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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1880.

Potsdam, 1880.
Zu haben bei den Postanstalten der Provinz und in Berlin.
Preis 1 Mark 50 Pfennige.
(Der Preis des Alphabetischen Sach- und Namen-Registers vom ganzen Jahrgange beträgt 38 Pfennige.)


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 2. Januar 1880.
Seite 1, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg.
No. 1. Polizei-Verordnung, betreffend die Anzeigepflicht und das sanitärpolizeiliche Verfahren
bei dem Auftreten der Diphtheritis und des Kindbettfiebers.

Auf Grund des § 76 der Provinzialordnung ... wird unter Zustimmung des Provinzialraths für den Umfang der Provinz Brandenburg über die Anzeigepflicht und das sanitärpolizeiliche Verfahren bei dem Auftreten der Diphtherie und des Kindbettfiebers hiermit Folgendes verordnet.
  1. Bezüglich der Diphtheritis.
    • § 1. Jeder Arzt, sowie Jeder, welcher nach Besichtigung eines Kranken auf die Heilung desselben bezüglichen Rath ertheilt hat, ist verpflichtet, sofern ein dergestalt von ihm behandelter Kranker an Diphtheritis leidet, dieses der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. ...
    • § 2. Die Kreispolizeibehörden sind befugt, bei dem Auftreten zahlreicher und besonders bösartiger Fälle von Diphtheritis eine allgemeine Anzeigepflicht ... unter Androhung von Strafe anzuordnen.
    • § 3. Bezüglich des Schulbesuchs finden bei dem Auftreten von Diphtheritis die im § 14 und bezüglich der an Diphtheritis Erkrankten die in § 16 desselben Regulativs gegeben ... Bestimmungen Anwendung.
  2. Bezüglich des Kindbettfiebers.
    • § 4. Die Hebammen und die Aerzte sind verpflichtet, jeden in Ihrer Praxis vorkommenden Fall von Kindbettfieber, sowie jeden den Verdacht des Kindbettfiebers erregenden Krankheitsfall unverzüglich dem Kreisphysikus beziehungsweise Stadtphysikus schriftlich oder mündlich anzuzeigen. ...
Potsdam, den 11. Dezember 1879.
Der Königl. Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staatsminister Achenbach.

Anhang: Sanitärpolizeiliche Vorschriften bei ansteckenden Krankheiten, genehmigt durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 8. August 1835.
...
Bestimmungen über die Schulen u. s. w.
§ 14. Hinsichtlich der Schulen sollen zwar die gesetzlichen Bestimmungen, die den Schulbesuch befehlen, in keinem von einer ansteckenden Epidemie heimgesuchten Orte zur strengen Anwendung kommen, doch soll auch die gänzliche Schließung der Schulen nicht ohne dringende Noth erfolgen, und nur von der Sanitätskommission besonders darauf gewacht werden, daß in den Schulzimmern stets eine reine Luft erhalten und Ueberfüllung vermieden werde.
An ansteckenden Krankheiten leidende Kinder müssen aus den Schulen, Fabriken und anderen Anstalten, in denen ein Zusammenschluß von Kindern stattfindet, entfernt werden, und sind nicht eher wieder zuzu­lassen, als bis ihre völlige Genesung und die Beseitigung der Ansteckungsgefahr ärztlich bescheinigt ist.
Ebenso ist aus Familien, in welchen Jemand an Pocken, Scharlach, Masern und anderen, besonders Kinder gefährdenden Krankheiten leidet, der Besuch der Schulen und ähnlichen Anstalten, denjenigen Kindern nicht zu gestatten, welche mit dem Kranken in fortwährendem Verkehr stehen. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 9. Januar 1880.
Seite 13, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung ec. No. 20. Falsche Münzen betreffend.

Es sind seit einiger Zeit andauernd und in ungewöhnlich großem Umfange falsche Silbermünzen sowohl der Markwährung, darunter vorzugsweise Zwei- und Ein-Markstücke, als auch an Thalerstücken, und zwar besonders solche mit den Jahreszahlen 1866 und 1871 im Verkehr zum Vorschein gekommen, ohne daß die Verfertiger und Verbreiter derselben zu ermitteln gewesen wären. Wir finden uns dadurch veranlaßt, dem Publikum Vorsicht bei der Annahme von Silbermünzen anzuempfehlen, dasselbe aber zugleich aufzufordern, alle als falsch oder verdächtig erkannten Münzen ohne Verzug der nächsten Polizei-Behörde einzureichen und dabei, wenn irgend angängig, diejenige Person namhaft zu machen, von welcher das Stück zuletzt in Zahlung gegeben resp. eingewechselt worden ist.
Hierbei nehmen wir auf den § 148 des Strafgesetzbuches, welcher lautet:
„Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echtes empfängt und nach erkannter Unechtheit als Echtes in Verkehr bringt, wird mit Gefängniß bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Dreihundert Mark bestraft. Der Versuch ist strafbar.“
Potsdam, den 27. November 1879.     Königl. Regierung.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 23. Januar 1880.
Seite 32, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ec.
No. 34. Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihescheine der Gemeinde Lichtenberg, ...

