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Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1826. Potsdam, 1826. Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz. (Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
Die chemische Untersuchung mehrerer aus den hiesigen Farbenfabriken ausgehobenen Tusch- und Farbenkästchen, welche dort als Spielwaaren geführt werden, hat ergeben, daß dieselben sämmtlich - mehr oder minder - einige der Gesundheit nachtheilige Farben enthalten. Eltern, Vormünder und alle diejenigen, denen die Erziehung oder Beaufsichtigung der Kinder anvertraut ist, werden daher auf die Gefahr aufmerksam gemacht, welche daraus entstehen kann, wenn sie die mit solchen schädlichen Farben gefüllte Kästchen in die Hände der jüngeren Kinder geben und dieselben dabei ohne Aufsicht lassen, oder die größeren Kinder gegen das in den Mund nehmen der Pinsel nicht gehörig warnen.
Berlin, den 21. Dezember 1825.
Königl. Preuß. Polizei-Präsidium. von Esebeck.
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Dem von dem Bergmeister Schmidt zu Rüdersdorf, auf einer von dem Rittergute Tasdorf im Niederbarnimschen Kreise erworbenen Parzelle, unweit der Rüdersdorfschen Kalköfen erbauten Etablissement, ist die Benennung „Bergbrück“ beigelegt worden.
Potsdam, den 29. Dezember 1825.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Potsdam, den 29. Dezember 1825.
Es hat sich der traurige Fall ereignet, daß durch den Trunk aus einer von der Devrientschen chemischen Fabrik zu Zwickau herrührenden irrdenen (!) Flasche, oder sogenannten Steinkruke, welche ein unter dem Namen Freß- oder Weißpapp bekanntes giftiges Färbematerial (arseniksaures Kali) enthielt, bei dem gänzlichen Mangel einer das Gift andeutenden äußern Bezeichnung aber für eine Kruke mit Selterwasser gehalten wurde, der Tod eines Menschen veranlaßt worden ist, und es würden noch mehrere Individuen auf gleiche Art ums Leben gekommen sein, wenn sie nicht glücklicher Weise das Gekostete sogleich ausgespuckt hätten. Um für die Folge ähnlichen unglücklichen Vorfällen möglichst vorzubeugen, haben die Polizei-Behörden an Orten, wo Kattundruckereien sind, die Inhaber derselben auf das in dem gedachten Präparate enthaltene heftige Gift (das arseniksaure Kali) aufmerksam zu machen, und sie für den Fall, daß sie dasselbe nicht entbehren zu können glauben, zu verpflichten, nicht nur solches stets in Steinkruken, welche, daß sie Gift enthalten, äußerlich bezeichnet sind, aufzubewahren, sondern es auch nur ihren Kouleurmachern oder Koloristen in Verwahrung zu geben, und streng darauf zu halten, daß sie es nie aus den Händen geben und bei dessen Anwendung immer selbst gegenwärtig sind.
Königl. Preußische Regierung. Erste Abtheilung.
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Da die zur Unterstützung der Landhebammen bestimmten Beiträge von Trauungen, Taufen und Geburten bisher noch immer sehr unregelmäßig eingekommen und durch die verspäteten Einsendungen die hiesigen Kassenabschlüsse gestört worden sind, so werden die dieserhalb ergangenen, in unsern Verfügungen vom 30. Oktober 1821 und 11. März 1823 (Amtsblatt von 1821 S. 224 und von 1833 S. 77) näher enthaltenen Bestimmungen ... hierdurch abermals in Erinnerung gebracht und wird den Betheiligten deren genaueste Befolgung zur Pflicht gemacht. ...
Königl. Preußische Regierung. Erste Abtheilung.
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Das im Dorfe Leuenberg an der Chaussee von Berlin bis Freyenwalde, 2 Postmeilen von Werneuchen, 1¾ Meile von Freyenwalde und 2 Meilen von Wrietzen belegene, in guter Nahrung stehende Kruggut, soll auf den Antrag der Grundherrschaft, mit 40 Morgen Ackerland, auf die sechs nach einander folgenden Jahre von Johannis 1826 bis dahin 1832 ... meistbietend verpachtet werden. ...
Freiherrliche v. Eckardsteinsche Gerichte über Leuenburg.
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Potsdam, den 9. Januar 1826.
Der von uns unterm 9. September 1820 (im 37sten Stücke des Amtsblatts de 1820 pag. 188) erlassenen Warnung ungeachtet, sind dennoch öfters Fälle vorgekommen, wo durch fehlerhafte Anlagen der Erdgruben Menschen verschüttet worden sind, und wir sehen uns daher veranlaßt, in dieser Hinsicht nachstehendes polizeilich zu verordnen.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Potsdam, den 16. Januar 1826.
In mehreren Forsten ... ist die große Kiefern-Raupe, phalena bombix pini, theils mehr, theils weniger am Fuße der Stämme wahrgenommen worden.
