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einige Ergänzungen: Landesarchiv Berlin (Reinickendorf), Signatur: ZS 3
Besitz:

Vorheriger Jahrgang (1820) Amtsblatt der Königlichen Regierung Nächster Jahrgang (1822)

Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam.
Jahrgang 1821.

Potsdam, 1821.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamt daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 12 Groschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Jahresinhaltsverzeichnisse des Extrablatts 15 Groschen.)



Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 1. / Den 5ten Januar 1821.
Extra-Blatt zum 1sten Stück ..., Warnungsanzeige.

Der Dienstknecht Christian Karl Reinstein, welcher am 7ten November 1819 die hochschwangere Marie Luise Schmidtsdorff in der Nauenschen Fost erschlagen hat, ist durch das von des Königs Majestät bestätigte Erkenntniß des Königl. Kammergerichts verurtheilt, daß er zur Richtstätte zu schleifen, und mit der Todesstrafe des Rades von oben herab zu belegen.
Diese Strafe ist heute vollstreckt worden.
Nauen, den 28sten Dezember 1820.     Königl. Preuß. Stadtgericht.


Extra-Blatt zum 1sten Stück ...

Es werden in dem Trompeten-Korps des 3ten Husaren-Regiments (Brandenburgschen) fähige Musizi, zur Besetzung
    1 Klapphorns,
    1 Posaune,
    1 Prime- und
    1 Prinzipal-Stimme gesucht.
Engagements können hierzu, unter gesetzlichen Verhältnissen, im Staabsquartier zu Düben (im Herzogthum Sachsen) sofort abgeschlossen werden.
Der Oberst-Lieutenant und Regiments-Kommandeur     v. Klinkowström.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 2. / Den 12ten Januar 1821.
Seite 7, No. 7. Familientrauer.

Potsdam, den 28sten Dezember 1820.
Mit der Einführung des allgemeinen Landrechts in den ehemaligen sächsischen Landestheilen, sind daselbst auch die wegen der Familientrauer ergangenen allgemeinen Verordnungen, und namentlich das Regelement vom 7ten Oktober 1797. in Gültigkeit getreten. Indem wir die betreffenden Eingeses­senen des hiesigen Regierungs-Bezirks hierauf aufmerksam machen, wird zugleich nachstehender Auszug aus dem gedachten Reglement vom 7ten Oktober 1797 zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
In Absicht der Familientrauer der Königl. Vasallen und Unterthanen, ohne Unterschied des Ranges und des Standes, wird hierdurch folgendes festgesetzt:
  1. die Trauer der Kinder um ihre Aeltern, Großältern, Schwiegerältern, imgleichen der Wittwer und Wittwen, dauert 6 Wochen lang; die ersten 14 Tage bei Adlichen mit Pleureusen, bei Bürgerlichen mit der bisher üblich gewesenen tiefen Trauer, die übrigen 4 Wochen mit gewöhnlicher schwarzer Kleidung. Kinder, welche das zwölfte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, sollen nicht in Trauer gesetzt werden.
  2. Universalerben und Legatarien haben die Freiheit, erstere 6 Wochen, letztere 8 Tage lang Trauerkleider anzulegen.
  3. Kinder, Stiefältern, Oheime, Tanten, Geschwister und Schwäger werden gar nicht mit schwarzen Kleidern, sondern von den Mannspersonen blos mit einem schwarzen Flor um den Arm, und von den Frauenspersonen mit einem schwarzen Bande auf dem Kopf drei Wochen lang betrauert.
  4. Um Personen von entfernter Verwandtschaft, und um Kinder, die vor zurückgelegtem zwölften Jahre sterben, wird überall keine Trauern angelegt.
  5. Das Drapieren der Zimmer und Wagen, die schwarze Kleidung der Haus-Offizianten, der Livree- und übrigen Domestiken beiderlei Geschlechts, wird gänzlich untersagt. Auch wird hierdurch das schon in dem Edikt vom 20sten Mai 1734. enthaltene Verbot ausdrücklich erneuert: daß den Domestiken zur Trauer kein Geld, noch sonst etwas gegeben werden soll.
Die Zeit der Trauer wird in allen Fällen vom Sterbetage angerechnet.
Die Uebertreter des Reglements sollen, nach Befinden der Umstände, zu einer Strafe von 5 bis 50 Thaler verurtheilt werden.


Seite 10, Vermischte Nachrichten.

Der Superintendent Bävenroth in Fehrbellin hat eine neue Ausgabe seiner früher im Jahre 1815 erschienenen Schrift unter dem Titel
  • Königl. Preuß. gesetzliche Vorschriften über Aufgebot und Trauung für evangelische Prediger, zunächst in der Mark Brandenburg ec.
in der Nicolaischen Buchhandlung hier herausgegeben, ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 4. / Den 26sten Januar 1821.
Seite 18...19, No. 1. Prozeßpraxis.

Nachdem auf den Bericht des Königlichen Kammergerichts von Seiten des Chefs der Justiz genehmigt worden, daß bei dem Mangel einer hinreichenden Anzahl von Justizkommissarien an mehreren Orten des Departements, einigen Justizkommissarien in der Eigenschaft als Mandatarien und Assistenten der Partheien zukommenden Geschäfte und die Gleichstellung dieser Justizbeamten mit den Justizkommissarien in Ansehung der dafür zu liquidirenden Gebühren nachgelassen werde, so wird hierdurch bekannt gemacht, daß diese Prozeßpraxis ...
  • dem Justizamtmann Adolphi in Alt-Landsberg, ...
  • dem Justiz-Kommissionsrath Meier in Bernau,
... im Departement des Königlichen Kammergerichts innerhalb einer Entfernung von höchstens 3 Meilen von ihren Wohnörtern bei den Gerichten gestattet wird, bei denen sie nicht selbst angestellt sind, und an deren Sitz oder in deren Nähe, nämlich in einer Entfernung von mehr als 3 Meilen, keine Justizkommissarien wohnen.
Berlin, den 4ten Januar 1821.


Seite 19, Personalchronik.

Gestorben sind ... der Küster emeritus Rebel zu Willmerdorf, Superintendentur Bernau.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 6. / Den 9ten Februar 1821.
Seite 25, No. 23. Hazardspiele.

Da in mehreren Städten unsers Departement der Unfug der verbotenen Hazardspiele so einreißen und verderblich wirken soll, daß selbst Leute aus den untern Klassen daran Theil nehmen, so weisen wir die Landräthe, Polizei- und städtischen Behörden hiermit an, ihr besonderes Augenmerk auf diesen Gegenstand zu richten, auf die Befolgung der Vorschriften zur Steuerung dieses Unfugs strenge zu wachen, und in vorkommenden Fällen die dawider handelnden zur Untersuchung zu ziehen.
Da übrigens nach dem allgemeinen Landrechte Theil 2. Tit. 20. §. 1298. nur die aus Gewinnsucht unternommenen Hazardspiele als unerlaubt betrachtet werden sollen, so erneuern wir in Betreff des Würfelspiels um geringe Waaren und andere unbedeutende Gegenstände bei Jahrmärkten, Freischießen und ähnlichen unschuldigen Volksbelustigungen, hiermit unsere Bekanntmachung vom 8ten Mai 1817. (Amtsblatt 1817. No. 140.), indem bei einem solchen Würfelspiel nicht sowohl Gewinn, als vielmehr Unterhaltung und Vergnügen beabsichtigt wird. Doch liegt auch hierbei der Polizei ob, darauf zu sehen, daß dergleichen erlaubte Glücksspiele in den gehörigen, aus dem vorbemeldeten Gesichtspunkte von selbst sich ergebenden Grenzen bleiben, daß mit richtigen Würfeln gespielt, und überhaupt Betrug dabei vermieden werde.


Seite 25, No. 24. Kirchenkollekte für Landarmenhäuser.

Potsdam, den 23sten Januar 1821.
Da in diesem Jahre die Kirchenkollekte für Landarmenhäuser und Ortsarme mit der Kirchenkollekte für die Invaliden und die Hinterbliebenen der bei der Einnahme von Paris am 31sten März 1814 gefallenen Krieger, am Sonntage Lätare den 1sten April d. J. an einem und demselben Tage zusam­men trifft, so wird die erstgedachte Kollekte auf den folgenden Sonntag den 8. April d. J. verlegt.


Seite 26, No. 25. Verbot schädlicher Medikamente.

Potsdam, den 26sten Januar 1821.
Nachdem die Medizinal-Behörde die Schädlichkeit oder Gefährlichkeit
  • der Altonaer Wunder-Essenz
  • der Langenschen Pillen und
  • der Möllerschen Fiebertropfen
anerkannt hat, so wird in Gemäßheit eines Reskripts der Königl. Ministerien der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, desgleichen der Finanzen vom 22sten Dezbr. v. J., der Eingang dieser Geheimmittel in die Preußischen Staaten, für jetzt und für die folgenden fünf Jahre, hierdurch gänzlich verboten, und dies Verbot zur öffentlichen Kenntniß gebracht.


Seite 27, (Kammergericht) No. 2. Mitteilung der Zivilgerichte an die Militairbehörden bei verhängten Strafen.

... Nach dem Schreiben des Herrn Kriegesministers ist der Fall vorgekommen, daß ein zur Kriegsreserve entlassener Garde-Ulan durch richterliche Erkenntniß, wegen Diebstahls, der National­kokarde verlustig erachtet, und zu einer vierwöchigen Gefängnißstrafe verurtheilt, der Königlichen Militairbehörde aber davon keine Kenntniß gegeben worden ist. Damit nun die bisher von den Zivilgerichten hin und wieder verabsäumten Mittheilungen, respektive an den Brigade-Kommandeur der Garde-Landwehr oder an das Generalkommando des Garde- und Grenadierkorps, nicht ferner unterbleiben mögen, so sind künftig von den Gerichtsbehörden alle Erkenntnisse, welche auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes lauten, und nach denen es keiner Verwandlung der erkannten Strafe durch ein Militairgericht bedarf, dem Bataillons-Kommandeur der Provinzial-Landwehr, in dessen Bezirk sich die Straffälligen befinden, zu überschicken, damit derselbe auch seiner Seits davon Kenntniß nehme, und sie gehörigen Orts befördere.
Das Königliche Kammergericht hat sich daher nach dieser Bestimmung zu achten.
Berlin, den 12ten Januar 1821.     Der Justizminister v. Kircheisen. ...


Extra-Blatt zum 6sten Stück ..., Warnungs-Anzeige

Der Zuchthaus-Gefangene Heinrich Schäfer, aus Oderberg gebürtig, 38 Jahr alt, ist durch gleich­lautende Erkenntnisse des Kammergerichts, welche durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 1sten Dezember 1820 bestätigt sind, verurtheilt werden,
wegen des an dem Ober-Inspektor der hiesigen Straf-Anstalt Lufft am 7ten April 1820 verübten Todtschlages, nach öffentlicher Ausstellung an einem Schandpfahle, mit dem Beil vom Leben zum Tode gebracht zu werden, und ist diese Strafe heute an ihm vollstreckt worden.
Spandow, den 22sten Januar 1821.     Im Auftrage. Der Stadtgerichts-Direktor. Kolbe.


Beilage zum 6ten Stück ...

Bekanntmachung wegen Vertheilung von Prämien auf 30 Millionen Thaler in Staats-Schuldscheinen.
  1. Es werden 30,000,000 Thaler, geschrieben Dreißig Millionen Thaler in 300,000 Staats-Schuldscheinen zu Hundert Thaler vertheilt.
  2. Diese Staats-Schuldscheine werden theils aus den in den Staatskassen befindlichen, und theils durch Ankauf von Besitzern solcher Staatspapiere beschafft ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 7. / Den 16ten Februar 1821.
Seite 29, No. 29. Zahnmittel.

Potsdam, den 31sten Januar 1821.
Durch die Verordnung des Königl. Ministerii des Innern vom 11ten Februar 1812 ist es zwar den Zahnärzten nachgegeben, ihre Zahnpulver, Tinkturen und Mundwasser selbst zu bereiten und zu dispensiren, unter der Bedingung, die Ingredienzen derselben dem Physikus bekannt zu machen.
Dahingegen können nach einer Bestimmung des Königlichen Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 7ten Oktober 1820., besondere Niederlagen dieser Zahnmittel, über deren Zulässigkeit häufige Anfragen und Gesuche eingehen, umso weniger gestattet werden, als die Aufsicht der Physiker nicht Statt finden kann, wenn dergleichen Mittel außer dem Wohnorte des Zahnarztes verkauft werden.


Seite 31, Bekanntmachungen des Königl. Ober-Bergamtes für die Brandenburg-Preußischen Provinzen. No. 1.

