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Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1830. Potsdam, 1830. Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz. (Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
Um das Brennereigewerbe von Beschränkungen, so weit sie nicht zur Sicherstellung der Branntweinsteuer unumgänglich nöthig sind, auch in Hinsicht auf die Brennzeit zu befreien, wird mit Aufhebung entgegenstehender Bestimmungen folgendes darüber festgesetzt und bekannt gemacht.
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Potsdam, den 24. Dezember 1829.
Nach Allerhöchster Bestimmung Sr. Majestät des Königs sind sämmtliche Polizeibehörden unsers Departements durch die Verordnung vom 8. Januar 1819 (Amtsblatt 1819 Nr. 15) angewiesen worden, die polizeiwidrigen Sperrungen und Verengungen der Fahrstraßen in den Städten zu verhüten.
Um dieser Vorschrift, welche den gewünschten Erfolg nicht überall gehabt hat, indem neuerlich mehrfache Beschwerden in dieser Hinsicht vorgekommen sind, größern Nachdruck zu verschaffen, sehen wir uns ... veranlaßt ... festzusetzen, daß diejenigen, welche durch Anhalten ihrer Fuhrwerke, oder auf irgend eine andere Weise Sperrungen und Verengungen der Fahrstraßen in den Städten veranlassen, in eine Polizeistrafe von 1 Thlr. oder in verhältnißmäßige Gefängnißstrafe genommen werden sollen ...
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 24. Dezember 1829.
Obgleich bereits vielfältig der Gefahr erwähnt ist, welche der Kohlendampf in den Zimmern für die Gesundheit und das Leben der Menschen hat, so haben sich dennoch auch neuerlichst wieder Fälle ereignet, wo Sorglosigkeit bei dem zu frühen Verschließen des Ofens lebensgefährlich und tödtlich ward. Dies veranlaßt uns, nochmals dringend aufmerksam darauf zu machen, daß, wer im Zimmer bei verschlossenen Thüren und Fenstern glühende Kohlen stehen läßt, oder die Ofenröhre verschließt, wenn noch glühende Kohlen im Ofen sind, alle diejenigen, welche sich in einem solchen Zimmer aufhalten, in Lebensgefahr bringt, und den Tod für diejenigen verursacht, welche in einem solchen Zimmer schlafen. Man irrt sehr, wenn man glaubt, es sei keine Gefahr vorhanden, wenn man in einem solchen Zimmer keinen Rauch gewahr wird, oder keinen übeln Geruch bemerkt. Die tödtliche Luft äußert ihre schädliche Wirkung, ohne sich den Sinnen bemerklich zu machen. Es hat demnach ein Jeder hierin die größte Vorsicht zu beobachten, und insbesondere haben die Hausväter und Dienstherrschaften deshalb auf ihre Familien und Gesinde eine sorgfältige Aufsicht zu führen, indem sonst bei einem entstehenden Unglück die diejenigen, welche hierin etwas versäumt haben sollten, nach dem Grad ihrer Fahrlässigkeit und der Erheblichkeit des Schadens, die in den Gesetzen bestimmten Strafen zu erwarten haben.
Nach dem Allgemeinen Landrechte Theil II Tit. 20 § 731 soll der unvorsichtige Gebrauch der Kohlen in verschlossenen Gemächern, wo der Dampf den darin befindlichen Personen gefährlich werden könnte, wenn auch noch kein Schade geschehen wäre, mit 3 bis 10 Thalern Geld- oder willkürlicher Gefängnißstrafe geahndet werden, die jedoch nach Maaßgabe des aus der Sorglosigkeit entstandenen Schadens geschärft wird.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 25. Dezember 1829.
Von der auf Veranlassung des Königlichen Ministerii der geistlichen Unterrichts und Medizinal-Angelegenheiten verfaßten, auch in mehreren Exemplaren den Herren Landräthen und Kreisphysikern zur Bekanntmachung und Verbreitung zugefertigten, zur Belehrung des Publikums bestimmten allgemeinfaßlichen Druckschrift über die Kennzeichen und die Verhütung der Hundswuth und über das nothwendige Verfahren bei Menschen die von tollen Hunden gebissen worden, sind Exemplare á 2 Sgr. beim Medizinal-Bücher-Depot unsers Kollegii zu erhalten, und hat man sich deshalb an den Herrn Regierungs-Sekretair Lämlein zu wenden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Mit Bezug auf meine in den Amtsblättern enthaltene Bekanntmachung vom 3. April 1826, wegen Ablieferung von Frei-Exemplaren von den in der Provinz Brandenburg erschienenen Druckschriften an die hiesige Königliche Bibliothek, werden die Verleger zufolge einer Bestimmung des Königlichen Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, hierdurch aufgefordert, ein Verzeichniß der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1825 bis ultimo Dezember 1829, von ihnen verlegten Schriften binnen 4 Wochen an die hiesige Königliche Bibliothek einzusenden und diesem Verzeichnisse sodann die etwa noch nicht abgelieferten Schriften sogleich beizufügen. Künftig hat jeder Verleger regelmäßig am Schlusse des Jahres ein Verzeichniß der im Lauf desselben verlegten Schriften an gedachte Bibliothek einzusenden, und es sind demselben die sodann etwa noch nicht abgelieferten Schriften gleichfalls beizufügen. In denjenigen Fällen, in welchen nach der Bekanntmachung vom 3. April 1826 die Buchdrucker das Frei-Exemplar abzuliefern haben, sind von diesen die vorstehenden für die Verleger gegebenen Vorschriften zu befolgen und es ist von ihnen zugleich der Name und Wohnort desjenigen zu bemerken, für dessen Rechnung das Buch gedruckt worden ist. Zur Vermeidung von Verwechselungen sind alle einzusendende Verzeichnisse und alle abzuliefernde Frei-Exemplare mit der bestimmten Adresse „an die Königliche Bibliothek zu Berlin“ zu versehen.
Berlin, den 25. Januar 1830.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. v. Bassewitz.
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Potsdam, den 4. Februar 1830.
Es hat bei mehreren Feuersbrünsten in den Städten unsers Regierungsbezirks die Erfahrung gezeigt, daß das Feuer durch Bestände von Holz, Stroh und Heu die innerhalb der Städte aufbewahrt werden, sich verbreitet und die angewandten Löschungsmittel vereitelt hat. Die Magisträte werden daher bei eigener Verantwortlichkeit auf die Befolgung des § 26 Tit. 1 der Städte-Feuer-Ordnung vom 1. November 1718 aufmerksam gemacht, nach welchem die ungewöhnliche Aufhäufung solcher Gegenstände in den Städten verboten ist.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 7. Februar 1830.
Bei dem in diesem Winter ungewöhnlich stark gefallenen Schnee sind über die Verpflichtung zur Wegräumung desselben von den Chausseen und andern Land- und Poststraßen und zu deren Fahrbarmachung hin und wieder Zweifel entstanden. Es wird daher hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß einer höhern Bestimmung zufolge die unentgeldliche Wegräumung des Schnees von den Chausseen und übrigen Landstraßen, eben so wie die Hülfs- und Dienstleistung bei Feuers- und Wassersnoth, als eine allgemeine Verpflichtung anzusehen ist.