Die Herren Landräthe, Polizei-Behörden und Waldeigenthümer werden hierauf aufmerksam gemacht, und ... aufgefordert, Ihrer Seits, wo sich diese Raupen in Privatforsten zeigen, die allgemein bekannten Mittel zur Verhütung der weiteren Verbreitung und zur Vertilgung derselben, besonders das bei dieser Raupengattung vorzüglich wirksame Sammeln der Raupen beim Uebergang vom Winter zum Frühjahr, während sie sich noch im Winterschlaf befinden, so wie das Fortschaffen des Streulings in den befallenen Distrikten, in Anwendung zu bringen und bringen zu lassen.
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.
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„Ueber den Seidenbau, nebst einer Anleitung zu dessen Betreibung.“ Von Wilhelm von Türk (Königl. Regierungs- und Schulrath in Potsdam). In Kommission bei Riegel in Potsdam 1825. ...
Diese höchst beachtenswerthe Schrift über einen wichtigen Gegenstand der ländlichen Industrie giebt interessante Nachrichten über den früheren und den jetzt noch vorhandenen Betrieb des Seidenbaues in der Provinz Brandenburg. Sie zeigt dann die Sicherheit seines Erfolgs und seine Wichtigkeit für Deutschland und für die Provinz Brandenburg, da allein im Preußischen jährlich 800.000 Pfund Seide eingeführt werden, die im Lande produziert werden können, ...
Der Ertrag der Schrift ist zu einer milden Stiftung für Schullehrer bestimmt.
Potsdam, den 19. Januar 1826.
Königliche Preußische Regierung.
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... Denn die Bevormundung eines Wahn- und Blödsinnigen, wovon das Allgemeine Landrecht Theil II. Tit. 18 §. 12 spricht, ist ein von der Blödsinnigkeits-Erklärung ganz verschiedener und mit derselben in keiner absoluten Verbindung stehender Akt. Die erstere gehört dem Vormundschaftsgerichte an, (Allg. Landrecht Theil II ...) die letztere geht von dem Richter aus (Gerichts-Ordnung Theil I ...). Jene wird zwar nur dann erforderlich, wenn die für wahn- oder blödsinnig erklärten Personen, nicht schon unter ehelicher oder väterlicher Kuratel stehen; - diese hingegen kann und muß - sobald es die Umstände erheischen und die Gerichtsbehörden sich dafür aussprechen - ohne Unterschied der Person eintreten.
Berlin, den 25. November 1825.
Der Justiz-Minister Graf von Danckelmann.
An das Königl. Kammergericht. |
Im Verlage der Gebrüder Borntranger zu Königsberg erschien so eben und ist in allen Buchhandlungen zu haben: (In Potsdam bei Riegel)
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Die bedeutende, in 2200 Bänden bestehende Bibliothek des hier in Brandenburg an der Havel verstorbenen Prorektors Pror ... soll ... öffentlich gegen gleich baare Bezahlung in klingendem Kourant versteigert werden. Kataloge sind von Mitte Februar ab, in nachfolgenden Buchhandlungen gratis zu haben. ...
Brandenburg a. d. H., den 26. Januar 1826.
Knoll, gerichtlicher Auktions-Kommissarius.
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Die in der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 31. Dezember v. J. ... vorgeschriebene Theilung der Geschäftsführung der Konsistorien in zwei Abtheilungen, nämlich in ein Konsistorium und in ein Provinzial-Schulkollegium, wird bei dem Königl. Konsistorium der Provinz Brandenburg vom 1sten k. M. an beginnen. ...
Berlin, den 16. Februar 1826.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. v. Bassewitz.
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Zwischen dem Kriegs-Ministerio und dem General-Postamte ist unterm 26. Dezember v. J. über die Porto-Ermäßigung der Korrespondenz-, Geld- und Packet-Sendungen der in Reihe und Glied stehenden Soldaten bis zum Feldweben und Wachtmeister aufwärts, an ihre Angehörigen in der Heimath und von letztern an erstere, mit den Posten in Friedenszeiten, eine Uebereinkunft getroffen worden, welche mittelst Kabinetsordre vom 30. Dezember 1826 die Allerhöchste Königliche Genehmigung erhalten hat. ...
Berlin, den 2. Februar 1826.
Der Minister des Innern. v. Schuckmann. Der Krieges-Minister v. Hake Der General-Postmeister. v. Nagler. |
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Gegeben Berlin, den 26. December 1825. ...
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Der Verfügung der Königl. Hochlöblichen Regierung zu Potsdam gemäß, soll die Chaussee-Geld-Einnahme der Oranienburger Lehmbahn, auf drei Jahre im Wege der Lizitation an den Meistbietenden verpachtet werden. ...
Berlin, den 11. Februar 1826.
Königl. Preuß. Landrath Nieder-Barnimschen Kreises. v. Voß.
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Daß ein Königl. Hohes Ministerium des Innern ... mir unterm 24. Dezember vorigen Jahres ein auf fünf nach einander folgende Jahre und für die Provinz Brandenburg gültiges Patent zur Erbauung und Benutzung einer als neu und eigenthümlich erkannten Vorrichtung ... zur Pressung wasserdichter, nach Art der Schweizer Strohhüte gemusteren lackirten ledernen Hüte, mit Ausnahme der dazu angewandten Formen und Muster, als bekannten Gegenständen, gnädigst ertheilt hat, bringe ich nach Vorschrift des Publikandi vom 14. Oktober 1815 hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Berlin, den 2. Februar 1826.