Um die Benutzung des Gipses zum Düngen zu erleichtern, haben wir die Einrichtung getroffen, daß solcher auf den am schiffbaren Wasser gelegenen Königl. Hüttenwerken zu Torgelow und zu Sophienhaus am Finowkanal, fein zermalmt und gesiebt, nicht nur jederzeit vorräthig gehalten wird, sondern auch bei großen Quantitäten in kurzer Zeit geliefert werden kann. ...


Seite 32, Vermischte Nachrichten.

Ein erfahrener Landwirth unsers Departements versichert, zur Verhütung der Lungenseuche unter dem Rindvieh, eine schon anderweitig empfohlene Lattwerge mit großem Nutzen angewandt zu haben, welche aus 2 Löffeln Theer, 2 Händen voll Salz, 1 Hand voll Knoblauch, 1 Eßlöffel voll Mutterkraut (Matricaria), ebenso viel Angelikkraut, Pestillenzkraut (Scordima) und Meerrettig, und 2 Eßlöffeln voll gebrannten und zerstoßenen Wacholderbeeren besteht, und im Frühjahr beim Heraustreiben, so wie im Herbste, wenn die Nebel fallen, des Morgens zu einem Eßlöffel voll eingegeben wird.
Bei der Mittheilung dieser erwähnten Beobachtung werden über die Resultate mehrerer Versuche mit dem empfohlenen Mittel, zum Besten der Viehbesitzer fernere Anzeigen erwartet.
Potsdam, den 8. Februar 1821.     Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 8. / Den 23sten Februar 1821.
Seite 34...35, No. 37. Gebrauch der Schießgewehre.

Potsdam, den 16ten Februar 1821.
Die in mehreren Gegenden auf dem Lande bestehenden Gewohnheit, bei Einladungen von Hochzeitsgästen eine geladene Pistole mitzunehmen und abzufeuern, hat vor Kurzem in einem Orte unsers Departements, zur Beschädigung und Verwundung einer Person Gelegenheit gegeben.
Jene Gewohnheit widerstreitet der Vorschrift des Allgemeinen Landrechts Th. II. Tit. 20. §. 1554, wonach ein jeder sich des Schießens mit Feuergewehr in der Nähe von Häusern, Gebäuden, oder andern leicht entzündbaren Sachen enthalten soll, und des §. 745. ibid, wonach derjenige, welcher in bewohnten oder gewöhnlich von Menschen besuchten Orten sich des Schießgewehrs bedient, wenn auch kein Schade geschehen ist, in eine Strafe von 5 bis 50 Thalern genommen werden soll.
Wir bringen diese gesetzliche[n] Vorschriften hiermit in Erinnerung, und fordern das Publikum auf, sich danach zu achten und besonders jene unerlaubte Gewohnheit der Hochzeitsbitter in Zukunft gänzlich abzustellen. Die Kreis- und Ortspolizeibehörden werden zur strengsten Aufrechterhaltung dieser Vorschriften angewiesen.


Seite 55...56, Geschenke an Kirchen und Schulen.

Der Mühlenmeister Hindenberg in Birkholz schenkte der dortigen Kirche einen Kronleuchter aus Krystallglas.


Extra-Blatt zum 8ten Stück ...

Die hier in der Residenz belegenen Königlichen Wassermühlen, namentlich
  1. die Cölnische Mühle mit acht Gängen,
  2. die Mittel-Mühle mit acht Gängen,
  3. die die Klipp-Mühle mit acht Gängen,
  4. die Neue Mühle mit acht Gängen,
  5. die Berlinische Mühle mit sechs Gängen,
  6. die alte Werdersche Mühle mit dreizehn Gängen und einem Malz-Quetsch-Werke,
  7. die neue Werdersche Mühle mit dreizehn Gängen und einem Malz-Quetsch-Werke
sollen zufolge höherer Bestimmung mit allen Zubehörungen, wie sie bisher Behufs der Müllerei benutzt worden, vom 1sten Juni d. J. ab auf zwölf nacheinander folgende Jahre verpachtet werden, ...
Berlin, den 2ten Februar 1821.     Königl. Preuß. Regierung. Zweite Antheilung.

Die in hiesiger Residenz vor dem Schönhauser Thore belegenen Königlichen Windmühlen, namentlich:
  1. drei Holländer, jeder mit zwei Gängen,
  2. vier Bockmühlen, jede mit einem Gange
sollen mit allen Zubehörungen, als dem Wohnsitz des Bescheiders, inklusive Stallgebäude und Schuppen und einigen kleinen Ackerflecken von circa zwei Morgen Inhalt, vom 1sten Juni d. J. ab auf zwölf nach einander folgende Jahre, höherer Bestimmung gemäß, verpachtet werden, ...
Berlin, den 2ten Februar 1821.     Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 9. / Den 2ten März 1821.
Seite 37, No. 40. Paßwesen.

Potsdam, den 17ten Februar 1821.
Bei Verwaltung der Paßpolizei wird mißfällig bemerkt, daß sich die untern Polizeibehörden, ohn­geachtet der schon vielfältig ergangenen Rügen, noch immer eine willkürliche Gebührenansetzung und andere Unregelmäßigkeiten erlauben, welche mit den gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehen. Wir weisen daher die Unterbehörden zur strengern Befolgung der bestehenden Vorschriften an, nach denen bei Pässen zu inländischen Reisen nur 2 Gr. für den Stempel und 2 Gr. an Ausfertigungsgebühren erhoben werden sollen.


Seite 38, No. 42. Gendarmerie-Dislokation.

Potsdam, den 25sten Februar 1821.
Die durch die allerhöchste Verordnung vom 30sten Dezember v. J. neu organisirte Gendarmerie wird mit dem 1sten März in Wirksamkeit treten. Von der für die Provinz Brandenburg eingetheilten dritten Brigade ... werden ... 83 Gendarmen nach dem nebenstehenden Dislokations-Tableau in unserm Regierungsbezirk stationirt. Bei dieser Dislokation ist möglichst für das Bedürfniß der größeren Städte und für den Patroulliendienst in den landräthlichen Kreisen gesorgt; ausserdem aber ist eine Zahl von 50 Gendarmen auf den Transportstationen der Haupttransport- und Militairstraßen unsers Departements vertheilt, um vorzugsweise zum Transportdienst gebraucht zu werden, wobei sich jedoch von selbst versteht, daß diese Transport-Gendarmen, soweit es ohne Zurücksetzung ihrer Hauptfunktion geschehen kann, auch zur polizeilichen Aufsicht in ihren Stationsorten, zum Patrouilliren in der Gegend, und zu andern gesetzlichen Dienstleistungen nach der Anweisung der Landräthe und Ortspolizeibehörden verpflichtet sind. ...

Dislokations-Tableau der Gendarmerie im Potsdamschen Regierungs-Bezirk.
Nummer: 5 Kreis: Nieder-Barnim
Stationsort Gendarmen beritten
zum Transportdienst
Gendarmen beritten
zum Patrouillendienst
Gendarmen unberitten
zum Patrouillendienst
Alt-Landsberg  3 - -
Bernau  2 - -
Berlin  - - 1
Oranienburg  2 - -
Vogelsdorff  - 1 -


Seite 40, No. 43. Vorkehrungen gegen die Nachtheile des Raupenfraßes.

Potsdam, den 17ten Februar 1821.
Um den Nachtheilen des Raupenfraßes für die Forsten möglichst zu begegnen wird die Beobachtung der frühern durch das Amtsblatt bekannt gemachten Vorschriften, insbesondere das Eintreiben der Schweine in die befallenen Distrikte, als eines der sichersten Vorkehrungsmittel, dringend empfohlen.
...

Extra-Blatt zum 10ten Stück ...

Die Chausseegeld-Einnahme auf der Hebungsstelle bei Weißensee auf der Freienwalder Chaussee, soll auf Befehl Einer Königlichen Hochlöblichen Regierung zu Potsdam vom 1sten Mai d. J. ab auf drei Jahre dem Meistbietenden verpachtet werden.
Hierzu ist ein Termin auf den 15ten März c. Vormittags um 10 Uhr vor Unterzeichnetem angesetzt, und werden Pachtlustige zur Abgabe ihrer Gebote zu demselben, in dem gedachten Chaussee-Hause mit dem Bemerken eingeladen, daß der Meistbietende zur Sicherstellung seines Gebots sofort im Termin 100 Thaler deponirt.
Die Bedingungen sind in Berlin Mittelstraße No. 36 beim Regiments-Chirurgus Jenisch von 2 bis 5 Uhr Nachmittags und bei Unterzeichnetem täglich einzusehen.
Tiefensee bei Werneuchen, den 10ten Februar 1821.     Fischer, Chaussee-Baukondukteur.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 10. / Den 9ten März 1821.
Seite 41...43, No. 45. Rettung der Scheintodten.

Potsdam, den 10ten Februar 1821.
Auf Veranlassung des Königlichen Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegen­heiten ist eine gedruckte Anweisung zur zweckmäßigen Behandlung und Rettung der Scheintodten oder durch plötzliche Zufälle verunglückter Personen erschienen, und die unentgeldliche Vertheilung der Exemplare durch die Herren Landräthe an jede einzelne Kommune angeordnet. ...
Zugleich werden ... folgende Bestimmungen des Edikts vom 15ten November 1775:
  • § 1. Jeder ohne Ausnahme des Standes, der solche todtscheinende Körper antrifft ist schuldig und gehalten, ohne den geringsten Verzug, und ohne daß es in diesen Fällen einer gerichtlichen Aufhebung und Feierlichkeit bedarf, selbst gleich hülfreiche Hand zu leisten, oder wenn solches von ihm allein nicht geschehen kann, sich der Hülfe anderer, aufs schleunigste herbeigerufener Menschen zu bedienen, und solchergestalt einen Erhängten sogleich loszuschneiden, und den Strick oder das Band vom Halse abzulösen, einen im Wasser ertrunkenen sogleich herauszuziehen, einen auf öffentlichen Landstraßen, andern Wegen oder in den Waldungen angetroffenen Erfrornen unverweilt aufzuheben und sodann in den nächsten Ort oder das nächste Haus zu schaffen.
  • § 2. Sobald diese erste Hülfe geleistet worden, ist der Vorfall der Obrigkeit des Orts von einer der gegenwärtigen Personen anzuzeigen, und mit Anwendung der vorgeschriebenen Rettungs­mittel ohne die Ankunft der Gerichtspersonen, oder der des Ortes befindlichen Aerzte und Wundärzte zu erwarten, sofort der Anfang zu machen, damit nach den Vorschriften zu verfahren, und zu versuchen, ob der Verunglückte dadurch wieder zum Leben zu bringen sein möchte.
  • § 3. Eine jede Obrigkeit, welcher zuerst die Nachricht von solchergestalt verunglückten Personen hinterbracht wird, ... muß ... um dergleichen Verunglückte wieder zum Leben zu bringen, nöthige Veranstaltungen, alsobald ohne irgend einen Aufschub vorkehren ...
wie auch folgende Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts Theil II. Tit. 20. in Erinnerung gebracht.
  • § 782. Wer ohne eigene erhebliche Gefahr einem Menschen aus der Hand der Räuber oder Mörder, aus Wassers- oder Feuersnoth, oder aus einer andern drohenden Lebensgefahr retten könnte, und es unterläßt, soll, wenn der andere wirklich das Leben einbüßt, vierzehntägige Gefängnißstrafe leiden.
  • § 783. Außerdem soll seine Lieblosigkeit und deren erfolgte Bestrafung zu seiner Beschämung und andern zur Warnung öffentlich bekannt gemacht werden.
  • § 784. Dagegen soll der Edelmuth desjenigen, welcher einem seiner Nebenmenschen das Leben gerettet hat, namentlich und öffentlich bekannt gemacht, auch sonst nach Befinden belohnt werden.
  • § 785. Wer einen Scheintodten antrifft, muß bei Vermeidung der §. 782. angedrohten Strafe ihm schleunigst Hülfe leisten ...
Uebrigens soll nach der gedachten Ministerial-Bestimmung derjenige, welcher einen ertrunken, erfroren, erstickt oder erdrosselt geachteten Menschen zuerst zu retten sucht, und zur weiteren Hülfeleistung unterbringt, im Falle das Leben desselben gerettet wird, neben Erstattung der Auslagen, für seine Bemühungen eine Gratifikation von fünf Thalern, im Falle des Mißlingens der Rettungs­versuche aber von 2 Thlr. 12 Gr. ... zu erwarten haben, ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 11. / Den 16ten März 1821.
Seite 46, No. 50. Tollkrankheit unter den Hunden.

Potsdam, den 6ten März 1821.
Da sich seit Kurzem die Tollkrankheit unter den Hunden, namentlich im Teltow-Storkowschen Kreise gezeigt hat ... so wird sämmtlichen Polizei-Behörden zur Pflicht gemacht, auf diesen Gegenstand ein sorgfältiges Augenmerk zu richten ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 12. / Den 23sten März 1821.
Seite 50, No. 55. Anstrich öffentlicher Baugegenstände.

