Vorheriger Jahrgang (1831) | Amtsblatt der Königlichen Regierung
Nächster Jahrgang (1833) |
|
Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1832. Potsdam, 1832. Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz. (Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
Es wird hierdurch bekannt gemacht: daß dem kombinirten Königl. Stadtgerichte und Justizamt zu Cöpnick durch das Reskript des Königl. Justiz-Ministeriums vom 8. d. M. der Gebrauch des Prädikats: „Land- und Stadtgericht“ bewilligt worden ist.
Berlin, den 19. Dezember 1831.
Königl. Preuß. Kammergericht.
|
Potsdam, den 4. Januar 1832.
Nachstehende Uebersicht der in der Stadt Berlin in dem Zeitraume vom 1. Oktober 1830 bis letzten September 1831 vorgefallenen Brandschäden und der zu entrichtenden Brand-Entschädigungsgelder, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
Noch ist zu bemerken, daß sechsmal blinder Lärm stattgehabt hat.
Berlin, den 5. Dezember 1831. Ober-Burgemeister, Burgemeister und Rath hies. Königl. Residenzien. |
Potsdam, den 12. Januar 1832.
Mit Bezug auf die, in Nr. 246, Stück 4 des vorjährigen Amtsblatts, wegen der Feldmesser-Prüfung vorbehaltenen Bestimmung, wird hiermit bekannt gemacht, daß die Prüfungskommission für die Feldmesser des hiesigen Verwaltungsbezirks errichtet und zusammengetreten ist. ...
Die Feldmesser-Prüfung findet alle Jahre nur einmal Statt, und beginnt jedesmal an dem, unmittelbar auf das Osterfest folgenden Dienstage. Die Kandidaten, welche .... für zulassungsfähig erachtet sind, und die Probeaufgabe erhalten haben, müssen dieselbe vollständig bearbeitet, spätestens sechs Wochen vor dem Osterfest bei uns einreichen, worauf, wenn die Beurtheilung derselben günstig ausfällt, die Einladung zur mündlichen Prüfung erfolgt. Später eingehende Probearbeiten werden nicht angenommen und verzögern die Prüfung um ein Jahr. Jeder Kandidat, der zum mündlichen Examen zugelassen wird, zahlt vor Anbeginn desselben fünf Thaler an den betreffenden Rendanten.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Potsdam, den 16. Januar 1832.
Im Verfolg der im vorigen Stücke des diesseitigen Amtsblatts enthaltenen wöchentlichen Uebersicht der Cholera-Erkrankungen im hiesigen Departement bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß nach den darüber eingegangenen offiziellen Anzeigen, seit dem 1. d. M. in Strasburg, seit dem 4. d. M. in Neuhof, und seit dem 6. d. M. in Wilsikow keine neue Erkrankung an der Cholera mehr stattgefunden, und sonach diese Krankheit im diesseitigen Regierungsbezirk aufgehört hat.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
In Bezug auf unsere, unterm 19. März 1830 erlassene, öffentliche Bekanntmachung wegen Bestimmung der Verkaufspreise für die Kalksteine in den Königl. Kalksteinbrüchen zu Rüdersdorf, bringen wir es hiermit zur Kenntniß des betreffenden Publikums, daß von jetzt ab der Verkaufspreis
Berlin, den 10. Januar 1832.
Königl. Ober-Bergamt für die Brandenburg-Preußischen Provinzen.
|
|
Verordnung die Handhabung der Feuerpolizei und die zu verbessernde Einrichtung der Lösch-Anstalten in dem zu einer Versicherungs-Sozietät verbundenen Städten der Kur- und Neumark betreffend. ...
|
Bekanntmachung der in dem zu einer Feuersozietät verbundenen Städten der Kur- und Neumark zur Verhütung der Feuersgefahr zu befolgenden baupolizeilichen Vorschriften. ... |
B. Summarische Uebersicht der in den Regierungsdepartements und deren einzelnen Kreisen der Provinz Brandenburg seit dem am 9. August 1831 stattgefundenen Ausbruche der Cholera bis ult. Januar 1832 an derselben Erkrankten, Gestorbenen und Genesenen. ...
|
Nachstehende Bestimmungen der Gesindeordnung vom 8. November 1810:
|
Potsdam, den 17. Februar 1832.