Kaszewsky.
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Potsdam, den 7. März 1826.
Es ist zur Sprache gekommen, daß in denjenigen Fällen, wo über Flurbeschädigungen durch das Betreten der Truppen geklagt wird, die Anzeige der Besitzer oft so spät erfolge, daß eine Untersuchung und Abschätzung des Schadens und die Ermittelung, ob der Schaden auch wirklich durch die Truppen angerichtet worden, oder andern Umständen zuzuschreiben sei, mit Sicherheit nicht mehr vorgenommen werden könne.
In der Gemäßheit einer Verfügung des Königl. Ministeriums des Innern werden daher die in der Nähe von Berlin, Charlottenburg und Potsdam wohnenden Ackerbesitzer, darauf besonders aufmerksam gemacht, daß, wo dergleichen Beschädigungen durch die Truppe behauptet werden, die Anzeige darüber und der Antrag auf Untersuchung und Abschätzung des Schadens, gleich auf frischer That bei dem Königl. General-Kommando der Garden, dem betreffenden Truppentheile, oder der zur Untersuchung und Abschätzung der Schäden ernannten Kommission, wobei der Kreislandrath als beständiger Zivilkommissarius bestellt worden ist, erfolge. ...
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Potsdam, den 10. März 1826.
Da gegenwärtig die günstigste Witterung zur Instandsetzung, Geradelegung und Bepflanzung der Wege eintritt, so werden die Obrigkeiten und Gemeinen auf die in unserer Verfügung vom 17. April 1820 (Amtsblatt von 1820, Stück 18, Nr. 94) in Erinnerung gebrachten frühern desfallsigen Verordnungen aufmerksam gemacht, mit der Aufforderung, die Besserung der Wege bei der jetzigen Jahreszeit nicht zu versäumen.
Den Herren Landräthen wird besonders zur Pflicht gemacht, auf diesen wichtigen Gegenstand alle Aufmerksamkeit zu richten.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Grassaamen zu immerwährenden Rasenplätzen ec.
Dieser aus Zusammensatz mehrerer der feineren und im Wachsthum mit einander sich vertragenden Grassorten bestehend, erzeugt nicht allein Rasen des schönsten Grüns, sondern hat den bewährten Vortheil, daß, da es ganz zum hiesigen Klima geeignet, das Grün von Jahr zu Jahr sich fester anwurzelt und dichter in einander wächst, anstatt daß es, wie bei anderm häufig der Fall ist, nach einigen Jahren sowohl durch anhaltende Dürre, als strenge Kälte fast gänzlich vergeht.
In Berlin vorräthing in Säcken von circa 100 Pfund bei
Magnus Klein & Comp. Unter den Linden Nr. 23.
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Eine Branntweinbrennerei mit Pistoriusschem Apparate in der Nähe Berlins soll verpachtet werden. Baare Pacht hat der Pächter nicht zu entrichten, dagegen aber einen Theil des Tranks an deren Stelle zu liefern. Für den übrigen, nach jetzigem Betriebe zu gewinnenden Trank, erhält der Pächter jährlich bis auf Höhe von 1800 Thl. Kourant vom Verpächter gezahlt. Kautionsfähige Pächter erfahren das Nähere in Berlin in der Neuen Schöhauserstraße Nr. 21 eine Treppe hoch in den Morgenstunden. |
Das dem Doctor med. Schiege zugehörige, in Seefeld an der Chaussee nach Freienwalde belegene, Pag. 367 des Hypothekenbuchs verzeichnete, auf resp. 3424 Thlr. und 185 Thlr. 17 Sgr. 6 Pf. gewürdigte Bauergrundstück, in der vorherigen Subhastation von dem Administrator Kalbe für 4000 Thlr. erstanden, ist wegen des Kaufgelder-Rückstandes zur Resubhastation gestellt und ein nochmaliger 4ter Bietungstermin auf den 12. Juni d. J., Vormittags 10 Uhr, auf der hiesigen Amtsgerichtsstube anberaumt worden ...
Alt-Landsberg, den 22. März 1826.
Königl. Preuß. Justizamt Löme. (!)
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Potsdam, den 3. April 1826.
Im Verfolg unserer Bekanntmachung vom 12. Novbr. v. J. (Beilage zum 47. Stück des Amtsblatts von 1825) werden hiermit über die Verwaltung der Landarmen- und Invalidenanstalt zu Strausberg und der Irrenanstalt zu Neu-Ruppin, so wie über den dermaligen Zustand des Landarmen-Fonds folgende Nachrichten zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
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... Es kommt in einzelnen Provinzen immer häufiger der Fall vor, daß bedeutende Verbrechen von Personen verübt werden, die noch im frühen jugendlichen Alter stehen. Diese traurige Erscheinung macht Maaßregeln nothwendig, theils um den Quellen solcher Verbrechen auf die Spur zu kommen, und diese zu verstopfen, theils um Veranstaltungen zur Besserung der früh verirrten zu treffen. Das Königl. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten hat deshalb, um sich zunächst über den Umfang und die Beschaffenheit des Uebels genauere Kenntniß zu verschaffen, sämmtliche Regierungen zur Einsendung spezieller Nachweisungen über die in ihren Bezirken ermittelten jungen Verbrecher angewiesen. Mit Bezugnahme auf diese Anordnung wird dem Königl. Kammergericht aufgegeben, bei jeder gegen einen Unmündigen eingeleiteten Kriminaluntersuchung, der betreffenden Regierung sofort Nachricht von den Personalverhältnissen des Angeschuldigten, der gegen ihn vorhandenen Anschuldigung und den Lehrern, bei welchen er Unterricht genossen hat, nach Abfassung des ersten Erkenntnisses aber Abschrift desselben mitzutheilen, oder durch die betreffenden Gerichte mittheilen zu lassen, und letztere hiernach anzuweisen, auch darauf, daß dieser Vorschrift nachgekommen werde, mit Nachdruck zu halten.
