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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam.
Jahrgang 1816.

Potsdam, 1816.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamt daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 12 Groschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang 15 Groschen.)



Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 1. / Potsdam, den 5ten Januar 1816.
Seite 4, No. 5. Akzisefreiheit von Brennholz für die Soldatenfamilien.

In Verfolg der im Amtsblatt sub. No. 84. befindlichen Verordnung vom 18ten März v. J. wird zur Kenntniß der Akziseämter gebracht, daß die Akzisefreiheit auf das für die Frauen und Kinder der zu Felde gegangenen Soldaten, Freiwilligen und Landwehrmänner eingehende, aus Königlichen Forsten geschenkte Brennholz auch noch diesen Winter fortdauern soll.
Potsdam, den 21sten Dezember 1815.


Seite 5...7, No. 8. Schaafräude.

Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. ec. ec. Thun kund und fügen hierdurch zu wissen: Indem Wir mit besonderem Wohlgefallen die Bemühungen bemerken, welche verschiedene Gutsbesitzer und Landwirthe der Veredlung der Schäfereien widmen, vernehmen wir zugleich, daß der bisher streng beobachtete Unterschied zwischen reinem und unreinem Schaafvieh der Veredlung deswegen entgegen ist, weil die veredelten Schaafe, wegen ihrer feineren und dichteren Wolle, den Hautkrankheiten mehr als andere ausgesetzt sind. Die Erfahrungen wohl unter­richteter Oekonomen und Thierarzneikundigen kommen darin überein, daß die gewöhnliche Schaaf­räude weder eine erbliche, noch, bei gehöriger Sorgfalt während des ersten Grades derselben, eine gefährliche Krankheit sei, die üblen Folgen vielmehr daher entstehen, wenn aus Mangel tüchtiger, mit der Krankheit und den sehr einfachen Heilmitteln bekannter Schäfer, die Räude überhand nimmt. ...
Berlin, den 14ten Dezember 1799.
(LS) Friedrich Wilhelm.     v. Heinitz. v. Werder. v. Voß. v. Hardenberg. v. Struensee. v. Schrötter.

Beilage.
Der Grind der Schafe, die Räude ... äußert sich beim Entstehen in kleinen Flächen von der Größe eines Zweigroschenstücks. Das Schaaf zeigt diese Krankheit durch Kratzen an Bäumen und Wänden, und Zusammenbeißen der Zähne an.
Durch gute Wartung der Schaafe in reinlichen luftigen Ställen, bei hinlänglichem Futter, kommt man in der Regel dieser Krankheit zuvor. Eben daher muß der Landwirth bei anhaltend nassen Sommern, und in solchen Wintern, welche nur eine sparsame Futterung [!] der Schaafe erlauben, besonders vorsichtig sein.
Wenn der erste Grad der Räude sich zeigt, wendet man folgendes Mittel an: zwei Pfund Tabacks­blätter werden in einem und einem halben Quart Wasser zu starker Lauge gekocht, durchgegossen und nach dem Erkalten mit sechs Loth Kienöl vermischt und in einer Flasche wohl aufbewahrt.
Der Schäfer führt dies bei sich, und reibt davon einige Tropfen täglich zwei- bis dreimal an den räudigen Stellen ein. ...
Man kann sich auch folgender Salbe mit Nutzen bedienen: ein Pfund Quecksilber, ein halb Pfund venetischen Terpentin, vier Pfund Schweinefett., ein viertel Quart Terpentinöl.
Alles dies wird in einem Mörser gerieben, bis alles zu einer zusammenhängenden Salbe wird.
Auch wird ein Detykt (?) von weißem Rieswurz mit Nutzen gebraucht. ...


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 2. / Potsdam, den 12. Januar 1816.
Seite 12, No. 14. Preis der Zopfenden.

Da zuweilen der Fall eintritt, daß die von den Kiefern-Baumstämmen abgesägten sogenannten Zopfenden, zum Besten der Forstkasse gleichfalls noch als kurzes Holz verkauft werden, so ist, um die neue Holztaxe hierunter zu ergänzen, durch eine am 12ten d. M. ergangene Verfügung des Herrn Finanzministers bestimmt worden: daß, wenn die Zopfenden wirklich abgeschnitten worden, der Preis dafür bei Kiefern, zu zwei Dritteln des starken Bauholzpreises für den Kubikfuß angenommen werden soll.
Wenn dagegen der Käufer eines Stücks Bauholz das Zopfende desselben gleichfalls erstehet, und dasselbe mithin nicht abgeschnitten und besonders verkauft wird, so muß er für das Uebermaaß eben denselben Preis zahlen, den er nach der Taxe für den Kubikfuß des Bauholzstammes entrichtet, da ihn die größere Länge des ganzen Stücks für die geringere Güte des Zopfendes entschädigt.
Die Forstämter ... haben sich daher in vorkommenden Fällen hiernach zu achten.
Potsdam, den 29. Dezember 1813. [!]


Seite 13, No. 15. Personensteuer.

In Verfolg der sub. Nr. 56 im 6ten Stück des Amtsblatt, Jahrgang 1815, bekannt gemachten Bestimmung des Herrn Finanzministers über die Befreiung der Wittwen und Kinder der im Felde gebliebenen Soldaten und Landwehrmänner von der Personensteuer, wird dem Publikum folgende nähere Verfügung des gedachten Herrn Ministers über diesen Gegenstand eröffnet.
    Da die Gründe, welche die den Wittwen und Kindern der im Kampfe gegen Frankreich gebliebenen Soldaten und Landwehrmänner pro 1815. bewilligte Befreiung von der Personensteuer motivirt haben, noch jetzt obwalten, so habe ich beschlossen, diese Befreiung unter den in der Verfügung vom 20. Januar d. J. vorgeschriebenen Modalitäten auch pro 1816 fortdauern zu lassen, und will, was die Frage der längern Fortdauer betrifft, gegen das Ende des Jahres 1816 die fernern motivirten Anträge der Königlichen Regierung erwarten.
Berlin, den 7ten Dezember 1815.     Der Minister der Finanzen. v. Bülow.


Seite 14, No. 17. Verhütung der Pferdediebstähle.

Es ist zu unserer Kenntnis gekommen, daß mehrere Ortsobrigkeiten die Vorschriften der so wohlthätigen Verordnung vom 28sten September 1808, wegen Verhütung der Pferdediebstähle, und besonders die Bestimmung des §. 9 derselben nicht beachten. Indem wir jene Verordnung ... so wie die Verfügung vom 11ten Januar 1813. (3tes Stück Nr. 36 des Amtsblattes von 1813) hiermit in Erinnerung bringen, fordern wir sämmtliche Polizei- auch Akzise- und Zollbehörden auf, bei der strengsten Ahndung die gedachten Vorschriften zu befolgen und auf deren Befolgung zu halten, uns aber die betreffenden Vernachlässigungen einer oder der anderen Behörde anzuzeigen.
Potsdam, den 30sten Dezember 1815.


Seite 14, No. 18. Bevölkerungslisten.

Behufs der Aufnahme der Bevölkerungslisten für das Jahr 1815 ist allen Herren Superintendenten des Kurmärk. Regierungsdepartements die erforderliche Anzahl der Listen resp. zugefertigt und remittirt worden. Eben so sind die Pfarrer der französisch-reformirten und katholischen Gemeinden und die Feld- und Garnisonprediger, desgleichen die Landräthe, Polizeidirektoren und Magisträte wegen der Juden mit den erforderlichen Formularen versehen worden. Wegen Aufnahme der Listen wird auf die Bestimmungen vom 3ten Dezember 1814, Seite 445 des Amtsblatts, Bezug genommen, und die Einreichung der Listen zum 1sten Februar c. gewärtigt.
Potsdam, den 3ten Januar 1816.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 4. / Potsdam, den 26sten Januar 1816.
Seite 23, No. 28. Baumschulen.

Das 10te Stück des Amtsblatts für 1815 Seite 62. enthält die Anweisung zur Bepflanzung öffentlicher Wege. Seite 66. zu 6. ist die Nothwendigkeit der Anlage von Baumschulen dargethan, und im Allgemeinen, wie dabei zu verfahren, gezeigt worden. Die Größe des zur Baumschule zu bestimmenden Landes hängt von dem Bedürfnisse an Bäumen eines jeden einzelnen Orts ab, und da dieser Bedarf selbst bei Feldmarken von gleicher Größe deshalb ganz ungleich sein muß, weil auf der einen mehr, auf den anderen weniger öffentliche Wege zu unterhalten sind, oder weil auf der einen bereits ältere, nur geringe Nachpflanzung erfordernde Alleen vorhanden sind, so lassen sich über die Größe der Baumschulen und Zahl der darin zu unterhaltenden Pflanzbäume keine allgemeine Vorschrift ertheilen. Eine jede Ortschaft muß deshalb ihren Bedarf an Bäumen überschlagen, und hiernach die Größe der Baumschule ausmitteln. Wo keine Gemeingründe vorhanden sein mögten, welche sich zur Anlage einer Baumschule eignen, wird sich die betreffende Ortschaft mit einem einzelnen Grundbesitzer wegen Abtretung eines schicklichen Platzes, allenfalls gegen Entschädigung zu einigen haben. Die Obrigkeiten werden Sorge tragen, daß mit Eintritt des Frühlings die Ausmittelung des Platzes zur Baumschule bewirkt, und mit der Besamung und Bepflanzung vorgeschritten werde. ...
Potsdam, den 2ten Januar 1816.


Seite 23...24, No. 29. Vakzinationsjournale.

Durch die Zirkularverfügung des Ober-Collegii medici vom 11. Juni 1801 ist es bereits den Aerzten und allen zur Schutzpockenimpfung qualifizirten Personen zur Pflicht gemacht, über die von ihnen angestellten Vakzinationen genaue Listen, mit namentlicher Angabe der Impflinge, des Datums der Impfung und der auf dieselbe Bezug habenden anderweitig bemerkten Umstände, zu führen. Diese Verordnung wird hierdurch den Impfärzten von neuem in Erinnerung gebracht ...
Potsdam, den 9ten Januar 1816.


Seite 31, No. 36. Verpflegung der Russischen Truppen.

Die betreffenden Behörden werden hiermit, bei Vermeidung des Verlustes dessen, was den Leistenden an Vergütigungen dafür gebührt, aufgefordert, sämmtliche Liquidationen über die an Kaiserlich-Rußische Truppen verabfolgte Verpflegung, für den Zeitraum vom 1sten Mai bis ult. Dezember 1815. ... in der bereits vorgeschriebenen Form noch vor Ablauf des Monats Januar einzureichen. ...
Potsdam, den 7ten Januar 1816.


Seite 35, Vermischte Nachrichten.

Uebersicht der in der Kurmark errichteten Schullehrer-Konferenzgesellschaften.
(s. die Verfügung auf die Jahresberichte vom 6ten Jun. 1814. Seite 16.)
Nachstehende Uebersicht enthält ein Verzeichniß derjenigen Anstalten, in welchen seit dem Anfange des Jahres 1810. den Elementarschullehrern des Regierungsdepartements theils zu ihrer weitern Ausbildung Nachhülfe geleistet, theils von neuern Lehrmethoden für das eine oder andere Unterrichtsfach Kunde gegeben worden. Einige derselben sind wieder eingegangen und werden allmählich wieder hergestellt werden. Die mehrsten bestehen noch fortwährend. Die Vorsteher derselben haben sich durch ihre Bemühungen auf die Achtung aller derer, die sich für die Bildung der Volksjugend interessiren, so wie auf den Dank der Lehrer, der Schüler und der Gemeinen, gerechten Anspruch erworben.

Diözese. / Superintendent oder Schulinspektor.
  • Gesellschaft. / Anzahl der Mitglieder. / Vorsteher. / Zeit der Stiftung ec. ec.
Berlin. Landsuperintendenturen. / Sup. Küssen, Lettow, Pelkmann.
  1. Altlandsberg. / 9 / Pr. Neumann. / 1813. Apr. 20.
Bernau. / Sup. Hoppe.
  1. Bernau. / 28 / Sup. Hoppe, Pr. Kurczyn, Voigt, Felgentreber, Dieckmann, Fischer, ...
  2. Großschönebeck. / 12 / Pr. Walter.
Strausberg. / Sup. Krüger.
  1. Garzin / 6 / Pr. Schramm / 1811. Aug. 21.
  2. Zinndorf / 8 / Pr. Pang. / 1811. Sept. 28.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 5. / Potsdam, den 2ten Februar 1816.
Seite 48, Personalchronik.

Der ehemalige Etappensekretär Ertel und der Stabschirurgus Schumacher sind zu Burgemeistern [!], und zwar ersterer in Alt-Landsberg und letzterer in Puttlitz gewählt und bestätigt.


Extra-Blatt zum 5ten Stück ...

Subhastationspatent.
Der im Dorfe Blumberg, Niederbarnimschen Kreises, belegene, zum Nachlaße des verstorbenen Kossäthen Ebel gehörige Kossäthenhof, welcher gerichtlich auf 261 Rthlr. 20 Gr. gewürdigt worden ist, soll Theilungshalber öffentlich subhastiret werden, und da wir einen peremtorischen Bietungstermin auf den 29sten März d. J. Vormittags um 10 Uhr an gewöhnlicher Gerichtsstelle zu Blumberg angesetzt haben, so laden wir alle diejenigen, welche dergleichen Grundstücke zu besitzen fähig, und annehmlich zu bezahlen vermögend sind, vor, ihre Gebothe abzugeben, und zu erwarten, daß das Grundstück dem Meist- und Bestbietenden, wenn nicht gesetzliche Hindernisse ein anderes nothwendig machen, werde zugeschlagen werden. Die Taxe kann mit mehrerer Muße an jedem Werktage Vormittags in der Wohnung des Gerichtshalters hierselbst eingesehen werden.
Alt-Landsberg, den 20sten Januar 1816.     Die Adelich v. Goldbeckschen Patrimonalgerichte.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 6. / Potsdam, den 9ten Februar 1816.
Seite 49...51. [Einkommen von Beamten]

... Zu diesem Behuf [Regulierung von Gehaltsentschädigungen] ist der anzunehmende Betrag durch den Durchschnitt der Gehalte ähnlicher Beamten bei den Verwaltungsbehörden ausgemittelt worden ...
Hiernach sollen bei nachstehenden Gerichts- und einigen andern, nach ihren Dienstverhältnissen gleiche Rücksicht verdienende Beamten zur Liquidation kommen:
  1. für einen Regierungs- oder Hofgerichtsarchivar und Ingrossator jährlich 600 rtl.
  2. für einen Regierungs- oder Hofgerichts-Kanzleiinspektor 550 rtl.
  3. für einen Regierungs- oder Hofgerichtskanzellisten 408 rtl.
  4. für einen Regierungs- oder Hofgerichtskopsten 204 rtl.
  5. für einen Regierungs- oder Hofgerichtslandreuter 200 rtl.
  6. für einen Regierungs- oder Hofgerichtsboten 136 rtl.
  7. für einen Regierungs- oder Hofgerichts-Salarienkassen-Rendanten 900 rtl.
  8. für einen Regierungs- oder Hofgerichtskalkulator 550 rtl.
  9. für Aktuarien bei Kreis-Justiz-Kommissionen 300 rtl., und bei Inquisitoriaten 250 rtl.
  10. für Aktuarien bei Kreis-, Stadt- und Landgerichten 200 rtl.
  11. für Protokollführer und Dollmetscher, dergleichen Kanzellisten bei Untergerichten 150 rtl.
  12. für Ausreiter und Boten bei Untergerichten 100 rtl.
  13. für Gefangenenwärter und Aufwärter 72 rtl.
  14. für einen Kadettenlehrer .... 150 rtl.
  15. bei den Forstbediensteten ... als bei den Oberförstern auf 600 rtl., bei Heeremeistern und Unterförstern auf 120 rtl. bei Heideläufern auf 60 rtl.
  16. für einen Postwaagemeister oder Briefträger 150 rtl.
...

Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 7. / Potsdam, den 16ten Februar 1816.
Seite 62, No. 68. Hopfenausfuhr.

Die Ausfuhr des Hopfens nach dem Auslande ist für die Provinzen Kurmark, Neumark und Pommern durch die allerhöchste Kabinetsordre vom 22sten November 1809 unbedingt freigegeben.
Obgleich diese Verordnung durch die Intelligenzblätter und Zeitungen damals bekannt gemacht worden, so scheint es doch nicht zu jedermanns Kunde gekommen zu sein, und wird daher die Bekanntmachung hierdurch wiederholt.
Potsdam, den 1sten Februar 1816.


Seite 63, Personalchronik.

Des Königs Majestät haben die Domainenbeamten Karbe zu Biegen, Fuß zu Löhme und Sänger zu Löcknitz zu Amtsräthen zu ernennen geruhet.


Seite 64, Vermischte Nachrichten. Turnbuch.

Der Verfasser des bekannten Lehrbuchs der Gymnastik, Herr Hofrath Gutsmuths zu Schnepfenthal bei Gotha, wird zur Beförderung einer allgemeinen Einführung gymnastischer Uebungen unter dem Titel „Turnbuch“ eine methodologische Anweisung für Lehrmeister herausgeben, auf welche bis Ostern die Vorausbezahlung von 14 Groschen angenommen wird. Diejenigen, welche die Voraus­zahlung annehmen, sind in der öffentlichen Ankündigung des Buches genannt.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 8. / Potsdam, den 23sten Februar 1816.
Seite 69...70, No. 64. Haus und Kirchenkollekte für Klein-Schönebeck.

