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Amtsblatt der Königlichen Regierung Nächster Jahrgang (1812)

Amtsblatt der Königlichen Churmärkischen Regierung.
Jahrgang 1811.

Potsdam, 1811.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamt daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 12 Groschen)



Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 1. / Potsdam, den 19. April 1811.
Seite 1...3, No. 1.

In Gemäßheit der in No. 13. der allgemeinen Gesetzsammlung enthaltenen Verordnung erscheint für das Churmärksche Regierungs-Departement ein Amtsblatt der Königl. Churmärkschen Regierung in ähnlichem Format und Druck wie die allgemeine Gesetzsammlung wöchentlich regelmäßig einmal am Freitag einer jeden Woche. Die innere Einrichtung desselben wird folgende seyn. Es enthält
  1. unter der Rubrik: Allgemeine Gesetzsammlung: Titel, Datum und Nummer der in derselben enthaltenen Gesetze;
  2. unter der Rubrik: Verordnungen der Königlichen Churmärkschen Regierung alle zur allgemeinen Bekanntmachung geeignete[n] Verfügungen derselben, ...
  3. eben so unter besonderer Rubrik dergleichen Verordnungen des Königl. Kammergerichts in Berlin und der übrigen öffentlichen Provincial-Behörden;
  4. unter der Rubrik: Personalchronik der öffentlichen Behörde: Beförderungen und Anstellungen aller Art, Belobungen, Prämienertheilungen u. s. w.;
  5. endlich unter der Rubrik: Vermischte Nachrichten und Aufsätze: Belehrungen über öffentliche Angelegenheiten, über gemeinnützige Anstalten und Bemühungen, statistische, polizeyliche und ökonomische Notizen u. s. w. ...
Potsdam, den 10ten April 1811.     Königliche Churmärksche Regierung.


Seite 3, No. 2.

Nach der Bestimmung der Königlichen Abgaben-Section vom 15. v. M. sollen ungewalkte, nach dem Auslande entweder blos zum Waschen und Walken, oder auch zur demnächstigen Färbung und Appretur auszubringende Tuche ohne Anlegung der Acciseplomben ausgelassen werden. Jedoch muß von dem Acciseamte hierüber ein genaues Register geführt werden, und zwar unter folgenden Rubriken:
  1. Laufende Nummer,
  2. Datum der Versendung nach dem Auslande,
  3. Namen des Versenders,
  4. Ort, wohin das Tuch zur Walke, Farbe oder Appretur gesandt wird,
  5. Anzahl der zu versendenden Stücke,
  6. Vermerk, ob solches fein, mittel oder ordinaires Tuch ist,
  7. Datum der Zurückkunft. ...
Potsdam, den 1sten April 1811.     Abgaben- und Polizei-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 2. / Potsdam, den 26. April 1811.
Seite 13...14, No. 16.

In Folge des Rescripts vom 25sten September 1798 werden sämmtliche landräthlichen Behörden, Polizey-Directorien und Magistrate, besonders aber die Aeltesten der Judenschaft angewiesen, sich nach den Vorschriften der Instruction für die Landprediger vom 31sten October 1794, wegen Verhütung der Beerdigung scheintodter Menschen, in Gemäßheit und Verfolg der Anordnungen des allgemeinen Landrechts ... zu achten, weil bei allem, was für die frühere Beerdigung der Leichen angeführt ist, immer ein wirklich Todter vorausgesetzt wird, die Frage aber, ob jemand todt oder nicht todt, nicht Sache der Religion, sondern der Sicherheits-Polizey ist, und es also nach dem allgemeinen Landrecht ... nur der Landes-Polizey zukommt, durch, auf letztere gestützte Vorschriften die Kenn­zeichen des Todes anzugeben, und darnach die Zeit der Beerdigung und die zuvor zu beobachtenden Vorsichts-Maaßregeln zu bestimmen. ...
Potsdam, den 22. April 1811.     Polizey-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 3. / Potsdam, den 3. May 1811.
Seite 17, No. 1.

... in Erwägung, daß der durch das Landarmen-Reglement für die Churmark vom 16ten Juny 1791. angeordnete Transport der Bettler und Vagabonden durch Vorspann gegen Vergütung aus dem Landarmen-Fonds, dem aufgehobenen Vorspann nicht gleich zu achten, vielmehr eine Verpflichtung ist, die einer jeden zum Landarmen-Verbande gehörigen Commune, wo ein Bettler aufgegriffen wird, obliegt, auch dazu besondere Transportpässe vorgeschrieben, und mit Rücksicht auf die Lage und das Verhältniß jedes Orts, sowohl zur Beschleunigung als Erleichterung des selbst bei Nachtzeiten zu bewirkenden Transports, besondere Haupt- und Neben-Routen auf eine weitere als bei Krüppelfuhren übliche Strecke angeordnet sind, ist Seitens des Departements der allgemeinen Polizey im Ministerium des Innern genehmigt worden, daß es rücksichtlich dieses Transports vorläufig bei der bisherigen Verfassung verbleiben soll, jedoch mit der Maaßgabe, daß
  1. die Vergütung nach dem Satz für den aus dem aufgehobenen Vorspann für einige Fälle noch beibehaltenen, also zu 6 Gr. für ein Pferd auf eine Meile geschehe, und
  2. die Bettler in der Regel zu Fuß, und durchaus nur bei körperlichem Unvermögen, oder wenn kleine Kinder mit abzuliefern sind, zu Wagen in der bisherigen Art transportirt werden. ...
Potsdam, den 24ten April 1811.     Königliche Churmärksche Regierung.


Seite 18...22, No. 5.
...
Edict wegen einzuführender allgemeiner Prüfung der Schulamts-Candidaten, vom 12ten July 1810.
Wir Friedrich Wilhelm. von Gottes Gaden König vom Preußen etc. etc. Thun kund, daß Wir, um dem Eindringen untüchtiger Objecte in das Erziehungs- und Unterrichts-Wesen des Staats vorzubeugen, beschlossen haben, eine ähnliche allgemeine Prüfung für diejenigen, welche sich demselben widmen wollen, einzuführen, wie für die Candidaten der Predigt-Amts statt findet. ...
Berlin, den 12ten July 1810.     (L.S.) Friedrich Wilhelm.


Seite 23, No. 8.

Da die Beschädigungen der Bäume und Anpflanzungen an den Landstraßen immer mehr überhand nehmen, so wird jedermann aufgefordert, diese zum allgemeinen Nutzen und zur öffentlichen Zierde gereichenden Anlagen nicht nur durch eigne Vorsichtigkeit, sondern auch durch Aufmerksamkeit auf andere, welche sich Beschädigungen derselben zu Schulden kommen lassen, und durch Anzeige solcher Frevel zu befördern.
Den Policey-Behörden und allen Chaussee- und Wege-Officianten wird zugleich aufgegeben, auf alle dergleichen Beschädigungen genau zu vigiliren, und erstere werden angewiesen, bis zur Publication eines neuen Wege-Reglements, sie als Policey-Vergehen analogisch nach §.§. 210 und 211, ferner §.§. 1490 und 1491. Theil 2. Tit. 20 des allgemeinen Landrechts, mit Einem bis Fünf Thaler Geld- oder verhältnißmäßiger Gefängnisstrafe zu belegen, auch dafür zu sorgen, daß der verursachte Schaden unverzüglich auf Kosten des Beschädigers hergestellt wird.
Potsdam, den 28ten April 1811.     Policey-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Seite 23...24, No. 9.

Bei Prüfung und Zusammenstellung der Populations-Listen pro 1810 hat sich gefunden, daß solche nicht überall vorschriftsmäßig und mit der erforderlichen Sorgfalt und Genauigkeit angefertigt sind.
Folgende allgemeine Bemerkungen werden daher den Herren Superintendenten und Pfarrern künftig zur Berücksichtigung bei Anfertigung dieser Tabellen empfohlen.
  1. Die Pfarrlisten sind zuvor zu prüfen und zu berichtigen, ehe daraus die Liste der Super­intendentur zusammengestellt wird, und nicht die Fehler der ersteren in diese mit zu übertragen;
  2. die Pfarrlisten selbst sind mit der Superintendentur-Liste einzureichen;
  3. die Abtheilung der Kreise ... ist gehörig zu beachten. Um dies zu erleichtern, haben die Pfarrer, deren Sprengel sich über mehr als einen Kreis erstreckt, von jedem Kreise eine besondere pfarramtliche Liste anzufertigen. Auch die Städte müssen sorgfältiger von den Dörfern getrennt und beide besonders summirt werden. ...
  4. die häufig vorkommenden Verwechslungen einer Rubrik mit der anderen und unrichtigen Ueber­tragungen aus den Pfarr- in die Superintendentur-Listen müssen vermieden und überall richtig addirt werden;
  5. die Mährischen Brüder oder Herrenhuter sind ... künftig ganz zu den Lutherischen Confessions-Verwandten zu rechnen;
  6. die nöthige Anzahl von Formularen zu den Populations-Listen wird den Herrn Super­intendenten und Pfarrern künftig vor Ablauf eines jeden Jahres gratis zugesandt werden.
Potsdam, den 29. April 1811.     Policey-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 4. / Potsdam, den 10ten Mai 1811.
Seite 26, No. 3.

Da der Hauptmann von der Artillerie von Textor und der Lieutenant von Oesfeld nunmehr die im vorigen Jahre noch nicht beendigte trigonometrische Vermessung fortsetzen, und ihre Arbeiten in diesem Sommer auf Vollendung der Dreieckreihen in der Churmark richten werden, so werden sämmtliche Kreis-Directorien, Landräthe, Magisträte und Domainen-Beamte angewiesen, nach Vorschrift der vom Departement der allgemeinen Policey im Ministerio des Innern dem von Textor und von Oesfeld zugestellten offenen Ordre, zur Förderung dieses nützlichen Unternehmens möglichst beizutragen.
Potsdam, den 10ten Mai 1811.     Königliche Churmärksche Regierung.


