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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1830.

Potsdam, 1830.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 1. Januar 1830.
Seite 1, Nr. 2. Brennzeit in Maischbrennereien.

Um das Brennereigewerbe von Beschränkungen, so weit sie nicht zur Sicherstellung der Branntweinsteuer unumgänglich nöthig sind, auch in Hinsicht auf die Brennzeit zu befreien, wird mit Aufhebung entgegenstehender Bestimmungen folgendes darüber festgesetzt und bekannt gemacht.
  • § 1. Es bleibt bei der gesetzlichen Regel, daß die an einem Tage deklarirte Maische, entweder an dem dritten oder vierten Tage nach der Einmaischung (den Tag derselben mit eingerechnet) in der Zelt von 5 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends über die Blase getrieben oder abgeluttert, und danach die Betriebsnachweisungen eingerichtet werden müssen. ...
  • § 2. Es soll nicht darauf bestanden werden, daß in der 14 stündigen Frist eines gewöhnlichen Brenntags nicht blos die Ablutterung, sondern auch die völlige Verarbeitung der Maische zu Branntwein mittelst einer zweiten oder ferneren Destillation beendigt werde, vielmehr soll es jedem Brenner, der nach der Einrichtung seines Brenngeräths nicht gleich beim ersten Blasenzug fertigen Branntwein gewinnt, unbenommen sein, das Wienen oder Klären oder die fernere Verarbeitung des Lutters zu Branntwein an einem auf den gewöhnlichen Brenntag (Luttertag) folgenden Tage (Wientag) vorzunehmen, ohne daß er an den Wientagen an eine gewisse Anzahl von Blasenabtrieben oder Stunden, sondern nur an die allgemeine Beschränkung des Blasenbetriebs auf die Zeit von 5 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends gebunden ist. ...
  • § 3. Wo in Maischbrennereien der fertige Branntwein durch fernere Destillation zu Spiritus rektifizirt wird, kann die Rektifikation ohne Rücksicht auf das Alter des zu rektifizirenden Branntweins, an allen den Tagen in der gewöhnlichen Brennzeit geschehen, wo nach dem Vorigen der Blasenbetrieb zum Luttern und Wienen zulässig ist. Es muß jedoch in der Betriebsnachweisung von dem Gewerbtreibenden angegeben werden, an welchen Tagen und mit welchen Blasen, die an solchen Tagen ausschließlich zu diesem und nicht auch zu anderm Behuf benutzt werden dürfen, rektifizirt wird. Auch darf dem in dieser Art zu verarbeitenden reinen Branntwein, vor oder während der Destillation keine fremde Beimischung oder Zuthat gegeben werden, wenn die Destillation nicht zur Blasenzins-Entrichtung besonders angemeldet worden.
  • § 4. Brennereien, in welchen die Maischblase mit einem Maischwärmer verbunden ist, jedoch nicht auf einen Zug fertiger Branntwein gewonnen wird, sind von den in § 2 enthaltenen Befugnissen nicht ausgeschlossen. In sofern unmittelbar aus der Maische in einem Abtrieb fertiger Branntwein gewonnen wird, kann über den gewöhnlichen zu jedem Maischtag gehörigen Brenntag und über die Stunden von 5 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends, nur auf besondere Erlaubniß hinausgegangen werden, ...
  • § 5. Brennereien, welche auf Tag und Nachtbrennen fabrikmäßig eingerichtet sind, und mit Verarbeitung aus ihrer Betriebsnachweisung hervorgehenden Maischmenge auf 24 Stunden für ihr Destillirgeräth volle Beschäftigung haben, können nach wie vor, im Fall nicht besondere Gründe entgegenstehen, die Erlaubniß zum Nachbrennen erhalten.
Berlin, den 29. Oktober 1829.     Der Finanz-Minister. von Motz.


Seite 4, Nr. 3. Sperrung der Passage in Stadtstraßen.

Potsdam, den 24. Dezember 1829.
Nach Allerhöchster Bestimmung Sr. Majestät des Königs sind sämmtliche Polizeibehörden unsers Departements durch die Verordnung vom 8. Januar 1819 (Amtsblatt 1819 Nr. 15) angewiesen wor­den, die polizeiwidrigen Sperrungen und Verengungen der Fahrstraßen in den Städten zu verhüten.
Um dieser Vorschrift, welche den gewünschten Erfolg nicht überall gehabt hat, indem neuerlich mehrfache Beschwerden in dieser Hinsicht vorgekommen sind, größern Nachdruck zu verschaffen, sehen wir uns ... veranlaßt ... festzusetzen, daß diejenigen, welche durch Anhalten ihrer Fuhrwerke, oder auf irgend eine andere Weise Sperrungen und Verengungen der Fahrstraßen in den Städten veranlassen, in eine Polizeistrafe von 1 Thlr. oder in verhältnißmäßige Gefängnißstrafe genommen werden sollen ...
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 8. Januar 1830.
Seite 10...11, Nr. 7. Zu frühes Verschließen der Oefen.

Potsdam, den 24. Dezember 1829.
Obgleich bereits vielfältig der Gefahr erwähnt ist, welche der Kohlendampf in den Zimmern für die Gesundheit und das Leben der Menschen hat, so haben sich dennoch auch neuerlichst wieder Fälle ereignet, wo Sorglosigkeit bei dem zu frühen Verschließen des Ofens lebensgefährlich und tödtlich ward. Dies veranlaßt uns, nochmals dringend aufmerksam darauf zu machen, daß, wer im Zimmer bei verschlossenen Thüren und Fenstern glühende Kohlen stehen läßt, oder die Ofenröhre verschließt, wenn noch glühende Kohlen im Ofen sind, alle diejenigen, welche sich in einem solchen Zimmer aufhalten, in Lebensgefahr bringt, und den Tod für diejenigen verursacht, welche in einem solchen Zimmer schlafen. Man irrt sehr, wenn man glaubt, es sei keine Gefahr vorhanden, wenn man in einem solchen Zimmer keinen Rauch gewahr wird, oder keinen übeln Geruch bemerkt. Die tödtliche Luft äußert ihre schädliche Wirkung, ohne sich den Sinnen bemerklich zu machen. Es hat demnach ein Jeder hierin die größte Vorsicht zu beobachten, und insbesondere haben die Hausväter und Dienstherrschaften deshalb auf ihre Familien und Gesinde eine sorgfältige Aufsicht zu führen, indem sonst bei einem entstehenden Unglück die diejenigen, welche hierin etwas versäumt haben sollten, nach dem Grad ihrer Fahrlässigkeit und der Erheblichkeit des Schadens, die in den Gesetzen bestimmten Strafen zu erwarten haben.
Nach dem Allgemeinen Landrechte Theil II Tit. 20 § 731 soll der unvorsichtige Gebrauch der Kohlen in verschlossenen Gemächern, wo der Dampf den darin befindlichen Personen gefährlich werden könnte, wenn auch noch kein Schade geschehen wäre, mit 3 bis 10 Thalern Geld- oder willkürlicher Gefängnißstrafe geahndet werden, die jedoch nach Maaßgabe des aus der Sorglosigkeit entstandenen Schadens geschärft wird.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 11, Nr. 8. Kennzeichen und Verhütung der Hundswuth.

Potsdam, den 25. Dezember 1829.
Von der auf Veranlassung des Königlichen Ministerii der geistlichen Unterrichts und Medizinal-Angelegenheiten verfaßten, auch in mehreren Exemplaren den Herren Landräthen und Kreis­physikern zur Bekanntmachung und Verbreitung zugefertigten, zur Belehrung des Publikums bestimmten allgemeinfaßlichen Druckschrift über die Kennzeichen und die Verhütung der Hundswuth und über das nothwendige Verfahren bei Menschen die von tollen Hunden gebissen worden, sind Exemplare á 2 Sgr. beim Medizinal-Bücher-Depot unsers Kollegii zu erhalten, und hat man sich deshalb an den Herrn Regierungs-Sekretair Lämlein zu wenden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 12. Februar 1830.
Seite 25...26.
Bekanntmachung wegen Kontrollirung der, der Königlichen Bibliothek gebührenden Verlags-Exemplare.

Mit Bezug auf meine in den Amtsblättern enthaltene Bekanntmachung vom 3. April 1826, wegen Ablieferung von Frei-Exemplaren von den in der Provinz Brandenburg erschienenen Druckschriften an die hiesige Königliche Bibliothek, werden die Verleger zufolge einer Bestimmung des König­lichen Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, hierdurch aufge­fordert, ein Verzeichniß der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1825 bis ultimo Dezember 1829, von ihnen verlegten Schriften binnen 4 Wochen an die hiesige Königliche Bibliothek einzusenden und diesem Verzeichnisse sodann die etwa noch nicht abgelieferten Schriften sogleich beizufügen.
Künftig hat jeder Verleger regelmäßig am Schlusse des Jahres ein Verzeichniß der im Lauf desselben verlegten Schriften an gedachte Bibliothek einzusenden, und es sind demselben die sodann etwa noch nicht abgelieferten Schriften gleichfalls beizufügen. In denjenigen Fällen, in welchen nach der Bekanntmachung vom 3. April 1826 die Buchdrucker das Frei-Exemplar abzuliefern haben, sind von diesen die vorstehenden für die Verleger gegebenen Vorschriften zu befolgen und es ist von ihnen zugleich der Name und Wohnort desjenigen zu bemerken, für dessen Rechnung das Buch gedruckt worden ist. Zur Vermeidung von Verwechselungen sind alle einzusendende Verzeichnisse und alle abzuliefernde Frei-Exemplare mit der bestimmten Adresse „an die Königliche Bibliothek zu Berlin“ zu versehen.
Berlin, den 25. Januar 1830.     Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. v. Bassewitz.


Seite 27, Nr. 21. Aufbewahrung leicht feuerfangender Gegenstände.

Potsdam, den 4. Februar 1830.
Es hat bei mehreren Feuersbrünsten in den Städten unsers Regierungsbezirks die Erfahrung gezeigt, daß das Feuer durch Bestände von Holz, Stroh und Heu die innerhalb der Städte aufbewahrt werden, sich verbreitet und die angewandten Löschungsmittel vereitelt hat. Die Magisträte werden daher bei eigener Verantwortlichkeit auf die Befolgung des § 26 Tit. 1 der Städte-Feuer-Ordnung vom 1. November 1718 aufmerksam gemacht, nach welchem die ungewöhnliche Aufhäufung solcher Gegenstände in den Städten verboten ist.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 27, Nr. 22, Wegräumung des Schnees von den Landstraßen und Chausseen.

Potsdam, den 7. Februar 1830.
Bei dem in diesem Winter ungewöhnlich stark gefallenen Schnee sind über die Verpflichtung zur Wegräumung desselben von den Chausseen und andern Land- und Poststraßen und zu deren Fahrbarmachung hin und wieder Zweifel entstanden. Es wird daher hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß einer höhern Bestimmung zufolge die unentgeldliche Wegräumung des Schnees von den Chausseen und übrigen Landstraßen, eben so wie die Hülfs- und Dienstleistung bei Feuers- und Wassersnoth, als eine allgemeine Verpflichtung anzusehen ist.
Dies ist von der Wegeunterhaltung ganz unabhängig, und mithin von alle denjenigen zu fordern, welche Gemeinearbeit zu leisten schuldig sind, die Landstraße möge deren Grundstücke berühren oder nicht. Wir setzen daher hierdurch fest:
  1. Hinsichts der gewöhnlichen Land- und Poststraßen, daß die Herren Landräthe für deren beständige Offenhaltung von Schnee zu sorgen, und sobald die Nothwendigkeit dazu eintritt, die Kreishülfe aufzubieten haben.
  2. Hinsichts der Chausseen steht zunächst den Wegebaumeistern die Beurtheilung zu, ob die Freihaltung der Fahrbahn die Kräfte der vorzugsweise zu deren Räumung verpflichteten angränzenden Grundbesitzer und Gemeinen übersteigt. Wenn dieses der Fall ist, so erläßt der Wegebaumeister sofort an die in der Nähe belegenen Dorfgerichte die Aufforderung zur Gestellung der erforderlichen Hülfsmannschaften, welche derselben bei Vermeidung von, durch den Landrath festzusetzenden Ordnungsstrafen zu genügen haben. Im Nichtbefolgungs­falle machen die Wege­baumeister durch expresse, von den säumigen Gemeinen zu lohnende Boten den Landräthen davon Anzeige, welche dann die Gemeinen durch Zwangsmittel zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten haben.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 5. März 1830.
Seite 42, Nr. 31. Rindviehseuche zu Wartenberg.

Potsdam, den 27. Februar 1830.
Da unter dem Rindvieh des Dorfes Wartenberg im Niederbarnimschen Kreise die Lungenseuche herrscht, so ist dieser Ort, mit Ausnahme des dortigen Vorwerks, bis auf Weiteres für Rindvieh und Futter gesperrt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 43, Nr. 32. Aufnahme der Schäfer-Lehrlinge in die Unterrichtsanstalt für Schäfer zu Frankenfelde.