Die Gemeine zu Klein-Schönebeck, Amts Alt-Landsberg, besitzt eine ausgedehnte aber sehr unfruchtbare Feldmark; sie ist seit dem Jahre 1806 von allen Kriegsunfällen heimgesucht worden, und hat durch ihre Lage an der großen Straße nach Preußen und Schlesien von Durchmärschen und Einquartirungen so viel gelitten, daß die Einwohner gänzlich erschöpft sind.
Dieserhalb hat das Königl. Ministerium des Innern bei dem Unvermögen der Gemeinde Klein-Schönebeck genehmigt, daß zum Wiederaufbau des dasigen Schul- und Küsterhauses, dessen Bau bereits im Jahre 1813 angeordnet war, aber der damaligen kriegerischen Auseinandersetzungen halber ausgesetzet werden mußte, eine Kirchen- und Hauskollekte in der Kurmark ausgeschrieben werden darf. Mit Ausschluß von Berlin und Frankfurt a. d. Oder, dagegen mit Einschluss des Kottbusschen Kreises, haben die Kreisdirektorien, Landräthe und Magisträte die Hauskollekte, und die Superintendenten und Prediger die Kirchenkollekte zu veranstalten, und den Ertrag, mit Beifügung eines Sortenzettels, unter der Rubrik: „Kollektengelder für das Schul- und Küsterhaus in Klein-Schönebeck“, binnen 8 Wochen an die Haupt-Kollektenkasse einzusenden.
Potsdam, den 10ten Februar 1816.


Seite 72, Personalchronik.

Der Stadtrichter Meyer in Bernau ist an die Stelle des Geheimen Justizraths Schmucker, welcher das Justitiariat der von Voßschen Güter Buch, Caro, Birkholz und Wartenberg niedergelegt hat, zum Gerichtshalter dieser Güter bestellt worden.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 9. / Potsdam, den 1sten März 1816.
Seite 77, Personalchronik.

..., der Küster Lübke [ist] als Schullehrer in Klein-Schönebeck, ..., der Schullehrer Lange [ist] als Schullehrer zu Falkenberg ... bestätigt.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 10. / Potsdam, den 8ten März 1816.
Seite 82, No. 88. Feier der Sonn- und Festtage.

Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß an mehreren Orten gegen unsere Verordnung vom 22sten Junius 1812. (pag. 204 des Amtsblattes von 1812) betreffend die Feier der Sonn- und Festtage, gehandelt wird, und daß besonders Pächter auf dem Lande die Einsassen und Dienstboten an den Sonntagen häufig zum Ausmessen und Verfahren des Getreides, so wie zu andern wirthschaftlichen Diensten gebrauchen. Es wird daher die gedachte Verordnung hierdurch in Erinnerung gebracht, und werden besonders die Prediger angewiesen, ohne alle Rücksichten die Uebertreter jener Verordnung zur gebührenden Bestrafung uns anzuzeigen.
Potsdam, den 20sten Februar 1816.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 11. / Potsdam, den 16ten März 1816.
Seite 89...99, Bekanntmachung wegen Einsetzung der neuen Regierung von Berlin

Nachdem des Königs Majestät durch die in der Gesetzsammlung bekanntgemachte Verordnung vom 30sten April vorigen Jahres, die Errichtung einer besondern Regierung in Berlin angeordnet, auch mittelst an des Herrn Fürsten Staatskanzlers Durchlaucht erlassener Kabinetsordre vom 31sten Januar v. J., die Beamten der neuen Berliner Regierung ernannt und den alsbaldigen Eintritt dieser Behörde in die ihr bestimmte Wirksamkeit befohlen haben, so sind, in Gefolge der Verfügungen des Königlichen Ministeriums, von dem Unterzeichneten heute das ernannte Präsidium und die ernannten Mitglieder der Königlichen Regierung von Berlin versammelt, als Kollegium vereinigt und eingesetzt, und zu den in nachbemerkte Maaße theils unverzüglich, theils sobald es die Umstände zulassen, anzufangenden Geschäften angewiesen worden.
Die Berliner Regierung hat nach den Allerhöchsten Vorschriften künftig in der Residenzstadt Berlin, deren Weichbilde, dem Thiergarten und der Hasenheide, welche ihr Gebiet im engern Sinn ausmachen, alle diejenigen Gegenstände zu verwalten, welche der Gattung nach, in Gemäßheit der bestehenden Verordnungen, den Königlich Preußischen Regierungen im Allgemeinen zugetheilt sind, ober noch zugetheilt werden dürften, und welche für die Residenzstadt Berlin bisher, theils von der Potsdamschen Regierung, theils als Ausnahme von der allgemeinen Regel, entweder von den hiesigen höhern Behörden unmittelbar, oder unter diesen von besonderen, für einzelne Fächer eingesetzten Behörden, verwaltet wurden. ...
Berlin den 1sten März 1816.
Königl. Geheimer Staatsrath und Oberpräsident der Provinz Brandenburg. von Heydebreck.
...
Nachdem des Königs Majestät durch die Kabinetsordre vom 31sten Januar d. J. die erforderlichen Bestimmungen zur ungesäumten Ausführung der Verordnung vom 30sten April v. J. in Beziehung auf die Provinz Brandenburg erlassen haben, so wird sämmtlichen Unterbehörden und Eingesessenen des bisherigen Kurmärkischen Regierungsdepartements, in Hinsicht der davon zu andern Regierungen übergehenden Theile und des künftigen Wirkungskreises der neu organisirten Königlichen Regierung zu Potsdam, folgendes eröffnet.
...
I. Die äußeren Grenzen des Wirkungskreises der Potsdamschen Regierung sind folgendergestalt bestimmt.
  1. Gegen die zu Berlin eingesetzte Regierung. Der Bezirk der letzteren beschränkt sich, wie bereits in dem Publikandum des Herrn Oberpräsidenten v. Heydebreck vom 1sten d. M. bestimmt worden ist, auf das Weichbild der Haupt- und Residenzstadt Berlin, mit Einschluß des Thiergartens, der Hasenheide und des Dorfes Stralow. ...
  2. Gegen die Regierung zu Frankfurth ist die Gebietsgrenze durch die Eintheilung des Gesetzes vom 30sten April v. J. bereits dahin bestimmt, daß der gesammte Lebusische Kreis, desgleichen der Beeskowsche Kreis, mit Ausschluß des mit dem selben bisher gemeinsam verwalteten Storkowschen, zur Frankfurthschen Regierung übergehet. ...
Der Chef-Präsident und Allerhöchst ernannter Kommissarius zur Organisation der Regierung zu Potsdam. von Bassewitz.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 12. / Potsdam, den 22sten März 1816.
Seite 103...106, Bekanntmachung wegen der Kreiseintheilung des Potsdamschen Regierungsbezirks.

Wegen der Allerhöchst genehmigten Eintheilung des Potsdamschen Regierungsbezirks in 13 landräthliche Kreise wird im Verfolg der Bekanntmachung vom 8ten d. M. (Amtsblatt Nr. 11. Seite 94. ec.) nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Die gedachten Kreise sind folgende:
1) der Niederbarnimsche Kreis ist in seinen bisherigen Grenzen verblieben, jedoch sind demselben die bisher zum Oberbarnimschen Kreise gehörigen Ortschaften Rüdersdorf nebst den Kalkbergen, dem Erkner, den drei Heidedistrikten und allen darin belegenen kleinen Etablissements, ferner Hennikendorf, Herzfelde, Kagel, Lichtenau, Rehfeld, Werder und Zinndorf, desgleichen das bisher zum Glienischen Kreise gehörige Dorf Quaden-Germendorf beigelegt worden; ...


Seite 106...109, Bekanntmachung wegen Eintheilung der Baubedienten-Kreise.

Mit Bezug auf die Bekanntmachungen vom 8ten und der vorstehenden vom 16ten d. M. wird nunmehr auch wegen Eintheilung der Geschäftskreise für die Baubedienten, folgendes bemerkt.
Es bestehen in dem, durch die Verordnung vom 30sten April v. J. bestimmten Potsdamschen Regierungsbezirk in der Folge 9 Landbaubedienten-Kreise. ...
Der 4te Baukreis enthält die Städte Biesenthal, Freienwalde, Neustadt-Eberswalde, Wrietzen, Strausberg, Alt-Landsberg und Bernau, desgleichen die Aemter Biesenthal, Freienwalde, Wrietzen, Alt-Landsberg, Löhme und Chorin, er erstreckt sich daher über den Oberbarnimschen Kreis und einen kleinen Theil des Angermündeschen und Niederbarnimschen Kreises. Der Bauinspektor Schwieger wird darin die Geschäfte übernehmen, und dessen Wohnsitz zu Neustadt-Eberswalde sein. Nächst den schon im allgemeinen bemerkten Geschäftsgegenständen, gehört dazu die Aufsicht über die im Bau befindliche Kunststraße von Werneuchen nach Freienwalde und deren künftige Unterhaltung, so wie die technische Aufsicht über den Nedlitzgraben.
Den 5ten Baukreis bilden die Städte Köpenick, Oranienburg und Charlottenburg, die Aemter Köpenick, Mühlenhof, Nieder-Schönhausen, Mühlenbeck, Oranienburg, Friedrichsthal und Rüdersdorf, er erstreckt sich also über den größten Theil des Niederbarnimschen und einen kleinen Theil des Teltowschen Kreises. Die Geschäftsführung wird der Bauinspektor Wöhner, dessen Wohnsitz zu Berlin bestimmt ist, übernehmen, und außer den allgemeinen Gegenständen derselben gehört dazu noch, die Aufsicht über die Kunststraßen von Berlin bis Heidekrug, bis Werneuchen, bis Tegel, bis Charlottenburg und bis Potsdam, ferner die technische Aufsicht über das Pankow- und das Rüdersdorfer Kalkfließ. ...
Potsdam, den 17ten März 1816.
Der Chefpräsident und Allerhöchst ernannter Kommissarius zur Organisation der Regierung ...
v. Bassewitz.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 13. / Den 29sten März 1816.
Anmerkung: Bisher „Amtsblatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung“,
ab hier (Stück 13/1816) „Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam“
Seite 122...125.

Der 18te Oktober 1815. und der 18te Januar 1816.
Nach den jetzt eingegangenen Berichten über die Feier des 18ten Oktobers 1815. und des 18ten Januars 1816. sind diese Tage in allen Kreisen der Provinz und von allen Bewohnern derselben auf eine sehr festliche Weise begangen worden.
Es waren Tage von hoher Bedeutung. Sie weisen hin auf die merkwürdige Zeit, da unser König mit seinem Volke und nach ihrem Vorgang die übrigen Völker des deutschen Vaterlandes aufstanden wie ein Mann, um die Ketten, welche eine fremde Macht in frevelndem Uebermuthe über sie geworfen hatte, zu zerbrechen und sich ihre Selbständigkeit und ihren alten Ruhm wieder zu erkämpfen. ...
Die Feier des 18ten Oktober war durch kein Gebot vorgeschrieben. Unaufgefordert und ganz aus eigener Bewegung veranstalteten sie die Gemeinen selbst. ... Es wurde an dem Vorabend feierlichst eingeläutet. Der Morgen wurde mit frommen Dankgesängen und andächtigen Betrachtungen begrüßt. Der Nachmittag und der Abend wurden mit feierlichen Aufzügen der Gemeinen, militärischen Uebungen und öffentlichen Lustbarkeiten zugebracht. Beim Anbruch der Nacht loderten fast in allen Kreisen von allen Anhöhen und auf allen Ebenen Freudenfeuer empor, um welche Alte und Junge sich versammelten, patriotische Lieder sangen und frohe Tänze aufführten. ...
Zur Feier des Friedensfestes am 18ten Januar ist in allen Parochien öffentlicher Gottesdienst in den Kirchen gehalten worden. ... An sehr vielen Orten hat man einer alten Sitte getreu, wie bei der Feier des Hubertsburger Friedens, so auch an diesem Tage eine Friedenskrone unter dem Geläute der Glocken zur Kirche getragen und in derselben feierlichst aufgehängt. An noch mehreren Orten haben die Gemeinen ihre Kirchen durch neue Kronleuchter, durch neue Kanzel- und Altarbekleidungen und andere Zierrathen geschmückt. Ueberall hat man irgend etwas gethan, um diesen Tag als einen wichtigen Tag in der Geschichte des Vaterlandes auszuzeichnen. ...
Allen denen, welche zur Veranstaltung und Anordnung der würdigen Feier dieser festlichen Tage mitgewirkt haben, bezeugen wir hiermit unsern Wohlgefallen und unsern Dank. ...
Königliche Regierung zu Potsdam.


Extra-Blatt zum 13ten Stück ..., No. 10. Steckbrief.

Ein dem Namen und Stande nach unbekannter, aber unten, so viel als es nach Umständen möglich, näher bezeichneter junger Mann, hat sich von einem hiesigen Einwohner auf einige Stunden ein Pferd gemiethet, ist aber nicht wieder zurückgekehrt, und hat dadurch den Verdacht auf sich geladen, daß er mit dem unten ebenfalls signalisirten Pferde davon gegangen.
Alle resp. Militair- und Zivilbehörden werden hierdurch dienstlichst ersucht, auf diesen Menschen ein möglichst wachsames Auge zu haben, ihn im Betretungsfalle mit dem Pferde und mit den sonst bei sich habenden Sachen und Geldern anzuhalten, und mir davon gleich Nachricht geben zu lassen.
Potsdam, den 22sten März 1816.     Königl. Polizeidirektor, Flesche.
Personenbeschreibung. Der unbekannte Mann kann 19 bis 20 Jahre alt, 5 bis 6 Zoll [!] groß sein ist schmächtig, nicht stark vom Gesicht, hat zwar eine etwas gelbliche, doch noch weit mehr eine rothe gesunde Gesichtsfarbe, Pockennarben, eine hervorstehende Stirn, spitze Nase und desgleichen Kinn, ist übrigens dem Anscheine nach zu einem krummen Gang gewohnt, und hat nichts gefälliges in seinem Benehmen.
Er trug einen blauen Mantelkragen von feinem Tuche, lange blaue, mit Metallknöpfen ganz herunter besetzte Reithosen, über selbige ganz neue Stiefel ohne Sporen und einen runden Hut.
Pferdebeschreibung. Ein dunkel schwarzbrauner Hengst, mit starker Mähne, und starkem Schweif, schlank gebauet, ungefähr 4 Fuß 8 Zoll hoch, ganz blind, aber dabei doch muthig, sonst ohne weitere Abzeichen.


Extra-Blatt zum 13ten Stück ..., Bekanntmachungen.

... Es ist mir von der höchsten Behörde ein Patent über das ausschließliche Recht, folgende von mir erfundenen Maschinen, namentlich: eine Sägemaschine, eine Bohrmaschine, eine Hobelmaschine und eine Meisselmaschine, bei der Stellmacherei anzuwenden, für alle Königl. Provinzen diesseits der Weser, auf den Zeitraum von fünf Jahren ertheilt worden. Die Beschreibungen und Zeichnungen der Maschinen, auf deren Gebrauch sich dieses Patent erstreckt, sind zu den Akten Eines Hohen Ministerii der Finanzen und des Handels niedergelegt. Ich mache dies hiermit öffentlich bekannt, damit ein Jeder, der nicht im Stande ist, zu beweisen, diese meine Maschinen schon früher gekannt, und in gedachtem Königl. Provinzen angewendet zu haben, sich enthalte, solche während der nächsten fünf Jahre, vom Tage des Patents, den 12ten Februar 1816. an, in Anwendung zu bringen, und mein erlangtes ausschließliches Patent zu beeinträchtigen. Berlin, den 13ten März 1816.
Johann Gottlieb Lefebre, Stellmacher, neue Grünstraße No. 26.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 14. / Den 5ten April 1816.
Seite 130, No. 111. Gewerbsteuer der Destillateurs.

Um fernerhin Abweichungen in den Steuergrundsätzen bei Heranziehung der Destillateurs zur Gewerbsteuer zur vermeiden, ist mittelst Verfügung des Herrn Finanzministers vom 29sten v. Monats bestimmt worden, daß gedachte Gewerbtreibende in Zukunft überall nach folgender Skala besteuert werden sollen. Es sind nehmlich zu erheben:
  • für den jährlichen Verbrauch bis 33 Eimer Branntwein 4 rtl. ...
  • für den jährlichen Verbrauch bis 1800 Eimer Branntwein 200 rtl.
an Gewerbsteuer. Hiernach haben sich sämmtliche uns untergeordnete Gewerbsteuer-Aufnahme­behörden genau zu achten.
Potsdam, den 30sten März 1816.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 15. / Den 12ten April 1816.
Seite 138, No. 118. Verpflegung der Militairarrestanten auf ihren Transporten.

