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Amtsblatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung.
Jahrgang 1812.

Potsdam, 1812.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamt daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 12 Groschen)



Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 1. / Potsdam, den 3ten Januar 1812.
Seite 4, No. 7. Blasenzins.

Die Herabsetzung des Blasenzinses der Destillateurs hat darin ihren Grund, daß letztere gewöhnlich den Branntwein über Ingredienzien abziehen, welche einen großen Raum der Blase einnehmen, auch sind mehrere dieser Ingredienzien sehr porös, daher die Destillation langsam bewirkt werden muß, weil sonst der Blasenhelm abspringen würde. Diese Vergünstigung ist jedoch nur solchen Personen gestattet, welche sich lediglich mit destilliren, nicht aber zugleich mit Branntweinbrennen abgeben, weil sie sonst statt zu destilliren, den gezogenen Branntwein wienen, und so nicht nur die König­lichen Gefälle verkürzen, sondern auch zum Nachtheil anderer nicht destillirenden Brenner wohlfeiler verkaufen könnten. Aus eben der Ursache kann in Fällen des Zusammenwohnens von Brennern und Destillateurs in einem Hause die Ermäßigung der Abgabe für letztere nicht gestattet werden.
Potsdam, den 29sten Dezember 1811.


Seite 6, No. 13. Chausseegeld.

Das von den Extraposten und den Stafetten zu erlegende Chausseegeld wird zur Bequemlichkeit der Reisenden und zur Vermeidung alles Aufenthalts bei den Empfangsstellen, vom 1sten Januar 1812 an von den resp. Postämtern nach den bei jedem befindlichen von uns vollzogenen Tarif erhoben werden.
Potsdam, den 29sten Dezember 1811.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 4. / Potsdam, den 24sten Januar 1812.
Seite 35, No. 38. Kontrolle der Destillirblasen der Apotheker.

Es ist statt der Versiegelung der Destillirblasen der Apotheker nunmehr höhern Orts folgende Kontrolle festgesetzt worden: die Apotheker deklariren den Konsumtionssteuerämtern monatlich auf ihren Bürgereid, ob und welche Liqueure oder Aquavite sie durch Destillation angefertigt haben.
Von jedem Quart entrichten sie eine Abgabe von zwei Pfennigen.
Den Konsumtionssteuer-Aemtern bleibt es überlassen, sich aus dem sogenannten Defekt- und Elaborationsbuch, welches der Apotheker gesetzmäßig über seine Arbeiten im Laboratorio halten muß, von der Richtigkeit der Angaben zu überzeugen.
Falsche Angaben ziehen die Aufhebung dieser Begünstigung nach sich, und tritt alsdann außer der Zahlung der gesetzlichen Strafe die Blasenversiegelung ein.
Potsdam, den 19ten Januar 1812.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 6. / Potsdam, den 7ten Februar 1812.
Seite 55, No. 64. Abraupen der Bäume.

Die Erfahrung zeigt, daß die in Hinsicht des Abraupens der Bäume bestehenden Vorschriften nicht überall so genau befolgt werden, wie es durchaus nothwendig ist, wenn der beabsichtigte wohlthätige Zweck erreicht werden soll. In Folge des Publikandi vom 21sten Januar 1779 wird daher bekannt gemacht, daß auf die Unterlassung des Raupens der Obstbäume in Gärten und Alleen bis Ende des Monats Februar für jeden Kontraventionsfall eine Strafe von 2 Rthlr. wovon die Hälfte dem Denun­zianten gezahlt, die andere Hälfte aber zur Orts-Armenkasse eingezogen werden soll, erfolgen wird.
Sämmtliche Polizeiobrigkeiten werden angewiesen, hiernach streng zu verfahren, und haben selbige, in sofern auf wiederholte Aufforderung jemand das Raupen unterlassen sollte, außer der Einziehung der festgesetzten Strafe, die Bäume auf Kosten des Säumigen abraupen zu lassen.
Potsdam, den 5ten Februar 1812.


Seite 56, No. 1. Klassensteuer der Minderjährigen.

In sämmtlichen bei uns schwebenden Vormundschaften werden die Vormünder und Kuratoren hierdurch angewiesen, Behufs der Regulirung der durch das Edikt vom 6ten Dezember v. J. angeordneten Klassensteuer, das Einkommen ihrer Pflegbefohlenen in dem verflossenen Jahre, vom 1sten Januar 1811/12 bei den Klassifikationskommissionen des Orts oder Kreises, in welchem die Eltern des Minderjährigen ihren Wohnsitz gehabt haben, bestmöglich anzuzeigen. Sollten aber die Eltern der Pflegebefohlenen außerhalb unseres Geschäftsbezirks gewohnt haben, und die Direktion der Vormundschaft aus dem Grunde, weil die letzteren sich in hiesiger Provinz aufhalten, von uns übernommen sein, so haben sie jene Deklaration bei der Kommission des Aufenthaltsorts ihrer Kuranden zu machen. Eben dies findet auch bei Verschwendern und Blödsinnigen statt.
Uebrigens werden die Vormünder in Absicht der Grundsätze, wornach das Einkommen zu berechnen ist, auf das erwähnte Edikt vom 6ten Dezember v. J. und die ergangenen aus den Amtsblättern zu ersehenden Deklarationen desselben ver- und zugleich angewiesen, in Fällen, wo sie entweder über den Sinn dieser Verordnung, oder den Betrag des Einkommens Zweifel hegen, bei uns anzufragen.
Berlin, den 21sten Januar 1812.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 7. / Potsdam, den 14ten Februar 1812.
Seite 65, No. 70. Erdtoffeln zum Branntweinbrennen.

Sämmtliche Akzise- und Konsumtionssteuer-Aemter werden hiermit angewiesen, eine genaue Nachweisung wieviel Erdtoffeln vom 1sten Dezember 1811. bis zum 15ten Mai 1812.
  • in den Städten,
  • auf dem platten Lande,
zum Brantweinbrennen deklarirt worden sind, und wieviel die Steuer davon betragen hat,
anzufertigen und mit dem 15ten Mai c. pünktlich anhero zu senden.
Potsdam, den 8ten Februar 1812.


Seite 66...67, No. 73. Schul- und Religionsunterricht.

Ungeachtet aller angewandten Sorgfalt in Verbesserung des Landschulwesens, laufen dennoch häufig Klagen ein, daß viele Eltern so pflichtwidrig handeln, ihre Kinder gänzlich aus der Schule und selbst vom Religionsunterricht der Prediger zurück halten.
Es werden daher sämmtliche Herren Superintendenten und Prediger, so wie alle Ortsobrigkeien, nicht nur auf die Vorschrift des allgemeinen Landrechts Theil 2. Tit. 12. §. 48.,
  • „wonach dergleichen Eltern unter Beistand der Obrigkeit zu ihrer Pflicht durch Zwangsmittel angehalten,“
sondern auch auf den §. 10. des General-Landschulreglements vom Jahre 1763,
  • „nach welchem sie und die Vormünder, welche die Kinder nicht zur Schule senden, nicht nur das Schulgeld, sondern selbst eine Strafe von 16 Gr. zur Ortskasse entrichten, nöthigenfalls aber mit Exekution belegt werden sollen“
hierdurch aufmerksam gemacht und aufgefordert, hiernach in jedem vorkommenden Falle pflicht­mäßig zu verfahren, und alle Eltern, welche gegen diese gesetzlichen Bestimmungen handeln sollten, mit Nachdruck zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten.
Potsdam, den 7. Februar 1812.


Seite 67, No. 74. Douzeur für angehaltene Deserteurs.

Des Königs Majestät haben mittelst einer höchsten Kabinettsordre zu bestimmen geruhet, daß Militairpersonen, welche wirklich im Dienst sind, wenn sie Deserteurs anhalten, zwar nicht die den Zivilpersonen ausgesetzten Fangegelder, doch zur Belohnung ihrer Aufmerksamkeit und zur Ermunterung verhältnißmäßige Douzeurs, und zwar:
  • für einen Deserteur ohne Waffen 2 Thaler,
  • für einen Deserteur mit Waffen 4 Thaler,
  • für einen Deserteur mit Pferd und Waffen 8 Thaler,
verabreicht werden können, welches hierdurch bekannt gemacht wird.
Potsdam, den 8ten Februar 1812.


Seite 67...68, No. 77. Dorfschmieden.

Da es den gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen der Mühlen- und Getränkezwang aufgehoben ist, völlig analog ist, daß auch der bisher an manchen Orten auf dem platten Lande in der Kurmark bestandene Schmiedezwang nicht mehr existire, so ist derselbe durch das Ministerialrescript vom 10ten Dezbr. v. J. ebenfalls für aufgehoben erachtet worden. Der Ansetzung neuer Landschmiede neben den alten, kann ohnehin auch nach der ausdrücklichen Bestimmung des Edikts vom 2ten November 1810. §. 17, von Niemand widersprochen werden.
Potsdam, den 10ten Februar 1812.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 8. / Potsdam, den 21sten Februar 1812.
Seite 73, No. 84. Wegweiser.