Potsdam, den 9ten März 1821.
Mit Bezug auf unsere im 34sten Stück des vorjährigen Amtsblatts sub No. 186. enthaltene Ver­fügung, machen wir hierdurch nachträglich bekannt, daß der Anstrich öffentlicher Baugegenstände mit den Preußischen Nationalfarben nur von solchen zu verstehen ist, welche aus Staatskassen unterhalten werden.


Seite 50, No. 56. Hagelschaden-Assekuranz-Sozietät in Halberstadt.

Potsdam, den 18ten März 1821.
Wir machen die Grundbesitzer des hiesigen Departements darauf aufmerksam, daß sich zu Halberstadt eine Hagelschaden-Assekuranz-Sozietät gebildet hat, welche Versicherungen gegen Hagelschlag nicht allein bei den gewöhnlichen Getreidesorten, sondern auch bei Erbsen, Linsen, Bohnen, Wicken, Dotter, Mohn, Hirse, Kümmel, Taback, Flachs ec. annimmt. ...


Seite 51, No. 57. Zolldefraudation.

Potsdam, den 6ten März 1821.
Bei einem von dem Haupt-Zollamte in Wittenberge angestrengten Prozeß ist folgender Betrug entdeckt worden.
Es sind nemlich mit Frachtbriefen des Handelshauses Schulze und Mänicke zu Hamburg vom 8ten September 1820, „an Ordre, nach Brandenburg“ ausgestellt, zwei Fässer mit doppelter Fastage als Terpentinöl deklarirt worden, bei deren genauern Revision sich aber ergeben hat, daß die Zwischen­räume der Fastagen nur mit einer stark nach Terpentin riechenden Flüssigkeit angefüllt gewesen, nach deren Ablassung sich in den Futterfässern zwei Oxhofte Franzwein vorgefunden haben.
Den Zoll- und Steuerämtern wird dieses mit der Anweisung bekannt gemacht:
auf dergleichen Betrügereien aufmerksam zu sein, übrigens aber alle Güter, welche auf Frachtbriefe von oder an die genannte Handlung gehen, jedesmal einer genauen Revision zu unterwerfen.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 13. / Den 30sten März 1821.
Seite 63...64, No. 61. Feuerspritzen auf dem Lande.

Potsdam, den 20sten März 1821.
Die Herren Landräthe, Ortsobrigkeiten und Domainenbeamten machen wir, mit Bezug auf die Verfügung vom 29sten Juli v. J. (Amtsblatt Seite 150.) wiederholt darauf aufmerksam, daß die von der Kurmärkschen Land-Feuersozietät für die Anschaffung der neuen Feuerspritzen bisher bewilligten 30 Prozent von dem Werthe derselben nur noch bis zum 1sten Mai 1821 gezahlt werden, und daß wenigstens die Bestellung der Spritze, unter Vorlegung des Kontrakts oder glaubhafter Atteste der Anfertiger, vor dem 1sten Mai bei der Feuer-Sozietäts-Spezial-Direktion nachgewiesen werden muß.
Da schon die Edikte vom 1sten Oktober 1708 und vom 12ten Juni 1723 die Anschaffung der großen Feuerspritzen in allen Ortschaften, soviel es die Gelegenheit verstattet, vorschreiben, das aller­höchsten Orts bestätigte Land-Feuer-Sozietäts-Regulativ vom 11ten August 1771 auch die ausdrückliche Bestimmung enthält:
  • daß in allen Orten Feuerspritzen angeschafft werden sollen, und daß nur in Ansehung der kleinen Dörfer, welche ihres notorischen Unvermögens wegen eine eigene Spritze anzuschaffen nicht im Stande sind, der Verbindung von 2, 3 auch 4 Dörfern, welche nicht weit auseinander liegen, nachgegeben werden könne, so folgt daraus, daß nur solche Gemeinen von Anschaffung einer eigenen Feuersprite entbunden werden können, welche zur Klasse der kleinen und ganz unvermögenden gehören.
Die Herren Landräthe werden daher wohl thun, wenn sie alle diejenigen Gemeinden, die ... zu den kleinen und unvermögenden nicht zu zählen sind, ... auffordern, die Bestellung der Spritzen sofort zu bewirken, und daß dies geschehen, noch vor dem 1. Mai d. J. bei der Land-Feuer-Sozietäts-Spezial-Direktion nachzuweisen, damit sie ... nicht die so bedeutende Beihülfe der 30 Prozent verlieren. ...


Seite 57, Vermischte Nachrichten.

Wegen unrichtiger Angabe des Viehstandes in den statistischen Tabellen pro 1820, sind zwei Ortsbehörden (ein Magistrat und ein Dorfschulze), jede in Fünf Thaler Strafe genommen, welches hierdurch zur Warnung öffentlich bekannt gemacht wird.
Potsdam, den 17. März 1821.     Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Extra-Blatt zum 13ten Stück ...

Von dem Hauptschen Patrimonalgerichte zu Börnicke ist, da in dem auf den 2ten d. M. angestandenen Lizitationstermin kein annehmliches Gebot erfolgt ist, nach dem Antrage der Interessenten, zum öffentlichen Verkaufe der dem verstorbenen Krüger Johann Adam Meyer gehörig gewesenen beiden Güter, nemlich des Kruggutes No. 2 und des Bauerguts No. 5. zu Börnicke, ein nochmaliger Termin auf den 12ten April um 10 Uhr in der Gerichtsstube zu Börnicke anberaumt worden. Die Ländereien beider Güter sind separirt und zusammengelegt, und enthalten einen Flächenraum von 466 Morgen 147 Quadrat-Ruthen. ...
Bernau, den 24sten März 1821.     Die Hauptschen Patrimonalgerichte über Börnicke.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 14. / Den 6ten April 1821.
Seite 59, No. 65. Abfertigung der Fuhrleute und Postillons an den Thoren zu Berlin.

Zur Bequemlichkeit der mit Lohnfuhre oder Extrapost in Berlin ein- und auspassirenden Reisenden, so wie zur Vermeidung von Unglücksfällen, die durch Entfernung des Fuhrmanns oder Postillons von den Pferden veranlaßt werden können, sind die Thorbeamten daselbst, nach einer Bekannt­machung der Königl. Regierung zu Berlin vom 16ten v. M., angewiesen worden, das von den Lohn- und Extrapostpferden zu entrichtende Brückgeld, beim Ein- und Ausgange künftig gegen zu ertheilende Quittung am Wagen in Empfang zu nehmen, ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 15. / Den 13ten April 1821.
Seite 63, No. 69. Toller Hundebiß.

Potsdam, den 20sten März 1821.
Es hat sich kürzlich wieder der Fall ereignet, daß ein auf dem Felde herumlaufender Hühnerhund einen Mann, der ihn an sich locken wollen, gebissen hat, und dieser, weil er, aller Warnungen unge­achtet, keine zweckmäßigen Hülfsmittel anwandte, unter großen Leiden gestorben ist. Dies veranlaßt uns, von Neuem das Publikum auf die Nothwendigkeit, die herrenlos umherlaufenden Hunde zu ver­tilgen, und zugleich darauf aufmerksam zu machen, daß der Biß eines der Tollkrankheit ver­dächtigen Hundes die unverzügliche Anwendung der zweckmäßigsten äußern und innern Mittel nöthig macht, und deshalb sogleich die Hülfe eines approbirten Arztes und Wundarztes erforderlich ist ...


Seite 64, No. 70. Bedeckung von Sandschellen.

Potsdam, den 31sten März 1821.
Aus mehreren uns vorliegenden Anzeigen haben wir gern ersehen, daß unsere im Jahre 1819 erlassene Aufforderung zur Bedeckung von Sandschellen nicht ohne guten Erfolg geblieben ist. ...


Seite 65, No. 71. Instandsetzung der Wege.

Die Geradelegung, Instandsetzung und Bepflanzung der Wege, wird mit Bezug auf die Aufforderung vom 17ten April v. J. (Amtsblatt No. 94.) und die darin angezogenen frühern Verordnungen wieder­holt in Erinnerung gebracht. Wir vertrauen den Obrigkeiten und Gemeinen, daß sie fortfahren werden, die Regulirung und Bepflanzung der Wege thätig fortzusetzen, und die schon vorhandenen Anlagen, da wo es nöthig ist, bei der jetzigen günstigen Jahreszeit zu ergänzen.
Die Herren Landräthe werden bei jeder angemessenen Veranlassung dahin zu wirken suchen, daß der Sinn für Verbesserung dieses wichtigen polizeilichen Gegenstandes nicht erkalte, und haben da, wo die zum Wegebau verpflichteten ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen, nach den Bestimmungen der Verordnung vom 18ten November 1817 (Amtsblatt No. 311.) zu verfahren.


Seite 68, No. 75. Remonte Ankauf.

Es wird beabsichtigt, im künftigen Sommer so wie im vorigen Jahre eine nicht unbedeutende Anzahl Pferde für Kavallerie-Regimenter und die Artillerie, theils in Preußen und Lithauen, theils in den Marken, Vorpommern und Sachsen, auf Rechnung des Staates gegen sogleich baare Bezahlung des Kaufpreises anzukaufen. ...
Demzufolge wird vorläufig hierdurch bekannt gemacht, daß in der Regel keine Pferde, welche nicht voll vierjährig sind, angenommen, dreijährige Pferde nur dann aufgekauft werden, wenn sie von vorzüglichem Bau und guter Race sind. Der Ankauf selbst wird im Monate Juli d. J. beginnen und die Benennung der Kommission, so wie die Bezeichnung der Orte, wo die Märkte Statt finden, durch das Amtsblatt noch weiter erfolgen.


Seite 68, No. 76. Zahlungssätze bei Extraposten ec.

Potsdam, den 9ten April 1821.
Es haben des Königs Majestät mittelst allerhöchster Kabinetsordre vom 27sten v. M. zu genehmigen geruhet, daß ... vom 1sten April d. J. ab, der in den ältern Provinzen diesseits der Elbe schon seit längerer Zeit bestehende Zahlungssatz,
  • bei Extraposten mit 8 Gr. pro Pferd und Meile
  • bei Kourier und Estafette mit 12 Gr. [pro Pferd und Meile]
eintreten soll. ...


Extra-Blatt zum 15ten Stück ...

Der unterzeichnete Spritzenmeister verfertigt nicht nur neue Feuerspritzen und reparirt alte, sondern setzt auch fehlerhaft gearbeitete in einen vollkommen brauchbaren Zustand. Denn es kommt öfters der Fall vor, daß Spritzen nach Verhältniß ihrer Größe nur wenig leisten, entweder nur sehr wenig Wasser entlassen oder dasselbe nur zu einer geringen Höhe und zwar kaum 2 Stockwerk hoch treiben, oder auch oft sehr viel Kraft und Anstrengung erfordern. Diesem allen weiß der Unter­zeichnete abzuhelfen, kann wegen seiner Fähigkeiten und Kenntnisse, welche hinlänglich erprobt sind, in diesem Fache glaubwürdige Zeugnisse produziren, und hat häufige Beweise dieser Art in der Umgegend von Nauen an den Tag gelegt.
Da manchen Gemeinen mit dieser Anzeige gedient sein mögte, so macht er es hierdurch zur Nachricht bekannt, bittet, in vorkommenden Fällen sich deshalb an ihn zu wenden, und wird er so pünktlich und brauchbar in seiner Arbeit, als billig im Preise befunden werden.
Auch nimmt derselbe ganz alte unbrauchbare Spritzen dabei an; so wie auch stets lederne und leinene Spritzenschlauche bei dem Unterzeichneten zu haben sind.
Treuenbrietzen, den 30sten März 1821.
Der Spritzenmacher und Kupferschmidtmeister J. Koch.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 16. / Den 20sten April 1821.
Seite 69, No. 77. Verpflichtung der Müller.

Nach einem Reskripte des Königl. Finanzministeriums vom 24sten Septbr. v. J. fällt die bisher stattgefundene Verpflichtung der Müller, sowohl auf die ältern, als neuern Steuergesetze, nunmehr gänzlich weg, welches den betreffenden Behörden hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht wird.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 18. / Den 4ten Mai 1821.
Seite 77...79, No. 86. Remonte-Ankauf.

In Bezug auf die von Einer Königlichen Hochverordneten Regierung bereits erlassene Bekannt­machung, den mir von Sr. Majestät dem Könige übertragenen Ankauf der diesjährigen Remonte betreffend, zeige ich dem hierbei interessirten Publikum die hierzu anberaumten Märkte an, auf welchen eine zu diesem Behuf bestimmte Kommission, die für den Kavallerie- und Artilleriedienst geeigneten Pferde ankaufen wird. ...
Der Oberst und Präses der diesjährigen Remonte-Ankaufs-Kommission. v. Stutterheim. ...


Seite 80, No. 88. Vertilgung toller Hunde.