Da die früher bestandene Einrichtung wegen Verpflegung der Militairarrestanten auf ihren Trans­porten während der Kriegsjahre an mehreren Orten und in mehreren Fällen nicht gehörig be­achtet worden, so werden die diesfälligen Vorschriften auf die Verfügung der hohen Ministerien des Innern und des Krieges den Magisträten hiermit in Erinnerung gebracht, und dahin vervollständigt:
    jeden Militärarrestanten ist auf seinem Transport nach der Festung oder zu den Regimentern, behufs seiner Verpflegung inklusive Brodgeld, täglich 2 gGr. in den verschiedenen Nacht­quartieren vorzuschießen und erfolgt die Zahlung an den Arrestanten an den Orten, wo Militair stehet, von dem Kommandeur des Truppentheils der Garnison, wo sich aber keine Militair­behörde befindet, von dem Magistrat. Was die Wiedererstattung dieser Vorschüsse betrift, so ist der Magistrat den ausgelegten Betrag von dem vorliegenden Magistrat, oder wenn an diesem Orte eine Militairbehörde ist, von dem Kommandeur des Truppentheils der Garnison zu fordern berechtigt, gleichwie auch der Kommandeur der betreffenden Festung oder Haupt- oder Garnisonstadt, wo die Ablieferung geschehen ist, dem letzten Magistrate die ganze ausgelegte Summe zu erstatten verbunden ist.
Hiernach haben sich sämmtliche Magisträte zu achten.
Potsdam, den 4ten April 1816.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 16. / Den 19ten April 1816.
Seite 143, No. 125. Abgabe vom Köllnisch Wasser.

Wenn das Köllnische Wasser unmittelbar aus Kölln, in gehörig plombirten Kollis mit Zertifikaten, welche dessen inländische Fabrikation glaubhaft bescheinigen, begleitet, eingebracht wird, soll solches nach dem Beschluß des Herrn Finanzministers vom 18ten März c. gegen eine Konsumtions­abgabe von acht und einem drittel Prozent ohne Zahlung des Ersatzzolles in die diesseitigen Provinzen eingelassen werden, welches hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
Potsdam, den 8ten April 1816.


Extra-Blatt zum 16ten Stück ..., Bekanntmachung.

Es ist mir von der höchsten Staatsbehörde ein Patent über das ausschließliche Recht, den Zucker nach einer eigenthümlichen Methode zu raffiniren, für den ganzen Preußischen Staat auf den Zeitraum von Sieben Jahren, vom 17ten Dezember v. J. an gerechnet, bewilligt worden. Die Beschreibungen der Verfahren nebst den Zeichnungen der dazu gehörigen Apparate und Werkzeuge, worauf sich das Patent erstreckt, sind zu den Akten Eines Hohen Finanzministerii niedergelegt. Ich mache dieses demnach hierdurch vorschriftsmäßig öffentlich bekannt, damit ein Jeder, der nicht beweisen kann, die von mir angegebenen Methoden, den Zucker zu raffiniren, schon bisher gekannt und in der Preußischen Monarchie angewandt und ausgeübt zu haben, sich enthalte, solches während der nächsten Sieben Jahre vom Tage des Patents an, in Anwendung zu setzen, und dadurch das mir gnädigst verliehene ausschließliche Recht zu beeinträchtigen.
Johann Christoph Pfeiler.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 17. / Den 26sten April 1816.
Seite 147, No. 130. Jahresberichte über den Zustand des Schulwesens.

Die Herren Superintendenten und Schulinspektoren, wie auch die städtischen Schulkommissionen werden aufgefordert, den durch die Verfügung vom 2ten November v. J. (s. Amtsblatt 1815 Seite 310.) für die Einreichung des zweiten Jahresberichtes über den Zustand des Schulwesens gesetzten Termin nicht zu versäumen.
Potsdam, den 16ten April 1816.


Seite 147, No. 132. Tragen des Eisernen Kreuzes und der Kriegesdenkmünzen.

In Bezug auf die allerhöchste Verordnung vom 19ten Februar c., das unbefugte Tragen der Orden ec. betreffend, werden sämmtliche Polizeibehörden hiermit angewiesen, genau darüber zu wachen, daß Orden, Ehrenabzeichen und Kriegesdenkmünzen nicht von dazu unbefugten Personen getragen werden. Im Betretungsfall haben gedachte Behörden hiervon den kompetenten Justizbehörden zur Untersuchung und Bestrafung dieser Vergehen sogleich Anzeige zu machen.
Potsdam, den 18ten April 1816.


Seite 149, No. 134. Sicherheitsmaßregeln bei Versendung von Arsenick.

Zur möglichen Verhütung der leicht zu befürchtenden Unglücksfälle bei Versendung des Arsenicks ist vor längerer Zeit schon das Königl. Schlesische Ober-Bergamt angewiesen worden, für die Folge den Arsenick nur in starken doppelten Fässern, deren Fugen inwendig mit dichter Leinwand fest bekleidet sein müssen, verpacken und versenden zu lassen.
Indem den Akzise- und Zollämtern hiervon Nachricht gegeben wird, erhalten dieselben zugleich den Auftrag, eine genaue Aufsicht über die strenge Beobachtung dieser so nöthigen Sicherheitsmaßregeln bei allen Versendungen von Arsenick zu führen, und in vorkommenden Fällen, wo diese Sicherheitsmaßregeln nicht beobachtet sein sollten, davon sofort der Ortspolizeibehörde und uns Anzeige zu machen, welche erstere auf der Stelle dafür zu sorgen hat, daß durch die entdeckte Vernachlässigung in der Verpackung des Arsenicks keine Unglücksfälle entstehen können.
Potsdam, den 18ten April 1816.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 18. / Den 3ten Mai 1816.
Seite 153...154, No. 137. Servis- und Brodverabreichung an die Soldatenfamilien.

Nachdem der Friedenszustand eingetreten ist, und die verschiedenen Truppenabtheilungen, exklusive des in Frankreich zur Besatzung verbliebenen Theils der Armee, die Friedensgarnisonen bezogen haben, so sind wegen Aufhebung der bisher statt gefundenen Servis- und Brodverabreichungen an die Soldatenfamilien folgende Grundsätze im Einverständnisse mit dem Königlichen Kriegs­ministerium und in Folge der Bestimmungen des Servisregulativs vom 17ten März 1819. festgestellt worden:
  1. die Servis- und Brodverpflegung der Frauen und Kinder von Beurlaubten fällt mit dem Tage der Entlassung der Männer weg;
  2. den Familien derjenigen Militairs, die nicht beurlaubt werden können, werden die ihnen während der Abwesenheit der Männer und Väter zugestandenen Benefizien an Servis und Brod, bis auf weitere Bestimmung der ihnen besonders zu bewilligenden Unterstützung, um sich in die Garnisonen der Männer begeben zu können, ausnahmsweise annoch fortgewährt; ...
  3. die Familien von Kriegern, welche verstorben, vor dem Feinde geblieben sind, oder sonst vemißt werden, nehmen an Servis und Brodverpflegung nicht weiter Theil, werden aber dagegen an die Kreis-Unterstützungsvereine verwiesen, so weit sie solches nemlich bedürfen, und nicht gegründete Ursachen der Entziehung dieser Wohlthat obwalten;
  4. nur solche Familien, deren Männer oder Väter zu dem in Frankreich, oder den dortigen von den Verbündeten besetzten Festungen stehenden Heere gehören, oder in ausländischen und außer­provinzlichen Lazarethen liegen, genießen ferner Servis- und Brodverpflegung in der bisherigen Art.
Dem gemäß hat also die Königliche Regierung ihrerseits zu verfahren und das Erforderliche anzuordnen.
Berlin, den 5ten April 1816.     Ministerium des Innern. v. Schuckmann.
...

Seite 154, No. 138. Verheirathung der zur Kiegsreserve entlassenen Soldaten.

Nach einem Schreiben des Königl. Generalkommandos vom 4ten dieses [Monats] hat das Königl. Kriegsministerium festgesetzt, daß die Zivilbehörden den zur Kriegsreserve entlassenen Soldaten, welche um die Erlaubniß zu ihrer Verheirathung und Ansiedelung nachsuchen, solche vorläufig ertheilen können, bis darüber nähere Bestimmungen ergangen sein werden. Es ist jedoch diesen Leuten bei Ertheilung von Trauscheinen ausdrücklich bekannt zu machen, daß sie nach der allerhöchsten Kabinetsordre vom 17sten November 1809 in Rücksicht ihrer Militairverhältnisse als fortdauernd unverehelicht beachtet werden, und daß daher auf ihre Ehefrauen weder Servis, noch auf die Kinder Kindergeld verabreicht, oder bei etwanigen Veränderungen ihres Aufenthalts auf deren Fortschaffung nur im geringsten Bedacht genommen werden könne, so wie auch beim Absterben der Männer díe künftigen Ehefrauen für ihren eigenen und ihrer Kinder Unterhalt ohne Zutritt des Staats zu sorgen hätten.
Sämmtliche Kreisbehörden und die Magisträte zu Potsdam und Brandenburg haben hiernach pünktlichst zu verfahren.
Potsdam, den 21sten April 1816.


Seite 155, No. 141. Aerztliche Behandlung der kranken Militairpersonen.

In Gemäßheit der Verfügung des Königl. Ministeriums des Innern vom 2ten April d. J. wird es den Kreis- und Stadtphysikern zur Pflicht gemacht, sich in denjenigen Orten, wo keine Militairärzte sich befinden, der unentgeldlichen ärztlichen Behandlung der kranken Militairpersonen zu unterziehen, vorausgesetzt, daß diese sich an dem Wohnorte des Physikers befinden oder sich dahin begeben, und daß sie nicht des Vermögens sind, die Kurkosten zu bezahlen. Bei den in diesen Angelegenheiten vorkommenden Reisen der Physiker aber sollen Entschädigungen bezahlt, auch die wirklichen Arzneikosten in jedem Falle vergütet werden.
Potsdam, den 25sten April 1816.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 19. / Den 10ten Mai 1816.
Seite 166...168, No. 150. Führung der Kirchenbücher.

Ohngeachtet der mannigfaltigen Bestimmungen ... müssen wir dennoch wahrnehmen, daß nicht überall in dieser so wichtigen Angelegenheit mit strenger Sorgfalt und Pünktlichkeit verfahren wird. Wir sehen uns daher veranlaßt, die ... ergangenen Verordnungen hiermit nochmals zu erneuern, und ... den Herren Predigern es zur Pflicht zu machen,
  1. die Kirchenbücher nach Vorschrift der angezogenen Gesetzesstellen des Landrechts, sowohl für die Mutter- als Tochter-Kirchen in der Art durchaus vollständig, sauber und reinlich zu führen, wie es die Zirkularverordnung vom 20sten Juli 1803. vorschreibt. ...
  2. Die Küster sowohl bei den Mutter- als Tochter-Kirchen zur ordnungsmäßigen Führung der Duplikate der Kirchenbücher nach der Zirkularverfügung vom 8ten März 1810. anzuhalten.
  3. Diese Duplikate der Kirchenbücher haben die Herren Prediger der Königlichen Patronat-Kirchen in den ersten 8 Tagen des Monats Jan. des folgenden Jahres von den Küstern abzufordern, und den betreffenden Justiz- und Oekonomieämtern bei Einhändigung der Kirchenrechnungen für das abgelaufene Jahre ... vorschriftsmäßig attestirt, zuzustellen ...
  4. Die Herren Prediger in den Privatpatronaten haben diese Vorschrift zu c. auch zu beachten, und ihren Patronen das Duplikat zur Beförderung an die Gerichte zuzustellen. ...
Von dem Eifer der Herren Superintendenten, Prediger und Küster um das allgemeine Beste versprechen wir uns zwar, daß dieselben diesem Gegenstande ihre vollständige Aufmerksamkeit widmen werden, indessen werden wir hierauf genau achten und uns, wie wohl ungern, genöthigt sehen, in einem jeden einzelnen Falle, wo jemand die Schuld der mindesten Vernachlässigung obiger Vorschriften trifft, die bekannte Strafe der Konsistorialordnung vom Jahre 1573. eintreten zu lassen.
Potsdam, den 20sten April 1816.


Seite 168...169, No. 153. Stechfliegen.

Das Weiden des Rindviehs auf tiefliegenden und grasreichen Wiesen ist in diesem Frühjahr an mehreren Orten demselben dadurch nachtheilig geworden, daß schwarze Stechfliegen sich an den wenig behaarten Theilen des Körpers, an der innern Oberfläche der Ohren, an dem Euter und nach dem After zu setzen, blutige Stiche und Flecken, und eine mit gelben Wasser gefüllte Geschwulst verursachen. Das dadurch erkrankte Vieh litt an starkem Brennen in den zerstochenen Theilen, an Verschwellungen des Halses, große[r] Unruhe, ängstlichem Atemholen, vielem Durst, ließ ganz vom Fressen und mistete wenig und hart. Die Schwerkranken starben gewöhnlich am andern Morgen. Die Obduktionen ergeben keine Spur einer innern Krankheit. Dies Ereigniß macht die Warnung vor dem Austreiben des Viehes auf tiefliegende Wiesen, in welchen sich die schwarze Stechmücke häufig findet, nothwendig. Rauch und das Waschen der am meisten gefährdeten Stellen mit Essig verscheuchen das schädliche Insekt. Die gestochenen Thiere aber werden vorzüglich durch kaltes Waschen und Begießen, durch Umschläge von Bleiwasser auf die zerstochenen und geschwollenen Theile, und durch das Aufritzen der am meisten aufgelaufenen Stellen mit einem Messer gerettet.
Potsdam, den 30sten April 1816.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 20. / Den 17ten Mai 1816.
Seite 174, No. 159. Trigonometrische Vermessung.

Da die in den vorigen Jahren noch nicht beendigte trigonometrische Vermessung der Provinz, im laufenden Jahre durch den Hauptmann von Oesfeld und dessen Gehülfen, den Hauptmann von Sepke fortgesetzt werden soll, so werden sämmtliche Kreisdirektoren, Landräthe, Magisträte, Domainenbeamte, Forstbediente, und alle Obrigkeiten hiermit angewiesen, nach Vorschrift der von des Herrn Fürsten Staatskanzlers Durchlaucht dem Herrn ec. von Oesfeld für sich und dessen Gehülfen ertheilten offenen Ordre zur Förderung dieses nützlichen Unternehmens beizutragen, und den genannten Kommissarien allen möglichen Beistand zu leisten.
Potsdam, den 3ten Mai 1816.


Seite 176, No. 165. Verpackung des Arseniks. ...

Da die durch das Amtsblatt Stück 17 Nr. 154 unterm 18ten v. M. verordnete Verpackung des Arseniks in doppelten Fässern, nach der für begründet befundenen Auseinandersetzung des Schlesischen Oberbergamtes, den beabsichtigten Zweck nicht entspricht, und eigentlich gefährlicher ist, als die Verpackung desselben in einfachen Fässern, weil die Beschädigung des innern Fasses auf dem Transport entweder gar nicht, oder doch zu spät wahrgenommen wird, so ist vom Herrn Finanzminister anderweitig bestimmt worden, daß der Arsenik nur in einfachen, besonders dazu auszuwählenden starken, sehr genau gefugten Fässern, deren Fugen innerhalb mit derber Leinwand, durch einen aus schwarzem Mehl und Tischlerleim gekochten Kleister dicht verklebt sind, wie bisher verpackt und versendet werden soll.
Dies zur Nachricht den Akzise- und Zollämtern in Bezug auf oben gedachte Verfügung.
Potsdam, den 6ten Mai 1816.


Seite 181, Vermischte Nahrichten. Kolumbaczer Fliege.

Die Fliege, welche nach der Bekanntmachung vom 30sten April d. J. (Amtsblatt No. 19, Seite 159) in diesem Frühjahr dem Rindviehe auf den Weiden durch ihren Stich sehr gefährlich wurde, ist, wie sich bei näherer Untersuchung ergeben hat, ein, zwar in unserer Gegend weniger häufiges, außerdem aber seit langer Zeit bekanntes Insekt.
  • Linné beschreibt es unter dem Namen: Culex reptans,
  • Fabrizius ... aber genauer als Rhagio colombatshensis.
  • Griselin in seiner Geschichte des Temeswarer Bannats gedenkt dieses nachtheiligen und in Ungarn vorzüglich häufigen Insekts mit dem unrichtigen Namen Oertrus. - Am ausführlichsten aber handelt davon
  • Schönbauer in einem eigenen Buche: Geschichte der Kolumbaczer Mücke im Bannat. ...
Diese Fliegen sind anderthalb bis zwei Linien lang, in der Brustgegend kaum eine halbe Linie breit, entstehen aus Larven, die, wie die mehresten Mückenlarven in Sümpfen und stehenden Wassern leben. Sie lieben feuchte schattige Gegenden und entstehen nur in den Frühlingsmonaten April und Anfangs Mai. Einzeln können sie keinen Schaden thun, sondern nur in dichten Haufen, die wie kleine Wolken durch die Luft ziehen, sich in den Augenwinkeln, den Nasenlöschern, Nasenhöhlen, am After, an den Geschlechtstheilen, und selbst an der Luftröhre ansetzen, und durch die Menge der Stiche, so wie durch den Kitzel in der Luftröhre tödten.
Im Jahre 1785 fielen allein in den Besitzungen, welche zu den Bergwerken des Temeswarer Bannats gehören, an diesen Mückenstichen 20 Pferde, 32 Füllen, 60 Kühe, 71 Kälber, 130 Schweine und 310 Schaafe. ... Ihren Namen aber erhielten sie von dem alten Schlosse Kolumbacz am rechten Ufer der Donau in Servien, wo sie in den daselbst häufigen Felsenhöhlen gegen stürmisches und regnigtes Wetter in großer Anzahl Schutz suchen.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 21. / Den 24sten Mai 1816.
Seite 183, No. 171. Reklamationen gegen Frankreich.