Seite 28, No. 8.

Nach der Verfügung der Abgaben-Section vom 22sten März c. muß von den Destillir-Blasen des platten Landes, so wie von denen der Städte, es mag in letzteren die Blasenzins-Verfassung bestehn, oder solche einstweilen suspendirt worden seyn, die Hälfte des geordneten, nach dem Consumtions-Steuer-Edict normirten Blasenzinses, entrichtet werden, weil die Schrootsteuer kein Surrogat für diesen Zins ist. Hiernach haben sich sämmtliche Accise- und Land-Consumtions-Steuer-Aemter der Churmark genau zu achten.
Potsdam, den 6ten Mai 1811.     Abgaben-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Seite 31, No. 14.

Das bereits unterm 24ten April 1798. ergangene Publicandum, wornach (!) niemand sich unterstehen soll, Nachtigallen im Lande, es sei in Wäldern oder Gärten zu fangen und zu verkaufen, oder deren Jungen auszunehmen, bei Vermeidung von Fünf Thaler Geld- oder verhältnißmäßiger Leibes-Strafe, auch deren Verdoppelung bei wiederholter Uebertretung dieses Verbots, wird hierdurch erneuert, und dahin declarirt: daß das Einbringen der Nachtigallen vom Auslande nur dann zu gestatten, wenn selbige mit einem Attest des Guts-Besitzers oder Forstbedienten, der sie von seinem Reviere wegfangen lassen, begleitet sind, und daß in Ermangelung dieser Legitimation die eingebrachten Nachtigallen confiscirt werden sollen, wonach sich jedermann zu achten hat.
Potsdam, den 6. Mai 1811.     Policey-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 5. / Potsdam, den 17ten May 1811.
Seite 33, No. 1.

Um zu verhindern, daß statt des nur zum Betriebe der Glashütten eingehenden schwarzen Salzes, betrüglicherweise Grau-Salz eingebracht werde, werden nach Anleitung einer Verfügung der Section im Finanz-Ministerium für die directen und indirecten Abgaben sämtlichen Salz-Factoreien und Accise-Aemtern der Churmark, exclusive Berlin, die Unterscheidungs-Kennezichen dieser beiden Salzgattungen näher bekannt gemacht, mit der Anweisung, das mit Pässen eingehende schwarze Salz genau zu revidiren.
Das schwarze Salz ist der Auskehrigt und Schmutz aus den Kothen und Trocken-Kammern, vermischt mit Staub, Sand, Asche und Kohlen, und enthält zwar einen Theil reinen Kochsalzes, kann aber wegen der beigemischten Unreinigkeiten, und der daher entstehenden schwarzen Farbe zum Genuß für Menschen und Vieh nicht gebraucht werden; das Grau-Salz hingegen ist ein weiches Salz, von weißlich grauer Farbe, jedoch ohne Beimischung von Unreinigkeit.
Potsdam, den 8ten Mai 1811.     Königliche Churmärksche Regierung.


Seite 36, No. 10.

Ungeachtet die muthwillige Beschädigung der Meilenpfeier durch das allgemeine Landrecht Theil 2. Tit. 20. §. 211. verboten ist, und solche nach Beschaffenheit des verübten Muthwillens, des Alters, Standes und Vermögens der Beschädiger mit körperlicher Züchtigung, Strafarbeit, Gefängniß oder verhältnißmäßiger Geldbuße bestraft werden soll, auch dieses Verbot durch die Publicanda vom 16ten November 1802. und 26sten März 1804. erneuert worden, so ist solches dennoch verschiedent­lich übertreten und sind die auf den Land-Straßen errichteten Meilenpfeiler muthwilliger Weise beschädigt worden.
Es wird dasselbe daher hierdurch wieder in Erinnerung gebracht, zugleich aber werden die Polizey-Behörden und Gerichts-Obrigkeiten aufgefordert, auf dergleichen Contraventionen zu sehen und die Entdeckung der Urheber möglichst angelegen seyn zu lassen.
Potsdam, den 14ten Mai 1811.     Policey-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Seite 36, No. 11.

Da die Zeit nach der Einsaat des Sommer-Getreides die angemessenste zu den gewöhnlichen Wege-Reparaturen ist, theils weil die Wege abgetrocknet sind, die Reparaturen also am besten angewandt werden können und den wirksamsten Erfolg gewähren, theils weil der Landmann alsdann die beste Zeit dazu hat, so werden sämmtliche Behörden des hiesigen Regierungs-Departements, welchen die Aufsicht darüber obliegt, hierdurch angewiesen, für die Herstellung der öffentlichen Wege und Landstraßen in fahrbaren und bequemen Zustand durch die Verpflichteten überall die gehörige Sorge zu tragen.
Potsdam, den 16ten Mai 1811.     Policey-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Seite 36...38, No. 12.

Die Verordnung für die Provinzen Chur- Neumark und Pommern vom 8ten April 1806. wider das Austreiben des Viehs ohne Begleitung eines Hirten, wird hierdurch wieder erneuert. Der Inhalt derselben ist folgender:
  • § 1.  Niemand darf sein Vieh Heerdenweise oder einzeln zur Weide gehen, oder in den Dörfern, außer den Ställen oder verschlossenen Hoflagen oder verzäunten Koppeln, in den Dorfstraßen umher laufen lassen, ohne dasselbe der Aufsicht tüchtiger Hirten zu übergeben.
  • § 2.  Vernachlässigt jemand diese Pflicht, und sein Vieh wird ohne Begleitung eines Hirten, oder mit einem zur Wartung untüchtigen Aufseher auf fremden Feldern oder Weideplätzen betroffen, so sind die Eigenthümer dieser Grundstücke, imgleichen diejenigen, welche zur Auf­sicht über die Felder bestellt werden, berechtigt, solches zu pfänden, und Niemand darf sich, bei Vermeidung nachdrück­licher Geld- oder Gefängnißstrafe, solcher Pfändung widersetzen.
  • § 5.  Außerdem soll derjenige, welcher sein Vieh vorsätzlich auf fremde Grundstücke treibt, nach Verhältniß der Anzahl des Viehes und des gestifteten Schadens, mit Gefängniß- oder Zucht­hausstrafe von vier Wochen bis drei Monaten belegt, auch diese Strafe im Wiederholungs-Falle, durch Ver­längerung der Dauer allenfalls bis zu einem Jahre, oder körperlicher Züchtigung verschärft werden.
  • § 8.  Zu Hirten und Aufsehern über das Vieh sollen nicht unerwachsene Kinder, sondern überall nur solche Personen genommen werden, welche im Stande sind, dasselbe von Beschädigungen abzu­halten, und muß diesen das Vieh, wenn es zur Weide gehen soll, von dem Eigenthümer, bei Vermei­dung der vorhin genannten Strafen, gehörig vorgetrieben werden. ...
  • § 9.  Pferde und anderes Zugvieh, welches bei Nacht geweidet wird, müssen in gehörig eingehegte sichere Nachtkoppeln oder Roßgarten, aus welchen sie nicht übertreten können, eingetrieben, und wo sie nicht vorhanden sind, müssen dergleichen angelegt werden, da aus der Erfahrung bekannt ist, daß das auf nicht eingehegten Nachtkoppeln zur Nachtzeit weidende Vieh auch ohne Verschulden des zur Aufsicht bestellten Hirten von Beschädigung der benachbarten Felder nicht abgehalten werden kann.
  • § 10. Wenn, den vorstehenden Bestimmungen gemäß, bei dem Vieh tüchtige Hirten gehalten werden, diese aber die Aufsicht über dasselbe vernachlässigen, und solches auf fremden Grund­stücken Schaden anrichtet, so sollen dieselben außer dem Ersatze des verursachten Schadens, nach dem Grade der bewiesenen Fahrlässigkeit, mit körperlicher Züchtigung, oder, wo diese nicht Anwendung findet, mit Gefängniß von 24 Stunden bis zu 4 Wochen, abwechselnd bei Wasser und Brod bestraft werden.
Potsdam, den 16ten Mai 1811.     Policey-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Seite 40, Personalchronik der öffentlichen Behörden.

Den 29sten v. M. starb ... der Schullehrer und Cüster Müller zu Crummensee,


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 6. / Potsdam, den 24sten Mai 1811.
Seite 43, No. 5.

In der Bekanntmachung vom 6ten Mai c. (Amtsblatt 4. No. 8) ist die Erhebung des Blasenzinses von allen Destillir-Blasen, und zwar mit der Hälfte nach dem Tarif B. sowohl an Oertern, wo der Blasenzins eingeführt worden, als auch da, wo solcher noch einstweilen suspendirt ist, verfügt. Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird in Verfolg jener Bekanntmachung noch declarirt, daß hier unter Destillation lediglich das Abziehen des Branntweins über Ingredenzien, nicht aber die Bereitung eines reinen Alcohols oder stärkern Branntweins durch mehrmaliges Uebertreiben verstanden wird, ...
Potsdam, den 19ten Mai 1811.     Abgaben-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Seite 43, No. 6.