Potsdam, den 26sten April 1821.
Da auch neuerlich wieder einige Fälle von lebensgefährlichen Angriffen umherirrender toller Hunde auf Menschen und Haushaltungsthiere vorgekommen sind, so werden sämmtliche Polizeibehörden nochmals aufgefordert, auf die unverzüglichste Vertilgung solcher umherirrender Hunde ein sorg­fältiges Augenmerk zu richten, wozu auch sämmtliche Forstbediente durch die früheren Verordnungen besonders angewiesen sind. Damit aber dieser Zweck vollständig erreicht werde, sind sämmtliche Hunde auf dem Lande noch vier Wochen nach dieser Bekanntmachung anzulegen und nur an der Leine auszuführen, widrigenfalls die Eigenthümer zu gewärtigen haben, daß ihnen nach der Bekanntmachung vom 14ten April 1814. (Amtsblatt de 1814. Seite 200.) der Hund getödtet wird und sie in 2 Rthl. Strafe verfallen.


Seite 80, (Kammergericht) No 6. Ehescheidungs- Sponsalien- und Schwängerungssachen.

Sämmtlichen Untergerichten im Departement des Kammergerichts wird bekannt gemacht, daß in Folge der allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 27. März c. durch das Ministerial-Reskript vom 31sten ejusd m. verordnet worden ist, daß in allen bei den Untergerichten eingeleiteten Ehescheidungs-, Sponsalien-, und Schwängerungs-Sachen, in zweiter Instanz bei dem ersten, und in dritter Instanz bei dem zweiten Senat des Kammergerichts (Ober-Appellations-Senat) erkannt werden soll.
Berlin, am 12. April 1821.


Seite 81, Vermischte Nachrichten. Verein zur Beförderung des Gewerbfleißes in den Preußischen Staaten.

Es hat sich in Berlin ein Verein zur Beförderung des Gewerbfleißes in den Preußischen Staaten gebildet, der durch Kenntnißnahme von dem Zustande der Gewerbsamkeit im Inlande und Auslande, durch Prüfung von Entdeckungen und Erfindungen, Konkurrenz durch das Aussetzen von Prämien, den Zweck seiner Bestimmung zu erreichen suchen wird. ... [nachfolgend das Statut]


Extra-Blatt zum 18ten Stück ...

Die Lieferung des diesjährigen Bedarfs an Schreibmaterialien für das unterzeichnete Kollegium, als:
  • Fünf Rieß Noten- oder Akten-Rubrik-Papier,
  • Fünf Rieß feines Brief-Papier,
  • Vierzig Rieß mittel Herrn-Papier,
  • Acht Rieß blau Konzept-Papier,
  • Eintausend klar und resp. weiß gezogene gute Federposen,
  • Fünfzehn Tausend ordinaire gute Federposen,
  • Einhundert und achtzig Pfund rothes Siegellack,
  • Achtzig Pfund kleine und größere rothe Briefoblaten,
  • Eintausend zweihundert Stück ganz große Oblaten,
  • Zweihundert Pfund feiner Bindfaden,
  • Neunzig Pfund ordinärer Bindfaden,
  • Sechs Pfund Aktenschnur,
  • Siebenzig Stück Wachstuch,
  • Einhundert und vierzig Quart Dinte,
  • Acht und zwanzig Dutzend Bleistifte,
  • Acht und zwanzig Dutzend Rothstifte,
  • Sechs Stück Papierscheren,
  • Vier und zwanzig Stück Federmesser,
soll an den Wenigstfordernden verdungen werden. Lieferungslustige können hierauf im Ganzen oder im Einzelnen eingehen und haben versiegelte Proben derjenigen Materialien, welche sie zu liefern geneigt sind, ... einzureichen. ...
Uebrigens wird bei allen Artikeln ganz besonders auf die Vorzüglichkeit der Waare gesehen werden.
Potsdam, den 26sten April 1821.     Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 19. / Den 11ten Mai 1821.
Seite 88, No. 91. Kiefernraupen.

Potsdam, den 2ten Mai 1821.
In den Forsten des hiesigen Regierungs-Departements zeigen sich von neuem verschiedene Arten von Kiefern-Raupen, die der Verabsäumung der nöthigen Vorkehrungen große Verheerungen befürchten lassen. Mit Bezug auf die Verfügung im diesjährigen Amtsblatte vom 17ten Februar und die früheren, wegen Vertilgung der Kiefern-Raupen durch die Amtsblätter von 1814, 1815, 1819 und 1820 erlassenen Verordnungen, und insbesondere die Verfügung vom 17ten Februar 1815., (Amtsblatt No. 4) wird deshalb allen Waldbesitzern hiermit zur dringenden Pflicht gemacht, die dort vorgeschriebenen Maasregeln gegen eine weitere Ausbreitung dieser Kalamität zu ergreifen. Die Herren Landräthe haben darauf zu sehen, daß jene Anordnungen, deren Befolgung der Willkür der Waldbesitzer nicht überlassen werden kann, überall zur Ausführung gebracht werden. ...


Seite 93, Vermischte Nachrichten.

Der Mechanikus Köpke in Berlin, Spandauer Straße No. 58, hält ein vollständiges Sortiment von zinnernen Spritzen zum Gebrauch bei kranken Menschen und Thieren in seiner deshalb errichteten Fabrik vorräthig. ...
  1. Verschiedene Injektions-Spritzen fürs Auge, Ohr, Nase oder Harnröhre
  2. Eine Halsspritze
    Dieselbe in einem hölzernen Futterale mit drei verschiedenen Kanälen und Röhren
  3. Eine zylinderförmige Mutterspritze
  4. Eine Mutterspritze mit aufzuschraubenden krummen Rohr mit einer durchlöcherten kuglichten Spitze
  5. Eine kleine Kinder-Klystir-Spritze
  6. Eine größere dito
  7. Eine gewöhnliche Klystir-Spritze für Erwachsene
  8. Eine größere dito
  9. Eine ganz große dito
    Ein krummes Rohr, was auf eine der drei letzten No. aufgeschraubt wird, um sich selbst ein Klystir zu geben
  10. Latta's Klystirspritze bei eingeklemmten Brüchen ...
  11. Eine kleine Pferde-Klystir-Spritze
  12. Eine größere dito
  13. Eine Klystir-Spritze für kleinere Thiere
  14. Eine Spritze zu Tabacksrauch Klystiren, wo der Pfeifenkopf im Handgriffe aufbewahrt wird
  15. Koppe's Sauge-Apparat, um bei Ertrunkenen das Wasser ec. aus dem Magen und der Lunge zu ziehen
  16. Eine Spritze mit doppelten krummen Röhren und Kanälen für Hebammen
    Eine dito etwas größere
  17. Eine Steinsche Milchpumpe mit doppelten Glasköpfen
  18. Eine anatomische Injektions-Spritze von Messing mit 6 Röhren oder Hähnen
  19. Eine dito etwas größere
[Jeweils mit Größe (Länge und Durchmesser in Zollen), Kapazität nach Unzen und Preis]


Extra-Blatt zum 19ten Stück ...

Auf dem Kirchhofe zu Neu-Barnim, Amts Wriezen, hat man am 22. April c. einen frisch aufgeworfenen, seiner Entstehung nach unbekannten Grabhügel, und darunter die Leiche eines neugeborenen Kindes weiblichen Geschlechts, in Lumpen gehüllt, gefunden. ...

Dem aus Bernau gebürtigen Schuhmachergesellen Johann Gottlieb Kaiser, ist sein unterm 8. Januar d. J. in Kottbus ausgestellter Reisepaß angeblich verloren gegangen. Der Paß wird hiermit für ungültig erklärt.
Freienwalde, den 28sten April 1821.
Die landräthliche Behörde des Ober-Barnimschen Kreises. Graf von der Schulenburg.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 20. / Den 18ten Mai 1821
Seite 96...97, No. 97. Einreichung der alten Hausirscheine.

Potsdam, den 7ten Mai 1821.
Im 48sten Stück des vorjährigen Amtsblattes ist unter No. 259. bekannt gemacht worden, daß das neue Gewerbsteuer-Gesetz vom 30sten Mai v. J. am 1sten Januar d. J. in Ausführung komme, und für Personen, denen die Betreibung eines umherziehenden Gewerbes gestattet werden wird, von gleichem Zeitpunkte ab die ehemaligen Hausirscheine (nach dem Gesetz Gewerbscheine genannt) nach einem neuen Muster ausgefertigt werden würden. Es versteht sich hiernach, daß für die ehemaligen Hausirscheine, wenn gleich einige derselben im vorigen Jahre von uns noch ins laufende Jahr hinein prolongiert worden, diese Prolongation durch das neue Gesetz mit Ende Dezember v. J. erloschen ist und darauf nicht hausirt werden darf. ...


Seite 97, No. 98. Chausseegeld.

Potsdam, den 9ten Mai 1821.
Mit Bezug auf die, im Amtsblatt vom Jahre 1815 unter No. 113. abgedruckten Bekanntmachung vom 17ten März 1815, wird in Gemäßheit einer Verfügung des Königlichen Handels-Ministeriums vom 18ten v. M. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die den in Dienstangelegenheiten zu Pferde reisenden Offizieren zugestandene Chausseegeldfreiheit demnächst auch auf Militairbeamte von Offiziers-Rang ausgedehnt, und ... nachgelassen worden ist, daß die Ingenieur-Offiziere, welche oft Instrumente bei sich führen, und sich also der Wagen bedienen müssen, wenn sie sich kommandirt angeben, an der ersten Barriere bei den Festungen kein Chausseegeld entrichten sollen.


Extra-Blatt zum 20sten Stück ... , No. 20. Steckbrief.

Der Lehrling Johann Friedrich Rochlitz, 17 Jahre alt, 4 Fuß 10 Zoll groß, ist diese Nacht seinem Lehrherrn entlaufen. ... Entwendet und mitgenommen hat er eine silberne Uhr, 6 Rthlr. Geld, eine kattunene Weste, eine blautuchene Jacke, ein Paar Nanquin- und ein Paar tuchene lange Hosen, womit er wahrscheinlich bekleidet ist. ...
Strausberg, den 30sten April 1821.     Königl. Inspektion des Landarmen- und Invaliden-Hauses.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 21. / Den 25sten Mai 1821.
Seite 101, No. 99.

An die Stellvertreter des Heeres bei der Einweihung des Krieges-Denkmals.
Wir haben am heutigen Tage, dem Denkmal die Weihe gegeben, das Ich als Anerkenntniß der Treue Meines Volks in verhängnisvoller Zeit, und der Tapferkeit seiner Söhne im Kampf für Unabhängigkeit und Recht zu errichten verhieß. ...
Berlin, den 30. März 1821.     Friedrich Wilhelm.

Potsdam, den 14ten Mai 1821.
Vorstehende von des Königs Majestät, bei der Einweihung des auf dem Kreuzberge bei Berlin errichteten Kriegerdenkmals, allerhöchst erlassene Kabinets-Ordre vom 30sten März d. J. wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.


Seite 102, No. 101. Erziehungsgeld für sieben Söhne.

Potsdam, den 19ten Mai 1821.
Durch die Verfügung des Königl. Hohen Finanz-Ministeriums vom 6ten d. M. ist nachgegeben worden, daß den Aeltern von sieben und mehr ehelichen Söhnen, welche sich noch fortwährend im Genusse von Erziehungsgeldern für alle oder einige derselben befinden, rücksichtlich derjenigen Söhne, die während der Dauer der Unterstützungsperiode etwa mit Tode abgehen möchten, außer dem Sterbe-Monat, auch noch für den nächstfolgenden als Gnaden-Monat das Erziehungsgeld gleich den Pensionairs zu Theil werden soll.


Seite 103, No. 10. Justitiariate.

Bei der bevorstehenden Einrichtung von Kreisgerichten für die mit der Patrimonal-Gerichtsbarkeit versehenen Besitzungen, ... darf künftig denjenigen, welche Justitiariate übernehmen, die Annahme derselben nur interimistisch, bis zur Bildung der Kreisgerichte ... gestattet werden. ..
Berlin, den 14ten Mai 1821.


Extra-Blatt zum 21sten Stück ...

Vierhundert Stück völlig gesunde vier- und sechszähnige Fasel Hammel, zum Theil veredelt, aus Pommern, stehen mit der Wolle auf dem Vorwerk Werftpfuhl bei Werneuchen billig zu verkaufen. Das Nähere in Berlin Leipziger Straße Nr. 29.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 22. / Den 1ten Juni 1821.
Seite 105, No. 103, Gesetzwidrige Gnadengehalts- und Wartegelder-Zahlungen.

Des Königs Majestät haben ... zu bestimmen geruhet, daß in den Fällen, wo versorgte invalide Militairs neben ihrer neuen Besoldung auch noch das frühere Gnadengehalt oder Wartegeld zur Ungebühr fort bezogen haben, der Betrag dieser Ueberhebung aber nicht niedergeschlagen, aber auch nicht von dem Bezieher zurückverlangt werden kann, vielmehr diejenige Behörde zur Erstattung der gesetzwidrig geleisteten Zahlung angehalten werden soll, der die verabsäumte Anzeige von der Versorgung des Invaliden unterlag. ...


