Amtsblatt der Königlichen Regierung
Nächster Jahrgang (1812) |
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Amtsblatt
der
Königlichen Churmärkischen Regierung.
Jahrgang 1811. Potsdam, 1811. Zu haben bei dem Königl. Hofpostamt daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz. (Preis 12 Groschen) |
In Gemäßheit der in No. 13. der allgemeinen Gesetzsammlung enthaltenen Verordnung erscheint für das Churmärksche Regierungs-Departement ein Amtsblatt der Königl. Churmärkschen Regierung in ähnlichem Format und Druck wie die allgemeine Gesetzsammlung wöchentlich regelmäßig einmal am Freitag einer jeden Woche. Die innere Einrichtung desselben wird folgende seyn. Es enthält
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Nach der Bestimmung der Königlichen Abgaben-Section vom 15. v. M. sollen ungewalkte, nach dem Auslande entweder blos zum Waschen und Walken, oder auch zur demnächstigen Färbung und Appretur auszubringende Tuche ohne Anlegung der Acciseplomben ausgelassen werden. Jedoch muß von dem Acciseamte hierüber ein genaues Register geführt werden, und zwar unter folgenden Rubriken:
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In Folge des Rescripts vom 25sten September 1798 werden sämmtliche landräthlichen Behörden, Polizey-Directorien und Magistrate, besonders aber die Aeltesten der Judenschaft angewiesen, sich nach den Vorschriften der Instruction für die Landprediger vom 31sten October 1794, wegen Verhütung der Beerdigung scheintodter Menschen, in Gemäßheit und Verfolg der Anordnungen des allgemeinen Landrechts ... zu achten, weil bei allem, was für die frühere Beerdigung der Leichen angeführt ist, immer ein wirklich Todter vorausgesetzt wird, die Frage aber, ob jemand todt oder nicht todt, nicht Sache der Religion, sondern der Sicherheits-Polizey ist, und es also nach dem allgemeinen Landrecht ... nur der Landes-Polizey zukommt, durch, auf letztere gestützte Vorschriften die Kennzeichen des Todes anzugeben, und darnach die Zeit der Beerdigung und die zuvor zu beobachtenden Vorsichts-Maaßregeln zu bestimmen. ...
Potsdam, den 22. April 1811.
Polizey-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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... in Erwägung, daß der durch das Landarmen-Reglement für die Churmark vom 16ten Juny 1791. angeordnete Transport der Bettler und Vagabonden durch Vorspann gegen Vergütung aus dem Landarmen-Fonds, dem aufgehobenen Vorspann nicht gleich zu achten, vielmehr eine Verpflichtung ist, die einer jeden zum Landarmen-Verbande gehörigen Commune, wo ein Bettler aufgegriffen wird, obliegt, auch dazu besondere Transportpässe vorgeschrieben, und mit Rücksicht auf die Lage und das Verhältniß jedes Orts, sowohl zur Beschleunigung als Erleichterung des selbst bei Nachtzeiten zu bewirkenden Transports, besondere Haupt- und Neben-Routen auf eine weitere als bei Krüppelfuhren übliche Strecke angeordnet sind, ist Seitens des Departements der allgemeinen Polizey im Ministerium des Innern genehmigt worden, daß es rücksichtlich dieses Transports vorläufig bei der bisherigen Verfassung verbleiben soll, jedoch mit der Maaßgabe, daß
Potsdam, den 24ten April 1811.
Königliche Churmärksche Regierung.
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... Edict wegen einzuführender allgemeiner Prüfung der Schulamts-Candidaten, vom 12ten July 1810.
Wir Friedrich Wilhelm. von Gottes Gaden König vom Preußen etc. etc. Thun kund, daß Wir, um dem Eindringen untüchtiger Objecte in das Erziehungs- und Unterrichts-Wesen des Staats vorzubeugen, beschlossen haben, eine ähnliche allgemeine Prüfung für diejenigen, welche sich demselben widmen wollen, einzuführen, wie für die Candidaten der Predigt-Amts statt findet. ...
Berlin, den 12ten July 1810.
(L.S.) Friedrich Wilhelm.
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Da die Beschädigungen der Bäume und Anpflanzungen an den Landstraßen immer mehr überhand nehmen, so wird jedermann aufgefordert, diese zum allgemeinen Nutzen und zur öffentlichen Zierde gereichenden Anlagen nicht nur durch eigne Vorsichtigkeit, sondern auch durch Aufmerksamkeit auf andere, welche sich Beschädigungen derselben zu Schulden kommen lassen, und durch Anzeige solcher Frevel zu befördern. Den Policey-Behörden und allen Chaussee- und Wege-Officianten wird zugleich aufgegeben, auf alle dergleichen Beschädigungen genau zu vigiliren, und erstere werden angewiesen, bis zur Publication eines neuen Wege-Reglements, sie als Policey-Vergehen analogisch nach §.§. 210 und 211, ferner §.§. 1490 und 1491. Theil 2. Tit. 20 des allgemeinen Landrechts, mit Einem bis Fünf Thaler Geld- oder verhältnißmäßiger Gefängnisstrafe zu belegen, auch dafür zu sorgen, daß der verursachte Schaden unverzüglich auf Kosten des Beschädigers hergestellt wird.
Potsdam, den 28ten April 1811.
Policey-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Bei Prüfung und Zusammenstellung der Populations-Listen pro 1810 hat sich gefunden, daß solche nicht überall vorschriftsmäßig und mit der erforderlichen Sorgfalt und Genauigkeit angefertigt sind. Folgende allgemeine Bemerkungen werden daher den Herren Superintendenten und Pfarrern künftig zur Berücksichtigung bei Anfertigung dieser Tabellen empfohlen.
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Da der Hauptmann von der Artillerie von Textor und der Lieutenant von Oesfeld nunmehr die im vorigen Jahre noch nicht beendigte trigonometrische Vermessung fortsetzen, und ihre Arbeiten in diesem Sommer auf Vollendung der Dreieckreihen in der Churmark richten werden, so werden sämmtliche Kreis-Directorien, Landräthe, Magisträte und Domainen-Beamte angewiesen, nach Vorschrift der vom Departement der allgemeinen Policey im Ministerio des Innern dem von Textor und von Oesfeld zugestellten offenen Ordre, zur Förderung dieses nützlichen Unternehmens möglichst beizutragen.
Potsdam, den 10ten Mai 1811.
Königliche Churmärksche Regierung.
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Nach der Verfügung der Abgaben-Section vom 22sten März c. muß von den Destillir-Blasen des platten Landes, so wie von denen der Städte, es mag in letzteren die Blasenzins-Verfassung bestehn, oder solche einstweilen suspendirt worden seyn, die Hälfte des geordneten, nach dem Consumtions-Steuer-Edict normirten Blasenzinses, entrichtet werden, weil die Schrootsteuer kein Surrogat für diesen Zins ist. Hiernach haben sich sämmtliche Accise- und Land-Consumtions-Steuer-Aemter der Churmark genau zu achten.
Potsdam, den 6ten Mai 1811.