Durch ältere Verfügungen, namentlich durch das Königliche Patent vom 22sten Oktober 1712 ist bereits sämmtlichen Gerichtsobrigkeiten zur Pflicht gemacht worden, aller Orten sowohl in den Feldern als Heiden, besonders aber an den Straßenscheidungen, für die Aufstellung tüchtiger Wegweiser und deren Unterhaltung zu sorgen. Da diese Verfügungen jedoch größtentheils in Vergessenheit gerathen sind, auf der andern Seite es aber ein dringendes Bedürfniß, besonders in mehreren Theilen der hiesigen Provinz ist, daß die Wege gehörig bezeichnet werden, so haben wir uns veranlaßt gesehn, die älteren Bestimmungen dieserhalb in folgender Art zu erneuern:
  1. ... Die Kreis-Landräthlichen und übrigen Polizeibehörden werden ... der Lokalität gemäß die Punkte bestimmen, wo Wegweiser nothwendig sind ...
  2. ... Die Inschriften müssen der Dauerhaftigkeit wegen eingeschnitten und mit schwarzer Farbe ausgefüllt, und den Ortsnahmen, welche unter gehöriger Aufsicht orthographisch richtig zu schreiben sind, die Entfernung, am besten von dem Ort der Wegweisers angerechnet beigefügt werden. ...
  3. ... Wer der ersten Aufforderung der Polizeibehörde, wegen der aufzustellenden Wegweiser innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt, hat einen Thaler Strafe, und nach einer zweiten vergeblichen Aufforderung drei Thaler Strafe verwirkt. ...
  4. Wegen muthwilliger Beschädigung der Wegweiser und der Bestrafung gilt dasselbe, was in unserm Amtsblatt Jahrgang 1811. Stück 5. No. 10. unterm 14ten Mai v. J. wegen der Meilen­pfeiler verordnet worden.
Potsdam, den 14ten Februar 1812.


Seite 75...76, No. 85. Branntweinbrennen von Erdtoffeln. [nachfolgend das Schema eines Brennbuches]

Da die Erreichung des Blasenzinses beim Branntweinbrennen von Erdtoffeln bezweifelt wird, so ist höheren Ortes beschlossen worden, dabei die Versteuerung auf trockenem Wege so lange statt finden zu lassen, bis über die Blasenzins-Erhebung auf dem platten Lande allgemein verfügt werden wird. ...
Potsdam, den 15ten Februar 1812.


Seite 82, No. 91. Klassensteuer.

Mit Bezug auf die in diesem Amtsblatt enthaltene Verfügung des Königl. Kurmärkischen Pupillen­kollegii sub. No. 2. wird hierdurch bekannt gemacht, daß nach einer höheren Orts ergange­nen Bestimmung Minderjährige nicht, wie bisher geschehen, und von gedachtem Kollegio in dessen Ver­fügung No. 1. (Amtsblatt. Stück 6.) vorgeschrieben worden, bei den Klassifikationskommissionen des Orts oder Kreises, in welchem die Eltern derselben ihren Wohnsitz haben, sondern lediglich an ihrem dermaligen Aufenthaltsorte zur Klassensteuer herangezogen werden sollen. Die mit dem Klassifikationsgeschäft beauftragten Behörden haben hiernach zu verfahren, und sich wegen des Einkommens der Minorennen mit den vormundschaftlichen Behörden in Korrespondenz zu setzen.
Potsdam, den 12ten Februar 1812.


Seite 83, Personalchronik.

Zu Stempelfiskälen des Kurmärkischen Regierungs-Departements sind ernannt: ..., der Hoffiskal Felgentreu zu Berlin für den Niederbarnimschen Kreis, ...


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 9. / Potsdam, den 28sten Februar 1812.
Seite 85...86, No. 95. Münzreduktionstabelle für die Dorfseinnehmer.
...
Gefällbetrag in altem Kourant. (Rthlr., Gr., Pf.) ...
Neues Geld, den Thaler zu 30 Zehner und den Zehner zu 10 Pf. gerechnet. (Rthlr., Gr., Pf.) ...
An alter Scheidemünze á 26 Gr. der Thaler. (Rthlr., Gr., Pf.) ...
Potsdam, den 22sten Februar 1812.


Seite 90...91, No. 108. Nachweisung der Seiltänzer u. s. w.

Das Departement der allgemeinen Polizei im Ministerio des Innern verlangt eine Nachweisung derjenigen Personen, welche die Erlaubniß haben, sich mit Künsten, Kunstsachen und anderen Seltenheiten öffentlich zu zeigen, sie mögen für das diesseitige Regierungsdepartement allein, oder für mehrere Regierungsdepartements zugleich, oder für den Staat konzessioniert sein, und noch im Besitz der desfalligen Konzession, welche §. 139. des Edikts vom 7ten September v. J. bezeichnet, sich befinden.
Sämmtliche von uns ressortirenden landräthlichen Behörden und Polizeidirektoren werden daher aufgefordert, eine Nachweisung der bezeichneten Personen, wohin zu rechnen:
  • Marionettenspieler, Seiltänzer, Equilibristen und andere gymnastische Künstler, Taschen­spieler, Thierführer, Inhaber von Kabinetten aller Art, Inhaber von optischen, mechanischen und anderen Kunstwerken, herumziehende Musiker,
welche sich etwa in einer oder der andern Stadt oder Ort aufhalten, binnen 14 Tagen vom Tage des Empfangs dieses unfehlbar einzureichen. ...
Potsdam, den 24sten Februar 1812.


Seite 92, No. 110. Landarmen-Kollektenpredigt.

Die Herren Superintendenten und Prediger werden aufgefordert, die gewöhnliche Landarmen-Kollektenpredigt, statt an dem im Landarmen-Reglement bestimmten Sonntage Lätare, in diesem Jahre am ersten Sonntage nach Ostern abzuhalten. Die dabei zu benutzende Nachricht über den Zustand der Landarmen Anstalten am Schlusse des Etatsjahres 1810/11 wird ihnen durch das Amtsblatt bekannt gemacht werden.
Potsdam, den 25sten Februar 1812.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 11. / Potsdam, den 13ten März 1812.
Seite 111...114, No. 143. Chausseeordnung.