Seite 105, No. 104. Militair-Kirchenbücher.

Potsdam, den 19ten Mai 1821.
In Gefolge höherer Verfügung werden sämmtliche Herren Prediger an den Orten, wo Abtheilungen von stehenden Truppen oder Landwehr-Stämme garnisoniren, angewiesen, die bei denselben vorfallenden kirchlichen Handlungen nicht nur in das Kirchenbuch ihrer eignen Gemeine, sondern auch in ein besonderes Kirchenbuch für das Militair einzutragen, und letzteres demselben mitzugeben, wenn es nach anderen Orten verlegt wird.


Seite 105...107, (Ober-Bergamt) No. 2.

Wir haben vor einiger Zeit Veranlassung genommen, die Anfertigung der in England üblichen dünnen Fenstersprossen von Messing, welche zur Verschönerung der Gebäude beitragen und der Erhellung der Zimmer weniger hinderlich sind, als die dicken hölzernen Sprossen, bei dem Königl. Messingwerke zu Hägermühle zur Ausführung zu bringen; auch ist von diesen Sprossen schon bei einigen Gebäuden in der hiesigen Provinz Anwendung gemacht worden. ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 24. / Den 15ten Juni 1821.
Seite 114, No. 112. Abledern des gefallenen Viehs.

... Durch das Publikandum vom 29sten April 1772. ist festgesetzt worden: daß das außer der Viehseuche abgestandene, imgleichen das beim Schlachten unrein befundene Vieh (Schaafe ausgenommen) dem Scharfrichter oder Abdecker des Orts sofort gegen Erlegung der festgesetzten Vergütigung angesagt werden soll; indessen ist dennoch mißfällig bemerkt worden, daß dieser Vorschrift zuwider, oft die Eigenthümer des kranken Rindviehes solches tödten, die Haut ohne Zuziehung des Scharfrichters oder Abdeckers des Distrikts abziehen und nebst dem Fett behalten, das Fleisch aber verscharren oder den Hunden vorwerfen, welches Verfahren sie damit entschuldigen wollen, daß dergleichen getödtetes Vieh nicht für abgestandenes geachtet worden. ...
... so ist für nöthig gefunden ... zur Vermeidung aller Mißdeutungen des ... Ausdrucks „abgestanden Vieh“. hierdurch bekannt zu machen: daß unter diesem Ausdruck ... „alles zum fernern Gebrauch der Menschen untüchtig gewordene Vieh“ zu verstehen ist ...


Seite 116, No. 113. Normalzeichnungen zu Schulhäusern.

Potsdam, den 29sten Mai 1821.
Die Königliche Ober-Bau-Deputation hat in fünf Blättern Normal-Zeichnungen zur Erbauung von einem Schulhause
  1. für 40 Kinder und respektive
  2. für 80 Kinder,
  3. für 120 Kinder in 2 Klassen ...,
  4. für 200 Kinder in 2 Klassen,
  5. für 120 Kinder in 3 Klassen und
  6. für 90 Kinder in 3 Klassen
sämmtlich nebst den erforderlichen Lehrerwohnungen entworfen, welche das Königliche Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, so weit es die Oertlichkeit und die Vermögens-Umstände der zum Bau verpflichteten Gemeinden gestatten, zur Norm bei künftigen Bau-Projekten der Art aufgestellt hat.
Die Herren Patronen, Superintendenten und Schul-Inspektoren, so wie die Gemeinden machen wir hierauf aufmerksam, um sich bei vorkommenden Gelegenheiten deshalb an den betreffenden Bezirks-Bau-Beamten zu wenden.


Seite 116, No. 116. Aufsicht auf die umherlaufenden Hunde.

Potsdam, den 8ten Juni 1821.
Da die Tollkrankheit unter den Hunden auch neuerlich sich eben so häufig gezeigt hat, wie seit dem Anfange dieses Jahres, und die davon zu besorgende Gefahr für Menschen und Haushaltungsthiere die Fortsetzung der Vorsichtsmaaßregeln, insonderheit zur Vertilgung der umherlaufenden Hunde nothwendig macht, so werden ... sämmtliche Einwohner auf dem Lande angewiesen, die Hunde bis zum letzten September d. J. einzusperren, oder so anzulegen, daß sie sich nicht losreißen können, und sie nur an der Leine auszuführen. Zugleich werden die Herren Forstbedienten und sämmtliche Polizeibehörden nochmals aufgefordert, zur möglichen Vertilgung der umherlaufenden Hunde zu wirken. In dieser Absicht haben auch in den Städten die Magisträte die nöthigen Anordnungen unverzüglich und nachdrücklich zu treffen.


Seite 118, No. 119. Plankammer.

Potsdam, den 6ten Juni 1821.
Einer schon unterm 28sten Mai v. J. erlassenen Bestimmung der Königlichen Hohen Ministerien des Handels, des Innern und der Finanzen zufolge, beabsichtigen wir, die bisherige Einrichtung unserer Plankammer dahin auszudehnen, daß damit zugleich
  1. eine Sammlung von Zeichnungen, Kupfern und Büchern über gemeinnützige oder sonst merk­würdige technische Konstruktionen und Bauwerke aller Art,
  2. eine Sammlung von Modellen und Mustern neuer Erfindungen oder verbesserter Kunsterzeugnis­se für Handel und Gewerbe, Proben von gebrannten Steinen der vorzüglichsten Ziegelleien u. s. w.,
  3. eine Sammlung von Mineralien, Stufen von Kalk- und Gipsstein-Brüchen, aufgefundenen merk­würdigen Naturprodukten und alterthümlichen Gegenständen ... verbunden werde.
Sämmtliche Herren Landräthe und Bezirks-Baubeamten werden daher aufgefordert, dergleichen Gegenstände in ihrer Dienststelle zu sammeln, und nach und nach ... an uns einzusenden. ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 25. / Den 22sten Juni 1821.
Seite 121...127, No. 120. Feuerkassengelder-Ausschreiben.

... Davon kommen zur Vergütigung: A. für den diesseitigen Regierungsbezirk.
Alt-Landsberg.
3) Für die am 4. Februar 1820 abgebrannte Bockwindmühle des Mühlenmeisters Hoffmann 675 thl.


Seite 128, No. 122. Paßsachen.

Da seit einiger Zeit wahrgenommen wird, daß die Polizeibehörden hin und wieder die Matrikeln der Studenten als hinreichende Legitimations-Urkunden zu Reisen ansehen, so hat die Königl. Regierung sowohl den Polizeibeamten, als der Gendarmerie zu eröffnen, daß dieses der Fall nicht ist, vielmehr akademische Matrikeln die Stelle der Pässe keineswegs vertreten können, und daher als solche überall nicht angesehen werden dürfen.
Berlin, den 28sten Mai 1821.     Der Minister des Innern und der Polizei. von Schuckmann.


Seite 129, No. 125. Hebammenunterricht.

Potsdam, den 29sten Mai 1821.
Nach einer Verfügung des Königl. Ministeriums der geistlichen Unterrichts- und Medizinal­angelegenheiten vom 11ten d. M., soll der Hebammen-Unterricht in Berlin, wie bisher, jährlich mit dem 1sten November seinen Anfang nehmen. Dies wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.


Seite 131, Personalchronik.

Nachbenannte Frauen sind, nachdem sie in Berlin den Hebammen-Unterricht genossen, und in der mit ihnen angestellten Prüfung, theils vorzüglich gut, theils gut bestanden haben, unterm 29sten Mai d. J. als Hebammen approbirt:
  1. im Niederbarnimschen Kreise, ... zu Schönerlinde, ... zu Liebenthal, ... zu Stolpe. ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 26. / Den 29sten Juni 1821.
Seite 134, No. 130. Besuch der Sommerschulen.

Potsdam, den 18ten Juni 1821.
Die genaue Beobachtung der Zirkular-Verfügung vom 24sten März v. J., die Einrichtung und den regelmäßigen Besuch der Sommerschulen betreffend, wird hiermit sämmtlichen Superintendenten, Schul-Inspektoren und Predigern dringend empfohlen und zur Pflicht gemacht.


Seite 134, No. 131. Verpflegung der Armee-Gendarmen auf Märschen.

Potsdam, den 19ten Juni 1821.
Nach einer unterm 1sten Februar d. J. ergangenen Bestimmung des Vierten Departements des Königl. Krieges-Ministeriums sind die Armee-Gendarmen bei Märschen in ähnlicher Art, wie die Soldaten, von den Wirthen zu verpflegen, die feststehende Verpflegungs-Vergütung von 4 Gr. aber aus eigenen Mitteln zu bezahlen verpflichtet.


Seite 134...135, No. 132. Kur armer Kranken.

Potsdam, den 22sten Juni 1821.
Mittelst Reskripts der Königlichen Ministerien der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten und des Innern und der Polizei vom 10ten April d. J. sind darüber, in welchen Fällen die Aerzte die Kur armer Kranken unentgeldlich verrichten, und in welchen andern Fällen die Gemeinen ihnen dafür Vergütung leisten müssen, folgende Bestimmungen ergangen: ...


Seite 137, No. 137. Aufgehobene Viehsperre.

Potsdam, den 24sten Juni 1821.
Da die Lungenseuche unter dem Rindviehe zu Crummensee, Amts Löhme, seit vier Monaten sich nicht weiter geäußert hat, so ist die unterm 20sten November v. J. (Amtsblatt Seite 242.) verfügte Sperre dieses Orts für Rindvieh und Futter aufgehoben.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 27. / Den 6ten Juli 1821.
Seite 140, No. 140. Alimentensatz für die im Charite-Lazareth entbindenden Schwangern.

Potsdam, den 26sten Juni 1821.
Da die Erhöhung der Alimente für Schwangere, welche behufs ihrer Entbindung in das Charite-Lazareth aufgenommen werden, zur Folge gehabt hat, daß sich ungleich weniger Schwangere, als sonst, zur Entbindung in der Anstalt eingefunden, so ist, um hülflosen Schwangern Gelegenheit zu guter Pflege und Fürsorge zu geben, und behufs des, den Hebammenschülerinnen zu ertheilenden praktischen Unterrichts in der Geburtshilfe, von der Königl. Regierung zu Berlin der Kostensatz für die im Charite-Lazareth zu entbindenden Schwangern aus dem hiesigen Regierungsdepartement, auf einen Thaler 4 Gr. für die Woche herabgesetzt. Den Kreis- und Ortsbehörden wird dies bekannt gemacht, um in vorkommenden Fällen die Aufnahme hülfloser Schwangern in die Anstalt zu veranlassen, und soll bei gänzlicher Unvermögenheit der Schwangern und der zu ihrer Verpflegung verpflichteten Individuen oder Kommunen, die Zahlung der Alimente für dergleichen Wöchnerinnen aus dem Regierungsdepartement auf einen öffentlichen Fonds hieselbst angewiesen werden.


Seite 142, (Kammergericht) No. 13. Bildung gemeinschaftlicher Gerichte für mehrere Güter.

... wird ... zur Kenntniß gebracht, daß die Bildung gemeinschaftlicher Gerichte für mehrere Güter, welche sich im Besitze der Patrimonal-Jurisdiktion befinden, der freien Vereinigung der Gutsherrschaften überlassen bleibt, indem ihr Vortheil es erheischt, sich einen von andern Geschäften ganz freien Richter zu wählen, und die Ansicht ihres Nutzens sie hierbei leiten wird.
Berlin, den 14ten Juni 1821.


Seite 144, Vermischte Nachrichten.

Zum beliebigen Einbrennen der in diesem Jahre von den Beschälern des Königl. Brandenburgischen Landgestüts gefallenen Fohlen mit der Königl. Krone und dem Buchstaben B. sind folgende Termine angesetzt: ...
  1. Mittwoch den 8ten August früh 7 Uhr zu Blumberg,
  2. Freitag den 10ten August früh 7 Uhr zu Lindenberg, ...
Friedrich-Wilhelms-Gestüt, den 18. Juni 1821.     Der Landstallmeister Strubberg.


Extra-Blatt zum 27sten Stück ...

