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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1832.

Potsdam, 1832.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 6. Januar 1832.
Seite 6, Nr. 2. Beilegung des Prädikats: Land- und Stadtgericht, an das Justizamt Cöpnick.

Es wird hierdurch bekannt gemacht: daß dem kombinirten Königl. Stadtgerichte und Justizamt zu Cöpnick durch das Reskript des Königl. Justiz-Ministeriums vom 8. d. M. der Gebrauch des Prädikats: „Land- und Stadtgericht“ bewilligt worden ist.
Berlin, den 19. Dezember 1831.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 13. Januar 1832.
Seite 9...14, Nr. 8. Brandschäden und deren Vergütigungssummen in Berlin.

Potsdam, den 4. Januar 1832.
Nachstehende Uebersicht der in der Stadt Berlin in dem Zeitraume vom 1. Oktober 1830 bis letzten September 1831 vorgefallenen Brandschäden und der zu entrichtenden Brand-Entschädigungsgelder, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
  • [Es folgt eine 4-seitige Tabelle.]
Wie vorstehende Uebersicht ergiebt, sind 23 meistens bedeutende Brände, und darunter die bedeu­tensten bei 6 Mühlen gewesen; bei 9 Bränden sind die nachbarlichen Grundstücke mit beschädigt worden. Außerdem sind 18 Schornstein- und andere Brände gewesen, wodurch kein zu vergütigen­der Schaden entstanden, sondern nur Löschungskosten verursacht worden sind; darunter ein Brand in der Pulverfabrik, und wiederum ein Brand auf dem Grundstücke der Gebrüder Gericke vor dem Halleschen Thore und ein Mühlenbrand bei Charlottenburg.
Noch ist zu bemerken, daß sechsmal blinder Lärm stattgehabt hat.
Berlin, den 5. Dezember 1831.
Ober-Burgemeister, Burgemeister und Rath hies. Königl. Residenzien.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 3. / Den 20. Januar 1832.
Seite 18...19, Nr. 12. Feldmesserprüfung.

Potsdam, den 12. Januar 1832.
Mit Bezug auf die, in Nr. 246, Stück 4 des vorjährigen Amtsblatts, wegen der Feldmesser-Prüfung vorbehaltenen Bestimmung, wird hiermit bekannt gemacht, daß die Prüfungskommission für die Feldmesser des hiesigen Verwaltungsbezirks errichtet und zusammengetreten ist. ...
Die Feldmesser-Prüfung findet alle Jahre nur einmal Statt, und beginnt jedesmal an dem, unmittelbar auf das Osterfest folgenden Dienstage.
Die Kandidaten, welche .... für zulassungsfähig erachtet sind, und die Probeaufgabe erhalten haben, müssen dieselbe vollständig bearbeitet, spätestens sechs Wochen vor dem Osterfest bei uns einreichen, worauf, wenn die Beurtheilung derselben günstig ausfällt, die Einladung zur mündlichen Prüfung erfolgt. Später eingehende Probearbeiten werden nicht angenommen und verzögern die Prüfung um ein Jahr. Jeder Kandidat, der zum mündlichen Examen zugelassen wird, zahlt vor Anbeginn desselben fünf Thaler an den betreffenden Rendanten.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 23, Nr. 17. Cholera.

Potsdam, den 16. Januar 1832.
Im Verfolg der im vorigen Stücke des diesseitigen Amtsblatts enthaltenen wöchentlichen Uebersicht der Cholera-Erkrankungen im hiesigen Departement bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß nach den darüber eingegangenen offiziellen Anzeigen, seit dem 1. d. M. in Strasburg, seit dem 4. d. M. in Neuhof, und seit dem 6. d. M. in Wilsikow keine neue Erkrankung an der Cholera mehr stattgefunden, und sonach diese Krankheit im diesseitigen Regierungsbezirk aufgehört hat.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 27. Januar 1832.
Seite 28, (Ober-Bergamt) Nr. 1.
Verkaufspreise der Kothen- u. Zwittersteine in den Rüdersdorfer Kalksteinfabriken.

In Bezug auf unsere, unterm 19. März 1830 erlassene, öffentliche Bekanntmachung wegen Bestimmung der Verkaufspreise für die Kalksteine in den Königl. Kalksteinbrüchen zu Rüdersdorf, bringen wir es hiermit zur Kenntniß des betreffenden Publikums, daß von jetzt ab der Verkaufspreis
  • für die Kalkstein-Kothen auf funfzehn Silbergroschen und
  • für die Zwittersteine auf einen Thaler für die Klafter
ermäßigt worden ist, um die Anwendung der ersteren Steingattung zum Kalkbrennen, der letzteren zu Fundamentbauten, noch mehr zu erleichtern.
Berlin, den 10. Januar 1832.     Königl. Ober-Bergamt für die Brandenburg-Preußischen Provinzen.


Seite 28...31, Ueber die Verwaltung des Kurmärkischen Land-Armenwesens für das Jahr 1830.

  1. In dem Landarmenhause zu Strausberg ...
    [sind] am Schlusse des Jahres 1830 im Bestand geblieben:
    • 313 Bettler, Korrigenden;
    • 68 blödsinnige Pfleglinge;
    • 32 sonstige Pfleglinge;
    • 89 Kinder;
    Summa: 502. Unter den 413 Erwachsenen haben sich 307 Männer und 106 Weiber, unter den 89 Kindern aber 58 Knaben und 31 Mädchen befunden. ...
  2. An Invaliden ...
    [sind] am Schlusse des Jahres 1830 im Bestand geblieben:
    • 40 im Strausberger Invalidenhause;
    • 182 mit Verpflegungsgeld entlassen;
    Summa: 222 Invalide, einschließlich deren Weiber und Kinder.
  3. In der Land-Irrenanstalt zu Neu-Ruppin ...
    [sind] am Schlusse des Jahres 1830 im Bestand geblieben:
    • 78 Männer;
    • 54 Weiber;
    Summa: 132, nämlich 101 Individuen, welche Ortschaften des diesseitigen Landarmen-Verbandes angehören, und 31 gegen volle Bezahlung aufgenommene fremde Kostgänger. ...
  4. Die Unterhaltungskosten ...
    im Jahre 1830 in Strausberg 29636 Thlr. ..., in Neu-Ruppin 10193 Thlr. ...
  5. An Armenunterstützungen und erstatteten Kur- und Verwaltungskosten
    sind im Jahre 1830 1140 Thlr. ... aus dem diesseitigen Landarmenfonds an Kommunen, Privaten und andere Anstalten gezahlt worden.
  6. Der Abschluß des Vermögenszustandes des Kurmärkischen Landarmenfonds ...
    weiset am 31. Dezember 1830 einen Bestand nach von
    • 22309 Thlr. ... Kapitalvermögen [gegenüber 19724 Thlr. im Vorjahr]
    • 5551 Thlr. ... Naturalbestände [gegenüber 4805 Thlr. im Vorjahr] ...
Berlin, den 21. Dezember 1831.     Ständische Landarmen-Direktion der Kurmark.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 3. Februar 1832.
Seite 33.

Verordnung die Handhabung der Feuerpolizei und die zu verbessernde Einrichtung der Lösch-Anstalten in dem zu einer Versicherungs-Sozietät verbundenen Städten der Kur- und Neumark betreffend. ...
  1. Vorschriften, welche die Verhütung von Feuersbrünsten zum Zweck haben.
  2. Anstalten und Einrichtungen, welche die Unterdrückung und Löschung eines ausgebrochenen Feuers zum Zweck haben.
  3. Von dem bei dem wirklichen Ausbruche eines Feuers zu beobachtenden Verfahren.
  4. Von dem nach der Unterdrückung eines Feuers zu beobachtenden Verfahren.
  5. Vorschriften, um die Ausführung und Befolgung dieser Verordnung zu sichern und zu kontroliren.
Berlin, den 20. Januar 1832.     Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg. von Bassewitz.


Seite 45.

Bekanntmachung der in dem zu einer Feuersozietät verbundenen Städten der Kur- und Neumark zur Verhütung der Feuersgefahr zu befolgenden baupolizeilichen Vorschriften. ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 17. Februar 1832.
Beilage zum 7ten Stück ..., Seite 20.

B. Summarische Uebersicht
der in den Regierungsdepartements und deren einzelnen Kreisen der Provinz Brandenburg seit dem am 9. August 1831 stattgefundenen Ausbruche der Cholera bis ult. Januar 1832 an derselben Erkrankten, Gestorbenen und Genesenen. ...
  erkrankt  gestorben  genesen
Kreis Nieder-Barnim  124  94  30
I. Regierungsbezirk Potsdam  1106  663  443
II. In der Stadt Berlin  2271  1426  845
III. Regierungsbezirk Frankfurt  1893  1056  337
Total-Summa  5270  3145  2125


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 24. Februar 1832.
Seite 67, Nr. 34. Gesindeanziehzeit.

