Quelle: Landesarchiv Berlin (Reinickendorf), Signatur: ZS 3
Besitz:

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Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung.
Jahrgang 1815.

Potsdam, 1815.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamt daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 12 Groschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang 15 Groschen.)



Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No 1. / Potsdam, den 6ten Januar 1815.
Seite 2, No. 3. Besteuerung der Kartoffeln zu Brantwein.

Da nach den neueren Erfahrungen aus einem Berliner Scheffel Erdtoffeln in der Regel nicht mehr als fünf Berliner Quart Brantwein von gewöhnlicher Stärke gezogen werden können, so sollen nach der Bestimmung des Herrn Finanzministers vom 8ten d. M. auch nur fünf Groschen Akzise von den zum Brantweinbrennen bestimmten Kartoffeln pro Scheffel in den Städten erhoben werden.
Potsdam, den 25sten Dezember 1814.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 2. / Potsdam, den 13ten Januar 1815.
Seite 13, No. 27. Annahme weiblicher Gehülfen.

Es wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß nach einer Ministerialbestimmung vom 5ten Dezember v. J. jeder Gewerbetreibende in Berlin, welcher sich weiblicher Gehülfen bedienen will, die Erlaubniß des dasigen Polizeipräsidii, jedoch ein für allemal, dazu erhalten haben muß, und daß der §. 3. des Schulreglements vom 28sten März 1812 nicht bloß auf eigentliche Unterrichts­anstalten, sondern auch auf Putzladen, Galanteriehandlungen, in welchen nur nebenbei Unterricht in weiblichen Arbeiten ertheilt wird, Anwendung finden soll.
Potsdam, den 4ten Januar 1815.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 3. / Potsdam, den 20sten Januar 1815.
Seite 18, No. 30. Blasenzins.

Der Herr Finanzminister hat durch die Verfügung vom 5ten v. M. festgesetzt:
  • daß die brantweinbrennenden Bäcker oder Mehlhändler des platten Landes, ebenso wie die Müller, die zugleich Brantweinbrenner sind, dem Blasenzins unterworfen sein sollen. ...
Potsdam, den 10ten Januar 1815.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 4. / Potsdam, den 27sten Januar 1815.
Seite 26, No. 48. Entweichung d. Verbrecher.

Sämmtliche Polizeibehörden werden hiermit angewiesen, alle Entweichungen von Verbrechern aus den in ihren Bezirken befindlichen Gefängnissen sogleich den betreffenden Gerichtsbehörden zugleich aber auch den Kreislandräthen anzuzeigen und letztere werden aufgefordert, von allen solchen Entweichungen und von dem, was dieserhalb sowohl von den Polizei- als Gerichtsbehörden veranlaßt worden, uns Anzeige zu machen.
Potsdam, den 10ten Januar 1815.


Seite 27, No. 49. Hölzerne Laternen.

Obgleich der Gebrauch hölzerner Laternen durch wiederholte Bekanntmachungen, namentlich durch das Avertissement vom 20sten Februar 1786. untersagt worden, so ist doch bemerkt worden, daß diesem Verbote nicht überall genau nachgelebt wird. Es wird daher dies Verbot hiermit in Jedermann Achtung in Erinnerung gebracht, und wird derjenige, bei dem man hölzerne Laternen finden wird, sie mögen nun gerade in Gebrauch sein oder nicht, unnachsichtlich in jedem Kontraventionsfall außer der Konfiskation der Laternen, mit einem Thaler Strafe belegt werden.
Potsdam, den 12ten Januar 1815.


Extra-Blatt zum 4ten Stück ...

Beschluß der in dem Extra-Blatt zum 3ten Amtsblatt dieses Jahres abgedruckten Nachweisung der eingegangenen Kollektengelder und andern freiwilligen Beiträge für invalide Krieger oder Hinterbliebene der Vaterlandsvertheidiger.
251) vom Superintendenten Hrn. Lettow sind eingegangen: ..., durch den Hrn. Pred. Chrysander aus der Parochie Ahrensfelde 3 rtl., ... durch den Hrn. Pred. Bando aus der Parochie Lindenberg 3 rtl., aus Blankenburg 3 rtl. 18 gr., ..., durch den Hrn. Pred. Meistermann aus Blumberg 2 rtl. 4 gr., aus Eiche 1 rtl., durch den Hrn. Pred. Beneke aus Schönerlinde 7 rtl. 20 gr. 3 pf., aus Mühlenbeck 6 rtl. 19 gr., aus Schildow 5 rtl. 4 gr., ..


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 5. / Potsdam, den 3ten Februar 1815.
Seite 29...30, No. 51. Haus- und Kirchenkollekten.

Die Gemeine zu Reitwein bei Küstrin ist wegen der Lage des Orts seit dem Jahre 1806 fortdauernd sehr harten Unglücksfällen ausgesetzt gewesen und sie hat die größten Anstrengungen und Aufopferungen getragen. Im Jahre 1806 hat sie eine zweimalige gänzliche Plünderung erlitten, wurde im Jahre 1807 durch unaufhörliche starke Einquartirung und im Jahre 1808 durch das drückende Kantonnement der französischen Kürassiere gänzlich erschöpft. Durch die am 16ten März 1813 ausgebrochene Feuersbrunst wurden 16 Höfe nebst dem Schulhause eingeäschert und des folgenden Tages wurde von den französischen Truppen alles Rindvieh weggenommen und nach der Festung geschafft. Endlich vollendete die Einquartirung der russischen und der zur Einschließung der Festung Küstrin bestimmten Truppen, so wie die starken Lieferungen und Vorspannleistungen während des Krieges, den Ruin dieser Gemeine. ...
Potsdam, den 12ten Januar 1815.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 6. / Potsdam, den 17ten Februar 1815.
Seite 32, No. 55. Ueberfässer.

