Quelle: Google-Buchsuche http://books.google.de/books?id=5Y4NAAAAIAAJ
Besitz:

Vorheriger Jahrgang (1813) Amtsblatt der Königlichen Regierung Nächster Jahrgang (1815)

Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung.
Jahrgang 1814.

Potsdam, 1814.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamt daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 12 Groschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang 15 Groschen.)



Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 1. / Potsdam, den 7ten Januar 1814.
Seite 2, No. 5. Pässe der verabschiedeten und selbstranzionirten Soldaten.

Auf Veranlassung des Departements der höhern und Sicherheitspolizei wird hiermit bekannt gemacht, daß den verabschiedeten Soldaten und Selbstranzionirten, welche aus den von der feindlichen Herrschaft befreiten deutschen Staaten gebürtig sind, wenn sie zur Rückkehr in ihre Heimath die diesseitige[n] Lande passiren müssen, obgleich sie keine vorschriftsmäßigen Eingangs­pässe aufweisen können, bei sich ergebender Unverdächtigkeit Pässe von den Ortspolizeibehörden nach ihrer Heimath, jedoch nur insofern solche wieder unter der Bothmäßigkeit Sr. Majestät des Königs von Preussen oder Allerhöchst ihrer Alliirten steht, ertheilt werden dürfen.
Die Polizeibehörden haben sich hiernach zu achten, die Verdächtigkeit jener Individuen zu prüfen und denselben allemal eine spezielle Reiseroute und zwar die geradeste auf ihr Vaterland in den Pässen vorzuschreiben.
Potsdam, den 29sten Dezember 1813.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 2. / Potsdam, den 14ten Januar 1814.
Seite 12...13, No. 8. Fremdenmeldung.

Sowohl durch ältere gesetzliche Vorschriften und mannichfache polizeiliche Verordnungen, als auch durch den §. 27. des neuen Paßreglements vom 20sten März d. J. steht fest, daß die Gastwirthe, Herbergirer und Krüger und überhaupt alle diejenigen, welche Reisende beherbergen, dieselben sofort den Ortspolizeibehörden melden und ihnen die etwanigen Pässe der Fremden bei der Meldung mit überliefern sollen, und die Polizeiobrigkeiten sowohl in den Städten als auch auf dem Lande sind zur strengsten Aufmerksamkeit und Aufsicht über die Gasthäuser, Herbergen und Krüger mehrmals und unter anderem namentlich durch jenes Reglement, sowie durch unsere Verfügungen vom 2ten Mai, 26sten Julius und 23sten November v. J. angewiesen. ... Ungeachtet aller dieser Bestimmungen wird, wie die Erfahrung gelehrt hat, von sehr vielen Polizeibehörden, Gastwirthen aller Art, Thoroffizianten und Thorwachen auf eine unglaublich leichtsinnige Art dagegen gehandelt; mehrere solche gesammelte Kontraventionsfälle werden jetzt untersucht und die Schuldigen werden nach aller Strenge der Gesetze bestraft werden. ...
Potsdam, den 4ten Januar 1814.


Seite 13...14, No. 10. Statistische Tabellen pro 1813.

Obgleich sämmtlichen Landräthen, Polizeidirektoren und Magisträten schon durch frühere Bestimmungen bekannt ist, daß sogleich nach Ablauf eines jeden Jahres zur Aufnahme der statistischen Tabellen geschritten, und solche am letzten Februar des darauf folgenden Jahres bei fünf Thaler Ordnungsstrafe an uns eingereicht werden müssen, und obgleich schon aus der Einrichtung der gedruckten Schemata kleinerer Art zur statistischen Tabelle, welche die Behörden zur Aufnahme pro 1812. am Ende desselben Jahres erhalten haben, nach welchen diese Schemata auf 5 Jahre brauchbar sind, abzunehmen ist, daß für das Jahr 1813. keine Veränderungen mit dem Inhalt und der Form dieser Tabelle vorgenommen werden, so veranlassen uns doch mehrere Anfragen obiger Behörden, hierdurch bekannt zu machen, daß die Aufnahme für das Jahr 1813. nach der Instruktion zur Anfertigung der statistischen Tabellen vom 12ten Dezember 1812. Amtsblatt pro 1812. No. 511. mit aller erforderlichen Sorgfalt und Pünktlichkeit sofort vorzunehmen, und die Tabellen in dem oben bestimmten Termin und unter derselben Strafandrohung an uns einzureichen ist, auch daß die Behörden die im vergangenen Jahre wegen der Kriegsereignisse in der hiesigen Provinz ihnen gegeben Nachsicht diesmal nicht zu erwarten haben. [Bis hier ein Satz!] ...
Potsdam, den 5ten Januar 1814.


Seite 15, No. 1. Obduktionen.

Nach der Verfügung des Königl. Justizministerii vom 13ten d. M. sollen sich die Gerichte bei den Obduktionen, wenn in Ermangelung des Kreis- oder Stadtphysikus ein christlicher Arzt herbei geholt werden kann, eines jüdischen Arztes nicht bedienen, weil den letztern verfassungsmäßig vor Gericht nicht die juridische Glaubwürdigkeit beiwohnt. Sämmtliche Untergerichte des Departements werden daher angewiesen, sich nach dieser Verfügung zu richten.
Berlin, den 20sten Dezember 1813.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 3. / Potsdam, den 21sten Januar 1814.
Seite 17, No. 13. Transport der Soldaten zu ihren Bestimmungsbataillonen.

Das hiesige Königl. Militairgouvernement hat bestimmt, daß sämmtliche Landwehrmänner, Freiwillige und überhaupt alle Soldaten, welche sich theils mit Urlaubspässen ihrer Bataillons- und Kompagniechefs, theils mit Erlaubnißscheinen der Lazarethärzte in Orten der hiesigen Provinz aufhalten, wenn sie durch die Kanton-Revisionskommission gesund befunden werden, nach Berlin zur weiteren Transportirung nach ihren resp. Bataillonen gesandt werden sollen.
Hiernach haben sich alle betreffenden Behörden auf das genaueste zu achten.
Potsdam, den 14ten Januar 1814.


Seite 18...19, No. 16. Kreisverwaltungen.

Des Herren Staatskanzlers Exzellenz haben befohlen, gegenwärtig mit Ausführung der Vorschriften §§. 8 bis 22. des Edikts vom 30sten Julius 1812. über die Einführung der Gendarmerie und eine verbesserte Polizeiverfassung vorzuschreiten, nach welchen jedem Landrathe oder Kreisdirektor ständige Deputirte unter dem Namen von Kreisverwaltung und unter seinem Vorsitze, zur Hülfe beigegeben werden sollen. ...
Potsdam, den 14. Januar 1814.


Seite 21, Personalchronik.

Dem Herrn Landrath v. Vernezobre ist auf sein Ansuchen die Entlassung von der Landrathsstelle des Oberbarnimschen Kreises ertheilt und deren interimistische Verwaltung dem Kreisbrigadier Major v. Gleissenberg übertragen worden, welcher solche von Freienwalde aus besorgen wird.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 4. / Potsdam, den 28sten Januar 1814.
Seite 27, No. 19. Viehseuche.

In Verhütung unnöthiger Schwierigkeiten in dem Verkehr mit den von der Viehseuche befallen gewesenen Ortschaften hiesiger Provinz und zur Richtschnur für die Polizeibehörden bei Beurtheilung der Gesundheitsatteste beim innern Viehverkehr, wird hinsichts des jetzigen Standes der Viehseuche in der Kurmark folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: ...
  1. Im Niederbarnimschen Kreise ist das Uebel zu Hellersdorf und Mehrow schnell unterdrückt, sonst aber kein Ort befallen gewesen. ...
Potsdam, den 19ten Januar 1814.


Seite 38...39, No. 21. Kriegsleistungen der Domainenpächter.

Es ist ungewiß, ob und welche landesherrliche Vergütung für die nicht freiwilligen Kriegesleistungen der Grundbesitzer gewährt werden wird.
Daher tritt der Fall nicht ein, daß die Pächter in Gemäßheit des Allgemeinen Landrechts Theil 1 Tit. 21 §. 570. nach Ablauf des Wirthschaftsjahres, auf den Betrag der landesherrlichen Vergütung Nachsicht am Pachtzins fordern dürfen, vielmehr findet der §. 569. jener Gesetzstelle Anwendung, wornach (!) die Pächter Hinsichts ihrer Kriegesleistung nach den Grundsätzen wie bei feindlichen Lieferungen zu behandeln sind. Diese Vergütung soll ihnen von uns gewährt werden, wenn sie dagegen auf alle etwanige landesherrliche Vergütung verzichten. Wollen sie dies nicht, so müssen wir sie auf die etwanige landesherrliche Vergütung allein verweisen, können aber bei deren Ungewißheit durchaus keine Stundung am Pachtzinse bewilligen. ...
Potsdam, den 14ten Januar 1814.


Seite 39, No. 22. Bettelbriefe.

Wir haben in Erfahrung gebracht, daß schon seit einiger Zeit häufig Personen umhergehen und unter dem Vorwande, daß sie durch den Krieg ihr Vermögen und Haabe verloren haben, Allmosen ein­sammeln, auch sogar öfters förmliche, von den Gutsobrigkeiten oder den Ortspredigern ausgefertigte Bettelbriefe bei sich führen. Da nun das Allmosensammeln überall, es geschehe unter welcher Gestalt es wolle, gesetzlich verboten ist, so wird ein jeder aufgefordert, das Allmosen­einsammeln, auch selbst der durch den Krieg verarmten Personen nicht zu gestatten, und durch Verabreichung milder Gaben nicht zu unterstützen, vielmehr den Vorschriften des Landarmen­reglements gemäß dergleichen Allmosen Suchende anzuhalten und zur Absendung in ein Landarmenhaus abzuliefern. - Wenn es auch den Gutsobrigkeiten und Ortspredigern an sich zusteht, die durch den Krieg oder sonst erlittenen Unfälle und Vermögensverluste des einen oder anderen zu attestiren: so ist es doch ihre Pflicht mit der Ausfertigung solcher Atteste vorsichtig zu verfahren, und sich zuvor erst zu über­zeugen, welcher und ob ein gesetzlich erlaubter Gebrauch von solchen Attesten gemacht werden soll, und nur in diesem letztern Falle die Atteste zu ertheilen, so wie denn die durch das Landarmen­reglement bei 50 Rthlr. Strafe verbotene Ausfertigung der Bettelbriefe gänzlich unterbleiben, widrigenfalls aber unnachsichtig mit der gesetzlichen Strafe geahndet werden soll.
Potsdam, den 23sten Januar 1814.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 5. / Potsdam, den 4ten Februar 1814.
Seite 42...43, Schullehrer-Konferenzgesellschaften.

Die Herren Superintendenten und Schulinspektoren werden aufgefordert, über die in ihren Diözesen errichteten Schullehrer-Konferenzgesellschaften Berichte zu erstatten. Sie werden in ihren Berichten anzeigen, welchen Einfluß die Konferenzen auf die weitere Ausbildung der Lehrer gehabt - welcher Gewinn aus den Konferenzen in die Schulen selbst wirklich übergegangen, - und welche Schullehrer sich durch Eifer in der Benutzung der Konferenzen vorzüglich auszeichnen.
Die Herren Superintendenten und Schullehrer, in deren Diözesen noch keine Gesellschaften dieser Art zu Stand gekommen sind, werden aufgefordert, die dabei obwaltenden Hindernisse und Schwierigkeiten anzuzeigen. Wir wollen diese Berichte vor dem 24. April dieses Jahres erwarten.
Potsdam, den 24sten Januar 1814.


Seite 45...46, No. 30. Verpflegung der französischen Kriegsgefangenen.

Des Königs Majestät haben mittelst Kabinetsordre vom 29sten v. M. und Jahres festgesetzt, daß allen zum Aufenthalte in Allerhöchstdero Staaten befugten französischen Kriegsgefangenen während dieses Aufenthalts der näher bestimmte Sold gezahlt, den Gemeinen jedoch nur, wie bisher, Naturalverpflegung verabreicht werden soll, und die Frauen und Kinder der Gefangenen nur Anspruch auf die Brodportion haben sollen.
Die Königl. Kurmärkische Regierung ist veranlaßt, binnen 14 Tagen vom 16ten d. M. angerechnet [!] dem Kriegskommissarius Major v. Putlitz in Berlin eine namentliche Nachweisung sämmtlicher nach gedachter Bestimmung auf Besoldung Anspruch habenden, in dem Departement der Regierung mit Ausnahme der Stadt Berlin sich aufhaltenden französischen Militairpersonen, mit Ausschluß der bei den Provinziallazarethen etwa angestellten, aus deren Fonds ihre Besoldung beziehenden chirurgischen Beamten, einzusenden.
In dieser Nachweisung muß bei jedem Individuo der Grund, weshalb dasselbe berechtigt ist, in diesseitigen Provinzen zu verbleiben, auch der Tag der Ankunft vermerkt werden, indem diejenigen kriegsgefangenen Franzosen, welche der ursprünglichen Bestimmung gemäß nach Rußland abgeführt werden sollen, denen aber aus besondern Gründen auf ihre desfalsigen Anträge die Erlaubniß ertheilt ist, in den diesseitigen Provinzen sich aufzuhalten, auf Solderhebung keinen Anspruch machen können. Desgleichen Personen sind daher blos nachweislich in dem Tableau zu verzeichnen. ...
Potsdam, den 23sten Januar 1814.


Seite 46, No. 32. Stempel der Hausierkonzessionen.

Dem Publiko wird hierdurch bekannt gemacht, daß höheren Bestimmungen zu Folge, zur Aus­fertigung einer jeden Hausierkonzession künftig ein Acht Groschenstempel adhidirt werden soll.
Potsdam, den 24sten Januar 1814.


Seite 47, No. 33. Verfahren bei Gestellung der Schanzenarbeiter.

Nach einer Verfügung des Königl. allgemeinen Polizeidepartements vom 26sten Dezember v. J. sollen hinfort bei Anstellung der Schanzarbeiter zwei Fälle unterschieden werden:
Der erste, wenn nämlich diese Arbeiten im Angesicht des Feindes mit persönlicher Gefahr für die Arbeiter, der zweite, wenn solche gefahrlos verrichtet werden können.
In jedem Falle ist es wesentlich nothwendig, militairische Ordnung und Disziplin dabei zu beobachten, und in diesem Betracht wird es zweckmäßig sein, dergleichen Arbeiten zur Unter­stützung der Soldaten, für welche solche vorzugsweise geeignet sind, durch das aktive Drittheil der Landsturmmannschaften verrichten, und diese gleich den wirklichen Militairpersonen aus den Magazinen verpflegen zu lassen. ...
Den zweiten Fall anlangend, so ergiebt sich aus allgemeinen Grundsätzen von selbst, daß die Naturalrequisition zu dergleichen Diensten nicht auf jedes körperlich rüstige Subjekt ohne Unter­schied, sondern nur auf diejenige Klasse geschlagen werden kann, deren Gewerbe in dergleichen oder verwandten mechanischen Arbeiten bestehet ...
Die Arbeiter sind alsdann aus der Klasse des gemeinen Gesindes und der Tagelöhner männlichen Geschlechts zu nehmen und zwar mit folgenden Maasgaben:
  1. daß in der Regel die nächsten Ortschaften in Requisition gesetzt werden,
  2. jedoch nur auf einmal nicht mehr als für den dritten Theil der geeigneten Arbeiter, und keiner der letztern wider seinen Willen auf längere Zeit als 14 Tage, und nachdem er diese Zeit abgedient, nicht eher wieder, als nach einem Zwischenraum von 4 Wochen, auch
  3. von den Städten nur die landsturmpflichtigen Ortschaften.
Nach diesen Grundsätzen haben sich alle von uns ressortirenden landräthlichen und Polizeibehörden, bis auf weitere Bestimmung zu achten.
Potsdam, den 27sten Januar 1814.


Seite 48, Vermischte Nachrichten und Belehrungen. Erfindung.

Der Musikus und Walzensetzer Herr Kummer zu Berlin, wohnhaft in der alten Jakobstraße No. 34. hat in Verbindung mit seiner Tochter eine Drehorgel erfunden, welche Choräle spielt. Das Instrument ist in einem Kasten von Kienenholz von 4½ Fuß Länge, 2½ Fuß Tiefe und 4 Fuß Höhe eingeschlossen. Das Innere desselben besteht in 125 Pfeifen nebst 2 Blasebälgen und einer Windlade und der 4 Fuß langen und 13 Zoll starken Walze. Die Pfeifen sind in 4 Register vertheilt ... Der Klang des Instrumentes ist nicht zu schwach, um den Gesang von 100 bis 150 Personen zu begleiten und könnte durch den nur wenig kostbaren Zusatz eines Quintenregisters noch durchdringlicher gemacht werden. Bis jetzt hat das Instrument nur eine Walze auf welcher 10 Kirchenmelodien stehen. Der Verfertiger kann aber auch 15 Melodien auf eine Walze bringen, so daß bei drei Walzen das Instrument 45 Melodien spielen würde. Auch ist Herr Kummer erbötig, auf Verlangen das Instrument mit einer Klaviatur zu versehen, um dasselbe auf beide Arten spielen zu können. Der Preis des Instruments, wie es jetzt mit einer Walze besteht, ist 120 Rthlr. Kourant. Jede neue Walze kostet 30 Rhtlr., so daß das Instrument mit 3 Walzen 180 Rhtlr. kosten würde.


Extra-Blatt zum 5ten Stück ...