Dies ist von der Wegeunterhaltung ganz unabhängig, und mithin von alle denjenigen zu fordern, welche Gemeinearbeit zu leisten schuldig sind, die Landstraße möge deren Grundstücke berühren oder nicht. Wir setzen daher hierdurch fest:
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Potsdam, den 27. Februar 1830.
Da unter dem Rindvieh des Dorfes Wartenberg im Niederbarnimschen Kreise die Lungenseuche herrscht, so ist dieser Ort, mit Ausnahme des dortigen Vorwerks, bis auf Weiteres für Rindvieh und Futter gesperrt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam den 27. Februar 1830.
In Folge einer Bestimmung des Herrn Ober-Präsidenten von Bassewitz vom 22. d. M. wird auf den Antrag der Administration der Stammschäferei zu Frankenfelde hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Schäferlehrlinge in die dortige Unterrichts-Anstalt für Schäfer unter nachstehenden Bedingungen aufgenommen werden:
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 6. März 1830.
Es ist neuerdings wieder der Fall vorgekommen, daß öffentliche Kunstgegenstände, Denkmäler oder geschichtliche Merkwürdigkeiten, besonders Glasmalereien in den Kirchen u. s. w., durch Mangel an Aufmerksamkeit der Beschädigung, oder wohl gar der Zerstörung ausgesetzt worden sind.
Es werden daher die Bekanntmachungen vom l0. Juli und 29. November 1816 (Amtsblatt Pag. 246 und 376) und vom l0. Juni 1824 (Amtsblatt Pag. 151) wiederholt zur genauesten Befolgung in Erinnerung gebracht, und insbesondere die Herren Landräthe, Bauinspektoren und Ortsobrigkeiten angewiesen, dafür zu sorgen, daß dergleichen Denkmäler alter Kunst, namentlich auch Glasmalereien, wo sich solche noch vorfinden, durch zweckmäßige Vorkehrungen bestens erhalten und vor jeder Beschädigung sorgfältig bewahrt und gesichert werden.
Königliche Regierung.
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Potsdam, den 27. Februar 1830.
Im Jahre 1829 sind die Apotheken zu Beelitz, Treuenbrietzen, Niemegk, Belzig, Brück, Alt-Landsberg, Bernau, Biesenthal, Liebenwalde, Cremmen, Nauen, Fehrbellin, Alt-Ruppin, Neu-Ruppin, Wusterhausen an der Dosse, Wittenberge, Lenzen, Cöpenick, Teltow, Werder, Mittenwalde, Trebbin, Luckenwalde, Jüterbogk, Boytzenburg, Charlottenburg, Baruth und Dahme vorschriftsmäßig revidirt, und so befunden, daß deren Einrichtung und die untadelhafte Beschaffenheit der Arzneivorräthe belobt werden konnte. In mehreren derselben, namentlich in Charlottenburg, Neu-Ruppin, Nauen ec. wurden nicht nur die für die Apotheken kleiner Städte, sondern auch alle für die Apotheken großer Städte vorgeschriebenen Arznei-Vorräthe vollständig angetroffen. Königl. Regierung. Abtheilung des Innern. |
Des Königs Majestät haben auf den Antrag des Königl. Ministeriums der geistlichen ec. Angelegenheiten im Betreff der in Seminarien ausgebildeten Schulamts-Kandidaten die zur Erfüllung ihrer Militairdienstpflicht nach der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 29. Oktober 1827 als Rekruten der Kriegsreserve oder der Landwehr resp. zu 6- und 4-wöchentlicher erster Ausbildung eingezogen werden, unterm 24. Dezember 1829 noch nachzugeben geruhet, daß diejenigen derselben, welche für die militairischen Uebungen tauglich sind, von den Militärbehörden zu jeder Zeit zur Uebung angenommen werden können. Diese Individuen werden demnach, in Gemäßheit der deshalb den Provinzial-Militairbehörden vom Königl. Kriegs-Ministerium ertheilten Weisung, nicht bloß zu der Zeit, wo die Kriegsreserve- und Landwehr-Rekruten allgemein zur ersten Uebung einkommen, sondern auf den Antrag der betreffenden Behörden auch sofort nach ihrem Austritte aus den Seminarien zur militairischen Ausbildung angenommen werden, damit dem Bedürfnisse die Elementar-Schullehrerstellen immer bald mit tauglichen Lehrern zu versehen, möglichst schnell genügt, und zugleich vermieden werden könne, schon angestellte Schullehrer zur ersten Uebung einzuziehen. Dies zu erleichtern und bei den Truppen allen Verlegenheiten wegen der Verpflegung dieser zu jeder Zeit zur Ausbildung anzunehmenden Leute zu begegnen, ist Seitens des Königl. Kriegs Ministeriums gestattet worden, daß selbige, in sofern sie als Kriegsreserve-Rekruten die erste Ausbildung erhalten, nicht in der Zahl der per Infanterie Bataillon jährlich einzuziehenden 50 Kriegsreserve-Rekruten begriffen, sondern sowohl beim stehenden Heere, als bei der Landwehr extraordinair über den Uebungsetat zu verpflegen seien. Da sie übrigens nicht als Freiwillige eintreten, auch in der Regel nicht im Stande sein werden, sich selbst auszurüsten und zu verpflegen, so haben sie zwar nicht die Wahl des Truppentheils, bei dem sie zur ersten Ausbildung eintreten wollen; jedoch wird, um ihnen, wenn sie beim stehenden Heere ausgebildet werden, weite Märsche zu ersparen, auf ihre Wünsche billige Rücksicht genommen werden. Als Landwehr-Rekruten kommen sie ohnehin bei demjenigen Bataillon, in dessen Bezirk sie ihren Aufenthalt haben, zur ersten Ausbildung. Der Königl. Regierung wird diese Allerhöchste Bestimmung, so wie die in Folge derselben vom Königl. Kriegs-Ministerium getroffene Anordnung zur Nachricht bekannt gemacht.
Berlin den 8. Februar 1830.
Ministerium des Innern. Erste Abtheilung.
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Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 8. d. M. zu bestimmen geruhet, daß, um bei der Disposition über die außer Gebrauch gesetzten öffentlichen Begräbnißplätze, nächst den erforderlichen sanitäts-polizeilichen Rücksichten, auch dem Andenken der Verstorbenen bei der noch lebenden Generation ihrer Angehörigen die gebührende Berücksichtigung zu sichern, den Kirchengemeinden oder Kommunen die Veräußerung solcher geschlossener Begräbnißplätze in der Regel nicht vor vierzig Jahren seit erfolgter Schließung gestattet werden soll, ... Es versteht sich übrigens von selbst, daß hierdurch die immittelst freistehende Benutzung der Plätze zur Graswerbung, Baumpflanzung, oder auf andere dergleichen unanstößige Weise nicht hat beschränkt werden sollen.