Abgaben-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Das bereits unterm 24ten April 1798. ergangene Publicandum, wornach (!) niemand sich unterstehen soll, Nachtigallen im Lande, es sei in Wäldern oder Gärten zu fangen und zu verkaufen, oder deren Jungen auszunehmen, bei Vermeidung von Fünf Thaler Geld- oder verhältnißmäßiger Leibes-Strafe, auch deren Verdoppelung bei wiederholter Uebertretung dieses Verbots, wird hierdurch erneuert, und dahin declarirt: daß das Einbringen der Nachtigallen vom Auslande nur dann zu gestatten, wenn selbige mit einem Attest des Guts-Besitzers oder Forstbedienten, der sie von seinem Reviere wegfangen lassen, begleitet sind, und daß in Ermangelung dieser Legitimation die eingebrachten Nachtigallen confiscirt werden sollen, wonach sich jedermann zu achten hat.
Potsdam, den 6. Mai 1811.
Policey-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Um zu verhindern, daß statt des nur zum Betriebe der Glashütten eingehenden schwarzen Salzes, betrüglicherweise Grau-Salz eingebracht werde, werden nach Anleitung einer Verfügung der Section im Finanz-Ministerium für die directen und indirecten Abgaben sämtlichen Salz-Factoreien und Accise-Aemtern der Churmark, exclusive Berlin, die Unterscheidungs-Kennezichen dieser beiden Salzgattungen näher bekannt gemacht, mit der Anweisung, das mit Pässen eingehende schwarze Salz genau zu revidiren. Das schwarze Salz ist der Auskehrigt und Schmutz aus den Kothen und Trocken-Kammern, vermischt mit Staub, Sand, Asche und Kohlen, und enthält zwar einen Theil reinen Kochsalzes, kann aber wegen der beigemischten Unreinigkeiten, und der daher entstehenden schwarzen Farbe zum Genuß für Menschen und Vieh nicht gebraucht werden; das Grau-Salz hingegen ist ein weiches Salz, von weißlich grauer Farbe, jedoch ohne Beimischung von Unreinigkeit.
Potsdam, den 8ten Mai 1811.
Königliche Churmärksche Regierung.
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Ungeachtet die muthwillige Beschädigung der Meilenpfeier durch das allgemeine Landrecht Theil 2. Tit. 20. §. 211. verboten ist, und solche nach Beschaffenheit des verübten Muthwillens, des Alters, Standes und Vermögens der Beschädiger mit körperlicher Züchtigung, Strafarbeit, Gefängniß oder verhältnißmäßiger Geldbuße bestraft werden soll, auch dieses Verbot durch die Publicanda vom 16ten November 1802. und 26sten März 1804. erneuert worden, so ist solches dennoch verschiedentlich übertreten und sind die auf den Land-Straßen errichteten Meilenpfeiler muthwilliger Weise beschädigt worden. Es wird dasselbe daher hierdurch wieder in Erinnerung gebracht, zugleich aber werden die Polizey-Behörden und Gerichts-Obrigkeiten aufgefordert, auf dergleichen Contraventionen zu sehen und die Entdeckung der Urheber möglichst angelegen seyn zu lassen.
Potsdam, den 14ten Mai 1811.
Policey-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Da die Zeit nach der Einsaat des Sommer-Getreides die angemessenste zu den gewöhnlichen Wege-Reparaturen ist, theils weil die Wege abgetrocknet sind, die Reparaturen also am besten angewandt werden können und den wirksamsten Erfolg gewähren, theils weil der Landmann alsdann die beste Zeit dazu hat, so werden sämmtliche Behörden des hiesigen Regierungs-Departements, welchen die Aufsicht darüber obliegt, hierdurch angewiesen, für die Herstellung der öffentlichen Wege und Landstraßen in fahrbaren und bequemen Zustand durch die Verpflichteten überall die gehörige Sorge zu tragen.
Potsdam, den 16ten Mai 1811.
Policey-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Die Verordnung für die Provinzen Chur- Neumark und Pommern vom 8ten April 1806. wider das Austreiben des Viehs ohne Begleitung eines Hirten, wird hierdurch wieder erneuert. Der Inhalt derselben ist folgender:
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Den 29sten v. M. starb ... der Schullehrer und Cüster Müller zu Crummensee, |
In der Bekanntmachung vom 6ten Mai c. (Amtsblatt 4. No. 8) ist die Erhebung des Blasenzinses von allen Destillir-Blasen, und zwar mit der Hälfte nach dem Tarif B. sowohl an Oertern, wo der Blasenzins eingeführt worden, als auch da, wo solcher noch einstweilen suspendirt ist, verfügt. Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird in Verfolg jener Bekanntmachung noch declarirt, daß hier unter Destillation lediglich das Abziehen des Branntweins über Ingredenzien, nicht aber die Bereitung eines reinen Alcohols oder stärkern Branntweins durch mehrmaliges Uebertreiben verstanden wird, ...
Potsdam, den 19ten Mai 1811.
Abgaben-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Um etwanigen Mißverständnissen und zugleich weitern Anfragen zuvor zu kommen, wird in Betreff der Sommerschulen folgendes hiemit (!) verordnet:
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Da es zum Behuf einer vollständigen Kenntniß des allgemeinen Gesundheits-Zustandes hiesiger Provinz nöthig erachtet ist, von allen darauf Bezug habenden wichtigen Ereignissen und Veränderungen fortwährend unterrichtet zu seyn, so wird ... sämmtlichen Kreis- und Stadtphysikern hiesiger Provinz aufgegeben, anstatt der sonst an die Medicinal-Collegien eingesandten jährlichen Sanitäts-Berichte am Ende eines jeden Quartals ... eigne Berichte anhero einzusenden, von denen der letztere am Schlusse eines Jahres immer die, die Population und Mortalität ihres Physicats-Bezirks und die sogenannten Generalia betreffenden Nachrichten enthält, außerdem aber ein jeder folgende Gegenstände betreffen muß.
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Da hin und wieder darüber Zweifel entstanden sind, ob die gegenwärtig auf dem Marsch begriffenen, oder an einigen Orten zusammen gezogenen vaterländischen Truppen, ohne auf Befreiungs-Rechte von Grundstücken oder deren Besitzern Rücksicht zu nehmen, einquartiert werden können, so wird auf Grund einer Verfügung des allgemeinen Polizey-Departements im königlichen Ministerio des Innern hiermit bekannt gemacht, daß dergleichen Befreiungen von der Einquartierung gar nicht statt finden dürfen, einmal, weil schon im Edict vom 27sten October v. J. im Allgemeinen festgesetzt ist, daß alle Lasten des Staates von allen Unterthanen gleichmäßig getragen, und keine Befreiungen, die früher stattgefunden haben, mehr angenommen werden sollen, zweitens, weil die gegenwärtigen Bewegungen der Truppen sich auf den Krieg mit England beziehen, und daher der ältere Grundsatz, daß während eines Krieges Befreiungen von Einquartierungen aufhören sollen, hier Anwendung findet. Es muß daher sowohl die Last der Einquartierung, als der Fuhren und andrer Kriegsleistungen, gleichmäßig vertheilt werden.
Potsdam, den 26sten Mai 1811.
Königliche Churmärksche Regierung.
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Den Kreis- und Stadt-Physikern ist bereits durch den §. 6. ihrer Instruction vom 17ten October 1776. aufgegeben worden, Mißgeburten und andere ihnen vorkommende medicinische Merkwürdigkeiten nach Berlin einzusenden. ...