Potsdam den 27. Februar 1830.
In Folge einer Bestimmung des Herrn Ober-Präsidenten von Bassewitz vom 22. d. M. wird auf den Antrag der Administration der Stammschäferei zu Frankenfelde hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Schäferlehrlinge in die dortige Unterrichts-Anstalt für Schäfer unter nachstehenden Bedingungen aufgenommen werden:
  1. werden die Lehrlinge in allem was die Wartung und Pflege der Schaafe in gesundem Zustande, und deren Behandlung bei Krankheiten, die Manipulationen bei der Wäsche und Schur, die Würdigung, Sonderung und Verpackung der Wolle, auch die Behandlung und Eintheilung des Futters anlangt, eingeübt, und durch mündliche Erläuterungen Seitens des Administrators der Stamm­schäferei unterrichtet. Nicht minder wird ihnen die Gelegenheit zur Uebung im Schreiben und Rechnen, und den fähigern Subjekten auch Anleitung zur Führung zweckmäßiger Register gegeben.
  2. Müssen dieselben sich allen den Schäferknechten obliegenden Verpflichtungen unterziehen.
  3. Werden dieselben gleich den übrigen Schäferknechten beköstigt und untergebracht und bekom­men außerdem einen baaren Geldzuschuß von zehn Thalern für die Dauer ihres Aufenthalts.
  4. Werden nur solche Personen angenommen, welche bereits in einer Schäferei als Knechte gedient haben, lesen können und schon einige Fertigkeit in Schreiben besitzen. Dagegen wird Niemand zugelassen, welcher sich nach seiner körperlichen Beschaffenheit zu den, nach der Bedingung ad 2 zu leistenden Verrichtungen nicht eignet, oder sich solchen zu unterziehen Anstand nimmt.
  5. Müssen die Zöglinge sich in der Mitte des Monats Mai einfinden, und bis zur Mitte des Monats Juni des folgenden Jahres bleiben, um in dieser Zeit zwei Schuren beizuwohnen.
Uebrigens wird noch bemerkt, daß die Anmeldungen bei der Administration der Stammschäferei zu Frankenfelde spätestens bis Ende März erfolgen und die Kompetenten die Antwort der Administration wegen ihrer Zulassung abwarten müssen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 12. März 1830.
Seite 48, Nr. 35. Erhaltung der öffentlichen Kunstgegenstände, Glasmalereien ec.

Potsdam, den 6. März 1830.
Es ist neuerdings wieder der Fall vorgekommen, daß öffentliche Kunstgegenstände, Denkmäler oder geschichtliche Merkwürdigkeiten, besonders Glasmalereien in den Kirchen u. s. w., durch Mangel an Aufmerksamkeit der Beschädigung, oder wohl gar der Zerstörung ausgesetzt worden sind.
Es werden daher die Bekanntmachungen vom l0. Juli und 29. November 1816 (Amtsblatt Pag. 246 und 376) und vom l0. Juni 1824 (Amtsblatt Pag. 151) wiederholt zur genauesten Befolgung in Erinnerung gebracht, und insbesondere die Herren Landräthe, Bauinspektoren und Ortsobrigkeiten angewiesen, dafür zu sorgen, daß dergleichen Denkmäler alter Kunst, namentlich auch Glas­malereien, wo sich solche noch vorfinden, durch zweckmäßige Vorkehrungen bestens erhalten und vor jeder Beschädigung sorgfältig bewahrt und gesichert werden.
Königliche Regierung.


Seite 49, Nr. 36. Guter Zustand mehrerer Apotheken.

Potsdam, den 27. Februar 1830.
Im Jahre 1829 sind die Apotheken zu Beelitz, Treuenbrietzen, Niemegk, Belzig, Brück, Alt-Landsberg, Bernau, Biesenthal, Liebenwalde, Cremmen, Nauen, Fehrbellin, Alt-Ruppin, Neu-Ruppin, Wusterhausen an der Dosse, Wittenberge, Lenzen, Cöpenick, Teltow, Werder, Mittenwalde, Trebbin, Luckenwalde, Jüterbogk, Boytzenburg, Charlottenburg, Baruth und Dahme vorschrifts­mäßig revidirt, und so befunden, daß deren Einrichtung und die untadelhafte Beschaffenheit der Arzneivorräthe belobt werden konnte. In mehreren derselben, namentlich in Charlottenburg, Neu-Ruppin, Nauen ec. wurden nicht nur die für die Apotheken kleiner Städte, sondern auch alle für die Apotheken großer Städte vorgeschriebenen Arznei-Vorräthe vollständig angetroffen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 12. / Den 19. März 1830.
Seite 51...52, Nr. 38. Militairpflicht der Schulamtskandidaten.

Des Königs Majestät haben auf den Antrag des Königl. Ministeriums der geistlichen ec. Angelegenheiten im Betreff der in Seminarien ausgebildeten Schulamts-Kandidaten die zur Erfüllung ihrer Militairdienstpflicht nach der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 29. Oktober 1827 als Rekruten der Kriegsreserve oder der Landwehr resp. zu 6- und 4-wöchentlicher erster Ausbildung eingezogen werden, unterm 24. Dezember 1829 noch nachzugeben geruhet, daß diejenigen derselben, welche für die militairischen Uebungen tauglich sind, von den Militärbehörden zu jeder Zeit zur Uebung angenommen werden können.
Diese Individuen werden demnach, in Gemäßheit der deshalb den Provinzial-Militairbehörden vom Königl. Kriegs-Ministerium ertheilten Weisung, nicht bloß zu der Zeit, wo die Kriegsreserve- und Landwehr-Rekruten allgemein zur ersten Uebung einkommen, sondern auf den Antrag der betref­fenden Behörden auch sofort nach ihrem Austritte aus den Seminarien zur militairischen Ausbildung angenommen werden, damit dem Bedürfnisse die Elementar-Schullehrerstellen immer bald mit taug­lichen Lehrern zu versehen, möglichst schnell genügt, und zugleich vermieden werden könne, schon angestellte Schullehrer zur ersten Uebung einzuziehen. Dies zu erleichtern und bei den Truppen allen Verlegenheiten wegen der Verpflegung dieser zu jeder Zeit zur Ausbildung anzunehmenden Leute zu begegnen, ist Seitens des Königl. Kriegs Ministeriums gestattet worden, daß selbige, in sofern sie als Kriegsreserve-Rekruten die erste Ausbildung erhalten, nicht in der Zahl der per Infanterie Bataillon jährlich einzuziehenden 50 Kriegsreserve-Rekruten begriffen, sondern sowohl beim stehenden Heere, als bei der Landwehr extraordinair über den Uebungsetat zu verpflegen seien.
Da sie übrigens nicht als Freiwillige eintreten, auch in der Regel nicht im Stande sein werden, sich selbst auszurüsten und zu verpflegen, so haben sie zwar nicht die Wahl des Truppentheils, bei dem sie zur ersten Ausbildung eintreten wollen; jedoch wird, um ihnen, wenn sie beim stehenden Heere ausgebildet werden, weite Märsche zu ersparen, auf ihre Wünsche billige Rücksicht genommen werden. Als Landwehr-Rekruten kommen sie ohnehin bei demjenigen Bataillon, in dessen Bezirk sie ihren Aufenthalt haben, zur ersten Ausbildung.
Der Königl. Regierung wird diese Allerhöchste Bestimmung, so wie die in Folge derselben vom Königl. Kriegs-Ministerium getroffene Anordnung zur Nachricht bekannt gemacht.
Berlin den 8. Februar 1830.     Ministerium des Innern. Erste Abtheilung.


Seite 54, Nr. 42. Oeffentliche Begräbnißplätze.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 8. d. M. zu bestimmen geruhet, daß, um bei der Disposition über die außer Gebrauch gesetzten öffentlichen Begräbnißplätze, nächst den erforderlichen sanitäts-polizeilichen Rücksichten, auch dem Andenken der Verstorbenen bei der noch lebenden Generation ihrer Angehörigen die gebührende Berücksichtigung zu sichern, den Kirchengemeinden oder Kommunen die Veräußerung solcher geschlossener Begräbnißplätze in der Regel nicht vor vierzig Jahren seit erfolgter Schließung gestattet werden soll, ... Es versteht sich übrigens von selbst, daß hierdurch die immittelst freistehende Benutzung der Plätze zur Graswerbung, Baumpflanzung, oder auf andere dergleichen unanstößige Weise nicht hat beschränkt werden sollen.
Berlin, den 28. Januar 1830.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. v. Altenstein.
Ministerium des Innern und der Polizei. v. Schuckmann.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 26. März 1830.
Seite 63...64, Bekanntmachungen des Königl. Ober-Bergamtes ...,
Nr. 1. Herabsetzung der Verkaufspreise der Rüdersdorfer Kalksteine und Nebenfabrikate.

Seine Majestät der König haben zur Erleichterung der Privatbaue in den Residenzien, so wie zur Beförderung des Massivbaues überhaupt, auf den gemeinschaftlichen Antrag der Herren Minister des Innern und der Finanzen, aus landesväterlicher Huld sich bewogen gefunden, eine allgemeine Er­mäßigung und Herabsetzung der aus dem landesherrlichen Betrieb der Kalksteinlager zu Rüdersdorf zum Verkauf zu stellenden Produkte, mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 13. d. M. zu genehmigen und zu bestimmen, daß von jetzt an die Rüdersdorfer Kalksteine und Nebenfabrikate, nämlich:
  • ausgesuchte große Kalksteine, die Klafter für Vier Thaler,
  • große Kalk- und Bausteine, die Klafter für Zwei Thaler,
  • ordinaire Kalk- oder Brennsteine, die Klafter für Einen Thaler 15 Silbergroschen,
  • Kothen und Zwittersteine, die Klafter für Einen Thaler 10 Silbergroschen,
  • rohe Werkstücke, der Kubikfuß für Fünf Silbergroschen,
  • Kopfsteine, die Quadratruthe für Zwei und zwanzig Thaler,
  • Fließen über 12 Zoll Quadrat, die Quadratruthe für Vier und zwanzig Thaler,
  • Fliesen unter 12 Zoll Quadrat, die Quadratruthe für Zwei und zwanzig Thaler,
  • Treppenstufen, der laufende Fuß für Eilf Silbergroschen.
... Es werden daher von jetzt an für denselben Betrag, welcher bisher für 1 Klafter Bausteine zu bezahlen war, 2 3/4 Klafter, und für denselben Betrag, welcher bisher für 1 Klafter Brennsteine zu bezahlen war, 2 2/3 Klafter aus den Kalksteinbrüchen zu Rüdersdorf zu erhalten sein.
Berlin, den 19. März 1830.     Königl. Ober-Bergamt für die Brandenburg-Preußischen Provinzen.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 2. April 1830.
Seite 68, Nr. 2. Nutzen des Chlorkalks.

Potsdam den 20. März 1830.
Seit längerer Zeit sind bereits die nach Guyton Morveau's Vorschriften aus der Mischung von Kochsalz, Braunstein und Schwefelsäure entwickelten Chlordämpfe zur Verbesserung der Luft in Lazarethen, Wohngebäuden und Ställen mit Nutzen angewandt und auch bei Krankheiten des Rindviehes und der Schaafe wurde die Gasräucherungen zur Präservation des Viehes und zur Tilgung des Ansteckungsgiftes mit Erfolg benutzt.
Neueren Erfahrungen zufolge wird indessen die Reinigung von Krankenhäusern und Ställen noch wirksamer erreicht, wenn man die Wände und den Fußboden mit Chlorwasser (Auflösung von Chlorkalk oder Chlornatrum in Wasser) besprengt, weil das Chlor nur allmählig aus diesem Wasser entweicht und deshalb die Lungen weniger belästigt. Eben so zweckmäßig ist auch da, wo es nur auf allmählige Entbindung des Chlors ankommt (insonderheit auch zur Verhütung der Lungenseuche des Rindviehes) die Anwendung des Chlorkalks, dergestalt, daß man in ein gläsernes oder gut glasirtes, mit einem Quarte reinen Brunnenwasser gefülltes Gefäß einen Eßlöffel voll trocknen Chlorkalk schüttet, und die Flüssigkeit mit einem Glasstäbchen oder in dessen Ermangelung mit einem thönernen Pfeifenstiele zuweilen umrührt. Die Entwickelung der Dämpfe erfolgt dann zwar langsam, aber zureichend, und auf eine weder den Menschen noch dem Viehe nachtheilige Weise und wenn die Entwickelung nicht erfolgen will, so läßt sie sich durch Hinzutröpfeln von konzentrirter Schwefelsäure (Vitriolöhl) aufs neue hervorrufen. Wird das Gemenge geruchlos, so muß es erneuert werden. Schon 2 Loth mit Wasser benetzter Chlorkalk sind hinreichend für einen Stall von 24 Fuß Länge und 12 Fuß Breite.
Zur Sicherung des Rindviehes gegen Seuchen und besonders gegen Anthraxkrankheit (Milzbrand) dient auch das Abwaschen der Viehstücke mit einer Mischung von 4 Loth Chlorkalk und 12 Maaß Wasser. Eben diese Mischung hat sich bei Menschen zur Heilung bösartiger Geschwüre und zur Verhütung der Wasserscheu bewährt, wenn im letztern Falle die Bißwunden sogleich damit sorgfällig ausgewaschen wurden.
Aerzte und Krankenwärter sichern sich vor Ansteckung, wenn sie des Morgens die Hände mit Chlorwasser waschen. Fleisch und dergleichen wird durch Ueberdecken eines mit Chlorwasser getränkten Tuches vor Fäulniß geschützt. Selbst zur Erhaltung der Leichen und zur Verminderung des Leichengeruchs dient das Waschen mit Chlorwasser, das Auflegen damit getränkter Tücher und das Hinstellen offener Schalen mit dem erwähnten Gemenge aus Chlorkalk und Wasser. Der Chlorkalk eignet sich ferner (auch schon wegen seines geringen Preises) zur Zerstörung der faulen und stinkenden Dünste, welche von vielen Gewerbsanstalten umher verbreitet werden, z. B. in Gerbereien, wo anderthalb bis 2 Pfund Chlorkalk, in 10 bis 15 Pfund Wasser aufgelöset vollkommen hinreichen, um einem ganzen Decher Ochsenhäute den penetrantesten Gestank zu benehmen. Die Leimsieder werden durch Besprengen ihrer Vorräthe von thierischen Abgängen mit Chlorwasser und durch Zusatz desselben beim Leimkochen den Gestank mindern, wobei zugleich der Leim heller und klarer wird. Wenn in den Schlächtereien nicht selten das Ansammeln von Gedärmen, die nicht sogleich gereinigt werden können, Gestank verursacht, so wird diesem durch Uebergießen derselben mit Chlorwasser abgeholfen werden. In Speisekammern und Kellern ist durch Sprengen mit Chlorwasser leicht gesunde Luft zu schaffen. Die sehr häufigen, durch unzweckmäßige Bauart der Wohnhäuser herbeigeführten üblen Ausdünstungen der Abtritte werden leicht beseitigt, wenn man in letztern alle vier Wochen einige Pfund Chlorkalk wirft.
Aber auch zur Entwässerung der Luft und zum Trocknen feuchter Zimmer und Gebäude leistet der trockne und lockere salzsaure oder Chlorkalk gute Dienste, wenn man einige Pfunde desselben trocken auf mehreren tiefen Tellern oder Schüsseln ins Zimmer setzt. Wenn er durch sein schnelles Anziehen der Feuchtigkeit zerflossen ist, so läßt man ihn über Feuer wieder eintrocknen, und wiederholt dies Verfahren bis der erwünschte Erfolg erreicht ist. Nicht nur die Luft wird durch dies Mittel entfeuchtet, sondern auch Mauerwerk trocknet viel schneller aus, und der Schwamm der Gebäude wird bedeutend dadurch verhütet.
Hinsicht des Preises wird bemerkt, daß in der Königl. chemischen Fabrik zu Schönebeck bei Magdeburg der Zentner Chlorkalk (calcaria oxyenuriatica) 13½ Thlr. und das Pfund 4 Sgr. kostet.
Königl. Regierung.