Da Fälle vorkommen, daß flüssige Waaren in Ueberfässern verladen werden, wodurch das Bruttogewicht unverhältnißmäßig hoch zu stehen kommt, so ist höhern Orts nachgelassen worden, daß, vor der Versteuerung dergleichen mit doppelter Fassage versehener Waaren zum Ersatzzoll, die Ueberfässer abgenommen und die Kollis nur mit den innern Fassagen zur Bruttoverwiegung gezogen werden sollen. Sämmtliche Akzise- und Zollbehörden werden angewiesen, sich hiernach in vorkommenden Fällen zu achten.
Potsdam, den 8ten Februar 1815.


Seite 32, No. 56. Personensteuer.

Auf Veranlassung einer Anfrage ... habe ich nachgegeben, daß bei der Aufnahme der Personensteuer pro 1815, die Wittwen und Kinder der im Kampfe mit Frankreich gebliebenen Soldaten noch frei von gedachter Steuer aufgezeichnet werden können. Doch darf sich diese Befreiung weder auf die wiederverheiratheten Wittwen, noch auf solche Individuen erstrecken, die als Gesinde in Dienst stehen, oder sonst ihrem Verhältnisse nach für sich selbst sorgen müssen.
Wien, den 20sten Januar 1815.     Der Minister der Finanzen. v. Bülow.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 7. / Potsdam, den 24sten Februar 1815.
Seite 39...40, No. 63. Eintreiben der Schweine in die von den Kiehnraupen befallenen Forsten.

Es ist in Erfahrung gebracht worden, daß die Gemeinen und Gutsbesitzer sich weigern, ihre Schweine zur Vertilgung der Raupen in die Waldungen treiben zu lassen, weil sie fürchten, daß der Genuß der Raupen und Puppen der Gesundheit der Schweine nachtheilig sein könne. Da diese Besorgniß aber besonders da, wo es an Tränken und Suhlen nicht fehlt, ganz ungegründet ist; und das Eintreiben der Schweine zur Vertilgung der Raupen sehr viel beiträgt, so werden die Herren Landräthe, Forstbediente und die Magisträte einer unterm 28sten v. M. an uns ergangenen Ministerialverfügung gemäß, aufgefordert, soviel wie möglich dahin zu würken, daß die Schweine bis zum April allenthalben in die von Raupen befallenen Waldungen täglich eingetrieben werden, wogegen den Schweineeigenthümern die Versicherung ertheilt wird, daß jedes Schwein, welches erweislich durch den Genuß der Raupen und Puppen in den Königl. Forsten umkommen wird, nach seinem vollen Werthe aus der Forstkasse bezahlt werden soll.
Potsdam, den 7. Februar 1815.


Seite 40, No. 64. Vertilgung der Kiehnraupen.

Da die Zerstörung der Waldungen durch Raupenfraß nach den eingegangenen Berichten wiederum überhand nimmt, so ist es dringend nothwendig, daß auf die Befolgung der in der Verfügung vom 20sten November v. J. (Amtsblatt Stück 48. No. 441. Pag. 435.) ertheilten Vorschriften, sowohl in den Königlichen als in den Privatforsten, mit allem Nachdruck gehalten wird. Insbesondere muß das Wegharken des Mooses an den Wurzeln der Bäume in den von den Raupen befallenen Revieren, während der Zeit daß sich dieses Insekt der Kälte wegen oft zwei Zoll tief darunter zu verbergen pflegt, veranlaßt, und dasselbe entweder sogleich in Säcken oder Laken aus dem Walde geschafft, oder sofort vergraben werden, ...
Potsdam, den 17ten Februar 1815.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 8. / Potsdam, den 3ten März 1815.
Seite 46, No. 68. Hand- und Grützmühlen mit Kammrädern.

... Zugleich wird in Gefolge der Verfügung des Herrn Finanzministers vom 1ten v. M. bekannt gemacht, daß die Hand- und Grützmühlen auf dem platten Lande mit Kammrädern versehen sein können, jedoch unter der Beschränkung, daß sich der Besitzer einer solchen Mühle, in sofern er darauf für sich oder andere Braumalz oder Getreide zum Brantweinbrennen abschroten will, von uns dazu eine spezielle Erlaubniß auswirke und sich den deshalb vorzuschreibenden Kontrollen unterwerfe, und kann ein Gewerbschein auf das Mahlen für andere nur nach Vorzeigung dieser Konzession ertheilt werden. ...
Potsdam, den 6ten Februar 1815.


Seite 50, No. 78. Landarmengeld.

Da jetzt häufig der Fall eintritt, daß Rustikal- und andere Güter in der Provinz ganz oder zertheilt von andern Gutsbesitzern erworben werden, so soll zwar ... der Landarmenbeitrag von einem solchen Gute oder dessen Theilen nicht an die neuen Erwerber mit übergehen, wenn diese schon ohnehin ihren Landarmenbeitrag tragen.
Doch soll darauf gesehen werden, ob die Erwerber ihre Grundbesitzungen dadurch dergestalt vergrößern, daß sie nun überhaupt in eine höhere Klasse gesetzt werden müssen. Und wenn insbesondere bäuerl. Besitzungen dadurch so vergrößert werden, daß sie den im Kreis üblichen Umfang eines Bauergutes übersteigen, so sollen sie wenigstens mit 1 Rthlr. Landarmenbeitrag angesetzt werden. ...
Potsdam, den 21sten Februar 1815.


Seite 51, (Kurmärk. Pupillenkollegii) No. 1. Auktionen.