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
Nachdem von der Gemeinde-Vertretung zu Lichtenberg mit Genehmigung des Kreisausschusses des Kreises Nieder-Barnim beschlossen worden, die zur Bestreitung der Kosten eines Schulhausbaues erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen wir auf den Antrag der gedachten Gemeinde-Vertretung ... Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgehenden Rechte ... geltend zu machen befugt ist.
Gegeben Berlin, den 3. Dezember 1879.     gez. Wilhelm.     ggez. Hofmann.     Graf Eulenburg.     Bitter.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 13. Februar 1880.
Seite 49, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung ec.
No. 51. Gemeinde-Bezirks-Veränderungen.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerh. Erlasses vom 12. d. M. den selbständigen Gutsbezirk Johannisthal, Kreis Teltow, aufzulösen geruht.
Potsdam, den 30. Januar 1880.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 52, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung ec.
No. 60. Ermittelung des Ernteertrages im Jahre 1879.

Auf Beschluß des Bundesraths findet auch für das Jahr 1879 im Deutschen Reiche eine Ermittelung des Ernteertrages statt. Dieselbe hat den Zweck, durch direkte Umfrage möglichst zuverlässige Angaben über die im Jahre 1879 geerntete Menge an Bodenprodukten zu gewinnen. Die Erhebung soll in der zweiten Hälfte dieses Monats stattfinden und muß derartig beschleunigt werden, daß die Absendung des ausgefüllten Formulars zu der hierfür vorgeschriebenen Zeit pünktlich erfolgen kann. Die Ermittelung selbst geschieht nach politischen Gemeinden bezw. selbständigen Gutsbezirken und ist in den Stadt- und Landgemeinden von den Ortsbehörden, in den selbständigen Gutsbezirken von den Besitzern resp. deren Vertretern zu bewirken. Wir sprechen in Anbetracht der Wichtigkeit, welche die Ermittelung hat, die Erwartung aus, daß jeder Einzelne bereitwilligst die an ihn gerichteten Fragen beantwortet.
Potsdam, den 9. Februar 1880.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 53, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 10. Polizei-Verordnung, die Schank- und Gastwirthschaften betreffend.

Auf Grund der §§ ... verordnet das Polizei-Präsidium rücksichtlich der an Schank- und Gastwirthschaften nach der Lage und Beschaffenheit ihrer Lokale zu stellenden Anforderungen. nach Berathung mit dem Gemeinde-Vorstande, für den Polizei-Bezirk von Berlin, was folgt:
  • § 1. Weder Schank- noch Gastwirthschaften dürfen errichtet werden:
    1. an unregulirten, ungepflasterten oder unbeleuchteten Straßen, sowie an Orten, welche von der öffentlichen Straße entfernt sind, oder aus sonstigen Gründen die polizeiliche Beaufsichtigung erheblich erschweren,
    2. in Häusern, welche der Polizei als Schlupfwinkel gewerbsmäßiger Unzucht bekannt sind,
    3. in Räumlichkeiten, welche dem Besitzer oder seinen Familienangehörigen zu Wohn- und Wirthschaftszwecken dienen, oder in denen noch andere Gewerbe betrieben werden.
    4. an Orten, an den[en] von der Einrichtung des Lokals eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Sittlichkeit zu befürchten ist.
  • § 2. Der Zugang zu den für Schank- oder Gastwirthschaft bestimmten Räumen muß ein gefahrloser und bequemer sein, insbesondere müssen etwaige Treppen breit, nicht zu steil und mit einem festen Geländer versehen sein.
  • § 3. Bei Gast- und Schankwirthschaften gleichmäßig müssen die Gastzimmer (einschließlich der Schlafräume) durchaus trocken sein, mit Fenstern zum hinreichenden Zulaß von Licht und Luft unmittelbar von der Straße oder vom Hofe aus ... versehen und überhaupt in ihrer ganzen Anlage nach so beschaffen sein, daß sie die menschliche Gesundheit in keiner Weise gefährden. Kellergeschosse insbesondere dürfen als Schlafräume für Gäste überhaupt nicht, als Schanklokale aber nur dann benutzt werden, wenn die Mauern und Fußböden gegen das Eindringen und Aufsteigen der Erdfeuchtigkeit geschützt sind. ...
  • § 4. Jeder Gast- und Schankwirthschaft muß ein Zimmer von mindestens 20 Quadratmeter Bodenfläche zum gemeinschaftlichen Aufenthalt der Gäste, jede Gastwirthschaft ferner mindestens drei eingerichtete Schlafzimmer für Gäste haben. In den Schlafräumen sind mindestens 3 Quadratmeter Bodenfläche und 10 Kubikmeter Luftraum auf den Kopf der Gäste zu rechnen.
    Jede Gastwirthschaft muß an die städtische Wasserleitung angeschlossen sein.
  • § 5. Bei jeder Schank- und jeder Gastwirthschaft muß ein mit den erforderlichen Einrichtungen für Abfluß und Luftreinigung versehenes Pissoir vorhanden sein, dessen Zugang stets ungehindert sein muß und nicht durch Wohn- und Wirthschaftsräume oder durch den hinter dem Schanktisch belegenen Raum, noch auch über die Straße führen darf. ...
    Bei jeder Gastwirthschaft müssen ferner Abtritte in genügender Anzahl vorhanden sein, für welche die vorstehend für Pissoirs aufgestellten Anforderungen gleichfalls Platz greifen. ...
Berlin, den 30. Januar 1880.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 54, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 11. Polizei-Verordnung, die Nachtherbergen, auch Pennen genannt, betreffend.

