Mehrow und Umgebung im Kreis-Blatt des Nieder-Barnimschen Kreises 1856 (3. Jahrgang)
Wöchentlich erscheint eine Nummer, die Freitag Abends ausgegeben wird.
Redacteur: C. Kühn; Verlag von C. Kühn & Söhne in Berlin ...; Druck von Ernst Kühn in Berlin ...
[2] Ergänzung anhand der im „Zentrum für Berlin-Studien“ der Zentral- und Landesbibliothek Berlin
auf Mikrofilm vorliegenden Ausgabe (Dezember 2017).



Kreis-Blatt des Nieder-Barnimschen Kreises, Freitag, den 7. März 1856 (No. 10), Amtl. Theil, gekürzt

Bekanntmachung.
Die wegebaupflichtigen Gutsherrschaften und Gemeinden fordere ich ... wiederholentlich und dringend auf, für die Bepflanzung der öffentlichen Wege in diesem Frühjahr zu sorgen, da in dieser Beziehung immer viel zu wenig gethan ist.
Andrerseits scheint die Vorschrift des Publicandi der Königl. Regierung vom 9. Februar 1836, wonach bestehende Baum-Alleen an öffentlichen Wegen nur im Falle nachgewiesener Noth­wendigkeit und nie ohne vorher einzuholende schriftliche Erlaubniß des Landraths ganz oder theil­weise abgehauen werden dürfen, gar nicht mehr beachtet zu werden. Ich bringe sie daher hierdurch mit dem Bemerken in Erinnerung, daß ich die Erlaubniß nur dann ertheilen kann, wenn außer der nachgewiesenen Nothwendigkeit, in den Zwischenräumen der alten Bäume bereits neue gepflanzt und in gutem Wachsthum begriffen sind, und würde Gutsobrigkeiten und Dorfgerichte, die gegen vorstehende Bestimmungen stoßen sollten, in 10 bis 20 Thlr. Strafe zu nehmen genöthigt sein.
Ebenso mache ich dieselben auch für die endliche Bepflanzung aller öffentlichen Wege, sowie auch für deren vorschriftsmäßige Instandsetzung, für die ebenfalls noch lange nicht genug geschehen ist, nach Maßgabe meines, eingangs erwähnten Erlasses vom 24. October 1854, verantwortlich.
Berlin, den 6. März 1856. 
Königl. Landrath des Nieder-Barnimschen Kreises. Scharnweber.


Kreis-Blatt des Nieder-Barnimschen Kreises, Freitag, den 14. März 1856 (No. 11), Amtlicher Theil

Bestimmungsgemäß soll jede selbständige Wohnstätte mit einer polizeilichen Haus- oder Hof­nummer versehen sein. Nichtsdestoweniger hat sich gezeigt, daß dies namentlich bei den in Folge stattgehabter Dismembrationen und neuer Ansiedlungen entstandenen Wohnstätten und Wohn­plätzen in den Dörfern selbst, wie auch in deren Feldmarken, vielfach nicht der Fall ist, weil die Grundsätze, nach welchen die auf Kosten des Besitzers des betreffenden Etablissiments event. von Polizei Wegen zu bewirkende Nummerirung der Etablissiments zu geschehen hat, den meisten Orts- und Orts-Polizei-Behörden nicht gegenwärtig sind.
Ich mache deshalb hierdurch bekannt, daß hierin folgendergestalt zu verfahren ist:
Ein Grundstück, welches durch Abzweigung von einer anderen, mit einer eigenen Haus- oder Hof­nummer versehenen, selbständigen Grundbesitzung entstanden ist, erhält, sofern es zwischen zwei nummerirten Grundstücken belegen ist, neben der Polizei-Nummer des Stammgrundstücks die zusätzliche Buchstaben-Bezeichnung A, also beispielsweise 18 und daneben a oder 18a und wenn es mehrere sind, werden die folgenden mit 18b, 18c bezeichnet.
Wenn die neu entstandenen, noch nicht nummerirten Stellen aber außerhalb der Dorflage im Anschluß an dieselbe oder mehr oder weniger entfernt davon in der Feldmark des Ortes belegen sind, so müssen sie mit derjenigen polizeilichen Hausnummer versehen werden, welche auf die letzte der bereits bestehenden Hausnummern des Ortes folgt.
Die hiernach von den Orts-Polizei-Behörden zu bestimmenden Hausnummern müssen die Besitzer der damit zu bezeichnenden Grundstücke entweder auf einem Anschlage von Blech, oder mit schwarzer Oelfarbe auf weißem Grunde an dem Hauptgebäude des betreffenden Grundstücks und zwar an einer in die Augen fallenden Stelle, am Besten und der Regel nach oberhalb der Haupt­eingangsthür sichtbar anbringen lassen.
Die Orts-Polizei-Behörden veranlasse ich, überall, wo die Nummerirung nach den oben­bezeichneten Grundsätzen noch nicht vorhanden ist, eine solche streng durchzuführen und die etwa dagegen sich sträubenden Hausbesitzer durch polizeiliche Zwangsmaaßregeln hierzu anzuhalten.
Berlin, den 12. März 1856. Der Landrath. Scharnweber.