Da nach dem neuen Chausseetarif vom 14ten Julius v. J., welcher durch das Amtsblatt St. 14. vom Jahre 1811 publizirt ist, auch an jeder Empfangsstelle eingesehen werden kann, alle Befreiungen von Erlegung des Chausseegeldes, bis auf die sehr wenigen Ausnahmen, welche der Tarif bestimmt, aufgehoben worden, und außerdem keiner, er sei wer er wolle, wenn er nicht mit einem besonderen von uns ausgestellten Chaussee-Freischein versehen ist, auf eine Befreiung Anspruch machen, auch kein anderer Freipaß von Entrichtung des Chausseegeldes entbinden kann, so wird das Publikum hierauf aufmerksam gemacht, mit dem Beifügen, daß die Chausseeeinnehmer angewiesen sind, durchaus Niemand anders frei passiren zu lassen, sondern jeden, der sich nicht hiernach gehörig legitimirt, und sich weigert, das Chausseegeld zu entrichten, als Defraudanten zu behandeln.
Zugleich werden die zur Vermeidung aller Unordnungen und zur Sicherung der zur Unterhaltung der Chaussee nöthigen Einnahmen bestehenden Polizeivorschriften und gegen Kontraventionen geordneten Strafen erneuert und hier wiederholt, wie folgt.
  1. Jeder Wagen muß
    1. ohne Unterschied auf der Chaussee die rechte Seite halten, wodurch das gegenseitige Ausbeugen vermieden wird.
    2. Es bleibt zwar auch erlaubt, die Mitte der Chaussee zu befahren, jedoch muß alldann, wenn sich zwei Wagen begegnen, jeder nach der rechten Seite ausbeugen.
    3. Eben so muß jeder Fuhrmann den hinter ihm fahrenden Wagen, auf ein gegebenes Zeichen, links vorbeilassen, auch selbst rechts ausbeugen, daß der Vorfahrende vorbei kann, und sich alles Vorjagens schlechterdings enthalten; dagegen muß
    4. der Vorbeifahrende links ausbeugen, jedoch mit dem Ausbeugen, wenn ihm etwa ein dritter Wagen entgegen kommt, so lange warten, bis dieser vorbeigefahren ist.
    5. Wer diesen Vorschriften entgegenhandelt, und dadurch die Reisenden hindert, oder zu Streitigkeiten oder sonstigen Unordnungen Veranlassung giebt, wird bei der nächsten Barriere angehalten und bezahlt einen Thaler Strafe.
  2. Bauholz zu fahren, dergestalt, daß das eine Ende auf der Straße nachschleppt, ist gänzlich verboten, bei einer Strafe von fünf Thalern.
  3. Bei gleicher Strafe darf Niemand die Straße weder durch Fuhrwerk sperren, noch sonst etwas auf derselben abladen und dasselbe liegen lassen. Im letzteren Falle sollen außer der Strafe auch noch die Kosten zur Fortschaffung der abgeladenen Sachen getragen werden. Ebenso sind alle queer über die Chaussee gehenden Hecken und Schlagbäume, mit Ausnahme der bei den Einnehmerhäusern, verboten.
  4. Fuhrleute, welche Schießpulver geladen haben, sind schuldig, die Bedeckung des Fuhrwerks mit dem Buchstaben P. drei Zoll lang zu bezeichnen. Sie dürfen auch in keiner Stadt oder Dorf anhalten und müssen allemal 100 Schritt von allen Gebäuden entfernt bleiben. Wer dem zuwider handelt, wird, wenn auch keine nachtheilige Folge daraus entsteht, in eine Strafe von 5 Rthlr. genommen, wenn aber dadurch ein Unglück entsteht, nach Vorschrift der Kriminalgesetzte behandelt und bestraft.
  5. Wer die Bäume auf der Chaussee, sie bestehen aus Obst- oder anderen Bäumen beschädigt, bezahlt für jeden beschädigten Baum 5 Rthlr.
  6. Ist die Beschädigung aus Bosheit geschehen, so soll der Beschädiger außerdem körperlich bestraft werden.
  7. Wer einen Meilenzeiger, Warnungstafel, Barriere, Brücken u. s. w. beschädigt, bezahlt einen Thaler, nebst der Herstellungskosten.
  8. Wer einen Pfahl verletzt oder auszieht, 16 Gr.
  9. Wer einen Prellstein oder die Stein- und Kieshaufen um oder auseinander fährt, oder bei nasser Witterung auf den Banquetes fährt, 16 Gr.
  10. Wer auf dem Fußsteige oder in dem Graben fährt, oder bei nasser Witterung auf dem Fußsteig reitet, 16 Gr.
  11. Wer die Dossirung ausmähet, 16 Gr.
  12. Wer die Dossirung behütet, für jedes Stück Pferde oder Rindvieh 2 Gr., für jedes Schwein 4 Gr., für jedes Schaaf oder Ziege 6 Pf.
  13. Wer durch Ziegen die Bäume beschädigen läßt, Pferde oder sonstiges Vieh an die Bäume anbindet, bezahlt für jeden Baum einen Thaler.
  14. Wer an den Graben auf 2 Fuß zu nahe ackert, solchen beschädigt oder anfüllt, bezahlt, außer den Kosten der Wiederherstellung des Grabens, an Strafe 16 Gr.
  15. Wer außerdem Graben und Wasserleitungen verdirbt oder verunreinigt, muß solche unter An­weisung eines Offizianten binnen einer zu bestimmenden Frist wieder herstellen; nach Ablauf derselben soll dies auf seine Kosten bewirkt, der Geldbetrag durch Exekution von ihm sofort eingezogen werden, und derselbe außerdem noch einer Strafe von 5 Thalern verfallen sein.
  16. Wer von den Wegebau- und Wegeunterhaltungs-Materialien etwas entwendet, muß den Wert davon sechsfach ersetzen.
  17. Kein Fuhrmann darf auf der Chaussee sich über 3 Schritte von seinem Pferde entfernen; wer dagegen handelt und betreten wird, verfällt in ein Strafe von 16 Gr.
    Entläuft ihm bei solcher Gelegenheit ein Pferd und richtet Schaden an, so wird er neben dem Schadenersatz mit einer Geldbuße von 5 Rthlr. oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt.
  18. Jeder ist schuldig, bei der Barriere anzuhalten und das Chausseegeld zu entrichten; wer ohne anzuhalten vorbeifährt, oder auf den Zuruf des Chausseeeinnehmers nicht anhält, bezahlt einen Thaler.
  19. Wer die verschlossene Barriere eigenmächtig und ohne Erlaubniß öffent, bezahlt 3 Rthlr.
  20. Wenn solches mit Gewaltthätigkeit an der Barriere verknüpft ist, und derselbe sich dabei Verbal- und Realinjurien erlaubt, außer der Injurienstrafe, 5 Rthlr.
  21. Wenn mehrere Wagen zugleich vor einer Barriere halten, so bestimmt die Zeit der Ankunft die Reihe der Abfertigung und in zweifelhaften Fällen thut solches der Chausseeeinnehmer; wer sich vordrängt und der Anweisung des Chausseeeinnehmers nicht Folge leistet, bezahlt einen Thaler.
  22. Jeder Reisende erhält über das an der Barriere bezahlte Wegegeld einen gedruckten Zettel, den er an der nächstfolgenden Empfangstelle abgeben muß. Ist er mit einem solchen Zettel nicht versehen, so muß er das Wegegeld von der zurückgelegten Strecke nachzahlen.
  23. Wer sich der Verfälschung eines Wegezettels schuldig macht, wird nach Verhältniß der Umstände mit 5 bis 10 Rthlr, und dem Befinden nach, härter bestraft.
  24. Jede andere Defraudation des Chausseegeldes, wenn jemand eine Barriere umfährt, Pferde ausspannt, und sie ledig bis jenseits der Barriere gehen läßt, oder an der Seite herumschickt, oder sich sonstiger Defraudationen schuldig macht, bezahlt außer dem defraudirten Chaussee­gelde noch den vierfachen Betrag desselben zur Strafe.
Es wird auch jedweder aufgefordert, sich jedesmal von dem Chausseeeinnehmer einen Zettel über das gezahlte Chausseegeld einhändigen zu lassen und solchen an der nächsten Barriere abzugeben, wenn aber eine solche nicht berührt wird, den Zettel zu vernichten, damit kein Mißbrauch, zur Verkürzung der Königlichen Chausseegefälle, mit dergleichen Zetteln betrieben werden kann.
Ferner wird in Betreff der Chausseezettel noch bekannt gemacht, daß auf sämmtlichen Chausseen, mit Ausnahme der Chaussee von Berlin nach Charlottenburg, die Einrichtung getroffen ist, daß kein Chausseezettel ausgegeben werden darf, ohne mit darauf gedrucktem Datum des Monats, an welchem solcher ausgegeben wird, versehen zu sein.
Die Chausseegeld-Einnehmer dürfen mithin keinen Zettel ausgeben, der nicht auf den Tag, an welchem er ausgegeben wird, lautet, und wenn ein Einnehmer einen Zettel ausgiebt, der entweder mit einer anderen Tageszahl oder mit gar keiner versehen ist, so macht derselbe sich des Unterschleifs verdächtig.
Wir werden es gern sehen, wenn uns Fälle, wo die Einnehmer ihre Pflichten hierin vernachlässigt haben, angezeigt werden. Den uns untergeordneten Offizianten wird diese Anzeige in vorkommen­den Fällen zur Pflicht gemacht.
Endlich wird bemerkt, daß für bezahltes Chausseegeld, auch wenn keine folgende Barriere berührt wird, ein Zettel genommen werden muß, indem sonst nicht nur vorsätzlich mögliche Unterschleife begünstigt werden, sondern derjenige, welcher diese Vorschrift vernachlässigt, auch Gefahr läuft, den vierfachen Satz als Strafe einer beabsichtigten Defraudation bezahlen müssen.
Potsdam, den 10ten März 1812.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 13. / Potsdam, den 27sten März 1812.
Seite 126, No. 159. Krugverlags-Recht.

Da nach §. 54. des Edikts vom 7ten September v. J. über die polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe ec. die ehemaligen Krugverlagsberechtigten in dem Genuß dieses Rechts verbleiben sollen, wenn dasselbe nicht durch gegenseitige Einwilligung aufgehoben, und die mit dem Krugverlag auf dem platten Lande berechtigten städtischen Brauer gegen jede Beeinträchtigung geschützt werden sollen, so sollen nach den Verfügungen der Königlichen Sektion des Departements der Staatseinkünfte für die direkten und indirekten Abgaben vom 19ten Oktober v. J. und 15ten v. M. zu dem Ende auch die vormals bestandenen Kontrollen durch die Akziseämter wiederum in Wirklichkeit treten, damit sie früher zu den Städten zwangspflichtig gewesenen Krüger hierführo ausschließlich ihre Getränke aus denselben beziehen.
Die Akziseämter werden angewiesen, sich hiernach zu achten.
Potsdam, den 21sten März 1812.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 14. / Potsdam, den 3ten April 1812.
Seite 140, No. 172. Bürgerrechtsfähigkeiten der Ehefrauen.

Durch das Ministerialrescript vom 21sten Januar c. ist die Frage:
  • ob eine Ehefrau dadurch, daß ihr Ehemann wegen eines Verbrechens bestraft, und in Folge dessen des Bürgerrechts für verlustig erklärt worden, wenn sie selbst kein Vorwurf trifft, ebenfalls unfähig wird, das Bürgerrecht zum Betreiben eines bürgerlichen Gewerbes für ihre Person zu gewinnen, so lange die Ehe besteht?
verneinend entschieden, indem das Gesetz nur die Bürgerrechtsfähigkeit des Verbrechers selbst, nicht seines Ehegatten verbietet, und letzterer also unbedenklich das Bürgerrecht erwerben, und solche Gewerbe, die nicht etwa eine besondere Qualifikation erfordern und aus diesem Grunde überall nicht von Frauen betrieben werden können, treiben kann.
Hiernach haben sich sämmtliche betreffenden Behörden bei vorkommenden Fällen zu achten.
Potsdam, den 29sten März 1812.


Seite 140...142, No. 173. Französische Münzen, Maaße usw.