Seite 72, Vermischte Nachrichten.

Wegen der Ueberschwemmung, von welcher die Umgegend, von Cöpenick, so wie zum Theil die Stadt selbst betroffen ist, kann der in dieser Stadt auf den 5. April d. J. anstehende Jahrmarkt nicht abgehalten werden, und wird deshalb solcher hiermit aufgehoben. Potsdam, den 27. März 1830.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Extra-Blatt zum 14ten Stück ..., Seite 52.

Der Leichnam eines ermordeten Mannes ist in einem Sacke am 26. Februar d. J. nahe der Unterbaumsbrücke in der Spree gefunden worden. Sechs schwere, zum Theil den Schädel durchdringende, unbedingt tödtliche Kopfwunden, und die Umhüllung des über den Kopf gezogenen und dicht über den Knieen zusammengebundenen Sackes setzen den Mord außer Zweifel. Der Gemordete und die Mörder sind unbekannt. ...


Extra-Blatt zum 14ten Stück ..., Seite 54.

Das Erbpachtsvorwerk Lichtenberg, eine Viertel-Meile von Berlin gelegen, soll von Johannis ab, auf mehrere Jahre verpachtet werden. Nähere Nachrichten hierüber und die Bedingungen sind zu erfahren beim Oekonomie-Kommissionsrath Groschke in Berlin, Markgrafenstraße Nr. 49.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 9. April 1830.
Seite 75, Nr. 54. Registratur der Kreisphysiker.

Potsdam, den 25. März 1830.
Wir finden uns veranlaßt, den Herren Kreiphysikern wiederholentlich zur Pflicht zu machen, über alle Gegenstände des ihnen übertragenen Physikats eine geordnete Registratur zu halten, bei welcher ein vollständiges Ein- und Ausgangs-Journal, so wie ein übersichtlich nach Materien angelegtes Akten-Repertorium pünktlich zu führen sind.
Wir werden Gelegenheit nehmen, diese Physikats-Registraturen revidiren, und über den Zustand derselben uns berichten zu lassen. Zugleich fordern wir sämtliche Kreisphysiker auf, den früheren Instruktionen gemäß die topographischen Notizen über ihren Kreis fortwährend zu sammeln, und behufs der Einreichung an uns, zu ordnen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 23. April 1830.
Seite 81...82, Nr. 59. Verfahren in Absicht der Abstimmung bei Landrathswahlen.

Zur Beseitigung des Zweifels, der in Ausführung Meiner Bestimmung über das Verfahren bei den Wahlen der Landräthe nach Ihrem Berichte vom 6. d. M. entstanden ist, setze Ich nach Ihrem Vorschlage fest, daß im Wahltermin über jeden zu präsentirenden Kandidaten einzeln durch Wahlzettel, worauf nur ein einziger Name genannt ist, der Reihe nach so vielmal, als Kandidaten zu präsentiren sind, abgestimmt werde. Abwesende, welche ihre Wahlzettel einsenden wollen, sind verpflichtet, die Reihefolge [!] unter den benannten Kandidaten auf den Wahlzetteln bestimmt auszudrücken. In welcher Reihefolge übrigens die Mir zu präsentirenden Kandidaten die Mehrheit der Stimmen erlangt haben, ist Mir zwar anzuzeigen, jedoch ist Meine unter den Präsentirten zu treffende Wahl hiervon ganz unabhängig. Ich überlasse Ihnen, in Gemäßheit dieser Vorschriften das Erforderliche zu verfügen.
Berlin, den 23. März 1830.     Friedrich Wilhelm.    
An den Staatsminister v. Schuckmann.


Seite 82f, Nr. 60. Pulvertransporte.

Potsdam, den 13. April l830.
In Verfolg der den Kreis Polizeibehörden unterm 11. März l822 von uns mitgetheilten Vorschriften des Königl. Kriegs-Ministerii vom 17. Dezember 1821 über das bei Versendung von Schießpulver zu beobachtende Verfahren, wird nach einer Bestimmung des Königl. Ministerii des Innern und der Polizei vom 25. März d. J., ein von den beiden genannten Ministerien unterm 4 März d. J. erlassener Nachtrag zu jener Vorschrift, welcher die bei dem Zusammentreffen mit Pulvertransporten zu beobachtenden Vorsichtsmaaßregeln enthält, nachfolgend mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß auch sämmtliche Postanstalten von dem Herrn Generalpostmeister dem gemäß mit Anweisung versehen worden sind.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.

Nachträgliche Bestimmung zu der Vorschrift über das bei Versendung von Schießpulver zu beobachtende Verfahren vom 17. Dezember 1821, betreffend das Ausweichen der den Pulver­transporten begegnenden Wagen und Schiffe.
Da über das Ausweichen der den Pulvertransporten begegnenden Wagen und Schiffe bisher noch keine allgemeine Bestimmung ergangen ist, so wird es nöthig erachtet, wegen Beobachtung der zur Verhütung von Unglücksfällen erforderlichen Vorsicht bei solchen Transporten, in dieser Beziehung folgendes festzusetzen:
  1. jedes einem Pulvertransport begegnende oder denselben einholende Fuhrwerk muß auf einer Entfernung von 10 Schritten von dem nächsten Pulverwagen in den Schritt fallen und darin so lange verbleiben, bis es ausweichend den Pulverwagen passirt hat, und wiederum 10 Schritte von demselben entfernt ist, worauf es den Zwischenraum bis zum nächsten Pulverwagen, und zwar wieder bis auf ein Entfernung von zehn Schritten im Trabe zurücklegen kann.
  2. Jeder Pulverwagen muß, sobald ihn ein Fuhrwerk bis auf zehn Schritte eingeholt hat, so lange Halt machen bis letzteres ihn passirt hat und wieder zehn Schritt von ihm entfernt ist.
  3. Außerdem, daß die Fahrzeuge eines Pulvertransports bereits an äußern Zeichen kenntlich sind (§ 9 der Vorschrift vom 12. Dezember 1821) soll auch die den Pulvertransport begleitende Militair­eskorte die Schiffer, Kutscher und Fuhrleute, unter Bekanntmachung des Grundes zum Ausweichen, die Kutscher und Fuhrleute auch zum langsamen Vorbeifahren auffordern und diejenigen, welche dessen ungeachtet schnell fahren mögten, daran möglichst verhindern. Damit in Fällen der Widersetzlichkeit die Widerspenstigen zur gesetzlichen Strafe gezogen werden können, werden der, einen Pulvertransport begleitenden Militaireskorte, die ihr ohnedies nach ihrer Stellung schon zustehenden Befugnisse einer Schildwache hierdurch ausdrücklich beigelegt.
  4. Vorstehende ad 1, 2 und 3 gegebene Bestimmungen finden in ihrer ganzen Ausdehnung mit der Maaßgabe auch auf sämmtliche Postfuhrwerke Anwendung, daß die Pulverwagen einer­seits und die Postfuhrwerke andererseits sich gegenseitig auf halbes Geleise ausweichen müssen. In solchen Fällen aber, wo wegen der besonderen Beschaffenheit des Weges beim Ausbiegen der Pulverwagen das Umwerfen der letzteren zu befürchten ist, sollen zur Vermeidung von Gefahr für beide Theile die Postfuhrwerke ohne Ausnahme gehalten sein, den Pulverwagen ganz auszuweichen.
  5. Bei einem Pulvertransport zu Lande wird von der Militaireskorte nicht blos 1 Unteroffizier und etwa 1 Mann (nach § 12 der Vorschrift vom 17. Dezember 1821) vorauszuschicken sein, sondern es muß auch ein Posten dem Transport auf etwa 50 Schritte folgen, um sowohl vor- als rückwärts die erforderliche Aufforderung zum Langsamfahren an die dem Pulvertransport begegnenden und ihn einholenden Fuhrwerke aller Art, schon bei Zeiten bewirken zu können.
Nichts destoweniger haben aber auch die bei den einzelnen Pulverwagen befindlichen Beglei­tungsmannschaften diese Aufforderung zu wiederholen, sobald sich ein Fuhrwerk denselben nähert.
Besteht aber der Pulvertransport nur aus einem Wagen, wie dies z. B. bei dem Versenden des Pulvers zum Scheibenschießen und zu den Manövers für die Truppen, in der Regel der Fall sein wird, so kann der Posten auswärts wegfallen, wo alsdann die Aufforderung zum Langsamfahren durch den bei dem Wagen selbst befindlichen Mann jedoch schon in Zeiten erfolgen muß.
Berlin, den 4. März 1830.
Ministerium des Innern. von Schuckmann.     Kriegs-Ministerium. von Hake.


Seite 86...87. Personalchronik.

Nachbenannte Frauen sind als Hebammen approbirt worden ...
  1. gut bestanden; ... 25. verehelichte Albertine Nese geb. Magnus zu Alt-Landsberg.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 30. April 1830.
Seite 90...91, Nr. 63. Interimistische Verwaltung erledigter Landrathsämter.

Ich bin auf Ihren Bericht vom 17. vorigen Monats damit einverstanden, daß der reglementsmäßige Beruf der Kreis-Deputirten zur temporairen Vertretung abwesender, oder durch Krankheit und andere Zufälle von ihren Amts-Verrichtungen abgehaltener Landräthe keinen Anspruch auf die interimistische Verwaltung erledigter Landrathsämter bis zu deren Wiederbesetzung begründet. Vielmehr sind die mit einer solchen in der Regel langwierigen Verwaltung zu beauftragenden Individuen in jedem einzelnen Falle von den Regierungen nach ihrer pflichtmäßigen Ueberzeugung auszuwählen.
Wenn jedoch ein Kreisdeputirter, welcher die Qualifikation eines Landraths auf vorgeschriebenem Wege bereits nachgewiesen hat, sich um die interimistische Verwaltung der in seinem Kreise erledigten Landrathsstelle bewirbt, so ist ihm der Vorzug zu geben. Hat ein Kreisdeputirter die erforderliche Qualifikation noch nicht nachgewiesen, wird jedoch zur interimistischen Verwaltung als tüchtig von der Regierung berufen, so ist ihm von derselben zugleich anzudeuten daß, er durch diese einstweilige Geschäftsführung von dem Erforderniß der vorschriftsmäßigen Prüfung nicht entbunden werde, sondern solche zu bestehen verpflichtet sei, falls er zum Landrath gewählt werden sollte. Ich überlasse Ihnen, in Gemaßheit dessen die Regierungen mit Anweisung zu versehen.
Berlin, den 13. März 1830.     Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister von Schuckmann.


Seite 91, Nr. 64. Atteste zum Pferdeverkauf.

Potsdam, den 20. April 1830.
Die Königl. Verordnung vom 28. September 1808 zur Verhütung der Pferdediebstähle schließt im § 12 die Dorfschulzen und sogenannten Dorfgerichte, Dorfvorsteher oder Dorfgeschwornen von der Befugniß zur Ausstellung der vorgeschriebenen Eigenthumsatteste für Pferdebesitzer aus; und wir haben dieses Verbot in der Bekanntmachung vom 6. Februar 1822 (Amtsblatt 1822 Nr. 30) in Erinnerung gebracht. Da indessen bisher noch mehrere Fälle vorgekommen sind, wo das gedachte Attest durch Dorfschulzen ausgestellt worden ist, so finden wir uns auf den Grund der Regierung-Instruktion vom 23. Oktober 1817 § 11 veranlaßt, hiermit festzusetzen daß derjenige, welcher als Dorfschulze, Dorfrichter oder Dorfsgeschworner, an Pferdebesitzer dergleichen Eigenthumsatteste ferner ausstellen wird, in eine Polizeistrafe von Einem Thaler für jedes derartige Attest genommen werden soll. Die Entscheidung über Kontraventionen gegen obiges Verbot bleibt den Orts-Polizeibehörden, mit Vorbehalt des den Kontravenienten freistehenden Rekurses überlassen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 99, Nr. 67. Aufgehobenen Sperre von Wartenberg.