Auf Grund der §§ ... verordnet das Polizei-Präsidium über den Betrieb derjenigen Gastwirthschaften, in welchen obdachlosen Personen gegen Entgelt für einzelne Nächte derart Unterkommen gewährt wird, daß in einem gemeinschaftlichen Schlafraum mehrere nicht zu einander gehörige Personen untergebracht werden (Nachtherbergen, auch Pennen genannt), nach Berathung mit dem Gemeinde-Vorstande, für den Polizei-Bezirk von Berlin, was folgt:
  • § 1. In eine Nachtherberge dürfen Personen verschiedenen Geschlechts nicht aufgenommen werden.
    Sind die Herbergsräumlichkeiten, einschließlich der Hausflure, Treppen und Abtritte, durch feste und nicht mit Thüren versehene Wände derartig voneinander getrennt, daß auch nicht der Zugang von der Straße ein gemeinschaftlicher ist, so gelten die so getrennten Abtheilungen im Sinne dieser Bestimmung als verschiedene Nachtherbergen.
  • § 2. In jedem Schlafraum dürfen nur soviel Personen untergebracht werden, daß auf den Kopf der Schlafgäste mindestens 3 Quadratmeter Bodenraum und 10 Kubikmeter Luftraum kommen.
  • § 3. Für jeden Schlafgast muß eine besondere Lagerstätte bereit sein. Dieselbe muß mindestens aus einem Strohsack, einem Strohkopfkissen und einer wollenen Decke bestehen. ... Bettstellen dürfen nicht über einander stehen und mehrere Personen dürfen nicht in einer Bettstelle zusammen liegen.
    Alle vier Wochen sind die Inlets der Säcke und Kissen zu waschen. Sind die Kissen mit Ueberzügen versehen, so sind diese alle 4 Wochen, die Inlets aber halbjährlich zu waschen. Das Stroh der Säcke und Kissen ist alle vier Wochen zu erneuern.
  • § 4. Die Nachtherbergen müssen mit dem erforderlichen Trinkwasser und Waschwasser, sowie jeder Schlafraum mit dem erforderlichen Waschgerät versehen sein.
  • § 5. Die Fenster der Schlafräume müssen alle Tage von 9 bis 11 Uhr vormittags und von 2 bis 4 Uhr Nachmittags offen gehalten werden.
  • § 6. In den Schlafräumen dürfen keine Urinkübel aufgestellt werden.
  • § 7. Sämmtliche Räume der Nachtherberge müssen reinlich gehalten werden, und zu diesem Behufe müssen:
    1. die Fußböden täglich am Morgen ausgekehrt und jeden Sonnabend gescheuert werden,
    2. die Wände und Decken zwei Mal jährlich ... frisch getünscht, oder wenn sie mit Oelfarben gestrichen sind, gründlich abgewaschen werden,
    3. die Abtrittsitze jeden Sonnabend abgescheuert werden.
  • § 8. Wenn anscheinend mit ansteckenden oder sonst erheblichen Krankheiten behaftete Personen in der Nachtherberge aufgenommen werden oder wenn in die Nachtherberge aufgenommene Personen an den vorbezeichneten Krankheiten erkranken, so hat der Inhaber der Nachtherberge in jedem vorkommenden Falle hiervon unverzüglich bei dem Polizei-Büreau des Reviers, in dem die Herberge belegen ist, Anzeige zu machen. ...
Berlin, den 31. Januar 1880.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 27. Februar 1880.
Seite 75, Personal-Chronik.

Dem Pastor Hosemann zu Malchow wird vom 1. April ab die Kreisschulinspektion über die Schulen des Inspektionskreises Berlin Land (Biesdorf) übertragen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 12. März 1880.
Seite 90, Bekanntmachungen der Kreisausschüsse. No. 9.

Auf Grund des § 40 ad 2 des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juli 1876 ... haben wir unsere Genehmigung ertheilt, daß die von dem Bauergutsbesitzer Gustav Dahle in Seefeld erworbene, 2 Ar 29 [Quadrat-] M. große fiskalische Dorfauen-Parzelle unter Abtrennung von dem fiskalischen Gutsbezirke des Domainen-Amtes Loehme in den Gemeinde-Verband der Gemeinde Seefeld einverleibt werde.
Berlin, den 26. Februar 1880.     Der Kreis-Ausschuß des Kreises Niederbarnim.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 26. März 1880.
Seite 112. Bekanntmachungen der Kreisausschüsse.
No. 12. Auflösung des selbstst. Gutsbezirks Weißensee und Bildung eines neuen Gemeindebezirks ...