Zur Erleichterung des Verkehrs mit den kaiserlich-französischen Truppen werden nachstehende Verhältnisse der französischen Münzen, Maaße und Gewichte gegen die einländischen bekannt gemacht.
Das französische Fünffrankenstück hat in preußischem Kourant genau den Werth von einem Thaler acht Groschen vier Pfennigen, wonach also der Werth des Einfrankenstücks in Kourant auf sechs Groschen fünf und sechs Zehntheil Pfennigen zu stehen kommt.
Die alten französischen Laubthaler zu sechs Livres, so wie auch die etwa vorkommenden Kronenthaler können zu einem Thaler dreizehn Groschen preußisch Kourant angenommen werden.
Von dem etwa einkommenden östreichischen, sächsischen, baierschen und andern deutschen Konventionsgelde ist der Speziesthaler zu einem Thaler neun Groschen sieben Pfennigen preußisches Kourant anzunehmen, woraus sich der Werth des Speziesgulden oder halben Konventions-Speziesthaler von selbst ergiebt.
Die Goldmünzen können bei dem veränderlichen Stande des Goldes gegen Silber überhaupt nur so angegeben werden, daß deren Verhältniß gegen den Friedrichsd'or bekannt gemacht wird, und es alsdann dem Publikum überlassen bleiben muß, den Werth derselben in Kourant nach dem jedes­maligen Stande des Friedrichsd'or zu berechnen.
Hiernach sind dreißig Napoleond'or oder Jeromed'or neun und zwanzig Friedrichsd'or, oder dreißig Holländische oder auch Kemnitzer rändige Dukaten siebzehn Friedrichsd'or gleich, die sächsischen Augustd'or, und Braunschweigschen Karld'or aber für einen Friedrichsd'or anzunehmen.
1000 Metres sind gleich 1498 Berliner Ellen, oder 1736 Breslauer Ellen, oder 3186 rheinländische Fußen. Im Kleinen können sehr nahe zwei Metres mit drei Berliner Ellen verglichen werden.
Der Metre wird in zehn Dezimetres oder hundert Zentimetres eingetheilt.
1000 Hektolitres sind gleich 1827 1/5 Berliner Scheffel, oder 1351 1/2 Breslauer Scheffel.
Im Kleinen können für einen Hektoliter ein Scheffel dreizehn ein viertel Metzen Berliner Maaß, oder ein Scheffel fünf und eine halbe Metze Breslauer Maaß gegeben werden.
Der Kilolitre enthält zehn Hektolitres. Der Hektolitre wird eingetheilt in zehn Dekalitres oder hundert Litres.
Die Stere Brennholz ist drei Zehntheile einer Klafter von 108 rheinländischen Kubikfußen, die aus dreifüßigem Holze sechs Fuß hoch und breit aufgesetzt wird.
Demnach sind 1000 Steren gleich 300 vorbeschriebenen Klaftern, oder 66 2/3 Berliner Haufen, oder 90 preußischen Achteln, oder 64 1/3 Breslauer Stoß.
1000 Litres sind gleich 854 1/2 Berliner Quarten, oder 1438 3/4 Breslauer Quarten.
Im Kleinen können sechs Berliner Quart oder zehn Breslauer Quart für sieben Litres gegeben werden.
1000 Kilogrammes sind 2134 3/10 Berliner Pfunde, oder 2467 1/2 Breslauer Pfunde.
Im Kleinen kann der Kilogramme zu zwei Pfund vier und ein Viertel Loth Berliner Gewicht, oder zwei Pfund funfzehn Loth Breslauer Gewicht berechnet werden.
Der Moriagramme enthält zehn Kilogrammes. Der metrische Zentner (Quintal métrique) enthält hundert Kilogrammes.
Der Kilogramme wird in zehn Hektogrammes oder 100 Dekagrammes oder tausend Grammes eingetheilt.
Potsdam, den 31sten März 1812.


Seite 143, No. 28. Forstdisziplin.

Zur Aufrechterhaltung der Disziplin im Forstdienste ist die Anwendung einer mäßigen Gefängniß­strafe, von höchstens drei Tagen bei Wasser und Brot, gegen widersetzliche und ungehorsame Unterforstbediente deren unmittelbaren Vorgesetzten zugestanden worden. Dies wird daher nach der Anweisung des Königlichen Justizministerii im Rescript vom 14ten März d. J. hierdurch zur allgemeinen Kenntniß sämtlicher Untergerichte des Departements gebracht, mit Befehl, zur Vollstreckung solcher Strafen, die Aufnahme der damit belegten Unterforstbediente in die unter ihrer Aufsicht stehenden Gefängnisse zu gestatten.
Berlin, den 23sten März 1812.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 15. / Potsdam, den 10ten April 1812.
Seite 147, No. 179. Todtenlisten.

Es sind neuerlich wieder mehrere Fälle vorgekommen, wo die vorgeschriebenen Todtenlisten von den Herren Predigern nicht zur gehörigen Zeit an die Ortsgerichte abgeliefert, und die Todesfälle eximirter Personen, bei welchen minderjährige Kinder hinterblieben, nicht dem Königlichen Kurmärkischen Pupillenkollegio angezeigt worden sind. Die Herren Superintendenten und Prediger werden daher aufs neue auf die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil II. Tit. XI. §. 478. seqq. und der Zirkularverordnungen vom 10ten Sept. 1784. und 13ten Januar 1785. aufmerksam gemacht und angewiesen, die Todtenlisten regelmäßig an die Gerichte des Orts zu befördern, und den Tod der Eximirten, wenn diese minderjährige Kinder hinterlassen, dem gedachten Kollegio anzuzeigen.
Potsdam, den 3ten April 1812.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 20. / Potsdam, den 15ten Mai 1812.
Seite 192, No. 228. Besteuerung des fremden Brantweins.

In Hinsicht der durch die gegenwärtigen Zeitumstände so sehr vermehrten Konsumtion des Getreides und des Brantweins, welche die ohnehin schon gespannten Preise beider Produkte von Tage zu Tage immer mehr in die Höhe treibt, ist es zweckmäßig gefunden, die Zufuhr des Brantweins aus dem Auslande, so lange die gegenwärtigen Verhältnisse dauern, zu erleichtern, und zu dem Ende mittelst höchster Kabinetsordre vom 18ten v. M. genehmigt worden, daß einstweilen für das Berliner Quart ausländischen Brantwein, in sofern solcher nicht die Stärke von vierzig pro Cent erreicht, zwei gute Groschen erhoben werden.
... Wir weisen die Akzise- und Land-Konsumtionssteuer-Aemter an, den fremden Brantwein mit dem Alkoholometer auf das genaueste zu verwiegen, besonders wenn derselbe aus dem Warschauischen eingehet, von wo bekanntlich mehrentheils Spiritus einkommt. ...
Sollten noch einige Aemter Alkoholometer bedürfen, so wird mit Angabe der wahrscheinlichen Importation schleunige Anzeige erwartet, damit das Nöthige dieserhalb veranlaßt werden kann.
Potsdam, den 9ten Mai 1812.


Seite 196, Personalchronik.

Der Prediger Prahmer zu Ahrensfelde ist den 30sten April d. J. gestorben.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 21. / Potsdam, den 22sten Mai 1812.
Seite 198, No. 239. Brauerei.

Nachdem durch das Reglement vom 28sten Oktober 1810. gestattet worden, das Bier von beliebiger Stärke zu brauen, so kann die Vorschrift des §. 56. des Reglements vom 28sten März 1787., wornach die Faßung des Biers blos in Gegenwart eines der Offizianten vorgenommen werden soll, nicht mehr angewandt werden. Die Faßung des Biers kann daher ohne Beisein eines Offizianten geschehen, und sollen daher auch alle deshalb eingeleiteten Prozesse ... zur Niederschlagung angezeigt und eventualiter alles exekutivische Verfahren in selbigen sofort sistirt werden.
Dies wird den sämmtlichen Akziseämtern, imgleichen dem gewerbtreibenden Publikum zur Achtung und Nachricht bekannt gemacht.
Potsdam, den 16ten Mai 1812.


Seite 200, No. 244. Erhaltung der Fischbrut.

Das in früheren Verordnungen, und schon in der Fischereiordnung von 1690. verbotene, zum Ruin der Fischerei gereichende Wegfangen der kleinen Fischbrut, welche wohl gar den Schweinen zum Futter gegeben und verkauft zu werden pflegt, wird hierdurch wiederholentlich auf das nachdrück­lichste untersagt, und sämmtlichen Polizeibehörden, besonders in den Städten, wo Fischmärkte sind, aufgegeben, sorgfältig dahin zu sehen, daß dergleichen Fischbrut, und wo für die größeren Fischgattungen, z. B. Hechte, gewisse Maaße festgesetzt sind, keine Fische unter diesem Maaße zum Verkauf gebracht werden, widrigenfalls sowohl Verkäufer als Käufer in drei Thaler Geld- oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe zu nehmen sind. Dieselbe Strafe trifft auch diejenigen Fischer, welche solche Fische nach geschehenem Fang nicht sogleich wieder ins Wasser werfen, sondern auf eine unnütze Art an Thiere verfüttern oder verderben lassen.
Potsdam, den 17ten Mai 1812.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 22. / Potsdam, den 29sten Mai 1812.
Seite 205, No. 251. Auflösung der französischen Ober-Directorii.

Das französische Ober-Direktorium, welches die Angelegenheiten der französischen Kolonie als vorgesetzte Behörde selbständig bisher verwaltet hat, ist nunmehr gänzlich aufgehoben. Die Korporationseigenschaft der gedachten Kolonie im Ganzen ist, wie sich dies aus den hierin unverändert gebliebenen organischen Gesetzen vom 16ten und 26sten Dezember 1808. und 27sten Oktober 1810. ergiebt, völlig aufgehoben, und es bestehen daher jetzt nur noch einzelne französisch reformirte Kirchengemeinden, welche ihr Vermögen und ihre Armenfonds nach folgenden, allerhöchsten Orts deshalb aufgestellten Grundsätzen unter Aufsicht der Staatsbehörden verwalten: ...
Diese Kirchengemeinden stehen also, wie alle übrigen unter uns, als der Provinzial-Landesbehörde, daher sich sämmtliche in unserm Departement befindliche französisch-reformirte Konsistorien überall zuerst an uns wenden müssen.
Potsdam, den 23sten Mai 1812.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 24. / Potsdam, den 12ten Junius 1812.
Seite 227, No. 279. Melirtes Getreide zur Verpflegung der fremden Truppen.