In der Nacht vom 16ten zum 17ten Mai d. J. sind im Grenzbezirk zwischen Poßlin und Karstädt folgende Transportmittel und eingeschwärzte Waaren in Beschlag genommen.
  1. ein Pferd,
  2. zwei Leiterwagen,
  3. 42 Packe Hutzucker, brutto 24 Zentner 57 Pfund,
  4. ein Pack Rosinen, brutto 57 Pfund,
  5. ein Pack Pfeffer, brutto 63 Pfund,
  6. ein Pack Mandeln, brutto 62 Pfund, und
  7. 2 Körbe Kandis, brutto 1 Zentner 16 Pfund.
Die unbekannten Führer dieser Objekte sind mit den übrigen Pferden entkommen.
Den Eigenthümern dieser Gegenstände wird daher solches ... hierdurch bekannt gemacht, um sich binnen Vier Wochen... bei dem Haupt-Zollamte zu Wittstock zu melden, und sich dieserhalb gehörig zu legitimiren, widrigenfalls jene Objekte konfiszirt, meistbietend verkauft und der Erlös der Staatskasse zugesprochen werden wird.
Potsdam, den 16ten Juni 1821.     Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.


Extra-Blatt zum 27sten Stück ..., No. 27. Steckbrief

Der ehemalige Gerichtsdiener August Stacher hierselbst hat sich des falschen Münzens äußerst verdächtig gemacht, indem die zu diesem Verbrechen gehörigen Apparate theilweise sich in seiner Behausung vorgefunden haben. Da aber selbiger hier nicht anzutreffen gewesen, so ersuchen wir alle resp. Militair- und Zivilbehörden, auf ihn zu vigiliren, und im Betretungsfalle ihn arretiren und an uns abliefern zu lassen.
Signalement ...: Er fährt mit einer mit Theer bestrichenen Schiebkarre im Lande umher, und handelt mit Streichbrettern zum Schärfen der Sensen.
Genthin, den 24sten Juni 1821.     Königl. Preuß. Justizamt Altenplatow.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 28. / Den 13ten Juli 1821.
Seite 145...146, No. 144. Mobiliar-Brand-Entschädigung der Herren Geistlichen und Schullehrer.

Potsdam, den 28sten Juni 1821.
Bisher waren die reformirten französischen Herren Stadt- und Landprediger, so wie die reformirten französischen Herrn Kantoren und Schullehrer in den Städten und auf dem platten Lande nicht Mitglieder des nach dem Regulativ vom 25sten Januar 1768 für die lutherischen und reformirten Herren Stadt- und Landprediger, und des nach dem Regulativ vom 15ten Juli 1779, für die lutherischen und reformirten deutschen Stadt-Schullehrer, und nach dem Regulativ vom 24sten Dezbr. 1800 für die lutherischen und reformirten deutschen Landschullehrer bestehenden Mobiliar-Brand-Entschädigungs-Vereins.
Um diese Individuen von den in ihren Folgen wohlthätigen Anstalten jedoch nicht auszuschließen, wird hierdurch bekannt gemacht, daß ...
  1. die jetzt vorhandenen französischen Herren Prediger, Kantoren und Schullehrer vom 1sten Januar 1822 an freiwillig der Anstalt beitreten, die einmal Beigetretenen dann aber nicht wieder ausscheiden können.
  2. Die Nachfolger dieser Herren Geistlichen und Schullehrer sind verpflichtet diesen Vereinen beizutreten. ...


Seite 146...147, No. 145. Die den Gendarmen gebührende Folgeleistung bei ihren Funktionen.

Potsdam, den 1sten Juli 1821.
Nach dem §. 14 der Verordnung vom 30sten Dezember 1820. über die anderweitige Organisation der Gendarmerie ist Jedermann schuldig, mit Vorbehalt der nachher zu führenden Beschwerde, den Aufforderungen und Anordnungen der Gendarmen sofort unbedingte Folge zu leisten. ...


Seite 150...151, No. 150. Ausstellung vaterländischer Fabrikate.

Potsdam, den 6ten Juli 1821.
Infolge der allerhöchsten Kabinetsordre vom 7ten v. M. ... werden diejenigen Gewerbtreibenden unsers Departements, welche an der öffentlichen Ausstellung vaterländischer Fabrikate zu Berlin im künftigen Jahre Theil nehmen wollen, aufgefordert, sich bei ihrer landräthlichen Behörde ... zu melden, und eine schriftliche Angabe einzureichen, welche ihren Namen, die Benennung des Fabrikats ... und des gewöhnlichen Verkaufspreises des Fabrikats aus der ersten Hand enthalten muß. ... Haupt-Gegenstände für die Ausstellung sind Waaren für den gewöhnlichen Verbrauch und bei diesen ist neben der innern Tüchtigkeit der gewöhnliche Fabrik-Preis derselben ein Gegenstand von der höchsten Wichtigkeit ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 29. / Den 20sten Juli 1821.
Seite 153, No. 152. Zeuge mit welchen nicht hausirt werden soll.

Potsdam, den 6ten Juli 1821.
Es sind Zweifel darüber entstanden, was zu den verbotenen Zeugen zu rechen ist, mit welchen ... nicht hausirt werden soll. Nach einer Bestimmung der Königl. Ministerien des Handels und der Finanzen ist alles das als Zeug zu betrachten, was vom Stuhl des Webers oder Wirkers, schon als Fabrikat - wenn gleich noch unappretirt - herunterkommt, gleichviel es schon zum Gebrauche abgemessen ist, wie Mützen, Strümpfe, Tücher, Decken, oft auch Westen, oder ob es in beliebiger Ellenzahl dem Käufer zugemessen wird. Dagegen sind Garn, Nähseide ec. keine Zeuge, sondern Materialien, so wie auch Hosenträger, Geldbörsen ec. nicht dahin, sondern zu den kurzen Waaren zu rechnen sind. ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 30. / Den 2sten Juli 1821.
Seite 155, No. 155. Prämie für konfiszirtes Salz.

Der Königlichen Regierung wird bekannt gemacht, daß die ... für konfiszirtes Salz allgemein auf Vier Pfennige pro Pfund bestimmte Preis-Vergütung oder Prämie zwar ferner in allen Fällen, wo der Defraudant nicht ermittelt, oder der Defraudation für schuldig erachtet wird, bestehen bleibt, daß dieselbe aber in dem Fall, wo der Defraudant ergriffen oder sonst ermittelt und überführt wird, mit Acht Pfennige[n] pro Pfund für diejenige Quantität, in Ansehung derer die Defraudation feststeht, von den Faktoreien, welchen das Salz eingeliefert wird, bezahlt werden soll. ...


Seite 156, No. 157. Ersatzgestellungen für das stehende Heer.

Potsdam, den 19ten Juli 1821.
Es ist nach einer Verfügung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 17ten v. M. vorgeschrieben, daß bei den Ersatz-Aushebungen für das stehende Heer solche Rekruten, welche mit äußerlich nicht wahrzunehmenden, sondern nur durch längere Beobachtung zu ermittelnden Fehlern, als Epilepsie, Taubheit, Unvermögen den Urin zu halten, öfteres Blutspeien ec. behaftet sind, sich schon im Voraus mit ärztlichen Attesten oder Zeugnissen ihrer Ortsobrigkeit darüber versehen, und solche der Ersatzkommission vorlegen ...


Extra-Blatt zum 30sten Stück ..., No. 29. Steckbrief.

Der aus Weißenfels gebürtige Inkulpat Karl August Schollbach ist seinen Begleitern auf dem Transporte von hier nach Berlin entsprungen. Alle Wohllöbliche Polizei-Behörden ersuchen wir dienstergebenst, auf den unten näher beschriebenen Karl August Schollbach zu achten, ihn im Betretungsfalle zu arretiren und an uns gütigst abliefern zu lassen.
Alt-Landsberg, den 10ten Juli 1821.     Der Magistrat.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 32. / Den 10ten August 1821.
Seite 168, No. 166. Jagderöffnung.

Potsdam, den 3ten August 1821.
Da durch die diesjährige Witterung die Getreide-Erndte verspätet worden ist, so ist durch ein Reskript der Königlichen Ministerien des Innern und der Finanzen vom 27sten v. M. bestimmt worden, daß der Zeitpunkt zur Eröffnung der Jagd im hiesigen Regierungsdepartement für dieses Jahr bis zum 1sten September hinausgesetzt werden soll. Dies wird hierdurch dem Publikum zur Achtung bekannt gemacht.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 35. / Den 31sten August 1821.
Seite 175...176, No. 175. Bestellung der mit den Posten eingehenden Landbriefe.

Potsdam, den 22sten August 1821.
Nach einem Zirkulare des Königl. General-Potsamts vom 25sten v. M. sind den sämtlichen Königl. Post- und Potswärter-Aemtern wegen Bestellung der, mit der Post eingehenden, nach Orten des platten Landes bestimmten Briefe, folgende Vorschriften ertheilt worden.
  1. Wegen derjenigen Briefe, die nach Orten bestimmt sind, welche auf der Poststraße liegen, und die durch die Schirrmeister und Postillons bestellt werden können, sollen die Vorschriften der Postordnung Abschnitt III. §. 28. und 29. aufs genaueste befolgt werden.
  2. Wegen derjenigen Briefe, welche an Landbewohner gerichtet sind, die solche regelmäßig aus dem Postkomtoir abholen lassen, oder ein für allemal erklärt haben, ihre Briefe selbst anzufordern oder gelegentlich abfordern zu lassen, bleibt es bei der desfalsigen Enrichtung.
  3. Alle übrigen Briefe aufs Land sollen die Post- und Postwärter-Aemter sich bemühen, so weit als möglich gelegentlich zu bestellen. Diejenigen Briefe, welche den Empfängern durch Gelegenheit nicht zuzustellen gewesen sind, werden von 8 zu 8 Tagen sämmtlich durch einen besonderen Boten abgesandt, welcher einen Lohn von vier guten Groschen für die Meile erhält. Diesen Lohn berechnet das Post- oder Postwärter-Amt für den ganzen, von dem Boten zu machenden Weg, repartirt solchen verhältnißmäßig auf sämmtliche ihm zur Bestellung gegebenen Briefe, und bemerkt auf der Rückseite jedes einzelnen Briefes den Theil des Botenlohnes, welcher auf denselben fällt.
Wo übrigens die Postämter durch Mitwirkung der Kreisbehörden für eine prompte und kostenlose Bestellung der Landbriefe gesorgt haben, verbleibt es bei den desfalls bestehenden Einrichtungen.
Diese Bestimmungen werden hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.


Seite 176, No. 174. Aufnahme ins Schullehrer-Seminar zu Potsdam.

Potsdam, den 25sten August 1821.
In Beziehung auf unsere Zirkularverfügung vom 3ten August 1817, die Aufnahme junger Leute, die sich dem Schulstande widmen wollen, in das hiesige Schullehrer-Seminar betreffend, fordern wir hiermit sämmtliche Herren Superintendenten, Schulinspektoren und Prediger auf, darauf besonders zu sehen, daß alle diejenigen, die ins Seminarium aufgenommen zu werden wünschen, sich die erforderliche Fertigkeit im Klavierspielen erworben haben, weil in der Anstalt selbst die jungen Leute nicht Zeit genug darauf verwenden können, um sich diejenige Fertigkeit zu erwerben, welche sie in ihren künftigen Stellen als Organisten nothwendig besitzen müssen. ...
Da es uns auch wesentlich darum zu thun ist, nur gesittete, und ächt religiöse junge Leute in die Anstalt aufzunehmen, so haben diejenigen, die sich zur Aufnahme melden, ein Zeugniß darüber beizubringen, daß sie sich von Jugend an und besonders in den letzten 3 Jahren untadelhaft betragen, durch Sittlichkeit und religiösen Sinn sich ausgezeichnet haben und auch nie wegen eines Vergehens im Untersuchung gerathen, oder bestraft worden sind.
Wir machen die Aussteller solcher Zeugnisse für die Wahrheit derselben streng verantwortlich.


Seite 177, (Kammergericht) No. 14.