Nachstehende Bestimmungen der Gesindeordnung vom 8. November 1810:
  • § 42. Die Antrittszeit ist in Ansehung des städtischen Gesindes der 2. Januar, April, Juli und Oktober jeden Jahres, insofern nicht ein anderes bei der Vermiethung ausdrücklich ausgedungen worden ist ...
  • § 43. Bei dem Landgesinde beruht die Antrittszeit desselben auf ausdrücklicher Uebereinkunft bei der Vermiethung, wo diese nicht stattfindet, vorläufig auf der in der Gegend üblichen Gewohnheit. Wo diese vor jetzt nicht bestimmt entscheidet, und nach Verlauf von 5 Jahren allgemein, ist der 2. April ... die gesetzliche Anziehzeit.
werden im Verfolg der Bekanntmachung vom 28. Januar 1817 (Amtsblatt 1817 Nr. 43) hierdurch abermals in Erinnerung gebracht. ...


Seite 67, Nr. 35. Cholera.

Potsdam, den 17. Februar 1832.
Der Chef der wegen der Maßregeln zur Abwehr der Cholera niedergesetzten Immediatkommission zu Berlin, Herr General-Lieutenant von Thile, hat uns mittelst Schreibens vom 15. d. M. benach­richtigt, daß von diesem Tage ab die bisherigen Geschäfte der genannten Kommission auf die betreffenden Königl. Ministerien übergehen sollen, nachdem des Königs Majestät die nunmehrige Auflösung dieser Kommission zu befehlen geruhet haben. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 68...69, Nr. 37. Mutterkorn.

Potsdam, den 18. Februar 1832.
Wir haben das Publikum wiederholt ... auf die schädlichen Folgen, welche der Genuß des mit Mutterkorn verunreinigten Getreides für die Gesundheit nach sich zieht, aufmerksam gemacht, und die Polizeibehörden angewiesen, darauf zu halten, daß kein dergleichen Getreide verkauft oder verbacken wird. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 69, (Kammergericht) Nr. 12. Erlös für verkaufte unbrauchbare Akten.

Den Bestimmungen der Zirkularverfügung vom 19. März 1830 zufolge, haben die Königl. Untergerichte die aus dem Verkaufe unbrauchbarer Akten gelösten Gelder unmittelbar an die Königl. Justiz-Offizianten-Wittwenkasse abzusenden, gleichzeitig aber über die erfolgte Einzahlung dem Königl. Hohen Justizministerio, behufs der Ausfertigung der Annahmemandate, Bericht zu erstatten, dem Kammergericht aber, wie dies geschehen, Anzeige zu machen. ...
Berlin, den 2. Februar 1832.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Seite 70, (Behörden der Stadt Berlin) Nr. 5. Verbotenes Tabackrauchen auf den Straßen in Berlin.

Durch die Verordnung vom 28. September 1831 ist das Tabackrauchen auf den hiesigen öffentlichen Plätzen und Straßen, wo wie im Thiergarten erlaubt worden, um denjenigen, welche darin ein Schutzmittel gegen die Cholera zu finden glaubten, dasselbe nicht zu entziehen. Dabei wurde ausdrücklich bemerkt, daß nach dem Aufhören der Cholera in Berlin die frühern Bestimmungen rücksichtlich des Tabackrauchens in voller Kraft bleiben.
Dieser Zeitpunkt ist eingetreten, nachdem nunmehr nach Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung des Allerhöchst verordneten Gesundheits-Komités vom 9. d. M. die Residenz Berlin als von der Cholera befreit erachtet, und in dieser Beziehung für rein und unverdächtig erklärt worden ist, und es bleibt fortan nach den früheren desfallsigen Bestimmungen, das Tabackrauchen auf den Straßen, öffentlichen Plätzen und Promenaden der Stadt sowohl, als in deren nächsten Umgebungen und im Thiergarten, bei Zwei Thaler Geldbuße, oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe verboten.
Berlin, am 13. Februar 1832.     Königl. Gouvernement und Polizeipräsidium hiesiger Residenz.


Seite 71, Personalchronik.

Der Ober-Burgemeister, Geheime Kriegesrath Büsching zu Berlin, ist in den Ruhestand getreten, und dagegen der bisherige Burgemeister, Regierungsrath von Bärensprung, zum Ober-Burgemeister in Berlin ernannt, und als solcher eingeführt worden.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 2. März 1832.
Seite 76, Geschenke an Kirchen und Schulen.

Der Kirche zu Falkenberg ist von dem Kaufmann F. W. Kohlmetz zu Berlin ein silbernes Taufbecken, nebst einem hölzernen marmorirten Gestelle zu demselben, imgleichen ein silberner, inwendig vergoldeter Kelch und ein dergleichen Oblatenteller geschenkt ... worden.


Extra-Blatt zum 9ten Stück ..., Seite 39.

Preis von hundert Dukaten
für die bewährteste praktischen Auflösung folgender Aufgabe, nämlich:
einen solchen Heitz- und Sparofen zu konstruiren, der ohne versteckte und sichtbare Ofenröhren­klappen und frei von jeder der Gesundheit und dem Leben des Menschen nachtheiligen und gefähr­lichen Einrichtung mit dem wenigsten Brennmaterial die erforderliche Wärme am längsten gewährt.
Bei der Menge von Heitz- und Sparöfen, die seit 1666 erfunden worden sind, vermißt man noch immer die möglichst vollkommene Auflösung dieses Problems, die aber wohl auch nur den vereinten Bemühungen der Baukünstler, Chemiker und praktischen Physikern gelingen dürfte. ...
Groß-Glogau, den 25. Dezember 1831.
Im Namen der Preiskontribuenten Dr. Vogel, Königl. Medizinalrath.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 6. April 1832.
Seite 114, Nr. 55. Empfehlung eines Buches.

Potsdam, den 23. März 1832.
Die von dem Seminar-Direktor Vormbaum zu Petershagen im Regierungsbezirk Minden heraus­gegebene „Brandenburgisch-Preußische Geschichte“ (Elberfeld 1831, Buschlersche Verlagsbuch­handlung, Preis 20 Sgr.) wollen wir hierdurch empfehlen, und wünschen, daß diese zu einem Lehr­buche für alle Elementar- und Volks-Schullehrer sehr geeignete Schrift für alle Schulbiblio­theken unsers Verwaltungsbezirks angeschafft werde, weshalb wir alle Orts-Schulvorstände ermäch­tigen, die geringen Kosten dafür auf die mit irgend einigem Bestande versehenen Orts-Schulkassen zu übernehmen.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 20. April 1832.
Seite 124, (Behöden der Stadt Berlin) Nr. 13. Breite der Ladung der Lastfuhrwerke.

Die Bestimmung des Chausseegeld-Tarifs vom 28. April 1828 ..., nach welcher alle Lastfuhrwerke, bei Vermeidung einer Strafe von 1 Thlr. für jeden einzelnen Fall, nicht breiter als höchstens zehn Fuß geladen werden sollen, wird hiermit zur genauesten Nachachtung in Erinnerung gebracht.
Berlin, den 13. April 1832.     Königl. Polizei-Präsidium.


Extra-Blatt zum 16ten Stück ..., Seite 87.

Das hierselbst in der Berliner Straße belegene, ... zum Nachlasse des verstorbenen Schneidermeisters Eckardt gehörige Bürgerhaus mit dazu gehöriger Wiese, nach der gerichtlich aufgenommenen Taxe auf 1349 Thlr. 1 Sgr. 6 Pf. gewürdigt, soll auf den Antrag der Erben und Gläubiger in termino den 21. Mai d. J., Vormittags 10 Uhr auf der hiesigen Amtsgerichtsstube nochmals öffentlich gegen gleich baare Bezahlung meistbietend verkauft werden. ...
Alt-Landsberg, den 22. März 1832.     Königl. Preuß. Justizamt.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 11. Mai 1832.
Seite 141...142, Nr. 67.
Verpackung und Bezeichnung der mit den Posten zu versendenden Päckereien und Gelder.

... Mit Ausnahme der in Wachstuch ... verpackten Sendungen ist in der Regel die schwarze Farbe zur Signatur anwendbar, wozu gute schwarze Dinte, oder eine Mischung von Mastixfirniß, Terpentinöl und Kienruß oder aber von Kienruß mit Branntwein aufgelöst und mit Kienöl oder Lackfirniß versetzt, benutzt werden kann. ...
Frankfurt am Main, den 7. April 1832.     Der General-Postmeister. Nagler.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 20. / Den 18. Mai 1832.
Seite 152, Vermischte Nachrichten.

Zur Ausführung des Neubaues der, an der Berliner Landstraße gelegenen Mühlenarche des Mühlenmeisters Münchhoff zu Alt-Landsberg, wird die Passage der gedachten Straße vom 15. d. M. ab auf vier Wochen gesperrt, und muß während dieser Zeit das Fuhrwerk den Weg von Seeberg aus über die Walkmühle nach Alt-Landsberg einschlagen. Potsdam, den 9. Mai 1832.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 15. Juni 1832.
Seite 165, Nr. 82.
Verbot des Haltens beweglicher Mahlmühlen ec. in mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städten.

Potsdam, den 29. Mai 1832.
Wir bringen das im Gesetz vom 30. Mai 1820 ... wegen Entrichtung der Mahl- Schlachtsteuer § 7a enthaltene Verbot des Haltens beweglicher Mahlmühlen und Stampfen in mahlsteuerpflichtigen Städten, mit dem Bermerken in Erinnerung, daß jede Uebertretung mit 5 Thlr. bis 50 Thlr. Geld- oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet werden.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


Seite 165, Nr. 83. Veränderter Preis des Chinins.

