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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1827.

Potsdam, 1827.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 1. / Den 5. Januar 1827.
Seite 4, Nr. 3. Mittheilung des Amtsblatts an die Schullehrer.

Potsdam, den 21. November 1826.
Zum Behufe der allgemeineren Verbreitung der durch unser Amtsblatt ergehenden Bekannt­machungen wird es zweckmäßig sein, wenn die Schullehrer auf dem Lande sich von dem Inhalte des Amtsblatts jedesmal in Kenntniß setzen, und dazu beitragen, dasjenige, was ihrer Gemeine und der ihrem Unterrichte anvertraueten Schuljugend davon zu wissen nöthig oder nützlich ist, bekannt zu machen und zu erläutern.
Wir fordern daher sämmtliche Landschullehrer hierdurch auf, dem gemäß zu verfahren, und zu diesem Ende sich das Amtsblatt von dem Prediger ihres Ortes zum Durchlesen jedesmal zu erbitten.
Auch fordern wir die Herren Geistlichen auf, den Schullehrern ihrer Parochie, auch selbst denen in den Filialdörfern, das Amtsblatt mitzutheilen, und so den eben erwähnten Zweck befördern zu helfen.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchen-Verwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 2. / Den 12. Januar 1827.
Seite 5, Nr. 4. Ausweichen der Posten auf den Landstraßen.

Die Gesetze (conf. Chaussee-Tarif vom 29. Mai 1822) verordnen, daß jedes Fuhrwerk den Posten und Extra-Posten auf den Ruf des Posthornes bei Strafe von Fünf bis Funfzig Thalern, ausweichen soll. Da diese gesetzlichen Bestimmungen in verschiedenen Gegenden nicht gehörig beachtet werden, so werden solche hiermit in Erinnerung gebracht.
Berlin, den 24. Dezember 1826.
Der Minister des Innern und der Polizei. von Schuckmann.     Der General-Postmeister. von Nagler.


Seite 5, Nr. 5. Mobiliar-Brandversicherungen der Geistlichen und Schullehrer.

Potsdam, den 2. Januar 1827.
Mit Bezug auf unsere Verfügung vom 6. Dezember 1824. (Amtsblatt de 1824 Nr. 233) machen wir die auf dem platten Lande der Kurmark wohnenden Geistlichen und Schullehrer auf den § 88 des in der Beilage des 48sten Stücks des Amtsblatts de 1825 abgedruckten Kurmärkischen Land-Feuer-Sozietäts-Reglements vom 18. Dezember 1824 aufmerksam, nach welchem die Versicherung des Mobiliars überhaupt nicht 7/8 des Werts der zu versichernden Gegenstände übersteigen darf. ...
Königliche Regierung.
Abtheilung des Innern und Abtheilung für die Kirchen-Verwaltung und das Schulwesen.


Seite 6, (Kammergericht) Nr. 1.
Bekleidung der an die Strafsektionen bei den Garnisonkompagnien abzuliefernden Individuen.

Durch die Zirkular-Verfügung vom 2. August 1824 ... ist bestimmt worden, mit welchen Kleidungs­stücken die an die Strafsektionen bei den Garnison-Kompagnien abzuliefernden Individuen der Landwehr und Kriegsreserve versehen sein müssen, und es hat bei den dort ertheilten Vorschriften, in Hinsicht aller derjenigen Individuen, welche diese Kleidungsstücke entweder schon besitzen, oder sich solche aus eigenen Mitteln zu beschaffen vermögen, imgleichen derjenigen zur Anschaffung der erforderlichen Kleidungsstücke unvermögenden Sträflinge, die zu einer mehr als neunmonatlichen Einstellung in einer Strafsektion verurtheilt werden, auch ferner sein Bewenden. ...


Seite 7, Personalchronik.

In Folge eines Beschlusses der Kurmärkischen Kommunal-Landtags-Versammlung vom 24. November v. J., ist der Graf von der Schulenburg-Trampe, welcher die Geschäfte der General-Land-Feuer-Sozietäts-Direktion bisher interimistisch verwaltet hat, als wirklicher General-Land-Feuer-Sozietäts-Direktor anerkannt worden.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 3. / Den 19. Januar 1827.
Seite 9,
Bekanntmachung wegen des Landtages der Mark Brandenburg und des Markgrafenthums Niederlausitz.

Zufolge einer Benachrichtigung des Königl. Geheimen Staats-Ministerii ... haben des Königs Majestät mittelst Allerhöchster Kabinetsordre dem Herzoglich Braunschweigschen Staats-Minister Herrn Grafen von Alvensleben auf Erxleben, welcher mit Führung des Amtes eines Landtags-Marschalls auf dem im Jahre 1824 abgehaltenen Landtag beauftragt war, dieses Amt wiederum auch für den ... am 14. Januar d. J. zu eröffnenden Provinzial-Landtag der Mark Brandenburg und des Markgrafenthums Niederlausitz zu übertragen und den Herrn General v. d. Marwitz auf Friedersdorff zu dessen Stellvertreter Allergnädigst zu ernennen geruht. ...
Berlin, den 8. Januar 1827.     Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. von Bassewitz.


Seite 12...14.

Es ist wiederholt zu unserer Kenntniß gekommen, daß einzelne Feldmesser von den Kommissarien häufig mehrere Arbeiten gleichzeitig in dem Maße übertragen erhalten, daß es unmöglich wird, solche anders als durch eine Anzahl von Hülfsarbeitern für ihre Rechnung ausführen zu lassen.
... so finden wir uns veranlaßt ... hiermit festzusetzen: daß kein Kommissar einem Feldmesser geometrische Arbeiten in mehreren Sachen übertragen darf, als letzterer mit eigenen Kräften, oder äußersten Falls noch mit Hinzutritt zweier Hülfsarbeiter zu bestreiten vermag. ...
Königl. General-Kommission für die Kurmark Brandenburg und für Sachsen.


Seite 15.

Wenn es gleichwohl schon allgemein bekannt sein mag, daß die Keim-Augen der Kartoffeln allein zur Aussaat genügen, so kommt es doch bei einem geringen Vorrathe von Kartoffeln auch besonders darauf an, diese Keime während des Winterverbrauchs der Frucht zu sammeln und so zu verwahren, daß sie zur Zeit der Aussaat den Zweck erfüllen.
Wir finden uns daher veranlaßt, auf die, in dem nachstehend abgedruckten, in mehreren Zeitungen bereits bekannt gemachten Aufsatze beschriebene Verfahrungsweise (!) zum Ausstich und zur Aufbewahrung der Keim-Augen der Kartoffeln, um so mehr aufmerksam zu machen, als die dem Landmanne so wichtige Kartoffel-Erndte bei der Dürre des verflossenen Sommers im Durchschnitt nicht ergiebig ausgefallen ist.
Potsdam, den 11. Januar 1827.     Königliche Regierung. Abtheilung des Innern. ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 4. / Den 26. Januar 1827.
Seite 19, Nr. 15. Wanderbücher und Pässe der Handwerksgesellen.

Potsdam, den 14. Januar 1827.
Nach dem im Amtsblatt (Jahrgang 1820 sub Nr. 181) bekannt gemachten Reskripte des Königl. Ministerii des Innern und der Polizei vom 22. Juli 1820, ist den völlig beglaubigten Wanderbüchern aus sämmtlichen Staaten des Deutschen Bundes die Gültigkeit zu Reisen innerhalb der Preußischen Lande beizulegen, und kann deren Visirung unbedenklich erfolgen, vorausgesetzt, daß darin das Signalement vollständig erhalten ist. ...
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 19, Nr. 16. Sturmschäden an den Kirchen und geistlichen Gebäuden Königl. Patronats.

Potsdam, den 16. Januar 1827.
Da jetzt schon Anzeigen von den, durch die letzten Stürme verursachten Schäden an den Kirchen und geistlichen Gebäuden, Königlichen Patronats, eingehen, so wird die Verfügung vom 23. Dezember 1824 (Amtsblatt 1825 Stück 2 Nr. 6) hierdurch in Erinnerung gebracht, und werden sämmtliche Königl. Rent- und Domainen-Aemter, sämmtliche Herren Bauinspektoren und die Vorstände Königl. Patronatskirchen, zu deren pünktlichen Befolgung angewiesen.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchen-Verwaltung und das Schulwesen.


Seite 19, Nr. 17. Steuerfreie Bereitung des Haustrunks.

Potsdam, den 14. Januar 1827.
Nach § 35 der Steuerordnung vom 8. Februar 1819 ... soll derjenige, welcher von der im § 21 des Steuergesetzes von demselben Tage nachgelassenen Befugniß zur steuerfreien Bereitung des Haustrunks Gebrauch machen will, solches der Steuerbehörde zuvor in jedem Jahre anmelden, und darüber einen Anmeldungsschein sich ertheilen lassen. ...
Königliche Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


Seite 20, (Behörden der Stadt Berlin) Nr. 1. Schlitten.