Fortsetzung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1813. von den für die kranken und verwundeten vaterländischen Krieger vom 1sten bis 15ten d. M. an die Kurmärk. Provinzial-Lazareth-Kasse abgegebenen freiwilligen Beiträge.
... 41) aus Alt-Landsberg eingesandt a. von der Wittwe Buggen aus Werneuchen 4 gr. Cr. b. von einem Ungenannten 6 gr. Cr.; ... 45) durch den Herrn Superintendenten Lettow hierselbst an Beiträgen aus der Berliner Land-Superintendentur nach der Schlacht bei Dennewitz, a. von ihm selbst 10 Thlr. Cr., b. aus Neuenhagen von der verwittweten Frau Prediger Paulig 1 Thl. Cr. von dem Herrn Inspektor Riedel 1 Thl. Cr. und von der Gemeine 4 Thl. 5 gr. Münze, c. aus Dahlwitz und Seeberg 13 gr. 8 pf. Münze, d. aus Malchow von dem Herrn Ober-Amtmann Welle 11 Thlr. 10 gr. Münze, von dem Herrn Prediger Pibtz 2 Thl. 20 gr. Münze, von dem Uhrmacher Herrn Müller 5 gr. Münze, von der Gemeine 11 Thl. 7 gr. Münze, e. aus Wartenberg von der Herrschaft und von der Gemeine 10 Thl. 5 gr. Münze, f. aus Falkenberg 6 Thl. 14 gr., g. aus Klein Schönebeck 3 Thl. 8 gr. Cr. und 7 Thl. 14 gr. Münze, aus Schöneiche 9 Thl. 4 gr. Münze, ..., r. aus Ahrensfelde von dem Herrn Prediger Chrysander 1 Fried.d'or, von der Gemeine 3 Thl. 14 gr Cr., s. aus der Biesdorfer Parochie 3 Thl. 4 gr. Cr., t. aus der Blumberger Parochie 3 Thl. 4 gr. Cr., ..., w. aus Lindenberg 8 Thl. Cr., ...; zusammen in Golde 12 Fried.d'or, 88 Thl. 8 gr. Cr. und 128 Thl. 8 gr. 9 pf. Münze; hiervon sind an den Herrn Geheimen Ober-Medizinal-Rath Welper gezahlt worden 38 Thl. 8 gr. Cr., 128 Thl. 8 gr. 9 pf. Münze.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 7. / Potsdam, den 18ten Februar 1814.
Seite 61...62, No. 41.
Getränke, welche ländliche Dominien nach ihren städtischen zwangspflichtigen Schankstätten versenden.

Da von den in den Städten belegenen, zu ländlichen Getränkefabrikationsstellen zwangspflichtigen Schankstätten darüber Beschwerde geführt worden,
  • daß sie diejenigen Getränke, welche sie vom platten Lande zwangsweise nehmen müssen, nach den provisorischen Tarif zur Entrichtung von Ergänzungsabgaben ... mit 1 Gr. 6 Pf. für das Quart Branntwein und mit 1 Rthlr. für die Tonne Bier zu versteuern angehalten worden,
so ist zur Abstellung dieser Beschwerde mittelst Verfügung des Herrn Finanzministers von Bülow, Exzellenz, vom 15ten v. M. festgesetzt,
  • daß von denjenigen Getränken, welche ländliche Dominien nach ihren in den Städten belegenen zwangspflichtigen Schankstellen versenden, diese Ergänzung nicht ferner, sondern eine ermäßigte von 12 Gr. Brandenburg. für die Tonne Bier, und von 10 Pf. für das Berliner Quart Branntwein bis 49 Prozent Alkohol, nach den Alkoholometer von Tralles, entrichtet werden soll.
Ist der Branntwein stärker als 49 Prozent, so steigt die Abgabe nach der beigefügten Tabelle. [zum Beispiel 75...80 % Alkohol: 1 gr. 4 2/3 pf. Akzise je Berliner Quart]
Sämmtliche von uns resortirten Akzise- und Konsumtionssteuer-Aemter haben sich hiernach zu achten, jedoch muß bei Anwendung dieser ermäßigten Sätze genau darauf gesehen werden, daß die Getränke würklich für die zwangspflichtigen Krüge bestimmt, und daß solche aus der zum Verlag berechtigten Getränke-Fabrikationsstelle entnommen und durch die vorgeschriebenen Atteste beglaubigt sind.
Potsdam, den 2ten Februar 1814.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 8. / Potsdam, den 26sten Februar 1814.
Seite 82...83, No. 50. Gewerbsteuer Restanten.

Nach einer Bestimmung des Hrn. Finanzministers Exzellenz sollen diejenigen Gewerbtreibenden, welche binnen Monatsfrist also bis zum 15ten März d. J. die rückständige Gewerbsteuer für das laufende Etatjahr nicht vollständig berichtigt haben, ihr Gewerbe nicht ferner betreiben dürfen, und durch die öffentlichen Blätter die Namen derjenigen, welche auf diese Weise die Befugniß zum Gewerbsbetriebe verloren haben, bekannt gemacht werden. Dies wird denen, die es trifft, hierdurch bekannt gemacht, um sich vor dem angedrohten Nachtheile durch Bezahlung ihrer Rückstände zu verwahren.
Die betreffenden Steuer- und Polizeibehörden werden angewiesen, vorstehende Bestimmungen zur strengen Vollziehung zu bringen.
Potsdam, den 15ten Februar 1814.


Seite 83, No. 52. Ausfuhr von Schießpulver und Blei.

Nach den Bestimmungen des Hrn. Staatskanzlers Exzellenz, soll unter den gegenwärtigen Umständen die Ausfuhr des Schießpulvers und des Bleies nicht gestattet werden.
Wir tragen daher sämmtlichen Akzise- und Zollämtern, wie auch den Polizeibehörden unseres Ressorts auf, strenge auf Befolgung dieser Bestimmungen zu halten, und diejenigen Quantitäten, die ohne Deklaration und heimlich zu exportieren der Versuch gemacht wird, mit Beschlag zu belegen.
Potsdam, den 27sten Januar 1814.


Seite 88, No. 1. Naturalverpflegung der immobilen Truppen.

Es ist zwar höhern Orts nachgegeben worden, daß auch die immobilen Truppen gegen den gesetzlichen Abzug von ihrem Traktamente die etatsmäßige Naturalverpflegung aus den Königl. Magazinen erhalten können; diese Begünstigung steht jedoch nur den Militairen vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts, keineswegs aber den Oberoffizieren zu, welches hierdurch zur Nachricht und Achtung für die Verpflegungsbehörden und Magazine bekannt gemacht wird.
Berlin, den 12. Febr. 1814.     Königl. Preuß. Regierungsrath und Intendant der Kurmark. Carow.


Extra-Blatt zum 8ten Stück ...

Beiträge für kranke und verwundete preußische Krieger.
Vom 15. Decbr. v. J. bis 15. Januar d. J. sind an Collectengeldern und andern freiwilligen Beiträgen für verwundete und sonst kranke preußische Krieger bei dem Hofrentmeister Müller hierselbst, zur Ablieferung an die Kurmärkische Provinzial-Lazareth-Kasse eingegangen:
  • ... Vom Hrn. Superintendenten Lettow aus der berlinischen Land-Inspection: aus Ahrensfelde 3 Thlr. 8 gr., ..., Eiche 3 Thlr., ..., Blumberg 2 Thlr. ... Summa: 139 Thlr. 5 gr. 1 pf.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 9. / Potsdam, den 4ten März 1814.
Seite 89, Einquartirung.

Wir haben mißfällig bemerkt, daß sich den auf den Feldetat stehenden Truppentheilen, Offizier-, Unteroffizier- und Soldatenfrauen anschließen, welche theils in den temporellen Standquartieren, theils auf Märschen, sowohl Quartier als Verpflegung von den Kommunen verlangen.
Da es jedoch der höchsten Absicht ganz entgegen ist, daß Frauen der Militairpersonen, sich den mobilen auf Märschen begriffenen Truppen attachiren, weil sie nicht allein den letztern selbst, sondern auch dem Lande zur Last sind, so erneuern wir in Beziehung auf unsern Gouvernements­bezirk und insbesondere auf Berlin die früheren Bestimmungen dieserhalb: daß den zu mobilen Truppenabtheilungen gehörigen Frauen weder Quartier noch Verpflegung, noch Transportmittel zu ihrem Fortkommen gereicht werden sollen; wonach sich Jedermann zu achten hat. In Absicht der bei den immobilen Truppen befindlichen Frauen bleibt es bei den Bestimmungen des Servisregulativs. ...
Berlin, den 26sten Februar 1814.
Allerhöchtverordnetes Militairgouvernement des Landes zwischen der Elbe und Oder.
v. L'Estocq. Bülow.


Seite 90, No. 57. Schulgeld für die Kinder der Landwehrmänner.

An denjenigen Orten, wo es keine besondere Schulen für Soldatenkinder giebt, in welche aber auch die Kinder der im Felde stehenden Landwehrmänner geschickt werden können, muß für die schul­pflichtigen Kinder dieser Landwehrmänner das Schulgeld von den Kommunen aufgebracht werden.
Potsdam, den 17ten Februar 1814.


Seite 91...92, No. 60. Militair-Arzneilieferungen.

Bei dem Abschluß der Verpflegungskonvention mit dem Kaiserlich Russischen Gouvernement ist von dem Grundsatz ausgegangen worden, daß dasselbe nicht mehr vergüten darf, als Preußen seinen Unterthanen gewährt, so wie, daß die Russischen Truppen mit den Preußischen gleiche Vortheile genießen sollen. Da nach der neuesten Medizinaltaxe die Apotheker gehalten sind, sich bei allen Lieferungen von Medizinalwaaren an öffentliche Institute und Lazarethe einen Rabat von 25 pro Cent in Abzug bringen zu lassen, so soll diese Begünstigung auch den Russischen Behörden in Ansehung der für ihre Lazarethe von diesseitigen Apothekern angekauften Medikamente zu statten kommen.
Potsdam, den 24sten Februar 1814.


Seite 92, No. 61. Wittwen der Aerzte.

Des Königs Majestät haben zu bestimmen geruhet, daß die Wittwen solcher Aerzte, die sich während des Krieges, ohne Rücksicht auf persönliche Gefahr, dem Beistande der Kranken und Verwundeten unterziehen, zur Pensionierung geeignet sein sollen. Diese Allerhöchste Bestimmung wird zur Ermunterung und Beruhigung derjenigen Medizinalpersonen, welche sich den Gefahren ihres Berufes rühmlich hingeben, hierdurch bekannt gemacht und haben die betreffenden Behörden in solchen Fällen die erforderlichen Anträge mit genauer Angabe des Vermögens und sonstigen Umständen der hinterlassenen Familien zu machen.
Potsdam, den 3ten Februar 1814.


Seite 92, No. 62. Hausiren mit Brantwein.

Sämmtlichen Polizei- und Steuerbehörden, wie auch dem Publiko, wird bekannt gemacht, daß in Folge höherer Bestimmung in der Regel kein Hausierschein zum Hausirhandel mit Brantwein ertheilt werden soll. Anträge auf Ertheilung von dergleichen Hausirkonzessionen müssen daher, in sofern nicht ganz besondere Gründe eine Ausnahme von der Regel rechtfertigen, von den Behörden ohne weitere Anfrage zurückgewiesen werden.
Potsdam, den 5ten Februar 1814.


Seite 93, No. 64. Lebensatteste für die Pensionairs.

Die Ausstellung der Lebensatteste für die Pensionairs ist bisher mehrentheils durch die Geistlichen geschehen. Diesen kann aber die Ausstellung solcher Atteste nicht zur Pflicht gemacht werden, weil dieses Geschäft an und für sich nicht zu dem Amte des Geistlichen gehört, solches auch zumal in großen Städten mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Es wird daher hierdurch auf den Grund einer desfalsigen höheren Verordnung bestimmt, daß die Polizeibehörden sich der Ausstellung dieser Lebensatteste um so mehr unterziehen sollen, als besagtes Geschäft seiner Natur nach ganz eigentlich vor selbige gehört. ... Uebrigens bleibt es den Geistlichen nach wie vor freigestellt, ebenfalls dergleichen Atteste auszustellen.
Potsdam, den 9ten Februar 1814.


Extrablatt zum 9ten Stück ...

An freiwilligen Beiträgen zur Unterstützung der Kurmärkschen Landwehrmänner sind seit unserer Bekanntmachung vom 3ten November v. J. im Extrablatt des Amtsblatts No. 49 ferner aufgebracht:
... 10) Im Niederbarnimschen Kreise 510 Hemden derer noch 200 erwartet werden. Für Geldbeiträge sind angeschafft 100 Paar Schuhe, 700 Paar tuchene Handschuhe, 770 Paar wollene Socken. ...
Potsdam, den 6ten Februar 1814.
General-Kommission zur Organisation der Landwehr in der Kurmark.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 10. / Potsdam, den 11ten März 1814.
Seite 98...99, No. 70. Zeugnisse der Studierenden.

Nach §. 25. der Instruktion über die Prüfung der zu den Universitäten übergehenden Schüler vom 25sten Junius v. J., soll in den Zeugnissen, welche die Studierenden bei ihrem Abgange von der Universität erhalten, immer der Grad des Zeugnisses, mit welchem sie auf die Universität gekommen sind, resumiert werden. Die Absicht dieser Bestimmung ist gewesen, den Staats-Prüfungsbehörden Gelegenheit zu geben, zu erfahren, in welchem Grade vorbereitet die jungen Männer, die sich ihnen stellen, die Universität bezogen haben, um sie dadurch zu veranlassen, desto sorgfältiger darauf zu achten, in wiefern sie in der Zeit ihrer akademischen Studien sich verbessert oder verschlimmert haben; insonderheit aber diejenigen, die bei der vor ihrer Immatrikulation bei einer Universität bestandenen Prüfung schwach befunden, um so schärfer zu examiniren, je fleißiger auf der Universität zu seyn ihre Pflicht war. Die Gewißheit, daß dies wirklich geschehn, soll denn auch auf die Schulen zurückwirken, und eines Theils die Jünglinge zum Fleiß antreiben, theils auch und insonderheit diejenigen, welche zu früh zur Universität eilen, bewegen noch zurückzubleiben, um sich eine gründliche Vorbereitung und so auch ein besseres Zeugniß zu erwerben.
Die betreffenden Behörden sind hiernach angewiesen, und werden Eltern und Vormünder gewarnt, ihre Söhne und Mündel nicht unreif zur Universität abgehen zu lassen, indem hierdurch alle Hoffnung der Unfähigen, sich in Aemter einzuschleichen, verschwindet.
Potsdam, den 1sten März 1814.


Seite 99, No. 72. Namensveränderung.

Zu jeder Namensveränderung sowohl bei Christen als bei jüdischen Glaubensgenossen muß die Erlaubniß bei der unterzeichneten Behörde nachgesucht werden. Hiernach haben sich alle Einwohner zu achten und sämmtliche betreffende Unterbehörden werden hiermit angewiesen, über die etwa ohne Genehmigung bereits vorgenommenen Namens­veränderungen zu berichten.
Potsdam, den 28sten Februar 1814.


Seite 99, No. 73. Viehseuche.

Da die Viehseuche noch fortdauernd in Sachsen, Anhalt, Mecklenburg und auf dem jenseitigen Elbufer herrscht, so ist die Sperre für alles Rindvieh und giftfangende Waaren nach den Vorschriften des Patents vom 2ten April 1813. strenge und sorgfältig fortzusetzen und haben alle Behörden auf die genaue Beobachtung der südlichen und westlichen Grenzen, um jede neue Ansteckung zu verhüten, ein besonderes Augenmerk zu richten.
Potsdam, den 4ten März 1814.


Seite 100, Personalchronik.

Dem bisherigen Feuersozietätsdirektor v. Plessen zu Flatow ist ... die Verwaltung der landräthlichen Geschäfte im Glien- und Löwenbergschen Kreise übertragen. Die durch den Abgang des ältesten Landraths in der Uckermark, Hr. Ritterschaftsdirektor v. Arnim, erledigte dritte Landrathsstelle ist dem ehemaligen südpreußischen Landrath v. Blomberg interimistisch übertragen.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 11. / Potsdam, den 18ten März 1814.
Seite 101...106, Instruktion für die Schulzen,
die Verwaltung der Fremden- und Paßpolizei auf dem platten Lande betreffend.