Berlin, den 6. März 1826.
Der Justiz-Minister. Graf von Danckelman.
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... die durch die Beförderung des Superintendenten Dr. Mann nach Charlottenburg erledigte Superintendentur der Strausberger Diözese [ist] dem Oberprediger Neumann zu Alt-Landsberg übertragen worden. |
Mit Bezug auf die Empfehlung des General-Direktors der Allgemeinem Wittwen-Verpflegungsanstalt Herrn Grafen von der Schulenburg, Extrablatt des 16ten Amtsblatt-Stücks von 1822, ersuche ich die resp. Gutsbesitzer und Beamten, sowie die Gemeinden der Umgegend, um fernere Anfertigung neuer, so wie Reparatur alter Feuerspritzen. Während der Reparatur halte ich eine dazu erbauete Spritze in Bereitschaft, die ich zur Abwendung etwaniger Gefahr auf die Dauer der Reparatur überlassen kann.
Neustadt-Eberswalde, den 17. April 1826.
Der Kupferschmidtmeister Neumann.
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Potsdam, den 14. April 1826.
Nach dem in Folge der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 28. Juni v. J. von dem Königl. Ministerio der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten erlassenen Reglement für die Staatsprüfungen der Medizinalpersonen vom 1. Dezember v. J. werden diese Prüfungen vollzogen, entweder von der medizinischen Ober-Examinations-Kommission in Berlin, oder von den Medizinal-Kollegien der Provinzen, oder von besonders zu ernennenden Prüfungskommissionen.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Potsdam, den 19. April 1826.
Nachdem mittelst Allerhöchster Kabinetso[r]dre vom 7. Februar d. J. die Entscheidung über die Zulässigkeit der Pensionirungs-Anträge in Ansehung der Wachtmeister und Gendarmen von der Land-Gendarmerie, dem Königl. Ministerio des Innern übertragen worden, hat dasselbe, im Verfolg der deshalb erlassenen früheren Vorschriften die nähere Anweisung der Herren Brigadiers dahin veranlaßt, daß eines Theils keine Individuen zur definitiven Anstellung bei der Gendarmerie vorzuschlagen sind, die sich nicht während der Probemonate auch in Betreff der physischen Brauchbarkeit nach den pflichtmäßigen Attesten der Militair-Vorgesetzten und der Polizei-Dienstbehörden, als vollkommen tüchtig zum Dienste in der Gendarmerie bewährt haben, und andern Theils keine Wachtmeister und Gendarmen in die Pensionsnachweisung aufzunehmen sind, Hinsichts deren nicht die gänzliche Unfähigkeit zur Wahrnehmung ihrer polizeilichen Dienstleistungen, auf welche es immer zunächst und hauptsächlich ankommt, sowohl durch motivirte ärztliche Atteste, als durch die vorgeschriebenen Zeugnisse der Polizei-Dienstbehörden vollständig dargethan worden. ...
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Wir machen hiermit nach Reskripten des Königl. Ministeriums des Innern und der Polizei ... bekannt, daß die Verfügungen ..., nach welchen Bälle und ähnliche Vergnügungen an den Vorabenden der großen Kirchenfeste, so wie an diesen festlichen Tagen selbst, nicht gestattet werden sollen, auf den zweiten Festtags-Abend von Weihnachten, Ostern und Pfingsten nicht weiter anzuwenden sind.
Königl. Preuß. Regierung. Erste und Zweite Abtheilung.
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Nach ältern gesetzlichen Bestimmungen sollen die in der Provinz beim Handel üblichen Buttergefäße: ein ganzes Achtel zu 18 Berliner Quart, ein halbes Achtel zu 9 Quart, ein sogenanntes Viertpart zu 4 <--1/2-->½ Quart kubischen Inhalts verfertigt werden. Neuerlich ist nun der Fall vorgekommen, daß Behufs Uebervortheilung des Publikums, auf Bestellung sogenannte Vierparte kleiner als vorgedacht angefertigt worden sind. Wenn es nun zwar gegenwärtig den Böttchern freisteht, Gefäße aller Art von beliebiger Größe zu machen, so sind sie doch nach Vorschrift des § 26 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 16. Mai 1816 gehalten, jedem derartigen Gefäße die Berliner Quartzahl, die es enthält und ihren Stempel einzubrennen. ... Vom 1. Januar 1826 an dürfen keine andere als vorschriftsmäßig gestempelte Buttergefäße im gemeinen Verkehr angewandt werden, worauf die Polizei-Behörden zu vigiliren haben.