Um etwanigen Mißverständnissen und zugleich weitern Anfragen zuvor zu kommen, wird in Betreff der Sommerschulen folgendes hiemit (!) verordnet:
  1. Die Schullehrer sind verpflichtet, ebenso sowohl im Sommer, als im Winter Schule zu halten.
  2. Damit aber insbesondere die erwachsenen Kinder ihren Eltern bei ihren häuslichen und landwirthschaftlichen Geschäften behülflich seyn können, haben die Schulvorsteher jedes Orts mit Berücksichtigung der Ortsverhältnisse festzusetzen, auf welche Tagesstunden der Schul­unterricht zur Sommerszeit am füglichsten zu verlegen sey.
  3. Auch soll es den Schul-Vorstehern jedes Orts frei stehen, die Veranstaltung zu treffen, daß zur Sommerszeit, nemlich (!) von Ostern bis Michaelis, die erwachsenen und zur Arbeit erforder­lichen Kinder die Hälfte der täglichen Schulstunden, und die kleinern Kinder die andere Hälfte dieser Schulstunden besuchen.
  4. In Betreff der Zeit und Dauer der Ferien, haben ebenfalls die Schulvorsteher unter Concurrenz der Herren Superintendenten mit Berücksichtigung der Ortsbedürfnisse das Erforderliche und Dienlichste zu bestimmen.
  5. Das eingeführte Schulgeld muß ohne Unterschied der Sommers- und Winterzeit zur Schul-Casse gezahlt werden. Welchen Eltern das Schulgeld aus Rücksicht auf ihre Vermögens­umstände, auf die Zahl ihrer zur Schule zu schickenden Kinder, ganz, oder zur Hälfte, oder zum vierten Theil zu erlassen sey, müssen die Schulvorsteher nach gewissenhafter Erwägung festsetzen.
Potsdam, den 20sten Mai 1810.     Geistliche und Schul-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Seite 44...48, No. 9. Sanitätsberichte.

Da es zum Behuf einer vollständigen Kenntniß des allgemeinen Gesundheits-Zustandes hiesiger Provinz nöthig erachtet ist, von allen darauf Bezug habenden wichtigen Ereignissen und Veränderungen fortwährend unterrichtet zu seyn, so wird ... sämmtlichen Kreis- und Stadtphysikern hiesiger Provinz aufgegeben, anstatt der sonst an die Medicinal-Collegien eingesandten jährlichen Sanitäts-Berichte am Ende eines jeden Quartals ... eigne Berichte anhero einzusenden, von denen der letztere am Schlusse eines Jahres immer die, die Population und Mortalität ihres Physicats-Bezirks und die sogenannten Generalia betreffenden Nachrichten enthält, außerdem aber ein jeder folgende Gegenstände betreffen muß.
  1. Die beobachtete Witterung ...
  2. Den allgemeinen Krankheitszustand ...
  3. Den allgemeinen Gesundheitszustand ...
  4. Das Verhalten der Medicinalpersonen ...
  5. Wissenschaftliche Medicinalangelegenheiten ...
Potsdam, den 18ten Mai 1811.     Policey-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No 7. / Potsdam, den 31sten Mai 1811.
Seite 49, No. 1.

Da hin und wieder darüber Zweifel entstanden sind, ob die gegenwärtig auf dem Marsch begriffenen, oder an einigen Orten zusammen gezogenen vaterländischen Truppen, ohne auf Befreiungs-Rechte von Grundstücken oder deren Besitzern Rücksicht zu nehmen, einquartiert werden können, so wird auf Grund einer Verfügung des allgemeinen Polizey-Departements im königlichen Ministerio des Innern hiermit bekannt gemacht, daß dergleichen Befreiungen von der Einquartierung gar nicht statt finden dürfen, einmal, weil schon im Edict vom 27sten October v. J. im Allgemeinen festgesetzt ist, daß alle Lasten des Staates von allen Unterthanen gleichmäßig getragen, und keine Befreiungen, die früher stattgefunden haben, mehr angenommen werden sollen, zweitens, weil die gegenwärtigen Bewegungen der Truppen sich auf den Krieg mit England beziehen, und daher der ältere Grundsatz, daß während eines Krieges Befreiungen von Einquartierungen aufhören sollen, hier Anwendung findet. Es muß daher sowohl die Last der Einquartierung, als der Fuhren und andrer Kriegs­leistungen, gleichmäßig vertheilt werden.
Potsdam, den 26sten Mai 1811.     Königliche Churmärksche Regierung.


Seite 50, No. 3.

Den Kreis- und Stadt-Physikern ist bereits durch den §. 6. ihrer Instruction vom 17ten October 1776. aufgegeben worden, Mißgeburten und andere ihnen vorkommende medicinische Merkwürdigkeiten nach Berlin einzusenden. ...
Potsdam, den 27ten Mai 1811.     Königliche Churmärksche Regierung.


Seite 51, No. 4.

Da nach einer unterm 28sten September 1810. erlassenen Allerhöchsten Cabinets-Ordre S. Königl. Majestät zwar erwarten, daß in Folge der Verordnung vom 8ten April 1794. und zur Beförderung der inländischen Industrie, die Bemittelten fernerhin vorzugsweise sich der wollenen und leinenen Zeuge zur Bekleidung der Todten und Ausschlagung der Särge bedienen werden, Allerhöchstdieselben sich jedoch veranlaßt gefunden haben, insbesondere zum Besten der Unbemittelten hierin allen Zwang aufzuheben und anzuordnen, daß deshalb auch die nach dem Innhalte (!) jener Verordnung auf Verwendung anderer Zeuge zu diesen Zwecken festgesetzten Strafen künftig nicht mehr eingezogen werden sollen, so wird solches hierdurch nochmals zur allgemeinen Kenntniß des Publicums gebracht, imgleichen den Polizey- und Justiz-Beamten zur Nachricht bekannt gemacht.
Potsdam, den 28sten Mai 1811.     Königliche Churmärksche Regierung.


Seite 53...54, No. 12.

Bei Gelegenheit der von verschiedenen gelehrten Schulen eingesandten Prüfungs-Arbeiten ist mehrmals bemerkt, daß einzelnen Schülern die Prüfung im Griechischen ganz erlassen worden, weil sie früher von der Theilnahme an dem Unterrichte in demselben Dispensation erhalten haben. Da nun aber alle in den Unterrichtscyclus der allgemeinen höhern Lehranstalten aufgenommenen Lehr-Objecte auf die allgemeine wissenschaftliche Fundamental-Bildung der Schüler berechnet, und zu derselben erforderlich sind, so darf auch eine nur theilweise Beschäftigung mit denselben durchaus nicht statt finden, und kein Schüler sich so wenig von der Theilnahme am Unterricht im Griechischen, als von irgend einer andern Lection ausschließen. ...
Potsdam, den 26sten Mai 1811.     Geistliche und Schul-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Seite 57...58 No. 16.

Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ec. ec.
Die Verbindung der Küstereien an Filial-Kirchen mit den Küstereien der Mutterkirchen hat einen nicht zu verkennenden Nachtheil für die gehörige Besorgung des den Küstern in den Mutterdörfen mitobliegenden Schulunterrichts. Die Auflösung derselben und Uebertragung der Küstergeschäfte bei den Filial-Kirchen mit ihren Emolumenten an die Schullehrer der Dörfer, worin diese befindlich sind, wird dagegen nicht allein diesen Nachtheil heben, sondern auch die schlechten Stellen der Schullehrer in Filial-Dörfern zu verbessern, und die große Unverhältnißmäßigkeit der Einnahme, welche zwischen ihnen und den Schullehrer-Stellen in den Mutterkirchen statt findet, soweit es zuträglich ist, auszugleichen dienen. In Erwägung dessen verordnen Wir:
  • § I.   Es sollen überall, wo die obgedachte Verbindung besteht, die Küstereien bei den Tochterkirchen in ihren Dienstgeschäften und Emolumenten von den Küstereien an den Mutterkirchen getrennt werden.
  • § II.  Alle Küsterdienste bei den Tochterkirchen und in den zu diesen eingepfarrten Dörfern sollen den Schullehrern der Dörfer, in welchen die Tochterkirche befindlich sind, übertragen, und diesen alle mit dem übernommenen Küstergeschäft verbundenen und zufälligen Einkünfte zugesprochen werden.
  • § III.  Da die Schullehrer alsdann mit den üblichen Küstergeschäften auch das Vorsingen und Spielen der Orgel in den Filial-Kirchen übernehmen müssen, so soll, wenn bei einer vorzunehmenden Separation der Schullehrer in dem Dorfe einer Tochterkirche zu diesen Geschäften nicht geschickt ist, derselbe, damit weder seine Ungeschicklichkeit der Trennung entgegenstehe, noch die kirchliche Andacht dadurch leide, mit einem andern im Singen und Orgelspielen geübten Schullehrer durch Versetzung getauscht werden, es müßte denn die Gemeine einen besondern Organisten und Vorsänger neben ihm, jedoch unbeschadet dem durch die Küster-Emolumente verbesserten Einkommen des Schullehrers unterhalten wollen.
  • § IV. Die Verbindlichkeit mancher Tochtergemeinen zur Unterhaltung der Schullehrer- und Küsterwohnung bei der Mutterkirche beizutragen, wird bei eintretender Separation durch diese gänzlich und auf immer aufgehoben, wogegen die Schullehrer- und Küsterwohnung bei der Tochterkirche durch verhältnißmäßige Beiträge aller zu derselben eingepfarrten Dörfer gemeinschaftlich muß unterhalten werden.
  • § V.  Die Sonderung der Küstereien soll auf die angegebene Weise nicht blos in den Kirchspielen, deren Patron Wir sind, sondern auch in allen ... ohne Unterschied vorgenommen werden.
  • § VI. Sie soll allmählig und nicht anders als bei eintretenden Vacanzen von Küsterdiensten an den Mutterkirchen in Ausführung gebracht werden.
  • § VII. In Fällen, wo durch die Separation eine so große Verschlechterung der Küstereien in den Mutterdörfern zu erwarten ist, daß der Inhaber sich von den Einkünften derselben zu nähren nicht mehr im Stande sein würde, soll die Trennung ganz unterbleiben, oder wenigstens so lange ausgesetzt werden, bis Mittel ausfindig gemacht sind, der befürchteten Unzulänglichkeit gründlich vorzubeugen. ...
Gegeben Berlin, den 2ten Mai 1811.     Friedrich Wilhelm.     v. Hardenberg. v. Schuckmann.


Seite 59, No. 17.