Potsdam, den 27ten Mai 1811.
Königliche Churmärksche Regierung.
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Da nach einer unterm 28sten September 1810. erlassenen Allerhöchsten Cabinets-Ordre S. Königl. Majestät zwar erwarten, daß in Folge der Verordnung vom 8ten April 1794. und zur Beförderung der inländischen Industrie, die Bemittelten fernerhin vorzugsweise sich der wollenen und leinenen Zeuge zur Bekleidung der Todten und Ausschlagung der Särge bedienen werden, Allerhöchstdieselben sich jedoch veranlaßt gefunden haben, insbesondere zum Besten der Unbemittelten hierin allen Zwang aufzuheben und anzuordnen, daß deshalb auch die nach dem Innhalte (!) jener Verordnung auf Verwendung anderer Zeuge zu diesen Zwecken festgesetzten Strafen künftig nicht mehr eingezogen werden sollen, so wird solches hierdurch nochmals zur allgemeinen Kenntniß des Publicums gebracht, imgleichen den Polizey- und Justiz-Beamten zur Nachricht bekannt gemacht.
Potsdam, den 28sten Mai 1811.
Königliche Churmärksche Regierung.
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Bei Gelegenheit der von verschiedenen gelehrten Schulen eingesandten Prüfungs-Arbeiten ist mehrmals bemerkt, daß einzelnen Schülern die Prüfung im Griechischen ganz erlassen worden, weil sie früher von der Theilnahme an dem Unterrichte in demselben Dispensation erhalten haben. Da nun aber alle in den Unterrichtscyclus der allgemeinen höhern Lehranstalten aufgenommenen Lehr-Objecte auf die allgemeine wissenschaftliche Fundamental-Bildung der Schüler berechnet, und zu derselben erforderlich sind, so darf auch eine nur theilweise Beschäftigung mit denselben durchaus nicht statt finden, und kein Schüler sich so wenig von der Theilnahme am Unterricht im Griechischen, als von irgend einer andern Lection ausschließen. ...
Potsdam, den 26sten Mai 1811.
Geistliche und Schul-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ec. ec.
Die Verbindung der Küstereien an Filial-Kirchen mit den Küstereien der Mutterkirchen hat einen nicht zu verkennenden Nachtheil für die gehörige Besorgung des den Küstern in den Mutterdörfen mitobliegenden Schulunterrichts. Die Auflösung derselben und Uebertragung der Küstergeschäfte bei den Filial-Kirchen mit ihren Emolumenten an die Schullehrer der Dörfer, worin diese befindlich sind, wird dagegen nicht allein diesen Nachtheil heben, sondern auch die schlechten Stellen der Schullehrer in Filial-Dörfern zu verbessern, und die große Unverhältnißmäßigkeit der Einnahme, welche zwischen ihnen und den Schullehrer-Stellen in den Mutterkirchen statt findet, soweit es zuträglich ist, auszugleichen dienen.
In Erwägung dessen verordnen Wir:
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An Orten, wo keine Apotheke oder die nächste Officin wenigstens eine Meile entfernt ist, ist es den Land-Chirurgen, nach dem Ministerial-Rescript vom 23sten v. M., nachgelassen, eine kleine Haus-Apotheke von den nothwendigsten und gangbarsten Mitteln, jedoch nur unter folgender Einschränkung:
Potsdam, den 23sten Mai 1811.
Policey-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Da die Brauer, nach den Vorschriften des Konsumtions-Steuer-Edicts vom 27sten October 1810, das Bier von beliebiger Stärke brauen dürfen, und nicht mehr ein bestimmtes Maß desselben nach Verhältniß der Scheffelzahl des Getreides beschränkt sind, so fallen die bisherigen Bier-Taxen gänzlich weg, welches zur Achtung der Policey-Behörden bekannt gemacht wird.
Potsdam, den 29sten Mai 1811.
Policey-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Um die sämmtlichen Staatsdienern zur äußeren Unterstützung ihres Ansehns im Amte gegebenen Amtskleidungen auch durch eine angemessene, vom Gebrauch des gemeinen Lebens abgesonderte, weder der oft auffallenden Willkühr Einzelner noch dem Wechsel der Mode unterworfene Kleidung der Geistlichen zu befördern, haben Se. Königl. Majestät mittels Cabinetsordre vom 20sten März d. J. die Amtskleidung derselben, welche bei Amtsverrichtungen und großen feierlichen Gelegenheiten anzulegen ist, ... zu bestimmen geruht, ...
Potsdam, den 2ten Juni 1811.
Geistliche und Schul-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Der bisherige Unfung der Ernte-Arbeiter, Reisende auf öffentlichen Wegen zur Erpressung von Biergeldern zu pfänden, wird hierdurch verboten, und alle Ortsobrigkeiten, Gutsbesitzer, Pächter, Verwalter und Dorfschulzen werden angewiesen, solchen fernerhin auf keine Weise zu gestatten, wenn aber einzelne Erntearbeiter dennoch dagegen handeln, sie nicht allein zur Rückgabe des empfangenen Trinkgeldes sofort anhalten, sondern nach Bewandniß der Umstände besonders bestrafen zu lassen, widrigenfalls sie sich selbst den Reisenden regreßfähig und dem Befinden nach noch besonders straffällig machen werden.
Potsdam, den 10ten Junius 1811.
Polizei-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Hundt's neu erfundene Bauart für ländliche Gebäude.
Der Herzoglich-Mecklenburgische Baurath Herr Hundt zu Zarchelin bei Plau hat eine neue Methode erfunden, Landgebäude mit möglichster Kostenersparniß und zugleich mit Dauerhaftigkeit zu erbauen ... Das Wesentliche dieser Bauart ist, daß die Wände in abwechselnden Schichten von Lehm und Buschholz, dessen Stäbe bei jeder neuen Schicht mit denen der vorhergehenden im Kreuz liegen, ausgeführt werden. Durch diesen Kreuzverband wird eine große Dauerhaftigkeit hervorgebracht, und besonders das bei allen andern Lehmwänden nicht zu vermeidende Aufreißen derselben verhindert. ... |
Ueber die zweckmäßigste Anlegung und Verschönerung der Dorfkirchhöfe und Begräbnißplätze.
... Wo der nasse oder thonartige Boden oder andere Local-Hindernisse es nicht zulassen, den bisherigen Kirchhof bei zunehmender Volksmenge zu erweitern, und die Nähe desselben bei den Wohnungen, verbunden mit einer dem Luftzug nicht zugänglichen Lage, eine Verlegung desselben nothwendig machen, bieten an mehreren Orten die Separationen eine passende Gelegenheit dar, den bestehenden Mängeln abzuhelfen, und dann würde bei der Wahl eines neuen Begräbnißplatzes folgendes zu berücksichtigen seyn.