Potsdam, den 6. Juni 1832.
In der Folge des plötzlich gestiegenen Preises des Chinins und der China Regia, ist durch die Verfügung des Königl. Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 26. v. M. der Taxpreis in den Apotheken ... festgesetzt worden, und wird solches zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Extra-Blatt zu 24sten Stück ..., Seite 129.

Die zum Domainenamte Rüdersdorf im Niederbarnimschen Kreise des diesigen Regierungsbezirks gehörigen Vorwerke Rüdersdorf und Neu-Münchewinkel, von welchen das Haupt-Vorwerk Rüdersdorf vier Meilen von Berlin, nahe an der von Frankfurt nach Berlin führenden Chaussee belegen ist, sollen mit der auf dem Vorwerke Rüdersdorf befindlichen Brau- und Brennerei und einigen Hütungsberechtigungen binnen Kurzem im Wege der Lizitation meistbietend verkauft werden. ... Kauflustige werden vorläufig ersucht, die Vorwerke in Augenschein zu nehmen. ...
Potsdam, den 9. Juni 1832.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 22. Juni 1832.
Seite 171, Nr. 91, Baumbeschädigungen an den Chausseen.

Potsdam, den 15. Juni 1832.
Es ist seit kurzem häufig wieder der Fall gewesen, daß die jungen Bäume an den Chausseen aus Muthwillen und Ruchlosigkeit abgeschnitten und zerstört worden sind.
Indem wir uns daher veranlaßt finden, zur Warnung vor dergleichen Frevel, auf die Strafbestim­mungen ..., wonach Beschädigungen der Chausseebäume, wenn die allgemeinen Gesetze keine härtere Strafe festsetzen, mit 5 Thlr. für jeden durch Verschulden beschädigten Baum bestraft werden, hierdurch wiederholt aufmerksam zu machen, bemerken wir zugleich, daß auf vorkom­mende Baumbeschädigungen ... die Vorschriften des Allgem. Landrechts ..., nach welchen derartige Beschädigungen mit körperlicher Züchtigung, Strafarbeit, Gefängniß auf vier Wochen bis ein Jahr, oder verhältnißmäßiger Geldstrafe belegt werden sollen, Anwendungen finden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 29. Juni 1832.
Seite 176, Nr. 93. Lage des Steges an den Hohlmaaßen.

Es ist zur Kenntniß des Ministeriums des Innern gekommen, daß hinsichtlich der Lage des Steges an den Hohlmaaßen in mehrern Landestheilen eine verschiedene Einrichtung stattfindet, indem der Steg an einigen Orten mit der breiten Flächen horizontal, d.h. in der oberen Randebene des Gefäßes gele­gen ist, während an andern die hohe Kante des Steges horizontal, die breite Fläche aber vertikal liegt.
Da hierdurch eine Verschiedenheit des Inhalts der Hohlmaaße veranlaßt werden muß, so wird zur Erlangung der Gleichförmigkeit bestimmt, daß bei allen Hohlmaaßen, welche entweder neu ange­fertigt oder zur Stempelung vorgelegt werden, oder die, wenn sie zur Prüfung vorgelegt werden, eine Berichtigung bedürfen, der Steg eine solche Lage haben oder erhalten muß, daß die breite Fläche desselben vertikal, und die hohe Kante in der oberen Randebene gelegen ist.
Berlin, den 17. Mai 1832. Ministerium des Innern für Handel und Gewerbe. von Schuckmann.


Seite 182, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

Zur Anschaffung der Glocken für die Kirche zu Mehrow, haben der dortige Amtmann Luther als Patron 20 Thlr., der Prediger Busch zu Ahrensfelde 10 Thlr. und der Schulze Brederecke zu Mehrow 5 Thlr. geschenkt.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 13. Juli 1832.
Seite 188, Nr. 103.
Chausseegeld-Erhebung auf der Kunststraße von der Freienwalder Chaussee nach Müncheberg.

Potsdam, den 6. Juli 1832.
Nachdem ein Theil der neuen Kunststraße, welche von der Freienwalder Chaussee bei Werftphul [!] und Tiefensee nach Müncheberg hin sich abzweigt, zur Vollendung gekommen und zur Benutzung eröffnet worden ist, wird vom 1. k. M. ab das Chausseegeld nach dem Tarif vom 28. April 1828 bei Blumenthal für eine und eine halbe Meile erhoben werden, und zwar gleichmäßig in jeder Richtung.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 20. Juli 1832.
Seite 191, Nr. 107. Stadtweichbild von Berlin.

Potsdam, den 8. Juli 1832.
Im Verfolg der im Amtsblatte enthaltenen, die Regulirung der Grenzen des Stadtweichbildes von Berlin betreffenden frühern Bekanntmachungen, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß ... der Traktus zwischen dem Schönhauser Graben und der Panke, so weit er westlich von der Oranienburger Chaussee liegt, mithin auch die dort in neuern Zeiten entstandene Straße, die sogenannte Kirschallee, da solcher unbedenklich als zu dem Weichbilde der Stadt Berlin gehörig zu betrachten ist, demselben zugelegt worden, dergestalt, daß die Grenze zwischen dem Niederbarnimer Kreise und dem engern Polizeibezirk der Residenz Berlin dem Schönhauser Graben bis zur Oranien­burger Chaussee, und dann die letztere hinauf bis zur Brücke am Liesenschen Grundstücke verfolgt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 27. Juli 1832.
Seite 200, Nr. 117. Schutzblattern-Impfung.

Nach einer schon unterm 5. Februar und 12. Mai 1820 der hiesigen medizinischen Ober-Examinations-Kommission eröffneten Bestimmung des Ministerii, haben bisher diejenigen Kandida­ten der Medizin und Chirurgie, welche sich hier zur Ablegung der höheren Staats-Prüfungen (als Aerzte und Wundärzte 1ster Klasse) gemeldet haben, vor ihrer Zulassung außer den übrigen vorge­schriebenen Nachweisen, auch ein Zeugniß des Vorstehers der hiesigen Vakzinationsanstalt darüber beibringen müssen, daß sie sich auch die nöthigen Kenntnisse über die Schutzblattern-Impfung prak­tisch verschafft haben. Von den Wundärzten 2ter Klasse ist dagegen bis jetzt bei der Zulassung zur Staats-Prüfung dieser Nachweis der Kenntniß des Impfgeschäfts nicht gefordert worden. Da diesen Wundärzten jedoch überall das Impfgeschäft so gut wie den höher qualifizirten Medizinal­personen übertragen wird, so findet sich das Ministerium ... veranlaßt, zu bestimmen, daß von nun ab niemand auch zur Prüfung als Wundarzt 2ter Klasse zugelassen werden soll, der sich nicht durch ein Zeugniß eines Physikus oder auch eines Regimentsarztes, ... oder eines anderen, als Impfarzt in einem besonderen Rufes stehenden approbirten praktischen Arztes darüber auszuweisen im Stande ist, daß er mehreren Vakzinationen beigewohnt, oder dergleichen unter Aufsicht ... selbst verrichtet ... hat, ...
Berlin, den 21. April 1832.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 17. August 1832.
Seite 211, (Konsistorium und Schulkollegium) Nr. 9.

Um den Zöglingen des hiesigen Seminars für Stadtschulen Gelegenheit zu geben, eine zweckmäßige Schuleinrichtung aus eigener Anschauung kennen zu lernen, soll mit der gedachten Anstalt eine Knabenschule in Verbindung gesetzt, und auf Michaelis d. J. in dem für dieselbe eingerichteten Lokal, Oranienburger Straße Nr. 29, eröffnet werden.
Zur Nachricht für diejenigen Eltern, welche ihre Kinder dieser Anstalt anzuvertrauen geneigt sind, wird Folgendes hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
  1. Die Schule wird aus vier untergeordneten Klassen bestehen, ...
  2. Da eine zu große Schülerzahl leicht die Fortschritte einzelner Schüler erschwert ..., so wird darauf Bedacht genommen, daß die Zahl der Schüler in keiner Klasse über 40 hinausgehe. ...
Berlin, den 4. August 1832.     Königl. Schulkollegium der Provinz Brandenburg.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 34. / Den 24. August 1832.
Seite 213, Nr. 121. Aufnahme neuer Kataster bei der Städte-Feuersozietät.