Nachdem durch allerhöchste Kabinets-Ordre vom 18. v. M., der Gutsbezirk Weißensee aufgelöst ist, und nur diejenigen Grundstücke desselben, welche westlich der Weißensee-Lichtenberg'er Straße, des alten Dorfes und der Weißensee-Heinersdorfer Straße belegen, Allerhöchst der neu gebildeten Gemeinde Neu-Weißensee zugewiesen sind, werden die übrigen und zwar innerhalb der alten Dorflage, sowie östlich der vorgenannten Grundstücke des ehemaligen Gutsbezirks, nämlich: des Dr. Martin resp. seiner Erben ..., des Kaufmanns S. A. Stein ..., des Restaurateurs Bloch ..., des Restaurateurs J. Hißmann ..., des Gutsbesitzers Lud. Meyer ..., des Bierverlegers Schulze ..., des Ziegelmeisters Schleinitz ..., des Maurers Block ..., des Arbeiters Ferd. Tünge ..., der Aktien-Gesellschaft Weißensee ... [2*], des Luftfeuerwerkers Bock ..., des Fabrikbesitzers Schlickeysen ..., des Malers J. Bellaque ..., des Kaufmanns A. Abensur ..., des Zimmermanns Fr. Ehling ..., des Milchhändlers C. Müller ..., des Milchhändlers W. Müller ..., des Bauergutsbesitzers D. Schiele ... [2*], des Zimmermeisters Jul. Schmidt ..., des Inspektors A. Schadow ..., der Gärtners W. Schadow ..., des Gärtners A. Curio ..., des Rentier G. Wichmann ..., des Homöopathen Mennhorn ..., des Fabrikanten Bohrloch ..., des Rentiers Glaser ..., der Kirche zu Weißensee ..., des Kaufmanns G. Hirsch ..., des Schneidermeisters Feller ..., des Gärtners Porath ..., des Händlers Ed. Wils ..., des Eigenthümers Hoffmann ..., des Mühlenmeisters Schieferdecker ..., des Bäckers Schink ..., des Landwirths Wilhelm Lenz ..., des Luis Wöltge ..., des Zimmermeisters Jobke ..., des Hermann Roelcke ..., auf Grund des § 1 Ansatz 2 des Gesetzes vom 14. April 1856 ... mit der (alten) Gemeinde Weißensee vereinigt.
Aus dem Gemeindebezirk Weißensee treten auf Grund der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 18. Februar d. J. über in den Gemeindebezirk Neu-Weißensee folgende Grundstücke: der jüdischen Gemeinde ..., der St. Hedwigs-Gemeinde ..., der Roelke'schen Besitzungen ..., des Bauergutsbesitzers Rud. Wegener ..., des Gärtners Gust. Schmidt ..., des Gutsbesitzers Lud. Meyer ... Diese Grundstücke sowie die vorstehend nicht genannten Grundstücke des Gutsbezirks bilden fortan die Gemeinde Neu-Weißensee. Die Bezirksveränderungen treten mit dem 1. April d. J. in Kraft.
Berlin, den 19. März 1880.     Der Kreis-Ausschuß. Scharnweber.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 2. April 1880.
Seite 115, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung.
No. 111. Die Benutzung der Schulstuben betreffend.

Durch die Amtsblatt-Verordnung vom 14. Dezember 1834 (s. Amtsblatt v. J. 1834 S. 351) ist ausdrücklich bestimmt, daß die Schulstuben lediglich für Schulzwecke benutzt werden sollen, wovon selbst in der Ferienzeit nicht die geringste Ausnahme zu Gunsten des Lehrers und seiner Familie oder seiner Wirthschaft gestattet ist. Neuerdings ist es zu unserer Kenntniß gebracht, daß hin und wieder nicht bloß Lehrer sich erlaubt haben, das Schulzimmer zu ihren Privatzwecken zu nutzen, sondern es ist sogar in einem Falle vorgekommen, daß in dem Schulzimmer mißbräuchlich ein Tanzvergnügen abgehalten ist.
Wir sehen uns deshalb veranlaßt, obige Verordnung auf's Neue einzuschärfen und geben allen Schul- und Ortsvorständen hiermit aufs Gemessenste auf, jede unerlaubte Verwendung der Schulzimmer strenge zu untersagen. Uebertreter dieser Anordnung werden wir unnachsichtig zur Bestrafung ziehen.
Potsdam, den 21. März 1870.     Königl. Regierung. Abtheilung für das Kirchen- und Schulwesen.

Vorstehende Amtsblatt-Bekanntmachung vom 21. März 1870 (Amtsbl. de 1870 S. 91) wird hierdurch nochmals zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 23. März 1880.     Königl. Regierung. Abtheilung für das Kirchen- und Schulwesen.