Potsdam, den 24. April 1830.
Da seit dem 13. Februar d. J. die Viehkrankheit in Wartenberg, im Niederbarnimschen Kreise, aufgehört hat, so ist die unterm 27. Februar d. J. im 10ten Stück des diesjährigen Amtsblatts Nr. 31 angeordnete Sperre dieses Dorfs für Rindvieh und Rauchfutter wieder aufgehoben.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 7. Mai 1830.
Seite 104...105, Nr. 69. Verhütung der Nachtheile überschwemmt gewesener Wohnungen.

Potsdam, den 25. April 1830.
Die an mehreren Orten des Regierungsbezirks stattgefundene Ueberschwemmung der Wohnungen läßt von dem Wiederbeziehen derselben große Nachtheile für die menschliche Gesundheit besorgen, da der Erfahrung zufolge bösartige Fieber, Geschwülste, Gliederreißen, Drüsenübel und insonderheit langwierige Kinderkrankheiten häufig in den Familien vorkommen, welche die überschwemmt gewesenen Wohnungen ohne vorhergegangene Reinigung bald wieder beziehen. Um diesen großen Nachtheilen soviel als möglich zu entgehen, bedarf es folgender Vorkehrungen.
  1. Müssen die Wände, wenigstens so hoch, als das Wasser an denselben gestanden hat, und die Fußböden bald möglichst mit reinem Wasser gewaschen und abgerieben werden, so lange als sich noch Schlamm daran befindet. Sind die Fußböden mit Brettern belegt, so ist es am besten, sie auszuheben, und an der Sonne gehörig zu trocknen, die darunter gelegene Erde aber zu entfernen und durch trocknen Sand oder andern trocknen Boden zu ersetzen. Dies Letztere ist auch nothwendig, wenn der Boden nicht gedielt war. Ueberhaupt befördert es die Austrock­nung sehr, wenn der Fußboden mit trocknem Sande dick bestreut, und dieser, wenn er feucht geworden ist, über Feuer schnell getrocknet und dann wieder heiß aufgestreut wird.
  2. Sodann muß ein mäßiges Feuer auf dem Kamin oder im Ofen unterhalten werden, wobei man Fenster und Thüren von Zeit zu Zeit öffnet, um die in der Wärme mehr verdunstende Feuchtigkeit durch Zugluft zu entfernen. Wo nicht geheizt werden kann, ist anhaltendes Räuchern mit Wachholderbeeren zu empfehlen.
  3. Sind die Wände getrocknet, so ist es zuträglich, dieselben mit Kalk zu überstreichen, und mit der Unterhaltung eines gelinden Feuers sowohl, als mit der öftern Lüftung fortzufahren. Sehr nützlich ist es dann, die Wohnungen, (jedoch nur, wenn sich gerade Niemand darin befindet) mehrere Stunden lang bei geschlossenen Thüren und Fenstern mit salpetersauern Dämpfen zu durchräuchern, wozu die Ingredienzien nebst der Anweisung in allen Apotheken zu haben sind.
  4. Sollte sich nach diesen Vorkehrungen der moderartige oder faulige Geruch nicht in wenig Tagen verlieren, so wird wiederholtes Besprengen des Fußbodens und der Wände mit Chlorwasser (aqua oxymuriatica), oder das Scheuern mit einer Auflösung des Chlorkalkes (ein Pfund auf einen Eimer Wasser) von Nutzen sein. Diese Mittel sind in den Apotheken billig zu haben.
  5. Sollte ja die Noth erfordern, eine Wohnung zu beziehen, bevor die in der angegebenen Art gereinigten Wände und Fußböden gehörig ausgetrocknet sind, so dürfen weder Bettstellen, noch andere Geräthschaften dicht an die Wände geschoben werden. Zwischen den erhöht stehenden Bettstellen und der Wand stelle man trockne Bretter oder trocknes Stroh, das täglich gelüftet wird. Eben dies muß täglich mit den Betten geschehen. Vor dem Niederlegen streue man noch einmal heißen Sand dick auf den Boden, und bleibe nicht länger, als das höchste Bedürfniß es erfordert. Viel besser ist es jedoch, die Schlafstellen auf einem trocknen Boden zu nehmen, als in den noch feuchten Zimmern.
  6. Nahrungsmittel und Kleidungsstücke dürfen in überschwemmt gewesenen Zimmern nicht aufbewahrt werden, sondern auf den Böden, oder in andern trocknen Behältnissen. Ueber­schwemmt gewesene Brunnen müssen ausgeschöpft und vom Schlamm bestens gereinigt werden. Nahrhafte und erwärmende Speisen und Getränke, trockne und warme Kleidung gehören dabei noch zu den nothwendigen Erhaltungsmitteln für die Gesundheit.
Auch überschwemmt gewesene Stallungen müssen in derselben Art gereinigt und gelüftet werden, allenfalls durch eine neue Oeffnung in der Wand. Der überschwemmt gewesene Mist muß aus den Stallungen baldmöglichst, auch von den Höfen fortgeschafft, feuchtgewordenes Rauchfutter an der Luft getrocknet und mit Salz bestreut, verdorbenes aber gar nicht verfuttert werden. Auch sind die überschwemmt gewesenen Hütungen so lange zu meiden, bis aller Schlamm durch den Regen an den Gräsern abgespült und junges Gras hervorgewachsen ist. Und selbst dann wird es noch rathsam sein, dem Viehe vor dem Austreiben noch etwas trockenes Futter zu reichen, auch übrigens die im Amtsblatte 1829 Seite 275-277 empfohlenen Vorsichtsmaaßregeln zu treffen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 20. / Den 14. Mai 1830.
Seite 113...114, Nr. 72. Zur Zivilanstellung geeignete ausgediente Unteroffiziere.

Potsdam, den 29. April 1830.
Von den in Gemäßheit der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 31. Oktober 1827 dem Herrn Ober-Präsidenten der Provinz Brandenburg von des Herrn Kriegs-Ministers Exzellenz überwiesenen Unteroffizieren ec., welche wegen neunjähriger Dienstzeit zu Zivilanstellungen berechtigt sind, und solche vorzugsweise in Berlin und im Regierungsbezirk Potsdam zu erhalten wünschen, sind bei der Prüfung geeignet befunden:
  1. Zu Subalternstellen 2ter Klasse und zu Kanzlisten, ... [2]
  2. zu Buchhalter, Kassenschreiber- und Kanzlistenstellen, ... [1]
  3. zu Kanzlisten, ... [5]
In Folge der von Sr. Königl. Majestät ausgesprochenen Allerhöchsten Willensmeinung werden sämmtliche Landeskollegien und Behörden in Berlin und im Potsdamer Regierungsbezirk hierauf aufmerksam gemacht, um bei Wiederbesetzung erledigter geeigneter Stellen auf vorgenannte Personen möglichst Rücksicht zu nehmen.
Königliche Regierung.


Seite 114, Nr. 73. Preis des Chinins.

Da der Preis des Chinins seit einem Jahre sich wieder bedeutend vermindert hat, die gegenwärtige schon eingetretene Krankheits-Konstitution aber den vermehrten Gebrauch dieses wirksamen Heilmittels außer Zweifel setzt, so findet sich das Ministerium veranlaßt, auch in den Offizinen den bisherigen Preis desselben auf neun Pfennige pro Gran, und auf zwölf Silbergroschen pro Scrupel, hiermit herabzusetzen. Die Königl. Regierung hat deshalb die Physiker und Apotheker ihres Bezirks hiernach zu instruiren.
Berlin, den 21. April 1830.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 21. Mai 1830.
Seite 123, Nr. 77. Verkauf des Rüdersdorfer gebrannten Kalks.

Potsdam, den 12. Mai 1830.
Zufolge Benachrichtigung des Königl. Ober-Bergamts für die Brandenburg-Preußischen Provinzen vom 26. März d. J. wird hiermit bekannt gemacht, daß der bisherige Verkaufspreis des gebrannten Kalks bei den Königl. Kalkbrennereien in Rüdersdorf von 25 Sgr. auf 23 Sgr. pro Tonne herabgesetzt ist.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 28. Mai 1830.
Seite 135, Nr. 84. Zensur der Landkarten.

Potsdam den 19. Mai 1830.
Im Verfolg der Bekanntmachungen vom 17. April 1824 (Amtsblatt 1824 Nr. 82) und vom 26. August 1829 (Amtsblatt 1829 Nr. 128) wird in Gemäßheit eines Ober-Präsidial-Erlasses vom 11. d. M. hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß höherer Verfügung zufolge alle diejenigen Werke, welche, wenn gleich nicht militairischen, geographischen oder statistischen Inhalts, doch mit Karten und Plänen von Gegenden oder Städten des Inlandes versehen sind, in Bezug auf die Zulässigkeit der Herausgabe dieser Karten ec., zuvor dem der Zensurbehörde zugeordneten General-Staabs-Offiziere, nach Umständen dem Chef des Generalstaabes des betreffenden Armeekorps zur Prüfung vorgelegt werden sollen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 135, Nr. 85. Verbotene Geheimmittel.

Potsdam, den 16. Mai 1830.
Bei der von der Medizinalbehörde anerkannten Schädlichkeit oder Gefährlichkeit der Altonaer Wunderessenz, der Langenschen Pillen und der Möllerschen Fiebertropfen, wird der, nach den Ministerial-Rescripten vom 22. Dezember 1820, unterm 26. Januar 1821 (Amtsblatt 1821 Stück 6 Seite 26) zeitweise verbotene Eingang dieser Medikamente in die Königl. Preuß. Staaten, in Folge anderweitiger Bestimmung des Königl. Ministerii der geistlichen, Unterrichts und Medizinal-Angelegenheiten und des Herrn General-Direktors der Steuern vom 30. März d. J., auch für die nächsten fünf Jahre gänzlich untersagt.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


Seite 135, Nr. 86. Gewerbeschein freier Verkauf von Lebensmittel[n] bei den Truppenübungen.

Potsdam, den 18. Mai 1830.
Die Königl. Ministerien des Innern und der Finanzen haben unterm 30. v. M. genehmigt, daß sowohl den Marketenderinnen, als andern Viktualienhändlern gestattet werden darf, bei größern und länger währenden Uebungen der manövrirenden Truppen diesen mit Lebensmitteln zum Verkauf folgen zu dürfen, ohne daß sie dazu eines Gewerbescheins bedürfen.
Indem wir dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis bringen, bemerken wir zur Vermeidung von Mißverständnissen jedoch noch ausdrücklich, daß durch diese Bestimmung in der Verpflichtung der Marketender und Viktualienhändler zur Entrichtung der Steuer vom stehenden Handel in keiner Art etwas geändert worden ist.
Königliche Regierung.
Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 11. Juni 1830.
Seite 143, Nr. 95. Todtschießen der Hunde.

Die Königl. Regierung zu Potsdam hat durch die Verordnung vom 29. Juli 1811 (Amtsblatt 1811 Pag. 128) so wie durch die nachfolgenden vom 14. Mai 1814 (Amtsblatt 1814. Pag. 201) und 5. Juli 1816 (Amtsblatt 1816 Pag. 229) die Bestimmung ausgesprochen, daß den Hirten, Schäfern und Feldhütern nachgelassen bleibe, ihre Hunde so lange sie solche zu ihren Dienstgeschäften gebrauchen, frei mit sich zu führen, jedoch dabei die beschränkende Erläuterung hinzugefügt: daß, wenn sie auf ihre Hund nicht Acht geben, und es gestatten, daß selbige sich von ihnen und ihren Heerden entfernen, sich ihrer Aufmerksamkeit entziehen, und wohl gar in den Gebüschen und auf den Feldern jagen, dergleichen Hunde ebenfalls todtgeschossen, die Eigenthümer angezeigt und mit der bestimmten Geldstrafe belegt werden sollen, und hierdurch also die älteren, diesen Gegenstand betreffenden Verordnungen modifiziert.
Da diese Bestimmungen auch für die Reviere des Hofküchen-Jagdgeheges, mit Ausschluß des Fasaneriegeheges bei Charlottenburg, Anwendung finden, so wird dies mit Bezug auf die Bekannt­machung vom 6. Juli 1829 (Amtsblatt 1829 Pag. 209) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 29. März 1830.     Der Ober-Jägermeister Heinrich Fürst zu Carolath.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 25. Juni 1830.
Seite 153...154, Nr. 104. Perkussionsgewehre.

Potsdam, den 14. Juni 1830.
In Folge eines Erlasses des Königlichen Ministerii des Innern vom 25. v. M. wird die diesseitige Bekanntmachung vom 2. September v. J. (Amtsblatt 1829 Nr. 132) wegen der Sicherung der Perkussionsgewehre gegen das unzeitige Losgehen derselben durch Anwendung des sogenannten Sicherheitshahns, hierdurch mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß Jeder es sich selbst beizumessen hat, wenn die Unterlassung dieser Vorsichts- und Sicherheitsmaßregel bei dem Gebrauch von Perkussionsgewehren im Fall eines dadurch entstandenen Schadens als eine Versäumniß der Jedermann obliegenden Vorsicht, und mithin als eine grobe Fahrlässigkeit angesehen und gesetzlich geahndet werden wird.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 154...159, (Konsistorium und Schul-Kollegium) Nr. 4. Kirchen- und Schulvisitationsordnung.