Da die Erfahrung gelehrt hat, daß die Fremden- und Paßpolizei bisher auf dem platten Lande nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit verwaltet worden und dies theils aus Nachläßigkeit, theils aus der Unbekanntschaft der Dorfschulzen und der übrigen mit dieser Polizei beauftragten Personen mit den dieserhalb erlassenen Vorschriften entsteht; so ist folgende Instruktion für die Schulzen, die Verwaltung der Fremden- und Paßpolizei auf dem platten Lande vom Departement der höhern und Sicherheitspolizei im Königl. Ministerium des Innern entworfen und sämmtlichen Regierungen zur Publikation an diejenigen, welche es angeht, zugesandt worden.
  • § I.   Sämmtlichen Schulzen und andern mit der Verwaltung des Paßwesens auf dem platten Lande beauftragten Personen liegt die Pflicht ob, die wegen der Aufsicht über Fremde und Reisende, so wie über die Krüger und Gastwirthe, desgleichen über das Paßwesen bestehenden oder noch zu erlassenden Gesetze genau zu kennen ...
  • § II.  Der Schulze oder derjenige, dem dieser Theil der Polizeiverwaltung im Dorfe aufgetragen ist, muß bei eigener Verantwortung darauf sehen und halten, daß sämmtliche Bewohner des Dorfes und der dazu gehörigen einzeln liegenden Gehöfte und Häuser, ganz besonders aber der Krüger, ihm ohne alle Ausnahme diejenigen zu den Dorfbewohnern nicht gehörigen Personen melden, welche bei ihm übernachten. Diese Meldung muß geschehen ohne Rücksicht, ob der Fremde unentgeldlich oder gegen Bezahlung, ob nur für eine Nacht oder für längere Zeit aufgenommen wird; ... Diejenigen Fremden, welche vor neun Uhr Abends ankommen, müssen noch am nämlichen Abend, die später ankommenden aber spätestens am nächsten Morgen um fünf Uhr, allemal aber am andern Morgen vor ihrer Abreise gemeldet werden.
  • § III.  Der Schulze oder derjenige, der hierin seine Stelle vertritt, hat durch häufige unerwartete Visitation der Krüge und übrigen Häuser, nebst den dazu gehörigen Ställen, Scheunen, Heuböden und Gärten, sich zu überzeugen, daß im Dorfe keine ungemeldeten Reisende und Fremde sich befinden; ...
  • § IV. Dem Schulzen liegt eine besondere Aufsicht auf die Pässe der Reisenden ob, und ist er schuldig, darauf zu sehen, daß diejenigen, welche in Gemäßheit der Gesetze mit Pässen versehen sein müssen, ohne Pässe nicht durchreisen oder im Dorf sich aufhalten. ...
  • § V.  Der Schulze muß die bei der Meldung der Fremden in Gemäßheit vorigen §. ihm zugestellten Pässe, insofern sie richtig sind, visiren, allein die Pässe vorher auf das genaueste prüfen ...
  • § VI. Wenn der Paß richtig und der Fremde unverdächtig ist, so muß der Schulze den Paß visiren und ihn dem Reisenden wieder zurückgeben. ... Für die Visierung dürfen überall keine Schreibe- oder Siegelgelder und andere Gebühren oder Gaben angenommen oder gar gefordert werden. Die erfolgte Paßvisirung ist in dem §. VIII. gedachten Fremdenbuch zu bemerken.
  • § VII. Wenn das Signalemet oder die Handschrift des Paßführers mit der Person oder der Handschrift des Reisenden nicht übereinstimmt oder im Paß etwas ausgekratzt und verändert ist, ohne daß darüber von einer Polizeibehörde genügende Bemerkungen auf dem Passe gemacht worden, oder Reisende, die nach den Gesetzen zu dieser Reise eines Passes bedürfen, keinen Paß haben, oder der Paß abgelaufen ist, oder auf eine andere Tour lautet; so muß der Schulze dies entweder der Gutsobrigkeit oder der Polizeibehörde der nächsten Stadt, oder dem Landrathe oder dem Kreis­direktor, mittelst Einsendung des Passes anzeigen und dessen weitere Anweisung einholen; ... Bis zum Eingang der Resolution auf diese Anzeigen, muß der Reisende im Dorfe bleiben und mit demjenigen Anstand, welcher ihm seinem Range nach gebührt, so wie mit der möglichst zulässigen Freiheit bewacht werden; ...
  • § VIII. Der Schulze muß über die ihm gemachten Fremdenmeldungen (§. II.) und über die von ihm visirten Pässe (§. VI.) ein eigenes Buch führen, in welchem der Tag der Meldung, der Nahme (!), der Stand und Ort der Herkunft eines jeden Fremden, der Tag der Visirung des Passes und der Abreise desselben kurz angeführt wird. ...
  • § IX. Der Schulze ist unter keinerlei Vorwand befugt, Reisepässe weder zu Reisen im Lande, noch weniger aber zu Reisen außerhalb desselben zu ertheilen. Wenn Dorfeinwohner Pässe verlangen, so haben sie sich deshalb an den Schulzen zu wenden, welcher ihr Signalement aufnehmen, die Unverdächtigkeit der Reise prüfen und das Gesuch an diejenge Behörde, welche befugt ist, diesen Paß zu ertheilen, befördern wird ... Ebenso wenig ist der Schulze berechtigt, die Dauer eines bereits abgelaufenen Passes zu verlängern, oder die in dem Passe vermerkte Tour zu verändern, ...
  • § X.  Der Schulze muß die ihm in Ansehung der Reisenden obliegende Aufsicht nicht blos auf diejenigen, welche ihm gemeldet werden, beschränken, sondern auch auf alle, die durch das Dorf und dessen Feldmark gehen, ganz besonders aber auf Fußgänger und diejenigen erstrecken, welche zu den Klassen gehören, von welchen die öffentliche Sicherheit am mehrsten zu befürchten hat; ...
    Fremde, die sich länger als 3 Tage im Dorf oder dessen Zubehörungen aufhalten wollen, muß er dem Landrathe anzeigen, dessen Genehmigung einholen und dergleichen Personen sowohl überhaupt, als in Ansehung ihres ganzen Thun und Lassens in genauer Obacht halten.
    Gleichergestalt liegt ihm ob, die Nachtwächter mit den gehörigen Vorschriften zu versehen und wegen der Erfüllung ihrer Pflichten zu kontrolliren.
  • § XI. Der Schulze muß strenge darauf halten, daß Niemand von der Dorfgemeine irgend einen aus dem Auslande kommenden oder in das Ausland wollenden Reisenden durch Fuhrwerk oder als Wegeweiser weiter ins Land oder aus dem selben ins Ausland bringe, ohne dazu die Erlaubniß des Schulzen erhalten zu haben, ...
  • § XII. Diejenige, welchen der Landrath oder Kreisdirektor nach pflichtmäßigem Urtheil die Verwaltung der ländlichen Fremden- und Paßpolizei an des Schulzen Stelle übertragen hat, ... müssen nach den gegenwärtigen Vorschriften in eben dem Maße achten wie die Schulzen selbst sich richten.
  • § XIII. Jeder Schulze muß alle Woche dem ihm vorgesetzten Landrath einen Wochenextrakt des §. VIII. vorgeschriebenen Fremdenbuchs und zugleich das Verzeichniß der vom Krüger oder einem anderen Einwohner begangenen Kontraventionen gegen die in dieser Instruktion gedachten Pflichten übersenden, ...
Der Landrath oder Kreisdirektor wird jede Anwesenheit und Gelegenheit benutzen, um von der Befolgung dieser Vorschriften sich zu überzeugen, gegen den nachlässigen Schulzen, Gastwirth oder übrigen Einwohner mit unnachsichtiger Strenge verfahren und zur bessern Kontrolle mit der Guts­herrschaft und deren Stellvertretern, so wie mit der Gensd'armerie, gehörige Rücksprache nehmen.
Auch die Gensd'armerie ist beauftragt, diesen Gegenstand ihrer besonderen Aufmerksamkeit empfohlen sein zu lassen, die Schulzen, Krüger und übrigen Einwohner hierin aufs genaueste zu kontrolliren und diejenigen, die in Erfüllung ihrer Pflichten nachlässig sind, dem vorgesetzten Landrath oder Kreisdirektor anzuzeigen. Die Schulzen haben darauf zu sehen, daß ein Exemplar der gegenwärtigen Instruktion alle Zeit in der Gaststube des Krügers eines jeden Dorfes angeschlagen ist.
Berlin, den 11ten März 1814.
Departement der höhern und Sicherheitspolizei im Königlichen Ministerium des Innern.


Seite 112, No. 76. Luxuswagen.

Die unter Siegel gelegten Luxus-Steuerpflichtigen Wagen, können sofort wieder entsiegelt und frei gegeben werden, da die Luxussteuer vom 1sten Dezember v. J. an aufgehoben worden ist; worüber die nähern Anweisungen im nächsten Amtsblatt erscheinen sollen.
Potsdam, den 16ten März 1814.


Seite 112...113, No. 77. Polizeiuniform.

Von dem Königlichen Departement der allgemeinen Polizei ist für nützlich erachtet, daß die mit der Verwaltung der Polizei beauftragten Offizianten mit Uniformen versehen sind, damit sie sich schon durch ihre Kleidung als Polizeioffizianten gegen fremde Militairpersonen legitimiren können. Es ist daher nachgegeben, daß die Polizeibeamten auch da, wo es bisher noch nicht gebräuchlich gewesen ist, sich der Polizeiuniform bedienen dürfen und die verschiedenen Abstufungen sind dabei analogisch eben so bestimmt, als solches in der Kabinetsresolution vom 3ten Dezbr. v. J. rücksicht­lich der Justizbeamten erfolgt ist, so daß also als Standesuniform
  1. sämmtliche Bürgermeister und mit der ausübenden Polizei beauftragten Rathsverwandte der kleinen Städte, ohne Ausnahme, die Polizeiuniform mit der im Reglement vom 14ten Januar 1804 vorgeschriebenen Stickerei No. IV.
  2. sämmtliche Domainen- und Renteibeamte die gleiche Uniform,
  3. die Bürgermeister in den mittleren Städten die Stickerei No. III. und die mit der Polizei beauf­tragten Rathsherrn die Stickerei No. IV. tragen dürfen.
Auf den Knöpfen der Uniformen sollen keine Umschriften statt finden.
Auf die Städte, wo besondere Polizeidirektoren vorhanden sind, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Wir bringen dieses zur allgemeinen Wissenschaft und bleibt es jedem der bemerkten Personen freigestellt, sich hiernach mit einer Uniform zu versehen.
Potsdam, den 22sten März 1814.


Seite 113...116, No. 79. Landarmenhäuser.

Zur Ablesung bei der diesjährigen am Sonntag Lätare zu haltenden reglementsmäßigen Landarmen-Kollekten-Predigt wird den Herren Superintendenten und Predigern nachstehende Uebersicht vom Zustande der 3 Landarmenhäuser und des Irrenhauses für die Jahre 1811/2 mitgetheilt. Dieser ist gewesen
  1. an unterhaltenen Invaliden und Armen.
    Am letzten Mai 1811 war der Bestand in den 3 Landarmen und Invalidenhäusern: 271 Invalide, 505 Arme; ... und am 31sten Mai 1813 verblieben 311 Invalide, 264 Arme.
    Unter den Armen sind 24 Blödsinnige. ...
    Hierbei ist zu bemerken, daß im Jahre 1811/2, wegen eingetretener Ueberfüllung der Straf- und Besserungsanstalt zu Spandau, das Invalidenhaus zu Brandenburg, zur Aufnahme einiger Züchtlinge, gegen Erstattung der Kosten hat geräumt werden müssen. Die in demselben gewesenen Invaliden sind theils nach Strausberg verlegt und die übrigen werden in Gelde entschädigt. ...
  2. An Kindern sind unter dieser Personenzahl gewesen, folgende:
    Am 31sten Mai war der Bestand 52 Invalide (22 Knab./30 Mädch.), 84 Arme (51/33); ... und am 31sten Mai 1813 verblieben 55 Invalide (25/30), 52 Arme (32/20).
  3. Irre Personen waren im Land-Irrenhause zu Neu-Ruppin am 31sten Mai 1811 31 männliche, 26 weibliche, am 31sten Mai 1813 im Hause geblieben: 37 männliche, 26 weibliche. ...
  4. Die Geldeinnahme ist in den Jahren vom 1sten Juni 1811 gewesen: für das Landarmen- und Invalidenhaus zu Strausberg ... 5970 rtl. ..., zu Wittstock ... 4634 rtl. ..., zu Brandenburg 6255 rtl. ..., Land-Irrenhaus zu Neu-Ruppin 373 rtl. ..., bei der Hauptkasse für sämmtliche Häuser gemein­schaftlich 124334 rtl. ..., zusammen 141568 rtl. ... Unter dieser Einnahme sind unter andern
    1. an bestimmten Beiträgen, einschließlich der eingekommenen Reste 120269 rtl.
    2. an freiwilligen Beiträgen a) durch die Kirchenkollekte 220 rtl. .., b) durch Vermächtnisse 0 rtl.
    3. an Verdienst durch Spinnen, Stricken und Federreißen in den 4 Häusern ... 10111 rtl. ...
    4. an Einnahmen aus der Wirthschaft der Häuser 2893 rtl. ...
    5. an außerordentlichen Einkünften, als 1) an Strafgeldern 67 rtl., 2) an Nachlaß verstorbener Armen und Irren 531 rtl. ..., 3) an Zinsen ... 535 rtl. ..., 4) an eingezogenen Strafgeldern 3000 rtl.
  5. Die Geldausgabe zur Unterstützung der 4 Häuser ist gewesen: Strausberg 39289 rtl. ..., Wittstock 37997 rtl. ..., Brandenburg 28095 rtl. ... Irrenhaus 13362 rtl. ..., für alle Häuser gemeinschaftlich bei der Hauptkasse 29737 rtl. ..., zusammen (einschließlich Tilgung ...) 148481 rtl. ...
Uebrigens werden die Herren Superintendenten und Prediger auf den Inhalt der Verfügung vom 24sten März 1812 (Amtsblatt No. 13. für 1812.) verwiesen.
Potsdam, den 8ten März 1814.


Seite 116, Personalchronik.

Der zeitherige zweite Bürgermeister von Berlin, Herr Geheimer Kriegsrath Büsching, ist von Sr. Majestät mittelst Patents vom 26sten Dezember v. J. zum Ober-Bürgermeister von Berlin bestätigt.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 12. / Potsdam, den 25sten März 1814.
Seite 119, No. 84. Brennholz für die Soldatenfrauen.

Es ist höhern Orts festgesetzt worden, daß während der Dauer des jetzigen Krieges dasjenige Brennholz, welches den Frauen oder Kindern der im Felde stehenden Soldaten, Freiwilligen und Landwehrmänner aus Königlichen Forsten geschenkt wird, als Ausnahme von der Regel, überall akzisefrei in die Städte eingelassen werden soll.
Den von uns ressortirenden Akzisebehörden wir dies zur Nachachtung bekannt gemacht.
Potsdam, den 18ten März 1814.


Seite 119...120, No. 85. Aufhebung der Luxussteuer.

Des Königs Majestät haben unterm 2ten d. M. wegen Aufhebung der Luxussteuer nachstehende Kabinetsordre Allerhöchst zu erlassen geruhet:
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
In dem uns vorgelegten durch das Gesetz vom 28sten Oktober 1810. genehmigten Finanz- und Steuerplan ist hauptsächlich deshalb eine Luxussteuer von Equipagen, Domestiquen und Hunden mit übernommen, um den wohlhabenden Theil Unserer Unterthanen, außer den gewöhnlichen allgemeinen Lasten, noch zu außerordentlichen Steuerbeiträgen nach Maaßgabe der äußeren Zeichen der Wohlhabenheit heranzuziehen. Da indeß die Erfahrung seit dem verlaufenen Jahre überzeugend nachgewiesen hat, daß diese Steuer nicht allein einen sehr unbedeutenden Ertrag gewährt ..., sondern daß dieselbe häufig nicht den Wohlhabenden, sondern in vielen Fällen den Gewerbsmann und öfters den bedürftigen trifft, ... und da endlich der begüterte Theil Unserer getreuen Unterthanen in den letzten Perioden zu allen außerordentlichen Lasten größtentheils freiwillig bedeutend beigetragen hat, so verordnen und befehlen Wir hierdurch, daß die durch das Gesetz vom 28sten Oktober 1810. eingeführte Luxussteuer von Wagen und Pferden, vom männlichen und weiblichen Gesinde, imgleichen von Hunden, vom 1sten Dezember vorigen Jahres aufhören, dagegen aber die noch ausstehenden Reste sämmtlich noch eingezogen werden sollen. ...
Gegeben Hauptquartier Chaumont den 2ten März 1814.
Friedrich Wilhelm.     v. Hardenberg.     v. Bülow
...

Seite 120, No. 86. Vorspann mit Ochsen.

Der bisher der Rindviehseuche halber allgemein verbotene Vorspann mit Ochsen wird in nachstehenden Kreisen: der Priegnitz, Uckermark, dem Lebusischen-, Ober-Barnimschen-, Nieder-Barnimschen-, Glien- und Löwenbergschen- und in dem Ruppinschen Kreise wiederum nachgegeben. ...
Potsdam, den 11ten März 1814.


Seite 121, No. 87. Brodverabreichung an mutterlose Kinder der Soldaten.

Das Königl. Militairgouvernement des Landes zwischen Elbe und Oder hat genehmigt, daß den Kindern der noch vor dem Feinde stehenden Soldaten, deren Frauen im Laufe des jetzigen Feldzuges gestorben sind, Brod gegeben werden soll. ...
  1. einem Kinde die Hälfte der den Frauen bewilligten Brodportion,
  2. zwei Kindern drei Viertheile derselben,
  3. drei und mehr Kindern die volle Brodportion.
Die Verabreichung erfolgt vom 1sten d. M. ab. ...
Potsdam, den 13ten März 1814.


Seite 121...122, No. 88. Neue Brau- und Brennereien.

Nach einer früher ergangenen Verfügung des Herrn Staatskanzlers Exzellenz, sollen neue Brauerei- und Brennereianlagen auf dem Lande, nur für die zu einem Komplex gehörigen früherhin zum Zwangsdebit berechtigten Güter, den Vorschriften des Edikts vom 7ten September 1811 gemäß, beschränkt, in andern keinem Zwange unterworfenen Gütern oder Grundstücken aber möglichst erleichtert werden. ...
Potsdam, den 6ten März 1814.


Seite 122, No. 10. Französisches Hospital in Berlin.

Durch das Reskript Seiner Exzellenz des Herrn Justizministers vom 22sten Februar d. J., ist dem hiesigen französische Hospital das Recht, die Effekten, welche die in dem Hospitale verstorbenen Armen daselbst nachgelassen, ohne Zuziehung eines Auktionskommissarii, lizitiren zu dürfen, ebenso beigelegt worden, als solches der Charité und den Vorstehern des jüdischen Lazareths bereits bewilligt worden ist. Diese Bestimmung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 3ten März 1814.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 14. / Potsdam, den 8ten April 1814.
Seite 136, No. 94. Strafen wegen Bestechung der Akzisebedienten.

Da in Gefolge der Bestimmungen des Strafedikts vom 26sten März 1787. §. 24. und des Publikandums vom 27sten März 1801. (Stengels Beiträge, Bd. 13. pag. 267.) die Strafen wegen intendirter Bestechung der Akzisebedienten zur Armenkasse fließen sollen und daher nicht ferner bei der Akzisekasse berechnet werden können; so wird solches den Akziseämtern bekannt gemacht, mit der Anweisung eintretenden Falls Strafen der Art der Orts-Armenkasse zu behändigen, und beides bei der Strafrechnung durch Quittung zu belegen.
Potsdam, den 8ten März 1814.


Seite 136, No. 95. Denunziantenantheil in Landkonsumtionssteuer-Defraudationssachen.

Das Königliche Finanzministerium hat mittelst Verfügung vom 6ten d. M. bestimmt:
  • daß den Dorfseinnehmern der ganze Betrag der aufkommenden Strafe mit Ausschluß der der Königlichen Regierung gebührenden Gefälle, in den von ihnen entdeckten und angezeigten Landkonsumtionssteuer-Defraudationssachen zu Theil werden soll.
Den Landkonsumtionssteuer-Aemtern wird dies daher bekannt gemacht, mit dem Befehl, sich bei Verrechnung der Strafen hiernach genau zu achten.
Potsdam, den 22sten März 1814.


Seite 137, No. 96. Defraudationen mit Landgetränken.

Das Königliche Finanzministerium hat mittelst Verfügung vom 27sten Januar d. J. festgesetzt:
  • daß die Defraudationen mit dem auf dem platten Lande fabrizierten Bier und Brantwein bei dessen Einbringen in die Städte, mit der Konfiskation und einer Strafe von Einem Thaler für eine Tonne Bier und Einem Groschen 6 pf. für ein Quart Brantwein belegt werden sollen.
Den Akzise- und Konsumtionssteuer-Aemtern, imgleichen dem Publikum wird dies hierdurch zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht.
Potsdam, den 23sten März 1814.


Seite 138, No. 100. Didaktische Aufsätze.

Einige Hefte didaktischer Aufsätze, welche wir unter Superintendenten, Schulinspektoren und Vorsteher[n] der Schullehrer-Konferenzgesellschaften in Zirkulation gesetzt haben, sind ungeachtet unserer Erinnerung bis jetzt noch nicht wieder zurückgekommen. Wir müssen daher abermals an die Rücksendung dringend erinnern.
Potsdam, den 4ten April 1814.


Seite 139, No. 106. Viehmärkte.

Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 11ten v. M. (Amtsblatt 12. No. 86.) wonach der Vorspann mit Ochsen in einigen Kreisen unseres Departements nachgegeben worden, wird gleichfalls hierdurch bestimmt, daß in denen dort benannten Kreisen, worin der Vorspann mit Ochsen wieder nachgelassen worden, auch die Abhaltung der Viehmärkte hierdurch wieder frei gegeben wird. Von diesen Märkten ist jedoch alles Rindvieh aus Sachsen, Mecklenburg und den jenseits der Elbe belegenen Provinzen, wie auch das aus den übrigen Kreisen der Kurmark kommende Vieh, bis auf weitere Bestimmungen gänzlich ausgeschlossen.
Sämmtliche Polizeibehörden haben daher bei Abhaltung der Viehmärkte, mit der genauesten Sorgfalt dahin zu sehen, daß aus den zuletzt gedachten Gegenden kein Vieh zu Markte gebracht, vielmehr solches an der Grenze der obbemerkten Kreise ohnfehlbar zurückgewiesen werde.
Potsdam, den 3ten April 1814.


Seite 141...144, Vermischte Nachrichten, Schulnachrichten.

Der Schule zu Bernau ist von dem Senator Herrn Kienitz ein Flügel verehrt worden.
Die Gemeine zu Börnicke hat für die Schule schöne Subsellien machen und die Schulstube verbessern lassen.


Extra-Blatt zum 14ten Stück ...

An Beiträgen für verwundete und sonst kranke Preuß. Krieger sind, zur Ablieferung an die Kurmärkische Provinzial-Lazarethkasse, bei dem Hofrentmeister Müller hierselbst eingegangen:
  • Vom Hrn. Ober-Prediger Neumann zu Alt-Landsberg 1 Thlr. 7 gr. 4 pf.
  • Vom Hrn. Prediger Wittig zu Alt-Landsberg von der Gemeine zu Buchholz 1 Thlr. 6 gr.
  • Durch den Hrn. Oberprediger Neumann zu Alt-Landsberg von der Gemeine zu Hirschfelde 2 Thlr. 8 gr. 8 pf.
  • Vom Hrn. Superintendenten Krüger zu Straußberg ... 49 Thlr. 6 gr. 1 pf.
  • Vom Hrn. Superintendenten Krüger zu Straußberg ... 8 Thlr. 8 gr. 5 pf.
  • Vom Hrn. Ober-Prediger Neumann zu Alt-Landsberg 3 Thlr. 18 gr. 4 pf.
  • Vom Hrn. Superintendenten Hoppe zu Bernau ... 112 Thlr. 1 gr. 6 pf.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 15. / Potsdam, den 15ten April 1814.
Seite 147...150, No. 110. Tolle Hunde.

Folgender Auszug des Edikts wegen des Tollwerdens der Hunde d. d. den 20sten Februar 1797. wird hierdurch von Neuem zur allgemeinen Kenntniß gebracht und die Beobachtung der vorgeschriebenen Maaßregeln in Fällen ausgebrochener oder zu befürchtender Hundswuth auf das Strengste eingeschärft.
  • § 1. Die Tollheit oder Wuth bei Hunden läßt sich füglich in drei Grade eintheilen, und nach diesen drei verschiedenen Graden sind auch die Merkmale und Kennzeichen, welche der Wuth vorangehen, oder sie begleiten, verschieden. ...
  • § 2. Da aus den vorher beschriebenen Merkmalen der Wuth des Hundes ein jeder wissen kann, wenn die Wuth anfängt für Menschen und Vieh gefährlich zu werden, ... befehlen wir hiermit, daß ein jeder Eigenthümer des Hundes oder derjenige, der ihn unter Aufsicht hat, ... den Hund bei Eintretung des ersten Grades der Wuth tödten soll. Unterläßt er dieses und der Hund entläuft bei dem zweiten Grade der Wuth ... so soll der ausgemittelte Eigenthümer, oder derjenige, der ihn unter Aufsicht gehabt, ... in zwanzig Thaler Strafe genommen, oder im Falle er solche nicht bezahlen kann, mit vierwöchiger Vestungs- oder Zuchthausstrafe belegt werden, ...
  • § 3. Eben so soll auch vorgedachte Strafe Statt haben, wenn jemand weiß, daß sein Hund von einem tollen Hund gebissen worden, und er denselben sogleich zu tödten unterläßt. Ueberläßt er den Hund einem andern, wie solches öfters der Fall bei Hirten ist, so soll die Strafe dreifach erhöht werden.
  • § 4. Das Kurieren der tollen Hunde wird, wegen der damit verknüpften Gefahr, bei ebenmäßiger Strafe verboten ...
  • § 5. Richtet ein toller Hund durch seinen Biß Schaden an, so tritt alsdann, außer obiger Strafe, die Vorschrift des allgemeinen Gesetzbuches ein, wonach die Ersetzung des Schadens oder eine zu leistende Genugtuung ... nach dem Grade der Verschuldung und der Größe des Schadens, durch richterliche Erkenntniß festgesetzt werden muß.
  • § 6. Sobald ein Mensch von einem tollen, oder auch nur verdächtig scheinenden Hunde gebissen worden, so soll der nächste Angehörige oder Bekannte ... solches dem Kreisphysikus oder Chirurgus ... anzeigen, welche wegen der Heilungsart bereits mit hinlänglichen Vorschriften versehen sind; ...
Uebrigens wiederholen und bestätigen wir hiermit alle die wegen Anlegung und Knüppelung der Hunde ergangenen Edikte und Verordnungen, wonach überhaupt alle Hunde, welche ohne Herrn oder Führer allein auf den Straßen, oder auf dem Lande ohne Knüppel herumlaufen, gleich todtgeschossen oder geschlagen werden sollen, und machen es den Fortsbedienten und Jagd­berechtigten zur besondern Pflicht, die in den Forsten und auf dem Felde herumlaufenden Hunde, todt zu schießen, wofür ihnen, wenn der Eigenthümer des Hundes auszuforschen, von demselben Zwei Thaler Schießgeld bezahlt werden soll.
Potsdam, den 25sten März 1814.


Seite 151, No. 113. Viehkrankheiten.

Die Vorschrift, nach welcher ein jeder Viehbesitzer verpflichtet ist, sobald sich Krankheiten unter seinem Viehstande zeigen, solches der Polizeibehörde des Orts unverzüglich anzuzeigen, wird hierdurch nochmals in Erinnerung gebracht, und sollen diejenigen, welche diese Anzeige unterlassen und die Krankheit ihres Viehs verheimlichen, ohnfehlbar zur gesetzlichen Untersuchung und Strafe gezogen werden.
Potsdam, den 6ten April 1814.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 16. / Potsdam, den 23sten April 1814.
Seite 154, No. 116. Einwohner der wiedereroberten Preußischen Provinzen.

Nach einer unterm 5ten v. M. ergangenen Bestimmung des Staatskanzlers v. Hardenberg sollen alle Einwohner derjenigen Provinzen dies- und jenseits der Elbe, welche dem Preußischen Staate früher zugehört haben, von dem Augenblick der Wiedereroberung dieser Provinzen an, als einländische betrachtet werden.
Dies wird im Verfolg des im 14ten Stück des diesjährigen Amtsblatts sub. No. 103 enthaltenen Publikandi nachträglich bekannt gemacht.
Potsdam, den 6ten April 1814.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 17. / Potsdam, den 29sten April 1814.
Seite 164, No. 121. Unterstützung der Frauen und Kinder, deren Ehemänner und Väter ins Feld gerückt sind.

Des Königs Majestät und die höhern Behörden haben die den Frauen und Kindern, deren Ehemänner und Väter ins Feld gerückt sind, bewilligten Unterstützungen theils weiter ausgedehnt, theils näher bestimmt, und das Königl. Militairgouvernement des Landes zwischen der Elbe und Oder hat nach den früheren und jetzigen Bestimmungen die nachfolgende Zusammenstellung dieser Unter­stützungen anfertigen lassen ...

Unterstützungen an die Frauen und Kinder, deren Ehemänner und Väter ins Feld gerückt sind.
I. in den servispflichtigen Städten.
  • 1stens die zurückbleibenden Ehefrauen der Offiziere, vom Staabskapitain und Stabsrittmeister abwärts, der Unterstaabs-Offizianten und aller wirklichen Militairpersonen mit Inbegriff des Regiments­schreibers, erhalten:
    1. die Hälfte des in Friedenszeiten bestimmten Services: ...
    2. 4 Kommißbrode á 6 Pfund oder 18 Pfund Mehl monatlich;
    3. für die Wintermonate November bis Ende März 2½ Klafter freies Brennholz, nach vorgängiger Feststellung der Dürftigkeit, und:
    4. wenn der Ehemann im Laufe des Krieges eine höhere Charge bekommt, erhält auch die Ehefrau die höhere Serviszahlung; ...
  • 2tens die Familien der Unteroffiziere und Soldaten ... behalten bis zur nächsten Miethzeit Naturalquartier, wofern die Männer es gehabt haben, weiterhin aber bleibt ihnen:
    1. der bestimmte Frauen- und Kinderservis, und zwar ...
    2. 4 Kommißbrode á 6 Pfund oder 18 Pfund Mehl monatlich;
    3. für die Wintermonate November bis Ende März 2½ Klafter freies Brennholz, nach vorgängiger Feststellung der Dürftigkeit.
  • 3tens die Frauen der im Kriege stehenden Kompagnie- und Eskadronchirurgen ... sollen für sich und ihre Kinder erhalten:
    1. Servis. Die Sätze sind: ...
    2. Brod oder Mehl in Natur,
    3. freies Brennholz, wie bei No. 1 u. 2. beide Arten von Frauen.
  • 4tens die Berechtigung zu diesen Benefizien fängt sich an:
    1. bei dem stehenden Heere oder gewöhnlichen Militair, mit dem Tage da die Männer ausmarschirt sind, ...
    2. Bei den Freiwilligen, Landwehrmännern und bei denen, welche weder Servis noch Quartier erhalten haben, mit dem Monat in welchem der Mann in Reihe und Glied getreten ist.
  • 5tens. Sie hört auf, wenn die Truppen die gewöhnlichen oder Friedensgarnisonen bezogen haben.
  • 6tens. Der Unterschied zwischen Alt- und Neu- oder nach dem 1. Januar verheiratheten, hört vom 18ten Januar 1814. an gänzlich auf.
  • 7tens. Mutterlose Kinder sollen zusammen dasselbe erhalten, was ihre Mütter bekommen haben oder bekommen würden. ...
  • 8tens. Die Unterstützungen sind von keiner Garnison abhängig.
    Das heißt, die Frau braucht nicht in dem Orte zu bleiben, wo ihr Mann war; jedoch wenn sie auch Servis haben will, muß sie sich in einer servispflichtigen Stadt aufhalten.
  • 9tens. Zu diesen Unterstützungen gehören die Frauen aller Arten von Truppengattungen, mit Einschluß der zum Train- und Fuhrwesen ausgehobenen Männer, sobald sie zum Militairdienst bestimmt sind, und ihre Frauen zurücklassen müssen.
II. In den nicht servispflichtigen Städten und auf dem platten Lande.
Da in diesen Städten und auf dem platten Lande kein Servis aufgebracht wird; so erhalten auch die daselbst sich aufhaltenden Frauen der in dem vorigen Abschnitt I. No. 9 benannten Truppenarten, keinen Servis auf sich und ihre Kinder, jedoch alle anderen darin aufgeführten Benefizien.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 18. / Potsdam, den 6ten Mai 1814.
Seite 176, No. 129. Pionirkompagnien.

Es sind Beschwerden darüber eingegangen, daß von den Pionirkompagnien ausexerzirte und nach vollendeter Ausarbeitung mit Pässen in die Kantone entlassene Leute, ungeachtet der Vorzeigung ihrer Pässe, von den Kreisbehörden eingezogen, und zur Landwehr oder andern Truppentheilen abgegeben werden.
Da es unstatthaft ist, daß Leute, welche bereits bei einem Truppentheile in Eid und Pflicht genommen sind, zu andern Waffengattungen eingezogen werden; so wird nach der Bestimmung des Königlichen Militairgouvernements hiermit zur Achtung bekannt gemacht, daß die Pässe der ins Kanton ent­lassenen Pionirs respektirt werden, und die Inhaber derselben ihren Kompagnien verbleiben sollen.
Potsdam, den 30sten April 1814.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 19. / Potsdam, den 13ten Mai 1814.
Seite 187, No. 138. Versteuerung des Zuckers.

Wir finden uns veranlaßt, den Akziseämtern bemerklich zu machen, daß da die Akzise-Tarifsätze des rohen braunen und des rohen weißen Zuckers verschieden sind, auch beide Sorten bei den vorkommenden Revisionen zur Versteuerung genau voneinander unterschieden werden müssen.
Potsdam, den 28sten August 1814.


Seite 189...190, No. 142. Kollekte für invalide Vaterlandsvertheidiger.

Die bei dem Dankfeste für die Siege bei Paris eingesammelten Kirchenkollektengelder, welche nach dem Zirkulare vom 13. v. M. zur Unterstützung für die im Kampfe gegen Frankreich invalide gewordenen Krieger und für die Wittwen und Waisen der Gebliebenen bestimmt sind, gehen bei der hiesigen Haupt-Kollektenkasse größtentheils unter der einfachen und zur Portofreiheit nicht geeigneten Rubrik -Kollektengelder- ein. Die Herren Superintendenten und Prediger, werden also aufgefordert, dergleichen Gelder unter der Rubrik -Kollektengelder für invalide Krieger- abzusenden.
Potsdam, den 8ten Mai 1814.


Seite 190, No. 144. Krüppelfuhren.

Die Bestimmung der Generale vom 16ten Januar 1811, wonach in den Fällen, wo zur Fortschaffung von Kranken oder kleinen Kindern Fuhren schlechterdings erforderlich sind, in Ermangelung anderer Mittel Krüppelfuhren als Kommunallast unentgeldlich in Anspruch genommen werden müssen, ist zwar rücksichtlich des Transports der Bettler und Vagabonden nach den Landarmenhäusern ... zurückgenommen und für die dabei nöthigen Fuhren eine Vergütigung aus dem Landarmenfonds zugesichert worden. Es können jedoch, wie wohl selten, Fälle vorkommen, wo einzelne unvermögende Personen, die nicht Bettler oder Vagabonden sind, durch Zufälle verhindert werden, ihre Reise zu Fuß fortzusetzen und wo diese Fälle von der Art sind, daß sie ohne Grausamkeit ihren Transport zu Wagen nach Hause oder nach dem Bestimmungsort erlauben, ja ihnen selbst wünschenswerth machen.
Hier wird es allerdings erforderlich sein, daß die nötigen Fuhren als Kommunallast unentgeltlich gestellt werden. Um jedoch allen Mißbrauch und unzweckmäßige Maasregeln zu verhüten, verordnen wir, daß nur die Kreisdirektoren und Landräthe, nach ganz genauer Prüfung dergleichen unentgeldliche Transportfuhren anordnen ... dürfen, ...
Potsdam, den 16ten April 1814.


Seite 191, No. 147.

Durch die Verfügung des Königlichen Departements der allgemeinen Polizei und des königlichen Departements für Gewerbe und Handel vom 30sten v. M. ist bestimmt:
  1. daß derjenige, der bloß an seinem Wohnorte mit fremden Erzeugnissen hausiren will, eines besonderen Hausirscheins nicht bedarf, wenn er bereits einen Gewerbschein zum Handel gelöst hat und es ist in diesem Falle hinlänglich, daß auf dem Gewerbschein die Befugniß zum Hausiren im Wohnorte des Gewerbetreibenden bemerkt wird; daß aber
  2. Jedermann, der außer seinem Wohnorte, mit eignen oder fremden Erzeugnissen hausiren will, außer dem Gewerbscheine, welchen er zum Handel aus dem Hause und auf Messen und Märkte, gelöst hat, noch einen besondern Gewerbschein zum Hausiren haben muß. ...
Potsdam, den 17ten April 1814.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 21. / Potsdam, den 27sten Mai 1814.
Seite 202, No. 163. Sanitätsberichte.

Die Herren Kreis- und Stadtphysiker werden erinnert die vierteljährigen Sanitätsberichte in Gemäßheit der Verordnung vom 18ten Mai 1811. (Amtsblatt 1811. Seite 44) regelmäßig einzu­senden. Zugleich wird es nochmals sämmtlichen Medizinalpersonen zur Pflicht gemacht, den Physikern die in obgedachter Verfügung vorgeschriebenen Berichte über die Ereignisse ihrer ärztlichen, wundärztlichen und hebärztlichen Praxis unweigerlich und unfehlbar mitzutheilen, widrigenfalls diejenigen, welche sich dessen weigern, in eine Ordnungsstrafe verfallen werden.
Potsdam, den 20sten Mai 1814.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 22. / Potsdam, den 3ten Junius 1814.
Seite 212, No. 173. Schießgewehr.

Da jetzt die Uebungen des angeordneten Landsturms überall ganz wegfallen werden und der von dem Landsturme noch zu verrichtende Dienst füglich mit Piken versehen werden kann; so hat das Königl. Militairgouvernement angeordnet, daß die frühern Verbote wegen des Besitzes und Gebrauchs der Schießgewehre in den kleinen Städten und auf dem platten Lande ... nunmehr wieder in Kraft treten soll. Nach der Anordnung des Königl. Militairgouvernements sollen die Besitzer der Schießgewehre, insoweit sich dieselben nach den gedachten polizeilichen Vorschriften zu deren Besitze nicht qualifiziren, dieselben sofort und spätestens binnen 14 Tagen von Bekanntmachung dieser Verfügung an, in die Waffendepots abliefern, welche für jeden Kreis unter der gemein­schaftlichen Aufsicht des Landsturmdivisionairs und des Landraths anzulegen sind. Jeder, welcher diesem gemäß ein Gewehr einliefert, behält sein Eigenthum daran und wenn der jetzige Krieg völlig beendigt und der Friedenszustand zurückgekehrt ist, so wird es ihm überlassen, sich desselben sobald als möglich durch freien Verkauf aus dem Depot zu entledigen. Sollten einige, statt ihre Gewehre abzuliefern, es vorziehen, solche schon jetzt zu verkaufen, so finden sie dazu die Gelegenheit bei den Polizeiobrigkeiten, welche wegen Ankaufs der im Lande befindlichen Gewehre, Vergütigungen derselben nach bestimmten Preisen und ihrer Ablieferung bereits ... instruirt sind.
Potsdam, den 24sten Mai 1814.


Extra-Blatt zum 22sten Stück ..., Seite 219...220, No. 175. Demolierung der Vertheidigungsanstalten.

Das Königliche Militairgouvernement hat im Einverständniß mit dem Königlichen allgemeinen Kriegesdepartement bestimmt, daß, da bei den gegenwärtigen veränderten Verhältnissen kein Grund mehr vorhanden, den Kommunen und einzelnen Eigenthümern durch Erhaltung der im vorigen Jahre angelegten Vertheidigungsanstalten, Verschanzungen u. s. w. die Benutzung ihrer Grundstücke länger zu entziehen, die Verschanzungen demolirt, und das Terrain, auf welchen sie angelegt sind, an die Eigenthümer zurückzugeben, übrigens aber auf die Erhaltung und Sicherstellung der zu den Befestigungsanlagen verwandten Materialien, soweit solche aus Königlichen Mitteln hergegeben sind, Bedacht genommen, und im Fall zu deren sicheren Konservation an Ort und Stelle keine Gelegenheit vorhanden, die Hölzer in der Regel nach Spandau geschafft werden sollen, um für die dortige Fortfikation benutzt zu werden. ...
Potsdam, den 27sten Mai 1814.