Die Erfahrung lehrt, daß Leichen in Kalkboden wegen der Causticität desselben, am schnellsten und oft in einem Jahre verwesen. In Ansehung der Beschaffenheit des zu wählenden Bodens würde daher dieser jedem anderen vorzuziehen seyn. Im Sandboden erfolgt die Verwesung langsamer, gewöhnlich in 10 Jahren; in Lehmboden in 20 Jahren. Im Torf- und reinen Thonboden erhalten sich Leichen am längsten und verwesen oft gar nicht, daher solcher in keinem Falle zu wählen oder beizubehalten seyn würde. ... Eine Mauer von Feldsteinen kann in der Art angelegt werden, daß solche ein gehöriges Fundament von lagerhaften Steinen erhält, welches, wenn der Grund gut ist, nur 1 Fuß tief und 4 Fuß stark sein darf. Hierauf wird über der Erde nach einem Absatz von 6 Zoll auf jeder Seite, die Mauer um 3, oben 2 Fuß stark und 4 Fuß hoch, auf jeder Seite um 6 Zoll dossirt, erbaut. Die ebenen Flächen der Steine werden nach außen gekehrt und in gehörigem Verbande in Lehm, der mit Queckenwurzeln (Triticum repens) vermischt ist, übereinander gelegt. Oben erhält die Mauer einen Lehmschlag der mit langen Queckenwurzeln gleichfalls tüchtig vermengt ist, und mit Rasen oder Moos abgedeckt werden kann. ... Am besten werden Anlagen der Art zu Stande kommen und gedeihen, wenn der Prediger oder einer der Kirchenvorsteher die erste Einrichtung unter seiner besonderen Leitung zu Stande bringen läßt, und die Sorge für die nachherige Unterhaltung, so wie die stete Aufsicht darüber, dem Küster oder Schullehrer des Orts gegen die Benutzung übertragen wird. |
Der §. XI des Edicts vom 9ten October 1807. bestimmt zwar, daß mit Martini 1810. alle Gutsunterthänigkeit in den sämtlichen Königl. Landen aufhören und nach Martini 1810. es nur freie Leute geben soll, allein es ist auch zugleich hinzugesetzt, daß, wie es sich von selbst verstehet, dennoch alle Verbindlichkeiten, die ihnen als freien Leuten vermöge des Besitzes eines Grundstückes oder vermöge eines besonderen Vertrages obliegen, in Kraft bleiben sollen. Ungeachtet dieses Zusatzes ist dennoch jene Bestimmung wegen Aufhebung der Gutsunterthänigkeit hin und wieder dahin mißgedeutet worden, daß nun auch alle aus dem Besitze eines bäuerlichen Grundstücks fließenden Lasten und auf dem Besitze der bäuerlichen Güter haftenden Dienste aufgehoben wären. Durch die allerhöchste Verordnung vom 24sten December 1810. sind diejenigen, welche sich in dem Irrthume befinden, als wären auch mit der Unterthänigkeit zugleich die dem Gutsherrn zu leistenden Hofedienste aller Art und die zu entrichtenden gutsherrlichen Gefälle und Abgaben aufgehoben, nochmals ausdrücklich belehrt worden. Dennoch findet sich, daß derselben hin und wieder entgegen gehandelt wird, daher wir uns veranlaßt sehen, jene Königl. Verordnung vom 24. Oct. 1810. hierdurch nochmals durch nachstehenden Abdruck derselben in Erinnerung zu bringen und wohlmeinend zu warnen, daß sich niemand eigenmächtigerweise den gutsherrlichen Diensten und allen sonstigen Leistungen entziehe, und sich der Gefahr aussetze, als ein widerspenstiger Unterthan nach der ganzen Strenge der Gesetze behandelt zu werden.
Potsdam, den 14ten Junius 1811.
Königliche Churmärksche Regierung.
Verordnung. Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm König von Preußen ec. ec.
Wir vernehmen, daß das Edict vom 9ten October 1807. wegen Aufhebung der Erbunterthänigkeit in Absicht der gutsherrlichen Gefälle und Leistungen ... mißverstanden werde, indem man hie und da glaubt, daß mit dem 11ten November d. J. die Verpflichtung zu Diensten und jenen Abgaben aufhöre. Wir finden Uns dadurch veranlaßt, hierdurch nochmals zu erklären, daß mit diesem Zeitpunkte bloß diejenigen Verpflichtungen aufhören, welche in jenem Edicte als zur Gutsunterthänigkeit gehörig ausdrücklich und namentlich bezeichnet ..., daß aber alle übrigen Abgaben und Lasten, welche aus dem gutsherrlichen Verhältnisse entspringen, in allen Provinzen Unserer Monarchie fortdauern, und deshalb insbesondere diejenigen Natural-Dienste, welche unter dem Namen Spann- und Handdienste, Frohnen, Schaarwerksdienste und Robothen bekannt sind, ferner unweigerlich so lange geleistet werden müssen, bis sich die Gutsherrn und Bauern, wegen der Aufhebung gegen eine angemessene Entschädigung in Geld, Körnern oder Land vereinigen.
Sollten dessen ungeachtet diese Dienste oder solche Gefälle, die nicht ausdrücklich aufgehoben sind, verweigert werden, so werden die Widerspenstigen ohne Nachsicht bestraft und mit Nachdruck zu ihrer Schuldigkeit angehalten werden.
Signatum Potsdam, den 24. Oktober 1810.
Friedrich Wilhelm.
v. Hardenberg.
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No. 16. enthält: c) den Königlichen Befehl, daß künftig nicht auf Todesstrafe des Schwertes, sondern auf die des Beils erkannt werden soll, vom 19ten, ... |
Nach dem Ministerial-Rescript vom 28sten v. M. sollen die Pferde der Lumpensammler in vorkommenden Fällen, wo es durchaus nöthig ist, von der Luxus-Steuer befreiet bleiben, wonach sich die Policey- und Steuer-Behörden, welche es angehet, zu achten haben.
Potsdam, den 29sten Junius 1811.
Abgaben- und Policey-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Da der in den Regulativen vom 2ten Julius 1788. und 14ten December 1793. für die Gefängniß-Arrestanten auf einen Groschen täglich bestimmte Alimentensatz nur wegen der hohen Getreidepreise im Jahre 1805. auf zwei Groschen erhöht wurde, so ist durch eine Verfügung des Departements für die allgemeine Policey im Ministerio des Innern vom 11ten v. M. festgesetzt, daß jene Erhöhung der Alimentationskosten nicht weiter statt finden, vielmehr der gesetzlich bestimmte Alimentensatz von einem Groschen wieder eintreten soll.
Potsdam, den 9ten Julius 1811.
Königliche Churmärksche Regierung.
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Die ältere Verordnung, vermöge welcher die Prediger, sobald ein mit dem Gnadenthaler versehener Invalide stirbt, sofort das Sterbe-Attest gratis ausfertigen und an dasjenige Accise-Amt befördern sollen, wo der Verstorbene den Gnadenthaler bezogen hat, ist mittelst Verfügung des königlichen Departements für den Cultus und öffentlichen Unterricht im Ministerio des Innern vom 11ten Junius auf alle Invaliden ausgedehnt, welche mit dem Invaliden-Versorgungs-Scheine versehen sind, in so fern solche nicht eine Civil-Versorgung schon wirklich erhalten, oder ein Gewerbe von solchem Umfange getrieben, daß sie darauf das Bürgerrecht erworben haben. Uebrigens sollen auch den gedachten Invaliden Begräbnißstellen auf den zu solchen Begräbnissen bestimmten Kirchhöfen unentgeltlich angewiesen werden. Die Herren Superintendenten und Prediger haben sich also danach zu achten, auch die unteren Kirchenbedienten und andere, welchen die Anweisung von Begräbnißstellen obliegt, in Absicht deren zu instruiren.