Nachstehende von dem Königl. Ministerium der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten über das künftige Verfahren bei den Kirchen- und Schul-Visitationen in der Provinz Brandenburg mittelst Rescripts vom 9. Februar d. J. uns zugegangene Kirchen- und Schul-Visitations-Ordnung vom 16. d. M. wird hiermit den betheiligten Behörden und Personen zur Nachricht und genauen Beachtung bekannt gemacht.
Berlin, den 16. März 1830.     Königl. Konsistorium der Provinz Brandenburg.

Wenn auch von den Superintendenten mit Recht erwartet werden kann, daß sie bei den von ihnen vorzunehmenden Kirchen- und Schul-Visitationen sich der gewissenhaftesten Sorgfalt und Genauigkeit befleißigen, und dieses an sich so wichtige Geschäft durch eine geistvolle Behandlung desselben bedeutsamer zu machen wissen werden, so wird ihnen doch, nächst der Hinweisung auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und auf die deshalb erlassenen besonderen Verordnungen, behufs eines gleichmäßigen und sicheren Verfahrens, nachstehende Anleitung dazu als Vorschrift mitgetheilt und die pünktliche Befolgung derselben zur Pflicht gemacht.
  • § 1. Jeder Superintendent ist verpflichtet, die sämmtlichen Kirchen seiner Diözese in drei Jahren einmal zu visitiren und sich hierbei so einzurichten, daß jährlich der dritte Theil derselben an die Reihe komme. Zum 1. März des folgenden Jahres ist nach dem nachstehend abgedruckten Schema durch den betreffenden General-Superintendenten der Königl. Regierung eine Uebersicht der im abgelaufenen Jahre gehaltenen Visitationen einzureichen.
  • § 2. So viel als möglich und so weit es ohne zu große Versäumnisse in den eigenen Predigtamts-Geschäften der Superintendenten geschehen kann, müssen die Visitationen an einem Sonntage gehalten, jederzeit aber die Patrone durch den Prediger dazu eingeladen, und durch diesen auch die Gemeinden durch Abkündigung von der Kanzel davon benachrichtiget werden. Vierzehn Tage vorher bestimmt der Superintendent dem Prediger den Text, über welchen derselbe am Visitationstage predigen soll. Wenn an einer Kirche mehrere Prediger angestellt sind, so muß wo möglich jeder in Gegenwart des Superintendenten über einen vorgeschriebenen Text predigen.
  • § 3. Gehören zu einer Pfarrei Schwester- oder Tochter-Kirchen, so hat der Superintendent die Visitation auch bei diesen vorzunehmen und sich zu ihnen hinzubegeben. Geschieht die Visitation an einem Werkeltage, so ist es hinreichend wenn nur in einer der zur Parochie gehörigen Kirchen geprediget wird. Findet sie aber an einem Sonn- oder Festtage statt, so muß der Prediger, so viel es die Zeit erlaubt, an allen den Orten predigen, an welchen er der Regel nach sonst hätte predigen müssen, wenn die Visitation nicht angesetzt worden wäre. Ueberhaupt muß bei den gewöhnlichen Visitationen der Gottesdienst auch in der gewohnten Weise gehalten werden.
  • § 4. Es bleibt dem Superintendenten unbenommen, wenn Nachrichten, die über das Verhalten eines Predigers oder Schullehrers bei ihm eingegangen sind, oder sonst eingetretene Umstände im Kirchen und Schulwesen es nöthig machen sollten, auch zu jeder Zeit in seinem Sprengel eine außerordentliche Visitation vorzunehmen, ohne sie vorher bekannt zu machen.
  • § 5. Die bei einer gewöhnlichen Kirchen und Schulvisitation vorzunehmenden Gegenstände sind folgende.
       a) Es wird nach der Bestimmung des § 3. Gottesdienst gehalten, bei welchem der Superintendent nach der Predigt den Ortspfarrer über ein ihm aufgegebenes Stück aus dem Katechismus ein katechetische Unterredung mit der Schuljugend anstellen läßt,
    sodann die in den letzten drei Jahren Konfirmirten selbst prüft und endlich von dem Altar herab eine kurze Anrede an die Gemeine hält, in welcher er die ihm nöthig scheinenden Ermahnungen giebt, worauf er die Versammlung mit dem Segen entläßt. Der Visitator hat hinsichtlich des öffentlichen Gottesdienstes darauf zu sehen, ob derselbe den allgemeinen Grundsätzen der evangelischen Kirche und den deshalb besonders ertheilten Bestimmungen gemäß gehalten und mit Theilnahme aufgenommen werde. Er muß bei der Predigt, ihren Gehalt, ihre Erbaulichkeit und den äußerlichen Vortrag des Geistlichen zu einem Gegenstände seiner Aufmerksamkeit machen, und bei dem liturgische[n] Theile des Gottesdienstes auf die würdevolle und eindringliche Behandlung desselben, auch auf den Kirchengesang und das Orgelspiel achten.
       b) Der Superintendent untersucht, ob bei sämmtlichen, sowohl Schwester- und Tochter- als Mutter-Kirchen, der Bestimmung des § 624, Tit. XI Theil II des Allgemeinen Landrechts gemäß, mindestens zwei Kirchenvorsteher bestellt sind, und veranlaßt, daß die etwa fehlenden nach § 552 l. cit. angestellt werden.
       c) Der Superintendent veranstaltet eine Schulprüfung und verfährt dabei nach den bestehenden Vorschriften. Hierbei ist besonders die Beschaffenheit der Kenntnisse und der Methode des Lehrers, und ob derselbe sich in dieser Beziehung vernachlässiget oder vervollkommnet hat, nebst den Fortschritten der Kinder zu untersuchen. Demnächst ist der Schulvorstand über das Schulwesen insbesondere zu vernehmen, wobei zu erforschen ist, ob und wie sich der Pfarrer der Schule und des Schullehrers annehme, ob er auch die Schulen in den Filialen und in den eingepfarrten Dörfern besuche, welche Schulbücher gebraucht werden, ob eine Schulbibliothek und Schulkasse vorhanden sei, und wie es mit dem Religions­unterrichte der Kinder und deren Vorbereitung zur Konfirmation namentlich auch bei den Schwester- und Tochter-Gemeinen gehalten werde. Sollten in dem Geschäftskreise der Superintendenten besondere Schulinspektoren angesetzt sein, so haben die Superintendenten sich zwar aller Rüge der etwa vorgefundenen Mängel, so wie aller Abänderungen oder Anordnungen an Ort und Stelle zu enthalten, dagegen aber ihre Bemerkungen und Anträge auf Verbesserungen in den Begleitungsberichten unumwunden vorzutragen.
       d) Der Superintendent fordert die anwesende Versammlung auf, sich zu erklären, ob Jemand in derselben Anträge und Wünsche in Beziehung auf die Beförderung der Seelsorge im Interesse der Kirchengesellschaft, oder zum Besten der Kirche, Pfarrei und Schule vorzutragen habe, welche sodann protokollarisch aufgenommen werden. An welchem Orte diese Verhandlung vorzunehmen sei, müssen die Umstände an die Hand geben, doch darf sie, wie sich aus ihrem Charakter von selbst ergiebt, nie in den Gang des Gottesdienstes verlegt werden.
       e) Die Kirchenbücher werden mit Rücksicht auf die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil 2 Tit XI § 481 seq. und 501 seq. untersucht, namentlich auch das Duplikat derselben. Auch ist zu bemerken, wo letzteres aufbewahrt wird, in welchem Zustande die Bücher sind, bis zu welcher Zeit sie zurückgehen, ob sie ordnungsmäßig und nach den vorgeschriebenen Formularen geführet werden, und ob die Handschrift dessen, der sie führt, leserlich und deutlich ist.
       f) Desgleichen werden die Pfarr- und Kirchen-Registraturen durchgesehen, wobei zu beobachten ist, in welcher Ordnung sich dieselben befinden, und ob insbesondere die Verfügungen an die Pfarrer und Kirchengemeinden auch die Regierungs-Amtsblätter vorhanden, vollständig gesammelt und geheftet sind.
       g) Auch die Kirchen- und Schulrechnungen werden durchgegangen, um zu ersehen, wann dieselben zuletzt abgenommen worden, wie viel Bestand oder Vorschuß verblieben, ob der Bestand baar vorgezeigt oder wie er sonst nachgewiesen ist. Befinden sich die Rechnungen nicht im Orte, so sind sie vorher einzufordern und es dürfen sich die Kirchenvorsteher, Patrone oder Magisträte auf keine Weise weigern, die Rechnungen dem Superintendenten als landesherrlichen Kommissarius vorzulegen, und ihm darüber alle erforderliche Auskunft zu geben. Insbesondere sind die Dokumente der Kirchenkasse nachzusehen, und es ist dabei wahrzunehmen, ob und wie dieselben nebst dem baaren Gelde in dem Kirchenkasten sicher verwahrt werden.
    Rücksichtlich der Rechnungen für Kirchen Königl. Patronats genügt die Bemerkung, wann die letzte derselben zur Revision an die Königl. Regierung eingesendet worden sei. In Betreff der Privat-Patronats-Kirchen dürfen dagegen folgende Angaben in dem Visitations-Protokolle niemals fehlen: aa) worin das Vermögen der Kirche besteht und wie die Grundstücke derselben benutzt werden; bb) was in der letzten Jahresrechnung an baarem Bestande verblieben; cc) ob die zum Vermögen der Kirche gehörenden Gelder stets unter der vorschrifts­mäßigen Genehmigung der betreffenden Behörden ausgeliehen worden sind.
       h) Die Beschaffenheit der Kirchen-, Pfarr- und Schulgebäude muß untersucht werden. Der Superintendent ist verpflichtet, sich davon, ob der Nießbraucher die Gebäude und namentlich die Wohnung überall gut und reinlich halten lasse, letztere auch zu keinem anderen als dem bestimmungsmäßigen Zwecke gebrauche, und seine Unterhaltungs-Verbindlichkeit nicht versäume, vollständig, jedoch auf eine Weise, die denselben nicht kompromittirt, in Kenntniß zu setzen. Bemerkt der Superintendent Vernachläßigungen des Nießbrauchers, oder werden solche von den Kirchenvorstehern gerügt, so sind sie ihm auf eine glimpfliche Weise, im Wiederholungsfalle aber mit verschärftem Nachdrucke, behufs der schleunigen Abstellung vorzuhalten.
       i) Ferner muß der Superintendent darüber Erkundigung einziehen: aa) ob die äußeren Rechte der Parochie gehörig feststehen, oder ob etwas darin streitig geworden ist, und besser begründet werden muß; bb) ob das den Kirchen- und Schulbeamten zugesicherte Einkommen unverkürzt von ihnen bezogen wird und werden kann. Es sind auf den Fall vorgekommener Unordnungen von ihm sogleich an Ort und Stelle die erforderlichen Erörterungen vorzunehmen.
       k) Außerdem müssen die Visitatoren ihr besonderes Augenmerk dahin richten, ob die Begräbnißplätze für die Kirchengesellschaften ausreichen, ob das Reihebegraben eingeführt ist, und ob die Plätze gehörig sicher und anständig verwahrt sind. Auf das Reihebegraben und die Verschönerung werden die Superintendenten nur durch freundliche Ermahnung einzuwirken suchen.
       l) Die Aufmerksamkeit des Visitators muß vorzüglich auch auf die Merkmale des religiösen Sinnes der Gemeine, auf ihren Fleiß in Besuchung des öffentlichen Gottesdienstes, auf ihre Theilnahme an dem heiligen Abendmahle auf den Grad der Stille, Ordnung und Ehrerbietung bei den gottesdienstlichen Handlungen und auf ähnliche Punkte gerichtet werden.
       m) In einer besonderen Konferenz mit dem Geistlichen ist: aa) dasjenige, was bei der Verwaltung des öffentlichen Gottesdienstes Vorzügliches, Mangelhaftes oder Mißbräuchliches wahrgenommen worden, zur Sprache zu bringen, und bb) über die Thätigkeit des Geistlichen, seine wissenschaftliche Beschäftigung, sein tieferes Eindringen in das Verständniß der heiligen Schrift, seine fortgesetzte Bekanntschaft mit der theologischen Literatur, seine Behandlung der Kranken, der Verächter des Gottesdienstes, eine nähere Erörterung anzustellen und zu unter­suchen, welche Lehrtexte den sonntäglichen Vorträgen und den Wochenpredigten und Fastenbetrachtungen zum Grund gelegt werden, wobei der Geistliche verpflichtet ist, seine Predigtkonzepte oder Entwürfe auf Erfordern dem Visitator vorzulegen.
  • § 6. Wegen der über die Kirchen- und Schul-Visitationen aufzunehmende Verhandlungen sind die von der betreffenden Königl. Regierung gegebenen Anweisungen zu befolgen. In der Regel muß die Aufnahme von 4 Protokollen über jeden visitirten Kirchenort bewirkt werden, und zwar:
       a) über die inneren Angelegenheiten der Kirche, die persönlichen und amtlichen Verhältnisse der Kirchendiener, zunächst aber den Verlauf und die Beschaffenheit des Kirchen-Visitations-Gottesdienstes,
       b) über die Interna und Externa des Schulwesens,
       c) über die Kirchen-, Pfarr- und Küstereigebäude, und
       d) über das Kirchenvermögen.
    Eine Ausnahme davon muß in dem Begleitungsbericht jedesmal motivirt werden.
  • § 7. Diese Protokolle müssen, wenn nicht besondere Umstände ein anderes anrathen, von den zugezogenen Interessenten, besonders aber dann, wenn Thatsachen, die ein ferneres Ein­schreiten der geistlichen Behörden nöthig machen, oder gegebene Zusagen und getroffene Ausgleichungen von Differenzien u. s. w. darin aufgenommen worden, unterschrieben werden. Der Visitator hat von ihnen Abschrift zu seinen Ephoral-Akten zu nehmen und sie, innerhalb eines Zeitraums von längstens vier Wochen mittelst eines Begleitungberichtes, in welchem er seine besonderen Wünsche und Anträge zur Sprache bringen kann, dem betreffenden General-Superintenden zu überreichen.
  • § 8. Diesem Berichte ist das leserlich geschriebene und mit einer Beurtheilung des Superintendenten begleitete Konzept der von dem Ortsgeistlichen gehaltenen Visitationspredigt beizufügen.