Berlin, den 28. Januar 1830.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. v. Altenstein. Ministerium des Innern und der Polizei. v. Schuckmann. |
Seine Majestät der König haben zur Erleichterung der Privatbaue in den Residenzien, so wie zur Beförderung des Massivbaues überhaupt, auf den gemeinschaftlichen Antrag der Herren Minister des Innern und der Finanzen, aus landesväterlicher Huld sich bewogen gefunden, eine allgemeine Ermäßigung und Herabsetzung der aus dem landesherrlichen Betrieb der Kalksteinlager zu Rüdersdorf zum Verkauf zu stellenden Produkte, mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 13. d. M. zu genehmigen und zu bestimmen, daß von jetzt an die Rüdersdorfer Kalksteine und Nebenfabrikate, nämlich:
Berlin, den 19. März 1830.
Königl. Ober-Bergamt für die Brandenburg-Preußischen Provinzen.
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Potsdam den 20. März 1830.
Seit längerer Zeit sind bereits die nach Guyton Morveau's Vorschriften aus der Mischung von Kochsalz, Braunstein und Schwefelsäure entwickelten Chlordämpfe zur Verbesserung der Luft in Lazarethen, Wohngebäuden und Ställen mit Nutzen angewandt und auch bei Krankheiten des Rindviehes und der Schaafe wurde die Gasräucherungen zur Präservation des Viehes und zur Tilgung des Ansteckungsgiftes mit Erfolg benutzt.
Neueren Erfahrungen zufolge wird indessen die Reinigung von Krankenhäusern und Ställen noch wirksamer erreicht, wenn man die Wände und den Fußboden mit Chlorwasser (Auflösung von Chlorkalk oder Chlornatrum in Wasser) besprengt, weil das Chlor nur allmählig aus diesem Wasser entweicht und deshalb die Lungen weniger belästigt. Eben so zweckmäßig ist auch da, wo es nur auf allmählige Entbindung des Chlors ankommt (insonderheit auch zur Verhütung der Lungenseuche des Rindviehes) die Anwendung des Chlorkalks, dergestalt, daß man in ein gläsernes oder gut glasirtes, mit einem Quarte reinen Brunnenwasser gefülltes Gefäß einen Eßlöffel voll trocknen Chlorkalk schüttet, und die Flüssigkeit mit einem Glasstäbchen oder in dessen Ermangelung mit einem thönernen Pfeifenstiele zuweilen umrührt. Die Entwickelung der Dämpfe erfolgt dann zwar langsam, aber zureichend, und auf eine weder den Menschen noch dem Viehe nachtheilige Weise und wenn die Entwickelung nicht erfolgen will, so läßt sie sich durch Hinzutröpfeln von konzentrirter Schwefelsäure (Vitriolöhl) aufs neue hervorrufen. Wird das Gemenge geruchlos, so muß es erneuert werden. Schon 2 Loth mit Wasser benetzter Chlorkalk sind hinreichend für einen Stall von 24 Fuß Länge und 12 Fuß Breite. Zur Sicherung des Rindviehes gegen Seuchen und besonders gegen Anthraxkrankheit (Milzbrand) dient auch das Abwaschen der Viehstücke mit einer Mischung von 4 Loth Chlorkalk und 12 Maaß Wasser. Eben diese Mischung hat sich bei Menschen zur Heilung bösartiger Geschwüre und zur Verhütung der Wasserscheu bewährt, wenn im letztern Falle die Bißwunden sogleich damit sorgfällig ausgewaschen wurden. Aerzte und Krankenwärter sichern sich vor Ansteckung, wenn sie des Morgens die Hände mit Chlorwasser waschen. Fleisch und dergleichen wird durch Ueberdecken eines mit Chlorwasser getränkten Tuches vor Fäulniß geschützt. Selbst zur Erhaltung der Leichen und zur Verminderung des Leichengeruchs dient das Waschen mit Chlorwasser, das Auflegen damit getränkter Tücher und das Hinstellen offener Schalen mit dem erwähnten Gemenge aus Chlorkalk und Wasser. Der Chlorkalk eignet sich ferner (auch schon wegen seines geringen Preises) zur Zerstörung der faulen und stinkenden Dünste, welche von vielen Gewerbsanstalten umher verbreitet werden, z. B. in Gerbereien, wo anderthalb bis 2 Pfund Chlorkalk, in 10 bis 15 Pfund Wasser aufgelöset vollkommen hinreichen, um einem ganzen Decher Ochsenhäute den penetrantesten Gestank zu benehmen. Die Leimsieder werden durch Besprengen ihrer Vorräthe von thierischen Abgängen mit Chlorwasser und durch Zusatz desselben beim Leimkochen den Gestank mindern, wobei zugleich der Leim heller und klarer wird. Wenn in den Schlächtereien nicht selten das Ansammeln von Gedärmen, die nicht sogleich gereinigt werden können, Gestank verursacht, so wird diesem durch Uebergießen derselben mit Chlorwasser abgeholfen werden. In Speisekammern und Kellern ist durch Sprengen mit Chlorwasser leicht gesunde Luft zu schaffen. Die sehr häufigen, durch unzweckmäßige Bauart der Wohnhäuser herbeigeführten üblen Ausdünstungen der Abtritte werden leicht beseitigt, wenn man in letztern alle vier Wochen einige Pfund Chlorkalk wirft. Aber auch zur Entwässerung der Luft und zum Trocknen feuchter Zimmer und Gebäude leistet der trockne und lockere salzsaure oder Chlorkalk gute Dienste, wenn man einige Pfunde desselben trocken auf mehreren tiefen Tellern oder Schüsseln ins Zimmer setzt. Wenn er durch sein schnelles Anziehen der Feuchtigkeit zerflossen ist, so läßt man ihn über Feuer wieder eintrocknen, und wiederholt dies Verfahren bis der erwünschte Erfolg erreicht ist. Nicht nur die Luft wird durch dies Mittel entfeuchtet, sondern auch Mauerwerk trocknet viel schneller aus, und der Schwamm der Gebäude wird bedeutend dadurch verhütet. Hinsicht des Preises wird bemerkt, daß in der Königl. chemischen Fabrik zu Schönebeck bei Magdeburg der Zentner Chlorkalk (calcaria oxyenuriatica) 13½ Thlr. und das Pfund 4 Sgr. kostet.
Königl. Regierung.
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Wegen der Ueberschwemmung, von welcher die Umgegend, von Cöpenick, so wie zum Theil die Stadt selbst betroffen ist, kann der in dieser Stadt auf den 5. April d. J. anstehende Jahrmarkt nicht abgehalten werden, und wird deshalb solcher hiermit aufgehoben. Potsdam, den 27. März 1830.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Der Leichnam eines ermordeten Mannes ist in einem Sacke am 26. Februar d. J. nahe der Unterbaumsbrücke in der Spree gefunden worden. Sechs schwere, zum Theil den Schädel durchdringende, unbedingt tödtliche Kopfwunden, und die Umhüllung des über den Kopf gezogenen und dicht über den Knieen zusammengebundenen Sackes setzen den Mord außer Zweifel. Der Gemordete und die Mörder sind unbekannt. ... |
Das Erbpachtsvorwerk Lichtenberg, eine Viertel-Meile von Berlin gelegen, soll von Johannis ab, auf mehrere Jahre verpachtet werden. Nähere Nachrichten hierüber und die Bedingungen sind zu erfahren beim Oekonomie-Kommissionsrath Groschke in Berlin, Markgrafenstraße Nr. 49. |
Potsdam, den 25. März 1830.
