HA X Pr.Br.Rep. 2B II B Nr. 4745 (Kirchen- und Schulwesen / Spezialakten)
Acta Manualia des Justizrates Wilke I ...

Aktendeckel
Acta manualia
Justizrath Wilke I
in Sachen des Fiscus consistorialis
%
die Kirchengesellschaft von Ahrensfelde



Abt. II / Pr.Br.Rep. 2B / Kirchen- u. Schulsachen / Nr. 4745
Angelegt den 24. Decbr. 1837
19.8.1837, Die Regierung an Justizrat Wilke (fol. 1 + 2):
Die hierbei erfolgenden Acten betreffend den Bau und die Unterhaltung der Pfarr Gebäude zu Ahrensfelde / No. 8. / ergeben folgendes Sach-Verhältniß:
Bei dem im vorigen Jahr ausgeführten Bau an dem Pfarrhause in Ahrensfelde behauptete die Gemeine Hönow, welche Filial Gemeine nebst der Filial Gemeine Mehrow zu der mater Ahrensfelde gehört, daß die dabei von den Eingepfarrten zu leistenden Fuhren einer angeblich bestandenen Absprache zufolge auf die Weise zu vertheilen seien, daß von Ahrensfelde die Hälfte, von Hönow ein Viertel und von Mehrow ebenfalls ein Viertel der im Ganzen erforderlichen Fuhren übernommen und von jeder der drei Gemeinen nur die hiernach auf dieselbe fallende Quote auf ihre Gespann haltenden Wirthe repartirt werden müsse.
Die kleinere mit viel weniger Gespann versehene Gemeine Mehrow dagegen leugnete diese Observanz und behauptete, daß die in den Gesetzen /: §.§. 790. 714. sequ. Thl. 2. Tit. 11. des Allgem. Land Rechts mit Rückblick auf § .41 Thl. 2. Tit. 7. eod :/ begründete Vertheilungsart, wonach die Fuhren auf die sämtlichen Gespann haltenden Wirthe in der ganzen Parochie rein nach der Gespannkraft, ohne Rücksicht darauf, ob dieselbe zu der einen oder der anderen Filial Gemeine gehören, repartirt werden, auch in der Parochie Ahrensfelde unbeschränkt die geltende sei.
Da Hönow die behauptete abweichende Observanz nicht genügend nachweisen konnte, der Bau aber ohne Nachtheil keinen Aufschub gestattete, so wurde das Amt Alt Landsberg durch die Verfügung vom 21ten Juni v. J. von mir angewiesen bei fortgesetzter Weigerung der Gemeine Hönow die nach dem gesetzlichen Maaßstab auf sie vertheilten Fuhren zu leisten, die von dieser Gemeine rückständigen an den Mindestfordernden zu verdingen und sofort ausführen zu lassen.
Wir erließen hierauf das Resolut vom 12ten November pr., durch welches wir die Gemeine Hönow in via interimistici für schuldig erkannten die für die verdungenen Fuhren den Entrepreneurs, Zimmermeister Stumpf und Bauer Schmidt zusammen mit 16 rthl 20 sgr gebührenden Kosten an dieselben abzuführen.
Gegen dieses Resolut ergriff die Gemeine Hönow den Recurs und das Königliche Ministerium des Geistlichen Unterrichts und Medicinal Angelegenheiten hat zufolge des Rescripts vom 8ten Mai c. Abstand genommen dasselbe zu bestätigen, weil in diesem Falle auf ein von dem gewöhnlichen Verfahren abweichende Weise die Leistung, welche der Gegenstand des Resoluts ist, bereits vor der Erlassung desselben durch die geschehene Verdingung der fraglichen Fuhren stattgefunden und daher das Resolut nicht mehr die streitige Leistung selbst, sondern nur deren Vergütigung seitens der verpflichteten Gemeine zum Zweck haben konnte.
Wir haben deshalb, da hierauf nur noch der Weg Rechtens offen bleibt um die oben bezeichnete Differenz zwischen den Gemeinen Hönow und Mehrow zu entscheiden, durch Verfügung vom heutigen Tage die sofortige Befriedigung der Entrepreneurs Stumpf und Schmidt durch Vorschuß aus diesseitigen Fonds veranlaßt und beauftragen Sie nunmehr die dergestalt von uns vorgeschossenen 16 rthl 20 sgr von den Verpflichteten Namens des fiscus consistorial, wiederum einzuklagen.
Verpflichtet zur Leistung dieser Fuhren und mithin auch zum Ersatz der in Rede stehenden Kosten sind unbedenklich die Eingepfarrten in Ahrensfelde, worüber auch kein Zweifel erhoben worden ist.
Die Klage ist daher gegen die ganze Parochie zu richten wobei die Ausgleichung der Differenz, ob die Filial Gemein Hönow oder Mehrow den Ersatz zu leisten hat, der verpflichteten Kirchengesellschaft unter sich überlassen werden kann, da der klagende Fiskus bei der Entscheidung derselben in Beziehung auf die gegenwärtige Ersatz-Forderung kein Interesse hat.