Da bei der eingetretenen Winterwitterung, zur Verhütung von Unglücksfällen, die genaueste Befolgung der bestehenden Verordnungen, nach welchen so wenig mit Schlitten ohne Deichsel und Geläute, als überhaupt schnell in den Straßen der Stadt und insbesondere über Brücken, sowie beim Einbiegen um Ecken nach andern Straßen hingefahren und geritten werden darf, dringendst notwendig ist, so werden dieselben mit dem Bemerken hierdurch in Erinnerung gebracht, daß jede Uebertretung mit fünf Thaler Geld-, oder verhältnißmäßiger anderweiter Strafe geahndet werden wird. Berlin, den 17. Januar 1827.
Königl. Preuß. Gouvernement und Polizei-Präsidium. von Brauchitsch. von Esebeck.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 5. / Den 2. Februar 1827.
Seite 23, Nr. 21. Hülfsapparat der Hebammen.

Potsdam, den 22. Januar 1827.
Den in der Hebammen-Lehranstalt in Berlin unterrichteten Hebammen wird bei ihrem Abgange aus derselben der ganze Hülfsapparat mitgegeben, den sie, nach Vorschrift des Lehrbuchs § 131, jederzeit, wenn sie zu Entbindungen gerufen werden, bei sich zu führen verpflichtet sind. Dennoch sind Fälle zur Sprache gekommen, in denen Hebammen, ohne mit dem erforderlichen Hülfsapparat versehen zu sein, zu Entbindungen gegangen waren, wodurch nicht selten Nachtheil und Gefahr für die Kreissenden entstanden ist. Dies veranlaßt uns, den Herren Kreis- und Stadtphysikern, und den Herren Aerzten und Geburtshelfern zur Pflicht zu machen, ihrerseits sorgfältig darauf zu achten, daß die Hebammen mit dem gedachten Hülfsapparate versehen sind, und es nie versäumen, wenn sie zu Entbindungen gerufen werden, denselben jederzeit mitzunehmen. Gegen Hebammen, welche sich in dieser Rücksicht eine Vernachlässigung zu Schulden kommen lassen, wird nachdrückliche Bestrafung verfügt werden.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Extra-Blatt zum 5ten Stück ..., Seite 19.

Meine bisher, wie ich mir schmeicheln kann, in besten Ruf gestandene, und an einer sehr guten Lage befindliche Gastwirthschaft, genannt zum rothen Adler, nebst dabei sich befindenden Brau- und Brennerei und dazu gehörigen Geräthschaften, bin ich Willens, um mich zur Ruhe zu setzen, aus freier Hand zu verkaufen. ...
Treuenbrietzen, den 26. Januar 1827.     Die verwittwete Gastwirthin Krüger, geb. Zahn.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 6. / Den 9. Februar 1827.
Seite 26, Nr. 24. Apotheken-Revisionen.

Potsdam, den 4. Februar 1827.
Bei den Revisionen eines Theils der Apotheken unsers Regierungs-Departements im Jahre 1826 sind die Apotheken in ... Cöpenick, Alt-Landsberg und Bernau in einem lobenswerthen Zustande befunden, und es ist deshalb den Besitzern dieser Apotheken unser Beifall zu erkennen gegeben.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 9. / Den 2. März 1827.
Seite 39, Nr. 36. Oeffentliche Ausspielungen.

Potsdam, den 15. Februar 1827.
Da seit einiger Zeit bemerkt worden ist, daß die gesetzlichen Vorschriften gegen das von Privatpersonen beabsichtigte Ausspielen unbeweglicher und beweglicher Gegenstände nicht überall strenge beachtet werden, so wird ... sowohl die desfalsige Verordnung vom 7. Dez. 1816, als auch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 26. März 1825, durch welche Letztere das Ausspielen von Grundstücken auch vermittelst ausländischer Lotterien verboten ist, dem Publikum hierdurch in Erinnerung gebracht.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 10. / Den 9. März 1827.
Extra-Blatt zum 10ten Stück ..., Seite 45.

Die Pfarrgrundstücke zu Löme und Seefeldt, Amts Löme, sollen auf Verfügung der Königl. Regierung zu Potsdam zusammen und einzeln in Erbpacht ausgethan werden, und da wir zur Aufnahme der Gebote einen Termin auf den 4. April d. J., Nachmittags 2 Uhr, auf der hiesigen Amts-Gerichtsstube vor dem Herrn Assessor Wellmer angesetzt haben, so laden wir die Pachtlustigen vor, zu erscheinen und ihr Gebot abzugeben. Die Bedingungen können mit Ausschluß der Sonn- und Festtage in unserer Registratur nachgesehen werden.
Alt-Landsberg, den 9. Februar 1827.     Königl. Preuß. Justizamt Löme.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 11. / Den 16. März 1827.
Seite 48, Nr. 42. Aushängeschild der Barbirer.

Potsdam, den 5. März 1827.
Es ist bemerkt worden, daß Barbirer, welche keinesfalls als Wundärzte geprüft und approbirt sind, sich des Aushängeschildes von fünf Becken bedienen, welches nur den Chirurgen zusteht. Dies wird hiermit untersagt, und dürfen die bloßen Barbirer, wenn sie Becken aushängen wollen, stets weniger als fünf Becken haben.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 12. / Den 23. März 1827.
Extra-Blatt zum 12ten Stück ..., Seite 51.

Im Verlage des Buchhändlers Zobel zu Görlitz in der Oberlausitz ist eine Schrift, unter dem Titel:
  • Feuerbüchlein, oder Belehrung über Feuersgefahr und deren Abwendung von F. A. W. Schmalz, 2te vermehrte Auflage
erschienen, welche wegen ihrer kurzen und faßlichen Schreibart sowohl als wegen ihrer Wohlfeilheit empfohlen zu werden verdient, und in den Händen jeden Hausvaters nicht ohne Nutzen bleiben dürfte.
Potsdam, den 10. März 1827.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 14. / Den 6. April 1827.
Seite 55...56, Nr. 48. Ressort-Verhältnisse des Hofjagdamts.

Des Königs Majestät haben die Ressort-Verhältnisse des Königl. Hofjagdamts definitiv zu bestimmen, und den Wirkungkreis desselben auf die Jagden des größern Theils des Potsdamer Regierungs-Bezirks auszudehnen geruht. Der Hofjagdamts-Bezirk besteht hiernach aus nach­benannten Forstrevieren: Potsdam, ..., Cöpnick, Rüdersdorf, Spandow, Tegel, Falkenhagen, Mühlenbeck, Oranienburg, Liebenwalde, Groß-Schönebeck, ..., Biesenthal, Liepe und Freienwalde.
Die Wirksamkeit des Hofjagdamts bezieht sich auf die Abhaltung der Jagden für die Königlichen Prinzen und von Hofs wegen. Die gewöhnliche Verwaltung der Jagden in diesem Bezirke wird, wie zeither, vom der Königl. Regierung und dem Oberforstmeister derselben geführt. Unter der alleinigen Leitung des Herrn Ober-Jagdmeisters steht das Hofküchen-Gehege bei Berlin, die dortige Fasanerie, die Schwanenanstalt und der Entenfang bei Potsdam.
Berlin, den 28. März 1827.     Der Finanzminister. v. Motz.


Seite 58...59, (Kammergericht) Nr. 11. Aufhebung der bisherigen Scharfrichter-Kommission.

Dem Publikum wird hiermit bekannt gemacht, daß durch das Reskript des Königl. Justizministerii vom 19. Januar d. J. die bisherige Scharfrichter-Kommission für die Kur- und Neumark aufgehoben, und deren Geschäfte im Departement des Kammergerichts auf Letzteres übergegangen sind, an welches die Betheiligten sich daher in dieser Angelegenheit künftig zu wenden haben.
Berlin, den 22. März 1827.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Extra-Blatt zum 14ten Stück ..., Seite 69.