Wir finden uns veranlaßt, den Herren Kreiphysikern wiederholentlich zur Pflicht zu machen, über alle Gegenstände des ihnen übertragenen Physikats eine geordnete Registratur zu halten, bei welcher ein vollständiges Ein- und Ausgangs-Journal, so wie ein übersichtlich nach Materien angelegtes Akten-Repertorium pünktlich zu führen sind.
Wir werden Gelegenheit nehmen, diese Physikats-Registraturen revidiren, und über den Zustand derselben uns berichten zu lassen. Zugleich fordern wir sämtliche Kreisphysiker auf, den früheren Instruktionen gemäß die topographischen Notizen über ihren Kreis fortwährend zu sammeln, und behufs der Einreichung an uns, zu ordnen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Zur Beseitigung des Zweifels, der in Ausführung Meiner Bestimmung über das Verfahren bei den Wahlen der Landräthe nach Ihrem Berichte vom 6. d. M. entstanden ist, setze Ich nach Ihrem Vorschlage fest, daß im Wahltermin über jeden zu präsentirenden Kandidaten einzeln durch Wahlzettel, worauf nur ein einziger Name genannt ist, der Reihe nach so vielmal, als Kandidaten zu präsentiren sind, abgestimmt werde. Abwesende, welche ihre Wahlzettel einsenden wollen, sind verpflichtet, die Reihefolge [!] unter den benannten Kandidaten auf den Wahlzetteln bestimmt auszudrücken. In welcher Reihefolge übrigens die Mir zu präsentirenden Kandidaten die Mehrheit der Stimmen erlangt haben, ist Mir zwar anzuzeigen, jedoch ist Meine unter den Präsentirten zu treffende Wahl hiervon ganz unabhängig. Ich überlasse Ihnen, in Gemäßheit dieser Vorschriften das Erforderliche zu verfügen.
Berlin, den 23. März 1830.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister v. Schuckmann. |
Potsdam, den 13. April l830.
In Verfolg der den Kreis Polizeibehörden unterm 11. März l822 von uns mitgetheilten Vorschriften des Königl. Kriegs-Ministerii vom 17. Dezember 1821 über das bei Versendung von Schießpulver zu beobachtende Verfahren, wird nach einer Bestimmung des Königl. Ministerii des Innern und der Polizei vom 25. März d. J., ein von den beiden genannten Ministerien unterm 4 März d. J. erlassener Nachtrag zu jener Vorschrift, welcher die bei dem Zusammentreffen mit Pulvertransporten zu beobachtenden Vorsichtsmaaßregeln enthält, nachfolgend mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß auch sämmtliche Postanstalten von dem Herrn Generalpostmeister dem gemäß mit Anweisung versehen worden sind.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
Nachträgliche Bestimmung zu der Vorschrift über das bei Versendung von Schießpulver zu beobachtende Verfahren vom 17. Dezember 1821, betreffend das Ausweichen der den Pulvertransporten begegnenden Wagen und Schiffe.
Da über das Ausweichen der den Pulvertransporten begegnenden Wagen und Schiffe bisher noch keine allgemeine Bestimmung ergangen ist, so wird es nöthig erachtet, wegen Beobachtung der zur Verhütung von Unglücksfällen erforderlichen Vorsicht bei solchen Transporten, in dieser Beziehung folgendes festzusetzen:
Besteht aber der Pulvertransport nur aus einem Wagen, wie dies z. B. bei dem Versenden des Pulvers zum Scheibenschießen und zu den Manövers für die Truppen, in der Regel der Fall sein wird, so kann der Posten auswärts wegfallen, wo alsdann die Aufforderung zum Langsamfahren durch den bei dem Wagen selbst befindlichen Mann jedoch schon in Zeiten erfolgen muß.
Berlin, den 4. März 1830.
Ministerium des Innern. von Schuckmann. Kriegs-Ministerium. von Hake. |
Nachbenannte Frauen sind als Hebammen approbirt worden ...
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Ich bin auf Ihren Bericht vom 17. vorigen Monats damit einverstanden, daß der reglementsmäßige Beruf der Kreis-Deputirten zur temporairen Vertretung abwesender, oder durch Krankheit und andere Zufälle von ihren Amts-Verrichtungen abgehaltener Landräthe keinen Anspruch auf die interimistische Verwaltung erledigter Landrathsämter bis zu deren Wiederbesetzung begründet. Vielmehr sind die mit einer solchen in der Regel langwierigen Verwaltung zu beauftragenden Individuen in jedem einzelnen Falle von den Regierungen nach ihrer pflichtmäßigen Ueberzeugung auszuwählen. Wenn jedoch ein Kreisdeputirter, welcher die Qualifikation eines Landraths auf vorgeschriebenem Wege bereits nachgewiesen hat, sich um die interimistische Verwaltung der in seinem Kreise erledigten Landrathsstelle bewirbt, so ist ihm der Vorzug zu geben. Hat ein Kreisdeputirter die erforderliche Qualifikation noch nicht nachgewiesen, wird jedoch zur interimistischen Verwaltung als tüchtig von der Regierung berufen, so ist ihm von derselben zugleich anzudeuten daß, er durch diese einstweilige Geschäftsführung von dem Erforderniß der vorschriftsmäßigen Prüfung nicht entbunden werde, sondern solche zu bestehen verpflichtet sei, falls er zum Landrath gewählt werden sollte. Ich überlasse Ihnen, in Gemaßheit dessen die Regierungen mit Anweisung zu versehen.
Berlin, den 13. März 1830.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister von Schuckmann. |
Potsdam, den 20. April 1830.
Die Königl. Verordnung vom 28. September 1808 zur Verhütung der Pferdediebstähle schließt im § 12 die Dorfschulzen und sogenannten Dorfgerichte, Dorfvorsteher oder Dorfgeschwornen von der Befugniß zur Ausstellung der vorgeschriebenen Eigenthumsatteste für Pferdebesitzer aus; und wir haben dieses Verbot in der Bekanntmachung vom 6. Februar 1822 (Amtsblatt 1822 Nr. 30) in Erinnerung gebracht. Da indessen bisher noch mehrere Fälle vorgekommen sind, wo das gedachte Attest durch Dorfschulzen ausgestellt worden ist, so finden wir uns auf den Grund der Regierung-Instruktion vom 23. Oktober 1817 § 11 veranlaßt, hiermit festzusetzen daß derjenige, welcher als Dorfschulze, Dorfrichter oder Dorfsgeschworner, an Pferdebesitzer dergleichen Eigenthumsatteste ferner ausstellen wird, in eine Polizeistrafe von Einem Thaler für jedes derartige Attest genommen werden soll. Die Entscheidung über Kontraventionen gegen obiges Verbot bleibt den Orts-Polizeibehörden, mit Vorbehalt des den Kontravenienten freistehenden Rekurses überlassen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 24. April 1830.