Potsdam den 19ten August 1837
Königliche Regierung,
Abtheilung für die Kirchen Verwaltung und das Schulwesen.
[Unterschrift]

An
den Consistorial Fiskal
Herrn Justiz Rath Wilke
in Berlin

II 651 Mai
Briefumschlag
An
den Herrn Justiz Rath Wilke
Herrschl. Fiscalia
zu Berlin Poststraße No. 16

[Stempel: ‚POTSDAM 30/8 11-12’]
5.9.1837, Kaum lesbarer Entwurf eines Schreibens an die Regierung (fol. 3 + 4):
An die Regierung
Berlin, d. 5. Sept. 1837
über ...
in der Ahrensfelder Pfarrbauangelegenheit
ad refer: 19 August
II 651 Mai

... [nicht lesbar] ...
6.10.1837, Die Regierung an Justizrat Wilcke (fol. 5 + 6):
In Verfolg des Berichts von 5ten v. Mts. übersenden wir Ihnen hieranbei die Autorisation zur Klage gegen die Kirchengesellschaft der Parochie Ahrensfelde auf Erstattung der für die beim Pfarrbau zu Ahrensfelde verweigerten Fuhren von uns vorschußweise gezahlten 16 rthl 20 sgr Fuhrkosten nebst einer Abschrift des hier unbegründeten Klage Entwurfs, unter dem Eröffnen, daß wir Ihrer Ansicht, daß der fragliche Anspruch gegen die Kirchengesellschaft sich nicht werde durchführen lassen, sondern nur gegen die einzelnen Individuen, welche zu den rückständigen Baufuhren verpflichtet gewesen, pro rata verfolgt werden könne, nicht theilen können.
Es muß festgehalten werden, daß die Kirchengesellschaft als eine für sich bestehende moralische Person Eigenthümerin des Pfarrgebäudes ist, zu deren Nutzen wir die Verwendung ... gemacht haben und als geistliche Oberaufsichtsbehörde zur Vermeidung eines fernern Aufenthalts haben machen müssen, und es scheint hieraus durchaus logisch gefolgert werden zu können, daß sie zur Erstattung des Verwendeten verpflichtet seyn muß.
Wie die Kirchengesellschaft die Beiträge zu den kirchlichen Baukosten in sich aufzubringen hat, ist für uns nur dann von Interesse, wenn es sich um Bewerkstelligung eines noch nicht ausgeführten Kirchen- oder Pfarrbaus handelt, hier aber wo der Bau bereits ausgeführt worden, ist es lediglich Sache der verschiedenen Mitglieder oder der verschiedenen Klassen von Mitgliedern der Gesellschaft, jene Fragen unter sich auszumachen.
Wir haben den von ihnen eingereichten Klageentwurf, mit Rücksicht auf die Gründe, aus welchen wir den Anspruch an die Kirchengesellschaft als solche für gerechtfertigt erachten, eine etwas veränderte Fassung gegeben und ermächtigen Sie, danach die Klage einzureichen, wenn Sie nicht erhebliche Bedenken dagegen anzustellen haben.
Die in dem Klageentwurf allevierten abschriftlichen Quittungen über resp. 12 rthl und 4 rthl 10 sgr werden Ihnen in einigen Tagen, sobald unsere Kasse in Besitz der Originale gelangt seyn wird, nachträglich übersandt werden.

Potsdam, den 6ten October 1837
Königliche Regierung
Abtheilung für die Kirchen Verwaltung und das Schulwesen.
[Unterschrift]

An den Herrn Justizrath Wilcke.