In der Superintendentur N. N. sind vorhanden ___ Kirchen und ___ visitirt.
Nr.
Namen der Kirchen.
Davon sind visitiert im Jahre 1828/1829/1830
Bemerkungen und Gründe, weshalb die Kirchen nicht visitirt worden sind.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 9. Juli 1830.
Seite 168, Nr. 110. Viehseuche zu Marzahn.

Potsdam, den 2. Juli 1830.
Da unter dem Rindvieh des Dorfes Marzahn im Niederbarnimschen Kreise die Lungenseuche herrscht, so ist dieser Ort bis auf weiteres für Rindvieh und Futter gesperrt.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 170, Vermischte Nachrichten.

Der Herr Superintendent Pfister zu Weißensee hat eine tabellarische Uebersicht der allgemeinen gesetzlichen Erfordernisse zum Aufgebote und zur Trauung in den Königl. Preuß. Staate herausgegeben ...
Potsdam, den 28. Juni 1830.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 30. Juli 1830.
Seite 184, Nr. 121. Vertheilung der geistlichen Aufsicht über die reformirten Parochien
zu Cöpnick, Alt-Landsberg und Neutrebbin.

Potsdam den 15. Juli 1830.
Die bisher unter der Aufsicht des Herrn Superintendenten, jetzigen Konsistorialraths Marot gestandenen reformirten Parochien Cöpnick, Alt-Landsberg und Neu-Trebbin sind im Einverständniß mit dem Königl. Konsistorium der Provinz Brandenburg den nachbenannten Superintendenturen, nämlich:
  1. der Landsuperintendentur Berlin, (Superintendent Mann zu Charlottenburg) die Gemeinen
    zu Charlottenburg, Cöpnick, Müggelsheim Böhmisch-Rixdorf und Neu-Schöneberg,
  2. der Superintendentur Berlin-Cölln, (Superintendent Benicke zu Stolpe)
    die Gemeine Marzahn,
  3. der Superintendentur Storckow, (Superintendent Herzberg in Storckow)
    die Gemeinen zu Gosen und Neu-Zittau,
  4. der Superintendentur Strausberg, (Superintendent Neumann zu Alt-Landsberg)
    die Gemeinen zu Alt-Landsberg, und
  5. der Superintendentur Wrietzen, (Vize-Superintendent Wegener zu Freyenwalde)
    die Gemeinen zu Neu-Trebbin und Neu-Barnim,
zugelegt worden. Dies wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Königliche Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 184...185, (Behörden der Stadt Berlin) Nr. 16.

Der Führer eines besetzten Personenwagens ist verpflichtet, seinen Platz in dem Wagen selbst und zwar auf dem vordersten Gesäße rechter Hand, und nicht auf einem Zugpferde oder auf dem Fußtritte, (auch wenn letzterer mit einem Sitzbrette versehen sein möchte,) während des Führens zu nehmen. Jede Uebertretung dieser Verordnung wird mit einer Polizeistrafe von zwei Thalern gerügt. Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 4. Juli 1830.     Königl. Preuß. Polizei-Präsidium von Esebeck.


Seite 185, Personalchronik.

Des Königs Majestät haben den Prediger Benicke zu Stolpe zum Superintendenten der Berlinschen Land-Diözese zu ernennen geruhet.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 34. / Den 20. August 1830.
Seite 197, (Kammergericht) Nr. 10. Subscription auf ein Werk des Kandidaten Riedel.

Des Justiz Ministers Exzellenz hat unterm 19. d. M. das Kammergericht angewiesen, die Subscription auf ein Werk des Kandidaten Riedel
    über den Zustand der Mark Brandenburg um die Mitte des drei­zehnten Jahrhunderts sowohl in historischer Rücksicht als in Beziehung auf die Verfassung,
welches von der philosophischen Fakultät der hiesigen Universität den Preis erhalten hat, zu befördern. Die Schrift soll einen Oktavband ausmachen und der gedruckte Bogen nicht mehr als 2½ Sgr. kosten.
Sämmtliche Untergerichte im Departement des Kammergerichts werden aufgefordert, in ihrem Gerichtssprengel die Beförderung der Subscription auf dieses Werk sich angelegen sein zu lassen, und die etwanigen Subscriptionslisten bald möglichst einzureichen.
Berlin den 26. Juli 1830.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 3. September 1830.
Seite 203, Nr. 131. Vorrichtung an kleinen Hechselladen zur Verhütung von Verletzungen der Hand.

Potsdam, den 21. August 1830.
Wir empfehlen, nach einer Bestimmung des Hohen Ministerii des Innern vom 30. Juli d. J., dem Publikum die von dem Geheimen Regierungsrath und Landrath des Pyritzer Kreises von Schöning ermittelte Vorrichtung an kleinen Hechselladen, welche dem Zwecke, zufällige Verletzung der Hand beim Hechselschneiden zu verhüten, vollkommen entspricht, auch einfach und leicht und mit geringen Kosten bei jeder Lade anzubringen ist.
Die Beschreibung und Abbildung derselben ist in einer kleinen Schrift in der Buch- und Kunsthandlung von E.G. Lüderitz in Berlin für den Preis von 7½ Sgr. zu finden. Die landräthlichen Behörden werden hierauf in Verfolg der Verfügung vom 8. Mai v. J. noch beson­ders aufmerksam gemacht, da durch die Einführung jener Vorrichtung auf dem Lande, die in der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 19. März v. J. ausgesprochne Absicht erreicht wird, den bei der Aushebung der Ersatzmannschaften nicht selten vorkommenden Verstümmelungen der linken Hand der Militair­pflichtigen, wodurch selbige vom Liniendienst ausgeschlossen werden müssen, zu steuern.
Königl. Regierung.


Seite 206, Nr. 133. Brandschäden in den Städten pro 1829.

Potsdam, den 24. August 1830.
Im Jahre 1829 haben in den zur Kur- und Neumärkischen Feuersozietät gehörigen Städten des hiesigen Regierungsbezirks überhaupt 44 Brände stattgefunden, von welchen 3 durch Verwahrlosung, 10 durch muthmaßliche, und 1 durch vorsätzliche Brandstiftung, 1 durch fehlerhafte Bauart, und 29 durch unermittelte Zufälle veranlaßt worden sind.
Bei diese Bränden haben 2l6 Assoziirte an ihren Gebäuden Schaden gelitten, und sind denselben 30 Wohnhäuser, 70 Seiten- und Stallgebäude, 116 Scheunen, 5 Windmühlen, 2 Fabrikgebäude und 1 Kegelbahn gänzlich eingeäschert, so wie außerdem 44 Wohnhäuser, 40 Seiten- und Stallgebäude, 1 Scheune und 1 Mahlarche mehr oder weniger beschädigt worden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 17. September 1830.
Seite 213, Nr. 137. Veränderte Chausseegeld-Hebung auf der Frankfurter Chaussee.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das tarifmäßige Chausseegeld auf der Frankfurter Chaussee im hiesigen Regierungsbezirk, vom 1. Oktober d. J. ab
  1. auf der neu erbauten Hebestelle zwischen Berlin und Friedrichsfelde für eine Meile,
  2. bei Dahlwitz für zwei Meilen,
  3. bei Herzfelde für zwei Meilen,
und zwar bei allen drei Hebestellen in jeder Richtung erhoben, dagegen die Erhebung an den bisherigen Stellen vor dem Frankfurter Thor bei Berlin, bei Friedrichsfelde, bei Tasdorf und bei Heidekrug von demselben Tage ab aufgehoben wird.
Königl. Regierung.     Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 24. September 1830.
Seite 215, Nr. 139. Handel im Umherziehen mit inländischen leinenen Spitzen.

Potsdam, den 10. September 1830.
Es ist von den Königl. Ministerien des Innern und der Finanzen beschlossen worden, den Handel im Umherziehen mit inländischen leinenen Spitzen zu gestatten; jedoch allemal mit Ausschluß im Grenz-Kontrollbezirk. Dies wird hierdurch zur Kenntniß gebracht.
Königl. Regierung.


Extra-Blatt zum 39sten Stück ..., Seite 172.

Trockene Hefe.
Die überwiegenden Vortheile, welche die Kartoffelbrennereien den Getreidebrennereien gegenüber gewähren, bewirken, daß Letztere die Konkurrenz mit Ersteren schon seit einigen Jahren nicht mehr halten können. Daher ist die Mehrzahl der Getreidebrennereien bereits eingegangen, und die wenigen, die noch bestehen, können und werden, wenn nicht besondere Umstände einwirken, dem nämlichen Schicksale nicht entgehen. Da nun schöne kräftigwirkende Hefe nur aus Getreide gearbeitet werden kann, so wird der von Zeit zu Zeit eintretende Mangel erklärlich. ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 1. Oktober 1830.
Seite 219...220, (Konsistorium und Schulkollegium) Nr. 9.

Der hiesige Studiosus Ad. Fried. Riedel beabsichtigt, eine, aus Urkunden und Chroniken bearbeitete Beschreibung des Zustandes der Mark Brandenburg um die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts auf Subscription herauszugeben. Das Ganze wird einen Oktavband ausmachen und der Preis wird der Ankündigung zufolge für den gedruckten Bogen in keinem Falle den Preis von zwei und einem halben Silbergroschen überschreiten; Subscription hierauf nimmt die hiesige Buchhandlung von Ferdinand Dümmler, Linden Nr. 19, an. Wir machen auf dieses Werk, welches nach dem Urtheile von Sachverständigen sehr gelungen ist, zunächst die Herren Schulvorsteher und Lehrer unsers Bereichs aufmerksam, und bemerken noch, daß der Herausgeber um den Druck bald beginnen zu können, um baldige Unterzeichnung bittet.
Berlin den 7. September 1830.     Königliches Schulkollegium der Provinz Brandenburg.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 8. Oktober 1830.
Seite 222, Nr. 146. Mehl zum Backen.

Potsdam, den 29. September 1830.
Da die Feuchtigkeit des verflossenen Sommers an mehreren Orten zur Erzeugung des Mutterkorns und zum Auswachsen des Getreides Anlaß gegeben hat, und vom Genusse des Brodtes von unreifem, ausgewachsenem, oder mit Mutterkorn und andern Substanzen vermengtem Getreide, Nachtheile für die menschliche Gesund zu fürchten sind, falls die nöthigen Vorsichtsmaaßregeln verabsäumt werden, so machen wir das Publikum und die Polizeibehörden aufmerksam, mögligst darauf zu achten, daß nur ein reines, von fremdartigen Beimischungen freies, nicht dumpfiges, sondern unverdorbenes Mehl zum Backen verbraucht und das Brodt gut ausgebacken werde.
Um das Getreide vor dem Vermahlen von schädlichen Zusätzen zu reinigen, muß es stark gewurfen und auf einer Drahtfähe gesiebt werden. Wo aber dennoch fremdartige Beimischungen zurückbleiben sollten, da müssen die nachtheiligen Bestandtheile derselben durch Lüften und öfteres Umschütten im Luftzuge und durch das Darren im Backofen und auf Malzdarren verflüchtigt und zerstört werden. Das Dörren darf nur gelinde sein, so daß das Korn durch selbiges nicht braun wird. Feucht gewordenes Mehl muß getrocknet und dann mit Salz und Kümmel vermischt verbacken werden. Unaufgegangenes ungenießbares Brodt darf nicht verkauft werden, und sind deshalb die Brodt­scharren von den Polizeibehörden öfters zu revidiren. Auch ist nicht zu dulden, daß Mehl und Brodt in verschlossenen Tonnen und an dumpfigen Orten zum Verkauf aufbewahrt werde.
Da die Erfahrung lehrt, daß die mit dem Getreide eingebrachten nachtheiligen Substanzen, und selbst das Mutterkorn nur dann hauptsächlich schädlich werden, wenn das damit verunreinigte Getreide zu frisch vermahlen, und das Mehl davon sogleich verbacken wird, so ist es sehr rathsam und von den Polizeibehörden möglichst zu berücksichtigen, daß älteres Getreide, in welchem jene Bestandtheile schon an ihrer nachtheiligen Wirkung verloren haben, zum Vermahlen und Verbacken benutzt werde.
Auch beim Genusse des zu frischen, feuchten, aus dem Ofen, oft noch warm gegessenen Brodtes, geht nicht nur an der Nahrhaftigkeit desselben viel verloren, sondern es wird dadurch der Gesundheit sehr geschadet und der Grund zu verderblichen Krankheiten gelegt. Es muß deshalb die erforderliche Quantität altbackenen Brodtes bei den Bäckern und Brodtverkäufern vorhanden sein, worauf die Polizeibehörden gleichfalls zu achten haben.
Geflissentliche Vermengung des Getreides und Mehls mit schädlichen Substanzen müssen aufs strengste untersucht und bestraft werden.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 223, Nr. 147.
Erlaß der Weinsteuer für 1830 und Niederschlagung der Rückstände dieser Steuer aus den vorigen Jahren.