Der Chef der wegen der Maßregeln zur Abwehr der Cholera niedergesetzten Immediatkommission zu Berlin, Herr General-Lieutenant von Thile, hat uns mittelst Schreibens vom 15. d. M. benachrichtigt, daß von diesem Tage ab die bisherigen Geschäfte der genannten Kommission auf die betreffenden Königl. Ministerien übergehen sollen, nachdem des Königs Majestät die nunmehrige Auflösung dieser Kommission zu befehlen geruhet haben. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Potsdam, den 18. Februar 1832.
Wir haben das Publikum wiederholt ... auf die schädlichen Folgen, welche der Genuß des mit Mutterkorn verunreinigten Getreides für die Gesundheit nach sich zieht, aufmerksam gemacht, und die Polizeibehörden angewiesen, darauf zu halten, daß kein dergleichen Getreide verkauft oder verbacken wird. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Den Bestimmungen der Zirkularverfügung vom 19. März 1830 zufolge, haben die Königl. Untergerichte die aus dem Verkaufe unbrauchbarer Akten gelösten Gelder unmittelbar an die Königl. Justiz-Offizianten-Wittwenkasse abzusenden, gleichzeitig aber über die erfolgte Einzahlung dem Königl. Hohen Justizministerio, behufs der Ausfertigung der Annahmemandate, Bericht zu erstatten, dem Kammergericht aber, wie dies geschehen, Anzeige zu machen. ...
Berlin, den 2. Februar 1832.
Königl. Preuß. Kammergericht.
|
Durch die Verordnung vom 28. September 1831 ist das Tabackrauchen auf den hiesigen öffentlichen Plätzen und Straßen, wo wie im Thiergarten erlaubt worden, um denjenigen, welche darin ein Schutzmittel gegen die Cholera zu finden glaubten, dasselbe nicht zu entziehen. Dabei wurde ausdrücklich bemerkt, daß nach dem Aufhören der Cholera in Berlin die frühern Bestimmungen rücksichtlich des Tabackrauchens in voller Kraft bleiben. Dieser Zeitpunkt ist eingetreten, nachdem nunmehr nach Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung des Allerhöchst verordneten Gesundheits-Komités vom 9. d. M. die Residenz Berlin als von der Cholera befreit erachtet, und in dieser Beziehung für rein und unverdächtig erklärt worden ist, und es bleibt fortan nach den früheren desfallsigen Bestimmungen, das Tabackrauchen auf den Straßen, öffentlichen Plätzen und Promenaden der Stadt sowohl, als in deren nächsten Umgebungen und im Thiergarten, bei Zwei Thaler Geldbuße, oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe verboten.
Berlin, am 13. Februar 1832.
Königl. Gouvernement und Polizeipräsidium hiesiger Residenz.
|
Der Ober-Burgemeister, Geheime Kriegesrath Büsching zu Berlin, ist in den Ruhestand getreten, und dagegen der bisherige Burgemeister, Regierungsrath von Bärensprung, zum Ober-Burgemeister in Berlin ernannt, und als solcher eingeführt worden. |
Der Kirche zu Falkenberg ist von dem Kaufmann F. W. Kohlmetz zu Berlin ein silbernes Taufbecken, nebst einem hölzernen marmorirten Gestelle zu demselben, imgleichen ein silberner, inwendig vergoldeter Kelch und ein dergleichen Oblatenteller geschenkt ... worden. |
Preis von hundert Dukaten für die bewährteste praktischen Auflösung folgender Aufgabe, nämlich:
einen solchen Heitz- und Sparofen zu konstruiren, der ohne versteckte und sichtbare Ofenröhrenklappen und frei von jeder der Gesundheit und dem Leben des Menschen nachtheiligen und gefährlichen Einrichtung mit dem wenigsten Brennmaterial die erforderliche Wärme am längsten gewährt.