II 672 September
Klage der Regierung gegen die Kirchengesellschaft (fol. 7 bis 10):
Klage
der Königlichen Regierung zu Potsdam,
Abtheilung für die Kirchen Verwaltung und das Schulwesen
wider
die Kirchengesellschaft der aus der Mutterkirche Ahrensfelde und der darin eingepfarrten Tochterkirchen Hoenow und Mehrow bestehende Parochie Ahrensfelde.

Bei dem im Jahre 1836 ausgeführten Baue an dem Pfarrhause in Ahrensfelde behauptete die Gemeine Hönow, welche Filial Gemeine nebst der Filial Mehrow zu der mater Ahrensfelde gehört, daß die dabei von den Eingepfarrten zu leistenden Fuhren einer angeblich bestehenden Abmachung zufolge auf die Weise zu vertheilen seien, daß von Ahrensfelde, der mater, die Hälfte, von Hönow ein Viertel und von Mehrow ebenfalls ein Viertel der im Ganzen erforderlichen Fuhren übernommen und von jeder der drei Gemeinen nur die hiernach auf dieselbe fallende Quote auf die Gespann haltenden Wirthe repartirt werden müßte, die kleinen, mit viel weniger Gespann versehene Gemeine Mehrow – in Hönow befinden sich 13, in Mehrow nur 2 Gespann haltende Wirthe – leugnete jedoch diese Observanz. Sie behauptet, daß die in den Gesetzen / ... A.L.R. Th. II., Tit. 11. §. 790. 714. seq. und Tit. 7. §. 41. / begründete Vertheilungsart, wonach die Fuhren auf die sämtlichen Gespann haltenden Wirthe in der ganzen Parochie rein nach der Gespannkraft, ohne Rücksicht darauf, ob dieselben zu der einen oder der anderen Filial Gemeine gehören, repartiert werden müsse, auch in der Parochie Ahrensfelde unbeschränkt, die geltende sei.
Da eine Einigung hierüber nicht zu erreichen war, der Bau aber ohne Nachtheil keinen Aufschub gestattete, so wurde das Domainen Amt Alt-Landsberg von der Königlichen Regierung zu Potsdam angewiesen, die Fuhren, welche zur ... Vollendung des Baus unbedingt noch zu leisten waren, nämlich 3 Fuhren Kalkstein und die Anfuhr von 1700 Stück Mauersteinen, an den Mindestfordernden zu verdingen und sofort ausführen zu lassen.
Dies geschah; Nach Ausweis des (anliegenden) Licitations-Protokolls vom 4. Juli 1836 erstand der Zimmermeister Stumpf die Anfuhr der Kalksteine zu 4 rthl 20 sgr und der Bauer Christian Schmidt die Anfuhr der 1700 Stück Mauersteine zu 12 rthl mindestfordernd.
Da die Eingepfarrten sich weigerten, diese 16 rthl 20 sgr zu bezahlen, so hat sich die Königl. Regierung, welche die Licitation veranlaßt hatte, genöthigt gesehen, für die Eingepfarrten diese 16 rthl 20 sgr an den Stumpf und Schmidt vorschußweise zu bezahlen, wie deren beiliegende, von denselben event. im Original zu rekogencirende , Quittung ergibt.
Kirchen und andere dahin gehörige Gebäude, also namentlich auch die Pfarrgebäude sind ausschließlich das Eigenthum der Kirchengesellschaft, zu deren Gebrauche sie bestimmt sind. §. 170. Tit. 11. Th. II des A.L.R. und müssen die bei Pfarrgebäuden vorkommenden Neubauten und größern Reparaturen nach Märkischem Provinzialrechte, nach welchem das Kirchenvermögen dafür nicht verhaftet ist,
    conf. Consistorial-Ordnung von 1573 sub Tit: die Beßerung und Brawung der Pfarren
    Die Flecken-Dorf und Ackerordnung vom 16. Decbr. 1702
    Scholtz Kurmärkisches Provinzialrecht B. I. §. 584. B. II S. 521
stets, wenn nicht etwa ein bestimter Fonds dazu vorhanden sein sollte, an die Kirchengesellschaft übertragen werden.
Die Ausgabe, welche die Königl. Regierung zur Beschaffung der bei dem Ausbau der Pfarre zu Ahrensfelde noch erforderlich gewesenen Fuhren bestritten hat, war daher ein der Kirchengesellschaft der Parochie Ahrensfelde gesetzlich obliegende, und eben deshalb zu Folge des §. 269. Tit: 13. Th: I des A.L.R. für sie eine nothwendige. Der Verpflichtung Wiedererstattung dieser Ausgabe kann daher auch nach § 262. ... keinem Zweifel unterliegen, wobei die zwischen den bei den Tochtergemeinen Hoenow und Mehrow in Absicht ihrer Beitragspflichtigkeit zu den Pfarrbaufuhren obwaltende Differenz für den klagenden Fiskus in Beziehung auf die gegenwärtige Ersatzforderung ohne Interesse ist, vielmehr von diesen unter sich ausgemacht werden muß, da die Verwendung nicht in das Eigenthum dieser oder jener Gemeinde, sondern in das der gesammten Kirchengesellschaft erfolgte und daher auch die letztere dem Königl. Fiscus dafür gerecht werden muß, keineswegs aber denselben wegen seiner Befriedigung deshalb an Einzelne ihrer Mitglieder verweisen darf.
Nach den Anlagen zur Einklagung der verlegten 16 rthl 20 sgr von der Königl. Regierung zu Potsdam autorisiert, trage ich daher dahin an: die Kirchengesellschaft der aus der Mutterkirche Ahrensfelde und den Tochterkirchen Hoenow und Mehrow bestehenden Parochie Ahrensfelde vorzuladen und nach verhandelter Sache zu verurtheilen, der Königl. Regierung zu Potsdam die vorgeschossenen 16 rthl 20 sgr nebst 5 procent Zinsen a die infin. libelli zu erstatten, auch die Prozeßkosten zu tragen resp. zu erstatten.
Der Gerichtsstand ist nach der R.G.O. Thl. I. Tit. 2. §. 137. bei Einem Hochlöblichen Hausvoigtei Gericht.
13.12.1837, Die Regierung an Justizrat Wilcke (fol. 11):
In Verfolg der Verfügung vom 6ten October d. J. /: II 672 September :/ lassen wir Ihnen in Sachen wider die Kirchengesellschaft der Parochie Ahrensfelde, beglaubigte Abschriften der Quittungen des Zimmermeisters Stumpf zu Alt-Landsberg und des Bauern Schmidt zu Hoenow über resp. 4 rthl 20 sgr und 12 rthl Fahrkosten, beikommend zufertigen.