Publikandum gegen den Kindermord, und gegen die Verheimlichung der Schwangerschaft und Niederkunft, vom 14ten April 1794. ...
Jede außer der Ehe geschwängerte Frauensperson ist dafür allein, nach den Landesgesetzen nicht strafbar; es darf ihr über ihre Schwachheit, bei nachdrücklicher Ahndung, kein Vorwurf gemacht, und ihr nirgends ein Unterscheidungszeichen beigelegt werden, welches auf ihren Fall die geringste Beziehung haben, oder ihrem guten Namen und weiteren Fortkommen in der Welt nachtheilig sein könnte.
Von demjenigen, durch den sie Mutter wird, hat sie nach den Gesetzen kräftige Unterstützung für sich und das Kind, nach Verschiedenheit der Fälle, zu erwarten, und darf sie sich nur deshalb in den Gerichten zur nähern Anweisung melden, wenn ein gütliches außergerichtliches Abkommen nicht Platz greifen sollte. ...
Diejenige, welche sich eines außer der Ehe gepflogenen Beischlafs mit einer Mannsperson bewußt ist, muß auf ihre körperliche Beschaffenheit genau Acht geben, und sobald sie das allergeringste Ungewöhnliche wahrnimmt, nicht allein demjenigen, der sie in diese Umstände wahrscheinlich versetzt hat, sondern auch ihren Eltern oder ihrem Vormunde, oder einer Hebamme, oder Geburtshelfer, oder einer andern ehrbaren Frau, welche selbst Kinder gehabt hat, davon Nachricht geben, und sich sowohl während der Schwangerschaft, als bei der Geburt, nach den Anweisungen dieser Person zur Erhaltung ihrer Leibesfrucht aufs genaueste achten.
Thut sie dies nicht, und es geschieht dem Kinde, durch Thun oder Lassen, Leid, so hat die Mutter, je nachdem es vorsätzlich, oder nur durch Schuld geschiehet, das Kind aber beim Leben bleibt oder nicht, öffentliche Hinrichtung mit dem Schwerdte, Staupenschlag, lebenswierige, oder vieljährige Zuchthaus-Strafe zu erwarten. ...
Jede Mannsperson, die sich eines unerlaubten Umgangs mit einer Frauensperson bewußt ist, muß auf die Folgen desselben aufmerksam sein. Sobald der Schwängerer eine Schwangerschaft vermutet, muß er die Geschwächte zur gesetzlichen Entdeckung vermögen, und wenn solches von ihr nicht geschiehet, diese Entdeckung, bei Vermeidung nachdrücklicher Festungs- oder Gefängnißstrafe, selbst bewirken. Hat er die Geschwächte zum Kindermorde angereizt, so soll er mit dem Schwerdte hingerichtet werden. ...
Wer sonst zum Kindermord, oder zur Verheimlichung der Schwangerschaft oder Geburt, eine Frauensperson anreizt, oder eines oder das andere begünstigt, wird mit dem Schwerdte hingerichtet, oder mit nachdrücklicher Leibesstrafe belegt. ...
Hebammen, denen sich eine außer der Ehe geschwängerte Person sich entdeckt und anvertraut, müssen sich derselben, nach ihrer Instruktion, treulich annehmen, sie mit Glimpf und Schonung behandeln, und die ihnen gemachte Entdeckung, bei Vermeidung schwerer Verantwortung, so lange verschweigen und geheim halten, als keine Gefahr eines von der Geschwächten an dem Kinde zu begehenden Verbrechens die Anzeige an die Obrigkeit nothwendig macht. ...


Seite 180, Vermischte Nachrichten.

Das Köngl. statistische Büreau beabsichtigt, Ergänzungen und Fortsetzungen der vor zwei Jahren herausgegebenen Uebersicht der Bodenfläche und Bevölkerung des Preußischen Staats, unter dem Titel von Beiträgen zur Statistik des Preußischen Staats, bekannt zu machen, wovon das erste Heft bereits erschienen und im Buchhandel zu haben ist.
Wir machen das Publikum auf dieses sehr interessante Werk aufmerksam.
Potsdam, den 24sten August 1821.     Königl. Preuß. Regierung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 36. / Den 7ten September 1821.
Seite 181, Zensur-Ressort-Bestimmung.

  1. Ober-Konsistorialrath Nolte als Zensor der pädagogischen Schriften ..
  2. Zensor der politischen Schriften, Geheimen Raths Jouffroy, ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 37. / Den 14ten September 1821.
Seite 184, No. 185. Sanitätsberichte.

Potsdam, den 7ten September 1821.
Behufs der regelmäßigen und vollständigen Anfertigung der Sanitätsberichte nach der Verfügung vom 18ten Mai 1811. (Amtsblatt 1822. S. 44.-48.) werden die Herren Aerzte und Wundaerzte aufgefordert, den Herren Kreis-Physikern mit Ablauf eins jeden Vierteljahres die, in gedachter Verfügung erwähnten Notizen unweigerlich und unerinnert mitzutheilen, widrigenfalls sie auf die Anzeige des betreffenden Kreis-Physizi in eine Ordnungsstrafe verfallen werden. Die Herren Landräthe und Magisträte haben die Kreisphysiker von den für die Medizinal- und Sanitätspolizei wichtigen Ereignisse in ihrem Bezirke ebenfalls ohne Verzug in Kenntniß zu setzen.


Seite 188, Personalchronik. Todesfälle.

Gestorben sind ... Der Küster und Schullehrer Koch zu Rüdenitz, Superint. Bernau, der Küster und Schullehrer Meisner zu Beyersdorf, Superintendentur Bernau, ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 38. / Den 21sten September 1821.
Seite 189, No. 186. Gedächtnißtafeln der Gebliebenen.

Potsdam, den 12ten September 1821.
Einzelne Fälle sind vorhanden, daß die Herren Prediger nach der Anweisung vom 7ten April 1817 zur Zeit noch nicht die Gedächtnißtafeln der in den Kriegen 1813 bis 1815 gebliebenen Vaterlandsvertheidiger aufgestellt haben, weil die Todtenscheine einzelner, aller Wahrscheinlichkeit nach im Kampfe vor dem Feinde Gebliebenen, noch nicht herbeigeschafft waren, und die Herren Prediger daher die Angehörigen dieser Individuen nicht gern von der Ehre der Aufzeichnung der Namen der Letztern ausschließen mogten, sondern diesen Angehörigen Zeit zur Herbeischaffung der Todtenscheine vergönnten. So schonend dieses Benehmen auf der einen Seite auch immer ist, so kann es dennoch nicht gebilligt werden, aus Rücksicht für Einzelne den Hauptzweck zu verschieben. Sollten daher aus ähnlichen Rücksichten noch in einzelnen Gemeinen die Tafeln nicht errichtet sei, so werden die betreffenden Herren Prediger angewiesen, hierunter nicht länger zu säumen, die Tafeln nach der Anweisung vom 7ten April 1817 anzufertigen, und in denselben Lücken zum Einrücken der Namen derjenigen im Kampfe gebliebenen, deren Tod durch die gesetzlichen Beweismittel zur Zeit noch nicht erwiesen ist, offen, und solche nach Beibringung der Beweismittel ausfüllen zu lassen.


Seite 190, No. 188. Preis des schwarzen Salzes.

Potsdam, den 14ten September 1821.
Höherer Anordnung zufolge wird hiermit zur Kenntniß des Publikums gebracht, daß von jetzt an das, nach Befriedigung der Glashütten-Besitzer, auf den Salinen etwa noch vorräthige schwarze Salz, an Jedermann ohne Beibringung besonderer Bedarfsatteste, auf der Saline
  • in Schoenebeck zu dem Preise von 46 Thaler,
  • in Halle aber zu dem Preise von 39 Thaler
für die Last von 4000 Pfund verkauft wird.


Seite 190...191.

Den Extrapostreisenden im Preußischen Staate, dienen folgende Bestimmungen zur Nachricht:
  1. daß die Postillons bei Vermeidung harter Strafe auf erfolgte Anzeige, sich mit dem reglements­mäßigen Trinkgelde begnügen müssen, sich somit unter keinen Umständen durch Mienen oder Worte, oder auf irgend eine andre Weise gegen die Reisenden unzufrieden bezeugen dürfen, und daß, wenn sie von einem Reisenden zur Bezeugung seiner Zufriedenheit etwas mehr als das reglementsmäßige Trinkgeld erhalten, sie solches dankbar anzunehmen haben.
  2. daß vom 1sten Oktober dieses Jahres an, in den Post-Komtoirs das Extrapostgeld sowohl als alle Nebenkosten, bestehend in Wagenmeister-, Bestellgeld, Schmiergeld, Wagengeld, Zoll-, Chaussee, Damm-, Brück- und Fährgeld ec. erhoben wird, und darüber unaufgefordert eine gedruckte Quittung ertheilt werden muß,
  3. daß die Reisenden außer dem 1. und 2. zu zahlenden, Niemanden irgend etwas, unter welchen Namen es auch sei, zu zahlen haben, und kein Wagenmeister, dessen Gehilfe oder sonstige Personen sich unterstehen dürfen, ein Trinkgeld von den Reisenden, für Leistungen, welche zum Dienst gehören, und wofür bei Berichtigung des Extrapostgeldes die Zahlung schon erhoben ist, zu fordern,
  4. daß die Extraposten jederzeit durch nüchterne, der Wege kundige, im Fahren hinlänglich geübte Postillons befördert, unkundige und unerwachsene, oder wegen Alters und Krankheit unfähige Leute dazu aber nicht gebraucht werden sollen;
  5. daß der Wagen des Extrapostreisenden nicht mit Futter belästigt, sondern auf demselben höchstens nur so viel Futter mitgenommen werden darf, als der Postillon zwischen den Füßen verbergen kann;
  6. daß vierspänniges Postfuhrwerk nicht anders, als mit lang gespannten Pferden und vom Sattel gefahren werden soll;
  7. daß die Extraposten nur mit Kreuzleinen gefahren werden dürfen;
  8. daß die Postillons, wenn sie bei offenen oder halbverdeckten, mit 2 oder 3 Pferden bespannten Wagen ihren Platz auf dem Bocke haben, sich des Tabackrauchens enthalten müssen; und endlich
  9. daß jeder Extrapostreisender zu verlangen berechtigt ist, daß in einer Gegenwart von der Post-Expedition die Stunde der Ankunft und der Abfahrt im Extrapost-Begleitzettel verzeichnet werde, er auch die Befugniß hat, seine etwanigen Beschwerden selbst darin niederzuschreiben.
Die Extrapost-Reisenden werden dringend aufgefordert, die Beschwerden, zu welchen sie auf ihren Reisen in irgend einer Beziehung Veranlassung gefunden haben, dem General-Postamte in unfrankirten Briefen anzuzeigen. Nur hierdurch wird das General-Postamt in den Stand gesetzt, diesen Beschwerden für die Folge vorzubeugen. Die Nachsicht der Reisenden in dieser Rücksicht bringt dem Publikum und den Postanstalten Nachtheil.
Berlin, den 31sten August 1821.     General-Postamt. Nagler.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 39. / Den 28sten September 1821.
Beilage zum 39sten Stück ...

Instruktion wonach in sämmtlichen Provinzen des Staats die Prüfung der Mauerergesellen, welche Meister zu werden verlangen, geschehen soll. ...

Instruktion wonach in sämmtlichen Provinzen des Staats die Prüfung der Zimmergesellen, welche Meister zu werden verlangen, geschehen soll. ...

Instruktion wonach in sämmtlichen Provinzen des Staats die Prüfung derjenigen, welche Mühlenwerk-Verferiger (auch Mühlenwerkzeugmacher, Mühlenschirr-Verfertiger und Mühlenärzte genannt) zu werden verlangen, und ihr Gewerbe selbständig betreiben wollen, geschehen soll. ...

Instruktion wonach in sämmtlichen Provinzen des Staats die Prüfung der Personen geschehen soll, welche den selbständigen Betrieb als Brunnen- und Röhrmacher verlangen. ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 40. Den 5ten Oktober 1821.
Seite 197, No. 196. Fabrikzeichen für die Eisen-Hüttenwerke.

Namen der Eisenhüttenwerke, ... der Besitzer. ...
  • Gottow bei Luckenwalde, Königlich.
  • Eisenspalterei bei Neustadt-Eberswalde, dito.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 41. / Den 12ten Oktober 1821.
Seite 203, No. 197. Schädliches Insekt.

Potsdam, den den 8ten Oktober 1821.
In einigen Bezirken des Regierungsdepartements ist im verwichenen und in diesem Jahre, der Gerste, dem Roggen und Weitzen, vorzüglich im strengen Boden, und wo auf diesem die drei genannten Getreidearten weniger geschlossen und dicht standen, durch die Maden und Puppen einer kleinen Fliege großer Schaden zugefügt, welche Fabricius und Latreille „Oscinis lineata“ nennen, und deren Nachtheil für die Getreidearten schon bemerkt haben. Die Made dieses Insekts nagt den Halm der gedachten Getreidearten ... gewöhnlich dicht über der Wurzel ab, und zwar dann, wenn die Blüthenzeit vorbei, die Aehre also vollständig ausgebildet ist. Von dieser Zeit an nagt das Thier, wahrscheinlich von Halm zu Halm wandernd, bis zur Ernte fort, so daß bis zu 1/5 des Körnergewinns dadurch verloren gegangen ist. ... Zur Vertilgung dieses Insekts ist es hauptsächlich nöthig, die Vögel, insbesondere die Meisen und Lerchen zu schonen, und das Ausnehmen ihrer Nester zu verhindern, da das Insekt nur durch diese natürlichen Feinde unschädlich gemacht werden kann, übrigens aber kein anderes Mittel zu dessen Vertilgung bekannt ist. ...


Seite 204, No. 200. Fabrikzeichen der Königlichen Eisenhüttenwerke.
...
Hiernach werden weiterhin die im diesseitigen Regierungs-Departement befindlichen Eisenhämmer von jetzt ab, ausser dem Adler, folgende Buchstaben:
  • Carlswerk den Buchstaben C.
  • Gottow " " G.
  • Neustadt-Eberswalde " " N.
ihren Fabrikaten aufprägen. ...


Extra-Blatt zum 41sten Stück ...