Da die Brotverpflegung der französischen und fremden Truppen halb aus Weitzen und halb aus Roggen bestehen soll, und es zweifelhaft sein mögte, wie der dazu zu verwendende Weitzen versteuert werden soll, so wird hiermit festgesetzt, daß, wenn die Vermahlung dergleichen melirten Getreides für Rechnung Königlicher Magazine und unter Aufsicht und Kontrolle Königlicher Offizianten geschieht, und keine Lieferanten dabei konkurriren, solches melirtes Getreide, ohne Rücksicht auf die sonst gewöhnliche höhere Weitzensteuer, bloß gegen Erlegung der tarifmäßigen Mehlabgabe vom Roggen passirt werden soll.
Dies wird auf den Grund der Verfügung der Königlichen Abgabensektion im Departement der Staatseinkünfte vom 21sten v. M. hiermit den betroffenen Behörden zur Nachahmung eröffnet.
Potsdam, den 5ten Junius 1812.


Seite 228...229, No. 282. Blasenzins der Branntweinbrenner und Destillateurs.

Ein Brantweinbrenner, der neben der Brennerei destillirt, zahlt zwar auch von seiner Destillirblase den vollen Blasenzins. Wenn aber dieser besondere Blasenzins bei Berechnung des Blasenzins-Nachschusses als gewöhnlicher Brantwein-Blasenzins mit angerechnet werden sollte, so würde sich dadurch der Nachschuß gegen die zum Grunde liegene Absicht verringern. In solchen Fällen des gemeinschaftlichen Betriebes ist daher der Brenner und Destillateur verbunden, jedesmal bestimmt zu deklariren, ob die Blase zur Destillation oder zur Lutterung und Wienung in Gang gesetzt wird, und die Deklaration zu ersterer muß in dem Blasenzins-Buche mit rother Dinte angeschrieben werden. Bei Berechnung des Blasenzins-Nachschusses sind alsdann die mit rother Dinte ausgeworfenen Geldbeträge nicht als gezahlter Blasenzin mit anzurechnen.
Das Offizium der revidirenden Beamten beschränkt sich dabei lediglich darauf, dahin zu sehen, daß eine zur Destillation angemeldete Blase nicht zur Wienung gebraucht werde, wogegen der umgekehrte Fall unbesorglich für das Steuerinteresse ist.
In Beziehung auf den hier in Rede gestellten Fall, ist übrigens der Begriff von Destillation dahin festgesetzt: daß darunter der Uebertrieb von Spirituosis in Verbindung mit Kräutern, Gewürzen und anderen Ingredienzien zu verstehen sey.
Die Absonderung des Alkohols vom Pflegma, oder aber, die Destillirung eines reinen, unversetzten Spiritus, ist also nicht als Destillation zu betrachten, ... ein Brenner kann daher seinen unversetzten Brantwein so oft übertreiben, als er es für rätlich hält, ohne daß ihm der für den mehrmaligen Uebertrieb gezahlte Blasenzins, als Destillir-Blasenzins, zur Mitaufnahme in die Nachschuß­berechnung verweigert werden kann.
Dies wird in Verfolg der Verfügung der königlichen Abgabensektion vom 17ten v. M. sowohl dem dabei interessirten Publikum als auch den von uns ressortirenden Akzise- und Land-Konsumtionssteuer-Aemtern bekannt gemacht.
Potsdam, den 6. Junius 1812.


Seite 232, No. 287. Abgabe vom fremden Damenputz.

Da, in Folge einer Verfügung der Königlichen Abgabensektion von 29sten vor. Monats, die Einbringung der fremden Damenhüte und Aufsätze nicht allein fernerhin erlaubt bleibt, sondern auch des Herrn Staatskanzlers Exzellenz, in Berücksichtigung des noch bestehenden sogenannten französischen Tarifs, die mittelst Reskripts vom 15ten Dezember 1799. verordnete Abgabe von 50 pro Cent, auf einen Thaler nebst Uebertrag pro Stück desgleichen Damenputzes ohne Unterschied ermäßigt haben, so wird sämmtlichen von uns ressortirenden Akzisebehörden diese Bestimmung zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht.
Potsdam, den 8ten Junius 1812.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 25. / Potsdam, den 19ten Junius 1812.
Seite 254, No. 295. Wegweiser.

Mit Bezug auf die im diesjährigen Amtsblatte sub No. 84. enthaltene Verordnung vom 14ten Februar c. fordern wir die sammtlichen landräthlichen Behörden auf, das verlangte Verzeichniß der in ihrem Kreise gesetzten und noch zu setzenden Wegweiser sofort einzureichen, dabei die Wege, auf welchen, und die Entfernung, in welchen sie von den darauf angegebenen Orten stehen, zu benennen, und zugleich die Namen der zur Aufrichtung und Unterhaltung Verpflichteten anzuzeigen. Sollten übrigens einzelne Behörden noch nicht der obbemerkten Vorschrift vom 24sten Februar d. J. Folge geleistet haben, so ist nach Vorschrift der No. 3. jener Verordnung mit Nachdruck aufs pünktlichste hierauf zu halten.
Potsdam, den 17ten Junius 1812.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 26. / Potsdam, den 26sten Junius 1812.
Seite 262, No. 310. Feuergewehr.

Ungeachtet die längst reglementsmäßige Vorschrift, wonach sich insbesondere die Königlichen Revier-Forstbedienten, Heegemeister, Unterförster, Forstaufseher, Revier- und Pürschjäger, auch Lehrburschen, nie mit einem Schießgewehre ohne darin befestigtes Steinfutter blicken lassen sollen, noch erst durch das gedruckte Publikandum vom 28sten Januar 1806. gesetzlich erneuert worden ist, so haben sich dennoch seit dem abermals und noch kürzlich verschiedene Unglücksfälle und Entleibungen durch Unvorsichtigkeit und Mangel eines Steinfutters auf dem Hahn des Gewehres ereignet. ...
Zu dem Ende werden die Königlichen Justizbeamten hiermit angewiesen, sobald ihnen Unglücksfälle dieser Art angezeigt oder sonst bekannt werden, die verordnete strenge Untersuchung ohne weiteres vorzunehmen, und die darüber aufgenommenen Verhandlungen jedesmal binnen drei Wochen nach dem Ereignisse zur weiteren Verfügung an uns zu senden.
Potsdam, den 19ten Junius 1812.


Seite 264...265, No. 316. Feier der Sonn- und Festtage.

Die wegen der würdigen Feier der Sonn- und Festtage und wegen Verhütung der Störung des öffentlichen Gottesdienstes ergangenen Verordnungen scheinen hier und da in Vergessenheit gekommen zu sein; deshalb wird daran erinnert und besonders verordnet:
  1. an Sonn- und Feiertagen dürfen von den öffentlichen Behörden und Beamten in der Regel keine Verhandlungen und Geschäfte betrieben werden. Sollte aber bei dringenden Veranlassungen eine Ausnahme nöthig sein, so müssen doch nur die Stunden außer dem gewöhnlichen Gottesdienst gewählt werden.
  2. Insbesondere wird die Abhaltung der Kantonrevisionen und solcher Geschäfte, wodurch ganze Gemeinen und mehrere Einwohner von dem Besuch der öffentlichen Gottesverehrung abgezogen werden, an den Sonn- und Feiertagen untersagt.
  3. Domainenbeamte, Gutsherrschaften und deren Stellvertreter, Bauunternehmer und Rechnungs­führer müssen die Handwerker und Tagelöhner nicht an den Sonntagen, sondern am Sonnabend ablohnen.
  4. An Sonn- und Feiertagen soll niemand zu Hofediensten, noch weniger zu Treibjagden von den Gutsherrschaften angehalten werden. Ebenso wenig dürfen
  5. öffentliche Aufzüge der Gewerke, Schützengilden oder anderer Gesellschaften während der Zeit des Gottesdienstes statt finden.
  6. Während des Gottesdienstes sowohl Vor- als auch Nachmittags muß aller öffentliche bürgerliche Verkehr ruhen. Daher bleiben während dieser Zeit die Kaufläden der Handelsleute, Bäcker, Schlächter ec., die Gewölbe und Boutiken geschlossen; in den Kaffeehäusern, Wein-, Bier- und Brantweinschänken dürfen keine Getränke gereicht oder Gäste gesetzt, auch keine Spiele gespielt werden; das Fahren der Bier- und Mehlwagen auf den Straßen, alle mit Geräusch verbundenen oder sonst auffallende Arbeiten in den Werkstätten und vor den Häusern bleiben ausgesetzt. Nur allein die Apotheker dürfen während des Gottesdienstes Arzneien verkaufen.
  7. Die Magisträte und Polizeiobrigkeiten jedes Orts, sowohl in den Städten als auf dem Lande, haben die gewöhnlichen Stunden, an welchen Vor- und Nachmittags die kirchlichen Ver­sammlungen als anfangend und endigend zu betrachten sind, öffentlich bekannt zu machen und darauf zu halten, daß während dieser Zeit die vorstehenden Vorschriften befolgt werden.
  8. Mit dem letzten Verse des Liedes, welches unmittelbar vor der Predigt gesungen wird, sollen die Thüren der Kirchen von dem Küster geschlossen, und nur erst mit dem Anfange des nach der Predigt zu singenden Liedes wieder geöffnet werden. Während der Predigt wird von dem an der einen Kirchthür zu bestellenden Thürhüter der Aus- und Eingang nur in dringenden Fällen gestattet.
  9. Alles Umhergehen in der Kirche während der Predigt, so wie überhaupt jede Störung der Andacht wird verboten. Es müssen daher auch die kleinen Kinder, welche der kirchlichen Erbauung noch nicht fähig sind, zurückgewiesen werden.
  10. Uebertretungen dieser Vorschriften werden in jedem einzelnen Fall mit willkürlicher Geld- oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet.
Die Ortsobrigkeiten, so wie die Herren Superintendenten und Prediger, haben darauf zu sehen, daß den hier wiederholten Vorschriften überall nachgelebet werde.
Potsdam, den 22sten Junius 1812. ...