Des Königs Majestät hat, in Berücksichtigung des zu erwartenden ungünstigen Ertrages der dies­jährigen Weinlese, welche auch bereits in den letzten Jahren die Hoffnungen der Weinbauer[n] nicht befriedigt hat, mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 15. d. M. die Weinsteuer für dieses Jahr in sämmtlichen Weinländern der Monarchie erlassen, und die Rückstände dieser Steuer aus den vorigen Jahren, so weit solche von den Produzenten noch zu entrichten sein würden, niedergeschlagen.
Hiernach werden alle an dem Tage, wo diese Bekanntmachung als gehörig publizirt zu betrachten ist, noch ausstehenden Reste auf die nach dem Gesetz vom 25. September 1820 verschuldete Weinsteuer unerhoben bleiben. Auch sind diejenigen, welche Weinbau treiben, zwar nach wie vor gehalten, ihren diesjährigen Weingewinn zu seiner Zeit anzumelden, von allen Verpflichtungen aber entbunden, welche ihnen in Bezug auf die Versteuerung nach dem bestehenden Gesetz obliegen. Auf künftige Jahre findet dieser Erlaß keine Anwendung.
Berlin, den 27. September 1830.     Der Finanzminister. Maaßen.


Seite 225...226, Vermischte Nachrichten.

Es haben des Königs Majestät, mittelst Kabinets-Befehls vom 27. März d. J., die Errichtung einer Forst-Lehranstalt zu Neustadt-Eberswalde zu genehmigen geruhet. Die Lehranstalt steht unter dem Finanz-Ministerium, welches sich zur Leitung und Beaufsichtigung derselben eines besonderen Kuratoriums bedient. Die Direktion der Anstalt ist dem Ober-Forstrath und Professor Herrn Dr. Pfeil übertragen, welcher zugleich Lehrer der Forstwissenschaft ist, und die Aufsicht über die dem Institut speziell zugewiesenen Forsten führt. ....


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 42. / Den 15. Oktober 1830.
Seite 228...229, Nr. 150. Bildung städtischer Sicherheitsvereine in den Städten, wo keine Garnison steht.

Des Königs Majestät hat bei den in der neuesten Zeit an mehreren Orten vorgekommenen Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung, die Bildung städtischer Sicherheitsvereine in denjenigen Städten, welche keine Garnison haben, wenn daselbst gegründete Besorgnisse für die öffentliche Sicherheit eintreten, anzuordnen und zu diesem Behufe folgende Bestimmungen mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 1. d. M. zu genehmigen geruhet.
  • § 1.  Wenn in Städten, wo keine Garnison steht, gegründete Besorgnisse für die öffentliche Sicherheit eintreten, so sind zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe und zum Schutze des Eigenthums, städtische Sicherheitsvereine aus zuverlässigen, wohlgesinnten und wehrhaften Ortseinwohnern zu bilden.
  • § 2.  Die Frage: ob die öffentliche Ruhe in den Grade bedroht ist, daß ein solcher Verein zu bilden sei? hat zunächst der Landrath des Kreises, so wie in Städten, welche zu keinem Kreise gehören, der Vorsteher der Orts-Polizeibehörde zu entscheiden, gleichzeitig aber die vorgesetzte Regierung von der getroffenen Anordnung und der Veranlassung zu derselben unverzüglich in Kenntniß zu setzen.
  • § 3.  Die Mitglieder der städtischen Sicherheitsvereine sind verbunden, unter einem dazu bestellten Anführer auf ein zuvor verabredetes Zeichen, an einem vorher dazu bestimmten Orte sich bewaffnet zu versammeln, und diejenigen Maaßregeln auszuführen, welche ihr Anführer zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutze des Eigenthums für angemessen erachten wird. Sie machen sich mittelst Handschlages dazu verbindlich.
  • § 4.  Die Wahl der Mitglieder des Sicherheitsvereins bleibt den Ortsobrigkeiten überlassen. Sie sollen aber dabei blos auf zuverlässige, wohlgesinnte und wehrhafte Ortseinwohner Rücksicht nehmen. Studenten und Schüler werden ebenso, wie die vom täglichen Erwerbe lebende Volksklasse davon ausgeschlossen; jene, um sie nicht von ihrer wissenschaftliche Bildung, diese, um sie nicht von ihrem nothdürftigen Brodterwerbe abzuziehen.
  • § 5.  Die Wirksamkeit jedes Sicherheitsvereins beschränkt sich blos auf seinen Wohnort; er tritt nur im Augenblicke des Bedürfnisses zusammen, und bleibt nur so lange, als dieses dauert, in Thätigkeit.
  • § 6.  Wo die Oertlichkeit es nöthig macht, aus den wehrhaften Ortseinwohnern einzelne Abtheilungen zu bilden, erhalt jede Abtheilung einen Vorsteher.
  • § 7.  Sowohl die Anführer, als die Vorsteher werden durch die Ortsobrigkeit mit Zuziehung des Stadtverordneten Vorstehers, oder des ersten Mitgliedes des Gemeindevorstandes erwählt, und vom Kreis-Landrathe bestätigt. In Städten, die zu keinem Kreise gehören, erfolgt die Bestätigung durch den Vorsteher der Orts-Polizeibehörde.
  • § 8.  Jedes Mitglied des Vereins erhält eine weiße Armbinde, worauf das Wort: „Städtischer Sicherheitsverein“ aufgedruckt ist.
  • § 9.  Kein Mitglied des Sicherheitsvereins darf sich in diesem, nur auf persönliches Vertrauen gegründeten Verhältnisse durch einen Andern vertreten lassen.
  • § 10. Dem Kreis-Landrathe liegt die obere Leitung aller Sicherheitsvereine in seinem Kreise ob.
    In seinem Wohnorte kann der Sicherheitsverein nur auf seine Anordnung, außerhalb desselben nur auf die Anordnung des Vorstehers der Ortsobrigkeit zusammentreten, welchem es dann obliegt, den Kreis-Landrath unverzüglich, sowohl von der erfolgten Zusammenberufung, als von der Veran­lassung zu derselben in Kenntniß zu setzen. Jede anderweite Zusammen­berufung des Vereins ist als eine Störung der öffentlichen Ordnung anzusehen, und mithin gesetzlich verboten.
Sämmtlichen Provinzial-Verwaltungsbehörden wird die Sorge für die genaueste Beachtung dieser Bestimmungen in den geeigneten Fällen, mit dem Bemerken zur besonderen Pflicht gemacht, daß in denjenigen Orten, wo etwa schon einstweilen ähnliche Einrichtungen getroffen sein möchten, diese letzteren nach Maaßgabe der obigen Bestimmungen modifizirt werden müssen.
Berlin, den 4. Oktober 1830.     Der Minister des Innern und der Polizei. von Brenn.


Seite 229...233, Nr. 151. Instruktion zur Aufnahme der jährlichen Bevölkerungslisten.

Potsdam, den 6. Oktober 1830.
Sämmtliche zur Aufnahme der jährlichen Bevölkerungslisten (welche in einer Zusammenstellung aller Geburten, Trauungen und Todesfälle wahrend des verflossenen Kalenderjahres bestehen) beauftragten und verflichteten [!] Behörden und Beamten werden zur Vermeidung der in frühern Jahren häufig vorgekommenen Irrungen und Differenzen, - deren Berichtigung durch zeitraubende Rückfragen den Abschluß der hiesigen Hauptliste oftmals verzögert hat, - auf die genaueste Beachtung nachstehender, theils schon früher gegebenen, theils zur Erleichterung des Geschäfts für die Aufnahme-Behörden, nöthig gewordenen Bestimmungen hierdurch verwiesen.
  1. Die Aufnahme und Zusammenstellung geschieht nach dem seit 1817 benutzten, bis jetzt unverändert gebliebenen gedruckten Formular zu den Bevölkerungslisten von 96 verschiedenen Rubriken.
  2. Wenn gleich dies Formular, sowohl in den einzelnen Rubriken, als in den darin vorgeschriebenen Unterabtheilungen sehr deutlich ist, und fast keinen Zweifel bei der Ausfüllung übrig läßt, so ist solches dennoch öfters mißverstanden oder fehlerhaft ausgefüllt worden, und zwar hauptsächlich bei den Unterabtheilungen von den Gestorbenen. Wir sehen uns daher veranlaßt, zu diesen Unterabtheilungen folgendes zu bemerken.
    1. Bei den Gestorbenen nach dem Alter und Geschlecht: ...
    2. Bei den Gestorbenen nach den Jahreszeiten ...
    3. Bei den Gestorbenen nach den Krankheiten und anderen Todesarten: ...
  3. Da die hiesige Hauptliste nach den landräthlichen Kreisen, für Städte und plattes Land besonders geordnet werden muß, die Kirchenkreise oder Superintendenturbezirke aber mit den landräthlichen Kreisen nicht übereinstimmen, so müssen die Speziallisten der Herren Superintendenten und Prediger dergestalt geordnet sein, daß daraus
    1. die Resultate jeder einzelnen Stadt,
    2. die Resultat vom platten Land, und zwar für jeden landräthlichen Krels abgesondert,
    ersichtlich sind.
  4. Diejenigen evangelischen Herren Prediger, denen ein Superintendent vorgesetzt ist, senden ihre Listen in den ersten 8 Tagen des Monats Januar an diesen ein, welcher die Resultate in das Konzept der Superintendenturliste einträgt, und dann die Speziallisten zur fernern Benutzung zurückgiebt.
  5. Die in nachfolgender abgekürzter Art anzufertigende Reinschrift der Superintendenturliste muß bis zum 1. Februar jeden Jahres an uns eingereicht werden.
  6. Wenn die zu einer Superintendentur gehörigen Städte und Dörfer in verschiedenen landräth­lichen Kreisen liegen, so muß die Superintendenturliste für jeden der betreffenden Kreise eine besondere Unterabtheilung enthalten. Für jeden Kreis muß zuerst das Resultat jeder einzelnen Stadt, und sodann das Resultat aller zu diesem Kreise gehörigen Dörfer summarisch eingetragen werden. Da hierdurch die frühern Bestimmungen eine Abänderung erleiden, so wird hier beispielsweise bemerkt, welche Unterabtheilungen die Liste der Superintendentur Bernau enthalten muß.
    1. Kreis Nieder-Barnim
      1. Städte: 1) Bernau 2) Liebenwalde 3) Oranienburg
      2. plattes Land
    2. Kreis Ober-Barnim
      1. Stadt Biesenthal
      2. plattes Land
    Hiernach sind also in die an uns einzusendenden Exemplare der Superintendenturlisten, Hinsichts des platten Landes, die Resultat der einzelnen Landparochien nicht ferner einzutragen, auch ist die früher angeordnet gewesene Zusammenrechnung der Resultate des platten Landes der zu einer Superintendentur gehörigen Kreise nicht mehr erforderlich; dagegen müssen aber, wie sich von selbst versteht, die Konzeptexemplare alle Data vollständig enthalten, so daß sie nöthigenfalls auf Erfordern uns vorgelegt werden können.
  7. Die Herren Prediger der französisch-reformirten Gemeinden, so wie die Herren Pfarrer der katholischen Gemeinden, reichen ihre Spezialisten in der bisherigen Art alljährlich bis zum 1. Februar unmittelbar an uns ein.
  8. Das Militair darf in die Zivil-Bevölkerungslisten nicht mit aufgenommen werden. Die Herren Militairprediger, so wie diejenigen Zivilprediger, welche die Pfarrgeschäfte der Militair­gemeinden in den verschiedenen Garnisonorten des hiesigen Regierungsbezirks wahrnehmen, haben die, nach dem Eingangs gedachten Formular zusammenzustellenden Militair-Bevölkerungslisten von den im abgelaufenen Jahre vorgekommenen Geburten, Trauungen und Todesfällen beim aktiven Militair, alljährlich 8 Tage vor dem 1. Februar denjenigen Herren Superintendenten zuzustellen, zu deren Geschäftsbezirk die betreffenden Garnisonorte gehören. Die Herren Superintendenten müssen darauf halten, daß dies geschieht, nöthigenfalls daran erinnern, und die Militair-Bevölkerungslisten sodann mit ihren Superintendenturlisten gleichzeitig an uns einreichen.
    Die bei den Militairpersonen vorgekommenen Geburten, Trauungen und Todesfälle müssen eben so, nach den Konfessionen getrennt, angegeben werden, wie es bei den Zivilgemeinden geschieht. ... Zum aktiven Militair werden nicht gerechnet
    1. die dimittirten Offiziere und Soldaten nebst ihren Frauen und Kindern, welche vom Tage ihrer Verabschiedung an so wie auch die Offizier- und Soldatenwittwen und Waisen zu den Zivilgemeinden ihres Aufenthaltsorts gehören;
    2. alle Beurlaubte des stehenden Heeres und der Landwehr so wie auch die zur Kriegesreserve entlassenen Leute mit ihren Familien, indem diese ebenfalls zu den Zivilgemeinden gehören.
  9. Die Aufnahme der Bevölkerungslisten von den jüdischen Glaubensgenossen erfolgt in Potsdam und Charlottenburg von den Polizeibehörden, in den übrigen Städten von den Magisträten, und auf dem platten Lande durch die landräthlichen Behörden. Die Listen müssen in der bisherigen Art alljährlich bis zum 1. Februar unmittelbar an uns eingereicht werden.
    Die Behörden derjenigen Kreise und Städte, in welchen entweder keine jüdische Geburten, Trauungen und Todesfälle stattgefunden haben, oder wo keine Judenfamilien wohnen, müssen uns dies alljährlich bis zum 1. Februar anzeigen, damit das Nöthige in der hiesigen Hauptliste bemerkt werden kann.
    Uebrigens wird bemerkt, daß ebengedachte Bevölkerungslisten mit den, nach der Verordnung vom 28. Januar 1813 (Amtsblatt von 1813 Seite 53 und 54) besonders einzureichenden namentlichen Judenverzeichnissen nicht verwechselt werden dürfen.
  10. Von allen im abgelaufenen Jahre bei den Zivil, und Militairgemeinden vorgekommenen Mehrgeburten an Zwillingen, Drillingen ec. sind die Nachweisungen, nach dem im Amtsblatt von 1826 Seite 274 abgedruckten Schema, den Bevölkerungslisten beizufügen.
    Da aus diesen Nachweisungen hier eine Hauptübersicht von allen im ganzen Regierungsbezirke vorgekommenen Mehrgeburten zusammengestellt, und solche eben so wie die Haupt-Bevölkerungs­listen, nach den landräthlichen Kreisen, für Städte und plattes Land besonders, geordnet werden muß, so haben die Herren Superintendenten aus den ihnen zukommenden Spezialien, hinsichtlich der Zivilgemeinden, für ihre Superintendentur eine Hauptnachweisung nach der vorstehend ad 6 bezeich­neten Ordnung zusammenzustellen, und solche nebst den Spezial­nachweisungen der Mehrgeburten beim Militair mit ihren Superintendentur-Bevölkerungslisten gleichzeitig an uns einzureichen.
  11. Nach vorstehenden Bestimmungen sind die Bevölkerungslisten und Nachweisungen von den Mehrgeburten für das Jahr 1830 ganz unfehlbar bis zum 1. Februar künftigen Jahres an uns einzureichen. Geschieht dies nicht, so wird auf jede Erinnerungsverfügung sogleich eine Ordnungsstrafe von Einem Thaler durch Postvorschuß von dem Säumigen eingezogen.
  12. Sollten einige Behörden zu den pro 1830 anzufertigenden Listen noch Formulare bedürfen, so werden ihnen solche auf ihren Antrag übersandt werden.
    Für die Folge ist alljährlich bei Einreichung der Listen der nöthige Bedarf an Formularen für das nächste Jahr jedesmal bestimmt anzuzeigen, da mit der Hauptbedarf für den ganzen Regierungsbezirk übersehen und zur gehörigen Zeit beschafft werden kann.
  13. Da zu den Bevölkerungslisten zweierlei, in den Rubriken gleichlautende, in der Form aber abweichende Formulare vorhanden sind, so wird noch bestimmt, daß zur Ersparung der bedeutenden Druckkosten wie bisher, nur zu den Superintendenturlisten die großen Formulare (von 2 Bogen) dagegen zu allen übrigen Listen die kleinen Formulare (von ½ Bogen) benutzt werden müssen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 233, Nr. 153. Rindvieh-Lungenseuche in Alt-Landsberg.