An Orten, wo keine Apotheke oder die nächste Officin wenigstens eine Meile entfernt ist, ist es den Land-Chirurgen, nach dem Ministerial-Rescript vom 23sten v. M., nachgelassen, eine kleine Haus-Apotheke von den nothwendigsten und gangbarsten Mitteln, jedoch nur unter folgender Einschränkung:
  1. daß sie es zuförderst dem competirenden Physicus anzeigen;
  2. daß sie die Arzneimittel aus der zunächst gelegenen Apotheke entnehmen, und nicht über die Taxe verkaufen, und
  3. daß diese kleine Haus-Apotheke von Zeit zu Zeit von den Physikern revidirt, und deren Befund in der Medicinal-Tabelle jährlich aufgeführt und bemerkt werde,
halten zu dürfen, welches sämmtlichen Kreis-Physicis zur Achtung bekannt gemacht wird.
Potsdam, den 23sten Mai 1811.     Policey-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Seite 59, No. 18.

Da die Brauer, nach den Vorschriften des Konsumtions-Steuer-Edicts vom 27sten October 1810, das Bier von beliebiger Stärke brauen dürfen, und nicht mehr ein bestimmtes Maß desselben nach Verhältniß der Scheffelzahl des Getreides beschränkt sind, so fallen die bisherigen Bier-Taxen gänzlich weg, welches zur Achtung der Policey-Behörden bekannt gemacht wird.
Potsdam, den 29sten Mai 1811.     Policey-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 8. / Potsdam, den 7ten Juni 1811.
Seite 65...68, No. 5.

Um die sämmtlichen Staatsdienern zur äußeren Unterstützung ihres Ansehns im Amte gegebenen Amtskleidungen auch durch eine angemessene, vom Gebrauch des gemeinen Lebens abgesonderte, weder der oft auffallenden Willkühr Einzelner noch dem Wechsel der Mode unterworfene Kleidung der Geistlichen zu befördern, haben Se. Königl. Majestät mittels Cabinetsordre vom 20sten März d. J. die Amtskleidung derselben, welche bei Amtsverrichtungen und großen feierlichen Gelegenheiten anzulegen ist, ... zu bestimmen geruht, ...
Potsdam, den 2ten Juni 1811.     Geistliche und Schul-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 9. / Potsdam, den 14ten Junius 1811.
Seite 70, No. 5.

Der bisherige Unfung der Ernte-Arbeiter, Reisende auf öffentlichen Wegen zur Erpressung von Biergeldern zu pfänden, wird hierdurch verboten, und alle Ortsobrigkeiten, Gutsbesitzer, Pächter, Verwalter und Dorfschulzen werden angewiesen, solchen fernerhin auf keine Weise zu gestatten, wenn aber einzelne Erntearbeiter dennoch dagegen handeln, sie nicht allein zur Rückgabe des empfangenen Trinkgeldes sofort anhalten, sondern nach Bewandniß der Umstände besonders bestrafen zu lassen, widrigenfalls sie sich selbst den Reisenden regreßfähig und dem Befinden nach noch besonders straffällig machen werden.
Potsdam, den 10ten Junius 1811.     Polizei-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Seite 72, Vermischte Nachrichten und Aufsätze.

Hundt's neu erfundene Bauart für ländliche Gebäude.
Der Herzoglich-Mecklenburgische Baurath Herr Hundt zu Zarchelin bei Plau hat eine neue Methode erfunden, Landgebäude mit möglichster Kostenersparniß und zugleich mit Dauerhaftigkeit zu erbauen ... Das Wesentliche dieser Bauart ist, daß die Wände in abwechselnden Schichten von Lehm und Buschholz, dessen Stäbe bei jeder neuen Schicht mit denen der vorhergehenden im Kreuz liegen, ausgeführt werden. Durch diesen Kreuzverband wird eine große Dauerhaftigkeit hervorgebracht, und besonders das bei allen andern Lehmwänden nicht zu vermeidende Aufreißen derselben verhindert.
...

Seite 72, Vermischte Nachrichten und Aufsätze.

Ueber die zweckmäßigste Anlegung und Verschönerung der Dorfkirchhöfe und Begräbnißplätze.
... Wo der nasse oder thonartige Boden oder andere Local-Hindernisse es nicht zulassen, den bisherigen Kirchhof bei zunehmender Volksmenge zu erweitern, und die Nähe desselben bei den Wohnungen, verbunden mit einer dem Luftzug nicht zugänglichen Lage, eine Verlegung desselben nothwendig machen, bieten an mehreren Orten die Separationen eine passende Gelegenheit dar, den bestehenden Mängeln abzuhelfen, und dann würde bei der Wahl eines neuen Begräbnißplatzes folgendes zu berücksichtigen seyn.
Die Erfahrung lehrt, daß Leichen in Kalkboden wegen der Causticität desselben, am schnellsten und oft in einem Jahre verwesen. In Ansehung der Beschaffenheit des zu wählenden Bodens würde daher dieser jedem anderen vorzuziehen seyn. Im Sandboden erfolgt die Verwesung langsamer, gewöhnlich in 10 Jahren; in Lehmboden in 20 Jahren. Im Torf- und reinen Thonboden erhalten sich Leichen am längsten und verwesen oft gar nicht, daher solcher in keinem Falle zu wählen oder beizubehalten seyn würde. ...
Eine Mauer von Feldsteinen kann in der Art angelegt werden, daß solche ein gehöriges Fundament von lagerhaften Steinen erhält, welches, wenn der Grund gut ist, nur 1 Fuß tief und 4 Fuß stark sein darf. Hierauf wird über der Erde nach einem Absatz von 6 Zoll auf jeder Seite, die Mauer um 3, oben 2 Fuß stark und 4 Fuß hoch, auf jeder Seite um 6 Zoll dossirt, erbaut. Die ebenen Flächen der Steine werden nach außen gekehrt und in gehörigem Verbande in Lehm, der mit Queckenwurzeln (Triticum repens) vermischt ist, übereinander gelegt. Oben erhält die Mauer einen Lehmschlag der mit langen Queckenwurzeln gleichfalls tüchtig vermengt ist, und mit Rasen oder Moos abgedeckt werden kann. ...
Am besten werden Anlagen der Art zu Stande kommen und gedeihen, wenn der Prediger oder einer der Kirchenvorsteher die erste Einrichtung unter seiner besonderen Leitung zu Stande bringen läßt, und die Sorge für die nachherige Unterhaltung, so wie die stete Aufsicht darüber, dem Küster oder Schullehrer des Orts gegen die Benutzung übertragen wird.


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 10. / Potsdam, den 21sten Junius 1811.
Seite 77, No. 1.

Der §. XI des Edicts vom 9ten October 1807. bestimmt zwar, daß mit Martini 1810. alle Gutsunterthänigkeit in den sämtlichen Königl. Landen aufhören und nach Martini 1810. es nur freie Leute geben soll, allein es ist auch zugleich hinzugesetzt, daß, wie es sich von selbst verstehet, dennoch alle Verbindlichkeiten, die ihnen als freien Leuten vermöge des Besitzes eines Grundstückes oder vermöge eines besonderen Vertrages obliegen, in Kraft bleiben sollen. Ungeachtet dieses Zusatzes ist dennoch jene Bestimmung wegen Aufhebung der Gutsunterthänigkeit hin und wieder dahin mißgedeutet worden, daß nun auch alle aus dem Besitze eines bäuerlichen Grundstücks fließenden Lasten und auf dem Besitze der bäuerlichen Güter haftenden Dienste aufgehoben wären.
Durch die allerhöchste Verordnung vom 24sten December 1810. sind diejenigen, welche sich in dem Irrthume befinden, als wären auch mit der Unterthänigkeit zugleich die dem Gutsherrn zu leistenden Hofedienste aller Art und die zu entrichtenden gutsherrlichen Gefälle und Abgaben aufgehoben, nochmals ausdrücklich belehrt worden. Dennoch findet sich, daß derselben hin und wieder entgegen gehandelt wird, daher wir uns veranlaßt sehen, jene Königl. Verordnung vom 24. Oct. 1810. hierdurch nochmals durch nachstehenden Abdruck derselben in Erinnerung zu bringen und wohlmeinend zu warnen, daß sich niemand eigenmächtigerweise den gutsherrlichen Diensten und allen sonstigen Leistungen entziehe, und sich der Gefahr aussetze, als ein widerspenstiger Unterthan nach der ganzen Strenge der Gesetze behandelt zu werden.
Potsdam, den 14ten Junius 1811.     Königliche Churmärksche Regierung.

Verordnung.
Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm König von Preußen ec. ec.
Wir vernehmen, daß das Edict vom 9ten October 1807. wegen Aufhebung der Erbunterthänigkeit in Absicht der gutsherrlichen Gefälle und Leistungen ... mißverstanden werde, indem man hie und da glaubt, daß mit dem 11ten November d. J. die Verpflichtung zu Diensten und jenen Abgaben aufhöre. Wir finden Uns dadurch veranlaßt, hierdurch nochmals zu erklären, daß mit diesem Zeitpunkte bloß diejenigen Verpflichtungen aufhören, welche in jenem Edicte als zur Gutsunterthänigkeit gehörig ausdrücklich und namentlich bezeichnet ..., daß aber alle übrigen Abgaben und Lasten, welche aus dem gutsherrlichen Verhältnisse entspringen, in allen Provinzen Unserer Monarchie fortdauern, und deshalb insbesondere diejenigen Natural-Dienste, welche unter dem Namen Spann- und Handdienste, Frohnen, Schaarwerksdienste und Robothen bekannt sind, ferner unweigerlich so lange geleistet werden müssen, bis sich die Gutsherrn und Bauern, wegen der Aufhebung gegen eine angemessene Entschädigung in Geld, Körnern oder Land vereinigen.
Sollten dessen ungeachtet diese Dienste oder solche Gefälle, die nicht ausdrücklich aufgehoben sind, verweigert werden, so werden die Widerspenstigen ohne Nachsicht bestraft und mit Nachdruck zu ihrer Schuldigkeit angehalten werden.
Signatum Potsdam, den 24. Oktober 1810.     Friedrich Wilhelm.     v. Hardenberg.


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 12. / Potsdam, den 5ten Julius 1811.
Seite 93, Allgemeine Gesetzsammlung.