Nach dem Reskript des Finanzministerii vom 7ten Februar d. J. können in unvermögenden Vormundschaften für Auktionen, die von besoldeten Offizianten des Gerichts abgehalten werden, keine Gebühren, sondern nur baare Auslagen angesetzt werden. Hiernach haben sämmtliche dem Kurmärkischen Pupillenkollegio untergeordnete Vormundschaftsgerichte sich zu achten.
Berlin, den 14ten Februar 1815.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 9. / Potsdam, den 10ten März 1815.
Seite 52...53, No. 80. Defraudationen der Krüger.

In Gemäßheit der Verfügungen der Königl. Sektion des Departements der Staatseinkünfte für die direkten und indirekten Abgaben vom 28sten Dezember 1811 und 28sten Oktober 1812 wird den Steuerbehörden imgleichen dem Publikum zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht:
    daß nach einer Festsetzung des Fürsten Staatskanzlers die den städtischen Konsumtions­abgaben zum Nachtheil gereichenden Bier- und Brantweinausschank-Defraudationen, welche von solchen Krügern begangen werden, die in Hinsicht ihres Krugverlags städtischen Brauern und Brantweinbrennern zwangspflichtig sind, mit der Konfiskation und den vierfachen Gefällen, nach Maaßgabe der von dem städtischen Malze und Schroote zu zahlenden und defraudirten höhern einfachen Gefälle, welche zwölf Groschen pro Tonne Bier und neun Pfennige pro Quart Brantwein betragen, bestraft werden sollen.
Potsdam, den 3ten März 1815.

Seite 55, No. 87. Remuneration der Dorfschulzen.

Mit den, nach der Verfassung eines jeden Orts, für Verwaltung des Schulzenamtes ausgesetzten Vortheilen oder Freiheiten darf ohne Genehmigung der Regierung keine Veränderung vorgenommen werden. Hieraus folgt insbesondere, daß z. B. Lehnschulzen, wenn sie nach erfolgter Spezial­separation zum Abbau schreiten und für anderweitige Verwaltung des Schulzenamtes durch einen Dritten Grundstücke oder sonstige Vortheile aussetzen wollen, hierzu die Genehmigung einholen müssen. Die Ortsobrigkeiten mit Einschluß der Domainenbeamten wenden sich deshalb an die Herren Landräthe, welche darüber zur Genehmigung berichten.
Potsdam, den 14ten Februar 1815.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 10. / Potsdam, den 17ten März 1815.
Seite 59, No. 95. Knallsilber.

Da durch den Verkauf des Knallsilbers, imgleichen des Knallquecksilbers und der daraus verfertigten Knallerbsen, Knallfidibus u. s. w. an unwissende und muthwillige Menschen schon öfter Mißbrauch und Schaden verursacht ist, so wird in Folge höherer Verfügung vom 14ten v. M. der Handel mit diesen Fabrikaten bei Vermeidung der Konfiskation und sonstigen polizeilichen Ahndung hierduch verboten, und haben die Polizeibehörden die gefundenen Vorräthe unter ihrer Aufsicht vernichten zu lassen.
Potsdam, den 5ten März 1815.


Seite 60...62, No. 97. Verbesserung der Dorfstraßen.

Da sich die Dorfstraßen fast überall in ganz polizeiwidrigem Zustande befinden, so haben die landräthlichen Behörden auf Befolgung nachstehender allgemeinen Vorschriften zu halten:
  1. die Dorfstraße darf sich niemand zu einem fortdauernden Gebrauch zueignen, daher nicht darin Holz aufsetzen, Mist aufsammeln, Nutzholz, Feldsteine oder Lehm und dergleichen auf längere Zeit niederlegen, oder sie gar bebauen und einen Theil derselben einhägen ... Auch Wagen und Ackergeräthe dürfen in der Regel nicht über Nacht auf der Dorfstraße verbleiben.
  2. Haben dergleichen unbefugte Benutzungen zeither statt gehabt, so müssen sie nunmehr aufhören. Insbesondere ist die Fortschaffung der in der Dorfstraße stehenden Gebäude zu befördern. ...
  3. Auf Reinlichkeit in den Dorfstraßen ist ganz vorzüglich zu sehen. Niemand ist befugt, das Mist- oder anderes Wasser von seinem Hofe oder Grundstück in die Dorfstraße abzulassen, solange er selbiges auf eine andere Art ableiten kann. ... Damit aber die Dorfstraße vom Regen- und Schneewasser ... nicht unreinlich werde, so müssen zu beiden Seiten der Straße ... Gräben gezogen werden, welche es abführen.
  4. Da es sowohl wegen der Feuersgefahr als zu anderem wirthschaftlichen Gebrauch nützlich ist, Wasserbehälter in der Dorfstraße zu haben, so sind unter den etwa schon vorhandenen die zweckmäßigsten auszuwählen, ihnen eine regelmäßige Gestalt zu geben und sie so zu vertiefen, daß sie wirklich ihrem Zwecke entsprechen. ...
  5. der Raum vom Graben bis zu den Zäunen der Gebäude wird zu einem erhöhten Gang benutzt und dazu geebnet; der mittlere Theil der Dorfstraße aber, nehmlich der ganze Raum von einem Graben bis zum andern, wird von den unregelmäßig stehenden Bäumen und unnöthigen Feldsteinen gereinigt, durchgängig geebnet und zugleich so gewölbt, daß das Wasser sich von der Mitte nach der Sohle der Seitengräben ziehen kann, wobei die innern Grabenborde fast gänzlich weggenommen werden können.
  6. Wenn solchergestalt die Dorfstraße bearbeitet worden, wird auf beiden Seiten, diesseits und jenseits des Wasserlaufs, eine Reihe dicht belaubter Bäume gepflanzt, und diese werden dem Dorfe eben so sehr zur angemessenen Zierde gereichen, als die Verbreitung der Feuersbrünste verhindern.
  7. Mit diesen Bearbeitungen wird das an so vielen Orten nöthige Verbreiten der Dorfstraßen, und die Ausmittelung neuer Ausgänge in denjenigen Dörfern, welche eng in einander gebaut sind, oder sonst derer bedürfen, zu verbinden sein.
Das Gemeinnützige, welches in diesen Anordnungen liegt, so wie das lobenswerthe Bestreben, mit welchem sich jetzt mehrere Dörfer in der Kurmark die Dorfstraße in dieser Art verbessert haben, läßt erwarten, daß sowohl die Ortsobrigkeiten als Kommunen bemüht sein werden, sie allgemein zur Ausführung zu bringen. ...
Potsdam, den 11ten März 1815.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 11. / Potsdam, den 24sten März 1815.
Seite 69, No. 100. Kirchen.