In der Verfügung vom 10. v. M. (Amtsblatt S. 193) ist bereits vorläufig bekannt gemacht, daß ... das entworfene Feuersozietäts-Reglement für die Kur- und Neumärkschen Städte exkl. Berlin die Allerhöchste Sanktion für jetzt noch nicht erhalten habe, daß aber dagegen zu dem bisherigen Reglement vom 30. Mai 1800 einige Modifikationen gestattet worden, welche in folgenden bestehen:
  1. in der Aufhebung der Verpflichtung zum Beitritt, so weit dadurch die Sicherheit eingetragener Hypothekengläubiger nicht gefährdet wird, und
  2. in der Sonderung sämmtlicher assoziirten Gebäude in drei Klassen. ...
    • Klasse I.
      1. ganz massive Gebäude mit Stein- oder Metallbedachung;
      2. Fachwerksgebäude mit dergleichen Bedachung und mit massiven Brandgiebeln (vorausgesetzt, daß in beiden Gebäudearten sich keine Mühlenwerke befinden).
    • Klasse II.
      1. Gebäude von der vorher ad a und b bemerkten Bauart, sobald darin Mühlenwerke sich befinden;
      2. Fachwerkgebäude mit Stein- oder Metallbedachung - ohne Mühlenwerke - sobald sie keine massive Brandgiebel haben.
    • Klasse III.
      1. alle mit Rohr, Stroh oder Holz bedeckten, so wie alle noch mit hölzernen Schornsteinen versehene Gebäude.
      2. Gebäude von Fachwerk oder Holz, worin sich Mühlenwerke befinden, wenn die Gebäude auch eine Stein- oder Metallbedachung, dagegen aber keine massive Brandgiebel haben;
      3. alle Windmühlen.
    Die Feuerkassenbeiträge sind ... nach folgendem Verhältniß bestimmt, daß, wenn von 100 Thlr. Versicherungswerth
    1. in Klasse I. zwei Silbergroschen erhoben werden, ...
    2. in Klasse II. drei Silbergroschen, und
    3. in Klasse III. vier Silbergroschen zu erheben sind.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 221, Nr. 123. Brandschäden in den Städten pro 1831.

Potsdam, den 18. August 1832.
Im Jahre 1831 haben in den, zur Kur- und Neumärkschen Feuersozietät gehörigen Städten des hiesigen Regierungsbezirks überhaupt 36 Brände stattgefunden, von welchen 2 durch Blitzstrahl, 1 durch Verwahrlosung, 5 durch muthmaßliche Brandstiftung, 2 durch fehlerhafte Bauart, und 26 durch unermittelte Zufälle veranlaßt worden.
Bei diesen Bränden haben 135 Assoziirte an ihren Gebäuden Schaden gelitten, und sind denselben 14 Wohnhäuser, 27 Seiten- und Stallgebäude, 68 Scheunen, 1 Schuppen, 3 Bock- und eine Schneide-Windmühle eingeäschert, so wie 22 Wohnhäuser, 30 Seiten- und Stallgebäude, 7 Scheunen und 1 Bock-Windmühle mehr oder weniger beschädigt worden.
Zur Deckung dieser Schäden wurden am 23. November v. J. neun Sgr. Prozent ausgeschrieben.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 35. / Den 31. August 1832.
Seite 231, Nr. 23. Preis der Blutegel.

Im Verfolg der diesjährigen Bekanntmachung vom 24. Mai d. J. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Preis der Blutegel während der Monate September und Oktober d. J. in hiesiger Residenz, auf einen Silbergroschen für das Stück festgesetzt worden ist.
Berlin, den 17. August 1832.     Königl. Preuß. Polizei-Präsidium.


Seite 231, Personalchronik.

Todesfälle in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juli 1832.
A. Prediger. ...
  • Der Prediger Johann Wilhelm Schelle zu Biesenthal und
  • der Archidiakonus Johann Gottlieb Voigt zu Bernau, Superintendentur Bernau. ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 7. September 1832.
Seite 237...240, Personalchronik.
Anstellungen im Kirchen- und Schulwesen in dem Zeitraume vom 1. Januar bis 30. Juni 1832.

II. Als Schullehrer sind angestellt: a) in den lutherischen Superintendenturen
  1. Berlin, Land.
    Der Schulamts-Kandidat Friedrich Wilhelm Horn, als zweiter Lehrer zu Blumberg. ...
  2. Bernau.
    Der Schulamts-Kandidat Ernst Helm, als Lehrer an der Stadtschule zu Bernau. ...


Extra-Blatt zum 36sten Stück ..., Seite 192.

Zur Verpachtung der Zechenwirtschaft auf dem Königl. Alaunwerke bei Freienwalde für den Zeitraum vom 1. Januar 1833 bis zum 1. Januar 1836, haben wir einen anderweitigen Termin auf den 17. September d. J. in dem Amtszimmer der Alaunwerks-Administration anberaumt, woselbst die näheren Bedingungen eingesehen werden können.
Berlin, den 26. August 1832.     Königl. Ober-Bergamt für die Brandenburg-Preußischen Provinzen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 37. / Den 14. September 1832.
Seite 241.

In Verfolg meiner Bekanntmachung vom 8. Dezember 1826 bringe ich hierdurch in Erinnerung, daß der nächste Kommunal-Landtag der Kurmark zu Berlin und der nächste Kommunal-Landtag der Neumark zu Cüstrin, am 15. November d. J. eröffnet werden wird. ...
Berlin, den 5. September 1832.     Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. von Bassewitz.


Seite 245, (Konsistorium) Nr. 11.

Da die bestehende Vorschrift: daß die Prediger ihre Berichte und Vorstellungen in ihren Amtsangelegenheiten nur durch die ihnen vorgesetzten Superintendenten bei den höhern Behörden einreichen sollen, häufig nicht befolgt wird, so bringen wir unsere diesfällige Bekanntmachung vom 14. September 1816 ... hiermit in Erinnerung.
Berlin, den 1. September 1832.     Königl. Konsistorium der Provinz Brandenburg.


Beilage zum 37sten Stück ...

Für Seidenbauer.
  1. Die beste Art des Seidenhaspelns.
  2. Die vorzüglichste Art des Tödtens der Puppen in den Cocons.
  3. Benutzung der schlechten, durchfressenen und doppelten Cocons zu Floretseide.
Klein-Glienicke bei Potsdam, den 12. August 1832.     von Türk.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 12. Oktober 1832.
Seite 266, Nr. 155.
Einführung gleicher Wagengeleise in dem Brandenburg-Lausitzschen Provinzialverbande.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. ec.
Nachdem Unsere getreuen Stände der Mark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz bei ihrer letzten Versammlung darauf angetragen haben, daß Wir die in der Verordnung vom 14. März 1805 enthaltenen Bestimmungen über die Einführung einer gleichen Wagenspur ... [in allen Landestheilen] zur Ausführung bringen lassen möchten, ... so verordnen Wir ... Folgendes:
  • § 1. Von der Zeit der Bekanntmachung dieser Verordnung ab sollen alle Achsen an neuen Kutschen, Post-, Fracht-, Bauer- und allen andern Arten von Wagen dergestalt angefertigt werden, daß die Breite des Wagengeleises von der Mitte der Felge des einen bis zur Mitte der Felge des andern Rades vier Fuß vier Zoll Preußisch beträgt.
  • § 2. Den Stell- und Schirrmachern und andern Handwerkern, welche sich mit dieser Fabrikation beschäftigen, wird bei drei Thaler Strafe untersagt, eine Achse wider die Vorschrift des § 1 einzurichten, und den Schmieden, bei gleicher Strafe, solche mit Beschlag zu versehen.
    Bei wiederholten Kontraventionen wird die Strafe verdoppelt.
  • § 3. Nach Ablauf von sechs Jahren von Bekanntmachung dieser Verordnung an soll im ganzen Provinzialverbande der Mark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz kein Wagen gebraucht werden, welcher nicht die § 1 bestimmte Eigenschaft hat.
  • § 4. Wer sich nach Ablauf dieser Frist eines nicht nach obiger Vorschrift eingerichteten Wagens bedient, soll durch die Polizei- und Wegebeamten, so wie durch die Gensdarmerie angehalten, zur nächsten Ortsobrigkeit gebracht, und in eine Geldstrafe von einem bis fünf Thaler für den ersten und von zwei bis zehn Thaler für die folgenden Kontraventionsfälle genommen werden. Diese Strafe, welche in die Armenkasse des Orts fließt, wo die Kontravention entdeckt und bestraft wird, trifft den Eigenthümer des Wagens, soll jedoch von dem Reisenden mit Vorbehalt seines Regresses an den Eigenthümer erlegt werden. ...
Gegeben Berlin, den 23. August 1829.     (L.S.) Friedrich Wilhelm. ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 42. / Den 19. Oktober 1832.
Seite 276, (Behörden der Stadt Berlin) Nr. 27.

Behufs der Befolgung der Allerhöchsten Vorschrift, nach welcher an Sonntagen und kirchlichen Festtagen keine Störung des Gottesdienstes geduldet und keine öffentliche Arbeiten verrichtet werden sollen, werden ... folgende Anordnungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Während der Stunden des Gottesdienstes von 9 bis 11 Uhr Vormittags und von 2 bis 4 Uhr Nachmittags ist an den Sonntagen und Festtagen, mit Ausnahme der Eröffnung der Apotheken und der Stuben der Wundärzte, durchaus kein Gewerbeverkehr gestattet. Auch dürfen außer diesen Stunden an Sonntagen und Festtagen durchaus keine öffentliche Arbeiten ausgeführt werden und muß der Buden- und Marktverkehr unterbleiben.
Hiervon ist jedoch der Verkehr auf den des Sonntags in den Frühstunden bis 8½ Uhr dauernden Morgen-Viktualienmärkten mit Einschluß des Fleischverkaufs in den Scharnen, so wie auf den Jahrmärkten und Weihnachtsmärkten außer den Stunden des Gottesdienstes ausgenommen.
Eben so soll gestattet werden, daß jeder Gewerbtreibende, der in seinem Laden ein Geschäft betreibt, welches kein Geräusch verursacht, auch an Sonntagen und Festtagen, jedoch nur außer den genannten Stunden des Gottesdienstes, den Laden öffnen kann, und es steht Jedermann frei in dergleichen Laden einzutreten, um seine Bedürfnisse einzukaufen.
Es ist aber untersagt, an Sonntagen und Festtagen Waaren vor den Ladenthüren oder in Schaufenstern auszuhängen oder auszustellen. ...
Berlin, den 5. Oktober 1832.     Königl. Preuß. Polizei-Präsidium. Gerlach.