Potsdam, den 7ten Julius 1811.
Geistliche und Schul-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Tarif nach welchem [in den Marken u. Pommern] das Chausseegeld für jede Meile zu entrichten.
Chausseegeld wird nicht erhoben,
Gegeben Potsdam, den 10ten Junius 1811. Friedrich Wilhelm. v. Hardenberg. Vorstehender Tarif wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß des Publikums gebracht, und ein jeder, den es angeht, aufgefordert, danach das Chausseegeld an den Hebungsstellen zu entrichten, sich allemal von dem Einnehmer einen Zettel über den gezahlten Betrag einhändigen zu lassen, den Zettel zur Vermeidung der im Chaussee-Edict festgesetzten Kontraventionsstrafen, zum Beweise gehörig geleisteter Zahlung und zu etwa erforderter Vorzeigung an die Wegebau-Officianten, bis zur nächsten Hebungsstelle aufzubewahren und dort abzugeben. Die Chausseegeld-Einnehmer werden auf die ihnen besonders ertheilten Anweisungen verwiesen.
Potsdam, den 14ten Julius 1811.
Polizey-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Sämmliche Prediger werden angewiesen, die Erlaubniß zur Beerdigung gewaltsamerweise ums Leben gekommener Personen nicht eher zu ertheilen, bevor nicht die Gerichtsbehörden in die Beerdigung gewilligt haben.
Potsdam, den 28sten Julius 1811.
Geistliche und Schul-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Mehrere Beschwerden wegen des freien Herumlaufens der Hunde, besonders auf dem Lande, veranlassen uns, die desfalsigen Verordnungen ... in Erinnerung zu bringen. Danach darf kein Hund, ohne Unterschied, in den Städten, in den Dörfern oder auf dem Lande frei herumlaufen, sondern es müssen alle Hunde im Hause gehalten, und wenigstens vom 1sten Junius bis zum 1sten September jeden Jahres an Ketten gelegt, die Hunde auf dem Lande insbesondere müssen außer dieser Zeit, wenn sie freigelassen werden, mit einem Knüttel von 2 Fuß Länge und 6 Zoll in der Rundung versehen werden. Wer diese Vorschrift nicht befolgt, hat zu erwarten, daß solche frei umhergehende und ungeknüttelte Hunde todtgeschossen werden. Wo solches wegen zu besorgender Feuersgefahr nicht thunlich ist, bezahlt der Uebertreter für jeden Hund auf dem Lande 1 Rthlr. und in den Städten 2 Rthlr. Strafe, welche dem Anzeiger gebührt. ...
Potsdam, den 29sten Julius 1811.
Polizei-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Am ... 20sten Julius starb der Diakonus Kriegel zu Alt-Landsberg, ... |
Die Fehler, welche in der Behandlung der Scheintodten und insonderheit der Ertrunkenen noch so häufig begangen werden, und denen es hauptsächlich zuzuschreiben ist, daß verhältnißmäßig so wenig Verunglückte gerettet werden, machen es von neuem nöthig, auf die zweckmäßigsten Hülfsmittel im Scheintode aufmerksam zu machen. ... Zugleich wird hierdurch bekannt gemacht, daß die, in dem Edicte wegen schleuniger Rettung der durch plötzliche Zufälle leblos gewordenen im Wasser oder sonst verunglückten und für todt gehaltenen Personen, d. d. den 15ten November 1775., zugesicherte Belohnung von 5 bis 10 Thaler für den, welcher einen Verunglückten errettet oder wenigstens alle in seiner Macht stehenden Mittel zur Rettung und Wiederbelebung desselben zweckmäßig anwendet, unabänderlich verabfolgt wird. Auch soll, nach Vorschrift des allgemeinen Landrechts ... der Edelmuth desjenigen, der einem seiner Nebenmenschen das Leben gerettet hat, namentlich und öffentlich bekannt gemacht werden. Dahingegen soll derjenige, der ohne eigene erhebliche Gefahr einen Menschen aus einer drohenden Lebensgefahr hätte retten können und es unterließ, nicht allein die im allgemeinen Landrecht ... angedrohte Strafe erleiden, sondern es soll auch seine Lieblosigkeit und deren erfolgte Bestrafung zu seiner Beschämung und andern zur Warnung öffentlich bekannt gemacht werden. ...
Potsdam, den 3ten August 1811.
Polizei-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Die Polizeitaxen der Gastwirthe, welche man hier und da eingeführt hatte, um zu verhüten, daß die mit den gewöhnlichen Preisen in der Gegend unbekannten Reisenden von den Gastwirthen nicht übersetzt werden, entsprechen nicht ihrem Zwecke. Sicherer wird die Absicht erreicht, wenn die Gastwirthe von den Ortspolizeibehörden angehalten werden, sich selbst Taxen zu machen und ein Exemplar davon in jedem Gastzimmer anzuschlagen. Ein Exemplar muß der Gastwirth mit seiner Namensunterschrift versehen, bei der Ortspolizeibehörde niederlegen. Die Aenderung dieser Taxe bleibt zwar der Willkühr des Gastwirths überlassen, doch muß er davon der Polizeibehörde Anzeige machen, und neue Exemplare dieser abgeänderten Taxe sowohl in den Gastzimmern aushängen, als bei der Polizeibehörde deponiren. ...
Potsdam, den 13en August 1811.
Polizei-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Sämmtlichen geprüften Scharfrichtereibesitzern von der Churmark wird aufgegeben, in Gemäßheit des allerhöchsten Cabinetsbefehls vom 19ten Junius d. J. (Gesetzsammlung No. 36.) und mit Beziehung auf die Verordnung vom 29ten April 1768. das an Stelle des Schwertes tretende Beil aus eigenen Mitteln anzuschaffen, bei den Gerichtsobrigkeiten, zu denen sie gewidmet sind, die Anschaffung des Richtblocks nachzusuchen, und wie sie dieser Anweisung genügt, dem Kammergericht binnen 8 Wochen anzuzeigen. Muster zum Beil und Block sind bei dem Hausvoigt, Geheimen Rath von Warsing, hierselbst zu finden.
Berlin, den 1sten August 1811.
Königl. Preuß. Kammergericht.
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Es ist den bestehenden Medicinalgesetzen entgegen, dergleichen marktschreierische Ankündigungen, wie solche mit dem Eau de Cologne ausgegeben, und worin die Eigenschaften desselben in medicinischer Hinsicht angepriesen werden, in das Publikum kommen zu lassen. Der Verkauf des fremden köllnischen Wassers soll zwar ferner erlaubt bleiben, die Abgabebehörden werden jedoch hierdurch in Folge der darüber ergangenen Verfügung aus dem Departement der allgemeinen Polizey im Ministerium des Innern vom 9ten Julius d. J. angewiesen, die mit dem Eau de Cologne einkommenden gedruckten Ankündigungen oder Gebrauchszettel einzubehalten und zu vernichten.
Potsdam, den 26sten August 1811.