Bei der Menge von Heitz- und Sparöfen, die seit 1666 erfunden worden sind, vermißt man noch immer die möglichst vollkommene Auflösung dieses Problems, die aber wohl auch nur den vereinten Bemühungen der Baukünstler, Chemiker und praktischen Physikern gelingen dürfte. ...
Groß-Glogau, den 25. Dezember 1831.
Im Namen der Preiskontribuenten Dr. Vogel, Königl. Medizinalrath. |
Potsdam, den 23. März 1832.
Die von dem Seminar-Direktor Vormbaum zu Petershagen im Regierungsbezirk Minden herausgegebene
„Brandenburgisch-Preußische Geschichte“
(Elberfeld 1831, Buschlersche Verlagsbuchhandlung, Preis 20 Sgr.)
wollen wir hierdurch empfehlen, und wünschen, daß diese zu einem Lehrbuche für alle Elementar- und Volks-Schullehrer sehr geeignete Schrift für alle Schulbibliotheken unsers Verwaltungsbezirks angeschafft werde, weshalb wir alle Orts-Schulvorstände ermächtigen, die geringen Kosten dafür auf die mit irgend einigem Bestande versehenen Orts-Schulkassen zu übernehmen.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
|
Die Bestimmung des Chausseegeld-Tarifs vom 28. April 1828 ..., nach welcher alle Lastfuhrwerke, bei Vermeidung einer Strafe von 1 Thlr. für jeden einzelnen Fall, nicht breiter als höchstens zehn Fuß geladen werden sollen, wird hiermit zur genauesten Nachachtung in Erinnerung gebracht.
Berlin, den 13. April 1832.
Königl. Polizei-Präsidium.
|
Das hierselbst in der Berliner Straße belegene, ... zum Nachlasse des verstorbenen Schneidermeisters Eckardt gehörige Bürgerhaus mit dazu gehöriger Wiese, nach der gerichtlich aufgenommenen Taxe auf 1349 Thlr. 1 Sgr. 6 Pf. gewürdigt, soll auf den Antrag der Erben und Gläubiger in termino den 21. Mai d. J., Vormittags 10 Uhr auf der hiesigen Amtsgerichtsstube nochmals öffentlich gegen gleich baare Bezahlung meistbietend verkauft werden. ...
Alt-Landsberg, den 22. März 1832.
Königl. Preuß. Justizamt.
|
... Mit Ausnahme der in Wachstuch ... verpackten Sendungen ist in der Regel die schwarze Farbe zur Signatur anwendbar, wozu gute schwarze Dinte, oder eine Mischung von Mastixfirniß, Terpentinöl und Kienruß oder aber von Kienruß mit Branntwein aufgelöst und mit Kienöl oder Lackfirniß versetzt, benutzt werden kann. ...
Frankfurt am Main, den 7. April 1832.
Der General-Postmeister. Nagler.
|
Zur Ausführung des Neubaues der, an der Berliner Landstraße gelegenen Mühlenarche des Mühlenmeisters Münchhoff zu Alt-Landsberg, wird die Passage der gedachten Straße vom 15. d. M. ab auf vier Wochen gesperrt, und muß während dieser Zeit das Fuhrwerk den Weg von Seeberg aus über die Walkmühle nach Alt-Landsberg einschlagen. Potsdam, den 9. Mai 1832.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Potsdam, den 29. Mai 1832.