Da seit dem 13. Februar d. J. die Viehkrankheit in Wartenberg, im Niederbarnimschen Kreise, aufgehört hat, so ist die unterm 27. Februar d. J. im 10ten Stück des diesjährigen Amtsblatts Nr. 31 angeordnete Sperre dieses Dorfs für Rindvieh und Rauchfutter wieder aufgehoben.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 25. April 1830.
Die an mehreren Orten des Regierungsbezirks stattgefundene Ueberschwemmung der Wohnungen läßt von dem Wiederbeziehen derselben große Nachtheile für die menschliche Gesundheit besorgen, da der Erfahrung zufolge bösartige Fieber, Geschwülste, Gliederreißen, Drüsenübel und insonderheit langwierige Kinderkrankheiten häufig in den Familien vorkommen, welche die überschwemmt gewesenen Wohnungen ohne vorhergegangene Reinigung bald wieder beziehen. Um diesen großen Nachtheilen soviel als möglich zu entgehen, bedarf es folgender Vorkehrungen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 29. April 1830.
Von den in Gemäßheit der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 31. Oktober 1827 dem Herrn Ober-Präsidenten der Provinz Brandenburg von des Herrn Kriegs-Ministers Exzellenz überwiesenen Unteroffizieren ec., welche wegen neunjähriger Dienstzeit zu Zivilanstellungen berechtigt sind, und solche vorzugsweise in Berlin und im Regierungsbezirk Potsdam zu erhalten wünschen, sind bei der Prüfung geeignet befunden:
Königliche Regierung.
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Da der Preis des Chinins seit einem Jahre sich wieder bedeutend vermindert hat, die gegenwärtige schon eingetretene Krankheits-Konstitution aber den vermehrten Gebrauch dieses wirksamen Heilmittels außer Zweifel setzt, so findet sich das Ministerium veranlaßt, auch in den Offizinen den bisherigen Preis desselben auf neun Pfennige pro Gran, und auf zwölf Silbergroschen pro Scrupel, hiermit herabzusetzen. Die Königl. Regierung hat deshalb die Physiker und Apotheker ihres Bezirks hiernach zu instruiren.
Berlin, den 21. April 1830. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. |
Potsdam, den 12. Mai 1830.
Zufolge Benachrichtigung des Königl. Ober-Bergamts für die Brandenburg-Preußischen Provinzen vom 26. März d. J. wird hiermit bekannt gemacht, daß der bisherige Verkaufspreis des gebrannten Kalks bei den Königl. Kalkbrennereien in Rüdersdorf von 25 Sgr. auf 23 Sgr. pro Tonne herabgesetzt ist.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam den 19. Mai 1830.
Im Verfolg der Bekanntmachungen vom 17. April 1824 (Amtsblatt 1824 Nr. 82) und vom 26. August 1829 (Amtsblatt 1829 Nr. 128) wird in Gemäßheit eines Ober-Präsidial-Erlasses vom 11. d. M. hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß höherer Verfügung zufolge alle diejenigen Werke, welche, wenn gleich nicht militairischen, geographischen oder statistischen Inhalts, doch mit Karten und Plänen von Gegenden oder Städten des Inlandes versehen sind, in Bezug auf die Zulässigkeit der Herausgabe dieser Karten ec., zuvor dem der Zensurbehörde zugeordneten General-Staabs-Offiziere, nach Umständen dem Chef des Generalstaabes des betreffenden Armeekorps zur Prüfung vorgelegt werden sollen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 16. Mai 1830.
Bei der von der Medizinalbehörde anerkannten Schädlichkeit oder Gefährlichkeit der
Altonaer Wunderessenz, der Langenschen Pillen und der Möllerschen Fiebertropfen,
wird der, nach den Ministerial-Rescripten vom 22. Dezember 1820, unterm 26. Januar 1821 (Amtsblatt 1821 Stück 6 Seite 26) zeitweise verbotene Eingang dieser Medikamente in die Königl. Preuß. Staaten, in Folge anderweitiger Bestimmung des Königl. Ministerii der geistlichen, Unterrichts und Medizinal-Angelegenheiten und des Herrn General-Direktors der Steuern vom 30. März d. J., auch für die nächsten fünf Jahre gänzlich untersagt.
Königliche Regierung.
Abtheilung des Innern.
Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.
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Potsdam, den 18. Mai 1830.
Die Königl. Ministerien des Innern und der Finanzen haben unterm 30. v. M. genehmigt, daß sowohl den Marketenderinnen, als andern Viktualienhändlern gestattet werden darf, bei größern und länger währenden Uebungen der manövrirenden Truppen diesen mit Lebensmitteln zum Verkauf folgen zu dürfen, ohne daß sie dazu eines Gewerbescheins bedürfen.
Indem wir dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis bringen, bemerken wir zur Vermeidung von Mißverständnissen jedoch noch ausdrücklich, daß durch diese Bestimmung in der Verpflichtung der Marketender und Viktualienhändler zur Entrichtung der Steuer vom stehenden Handel in keiner Art etwas geändert worden ist.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten. |
Die Königl. Regierung zu Potsdam hat durch die Verordnung vom 29. Juli 1811 (Amtsblatt 1811 Pag. 128) so wie durch die nachfolgenden vom 14. Mai 1814 (Amtsblatt 1814. Pag. 201) und 5. Juli 1816 (Amtsblatt 1816 Pag. 229) die Bestimmung ausgesprochen, daß den Hirten, Schäfern und Feldhütern nachgelassen bleibe, ihre Hunde so lange sie solche zu ihren Dienstgeschäften gebrauchen, frei mit sich zu führen, jedoch dabei die beschränkende Erläuterung hinzugefügt: daß, wenn sie auf ihre Hund nicht Acht geben, und es gestatten, daß selbige sich von ihnen und ihren Heerden entfernen, sich ihrer Aufmerksamkeit entziehen, und wohl gar in den Gebüschen und auf den Feldern jagen, dergleichen Hunde ebenfalls todtgeschossen, die Eigenthümer angezeigt und mit der bestimmten Geldstrafe belegt werden sollen, und hierdurch also die älteren, diesen Gegenstand betreffenden Verordnungen modifiziert. Da diese Bestimmungen auch für die Reviere des Hofküchen-Jagdgeheges, mit Ausschluß des Fasaneriegeheges bei Charlottenburg, Anwendung finden, so wird dies mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 6. Juli 1829 (Amtsblatt 1829 Pag. 209) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 29. März 1830.
Der Ober-Jägermeister Heinrich Fürst zu Carolath.
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Potsdam, den 14. Juni 1830.