Seite 117, Bekanntmachungen der Kaiserlichen Ober-Post-Direktion zu Berlin.
No. 12. Beschränkung der Briefbestellung an Sonntagen.

Vom 1. April d. J. wird versuchsweise die zweite Briefbestellung an Sonntagen 12 Uhr Mittags eingestellt werden. In Folge dessen kommen Sonntags nur diejenigen Briefsendungen zur gewöhnlichen Bestellung, welche bis 6.30 Uhr Morgens bei dem hiesigen Stadtpostamte eingegangen sind. Die später, namentlich mit den Eisenbahnzügen aus Cöln ..., Aachen ..., Frankfurt a. Main bezw. Leipzig ... eingehenden Briefschaften gelangen erst Montag früh zur Abtragung. Dieselben werden jedoch, mit den andern bis 2 ½ Uhr Nachmittags eingegangenen Briefsendungen, noch Sonntags Nachmittags den Bestellungspostanstalten zugeführt werden und können bei diesen von den abholenden Correspondenten von 5 Uhr Nachmittags ab in Empfang genommen werden.
Briefe ec., welche mit der Bezeichnung „durch Eilboten“ oder „durch Rohrpost zu bestellen“ versehen sind, werden nach wie vor, auch Sonntags, sogleich nach der Ankunft den Empfängern zugestellt werden.
Berlin C., den 23. März 1860.     Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.


Seite 120, Personal-Chronik.

Dem Regierungs-Civil-Supernumerar Schulz ist unter Ernennung zum Domainen-Rentmeister die Verwaltung des Domainen-Amts Mühlenhof zu Berlin vom 1. April d. J. ab definitiv übertragen worden.


Extrablatt, Seite 121, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ec.
No. 114. Betrifft die anderweite Eintheilung und Abgrenzung der seither ... bestandenen Kataster-Aemter.

Der Herr Finanz-Minister hat mittelst Rescripts vom 8. d. Mts. ... die anderweite Eintheilung und Abgrenzung der seither für die Kreise Nieder-Barnim, Teltow und Zauch-Belzig bestandenen Kataster-Aemter nach Maßgabe der nachstehenden Verzeichnisse vom 1. April d. J. ab angeordnet. ...
Potsdam, den 17. März 1880.    Königl. Regierung, Abth. für directe Steuern, Domainen und Forsten.

Verzeichniß der Steuerbezirke des Kreises Nieder-Barnim und deren Vertheilung auf die Kataster-Aemter Berlin III und Berlin IV.
  1. Kataster-Amt Berlin III.
    1. Zum Amtsgerichts-Bezirk Coepenick gehörig: ...
    2. Zum Amtsgerichts-Bezirk Alt-Landsberg gehörig:
      Berghoff (Gut), Blumberg (Gemeinde und Gut), Bollensdorf (Gemeinde und Gut), Dahlwitz (Gemeinde und Gut), Eggersdorf (Gemeinde), Eiche (Gemeinde), Fredersdorf (Gemeinde und Gut), Hellersdorf (Gut), Hennickendorf (Gemeinde), Herzfelde (Gemeinde), Hessen­winkel (Gemeinde), Hoenow (Gemeinde), Kagel (Gemeinde), Kienbaum (Gemeinde), Krummensee (Gemeinde), Alt-Landsberg (Stadt), Amt Alt-Landsberg, Lichtenow (Gemeinde), Loehme (Gemeinde und Gut), Mehrow (Gemeinde und Gut), Münchehofe (Gemeinde), Neuenhagen (Gemeinde und Gut), Petershagen (Gemeinde), Rehfelde (Gemeinde), Rüdersdorf, Königl. Forst (Gut), Rüdersdorf (Gemeinde), Rüdersdorf, Kalkberge (Gemeinde), Klein-Schönebeck (Gemeinde), Seeberg (Gemeinde), Seefeld (Gemeinde), Tasdorf (Gemeinde und Gut), Vogelsdorf (Gemeinde und Gut), Werder (Gemeinde), Woltersdorf (Gemeinde und Gut), Zinndorf (Gemeinde).
  2. Kataster-Amt Berlin IV.
    1. Zum Amtsgerichts-Bezirk Berlin II. gehörig:
      Ahrensfelde (Gemeinde), Biesdorf (Gemeinde und Gut), Blankenburg (Gemeinde und Gut), Blankenfelde (Gemeinde und Gut), Boxhagen und Rummelsburg (Gut), Französisch-Buchholz (Gemeinde), Dalldorf (Gemeinde), Falkenberg (Gemeinde und Gut), Friedrichsfelde (Gemeinde und Gut), Heiligensee (Gemeinde), Heinersdorf (Gemeinde), Hermsdorf (Gemeinde und Gut), Karow (Gemeinde), Kaulsdorf (Gemeinde), Lichtenberg (Gemeinde und Gut), Lindenberg (Gemeinde), Lübars (Gemeinde), Malchow (Gemeinde und Gut), Mahlsdorf (Gemeinde und Gut), Marzahn (Gemeinde), Pankow (Gemeinde), Reinickendorf (Gemeinde), Rosenthal (Gemeinde und Gut), Schildow (Gemeinde), Schönerlinde (Gemeinde), Hohen-Schönhausen (Gemeinde und Gut), Nieder-Schönhausen (Gemeinde), Schönholz (Gemeinde), Schulzendorf (Gut), Stralau (Gemeinde), Tegel (Gemeinde), Tegel, Schloß (Gut), Tegel-Mäckwitz-Weisen (-), Tegel, Forst (Gut), Wartenberg (Gemeinde und Gut), Weißensee (Gemeinde und Gut).
    2. Zum Amtsgerichts-Bezirk Bernau gehörig: ...
    3. Zum Amtsgerichts-Bezirk Liebenwalde gehörig: ...
    4. Zum Amtsgerichts-Bezirk Oranienburg gehörig: ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 23. April 1880.
Seite 150, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ec. No. 133. Viehseuchen.