Eine allgemeine Kenntniß der richtigen Zeit gewährt für den Geschäftsgang durch alle Volksklassen die wesentlichsten Vortheile, und richtig gehende Thurmuhren, deren starke Glockenschläge in einem weiten Umkreise gehört werden können, würden sich gewiß weit häufiger vorfinden, wenn sie bei gehöriger Gewährleistung für ihre Güte und Dauerhaftigkeit, aller Orten für billige Preise zu haben wären.
Ich beehre mich deshalb ganz ergebenst anzuzeigen, daß ich nach dem Ableben meines Vaters die Fabrik horizontaler Thurm- und großer Hofuhren mit gußeisernen Rädern und Gestellen unverändert in derselben Art fortsetze, und daß ich solche Uhren auf mehrjährige Garantie für nachstehende Preise zu liefern erbötig bin:
  • Thurmuhrwerke zu Schlagglocken von 10 bis 20 Ctr. mit 15zölligen Haupträdern, Viertel und Stunde schlagend ... 380 Thl.
  • dergleichen zu Glocken unter 10 Ctr. mit 12zölligen Haupträdern, Viertel und Stunde schlagend ... 240 Thl.
  • dergleichen nur Stunden schlagend (gewöhnliche Dorfthurmuhren) ... 160 Thl.
  • vollständige Hofuhren mit Glocken, Ziffernblatt und allem Zubehör, Stunden schlagend ... 110 Thl.
  • dito, Viertel schlagend ... 160 Thl.
  • dito, statt des Viertelschlagens mit Glockenläuter und Sturmzug ... 160 Thl.
  • dito, Viertel und Stunden schlagend mit Läuter und Sturmzug ... 210 Thl.
Noch größere Werke werden besonders veranschlagt, und stehen ausführlichere Beschreibungen und Preiskourante den respectiven Herrn Interessenten gern zu Diensten.
E. Möllinger, Königl. Hofuhrmacher und Stadtuhrmacher von Berlin.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 15. / Den 13. April 1827.
Seite 63...64, Nr. 51. Pockenartiger Ausschlag bei den Kühen.

Am Euter, besonders an den Zitzen (Strichen) der Kühe zeigt sich zuweilen in nassen Jahren, vorzüglich in niedrigen Gegenden, ein pustel- und pockenartiger Ausschlag, welchen man daher mit dem Namen Kuhpocken belegt hat. Da der unterzeichneten Behörde sehr viel daran liegt, diese bei uns seltene Krankheit genau zu beobachten, so ersucht sie alle Domainen-Beamte, Gutsbesitzer, Pächter u. s. w., sobald als diese Krankheit unter ihren Kühen vorkommen sollte, auf das schleunigste und auf dem kürzesten Wege, nöthigenfalls durch einen Expressen, Nachricht einsenden zu wollen. Die verursachten Kosten werden sogleich berichtigt.
Berlin, im März 1827.     Direktion der Königl. Schutzimpfungs-Anstalt. Niederlagsstraße Nr. 4.


Seite 64, Nr. 52. Chausseegeld.

Potsdam, den 7. April 1827.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach Erbauung der Chaussee von Neustadt-Eberswalde bis Angermünde, auf der Straße von Berlin über Werneuchen und Neustadt-Eberswalde nach Stettin, das tarifmäßige Chausseegeld für die Strecke von Neustadt-Eberswalde bis Angermünde auf 3½ Meile[n], an den errichteten Barrieren bei Neustadt-Eberswalde und Chorin, und von Angermünde nach Neustadt-Eberswalde an den Barrieren bei Angermünde und Chorin, vom 1. Mai d. J. ab erhoben werden wird.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 16. / Den 20. April 1827.
Seite 66...68, Nr. 56. Forstbezirke im Potsdamer Regierungs-Departement.

Potsdam, den 10. April 1827.
Vom 1. Mai d. J. ab werden die Forstreviere des hiesigen Regierungs-Departements in sechs Forstbezirke vertheilt und gehören ...
    zum 3ten Bezirk die Reviere Rüdersdorf, Cöpnick, Spandau, Tegel, Falkenhagen, Mühlen­beck, Oranienburg und Neu-Holland, unter Leitung des Forstmeisters Roth zu Berlin; ...
Königliche Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 17. / Den 27. April 1827.
Seite 72, Nr. 60. Privat-Ausspielung liegender Gründe.

Potsdam, den 20. April 1827.
Mehreren Gutsbesitzern ist im Laufe des verflossenen Jahres höhern Orts die Erlaubniß ertheilt worden, liegende Gründe unter gewissen beschränkenden Bedingungen durch Privat-Verloosung auszuspielen. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 18. / Den 4. Mai 1827.
Seite 73...81, Nr. 62. Feuerkassengelder-Ausschreiben.

Potsdam, den 27. April 1827.
... Nach der Haupt-Versicherungssumme pro 1. Mai 1826/27 á 42,735,175 Thlr. kommen nach obigem Beitrage [zwölf Silbergroschen von jedem Hundert der Versicherungssumme] 170,940 Thl. 21 Sgr. ... ein. ... Davon kommen zur Vergütigung: ...
Bernau.
  1. für den Brand am 18. Okt. 1826 beim Viktualienhändler Bautz 78 Thlr. 11 sgr. 1 pf.
  2. desgl. am 23. November 1826 beim Schneider Stahn 74 Thlr. 4 sgr. 3 pf.
Alt-Landsberg.
  1. Für den Brand am 10. Aug. 1826. beim Seiler Tralles 639 Thlr. 13 sgr. 6 pf.
Strausberg.
  1. Für den Brand am 16. Jan. 1827 beim Windmüller Grab 1888 Thlr.
  2. Desgl. am 19. Feb. 1827. beim Gärber Sprung 411 Thlr. ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 19. / Den 11. Mai 1827.
Seite 85...86, Nr. 68. Militairisch-topographische Landes-Vermessungen.

Potsdam, den 1. Mai 1827.
Vom 1. Juni d. J. ab wird wieder eine militairisch-topographische Landesvermessung im hiesigen Regierungs-Departement Statt finden, und durch dazu kommandirte Offiziere unter spezieller Leitung des Herrn Hauptmanns Hänel v. Cronenthal ausgeführt werden.
Die Herren Offiziere werden, wie in frühern dergleichen Fällen, mit offenen, für dieses Geschäft ausgefertigten Ordres versehen sein, und indem wir dies hiermit zur allgemeinen Kenntniß bringen, fordern wir mit Bezug auf die im vorjährigen Amtsblatt Seite 188 seq. erlassene gleichmäßige Bekanntmachung vom 18. April v. J. sämmtliche Herrn Landräthe, Domainen-Beamte, Forst- und Baubediente, imgleichen alle Ortsobrigkeiten und Grundeigenthümer auf, nach Vorschrift der gedachten offenen Ordres zur Förderung dieses nützlichen Unternehmens ihrerseits möglichst beizutragen, auch den Herren Offizieren alles dasjenige, was sie nach den offenen Ordres zu fordern berechtigt sind, unweigerlich zu gewähren.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 86, Nr. 69. Gesundbrunnen bei Freienwalde.

Potsdam, den 3. Mai 1827.
Die trefflichen Wirkungen der Heilquellen des Königl. Gesundbrunnens bei Freienwalde in gichtischen, paralytischen, nervösen und Unterleibs-Krankheiten, haben sich auch in den letzten Jahren so vielfach bewährt, daß ihr Gebrauch allgemeine Empfehlung verdient. Für gute und billige Wohnungen auf dem Brunnen und in den dazu gehörigen Logirhäusern, für die zweckmäßigste Anwendung aller Arten von Bädern mit Einschluß der Dusch- und Dampfbäder, für vorzüglich gute Speisen und Getränke, und für ermunternde Unterhaltung der Badegäste wird fortdauernd gesorgt, so daß, verbunden mit dem Genusse der reizenden Umgebungen des Königl. Gesundbrunnens, der Aufenthalt daselbst zur Badekur auch ferner ebenso angenehm als heilsam sein wird ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Extra-Blatt zum 19ten Stück ..., Seite 103...104.

Von der hiesigen Königl. General-Kommission bin ich mit der Ausführung und Beendigung der Dienstregulierung des Rittergutes Trampe im Ober-Barnimschen Kreis mit den dortigen 12 Kossäthen beauftragt worden. Da das gedachte Rittergut, nach Ausweis des beigebrachten Hypothekenscheins des hiesigen Königl. Kammergerichts, dem von der verstorbenen Feldmarschallin von der Hagen, Ermgard Marie geb. von der Schulenburg, in ihrem Testamente vom 18. Juli 1735, und den Kodicillen vom 6. April 1740 und 29. Juni 1741 gestifteten v. d. Schulenburgschen Familien-Fideikommiß angehört, so wird hierdurch ... allen denjenigen, welche dabei ein Interesse zu haben vermeinen, diese Auseinandersetzung hierdurch von Kommissions­wegen bekannt gemacht, und ihnen überlassen, sich ... vor mir einzufinden und zu erklären, ob sie bei der Auseinandersetzung zugezogen sein wollen ...
Berlin, den 18. März 1827.     Schulz, Ober-Landesgerichts-Rath, als Kommisar der Sache.