No. 16. enthält: c) den Königlichen Befehl, daß künftig nicht auf Todesstrafe des Schwertes, sondern auf die des Beils erkannt werden soll, vom 19ten, ...


Seite 95, No. 7.

Nach dem Ministerial-Rescript vom 28sten v. M. sollen die Pferde der Lumpensammler in vor­kommenden Fällen, wo es durchaus nöthig ist, von der Luxus-Steuer befreiet bleiben, wonach sich die Policey- und Steuer-Behörden, welche es angehet, zu achten haben.
Potsdam, den 29sten Junius 1811. Abgaben- und Policey-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 13. / Potsdam, den 12ten Julius 1811.
Seite 102, No. 3.

Da der in den Regulativen vom 2ten Julius 1788. und 14ten December 1793. für die Gefängniß-Arrestanten auf einen Groschen täglich bestimmte Alimentensatz nur wegen der hohen Getreidepreise im Jahre 1805. auf zwei Groschen erhöht wurde, so ist durch eine Verfügung des Departements für die allgemeine Policey im Ministerio des Innern vom 11ten v. M. festgesetzt, daß jene Erhöhung der Alimentationskosten nicht weiter statt finden, vielmehr der gesetzlich bestimmte Alimentensatz von einem Groschen wieder eintreten soll.
Potsdam, den 9ten Julius 1811.     Königliche Churmärksche Regierung.


Seite 105, No. 14.

Die ältere Verordnung, vermöge welcher die Prediger, sobald ein mit dem Gnadenthaler versehener Invalide stirbt, sofort das Sterbe-Attest gratis ausfertigen und an dasjenige Accise-Amt befördern sollen, wo der Verstorbene den Gnadenthaler bezogen hat, ist mittelst Verfügung des königlichen Departements für den Cultus und öffentlichen Unterricht im Ministerio des Innern vom 11ten Junius auf alle Invaliden ausgedehnt, welche mit dem Invaliden-Versorgungs-Scheine versehen sind, in so fern solche nicht eine Civil-Versorgung schon wirklich erhalten, oder ein Gewerbe von solchem Umfange getrieben, daß sie darauf das Bürgerrecht erworben haben. Uebrigens sollen auch den gedachten Invaliden Begräbnißstellen auf den zu solchen Begräbnissen bestimmten Kirchhöfen unentgeltlich angewiesen werden. Die Herren Superintendenten und Prediger haben sich also danach zu achten, auch die unteren Kirchenbedienten und andere, welchen die Anweisung von Begräbniß­stellen obliegt, in Absicht deren zu instruiren.
Potsdam, den 7ten Julius 1811.     Geistliche und Schul-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 14. / Potsdam, den 19ten Julius 1811.
Seite 114...115, No. 10.

Tarif nach welchem [in den Marken u. Pommern] das Chausseegeld für jede Meile zu entrichten.
  1. Von Frachtwagen oder zweiräderigen Frachtkarren,
    a) beladen, für jedes Pferd 1 gr. 6 pf.
    b) ledig 8 pf.
  2. Von Extraposten, Kutschen und jedwedem Fuhrwerk zum Fortschaffen von Personen, von jedes (!) Pferd, beladen oder ledig 1 gr. -
  3. Von Fuhrwerken, welche unter vorbenannten nicht begriffen sind, namentlich gemeinen Land- und Bauerwagen, die ländliche Erzeugnisse transportiren, auch von Schlitten, es mögen solche Fuhrwerke mit Pferden oder anderem Zugvieh bespannt seyn,
    a) beladen, für jedes Pferd oder Zugthier - 8 pf.
    b) ledig - 4 pf.
  4. Von einem Pferde mit einem Reiter oder ledig, auch mit einer Stafette - 4 pf.
  5. Von einem Ochsen und von einer Kuh - 2 pf.
  6. Fohlen, Kälber, Schweine, Schaafe, Ziegen, die einzeln geführt werden, sind frei, von 5 Stück - 2 pf.
  7. Schweine, Schaafe, Ziegen in Heerden für 10 Stück - 4 pf.
Ausnahmen.
Chausseegeld wird nicht erhoben,
  1. von Königl. und der Prinzen des Königl. Hauses Pferden oder Wagen die mit eigenen Pferden oder Maulthieren bespannt sind.
  2. Von Fuhrwerken und Reitpferden, welche Regimenter und Kommandos beim Marsche mit sich führen, so wie von Lieferungen für die Armee und Festungen im Kriege.
  3. Von Königlichen Kouriers, und denen der fremden Mächte, von reitenden Posten und von leer zurückgehenden Postfuhrwerken und Postpferden.
  4. Von Feuerlöschungs- und Hülfs-Kreisfuhren.
  5. Von Wirthschaftsfuhren, Pferden und Vieh der Ackerbesitzer innerhalb der Grenzen ihrer Gemeine oder Feldmark.
  6. Von den Fuhrwerken, welche Chausseebaumaterialien anfahren.
  7. Von den Fuhrwerken oder Pferden der beim Chausseewesen angestellten Baubeamten innerhalb ihres Geschäftsbezirks.
Nach vorstehenden Bestimmungen soll vom 1sten Julius d. J. an genau verfahren werden.
Gegeben Potsdam, den 10ten Junius 1811.     Friedrich Wilhelm.     v. Hardenberg.

Vorstehender Tarif wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß des Publikums gebracht, und ein jeder, den es angeht, aufgefordert, danach das Chausseegeld an den Hebungsstellen zu entrichten, sich allemal von dem Einnehmer einen Zettel über den gezahlten Betrag einhändigen zu lassen, den Zettel zur Vermeidung der im Chaussee-Edict festgesetzten Kontraventionsstrafen, zum Beweise gehörig geleisteter Zahlung und zu etwa erforderter Vorzeigung an die Wegebau-Officianten, bis zur nächsten Hebungsstelle aufzubewahren und dort abzugeben.
Die Chausseegeld-Einnehmer werden auf die ihnen besonders ertheilten Anweisungen verwiesen.
Potsdam, den 14ten Julius 1811.     Polizey-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 16. / Potsdam, den 2ten August 1811.
Seite 127, No. 10.

Sämmliche Prediger werden angewiesen, die Erlaubniß zur Beerdigung gewaltsamerweise ums Leben gekommener Personen nicht eher zu ertheilen, bevor nicht die Gerichtsbehörden in die Beerdigung gewilligt haben.
Potsdam, den 28sten Julius 1811.     Geistliche und Schul-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Seite 128...129, No. 12.

Mehrere Beschwerden wegen des freien Herumlaufens der Hunde, besonders auf dem Lande, veranlassen uns, die desfalsigen Verordnungen ... in Erinnerung zu bringen.
Danach darf kein Hund, ohne Unterschied, in den Städten, in den Dörfern oder auf dem Lande frei herumlaufen, sondern es müssen alle Hunde im Hause gehalten, und wenigstens vom 1sten Junius bis zum 1sten September jeden Jahres an Ketten gelegt, die Hunde auf dem Lande insbesondere müssen außer dieser Zeit, wenn sie freigelassen werden, mit einem Knüttel von 2 Fuß Länge und 6 Zoll in der Rundung versehen werden. Wer diese Vorschrift nicht befolgt, hat zu erwarten, daß solche frei umhergehende und ungeknüttelte Hunde todtgeschossen werden. Wo solches wegen zu besorgender Feuersgefahr nicht thunlich ist, bezahlt der Uebertreter für jeden Hund auf dem Lande 1 Rthlr. und in den Städten 2 Rthlr. Strafe, welche dem Anzeiger gebührt. ...
Potsdam, den 29sten Julius 1811.     Polizei-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Seite 129, Personalchronik der öffentlichen Behörden.

Am ... 20sten Julius starb der Diakonus Kriegel zu Alt-Landsberg, ...


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 17. / Potsdam, den 9ten August 1811.
Seite 133...134, No. 3.

Die Fehler, welche in der Behandlung der Scheintodten und insonderheit der Ertrunkenen noch so häufig begangen werden, und denen es hauptsächlich zuzuschreiben ist, daß verhältnißmäßig so wenig Verunglückte gerettet werden, machen es von neuem nöthig, auf die zweckmäßigsten Hülfs­mittel im Scheintode aufmerksam zu machen. ...
Zugleich wird hierdurch bekannt gemacht, daß die, in dem Edicte wegen schleuniger Rettung der durch plötzliche Zufälle leblos gewordenen im Wasser oder sonst verunglückten und für todt gehaltenen Personen, d. d. den 15ten November 1775., zugesicherte Belohnung von 5 bis 10 Thaler für den, welcher einen Verunglückten errettet oder wenigstens alle in seiner Macht stehenden Mittel zur Rettung und Wiederbelebung desselben zweckmäßig anwendet, unabänderlich verabfolgt wird. Auch soll, nach Vorschrift des allgemeinen Landrechts ... der Edelmuth desjenigen, der einem seiner Nebenmenschen das Leben gerettet hat, namentlich und öffentlich bekannt gemacht werden. Dahingegen soll derjenige, der ohne eigene erhebliche Gefahr einen Menschen aus einer drohenden Lebensgefahr hätte retten können und es unterließ, nicht allein die im allgemeinen Landrecht ... angedrohte Strafe erleiden, sondern es soll auch seine Lieblosigkeit und deren erfolgte Bestrafung zu seiner Beschämung und andern zur Warnung öffentlich bekannt gemacht werden. ...
Potsdam, den 3ten August 1811.     Polizei-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 18. / Potsdam, den 16ten August 1811.
Seite 143, (Kammergericht) No. 5.