Polizest-Deputation (!) der Churmärkschen Regierung.
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Die willkührliche oft gar nicht passende Art, in welcher seit Einführung, des veränderten Geschäftsstils mehrere Behörden an die unterzeichnete Regierung berichtet haben, hat dieselbe veranlaßt, folgende Vorschriften zur genauesten Befolgung zu erlassen.
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Sehr häufig sind die Schulstuben auf dem platten Lande mit Lehm-Estrichen oder mit Pflastern von Ziegeln versehen. Die ersteren sind aber von kurzer Dauer und die letztern der Gesundheit der Kinder nachtheilig. Es müssen daher künftig alle Schulstuben gedielt werden. Haben dieselben unter sich keinen Keller oder eine niedrige Pinte, so daß der Boden mit dem Straßenpflaster gleich, auch wohl unter demselben liegt, so müssen zur Verhütung des Stockens Luftzüge unter den Lagern angebracht, und selbige, wenn es zulässig ist, in einen nahe belegenen Kamin geführt, oder, wenn dies nicht angeht, müssen die Lager in trockne Erde, und noch besser in zerstoßene Eisenschlacken, in keinem Falle aber in nasse Erde oder Bauschutt gelegt werden. Sämtliche Bauofficianten und Prediger haben darauf zu sehen, daß diese Vorschrift bei dem Bau oder der Reparatur der Schulhäuser überall genau befolgt werde.
Potsdam, den 5ten September 1811.
Geistliche und Schul-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Bereits unterm 25ten April v. J. ist verordnet worden, daß bei allen Separationen ganzer Dorfschaften dem Schullehrer des Orts so viel an brauchbarem Lande in der Nähe seiner Wohnung ausgemittelt werden soll, daß er dadurch und mit Hülfe der etwanigen übrigen Naturalbenefizien in den Stand gesetzt wird, eine gute Kuh zu halten und seinen jährlichen Bedarf an Kartoffeln und anderem Wurzelwerk und Gemüse zu erbauen. Hierzu müssen 1 bis 2 oder nach Beschaffenheit des Bodens und den übrigen Umständen mehrere Magdeburgische Morgen ganz nahes und schon möglichst gut kultivirtes Land ausersehen werden, damit der Schullehrer ohne zu große Abhaltung und Zerstreuung von seinen Amtspflichten, und ohne für ihn zu weitläuftige und kostbare Bewirthschaftungsanstalten den vorhin angegebenen Zweck erreichen könne. Diese Verordnung ist höchsten Ortes dahin ausgedehnt worden:
Potsdam, den 31sten August 1811.
Polizey- und Finanz-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Den 29sten v. M. wurde der Prediger Wittig zu Gielsdorf zum Diakonus zu Alt-Landsberg ernannt. |
Es haben sich neuerlich, so wie in hiesiger als in anderen Provinzen des Preußischen Staates, traurige Beispiele von sehr gefährlicher, größtentheils tödtlicher Ansteckung der Menschen durch den Milzbrand der Thiere ereignet, und nur zu deutlich erwiesen, wie leicht Menschen, theils durch das Abledern des am Milzbrande verstorbenen Viehes, theils durch das Einstecken der Hände in den Rachen beim Eingießen der Arzneien, und durch Behandlung der entstandenen Beulen und Geschwülste, theil endlich durch den Genuß des Fleisches am Milzbrande erkrankter Thiere angesteckt werden, so daß es nothwendig ist, das Publikum über die Kennzeichen dieser gefährlichen Krankheit zu belehren und die erforderlichen Vorsichtsmaaßregeln von Neuem und bestimmter einzuschärfen. ...
Potsdam, den 12ten September 1811.
Polizey-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Den 11ten v. M. wurde ... der Prediger Wettig zu Alt-Landsberg auch als Prediger zu Wiesenthal bestätigt, ... |
Da die Herren Geistlichen bei der Bearbeitung der vorjährigen Bevölkerungslisten ihrer Parochie besondere Schwierigkeiten darin gefunden haben, die von den Hinterlassenen angegebenen Krankheiten der verstorbenen Personen unter die Rubriken des ihnen mitgetheilten Schema's zu bringen, und diese Schwierigkeiten hauptsächlich daher rühren, daß viele Krankheiten im gemeinen Leben besondere, und von den sonst gewöhnlichen zum Theil abweichende Namen haben, so ist für nöthig erachtet, über die Synonymen und charakterischen Kenntzeichen (!) der in gedachtem Schema benannten Krankheiten folgendes zur öffentlichen Belehrung mitzutheilen.
1) hitziges Fieber ...
2) Wechselfieber oder kaltes Fieber ...
3) unregelmäßiges, schleichendes Fieber ...
4) Brustfieber ...
5) äußerliche Entzündung und Brand ...
6) Hirnentzündung ...
7) Halsentzündung ...
8) Pocken ...
9) Masern ...
10) Scharlachfieber ...
11) Friesel und Fleckfieber ...
12) Stickhusten ...
13) Wasserscheu ..
14) Durchfall und Ruhr ...
15) Krämpfe ...
16) Kolik ...
17) Gicht ...
18) Wasserkopf ...
19) eingeklemmte Bruchschäden ...
20) Krankheiten der Urinwege ...
21) Abzehrung ...
22) Lungensucht ...
23) Wassersucht ...
24) Engbrüstigkeit ...
25) Windgeschwulst ...
26) Blutfluß ...
27) Stick- und Schlagfluß ...
28) Fallsucht ...
29) Leibesverstopfung ...
30) Tobsucht oder Raserei ...
31) bösartige und Krebsgeschwüre ...
32) [Krankheiten bei] Niederkunft ...
33) Tod im Kindbette ...
34) nicht bestimmte Krankheiten ...
35) Entkräftung vor Alter (der eigentliche natürliche Tod) ...
36) Unglücksfälle ...
37) Selbstmord ...
Zugleich wird sämmtlichen Herren Pfarrern noch bekannt gemacht, daß den Bevölkerungslisten künftig noch eine Kolonne in Bezug auf die Medicinal-Polizey hinzuzufügen beschlossen worden, welche die Anzahl der Verstorbenen, die in ihrer letzten Krankheit unter Behandlung eines Arztes oder approbirten Chirurgen gewesen sind, enthalten soll. Sie werden daher angewiesen, hierauf Behufs der künftigen Anfertigung gedachter Listen Rücksicht zu nehmen, und hiernach bei der Anmeldung zur Beerdigung jedesmal die nöthige Erkundigung einzuziehen.
Potsdam, den 1sten October 1811.