Stettin, den 5. Dezember 1824. Königl. Regierung. Zweite Abtheilung.
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Der Oberprediger Neumann zu Alt-Landsberg ist zum Superintendenten der Diözese Strausberg ernannt worden. |
In Beziehung auf die Befreiung der Transportfuhren von Entrichtung des Chausseegeldes ... enthält der Chausseegeld-Tarif vom 15. August v. J. keine neue Bestimmung, oder eine Abänderung der in dem frühern Tarif vom 31. Januar 1819 gegebenen und darauf anwendbaren Vorschriften, welche vielmehr sub d darin wörtlich wieder aufgenommen sind. Wenn nun in Gemäßheit derselben ... die zum Transporte von Vagabonden, Verbrechern und armen Kranken zu stellenden Fuhren, als zu den Hülfs-Kreisfuhren gehörig, bisher von der Entrichtung des Chausseegeldes befreit gewesen sind, so muß es dabei auch fernerhin sein Bewenden behalten, in welcher Art die Verfügung des vormaligen Handels-Ministerii vom 21. Mai d. J. deklarirt wird.
Berlin, den 26. August 1825.
Der Minister des Innern und der Polizei. von Schuckmann.
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Nach Schwerz Anleitung zur Kenntniß der Belgischen Landwirthschaft ... werden die besten Belgischen Pflüge in Ostmallen in der Campine gemacht. .. Auch der unwissendste Pflüger ist im Stande, nach wenigen Stunden Uebung, eine gute Furche damit zu ziehn. Die Anspannung kann bedeutend schwächer als bei, selbst guten Räderpflügen sain (!). ... Da ich, meines Wissens der erste war, welcher diese Pflüge im Preußischen einführte, und neben dem eigenen Vortheil, welchen mir ihre Benutzung gewähren sollte, ihre allgemeine Einführung bezwecke, so bin ich erbötig, gegen portofreie Bestellung ... sie für 11 Thl. anfertigen zu lassen; nur wünsche ich weiter nichts damit zu thun zu haben, als daß die bestellten Pflüge gegen baare Bezahlung von meinem Hofe abgeholt werden mögten. Vier Wochen nach gemachter Bestellung können die Pflüge ohne weitere Anfrage abgeholt werden. Da ich voraussehe, daß diese meine Anzeige Widersprüche erheben werde, so erkläre ich:
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In Gefolge des Justiz-Ministerial-Reskripts vom 11. d. M., werden sämmtliche Untergerichte im Departement des Kammergerichts hierdurch wiederholt der vorzüglichen Beschleunigung der Untersuchungen wegen Brandstiftungen angewiesen.
Berlin, den 25. Mai 1826.
Königl. Preuß. Kammergericht.
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Uebersicht des Zustandes der Zivil-Waisenhaus-Stiftung für die Städte Berlin, Potsdam und den Potsdamer Regierungsbezirk, am Schlusse des Jahres 1825.
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... Um den Mißverständnissen und Streitigkeiten vorzubeugen ... findet sich das Ministerium veranlaßt, hierdurch den Grundsatz in Erinnerung zu bringen, daß die Annahme der Union keinesfalls als eine Konfessions-Veränderung anzusehen sei, und mithin der Beitritt zu ihr auch kein Ausscheiden aus dem bisherigen Parochialverbande begründe. Wo in Folge der eingeführten Union eine neue Parochialeintheilung beabsichtigt wird, da muß dies durch ein förmliches Uebereinkommen der betreffenden Parochianen, und unter ... Zustimmung der Behörden bewirkt werden.
Berlin, den 2. Mai 1826.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. v. Allenstein. |
Potsdam, den 30. Juni 1826.
Der Bestimmung des Königl. Hohen Ministerii der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten gemäß, wird es hiermit sämmtlichen Herren Pfarrern zur unerläßlichen Pflicht gemacht, über alle denselben von den ihnen vorgesetzten Behörden mitgetheilten Verfügungen ec. vollständige Aktenstücke, und über letztere vollständige Registraturen anzulegen, diese auch bei ihrem Abgange den Amtsnachfolgern mittelst vollständigen Verzeichnisses abzuliefern.
Die Herren Superintendenten haben auf die genaue Befolgung dieser Vorschrift ihr vorzügliches Augenmerk, namentlich, wie auch schon vorgeschrieben ist, bei den Kirchen- und Schulvisitationen, so wie auch bei den Uebergaben der Pfarren zu richten, und daß dies geschehen, in den resp. Visitations- und Uebergabeverhandlungen zu vermerken. ...
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Kirchen-Verwaltung und das Schulwesen.
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Potsdam, den 5. Juli 1826.