Wir bringen das im Gesetz vom 30. Mai 1820 ... wegen Entrichtung der Mahl- Schlachtsteuer § 7a enthaltene Verbot des Haltens beweglicher Mahlmühlen und Stampfen in mahlsteuerpflichtigen Städten, mit dem Bermerken in Erinnerung, daß jede Uebertretung mit 5 Thlr. bis 50 Thlr. Geld- oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet werden.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.
|
Potsdam, den 6. Juni 1832.
In der Folge des plötzlich gestiegenen Preises des Chinins und der China Regia, ist durch die Verfügung des Königl. Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 26. v. M. der Taxpreis in den Apotheken ... festgesetzt worden, und wird solches zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Die zum Domainenamte Rüdersdorf im Niederbarnimschen Kreise des diesigen Regierungsbezirks gehörigen Vorwerke Rüdersdorf und Neu-Münchewinkel, von welchen das Haupt-Vorwerk Rüdersdorf vier Meilen von Berlin, nahe an der von Frankfurt nach Berlin führenden Chaussee belegen ist, sollen mit der auf dem Vorwerke Rüdersdorf befindlichen Brau- und Brennerei und einigen Hütungsberechtigungen binnen Kurzem im Wege der Lizitation meistbietend verkauft werden. ... Kauflustige werden vorläufig ersucht, die Vorwerke in Augenschein zu nehmen. ...
Potsdam, den 9. Juni 1832.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten. |
Potsdam, den 15. Juni 1832.
Es ist seit kurzem häufig wieder der Fall gewesen, daß die jungen Bäume an den Chausseen aus Muthwillen und Ruchlosigkeit abgeschnitten und zerstört worden sind.
Indem wir uns daher veranlaßt finden, zur Warnung vor dergleichen Frevel, auf die Strafbestimmungen ..., wonach Beschädigungen der Chausseebäume, wenn die allgemeinen Gesetze keine härtere Strafe festsetzen, mit 5 Thlr. für jeden durch Verschulden beschädigten Baum bestraft werden, hierdurch wiederholt aufmerksam zu machen, bemerken wir zugleich, daß auf vorkommende Baumbeschädigungen ... die Vorschriften des Allgem. Landrechts ..., nach welchen derartige Beschädigungen mit körperlicher Züchtigung, Strafarbeit, Gefängniß auf vier Wochen bis ein Jahr, oder verhältnißmäßiger Geldstrafe belegt werden sollen, Anwendungen finden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Es ist zur Kenntniß des Ministeriums des Innern gekommen, daß hinsichtlich der Lage des Steges an den Hohlmaaßen in mehrern Landestheilen eine verschiedene Einrichtung stattfindet, indem der Steg an einigen Orten mit der breiten Flächen horizontal, d.h. in der oberen Randebene des Gefäßes gelegen ist, während an andern die hohe Kante des Steges horizontal, die breite Fläche aber vertikal liegt. Da hierdurch eine Verschiedenheit des Inhalts der Hohlmaaße veranlaßt werden muß, so wird zur Erlangung der Gleichförmigkeit bestimmt, daß bei allen Hohlmaaßen, welche entweder neu angefertigt oder zur Stempelung vorgelegt werden, oder die, wenn sie zur Prüfung vorgelegt werden, eine Berichtigung bedürfen, der Steg eine solche Lage haben oder erhalten muß, daß die breite Fläche desselben vertikal, und die hohe Kante in der oberen Randebene gelegen ist.
Berlin, den 17. Mai 1832.
Ministerium des Innern für Handel und Gewerbe. von Schuckmann.
|
Zur Anschaffung der Glocken für die Kirche zu Mehrow, haben der dortige Amtmann Luther als Patron 20 Thlr., der Prediger Busch zu Ahrensfelde 10 Thlr. und der Schulze Brederecke zu Mehrow 5 Thlr. geschenkt. |
Potsdam, den 6. Juli 1832.