Polizey-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Der Geheimrath und Ritterschaftsdirektor v. Goldbeck ist zum Präsidenten des neu zu errichtenden Landesökonomiekollegiums für die Churmark ernannt worden. |
Um eine regelmäßige Uebersicht von sämmtlichen genehmigten Bauten in dem Churmärkschen Regierungsdepartement und den Fortgang derselben zu erhalten, ist die jährliche Einreichung von Tabellen über die neuen Bauten und Reparaturen, und zwar
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Es ist wahrgenommen, daß Gastwirthe den Postillons, wenn sie ihnen Reisende zubringen, Trinkgelder dafür verabreichen. Da indessen dadurch nicht allein die Gastwirthe unter einander beeinträchtigt werden, sondern auch daraus eine Uebertheuerung der Fremden um so wahrscheinlicher entstehen muß, als die Wirthe an ihren Gästen sich wegen dergleichen Douzeurs schadlos zu halten suchen, so wird dies den polizeylichen Endzwecken zuwiderlaufende Verfahren wiederholentlich untersagt, sämmtlichen Polizeybehörden aber aufgegeben, genau auf Befolgung dieser Vorschrift zu vigiliren. Derjenige Gastwirth, so dagegen handelt, soll den fünffachen Betrag des gegebenen Trinkgeldes als Strafe erlegen, und bei ferneren Betretungsfällen in noch empfindlichere Strafe genommen werden.
Potsdam, den 8. October 1811.
Polizey-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Sämmtlichen Herren Superintendenten und Predigern wird hiermit bekannt gemacht, daß nach einer allerhöchsten Kabinetsordre vom 9. v. M. die Publication der landesherrlichen Verordnungen von den Kanzeln, da solche durch die Gesetzsammlung hinreichend bewirkt wird, von nun an gänzlich aufhören soll. Hiernach muß auch insbesondere die Bekanntmachung polizeilicher Anordnungen von den Kanzeln wegfallen, und der an manchen Orten eingeführte Mißbrauch, Privatnachrichten, wie z. B. Verpachtungen, Auktionen u. s. w. von den Kanzeln anzukündigen, für immer eingestellt werden.
Potsdam, den 10ten Oktober 1811.
Geistliche und Schul-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Auf den Grund einer Verfügung der Königlichen Sektion für die Domainen und Forsten wird den Revierforstbedienten aufgegeben, jährlich, insbesondere zwischen der Ackerbestell- und Erntezeit die Forstgrenzen genau zu revidiren, und für die Erhaltung vorschriftsmäßiger Hügel, welche unten 8 Fuß im Durchmesser weit, 5 bis 6 Fuß hoch. überall mit Rasen belegt und mit einem 1½ Fuß weiten Graben umgeben sein müssen, auch da, wo diese nicht statt finden, durch sonstige Grenzmale durch die Besitzer der angrenzenden Grundstücke, nöthigenfalls auf gemeinschaftliche Kosten zu sorgen. ...
Potsdam, den 29ten October 1811.
Königliche Churmärksche Regierung.
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Längst ist das Bedürfniß gefühlt, statt des so sehr stöhrenden Tragens des Klingelbeutels während der Predigt auf eine andere schicklichere Art die milden Gaben der Gemeineglieder einzusammlen. Auch läßt sich mit Grund hoffen, daß viele Gemeinen zur freiwilligen Abschaffung des Klingelbeutels und einer wünschenswerthen entsprechenden Einrichtung, ohne Verkürzung der Einkünfte der Kirchen- und Armenkassen, leicht zu bewegen sein werden. Die Herren Superintendenten, Patronen, Prediger und Kirchenvorsteher werden daher aufgefordert, sich angelegen sein zu lassen, die Gemeinen mit Vorlegung dem örtlichen Verhältniß und dem Zwecke angemessener Vorschläge dafür zu gewinnen.
Potsdam, den 28ten October 1811. Geistliche und Schul-Deputation der Churmärkschen Regierung. |
Bei den Kirchenvisitationen und bei mehreren andern Gelegenheiten ist bemerkt worden, daß die Kirchenbücher nicht überall mit der für diese wichtige Urkunde nöthigen Sorgfalt und Reinlichkeit geführt, und so auch die in dem Allgemeinen Landrecht Theil II. Tit. IX. §. 501. seq. gesetzlich vorgeschriebenen Duplicate; theils nicht vollständig angelegt, theils nicht zur gehörigen Zeit an die Gerichte des Ortes abgeliefert werden. Sämmtlichen Herren Superintendenten und Predigern wird mit Hinweisung auf die Circularverordnung vom 8ten März v. J. nochmals die sorgfältigste Aufmerksamkeit auf die Führung sowohl des Kirchenbuchs, als auch des Duplikats desselben empfohlen, und in Ansehung des letztern bemerklich gemacht, daß dieses bei allen Konfessionen, und bei jeder Kirche, sie sei Mutter- oder Tochterkirche, ... abgesondert geführt, und am Schluß des Kalenderjahres von den Herren Predigern, mit der vorgeschriebenen Beglaubigung versehen, an das Gericht des Orts, und an keinen andern Ort hin, abgeliefert werden muß. ...
Potsdam, den 31sten October 1811. Geistliche und Schul-Deputation der Churmärkschen Regierung. |
Den zu Ackerwirthschaften oder sonst Angespann haltenden Predigern, welche Filiale und Schulen zu bereisen, überhaupt Amtsgeschäfte außerhalb ihres Wohnorts zu besorgen haben, sollen, höherer Bestimmung nach, zwei Pferde von aller Concurrenz zur Vorspannleistung frei gelassen werden. Dies wird den landräthlichen, so wie überhaupt sämmtlichen vorspannbestellenden Behörden der Churmark hiermit bekannt gemacht, um sich danach gehörig zu achten.
Potsdam, den 29ten November 1811.
Königliche Churmärksche Regierung.
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Ungeachtet durch mehrere ältere Verordnungen, und namentlich durch die Dorfordnung von 1702, die Verordnungen vom 17ten December 1686, 18ten December 1711 und 23sten December 1738, aller Unfung, welcher von jungen Leuten, dem Gesinde und sonst in der Christnacht gewöhnlich verübt wird, verboten ist, auch danach die sogenannten Christnachts- und Christabendspredigten nicht weiter gehalten werden sollen, so wird dennoch an mehreren Oertern, nicht nur in der Christnacht auf den Thürmen und gewöhnlich auf eine nicht anständige Weise und ohne alle polizeyliche Aufsicht gesungen und musicirt. In Beziehung auf jene Verordnungen wird daher hiermit festgesetzt, daß alles musiciren und singen vom Thurme in der Christnacht gänzlich unterbleiben, und wo es am Tage geschieht, nur unter gehöriger polizeylichen Aufsicht, zur Vermeidung alles dabei zu begehenden Unfugs, vorgenommen werden soll; daß auch Christabendpredigten nicht statt finden, und die Frühpredigten am Christtage, da wo selbige eingeführt sind, allererst des Morgens um 7 Uhr den Anfang nehmen sollen. Hiernach haben sich sämmtliche Polizeybehörden und Prediger genau zu achten.
Potsdam, den 25sten November 1811. Geistliche- und Schul-Deputation der Churmärkschen Regierung. |
Es ist höheren Ortes nachgegeben worden, daß die Konsumtionssteuerrendanten, welche sich zur Bereisung ihres Bezirks ein Reitpferd halten wollen, von der Luxussteuer für dieses Pferd befreit sein sollen.
Potsdam, den 27sten November 1811.
Polizey-Deputation der Churmärkschen Regierung.