Die Herren Prediger werden aufgefordert, die Küster und Schulmeister zum Verschließen der Fenster und Luken in den Kirchen und Thürmen bei eigener Verantwortlichkeit anzuhalten, da durch das Offenbleiben derselben Nachtheil für das Gebäude veranlaßt wird.
Potsdam, den 9ten März 1815.


Seite 69, No. 101. Denkmünzen in den Kirchenspielen.

Mit Bezug auf die in der Gesetzessammlung No. 263. befindliche allerhöchste Kabinetsordre vom 7ten v. M. werden die Herren Superintendenten und Prediger aller Konfessionen angewiesen, von allen mit der Denkmünze des letzten Feldzuges versehenen zu ihrer Parochie gehörigen ehemaligen Militairpersonen ein Namenverzeichniß anzulegen, dasselbe in der Sakristei, oder wenn eine solche nicht vorhanden ist, an einem andern passenden Orte der Kirche des Geburts- oder Aufenthaltsorts anzuheften, und die Denkmünzen nach dem Tode der Inhaber an einem verschlossenen Orte in der Kirche aufzubewahren. ...
Potsdam, den 18ten März 1815.


Seite 70, No. 105. Hölzerne Schornsteine.

Die Bestimmung des Edikts vom 1sten Okt 1708 (C.C.M.V. I. pag. 227.) nach welcher alle hölzernen Schornsteine binnen Jahresfrist abgeschafft und säumige Obrigkeiten im Unterlassungsfalle in nachdrückliche Strafe genommen werden sollen, wird mit Bezug auf die Verordnung vom 11ten Januar 1813 No. 34 des Amtsblatts hierdurch in Erinnerung gebracht.
Wo bei der polizeilichen Untersuchung der Entstehung eines Brandschadens ausgemittelt werden mögte, daß das Gebäude mit einem hölzernen Schornsteine versehen gewesen, werden die Herren Landräthe die betreffende Obrigkeit sofort zur Verantwortung ziehen und die Verhandlungen zur weitern Verfügung einreichen.
Potsdam, den 14ten März 1815.


Seite 73, Vermischte Nachrichten und Belehrungen. Impfungsprämien.

Mehrere Aerzte und zur Impfung qualifizirte Personen, welche sich bei der Beförderung der Schutzpockenimpfung im Jahre 1814 ausgezeichnet haben, haben Prämien erhalten, nehmlich: ... [der] Küster Puls zu Freudenberg Amts Alt-Landsberg ... 10 rtl.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 12. / Potsdam, den 31sten März 1815.
Seite 76, No. 113. Chausseegeld von Militairpersonen.

Im Verfolg der im vorjährigen Amtsblatte sub. No. 487. enthaltenen Bekanntmachung, die Ent­richtung des Chausseegeldes von Militairpersonen betreffend, wird hierdurch nachträglich bekannt gemacht, daß Militairpersonen zu Pferde, wenn sie auch nur mündlich die bestimmte Versicherung geben, daß sie kommandirt sind, von Erlegung des Chausseegeldes befreit sein sollen.
Potsdam, den 17ten März 1815.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 14. / Potsdam, den 14ten April 1815.
Seite 83, No. 120. Müller.

Es ist, zur sicheren Verhütung alles Handels mit Bier- und Brantweinschroot von seiten der Müller, höhern Orts festgesetzt worden, daß kein Müller durch seinen Müller-Gewerbschein das Recht erhalten soll, mit geschrootenem Malz und Brantweinschroot zu handeln. ...
Potsdam, den 26sten März 1815.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 15. / Potsdam, den 21sten April 1815.
Seite 97, No. 129. Gesangbildung.

Diejenigen Herren Superintendenten und Schulinspektoren, welche den unterm 6ten Dezember v. J. (Amtsblatt 1814. Stück 52. No. 484.) erforderten Bericht über den Fortgang des in den Schulen ihrer Diözesen eingeführten Gesangbildungsunterrichts noch nicht erstattet haben, werden hieran erinnert.
Potsdam, den 12ten April 1815.


Seite 97, No. 130. Schneidemüller.

Wir haben in Erfahrung gebracht, daß die ... Vorschrift, wonach sämmtliche Schneidemüller, ihre Mühlen mögen unter Aemtern, Rittergütern oder Städten belegen sein, verpflichtet werden sollen, nicht allgemein beachtet wird.
Die Kreisdirektorien und die Herrn Landräthe werden daher aufgefordert, die ... Schneidemüller, welche noch nicht vereidet sind, ... sofort unter Beobachtung der gesetzlichen Form in Eidespflicht zu nehmen ...
Potsdam, den 4ten April 1815.


Seite 102...103, No. 139. Beschädigung der Alleen.