Potsdam, den 13. December 1837.
Königliche Regierung,
Abtheilung für die Kirchen Verwaltung und das Schulwesen

An den Herrn Justizrath Wilcke I

II_ 667_ Novbr.
Briefumschlag
An den Herrn Justiz Rath Wilke I
H. Fiscalia zu Berlin
Poststraße 16
13.1.1838, Das Hausvogteigericht an Justizrat Wilcke (ausgefüllter Vordruck, fol. 12):
Bagatell-Prozeß
Vorladung des Klägers zum mündlichen Verfahren
in Sachen
der Königl. Regierung zu Potsdam
Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen

wider
die Gesellschaft der aus der Mutterkirche Ahrensfelde und den dahin eingepfarrten Tochterkirchen Hoenow u. Mehrow bestehenden Parochie Ahrensfelde
Vol. 59. Pag. 575.

An
den Consistorial Fiscal Herrn Justiz Rath Wilcke I

Aktenzeichen Litt. F No. 2 1838

Auf Ihre Klage pro fisco wider die Kirchengesellschaft der aus der aus der Mutterkirche Ahrensfelde und den dahin eingepfarrten Tochterkirchen Hoenow u. Mehrow bestehenden Parochie Ahrensfelde
vom 24. ten December pr.
ist ein Termin zum Sühneversuch und wenn dieser fehlschlägt, zur mündlichen Verhandlung auf den
10ten Februar d. J.
Vormittags um 10 1/2 Uhr
vor dem Kammergerichts- Assessor Otto
im Hausvoigtei-Gerichte anberaumt worden.