Seite 278, Vermischte Nachrichten.

Dem Herrn Apotheker Fiebelkorn in Templin ist es gelungen, die zahlreiche Erzeugung und Fortpflanzung der Blutegel im Hause zu bewirken. ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 46. / Den 16. November 1832.
Seite 297...304.

Feuerlösch-Ordnung für das platte Land des Potsdamschen Regierungsbezirks.
Um die Verbesserung der vorhandenen Löschanstalten zu bewirken, und um die Dämpfung der Feuersbrünste einer zweckmäßigen Leitung zu unterwerfen, wird mit Genehmigung des Königl. Ministeriums des Innern und der Polizei Nachstehendes verordnet.

Tit. I. Von der Verwaltung des Feuerlöschwesens.
  • § 1.  Distrikts-Eintheilung.
    Jeder Kreis wird in eine zweckmäßige Anzahl kleinerer Distrikte eingetheilt, und jedem derselben wird ein Kommissarius und ein Stellvertreter desselben vorgesetzt. Diese Bezirke sollen in der Regel nicht über 3 [Quadrat-] Meilen groß sein, und müssen möglichst so eingetheilt werden, daß keine bedeutende Hindernisse dem Kommissarius die Wahrnehmung des Feuers oder die schnelle Ueberkunft zu der Brandstelle erschweren.
    Die Landräthe entwerfen den Plan zur Distriktseintheilung, legen solche den betheiligten Kreisständen zur Begutachtung vor, und überreichen ihn hiernächst der ihnen vorgesetzten Regierung zur Bestätigung, oder, falls die Kreisstände abweichender Meinung sind, zur Entscheidung und Festsetzung. In wie fern Städte in diese Löschdistrikte aufgenommen werden, und sich nach dieser Löschordnung richten sollen, hängt nach vorher eingeholtem Gutachten der Kreisstände ebenfalls von der Entscheidung der Regierung ab.
  • § 2.  Ernennung der Kommissarien.
    Die Distriktskommissarien und deren Stellvertreter werden von den betheiligten Kreisständen gewählt, und von der Regierung bestätigt. Wird die Bestätigung versagt, so muß zu einer anderweitigen Wahl geschritten werden. Die bestätigten Wahlen werden durch die Amtsblätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
  • § 3.  Qualifikation der Kommissarien.
    Soweit es möglich ist, sind zu Kommissarien oder Stellvertretern solche Männer zu erwählen, welche in dem gebildeten Distrikte wohnen, und das Vertrauen der Einwohner genießen. Es ist dies ein Ehrenamt, womit eine Remuneration nicht verknüpft ist, welches aber jeder Einwohner in seinem Kreise, selbst wenn er in einem andern Bezirke wohnt, sofern er nicht die gesetzlich von der Uebernahme der Vormundschaften befreienden Gründe für die Ablehnung anführen kann, zu übernehmen, und, falls er nicht in der Zwischenzeit seinen Wohnsitz außerhalb des Kreises oder, zwar innerhalb desselben, aber nach dem Gutachten der Kreisstände zu entfernt von dem Bezirke aufschlägt, so lange nicht die vorgedachten Ablehnungsgründe eintreten, während drei auf einander folgender Jahre zu verwalten verpflichtet ist. So oft dieser Zeitraum abgelaufen ist, oder die Stelle anderweitig erledigt wird, muß zu einer neuen Wahl geschritten werden. Die Wieder-Erwählung der bisherigen Kommissarien oder Stellvertreter ist zulässig. Dieselben sind jedoch für die nächste dreijährige Periode zur Ablehnung des Amtes unbedingt berechtigt. Nach Ablauf derselben müssen sie, falls ihnen keine der vorgedachten Ablehnungsgründe zu Statten kommen, eine neue Wahl wieder annehmen.
  • § 4.  Aeußere Stellung der Kommissarien.
    Die Distriktskommissarien und deren Stellvertreter sind, als solche, beständige Kommissarien des Kreis-Landraths und Subkommissarien der Regierung. Auch sind bei Feuersbrünsten nicht bloß die Einwohner ihres Distrikts, sondern auch alle übrigen nicht in demselben wohnenden, wohl aber in dem Orte des Brandes gegenwärtigen Individuen ihren Befehlen unterworfen.
  • § 5.  Dienstauszeichnung.
    Der Kommissarius, oder wer in seiner Stelle das Löschgeschäft leitet, trägt beim Feuer eine weiße Binde oder ein weißes Tuch um den linken Arm.
Tit. II. Von dem Umfange, Rechten und Pflichten der Kommissarien.
  • § 6.  Revision der Feuerlöschanstalten.
    Der Distriktskommissarius ist zu jeder Zeit befugt, und wenigstens alle zwei Jahre einmal verpflichtet, die Feuer-Löschanstalten seines Bezirks unter Zuziehung der Ortsobrigkeit und der Dorfgerichte zu revidiren, wobei er sich mit der Lokalität seines Bezirks möglichst bekannt zu machen, und zugleich zu überzeugen hat, ob überall die Orts-Feuerlösch-Ordnungen gehörig befolgt werden. Ueber jede Revision muß er eine Verhandlung aufnehmen und solche dem Landrathe zur Kenntnißnahme und Remedur der etwa vorgefundenen Mängel einreichen.
    Durch diese Revisionen werden indeß die Orts-Polizeibehörden von der ihnen obliegenden Verpflichtung zu öfteren Feuervisitationen in keiner Art entbunden.
  • § 7.  Pflichten beim Ausbruch des Feuers.
    Wenn innerhalb ihres Distrikts ein Feuer ausbricht, so haben der Kommissarius sowohl, als dessen Stellvertreter, die Verpflichtung, sich so schnell als möglich dorthin zu begeben.
  • § 8.  Ordnung bei Uebernahme der Löschanstalten.
    Wenn der Distrikts-Kommissarius ober dessen Stellvertreter noch nicht gleich bei dem Ausbruche des Feuers im Orte anwesend sind, übernimmt zunächst die in Person anwesende Polizeiobrigkeit, in deren Ermangelung aber der Dorfschulze oder sein gesetzlicher Stellvertreter, die Leitung der Löschanstalten; trifft inzwischen der Stellvertreter des Kommissarii, oder der Kommissarius selbst, oder der Landrath ein, so bleibt es, nachdem sie sich von der Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit der getroffenen Anstalten überzeugt haben, diesen überlassen, entweder die Leitung in den Händen des vorhandenen Ordners unter ihrer Aufsicht zu lassen, oder dieselbe, dann aber auch zugleich alle Verantwortlichkeit selbst zu übernehmen.
    Hierbei gilt die Reihefolge, daß der Schulze der Orts-Polizeiobrigkeit, diese dem Stellvertreter des Distriktskommissarii, oder dem Kommissarius. und Letzterer dem Landrathe weicht.
    Hat der Stellvertreter des Distriktskommissarii die Leitung der Löschanstalten bereits übernommen, so ist er nicht verpflichtet, dem später auf der Brandstätte erscheinenden Distriktskommissarius zu weichen, vielmehr eben so befugt als verbunden, solche fortzusetzen, es sei denn, daß etwa der Landrath sich bewogen finden möchte, selbst die Leitung zu übernehmen.
    Sind mehrere Polizeiobrigkeiten im Orte, so gebührt derjenigen der Vorrang, welche vielleicht schon im Besitze der allgemeinen Handhabung der Polizei im Orte befindlich ist, oder wenn solches nicht der Fall ist, der ältern Polizeiobrigkeit.
  • § 9.  Obliegenheiten während des Brandes.
    Die Geschäfte des Distriktskommissarii und jedes Ordners bei ausgebrochenem Feuer erstrecken sich sowohl auf die Dämpfung des Feuers, als auch auf Rettung von Personen und Sachen. Diejenigen Maßregeln, welche er hierzu, so wie zur Sicherstellung der geretteten Mobilien treffen will, bleiben in jedem speziellen Falle seiner Umsicht und seinem Ermessen überlassen.
  • § 10. Obliegenheiten nach dem Brande.