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Obgleich durch das Amtsblatt Stück 13 No. 3. der Alimentensatz für die Gefängnißarrestanten auf einen Groschen reducirt worden; so ist doch seit jener Zeit der Roggenpreis dergestalt gestiegen, daß ein Groschenbrot für einen erwachsenen Menschen nicht hinreichend ist. Es wird daher in Gemäßheit der Bestimmungen des Regulativs vom 14ten December 1793. §. 6. No. 1., der tägliche Alimentensatz für einen jeden erwachsenen Arrestanten ohne Unterschied, die Kostenerstattung mag aus öffentlichen oder städtischen Fonds erfolgen, auf einen Groschen und sechs Pfennige bis auf weiteres festgesetzt.
Potsdam, den 7ten December 1811.
Königliche Churmärksche Regierung.
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Es ist höheren Orts entschieden worden, daß die nach den sonstigen gesetzlichen Erfordernissen zulässige Anlegung neuer Brau- und Brennereien auch selbst an solchen Orten nicht untersagt werden kann, wo andere Brau- und Brennereien das Krugverlagsrecht haben.
Potsdam, den 14ten December 1811.
Königliche Churmärksche Regierung.
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Bevölkerungszustand des Churmärkschen Regierungs-Departements im Jahre 1810. nach den Resultaten der neuesten Populationslisten.
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Die gesamte Bevölkerung
des Churmärkischen Regierungs-Departements belief sich im Jahre 1810. auf 735214 Menschen, von denen 336579 in den Städten und 398635 auf dem platten Land wohnten. Darunter betrug die Anzahl aller Personen männlichen Geschlechts 362875 und die der Personen weiblichen Geschlechts 372339. ... In Rücksicht des Alters befanden sich unter den genannten 735214 Einwohnern der Provinz 126053 Kinder unter sieben Jahren, 118558 vom siebenten bis zum vollendeten vierzehnten Jahre, 331655 Personen vom 14ten bis zum vollendeten 45ten Jahre, 107470 vom 45sten bis zum vollendeten 60sten Jahre, und 51478 über 50 Jahren, von welchen 28297 in den Städten und 23181 auf dem Lande gezählt wurden.
Die Anzahl der, wirklich beisammen wohnenden, Ehepaare betrug in den Städten 57281 Paare und auf dem Lande 71968 Paare; ein bedeutender, der Bevölkerung in den Städten nachtheiliger Unterschied. Zur evangelisch-lutherischen Konfession bekannten sich, mit Inbegriff des Militairs, 707918, zur evengelisch-reformirten Konfession 22662, zur römisch-katholischen 6171, und zur jüdischen Religion 5423. Gebohren (!)
wurden im Jahre 1810 in Allem 30344 Kinder, und zwar 12916 in den Städten und 17428 auf dem platten Lande. ...
Unter den Gebohrenen waren 15585 Knaben und 14759 Mädchen. Es zeigte sich also auch hier sehr bedeutend der, fast allgemeine, Ueberschuß des männlichen Theils unter den Gebohrenen. Die Anzahl der unehelich gebohrenen Kinder betrug 2957 ... Hiervon wurden in den Städten 1864 und auf dem Lande 1093 gebohren. Es war also in den Städten überhaupt beinahe die siebente und auf dem Lande beinahe die fünfzehnte Geburt eine uneheliche. Ja in Berlin war beinahe die fünfte Geburt unehelich; denn unter den 5501 daselbst gebohrenen befanden sich 1034 uneheliche Kinder, - die leidige Wirkung der überhand nehmenden Ehelosigkeit und des Sittenverderbnisses! Todtgebohren wurden 1386, wovon 718 in den Städten und namentlich 355 in Berlin, 668 aber auf dem Lande. ... Getraut
wurden im Jahre 1810. 9194 Paare, wovon 4210 in den Städten und 4984 auf dem Lande.
Gestorben
sind 23435. Es starb also im Allgemeinen noch nicht einmal der 31ste Mensch von der gesamten Einwohnerzahl, ... Genauer gerechnet kam, (da in den Städten 11351 und auf dem Lande 12084 starben) schon auf 29 2/3 der Städtebewohner ein Todesfall, dahingegen auf dem Lande noch nicht einmal auf 33 einer. ...
Das Alter der Verstorbenen verhält sich folgendermaßen:
der insgesamt verstorbenen 23435 Menschen verhielten sich der Angabe nach folgendermaaßen.
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No. | Nahmen (!) der Kreise und vorzüglichen Städte | Städte | | | Plattes Land | ||||||
Anz. | Häuser | männl. | weibl. | | | Ortsch. | Häuser | männl. | weibl. | ||
1 | Die Uckermark | 11 | 3396 | 12404 | 13052 | | | 243 | 8103 | 32186 | 31493 |
2 | Die Priegnitz | 10 | 3178 | 9683 | 10142 | | | 315 | 10906 | 28262 | 27948 |
3 | Der Ruppinsche Kreis | 7 | 1922 | 6366 | 6781 | | | 139 | 4771 | 16176 | 16373 |
4 | Der Havelländische Kreis | 8 | 2133 | 7551 | 7650 | | | 130 | 4465 | 16734 | 16783 |
5 | Potsdam | 1 | 1530 | 7853 | 9198 | | | - | - | - | - |
6 | Brandenburg | 1 | 1360 | 4618 | 4978 | | | - | - | - | - |
7 | Der Glien und Löwenbergsche Kreis | 1 | 279 | 902 | 818 | | | 36 | 1620 | 6948 | 5891 |
8 | Der Ober-Barnimsche Kreis | 6 | 1589 | 7165 | 6943 | | | 127 | 3489 | 11482 | 11047 |
9 | Der Nieder-Barnimsche Kreis | 4 | 757 | 3074 | 3075 | | | 96 | 3527 | 12604 | 12374 |
10 | Berlin | 1 | 6889 | 72863 | 80207 | | | - | - | - | - |
11 | Der Teltowsche Kreis | 7 | 1300 | 4298 | 4934 | | | 143 | 3766 | 12707 | 12516 |
12 | Der Zauchsche Kreis | 4 | 1190 | 3139 | 3375 | | | 90 | 3135 | 10139 | 10188 |
13 | Der Luckenwaldsche Kreis | 2 | 672 | 2334 | 2586 | | | 44 | 1209 | 4031 | 3966 |
14 | Der Bees- und Storkowsche Kreis | 3 | 687 | 2120 | 2159 | | | 125 | 3415 | 9998 | 9955 |
15 | Der Lebussche Kreis | 5 | 1150 | 4063 | 4070 | | | 120 | 4396 | 17175 | 16270 |
16 | Frankfurt a. d. Oder | 1 | 2480 | 5456 | 6513 | | | - | - | - | - |
17 | Der 1ste Jerichowsche Kreis | 4 | 1727 | 5652 | 5684 | | | 54 | 1658 | 5344 | 5110 |
18 | Der 2te Jerichowsche Kreis | 3 | 700 | 1565 | 1554 | | | 91 | 4537 | 14361 | 14131 |
19 | Der Ziesarsche Kreis | 1 | 336 | 836 | 918 | | | 32 | 1073 | 3694 | 2657 |
Summa | 80 | 33275 | 161942 | 174637 | | | 1785 | 59399 | 200933 | 197702 | |
Hierzu von den Städten | 80 | 33275 | 161942 | 174637 | ||||||
Summa Totalis des Kurmärks. Regierungs-Departements | 1865 | 92674 | 362875 | 372339 |
Nächster Jahrgang (1812) |