Mit Bezug auf die Verordnung No. 38 des diesjährigen Amtsblattes (Beilage und Bemerkung No. 6. Seite 45.) werden die Liquidanten darauf aufmerksam gemacht, den Geldbetrag der Reklamation in denjenigen Fällen, wo in den Kontrakten und sonstigen, die Zahlungsverbindlichkeit begründenden Dokumenten, das Verhältniß des Preußischen Geldes gegen Franks nicht ausgesprochen ist, nach dem Verhältniß zu berechnen, daß
  1. der Preußische Thaler zu 3 Franken 70 Zentimes,
  2. der Groschen 15 5/12 Zentimes
angenommen wird.
Potsdam, den 17ten Mai 1816.


Seite 184, No. 172. Medizinalwesen.

Behufs der noch zu erwartenden Einführung der Preußischen Medizinalgesetze in den zum diesseitigen Regierungsbezirk gehörigen Theilen des Herzogthums Sachsen wird es den Herren Apothekern dieses Bezirks zur Pflicht gemacht, sich die Pharmacopoea Borussica, und zwar die dritte im Jahre 1813 erschienen Auflage sowohl, als die revidirte Apothekerordnung vom 11ten Oktober 1801 sofort anzuschaffen, dieselben zum Gegenstande ihres fleißigsten Studiums zu machen, alle von jetzt an neu zu bereitende chemische und pharmazeutische Präparate und Komposita den in gedachter Pharmakopde aufgestellten Grundsätzen gemäß zu bereiten, und die Standgefäße neben der alten Signatur auch nach der in der Pharmacopoea Borussica vorgeschriebenen Nomenklatur zu bezeichnen. ...
Potsdam, den 16ten Mai 1816.


Seite 187, Personalchronik.

Der Sekondelieutenant Karl Emil Möller ist als Aktuarius bei dem Justizamte Alt-Landsberg, Löhme und Rüdersdorf angestellt worden.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 23. / Den 7ten Junius 1816.
Seite 200, Verordnungen und Bekanntmachungen. No. 1. Uneheliche Kinder.

Die Zirkularverordnung vom 1sten September 1798 verbietet, die außer der Ehe erzeugten Kinder auf den Namen der Väter zu taufen; sie sollen vielmehr auf den Namen der Mütter getauft werden, ohne jedoch, wenn diese von Adel sind, dem Stande der Mutter zu folgen, und den Namen der Mutter auch dann behalten, wenn ihnen blos diejenige Legitimation ertheilt wird, die das bessere Fortkommen im bürgerlichen Leben und die Auslöschung des Fleckens der unehelichen Geburt zum Zweck hat. ...
Potsdam, den 25sten Mai 1816.
Kirchen- und Schulkommission der Konsistorii der Provinz Brandenburg.


Extra-Blatt zum 23sten Stück ..., Aufforderung.

Der verabschiedete Soldat Andreas Jülisch hat angeblich seine ihm unterm 2ten und 11ten Oktober v. J. ertheilte Generalkonszession zum Hausirhandel mit Pfropfen, Parisern und Strickgarn, auf dem Wege zwischen Berlin und Potsdam verloren.
Es wird daher Jedermann, welcher diese Konzession nachweisen kann, hierdurch aufgefordert, selbige sogleich bei dem hiesigen Polizeidirektor Flesche einzureichen.
Den 18ten Mai 1816.     Königliche Regierung zu Potsdam.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 24. / Den 14ten Junius 1816.
Seite 201...202, No. 190. Vorspanngestellung für Militairpersonen.

Nach der an die Königl. Regierung unterm 2ten v. M. erlassene Verfügung sollen zwar vom 1sten v. M. ab alle Vorspanngestellungen für einzelne reisende Militairpersonen aufhören, und diese gehalten sein, ihr Weiterkommen auf irgend eine Art selbst zu besorgen. Da indessen Leute, welche durch Verwundungen so zu Krüppeln geworden sind, daß sie nicht marschiren können, nicht füglich auf andere Art als durch Vorspann fortgeschafft werden können, so wird in Uebereinstimmung mit dem Königl. Kriegsministerio nachgegeben, daß solchen invaliden Militairs, als Ausnahme von den gegebenen Bestimmungen, während des laufenden Jahres annoch behufs der Rückkehr in ihre Heimath Vorspann verabreicht werde, wofür jedoch, wie sich von selbst versteht, der reguläre Satz von 6 Gr. pro Pferd und Meile zur Vergütung aus Militairfonds liquidirt wird.
Berlin, den 24sten Mai 1816.     Der Minister des Innern. v. Schuckmann.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 25. / Den 21sten Junius 1816.
Seite 206, No. 196. Unterstützung dürftiger Eltern.

Nach einer allerhöchsten Bestimmung soll der Vater von sieben ehelichen Söhnen, die von einer Mutter in ununterbrochener Folge geboren werden, befugt sein, dem 7ten Sohne in der Taufe den Namen des Landesherrn beizulegen, und der Täufling ein Gnadengeschenk erhalten. Außerdem ist es aber der Wille Sr. Majestät, die öffentliche Unterstützung solcher dürftiger Eltern eintreten zu lassen, welche sieben oder mehr lebende Söhne, gleich ob sie aus einer oder mehreren Ehen, in unmittelbarer Folge oder mit Dazwischenkunft von Töchtern geboren worden sind, zu erziehen haben. Diese Allerhöchste Bestimmung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, mit dem Bemerken, daß diejenigen, welche hiernach auf eine Unterstützung Anspruch zu machen berechtigt sind, ihre desfalligen Gesuche, mit den erforderlichen Beweisstücken und glaubhaften Attesten versehen, bei uns anzubringen haben.
Potsdam, den 11ten Junius 1816.


Seite 206...207, No. 198. Etappenkommandanten.

Die Instruktion für die Etappenkommandanten vom 19ten Juni 1815 hat nur für die Zeit des Krieges und für die Dauer der Rückmärsche der Truppen aus Frankreich nach den heimathlichen Provinzen, in Ausübung gebracht werden sollen.
Nachdem nun der Kriegszustand aufgehört hat, so wird gedachte Instruktion fernerhin nicht mehr Anwendung finden können, vielmehr wird solche im Einverständniß mit dem Königlichen Kriegsministerium hierdurch außer Wirksamkeit gesetzt. ...
Berlin, den 12ten Mai 1816.     Ministerium des Innern. v. Schuckmann.


Seite 207, No. 199. Meldezettel der Gastwirte.

Mit Bezug auf die, im Amtsblatte vom Jahre 1814 Stück 35. No. 315. enthaltene Verfügung, wonach die Meldezettel der Gastwirthe für die Fälle stempelfrei sein sollen, wenn dieselben nur die Meldung von Handwerksgesellen und Bauerknechten zum Gegenstande haben, wird hierdurch zur Achtung bekannt gemacht, daß nach einer Bestimmung des Herrn Finanzministers vom 11ten v. M. diese Stempelfreiheit der Meldezettel auch auf diejenigen, in niederen Wirthshäusern und Herbergen einkehrenden Fremden und zu Fuße Reisenden, welche in Rücksicht ihres Gewerbes und ihrer Dürftigkeit mit den Handwerksgesellen in gleicher Klasse stehen, ausgedehnt werden soll.
Potsdam, den 12ten Juni 1816.


Seite 208...209, (Konsistorium) No. 2. Gedächtnißfeier der gefallenen Vaterlandsvertheidiger.

Des Königs Majestät haben Allerhöchst anzuordnen geruhet, daß zum Gedächtniß der in den letzten Kriegen gefallenen Vaterlandsvertheidiger eine allgemeine vaterländische kirchliche Todtenfeier in der ganzen Monarchie am 4ten Juli dieses Jahres, als dem Tage, an welchem gleich nach dem letzten entscheidenden Kampfe der Waffenstillstand und die Kapitulation von Paris im vorigen Jahre geschlossen worden, unter angemessenen Feierlichkeiten gehalten, und über folgenden Text,
    1. Makkab. 9. 10. „Ist unsere Zeit gekommen, so wollen wir ritterlich sterben um unserer Brüder willen, und unsere Ehre nicht lassen zu Schanden werden“,
    verbunden mit Jakobi 5. 11. „Sieh wir preisen seelig, welche erduldet haben“,
gepredigt werden soll.
Wegen Begehung dieser angeordneten Feier ist das Nöthige durch die Superintendenten an die sämmtlichen Prediger der Provinz Brandenburg von uns besonders erlassen.
Berlin, den 12ten Juni 1816.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 27. / Den 5ten Julius 1816.
Seite 218, No. 209. Porto unfrankirter Briefe.

Die Beschwerden verschiedener Kaufleute, daß vom Auslande an sie häufig unfrankirt nutzlose Rekommandationsbriefe einlaufen, wofür selbige das Porto haben erlegen müssen, ohne solche uneröffnet zurücksenden, oder überhaupt die Annahme verweigern zu dürfen, haben veranlaßt, die Abstellung dieser unbilligen Forderungen zu bewirken.
Es sind daher sämtliche Haupt-Postämter durch das Königl. General-Postamt unterm 10ten d. M. angewiesen worden, Niemand zur Einlösung der unfrankirt an ihn eingehenden Briefe anzuhalten, es sei denn, daß er selbst zur Einsendung von dergleichen Briefen Veranlassung gegeben habe, und ihm dies nachgewiesen werden kann, ohne daß er die Briefe einmal angenommen, in welchem letzteren Falle besonders auf Einzahlung des Portos bestanden werden soll.
Dies wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 25sten Juni 1816.


Seite 222, No. 32. Subhastationsangelegenheiten.

Im Edikt vom 28sten Oktober 1810, wegen Aufhebung des Mühlenzwangs, ist den Bannberechtigten für den etwa nachzuweisenden Verlust eine Entschädigung von Seiten des Staats zugesichert, über welche jedoch die Grundsätze noch nicht haben festgestellt werden können, weil der inzwischen eingetretene Kriegszustand die im §. 3. des Edikts vorausgesetzten Nachweisungen erschwert und unzureichend gemacht hat. Damit indeß die Mühlenbesitzer, welche auf diese Entschädigung einen rechtbegründeten Anspruch haben würden, durch die entweder von den Erbverpächtern oder ihren Gläubigern wider sie angestellten Klagen nicht unverschuldet zu Grunde gerichtet werden, haben des Königs Majestät mittelst allerhöchster Kabinetsordre vom 12ten Junius 1816 zu bestimmen geruhet, daß da, wo eine Mühle wegen rückständigen Kanons, oder sonst schuldenhalber zur Subhastation gediehen ist, dem Zuschlage Anstand gegeben werden soll, es wäre denn, daß der Mühlenbesitzer und sämtliche auf die Mühle eingetragene Gläubiger eins sind.
Die Bekanntmachung der Entschädigungsgrundsätze soll übrigens in Kurzem erfolgen.
Berlin, den 20sten Junius 1816.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 29. / Den 12ten Julius 1816.
Seite 239...240, No. 219. Knütteln der Hunde.

... Da auch die älteren Verordnungen vom 17ten März 1725, vom 29sten April 1765, vom 21sten Oktober 1784 bestimmen, daß die frei umherlaufenden, ungeknüttelten Hunde todtgeschossen oder todtgeschlagen, und außerdem noch die bekannten Eigenthümer derselben bestraft werden sollen, da ferner durch den §. 6. des Edikts vom 20sten Februar 1797. wegen des Tollwerdens der Hunde festgesetzt ist, daß die Forstbedienten und Jagdberechtigten, die in den Forsten und auf dem Felde ohne Knüttel umherlaufenden Hunde todtschießen, und die bekannten Eigenthümer der Hunde ihnen dafür zwei Thaler Schießgeld bezahlen sollen, so erläutern und vervollständigen wir die frühere Bekanntmachung vom 29sten Julius 1811 ...
Ist ferner gleich den Hirten, Schäfern und Feldhütern nachgelassen ihre Hunde, so lange sie solche zu ihren Dienstgeschäften und bei den Heerden gebrauchen, frei mit sich zu führen, so versteht es sich von selbst, daß wenn sie auf ihre Hunde nicht acht geben, und es gestatten, daß selbige sich von ihnen und den Heerden entfernen, sich ihrer Aufmerksamkeit entziehen und wohl gar in den Gebüschen und auf den Feldern jagen, dergleichen Hunde ebenfalls todtgeschossen, die Eigenthümer angezeigt und mit der bestimmten Strafe belegt werden müssen.
Potsdam, den 14ten Mai 1816.


Seite 242, No. 224. Chausseefreiheit der Düngerfuhren.

Mit Bezug auf die Bestimmung des Chausseetarifs vom 10ten Juni 1811 Lit. e. (siehe Amtsblatt vom Jahre 1812. pag. 114.) hat der Herr Finanzminister unterm 15ten v. M. festgesetzt:
    daß zur Erleichterung des landwirthschaftlichen Gewerbes Düngerfuhren künftig nicht nur innerhalb der Feldmarken ihrer Besitzer, sondern auch ohne diese Einschränkung überall frei vom Chausseegelde sein sollen.
Potsdam, den 3. Juli 1816.


Seite 243, Vermischte Nachrichten. Pferde- und Viehmarkt in Berlin.

Nach der Verfügung der hohen Ministerien der Finanzen und des Innern wird jährlich im Frühjahr und Herbst in Berlin auf dem Alexanderplatz ein Pferde- und Viehmarkt, welcher im Herbst mit dem schon bestehenden Ochsenmarkt vereinigt werden soll, jedesmal acht Tage vor dem wirklichen Anfange der Reminiszere- und Martinimesse zu Frankfurth an der Oder abgehalten werden, welches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 30. / Den 19ten Julius 1816.
Seite 246...247, No. 227. Kirchenkollekten.

Die in Beziehung auf das Kassen- und Rechnungswesen in der Verfügung vom 29sten April d. J. pag. 172. des diesjährigen Amtsblatts gegebene Bestimmung, daß die über den Ertrag der Kirchen­kollekten aufzunehmenden Nachweisungen vom Kirchenvorstand mit unterschrieben sein müssen, wird dahin erläutert, daß es zur nothwendigen Abkürzung der Sache, bei dem allgemein bewährten Vertrauen der Herren Prediger, der Mitunterschrift des Kirchenvorstandes nicht bedarf.
Potsdam, den 9ten Julius 1816.


Seite 250, No. 231. Destilliranstalten außerhalb der Stadt.

Der Herr Finanzminister hat mittelst Verfügung vom 15ten Junius c. bestimmt, daß Destilliranstalten außerhalb der Stadt, Hinsichts ihrer Zulässigkeit und künftigen Behandlung den gewöhnlichen Branntweinbrennereien gleich behandelt werden sollen. Hiernach sind also Destilliranstalten in den Vorstädten zu gestatten, in sofern solche nicht
  1. auf Grund und Boden eines Getränkepflichtigen Kruges anzulegen beabsichtigt werden,
  2. der Unternehmer sich verpflichtet, den Blasenzins zu entrichten,
  3. in polizeilicher Hinsicht das Nöthige wegen der Feuersicherheit wahrgenommen werden kann.
Diese Bestimmung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 9ten Julius 1816.


Seite 251, No. 33. Beförderung gerichtlicher Verfügungen an abwesende Gutsbesitzer.

Das Kammergericht erhält sehr oft Verfügungen an Gutsbesitzer des Departements von dem betreffenden Postamte mit der Bemerkung zurück, daß der Gutsbesitzer zur Zeit auf dem Gute nicht anwesend sei. Jeder Gutsbesitzer ist aber verbunden, wenn er sich an einem andern Orte aufhält, auf seinem Gute jemand zurück zu lassen, welcher ihm die das Gut betreffenden Verordnungen nachsendet; insbesondere sind Wirthschafter, Pächter, Administratoren und Sequester gesetzlich verpflichtet, gerichtliche Verfügungen an den Gutsbesitzer anzunehmen und sie an denselben zu befördern. Es werden daher sowohl Gutsbesitzer, welche sich nicht auf ihren Gütern befinden, als alle jene Stellvertreter hiernach angewiesen, und letztere haben Ordnungsstrafe zu erwarten, wenn sie gerichtliche Verfügungen, welche sich schon von außen durch das öffentliche Siegel auszeichnen, wieder zurückgehen lassen.
Berlin, am 20sten Juni 1816.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 31. / Den 26sten Julius 1816.
Seite 257...258, No. 240. Gewerbsteuer der Bierbrauer, so zugleich Essig brauen.

Da die Gewerbesteuer der Brauer sich nach der Scheffelzahl des deklarirten Malzes abmißt, eine Benutzung desselben zu Essig statt zu Bier mithin bei Ausmittelung der erstern bereits zur Anrechnung kommt, so hat der Herr Finanzminister unterm 15ten v. M. festgesetzt:
    daß Bierbrauer, welche nebenher gelegentlich Essig bereiten, von der Lösung eines besonderen Gewerbscheins auf Essigfabrikation entbunden sind, sofern die Steuer beider Gewerbearten zusammen ... den höchsten Tarifsatz der 6ten Klasse nicht übersteigt.
In den letzteren seltenen Fällen soll aber für jeden Zweig der Brauerei ein besonderer Gewerbeschein gelöset werden.
Potsdam, den 17ten Juli 1816.


