Mehrow bestand früher aus dem Dorf (Gemeindebezirk) Mehrow und dem Rittergut (Gutsbezirk) Mehrow, wobei das Rittergut etwa doppelt so viele Einwohner zählte, wie das Dorf mit seinen ca. 100 Bewohnern.
Gemeinde- und Gutsbezirk stellten spätestens seit der Landgemeindeordnung von 1891 eigenständige, weitestgehend gleichberechtigte politische Einheiten dar.
Beide Parteien hätten dem Gesetz nach u.a. jeweils einen eigenen Nachtwächter anstellen, eigene Schulen einrichten und eine eigene Feuerwehr aufstellen zu müssen.
Da war es angebracht, sich zu verständigen und für die anstehenden kommunalen Aufgaben Zweckverbände zu gründen und diese mit einem vom Landrat genehmigten Statut zu versehen.
Wir haben jetzt im Amtsblatt von 1911 das Statut des Mehrower Feuerlöschverbandes gefunden, der zwecks gemeinsamer Erfüllung der Feuerlöschaufgaben gegründet wurde.

Statut des Feuerlöschverbandes Mehrow, gefunden im:
Amtsblatt der Regierung in Potsdam und der Stadt Berlin.
Jahrgang 1911, Stück 32, Ausgegeben am 1. September 1911, Seite 679f, No. 1819:

Statut
des Feuerlöschverbandes Mehrow, Kreis Niederbarnim.

Die Gemeinde Mehrow und der Gutsbezirk Mehrow werden mit ihrem Einverständnis auf Grund des IV. Titels der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 behufs gemeinsamer Wahrnehmung der im § 1 näher bezeichneten kommunalen Angelegenheit zu einem Zweckverband vereinigt.
§ 1.
Der Verband führt die Bezeichnung Feuerlöschverband Mehrow, Kreis Niederbarnim.
Er bezweckt die gemeinsame Durchführung der Polizeivorschriften über das Feuerlöschwesen.
§ 2.
Die Verwaltung des Verbandes wird am Wohnorte des Verbandsvorstehers geführt.
Der Verband wird in seinen gemeinschaftlichen Angelegenheiten durch den Verbandsausschuß und den Verbandsvorsteher vertreten.
§ 3.
Der Verbandsausschuß, der über alle Angelegenheiten des Verbandes zu beschließen hat, besteht aus den Vertretern der Gemeinde Mehrow und des Gutsbezirks Mehrow.
Der Gutsbezirk wird nach Maßgabe des § 33 der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891, der Gemeindebezirk durch den Gemeindevorsteher und die beiden Schöffen vertreten. Der Vertreter des Guts hat drei Stimmen, die Vertreter der Gemeinde je eine Stimme.
§ 4.
Der Verbandsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, daß die Nichtanwesenden sich den gefaßten Beschlüssen zu unterwerfen haben.
Wird der Verbandsausschuß zum zweiten Male zur Beratung über denselben Gegenstand zusammenberufen, so sind die erschienenen Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig.
Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
In allen Einladungen müssen die zu beratenden Gegenstände bezeichnet sein, und es müssen, abgesehen von dringenden Fällen, mindestens zwei Tage zwischen der Zusammenberufung und dem Verhandlungstermin liegen.
§ 5.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Landrat.
§ 6.
Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden vom Landrat auf jederzeitigen Widerruf ernannt und haben dies Amt unentgeltlich zu verwalten.
§ 7.
Der Verbandsvorsteher (im Behinderungsfalle sein Stellvertreter) hat den Verband nach außen zu vertreten, Schriftstücke für den Verband unter der Firma "Feuerlöschverband Mehrow" mit seinem Namen zu zeichnen, die Versammlungen des Verbandsausschusses vorzubereiten und einzuberufen, in ihnen den Vorsitz zu führen, die Beschlüsse zur Ausführung zu bringen und sämtliche Geschäfte des Verbandes zu führen.
Er hat die Aufsicht über die Feuerlöschanstalten und Feuerlöschgeräte und die Sorge für ihre Instandhaltung und stete Gangbarkeit und Bereitschaft.
Er hat die Löschmannschaft zu führen, insoweit er die Führung im Einzelfall nicht den bestellten Spritzenmeistern überträgt. Bei Bränden im Gutsbezirke selbst behält sich der Gutsvorsteher oder dessen Stellvertreter die Leitung der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten vor.
§ 8.
Zu den gemeinsamen Lasten und Aufgaben des Verbandes, die durch einen ordnungsmäßigen Feuerlöschdienst bedingt sind, trägt die Gemeinde ein Drittel und der Gutsbezirk zwei Drittel bei. Die Aufbringung der erforderlichen Kosten erfolgt nach Bedarf.
§ 9.
Die Feuerlöschgerätschaften sind Eigentum des Verbandes, dem auch das freie Nutzungsrecht an dem Spritzenhause zusteht.
Das Spritzenhaus ist Eigentum des Rittergutes Mehrow.
§ 10.
Die Gemeinde und der Gutsbezirk haben Vorspann zu leisten:
  1. a) zur Spritze,
  2. b) zum Wasserwagen,
  3. c) zu allen übrigen fahrbaren Löschgerätschaften.
Die Bespannung hat mit mindestens 2 Pferden und Stellung des dazu gehörigen Kutschers zu erfolgen.
Die Bespannung des Wasserwagens und drei Bedienungsmannschaften hat die Gemeinde zu stellen.
Die Bespannung des Spritze und der übrigen fahrbaren Löschgerätschaften mit acht Bedienungsmannschaften stellt der Gutsbezirk.
In der Gemeinde leisten die Besitzer von Bauer- und Kossätenstellen in der im voraus zu bestimmenden Reihenfolge Vorspann, ebenso werden die Bedienungsmannschaften des Wasserwagens im voraus der Reihenfolge nach bestimmt.
Die jeweilig vorspannpflichtigen Eingesessenen der Gemeinde sowie die Bedienungsmannschaften für den Wasserwagen werden der Reihenfolge nach vorher durch den Gemeindevorsteher bestimmt, der für die pünktliche Erfüllung der auf die Gemeinde entfallenden Feierlöschhilfe verantwortlich ist.
Dieses Statut tritt nach Genehmigung und Veröffentlichung sofort in Kraft.
Gleichzeitig treten alle älteren Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Gutsbezirk außer Kraft.
Mehrow, den 3. März 1911.
Der Gemeindevorstand.
gez. Roth.
gez. Gustav Wegener.
gez. Gustav Schleusener.
Der Gutsvorstand.
I.V.
gez. Wilhelm Wulff.

Bestätigt.
Berlin, den 23. August 1911.
Der Kreisausschuß des Kreises Niederbarnim.
gez. Dr. Busch. von Veltheim. von Treskow.
Veröffentlicht.
Berlin, den 23. August 1911.
Der Landratsamtsverwalter.
I. A. von der Marwitz, Regierungsassessor.
Quelle: Landesarchiv Berlin (Reinickendorf), Signatur: ZS 3