Da der Verfügung vom 28sten April 1811 Seite 23. des Amtsblatts ungeachtet, noch häufige Beschädigungen der Bäume und Anpflanzungen an öffentlichen Wegen, Spatziergängen und andern zum Gebrauch des Publikums bestimmten Werken vorfallen; so wird die Vorschrift des allg. Landrechts Theil II. Tit. 20. §. 210. und 211., nach welcher dergleichen Beschädigungen mit körperlicher Züchtigung, Strafarbeit, Gefängniß auf vier Wochen bis ein Jahr oder verhältnißmäßiger Geldstrafe, welche nach §. 88. und 89. ibid. auf zwanzig bis tausend Thaler festgesetzt wird, geahndet werden sollen, hierdurch in Erinnerung gebracht. ...
Potsdam, den 6ten April 1815.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 16. / Potsdam, den 28sten April 1815.
Seite 110, No. 148. Magdeburgische Baugefangene.

Es ist die Einrichtung getroffen, daß den in der Festung Magdeburg befindlichen Baugefangenen eine runde Platte auf den Köpfen, zur Erleichterung ihrer Wiederaufgreifung, im Falle sie entweichen sollten, geschoren wird. Dieses wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 13ten April 1815.


Seite 110, No. 150. Landesvermessung.

Da die in den vorigen Jahren noch nicht beendete trigonometrische Vermessung der Provinz in diesem Jahre, so lange es die Witterung gestattet, durch den Hauptmann v. Oesfeld und dessen Gehülfen fortgesetzt werden soll, so werden sämmtliche Kreisdirektorien, Landräthe, Magisträte und Domainenbeamte hiermit angewiesen, nach Vorschrift der von dem Fürsten Staatskanzler dem c. Oesfeld ertheilten offenen Ordre, zur Förderung dieses nützlichen Unternehmens beizutragen.
Potsdam, den 18ten April 1815.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 17. / Potsdam, den 5ten Mai 1815.
Seite 115, No. 159. Bibelgesellschaft.

Die Haupt-Bibelgesellschaft befürchtet, daß hin und wieder die von ihr geschenkten Bibeln von unwürdigen Geschenknehmern leichtfertigerweise verkauft werden ...
Potsdam, den 15ten April 1815.


Seite 115, No. 160. Uneheliche Kinder.

Es ereignet sich öfters, daß Prediger die außer der Ehe erzeugten Kinder auf den Namen der ihnen angegebenen Väter taufen und in das Kirchenbuch eintragen; um dieses für die Zukunft zu vermeiden, werden sämmtliche Prediger hiermit auf die Vorschrift des §. 94. des Anhanges zum Allgemeinen Landrecht verwiesen, wonach alle außer der Ehe erzeugte Kinder nur allein auf den Namen der Mutter getauft und so in die Kirchenbücher eingetragen werden sollen.
Potsdam, den 27sten April 1815.


Seite 117. Vermischte Nachrichten und Belehrungen. Neu-Hardenberg.

Sr. Majestät der König haben allergnädigst befohlen, daß die dem Staatskanzler Herrn Fürsten v. Hardenberg allerhöchst ertheilten Güter den Namen Herrschaft Neu-Hardenberg führen sollen, und das insbesondere der Ort Quilitz künftig Neu-Hardenberg genannt werden soll.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 18, Potsdam, den 12ten Mai 1815.
Seite 122, No. 175. Schutzpocken.

Den Aerzten und andern zur Schutzpockenimpfung qualifizirten Personen wird hierdurch ... bekannt gemacht, daß gedachtes Impfungsinstitut [in Berlin] ihnen die zur Schutzpockenimpfung erforderliche Lymphe jederzeit ganz unentgeldlich verabfolgen wird ...
Potsdam, den 20sten April 1815.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 19. / Potsdam, den 19ten Mai 1815.
Seite 126, No. 181. Salzankauf der Landleute.

Wenn gleich das Salz, sowohl Siede- als Steinsalz, keiner Akziseabgabe unterworfen ist, so sollen dennoch die im Jahre 1809 bereits vorgeschriebenen Faktoreiatteste, welche den Landleuten über ihren Salzeinkauf ertheilt worden sind, von den Salzfaktoreien ferner ausgefertigt, und an die Landleute ausgegeben werden, damit sie sich damit legitimiren, und die einländische Qualität des Salzes nachweisen können.
Die Salzfaktoreien werden daher hierdurch angewiesen, dergleichen Atteste jedem Landbewohner unerinnert und unentgeldlich zu geben.
Die Landbewohner haben diese Atteste beim Ausgange aus der Stadt dem Thorschreiber vorzuzeigen, und die Thorschreiber müssen zum eigenen Besten der Landleute darauf halten, daß letztere bei der Abfuhr des Salzes mit solchen Attesten versehen sind, und in deren Ermangelung sie zur Faktorei zurückweisen.
Potsdam, den 8ten Mai 1815.


Seite 129, No. 188. Mortalitätslisten.

Da es auffallend ist, in den Bevölkerungslisten zu bemerken, daß fortwährend die Angabe der an Krämpfen und Fallsucht Gestorbenen irrig und viel zu hoch, und in den meisten Fällen offenbar nicht die tödtlichen Krankheiten, sondern die letzten Zufälle des Sterbenden angegeben ... werden, so wird ... zur Pflicht gemacht, bei solchen Krankheitsangaben gemeiner und ununterrichteter Personen sorgfältige Nachfrage nach der Krankheit des Verstorbenen zu halten ...
Potsdam, den 5ten Mai 1815.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 20. / Potsdam, den 26sten Mai 1815.
Seite 136, No. 198. Bettelei.

Obschon bei dem jetzigen Mangel an Arbeitern die arbeitende Klasse von jedem Alter Gelegenheit zum Verdienst und rechtlichen Erwerb finden kann, so nimmt doch das Betteln wieder überhand, und manche Familien machen aus diesem der Moralität so nachtheiligen Geschäfte ein Gewerbe.
Wir finden uns veranlaßt, sämmtliche Kreisdirektorien und Landräthe aufzufordern ... ihre hülflosen, alten und kranken Armen gehörig zu unterstützen, die gesunden und muthwillgen Bettler aber aufzugreifen und in die Landarmenhäuser abzuliefern ...
Potsdam, den 11ten Mai 1815.