Kreis-Blatt des Nieder-Barnimschen Kreises, Freitag, den 25. April 1856 (No. 17), Amtlicher Theil

Oeffentliche Bekanntmachung.
Der Besitzer des großen Stienitz-See's bei Tasdorf diesseitigen Kreises, der Landes-Oekonomie-Rath Thaer auf Möglin beabsichtigt, den Wasserspiegel dieses See's um ca. 8 Fuß dadurch zu senken, daß er soweit das Wasser des See's mittelst eines Kanals abläßt, der vom südlichen Ende des See's durch die Berlin-Frankfurter Chaussee und den gleichfalls aber nur um 7' zu senkenden Teufels-See hindurch geht und in den Krien-See mündet.
Dies Entwässerungs-Projekt ... wird hierdurch mit der Aufforderung öffentlich bekannt gemacht, etwanige Widerspruchsrechte und Entschädigungs-Ansprüche binnen drei Monaten ... bei dem unterzeichneten Landrath anzumelden. ...
Berlin, den 17. März 1856.  Königl. Landrath Nieder-Barnimschen Kreises. Scharnweber. [2]


Kreis-Blatt des Nieder-Barnimschen Kreises, Freitag, den 25. April 1856 (No. 17), Anzeigen

Ein mit guten Zeugnissen versehener Kutscher, nicht über 20 Jahr alt, wird bei zwei kleinen Pferden zum 1. Mai d. J. verlangt. Näheres bei
R. Herrmann, a. Thierarzt 1. Klasse. Alt-Landsberg, de 23. April 1856. [2]


Kreis-Blatt des Nieder-Barnimschen Kreises, Freitag, den 9. Mai 1856 (No. 19), Amtl. Theil, gekürzt

Die Polizei-Obrigkeiten und Ortsbehörden der nachbenannten Ortschaften:
Ahrensfelde, ..., Blumberg, ..., Eiche, ..., Lindenberg, ..., Mehrow, ... werden hierdurch davon in Kenntniß gesetzt, daß die Schul-Inspection über die Schulen an diesen Ortschaften seit dem 1. Mai d. J. vom Herrn Superintendenten Kümmel zu Schönerlinde, auf den neu ernannten Schul-Inspector Herrn Prediger Hohnhorst zu Lindenberg übergegangen ist.
Berlin, den 5. Mai 1856. Der Kreis-Landrath. Scharnweber.


Kreis-Blatt des Nieder-Barnimschen Kreises, Freitag, den 30. Mai 1856 (No. 22), Amtlicher Theil

Bekanntmachung.
Wegen der in Krummensee vorzunehmenden Dammarbeiten ist die Passage in diesem Ort am Ausgang nach Seefeld gesperrt.
Löhme, den 24. Mai 1856. Königl. Domainen-Amt.


Kreis-Blatt des Nieder-Barnimschen Kreises, Freitag, den 13. Juni 1856 (No. 24), Amtlicher Theil

Bekanntmachung.
Auf dem Königl. Domainen-Amtsgehöfte zu Alt-Landsberg soll die kürzlich durch Brand zerstörte Brennerei neu wieder aufgeführt und zum Betriebe derselben ein Dampfkessel mit 3¾ Atmosphären-Ueberdruck aufgestellt werden. ...
Berlin, den 9. Juni 1856.  Königl. Landrath Nieder-Barnimschen Kreises. Scharnweber. [2]

Bekanntmachung.
Am 2. d. Mts. hat sich auf dem Felde des Kossäthen Schönnagel zu Marzahn ein schwarzes Schaaf eingefunden, dessen Eigenthümer noch unbekannt ist.
Die Ortsbehörden werden veranlaßt, dies in ihren Gemeinden bekannt zu machen und hat sich der betreffende Eigenthümer wegen Rückempfangsnahme gegen das gesetzmäßige Fanggeld, so wie Futterungs- und Insertionskosten unmittelbar bei den Dorfgerichten in Marzahn zu melden.
Berlin, den 12. Juni 1856.  Königliches Domainen-Polizei-Amt Mühlenhof. [2]


Kreis-Blatt des Nieder-Barnimschen Kreises, Freitag, den 27. Juni 1856 (No. 26), Anzeigen