Die Polizeitaxen der Gastwirthe, welche man hier und da eingeführt hatte, um zu verhüten, daß die mit den gewöhnlichen Preisen in der Gegend unbekannten Reisenden von den Gastwirthen nicht übersetzt werden, entsprechen nicht ihrem Zwecke.
Sicherer wird die Absicht erreicht, wenn die Gastwirthe von den Ortspolizeibehörden angehalten werden, sich selbst Taxen zu machen und ein Exemplar davon in jedem Gastzimmer anzuschlagen. Ein Exemplar muß der Gastwirth mit seiner Namensunterschrift versehen, bei der Ortspolizeibehörde niederlegen.
Die Aenderung dieser Taxe bleibt zwar der Willkühr des Gastwirths überlassen, doch muß er davon der Polizeibehörde Anzeige machen, und neue Exemplare dieser abgeänderten Taxe sowohl in den Gastzimmern aushängen, als bei der Polizeibehörde deponiren. ...
Potsdam, den 13en August 1811.     Polizei-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Seite 145, No. 5.

Sämmtlichen geprüften Scharfrichtereibesitzern von der Churmark wird aufgegeben, in Gemäßheit des allerhöchsten Cabinetsbefehls vom 19ten Junius d. J. (Gesetzsammlung No. 36.) und mit Beziehung auf die Verordnung vom 29ten April 1768. das an Stelle des Schwertes tretende Beil aus eigenen Mitteln anzuschaffen, bei den Gerichtsobrigkeiten, zu denen sie gewidmet sind, die Anschaffung des Richtblocks nachzusuchen, und wie sie dieser Anweisung genügt, dem Kammer­gericht binnen 8 Wochen anzuzeigen. Muster zum Beil und Block sind bei dem Hausvoigt, Geheimen Rath von Warsing, hierselbst zu finden.
Berlin, den 1sten August 1811.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 20. / Potsdam, den 30sten August 1811.
Seite 161, No. 11.

Es ist den bestehenden Medicinalgesetzen entgegen, dergleichen marktschreierische Ankündigungen, wie solche mit dem Eau de Cologne ausgegeben, und worin die Eigenschaften desselben in medicinischer Hinsicht angepriesen werden, in das Publikum kommen zu lassen. Der Verkauf des fremden köllnischen Wassers soll zwar ferner erlaubt bleiben, die Abgabebehörden werden jedoch hierdurch in Folge der darüber ergangenen Verfügung aus dem Departement der allgemeinen Polizey im Ministerium des Innern vom 9ten Julius d. J. angewiesen, die mit dem Eau de Cologne einkommenden gedruckten Ankündigungen oder Gebrauchszettel einzubehalten und zu vernichten.
Potsdam, den 26sten August 1811.     Polizest-Deputation (!) der Churmärkschen Regierung.


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 22. / Potsdam, den 13ten September 1811.
Seite 174...176, No. 2.

Die willkührliche oft gar nicht passende Art, in welcher seit Einführung, des veränderten Geschäftsstils mehrere Behörden an die unterzeichnete Regierung berichtet haben, hat dieselbe veranlaßt, folgende Vorschriften zur genauesten Befolgung zu erlassen.
  1. Alle Berichte der Unterbehörden müssen auf einem halb gebrochenen Bogen und zwar stets auf der rechten Seite desselben geschrieben, und muß dazu
  2. gutes weißes Papier und gehörig schwarze Tinte genommen werden;
  3. die Handschrift muß wenigstens leserlich und stets reinlich seyn, auch jede Abkürzung eines Wortes vermieden werden.
  4. Oben auf der linken Seite des gebrochenen Bogens ist der Ort und das Datum des Berichts zu bemerken.
  5. Oben eben daselbst muß die berichtende Behörde den Inhalt des Berichts ganz kurz angeben, auch jederzeit am Schlusse unter dem Submissionsstrich sich nennen und eigenhändig den Bericht unterschreiben.
  6. Unter der Inhaltsanzeige des Berichts muß die Deputation, aus welcher die Verfügung, worauf berichtet wird, erlassen ist, mit den Anfangsbuchstaben der Deputation, so wie mit der Nummer des Monats bemerkt werden, z. B. P. 800. August.
  7. Wenn ein Bericht aus mehreren Bogen besteht, so sind solche einzulegen und gehörig zu heften. Dies muß auch mit Beilagen geschehen. ...
Potsdam, den 7ten September 1811.     Königliche Churmärksche Regierung.


Seite 177, No. 6.

Sehr häufig sind die Schulstuben auf dem platten Lande mit Lehm-Estrichen oder mit Pflastern von Ziegeln versehen. Die ersteren sind aber von kurzer Dauer und die letztern der Gesundheit der Kinder nachtheilig. Es müssen daher künftig alle Schulstuben gedielt werden. Haben dieselben unter sich keinen Keller oder eine niedrige Pinte, so daß der Boden mit dem Straßenpflaster gleich, auch wohl unter demselben liegt, so müssen zur Verhütung des Stockens Luftzüge unter den Lagern angebracht, und selbige, wenn es zulässig ist, in einen nahe belegenen Kamin geführt, oder, wenn dies nicht angeht, müssen die Lager in trockne Erde, und noch besser in zerstoßene Eisenschlacken, in keinem Falle aber in nasse Erde oder Bauschutt gelegt werden.
Sämtliche Bauofficianten und Prediger haben darauf zu sehen, daß diese Vorschrift bei dem Bau oder der Reparatur der Schulhäuser überall genau befolgt werde.
Potsdam, den 5ten September 1811. Geistliche und Schul-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Seite 177...178, No. 7.

Bereits unterm 25ten April v. J. ist verordnet worden, daß bei allen Separationen ganzer Dorfschaften dem Schullehrer des Orts so viel an brauchbarem Lande in der Nähe seiner Wohnung ausgemittelt werden soll, daß er dadurch und mit Hülfe der etwanigen übrigen Naturalbenefizien in den Stand gesetzt wird, eine gute Kuh zu halten und seinen jährlichen Bedarf an Kartoffeln und anderem Wurzelwerk und Gemüse zu erbauen. Hierzu müssen 1 bis 2 oder nach Beschaffenheit des Bodens und den übrigen Umständen mehrere Magdeburgische Morgen ganz nahes und schon möglichst gut kultivirtes Land ausersehen werden, damit der Schullehrer ohne zu große Abhaltung und Zerstreuung von seinen Amtspflichten, und ohne für ihn zu weitläuftige und kostbare Bewirthschaftungsanstalten den vorhin angegebenen Zweck erreichen könne.
Diese Verordnung ist höchsten Ortes dahin ausgedehnt worden:
  • daß den schlechtern Landschullehrerstellen, auch bei Gemeinheitsauseinandersetzungen in den Domainengütern, eben so ein bis zwei Magdeb. Morgen guten Landes, und im schlechten Boden verhältnißmäßig mehr, zur Erzeugung ihres Gemüses und allenfalls zur Ernährung einer Kuh, zugetheilt werden soll,
wonach sich sämmtliche Kreisdirektorien, Landräthe, Superintendenten, Domainenbeamte und Separatioskommissarien zu achten haben.
Potsdam, den 31sten August 1811.   Polizey- und Finanz-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Seite 180, Personalchronik der öffentlichen Behörden.

Den 29sten v. M. wurde der Prediger Wittig zu Gielsdorf zum Diakonus zu Alt-Landsberg ernannt.


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 23. / Potsdam, den 20sten September 1811.
Seite 185...188, No. 6.

Es haben sich neuerlich, so wie in hiesiger als in anderen Provinzen des Preußischen Staates, traurige Beispiele von sehr gefährlicher, größtentheils tödtlicher Ansteckung der Menschen durch den Milzbrand der Thiere ereignet, und nur zu deutlich erwiesen, wie leicht Menschen, theils durch das Abledern des am Milzbrande verstorbenen Viehes, theils durch das Einstecken der Hände in den Rachen beim Eingießen der Arzneien, und durch Behandlung der entstandenen Beulen und Geschwülste, theil endlich durch den Genuß des Fleisches am Milzbrande erkrankter Thiere angesteckt werden, so daß es nothwendig ist, das Publikum über die Kennzeichen dieser gefährlichen Krankheit zu belehren und die erforderlichen Vorsichtsmaaßregeln von Neuem und bestimmter einzuschärfen. ...
Potsdam, den 12ten September 1811.     Polizey-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 26. / Potsdam, den 4ten October 1811.
Seite 213...214, Personalchronik der öffentlichen Behörden.

Den 11ten v. M. wurde ... der Prediger Wettig zu Alt-Landsberg auch als Prediger zu Wiesenthal bestätigt, ...


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 27. / Potsdam, den 11ten October 1811.
Seite 217, No. 6.

Da die Herren Geistlichen bei der Bearbeitung der vorjährigen Bevölkerungslisten ihrer Parochie besondere Schwierigkeiten darin gefunden haben, die von den Hinterlassenen angegebenen Krankheiten der verstorbenen Personen unter die Rubriken des ihnen mitgetheilten Schema's zu bringen, und diese Schwierigkeiten hauptsächlich daher rühren, daß viele Krankheiten im gemeinen Leben besondere, und von den sonst gewöhnlichen zum Theil abweichende Namen haben, so ist für nöthig erachtet, über die Synonymen und charakterischen Kenntzeichen (!) der in gedachtem Schema benannten Krankheiten folgendes zur öffentlichen Belehrung mitzutheilen.
1) hitziges Fieber ... 2) Wechselfieber oder kaltes Fieber ... 3) unregelmäßiges, schleichendes Fieber ... 4) Brustfieber ... 5) äußerliche Entzündung und Brand ... 6) Hirnentzündung ... 7) Halsentzündung ... 8) Pocken ... 9) Masern ... 10) Scharlachfieber ... 11) Friesel und Fleckfieber ... 12) Stickhusten ... 13) Wasserscheu .. 14) Durchfall und Ruhr ... 15) Krämpfe ... 16) Kolik ... 17) Gicht ... 18) Wasserkopf ... 19) eingeklemmte Bruchschäden ... 20) Krankheiten der Urinwege ... 21) Abzehrung ... 22) Lungensucht ... 23) Wassersucht ... 24) Engbrüstigkeit ... 25) Windgeschwulst ... 26) Blutfluß ... 27) Stick- und Schlagfluß ... 28) Fallsucht ... 29) Leibesverstopfung ... 30) Tobsucht oder Raserei ... 31) bösartige und Krebsgeschwüre ... 32) [Krankheiten bei] Niederkunft ... 33) Tod im Kindbette ... 34) nicht bestimmte Krankheiten ... 35) Entkräftung vor Alter (der eigentliche natürliche Tod) ... 36) Unglücksfälle ... 37) Selbstmord ...
Zugleich wird sämmtlichen Herren Pfarrern noch bekannt gemacht, daß den Bevölkerungslisten künftig noch eine Kolonne in Bezug auf die Medicinal-Polizey hinzuzufügen beschlossen worden, welche die Anzahl der Verstorbenen, die in ihrer letzten Krankheit unter Behandlung eines Arztes oder approbirten Chirurgen gewesen sind, enthalten soll. Sie werden daher angewiesen, hierauf Behufs der künftigen Anfertigung gedachter Listen Rücksicht zu nehmen, und hiernach bei der Anmeldung zur Beerdigung jedesmal die nöthige Erkundigung einzuziehen.
Potsdam, den 1sten October 1811.     Polizey-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Seite 222, Personalchronik der öffentlichen Behörden.