Seite 220, No. 176. Fremde Orden.

Nach der Bestimmung des Königlichen Departements der allgemeinen Polizei im Ministerio des Innern dürfen Dekorationen auswärtiger Orden, ohne die ausdrückliche Genehmigung seiner Königlichen Majestät dazu erhalten zu haben, von keinem preußischen Unterthan getragen werden ...
Zivilpersonen, welche dergleichen fremde Orden erhalten haben, müssen solches der Regierung ihrer Provinz, unter Anführung der zur Sache gehörigen Umstände, anzeigen und bis die Königliche Genehmigung erfolgt, dürfen die Ordenszeichen der Regel nach nicht angelegt werden.
Potsdam, den 18ten Mai 1814.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 23. / Potsdam, den 10ten Junius 1814.
Seite 221.

Es sind verschiedenen Grundbesitzern, Fabrikunternehmern und Handwerkern französische Kriegsgefangene auf ihren Wunsch zeither (!) zur Arbeit überlassen worden.
Da des Königs Majestät, unter den mit Frankreich jetzt bestehenden Verhältnissen, die Zurückgabe sämmtlicher in den Königl. Staaten befindlichen französischen Kriegsgefangenen befohlen haben; so wird jeder, bei welchem sich dergleichen Gefangene aufhalten, hierdurch angewiesen, sie diese veränderten Umstände und zugleich wissen zu lassen, daß ihnen demgemäß völlig freistehe, sich hieher (!) zu begeben, und sich bei der hiesigen Kommandantur, behufs der Einstellung in die zum Rückmarsch in die Heimath sofort zu formirenden Detachements, zu melden.
Die Landräthe, Militair- und Polizeibehörden in den Städten und die Magisträte haben darauf zu sehen und sich davon zu überzeugen, daß den in ihrem Bereich sich aufhaltenden französischen Kriegsgefangenen diese Verfügung bestimmt bekannt werde.
Berlin, den 18ten Mai 1814.
Allerhöchstverordnetes Militairgouvernement des Landes zwischen der Elbe und Oder.
v. L'Estorq. v. Bülow


Seite 223, No. 183. Landsturmdienst der Schullehrer.

Wenn gleich die Schullehrer, in Gefolge der Verfügung des Königlichen Militairgouvernements vom 31sten Januar c., von einem Theile der Landsturmdienste befreit worden, späterhin auch die Sonntagsübungen weggefallen sind, so sind dieselben doch noch zu Eskorten gebraucht und dadurch an der pünktlichen Wahrnehmung ihres Schulunterrichts und Küsterdienstes gehindert worden. Das Königliche Militairgouvernement hat daher bestimmt, daß die Schullehrer von allem und jedem Landsturmdienste entbunden sein sollen und die Landsturmdivisionairs unterm 9ten d. M. hienach instruirt, welches hiermit sämmtlichen Schulbehörden und Schullehrern bekannt gemacht wird.
Potsdam, den 18ten Mai 1814.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 24. / Potsdam, den 17ten Junius 1814.
Seite 231, No. 189. Hausiren mit Brantwein.

Nach einer in Uebereinstimmung mit dem Departement im Ministerio des Innern für die allgemeine Polizei und für den Handel und die Gewerbe erlassenen Verfügung des Hrn. Finanzministers vom 29sten April d. J. ist das Herumziehen mit Brantwein von einem Orte zum andern, um solchen an die Einwohner in großen oder kleinen Quantitäten zu verkaufen, gänzlich untersagt. Es darf mithin auf diesen Hausirhandel mit Brantwein kein Gewerbschein oder Hausirschein ertheilt, folglich auch von den Unterbehörden nicht in Antrag gebracht werden.
Bei Lagern, Jahrmärkten oder andern Volksversammlungen darf zwar auf Erlaubniß der Ortspolizei­behörde, Brantwein und anderes starkes Getränke in Buden oder auf Tischen geschenkt werden, die Akziseoffizianten haben aber bei solchen Gelegenheiten auf dieses Gewerbe ein wachsames Auge zu richten und sich bei gegründetem Verdachte die geschehene Versteuerung des Brantweins nachweisen zu lassen.
Potsdam, den 25sten Mai 1814.


Seite 234, No. 195. Begräbnißplätze der Juden.

Nach der Bestimmung des Königlichen allgemeinen Polizeidepartements im Ministerium des Innern sollen diejenigen jüdischen Familien, welche über eine Meile von einem jüdischen Gemeinorte entfernt wohnen, für einen Begräbnißplatz an Ort und Stelle zu sorgen gehalten, und dies unerläßliche Bedingung ihrer Aufnahme und Duldung an Orten sein, wo zur Zeit keine Begräbniß­plätze für Juden existiren.
Sämmtliche Polizeibehörden werden hiermit angewiesen darauf zu halten, daß diese Vorschrift befolgt werde. Bei herrschenden Epidemien sind Leichentransporte an der epidemischen Krankheit Verstorbener auch auf eine Entfernung von 1 Meile gar nicht zulässig, vielmehr müssen zu solcher Zeit die jüdischen Leichen am Wohnorte da begraben werden, wo die Ortspolizei solches schicklich findet; denn wo die allgemeine Sicherheit Abwendung gemeiner Gefahr gebietet, muß die Ritualverordnung dieser Nothwendigkeit weichen.
Potsdam, den 20sten Mai 1814.


Seite 234, No. 197. Wegebesserung.

Sämmtliche Polizeibehörden werden hierdurch erinnert: die Besserung der Wege und Brücken durch die dazu Verpflichteten nach der Sommersaat bewirken zu lassen.
Potsdam, den 3ten Junius 1814.


Seite 234...235, No. 198. Bauhülfsgelder.

Nach den in dem Amtsblatt pag. 69. No. 45 wegen der Kompensation der Forderungen und Reste an den Staat enthaltenen Bestimmungen, können gegenwärtig auch die noch rückständigen Bauhülfsgelder berücksichtigt werden. ...
Potsdam, den 10. Junius 1814.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 26. / Potsdam, den 1sten Julius 1814.
Extra-Blatt zum 26sten Stück ..., Beiträge für verwundete Preußische Krieger.

Vom 1sten bis 28sten April d. J. sind an Beiträgen für verwundete und sonst kranke vaterländische Krieger ... eingegangen:
1) Durch den Herrn Superintendenten Lettow zu Berlin, ... vom Hrn. Prediger Chrysander aus der Parochie Ahrensfelde 2 Thlr. 16 gr, ..., von Hrn. Prediger Meistermann aus Blumberg 4 gr. aus Eiche 8 gr., [zusammen] 95 Thlr. 3 gr. 7 pf. ...
Potsdam, den 16ten März 1814.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 27. / Potsdam, den 8ten Julius 1814.
Seite 260...261, No. 223. Verfälschte Enzianwurzel. [wird später revidiert]

Unter den von dem Handelshause Brückner & Comp. in Leipzig an inländische Apotheker versandten Arzneiwaaren ist kürzlich statt der ächten Radix genzianae rubrae eine ganz andere Wurzel vorgekommen, deren Extrakt Schwindel, Ohnmachten, Trockenheit im Halse, Funkeln und Verdunkelung der Augen, Gedanken- und Schlaflosigkeit, Unruhe, Angst und allgemeine Abspannung verursacht. ... Obgleich diese letzteren sorgfältig ausgelesen waren, brachte dennoch das aus den dem Enzian ähnlichern Wurzeln bereitete Extrakt die gedachten nachtheiligen Wirkungen hervor. Sämmtliche Apotheker werden auf diese Verfälschung aufmerksam gemacht, um dieselbe sorgfältig zu vermeiden, als worauf bei den Visitationen genau geachtet werden soll.
Potsdam, den 8ten Junius 1814.


Seite 261, No. 224. Ankauf von Vieh.

Zur Verhütung ansteckender Viehseuchen wird hierdurch der Befehl, nach welchem es allgemein untersagt ist, von fremden Militairpersonen oder den Treibern der Armee folgenden Heerden, Vieh oder Fleisch, Häute oder sonstige Abgänge zu kaufen oder an sich zu nehmen, erneuert und haben sämmtliche Polizeibehörden auf die Vollstreckung dieses Verbots und nachdrückliche Bestrafung der Kontravenienten zu sehen.
Potsdam, den 16ten Junius 1814.


Seite 261, No. 206. Gewerbsbetrieb der Invaliden.

Nach dem im Einverständniß mit der vierten Division des Königl. Militairökonomie-Departements unterm 7ten d. M. erlassenen Reskript des Königlichen Departements für Gewerbe und Handel im Ministerium des Innern ist auch den bei den Invalidenkorps und Kompagnien stehenden Invaliden der Gewerbsbetrieb in eben der Art gestattet, wie den übrigen inaktiven Soldaten, so daß sie das Bürgerrecht nicht zu gewinnen brauchen, dagegen aber ohne Gehülfen arbeiten müssen.
Potsdam, den 18ten Junius 1814.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 28. / Potsdam, den 15ten Julius 1814.
Seite 267, No. 236. Unterstützung der Ehefrauen von Landwehrmännern.

Häufig eingehende Beschwerden der zurückgebliebenen Ehefrauen der in das Feld gerückten Soldaten und Landwehrmänner, daß ihnen die bewilligte ... Unterstützung an Servis, Brod oder Mehl und Holz nicht gehörig verabreicht werden, veranlassen uns sämmtliche betreffende Behörden hiermit nochmals auf das gemessenste anzuweisen, dafür zu sorgen, daß die Verabreichungen monatlich prompt erfolgen. Bei fernern Beschwerden werden genaue Untersuchungen veranlaßt, und ungebührliche Verzögerungen streng geahndet werden.
Potsdam, den 8ten Julius 1814.


Seite 267...268, No. 238. Numerirung der Häuser in den Dörfern.

Es ist in mancherlei Hinsicht nützlich, daß auch in den Dörfern die Wohnhäuser oder einzelnen Gehöfte mit fortlaufenden Nummern versehen werden, und die Ausführung dieser Einrichtung mit keinem bedeutenden Kosten- und Zeitaufwande verknüpft, daher überall sehr leicht zu bewirken.
Am zweckmäßigsten ist es, jedes einzelne Gehöft in den Dörfern, ohne Rücksicht, ob solches von einem Bauern, Kossäten oder Büdner bewohnt wird, mit einer besondern Nummer zu versehen, diese Nummer entweder mit weißer Oelfarbe auf einem schwarzen Täfelchen, oder mit schwarzer Oelfarbe auf einem weißen Täfelchen zu verzeichnen und letzteres über dem an der Dorfstraße befindlichen Haupteingang des Gehöfts dergestalt anzuheften, daß die Nummer leicht zu finden ist.
Welchem Gehöft die erste Nummer gegeben wird, ist ansich gleichgültig, wenn die Nummern nur nach der Lage der Gehöfte fortlaufen und nicht von einem Theil des Dorfes zum andern überspringen, wodurch das Auffinden einer bestimmten Nummer erschwert wird.
Ganz wüste Höfe werden zwar auch ihre Nummer, da sie in der Folge wieder bebauet werden, erhalten müssen, es ist jedoch nicht nothwendig, diese Nummer an den Zaun zu heften. Wird ein Gehöft dismembrirt und unter verschiedene Eigenthümer vertheilt, so erhalten die einzelnen Theile die ursprünglichen Nummern, welche mit a. und b. unterschieden werden.
Es ist nicht nothwendig daß diese von der Polizeibehörde zu bestimmenden Nummern mit denen des Hypothekenbuches übereinstimmen; der das Hypothekenbuch führenden Behörde muß jedoch auf Erfordern ein besonderes auch die Namen der Besitzer enthaltendes Verzeichniß über die Regulirung dieser Nummern zugefertigt werden, so wie dann auch ein Exemplar des dieserhalb anzufertigenden im Schulzengericht niederzulegenden Verzeichnisses der landräthlichen Behörde zugestellt werden muß.
Die Kreisdirektorien und landräthlichen Behörden haben sich die Ausführung dieser Einrichtung durch die ihnen untergeordneten Polizei- und Ortsbehörden möglichst angelegen sein zu lassen.
Potsdam, den 2ten Julius 1814.


Seite 268, No. 239. Landsturm.

Da die bisher von dem Königlichen Militairgouvernement verhandelten Landsturmangelegenheiten, nach erfolgter Auflösung des gedachten Gouvernements, zum Ressort des hohen Ministerii des Innern übergegangen sind, dieses aber deren nächste Leitung unter seiner Aufsicht und übertragen hat; so wird nicht nur jeder angewiesen, sich in den Landsturmangelegenheiten an uns zu wenden, sondern es werden auch die Herren Landsturmdivisionairs und Polizeibehörden aufgefordert, ihre Berichte in dergleichen Angelegenheiten unmittelbar an uns zu erstatten.
Potsdam, den 8ten Julius 1814.


Seite 268, Personalchronik.

... [der invalide Unteroffizier] Dunckel zum Akziseaufseher in Alt-Landsberg, ... bestellt.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 29. / Potsdam, den 22sten Julius 1814.
Seite 273...274, No. 248. Landwehrwaisen.

Das Direktorium des hiesigen großen Militair-Waisenhauses hat diesem die Verpflichtung auferlegt, sich auch, in soweit es seine Kräfte nur irgend gestatten, der hülfsbedürftigen Kinder derjenigen anzunehmen, welche in dem letzt beendigten Kriege zum Landwehrdienst eingezogen worden und entweder im Kriege geblieben oder dergestalt invalide geworden sind, daß sie zum Unterhalt ihrer Kinder wenig oder nichts beitragen können. ... Uebrigens können sich die Wohlthaten des Waisenhauses nach seiner Fundation sowohl als auch nach neueren Verordnungen nur auf die Erziehung und Verpflegung im Waisenhause selbst erstrecken.
Potsdam, den 11ten Julius 1814.


Seite 275, No. 250. Fremdenmeldung.

Obgleich in Absicht der durch die Gastwirthe, Herbergirer und Krüger den Ortspolizei-Behörden zu meldenden Fremden und Reisenden, am 4ten Januar d. J. (Pag. 12. des Amtsblatts) eine geschärfte Verfügung von uns bekannt gemacht worden, so haben wir dennoch die Erfahrung gemacht, daß diese Verfügung nicht überall und gehörig befolgt wird, und daß selbst mehrere Ortspolizei-Behörden in der Kontrollirung und Aufsicht auf die Gastwirthe und Krüger höchst saumselig sind. Wir werden, wie es schon vorher geschehen ist, die uns bekannt werdenden Kontraventionen der Gastwirthe und Krüger nach aller gesetzlichen Strenge ahnden und gegen die nachläßigen Polizeibehörden ohne Nachsicht und Schonung verfahren, und wollen daher zur Warnung hiermit nicht nur die Befolgung der Verfügung vom 4ten Januar d. J. in Erinnerung bringen, sondern auch die Polizeibehörden anweisen, den Gastwirthen und Krügern aufs neue, die Vorschriften wegen der Fremdenmeldung einzuschärfen.
Potsdam, den 16ten Julius 1814.


Seite 275...276, No. 23. Steckbriefe.

Nach der Verfügung des Königl. Justizministerii vom 21sten v. M. sollen die Steckbriefe entwichener, so wie die Avertissements wegen wieder zur Haft gebrachter Verbrecher, durch den Anzeiger des Amtsblatts bekannt gemacht werden, indem es, seitdem der Zwangsdebit der Intelligenzblätter aufgehört hat, an einem andern Mittel fehlt, dergleichen die allgemeine Sicherheit so nahe angehende Gegenstände, mit Zuverlässigkeit zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. ...
Uebrigens wird durch diese Vorschrift wegen Einrückung der Steckbriefe in den Anzeiger des Amtsblatts, die Bekanntmachung derselben durch die Zeitungen, Intelligenz- oder andere öffentliche Blätter nicht für überflüssig erklärt, und muß daher solche in den Fällen, in welchen sie für nothwendig oder zweckmäßig geachtet wird, neben der Einrückung in das Amtsblatt verfügt werden.
Berlin, den 2ten Junius 1814.


Seite 276, Personalchronik.

Der Pfarrer Fischer zu Schwanebeck ist zum Pfarrer zu Zepernick, ... bestellt, ...
Zu Akziseaufsehern sind bestellt: in Freyenwalde der Thorschreiber Klewe zu Bernau ...


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 30. / Potsdam, den 29sten Julius 1814.
Seite 277.

Da auf manchen Universitäten die Gewohnheit eingerissen ist, den Doktorgrad ohne Dissertatio inauguralis zu ertheilen, so wird hiedurch (!), besonders für die auf auswärtigen Universitäten promovirenden, die Stelle aus dem Prüfungsreglement vom 1sten Februar 1798 §. 19.
    „Jeder Arzt, welcher das Recht seine Kunst auszuüben gewinnen will, ist schuldig ... mit Ueberreichung seines Doktordiploms und seiner Inauguraldissertation, um die Erlaubniß zu den Prüfungen nachzusuchen.“
in Erinnerung gebacht, da nach dieser gesetzlichen Bestimmung Niemand zu der Staatsprüfung als praktizierender Arzt zugelassen werden kann, der nicht seine Inauguraldissertation eingereicht, und durch sein Diplom nachweiset, daß er nach vorhergehender Prüfung promoviert worden, oder in Ermangelung deren durch eine Prüfung der medizinischen Fakultät hiesiger Universität nostrifizirt worden ist.
Berlin, den 19ten Julius 1814.     Ministerium des Innern. von Schuckmann.


Seite 279, No. 259. Landsturmdivisionair.

Bei den veränderten äußern Verhältnissen ist vom Königl. Ministerio des Innern beschlossen worden, vom 16ten d. M. ab, alle Kreis-Landsturmdivisionaire eingehen zu lassen. Die Berechtigung der Landsturmdivisionaire und ihrer Adjutanten zum Fourageempfang, so wie zu dem ihnen in ihrer bisherigen Qualität zugestandenen freien Quartier und zum Servis, hört daher nunmehr auf.
Potsdam, den 18ten Julius 1814.


Seite 280, Vermischte Nachrichten und Belehrungen. Warnung.