Seite 136, No. 199. Gutsherrliche und bäuerliche Verhältnisse.

... So lange das Edikt vom 14ten September 1811 nicht in völlige Wirksamkeit gesetzt werden kann, müssen, wie sich von selbst versteht, die gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, insofern sie nicht durch Vergleiche ihre Bestimmung erhalten, in ihrer bisherigen Verfassung verbleiben. ...
Wien, den 7. Februar 1815.     Friedrich Wilhelm.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 22. / Potsdam, den 9ten Juni 1815.
Seite 144, No. 210. Taback aus Runkelrübenblättern.

Es ist bemerkt, daß getrocknete Runkelrübenblätter zu Roll- und Kraustaback verarbeitet werden.
In polizeilicher Hinsicht kann dieses füglich geduldet werden, weil der aus diesen Blättern gefertigte Taback der Gesundheit nicht schädlich ist. Dergleichen Taback darf aber ... nicht als solcher. der aus ordinairen Land-Tabacksblätten gesponnen worden, verkauft werden...
Der Fabrikant muß daher seinem Fabrikate eine Benennung beilegen, welche bestimmt andeutet, daß solches nicht aus Tabacksblättern allein gefertigt ist. ...
Potsdam, den 19ten Mai 1815.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 23. / Potsdam, den 16ten Junius 1815.
Seite 151...152, No. 224. Amtseid der Geistlichen und Schullehrer.

Nach der unterm 24sten April ergangenen Bestimmung des Königl. Ministeriums des Innern sollen künftig alle protestantischen Geistlichen ... und sämmtliche Lehrer ... einen Amtseid leisten. Die hierzu vorgeschriebenen Formulare sind folgende:

Formular zum Diensteid für die protestantische Geistlichkeit.
Ich N.N. schwöre einen Eid zu Gott dem Allwissenden und Heiligen, daß nachdem ich zum evangelischen Prediger bei der Gemeine N. berufen worden bin, in diesem und in jedem anderen Amte, zu welchem ich künftig berufen werden mögte, ich, so wie es einem Diener der christlichen Kirche und des Staates geziemt, Sr. Königl. Majestät von Preußen (Name des Königs) meinem allergnädigsten Könige und Herrn, und dem Königl. Hause treu und gehorsam sein, das Wohl des Landes in dem mir angewiesenen oder noch anzuweisenden Wirkungskreise, so viel in meinen Kräften steht, befördern, die mir wohl bekannten Pflichten des mir anvertrauten Amts mit Gewissenhaftigkeit erfüllen, und in meiner Gemeine als ein treuer Seelsorger mit edlem Ernst und Eifer bemüht sein will, durch Lehre und Wandel das Reich Gottes und meines Herrn und Meisters Jesu Christi zu bauen,
Alles, so wahr mir Gott helfe durch Jesum Christum!

Formular zum Diensteid für die Schullehrer. [(*) Zusatz für Gymnasien]
Ich N.N. schwöre einen Eid zu Gott dem Allwissenden und Heiligen, daß nachdem ich zum Lehrer an der Schule (dem Gymnasio) zu N.N. berufen und bestellt bin, ich sowohl in diesem, als auch in jedem anderen Amte, zu welchem ich ins künftige berufen werden mögte, Sr. Königl. Majestät von Preußen (Name des Königs) meinem allergnädigsten Könige und Herrn, und dem Königl. Hause, treu und gehorsam sein, das Wohl des Vaterlandes in meinem Wirkungskreise nach Kräften fördern, alle meine Amtspflichten nach den bestehenden und noch zu erlassenden Gesetzen und Anordnungen des Staats und der von ihm verordneten Obrigkeit gewissenhaft erfüllen, die mir anvertraute Jugend (* nicht nur wissenschaftlich zu bilden, sondern auch) zu gottesfürchtigen, guten und verständigen Menschen zu erziehen, mit Ernst und Eifer bemüht sein, wie es einem rechtschaffenden Lehrer geziemt; alles, so wahr mir Gott helfe durch Jesum Christum!

... Bei weiterer Beförderung der Prediger und Schullehrer ist ihnen, mit Zurückweisung auf ihren ersten Eid, das feierliche Versprechen treuer Erfüllung der Pflichten des neuen Amtes abzunehmen. ...
Potsdam, den 20sten Mai 1815.


Seite 155, No. 230. Mühlenanlagen.

Jeder, der künftig eine neue Wind- oder Wassermühle anlegen will, muß außer dem in duplo einzureichenden Plan von der Lage des Mühlenbauplatzes und dessen Umgebungen nach einen von einem vereideten Feldmesser angefertigten Situationsplan der Mühle, woraus deren Lage, Richtung und Entfernung von dem Hauptorte, zu welchem sie gehöret, desgleichen von dem nächsten öffent­lichen Wege zu ersehen ist, seinem ... Gesuche um Erlaubniß zum Aufbau der Mühle beifügen ...
Potsdam, den 3ten Junius 1815.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 25. / Potsdam, den 30sten Junius 1815.
Seite 175, No. 244. Schwamm an den Gebäuden.

Bei den von den Departementsräthen abgehaltenen Baubereisungen, ist bemerkt wo, daß sich häufig in den Pfarrgebäuden, hauptsächlich aber in den Schul- und Küsterhäusern der Schwamm erzeugt und die Gebäude zerstört.
Der Grund liegt hauptsächlich in dem Mangel an Sorgfalt, die Stuben rein und luftig zu halten.
Die Nießbraucher der gedachten Gebäude werden daher um so mehr aufgefordert, dem bemerkten Mangel abzuhelfen, als die dadurch entstehende Feuchtigkeit die Luft verderbt, und auf die Gesundheit nachtheilig wirkt.
Potsdam, den 13ten Junius 1815.