Der Geheimrath und Ritterschaftsdirektor v. Goldbeck ist zum Präsidenten des neu zu errichtenden Landesökonomiekollegiums für die Churmark ernannt worden.


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 28. / Potsdam, den 18ten October 1811.
Seite 224, No. 3.

Um eine regelmäßige Uebersicht von sämmtlichen genehmigten Bauten in dem Churmärkschen Regierungsdepartement und den Fortgang derselben zu erhalten, ist die jährliche Einreichung von Tabellen über die neuen Bauten und Reparaturen, und zwar
  1. über die königlichen Bauten und Reparaturen und
  2. an Kirchen und Schulgebäuden, jede besonders erforderlich. ...
Potsdam, den 6ten October 1811.     Königliche Churmärksche Regierung.


Seite 228...229, No. 13.

Es ist wahrgenommen, daß Gastwirthe den Postillons, wenn sie ihnen Reisende zubringen, Trinkgelder dafür verabreichen. Da indessen dadurch nicht allein die Gastwirthe unter einander beeinträchtigt werden, sondern auch daraus eine Uebertheuerung der Fremden um so wahrschein­licher entstehen muß, als die Wirthe an ihren Gästen sich wegen dergleichen Douzeurs schadlos zu halten suchen, so wird dies den polizeylichen Endzwecken zuwiderlaufende Verfahren wieder­holentlich untersagt, sämmtlichen Polizeybehörden aber aufgegeben, genau auf Befolgung dieser Vorschrift zu vigiliren. Derjenige Gastwirth, so dagegen handelt, soll den fünffachen Betrag des gegebenen Trinkgeldes als Strafe erlegen, und bei ferneren Betretungsfällen in noch empfindlichere Strafe genommen werden.
Potsdam, den 8. October 1811.     Polizey-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 29. / Potsdam, den 25sten October 1811.
Seite 234, No. 10.

Sämmtlichen Herren Superintendenten und Predigern wird hiermit bekannt gemacht, daß nach einer allerhöchsten Kabinetsordre vom 9. v. M. die Publication der landesherrlichen Verordnungen von den Kanzeln, da solche durch die Gesetzsammlung hinreichend bewirkt wird, von nun an gänzlich aufhören soll. Hiernach muß auch insbesondere die Bekanntmachung polizeilicher Anordnungen von den Kanzeln wegfallen, und der an manchen Orten eingeführte Mißbrauch, Privatnachrichten, wie z. B. Verpachtungen, Auktionen u. s. w. von den Kanzeln anzukündigen, für immer eingestellt werden.
Potsdam, den 10ten Oktober 1811.   Geistliche und Schul-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 31. / Potsdam, den 8ten November 1811.
Seite 248, No. 4.

Auf den Grund einer Verfügung der Königlichen Sektion für die Domainen und Forsten wird den Revierforstbedienten aufgegeben, jährlich, insbesondere zwischen der Ackerbestell- und Erntezeit die Forstgrenzen genau zu revidiren, und für die Erhaltung vorschriftsmäßiger Hügel, welche unten 8 Fuß im Durchmesser weit, 5 bis 6 Fuß hoch. überall mit Rasen belegt und mit einem 1½ Fuß weiten Graben umgeben sein müssen, auch da, wo diese nicht statt finden, durch sonstige Grenzmale durch die Besitzer der angrenzenden Grundstücke, nöthigenfalls auf gemeinschaftliche Kosten zu sorgen. ...
Potsdam, den 29ten October 1811.     Königliche Churmärksche Regierung.


Seite 249, No. 8.

Längst ist das Bedürfniß gefühlt, statt des so sehr stöhrenden Tragens des Klingelbeutels während der Predigt auf eine andere schicklichere Art die milden Gaben der Gemeineglieder einzusammlen. Auch läßt sich mit Grund hoffen, daß viele Gemeinen zur freiwilligen Abschaffung des Klingelbeutels und einer wünschenswerthen entsprechenden Einrichtung, ohne Verkürzung der Einkünfte der Kirchen- und Armenkassen, leicht zu bewegen sein werden. Die Herren Superintendenten, Patronen, Prediger und Kirchenvorsteher werden daher aufgefordert, sich angelegen sein zu lassen, die Gemeinen mit Vorlegung dem örtlichen Verhältniß und dem Zwecke angemessener Vorschläge dafür zu gewinnen.
Potsdam, den 28ten October 1811.
Geistliche und Schul-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Seite 250, No. 9.

Bei den Kirchenvisitationen und bei mehreren andern Gelegenheiten ist bemerkt worden, daß die Kirchenbücher nicht überall mit der für diese wichtige Urkunde nöthigen Sorgfalt und Reinlichkeit geführt, und so auch die in dem Allgemeinen Landrecht Theil II. Tit. IX. §. 501. seq. gesetzlich vorgeschriebenen Duplicate; theils nicht vollständig angelegt, theils nicht zur gehörigen Zeit an die Gerichte des Ortes abgeliefert werden. Sämmtlichen Herren Superintendenten und Predigern wird mit Hinweisung auf die Circularverordnung vom 8ten März v. J. nochmals die sorgfältigste Aufmerk­samkeit auf die Führung sowohl des Kirchenbuchs, als auch des Duplikats desselben empfohlen, und in Ansehung des letztern bemerklich gemacht, daß dieses bei allen Konfessionen, und bei jeder Kirche, sie sei Mutter- oder Tochterkirche, ... abgesondert geführt, und am Schluß des Kalenderjahres von den Herren Predigern, mit der vorgeschriebenen Beglaubigung versehen, an das Gericht des Orts, und an keinen andern Ort hin, abgeliefert werden muß. ...
Potsdam, den 31sten October 1811.
Geistliche und Schul-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 36. / Potsdam, den 6ten December 1811.
Seite 296, No. 2.

Den zu Ackerwirthschaften oder sonst Angespann haltenden Predigern, welche Filiale und Schulen zu bereisen, überhaupt Amtsgeschäfte außerhalb ihres Wohnorts zu besorgen haben, sollen, höherer Bestimmung nach, zwei Pferde von aller Concurrenz zur Vorspannleistung frei gelassen werden. Dies wird den landräthlichen, so wie überhaupt sämmtlichen vorspannbestellenden Behörden der Churmark hiermit bekannt gemacht, um sich danach gehörig zu achten.
Potsdam, den 29ten November 1811.     Königliche Churmärksche Regierung.


Seite 297, No. 7.

Ungeachtet durch mehrere ältere Verordnungen, und namentlich durch die Dorfordnung von 1702, die Verordnungen vom 17ten December 1686, 18ten December 1711 und 23sten December 1738, aller Unfung, welcher von jungen Leuten, dem Gesinde und sonst in der Christnacht gewöhnlich verübt wird, verboten ist, auch danach die sogenannten Christnachts- und Christabendspredigten nicht weiter gehalten werden sollen, so wird dennoch an mehreren Oertern, nicht nur in der Christnacht auf den Thürmen und gewöhnlich auf eine nicht anständige Weise und ohne alle polizeyliche Aufsicht gesungen und musicirt.
In Beziehung auf jene Verordnungen wird daher hiermit festgesetzt, daß alles musiciren und singen vom Thurme in der Christnacht gänzlich unterbleiben, und wo es am Tage geschieht, nur unter gehöriger polizeylichen Aufsicht, zur Vermeidung alles dabei zu begehenden Unfugs, vorgenommen werden soll; daß auch Christabendpredigten nicht statt finden, und die Frühpredigten am Christtage, da wo selbige eingeführt sind, allererst des Morgens um 7 Uhr den Anfang nehmen sollen.
Hiernach haben sich sämmtliche Polizeybehörden und Prediger genau zu achten.
Potsdam, den 25sten November 1811.
Geistliche- und Schul-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Seite 297, No. 8.

Es ist höheren Ortes nachgegeben worden, daß die Konsumtionssteuerrendanten, welche sich zur Bereisung ihres Bezirks ein Reitpferd halten wollen, von der Luxussteuer für dieses Pferd befreit sein sollen.
Potsdam, den 27sten November 1811.     Polizey-Deputation der Churmärkschen Regierung.


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 37. / Potsdam, den 13ten December 1811.
Seite 304, No. 3.

Obgleich durch das Amtsblatt Stück 13 No. 3. der Alimentensatz für die Gefängnißarrestanten auf einen Groschen reducirt worden; so ist doch seit jener Zeit der Roggenpreis dergestalt gestiegen, daß ein Groschenbrot für einen erwachsenen Menschen nicht hinreichend ist.
Es wird daher in Gemäßheit der Bestimmungen des Regulativs vom 14ten December 1793. §. 6. No. 1., der tägliche Alimentensatz für einen jeden erwachsenen Arrestanten ohne Unterschied, die Kostenerstattung mag aus öffentlichen oder städtischen Fonds erfolgen, auf einen Groschen und sechs Pfennige bis auf weiteres festgesetzt.
Potsdam, den 7ten December 1811.     Königliche Churmärksche Regierung.