Seite 258, No. 242. Landwehrleute.

Von den Königlichen Ministerien des Innern und des Krieges ist festgesetzt, daß künftighin die entlassenen Landwehrmänner zur Zivilgemeinde ihres Wohnorts, die zu den Landwehrstämmen gehörenden und bei denselben zusammenbleibenden Landwehrleute, Unter- und Oberoffiziere aber sammt ihren Familien, imgleichen die zu den Uebungen zusammengezogenen Landwehr­mannschaften, während der Dauer der Uebungen zu den Gemeinen desjenigen Brigadepredigers gehören sollen, in dessen Amtsbezirk sie garnisoniren.
Sämmtliche Superintendenten und Zivilgeistliche haben sich hiernach zu achten.
Potsdam, den 11ten Julius 1816.


Seite 259, No. 35. Verrechnung der Geldstrafen in Kriminal- und fiskalischen Untersuchungen.

Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß nach einem mit der Königlichen Regierung in Potsdam getroffenen Uebereinkommen die bei den Justizämtern in Kriminaluntersuchungen erkannten Geldstrafen von 5 Thalern und darunter zur Amts-Sportelkasse fließen, die höhern, so wie die in fiskalischen Untersuchungen erkannten Geldstrafen aber nach den desfalls bestehenden gesetzlichen Bestimmungen berechnet werden sollen.
Berlin, den 8ten Julius 1816.


Seite 259, (Konsistorium) No. 4. Verheirathung der auf unbestimmten Urlaub entlassenen Landwehrmänner.

Es sind darüber Zweifel entstanden, ob die auf unbestimmten Urlaub entlassenen Landwehrmänner zu ihren Verheirathungen eines Trauscheins der landräthlichen, oder sonst einer Zivilbehörde bedürfen. Das Königliche Ministerium des Innern hat dieserhalb bestimmt, daß, da die entlassenen Landwehrmänner ganz in ihr bürgerliches Verhältniß zurücktreten, keine Veranlassung sei, ihnen in Hinsicht ihrer Verheirathungen Einschränkungen zu machen, welche etwan [!] aus militairischer Verfassung und Verpflichtung entspringen sollten.
Hiernach bedarf es also nicht des Trauscheins irgend einer Zivilbehörde zu den Verheirathungen der auf unbestimmten Urlaub entlassenen Landwehrmänner.
Berlin, den 12ten Julius 1816.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 32. / Den 2ten August 1816.
Extra-Blatt zum 32sten Stück ...

Die Louise Grauel, aus Charlottenburg gebürtig und etwa 18 Jahre alt, ist schon oft ihren Dienstherrschaften entlaufen, um zu vagabondiren, und jetzt auf dem Transporte von Landsberg an der Warthe nach Charlottenburg, in Mahlsdorf entsprungen. Alle Polizeibehörden werden auf diese Vagabondin aufmerksam gemacht, um sie im Betretungsfalle an das nächste Landarmenhaus sicher transportiren zu lassen.
Potsdam, den 22sten Julius 1816.     Königliche Regierung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 34. / Den 16ten August 1816.
Seite 273, No. 258. Jagd.

Da durch die diesjährige nasse Witterung die Getreideerndte so sehr verspätet worden, so ist durch das Ministerialreskript vom 9ten d. M. bestimmt worden, daß der Termin zur Eröffnung der Jagd im hiesigen Regierungsdepartement für dieses Jahr bis zum 6ten September hinausgesetzt werden soll, welches dem Publikum zur Achtung hierdurch bekannt gemacht wird.
Potsdam, den 10ten August 1816.


Seite 274, No. 261. Größe der Marktbuden in Berlin.

Es sind mehrere Beschwerden darüber eingegangen, daß einige Gewerbtreibende, welche ihre Waaren in Buden und Schragen auf den hiesigen Jahrmärkten und dem Weihnachtsmarkt feilbieten, die übliche Größe der Buden und Schragen nicht beibehalten, vielmehr solche merklich erweitern, und dadurch den Raum für die übrigen Verkäufer dergestalt verengen, daß mehrere der letztern ihre früher inne gehabten Stellen nicht wieder haben erhalten können.
... Zu dem Ende wird hierdurch folgendes verordnet:
  1. keine Bude darf eine Thür in der Seitenwand haben, vielmehr sind die Thüren derselben überall in der hintern oder vordern Wand anzubringen, um es auf solche Weise möglich zu machen, daß mit Ausnahme der nöthigen Durchgänge, die Buden dicht aneinander gebaut werden können;
  2. auf den Marktplätzen, wo zur Gewinnung des Raums zwei Reihen der Buden auch mit den Rückseiten füglich an einander gesetzt werden können, kann nur der Aufbau solcher Buden zugelassen werden, in welchen die Thüren in der vordern Wand angebracht sind;
  3. die Buden der Tuchhändler dürfen nicht über 10 Fuß Breite, und nicht über 6 bis 8 Fuß Tiefe haben;
  4. die Buden aller übrigen Verkäufer dürfen nicht über 8 Fuß Breite und über 6 bis 7 Fuß Tiefe erhalten;
  5. die Schragen dürfen nicht über 4 Fuß tief und 4 Fuß breit sein.
Alle diejenigen, welche auf den hiesigen Jahrmärkten oder dem Weihnachtsmarkt ihre Waaren in Buden oder Schragen feil bieten wollen, haben sich hiernach zu achten und in Zeiten einzurichten, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn ihnen das Aufbauen der Buden verweigert werden wird.
Berlin, den 28sten Julius 1816.     Königl. Regierung zu Berlin. Erste Abtheilung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 35. / Den 23sten August 1816.
Seite 275, No. 261. Vorsichtsmaaßregeln bei den Augenkrankheiten des Militairs.

Die in der Armee fortwährend vorkommenden Augenkrankheiten haben die Militairbehörden veranlaßt, den Regimentsärzten die Anwendung der zweckmäßigsten Maaßregeln, diesem Uebel zu steuern, zur besonderen Pflicht zu machen, und um die weitere Verbreitung dieses Uebels durch Ansteckung möglichst zu verhüten, ist die Absonderung der auch noch so leichten Augenkranken von den Gesunden gemessenst angeordnet worden.
Zur Erreichung dieses Zwecks werden daher die Magisträte und Deputationen für das Servis- und Einquartirungswesen hiermit aufgefordert, in Fällen, wo der zur Absonderung der Augenkranken von den übrigen Kranken nöthige Gelaß in den Garnisonlazarethen nicht bereits vorhanden sein sollte, solchen unverzüglich zu besorgen und zu beschaffen.
Potsdam, den 14ten August 1816.


Seite 275...276, No. 263. Vorsichtsmaaßregeln z. Verhütung nachtheiliger Krankheiten unter dem Viehe.

Die anhaltend nasse Witterung dieses Sommers, und die zum Theil ungesunde Beschaffenheit des Futters läßt die Entstehung nachtheiliger Krankheiten unter dem Viehe, besonders unter dem Rindvieh und den Schaafen befürchten. Zu ihrer Verhütung haben sämmtliche Kreis- und Ortsobrigkeiten die zur Ableitung stehender Wässer und zur Entwässerung der Wiesen nöthigen Anordnungen möglichst zu befördern, und dahin zu sehen, daß die schlammigen Niederungen, denen selbst hohe und magere Weiden vorzuziehen sind, von dem Viehe möglichst gemieden werden.
Sorgfältig ist ferner das Saufen des Viehes aus unreinem Pfuhlwasser zu verhüten, und dagegen für gutes reines Trinkwasser zu sorgen, dessen auch die Schaafe bedürftig sind, denen zugleich das Salz als das zweckmäßigste Präservativ täglich und in hinreichendem Maße gegeben werden muß.
Dem Rindviehe gebe man, wenn es irgend die Vorräthe erlauben, des Morgens vor dem Austreiben ein wenig Heu oder Stroh und gutes Wasser, das aber, wenn es Brunnenwasser ist, schon mehrere Stunden zuvor geschöpft, und dadurch weicher gemacht und erwärmt sein muß.
Das schlammige Heu muß an hochliegenden und dem Luftzuge ausgesetzten Stellen sorgfältig getrocknet, und sodann durch Klopfen oder Dreschen von dem Schmutze befreiet, bei dem Füttern aber zuvor mit Salzwasser besprengt werden, wobei es zugleich von erwiesenem Nutzen ist, wenn jedem ausgewachsenen Stück Rindviehe, dem man das nasse Heu zu füttern genöthigt ist, Morgens und Abends jedesmal ein Eßlöffel voll Küchensalz entweder in den Hals gesteckt, oder in irgend ein Gesöff gegeben wird.
Durchaus nachtheilig aber würde es sein, ein schlammig und naß eingebrachtes Heu allein und ohne verbessernden Zusatz zu geben. Man gebrauche dasselbe also, nachdem es vorgedachtermaßen gereinigt und mit Salzwasser besprengt worden, nur mit gesundem Stroh hinreichend vermischt, geschnitten, und soweit als thunlich mit erfrischenden Erdfrüchten, als Rüben und Kartoffeln gemengt. ...
Potsdam, den 16ten August 1816.


Seite 238, No. 5. Kandidaten der Theologie.

Ungeachtet schon mit Bezug auf ältere Verordnungen von der Königl. Regierung in Potsdam am 16ten März 1812. (Kurmärkisches Amtsblatt von 1812. pag. 120.) verfügt ist, daß die Kandidaten der Theologie, ehe sie zu ihrem Examen zugelassen werden dürfen, Zeugnisse ihres Wohlverhaltens, und zwar diejenigen, welche eben erst von der Universität kommen, von der theologischen Fakultät derselben, diejenigen aber, welche schon einige Zeit von der Universität zurück sind, zugleich ein solches von dem Superintendenten, in dessen Diözese sie sich aufhalten, beibringen, als auch die Superintendenten keinem ein solches Zeugniß ausstellen sollen, der sich ihnen nicht gehörig bekannt gemacht hat, so lehrt doch die Erfahrung, daß diese Vorschrift von vielen Kandidaten nicht berücksichtigt wird. Wir bringen dieselbe daher hiermit in Erinnerung, mit dem Hinzufügen, daß mit dem Gesuche um Prüfung pro litentia concionandi außer jenen Zeugnisen auch noch der Taufschein, so wie auch ein Zeugniß, daß, oder aus welchen Gründen etwan [!] nicht der Kandidat an einem der beiden letzten Kriege thätigen Antheil genommen habe, beigebracht werden muß.
Berlin, den 12ten August 1816.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 36. / Den 30sten August 1816.
Seite 288, No. 273. Bettelei auf der Landstraße.

Es ist von Reisenden Klage darüber geführt worden, daß sie auf den Landstraßen von der Bettelei wandernder Handwerksburschen belästigt werden. Sämmtliche Behörden werden daher aufgefordert, ihre besondere Aufmerksamkeit hierauf mit zu richten, und dergleichen Bettler in die Land-Armenanstalten abzuliefern. Diejenigen Ortsbehörden werden unfehlbar in Strafe genommen werden, in deren Bezirken dergleichen und sonstige Betteleien bestimmt nachgewiesen werden.
Die Herren Landräthe und die Gensd'armerie haben hierauf überall gehörige Achtsamkeit zu wenden, und die Saumseligen anzuzeigen.
Potsdam, den 20sten August 1816.


Extra-Blatt zum 36sten Stück ..., Subhastations Patent.

Das im Dorfe Ruhlsdorf, Amts Altlandsberg, Oberbarnimschen Kreises belegene Erb-Schulzengut, welches gerichtlich auf 2379 Rthl. 13 Gr. 10 Pf. gewürdigt worden ist, soll Schulden halber subhastirt werden, und da wir einen peremtorischen Bietungstermin auf den 15ten Oktober d. J. Vormittags um 10 Uhr auf der hiesigen Amts-Gerichtsstube angesetzt haben, so fordern wir alle diejenigen, welche das Gut zu besitzen fähig, und annehmlich zu bezahlen im Stande sind, hiermit auf, ihre Gebote abzugeben, und haben sie zu erwarten, daß dem Best- und Meistbietenden, in sofern nicht rechtliche Umstände ein anderes bestimmen, der Zuschlag geschehen, und auf später eingehende Gebote nicht geachtet werden wird.
Die Taxe kann täglich Vormittags in der Registratur des Amtes eingesehen werden.
Altlandsberg, den 5ten August 1816.     Königliches Preußisches Justizamt.


Seite 290, No. 40. Gemeinheits-Theilungssachen.

Die Kommissarien in Gemeinheits-Theilungssachen werden angewiesen, in allen Fällen, wo in polizeilicher Hinsicht die Genehmigung der Separationsrezesse von Seiten der Königl. Regierung als nöthig erscheint, die landräthliche Behörde zuförders, und vor der Einsendung der Rezesse zur Bestätigung, bei den einschlagenden Verhandlungen zuzuziehen, und mit ihrer Erklärung zu vernehmen, damit die Königl. Regierung, bei Prüfung der Rezesse wegen des landespolizeilichen Interesses, nicht erst nöthig hat, besondere Berichte der landräthlichen Behörden hierüber einzuholen.
Berlin, den 8ten August 1816.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 37. / Den 6sten September 1816.
Seite 291, No. 280. Konkurrenz der Polizeibehörden bei gewaltsamen Todesfällen.

Die Zweifel, welche darüber entstanden sind:
    ob die Bewachung und Aufbewahrung der gefundenen Leichname verunglückter oder eines gewaltsamen Todes gestorbener Personen den Polizei- oder Justizbehörden obliege,
haben das Königl. Polizeiministerium veranlaßt, im Einverständniß mit dem Herrn Justizminister besonders in Erinnerung zu bringen, und resp. in Gemäßheit §. 151. der allgemeinen Kriminal­ordnung festzusetzen.
  1. Die Anstellung der Rettungsversuche, so wie die Aufhebung und die in gedachter Gesetzstelle näher vorgeschriebene Bewachung eines aufgefundenen Leichnams, überhaupt die erste Fürsorge für denselben bis zur Ankunft des Richters gehört zwar lediglich zu den Obliegenheiten der Polizeibehörden,
  2. nachdem aber die vorgeschriebene, der betreffenden Gerichtsbehörde schleunigst, und in dringenden Fällen in Gemäßheit des Justiz-Ministerialreskriptes vom 27sten März 1813. allenfalls mündlich zu machende Anzeige geschehen ist, hat die Polizeibehörde der Gerichtsbehörde, in sofern solche ihre Einschreitung für nöthig erachtet, den Leichnam zur weiteren Verfügung zu übergeben und ohne besondere Requisition von Seiten der Letztern alles fernern Verfahrens sich zu enthalten.
Sämmtlichen Unterbehörden werden diese Bestimmungen zur Nachachtung bekannt gemacht.
Potsdam, den 23sten August 1816.


Seite 292, No. 281. Kur der Ausschlagkrankheiten.

Einige kürzlich auf dem Lande vorgekommene Fälle von Erstickung solcher Personen, welche bei der Krätze und andern Hautkrankheiten sich eingeschmieret und dann in den geheitzten Backofen begeben haben, machen es nöthig, gegen dieses höchst gefährliche Verfahren öffentlich zu warnen, und zugleich den Dorfobrigkeiten und Herrschaften auf dem Lande ein genaues Augenmerk auf die zweckmäßigere Kur der mit Ausschlagskrankheiten Behafteten, und auf die Verhütung jenes nachtheiligen Mißbrauchs einzuschärfen, dessen Zulassung nachdrücklich bestraft werden soll.
Potsdam, den 20sten August 1816.


Seite 292, No. 283. Anzeigen von entstehenden Viehkrankheiten.

Da bei entstehenden Viehkrankheiten die unter dem 11ten November 1813. vorgeschriebenen Anzeigen deshalb, an das Königl. Ministerium des Innern Seitens einiger Kreisbehörden unterlassen sind, so werden letztere nochmals angewiesen, den Ausbruch eines jeden Viehsterbens nicht nur anhero, sondern auch dem Königl. Ministerium des Innern in Gemäßheit vorgedachter Verfügung schleunigst anzuzeigen.
Potsdam, den 30sten August 1816.


Seite 293, No. 285. Taxen der Gastwirthe.

Es ist bemerkt worden, daß die Verfügungen vom 13ten August und 26sten September 1811. (Amtsblatt 1811. pag. 143. und 211.) in Betreff der von den Gastwirthen anzuwendenden Taxen nicht überall befolgt werden. Wir bringen daher solche hierdurch in Erinnerung, und indem wir die dieserhalb ertheilten Vorschriften auch auf die dem diesseitigen Regierungsbezirk beigelegten, vormals sächsischen Landestheile ausdehnen, beauftragen wir sämmtliche Orts- und Kreisbehörden, auf die Beachtung derselben nachdrücklich zu halten.
Potsdam, den 31sten August 1816.


Seite 294, (Konsistorium) No. 6. Ablieferung der Synodalgelder.