In der Verordnung vom 28. August 1796 ist bestimmt, daß Wohn- und Wirthschaftsgebäude auf dem platten Lande so weit auseinander gebauet werden müssen, daß ein hinlänglicher Raum zwischen denselben verbleibt, damit bei entstehendem Brande von allen Seiten zum Löschen geschritten, und die Entzündung der übrigen Gebäude verhütet werden kann. Da nun die Erfahrung lehrt, daß hierzu ein Raum von mindestens 30 Fuß von den Ställen und von 60 Fuß von den Scheunen bis zu den Wohngebäuden erforderlich ist, so haben wir die Herren Landräthe angewiesen, nur in dieser Entfernung die Erlaubniß zur Errichtung neuer Gebäude nach der gewöhnlichen Bauart mit Stroh-, Rohr- oder Schindelbedachung zu ertheilen ...
Bauhandwerker, welche vor Vorzeigung des schriftlichen landräthlichen Konsenses einen Bau anfangen, verfallen in 5 bis 10 Thlr. Strafe. ...
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
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Die frühere öffentliche Bekanntmachung, daß die Königl. Pfaueninsel nur an drei Tagen in der Woche und zwar: am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag vom Publikum besucht werden darf, und daß Speisen und Getränke von den Besuchenden weder für Geld daselbst gefordert, noch mitgebracht und dort verzehrt werden können, wird hierdurch aufs Neue wiederholt. Eben so muß das seit Alters her bestehende Verbot wieder in Erinnerung gebracht werden, daß weder Schiffer, Fischer, Inhaber von Lustkähnen [!], noch sonst Jemand unmittelbar an der Pfaueninsel landen, mit Kähnen, Floßhölzern ec. daselbst anlegen, oder in Winterszeit zu Eise mittelst Schlitten ec. auf die Insel sich begeben darf. Jeder die Pfaueninsel an den oben genannten Tagen Besuchende wird von dem, der Königl. Kastellanswohnung gegenüberliegenden Ufer durch die Königl. Ueberfahrer nach der Insel übergeholt werden, wie solches auch die dort aufgestellten Warnungstafeln anzeigen.
Berlin, den 1. Juli 1826.
Königl. Preuß. Hofmarschallamt.
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Potsdam, den 1. August 1826.
Da das Erkranken des Rindviehs in der Stadt Bernau seit längerer Zeit gänzlich aufgehört hat, so ist die unterm 30. August v. J. angeordnete Sperre dieser Stadt für Rindvieh und Rauchfutter wieder aufgehoben.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 12. August 1826.
Der Unterricht der Hebammen-Schülerinnen nimmt auch in diesem Jahre am 1. November seinen Anfang und dauert fünf Monate ...
Die Zahl der anzunehmenden Lehrtöchter ist auf höchstens 30 beschränkt. Der Unterricht wird unentgeldlich ertheilt; die Kosten des Unterhalts einer Hebammen-Schülerin aber an Beköstigung, Wohnung u.s.w., während ihres fünfmonatlichen Aufenthalts in Berlin, betragen nebst den Instrumenten-Geldern gegen Sechszig Thaler. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Wir beabsichtigen, einen Theil des Vorraths der Mühlensteine auf der Königl. Niederlage zu Küstrin durch Meistgebot öffentlich gegen gleich baare Bezahlung zu verkaufen; daher wir Kauflustige einladen, sich am 29. August d. J., Vormittags um 10 Uhr, auf der dortigen Mühlenstein-Niederlage einzufinden.
Berlin, den 9. August 1826.
Königl. Ober-Berg-Amt für die Brandenburg-Preußischen Provinzen.
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Nach dem Antrage des Staats-Ministeriums und in Berücksichtigung des Gesuchs der Sächsischen Provinzialstände setzte Ich hierdurch fest: daß in den evangelischen Kirchen sämmtlicher, vormals Sächsischer Landestheile, unter Anwendung der für die ältern Provinzen ergangenen gesetzlichen Bestimmung, die kirchliche Feier des dritten Tages an der drei hohen Festen Weihnachten, Ostern und Pfingsten fernerhin nicht stattfinden soll. ...
Berlin, den 28. Juni 1826.
Friedrich Wilhelm.
An das Staats-Ministerium. |
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. Haben, in dem Landtagsabschiede für die Brandenburgischen und Niederlausitzschen Provinzialstände vom 17. August v. J. über die Wahlen der Landräthe und Kreisdeputirten besondere Bestimmungen vorzubehalten geruhet.
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Bei dem Mechanikus Kummer zu Berlin, Dorotheenstraße Nr. 8, sind Relief-Erdkugeln und Relief-Landkarten erschienen, welche für den geographischen Unterricht sich gut eignen. Eine ausführliche Nachricht nebst Angabe der Größe und des Preises, ist nach Verlauf einiger Wochen bei den Herren Landräthen und Superintendenten, denen solche, besonders gedruckt, zugehen wird, einzusehen.
Potsdam, den 1. September 1826.
Königliche Regierung. Abtheilung für Kirchen-Verwaltung und das Schulwesen. |
Potsdam, den 8. September 1826.
Da unter dem Rindviehe zu Hohen-Schönhausen, Niederbarnimschen Kreises, die bösartige Lungenseuche herrscht, so ist gedachter Ort für Rindvieh und Futter bis auf weitere Bestimmung gesperrt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 15. September 1826.