In Folge eines Erlasses des Königlichen Ministerii des Innern vom 25. v. M. wird die diesseitige Bekanntmachung vom 2. September v. J. (Amtsblatt 1829 Nr. 132) wegen der Sicherung der Perkussionsgewehre gegen das unzeitige Losgehen derselben durch Anwendung des sogenannten Sicherheitshahns, hierdurch mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß Jeder es sich selbst beizumessen hat, wenn die Unterlassung dieser Vorsichts- und Sicherheitsmaßregel bei dem Gebrauch von Perkussionsgewehren im Fall eines dadurch entstandenen Schadens als eine Versäumniß der Jedermann obliegenden Vorsicht, und mithin als eine grobe Fahrlässigkeit angesehen und gesetzlich geahndet werden wird.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
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Nachstehende von dem Königl. Ministerium der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten über das künftige Verfahren bei den Kirchen- und Schul-Visitationen in der Provinz Brandenburg mittelst Rescripts vom 9. Februar d. J. uns zugegangene Kirchen- und Schul-Visitations-Ordnung vom 16. d. M. wird hiermit den betheiligten Behörden und Personen zur Nachricht und genauen Beachtung bekannt gemacht.
Berlin, den 16. März 1830.
Königl. Konsistorium der Provinz Brandenburg.
Wenn auch von den Superintendenten mit Recht erwartet werden kann, daß sie bei den von ihnen vorzunehmenden Kirchen- und Schul-Visitationen sich der gewissenhaftesten Sorgfalt und Genauigkeit befleißigen, und dieses an sich so wichtige Geschäft durch eine geistvolle Behandlung desselben bedeutsamer zu machen wissen werden, so wird ihnen doch, nächst der Hinweisung auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und auf die deshalb erlassenen besonderen Verordnungen, behufs eines gleichmäßigen und sicheren Verfahrens, nachstehende Anleitung dazu als Vorschrift mitgetheilt und die pünktliche Befolgung derselben zur Pflicht gemacht.
In der Superintendentur N. N. sind vorhanden ___ Kirchen und ___ visitirt. Nr. Namen der Kirchen. Davon sind visitiert im Jahre 1828/1829/1830 Bemerkungen und Gründe, weshalb die Kirchen nicht visitirt worden sind. |
Potsdam, den 2. Juli 1830.
Da unter dem Rindvieh des Dorfes Marzahn im Niederbarnimschen Kreise die Lungenseuche herrscht, so ist dieser Ort bis auf weiteres für Rindvieh und Futter gesperrt.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
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Der Herr Superintendent Pfister zu Weißensee hat eine tabellarische Uebersicht der allgemeinen gesetzlichen Erfordernisse zum Aufgebote und zur Trauung in den Königl. Preuß. Staate herausgegeben ...
Potsdam, den 28. Juni 1830. Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen. |
Potsdam den 15. Juli 1830.
Die bisher unter der Aufsicht des Herrn Superintendenten, jetzigen Konsistorialraths Marot gestandenen reformirten Parochien
Cöpnick, Alt-Landsberg und Neu-Trebbin
sind im Einverständniß mit dem Königl. Konsistorium der Provinz Brandenburg den nachbenannten Superintendenturen, nämlich:
Königliche Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Der Führer eines besetzten Personenwagens ist verpflichtet, seinen Platz in dem Wagen selbst und zwar auf dem vordersten Gesäße rechter Hand, und nicht auf einem Zugpferde oder auf dem Fußtritte, (auch wenn letzterer mit einem Sitzbrette versehen sein möchte,) während des Führens zu nehmen. Jede Uebertretung dieser Verordnung wird mit einer Polizeistrafe von zwei Thalern gerügt. Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 4. Juli 1830.
Königl. Preuß. Polizei-Präsidium von Esebeck.
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Des Königs Majestät haben den Prediger Benicke zu Stolpe zum Superintendenten der Berlinschen Land-Diözese zu ernennen geruhet. |
Des Justiz Ministers Exzellenz hat unterm 19. d. M. das Kammergericht angewiesen, die Subscription auf ein Werk des Kandidaten Riedel
Sämmtliche Untergerichte im Departement des Kammergerichts werden aufgefordert, in ihrem Gerichtssprengel die Beförderung der Subscription auf dieses Werk sich angelegen sein zu lassen, und die etwanigen Subscriptionslisten bald möglichst einzureichen.
Berlin den 26. Juli 1830.
Königl. Preuß. Kammergericht.
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Potsdam, den 21. August 1830.
Wir empfehlen, nach einer Bestimmung des Hohen Ministerii des Innern vom 30. Juli d. J., dem Publikum die von dem Geheimen Regierungsrath und Landrath des Pyritzer Kreises von Schöning ermittelte Vorrichtung an kleinen Hechselladen, welche dem Zwecke, zufällige Verletzung der Hand beim Hechselschneiden zu verhüten, vollkommen entspricht, auch einfach und leicht und mit geringen Kosten bei jeder Lade anzubringen ist.
Die Beschreibung und Abbildung derselben ist in einer kleinen Schrift in der Buch- und Kunsthandlung von E.G. Lüderitz in Berlin für den Preis von 7½ Sgr. zu finden. Die landräthlichen Behörden werden hierauf in Verfolg der Verfügung vom 8. Mai v. J. noch besonders aufmerksam gemacht, da durch die Einführung jener Vorrichtung auf dem Lande, die in der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 19. März v. J. ausgesprochne Absicht erreicht wird, den bei der Aushebung der Ersatzmannschaften nicht selten vorkommenden Verstümmelungen der linken Hand der Militairpflichtigen, wodurch selbige vom Liniendienst ausgeschlossen werden müssen, zu steuern.
Königl. Regierung.
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Potsdam, den 24. August 1830.
Im Jahre 1829 haben in den zur Kur- und Neumärkischen Feuersozietät gehörigen Städten des hiesigen Regierungsbezirks überhaupt 44 Brände stattgefunden, von welchen 3 durch Verwahrlosung, 10 durch muthmaßliche, und 1 durch vorsätzliche Brandstiftung, 1 durch fehlerhafte Bauart, und 29 durch unermittelte Zufälle veranlaßt worden sind.
Bei diese Bränden haben 2l6 Assoziirte an ihren Gebäuden Schaden gelitten, und sind denselben 30 Wohnhäuser, 70 Seiten- und Stallgebäude, 116 Scheunen, 5 Windmühlen, 2 Fabrikgebäude und 1 Kegelbahn gänzlich eingeäschert, so wie außerdem 44 Wohnhäuser, 40 Seiten- und Stallgebäude, 1 Scheune und 1 Mahlarche mehr oder weniger beschädigt worden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das tarifmäßige Chausseegeld auf der Frankfurter Chaussee im hiesigen Regierungsbezirk, vom 1. Oktober d. J. ab
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.
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Potsdam, den 10. September 1830.
Es ist von den Königl. Ministerien des Innern und der Finanzen beschlossen worden, den Handel im Umherziehen mit inländischen leinenen Spitzen zu gestatten; jedoch allemal mit Ausschluß im Grenz-Kontrollbezirk.
Dies wird hierdurch zur Kenntniß gebracht.
Königl. Regierung.
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Trockene Hefe.
Die überwiegenden Vortheile, welche die Kartoffelbrennereien den Getreidebrennereien gegenüber gewähren, bewirken, daß Letztere die Konkurrenz mit Ersteren schon seit einigen Jahren nicht mehr halten können. Daher ist die Mehrzahl der Getreidebrennereien bereits eingegangen, und die wenigen, die noch bestehen, können und werden, wenn nicht besondere Umstände einwirken, dem nämlichen Schicksale nicht entgehen. Da nun schöne kräftigwirkende Hefe nur aus Getreide gearbeitet werden kann, so wird der von Zeit zu Zeit eintretende Mangel erklärlich. ...