Potsdam, der 8. Oktober 1830.
Wegen der unter dem Rindvieh in Alt-Landsberg entstandenen Lungenseuche ist diese Stadt und deren Fuhrwerk bis auf weitere Anordnung für den Verkehr mit Rindvieh und Rauchfutter gesperrt.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 46. / Den 12. November 1830.
Seite 249, Nr. 162. Holzdiebstähle.

Seit einiger Zeit haben nicht allein die Holzdiebstähle in den Königlichen Forsten überhand genommen, sondern es sind auch dabei noch andere sehr schwere Verbrechen begangen worden, indem die Holzdiebe den Forstbeamten, ja sogar dem zu deren Unterstützung abgeordneten Militair Widerstand geleistet, und mit Anwendung lebensgefährlicher Gewalt ihr Vorhaben durchzusetzen gesucht haben. Um solche Frevel zu verhindern, wird strenger, als bisher verfahren, und es werden nachdrückliche Mittel angewendet werden.
Zur Warnung wird aber jetzt bekannt gemacht, daß das Militair, welches zum Schutz der Königlichen Forsten und zur Unterstützung der Forstbeamten abgeordnet wird, befugt ist, seiner Waffen, und insbesondere auch des Schießgewehrs, auf jede Weise gegen die Forstfrevler sich zu bedienen,
  1. wenn diese mit offenbarer Gewalt sich widersetzen, oder
  2. wenn die Frevler, nachdem sie schon ergriffen worden, sich gewaltsam zu befreien suchen, oder
  3. wenn sie sich thätlich und mit Gewalt dem Militair oder den Forstbeamten widersetzt hatten, nach erfolgter Verhaftung aber entlaufen.
Berlin, den 24. Oktober 1830.
Der Finanz Minister. Maaßen.     Der Minister des Innern und der Polizei. v. Brenn.
Für den Kriegs Minister in dessen Abwesenheit v. Schüler.


Seite 250, (Stadt Berlin) Nr. 20. Verbotenes Aussperren der Hunde aus den Häusern zur Nachtzeit.

Das Ausschließen der Hunde aus den Häusern zur Nachtzeit giebt Anlaß zur Störung der nächtlichen Ruhe, und wird hier hierdurch bei einer Geldbuße von Fünf Thalern oder im Falle des Unvermögens bei verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe untersagt.
Berlin, den 2. November 1830.     Königl. Preuß. Polizei-Präsidium. von Esebeck.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 26. November 1830.
Seite 257...258, Nr. 268. Meldung der zur Landwehr und Kriegsreserve verpflichteten Mannschaften.

Auf den Bericht der Ministerien des Innern und des Krieges vom 11. August d. J. bestimme Ich in Folge meiner Ordre vom 21. Dezember 1825, daß die zur Meldung bei der Landwehr verpflichteten, diese Meldung aber unterlassenden Kriegsreserve- und Landwehrmannschaften um eben so viel Jahre, als sie sich durch die Unterlassung der Meldung oder anderweit der Kontrolle der Land­wehrbehörden entzogen haben, im ersten Aufgebot der Landwehr länger behalten werden sollen. Ich trage den Ministerien auf, wegen Ausführung dieser Bestimmung das Nöthige zu verfügen.
Potsdam, den 12. Oktober 1830.     Friedrich Wilhelm.


Seite 258...259, Nr. 171. Mobiliar-Brand-Entschädigungsgelder der Landschullehrer.

... Nach der zuletzt abgelegten Berechnung gehören zur Sozietät 1351 Mitglieder, von welchen ein jedes Mitglied „Sieben Silbergroschen Neun Pfennige“ beizutragen hat. ...


Seite 261, Nr. 173. Mobiliar-Brandentschädigungsgelder der Prediger.

... Zur Sozietät gehören nach der zuletzt abgelegten Berechnung 675 Mitglieder, wovon jedes derselben ... „Achtzehn Silbergroschen“ beizutragen hat. ...


Seite 261, Nr. 174. Rückgabe der eingezahlten Weinsteuer für 1829.

Potsdam, den 22. November 1830.
Des Königs Majestät haben mittelst einer weitern Allerhöchsten Kabinetsordre vom 3. d. M. geruhet, die durch die frühere Kabinetsordre vom 15. September d. J. bewilligte Niederschlagung der Weinsteuerreste aus dem Jahre 1829 dahin zu erweitern, daß auch die bereits eingezahlte Weinsteuer aus diesem Jahre überall zurückerstattet werden soll, welches gemäß Erlasses des Herrn Finanz­ministers Excellenz im Verfolg der Bekanntmachung vom 30. September d. J., im Amtsblatt Seite 223, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
Königl. Regierung.     Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


Seite 261...262, Nr. 32. Untersuchungen wegen der Holzdiebstähle.

... Dem Königl. Ober-Landesgericht wird auf die Anfrage in dem Berichte vom 18. v. M. hiermit eröffnet, daß die Zahl aller Untersuchungen, welche wegen der nach dem Gesetz vom 7. Juni 1821 zu bestrafenden Holzdiebstähle in dem Laufe des Jahres eröffnet wurden, ... nach der Verfügung vom 10. Februar d. J. jährlich einzureichenden Uebersicht der anhängig gewesenen Untersuchungen aufzunehmen sind.
Berlin, den 2. April 1830.     Der Justiz-Minister. Graf von Danckelman. ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 3. Dezember 1830.
Seite 263, Nr. 175, Vergütung der Getreide-Renten in baarem Gelde.

Potsdam, den 25. November 1830.
Nach umstehender Uebersicht beträgt der ausgemittelte Durchschnitt der Martini-Marktpreise des Roggens, wonach die Vergütung der Getreiderente in baarem Gelde zu berechnen ist, für das Jahr 1830 in nachbenannten Kreisen und in den für selbige bestimmten Marktplätzen des hiesigen Regierungsbezirks:
     Thlr.    Sgr.    Pf.  
Kreis Nieder-Barnim  Stadt Berlin   1 12 4
Ober-Barnim  Wrietzen   1 7 6
Teltow-Storkow  Berlin   1 12 4
Zauch-Belzig  Potsdam   1 11 6
Jüterbogk-Luckenwalde  Jüterbogk   1 7 11
Ost-Havelland  Potsdam   1 11 6
West-Havelland  Brandenburg   1 10 5
Ruppin  Neu-Ruppin   1 7 10
Ost-Priegnitz  Wittstock   1 6 5
West-Priegnitz  Perleberg   1 5 11
Prenzlow  Prenzlow   1 6 4
Templin  Templin   1 8 8
Angermünde  Schwedt   1 8 7
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 264.

Uebersicht der, nach der Bestimmung der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 § 73 und 74 ausgemittelten Martini-Durchschnitts-Marktpreise des Roggens in den Marktstädten des hiesigen Regierungsbezirks für das Jahr 1830.

Der Martinipreis des Roggens ... ist in den verflossenen 14 Jahren folgender gewesen und zwar:
Im Nieder-Barnimschen Kreise   Thl.    Sgr.    Pf.  
1    1817    2    25    4  
2    1818    2    13    4  
3    1819    1    20    4  
4    1820    1    3    3  
5    1821    1    -    4  
6    1822    1    12    10  
7    1823    -    27    1  
8    1824    -    22    5  
9    1825    -    29    9  
10    1826    1    20    3  
11    1827    1    18    8  
12    1828    1    17    3  
13    1829    1    7    5  
14    1830    1    23    5  
Summa    21    1    8  
Davon die beiden theuersten
und die beiden wohlfeilsten Jahre mit  
  6    28    2  
bleiben für 10 Jahre    14    3    6  
Durchschnitt auf ein Jahr    1    12    4  


Seite 267, Nr. 179. Aufgehobene Sperre von Marzahne.

Potsdam, den 26. November 1830.
Da seit dem 27. August d. J. die Viehkrankheit in Marzahne im Niederbarnimschen Kreise aufgehört hat, so ist die unterm 2. Juli d. J. im 28sten Stück des diesjährigen Amtsblatts Nr. 110 angeordnete Sperre dieses Dorfes für Rindvieh und Rauchfutter wieder aufgehoben.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 10. Dezember 1830.
Seite 270, Nr. 183. Verbot des Handverkaufs des Chinins und der Chinarinde in den Apotheken.

Potsdam, den 30. November 1830.
Es ist neuerdings oft vorgekommen, daß die Apotheker das Chinin und die Chinarinde unter dem Namen Chinapulver dem Publikum ohne ärztliche Verordnung verkaufen. Da dies den Medizinal­gesetzen zuwider ist, auch durch den Gebrauch dieser Arzneimittel zur Unzeit sehr nachtheilige Folgen entstehen können, so wird in Gemäßheit eines Reskripts des Königlichen Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 8. d. M. den Apothekern unsers Regierungsbezirks der Handverkauf des Chinins und der Chinarinde, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe, hierdurch ausdrücklich untersagt und haben die Herrn Kreisphysiker auf die Beobachtung dieser Vorschrift sorgfältig zu halten.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 51. / Den 17. Dezember 1830.
Seite 284, (Kammergericht) Nr. 22. Privat-Irren- und Krankenhäuser.

Die Bestimmung des § 91 des Gesetzes vom 7. September 1811, nach welcher Privat-Irren- und Krankenhäuser nur mit Genehmigung des Allgemeinen Polizeidepartements angelegt werden dürfen, wird hierdurch mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht:
    daß jeder, welcher eine solche Privat-Irren- oder Krankenanstalt zu errichten beabsichtiget, sein diesfallsiges Gesuch bei dem unterzeichneten Polizei-Präsidio einzureichen hat, welches demnächst in jedem einzelnen Falle den betreffenden Hohen Ministerien Bericht erstatten, und nach Befinden der Umstände die Konzession nachsuchen wird.
Eine solche Konzession ist immer erforderlich, wenn der Unternehmer einer solchen Anstalt einen Erwerb durch die Pflege von Irren beabsichtigt. Auf die Zahl der aufzunehmenden Kranken kommt es dabei nicht an, und es muß die Genehmigung allemal eingeholt werden, sobald der Unternehmer sich dem Publikum zur Aufnahme von Irren anbietet, und Veranstaltungen dazu trifft, (Allgemeines Landrecht Theil II Titel XX § 10 und 11,) selbst wenn sich zur Zeit noch kein Kranker in seiner Pflege befinden sollte.
Berlin, den 2. Dezember 1830.     Königl. Preuß. Polizei-Präsidium. von Esebeck.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 24. Dezember 1830.
Seite 287, Personalchronik.

Der bisherige Regierungs-Referendarius Eduard Alexander Graf von der Schulenburg-Trampe ist zum Landrath des Nieder-Barnimschen Kreises ernannt worden.


Extra-Blatt zum 52sten Stück ..., Seite 228.

Dem Unterzeichneten ist unterm 4. d. M. ein Patent auf einen, als neu und eigenthümlich erkannten Kühlapparat für Branntweinmaische und Bierwürze, auf 8 Jahre und für den ganzen Umfang des Preußischen Staates gültig, ertheilt worden.
Berlin, den 18. Dezember 1830.     Dr. Wagenmann.


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