Nachdem ein Theil der neuen Kunststraße, welche von der Freienwalder Chaussee bei Werftphul [!] und Tiefensee nach Müncheberg hin sich abzweigt, zur Vollendung gekommen und zur Benutzung eröffnet worden ist, wird vom 1. k. M. ab das Chausseegeld nach dem Tarif vom 28. April 1828 bei Blumenthal für eine und eine halbe Meile erhoben werden, und zwar gleichmäßig in jeder Richtung.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.
|
Potsdam, den 8. Juli 1832.
Im Verfolg der im Amtsblatte enthaltenen, die Regulirung der Grenzen des Stadtweichbildes von Berlin betreffenden frühern Bekanntmachungen, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß ... der Traktus zwischen dem Schönhauser Graben und der Panke, so weit er westlich von der Oranienburger Chaussee liegt, mithin auch die dort in neuern Zeiten entstandene Straße, die sogenannte Kirschallee, da solcher unbedenklich als zu dem Weichbilde der Stadt Berlin gehörig zu betrachten ist, demselben zugelegt worden, dergestalt, daß die Grenze zwischen dem Niederbarnimer Kreise und dem engern Polizeibezirk der Residenz Berlin dem Schönhauser Graben bis zur Oranienburger Chaussee, und dann die letztere hinauf bis zur Brücke am Liesenschen Grundstücke verfolgt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern
|
Nach einer schon unterm 5. Februar und 12. Mai 1820 der hiesigen medizinischen Ober-Examinations-Kommission eröffneten Bestimmung des Ministerii, haben bisher diejenigen Kandidaten der Medizin und Chirurgie, welche sich hier zur Ablegung der höheren Staats-Prüfungen (als Aerzte und Wundärzte 1ster Klasse) gemeldet haben, vor ihrer Zulassung außer den übrigen vorgeschriebenen Nachweisen, auch ein Zeugniß des Vorstehers der hiesigen Vakzinationsanstalt darüber beibringen müssen, daß sie sich auch die nöthigen Kenntnisse über die Schutzblattern-Impfung praktisch verschafft haben. Von den Wundärzten 2ter Klasse ist dagegen bis jetzt bei der Zulassung zur Staats-Prüfung dieser Nachweis der Kenntniß des Impfgeschäfts nicht gefordert worden. Da diesen Wundärzten jedoch überall das Impfgeschäft so gut wie den höher qualifizirten Medizinalpersonen übertragen wird, so findet sich das Ministerium ... veranlaßt, zu bestimmen, daß von nun ab niemand auch zur Prüfung als Wundarzt 2ter Klasse zugelassen werden soll, der sich nicht durch ein Zeugniß eines Physikus oder auch eines Regimentsarztes, ... oder eines anderen, als Impfarzt in einem besonderen Rufes stehenden approbirten praktischen Arztes darüber auszuweisen im Stande ist, daß er mehreren Vakzinationen beigewohnt, oder dergleichen unter Aufsicht ... selbst verrichtet ... hat, ...
Berlin, den 21. April 1832.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. |
Um den Zöglingen des hiesigen Seminars für Stadtschulen Gelegenheit zu geben, eine zweckmäßige Schuleinrichtung aus eigener Anschauung kennen zu lernen, soll mit der gedachten Anstalt eine Knabenschule in Verbindung gesetzt, und auf Michaelis d. J. in dem für dieselbe eingerichteten Lokal, Oranienburger Straße Nr. 29, eröffnet werden.
Zur Nachricht für diejenigen Eltern, welche ihre Kinder dieser Anstalt anzuvertrauen geneigt sind, wird Folgendes hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
|
In der Verfügung vom 10. v. M. (Amtsblatt S. 193) ist bereits vorläufig bekannt gemacht, daß ... das entworfene Feuersozietäts-Reglement für die Kur- und Neumärkschen Städte exkl. Berlin die Allerhöchste Sanktion für jetzt noch nicht erhalten habe, daß aber dagegen zu dem bisherigen Reglement vom 30. Mai 1800 einige Modifikationen gestattet worden, welche in folgenden bestehen:
|
Potsdam, den 18. August 1832.