Seite 179. Kirchen- und Schulnachrichten.

Zu Bideritz sind ... gymnastische Uebungen eingeführt worden. ...
Indem das hier gegebene nachahmenswerte Beispiel zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden diejenigen, welche die Einrichtung solcher Turnübungen näher kennen zu lernen und einzuführen Lust haben, auf das von Herrn Bornemann herausgegebene kleine Lehrbuch der von F. L. Jahn unter dem Namen der Turnkunst wiedererweckten Gymnastik und auf Gutsmuths Gymnastik für die Jugend aufmerksam gemacht.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 26. / Potsdam, den 7ten Julius 1815.
Seite 184, No. 255. Denunziantenantheil der Dorfseinnehmer.

Unsere in dem Amtsblatte pro 1814 No. 95. enthaltene Verfügung wegen des Denunziantenantheils der Dorfseinnehmer wird dahin näher bestimmt:
    daß den Dorfseinnehmern in den von ihnen entdeckten und angezeigten Landkonsumtions­steuer-Defraudationsfällen nicht blos der ganze Betrag der aufkommenden Strafe, sondern auch die Loosung aus dem Konfiskate zu Theil werden, und nur die laufenden Gefälle daraus berichtigt werden sollen.
Potsdam, den 27ten Junius 1815.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 27. / Potsdam, den 14ten Julius 1815.
Seite 192, No. 265. Rezepte zu den Tabackssaucen und Essigen.

Um etwaigen Mißverständnissen vorzubeugen, wird bekannt gemacht, daß die Verpflichtung, die Rezepte zu den Tabackssaucen und den Essigen vor Anlegung solcher Fabrikationen einzureichen, durch das Edikt vom 7ten September 1811 nicht aufgehoben worden ist.
Potsdam, den 29sten Junius 1815.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 30. / Potsdam, den 4ten August 1815.
Seite 208, No. 284. Anlage der Rindviehställe.

In Gemäßheit der Verfügung des Herrn Finanzminsters vom 19ten v. M. werden sämmtliche Land-Bauinspektoren angewiesen, bei Veranschlagungen neuer Rindviehstlle auf den Domainen, nach der von der Königl. Ober-Baudeputation in Ansehung der Anlage der Futtergänge gegebenen, unter den vermischten Nachrichten abgedruckten Anweisung zu verfahren.
Potsdam, den 2ten Julius 1815.


Seite 208, No. 286. Brandbriefe.

Die Vorschrift des §. 6. des Edikts vom 22sten April 1748 und des Landarmenreglements, welche die Ertheilung von Brand- und Bettelbriefen bei 50 Rthlr. Strafe untersagt, wird auf Befehl des Königl. Finanzministerii vom 6ten Julius d. J. mit Bezug auf die Verordnung No. 22 des Amtsblatts vom Jahre 1814 hierdurch in Erinnerung gebracht.
Potsdam, den 18ten Julius 1815.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 32. / Potsdam, den 18ten August 1815.
Seite 220, No. 294. Jagd.

Wegen der durch die diesjährige nasse Witterung so sehr verspäteten Erndtegeschäfte ist mittelst Ministerialreskripts vom heutigen Tage bestimmt worden, daß der Termin zur Eröffnung der Jagd im hiesigen Regierungsdepartement für dieses Jahr bis zum 6ten September hinausgesetzt werden soll, welches dem Publikum zur Achtung hierdurch bekannt gemacht wird.
Potsdam, den 14ten August 1815.


Seite 222, Personalchronik.

... der inter. Schullehrer Schwarz [ist] als Schullehrer zu Marzahn ... bestätigt.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 34. / Potsdam, den 1sten September 1815.
Seite 232, No. 309. Gebrauch der Schießgewehre.

Mehrere neuere Fälle beweisen, daß die wegen unerlaubten und unvorsichtigen Gebrauchs der Schießgewehre erlassenen Gesetze hin und wieder sehr vernachlässigt werden. ...


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 35. / Potsdam, den 8ten September 1815.
Seite 245, Schulnachrichten.

Der lutherischen Schule zu Alt-Landsberg ist am 3ten August d. J. zur Verzierung des Altars eine schöne gestickte Decke von der Frau Oberamtmännin Baath daselbst geschenkt worden.


Extra-Blatt zum 35sten Stück ..., Bekanntmachung.

Das im Dorfe Löme (!) Niederbarnimschen Kreises belegene Rauchstädtsche eigenthümliche Bauergut, wozu 4 Hufen Acker und ein hinter dem Hause belegener Garten gehören, ... soll Theilungshalber öffentlich entweder ganz, oder theilweise verkauft oder auch verpachtet werden ...
Alt-Landsberg, den 24sten August 1815.     Königl. Preuß. Justizamt Löme.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 36. / Potsdam, den 15ten September 1815.
Seite 247, No. 321. Tränken der in die von den Raupen befallenen Forsten eingetriebenen Schweine.

Bei dem Eintreiben der Schweine in die von den Raupen befallenen Forstreviere, welches die durch das Amtsblatt bekannt gemachten Verfügungen ... vorschreiben, haben die gemachten Beobach­tungen zwar bestätigt, daß der Genuß der Raupen und Puppen eine gedeihliche Nahrung für die Schweine ist, und außerdem letztere von ihnen sehr gierig verzehrt werden, daß es jedoch hierbei den Schweinen nicht an Wasser fehlen darf.
Die Herren Landräthe, Forstbedienten und die Magisträte werden daher aufgefordert, zu veranlassen, daß die in den mit den Raupen befallenen Forsten eingetriebenen Schweine durch die Hirten, öfter als sonst gewöhnlich ist, zur Tränke getrieben werden. ...
Potsdam, den 3ten September 1815.