Wegen Rotzkrankheit sind die beiden Pferde des Fuhrherrn Mielitz, vulgo Ziegert, in Weißensee am 12. März d. J. getödtet worden.
Potsdam, den 12. April 1880.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 7. Mai 1880.
Seite 171, Bekanntmachungen der Kaiserl. Ober-Postdirektion zu Potsdam.
No. 20. Einrichtung einer Postagentur mit Fernsprechbetrieb in Hönow, Kreis Niederbarnim.

Am 16. Mai d. J. tritt in dem im Kreise Niederbarnim belegenen Dorfe Hönow, bisher zu dem Landbestellbezirke des Postamts III. in Alt-Landsberg gehörig, eine Postagentur mit Fernsprechbetrieb in Wirksamkeit. Dem Landbestellbezirke derselben wird nur das Dorf Mehrow zugetheilt. Die Postagentur erhält Verbindung durch eine Botenpost mit folgendem Gange:
  • aus Neuenhagen 7.30 früh
  • in Hönow 8.40 Vorm.
  • aus Hönow 4 Nachm.
  • in Neuenhagen 5.10 Nachm.
Potsdam, den 3. Mai 1880.     Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 21. Mai 1880.
Seite 196, Personal-Chronik.

Der Magistrats-Sekretär Boeldecke zu Alt-Landsberg ist zum Stellvertreter es Amtsanwalts daselbst ernannt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 2. Juli 1880.
Seite 253, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ec.
No. 218. Erledigte Kreiswundarztstelle.

Die Kreiswundarztstelle des Kreises Niederbarnim ist durch Ausscheiden des bisherigen Inhabers erledigt. Für die Verwaltung einer Physikatsstelle qualificirte Aerzte, welche sich um diese bewerben wollen, fordern wir auf, sich unter Einreichung ihrer Befähigungs-Zeugnisse und einer Beschreibung ihres Lebenslaufes bis zum 1. August d. J. bei uns zu melden. Wegen der Wahl des Wohnortes in einer der Ortschaften des Kreises wird auf die Wünsche der Bewerber möglichst Rücksicht genommen werden.
Potsdam, den 17. Juni 1880.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 23. Juli 1880.
Seite 285, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ec. No. 239. Viehseuchen.

An den wegen Rotzverdacht unter Observation gestellten Pferden von Thürling in Mehrow und Wendt in Weißensee, im Kreise Nieder-Barnim haben sich die Krankheitserscheinungen nicht gezeigt und sind daher Observation und Sperrmaßregeln bezüglich derselben aufgehoben worden.
Potsdam, den 16. Juli 1880.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 30. Juli 1880.
Seite 296, Bekanntmachungen der Kaiserlichen Ober-Post-Direktion zu Potsdam. No. 34. Einführung eines
Annahmebuches für die Landbriefträger zur Eintragung der von ihnen angenommenen Postsendungen.

Nach den Bestimmungen im § 24 Abs. V. der Postordnung besteht bei allen Postanstalten mit Landbrief­bestellung die Einrichtung, daß jeder Landbriefträger auf seinem Bestellungsgange ein Annahmebuch mit sich zu führen hat, welches zur Eintragung der von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und Nachnahmesendungen dient. Will ein Auflieferer die Eintragung selbst bewirken, so hat der Landbriefträger demselben das Buch vorzulegen. Bei Eintragung des Gegenstandes seitens des Landbriefträgers muß dem Absender auf Verlangen durch Vorlegung des Buches die Ueberzeugung von der stattgehabten Eintragung gewährt werden. ...
Potsdam, den 27. Juli 1880.     Der Kaiserliche Ober-Postdirektor. I. V.: Griesbach.


Seite 308, Personal-Chronik.

Der Apotheker Otto Schmidt hat die Apotheke zu Weißensee bei Berlin, zu deren Einrichtung ihm unterm 25. Februar d. J. die Konzession ertheilt worden ist, eröffnet.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 42. / Den 14. Oktober 1880.
Seite 385, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ec.
No. 344. Betrifft die Verkündigung ortspolizeilicher Verordnungen in Strausberg.