Extra-Blatt zum 19ten Stück ..., Seite 105.

Auf Verfügung der Königl. Regierung zu Potsdam, soll der, der hiesigen Pfarre zugehörige sogenannte Krien-See vom 1. Juli d. J. ab in Erbpacht ausgethan werden ...
Rüdersdorff, den 28. April 1827.     Königl. Preuß. Justizamt hier.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 20. / Den 18. Mai 1827.
Seite 87...88.

Verleger von Privat-Kalendern müssen den ganzen astronomischen Theil mit Einschluß der Monatstafeln, die Genealogie, das Verzeichniß der Messen und Jahrmärkte und das Verzeichniß der Post-Course von der Königl. Kalender-Deputation entnehmen. Diese ihnen als autentisch gelieferten Theile des Kalenders müssen sie ohne Aenderung oder Zusatz gerade so abdrucken, wie sie solche von der Königl. Kalender-Deputation erhalten haben ... Was ein Privat-Kalenderverleger von den von der Königl. Kalender-Deputation erhaltenen Nachrichten in einem Privat-Kalender abdrucken lassen will, muß derselbe, unter Beifügung der mit Unterschrift und Stempel der Königl. Kalender-Deputation versehenen Normal-Notizen, so wie mit allen Aufsätzen, welche er etwa außerdem in den Kalender aufzunehmen beabsichtigen mögte, vollständig der gewöhnlichen Zensur vorlegen, und bei dieser für den gesamten Kalender die Druck-Erlaubniß nachsuchen.
In der Provinz Brandenburg ist der Geheime Regierungsrath Herr Grano hierselbst mit der Zensur aller von Privat-Verlegern herauszugebenden Kalender beauftragt ...
Berlin, den 30. April 1827.     Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. v. Bassewitz.


Seite 91, (Konsistorium) Nr. 4

Die Relief-Erdkugeln, Landkarten u. s. w., welche der, hierselbst Dorotheenstr. Nr. 8 wohnhafte Mechanikus Karl Wilhelm Kummer aus feiner, unzerbrechlicher Papiermasse verfertigt, verdienen als ein, den Unterricht in der Geographie wesentlich beförderndes Hülfsmittel bezeichnet zu werden, daher wir dieselben hierdurch denjenigen Lehranstalten der Provinz, deren Mittel solches gestatten, mit der Bemerkung zum Ankauf anempfehlen, daß die Globen nach Maaßgabe ihrer Größe und je nachdem sie mit Graden bezogen und mit Namen versehen sind oder nicht, zu verschiedenen Preisen zu haben sind, ...
Berlin, den 19. April 1827.     Königl. Schul-Kollegium der Provinz Brandenburg.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 21. / Den 25. Mai 1827.
Seite 98, Nr. 77. Lungenseuche in Lichtenberg.

Potsdam, den 19. Mai 1827.
Wegen der unter dem Rindviehe der Gräflich von Hardenbergschen Vorwerks Lichtenberg, Niederbarnimschen Kreises, herrschenden Lungenseuche, ist dieses Vorwerk für Rindvieh und Rauchfutter bis auf weitere Anordnung gesperrt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 22. / Den 1. Juni 1827.
Seite 100, Nr. 79. Führung der Duplikate der Kirchenbücher.

Potsdam, den 9. Mai 1827.
Da es bei der Wichtigkeit des Gegenstandes nöthig ist, daß die Duplikate der Kirchenbücher mit den letztern selbst vollständig übereinstimmend geführt werden, so werden die Herren Superintendenten angewiesen, überall, wo dies bis jetzt nicht geschehen, darauf zu halten, daß auch zu den Duplikaten die durch das Amtsblatt, Jahrgang 1816 Stück 19 Nr. 150 und Jahrgang 1817 Stück 14 Nr. 91 vorgeschriebenen gedruckten Schemata benutzt werden.
Königliche Regierung. Abtheilung für die Kirchen-Verwaltung und das Schulwesen.


Seite 102, Vermischte Nachrichten.

Ein Mühlenmeister in hiesiger Provinz, welcher den Bau seiner neuen Windmühle vor Eingang des landespolizeilichen Konsenses durch den dazu angenommenen Mühlenbauer hat ausführen lassen, ist dieserhalb in 25 Thl., so wie der Mühlenbaumeister in 10 Thl. Strafe genommen worden, welches zur Warnung gegen ähnliche Kontraventionen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Potsdam, den 20. Mai 1827.     Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Extra-Blatt zum 22sten Stück ..., Seite 119, Steckbrief.

Der unten näher bezeichnete Sattlergeselle Wilhelm Heinrich Zibell aus Cöslin, ist wegen schwerer Beschädigung eines Menschen zur Untersuchung gezogen ...


Extra-Blatt zum 22sten Stück ..., Seite 122.

Gutsbesitzer, Beamte oder Dorfgemeinden, welche auf ihren Aeckern Feldsteine besitzen, und solche nach Berlin oder an eine schiffbare Ablage liefern wollen, erfahren die nähern Bedingungen unter welchen sie selbige absetzen können, Dorotheenstraße Nr. 31 D Morgens von 8 bis 11 Uhr.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 23. / Den 8. Juni 1827.
Seite 104, Nr. 82. Befreiung von der Klassensteuer für die 60-jährigen Personen in der untersten Steuerklasse.

Ich wünsche mit Ihnen den Zeitpunkt eintreten zu sehen, wo auf einen nachhaltigen Ueberschuß der Staats-Einnahmen mit Sicherheit zu rechnen steht, und auf Ermäßigung einzelner lästigen Abgaben und Leistungen Meiner getreuen Unterthanen gedacht werden kann.
Ich genehmige daher auch gern auf Ihren Bericht vom 12. März d. J., daß bei der Veranlagung der zur untersten Steuerstufe der klassensteuerpflichtigen Personen, nicht nur wie bisher die Steuer für einen und denselben Haushalt auf höchstens 3 Personen beschränkt bleibe, sondern außerdem auch überall diejenigen Personen, dieser Stufe, welche am 1. Januar des Jahres, für welches die Veranlagung geschieht, ihr 60stes Lebensjahr bereits zurückgelegt haben, nicht gezählt werden sollen, indem es der Billigkeit entspricht, dieselben, wegen geringerer Erwerbsfähigkeit, von der Klassensteuer ganz frei zu lassen. Sie haben hiernach schon vom 2ten Semester des laufenden Jahres an, verfahren zu lassen.
Berlin, den 21. April 1827.     Friedrich Wilhelm.
An den Staats- und Finanz-Minister von Motz.


Seite 104...108, Personalchronik
Anstellungen im Kirchen und Schulwesen in dem Zeitraume vom 1. Januar bis ult. Juni 1826.

  1. Als Prediger sind angestellt: in den lutherischen Superintendanturen.
    1. Berlin (Landsuperintendentur).
      Der bisherige Prediger Karl Ludwig Busch zu Zepernick, als Prediger zu Ahrensfelde.
  2. Als Schullehrer sind angestellt: in den lutherischen Superintendanturen
    1. Berlin.
      Der bisherige interimistische Küster und Schullehrer Ludwig Freund, als Küster und Schullehrer in Marzahn.


Extra-Blatt zum 23sten Stück ..., Seite 126.

Direkte [!] von China über Moskau angekommener Caravanen-Thee. Um dem geehrten Publikum die Ueberzeugung von der besonderen Güte unseres Thees zu geben, haben wir die Einrichtung getroffen, daß vorläufig des Morgens von 8 bis 10 Uhr in der Taubenstraße Nr. 40 und im alten Postgebäude Nr. 18 Proben davon verkauft werden.
Uebigens machen wir bei dieser Gelegenheit darauf aufmerksam, daß nach dem Urtheil ausgezeichneter Sachkundiger und nach vielfach gewonnener Erfahrung, der von uns melirte Thee auch zur Sommerzeit, besonders in England, dem Kaffee und anderen dergleichen Getränken vorgezogen wird.
Berlin, den 19. Mai 1827.     Direction der Ostindischen Kompagnie. Magnus Klein.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 24. / Den 15. Juni 1827.
Extra-Blatt zum 24sten Stück ..., Seite 127.

Ein hohes Ministerium des Innern hat uns unterm 5. Mai d. J. für die ganze Monarchie auf 8 Jahre ein Patent auf die ausschließliche Ausführung und Benutzung der von uns, durch Zeichnungen und Beschreibungen erläuterten Holzschrauben-Schneidemaschinen ertheilt, als:
  1. eine Maschine zum Abdrehen der Köpfe,
  2. eine Maschine zum Ausschneiden der Gewinde,
  3. eine Maschine zum Einstreichen der Köpfe ec.,
in ihrer ganzen Zusammensetzung ohne Beschränkung Anderer in der Ausführung und Anwendung von Holzschrauben-Schneidemaschinen anderer Art, welches wir hiermit vorschriftsmäßig bekannt machen.
Berlin, den 26. Mai 1827.     C. Harnack & Theile, Leipziger Straße Nr. 51.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 25. / Den 22. Juni 1827.
Seite 115, Nr. 85. Almosen u. Krankenverpflegung fremder Reisender.