Geboren und getauft: ...; dem Glasermeister und Feldhüter Eckelt ebendaselbst [zu Oranienburg] ein Sohn; ... Oranienburg, den 25. Juni 1856. Ballhorn, Pastor. [2]


Kreis-Blatt des Nieder-Barnimschen Kreises, Freitag, den 18. Juli 1856 (No. 29), Amtlicher Theil

Bekanntmachung.
Durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 25. August 1820 und die Amtsblatt-Verordnung der Königl. Regierung vom 2. October desselben Jahres ist die Bestimmung getroffen, daß alle Dörfer und Flecken, da wo die Straße durch oder vorüberführt, mit ihren Namen, und zwar diese in großer leserlicher Schrift, ferner mit dem Namen des Kreises und mit den Nummern des Landwehr-Bataillons und Regiments, zu dem sie gehören, bezeichnet werden sollen. Zugleich ist verordnet, daß die gedachte Bezeichnung durch weißangestrichene Tafeln mit schwarzer Schrift zu bewirken ist und daß diese (Orts-) Tafeln an passend gelegene Häuser, oder an eigens dazu aufzustellende, schwarz und weiß angestrichene Pfähle zu befestigen sind.
Der Herr Ober-Präsident der Provinz hat bei seinen Reisen in den letzteren die auch mir nicht entgangene Wahrnehmung gemacht, daß an manchen Orten die Ortstafeln ganz fehlen, in anderen die Inschriften fast ganz oder doch so erloschen, daß sie kaum leserlich sind; in vorhandenen Ortschaften und Etablissements sind sie wieder an so abgelegenen Orten aufgestellt oder an Ge­bäuden oder Bäumen dergestalt befestigt, daß sie von der Straße aus nicht deutlich gesehen werden können. Diese den Intensionen der obengedachten Allerhöchsten Verordnung durchaus nicht ent­sprechenden Mängel müssen da, wo sie stattfinden, auf alle Fälle sofort abgestellt werden. ...
Berlin, den 10. Juli 1856.  Der Kreis-Landrath. Scharnweber. [2]


Kreis-Blatt des Nieder-Barnimschen Kreises, Freitag, den 8. August 1856 (No. 32), Anzeigen

Den Herrn Rittergutsbesitzern, bäuerlichen Wirthen ec. offerire ich meine Dienste als Feldmesser ...
Meine Wohnung ist in der Prinzen-Allee beim Eigenthümer Prinz.
W. Vollmann, vereidigter Feldmesser und Regierungs-Conducteur. [2]


Kreis-Blatt des Nieder-Barnimschen Kreises, Freitag, den 3. October 1856 (No. 40), Amtlicher Theil

Bekanntmachung.
In der Nacht vom 29. zum 30. October sind aus dem Fremdenzimmer des Gastwirths Springer zu Ahrensfelde, durch Oeffnung mittels Nachschlüssels, folgende Gegenstände entwendet worden, als:
  1. ein neuer schwarzer Herren-Tuchrock, etwa 12 Thlr. an Werth,
  2. eine neue Weste von schwarz gepreßten Sammet, mindestens 5 Thlr. an Werth,
  3. ein braunes Tibeth-Kleid,
  4. ein rotkarirtes halbwollenes Kleid,
  5. ein großes schwarzes Umschlagetuch, etwa 10 Thlr. werth,
  6. zwei kleine schwarze gewirkte Tücher,
  7. ein weißes gewirktes Tuch,
  8. ein weißer Damen-Swahl, endlich
  9. 12 Ellen weißbunten Kattun.
Der Verdacht der Thäterschaft fällt auf einen unbekannten Mann, der angeblich aus Pommern sein will, und mit einem abgetragenen Tuchrock von schwarzblauer Farbe, weißen leinenen Hosen und Mütze ohne Schirm bekleidet ist.
Indem das Publicum vor dem Ankauf des gestohlenen Guts gewarnt wird, muß zugleich erwartet werden, daß der etwaige Verkäufer desselben sofort vor die zuständigen Polizei-Behörden zur Vernehmung gebracht und dem unterzeichneten Amte seiner Zeit Mittheilung gemacht werde.
Berlin, den 1. October 1856. Königliches Domainen-Polizei-Amt Mühlenhof.


Kreis-Blatt des Nieder-Barnimschen Kreises, Freitag, den 7. November 1856 (No. 45), Anzeigen

Den geehrten Vieh-Besitzern erlaube ich mir die ergebene Anzeige zu machen, daß ich in nächster Zeit meinen Wohnsitz in Alt-Landsberg nehmen werde.
Königl. preuß. Kreis-Thier-Arzt. A. Bachmann.


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