    Sobald das Feuer gedämpft ist, organisirt der Kommissarius, oder der, welcher seine Stelle vertritt, die Feuerwachen, und bestimmt, wie viel und welche Spritzen auf der Brandstelle zurückbleiben sollen. In der Regel werden die Spritzen aus den zunächst gelegenen Dörfern zurückbehalten, jedoch bleibt auch hier die Anordnung seinem Ermessen überlassen, vornehmlich wenn die vorgedachten Spritzen ganz oder zum Theil unbrauchbar geworden. Haben sich aus einem Orte zwei Spritzen eingefunden, so ist er nur eine, und zwar die brauchbare zurückzubehalten befugt.
Tit. III. Von den Verpflichtungen der Ortsgemeinden und der Kreis-Eingesessenen ...
  • § 12. Obliegenheiten der Hülfsmannschaften.
    Jede Gemeinde und jeder Einwohner des Distrikts ohne Unterschied ist gehalten, dem Kommissarius innerhalb der Grenzen der ihm in diesem Reglement ertheilten Befugnisse unweigerlich Folge zu leisten, und erstreckt sich diese Verpflichtung bei einem ausgebrochenen Feuer auch auf die, am Orte des Brandes anwesenden fremden Personen, folglich auch auf die zur Löschung des Brandes aus andern Distrikten und Kreisen des platten Landes und der Städte herbeigeeilten obrigkeitlichen Personen und Mannschaften.
  • § 12. Verpflichtung zur gegenseitigen Hülfe.
    Als Regel wird festgesetzt, daß die Hülfe bei Feuersbrünsten, ohne Rücksicht auf Distrikts- oder Kreisgrenzen, gegenseitig auf ein und ein halbe Meile gewährt werden muß. Demgemäß wird von dem Landrathe ausgemittelt, nach vernommenen Gutachten der Kreisstände von der Regierung festgesetzt, und hiernächst jedem Orte bekannt gemacht, von welchen umliegenden Städten und Dörfern er im Fall einer Feuersbrunst Hülfe zu erwarten berechtigt, und welchen er seinerseits dieselbe zu leisten verpflichtet ist.
  • § 13. Die zu leistende Hülfe wird durch die, nach dem Orte des Feuers so schnell als möglich abzusendende Spritzen, Wasserwagen und Hülfsmannschaften gewährt.
  • § 14. Wie im Allgemeinen jeder arbeitsfähige Bewohner der nach § 12 hülfspflichtigen Ortschaften zur persönlichen Hülfsleistung bei Feuersbrünsten verpflichtet ist (§ 19), so müssen sich insbesondere auch die am Orte des Feuers oder in der Umgegend von einer Meile befindlichen Zimmerleute und Maurer, erste mit ihren Aexten versehen, schleunigst zur Brandstelle begeben, und zwar, wenn sie schneller als die übrigen von ihrem Aufenthaltsorte abzu­sendenden Hülfsmannschaften dorthin gelangen können, ohne deren Abgang abzuwarten.
  • § 15. Bei Gewittern und Zweifeln über die Entfernung.
    Ereignet sich das auswärtige Feuer während eines Gewitters, so bestimmt die Obrigkeit oder der, dem die Handhabung der Polizei alsdann obliegt, in welcher Art die Hülfe geleistet werden soll, so wie auch auf gleiche Art die Entscheidung erfolgt, wenn es zweifelhaft ist, an welchem Orte das Feuer ausgebrochen, ob daher Spritze und Wasserwagen das Dorf verlassen sollen.
  • § 16. Spritzenmeister und Führung der Mannschaften.
    Für jede Spritze und ihre Bedienung muß ein beständiger Spitzenmeister und Stellvertreter bestellt werden, zu welchen am zweckmäßigsten der Schmidt oder sonst ein zuverlässiger Eisen- oder Holzarbeiter zu wählen ist, jedoch darf der Schulze nie Spritzenmeister sein. Die übrige Hülfsmannschaft wird von dem Schulzen, oder einem andern statt desselben, von der Orts-Polizeibehörde oder dem Schulzen zu bestellenden zuverlässigen Vorsteher angeführt, und hat dessen Anweisung pünktlich Folge zu leisten.
    Die Spritzenmeister und Führer der Mannschaften melden sich gleich nach ihrer Ankunft auf der Brandstelle bei dem die Löschung leitenden Beamten, und melden sich auch wieder bei ihm ab, indem sie ohne seine Erlaubniß mit ihren Geräthen und Mannschaften die Brandstelle nicht verlassen dürfen. Sie tragen zum Zeichen ihres Amts ein weißes Blech von 4 Zoll Durchmesser auf der Brust, worauf der Name ihres Dorfes befindlich ist.
    Die Kosten zur Anschaffung dieser Bleche werden von den Gemeinden getragen.
  • § 17. Reihefolge der Hülfsleistungen.
    Die Reihefolge, nach welcher bei auswärtigem Feuer die Pferde für die Spritze und den Wasserwagen zu gestellen sind, muß vorher bestimmt werden. Sind die Pferde desjenigen, an welchem die Reihe ist, nicht bei der Hand, so müssen die bereitesten genommen, und der Eigenthümer derselben muß von dem Säumigen, wenn diesen eine Verschuldung trifft (außer der von letzterem verwirkten Strafe,) oder sonst von der Gemeinde entschädigt werden. Diese Entschädigung erfolgt entweder in der Art, daß der Pferdebesitzer bei der nächsten Vorspanngestellung übersehen wird, oder durch eine billige, von der Orts-Polizeiobrigkeit festzusetzende Vergütigung. Diese wird exekutivisch eingezogen, und steht deshalb nur der Rekurs an die administrativen Behörden frei.
    Diejenigen Pferde, welche die Spritze zum Feuer von auswärts haben, sollen nicht ohne dringende Nochwendigkeit weiter bei dem Feuer gebraucht, sondern in der Regel zurückgesandt werden, jedoch hat der die Löschung Leitende die desfallsige Anordnung nach eigenem Ermessen zu treffen.
  • § 18. Verpflichtung der Hirten.
    Sind die Pferde und Zugochsen des Dorfs, in welchem das Feuer ausbricht, auf der Weide, so ist der Hirte gehalten, dieselben sogleich in die Nähe des Dorfs an einen für diesen Fall zu bestimmenden sichern Ort zu treiben.
  • § 19. Dorf-Feuerlöschordnung.
    Damit bei entstehendem Feuer ein jeder Dorfsbewohner wisse, was ihm zu thun obliegt, so soll für jedes Dorf von der Ortsobrigkeit, mit Zuziehung der Gemeindevorsteher, eine Dorf-Feuer-Löschordnung angefertigt, und in dieser auf's genaueste bestimmt werden, wie sich ein jeder beim Ausbruche eines Feuers zu verhalten habe, und zwar
    A. bei einem Feuer im Dorfe selbst, wobei als Hauptgrundsatz gilt:
    1. daß jeder, in dessen Wohnung ein Feuer ausbricht, welches leicht gefährlich werden könnte, so wie jeder Dritte, der es bemerkt, den Vorfall sogleich kund zu machen und die öffentliche Hülfe ohne Zeitverlust herbeizurufen hat, wobei die Art und Weise, wie dies geschehen soll, und die besondere Verpflichtung, welche in dieser Beziehung zur Nachtzeit den Nachtwächtern obliegt, zu erwähnen ist,
    2. daß jeder arbeitsfähige Bewohner des Orts zum Löschen verpflichtet, und jedes Zugthier zum Herbeischaffen des Löschapparats und des Wassers nach der Anordnung desjenigen, der das Löschgeschäft leitet, angestellt werden kann, alle Personen aber, die wegen ihres Alters, wegen Gebrechlichkeit u. s. w. keine thätige Hülfe leisten können, vom Feuer entfernt, und so lange ihnen keine Gefahr droht, in ihren Wohnungen gehalten werden müssen.
    B. beim Feuer außerhalb des Dorfes, wobei als Hauptgrundsatz gilt:
    daß jedes zur Hülfe verpflichtete Dorf zu einem auswärtigen Feuer
    1. seine Spritze mit Zubehör nebst dem Spritzenmeister und der erforderlichen Bedienung, ferner
    2. wenigstens einen Wasserwagen mit den § 20 gedachten Wassertienen, oder einer Wasserkufe nebst der dazu nöthigen Bedienung, und
    3. einschließlich der Bedienung für die Spritze und den Wasserwagen, bei Grenznachbarn die Hälfte, bei andern Ortschaften den vierten Theil der erwachsenen männlichen Einwohner des Dorfs, die sich auf das gegebene Zeichen an einem vorher und allemal zu bestimm[en]den Orte sofort versammeln müssen, unter Leitung des § 16 gedachten Vorstehers absendet.