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 27. / Potsdam, den 3ten Julius 1812.
Seite 287, No. 320. Brantweinbrennen auf dem platten Lande.

Nach Maaßgabe der Verfügung der Königlichen Abgabensektion vom 23sten v. M. bringen wir hiermit noch besonders zur öffentlichen Kenntniß, daß, wie schon früherhin Anweisungen an die betreffenden Behörden ergangen sind, so lange die Schrootversteuerung statt des Blasenzinses auf dem platten Lande Anwendung findet, von den Brennereibesitzern die Einmeischungen jedesmal deklarirt, und nur in Gegenwart der Dorfseinnehmer oder der gerade zu der Zeit gegenwärtigen Beamten der Konsumtionssteuer-Aemter vorgenommen werden müssen. Einmeischungen, welche ohne Deklaration und Beisein der Dorfseinnehmer ec. vorgenommen werden, müssen zum pro­zessualischen Verfahren angezeigt, und werden mit einer Strafe von 1 bis 10 Rthlr. geahndet werden.
Potsdam, den 26sten Junius 1812.


Seite 295, No. 329. Marionettenspieler.

Um den Mißbräuchen vorzubeugen, welche aus der den Marionettenspielern bisher nicht untersagten willkürlichen Wahl ihrer Stücke hervorgehen, sollen letztere einer strengen Zensur unterworfen werden. Wir setzen daher fest:
  1. sämmtliche herumziehende Marionettenspieler müssen spätestens bis zum ersten August d. J. ein geschriebenes oder gedrucktes Exemplar eines jeden ihrer Stücke bei dem Landrath des Kreises, worin sie wohnen oder sich gerade befinden, zur Zensur einreichen.
  2. Der Landrath prüft demnächst die eingereichten Stücke, verwirft die nicht qualifizirten, und attestirt in den übrigen, daß sie nichts Anstößiges enthalten. ...
  3. Jeder Marionettenspieler ist verbunden, der Polizeiobrigkeit des Orts, wo er spielen will, und in Dörfern, wo nur Schulzen sind, diesen und den Ortspredigern das aufzuführende Stück anzuzeigen, und durch das Zensurattest seine Befugniß zur Darstellung desselben nachzuweisen. ...
Da in Berlin auf Veranlassung des dortigen Polizeipräsidiums bereits alle Stücke der daselbst wohnenden Marionettenspieler zensirt sind, so versteht es sich, daß, wenn diese in der Provinz umherziehen, die Vorweisung des Zensurattestes der gedachten Behörde zu ihrer Legitimation hinreicht.
Potsdam, den 30sten Junius 1812.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 28. / Potsdam, den 10ten Julius 1812.
Seite 307...308, No. 342. Venerische Krankheiten.

Um die Verbreitung der venerischen Krankheiten auf dem Lande zu hindern, ist bereits unter dem 7ten Junius 1810. sämmtlichen Polizeibehörden der Provinz zur Pflicht gemacht, sich überall von dem Bestande und dem Fortgange dieses Uebels zu unterrichten, die Kranken zur Kur durch rationelle Aerzte zu bewegen, auf die der Ansteckung verdächtigen genau zu attendiren, und die gesetzmäßige Bestrafung derer zu veranlassen, welche sie muthwillig verbreitet haben sollten. ...
Personen, welche ganz arm und ohne vermögende Verwandte sind, werden von dem Kreisphysikus unentgeltlich behandelt, und die Arzneimittel für sie aus der Kreiskasse bezahlt. Da wo jedoch die Verbreiter der Krankheit auszumitteln sind, tragen diese die Kosten. Die Kur geschieht nur unter Aufsicht eines Physikus oder approbirten Arztes, oder in dessen Ermangelung von solchen Chirurgen, deren Geschicklichkeit in der Behandlung venerischer Krankheiten bewährt ist, jedoch immer unter Leitung der erstern, welche darüber anher zu berichten, und bei der Behandlung auf die möglichste Kostenersparniß zu sehen haben.
Potsdam, den 4ten Julius 1812.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 29. / Potsdam, den 17ten Julius 1812.
Seite 321...322, Vermischte Nachrichen.

Nachträgliche Nachrichten über die in der Provinz errichteten Schullehrer-Konferenzgesellschaften.
XXXII. Inspection Bernau.
In der Bernauischen Diözese sind durch die Vorsorge des Herrn Superintendenten Hoppe zwei Schullehrer-Konferenzgesellschaften gestiftet worden. Die Leitung der einen hat der Herr Superintendent Hoppe, in Verbindung mit den Herren Predigern Kurczyn zu Börnicke, Voigt und Felgentreber zu Bernau und dem Herrn Kantor Eger zu Bernau übernommen; zu dieser gehören 28 Schullehrer. Die andere leitet der Herr Prediger Walter zu Großschönebeck, in Verbindung mit dem Herrn Kantor Reyher daselbst; zu dieser gehören 12 Schullehrer.
...

Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 31. / Potsdam, den 31sten Julius 1812.
Seite 333, No. 59. Französisches Koloniegericht in Bernau.

Das französische Koloniegericht in Bernau ist nunmehr aufgehoben und die Geschäfte desselben sind dem Stadtgericht daselbst beigelegt worden. Alle diejenigen, welche bisher bei dem ehemaligen Koloniegericht Recht nehmen müssen, haben sich daher jetzt an das Stadtgericht in Bernau zu wenden, und daselbst den vorschriftsmäßigen Betrieb ihrer Rechtsangelegenheit zu erwarten.
Berlin, den 16ten Julius 1812.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 34. / Potsdam, den 21sten August 1812.
Seite 374, No. 398. Abstellung der Rekordationen.

Es ist schon längst anstößig gefunden worden, daß in manchen Städten und Dörfern die Schullehrer genöthigt sind, sich einen Theil ihrer Einkünfte durch sogenannte Rekordationen und Umgänge auf den Straßen und vor den Häusern umhersingend zusammenzuholen. Mehrere Gemeinen haben daher auch, um ihre Achtung gegen den Stand der Lehrer zu beweisen, diese Rekordationen und Umgänge bereits abgeschafft, und ihre Lehrer auf eine anständige Weise zu entschädigen gesucht. Durch eine Verfügung vom 2ten v. M. hat nun das Departement des Kultus und öffentlichen Unterrichts verordnet, daß die Abstellung aller solcher Rekordationen und Umgänge an allen Orten, wo sie noch gebräuchlich sind, bewirkt werden soll. ...
Potsdam, den 18ten August 1812.


Seite 378, Personalchronik.

Der Prediger Chrysander in Crüden ist zum Prediger in Ahrensfelde ... bestellt


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 36. / Potsdam, den 4ten September 1812.
Seite 391...395, No. 424. Pferderäude.

Bei der noch gegenwärtig nicht selten stattfindenden Verbreitung der Räude unter den Pferden durch unzweckmäßige Behandlung derselben und durch die Sorglosigkeit der Pferdebesitzer, wird folgendes Publikandum, die in der Kurmark sich verbreitende Räude der Pferde betreffend, d. d. den 15ten Mai 1810. von neuem in Erinnerung gebracht, und zugleich sämmtlichen Pferdebesitzern anbepfohlen, sobald eines ihrer Pferde mit der Räude behaftet ist, davon sofort der Obrigkeit, in den Städten den Magisträten und auf dem Lande den Schulzen, gebührende Anzeige zu machen, damit die nöthigen Maaßregeln zur Verhinderung der Gemeinschaft gesunder Pferde mit kranken getroffen werden. Wer diese Anzeige unterläßt, hat unfehlbar eine, nach Maaßgabe des durch seine Nachlässigkeit gestifteten Schadens zu schärfende Strafe zu gewärtigen.
Potsdam, den 31sten August 1812.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 37. / Potsdam, den 11ten September 1812.
Seite 401...402, No. 434. Schonung des Rehwildes und der Ricken.

Das Publikandum vom 27sten Oktober 1784, wodurch die bereits früher erlassenen Verordnungen wegen Schonung des Rehwildprets und besonders der Ricken erneuert worden sind, und wonach bei einer Strafe von zehn Rthlr. für jeden Kontraventionsfall
  1. im Winter bei Eis und Schnee keine Hunde auf dergleichen Wildpret gelöset, noch selbiges gehetzt,
  2. die Ricken gänzlich zu allen Zeiten geschont, auch
  3. die Jäger und Schützen gehalten sein sollen, die geschossenen Rehböcke niemals zerwürkt, sondern jederzeit ganz und ohne ausgeschlagene Gehörne abzuliefern, damit wahrgenommen werden könne, ob von ihnen eine Ricke oder ein Rehbock eingebracht worden,
wird hierdurch in Erinnerung gebracht.
Potsdam, den 7ten September 1812.


Seite 406, Vermischte Nachrichten / Prediger-Synoden.

In der Bernauer Diözese hat sich der Herr Superintendent Hoppe mit seinen sämmtlichen Herren Diözesanen zu einer Synode vereinigt, welche am 8ten Julius zu Bernau eröffnet worden.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 38. / Potsdam, den 18ten September 1812.
Seite 408, No. 440. Zahl der Gevattern.