Amts-Blatt der Königlichen Churmärkschen Regierung. / No. 38. / Potsdam, den 20sten December 1811.
Seite 315, No. 1.

Es ist höheren Orts entschieden worden, daß die nach den sonstigen gesetzlichen Erfordernissen zulässige Anlegung neuer Brau- und Brennereien auch selbst an solchen Orten nicht untersagt werden kann, wo andere Brau- und Brennereien das Krugverlagsrecht haben.
Potsdam, den 14ten December 1811.     Königliche Churmärksche Regierung.


Viertes Ergänzungsblatt zum Amtsblatt ... für das Jahr 1811. / Potsdam, den 27sten December 1811.

Bevölkerungszustand des Churmärkschen Regierungs-Departements im Jahre 1810.
nach den Resultaten der neuesten Populationslisten.
... Die gesamte Bevölkerung des Churmärkischen Regierungs-Departements belief sich im Jahre 1810. auf 735214 Menschen, von denen 336579 in den Städten und 398635 auf dem platten Land wohnten. Darunter betrug die Anzahl aller Personen männlichen Geschlechts 362875 und die der Personen weiblichen Geschlechts 372339. ... In Rücksicht des Alters befanden sich unter den genannten 735214 Einwohnern der Provinz 126053 Kinder unter sieben Jahren, 118558 vom siebenten bis zum vollendeten vierzehnten Jahre, 331655 Personen vom 14ten bis zum vollendeten 45ten Jahre, 107470 vom 45sten bis zum vollendeten 60sten Jahre, und 51478 über 50 Jahren, von welchen 28297 in den Städten und 23181 auf dem Lande gezählt wurden.
Die Anzahl der, wirklich beisammen wohnenden, Ehepaare betrug in den Städten 57281 Paare und auf dem Lande 71968 Paare; ein bedeutender, der Bevölkerung in den Städten nachtheiliger Unterschied.
Zur evangelisch-lutherischen Konfession bekannten sich, mit Inbegriff des Militairs, 707918, zur evengelisch-reformirten Konfession 22662, zur römisch-katholischen 6171, und zur jüdischen Religion 5423.
Gebohren (!) wurden im Jahre 1810 in Allem 30344 Kinder, und zwar 12916 in den Städten und 17428 auf dem platten Lande. ...
Unter den Gebohrenen waren 15585 Knaben und 14759 Mädchen. Es zeigte sich also auch hier sehr bedeutend der, fast allgemeine, Ueberschuß des männlichen Theils unter den Gebohrenen.
Die Anzahl der unehelich gebohrenen Kinder betrug 2957 ... Hiervon wurden in den Städten 1864 und auf dem Lande 1093 gebohren. Es war also in den Städten überhaupt beinahe die siebente und auf dem Lande beinahe die fünfzehnte Geburt eine uneheliche. Ja in Berlin war beinahe die fünfte Geburt unehelich; denn unter den 5501 daselbst gebohrenen befanden sich 1034 uneheliche Kinder, - die leidige Wirkung der überhand nehmenden Ehelosigkeit und des Sittenverderbnisses!
Todtgebohren wurden 1386, wovon 718 in den Städten und namentlich 355 in Berlin, 668 aber auf dem Lande. ...
Getraut wurden im Jahre 1810. 9194 Paare, wovon 4210 in den Städten und 4984 auf dem Lande.
Gestorben sind 23435. Es starb also im Allgemeinen noch nicht einmal der 31ste Mensch von der gesamten Einwohnerzahl, ... Genauer gerechnet kam, (da in den Städten 11351 und auf dem Lande 12084 starben) schon auf 29 2/3 der Städtebewohner ein Todesfall, dahingegen auf dem Lande noch nicht einmal auf 33 einer. ...
Das Alter der Verstorbenen verhält sich folgendermaßen:
  • Todtgebohren wurden 1386.
  • Vor vollendetem ersten Jahr starben 5284, ...
  • Nach dem ersten und vor vollendetem dritten Jahre starben 2346, ...
  • Nach dem dritten und vor vollendetem fünften Jahre starben 1057, ...
  • Nach dem fünften und vor vollendetem siebenten Jahre 644. ...
Hieraus erhellt:
  1. daß ¼ der Gestorbenen noch Kinder unter einem Jahre waren ...
  2. Daß die Hälfte der Verstorbenen noch nicht das 14te Jahr erreicht hatte ...
  3. Daß von allen Verstorbenen noch nicht der sechste Theil das Alter von 60 Jahren erreicht hatte. ...
Die Todesursachen
der insgesamt verstorbenen 23435 Menschen verhielten sich der Angabe nach folgendermaaßen.
  • An hitzigem Fieber starben ... 1375
  • An Wechselfiebern ... 351
  • An unregelmäßigen schleichenden Fiebern ... 1060
  • An Brustfieber (Pleuresie) ... 898
  • An äußerlicher Entzündung und Brand ... 123
  • An Hirnentzündung ... 13
  • An Halsentzündung ... 168
  • An Pocken ... 299
  • An Masern und Rötheln ... 404
  • An Scharlachfieber ... 456
  • An Friesel und Fleckfieber ... 314
  • Am Stickhusten ... 1152
  • An Wasserscheu 3 Personen ...
  • An Durchfall und Ruhr ... 710
  • An Krämpfen ... 2992
  • An Kolik ... 93
  • An Gicht ... 185
  • Am Wasserkopf ... 15
  • An eingeklemmten Bruchschäden ... 65
  • An Krankheiten der Urinwege ... 35
  • An Abzehrung (ohne Husten) ... 1576
  • An Lungensucht ... 1168
  • An Wassersucht ... 876
  • An Engbrüstigkeit ... 679
  • An Windgeschwulst ... 350
  • An Blutfluß ... 120
  • An Stick- und Schlagfluß ... 2283
  • An Epilepsie ... 581
  • An Leibesverstopfung ... 137
  • An Tobsucht und Raserei ... 12
  • An bösartigen Krebsgeschwüren ... 144
  • Bei der Niederkunft 64, wovon 13 in den Städten und 51 auf dem Lande.
  • Im Kindbette 237, wovon 104 in den Städten und 133 auf dem Lande.
  • An nicht bestimmten Krankheiten ... 585
  • An Entkräftung vor Alter ... 2170
  • Durch Unglücksfälle aller Art ... 262
  • Durch Selbstmord ... 89
Aus diesen, wenn gleich in Betreff der Krankheiten nicht ganz zuverlässigen Angaben, bieten sich folgende Bemerkungen dar:
  1. Die fieberhaften oder sogenannten Acuten Krankheiten (Fieber und Entzündungen) brachten 5438 Menschen den Tod. Unter ihnen verursachten die Wechselfieber, vorzüglich auf dem Lande, eine sonst ungewöhnliche Tödtlichkeit. ...
  2. Unter den an Ausschlagsfiebern Verstorbenen kommen noch 299 Pockentote vor, denen durch zeitige Vaccination ohnfehlbar das Leben hätte erhalten werden können ...
  3. Unter den übrigen Kinderkrankheiten zeichnet sich der Stickhusten durch ungewöhnliche Tödlichkeit aus. ...
  4. Die bedeutendere Anzahl der bei der Niederkunft oder im Kindbette gestorbenen Personen auf dem Lande beweist abermals den Nachtheil der Gleichgültigkeit des Landmannes in diesem Punkte, die so groß ist, daß sich die wenigsten Gemeinden gutwillig zu einer unbedeutenden Unterstützung für eine anzulernende Hebamme entschließen, viele sogar zu den rohesten und ungeschicktesten Personen das meiste Zutrauen hegen.
  5. An Alters Tod starb verhältnißmäßig nur ein geringer Theil, etwa der elfte, und zwar zum größten Theile auf dem Lande. ...


Uebersicht der Größe und Bevölkerung

No. Nahmen (!) der Kreise und vorzüglichen StädteStädte
Plattes Land
Anz. Häuser männl. weibl. Ortsch. Häuser männl. weibl. 
Die Uckermark  11 3396 12404 13052 243 8103 32186 31493
Die Priegnitz  10 3178 9683 10142 315 10906 28262 27948
Der Ruppinsche Kreis  1922 6366 6781 139 4771 16176 16373
Der Havelländische Kreis  2133 7551 7650 130 4465 16734 16783
Potsdam  1530 7853 9198 -
Brandenburg  1360 4618 4978 -
Der Glien und Löwenbergsche Kreis 279 902 818 36 1620 6948 5891
Der Ober-Barnimsche Kreis  1589 7165 6943 127 3489 11482 11047
Der Nieder-Barnimsche Kreis  757 3074 3075 96 3527 12604 12374
10 Berlin  6889 72863 80207 -
11 Der Teltowsche Kreis  1300 4298 4934 143 3766 12707 12516
12 Der Zauchsche Kreis  1190 3139 3375 90 3135 10139 10188
13 Der Luckenwaldsche Kreis  672 2334 2586 44 1209 4031 3966
14 Der Bees- und Storkowsche Kreis 687 2120 2159 125 3415 9998 9955
15 Der Lebussche Kreis  1150 4063 4070 120 4396 17175 16270
16 Frankfurt a. d. Oder  2480 5456 6513 -
17 Der 1ste Jerichowsche Kreis  1727 5652 5684 54 1658 5344 5110
18 Der 2te Jerichowsche Kreis  700 1565 1554 91 4537 14361 14131
19 Der Ziesarsche Kreis  336 836 918 32 1073 3694 2657

Summa  80 33275 161942 174637 1785 59399 200933 197702
Hierzu von den Städten  80 33275 161942 174637
Summa Totalis des Kurmärks. Regierungs-Departements  1865 92674 362875 372339

Nächster Jahrgang (1812)