    Spätestens drei Monate nach Publikation dieser Feuerlöschordnung müssen die Ortsobrigkeiten die Dorf-Feuerlöschordnung, so wie die Spezifikation ihrer Löschinstrumente an den Landrath des Kreises in dreifacher Ausfertigung einreichen, welcher sie auf den Kreistagen zur gemeinschaftlichen Beratung und Beschlußnahme der Betheiligten vorlegt, demgemäß bestätigt, und sodann ein Exemplar der Orts-Polizeiobrigkeit, das zweite aber dem Distrikts-Kommissarius überschickt, und das dritte selbst behält. Die Ortsobrigkeit und der Schulze haben dafür zu sorgen, daß diese Dorf-Feuerlöschordnung zur Kenntniß der Einwohner und besonders der Neuanziehenden komme.
Tit. IV. Von den Feuerlösch-Instrumenten.
  • § 20. Gemeinschaftliche Feuerlöschgeräthschaften.
    So weit es die Oertlichkeit zuläßt, ist durch Anlegung von Brunnen, Pfühlen u. s. w. überall dafür zu sorgen, daß es bei einem etwa ausbrechenden Feuer nicht an Wasser fehle.
    In jedem Dorf muß in der Regel eine fahrbare Spritze nebst den nöthigen Feuereimern sein, und außerdem
    1. eine Anzahl Feuerhaken von 24 Fuß Länge,
    2. mehrere Feuerleitern von 20 bis 40 Fuß Länge mit Rollen und Stützen,
    3. mehrere leicht transportable Wasserbehälter. Es können diese nach Art der gewöhnlichen großen Wassertienen gefertigt sein, um auf Wagen geladen zu werden, oder es können auch eigene auf Schleifen oder Rädern befestigte Wasserkufen angeschafft werden.
  • § 21. Utensilien.
    Im Kasten der Spritze müssen sich außer den Mundstücken des Rohrs nachstehende Utensilien befinden: eine Axt, eine Zange, ein Nagelbohrer, Nägel verschiedener Art, ein starkes Messer, ein Schraubenschlüssel, Laterne, Licht und Feuerzeug, ein Spannagel,
    und bei Schlauchspritzen noch: Leder zum Verbinden schadhafter Schläuche, stark gewichster Bindfaden, eine Packnadel.
    Die Spritze und die zu derselben gehörigen Geräthe müssen entweder im Spritzenhause, oder an einem bekannten, leicht zugänglichen Orte aufbewahrt werden.
  • § 22. Privat-Feuer-Löschgeräthschaften.
    In jeder Ackerwirthschaft muß sich
    • 1 Feuerhaken von 12 bis 16 Fuß,
    • 1 Feuerleiter von 30 Fuß Länge,
    und in jedem Hause wenigstens ein Feuereimer, dessen Zweckmäßigkeit von Orts-Polizeiobrigkeit anerkannt ist, befinden.
  • § 23. Beitragspflichtigkeit zu den Feuer-Löschgeräthschaften.
    Zur Anschaffung der großen Spritze nebst Zubehör (§ 21) und der übrigen öffentlichen Feuerlöschgeräthschaften (§ 20), und zur Einrichtung der, zu deren Aufbewahrung erforder­lichen Gebäude wird, wenn nicht ein anderes Abkommen getroffen worden, oder eine besondere Observanz besteht, in den Dörfern, wo sich Aemter oder Vorwerke, mit oder ohne Polizeijurisdiktion befinden,
    1. von dem Amts- oder Vorwerksbesitzer Ein Drittel,
    2. von der Gemeinde Ein Drittel,
    3. von der Kirche Ein Drittel
    beigetragen. Wenn letztere kein Vermögen besitzt, trägt der Amts- oder Vorwerksbesitzer die Hälfte und die Gemeinde die andere Hälfte. In den Dörfern, wo kein Amt oder Vorwerk, wohl aber eine Kirche ist, trägt die Gemeinde die eine Hälfte, und die Kirche die andere, und da, wo weder Amt, noch Vorwerk oder Kirche ist, wird das Ganze von der Gemeinde aufgebracht.
  • § 24. Entscheidung über die Beitragspflichtigkeit.
    Wenn über die Beitragspflichtigkeit zu vorstehenden Ausgaben Streit entsteht, so regulirt die betreffende Regierung ein Interimisticum, ordnet die Ausführung an, zieht die Beiträge ein, und überläßt es den Parteien, ihre vermeinten Ansprüche im Wege des richterlichen Prozesses zu verfolgen.
  • § 25. Ausnahmen
    Ausnahmen von den, in diesem Titel enthaltenen Bestimmungen können nur von der Regierung festgesetzt werden, welcher es überlassen bleibt, in geeigneten Fallen durch die Landräthe das Gutachten der Kreisstände darüber einzuholen.
Tit. V. Allgemeine Bestimmungen.
  • § 26. Die unentgeldliche Forderung von Lebensmitteln und Branntwein.
    Da die Erfahrung gelehrt hat, daß zum öfter bei den Bränden ein Mangel an Lebensmitteln entsteht, auch die unentgeldliche Forderung derselben von Seiten der zum Löschen Verpflichteten zu großer Unordnung Veranlassung giebt, so wird letztere, so wie insbesondere das Fordern und Geben von Branntwein hiermit auf das ernstlichste untersagt, und sollen die Orts-Polizeibehörden dafür sorgen, daß den zur Feuerlöschung nach benachbarten Ortschaften abgegangenen Personen, falls sie über vier Stunden abwesend sind, Lebensmittel nach­geschickt werden.
  • § 27. Nähere Bestimmung über die Befugniß der Ordner.
    Die in den verschiedenen §§ dieses Reglements bei entstehendem Brande den Distrikts­kommissarien beigelegten Befugnisse stehen jedem, mit der Löschung Beauftragten nach der im § 8 bestimmten Reihefolge zu.
  • § 28. Obliegenheiten der Gendarmen.
    Die beim Feuer anwesenden Gendarmen sind ebenfalls den Anordnungen der Distrikts­kommissarien und jedes mit Löschung des Feuers gesetzmäßig Beauftragten Folge zu leisten, und sich demgemäß bei Ankunft zur Brandstelle bei demselben zu melden verbunden. Die Landräthe haben die Gendarmen deshalb mit Instruktion zu versehen.
  • § 29. Strafbestimmungen.
    Jeder Hauswirth, bei welchem sich die § 22 gedachten Privat-Löschgeräthschaften nicht vorfinden, wird durch Exekution zur Anschaffung angehalten, und muß, falls die Anschaffung oder Instandhaltung aus Nachläßigkeit oder unzeitiger Sparsamkeit unterblieben ist, noch außerdem den doppelten Werth des fehlenden oder untauglichen Geräthes, als Strafe entrichten. Allgemeines Landrecht Thl. 2 Tit. 20 §§ 1569 und 1570.
    In allen übrigen Fällen wird die Nichtbefolgung der in dieser Verordnung ertheilten Vorschriften, entweder dem ordentlichen Richter zur Einleitung einer fiskalischen oder Kriminaluntersuchung angezeigt, oder, wenn sich der Vorfall dazu nicht eignet, gegen Beamte und Gemeinden durch Ordnungsstrafen, gegen andere Kontravenienten aber durch angemessene Polizeistrafen geahndet.
    Die Ordnungsstrafen werden gegen Polizei-Obrigkeiten auf Grund der von den Landräthen aufzunehmenden Untersuchungs-Verhandlungen von der vorgesetzten Regierung, gegen Gemeinden, Schulzen, Gerichtsmänner, Vorsteher der Hülfs-Mannschaften, Spritzenmeister, Nachtwächter, Hirten und andere Unterbeamten aber von dem Landrathe festgesetzt, und fließen im ersteren Fall zur Regierungs-Straf-Kasse, im letzteren zum Kreis-Kommunalfonds.
    Gegen die Resolute, wodurch sie festgesetzt werden, findet überall, ohne Rücksicht auf das Strafmaaß, nur der Rekurs an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde, nicht aber Provokation auf richterliche Entscheidung Statt.
    Die Polizeistrafen, bei denen im Unvermögensfalle eine nach dem gesetzlich bestimmten Verhältnisse abzumessende Gefängnißstrafe an die Stelle der Geldbuße zu setzen ist, werden in allen Fällen von der Ortspolizeibehörde nach vorgängiger Untersuchung durch ein Resolut festgesetzt und vereinnahmt.
    Uebersteigt die Geldstrafe nicht den Betrag von 5 Thlr., so ist gegen ein solches Resolut nur der Rekurs an die vorgesetzte Regierung zulässig. Bei höheren Strafen hat der Kontravenient die Wahl, ob er diesen Rekurs ergreifen, oder auf gerichtliche Entscheidung provoziren will.
Berlin, den 30. Oktober 1832.     Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. von Bassewitz.