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Der hiesige Studiosus Ad. Fried. Riedel beabsichtigt, eine, aus Urkunden und Chroniken bearbeitete Beschreibung des Zustandes der Mark Brandenburg um die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts auf Subscription herauszugeben. Das Ganze wird einen Oktavband ausmachen und der Preis wird der Ankündigung zufolge für den gedruckten Bogen in keinem Falle den Preis von zwei und einem halben Silbergroschen überschreiten; Subscription hierauf nimmt die hiesige Buchhandlung von Ferdinand Dümmler, Linden Nr. 19, an. Wir machen auf dieses Werk, welches nach dem Urtheile von Sachverständigen sehr gelungen ist, zunächst die Herren Schulvorsteher und Lehrer unsers Bereichs aufmerksam, und bemerken noch, daß der Herausgeber um den Druck bald beginnen zu können, um baldige Unterzeichnung bittet.
Berlin den 7. September 1830.
Königliches Schulkollegium der Provinz Brandenburg.
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Potsdam, den 29. September 1830.
Da die Feuchtigkeit des verflossenen Sommers an mehreren Orten zur Erzeugung des Mutterkorns und zum Auswachsen des Getreides Anlaß gegeben hat, und vom Genusse des Brodtes von unreifem, ausgewachsenem, oder mit Mutterkorn und andern Substanzen vermengtem Getreide, Nachtheile für die menschliche Gesund zu fürchten sind, falls die nöthigen Vorsichtsmaaßregeln verabsäumt werden, so machen wir das Publikum und die Polizeibehörden aufmerksam, mögligst darauf zu achten, daß nur ein reines, von fremdartigen Beimischungen freies, nicht dumpfiges, sondern unverdorbenes Mehl zum Backen verbraucht und das Brodt gut ausgebacken werde.
Um das Getreide vor dem Vermahlen von schädlichen Zusätzen zu reinigen, muß es stark gewurfen und auf einer Drahtfähe gesiebt werden. Wo aber dennoch fremdartige Beimischungen zurückbleiben sollten, da müssen die nachtheiligen Bestandtheile derselben durch Lüften und öfteres Umschütten im Luftzuge und durch das Darren im Backofen und auf Malzdarren verflüchtigt und zerstört werden. Das Dörren darf nur gelinde sein, so daß das Korn durch selbiges nicht braun wird. Feucht gewordenes Mehl muß getrocknet und dann mit Salz und Kümmel vermischt verbacken werden. Unaufgegangenes ungenießbares Brodt darf nicht verkauft werden, und sind deshalb die Brodtscharren von den Polizeibehörden öfters zu revidiren. Auch ist nicht zu dulden, daß Mehl und Brodt in verschlossenen Tonnen und an dumpfigen Orten zum Verkauf aufbewahrt werde. Da die Erfahrung lehrt, daß die mit dem Getreide eingebrachten nachtheiligen Substanzen, und selbst das Mutterkorn nur dann hauptsächlich schädlich werden, wenn das damit verunreinigte Getreide zu frisch vermahlen, und das Mehl davon sogleich verbacken wird, so ist es sehr rathsam und von den Polizeibehörden möglichst zu berücksichtigen, daß älteres Getreide, in welchem jene Bestandtheile schon an ihrer nachtheiligen Wirkung verloren haben, zum Vermahlen und Verbacken benutzt werde. Auch beim Genusse des zu frischen, feuchten, aus dem Ofen, oft noch warm gegessenen Brodtes, geht nicht nur an der Nahrhaftigkeit desselben viel verloren, sondern es wird dadurch der Gesundheit sehr geschadet und der Grund zu verderblichen Krankheiten gelegt. Es muß deshalb die erforderliche Quantität altbackenen Brodtes bei den Bäckern und Brodtverkäufern vorhanden sein, worauf die Polizeibehörden gleichfalls zu achten haben. Geflissentliche Vermengung des Getreides und Mehls mit schädlichen Substanzen müssen aufs strengste untersucht und bestraft werden.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
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Des Königs Majestät hat, in Berücksichtigung des zu erwartenden ungünstigen Ertrages der diesjährigen Weinlese, welche auch bereits in den letzten Jahren die Hoffnungen der Weinbauer[n] nicht befriedigt hat, mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 15. d. M. die Weinsteuer für dieses Jahr in sämmtlichen Weinländern der Monarchie erlassen, und die Rückstände dieser Steuer aus den vorigen Jahren, so weit solche von den Produzenten noch zu entrichten sein würden, niedergeschlagen. Hiernach werden alle an dem Tage, wo diese Bekanntmachung als gehörig publizirt zu betrachten ist, noch ausstehenden Reste auf die nach dem Gesetz vom 25. September 1820 verschuldete Weinsteuer unerhoben bleiben. Auch sind diejenigen, welche Weinbau treiben, zwar nach wie vor gehalten, ihren diesjährigen Weingewinn zu seiner Zeit anzumelden, von allen Verpflichtungen aber entbunden, welche ihnen in Bezug auf die Versteuerung nach dem bestehenden Gesetz obliegen. Auf künftige Jahre findet dieser Erlaß keine Anwendung.
Berlin, den 27. September 1830.
Der Finanzminister. Maaßen.
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Es haben des Königs Majestät, mittelst Kabinets-Befehls vom 27. März d. J., die Errichtung einer Forst-Lehranstalt zu Neustadt-Eberswalde zu genehmigen geruhet. Die Lehranstalt steht unter dem Finanz-Ministerium, welches sich zur Leitung und Beaufsichtigung derselben eines besonderen Kuratoriums bedient. Die Direktion der Anstalt ist dem Ober-Forstrath und Professor Herrn Dr. Pfeil übertragen, welcher zugleich Lehrer der Forstwissenschaft ist, und die Aufsicht über die dem Institut speziell zugewiesenen Forsten führt. .... |
Des Königs Majestät hat bei den in der neuesten Zeit an mehreren Orten vorgekommenen Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung, die Bildung städtischer Sicherheitsvereine in denjenigen Städten, welche keine Garnison haben, wenn daselbst gegründete Besorgnisse für die öffentliche Sicherheit eintreten, anzuordnen und zu diesem Behufe folgende Bestimmungen mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 1. d. M. zu genehmigen geruhet.
Berlin, den 4. Oktober 1830.
Der Minister des Innern und der Polizei. von Brenn.
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Potsdam, den 6. Oktober 1830.
Sämmtliche zur Aufnahme der jährlichen Bevölkerungslisten (welche in einer Zusammenstellung aller Geburten, Trauungen und Todesfälle wahrend des verflossenen Kalenderjahres bestehen) beauftragten und verflichteten [!] Behörden und Beamten werden zur Vermeidung der in frühern Jahren häufig vorgekommenen Irrungen und Differenzen, - deren Berichtigung durch zeitraubende Rückfragen den Abschluß der hiesigen Hauptliste oftmals verzögert hat, - auf die genaueste Beachtung nachstehender, theils schon früher gegebenen, theils zur Erleichterung des Geschäfts für die Aufnahme-Behörden, nöthig gewordenen Bestimmungen hierdurch verwiesen.