Durch das Gouvernementsblatt für die Königl. Preußischen Provinzen zwischen der Elbe und Weser Nr. 4. ist bekannt gemacht, daß eine im Februar d. J. in Halle herausgegebene, von einem Magister Krause unter dem Titel „von der Rindviehseuche“ abgefaßte Schrift, die gröbsten Irrthümer und schädlichen Ratschläge enthält, und deshalb die noch in der Verlagshandlung vorhandenen Exemplare dieser gemeinschädlichen Schrift konfiszirt worden; es wird daher auch das hiesige Publikum gegen die Anwendung der in dieser Schrift enthaltenen Grundsätze gewarnt.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 31. / Potsdam, den 5ten August 1814.
Seite 282, No. 261. Debits Bau- und Brantweinbrennereien.

Mehrere seit kurzem vorgekommene Fälle erregen den Verdacht, daß die Inhaber der Debits- Brau- und Brantweinbrennereien auf dem platten Lande den vorschriftsmäßigen Gewerbschein nicht gelöset haben. Die Steueroffizianten werden daher hiermit aufgefordert, und zwar jeder in seinem Bezirke, sich die Gewerbescheine derjenigen Inhaber der Brauereien und Brennereien vorzeigen zu lassen, welche zum Debit das Gewerbe betreiben, und im Falle der Gewerbschein nicht vorhanden sein sollte, die vorschriftsmäßige Anzeige bei der landräthlichen Behörde behufs der Einleitung des Prozesses einzureichen.
Daß hierbei besonders mit darauf Rücksicht genommen werden muß, daß die seit Einführung der Gewerbsteuer verkürzten Gefälle ausgemittelt werden, bedarf wohl nicht erst einer Erwähnung.
Potsdam, den 16ten Julius 1814.


Seite 285, No. 271. Zahlungen an die Frauen und Familien der Landwehrmänner.

Da die gesamte aus dem Felde zurückkehrende Landwehr mit Ende dieses Monats vom Etat der Haupt-Kriegskasse abgesetzt und fernerhin nach einer neuen Eintheilung in Kadres mit ihren vom 1sten August d. J. ab fälligen Verpflegungsgeldern von der Königl. General-Militairkasse versehen wird, so kann auch von diesem Zeitpunkte an, von den vielen Zahlungen an die Frauen und Familien, welche für die Landwehr in der Heimath geleistet worden, jener Kasse nichts mehr angerechnet werden. Ueberhaupt sind alle Zahlungen für die Familien der Landwehr vom 1sten August c. ab in den Provinzen ganz einzustellen, da jeder einzelne Interessent, der sich noch nicht bei den Seinigen befindet, die ihnen zugedachte Unterstützung durch Assignation oder baare Sendung zustellen kann.
Berlin, den 23sten Julius 1814.     Königliches Preußisches Militairökonomie-Departement.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 32. / Potsdam, den 12ten August 1814.
Seite 287, Finanzministerium.

Durch die Kabinetsordre vom 3ten Junius d. J., wegen der Einrichtung verschiedener Ministerien, hat das mir anvertraute Finanzministerium, bei Auflösung und Ueberweisung des bisherigen Departements für das Gewerbe und den Handel, einen Zuwachs an Geschäften erhalten. ...
In dem Finanzministerio bestehen daher vom 1sten August d. J. an ... folgende Geschäftsabtheilungen:
  1. das Zentralbureau,
  2. die Generalverwaltung für die Domainen, Forsten, Jagden und direkten Steuern,
  3. " " für die indirekten Abgaben,
  4. " " für das Kassen- und Rechnungswesen, die Geldinstitute und die Staatsschulden,
  5. " " für das Berg-, Hütten, Salz- und Münzwesen,
  6. " " für Gewerbe und Handel. ...
Berlin, den 30sten April 1814.     Der Minister der Finanzen und des Handels. Bülow.


Seite 290, No. 279. Runkelrüben-Zucker.

Um der Fabrikation des Runkelrüben-Zuckers, zu deren Vervollkommnung bedeutende Kosten verwendet worden, und deren Erhaltung sehr wünschenswerth ist, jetzt jede mögliche Erleichterung angedeihen zu lassen, ist von dem Herren Finanzminister unterm 17ten d. M. festgesetzt worden, daß der auf dem platten Lande und in den Preußischen überelbischen Provinzen fabrizirte Runkelrüben-Zucker bei dem Eingang in die Städte von Erlegung der Akzise befreit bleiben soll. ...
Der Syrup aus Runkelrüben bleibt übrigens der bisher davon gezahlten Abgabe auch ferner unterworfen.
Potsdam, den 27sten Julius 1814.


Seite 296, No. 285. Fuchswuth.

In einigen Gegenden der Altmark ist unter den Füchsen eine der Hundewuth ähnliche Krankheit bemerkt worden, die sich dadurch äußert, daß diese Thiere, ihrer natürlichen Schüchternheit zuwider, in die Ortschaften und unter die Heerden laufen, ohne sich vor Menschen und Hunden zu scheuen. Es sind mehrere Beispiele angegeben, wo Füchse auf diese Art erschlagen worden; in andern Fällen sind solche von den Hunden zerrisssen, und diese sollen nachher toll geworden sein. Auch hat man auf dem Felde todte Füchse gefunden.
Sämmtliche Kreis- und Orts-Polizeibehörden werden hierauf aufmerksam gemacht und angewiesen, auf die Verordnung wegen Anlegens der Hunde mit Nachdruck zu halten, auch jeden Vorfall, wo sich Spur von Fuchstollheit entdeckt, sofort anzuzeigen. Den Königlichen Forstbeamten sowohl, als allen Privatförstern und Jägern aber, wird insbesondere zur Pflicht gemacht, da, wo die erwähnte Krankheit unter den Füchsen sich zeigt, die Verfolgung und Tödtung derselben sich angelegen sein zu lassen, auch die betreffende landräthliche Behörde sofort davon zu benachrichtigen. Die Körper der getödteten oder todtgefundenen Füchse müssen sofort tief verscharrt werden.
Potsdam, den 26sten Julius 1814.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 33. / Potsdam, den 19ten August 1814.
Seite 297. Verkehr mit Norwegen.

Bei den zwischen Schweden und Dänemark über Norwegen noch obwaltenden Differenzien (!), darf ein Handelsverkehr zwischen Preußen und Norwegen vorläufig nicht statt finden, und ein jeder Königlich-Preußischer Unterthan hat sich daher eines solchen Handelsverkehrs bis auf Sr. Königlichen Majestät von Preußen weitere Befehle zu enthalten.
Berlin, den 19ten Julius 1814. ...


Seite 299...300, No. 292. Französische Kriegsgefangene.

In Verfolg der Bekanntmachung im diesjährigen Amtsblatte Stück 5. No. 30. Seite 45. und mit Bezug auf die von Seiten der vormaligen Kurmärkischen Intendantur an die Herrn Landräthe und Etappendirektionen unterm 22sten Januar d. J., wegen Bestimmung des Soldes der französischen Kriegsgefangenen erlassene Zirkularverfügung, werden in Gemäßheit der Konvention, welche den 28sten Mai c. zwischen den alliirten Mächten und dem französischen Generalgouvernement, wegen der nach ihrem Vaterlande zurückkehrenden französischen Kriegsgefangenen, abgeschlossen ist, und zwar nach den darin enthaltenen Artikeln 6 und 7 folgende Bestimmungen hiermit zur Achtung bekannt gemacht:
  1. die französischen kriegsgefangenen Offiziere, welche Preußischer Seits bisher verpflegt worden sind, und jenen Artikeln zufolge innerhalb Landes verpflegt werden müssen, erhalten den halben Sold nach den festgestellten Sätzen nur soweit derselbe während des Marsches in den diesseitigen Staaten fällig ist, mithin nur im Laufe des Monats, wo sie sich noch auf Preußischem Territorium befinden, und die halbe Soldzahlung hört weiterhin gänzlich auf.
    Die bisher im Preußischen Staate aufbewahrten französischen kriegsgefangenen Gemeinen werden unentgeldlich naturaliter verpflegt.
  2. Die Verpflegung aller durch die preußischen Staaten gehenden von einer der mitalliirten Mächte abhängenden französischen Kriegsgefangenen, geschieht für Rechnung der französischen Regierung, und wird einstweilen, bis die in dieser Angelegenheit beauftragten französischen Kommissarien mit ihren desfalsigen Einrichtungen zu Stande kommen, vorschußweise verabreicht; wobei alles Behufs der Liquidirung dieser Vorschüsse, welche bei der Königl. Regierung geschieht, gehörig vorbereitet werden muß. ...
  3. Nur die bisher in Preußischen Landen aufbewahrten französischen kriegsgefangenen Offiziere erhalten bei ihrer Rückkehr nach Frankreich den halben Sold ..., alle blos durchpassirende kriegs­gefangene Offiziere anderer Mächte ... erhalten ... keinen Sold gezahlt, werden aber dagegen mit Naturalportionen wie die Gemeinen für französische Rechnung verpflegt, wovon der Betrag hiernächst mit zur Liquidation gebracht wird.
Potsdam, den 29sten Juni 1814.


Seite 301, No. 294. Wachtdienste und Eskorten.

Durch die Verfügung der Königlichen Ministerien des Innern und der Polizei vom 15ten Julius c. ist bestimmt, daß statt des Landsturms die erforderlichen Wachtdienste und Eskorten nunmehr wieder, wie es sonst verfassungsmäßig gewesen, durch das Militair und die Gensdarmerie verrichtet und nur in den Fällen, wo der Zutritt der Kommunen zur Unterstützung oder Vertretung derselben erforder­lich ist, diese Dienste von denjenigen Mitgliedern der Kommunen versehen werden sollen, welche nach den Grundsätzen des Friedenszustandes dazu verpflichtet sind.
Eine Ausnahme von diesen Bestimmungen soll jedoch wegen derjenigen Städte Statt finden, in welchen besondere den Landsturm vertretende und zur Landwehr gezählte Bürgerkompagnien oder Bataillone errichtet worden, und müssen diese die ihnen zugewiesenen Dienste, insoweit sie von dem Militair und der Gensdarmerie nicht versehen werden können, nach wie vor verrichten und bis auf weitere Bestimmung in ihrer bisherigen Verfassung bleiben.
Potsdam, den 12ten August 1814.


Seite 302...303, No. 29. Begnadigung der geringen Verbrecher.

Des Königs Majestät haben durch die allerhöchste Kabinetsordre vom 5ten August c. festzusetzen geruhet, daß bei Höchstdero Rückkehr nach glorreich erkämpften Frieden eine Begnadigung der geringern Verbrecher nach folgenden Grundsätzen eintreten soll:
  1. diejenigen, welche nur zu einer Einsperrung von sechs Monaten oder darunter verurtheilt sind, so wie diejenigen, welche eine härtere gegen sie erkannte Strafe schon bis auf 6 Monate oder kürzere Zeit abgebüßt haben, sollen sofort aus dem Arreste entlassen werden.
  2. denjenigen, welche in eine Geldbuße von 100 Rthl. oder weniger verfallen sind, ist diese Strafe entlassen.
  3. Diebe und Betrüger sind von der Theilnahme an dieser Begnadigung ausgeschlossen. ...
Berlin, den 13ten August 1814.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 34. / Potsdam, den 26sten August 1814.
Seite 307, No. 299. Junge Eichen.

Da über den Mißbrauch junger Eichen zu Peitschen- und andern Stöcken und desfalsiger Entwendung derselben aus den Königl. Forsten von den Forstbedienten wiederholte Beschwerden eingehen, so wird hierdurch die Bestimmung des Edikts vom 19ten Julius 1770. rücksichtlich der Königl. Forsten dahin in Erinnerung gebracht, daß das Abschneiden junger Eichen mit einer Geldbuße von 5 Rthl. und einmonatlicher Zuchthausstrafe geahndet werden und der Denunziant von der Geldstrafe einen Thaler erhalten soll.
Potsdam, den 17ten August 1814.


Seite 308, No. 301. Jagd.

Die durch die diesjährige Witterung verspätete Ernte macht es zur Schonung der Felder nothwendig, den Termin zur Eröffnung der Jagd für dieses Jahr in der Kurmark bis zum 6ten September hinauszusetzen; welches dem Publikum, einem eben eingegangenen Ministerialreskripte gemäß, zur Achtung bekannt gemacht wird.
Potsdam, den 20sten August 1814.


Seite 308, No. 303. Beurlaubte Militairs.

Auf Veranlassung mehrerer Anzeigen von vorgenommenen Mißbräuchen wird hierdurch zur Achtung bekannt gemacht, daß den beurlaubten Militairs auf ihrer Reise weder Quartier, noch Verpflegung zusteht, und daß daher für letztere weder in Gelde noch in Naturalien, Vergütung erfolgen kann.
Potsdam, den 22sten August 1814.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 35. / Potsdam, den 2ten September 1814.
Seite 314, Feldprediger.

Die während des Krieges und nach Beendigung desselben eingegangenen amtlichen Berichte des Feldprobstes, Konsistorialraths Offelsmeyer, gewähren die erfreuliche Ueberzeugung, daß die bei dem Heere angestellten Herrn Brigadeprediger und Feldgeistlichen sämmtlich die Pflichten ihres wichtigen und heiligen Berufs mit Eifer und Treue zu erfüllen sich haben angelegen sein lassen. Fast alle hatten, ehe die von Sr. Majestät genehmigte Vermehrung der Militairgeistlichen eintrat, mehrere Brigaden zu versorgen, aber jeder ertrug die ihm dadurch zuwachsenden Anstrengungen und Beschwerden mit freudiger Ausdauer. ...
Berlin, den 15ten August 1814.
Ministerium des Innern, Abtheilung für den Kultus und öffentlichen Unterricht. von Schuckmann.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 36. / Potsdam, den 9ten September 1814.
Seite 329, Vermischte Nachrichten ... Ueber die Anwendung des Steinkohlentheers zum Anstrich.

Der Anstrich der verschiedenen Bau- und anderen Gegenstände hat den doppelten Zweck: Die Verschönerung des äußern Ansehns, oder die Vermehrung der Dauer, zuweilen beides zugleich. ...


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 37. / Potsdam, den 16ten September 1814.
Seite 334-335, No. 327. Backöfen.

Die Verordnung vom 16ten April 1794 wegen besserer Einrichtung und Abschaffung der feuergefährlichen Backöfen in den Dörfern bestimmt:
  • § 1. Die Backöfen in den Dörfern sollen durchgehends so angelegt werden, daß sie in einer Entfernung von funfzig Schritten von dem nächsten Gebäude zu stehen kommen, dabei mit einer Windkehre, einer Thür von Eisenblech und einer hölzernen Thür vor der Oeffnung versehen, keinesfalls aber mit Stroh, Rohr, einem hölzernen Schauer oder einem Bretterdach bedeckt werden. Auch sind um dieselben, um eine etwa ausbrechende Flamme desto eher zurückzuhalten, Bäume zu setzen.
  • § 2. Wenn wegen ganz besonderer Umstände oder Mangels an Raum ein Backofen in einer geringern Entfernung als funfzig Schritt von dem nächsten Gebäude geduldet werden muß, so ist derselbe außerdem mit einem massiven Vorgelege und einem Steindache, welche wenigstens aus Dachsteinen, die auf dem Backofen in Lehm eingelegt werden, bestehen muß, zu versehen. Eine solche Ausnahme von der Regel kann aber nicht Statt finden, als wenn der Landrath des Kreises sich durch eine Untersuchung an Ort und Stelle von deren Noth­wendigkeit überzeugt und solche nachgegeben hat.
  • § 3. In den Dorfstraßen sollen weiter keine Backöfen gelitten werden.
  • § 4. Ohne Vorwissen der Gerichtsobrigkeit des Dorfes und bevor diese nicht den ausersehenen Platz genehmigt hat, darf so wenig ein Unterthan, als ein anderer Einwohner, wenn er gleich deren Gerichtsbarkeit nicht unterworfen ist, einen Backofen bei nachdrücklicher Strafe setzen.
  • § 5. Diejenigen jetzt vorhandenen Backöfen, welche gegen die Vorschriften des §. 1. den Gebäuden zu nahe stehen, müssen binnen einem Jahre weggeschafft werden, so wie binnen gleicher Frist die an anderer Stelle stehenden, nach den Vorschriften dieses § einzurichten sind, wogegen zur Wegschaffung der in den Dorfstraßen weiter als 50 Schritt von den Gebäuden abstehenden, eine dreijährige Frist verstattet wird. Sollte nach Verlauf dieser Fristen noch irgend wo in der Kurmark ein dieser Verordnung zuwider eingerichteter Backofen angetroffen werden, so soll derselbe, wenn er an einer vorschriftswidrigen Stelle gesetzt ist, eingeschlagen, wenn er aber bloß vorschriftswidrig eingerichtet ist, auf Kosten des Eigenthümers nach dieser Vorschrift verbessert werden. Die Gerichtsobrigkeit, und in den Amtsdörfern der Oekonomie­beamte soll aber in eine fiskalische Strafe von zehn Thalern, wovon dem Angeber die Hälfte zuzubilligen ist, verurtheilt werden.
Diese Bestimmungen werden hierdurch wieder in Erinnerung gebracht und den landräthlichen Behörden, Gerichtsobrigkeiten und Beamten in der Kurmark wird es zur Pflicht gemacht, auf die Befolgung derselben zu wachen.
Potsdam, den 2ten September 1814.


Seite 335...336, No. 330. Miitairdienst welcher beim Lossprechen als Geselle anzurechnen.

Es ist höhern Orts mißfällig bemerkt worden, daß den heimkehrenden Freiwilligen hie und da von Seiten der Gewerke, namentlich beim Lossprechen als Gesellen, Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden. Da es indeß billig ist, bei gleichen Fähigkeiten sie vorzugsweise zu berücksichtigen, damit sie, nach ruhmvoll beendetem Kampfe, in Rücksicht der Gelegenheit zur Beschäftigung und zum Broderwerb nicht in die Verlegenheit gesetzt werden, anderen Gesellen, die unterdessen in ihrer Lage geblieben, nachstehen zu müssen, so ist vom Ministerio der Finanzen und des Handels unterm 5ten dieses [Monats] verordnet, daß die Dienstzeit in dem letztverflossenen Kriege, von dem Eintritt eines jeden in den Militairstand an bis zum Frieden von Paris, den freiwilligen Jägern sowohl als den Landwehrmännern als Lehrzeit angerechnet und denselben bei der Prüfung ihrer Fähigkeiten keine unnöthige Schwierigkeit gemacht werden soll, welches zur Nachricht und Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird.
Potsdam, den 9ten September 1814.


Seite 336, Vermischte Nachrichten und Belehrungen. Namenveränderung eines Etablissements.