Auf Grund des § 82 der Provinzial-Ordnung vom 29. Juni 1875 hat der Herr Ober-Präsident mittelst Erlasses vom 25. September d. J. bestimmt, daß die Verkündigung ortspolizeilicher Verordnungen für die Stadt Strausberg hinfort an Stelle des seither dazu benutzten „Märkischen Boten“ durch das im Verlage des Buchdruckers Kobisch daselbst erscheinende „Strausberger Wochenblatt“ zu erfolgen hat und deren Gültigkeit von einem durch die Polizei-Verwaltung zu Strausberg zum Zweck der öffentlichen Bekanntmachung veranlaßten vollständigen Abdruck einer Ausfertigung der fraglichen Verordnungen in dem bezeichneten Blatte, sowie dem Ablauf einer 24stündigen Frist nach Ausgabe der betreffenden Nummer desselben abhängt, wenn nicht in der Verordnung selbst ein anderer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist
Potsdam, den 6. Oktober 1880.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 385, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ec.
No. 345. Einführung einer Brandstatistik.

Die stetig zunehmende Bevölkerung führt nothwendig zu einem immer dichteren Zusammenwohnen derselben, sowie zu einer Vermehrung der Wohn-, Werk- und Feuerstätten und damit zugleich zu einer Vermehrung der Brandgelegenheiten und der Brände selbst. In allen Staaten wird daher der Zahl, der Entstehungsursachen, dem Umfange und den Wirkungen und Folgen der Brände seitens der Verwaltung eine große Aufmerksamkeit zugewendet. Allein es genügt nicht, daß letztere sich immer nur auf die einzelnen Fälle beschränken, sondern, um ein richtiges Urtheil über die wirkliche Zunahme und die wirklichen Ursachen der Brände zu gewinnen, müssen die Einzelfälle, soweit es angeht, ziffermäßig geschildert und dann statistisch zusammengefaßt werden. Zu diesem Zwecke habe ich ... das Königliche Statistische Büreau mit der regelmäßigen Bearbeitung einer jährlich abzuschließenden und mir vorzulegenden Brandstatistik beauftragt. Das Material dazu ist von den Polizei-Behörden der Orte, in welchen sich Brände ereignen, zu liefern. Die Sammlung des Materials soll durch Beschreibung der einzelnen Brände geschehen, diese Beschreibung aber auf Zählkarten von der Form und dem Inhalte der Anlage bewirkt werden. ... Die statistische Aufnahme der Brände soll vom 1. Oktober d. J. ab stattfinden.
Berlin, den 21. September 1880.     Der Minister des Innern. In Vertretung: Starke.     [Anlage]


Seite 393, Bekanntmachungen der Kaiserl. Ober-Post-Direktion zu Berlin. No. 55. Neue Telegraphenanstalt.

Am 11. Oktober wird bei der Postagentur in Lindenberg bei Berlin eine Telegraphenanstalt mit beschränktem Dienst eröffnet.
Berlin C., den 6. Oktober 1880.     Der Kaiserl. Ober-Postdirektor. Geheime Postrath Sachße.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 29. Oktober 1880.
Seite 406, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung ec. No. 361. Viehseuchen.

Die Pockenseuche ist unter den Schafen des Ackerbürgers Carl Thuerling zu Werneuchen ausgebrochen.
Potsdam, den 22. Oktober 1880.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 5. November 1880.
Seite 416, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung ec.
No. 368. Die diesjährige Volkszählung betreffend.

Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß nach den Beschlüssen des Bundesraths des Deutschen Reiches am 1. Dezember d. J. eine allgemeine Volkszählung stattfindet.
Es ist für die Reichs-, wie für die Preußische Staatsregierung von der größten Bedeutung, daß die Zählung ein möglichst genaues und sicheres Resultat ergebe.
Denn es liegt nicht nur im allgemeinen Interesse, die Einwohnerzahl im ganzen Deutschen und im engeren Preußischen Vaterlande, sowie in jedem einzelnen Ort desselben festzustellen und den Fortschritt oder Rückschritt, den die Bevölkerungsziffer seit dem Jahre 1875 gemacht hat, zu ermitteln, sondern es knüpfen sich hieran auch viele weitere hochwichtige Folgen.
Die gewonnenen Zahlen dienen nicht nur in ihrer weiteren Verarbeitung der Staatsverwaltung und der Wissenschaft zu vielfachen Untersuchungen im Interesse des Volkswohlstandes, sondern es hängt davon auch die Höhe der Matrikularbeiträge zur Deckung der Bedürfnisse für das Reich ab. Auch wird danach der Antheil berechnet, welcher der Preußischen Staatskasse von den Einnahmen aus den Reichszöllen zukommt.
Jeder Einwohner, namentlich jeder Familienvater und Haushaltungsvorstand, erfüllt daher durch gewissen­hafte und sorgsame Ausführung der Zählung in seinem Kreise eine patriotische Pflicht. ...
Potsdam, den 30. Oktober 1880.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 19. November 1880.
Seite 433, Bekanntmachungen des Provinzial-Steuer-Direktors.
No. 11. Die Stempelpflichtigkeit der sogen. Wahrsagekarten ec.