Potsdam, den 8. Juni 1827.
Die Erfahrung hat gelehrt, daß für die, fremden Reisenden in hiesigen Staaten verabreichten Almosen und Krankenverpflegung, von den fremden Regierungen, im Falle der Unterstützte oder dessen Angehörige nicht privatrechtlich in Anspruch genommen werden können, gewöhnlich ein Ersatz aus Staats- und Kommunalkassen verweigert wird. Da es auch an gewöhnlichen Rechtsgründen mangelt, aus welchen eine Ersatzverbindlichkeit einer fremden Regierung hergeleitet werden könnte, so ist durch eine Ministerialverfügung an die König. Regierungen vom 20. April d. J. bestimmt worden, daß künftig gegenseitig, im Falle keine ausdrückliche[n] Konventionen entgegen stehen, den ausländischen Behörden die Erstattung von Kosten der erwähnten Art verweigert, und diesseits von jenen Behörden auch ferner nichts gefordert werden soll. ...
Königliche Regierung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 29. / Den 20. Juli 1827.
Seite 129, Nr. 90. Heuschreckenfraß.

Potsdam, den 10. Juli 1827.
Es haben sich an mehreren Orten, namentlich im Niederbarnimschen und Jüterbogk-Luckenwaldschen Kreise, Schwärme von wandernden Heuschrecken gezeigt, welche besonders das Wintergetreide verwüstet haben, sich aber auch auf den Brachfeldern und in den Schonungen in großer Menge vorfinden.
Um diesem Uebel möglichst entgegen zu wirken, fordern wir die sämmtlichen Polizeibehörden und Forstbeamten, so wie das gesammte Publikum hierdurch auf, sich vorkommenden Falls die Anwendung der nachfolgenden Mittel, welche durch ältere Erfahrung bewährt befunden, je nachdem diese Mittel den Umständen am angemessendsten sind, angelegen sein zu lassen, und dadurch so viel als möglich zur Vertilgung jener schädlichen Insekten mitzuwirken.
Die anzuwendenden Mittel sind:
  1. das Ziehen von Gräben an den hauptsächlich befallenen Stellen, in welche Heuschrecken hineingetrieben, und sodann getödtet und vergraben, oder verbrannt werden. Diese Gräben können ungefähr 2 Fuß tief und ebenso breit sein, und müssen mit Fanglöchern versehen werden.
  2. Das fleißige Aufsuchen der Eier, sowohl im Herbst, als im Frühling. Die Menge der auf der Erde zerstreut liegenden Ueberbleibsel von todten Heuschrecken verräth gewöhnlich diejengen Stellen, wo in der Erde die meisten Eierklumpen verborgen liegen.
  3. Tiefes Umpflügen der befallenen Aecker, und Auftreiben von Schweinen, welche die Eier verzehren.
  4. Walzen der Aecker, und wo es thunlich ist, auch der jungen Schonungen, und zwar zugleich nach entgegengesetzten Richtungen.
Die Herren Landräthe haben nöthigenfalls die benachbarten Ortschaften einer von den Heuschrecken befallenen Gegend zur Hülfe aufzubieten, und bemerken wir noch: daß um angemessene Vorkehrungen zu treffen, die Bekanntschaft mit der Naturgeschichte der Heuschrecken, welche unter andern in Krünitz okonomischer Enzyklopädie sehr ausführlich abgehandelt ist, sehr zweckmäßig sein dürfte.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern,
und Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 30. / Den 27. Juli 1827.
Seite 135, Nr. 95. Tabackssteuer.

Potsdam, den 14. Juli 1827.
Mit Hinweisung auf den § 48 der Steuer-Ordnung vom 8. Februar 1819 ist höhern Orts angeordnet worden, daß mit denjenigen Grundbesitzern, welche es vorziehen sollten, statt der bisherigen Versteuerung des Gewinns von getrockneten Tabacksblättern nach ihrer Quantität, und zur Ersparung der damit verbundenen Deklarationen, Ermittelungen und Kontrollen, eine, nach örtlichen Durchschnitts-Berechnungen des mittlern Gewinns pro Morgen des mit Taback bepflanzten Bodens fixirte Steuer zu erlegen, ein Fixations-Vertrag abgeschlossen werden soll. ...
Königliche Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 33. / Den 17. August 1827.
Seite 145, Nr. 104. Wegfangen der Singvögel und Wegnehmen der Vogelnester.

Potsdam, den 4. August 1827.
Es ist höhern Orts mißfällig vernommen, daß, den bestehenden Verordnungen entgegen, noch immer durch das Wegfangen der Singvögel und Ausnehmen der Vogelnester ein nicht zu duldender Unfug getrieben wird. Da solcher hauptsächlich den Kindern zur Last gelegt wird, so ist es nothwendig, daß von Seiten der Schule eifrig dahin gewirkt werde, selbigem Einhalt zu thun.
In Gefolge einer deshalb aus dem Königl. Ministerium der geistlichen, Unterrichts ec. Angelegen­heiten ergangenen Verfügung, wird es den Schullehrern in den Städten und auf dem Lande hiermit zur Pflicht gemacht, bei der ihnen anvertrauten Jugend, durch Belehrung, Warnung, Aufsicht, Tadel einer Ungebühr entgegen zu wirken, die immer von Gefühllosigkeit und Rohheit der Gesinnungen zeugt oder dazu führt, und deren Abstellung daher den Schullehrern um so mehr ans Herz gelegt werden muß. Die Schul-Inspektionen und Schul-Vorstände werden darauf wachen, daß diesen Anordnungen überall nachgelebt werde.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchen-Verwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 35. / Den 31. August 1827.
Seite 153, Nr. 110. Feuer-Versicherung der Kirchen.

Obgleich sämmtliche mit Besorgung der Brandkassen-Angelegenheiten beauftragten Behörden durch unsere Bekanntmachung vom 20 Juni d. J. veranlaßt worden sind, die wegen Herabsetzung der Kirchen- und Thurmgebäude auf 1/5 der bisherigen Versicherungssumme anzufertigenden Kataster-Nachträge im Lauf des Monats Juli an uns einzusenden, so ist doch ein großer Theil derselben bis jetzt zurückgeblieben ...
Merseburg, den 18. August 1827.     Königl. Preuß. Feuer-Sozietäts-Deputation.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 36. / Den 7. September 1827.
Seite 156, Personalchronik.

Der zweite Prediger an der französischen Klosterkirche in Berlin, Pascal, ist zum französischen Prediger in Bernau und Buchholz berufen, und statt seiner der Prediger Fournier zum zweiten Prediger an genannter Kirche erwählt und bestätigt worden.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 37. / Den 14. September 1827.
Seite 158, Nr. 113. Herumschicken von Branntweinproben.

Aus der gesetzlich bestehenden Vorschrift, wonach der Branntwein nicht ohne vorherige Bestellung versendet, und nur nach den Jahrmärkten, nicht aber nach den Wochenmärkten verfahren und daselbst verkauft werden darf, ist früher die fernere Bestimmung hergeleitet worden, daß auch das Herumschicken von Branntweinproben nicht zulässig sei. ... so finden die unterzeichneten Ministerien sich doch bewogen ... zu eröffnen, daß das Versenden von Branntweinproben ... statt finden kann, ... und daß ... auch Gewerbescheine zum Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein im Umherziehen ertheilt werden können, jedoch unter der Bedingung, daß die Reisenden nicht mehr als zwei Quart bei sich führen und davon nichts verkaufen dürfen. ...
Berlin, den 15. Juli 1827.     Ministerium des Innern. Ministerium der Finanzen.


Seite 159, Nr. 114. Schulbesuchsreisen des Seminar-Direktors.

Potsdam, den 4. September 1827.
Durch einen Erlaß des Königlichen Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 1. Juni v. J., ist den Direktoren der Schullehrer-Seminarien zur Pflicht gemacht worden, von Zeit zu Zeit einen Theil des Regierungs-Bezirks oder der Provinz, wofür in ihren Anstalten Lehrer gebildet werden, kommissarisch zur Untersuchung der Schulen zu bereisen, und von ihren Beobachtungen und Wahrnehmungen der betreffenden Königl. Regierung Bericht zu machen. ...
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchen-Verwaltung und das Schulwesen.