Die Herren Superintendenten, welche die Synodalgelder (sogenannte Sandgelder) bisher an den Herrn Hof-Rentmeister Müller eingesandt haben, werden hiermit aufgefordert, diese Gelder von nun an, im Laufe des Monats Oktober alljährlich an die Regierungs-Hauptkasse zu Berlin unerinnert einzusenden.
Berlin, den 12ten August 1816.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 38. / Den 13ten September 1816.
Seite 295, No. 288. Rückständige Forderungen der in ihre Heimath entlassenen Militairs.

Verschiedene von den Behörden und Individuen seither an uns ergangene Anträge, die rückständigen Forderungen der in die Heimath entlassenen Militairs auf Provinzialkassen anzuweisen, haben uns veranlaßt, dieserhalb bei dem vierten Departement des Königlichen Kriegsministeriums anzufragen, welches uns hierauf unterm 24sten v. M. benachrichtiget hat:
    daß sämmtliche in ihre Heimath entlassene Militairs mit ihren etwanigen Forderungen sich an den nächsten Brigade-Kriegskommissair zu wenden und diesem die darüber sprechenden Originalatteste zu übergeben haben, der alsdann durch das Oberkommissariat der Provinz für ihre Befriedigung Sorge tragen wird.
Hiernach haben sich die in die Heimath entlassenen Militairs zu achten, und die Behörden selbige in vorkommenden Fällen zu bescheiden.
Potsdam, den 1sten September 1816.


Seite 299, No. 293. Kreischirurgen.

Da nach der Allerhöchsten Orts erfolgten Bestimmung in jedem Kreise des hiesigen Regierungs­departements ein besonderer Kreischirurgus angestellt werden soll, so haben diejenigen Wundärzte, welche eine solche Anstellung hierselbst nachsuchen wollen, außer ihrer Approbation, das Fähigkeitsattest über die Kenntniß der gerichtlichen Arzneikunde, nach überstandener Prüfung vor der wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen in Berlin, allhier einzureichen. Doch werden die Gesuche vor dem 1sten November d. J. erwartet.
Potsdam, den 4ten September 1816.


Seite 300...302, No. 294. Mauer- und Ziegelsteine.

Es ist bemerkt worden, daß häufig, den Publikanden vom 5ten Julius 1793 und 16ten Junius 1798 zuwider, den Ziegel- besonders aber den Mauersteinen ein willkührliches Maaß gegeben wird.
Die Nachtheile davon bestehen nicht nur in Uebervortheilung des Publikums, welches größtentheils nicht im Stande ist, zu beurtheilen, in welchem Verhältniß der Kubikinhalt der Steine, also auch deren Werth zu den Maßen der Länge, Breite und Stärke steht, sondern ganz vorzüglich darin, daß den Mauern nicht die durch Erfahrung als nöthig anerkannte Stärke gegeben, und bei Anwendung von Steinen verschiedener Ziegeleien zu einem und demselben Bau, die selten zu vermeiden ist, kein tüchtiger Verband im Mauerwerk erreicht werden kann.
Es ist daher nöthig, daß auf diese Vorschriften mit mehrerer Strenge gehalten werde. Zu dem Ende haben wir das Deklarations-Patent der Publikandi vom 5ten Julius 1793 hierunter abdrucken lassen, damit den Ziegeleibesitzern wie den Maurern der Vorwand, dasselbe nicht zu kennen, genommen werde. Die Polizei- und Baubehörden werden aber angewiesen, dahin zu sehen:
  1. daß keine Mauersteine, die nicht das darin vorgeschriebene Maaß halten, verbauet werden, und
  2. die Ziegeleien öfter zu revidiren, und wenn sie unbestellte Steine von nicht gesetzlicher Größe vorfinden, den Konfiskationsprozeß einzuleiten, und die Akten einzureichen.
Potsdam, den 27sten August 1816.

Deklarationspatent des Publikandi vom 5ten Julius 1793,
die Form und Größe der Mauersteine in der Kurmark betreffend.
... Da es auch nöthig ist, sich der bisher üblichen 10 Zoll langen, 4 5/6 Zoll breiten und 2 1/2 Zoll dicken Mauersteine bei der Reparatur alter massiver Gebäude zu bedienen, so wollen Seine Königliche Majestät von Preußen, Unser allergnädigster Herr, um das Gesetz in seiner Kraft zu erhalten, und weil auch ehedem dreierlei Formen gebraucht worden sind, zwischen den im Publikando vom 6ten Julius 1793 vorgeschriebenen zweierlei Maßen von Mauersteinen, nämlich 11 1/2 Zoll lang, 5 1/2 Zoll breit, 2 1/2 Zoll dick, und 9 1/2 Zoll lang, 4 1/2 Zoll breit, 2 1/2 Zoll dick, noch eine Mittelform von Mauersteinen zu 10 Zoll lang, 4 5/6 Zoll breit und 2 1/2 Zoll dick auf allen Kurmärkischen Ziegeleien zum Verkauf anzufertigen, hierdurch allergnädigst nachlassen.
Diese Mittelform soll jedoch, zum Vortheil derjenigen Ziegeleien, welche bisher die Steine nach dem durch das Publikandum vom 5ten Julius 1793 vorgeschriebenen Maße angefertigt haben, vor dem 1sten Dezember 1799 nicht erlaubt sein, daher die Steine von diesem Mittelmaaß bei der Strafe des Gesetzes nicht eher auf den Ziegeleien verkauft werden dürfen.
Sämmtlichen Maurermeistern in der Kurmark wird auch hierdurch anbefohlen, sich nach diesen Vorschriften auf das genaueste zu richten, keine das gesetzliche Maaß nicht haltende Ziegelsteine zu vermauern, oder sich die Befugniß zum Gebrauch derselben von den Bauherrn zuvor gehörig nachweisen zu lassen, widrigenfalls sie im ersten Kontraventionsfall eine Geldbuße von 10 Thlr. oder verhältnißmäßige Leibesstrafe, im zweiten Wiederholungsfall die Verdopplung dieser Strafe, und im dritten Falle den Verlust des Meisterrechts zu gewärtigen haben.
Gegeben Berlin, den 16ten Junius 1798. (L.S.)
Auf seiner Königlichen Majestät allergnädigsten Spezialbefehl.


Extra-Blatt zum 38sten Stück ..., No. 25. Steckbrief.

Der unten bezeichnete Johann Friedrich Götze, der bereits wegen mehrerer Diebereien in Untersuchung gewesen, und kürzlich wieder Diebstahlshalber eingezogen worden, hat seiner Haft zu entkommen am 3ten d. M. Gelegenheit gefunden. Alle Militair- und Zivilbehörden werden ergebenst ersucht, auf diesen diebischen Burschen ein wachsames Auge zu haben, im Betretungsfalle aber denselben sofort zu verhaften und unter sicherer Begleitung anhero zu befördern.
Potsdam, den 4ten September 1816.     Königl. Polizei-Direktor. Flesche.
Persons-Beschreibung. Der Götze ist 16 Jahre alt, kleiner Statur, hat blondes Haar, stumpfe Nase, blaue Augen, und eine bleiche Gesichtsfarbe, das linke Auge ist mit einem Fell bezogen. Er entwich baarfuß und ohne Kopfbedeckung, und war übrigens mit dunkelblau tuchener Jacke mit weißen metallenen Knöpfen, und mit langen Beinkleidern von gleichem Tuche bekleidet.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 39. / Den 20sten September 1816.
Seite 305, No. 298. Verzeichnisse der am 1sten August d. J. vorgefallenen Geburten.

Da noch mehrere Herren Superintendenten, landräthlichen Behörden, Polizeidirektoren und Magisträte mit Einsendung der durch die Verfügung vom 22sten Mai c. (Amtsblatt Stück 23. No. 186.) vorgeschriebenen Verzeichnisse der am 1sten August c. statt gehabten Geburten im Rückstande sind, so werden selbige hierdurch erinnert, die gedachten Verzeichnisse unverzüglich und spätestens binnen 8 Tagen bei Vermeidung einer mit Kosten verbundenen Verfügung einzureichen.
Potsdam, den 17ten September 1816.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 40. / Den 27sten September 1816.
Seite 308, No. 302. Hebammenunterricht.

Der diesjährige Hebammenunterricht des Königlichen Hebammenlehrers, Herrn Professor Ribke in Berlin, wird am Montage den 4ten November d. J. seinen Anfang nehmen. Frauen, welche als Hebammen angestellt werden und Zutritt zu diesem Unterricht haben wollen, müssen sich am benannten Tage bei dem Herrn Professor Ribke in Berlin (neue Commandantenstraße Nr. 27) einfinden, und versehen sein:
  1. mit einem Zeugnisse des Kreis- oder Stadtphysizi, daß sie zur Erlernung der Hebammenkunst geschickt sind,
  2. mit einem Zeugnisse des Beichtvaters über ihren untadelhaften Lebenswandel,
  3. mit einer Zusicherung des Landraths oder der Ortspolizeibehörde, daß sie nach erhaltenem Fähigkeitszeugniße als Hebammen angesetzt werden sollen.
Die später kommenden haben es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie für dieses Jahr nicht angenommen werden.
Zurückgewiesen werden diejenigen, welche schwerhörig, gebrechlich, krank oder zu alt sind, nicht fertig lesen können oder die zur Fassung des Unterrichts nöthigen Geistesfähigkeiten nicht besitzen.
Potsdam, den 17ten September 1816.


Seite 308, No. 303. Verfahren gegen Vagabonden.

Es soll künftig ein Verzeichniß aller im Laufe eines jeden Monats aus unserem Regierungsbezirke mit der Weisung, diesen oder die Königlichen Staaten nicht wieder zu betreten, fortgeschafften Vagabonden, mit kurzer Beifügung ihrer Personsbeschreibung nach Ablauf eines jeden Monats durch das Amtsblatt bekannt gemacht, und zu diesem Behufe von den betreffenden Behörden jedesmal die nöthige Nachweisung und Personenbeschreibung jener Individuen monatlich an uns eingesandt werden. Den Polizeiobrigkeiten wird dies eröffnet, mit der Anweisung, auf alle solchergestalt durch die Amtsblätter bekannt gemachten Personen ein vorzügliches Augenmerk zu haben, und besonders den Schulzen, Krügern und Schankwirthen eine gleiche Wachsamkeit auf solche Personen einzuschärfen.
Potsdam, den 17ten September 1816.


Seite 309, (Konsistorium) No. 7. Berichte und Vorstellungen der Prediger.

Die früheren Bestimmungen, nach welchen die Prediger die Berichte und Vorstellungen in ihren Amtsangelegenheiten nur durch die ihnen vorgesetzten Superintendenten bei den höheren Behörden einreichen sollen, damit jene sofort davon Kenntniß erhalten, und zur Abkürzung des Geschäfts­ganges bei Einreichung der Berichte und Vorstellungen gleichzeitig ihre Bemerkungen und gutacht­lichen Meinungen mittheilen können, scheinen bei den meisten Predigern der Provinz in Vergessen­heit gerathen zu sein, so wie es denn auch von den Superintendenten und Predigern oft unterlassen wird, bei Erstattung der geforderten Berichte auf denselben die Journalnummer der an sie ergangenen Verfügung zu bemerken, wodurch öfters das Auffinden der dazu gehörigen Akten sehr erschwert wird. Den Superintendenten und Predigern werden daher jene Bestimmungen zur genauesten Befolgung hiermit in Erinnerung gebracht.
Berlin, den 14ten September 1816.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 41. / Den 4ten Oktober 1816.
Seite 311...312, No. 304. Versorgung der Freiwilligen.

Der Herr Staatsminister Fürst von Hardenberg hat über die Versorgungsansprüche der Militairpersonen, die in den Kriegen der Jahre 1813 bis 1815 wider Frankreich gedient haben, unterm 28sten August d. J. folgende Bestimmungen erlassen: daß
  1. nur denjenigen Freiwilligen ein unbedingter Anspruch auf Beförderung zu einem öffentlichen Amte zustehet, die in ihrem Militairdienst wirklich invalide geworden sind und solches vorschriftsmäßig nachweisen. Daß sie zur Verwaltung eines öffentlichen Amtes geeignet befunden werden, versteht sich von selbst. Daß
  2. allen übrigen Freiwilligen, deren Anspruch durch die allgemeine Verfügung der Bekanntmachung vom 3ten Februar 1813 Nr. 10. begründet wird, bei der Konkurrenz mit andern Bewerbern ein Recht auf vorzügliche Berücksichtigung in ihrer Zivillaufbahn einzuräumen sei, falls sie in selbige auf ordentlichem Wege bereits eingeschritten sind, oder sich dazu geschickt machen wollen, woraus denn
  3. folgt, daß diejenigen unter ihnen, die sich vor dem Eintritt in den Militairdienst einer anderen Bestimmung gewidmet haben, namentlich Handwerker, in ihr voriges Verhältniß zurücktreten und ihrem früheren Berufe folgen. Um ihnen dieses zu erleichtern, ist dem Königlichen Finanz­ministerium ein Fonds zu ihrer Unterstützung überwiesen worden. ...
Potsdam, den 13ten September 1816.


Seite 318, No. 311. Transporte durch Gendarmen.

Einer Verfügung des Königlichen Polizeiministerii zufolge soll die Gendarmerie zur Fortschaffung minder bedeutender Transportanten nur dann gebraucht werden, wenn sie dadurch von wichtigen Dienstleistungen nicht abgehalten wird, wogegen dieselbe bei dem Transport gefährlicher Transportanten ihrer Hülfe zu leisten verpflichtet ist. Den Polizeibehörden wird dies zur Achtung bekannt gemacht.
Potsdam, den 25sten September 1816.


Seite 319, (Konsistorium) No. 8. Kirchliche Feiern.

Wenn gleich es an und für sich den guten Sinn einer kirchlichen Gemeinde beurkundet, welche außer der allgemein angeordneten Feier gewisser denkwürdiger Tage, noch besonders und ausserdem auch für andere denkwürdige Tage eine gottesdienstliche Feier anordnet, so ist es doch nicht angemessen, daß, so lange kein allgemeines Kirchenfest zur Feier eines denkwürdigen Tages von den Behörden angeordnet ist, irgend eine Kirchengemeinde im Lande nach eigenem Ermessen ein Dank- oder Trauerfest in ihrer Kirche zu feiern. Sämmtliche Geistliche der Provinz Brandenburg werden daher hiermit angewiesen, dergleichen besondere kirchliche Dank- oder Trauerfeste weder selbst zu veranlassen, noch sonst zu gestatten.
Berlin, den 20sten September 1816.


Seite 319...320, (Konsistorium) No. 9. Vaterländische Festtage.

Da von des Königs Majestät selbst angeordnet worden, daß die merkwürdigen Tage:
  1. der Schlacht von Leipzig (18ten Oktober)
  2. der Einnahme von Paris (31sten März)
  3. der Schlacht von belle alliance (18ten Junius)
als vaterländische Festtage angesehen, und diese Feste, so fern dieselben nicht gerade auf einen Sonntag fallen, am nächsten Sonntage nach den genannten Tagen jährlich durch eine angemessene Erinnerung daran in den Predigten gefeiert werden sollen, so wird diese Allerhöchste Anordnung hiermit ein für allemal bekannt gemacht, den sämmtlichen Geistlichen der Provinz die genaueste Befolgung derselben empfohlen und erwartet, daß dem gemäß der zunächst bevorstehende 16te Oktober am 20sten desselben Monats in ernste und feierliche Erinnerung gebracht, und in den christ­lichen Gemeinden Glaubenssinn und Vaterlandsliebe dadurch aufs neue werde angeregt werden.
Berlin, den 27sten September 1816.


Extra-Blatt zum 41sten Stück ..., Bekanntmachungen.

Der mittelst Steckbrief vom 4ten d. M. verfolgte Knabe Johann Friedrich Götze ist verhaftet und eingebracht worden.
Potsdam, den 17ten September 1816.     Königlicher Polizeidirektor. Flesche.

Das mir von der höchsten Staatsbehörde unterm 12ten Oktober 1815. auf Zehn Jahre verliehene Patent für die mir eigenthümlichen Methoden: Schiffsgefäße durch Dampfmaschinen fortzutreiben, ist, auf mein unterthänigstes Ansuchen, dahin verlängert und extendirt worden, daß mir dieses Patent nunmehr auf Funfzehn Jahre, vom 1sten Januar 1817. an gerechnet, ertheilt worden ist, mithin die 1½ Jahre, welche ursprünglich bis zur Ausübung des patentirten Gegenstandes bewilligt waren, nicht in Anrechnung kommen sollen.
Ich mache dies vorschriftsmäßig, unter Beziehung auf meine frühere Bekanntmachung vom 24sten Oktober 1815, hiermit öffentlich bekannt.
Dampfboot-Baustelle bei Pichelsdorf, den 17ten September 1816.     J. B. Humphreys.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 42. / Den 11ten Oktober 1816.
Seite 321.

Die bereits von dem Königl. Konsistorium am 27sten v. M. durch die Amtsblätter bekannt gemachte Allerhöchste Anordnung wegen der kirchlichen Feier der vaterländischen Feste, und zwar des nächsten am bevorstehenden 20sten d. M., wird hiermit auch den sämmtlichen katholischen Geistlichen der Provinz zur gleichmäßigen Befolgung ihrer Seits bekannt gemacht.
Berlin, den 2ten Oktober 1816.
Der wirklichen Geheime Rath, Ober-Präsident und Präsident des Konsistoriums der Provinz Brandenburg. v. Heydebreck


Seite 321...322, No. 315. Gewicht der Backwaaren.