Da die in ältern Zeiten ergangenen Verordnungen wegen Einschränkung des übermäßigen Gevatterbittens bei den Kindtaufen sich nicht gleich geblieben sind, und späterhin eine Ungewißheit sowohl in Ansehung der Zahl der Taufzeugen, als auch die Strafe für die überzähligen Pathen veranlaßt haben, so ist von Seiten des königlichen Departements für den Kultus und öffentlichen Unterricht am 20sten Julius d. J. festgesetzt worden, daß es überall, wo bisher eine Bestrafung für die überzähligen Gevattern eingeführt gewesen ist, bei der Einschränkung auf 5 Gevattern verbleiben, und für jeden über diese Zahl gebetenen Taufzeugen eine Strafe von sechs Groschen von den Eltern des Kindes eingezogen werden soll.
Die Herren Superintendenten und Prediger haben sich hiernach zu achten und die Strafgelder bei derjenigen Kasse, zu welcher sie bisher geflossen sind, zu berechnen.
Potsdam, den 14ten September 1812.


Seite 408, No. 441. Gehälter der im Felde stehenden Militairpersonen.

Einige von den im Felde stehenden Officieren und andere Militairpersonen und Officianten haben einen Teil ihres Gehalts zur Unterstützung ihrer zurückgelassenen Familien bestimmt, und lassen sich das Quantum zu dem Ende von ihrem Gehalte dort in Abzug bringen. Wenn nun die General-Militairkasse zu einer solchen Zahlung Anweisung ertheilt, so muß ihr augenblicklich genüget werden. Die kleinste Verzögerung soll auf das strengste bestraft geahndet werden.
Sämtliche unter unserer Aufsicht stehende Kassen haben sich hiernach auf das genaueste zu achten.
Potsdam, den 14ten September 1812.


Seite 410, No. 67. Verfahren bei Ablieferung der Verbrecher in die Zuchthäuser.

Es ist uns angezeigt worden, daß mehrere Untergerichte bei Ablieferung der Verbrecher in das Zuchthaus blos den von uns erlassenen Annahmebefehl, aber weder ein Begleitungsschreiben, noch das Verzeichniß der Kleidungsstücke, noch das Vernehmungsprotokoll über den künftigen Erwerb an die Administration der Straf- und Besserungsanstalten einschicken. Da dies Verfahren nun den Vorschriften der Verordnung vom 29sten November 1803 widerspricht, so werden sämtliche Untergerichte, bei Vermeidung von Ordnungsstrafen, angewiesen, sich strenge nach dem alligirten Gesetze zu achten.
Berlin, den 24sten August 1812.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 39. / Potsdam, den 25sten September 1812.
Seite 417, No. 448. Vorsichtsmaaßregeln gegen Pest.

Den von der königlichen Gesandschaft zu Konstantinopel eingegangenen Nachrichten zufolge ist daselbst die Pest ausgebrochen. Auch hat die Königlich Dänische Quarantainedirektion zu Kopenhagen unter dem 4ten d. M. bekannt gemacht, daß
  1. Smyrna, Karthagena in Spanien und die kanarischen Inseln als vollkommen angesteckt betrachtet werden sollen,
  2. alle Häfen auf den südlichen Küsten Spaniens, von der portugiesischen Grenze an bis und mit Alicante, ferner alle türkischen Häfen und Städte der afrikanischen Barbarei für verdächtig erklärt.
Deshalb werden sämmtliche Akzise- und Zollämter und Polizeibehörden angewiesen, auf die aus den genannten Orten eingehenden Waaren ein wachsames Auge zu haben ...
Potsdam, den 18. September 1812.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 40. / Potsdam, den 2ten Oktober 1812.
Seite 424, No. 452. Fundamente hölzerner Gebäude.

Kein Zimmermeister darf ein hölzernes Gebäude, es sey in der Stadt oder auf dem Lande, richten, bevor nicht das zu dem ganzen Gebäude erforderliche Fundament mit der zwei Fuß hohen Plinte angefertigt ist. Derjenige Meister, welcher hiergegen handelt, verwirkt für jedes Gebäude im ersten Uebertretungsfalle eine Geldbuße von 3 Rthlr., im zweiten Falle von 10 Rthlr., und zum drittenmale wird er mit dem Verluste seines Gewerbescheins bestraft. ...
Die Herren Landräthe, Polizei- und Bauoffizianten fordern wir auf, ein genaues Augenmerk auf die Beobachtung des obigen Verbots zu haben, und die Uebertreter desselben uns zur gebührenden Bestrafung anzuzeigen.
Potsdam, den 30sten September 1812.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 41. / Potsdam, den 9ten Oktober 1812.
Seite 433, No. 457. Verpflegung der fremden Truppen.

Da die Staatsfonds nicht gestatten, die zur Verpflegung der durchmarschierenden fremden Truppen erforderlichen Naturalien durch Ankauf zu beschaffen oder die Einwohner durch baares Geld zu unterstützen, so soll nach höherer Verfügung für Berlin vorläufig der zweimonatliche, für die übrigen Verpflegungsorte der Kurmark aber der sechsmonatige Bedarf mittels Naturallieferung beschafft, und sollen die Lieferungspflichtigen nach den Bedingungen und Entschädigungssätzen behandelt werden, deren nähere Bestimmung nächstens bevorstehet.
Der ausgemittelte ungefähre Bedarf beträgt
  • 900 Winspel Weizen,
  • 1525 " Roggen,
  • 250 " Erbsen,
  • 2225 " Gerste,
  • 2450 " Hafer,
  • 3275 Schock Stroh,
  • 35650 Zentner Heu und
  • 1400000 Pfund Fleisch. ...
Wie viel ein jeder Kreis mit Einschluß der Städte nach diesen Grundsätzen liefern muß, ergiebt die Anlage. ...
Potsdam, den 29. September 1812.


Seite 434, Anlage.

Nachweisung der von den Kurmärkischen Kreisen, mit Einschluß der Städte, zum Bedarf der Etappenmagazine für die fremden Truppen auf sechs Monate zu leistenden Lieferungen.

Namen der Kreise Weizen. 
(Wspl) 
Roggen. 
(Wspl) 
Erbsen. 
(Wspl) 
Gerste. 
(Wspl) 
Hafer. 
(Wspl) 
Heu. 
(Zentn.) 
Stroh. 
(Schck) 
Fleisch. 
(Pfund)
Priegnitz  88  149  24  218  240  4305  321  198060
Havelland  75  126  21  184  203  3805  271  149885
Glien- und Löwenberg  20  33  5  48  53  1180  71  51716
Ruppin  57  96  16  140  155  2420  206  132738
Ober-Barnim  63  108  18  157  172  3745  231  74640
Nieder-Barnim  40  69  11  100  110  1560  147  85479
Teltow  38  65  11  95  104  1415  139  79696
Lebus  102  172  28  251  276  4305  369  114178
Zauch und Luckenwalde  62  104  17  152  167  1830  224  95377
10 Bees und Storkow  24  41  7  60  66  1240  88  64533
11 Ukermark  191  324  53  473  521  3685  696  213100
12 1ste Jerichowsche Kreis  49  83  13  122  134  1560  179  40951
13 2te Jerichowsche Kreis  71  120  20  175  193  3805  258  78862
14 Ziesar  20  35  6  50  56  795  75  20785
Summa  900  1525  250  2225  2450  35650  3275  1400000


Seite 435, No. 460. Verhütung ansteckender Krankheiten.

Zur Verhütung ansteckender Krankheiten, welche nicht selten in Folge der häufigen Truppen­durchmärsche, der Gefangenentransporte und des Hindurchtreibens ausländischer Viehherden entstehen, haben die bereits vom Anfange des gegenwärtigen Krieges an überall sorgfältig getroffenen Vorkehrungen die beste Wirkung gehabt, und hat sich in hiesiger Provinz weder unter den Menschen noch unter den Thieren irgend eine ansteckende Krankheit verbreitet. Um indessen auch allgemein auf die zur fernern Verhütung kontagiöser Uebel nothwendigen Vorsichtsmaaßregeln aufmerksam zu machen, wird folgendes zur Beachtung bekannt gemacht. ...
Potsdam, den 6ten Oktober 1812.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 42. / Potsdam, den 16ten Oktober 1812.
Seite 443, No. 474. Vorspann für das Gensd'armenkorps.

Auf geschehene Anfrage ist bestimmt worden:
    daß dem Gensd'armenkorps keine Vorspannpässe ertheilt werden können, und daß da, wo die eilige Ausführung der erhaltenen Aufträge das Fortkommen der Gensd'armen zu Wagen nöthig machen würde, keine Gensd'armen zu Fuße, sondern berittene beordert werden müssen, ferner, daß das Versenden der Gensd'armen aus einer Provinz in die andere gar nicht statt finden darf, indem für jede Provinz ein eignes Korps gebildet wird.
Denjenigen Behörden, die es angeht, wird solches zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht.
Potsdam, den 13ten Oktober 1812.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 46. / Potsdam, den 31sten 13ten November 1812. (!)
Seite 486, No. 500. Ajustirung der an die Regierung zu sendenden Gelder.