Nach Inhalt eines Erlasses des Königl. Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und der Medizinal-Angelegenheiten vom 1. Juni 1826, wegen Prüfung und Anstellung der Elementar-Schulamts-Kandidaten, werden nachstehende allgemeine Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Königliche Regierung.
Abtheilung für die Kirchen-Verwaltung und das Schulwesen.
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Potsdam, den 16. Oktober 1826.
Da die Lungenseuche unter dem Rindviehe zu Cöpnick herrscht, so ist dieser Ort bis auf weitere Anordnung für Rindvieh und Rauchfutter gesperrt worden. Doch sind unter dieser Sperre die außerhalb der Stadt liegenden und durch die Spree und den Kietzgraben von derselben getrennten Scheunen nicht mit inbegriffen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Der Revier- und Pürschjäger ... Karl Gieseler, hatte am 12. März d. J. Nachmittags die Kehrberger Forstdienstwohnung, mit einer Doppelflinte bewaffnet, verlassen, um nach dem, eine Viertelmeile von dem Forsthause entlegenen Dorfe Nipperwiese zu gehen. Von diesem Gange ist der c. Gieseler nicht zurückgekehrt, und erst bei fortgesetzten Nachforschungen hat sich am sechsten Tage seiner Abwesenheit seine mit Blut befleckte Mütze aufgefunden. ... Alle weiteren Nachforschungen waren jedoch fruchtlos, und erst nach sechzehn Wochen ... wurde der Leichnam des Gieseler in seiner Kleidung, mit einem Stricke mehrmals umwunden, in der Oder ... schwimmend angetroffen, von mehreren Personen rekognoscirt und gerichtlich obducirt, wobei sich außer der Zerschmetterung des Schädels eine durch das Zwergfell und die Leber gehende Schußwunde als Resultat der Obduktion ergeben haben. Die Ermordung des c. Gieseler unterliegt hiernach keinem Zweifel, und da die Ausmittelung des bis jetzt noch nicht entdeckten Thäters höchst wünschenswerth ist, so wird demjenigen, welcher zur Entdeckung des Mörders solche Umstände anzugeben vermag, daß derselbe zur gerichtlichen Bestrafung gezogen werden kann, eine Belohnung von Einhundert Thalern hiermit zugesichert. ...
Stettin, den 3. Oktober 1826.
Königl. Preuß. Regierung.
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Potsdam, den 25. Oktober 1826.
Da sich viele Gutsbesitzer in den Provinzen Preußen, Pommern, Schlesien und den Marken, welche die Landliefungen an Roggen und Hafer zur Militair-Verpflegung übernommen haben, wegen des großen Mißwachses im Sommergetreide, und wegen der nur mittelmäßigen Roggenerndte außer Stande befinden, ihre Verbindlichkeiten in diesem und dem nächsten Jahre zu erfüllen, so haben des Königs Majestät, auf den Antrag der Königl. Ministerien des Innern und des Krieges, mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 17. d. M. zu genehmigen geruhet, daß der ganze Lieferungs-Verband in den gedachten Provinzen von jetzt ab und für die folgenden Jahre, so weit die Lieferungspflichtigen von der Lieferung gänzlich entbunden zu werden wünschen, aufgelöst werde. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Wegen Reparatur der Brücke über die Woltersdorfer Schleuse wird der Weg darüber vom 30. d. M. bis zum 6. November b. J. gesperrt werden, und ist derselbe während der Zeit über Erkner einzuschlagen.
Potsdam, den 25. Oktober 1826.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Es ist der Fall vorgekommen, daß seitens eines Kreises eine Straße chausseemäßig gebauet, und hinterher von demselben die Berechtigung zur Erhebung eines Wegegeldes nachgesucht worden ist. Des Königs Majestät haben auf den, Allerhöchstdenselben hierüber erstatteten Bericht, bei Gelegenheit der Entscheidung über den einzelnen Fall, zu bestimmen geruhet, daß, wenn auch der chausseemäßige Bau der Nebenstraßen die möglichste Beförderung verdiene, doch die betreffenden Behörden nicht nach eigener Willkühr (!) einen solchen Bau einleiten sollen, vielmehr wenn der Kreis den Kostenersatz in Anspruch nehmen wolle, die erforderliche Genehmigung zuvor auszuwirken sei. .. Nach dieser Bestimmung werden künftig nachträgliche Gesuche wegen Bewilligung von Erhebungs-Berechtigungen für Straßenanlagen, die nicht zuvor von dem Ministerium genehmigt worden sind, unbedingt zurückgewiesen werden.
Berlin, den 29. August 1826.
Ministerium des Innern. v. Schuckmann.
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Potsdam, den 3. November 1826.
Sämmtliche zur Aufnahme der Bevölkerungslisten beauftragten und verpflichteten Behörden werden hierdurch resp. aufgefordert und angewiesen, diese Listen und etwanige Vakatsberichte für das Jahr 1826 zum 1. Februar k. J. ganz unfehlbar an uns einzureichen. ...
Von den im Laufe des Jahres vorgekommenen Mehrgeburten an Zwillingen, Drillingen ec. sind die Nachweisungen nach dem unten abgedruckten Schema anzufertigen, und mit den Bevölkerungslisten gleichzeitig einzureichen. ...