Mit Genehmigung des Königl. Polizeiministeriums wird hierdurch festgesetzt, daß künftig jeder Bäcker in seinem Laden eine Tafel aushängen soll, worauf die Preise und das Gewicht, zu welchen er seine Backwaren für den Tag verkaufen will, verzeichnet sind. Die Preise seiner Waaren kann jeder Bäcker nach Belieben bestimmen. Der Polizeibehörde liegt es aber ob, häufig die Backwaaren nachzuwiegen, und sich zu überzeugen, daß deren Preise und Gewicht mit den Sätzen der Tafel auch wirklich übereinstimmen. Findet sich das Gegentheil, so muß der Bäcker in eine Polizeistrafe genommen werden.
Am ersten eines jeden Monats ist von Seiten der Ortspolizeibehörden durchs Wochenblatt (wo ein dergleichen vorhanden) oder durch Trommelschlag, Anschlag etc. dem Publikum bekannt zu machen, bei welchem Bäcker sich beim Nachwiegen das schwerste und bei welchem das leichteste Brot gefunden dabei aber jede Bemerkung zu vermeiden. In großen Städten muß dies für jedes Polizeirevier bekannt gemacht werden. Hiernach haben sich die Polizeibehörden genau zu achten, und für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift Sorge zu tragen.
Potsdam, den 2ten Oktober 1816.


Seite 322, No. 316. Schaafpocken.

Das nachfolgende Regulativ vom 27sten August 1806, wegen der gegen die Verbreitung der Schaafpocken zu beobachtenden Maaßregeln, wird hierdurch von Neuem eingeschärft, auch zugleich die Verfügung vom 6. September 1814, nach welcher diejenigen, welche ihre Schaafherden impfen lassen wollen, dieses Vorhaben in der Nachbarschaft bekannt zu machen haben, von Neuem in Erinnerung gebracht.
Potsdam, den 23sten September 1816. ...
  1. Die Erfahrungen wohlunterrichteter Oekonomen und Thierarznei-Kundiger kommen darin überein, daß diese Krankheit nicht nur ansteckend, sondern auch seuchartig ist, das heißt, nicht bloß durch unmittelbare Berührung mitgetheilt, sondern auch durch die mit einer Disposition zur Erzeugung dieser Krankheit versehene Luft verbreitet und erregt wird. Alle Besitzer von Schäfereien sind daher verpflichtet, alles dasjenige zu beobachten, was nöthig ist, um beiden Arten der Verbreitung der Krankheit Einhalt zu thun.
  2. Zu dem Ende müssen die Besitzer der mit Pocken befallenen Schaafherden, und die Schäfer den Ausbruch der Krankheit, sie mag durch Einimpfung oder natürliche Ansteckung entstanden sein, sogleich dem Landrathe des Kreises und den Grenznachbarn anzeigen, bei Vermeidung einer Strafe, welche außer dem Schadenersatz, den jeder Interessent zu fordern befugt ist, für den Schäferknecht auf 5 Rthlr., den Schäfer auf 10 Rthlr., und den Eigenthümer der Schäferei auf 20 Rthlr. festgesetzt wird, und der in Absicht der ersteren Personen im Falle des Unvermögens, eine verhältnißmäßige Leibesstrafe substituirt werden kann.
  3. Sobald durch diese Anzeige, oder auf andere Weise der Ausbruch der Pocken in einer Heerde bekannt ist, müssen nicht nur die Besitzer dieser ansteckenden Heerde mit derselben von der Grenze der Nachbarn, sondern auch diese mit ihren Schaafen von der Grenze der Ortschaft, deren Heerde mit der Pockenkrankheit behaftet ist, zurückbleiben. ...
  4. Koppelweiden aber müssen mit den von den Pocken befallenen Schaafherden entweder ganz gemieden werden, oder wenn solches, besonders bei gemeinschaftlichen Waldhütungen, mit Erhaltung der erkrankten Heerde nicht verträglich sein sollte, so muß der Landrath des Kreises, nach vorstehenden Vorschriften und mit gehöriger Berücksichtigung des Weidebedarfs jedes Gemeinschaftsinteressenten, die Hütungsgrenzen zwischen diesen Interessenten so reguliren, daß die kranke Heere in der gehörigen Entfernung von der gesunden weiden kann.
  5. Uebertreten die Schäfer oder Schäferknechte die angeordneten Hütungsgrenzen, so findet dafür Bestrafung nach Vorschrift der bestehenden Gesetze, und nach dem Maaße der Fahrlässigkeit des Vorsatzes und des angerichteten Schadens statt. ...
  6. Sobald die Pocken in einer Schaafheerde ausgebrochen sind, muß aller Verkauf oder Tausch aus derselben so lange unterbleiben, bis die Krankheit völlig aufgehört hat, ...
  7. Wenn auch die Pockenkrankheit aufgehört hat, so müssen doch die gesund gebliebenen Heerden von den Triften und Weiderevieren der krank gewesenen Heerde wenigstens noch sechs Wochen nach völlig gehobener Krankheit zurückbleiben.
  8. Wenn übrigens die Einimpfung der Schaafpocken vielfältig und sattsam als das wirksamste Mittel zur Ausrottung dieser Krankheit erprobt ist, so werden alle Besitzer von Schaafheerden auf den wesentlichen Nutzen, welche die Anwendung dieses Mittels hat, zugleich aufmerksam gemacht, und wird ihnen die Einimpfung der Schaafpocken ihres eigenen Vortheils wegen hierdurch möglichst empfohlen.
Wir befehlen unserm Generaldirektorium, Krieges- und Domainenkammern, und sämmtlichen Unterbehörden, auch allen Gutsbesitzern in Unsern sämmtlichen Provinzen, sich hiernach auf das genaueste zu achten.
Gegeben Berlin, den 27sten August 1806.     Friedrich Wilhelm.     v. Voß.     v. Goldbeck.


Seite 324, No. 318. Schnelles Reiten und Fahren.

Unter Begünstigung der Verhältnisse der letzten unruhigen Jahre sind die bestehenden allgemeinen, provinziellen und Lokalvorschriften wegen schnellen Reitens und Fahrens an bewohnten Orten, zum Nachtheil des Publikums häufig außer Acht gelassen worden. Es wird daher für nothwendig erachtet, die hierüber vorhandenen Bestimmungen hiermit in Erinnerung zu bringen.
  1. Auf Straßen, Brücken und öffentlichen Plätzen, so wie in allen bewohnten und von Menschen zahlreich besuchten Gegenden, muß ein jeder des schnellen Reitens und Fahrens sich enthalten.
  2. Die Uebertretung dessen soll mit fünf bis zehn Thalern Geldbuße, oder mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet werden.
  3. Sind Fehler des Pferdes an der Uebertretung Schuld, so bleibt der Reiter oder Fahrende von der Strafe nur alsdann frei, wenn er den Fehler vorher nicht gewußt hat.
  4. Dagegen trifft die Strafe den Eigenthümer des Pferdes, welcher den andern wegen des Fehlers nicht in Zeiten gewarnt hat.
  5. Die sub. 2. verordnete Strafe hat auch derjenige verwirkt, welcher Pferde ohne die gehörige Aufsicht auf öffentlichen Plätzen, Straßen, oder sonst im Freien, wo sie durch Ausreißen, Beißen, Stoßen oder Schlagen, Schaden anrichten, stehen läßt.
Daß im Uebertretungsfalle die gesetzlich haftenden Personen überdem auch noch für den entstehenden Schaden besonders verantwortlich bleiben, versteht sich von selbst.
Die Polizeibehörden werden angewiesen, auf die Befolgung dieser Vorschriften genau zu wachen, und die städtischen haben insbesondere auf die in den Städten über diesen Gegenstand vorhandenen Bestimmungen zu erneuern, und in Kraft zu halten.
Potsdam, den 26sten September 1816.


Seite 325, Bekanntmachung.

Nach den auf den Grund der Befehle Sr. Majestät des Königs erlassenen Anordnungen der Königlichen Ministerien des Innern und des Krieges, soll nunmehr mit den Behufs Leistung des jährlichen Ersatzes für das stehende Heer zu treffenden Einleitungen fortgeschritten werden, und wird des Endes in jedem Landräthlichen Kreise die nach dem 19ten Artikel des Militairgesetzes angeordnete Kreis-Revisionskommission im Laufe des nächstfolgenden Monats zusammentreten, um das ihr obliegende Geschäft der Prüfung der dienstpflichtigen, waffenfähigen Mannschaft und der Aushebung der zum Ersatz für das stehende Heer erforderlichen Anzahl junger Leute zu beginnen. Ueber die Tage, wenn die gedachten Kommissionen in einem jeden Kreise sich versammeln und in ihrem Geschäft vorschreiten werden, wird die weitere öffentliche Bekanntmachung noch folgen.
Vorläufig aber werden die aus dem hiesigen Departement gebürtigen oder in demselben gesetzlich domizilirten jungen Leute, welche in dem Zeitraum vom 1sten Januar 1791 bis 31sten Dezember 1795 geboren, dermalen aber aus ihrem Geburts- oder gesetzlichen Wohnort abwesend sind, hierdurch aufgefordert, sich entweder des fördersamsten dorthin zurück zu begeben, oder wenigstens des betreffenden Ortsbehörde, oder ihren Eltern und sonstigen Angehörigen von ihrem Aufenthalte bestimmte Nachricht zu geben, damit sie auf ergehende Vorladung binnen kurzer Frist vor der gedachten Kreis-Revisionskommission erscheinen können.
Diejenigen Dienstpflichtigen, welche dieser Aufforderung nicht nachkommen, oder sich auf ergehende Vorladung nicht gestellen, haben zu erwarten, daß gegen sie als gegen ausgetretene Kantonisten verfahren werden wird.
Erfurt, den 20sten September 1816.     Königliche Preußische Regierung. Erste Abtheilung.


Extra-Blatt zum 42sten Stück ..., No. 25. Steckbrief.

In der Nacht zum 29sten v. M. ist der allhier wegen eines zu Papenbruch verübten Diebstahls inhaftiert gewesene Müller, der schon früher zu Quitzöbel wegen eines in der Altmark begangenen Diebstahls in Verhaft gesessen und sich dort Schulze genannt, durch Zerbrechen des Ofens, aus dem Kriminalgefängniß entwichen. ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 43. / Den 18ten Oktober 1816.
Seite 331...332, (Konsistorium) No. 10. Richtige Führung der Kirchenbücher.

Da auf richtige[r] und genaue[r] Führung der Kirchenbücher die Sicherheit so vieler Privatrechte beruht, so ist von Seiten der Prediger so wie der Küster, welche in einigen Orten, wie z. B. in Berlin unter der Aufsicht der Prediger die Kirchenbücher führen, die größte Aufmerksamkeit und Vorsicht nöthig, damit nicht falsche Angaben eingetragen werden. Besonders kann in einer großen Stadt oft der Fall eintreten, daß ein Geistlicher eine Taufe verrichten soll, wo ihm aber weder die Eltern des Kindes noch die Taufzeugen, oder eine Trauung, wo ihm die Brautleute gar nicht persönlich bekannt sind. In solchen Fällen ist es dann leicht möglich, daß ihm Namen und Umstände vorgelegt werden, die gar nicht mit den wirklichen Personen übereinstimmen, und wodurch die offenbarsten Irrungen entstehen können. Um diesem vorzubeugen, muß sich jeder eine Taufe verrichtende Pfarrer, wenn das gesamte bei der Taufe erscheinende Personal ihm unbekannt sein möge, über die Identität der Personen in Gewißheit setzen, so wie dies auch bei allen Trauungen geschehen muß. Zu dieser Vergewisserung bedarf es aber keiner weiteren Förmlichkeit, sondern es genügt, wenn irgend Jemand, der dem Geistlichen als zuverlässig und sonst persönlich bekannt ist, herbeigerufen wird, der wenigstens Eine von den erschienenen Personen kennt, welche dann wider die Eltern oder Brautleute für das, wofür sie sich ausgeben, rekognosziren kann. Diese Maaßregel wird in den meisten Fällen um so weniger Schwierigkeit mit sich führen, da die Kirchenbedienten in der Regel mit einem oder dem anderen der bei der Taufe oder Trauung Anwesenden bekannt zu sein pflegen.
Nach diesen Bestimmungen haben sich die Geistlichen überall und ganz besonders in den großen Städten mit aller Sorgfalt zu richten.
Berlin, den 12ten September 1816.


Extra-Blatt zum 43sten Stück ...

Nachweisung der auf Veranlassung des Hrn. Ober-Forstmeisters von Kropff in seinem oberforst­meisterlichen Departement durch die Herren Forstbedienten und Liebhaber der Jägerei verzeichneten Beiträge zur Unterstützung invalide gewordener Feldjäger für die Jahre 1815, 1816 und 1817.
... Im Forstamte Neuenhagen und Freienwalde: 50) Hr. Oberamtm. Berg 8 rtl.; 51) Hr. Oberförster Schröder 18 rtl.; 52) Hr. Oberamtm. Bolling 1 rt., 12 gr.; Im Forstamte Alt-Landsberg: 53) Hr. Oberamtm. Bath 29 rtl; 54) Hr. Oberförster Sternsdorff 36 rtl.; 55) Hr. Unterförster Grumbach 12 rtl. 56) Hr. Heideläufer Rangnow 3 rtl.; 57) Hr. Stadtförster ... 6 rtl.; Im Forstamte Löhme: 58) Hr. Amtsrath Fuß 5 rtl. Gold; 69) Hr. Heideläufer Thierling 3 rtl. ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 44. / Den 25sten Oktober 1816.
Seite 334...336, No. 333. Verpflegung der vaterländischen Truppen auf Märschen.

Bestimmungen wie bei dem eintretenden Friedenszustande die Verpflegung der Truppen auf Märschen bewirkt, und der Vorspann vergütet werden soll.
  1. Märsche auf Militairstraßen.
    Bei den Märschen der Truppen auf Militairstraßen verbleibt die Naturalverpflegung. Der Soldat wird, wo sich keine mit den erforderlichen Beköstigungsmitteln versehenen Magazine befinden, durch den Wirth beköstigt, ist aber nicht berechtigt, Getränke zu fordern, indem er sich solche selbst verschaffen muß, und ihm dafür zwölf Groschen weniger als bisher von seinem Traktament abgezogen werden, dergestallt, daß ihm Ein Thaler vier Groschen übrig bleiben. In den Orten auf den Militairstraßen, wo die Quartiergeber die Beköstigung des in bedeutenden Abtheilungen marschirenden Militairs aus eigenen Mitteln nicht vorschießen, oder sie sonst nicht übernehmen können, wird denselben nach den Umständen die Geldvergütung entweder vorher gezahlt, oder das Material zur Zubereitung aus den für dergleichen Fälle zu etablirenden Verpflegungsmagazinen gereicht. Die den Quariergebern zu gewährende Geldvergütung pro Mann und Tag soll, nachdem das Getränk aus den Bestandtheilen der Portion scheidet, betragen:
    1. in größern Städten statt bisher vier Groschen - drei Groschen vier Pfennige;
    2. in den kleinern Städten und auf dem platten Lande - zwei Groschen sechs Pfennige,
    Die Offiziere erhalten die Marschzulage nach den bestehenden Grundsätzen und bezahlen die Beköstigung selbst. Der Vorspann wird pro Pferd und Meile mit sechs Groschen bezahlt. ...
  2. Märsche im Innlande außerhalb der eigentlichen Militairstraßen.
    Bei allen Märschen im Innlande, als:
    1. Zusammenziehungen von Truppen so weit sie nicht die Natur dauernder Kantonnements annehmen,
    2. Garnisonveränderungen,
    3. Kommandos,
    4. Transporten,
    5. Rekonvaleszenten, oder zurückgehenden Beurlaubtentransporten, ...
    wenn die Märsche über 2 Tage dauern und daher als Kommando betrachtet werden, erhält der Soldat, außer seinem Traktament, die Viktualienzulage pro rata der Tage des Marsches, und statt der Brotportion den gewöhnlichen Brotgroschen vom 1sten Marschtage an, wogegen derselbe dem Wirthe für die ihm von letzterem mit Ausnahme des Getränkes zu verabreichende Verpflegung täglich zwei Groschen bezahlt. ...
Die Portion, welche der Soldat zu fordern berechtigt ist, bestehet
  • in zwei Pfund Brod,
  • in ein halb Pfund Fleisch,
  • und Gemüse und Salz ...
Die Offiziere erhalten im Innlande keine Vergütung, als die bereits festgesetzte Marschzulage, wenn der Marsch über 14 Tage dauert. Der Vorspann wird ebenso bezahlt, wie bei Märschen auf Militairstraßen.
Berlin, den 14ten September 1816.     Der Finanzminister. v. Bülow.
Der Minister des Innern. v. Schuckmann.     Der Kriegsminister. v. Boyen.


Seite 340, No. 341. Verpflegungssatz für unvermögende Gefangene.

Die Königlichen Ministerien der Finanzen und des Innern haben ... genehmigt, daß, so lange die jetzigen hohen Kornpreise bestehen, der bisherige Verpflegungssatz für unvermögende erwachsene Gefangene im Departement der hiesigen Regierung von 1 Gr. 6 Pf. täglich auf zwei Groschen erhöhet werde, welches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Potsdam, den 11ten Oktober 1816.