Die bei Köpnick (!) belegene Besitzung ehemals Quappenkrug genannt, wird von jetzt an den Namen Wilhelminenhof führen.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 38. / Potsdam, den 23sten September 1814.
Seite 342...345, Vermischte Nachrichten und Belehrungen. Ueber die Schaafpocken und deren Impfung.

In mehreren Gegenden der Kurmark herrschen gegenwärtig die Schaafpocken, eine Seuche, die oft sehr bösartig und verheerend wird und über deren Beschränkungen und Abhülfe folgendes zur Beachtung der Landwirthe bekannt gemacht wird.
Die Schaafpocken sind eine meistens gegen Ende des Sommers herrschende ansteckende den Kinderpocken ähnliche Ausschlagskrankheit, die an allen Theilen der Haut, am meisten aber an den unbehaarte Stellen ausfährt. ...
Beim Abtrocknen der Blattern platzen sie auf und vertrocknen. Werden sie bösartig, so fließen sie zusammen, verursachen Brand und kompliziren sich mit Lungenseuche und Milzbrand. Zu ihrer Beschränkung müssen die gesunden Schaafe von den kranken völlig abgesondert und die Heerden aus den Thälern auf freie, luftige Anhöhen getrieben werden, weil Sumpfluft die Krankheit gefährlicher macht. ...


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 39. / Potsdam, den 30sten September 1814.
Seite 354, No. 349. Verkauf der Ordenszeichen.

Des Königs Majestät haben gestattet, daß das Band zu dem eisernen Kreutze, das Band zu den Denkmünzen, und die eisernen Kreutze selbst künftig verkauft werden dürfen und die im diesjährigen Amtsblatt No. 39 befindliche Verfügung vom 4ten Februar d. J. ist daher aufgehoben. Da die im Dienst befindlichen Militairpersonen unter der Aufsicht ihrer Vorgesetzten stehen, so werden diese darauf wachen, daß niemand unbefugt eine Auszeichnung trage.
Bei verabschiedeten Militairpersonen und bei Zivilpersonen muß nach dem ausdrücklichen Befehl Sr. Königl. Majestät die Einschränkung eintreten, daß ihnen Kreutze und Bänder zu denselben und zu den Denkmünzen nicht ohne Vorzeigung von Zeugnissen verkauft werden, welche Zeugnisse in Ansehung der eisernen Kreutze von der Königl. General-Ordenskommission, in Ansehung der Denkmünzen aber von den Militairbehörden ertheilt werden sollen.
Indem dies zur Kenntniß des Publikums gebracht wird, werden sämmtliche Polizeibehörden sogleich angewiesen, alles aufzubieten, um etwanige Mißbräuche zu verhüten und Kontraventionen uns sofort anzuzeigen.
Potsdam, den 13ten September 1814.


Seite 354, No. 350. Pockenimpfung.

Unter den ungünstigen Umständen der letzten beiden Jahre ist die zur Verhütung der Blatternkrankeit höchst nothwendige allgemeine Verbreitung der Schutzpockenimpfung nicht überall erreicht.
Den Herren Aerzten wird es deshalb dringend zur Pflicht gemacht, zur Beförderung der Vakzination eifrigst beizutragen und sollen denjenigen, welche durch die beglaubigten Atteste über die von ihnen angestellten zahlreichen Impfungen ihren bewiesenen Eifer für das allgemeine Beste darthun, die zu diesem Behufe bestimmten Prämien ertheilt werden.
Potsdam, den 18ten September 1814.


Seite 356, Vermischte Nachrichten und Belehrungen. Berichtigung.

Da durch eine genaue Untersuchung ausgemittelt worden, daß dem Handlungshause Brückner und Kompagnie zu Leipzig weder eine Fahrlässigkeit noch ein Versehen bei der Versendung derjenigen Enzianwurzeln zur Last fällt, von welchen das Extrakte die in der Bekanntmachung vom 8ten Junius d. J. (Amtsblatt No. 27.) erwähnten narkotischen Wirkungen gehabt hat, so wird dieses zur Recht­fertigung des gedachten Handlungshauses hierdurch bekannt gemacht.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 40. / Potsdam, den 7ten Oktober 1814.
Seite 357...358, Verbesserung der Lithurgie.

Schon lange fühlt man ziemlich allgemein in den Preußischen Staaten, daß die Formen des Gottesdienstes in den meisten protestantischen Kirchen nicht das Erbauliche, Feierliche haben, was die Gemüther erregend und ergreifend, sie zu religiösen Empfindungen und frommen Gesinnungen stimmen und erheben könnte. ...
Der Wunsch und der Wille des Königs gehen dahin, daß dieser [von ihm bestimmte] Ausschuß der Geistlichkeit die Liturgien und die Gesamtheit der kirchlichen Gebräuche der ausländischen protestantischen Kirchen nach dem Ausspruch des Apostels „prüfet alles und das Beste behaltet“ untersuche, prüfe mit den unsrigen vergleiche, und mit dem Geiste und den Grundsätzen unserer heiligen Religion zusammenhalte, um die besten lithurgischen Formen aufzustellen ...
Berlin, den 17ten September 1814.     Ministerium des Innern. v. Schuckmann.


Beilage zum 40sten Stück ...

Verzeichniß der in den Städten und auf dem platten Lande des Kurmärkschen Regierungs­departements wohnenden Juden, welche nach §. 4. und 5. des Edikts vom 11ten März 1812. die bürgerlichen Verhältnisse derselben im Preuß. Staate betreffend und nach der dazu gehörigen Instruktion v. 25sten Juni 1812 Staatsbürgerbriefe erhalten haben. [insgesamt 2700, darunter:]
  • 10* Bernau (No. 1677-1686)
  • 9* Alt-Landsberg (No. 2117-2125)


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 41. / Potsdam, den 14ten Oktober 1814.
Seite 365, No. 360. Auflösung der Etappen-Direktionen.

Nachdem die Magazinverwaltung auf den Militairstraßen, Etappenplätzen, einzelnen Garnisonörtern ec. vom 1sten d. M. an, wieder von den Proviantämtern ... übernommen worden ist, so ist beschlossen worden, sämmtliche in der Kurmark noch bestehenden Etappendirektionen und sonstige extraordinaire Verpflegungsbehörden, mit Ausnahme der Etappendirektionen zu Berlin, Dahlwitz und Löcknitz, welche bis auf weitere Bestimmung bestehen bleiben, mit dem 1sten November d. J. aufzulösen. ...
Potsdam, den 9ten Oktober 1814.


Seite 367...368, No. 362. Verpflegung der durchmarschirenden Truppen.

Nachdem die Verwaltung des Militair-Verpflegungswesens den Proviantämtern und Magisträten ... übertragen worden, ... so wird mit höherer Genehmigung vom 1sten d. M. ab, die Einrichtung statt finden, daß den durchmarschirenden Truppen die Lebensmittel vorschußweise durch die Bequartierten verabreicht, und letzteren die geleisteten Vorschüße nach den noch zu bestimmenden und nächstens bekannt zu machenden Sätzen, entweder baar aus den Staatskassen durch die Regierungskasse, oder da, wo sich noch Vorräthe an Gemüse und Brantwein in den Magazinen befinden, durch Verabreichung dieser Gegenstände und durch Anrechnung derselben nach den noch zu bestimmenden Durchschnittspreisen vergütet werden sollen. ...
Potsdam, den 6ten Oktober 1814.


Seite 369, No. 365. Foliiren der Akten.

Es gehört zur Aufrechterhaltung der Ordnung, die im Registraturwesen durchaus nöthig ist:
    daß die Akten gehörig foliirt werden.
Da dies nun von Seiten der Steuerbehörden, besonders bei Einreichung der Untersuchungsakten gegen Defraudanten und Kontravenienten, nicht befolgt worden ist, so wird den gedachten Behörden das Foliiren der Akten zur Pflicht gemacht. Jeder Verstoß hiergegen wird mit einer Ordnungsstrafe geahndet werden.
Potsdam, den 28sten September 1814.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 42. / Potsdam, den 21sten Oktober 1814.
Seite 377...378, Forderungen an Frankreich.

Nach dem, am 30sten Mai diesen Jahres, mit des Königs von Frankreich Majestät, zu Paris abgeschlossenen Frieden, hat sich die französische Regierung verbindlich gemacht, alle diejenigen Summen zu bezahlen, welche sie im Auslande, wegen Kontrakte oder anderer Verpflichtungen, die mit Individuen oder Instituten geschlossen und eingegangen sind, schuldig ist, die Forderungen mögen sich auf Lieferungen oder andere gesetzliche Verbindlichkeiten beziehen. ...
Berlin, den 17ten Oktober 1814.
Königl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Zweite Sektion.


Seite 380, No. 377. Verpflegung durch die Proviantämter.

Die unten nachfolgende Nachweisung derjenigen Proviant- und Fourageämter in der Kurmark, von welchen die daneben bemerkten mit Garnison belegten Städte vom 1sten d. M. ab mit Brod und Fourage verpflegt werden, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, ...

Nachweisung von welchen Proviantämtern die mit Garnison belegten Städte mit Brod und Fourage verpflegt werden.

Proviant- und Fourageämter Verpflegungsörter  Benennung der Kreise,
worin selbige belegen
Namen der Landräthe
Berlin...
Alt-Landsberg
Bernau
Liebenwalde
Nieder-Barnimscher Kreis Landrath v. Pannewitz
...
Strausberg
Biesenthal
Neustadt-Eberswalde
Ober-Barnimscher Kreis interimistischer Landrath Regierungsreferendarius
Wehnert.
...


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 43. / Potsdam, den 28sten Oktober 1814.
Seite 389, No. 379. Brantweinblasen.

Da es mancherlei Schwierigkeiten unterworfen ist, die neu gefertigten Brantweinblasen, wenn sie nach andern Orten versandt werden, erst allda vermessen und bezeichnen zu lassen, so hat der Herr Finanzminister unterm 27sten v. M. festgesetzt:
daß sowohl die neuen als die blos reparirten oder umgearbeiteten Blasen sogleich an dem Orte, wo diese Verfertigung oder Reparatur geschehen ist, unter den gehörigen Formalitäten ausgemessen und bezeichnet, auch demnächst die Akziseämter der Bestimmungsorte, unter Mittheilung des über die Vermessung aufgenommenen Protokolls, davon benachrichtigt werden sollen, um eine Nachmessung der Blasen vor der Einmauerung vornehmen u lassen.
Uebrigens wird bemerkt, daß die mit der Ausmessung beschäftigten Offizianten keine Diäten dafür verlangen können, indem dieses eine Amtsverrichtung ist, die ihnen als Akziseoffizianten obliegt.
Potsdam, den 11ten Oktober 1814.


Seite 390, No. 384. Beköstigung der Truppen.

In Verfolg der unter No. 362. des diesjährigen Amtsblatts erlassenen Verfügung, wird hierdurch bekannt gemacht, daß nach einer von den Königl. Ministerien der Finanzen, des Krieges und des Innern ertheilten Bestimmung, den Bequartirten für die Beköstigung der durchmarschirenden Truppen, vom 1sten d. M. an, für jeden Kopf auf den Tag, in den vier großen Städten Berlin, Potsdam, Brandenburg und Frankfurth vier Groschen, in den übrigen Städten 3 Groschen, und auf dem platten Lande zwei Groschen Kourantwerth vergütet werden soll, wobei der Tag des Abmarsches nicht in Anrechnung kommt. ...
Die Direktion und Kontrolle aller dieser Ausgaben, wird das 4te Departement des Königl. Kriegsministeriums übernehmen.
Potsdam, den 22sten Oktober 1814.


Seite 392...393, No. 386. Unterstützung der Soldatenfrauen mit Brod und Mehl.

Da des Königs Majestät mittelst Kabinetsordre vom 30sten September d. J. zu bestimmen geruhet haben, daß an die Kinder der aus dem Felde noch nicht zurückgekehrten Unteroffiziere und Soldaten neben den Müttern Brod ausgetheilt werden soll, so ist deshalb vom 4ten Departement des Königl. Kriegesministerii näher vorgeschrieben, daß den gedachten Kindern, welche noch nicht das 12te Jahr zurückgelegt haben, vom 1sten d. M. an, jedem monatlich zwei Stück Brode á 6 Pfund verabreicht werden sollen. Dagegen erhalten die Waisen, vom gedachten Zeitpunkte an, nicht außerdem noch die Portion der verstorbenen Mutter. ..
Potsdam, den 24sten Oktober 1814.


Seite 395...396, No. 389. Polizeiuniform.

Nachstehende Verfügung des Polizeiministerii wird sämmtlichen Polizeibehörden und einzelnen Polizeibeamten zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht.
Potsdam, den 26sten Oktober 1814.
...
Die Polizeisergeanten, Diener, Bereiter, sowie die Magistratsdiener, welche zu Polizeigeschäften bestimmt sind und die Dorfschulzen, tragen eine kleine goldne Schnur auf der rechten Achsel.
...

Seite 398, No. 38. Separationen.

Die Separationskommissarien der Provinz werden angewiesen, dem Landrathe des Kreises von denjenigen in Separationssachen angesetzten Terminen Nachricht zu geben, in welchen die in der Verordnung vom 28sten Dezember 1812, (Nr. 1 des Amtsblatts von 1813.) bemerkten polizeilichen Gegenstände zur Sprache gebracht werden können.
Berlin, den 6ten Oktober 1814.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 44. / Potsdam, den 4ten November 1814.
Seite 399...400, No. 394. Erdtoffelstärke-Syrup.

Um die Fabrikation des Erdtoffel-Syrups zu begünstigen, hat der Herr Finanzminister unterm 16ten d. M. festgesetzt, daß von dergleichen Syrup, wenn er auf dem platten Lande fabrizirt worden und mit den gehörigen Zertifikaten versehen ist, beim Eingang in die Städte nur, so wie von Runkelrüben­syrup, achtzehn gute Groschen pro Zentner statt der bisherigen Abgabe von 2 Rthlr. pro Zentner erhoben werden sollen.
Potsdam, den 23sten Oktober 1814.


Seite 401, No. 399. Roh- und Lumpenzucker.

In Verfolg der Publikandii vom 8ten d. M. ... hat der Herr Finanzminister durch das Reskript vom 28sten d. M. festgesetzt, daß vom Tage des Eingangs dieser Verordnung an, von dem für die einländischen Raffinerien bestimmten Roh- und Lumpenzucker folgende Akziseabgaben erhoben werden sollen, als:
  1. von dem Zentner braunen oder gelben Zucker 5 Rthlr.
  2. von dem Zentner Rohzucker 7 Rthlr.
  3. von dem Zentner Lumpenzucker 7 Rthlr.
Potsdam, den 31sten Oktober 1814.


Seite 402, No. 402. Kruglage.

Vom Ministerium der Finanzen und des Handels ist unterm 2ten d. M. bestimmt, daß die Kruglage, d. i. diejenige Abgabe, welche von einer Getränke-Fabrikationsstätte für die Ausübung eines ursprünglich fremden Krugverlagszwangs an den eigentlich Berechtigten häufig gezahlt wird, von dem Fiskus nicht eingefordert und gezahlt werden soll, in der Zeit vom Erscheinen des Edikts über die Aufhebung der Zwangsbraurechte vom 28sten Oktober 1810 bis zur Erscheinung des Edikts über die polizeilichen Gewerbsverhältnisse vom 7ten September 1811, weil in diesem Zeitraum gar kein Zwangsverlag der Krüge existirte. Durch das letztere Edikt ward aber derselbe wieder eingeführt, und folglich muß auch die Kruglage dafür wie bisher wieder bezahlt werden, es wäre denn, daß der verlagspflichtige Krug inzwischen aufgehört hätte zu existiren, in welchem Falle auch die Kruglage dafür nicht weiter berichtigt werden zu braucht.
Uebrigens bedarf es wohl kaum der Erwähnung, daß Kruglage und Zapfenzins verschiedene Dinge sind, und daß von letzterem hier also gar nicht die Rede ist.
Potsdam, den 27sten Oktober 1814.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 46. / Potsdam, den 18ten November 1814.
Seite 418, No. 423. Gebäude.

Es ist bemerkt worden, daß die hölzernen Schwellen an den Gebäuden noch häufig mit Dünger bedeckt, auch bei Errichtung neuer Gebäude nicht immer die vorgeschriebene Höhe von 2 Fuß über der Erde gelegt werden.
Da hierdurch der Dauerhaftigkeit der Gebäude sehr geschadet wird so werden die bereits erlassenen Verordnungen wegen des Reinhaltens der Schwellen (Amtsblatt vom Jahre 1813. Nr. 8. ad 1) und wegen der vorschriftsmäßigen Höhe derselben (Amtsblatt vom Jahre 1813. Nr. 73. ad 8) hiermit in Erinnerung gebracht und sämmtliche Bauoffizianten angewiesen, mit mehrerer Strenge auf die Erfüllung dieser Vorschriften bei allen Gebäuden, wozu das Holz aus Königlichen Forsten erfolgt, zu halten und bei Vermeidung eigener Verantwortung die Kontravenienten sogleich anzuzeigen, um selbige in gehörige Strafe nehmen zu können, es betreffe den Bauunternehmer oder den Zimmer­meister, indem letztere verpflichtet sind, keine Gebäude eher zu errichten, als bis das erforderliche Fundament vorschriftsmäßig ausgeführt worden ist.
Potsdam, den 2ten November 1814.


Seite 420, Personalchronik.

Der Rektor Felgentreber zu Bernau ist zum Prediger in Wandlitz, Bosdorf und Zühlsdorf, ... bestellt.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 47. / Potsdam, den 25sten November 1814.
Seite 427, No. 426. Spielkarten.

In Verfolg der im 32sten Stück des diesjährigen Amtsblatts unter No. 274. am 26sten Julius c. ergangenen Bestimmung, wird dem Publikum bekannt gemacht: daß auf Befehl des Königl. Finanzministerii der Gebrauch der blaugestempelten französischen und deutschen Spielkarten, welcher in der Provinz zwischen Elbe und Weser verstattet, in den übrigen Provinzen der Königl. Preußischen Monarchie unter den nemlichen Bestimmungen verbothen ist, unter welchen nach der oben alligirten Verfügung vom 26sten Julius d. J. der Gebrauch der blaugestempelten Spielkarten jenseits der Weser in den Königl. Preußischen Staaten untersagt ist.
Sämmtliche Polizeibehörden und Stempelfiskäle werden aufgefordert, auf den Nichtgebrauch dieser Karten zu achten.
Potsdam, den 13ten November 1814.


Seite 427, No. 427. Brantwein zur Truppenverpflegung.