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Potsdam, der 8. Oktober 1830.
Wegen der unter dem Rindvieh in Alt-Landsberg entstandenen Lungenseuche ist diese Stadt und deren Fuhrwerk bis auf weitere Anordnung für den Verkehr mit Rindvieh und Rauchfutter gesperrt.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
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Seit einiger Zeit haben nicht allein die Holzdiebstähle in den Königlichen Forsten überhand genommen, sondern es sind auch dabei noch andere sehr schwere Verbrechen begangen worden, indem die Holzdiebe den Forstbeamten, ja sogar dem zu deren Unterstützung abgeordneten Militair Widerstand geleistet, und mit Anwendung lebensgefährlicher Gewalt ihr Vorhaben durchzusetzen gesucht haben. Um solche Frevel zu verhindern, wird strenger, als bisher verfahren, und es werden nachdrückliche Mittel angewendet werden. Zur Warnung wird aber jetzt bekannt gemacht, daß das Militair, welches zum Schutz der Königlichen Forsten und zur Unterstützung der Forstbeamten abgeordnet wird, befugt ist, seiner Waffen, und insbesondere auch des Schießgewehrs, auf jede Weise gegen die Forstfrevler sich zu bedienen,
Der Finanz Minister. Maaßen. Der Minister des Innern und der Polizei. v. Brenn. Für den Kriegs Minister in dessen Abwesenheit v. Schüler. |
Das Ausschließen der Hunde aus den Häusern zur Nachtzeit giebt Anlaß zur Störung der nächtlichen Ruhe, und wird hier hierdurch bei einer Geldbuße von Fünf Thalern oder im Falle des Unvermögens bei verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe untersagt.
Berlin, den 2. November 1830.
Königl. Preuß. Polizei-Präsidium. von Esebeck.
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Auf den Bericht der Ministerien des Innern und des Krieges vom 11. August d. J. bestimme Ich in Folge meiner Ordre vom 21. Dezember 1825, daß die zur Meldung bei der Landwehr verpflichteten, diese Meldung aber unterlassenden Kriegsreserve- und Landwehrmannschaften um eben so viel Jahre, als sie sich durch die Unterlassung der Meldung oder anderweit der Kontrolle der Landwehrbehörden entzogen haben, im ersten Aufgebot der Landwehr länger behalten werden sollen. Ich trage den Ministerien auf, wegen Ausführung dieser Bestimmung das Nöthige zu verfügen.
Potsdam, den 12. Oktober 1830.
Friedrich Wilhelm.
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... Nach der zuletzt abgelegten Berechnung gehören zur Sozietät 1351 Mitglieder, von welchen ein jedes Mitglied „Sieben Silbergroschen Neun Pfennige“ beizutragen hat. ... |
... Zur Sozietät gehören nach der zuletzt abgelegten Berechnung 675 Mitglieder, wovon jedes derselben ... „Achtzehn Silbergroschen“ beizutragen hat. ... |
Potsdam, den 22. November 1830.
Des Königs Majestät haben mittelst einer weitern Allerhöchsten Kabinetsordre vom 3. d. M. geruhet, die durch die frühere Kabinetsordre vom 15. September d. J. bewilligte Niederschlagung der Weinsteuerreste aus dem Jahre 1829 dahin zu erweitern, daß auch die bereits eingezahlte Weinsteuer aus diesem Jahre überall zurückerstattet werden soll, welches gemäß Erlasses des Herrn Finanzministers Excellenz im Verfolg der Bekanntmachung vom 30. September d. J., im Amtsblatt Seite 223, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.
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... Dem Königl. Ober-Landesgericht wird auf die Anfrage in dem Berichte vom 18. v. M. hiermit eröffnet, daß die Zahl aller Untersuchungen, welche wegen der nach dem Gesetz vom 7. Juni 1821 zu bestrafenden Holzdiebstähle in dem Laufe des Jahres eröffnet wurden, ... nach der Verfügung vom 10. Februar d. J. jährlich einzureichenden Uebersicht der anhängig gewesenen Untersuchungen aufzunehmen sind.
Berlin, den 2. April 1830.
Der Justiz-Minister. Graf von Danckelman. ...
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Potsdam, den 25. November 1830.
Nach umstehender Uebersicht beträgt der ausgemittelte Durchschnitt der Martini-Marktpreise des Roggens, wonach die Vergütung der Getreiderente in baarem Gelde zu berechnen ist, für das Jahr 1830 in nachbenannten Kreisen und in den für selbige bestimmten Marktplätzen des hiesigen Regierungsbezirks:
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Uebersicht der, nach der Bestimmung der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 § 73 und 74 ausgemittelten Martini-Durchschnitts-Marktpreise des Roggens in den Marktstädten des hiesigen Regierungsbezirks für das Jahr 1830. Der Martinipreis des Roggens ... ist in den verflossenen 14 Jahren folgender gewesen und zwar:
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Potsdam, den 26. November 1830.
Da seit dem 27. August d. J. die Viehkrankheit in Marzahne im Niederbarnimschen Kreise aufgehört hat, so ist die unterm 2. Juli d. J. im 28sten Stück des diesjährigen Amtsblatts Nr. 110 angeordnete Sperre dieses Dorfes für Rindvieh und Rauchfutter wieder aufgehoben.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 30. November 1830.
Es ist neuerdings oft vorgekommen, daß die Apotheker das Chinin und die Chinarinde unter dem Namen Chinapulver dem Publikum ohne ärztliche Verordnung verkaufen. Da dies den Medizinalgesetzen zuwider ist, auch durch den Gebrauch dieser Arzneimittel zur Unzeit sehr nachtheilige Folgen entstehen können, so wird in Gemäßheit eines Reskripts des Königlichen Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 8. d. M. den Apothekern unsers Regierungsbezirks der Handverkauf des Chinins und der Chinarinde, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe, hierdurch ausdrücklich untersagt und haben die Herrn Kreisphysiker auf die Beobachtung dieser Vorschrift sorgfältig zu halten.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Die Bestimmung des § 91 des Gesetzes vom 7. September 1811, nach welcher Privat-Irren- und Krankenhäuser nur mit Genehmigung des Allgemeinen Polizeidepartements angelegt werden dürfen, wird hierdurch mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht:
Berlin, den 2. Dezember 1830.
Königl. Preuß. Polizei-Präsidium. von Esebeck.
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Der bisherige Regierungs-Referendarius Eduard Alexander Graf von der Schulenburg-Trampe ist zum Landrath des Nieder-Barnimschen Kreises ernannt worden. |
Dem Unterzeichneten ist unterm 4. d. M. ein Patent auf einen, als neu und eigenthümlich erkannten Kühlapparat für Branntweinmaische und Bierwürze, auf 8 Jahre und für den ganzen Umfang des Preußischen Staates gültig, ertheilt worden.
Berlin, den 18. Dezember 1830.
Dr. Wagenmann.
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