Es zeigt die Erfahrung, daß die Spezialkassen die schon oft wegen Verpackung der Gelder durch das Amtsblatt erlassenen Vorschriften nicht genau befolgen. Oft werden Summen über 50 und 100 Rthlr in Tüten eingesandt, wozu schlechtes Papier genommen und 1/24 und 1/42 zusammengepackt werden.
An den Beuteln sind die Etiquets von schlechtem Papiere gemacht, woraus die Folge entsteht, daß sie ohne diese bei der Kasse eingehen.
Von mehrere Akziseämtern wird das Gewicht weder auf den Tüten, noch auf den Etiquets der Beutel richtig bemerkt. Aus allen diesen Mängeln entspringt für die Hauptkasse eine große Arbeit und für die Absender die Zahlung der durch das Amtsblatt Stück 1 No. 1 bestimmten Ajustirungsgebühren und der Ersatz des Manquements.
Wir wollen daher nochmals sämmtlichen Spezialkassen die in dem Amtsblatte Stück 1 No. 1 und die in der besonders erlassenen Verfügung vom 29sten Mai 1811. enthaltenen Vorschriften in Erin­nerung bringen, und nur noch hinzufügen, daß auf jedem Etiquet der Tag des Absendens bemerkt werden muß, damit der Beutel, wenn in der Folge ein Manquement sich zeigt, leicht mit dem Post­buche der Kasse und den Annotationen der Post verglichen werden kann. Für jeden Unterlassungs­fall fällt der Absender in 1 Rthlr. Strafe und Zahlung der Ajustirungsgebühren, und in Wieder­holungsfällen werden wir ihn durch strengere Maaßregeln zu seiner Schuldigkeit anzuhalten wissen.
Potsdam, den 9ten November 1812.


Seite 487, No. 503. Feldapotheker.

Die in der Bekanntmachung vom 23sten September v. J. vorgeschiebenen Listen von den zu Feldapothekern und Gehülfen tauglichen Subjekten werden spätestens bis Ende dieses Monats bei zwei Thaler Strafe erwartet.
Potsdam, den 10ten November 1812.


Seite 487, No. 504. Botenlohn in Etappenangelegenheiten.

Des Herren Staatskanzlers von Hardenberg Exzellenz haben genehmigt, daß den Boten und Wegweisern, welche in Etappenangelegenheiten gebraucht werden, eine Vergütung von drei Groschen für die Meile aus dem Verpflegungsfonds bezahlt werden kann, jedoch ausdrücklich bestimmt, daß diese Bewilligung nur für die an den Etappenstraßen liegenden Orte gelte.
Gedachtes (!) Botenlohn ist, gleich den übrigen Vergütigungen für die fremden Truppen, bei den Verpflegungsbehörden zu liquidiren.
Potsdam, den 10ten November 1812.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 47. / Potsdam, den 20sten November 1812.
Seite 496, No. 512. Kontrollirung der Pferde.

Da durch das Edikt vom 28sten Oktober 1810. die Viehsteuer aufgehoben worden, so ist es nach einer Verfügung der Königl. Abgabensektion vom 14ten September d. J. nicht mehr nöthig, die Pferde der Partikuliers, die nicht Pferdehändler sind, durch die Viehbücher zu kontrolliren, so, daß also diese Kontrolle zessiren kann. Den von uns ressortirenden Akziseämtern der Kurmark wird dies zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht.
Potsdam, den 16ten November 1812.


Seite 497, No. 515. Trauung französischer Militairpersonen.

Nach den Verfügungen des Königl. Departements für den Kultus und öffentlichen Unterricht vom 16ten Junius und 17ten Oktober d. J. ist in Folge einer Vereinbarung mit der Kaiserlich-Französischen Gesandschaft festgesetzt worden: daß zur Verstattung der Trauungen Französischer, auf dem Marsche befindlicher Militair- und anderer zur Armee gehörigen Personen mit Frauen­zimmern aus Berlin, oder aus der Provinz, es von Seiten des Bräutigams nur der Beibringung des Zeugnisses von der kompetenten französischen Behörde (des Quartiermeisters, Inspecteur aux revues, oder in dessen Ermangelung des kommandirenden Officiers) darüber bedarf, daß die Ehe bereits bürgerlich durch die Eintragung in die vorgeschriebenen Register vollzogen sey. Es hat jedoch der die Trauung verrichtende Geistliche, wenn der Bräutigam ein Officier ist, die Erlaubniß zur Trauung zuvor nach der schon bestehenden allgemeinen Vorschrift einzuholen.
Eine Inländerin, die eine auf dem Marsch befindliche Militairperson heirathen will, und die Proklamation, des Marsches wegen, nicht abwarten kann, muß ... ein gerichtliches Attest der Obrig­keit ihrer Heimath beibringen, daß ihrer ehelichen Verbindung kein Hinderniß im Wege stehe. Die betreffende Gerichtsobrigkeit hat aber ein solches Zeugniß nur nach vorhergegangener Erkundigung bei den Ortspfarrern und der etwanigen Familie der darum Ansuchenden auszufertigen.
Sollten übrigens katholische Geistliche, nach den besonderen Ritualgesetzen der Kirche, von dem französischen Bräutigam, außer dem Zeugniß der bereits bürgerlich vollzogenen Ehe, noch andere Nachweisungen darüber fordern, daß kein kanonisches Hinderniß vorhanden sei, so bleibt ihnen solches, in sofern sie dabei die Instruktionen ihrer geistlichen Obern nicht überschreiten, zwar über­lassen; jedoch kann in diesem Falle, auf geschehene Weigerung von ihrer Seite, selbst wenn die Braut zu ihrer Gemeinde gehörte, die Trauung durch einen evangelischen Geistlichen vollzogen werden.
Nach diesen Bestimmungen hat sich jeder, den sie angehen, in vorkommenden Fällen, überall genau zu achten.
Potsdam, den 15ten November 1812.


Seite 499, No. 519. Bodenmiethe für das Getreide zur Truppenverpflegung.

Nach einer Bestimmung des Herrn Staatskanzlers Freiherrn von Hardenberg Exzellenz soll der nöthige Bodengelaß zur Aufbewahrung der zur Verpflegung der fremden Truppen erforderlichen Getreidevorräthe in den Etappen- und Magazinplätzen von den Eigenthümern requirirt, und ihnen dafür eine bestimmte monatliche Bodenmiethe ... gezahlt werden.
... Die Entschädigung wird nach dem monatlichen Durchschnitt des täglich auf den Böden vorhanden gewesenen Getreides ec. ec. ausgemittelt.
Berlin, den 25sten Oktober 1812.     Königl. Kurmärk. Provinzial-Verpflegungskommission. Carow.
Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 17ten November 1812.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 48. / Potsdam, den 27sten November 1812.
Seite 509, Vermischte Nachrichten. Belobigung.

Aus den Zeitungsberichten der Kurmärkischen Regierung für den Monat August und September d. J. habe ich die Fortschritte, die in der Provinz zur Verbesserung des Schulwesens geschehn sind, mit Wohlgefallen ersehen, und ertheile der Regierung hierdurch den Auftrag, den Behörden und Individuen, welche fortdauernd thätig mitwirken, ... Namens Meiner den Verdienten Beifall deshalb zu erkennen zu geben.
Charlottenburg, den 8ten November 1812.     Friedrich Wilhelm.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 49. / Potsdam, den 4ten Dezember 1812.
Seite 513, No. 531. Populationslisten pro 1812.

Behufs der Aufnahme der diesjährigen Populationsliste erhalten die Magisträte, die Herren Super­intendenten und Pfarrer diesmal wieder den erforderlichen Bedarf an Formularen, von welchen die kleinen auf einen Bogen gedruckten für die Magisträte und Herrn Pfarrer so eingerichtet sind, daß sie fünf Jahre lang gebraucht werden können. Jeder von letztern erhält in der Regel zwei Exemplare dieses Formulars, eins zu dem Konzepte der Populationsliste, welches er zu seiner eigenen Notiz zurückbehält, das andere zu der an die betreffende Superintendentur oder Behörde einzureichenden Reinschrift. ...
Sämmtliche Populationslisten werden bis zum 1sten Februar 1813. bei fünf Thalern ohnfehlbarer Ordnungsstrafe allhier erwartet.
Potsdam, den 30sten November 1812.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 50. / Potsdam, den 11sten Dezember 1812.
Seite 523, No. 538. Versteuerung zum Brantweinbrennen bestimmter Erdtoffeln.

Es ist der Fall vorgekommen, daß ein ländlicher Brantweinbrenner die zum Brantweinbrennen bestimmten Erdtoffeln zwar dem Dorfseinnehmer deklarirt, solche jedoch ohne vorherige Versteue­rung, also ohne erhaltene Versteuerungsquittung, eingemeischt und abgebrannt, und sich damit entschuldigt hat, daß der Dorfseinnehmer mit den zur Versteuerung der Erdtoffeln erforderlichen Steuerzetteln nicht versehen gewesen ist.
Ob nun gleich gegenwärtig die Dorfseinnehmer befugt sind, Steuerzettel über Brantweinschroot­versteuerungen auszugeben, so kann doch diese Befugniß auch auf Erdtoffeln und andere Früchte zu Brantwein nicht ausgedehnt ... werden, vielmehr muß es auf den Grund des Konsumtionssteuer-Reglements vom 28sten Oktober 1810. dabei, daß derjenige, welcher aus Erdtoffeln brennen will, solches und die Quantität vor dem Einmeischen bei dem betreffenden Konsumtionssteuer- oder Bezirksamte deklariren, die Versteuerung leisten, und die nöthigen Steuerquittung lösen, auch mit selbiger das Brennbuch gehörig belegen muß, unabänderlich verbleiben, widrigenfalls die Strafe der Defraudation eintritt.
Dem steuerpflichtigen Publikum sowohl, als den betreffenden Offizianten wird solches in Gemäßheit einer Verfügung der Königlichen Abgabensektion vom 12ten v. M. zur Nachricht bekannt gemacht, um dieser Vorschrift überall pünktliche Folge zu leisten.
Potsdam, den 5ten Dezember 1812.


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