Auf dem Rittergute Arendsee bei Bernau hat sich ein schwarzes Hengstpfohlen, 2½ Jahre alt, seit 14 Tagen eingefunden. Es hat sich durch Bekanntmachungen in der Nachbarschaft kein Eigenthümer legitimirt, und wird daher ein solcher hiemit öffentlich aufgefordert, dasselbe gegen Erstattung der Kosten in Empfang zu nehmen.
Der Amtmann Bullrich.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 43. / Den 26sten Oktober 1821.
Seite 215, No. 210. Erziehungs-Gelder.

Potsdam, den 17ten Oktober 1821.
Nach den Bestimmungen des Königlichen Hohen Finanz-Ministeriums vom 20sten Mai und 20sten August d. J. soll in den Fällen, wo Wittwen, welche Erziehungsgelder genießen, sich anderweit verheirathen, oder sich bereits anderweit verheirathet haben, oder ins Ausland ziehen, im Allgemeinen als Regel gelten, daß die bewilligten Erziehungsgelder, so wie es mit den Pensionen geschieht, gleichfalls wegfallen müssen, und eine Ausnahme hiervon nur im Wege der Königlichen Gnade, aus besondern, Sr. Majestät vorzutragenden Beweggründen stattfinden kann. ...
Diese Bestimmung soll indessen auf die Kinder vormaliger Sächsischer Soldaten ... keine Anwendung finden, sondern es können diesen, auch wenn die Mütter sich inzwischen anderweit verheirathet haben, oder nach dem Königreiche Sachsen gezogen sind, die Erziehungsgelder unbedenklich fortgezahlt werden. ...


Extra-Blatt zum 43sten Stück ..., Personalchronik

Der Kandidat der Mathematik Friedrich Kroll ist zum Feldmesser im hiesigen Regierungs-Departement bestellt worden.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 44. / Den 2ten November 1821.
Seite 220...221, Vermischte Nachrichten. Prämie auf Dorfverschönerung.

Ein verehrungswürdiges Mitglied der Königlichen märkischen ökonomischen Gesellschaft zu Potsdam, hat eine Prämie von
  • Ein Hundert Thalern Kourant
für die zweckmäßigste Verschönerung und Verbesserung eines, wenigstens zwei Meilen von den Residenzen Berlin und Potsdam entfernten, jedoch nicht dazwischen liegenden Dorfs der ehemaligen Mittelmark ausgesetzt, Wir machen dies hiermit bekannt und fordern sämmtliche Dorfgemeinden hierdurch auf, sich um diese Prämie zu bewerben.
  1. Die Bedingungen, welche zur Erlangung der Prämie erfordert werden, sind:
    1. spezielle Separation der Gemeine und ihrer ganzen Feldmark, und Aufbauen der Gebäude jedes einzelnen Bewohners auf dem ihm zugeteilten Flurstück, ...;
    2. überall, wo gebauet wird, die Festsetzung einer überlegten Baulinie für alle Neubauten, so daß die Straßen im Dorfe eine gerade Flucht und ein regelmäßiges Aussehen gewinnen;
    3. eine, nach den bewährtesten landwirthschaftlichen Regeln eingerichtete Anlage der Wohn- und Wirthschafts-Gebäude ...;
    4. eine vollkommen abgewogene Richtung und Lage der Dorfstraßen und Gemeineplätze, so wie die tüchtige und gute Pflasterung der Straßen;
    5. eine vollkommene Ebenung und Bahnung aller durch die Feldmark gehenden Fahrstraßen;
    6. die Bepflanzung aller Fahrstraßen mit den besten hochstämmigen und mit Pfählen versehenen Obstbäumen, und die Anlage einer Obstbaumschule im Dorf;
    7. die gehörige Anlage von Abzugsgräben an allen Fahrstraßen und wo sie sonst zweckmäßig sind ...;
    8. die zweckmäßigste und möglichst durch dauerhafte lebendige Hecken bewirkte Einfassung der Gärten;
    9. die überall unverkennbare Spur der bezweckten Reinlichkeit und Sauberkeit in allen Anlagen ..., wohin auch die Bepflanzung der eigentlichen Dorfstraßen mit schönen Linden gehört.
  2. Als Frist zur Konkurrenz wird jeder Gemeine das Ende des Juli im Jahre 1824 gesetzt ...
  3. Zur Preisbewerbung wird jede Dorfgemeine gelassen, welche im Jahre 1791 zur Mittelmark gehört hat, nach der in demselben Jahre erschienenen Setzmannschen Charte der Mittelmark.
  4. In der Herbstversammlung unserer Gesellschaft wird der Preis zuerkannt.
Königl. märkische ökonomische Gesellschaft zu Potsdam.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 45. / Den 9ten November 1821.
Seite 224, No. 218. Landhebammen-Unterstützungs-Beiträge.

Potsdam, den 30sten Oktober 1821.
Durch die bisherige unregelmäßige Einsendung der Beiträge von Trauungen, Taufen und Geburten zur Unterstützung bedürftiger Landhebammen, und weil mehrere der Herren Prediger sich diese Angelegenheit unnöthig selbst erschweren, finden wir uns veranlaßt, darüber mit Bezug auf die deshalb bereits ergangenen Verfügungen (Amtsblatt von 1817 Seite 157. und 213. und von 1818. Seite 33.) folgendes zu bestimmen.
  1. Jeder der evangelischen Herren Prediger übersendet in den ersten 8 Tagen der beiden Monate Januar und Juli jedes Jahres, für die ganze Parochie zusammengefaßt, seinem Superintendenten ein Attest nach dem unten abgedruckten Schema No. 1, und fügt demselben den Geldbetrag bei ...
  2. Die Herren Superintendenten fertigen von diesen Spezial-Attesten eine Nachweisung der in ihrer Superintendentur eingekommenen Beiträge ... und reichen solche nebst den Attesten ... an uns ein. ...


Extra-Blatt zum 45sten Stück ...

Von dem Königl. Stadtgericht zu Bernau ist das, dem verstorbenen Bürgermeister Braun zugehörig gewesene, in der Bürgermeisterstraße belegene ... Wohnhaus, Theilungshalber, im Wege der freiwilligen Subhastation subhastirt und ist ... ein peremtorischer Bietungstermin auf den 5ten Dezember Vormittags 11 Uhr anberaumt, wozu wir Besitz- und Zahlungsfähige einladen.
Das Haus ist zwei Stockwerke hoch, 7 Fenster breit, mit Hintergebäuden, Stallung, einem Gartenhause, und einem Garten versehen. Es eignet sich dasselbe sowohl zur Wohnung für Familien vom Stande, als es auch hinreichenden Gelaß gewährt, zur Errichtung von Fabrikanstalten. Taxirt ist dasselbe auf 1543 rthlr. 19 gr., und enthält im Ganzen 7 heizbare, zum Theil sehr geräumige Zimmer, einen Gartensaal und die nöthigen Küchen und Keller.
Bernau, den 29sten Oktober 1821.     Königliches Stadtgericht.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 47. / Den 23sten November 1821.
Seite 238...239, No. 228. Handwerksschule in Potsdam.

Potsdam, den 14ten November 1821.
Den Bestimmungen des Königl. Hohen Handels-Ministerii zufolge, beabsichtigt die Königliche Regierung, vom 1sten Januar 1822 an in Potsdam eine Handwerksschule zu eröffnen, worin (fürs erste) höchstens dreißig Zöglingen eine Ausbildung in demjenigen Wissen gegeben werden soll, des­sen sie als Handwerker insbesondere und mehr bedürfen, wie in den gewöhnlichen Stadtschulen ge­lehrt zu werden pflegt, und wodurch es möglich gemacht wird, den Gewerben künftig eine Jugend zu überweisen, die bei ihrem Eintritt in dieselben mit den erforderlichen Vorkenntnissen ausgerüstet ist.
Es werden wöchentlich 24 Lehrstunden gegeben und der Kursus in einem Jahr beendet.
Wollen Schüler von geringerer Fähigkeit denselben in einem zweiten Jahre wiederholen, so ist es ihnen unverwehrt, dagegen werden solche, die im ersten halben Jahre in allen Theilen des Unterrichts wenige oder gar keine Fortschritte machen, ohne Weiteres entlassen. Unsittliches Betragen hat unverzüglich dieselbe Folge. Ausgezeichnete Schüler haben Belohnungen zu erwarten. ...
Kuratoren der Anstalt sind:
  • der Herr Regierungs- und Schulrath von Türk und der Herr Regierungs- und Baurath Redtel.
Bei diesen haben sich die jungen Leute, welche an dem Unterricht Theil zu nehmen beabsichtigen, vor dem 31sten Dezember c. zu melden, worauf ihnen, wenn sie qualifizirt befunden worden, gegen Erlegung des Schulgeldes von Zwei Thalern vierteljährlich, so pränumerando zu bezahlen, die Einlaßkarte, der Lektionsplan und nähere Anweisung ertheilt werden wird.
In der Regel werden nur Zöglinge zwischen zehn und sechzehn Jahren angenommen. Zu ihrer Qualifikation gehört:
  • daß sie wenigstens vollkommen lesen und deutlich und richtig schreiben können, und daß sie über ihr sittliches Betragen ein Zeugniß der Schule, die sie früher besuchten, beibringen. ...
Aeußere Reinlichkeit und anständige Kleidung, wird überdies bei Jedem vorausgesetzt. ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 49. / Den 7ten Dezember 1821.
Extra-Blatt zum 49sten Stück ...

Auf Befehl einer Königlichen Hochlöblichen Regierung zu Potsdam, sollen vom Unterschriebenen die Chaussee-Geld-Einnahmen bei Wartenberg und Blumenberg [!], auf der Kunststraße von Berlin nach Freyenwalde, für den Zeitraum vom 1sten März 1822 bis ultimo Februar 1825 dem Meistbietenden verpachtet werden.
Es ist hierzu ein Lizitations-Termin auf den 22sten Dezember d. J. im Gasthofe in Blumenberg angesetzt, zu welchem Pachtlustige mit dem Bemerken eingeladen werden, daß die Bedingungen in Berlin Mittelstraße Nr. 36. beim Herrn Regiments-Chirurgus Jenisch täglich von 2 bis 5 Uhr Nachmittags und in den Hebungsstellen selbst eingesehen werden können, und der Meistbietende im Termin, zur Sicherstellung seines Gebots, sogleich für jede Hebungsstelle Einhundert Thaler deponieren muß.
Tiefensee bei Werneuchen, den 28sten November 1821.     Fischer.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 50. / Den 14ten Dezember 1821.
Seite 254, No. 238. Die neue Münz-Eintheilung ...

Potsdam, den 7ten Dezember 1821.
Wie bereits durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht ist, hat ein Hohes Königl. Staats-Ministerium beschlossen, die Rechnungsführung bei sämmtlichen öffentlichen Kassen nach der Eintheilung des Thalers in 30 Silbergroschen, und des Silbergroschens in 12 Pfennige mit dem 1sten Januar 1822. in der ganzen Monarchie eintreten zu lassen. ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / Stück 51. / Den 21sten Dezember 1821.
Seite 264, No. 248. Vergleichung der neuen Silbergroschen und Kupfermünzen gegen die bisherigen.

Potsdam, den 15ten Dezember 1821.
Im Verfolg der im vorigen Amtsblatte unter No. 238. befindlichen Bekanntmachung, wird nachstehende, höhern Orts uns mitgetheilte Werth-Vergleichungstabelle der nach dem neuen Münzgesetz vom 30sten September d. J. jetzt ausgeprägt werdenden neuen Silbergroschen und Kupfermünzen gegen die gegenwärtig noch umlaufenden alten Scheidemünzen hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Bei dem unbedeutenden Gewichts-Unterschiede zwischen der alten Brandenburgschen und der neu­en Kupfermünze, werden beide sowohl bei den Kassen als im allgemeinen Verkehr füglich neben­einander koursiren können, so daß ein altes 1, 2 und 3 Pfennigstück für ein Neues und umgekehrt angenommen werden kann, wie solches auch schon der §. 13. des neuen Münzgesetzes andeutet.
Vorbemerkt wird:
  1. von der neuen Scheidemünze sind 30 Silbergroschen gleich einem Thaler Kour., ein Silbergroschen gleich 12 neue Kupferpfennige, [bis dahin waren 24 Silbergroschen gleich einem Thaler]
  2. von den reduzirten alten Brandenburgischen Groschen sind
    • 42 Stück gleich einem Thaler Kourant,
    • 1 Stück gleich 6 6/7 Brandenburgische Pfennige,
  3. von den reduzirten alten Brandenburgischen 6 Pfennigstücken sind
    • 2 Stück einem Groschen gleich, also
    • 84 Stück gleich einem Thaler Kourant,
  4. von den alten Brandenburgischen Pfennigen sind 288 Stück gleich einem Thaler Kourant, ...


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