Seite 159...160, Nr. 115. Epizootische Krankheit unter den Pferden.

Potsdam, den 6. September 1827.
In ungewöhnlicher Ausdehnung hat sich seit einem Monate im diesseitigen Regierungs-Departement eine epizootische Krankheit unter den Pferden gezeigt, welche bei näherem Zusammenstehen derselben auch ansteckend wird. Sie fängt mehrentheils mit Frost an, auf welchem bald Hitze folgt, die 2 bis 3 Tage dauert. Dann entsteht Anschwellung, Thränen- und Schleimausfluß der Augen, das Maul ist sehr heiß, Gaumen und Zunge schwellen an, und bei vielen zeigen sich Blasen und wunde Stellen in der Maulhöhle, welche das Pferd am Fressen hindern. Das Misten ist natürlich und häufig, der Urin sehr klar. Dabei werden die kranken Pferde steif in den Gliedern, welches täglich zunimmt; sie zittern beim Gehen, und beim Aufhören der Fieberhitze entsteht oft Geschwulst und Kälte der Füße vom Kniegelenke abwärts, mit Kraftlosigkeit und Abmagerung.
Bei völliger Schonung der kranken Pferde wird das Uebel nur höchst selten tödtlich, und die Genesung erfolgt in 5 bis 10 Tagen; durch Anstrengung aber geht es in Entzündung und Vereiterung der Lungen über.
Die Behandlung muß während des fieberhaften Zustandes durchaus kühlend sein, daher bei heftigem Pulsiren und Flankenschlagen gleich anfangs stark Ader zu lassen, und eine Auflösung von Salpeter und Salmiak in Kleiewasser zu gebrauchen ist. Letzteres oder Mehltrank kann, (wie bei der Maulseuche des Rindviehes) so lange Gaumen und Zunge noch schmerzhaft sind, allein zur Nahrung benutzt werden.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 38. / Den 21. September 1827.
Seite 164, Nr. 120. Aufgehobene Viehsperre.

Potsdam, den 10. September 1827.
Da sich unter dem Rindvieh des Vorwerks Lichtenberg, Niederbarnimschen Kreises, seit dem Anfange des Juli d. J. keine Spur der Lungenseuche weiter gezeigt hat, so ist die unter dem 19. Mai d. J. verordnete Sperre dieses Vorwerks für Rindvieh und Futter wieder aufgehoben.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 39. / Den 28. September 1827.
Seite 168, (Kammergericht) Nr. 19. Justiz-Verwaltung in Biesdorff, Friedrichsfelde, Mahlsdorff und Marzahn.

In Folge höherer Bestimmung ist die Justizverwaltung in den vier zum Amte Cöpnick gehörigen Dörfern Biesdorff, Friedrichsfelde, Mahlsdorff und Marzahn, welche bisher interimistisch dem Justizamte Mühlenhoff übertragen war, definitiv mit dem Letzteren vereinigt worden, wohin sich das Publikum und die Gerichte daher in Rechts-Angelegenheiten, welche diese Dörfer und deren Bewohner betreffen, zu wenden haben.
Berlin, den 30. August 1827.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Seite 169...170. [Land-Feuersozietät]

Nach den Rechnungen der Land-Feuersozietät für das Sozietätsjahr vom 1. Mai 1826 bis 1. Mai 1827 haben die Ausgaben betragen:
  1. an Vergütigungen für Brandschäden 275349 Thl. ...
  2. an Prämien für die von den Spritzen und Wasserwagen geleistete Hülfe 6548 Thl. ...
  3. an Spritzen-Bonifikationen 1303 Thl.
  4. an Kosten für die durch die Reorganisation des Instituts veranlaßte Abschätzung der Gebäude und Umschreibung der Kataster 16461 Thl. ...
  5. an Ausfällen, Reise- und Verwaltungskosten u. s. w. 5162 Thl. ...
Summa 304824 Thl. ...
Zur Bestreitung dieser Ausgaben ist von der Versicherungssumme
  1. der Gebäude 1ster Klasse ... ein Beitrag von 6 Sgr.
  2. der Gebäude 2ter Klasse ... ein Beitrag von 10 Sgr.
  3. der Gebäude 3ter Klasse ... ein Beitrag von 1 Thl. 3 Sgr. 4 Pf.
  4. der Gebäude 4ter Klasse ... ein Beitrag von 1 Thl. 21 Sgr.
erforderlich gewesen.
Die Anzahl der im vorbenannten Zeitraum stattgehabten Brände beläuft sich auf 134, worunter 9 durch Gewitter, 67 durch unvermittelte Zufälle, 6 durch wahrscheinliche Unvorsichtigkeit, 47 durch muthmaßliche Brandstiftung, 1 durch vorsätzliche Brandstiftung, 2 durch Fahrlässigkeit und 2 durch Sturmwind, welcher zwei Mühlen in Brand gesetzt hat, entstanden sind.
Der daraus verursachte Schaden für die Abgebrannten besteht:
  1. in Gebäuden 1ster Klasse aus 3 Wohnhäusern, 1 Stall und 2 Kirchen,
  2. in Gebäuden 2ter Klasse aus 25 Wohnhäusern, 7 Ställen und 1 Schuppen,
  3. in Gebäuden 3ter Klasse aus 332 Wohnhäusern, 1 Kruggebäude, 275 Scheunen, 404 Ställen, 1 Kirche und 1 Thurm, 2 Schuppen, 17 Speicher, 4 Anbauen und 8 Nebenhäusern,
  4. in Gebäuden 4ter Klasse aus 12 Windmühlen, 2 Wassermühlen und 2 Schmieden.
Eine Dienstmagd ist wegen fahrlässiger Brandstiftung mit vierwöchentlicher Gefängnisstrafe belegt worden; die sonstigen gegen die muthmaßlichen Brandstifter eingeleiteten gerichtlichen Unter­suchungen haben bisher noch keine Resultate gegeben.
Berlin, den 10. August 1827.     Kurmärkische General-Land-Feuer-Sozietäts-Direktion.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 40. / Den 5. Oktober 1827.
Seite 171, Nr. 125. Beziehung der Salz-Zwangs-Quanta.

Potsdam, den 26. September 1827.
Sämmtliche salzkontrollpflichtige[n] Gemeinden werden mit Bezug auf die §§ 6 und 7 der Allerhöchst vollzogenen, durch das Amtsblatt de 1824 Seite 271 bekannt gemachten Grundsätze hierdurch erinnert, ihre für das laufende Jahr festgesetzte Salz-Zwangs-Quanta vollständig abzulösen, widrigenfalls für denjenigen Theil desselben, welcher bis zum 31 Januar k. J. nicht in natura bezogen ist, der Geldbetrag von der rückständigen Gemeinde durch Execution ohne Nachsicht beigetrieben, und dabei niemals auf die einzelnen Restanten zurückgegangen werden wird, da die ganze Gemeinde für den vollständigen Bezug des ihr zugeschriebenen Zwangsquantums verhaftet ist, und daher die Reste soliderisch zu vertreten und zu übertragen hat.
Königliche Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


Seite 172, Nr. 126. Lungenseuche in Lichtenberg.

Potsdam, den 25. September 1827.
Da unter dem Rindviehe der Gemeinde zu Lichtenberg, Niederbarnimschen Kreises, die Lungen­seuche herrscht, so ist dieser Ort für Rindvieh und Futter bis auf weitere Bestimmung gesperrt.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 173...174, Vermischte Nachrichten.