Seite 306...307, Nr. 183. Wegräumung des Schnees von den Landstraßen betreffend.

Potsdam den 10. November 1832.
Nachdem des Königs Majestät über die Verpflichtung der Anwohner zur Wegräumung des Schnees von den Kunststraßen die ... Allerhöchste Kabinetsordre vom 8. März d. J. erlassen haben, machen wir den Inhalt derselben ... zur Richtschnur in vorkommenden Fallen nachstehend bekannt.
  1. Wenn eine Chaussee dergestalt verschneiet, daß die Passage nicht bloß erschwert, sondern der­gestalt unterbrochen wird, daß sie mit den gewöhnlichen Unterhaltungsmitteln nicht wieder hergestellt werden kann, so sollen die Einwohner des Ortes in deren Feldmark sich der Schneefall ereignet, sogleich zutreten und mit vereinten Kräften das eingetretene Hinderniß zu heben bemüht sein, ohne dafür Vergütung zu erhalten. Jedoch soll diese Hülfsleistung nur in soweit unentgeldlich gefordert werden, als sie sich auf Einen achtstündigen Arbeitstag beschränken läßt. Die Lokal-Polizeibehörden sind verpflichtet, für die Ausführung dieser Maaßregel speziell Sorge zu tragen und erforderlichen Falls die unverzügliche Einwirkung des Landraths in Anspruch zu nehmen. ...
  2. Wenn verschneiete Fuhrwerke aus dem Schnee auszugraben sind, soll die Arbeit von den Anwohnern nach den Bestimmungen zu 1, ohne Beschränkung auf eine Stundenfrist unentgeldlich verrichtet werden.
  3. Wenn es nöthig befunden wird, außer den vorgedachten Fällen eine Chaussee vom Schnee zu reinigen, oder, wenn in dem Falle zu 1 mit der achtstündigen Hülfsleistung der Anwohner nicht aus­zureichen ist, so soll die Chausseebaukasse die Kosten tragen. Die Wegebau-Inspektoren sollen jedoch, wenn sie freiwillige Arbeiter nicht in erforderlicher Zeit und Zahl dingen können, die Polizei-Obrigkeiten der in der Nähe der Chaussee belegenen Orte um die Gestellung von Arbeitern gegen Bezahlung des an dem Orte und zu der Zeit gewöhnlichen Tagelohns requiriren, und die betref­fenden Behörden einer solchen Requisition unverzüglich zu genügen verpflichtet sein. ...
  4. Die Landräthe, welche auf dergleichen Ereignisse in den Wintermonaten aufmerksam sein müssen, werden ermächtigt, den Wegebau-Inspektoren in schleunigen Fällen untergeordnete Beamte, oder sonstige zuverlässige Personen, insbesondere auch die Chaussee-Einnehmer zu substituiren. ...
Da die Kontrole über diesen Gegenstand vorzüglich in die Hände der Landräthe gegeben ist, so sind diese nicht nur uns, sondern auch dem reisenden Publikum besonders dafür verhaftet, daß durch die Orts-Polizeiobrigkeiten und die Gemeinen keine Versäumniß herbeigeführt werde.
Die Wegebaumeister werden hierdurch angewiesen, sich genau innerhalb der Grenzen der ihnen durch vorstehende Verordnung ertheilten Befugnisse und auferlegten Verpflichtungen zu bewegen.
Da übrigens durch diese Anordnung nicht der Vortheil des Königl. Fiskus, sondern nur die Bequem­lichkeit und Sicherheit des reisenden Publikums bezweckt wird, so versteht es sich von selbst, daß die vorbemerkten Vorschriften nicht bloß für die Königlichen Kunststraßen, sondern auch für diejenigen gelten, welche für Rechnung von Aktienvereinen verwaltet werden, folglich im hiesigen Regierungs­bezirke auch für die aus den Prenzlower und Schönhauser Thoren Berlins über Pankow, Nieder-Schönhausen und Französisch-Buchholz bis zur Löffelbrücke führenden Chausseen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 30. November 1832.
Extra-Blatt zum 48sten Stück ..., Seite 256.

Mit höherer Genehmigung soll ein Theil der von der Gemeine Freudenberg bisher pachtweise benutzen wüsten Feldmark Tiefensee von 458 Morgen 179 [Quadrat-] Ruthen Flächeninhalt, im Wege der Lizitation, alternativ zum reinen Verkauf unter Vorbehalt eines Domainenzinses gestellt werden. Die Ausbietung dieses Grundstücks geschieht sowohl im Ganzen, als in vier einzelnen Parzellen, und beträgt das Minimum des Kaufgeldes bei dem Ausgebot der ganzen Fläche für den Fall des reinen Verkaufs: 1021 Thlr. ... und für den Fall des Verkaufs unter Vorbehalt eines Domainenzinses: 644 Thlr. ... und es muß hier noch bemerkt werden, daß ein Theil des zu veräußernden Grundstücks an dem Punkte liegt, wo sich die Chausseen nach Freienwalde und Neustadt trennen. ...
In dem anberaumten Termin sollen übrigens gleichzeitig die für den in Tiefensee anzustellenden Schullehrer reservierten drei Morgen Ackerland, welche im Anschluß von Tiefensee liegen, auf ein Jahr meistbietend verpachtet werden, welches Pachtliebhabern hierdurch bekannt gemacht wird.
Berlin, den 17. November 1832.     Im Auftrage der Königl. Regierung. Der Forstmeister Roth.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 14. Dezember 1832.
Seite 335, Nr. 200. Anwendung massiver Brandgiebel bei Neubauten.

Die von der Königl. Hochlöbl. Regierung ... aufgeworfene Frage: Bei welcher Art von Gebäuden die Anwendung massiver Brandgiebel bei Neubauten erfolgen müsse, wird dadurch erledigt, daß zufolge ... Verfügung des Königl. Ministerii des Innern und der Polizei vom 22. April d. J. ... massive Brandgiebel bei den Gebäuden in der Straßenfront, wo in der Regel nur Häuser stehen, verlangt werden sollen.
Berlin, den 21. Oktober 1832.     Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg. von Bassewitz.


Extra-Blatt zum 50sten Stück ..., Seite 261.

Das im Niederbarnimschen Kreise des diesseitigen Regierungsbezirks belegene, zum Amte Alt-Landsberg gehörige Königliche Domainenvorwerk Alt-Landsberg mit den unmittelbar daran grenzenden Neben-Vorwerken Wolfshagen und Neu-Vorwerk, soll nebst der darauf befindlichen Brau- und Brennerei und mehrerer Familienwohnungen in Folge höherer Bestimmungen vom 1. Juni 1833 ab öffentlich meistbietend im Wege des Verkaufs zur Veräußerung gestellt werden.
Dieses Vorwerk liegt im unmittelbaren Anschluß der Stadt Alt-Landsberg, 3 Meilen von Berlin, 7 Meilen von Küstrin, 4 Meilen von Müncheberg, Freienwalde und Neustadt, 2 Meilen von Berlin und Cöpnick, 1 Meile von den von Frankfurt an der Oder und von Freienwalde nach Berlin führenden Chausseen. ...
Ob und in welchem Umfange die Jagd auf den Vorwerksgrundstücken mit zur Veräußerung kommen werd, wird die Bestimmung noch vorbehalten.
Von der Veräußerung sind ausgeschlossen:
  1. alle gutsherrlichen Rechte über sämtliche Amtsdörfer und Kolonien des Amts Alt-Landsberg, so wie die dem letztern daraus zustehenden Hebungen und Dienste,
  2. das Patronat,
  3. die Jurisdiktion,
  4. die Rittergutsqualität des Vorwerks in Beziehung auf ständische Verhältnisse.
Die besondern Bedingungen, unter welchen der Verkauf der Vorwerke stattfinden soll, sind noch nicht definitiv festgestellt, ... Vorläufig fordern wir etwanige Erwerbslustige auf, sich an Ort und Stelle Kenntniß von der Lage und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Vorwerke zu verschaffen, und haben demgemäß den zeitigen Pächter, Beamten Lüdke, sowie unsern zur Zeit in Alt-Landsberg anwesenden Kommissarius, Regierungsassessor von Bassewitz angewiesen, überall auf Erfordern die nöthige Auskunft in dieser Beziehung zu ertheilen.
Potsdam, den 30. November 1832.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 28. Dezember 1832.
Seite 339, Nr. 208. Aufhören der Erhebung des Dammzolles in Freienwalde.

Potsdam, den 21. Dezember 1832.
Nachdem [der] Fiskus die Unterhaltung des Fahrdammes in der, in der Linie der von Berlin über Freienwalde nach der Neumark führenden Chaussee liegenden Berliner- und Marktstraße zu Freienwalde übernommen, und dagegen die Kommune Freienwalde auf die ihr bisher zugestandene Berechtigung zur Erhebung eines Dammzolles verzichtet hat, darf der bis jetzt in Freienwalde erhobene Dammzoll vom 1. Januar 1833 ab nicht mehr eingefordert werden, welches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 340...314, (Konsistorium und Schulkollegium), Nr. 14.
Halbjähriger Nachhülfe-Kursus für Schulamts-Präparanden.

Mit Hinweisung auf unsere Bekanntmachung vom 13. Juli 1829 (Amtsblatt de 1829, Stück 31, Seite 171) fordern wir Schulamts-Präparanden, welche wenigstens schon 19 Jahr alt und geneigt sind, kleinere Landschullehrerstellen anzunehmen, zu dem Ende aber noch einer Vorbereitung bedürfen, hierdurch auf, sich zu dem im Monat April 1833 wieder beginnenden halbjährigen Nachhülfe-Kursus in dem Schullehrer-Seminar zu Potsdam ungesäumt bei dem dortigen Seminar-Direktor Strietz schriftlich anzumelden, und demselben gleichzeitig
  1. ihren Taufschein,
  2. ihren von ihnen selbst verfaßten Lebenslauf,
  3. genügende Schul- und Sittlichkeitszeugnisse
einzusenden, und sich demnächst, wenn ihnen nicht etwa ihr Vorhaben von dem Herrn ec. Strietz auf Grund ihrer eingereichten Nachweise widerrathen wird, ohne Weiteres am 5. März 1833, Nachmittags zu der auf den 6. März anberaumten Prüfung persönlich bei dem Herrn ec. Strietz einzufinden. ...
Die Herren Superintendenten, Schulinspektoren und Prediger werden hierdurch veranlaßt, geeignete junge Leute sogleich auf obige Anordnungen aufmerksam zu machen, aber auch wohl zu beachten, daß jedenfalls nur solche Präparanden berücksichtigt werden können, welche von Jugend auf an ländliche Einfachheit gewöhnt und mit ländlicher Lebensart und Beschäftigung vertraut sind, dabei aber doch bereits einige Vorbildung für's Schulfach erlangt haben, schon mit leidlicher Gewandtheit und Richtigkeit sich schriftlich mitzutheilen vermögen, und endlich auch das halbjährliche Kostgeld von 24 Thlr. aus eigenen Mitteln aufbringen können.
Berlin, den 14. Dezember 1832.     Königl. Schulkollegium der Provinz Brandenburg.


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