Seite 247...248, No. 322. Drehorgelspieler.

Da bemerkt worden ist, daß die herumziehenden Drehorgelspieler häufig andere Personen, besonders junge Knaben und Mädchen mit sich führen, welche dadurch zum Müßiggange gewöhnt werden und Gelegenheit erhalten, sich Lastern aller Art zu ergeben, so werden sämmtliche Polizeibehörden ... auf diesen Mißbrauch aufmerksam gemacht und zugleich angewiesen, strenge darauf zu halten, daß diese herumziehenden Konzessionisten, außer den etwa Mitkonzessionirten, keine zur Erlernung eines andern Gewerbes fähigen Knaben, Mädchen, oder erwachsenen Personen, und die einheimischen Gewerbetreibenden dieser Art, nicht einmal ihre eigenen Kinder mit sich herumführen.
Potsdam, den 1sten September 1815.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 37. / Potsdam, den 22sten September 1815.
Seite 258, No. 330. Vorsichtsmittel zur Verhütung der Erkrankung des Viehes.

Da wegen der im verflossenen Sommer eingetretenen großen Nässe der Weideplätze und der feuchten Beschaffenheit des Futters ein häufigeres Erkranken des Rindviehes, der Pferde und Schaafe zu befürchten ist, zu dessen Verhütung hauptsächlich das baldige Einstellen des Viehes und der häufigere Genuß des Salzes unter dem Futter erforderlich ist, so wird die Anwendung dieser beiden Vorsichtsmittel den Viehbesitzern dringend empfohlen. Zur Verhütung des aus dem Genusse des feuchten Heues entstehenden Nachtheiles dient auch ein Zusatz von Enzian und Weiden­rindenpulver, und ein öfteres Füttern mit Oelkuchen und Schroot. Für den Fall sich ereignender Viehkrankheiten wird sämmtlichen Viehbesitzern die unverweilte Anzeige an die Polizeibehörden, und diesen der Bericht deshalb anhero zur Pflicht gemacht. Diese Bestimmung gilt auch für den Kottbusser Kreis.
Potsdam, den 12ten September 1815.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 39. / Potsdam, den 6ten Oktober 1815.
Seite 272, No. 352. Steinsalz.

Um den Landbewohnern die Anschaffung des Steinsalzes zum Gebrauch bei der Viehfutterung zu erleichtern, wird auf den Königl. Salzfaktoreien zu Frankfurth, Wrietzen, Oderberg, Cüstrin, Beeskow, Brandenburg, Fürstenwalde, Havelberg, Potsdam, Oranienburg, Neu-Ruppin, Zehdenick, Genthin und Kottbus englisches Steinsalz in Stücken vorräthig gehalten werden, dessen Anwendung zur Erhaltung des Viehes von erwiesenem Nutzen, und insonderheit in diesem Jahre sehr zu empfehlen ist.
Potsdam, den 26sten September 1815.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 42. / Potsdam, den 27sten Oktober 1815.
Seite 296...297, No. 374. Einfassung der offenen Brunnen.

Die durch die öffentlichen Blätter bekannt gemachte Verordnung vom 10ten Februar 1810, nach welcher schlechterdings kein offener Brunnen, wo es auch sei, ohne eine haltbare, wenigstens 2½ Fuß hohe Einfassung geduldet werden, und jede Ortspolizeibehörde dafür verantwortlich sein soll, wird hiermit in Erinnerung gebracht. ...
Potsdam, den 18ten Oktober 1815.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 46. / Potsdam, den 24sten November 1815.
Seite 327, No. 410. Schmiedezwang.

Wenn gleich es richtig ist, daß kein Privatverhältnis der freien Ausübung eines Gewerkes in der Regel entgegen stehen und in dieser Hinsicht auch der ... gedachte Schmiedezwang nicht direkt mehr geltend gemacht werden kann, so darf doch diese Verfügung nicht so verstanden werden, ... daß der Berechtigte außer aller Kontraktsverbindung gesetzt und vom Staate entschädigt werde.
Letzteres ist keineswegs zu erwarten, und bleibt es vielmehr lediglich den Interessenten überlassen, die Verpflichtung oder Nichtverpflichtung zur Entschädigung unter sich allenfalls im Wege Rechtens auszumachen.
Potsdam, den 3ten November 1815.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 48. / Potsdam, den 8ten Dezember 1815.
Seite 340, No. 423. Fangegelder für Wiedereinbringung der Deserteurs.

Die bisher üblich gewesene Zahlung eines Geschenks oder Fangegeldes für Wiedereinbringung entwichener Soldaten fällt zufolge einer Imediatsbestimmung vom 10ten d. M. bei der jetzigen allgemeinen Verpflichtung zum Kriegsdienste ganz weg.
Dies wird zur Nachricht und Achtung hierdurch bekannt gemacht.
Potsdam, den 25sten November 1815.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 50. / Potsdam, den 22sten Dezember 1815.
Seite 352, No. 446. Stallgebäude von 2 Stockwerken.

Der Bau der Stallgebäude von zwei Stockwerken auf dem platten Lande ist, weil dabei Holz und Kosten verschwendet werden und dergleichen Gebäude keine lange Dauer gewähren, nur in sehr seltenen Fällen zu rechtfertigen. ...
Die Anlage zweistöckiger Stallgebäude kann daher nur in den selten eintretenden Fällen nothwendig werden, wo bei einem beträchtlichen Futtergewinn die Lage der Gehöfte es unvermeidlich macht, lange schmale Gebäude auszuführen.
Sämmtliche Baubediente unseres Departements werden daher angewiesen, Stallgebäude von 2 Stockwerken auf dem platten Lande nur in den Fällen, wo Lokalverhältnisse solche nothwendig machen, zu veranschlagen.
Potsdam, den 6ten Dezember 1815.


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