Der Königl. Major und Dirigent des topographischen Büreaus im großen Generalstabe, Herr von Rau, beabsichtigt die Herausgabe einer Karte vom Preußischen Staate in fünf besondern Abtheilungen, deren Einrichtung nachstehende Subscriptions-Anzeige näher ergiebt. Da diese Karten, nach dem Urtheile des Königl. Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, vorzüglich empfehlenswerth sind, so wünschen wir durch diese Bekanntmachung zur Beförderung der Subscription beizutragen.
Potsdam, den 22. September 1827.     Königliche Regierung. Abtheilung des Innern. ...
  1. Karte vom Preußischen Staate, mit Angabe der Begrenzungen sämmtlicher evangelischer Konsistorien. Alle Superintendenturen, ...
  2. Karte vom Preußischen Staate, mit Angabe der Begrenzungen sämmtlicher erzbischöflichen und bischöflichen Sprengel, nach der ... päpstlichen Bulle vom 23. Juli [1821]
  3. Karte vom Preußischen Staate, mit Angabe aller öffentlichen Unterrichts- und Bildungsanstalten. ...
  4. Karte vom Preußischen Staate, mit Angabe der Begrenzungen der Königl. Landes-Justiz-Kollegien. Der Sitz sämmtlicher ... -gerichte. ...
  5. Karte vom Preußischen Staate, mit Begrenzung der Regierungsbezirke und Kreise. ...
Die Karte, auf welcher die oben bezeichneten verschiedenen Gegenstände eingetragen werden, ... besteht aus 4 großen Blättern, welche ganz Norddeutschland Umfassen und zusammengesetzt eine sehr passende Wandkarte bilden. Jedes Blatt ist 22½ Zoll breit und 15 Zoll hoch; der Maßstab verhält sich zur Natur, wie 1:1,000,000.
Der Herr Verfasser hat zu deren Bearbeitung die besten Hülfsmittel benutzt, die ihm vermöge seiner dienstlichen Stellung zu Gebote standen. Als ein Beweis für die Reichhaltigkeit und Genauigkeit dieser Karte, darf nur bemerkt werden, daß sie allein gegen 6000 Namen von Seen, Flüssen und Bächen enthält, wovon ein großer Theil noch auf keiner, selbst der größten und besten Spezialkarte enthalten ist. Sie enthält alle Städte, Flecken und bedeutende Ortschaften, so wie alle Punkte, auch wenn es einzelne Gebäude sind, wo sich im Preußischen Staate Verwaltungs- oder andere Behörden befinden. Mit derselben Genauigkeit sind alle Straßen angegeben, und die Chausseen, Land- und Communicationsstraßen unter sich besonders bezeichnet. Für die Reisenden ist diese Karte um so brauchbarer, da sie auch die Poststationen, nach den neuesten Einrichtungen enthält. Der Stich ist in Kupfer von mehrern geschickten Künstlern ausgeführt, und wird, rücksichtlich der Sauberkeit allen Forderungen entsprechen. ...
Im Mai 1827.
Berlin in der Vossischen Buchhandlung.
Breslau in der Buch- und Kunsthandlung von Grüsson und Comp.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 41. / Den 12. Oktober 1827.
Seite 177, Nr. 129. Qualifikations-Attest für Zimmermeister zur Ausübung des Gewerbes als Mühlenbaumeister.

Potsdam, den 29. September 1827.
Da vor Emanation des Gewerbe-Polizeiedikts vom 7. September 1811 ... das Gewerbe der Zimmer­leute mit dem der Mühlenbaumeister im diesseitigen Regierungsdepartement vereinigt gewesen ist, so kann den vor dem Jahre 1811 qualifizirten Zimmerleuten ... auch die fernere Ausübung des Gewerbes als Mühlenbaumeister gestattet werden.
Wenn indessen der selbständige Betrieb dieses Gewerbes, nach dem Gewerbe-Polizeiedikte vom 7. September 1811 ... von dem dieserhalb von der Provinzial-Regierung zu ertheilenden Qualifikations-Zeugnisse abhängig ist, so wird auf die genaue Befolgung dieser Vorschrift mit Strenge von uns gehalten, und kein Zimmermeister, der vor dem Jahre 1811 das Meisterrecht erworben hat, zum Mühlenbau zugelassen werden, wenn er sich nicht im Besitz eines solchen Zeugnisses befindet. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 42. / Den 19. Oktober 1827.
Seite 183...184, Nr. 138. Begraben der Leichen.

Potsdam, den 9. Oktober 1827.
In Verfolg der Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts Theil II. Tit. 11. §. 476, und unserer Bekanntmachung im Amtsblatte, Jahrgang 1811 Pag 13 Nr. 16, wird hiermit ... angeordnet:
  1. daß es zwar bei der Vorschrift, nach welcher Niemand vor Ablauf von 72 Stunden nach seinem Ableben beerdigt werden darf, der Regel nach verbleiben muß;
  2. daß aber ein früheres Beerdigen außer den Fällen, wo ein solches sogar geboten ist, wie zum Beispiel bei Epidemien ec., auch in Fällen nachgegeben werden kann, wenn
    1. entweder ein approbirter Arzt oder Wundarzt bezeugt, daß die Leiche alle Spuren des wirklichen Todes an sich trage,
    2. oder an Orten, wo kein Arzt ist, der Burgemeister oder Dorfschulze mit zwei erfahrnen Männern, mit Rücksicht auf die in dem Gutachten des Ober-Kollegii-Sanitatis vom 31. Oktober 1794 angege­benen Vorsichtsmaaßregeln, die Verhältnisse untersucht, und die frühere Beerdigung gestattet hat. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 185, Nr. 140. Rindvieh-Lungenseuche in Mehrow.

Potsdam, den 9. Oktober 1827.
Wegen der unter dem Rindvieh des Vorwerks Mehrow, Niederbarnimschen Kreises, entstandenen Lungenseuche, ist dieses Vorwerk und dessen Feldmark bis auf weitere Anordnung für Rindvieh und Futter gesperrt worden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 44. / Den 2. November 1827.
Seite 196, Nr. 142. Vergütigung für bei Bränden niedergerissene Gebäude.

Um den, seit einiger Zeit bei der Feuer-Sozietät für das Herzogthum Sachsen aus unredlichen Absichten eingerissenen Mißbrauch zu verhüten, daß bei entstehenden Bränden, vom Feuer entfernt gelegene, und der Gefahr nicht ausgesetzte Gebäude, von den Eigenthümern selbst, ohne Anordnung der Behörde, eigenmächtiger Weise niedergerissen werden, und dann die Feuer-Sozietätskasse zu Vergütung der dadurch entstandenen Schäden in Anspruch genommen wird,
wird hierdurch öffentlich bekannt gemacht, daß von jetzt an nur für solche eingerissene Gebäude, deren Niederreißung entweder durch die Obrigkeiten und die Feuer-Polizeikommissarien angeordnet worden, oder wegen ihrer unmittelbaren Angrenzung an brennende Gebäude, zur Verhütung des Weiterverbreitens des Feuers unumgänglich nöthig gewesen, Vergütung erfolgen, keinswegs aber für die, ohne vorherige obrigkeitliche Anordnung, von den Eigenthümern oder der Volksmenge niedergerissenen, und vermöge ihrer Lage der Gefahr nicht ausgesetzten Gebäude, eine Beihülfe zur Herstellung der Schäden, und noch weniger eine Vergütung der Schäden nach dem abgeschätzten Betrage geleistet werden wird. ...
Merseburg, am 9. Oktober 1827.
Königl. Preuß. Feuersozietäts-Direktorial-Deputation. Freiherr von Brenn.


Seite 197...198, Personalchronik.

Bei den am 17. und 18. September d. J. abgehaltenen Entlassungs-Prüfungen in dem Seminarium zu Potsdam, sind die Seminaristen
  1. Johann Jordan aus Schönerlinde bei Berlin, ...
  2. Heinrich Schröder aus Wartenberg bei Berlin, ...
  3. Wilhelm Lindenberg aus Alt-Landsberg, ...
für anstellungsfähig erkannt worden.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 45. / Den 9. November 1827.
Seite 199.
Bekanntmachung wegen der mit Zusicherung der Ritterguts-Eigenschaft ... veräußerten Domainengüter.

Auf die entstandenen Zweifel ... verweise ich auf die Bestimmungen Meiner Verordnungen vom 17. August 1825, nach welchen nur solche Rittergüter in die Matrikel der, zur Wahl und Wählbarkeit in der Ritterschaft befähigenden Güter aufgenommen werden können, denen im Jahre 1804 unbestritten die Befugniß zustand, auf Kreistagen zu erscheinen, oder denen die Landtagsfähigkeit durch eine besondere, von mit Selbst vollzogene Urkunde beigelegt worden ist, daher Domainengüter, denen später als 1804, beim Erwerb durch Kauf das Vorrecht ertheilt worden ist, die damals bestehenden Rechte der Rittergüter zu üben, und denen die nach den angeführten Verordnungen erforderlichen besondern Verleihungen der Landtagsfähigkeit nicht zu Theil geworden, in die Matrikel nicht aufgenommen werden können. ...
Berlin, den 18. Februar 1827.     Friedrich Wilhelm.


Seite 203, Personalchronik. Todesfälle.

A. Prediger: ...,
B. Schullehrer: ...,
  • Der Küster und Schullehrer Johann Fried. Wilhelm Rabe zu Hönow, Superintendentur Berlin.


Extra-Blatt zum 45sten Stück ..., Seite 218.