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 3. November 1826.
Da sich von der unter dem Rindviehe zu Hohen-Schönhauen, Niederbarnimschen Kreises, herrschend gewesenen Lungenseuche seit acht Wochen keine Spur mehr gezeigt hat, so ist die unterm 8. September d. J. angeordnete Sperre dieses Ortes für Rindvieh und Futter wieder aufgehoben.
Königl. Regi[e]rung. Abtheilung des Innern.
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Sämmtliche Untergerichte im Departement des Kammergerichts werden angewiesen, sich in Blödsinnigkeits- oder Wahnsinnigkeitsprozessen gegen aktive Militairpersonen nach dem Inhalte des nachstehenden Ministerialreskripts vom 16. d. M. zu achten.
Berlin, den 23. Octbr. 1826.
Königl. Preuß. Kammergericht.
... wird das Königliche Kammergericht hierdurch angewiesen, in allen Fällen, in welchen die Untersuchung des Gemüthszustandes einer aktiven Militairpersonen behufs der Entscheidung über deren Blödsinnigkeit oder Wahnsinn veranlaßt worden, der Militairbehörde sowohl davon, als auch von dem Ausfalle des Erkenntnisses Nachricht zu geben.
Berlin, den 16. Oktober 1826.
Der Justiz-Minister. Graf von Danckelman.
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Sowohl der Landrath des Niederbarnimschen Kreises, als der Magistrat in Oranienburg haben uns, mit rühmlicher Anerkennung der Verdienstlichkeit des Kommerzienraths Dr. Hempel zu Oranienburg, von der gemeinnützigen Thätigkeit Anzeige gemacht, womit derselbe nicht allein zur Verbesserung der Lehmbahn, sondern auch zur Verschönerung der unfruchtbaren Umgegend der Stadt ... gewirkt ... Indem wir den Herrn Dr. Hempel über diese lobenswerthe Wirksamkeit unsern Beifall gern hierdurch öffentlich zu erkennen geben, wünschen wir zugleich, daß das gegebene Beispiel in den übrigen Kommune-Mitgliedern eine Nachfolge erwecken, und dieselben eines ähnlichen Eifers empfänglich machen möge.
Potsdam, den 13. November 1826.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 23. November 1826.
Nach dem, was bis jetzt über den Erfolg der mit der Belladonna in sehr kleinen Gaben als Schutzmittel gegen die Ansteckung und Verbreitung des Scharlachfiebers angestellten Versuche bekannt geworden ist, erscheint es zweckmäßig, dieselben auch fernerhin fortzusetzen, um durch Zeit und Erfahrung die Beantwortung mehrerer diesen Gegenstand betreffenden medizinisch-polizeilichen Fragen zu erhalten, und zu einem endlichen Resultate zu gelangen. Zu dem Ende erscheint es aber auch nothwendig, daß über den Verlauf solcher Epidemien und der dabei stattgefundenen Anwendung der Belladonna ausführliche, mit Genauigkeit und Sorgfalt abgefaßte Berichte von den betreffenden Aerzten erstattet werden ...
Um die Anwendung des Schutzmittels zu erleichtern, sollen die Kosten für dasselbe, wenn es in ganz armen Gemeinen angewandt wird, aus Staatsfonds vergütet werden, und haben in diesem Falle die Herren Landräthe die von dem Physikus bescheinigte Arzneirechnung zur Anweisung einzureichen.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 30. November 1826.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 17. v. M. zu genehmigen geruhet, daß, ohnerachtet die sonst bei Reisen mit der ordinairen Post üblich gewesenen Postillons-Trinkgelder wegfallen, die zur Extrapost nicht berechtigten Offizianten, welche in Dienst-Angelegenheiten mit der ordinairen Post reisen, zu anderen kleinen Nebenausgaben ferner, wie bisher, fünf Silbergroschen pro Station à zwei Meilen liquidiren dürfen. ...
Königliche Preußische Regierung.
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Der umherziehende Handel mit mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Gegenständen ... ist in dem äußern, eine halbe Meile im Umkreise gelegenen Stadtbezirk derjenigen Städte, in welchen die Mahl- und Schlachtsteuer entrichtet wird, nur dann gestattet, wenn dergleichen umherziehende Händler sich zuvor bei dem Steueramte gemeldet, und resp. die Mahl- oder Schlachtsteuer von ihren Waaren erlegt haben. ...
Königliche Regierung.
Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten
und für die Verwaltung der indirekten Steuern. |
Bei der am 13. und 14. September d. J. in dem Schullehrer-Seminarium zu Potsdam abgehaltenen Abiturientenprüfung haben
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Potsdam, den 22. Dezember 1826.
Der, nach der Gemeinheits-Theilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 § 73 und 74, ausgemittelte Durchschnitt der Martini-Marktpreise des Roggens, wornach die Vergütigung der Getreide-Renten in baarem Gelde zu berechnen ist, beträgt für das Jahr 1826 in nachbenannten Kreisen und den für dieselben bestimmten Marktplätzen des hiesigen Regierungs-Bezirks:
und Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten. |
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