Sie haben sich in diesem Termine praecise zur bestimmten Stunde persönlich oder durch einen mit Information und schriftlicher Vollmacht zu versehenden Mandantarius, aus der Zahl der hiesigen Justiz-Kommissarien einzufinden, die Beantwortung der Klage, den Sühneversuch, und die mündliche Verhandlung zu gewärtigen, d__ Zeugen, auf welche_ Sie sich berufen, allenfalls gleich mit zur Stelle zu bringen, wenn Sie sich aber nicht zur bestimmten Stunde einfinden, zu gewärtigen, daß wenn der Anspruch Verklagterseits nicht anerkannt wird, die Akten zurückgelegt, und die dem Gegentheil zulässigerweise festzusetzenden Kosten Ihnen dem Fiscus zur Last fallen.

Berlin, den 13. Januar 1838
Königl. Preuß. Hausvoigtei-Gericht.

Für die Richtigkeit der Abschrift:
Dunker
Königl. Justizrath und exped. Kammergerichts- und
Hausvoigteigerichts-Secretair.
2.3.1838, Ladung des Hausvogteigerichts (fol. 13):
Decretum
in Sachen Fiscus ... der Königl. Regierung zu Potsdam % die
Kirchengesellschaft zu Ahrensfelde, Mehrow u. Hoenow
F. 9 – 1838

Zur Klagebeantwortung & mündl. Verhandlung sind auf den 7. April vorm. 11 1/2 Uhr vom Kgl. Reg. Assessor Otto ein neuer Termin anberaumt, zu welchem beide Theile unter der ... Warnung vorgeladen wurden.
Berlin, den 2. März 1838
K. P. Hausvoigteigericht

An dom Berlin d. 10. Febr. 1838 In Sachen Fiscus % die Kirchengesellschaft zu Ahrensfelde gestellten sich zu dem auf heute anstehenden Termin zur Beantwortung der Klage
1. der Schulze in Mehrow, Bredericke, ... Martin, 52 Jahr alt, ... & erklärte:
Ich habe die Vorladungen zu dem heutigen Termin erst gestern nachm. um 4 Uhr von Ahrensfelde erhalten u. dann nach Bekanntmachung an die Gemeindeglieder, erst um 6 Uhr nach Hönow weiter befördern können, die Gemeine hat deshalb über die Belange sich nicht beraten u. darüber keinen Beschluß fassen können, weshalb ich bitte, einen neuen Termin mit geraumer Frist zur Beantwortung der Klage anzusetzen.
Brederecke, Schulze
2. [...]
... Wilcke
Otto    Schrader
20.4.1838, Verhandlungsprotokoll vom 7.4. (fol. 14 + 15):
Verhandelt Berlin, d. 7. April 1838

In Sachen des Fiscus vertr. durch die K. Regierung zu Potsdam wider die Kirchengesellschaft der Parochie Ahrensfelde steht heute Termin zum Versuch der Sühne u. zur mündl. Verhandlung an.
Zu derselben erscheint
1. ... Bauermeister, welcher das anlieg. Subst. ... ... Wilcke I überreichte.
2. von den drei verkl. Gemeinden erscheinen u. zwar
    1. von der Gem. Ahrensfelde
       a) der Bauer Martin Müller
    2. von der Gemeinde Mehro
       a) der Schulze Bredereck
       b) der Kirchenvorsteher Meißner
    3. von der Gemeinde Hoenow
       a) der Schulze Heise (?)
       b) der Kirchenvorsteher Gatow
Die erschienenen Mitglieder der verkl. Gemeinden erklärten ... ... Vollmacht der resp. eigenen Gemeinde haben wir nicht mit zur Stelle gebracht , wir sind aber namlich ermächtigt worden, an diesem Termin zu erscheinen u. für ... das derselben zur mündl. Verhandlung wir hiermit, nachdem der Sühneversuch fruchtlos verfehlt (?) war.
Die Verkl. räumen ein, daß die Kirchengemeinde der Parochie Ahrensfelde aus der Muttergemeinde Ahrensfelde u. den beiden Tochtergemeinden Hönow und Merow besteht. Sie gestehen auch zu, daß im Jahre 1836 an dem Pfarrhause zu Ahrensfelde ein Bau ausgeführt worden ist u. daß zu diesem 3 Fuhren Kalkstein u. die Anfuhr von 1700 Mauersteinen nöthig gewesen ist. Ebenso erkennen sie an, daß sie sich geweigert haben, diese Fuhren zu leisten u. daß dieselben an die Mindestfordernden für resp. 4 rthl 20 sgr u. 12 rthl ... überlassen. Diese ... als richtig an den Zimmermeister Stumpf [und] den Bauer Schmidt bezahlt worden sind. Die Verkl. bestreiten aber danach ihre Ver...lichkeit. Der Termin ... 20 tg. vorbei ... zu erstatten, weil sie nicht verpflichtet sind, das Ganze zu bezahlen, in dem die Muttergemeinde stets Hälfte und die beiden Tochtergemeinden stets 1/4 der sämtl. Baukosten und Fuhren getragen habe. Zum Beweise über ... Behauptung berufen die Verkl. sich auf das Bau...
a) der Büdner Andreas Vogel zu Hoenow
b) der Altsitzer André Vogel zu Hoenow
c) der Altsitzer Christian Doeberitz zu Hoenow
... Antm. Bauermeister ..., ... er dem ..., für
... hält, ...aus dem Bekenntniß abzufassen.
...