In der Nacht vom 30. zum 31. v. M. ist vom Hofe der hiesigen Tuchfabrik Busse & Sohn eine sogenannte Nachtwächteruhr entwendet worden. Das Werk ist von Messing, hat ein weißmetallenes Zifferblatt mit deutschen Stundenzahlen, welches ringsum mit Stahlstiften versehen ist, von denen der Nachtwächter viertelstündlich einen niederzudrücken hat, und ein schwarzes, hölzernes Gehäuse, an dem sich oben ein messingner Handgriff befindet. ...
Da diese Art von Uhren nicht so häufig ist, auch nur da gebraucht wird, wo Privat-Nachtwächter gehalten werden, so dürfte die Entdeckung der gestohlenen Uhr leicht sein, und es werden alle Polizeibehörden ersucht, darauf zu achten, und im Fall der Entdeckung uns zu benachrichtigen.
Luckenwalde, den 4. November 1827.     Der Magistrat.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 48. / Den 30. November 1827.
Seite 221, Nr. 157. Uebersicht der im Jahre 1826 in den Städten stattgehabten Brände.

Potsdam, den 20. November 1827.
Im Jahre 1826 haben in den zur Kur- und Neumärkischen Städte-Feuer-Sozietät gehörigen Städten des hiesigen Regierungs-Bezirks überhaupt 43 Brände stattgefunden, von denen 4 durch Blitzstrahl, 1 durch Zerplatzen eines Ofens, 1 durch entdeckte vorsätzliche und 5 durch wahrscheinliche, jedoch unentdeckte Brandstiftung, die übrigen 32 Brände aber durch nicht ermittelte Zufälle veranlaßt worden sind.
Bei diesen Bränden haben 189 Assoziirte an ihren Gebäuden Schaden erlitten, und sind denselben 67 Vorderhäuser, 21 Seiten- und Hintergebäude, 60 Scheunen, 130 Stallgebäude, 2 holländische und 3 Bockwindmühlen und 1 Tuchfabriken-Gebäude gänzlich eingeäschert, so wie außerdem 28 Vorderhäuser, 2 Seitengebäude, 11 Ställe, 1 Windmühle und 1 Ziegelschauer vom Feuer mehr oder weniger beschädigt worden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 49. / Den 7. Dezember 1827.
Seite 223...224, Nr. 158. Bürgerliche Ehrenrechte der Scharfrichtergehülfen.

Ich habe auf die Anfrage der Stadtverordneten, ob dem Scharfrichtergehülfen N. N. bei dem Ankauf städtischer Grundstücke auch die in der Städteordnung bestimmten Bürgerrechte zu Theil werden können, in Erwägung der stattfindenden Verhältnisse entschieden, daß ihm diese Rechte nicht zu entziehen sind.
Denn durch das Vorurtheil, das bisher auf dem Betriebe seines Gewerbes gehaftet hat, waren in noch früheren Zeiten auch verschiedene andere Gewerbe betroffen, bei denen es, nachdem es durch die Gesetzgebung gemißbilliget worden, nunmehr längst in Vergessenheit geraten ist. Es ist kein Grund vorhanden, dieses Vorurtheil bei dem Gewerke der Scharfrichterknechte fortdauern zu lassen, und wenn es von moralisch untadelhaften Personen ausgeübt wird, solche von dem Genuß der bürgerlichen Rechte auszuschließen. ...
Berlin, den 21. Oktober 1827.     Friedrich Wilhelm.


Seite 224, Nr. 159. Chaussee-Aufsichts-Distrikte.

Potsdam, den 24. November 1827.
In Hinsicht der Aufsichtsführung über die Chausseen sind folgende Einrichtungen getroffen worden.
Dem Chaussee-Bau-Inspektor Gerhard in Potsdam ist die allgemeine Aufsicht über alle Chausseen im Bezirk der unterzeichneten Regierung übertragen, die Chausseen selbst sind in [8] Aufsichts-Distrikte getheilt und die spezielle Aufsicht in denselben ist den nachstehend genannten Beamten anvertraut worden. ...
Vierter Aufsichts-Distrikt.
Die Chaussee auf der Frankfurter Straße von Berlin bis zur Grenze mit dem Frankfurter Regierungsbezirk beim Heidekrug, die Chaussee von Berlin auf Tegel und die Straße von Berlin nach Oranienburg. Aufsichts-Beamte[r] ist interimistisch der Kondukteur Gadow in Berlin.
Fünfter Aufsichts-Distrikt.
Die Chaussee von Berlin bis Freyenwalde und die Chaussee auf der Stettiner Straße von Tiefensee bis Neustadt-Eberswalde. Aufsichts-Beamte[r] ist der Kondukteur Fischer in Tiefensee. ...
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 226, Personalchronik.

Der Graf von Zedlitz-Trützschler, welchem die Verwaltung der Landrathsstelle des Oberbarnimschen Kreises bisher interimistisch übertragen gewesen, ist gegenwärtig definitiv als Landrath des gedachten Kreises angestellt worden.


Extra-Blatt zum 49sten Stück ..., Seite 240.

Wegen der mit meinem Schulamte verknüpften Beschwerden bin ich Willens, meine Kleinthauer- [!] und Krugwirthschaft aus freier Hand zu verkaufen. In dem Hause, welches in diesem Jahre ganz massiv neu erbauet worden, befinden sich 3 Stuben, 3 Kammern und 1 Keller, auch gehören 2 Reiseställe und ein Garten mit einigen 50 Obstbäumen dazu. Käufer und Pachtlustige haben sich den 19. Dezember d. J., und den 16. Januar 1828 bei mir einzufinden, zwei Meilen von Berlin in Birkholz bei Bernau, den 25. Nov. 1827.    Gersdorf, Schullehrer.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 51. / Den 21. Dezember 1827.
Seite 233...234, Nr. 167. Verwaltung der Chaussee-Einnahmen.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 28. v. M. zu bestimmen geruhet, daß die Verwaltung der Einnahmen von den aus Königlichen Kassen unterhaltenen Chausseen mit dem 1. Januar k. J. zum Ressort des Finanz-Ministerii übergehen, dagegen Alles, was die Unterhaltung und den Neubau der Kunststraßen betrifft, auch ferner dem Ressort des Ministerii des Innern verbleiben soll. ...
Berlin, den 19. November 1827.
Der Minister des Innern. von Schuckmann.     Der Finanz-Minister. von Motz.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 52. / Den 28. Dezember 1827.
Seite 240...241, Nr. 171. Formen bei der Wahl der Landräthe u. Kreisdeputirten.

Damit bei den Wahlen der Landräthe, in Gemäßheit des Reglements vom 22. August 1826, ein dem Zweck entsprechendes und gleichförmiges Verfahren beobachtet werde, ertheile Ich ... folgende Bestimmungen:
  1. der Kreisdeputirte, unter dessen Vorsitz ... die Wahl abzuhalten ist, wird von der Regierung nach eigenem Ermessen ernannt.
  2. Die Wahl erfolgt jeweils auf einem Kreistage, zu welchem der Kreisdeputirte ... die kreisständische Versammlung einzuladen hat.
  3. Wird nach § 1 des Reglements ausschließlich durch die stimmberechtigten Rittergutsbesitzer des Kreises gewählt, so können Stimmberechtigte, die nicht persönlich oder mittelst gesetzlicher Vertretung erscheinen, ihre Stimmen durch Einsendung eines versiegelten Wahlzettels abgeben. ...
  4. Erfolgt die Wahl nach § 2 des Reglements durch die Kreisversammlung, so verbleibt es bei den Vorschriften der Kreisordnung.
  5. Im Wahltermine hat jeder Stimmberechtigte Einen ... wahlfähigen Kandidaten durch Wahlzettel zu benennen. ...
  6. Die Wahlzettel werden von dem Vorsitzenden untersucht und gezählt, und der Befund wird in das ... Wahlprotokoll eingetragen.
  7. Als Wahlkandidaten sind diejenigen drei zu betrachten, die in Vergleichung unter sich und mit den übrigen die meisten Stimmen haben.
  8. Ist die Wahl in Gemäßheit des § 1 des Reglements abgehalten, so hat der Vorsitzende den zur Kreisversammlung deputirten Repräsentanten der Städte und Landgemeinden das Resultat der Wahl sofort bekannt zu machen, ...
  9. Befinden sich die Wahlkandidaten in der Versammlung, so ist ihre Erklärung rücksichtlich der Bereitwilligkeit, sowohl zur Uebernahme der Stelle, als zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation in der vorgeschriebenen Form gleichzeitig zu erfordern und zu Protokoll zu bringen, ...
Soll durch die Kreisversammlung ... ein Deputirter gewählt werden, so geschieht es gleichfalls durch Wahlzettel, worin nur einer namhaft gemacht wird. Derjenige, der nach erfolgter Untersuchung die mehrsten Stimmen hat, wird als qualifizirt anerkannt, und der Regierung zur Bestätigung durch den Vorsitzenden angezeigt. ...
Berlin, den 30. November 1827.     Friedrich Wilhelm.


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