Seite 340, No. 46. Aufbewahrung der Hypothekenbücher und Akten bei den Justizämtern.

Es ist mißfällig bemerkt worden, daß die Vorschrift des Justizämterreglements, wonach die Hypothekenbücher und die Akten der Justizämter auf den Aemtern selbst in Verwahrung bleiben sollen, nicht überall gehörig beobachtet wird. Dies gesetzwidrige Verfahren kann nicht gestattet werden. Den Justizbeamten wird die pünktliche Befolgung jenes Reglements in Erinnerung gebracht, mit dem Beifügen, daß sie sich schlechterdings so lange auf den Aemtern selbst aufhalten müssen, bis alle Geschäfte des Gerichtstages beendet sind, und sich in keinem Falle beikommen lassen dürfen, Hypothekenbücher oder Akten mit sich umher zu führen. Wegen jedes hieraus entstehenden Nachtheils bleiben sie allein verantwortlich.
Berlin, den 14ten Oktober 1816.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 46. / Den 8ten November 1816.
Extra-Blatt zum 46sten Stück ..., Seite 360.

Die Kur- und Neumärkische Hauptritterschafts-Direktion benachrichtigt hierdurch die interessieren­den Herren Gutsbesitzer der Mark Brandenburg, daß Seitens der im Mai d. J. eingetretenen Generalversammlung der Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditassoziation
  1. wegen der Unzulässigkeit provisorischer Pfandbriefs-Bewilligungen,
  2. wegen eventueller Kassation der zum Theil seit mehreren Jahren in den Ritterschafts-Depositoris uneingetragen befindlichen Pfandbriefe,
folgende Beschlüssen ergangen sind.
Zu 1) Es sollen in der Folge alle und jede provisorische Pfandbriefs-Bewilligungen und Aus­fertigungen durchaus nicht weiter statt finden, und von der Haupt-Ritterschafts-Direktion keine Pfandbriefsgesuche dem engern Ausschusse zum Vortrage gebracht werden, wenn nicht dieselben so vollständig begründet, und mit allen Erfordernissen dergestalt versehen sind, daß die Bewilligung der Pfandbriefe definitiv, ohne weitere Erledigung irgend eines Hindernisses, geschehen kann. ...
Zu 2) Da auch mehrere bereits ausgefertigte Pfandbriefe, deren Eintragung und Aushändigung zum Theil schon seit mehreren Jahren durch mancherlei Hindernisse aufgehalten worden, sich noch im Deposito der verschiedenen Ritterschaftsdirektionen befinden: so ist beschlossen, daß wenn nicht binnen den nächsten drei Jahren ... alle Erfordernisse dergestalt erledigt sind, daß alsdann die Eintragung und Ausreichung geschehen kann, jene Pfandbriefe nach Ablauf der bemerkten Frist, dem engeren Auschusse der Kreditassoziation zur Kassation vorgelegt, und mit dieser verfahren werden soll.
Berlin, den 18ten Oktober 1816.     Kur- und Neumärkische Haupt-Ritterschaftsdirektion.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 47. / Den 15ten November 1816.
Seite 363...364, No. 363. Handel mit alten Kleidungsstücken.

Es ist bereits durch frühere Verfügungen ... das Einbringen alter Kleider aus der Fremde zum Handel im Lande allgemein verboten, dagegen der Handel damit nach dem Auslande unter gehöriger Aufsicht, so wie auch jedem Reisenden gestattet, schon gebrauchte Kleider zum eigenen Bedarf einzubringen. ...
Aus Gesundheitspolizeilichen Gründen ist es dringend nothwendig, daß diese frühere[n] Verord­nungen strenge befolgt werden. Wir weisen daher die von uns ressortirenden Behörden gemessenst an, auf die Verfolgung mit Sorgfalt zu halten. ...
Potsdam, den 24sten Oktober 1816.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 48. / Den 22sten November 1816.
Seite 365, (Konsistorium) No. 11. Feier des Sieges bei Groß-Beeren.

Seine Königliche Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 22sten September d. J. zu genehmigen geruhet, daß zum Andenken des für Berlin und die benachbarte Gegend wichtigen Sieges bei Groß-Beeren eine örtliche Feier durch Gottesdienst auf dem Schlachtfelde, wie bisher, gehalten, und dabei eine Sammlung von Beiträgen zu wohlthätigen Zwecken vorgenommen werde. Wenn jedoch der 23ste August, als der Tag der Schlacht, nicht auf einen Sonntag fällt, so soll die Feier nicht gerade an jenem Tage, sondern am nächsten Sonntage veranstaltet, und solches jedesmal acht Tage vorher in Berlin und Groß-Beeren auf angemessenen Art bekannt gemacht werden. Indem wir diesen allerhöchsten Befehl zur öffentlichen Kenntniß bringen, bemerken wir, daß der Tag der Feier jedesmal acht Tage vorher von Seiten des Predigers in Groß-Beeren durch die hiesigen öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden soll.
Berlin, den 1sten November 1816.


Seite 365...366, Vermischte Nachrichten. Vakante Kreisphysikate.

Da gegenwärtig noch zwei Kreisphysikate im hiesigen Regierungsdepartement vakant sind, von denen ein jedes vom 1sten Januar k. J. ab mit 200 rthlr. Gehalt verbunden ist, so haben diejenigen approbirten Aerzte, welche dieselben nachsuchen wollen, ihr Fähigkeits-Zeugniß zur Verwaltung eines Physikats und sonstigen Qualifikationsatteste einzureichen. Das eine dieser Kreisphysikate kann mit einem Stadtphysikat verbunden, und dadurch das gedachte Gehalt auf 270 rthlr. erhöht werden.
Den 13ten November 1816.     Königliche Regierung zu Potsdam. Erste Abtheilung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 50. / Den 6ten Dezember 1816.
Seite 375, No. 374. Aushebung der Militairpflichtigen.

Einer Bestimmung der Königl. Majestät vom 15ten d. M. zufolge soll, da die Militairpflichtigkeit nach der neuen Verfassung ganz allgemein und für einzelne Provinzen und Bezirke nicht mehr an bestimmte Truppentheile gebunden ist, auch bei der Aushebung nicht der Ort der Geburt entscheiden, sondern vielmehr jeder Militairpflichtige da ausgehoben werden, wo er seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat; die Geburtslisten dienen aber dazu, die Auswärtigen zu kontrolliren, da solche zu den Einstellungsfähigen notirt werden, bis sie nachweisen, daß sie an einem andern Orte ein domicilium konstituirt, und sich daselbst zur Genügung ihrer Militairpflicht gemeldet haben. Hiernach haben sich die betreffenden Behörden bei der Aushebung der Ersatzmannschaften genau zu achten.
Potsdam, den 23sten November 1816.


Seite 376, No. 377. Hausiren mit fremden Medikamenten.

Wir sehen uns veranlaßt, die früheren Gesetze, insbesondere das Publikandum vom 21sten Mai 1805., das Hausiren und Handeln mit fremden Medikamenten betreffend, in Erinnerung zu bringen. Diesem zufolge ist das Einbringen von Medikamenten und Essenzen, welche durch fremde sogenannte Olitätenkrämer, Wasser- und Balsamträger aus dem Auslande eingeschleppt und an die diesseitigen Unterthanen, besonders auf dem platten Lande debitirt werden, gänzlich verboten, indem dieselben aus Unkenntniß und Versehen zuweilen mit giftigen und der Gesundheit höchst nach­theiligen Substanzen gemischt sind, und überhaupt der Detailhandel mit Arzneien nur den Apothekern zusteht.
Die Polizeibehörden werden daher angewiesen, besagten Olitätenkrämern und Hausirern den Durch­gang mit ihren Medizinalwaaren nicht zu gestatten, sondern sie durch die Gendarmerie sogleich zurückweisen zu lassen, mit der Bedeutung, daß, wenn sie dessen ungeachtet im Lande betroffen würden, sie außer der Konfiskation ihrer Waaren auch noch harte Leibesstrafe, ohne Rücksicht auf den Vorwand des bloßen Durchganges, zu erwarten haben; wie denn auch jedermann der Ankauf dergleichen verbotener fremder Arzneiwaaren, bei willkührlicher Strafe, hiermit untersagt wird.
Potsdam, den 27sten November 1816.


Seite 376...377, No. 378. Verletzung öffentlicher Anlagen und Denkmäler.

Die noch immer häufig stattfindenden Verletzungen öffentlicher Anlagen und Denkmäler der Kunst, die schon an sich als Werke der Kunst und redende Beweise der Bildung eines Volkes, aber auch besonders deswegen allgemeine Achtung und Beschützung verdienen, weil sie zum Theil das dankbare Andenken an patriotisch gesinnte, heldenmüthige Männer, an edle und große Thaten, an freudige und herzerhebende Ereignisse, der Nachwelt überliefern und Geist und Herz erhöhen, für das Gute und Edle, für Wahrheit und Recht begeistern sollen, veranlassen uns, alle Freunde des Guten und Schönen, so wie alle diejenigen, deren nächster Beruf es ist, über die öffentliche Ordnung zu wachen, aufzufordern, mit patriotischer und pflichtmäßiger Theilnahme für Erhaltung der öffentlichen Kunstwerke aller Art zu sorgen, und diejenigen, welche sie freventlich verletzen, zur wohlverdienten Bestrafung anzuzeigen. Da Vergehungen der Art zum Theil aus zügelloser Roheit, aus muthwilliger Zerstörungssucht und unverzeihlicher Unbekanntheit mit dem Werthe und Zweck der öffentlichen Anlagen und Denkmäler hervorgehen, so verpflichten wir nicht nur insbesondere die Lehrer der Jugend, im Schulunterricht diese Angelegenheit des Volkes zum Gegenstand einer gründlichen und eindringlichen Belehrung zu machen, und überhaupt den Sinn und das Gefühl für die Kunst zu wecken und zu bilden, sondern wir hegen auch zu den Predigern das Vertrauen, daß sie bei schicklichen Gelegenheiten auf gleiche Weise hierunter kräftigst mitwirken, und der vom ehemaligen Oberkonsistorio unterm 3ten April 1806. erlassenen Verfügung genügen werden.
Potsdam, den 29sten November 1816.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 51. / Den 16ten Dezember 1816.
Seite 390, (Konsistorium) No. 13. Taufnamen der Kinder.

Auf Veranlassung einer unterm 5ten Oktober d. J. erlassenen Verfügung des Königlichen Ministeriums des Innern wird den Superintendenten und Predigern der Provinz Brandenburg zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht, daß bei der Taufe eines Kindes nur die Beilegung solcher Vornamen gestattet werden soll, welch entweder zu den bisher unter den Christen üblichen Taufnamen gehören, oder, falls sie neu gebildet worden, doch theils an sich einen Sinn, theils in ihrer Bedeutung nichts Anstößiges haben. Selbst Familiennnamen, welche nicht zugleich schon übliche Taufnamen sind, dürfen als solche den Täuflingen nicht beigelegt werden.
Berlin, den 21sten November 1816.


Seite 390...391, Personalchronik.

... der Küster und Schullehrer Musker zu Prenden [ist] als 2ter Schullehrer in Biesenthal ... bestätigt.
... der Küster und Schullehrer Seydel zu Mallnow [ist] zum Küster und Schullehrer in Blumberg ... bestellt worden.
Gestorben [ist] ... der deutsch reformirte Kantor Sanderegger zu Bernau ...


Seite 391, Vermischte Nachrichten. Kur der Schaafräude.

Der Herr Amtmann Herrmann in Seelow befreite im verflossenen Jahre seine von der Räude befallene Schaafherde durch folgendes Verfahren, welches, mit der gehörigen Sorgfalt angewandt, gewiß immer seinem Zwecke entsprechen wird. ...


Seite 392...394, Impfung der Schaafpocken.

Die überall sehr nützlich befundene, in der Bekanntmachung vom 12ten September 1814 (Amtsblatt 1814. Stück 38. Seite 342.) neuerdings empfohlene Impfung der Schaafpocken hat sich in allen fernern Versuchen sehr wohlthätig bewiesen ...
Bei den im Niederbarnimschen Kreise angestellten Impfungen bemerkte man des besten Erfolg, wenn die Mutterschaafe unter dem Schenkel, und die Hämmel am Schwanze geimpft wurden. Bei dieser Methode verlor die Gemeinde zu Lichtenberg nur 1½ Prozent. ...
Den 3ten Dezember 1816.     Königliche Regierung zu Potsdam. Erste Abtheilung.


Extra-Blatt zum 51sten Stück ..., Steckbriefe. No. 33.

Der Vagabonde Johann Strauß ist am 19ten d. M. des Morgens 5 Uhr aus dem hiesigen Landarmen­hause heimlich entwichen. Sämmtlich resp. Militair- und Zivilbehörden werden dienstergebenst ersucht, diesen Vagabonden im Betretungsfall anhalten, und gegen Erstattung der Kosten an uns abliefern zu lassen
Strausberg, den 24sten November 1816.     Die Inspektion des Landarmenhauses.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 52. / Den 20sten Dezember 1816.
Seite 395, No. 389. Vorspannberechtigung der Truppen bei Friedensmärschen.

Des Königs Majestät haben auf erhaltene Anzeige, daß die Truppen, wenn sie auch nur auf einige Zeit aus ihren Garnisonen marschiren, doch öfters solche Gegenstände mitnehmen, die sie füglich zurücklassen können, und dann zu deren Transport mehr Vorspann verlangen, als ihnen nach dem Regulativ vom 26sten September 1808 zusteht, mittelst allerhöchster Kabinetsordre vom 17ten Oktober d. J. zu bestimmen geruhet, daß auf den gewöhnlichen Märschen in Friedenszeiten genau nach diesem Regulativ verfahren werden soll, und den Herrn Kriegsminister beauftragt, dasselbe den Truppen zur strengsten Befolgung in Erinnerung zu bringen, und sie insbesondere anzuweisen, bei solchen temporellen Abwesenheiten aus der Garnison nicht eine 2te Garnitur Montirungen oder die Materialien dazu gleich mitzuführen. Zugleich ist in der gedachten Allerhöchsten Kabinetsordre bestimmt, daß wenn hiervon Ausnahmen statt finden sollen, solches den Truppen schon gleich mit der Ordre zum Marsche bekannt gemacht, und ihnen dann auch der erforderliche mehrere Vorspann zugebilligt werden solle, übrigens aber, wo es nur irgend thunlich sei, der Wassertransport statt des Vorspanns überhaupt benützt werden müsse.
Die betreffenden Behörden werden in Gemäßheit einer Verfügung des Königl. Ministerii des Innern vom 26sten v. M. hierdurch angewiesen, sich nach diesem Allerhöchsten Befehle pünktlich zu achten.
Potsdam, den 13ten Dezember 1816.


Extra-Blatt zum 52sten Stück ..., Steckbriefe. No. 37.

Der wegen des Verkaufs eines rotzigen Pferdes in Strasburg arretirte Pferdehändler Sägebrecht, der unten näher bezeichnet wird, ist auf dem Transporte nach Wrietzen über Werneuchen, in letzterem Orte am 9ten dieses Abends seinem Begleiter entsprungen. Wir ersuchen daher ergebenst, gefälligst auf ihn vigiliren zu lassen, und ihn, wenn er betreten wird, nach seinem Bestimmungsorte, der Stadt Wrietzen an der Oder, per Transport zu schicken.
Signalement: ...
Neustadt-Eberswalde, den 10ten Dezember 1816.     Der Magistrat.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 53. / Den 27sten Dezember 1816.
Seite 399...400, No. 391. Ersatz verlorner Kriegsdenkmünzen.

Des Königs Majestät haben zwar durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 9ten Mai d. J. zu verordnen geruhet, daß nur diejenigen Kriegsdenkmünzen aus Kanonenerz, welche in Ausübung des Königlichen Dienstes verloren werden, durch andere dergleichen ersetzt werden sollen; Allerhöchstdieselben haben jedoch durch eine spätere Kabinetsordre bestimmt, daß der Ersatz verlorner Kriegsdenkmünen aus Kanonenerz überhaupt künftig nicht mehr aus dem Erz des eroberten Geschützes, sondern durch Denkmünzen aus anderm Metalle geschehen solle. ...
Dies wird mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 22sten April v. J. (Amtsblatt Stück 17., Nr. 14) hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 12ten Dezember 1816.


Seite 404...405, No. 396. Baukondukteurs u. Feldmesser.

Sämmtliche in unserm Departement noch angestellte[n] Baukondukteurs und Feldmesser werden aufgefordert, sich bis zum 1sten Februar k. J. bei uns zu melden, und ihr Alter, das Jahr ihrer Verpflichtung als Feldmesser, als Baukondukteur, ihren Wohnort, ihren jetzigen Aufenthaltsort, und ihre Beschäftigung anzuzeigen.
Es wird denselben hierbei eröffnet, daß für ihre Anstellung bei Bauten, und ihre Beschäftigung als Feldmesser von hier aus nur dann gesorgt werden kann, wenn sie, den schon früher ergangenen Bestimmungen gemäß, nach Beendigung der ihnen übertragenen Arbeiten darüber eine besondere Anzeige einreichen.
Potsdam, den 21sten Dezember 1816.


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