Da nach dem Edikt vom 3ten Junius c. gegenwärtig eine Vergütigung der Leistungen während des nun beendigten Krieges durch Lieferungsscheine erfolgt, so fällt der Grund weg, warum durch das Publikandum vom 5ten November v. J. (Amtsblatt Nr. 304.) eine Vergütigung der Konsumtions­steuer von dem zwangsweise für das Militair gelieferten Brantwein verheißen und zum Theil geleistet worden, ...
Dies wird den landräthlichen Behörden und Akziseämtern, letzteren mit der Aufforderung bekannt gemacht, binnen 14 Tagen eine Nachweisung der bereits vergüteten Gefälle hier einzureichen.
Potsdam, den 14ten November 1814.


Seite 431...432, No. 435. Kriegsgefangene.

Es ist höhern Orts festgesetzt: daß der Aufenthalt der französischen und anderer Kriegsgefangener in den diesseitigen Staaten, wenn sie einen Erwerb nachweisen können, zu gestatten sei und die Zeugnisse der Ortsobrigkeiten dabei vorzüglich berücksichtigt, unruhige Subjekte und solche, die sich vom Betteln und Vagabondiren nähren, aber über die Grenze gebracht werden müssen. Das Bürgerecht kann dergleichen Kriegsgefangenen jedoch erst nach einem dreijährigen Aufenthalt ertheilt werden und die Qualifikation dazu bleibt unseren Entscheidungen anheim gestellt.
Hiernach haben sich sämmtliche Polizeibehörden und Magisträte zu achten.
Potsdam, den 16ten November 1814.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 48. / Potsdam, den 2ten Dezember 1814.
Seite 434, No. 438. Zum Walken oder zum Färben und Appretiren aus der Fremde eingehende Tuche.

Nach der Bestimmung des Herrn Finanzministers vom 31sten Oktober c. soll hinsichts derjenigen Tuche, die aus der Fremde gegen den ermäßigten Ersatzzoll zum Walken oder zum Färben und Appretiren eingebracht und demnächst über dasselbe Grenz-Zollamt, über welches sie gekommen sind, wieder ausgeführt werden, folgende Kontrolle statt finden. Zuvörderst wird bemerkt, daß die zum Walken bestimmten Tuche mit keinem besondern Bleie belegt werden, da dieses in der Walke das Tuch beschädigen würde. ...
Die nur zur Farbe und Appretur eingehenden Tuche sind mit einem besondern Blei, welches nicht schadet, zumal wenn es an, und ein weites Stück Zeug darüber genäht wird, zu versehen, und darnach beim Rückgang zu revidiren. ...
Potsdam, den 19ten November 1814.


Seite 435...436, No. 441. Kiehnraupe.

In mehreren Kiehnheiden der Kurmark hat sich insbesondere die ... grüne Kiehnraupe, Phalena geometra piniaria, der Föhrenspinner, mitunter in nicht unbedeutender Menge eingefunden, und dem Holze hin und wieder auch schon bemerkbaren Schaden zugefügt.
Es ist daher, vorzüglich von Seiten der Forstämter alle mögliche Aufmerksamkeit auf dies schädliche Insekt zu verwenden, und es sind alle Mittel in Ausführung zu bringen, die dessen Vertilgung möglichst bewürken können. ...
Potsdam, den 20sten November 1814.


Seite 438, No. 447. Aerzte.

Bei der gegenwärtigen Vakanz der Stadtphysikate zu Lenzen, Angermünde, Strasburg und Fürstenwalde werden Aerzte, welche eine dieser Stellen zu übernehmen wünschen, aufgefordert, die zu ihrer Anstellung erforderlichen Qualifikationsatteste der Polizeideputation der Königl. Kurmärkischen Regierung einzureichen.
Auch befindet sich in der nahe an 4000 Einwohner zählenden Stadt Luckenwalde gegenwärtig kein Arzt, daher qualifizirte Doctores medicinae zu dem nicht unvortheilhaften Etablissement daselbst aufgefordert werden.
Potsdam, den 24sten November 1814.


Seite 438, (Königliche Abgabendirektion für die Haupt- und Residenzstadt Berlin) No. 9. Spielkarten.

Auf die Verfügung des Herrn Finanzministers vom 28sten Oktober v. J. werden für die Königl. Provinzen zwischen der Elbe und Weser eigne Sorten sowohl französischer als deutscher Spielkarten gefertigt, die ausschließlich nur in diesen Provinzen zum Gebrauch debitirt werden sollen, in den übrigen Königl. Provinzen diesseits der Elbe aber bei einem Thaler Strafe für jedes Spiel verboten sind. Zum Unterschiede von den in letztern Provinzen erlaubten Karten führen jene Karten statt des rothen Farbstempels einen dergleichen blauen Stempel gleich denen Karten, welche für das Debit jenseits der Weser gefertigt werden.
Dem Publikum wird solches in Verfolg des Notifikatorii vom 22sten Julius d. J. hiermit bekannt gemacht.
Berlin, den 8ten November 1814.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 49. / Potsdam, den 9ten Dezember 1814.
Seite 441, No. 451. Schutzpockenimpfung.

Da außer den Aerzten und Wundärzten auch mehrere Prediger und andere Nichtärzte die Schutzblattern durch die Impfung befördern, es aber durchaus nöthig ist, eine alljährliche Uebersicht sämmtlicher in der Provinz angestellter Vakzinationen zu erhalten, so werden alle diejenigen, welche sich mit der Schutzpockenimpfung beschäftigen, aufgefordert, zur Beförderung des allgemeinen Besten die Summe der von ihnen angestellten Schutzpockenimpfungen dem Physikus des Kreises, in welchem sie wohnen, mit dem Ablauf eines jeden Jahres anzuzeigen und dabei zu bemerken, wie viele der von ihnen angestellten Schutzpockenimpfungen ganz fruchtlos gewesen, wie viele nochmals geimpft sind und ob und welche Zufälle oder sonstigen Krankheiten sich etwa zum Verlauf der Schutzpocken hinzugesellt haben. Zugleich wird es den Aerzten und Wundärzten zur strengsten Pflicht gemacht, die Zahl ihrer Impflinge mit obigen Bemerkungen mit Ablauf eines jeden Jahres unaufgefordert mitzutheilen und wird hierdurch festgesetzt, daß diejenigen, welche nicht in den ersten Tagen nach der an sie ergangenen Aufforderung ... die erforderten Listen einreichen, ... in eine Ordnungsstrafe genommen werden sollen.
Potsdam, den 28sten November 1814.


Seite 445...449, No. 455. Rotzkrankheit.

Da sich die Rotzkrankheit unter den Pferden in Folge der im Kriege öfter vorfallenden Ansteckung häufiger gezeigt hat, und nicht selten durch Nachlässigkeit der Pferdebesitzer und Roßhändler, sowie durch Unkenntniß des Uebels, weiter verbreitet, so wird behufs der Verhütung und Unterdrückung desselben, folgendes hierdurch festgesetzt, und sämmtlichen Polizeibehörden zur Pflicht gemacht, auf die Befolgung dieser Vorschrift nachdrücklich zu halten:
  1. Jeder Eigenthümer eines der Rotzkrankheit irgend verdächtigen Pferdes ist verpflichtet der Orts-Polizeibehörde von der Krankheit desselben sofort Anzeige zu machen ...
  2. Die Polizeibehörden haben dann ... unverzüglich die Untersuchung desselben durch Sach­verständige vornehmen zu lassen.
  3. Findet sich hierbei wirklich Rotz- oder Wurmkrankheit, so sind die damit befallenen Pferde unverzüglich zu tödten ...
  4. Die im letztern Falle mit dem rotzkranken zusammengestandenen Pferde müssen als verdächtig separirt ... werden.
  5. Lassen sich jedoch die eigenthümlichen Kennzeichen der Rotzkrankheit an dem verdächtigen Pferde noch nicht entdecken, und die Sachverständigen erklären dessen Krankheit für heilbar; so ist die Kur desselben dem Eigenthümer zu überlassen.
  6. Jedes Pferd, welches an einer verdächtigen und so leicht in Rotzkrankheit übergehenden Drüse, Strengel und dergleichen leidet, ist ... von den übrigen zu trennen, ...
  7. Da die Rotzkrankheit am häufigsten durch die Pferde der Fuhrleute und der Pferdeverleiher verbreitet wird; so haben die Polizeibehörden auf diese ihr besonderes Augenmerk zu richten ...
  8. Eben solchen Revisionen sind die Pferde derjenigen zu unterwerfen, welche kranke, noch einigermaßen brauchbare Pferde aufzukaufen pflegen, folglich z. E. (!) auch die Pferde der Lehm- und Sandfuhrleute.
  9. Um die Verbreitung der Rotkrankheit durch infizirte Krippen, Raufen, Eimer und Ställe in den Wirthshäusern möglichst zu verhüten, wird es den Gastwirthen, Krügern und Ausspännern zur Pflicht gemacht, auf die bei ihnen unterzubringenden Pferde ein genaues Augenmerk zu richten, und kein der Rotzkrankheit verdächtiges Pferd aufzunehmen ...
  10. Auf den Pferdemärkten haben die Kreis- und Orts-Polizeibehörden die zum Kauf angenommenen Pferde durch Sachverständige sorgfältig beobachten und untersuchen zu lassen, ...
  11. Wer diesen polizeilichen Anordnungen zuwider handelt, und durch Nichtbefolgung derselben die weitere Verbreitung der Krankheit veranlaßt, verfällt in diejenige Strafe, welche das Allgemeine Landrecht Theil II. Tit. 20. §. 1506. 1507. vorschreibt, und hat demnach sechsmonatliche bis zehnjährige Zuchthaus- oder Festungsstrafe verwirkt.
  12. Damit sich Niemand mit gänzlicher Unkenntniß der Rotzkrankheit entschuldigen möge, wird nachstehende Beschreibung des Verlaufs und der charakteristischen Kennzeichen derselben, bekannt gemacht.
Potsdam, den 22sten Oktober 1814.

Der Rotz der Pferde, Esel und Maulthiere ist eine anstreckende Krankheit, welche hauptsächlich die Schleimhaut der Stirn und Kinnbackenhöhle und die lymphatischen Drüsen im Kehlgange befällt, von da sich auf die Lungen, die Eingeweide des Unterleibs und das lymphatische System verbreitet und selbst dem Blute eine ansteckende Eigenschaft mittheilt, übrigens mit der Wurmkrankheit einerlei Grundursache hat und wie diese unheilbar ist. ...
Potsdam, den 28sten November 1814.


Seite 450, Personalchronik.

Der invalide Unteroffizier Tenzke ist zum Chausseeeinnehmer in Tasdorf bestellt.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 50. / Potsdam, den 16ten Dezember 1814.
Seite 458, No. 459. Halbe Friedrichsd'or.

Da gegenwärtig wegen der veränderten Goldrate bei Einzahlung der Akzise und Zollgefälle mehr halbe Friedrichsd'or als sonst erforderlich sind; so werden sämmtliche Akzise und Zollämter unseres Departements aufgefordert, ihren etwanigen Bedarf an halben Friedrichsd'or von der Regierungs­kasse, gegen Einsendung einer gleichen Summe in ganzen Friedrichsd'or, in Empfang zu nehmen und haben sie dahin zu sehen, daß diese Münzsorte sich in ihren Kassen immer vorräthig finde, damit das Publikum nicht in Verlegenheit komme.
Potsdam, den 7ten Dezember 1814.


Seite 458...459, No. 461. Denkmünze.

Nach dem Reskript des Königl. Ministerii des Innern vom 18. d. M. haben des Königs Majestät ... zu bestimmen geruhet:
daß Vergehen, welche Kassation oder Ausstoßung aus dem Soldatenstande rechtlich nach sich ziehen, den Verlust der Denkmünze für die Kriegesjahre 1813. und 1814. zur Folge haben sollen. ...
Potsdam, den 30sten November 1814.


Seite 459, No. 462. Schornsteine.

Die in der Instruktion zur Prüfung der Schornsteinfeger vom 14ten Julius 1812. (Amtsblatt pro 1812. St. 30. No. 362.) ertheilte Belehrung über die vollkommnere Einrichtung der Schornsteine, Oefen ec. ist bisher bei neuen Bauen und Reparaturen wenig beachtet worden.
Die Landräthe und Bauoffizianten werden daher aufgefordert, auf die Befolgung der in jener Instruktion enthaltenen Vorschriften strenge zu halten; insbesondere wird es den Baubedienten zur Pflicht gemacht, keinen für Königl. Rechnung ausgeführten Bau abzunehmen, wenn nicht diese Vorschriften befolgt sind.
Außer der in der Instruktion zu 1. erwähnten eisernen Fallthüre muß oben in dem Schornstein ein eisernes Kreutz eingemauert werden, auf welchem die Klappe ruht. Dergleichen Kreutze müssen übrigens, worauf bei der Anlage zu sehen ist, die Höhe haben, daß sie nach Umständen leicht geöffnet, gestellt und heruntergelassen werden können. Solche Kreutze und Fallthüren haben die Baubedienten bei allen neuen Bauen und eventualiter auch bei Reparaturen mit zu veranschlagen.
Potsdam, den 30sten November 1814.


Seite 459...460, No. 463. Versendung von Dokumenten.

Da uns seit einiger Zeit sehr häufig Eingaben, insbesondere mit der Post zukommen, in welchen wichtige Dokumente, Staatspapiere ec. eingeschlossen sind, ohne daß dies auf dem Kouvert besonders vermerkt ist, so sehen wir uns veranlaßt, einen jeden auf den Nachtheil aufmerksam zu machen, der daraus für den Absender entsteht, wenn ein solchs Paquet verloren geht, oder abhanden kommt, indem ihn dieser Schaden allein treffen muß, und in Ermangelung des nöthigen Erweises der Absendung schwerlich auf irgend einen Ersatz wird Anspruch machen können. Die uns untergeordneten Behörden, welche einen solchen Vermerk auf dem Kouvert unterlassen, werden wir noch überdies in jedem einzelnen Fall mit einer nachdrücklichen Strafe belegen.
Potsdam, den 8ten Dezember 1814.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 51. / Potsdam, den 23sten Dezember 1814.
Seite 463, No. 466. Zucker aus Kartoffeln.

Es wird auf Grund einer Bestimmung des Herrn Finanzministers vom 24sten v. M. hierdurch zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht, daß der aus Kartoffeln auf dem platten Lande gefertigte Zucker beim Eingang in die Städte, ebenso wie Runkelrübenzucker, gefällfrei eingelassen, jedoch sorgfältig darauf geachtet werden soll, daß unter diesem Vorwande kein fremder indischer Zucker eingehe.
Sollten daher bedeutende Quantitäten zur Einfuhr in die Städte deklarirt werden, so haben die Aemter davon, mit Einreichung einer Probe, Anzeige zu machen.
Potsdam, den 12ten Dezember 1814.


Seite 465, No. 471. Sägeblöcke.

Die gesetzliche Vorschrift, nach welcher den Käufern und sonstigen Empfängern der Sägeblöcke aus Königl. Forsten von den Revier-Forstbedienten, und aus Privatheiden von den Eigenthümern derselben, Eigenthumsatteste ertheilt werden sollen, ohne welche die Schneidemüller keine Sägeblöcke annehmen und abschneiden dürfen, wird hierdurch in Erinnerung gebracht.
Potsdam, den 30sten November 1814.


Extra-Blatt zum 51sten Stück ..., Nachweisung der eingegangenen Kollektengelder
und anderer freiwilliger Beiträge für Invalide und Wittwen und Weisen gebliebener Krieger.

Zu dem hier angelegten Fonds für die in dem beendeten Feldzuge invalide gewordenen Krieger des stehenden Heeres, der Landwehrmänner und der Freiwilligen, so wie für die Wittwen und Waisen der Gebliebenen, sind durch Kirchenkollekten und andere freiwillige Beiträge seit dem 18ten April d. J. eingegangen: ...;
34) durch den Hrn. Prediger Wettig zu Alt-Landsberg aus seiner Gemeinde zu Buchholz und Wiesenthal 1 rtl. K., ? rthl. 4 gr. 9 pf. M.; ... 37) durch den Hrn. Hofprediger Hankwitz zu Alt-Landsberg 5 rtl. Gold, 2 rtl. 4 gr. K., 2 rtl. 20 gr. M.; ...


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 52. / Potsdam, den 30sten Dezember 1814.
Seite 471, No. 478. Blasenzins.

Die Königl. Abgabensektion hat bereits unterm 4ten Julis v. J. festgesetzt, daß in den Städten, wo bis jetzt der Blasenzins noch suspendirt ist, diejenigen Brantweinbrenner, welche in ihren Brenn­apparaten irgend eine Umänderung vornehmen, zum Blasenzins herangezogen werden sollen.
Die Behörden sind danach zwar früher angewiesen worden, da sich aber zeigt, daß diese Vorschrift nicht strenge befolgt wird, so wird sie hierdurch erneuert und auch noch besonders zur Kenntniß der Gewerbetreibenden gebracht.
Potsdam, den 1sten Dezember 1814.


Seite 472, No. 484. Musikalischer Unterricht in den Volksschulen.

Mit Bezugnahme auf die ausführliche Verfügung, welche wir unterm 6ten Junius d. J. auf die Jahresberichte über die Schulen erlassen haben (Seite 7. und 8.) fordern wir sämmtliche Herren Superintendenten und Schulinspektoren auf, über den Fortgang des in die Schulen ihrer Diözesen eingeführten Gesangbildungsunterrichts Bericht zu erstatten. In den Berichten sind alle diejenigen Schulen, in welchen dieser Unterricht ertheilt wird, und die Schullehrer, welche ihn ertheilen, namhaft zu machen; die Lehrbücher und sonstigen Hülfsmittel, deren sich die Lehrer dabei bedienen, anzuführen, und die bei diesem Unterricht gemachten Fortschritte bestimmt anzugeben. Wenn irgendwo bereits besondere Sängerchöre für die Kirche gebildet sein möchten, so ist auch darüber eine besondere Nachricht beizufügen. Die Berichte wollen wir vor dem Ende März k. J. erwarten.
Potsdam, den 6ten Dezember 1814.


Seite 474, No. 487. Chausseegeld der Militairpersonen.

Es ist von dem Königl. Kriegsministerium bestimmt, daß fortan alle Militairpersonen ohne Unterschied, ob sie kommandirt sind oder nicht, jedoch wie sich von selbst versteht, mit Ausnahme der bewaffneten Militairkommandos und der Passage in Kriegszeiten, beim Passiren der Chausseen das tarifmäßige Chausseegeld entrichten müssen; auch muß dieses nach obgedachter hohen Bestimmung von allen in Dienstgeschäften fahrenden Herren Offizieren geschehen, da sie die Reise­kosten und darunter auch das bezahlte Chausseegeld aus den betreffenden Fonds ersetzt erhalten.
Potsdam, den 25sten Dezember 1814.


Vorheriger Jahrgang (1813) Nächster Jahrgang (1815)