In Sachen des Königl. Fiscus, vertreten durch die Königl. Regierung zu Potsdam klagend wider die Kirchengesellschaft der aus der Mutterkirche Ahrensfelde u. den dahin eingepfarrten Tochterkirchen Hönow und Mehrow bestehenden Parochie Ahrensfelde, ....
erkennt das K. Hausv. Gericht dem Antr. gemäß für Recht: daß Beklagte schuldig, dem Kläger binnen 14 tagen bei Vermeidung der Pfändung (?) die Summe von 16 rthl 20 sgr nebst 5% Zinsen seit dem 22. März 1838, als dem Tage der ... Klage, zu zahlen und die Kosten des Prozesses zu tragen resp. zu ersetzen.
von Rechts wegen
Gründe
Die erschienenen Mitglieder der drei verkl. Gemeinden haben zugestanden, daß die Kirchengemeinde der Paraochie Ahrensfelde aus der Mutterkirche Ahrensfelde u. den Tochterkirchen Hoenow und Mehrow bestehe, daß im Jahr 1836 an dem Pfarrhause zu Ahrensfelde ein Bau ausgeführt worden, zu welchem die Anfuhr von 1700 Mauersteinen und 3 Fuhren Kalkstein nöthig gewesen u. daß hierfür Kläger resp. 12 rthl u. 4 rthl 20 sgr gezahlt habe. Sie stellten auch ihre Verbindlichkeit zur Leistung jener Fuhren überhaupt nicht in Abrede, machten aber den Einwand, daß die Beiträge dazu unter sie nicht observanzmäßig verteilt wurden, mithin sie behaupten, daß von jeher Ahrensfelde 1/2 die beiden andern Gemeinden aber nur jeder 1/4 dazu ... hätten, ihre Weigerung, jene Fuhren zu thun, daher rechtmäßig gewesen sei.
Dieser Einwand verdient jedoch keiner Berücksichtigung, er betrifft nur das rechtliche Verhältniß, in welchem die 3 verkl. Gemeinden bei dem Baue des Pfarrhauses ... die ihnen dabei obliegenden Verpflichtungen zueinender stehen u. ist dem Kläger gegenüber ohne ... rechtlichen Beschluß (?). Aus diesen Gründen ... der ... nach ... also sich rechtfertigt, ... so wie geschehen ... werden.
Gegen diejenigen Mitglieder der verkl. Kirchengesellschaft welche der gehörigt ... Vorladung ungeachtet nicht erschienen sind, gilt die ... als Bekenntniß. Berlin, den 20. April 1838 ... Gericht.
...
30.4.1838, Prozesskostenaufstellung (Liquidation, fol. 16):
Liquidation
in Sachen
der Königl. Regierung zu Potsdam
wider
die Kirchengesellschaft zu Ahrensfelde, Hönow und Mehrow
... 1838
Gebühren:
ein Pauschquantum von 1 rthl 21 sgr
Auslagen:
...
Summa   3 rthl 2 sgr
Berlin, den 30. April 1838
...

Quelle: Geheimes Preußisches Staatsarchiv, Stiftung Preußischer Kulturbesitz (Berlin-Dahlem)
Siehe auch: Der Streit um den Pfarrhausbau in Ahrensfelde (1837).