Hierdurch bringe ich zur öffentlichen Kenntniß, daß der Bundesrath in seiner Sitzung vom 5. April d. J. beschlossen hat, alle sogenannte[n] Wahrsagekarten oder Karten ähnlicher Art, in welchen nur auch nur ein mit den üblichen Bildern oder Zeichen der gewöhnlichen französischen oder deutschen Karten versehenes Kartenblatt enthalten ist, für stempelpflichtig zu erklären.
Berlin, den 8. November 1880.     Der Provinzial-Steuer-Direktor Hellwig.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 26. November 1880.
Extrablatt zum Amtsblatt ..., Ausgegeben den 27. November 1880. Seite 443. Bekanntmachung

Auf Grund des § 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichsgesetzblatt Seite 351) wird mit Genehmigung des Bundesraths für die Dauer eines Jahres angeordnet, was folgt:
  • § 1. Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, kann der Aufenthalt in dem die Stadt Berlin, die Stadtkreise Charlottenburg und Potsdam und die Kreise Teltow, Niederbarnim und Osthavelland umfassenden Bezirke für den ganzen Umfang desselben von der Landespolizeibehörden versagt werden.
  • § 2. In der Stadt Berlin und den Stadtkreisen Charlottenburg und Potsdam sind das Tragen von Stoß-, Hieb- und Schußwaffen, sowie der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Sprenggeschossen ... verboten. ...
Ausnahmen von dem Verbote finden statt ...
Berlin, den 27. November 1880.     Königl. Staats-Ministerium. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 3. Dezember 1880.
Seite 446, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung ec. No. 401/402. Viehseuchen.

Die Pockenseuche ist unter den Schafen des Gutsbesitzers Schrobsdorf zu Mahlsdorf im Kreise Niederbarnim ausgebrochen.
Die Pockenseuche ist unter den Schafen des Gutsbesitzers Erbkamm zu Herzfelde und des Bauerngutsbesitzers Giese zu Seeberg im Kreise Niederbarnim ausgebrochen.
Potsdam, den 25./27. November 1880.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 24. Dezember 1880.
Seite 470, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ec.
No. 425. Flecken-Typhus betreffend.

In mehreren Orten unseres Bezirks hat sich der Fleckentyphus gezeigt. Da sich bei dem Auftreten desselben auch alsbald seine bekannte große Ansteckungsfähigkeit bemerklich gemacht hat und diese zu der strengsten Durchführung der nothwendigen sanitärpolizeilichen Maßnahmen bei jedem einzelnen Falle dieser höchst gemeingefährlichen Krankheit dringend mahnt, so weisen wir hiermit auf die Wichtigkeit des Bekanntwerdens namentlich der ersten Fälle derselben hin und bringen die durch §§ 9 und 36 des Regulativs über die sanitärpolizeilichen Vorschriften bei den am häufigsten vorkommenden ansteckenden Krankheiten vorgeschriebene Anzeigepflicht in Erinnerung.
Potsdam, den 16. Dezember 1880.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 473. Bekanntmachung.
Die Meldung zur Erlangung der Berechtigung für den einjährig-freiwilligen Militairdienst.

Diejenigen in Berlin und dem Regierungsbezirk Potsdam wohnhaften jungen Leute, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militairdienst nachsuchen wollen, haben sich in der Zeit vom zurückgelegten 17. Lebensjahre bis zum 1. Februar des Kalenderjahres, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, bei der unterzeichneten Kommission schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind beizufügen: a. ein Geburts-Zeugniß, b. ein amtlich bescheinigtes Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während der einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen, c. ein Unbescholtenheits-Zeugniß, welches für Zöglinge von höhern Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist und d. ein über die wissenschaftliche Befähigung ausgestelltes Schulzeugniß. ...
Berlin, den 10. Dezember 1880.     Kgl. Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige.


Seite 473, Personal-Chronik.

Der Herr Justizminister hat durch Verfügung vom 6. d. M. den Amtsanwälten zu Bernau, Königs-Wusterhausen, Straußberg, Zossen und Cremmen die volle Zuständigkeit in schöffengerichtlichen Vergehenssachen vom 1. Januar 1881 ab übertragen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 53. / Den 31. Dezember 1880.
Seite 476, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ec. No. 432. Arzneitaxe für 1881.

Unter der Berücksichtigung der in den Einkaufspreisen mehrerer Droguen und Chemikalien eingetretenen Veränderungen und der hierdurch nothwendig gewordenen Aenderung in den Taxpreisen der betreffenden Arzneimittel habe ich eine Revision der Arzneitaxe angeordnet und hiernach eine neue Auflage derselben ausarbeiten lassen, welche mit dem 1. Januar 1881 in Kraft tritt.
Berlin, den 23. November 1880.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- u. Medizinal-Angelegenheiten. von Puttkamer.


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