Im Jahre 1831 haben in den, zur Kur- und Neumärkschen Feuersozietät gehörigen Städten des hiesigen Regierungsbezirks überhaupt 36 Brände stattgefunden, von welchen 2 durch Blitzstrahl, 1 durch Verwahrlosung, 5 durch muthmaßliche Brandstiftung, 2 durch fehlerhafte Bauart, und 26 durch unermittelte Zufälle veranlaßt worden.
Bei diesen Bränden haben 135 Assoziirte an ihren Gebäuden Schaden gelitten, und sind denselben 14 Wohnhäuser, 27 Seiten- und Stallgebäude, 68 Scheunen, 1 Schuppen, 3 Bock- und eine Schneide-Windmühle eingeäschert, so wie 22 Wohnhäuser, 30 Seiten- und Stallgebäude, 7 Scheunen und 1 Bock-Windmühle mehr oder weniger beschädigt worden. Zur Deckung dieser Schäden wurden am 23. November v. J. neun Sgr. Prozent ausgeschrieben.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Im Verfolg der diesjährigen Bekanntmachung vom 24. Mai d. J. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Preis der Blutegel während der Monate September und Oktober d. J. in hiesiger Residenz, auf einen Silbergroschen für das Stück festgesetzt worden ist.
Berlin, den 17. August 1832. Königl. Preuß. Polizei-Präsidium.
|
Todesfälle in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juli 1832. A. Prediger. ...
|
II. Als Schullehrer sind angestellt: a) in den lutherischen Superintendenturen
|
Zur Verpachtung der Zechenwirtschaft auf dem Königl. Alaunwerke bei Freienwalde für den Zeitraum vom 1. Januar 1833 bis zum 1. Januar 1836, haben wir einen anderweitigen Termin auf den 17. September d. J. in dem Amtszimmer der Alaunwerks-Administration anberaumt, woselbst die näheren Bedingungen eingesehen werden können.
Berlin, den 26. August 1832.
Königl. Ober-Bergamt für die Brandenburg-Preußischen Provinzen.
|
In Verfolg meiner Bekanntmachung vom 8. Dezember 1826 bringe ich hierdurch in Erinnerung, daß der nächste Kommunal-Landtag der Kurmark zu Berlin und der nächste Kommunal-Landtag der Neumark zu Cüstrin, am 15. November d. J. eröffnet werden wird. ...
Berlin, den 5. September 1832.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. von Bassewitz.
|
Da die bestehende Vorschrift: daß die Prediger ihre Berichte und Vorstellungen in ihren Amtsangelegenheiten nur durch die ihnen vorgesetzten Superintendenten bei den höhern Behörden einreichen sollen, häufig nicht befolgt wird, so bringen wir unsere diesfällige Bekanntmachung vom 14. September 1816 ... hiermit in Erinnerung.
Berlin, den 1. September 1832.
Königl. Konsistorium der Provinz Brandenburg.
|
Für Seidenbauer.
|
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. ec. Nachdem Unsere getreuen Stände der Mark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz bei ihrer letzten Versammlung darauf angetragen haben, daß Wir die in der Verordnung vom 14. März 1805 enthaltenen Bestimmungen über die Einführung einer gleichen Wagenspur ... [in allen Landestheilen] zur Ausführung bringen lassen möchten, ... so verordnen Wir ... Folgendes:
|
Behufs der Befolgung der Allerhöchsten Vorschrift, nach welcher an Sonntagen und kirchlichen Festtagen keine Störung des Gottesdienstes geduldet und keine öffentliche Arbeiten verrichtet werden sollen, werden ... folgende Anordnungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Während der Stunden des Gottesdienstes von 9 bis 11 Uhr Vormittags und von 2 bis 4 Uhr Nachmittags ist an den Sonntagen und Festtagen, mit Ausnahme der Eröffnung der Apotheken und der Stuben der Wundärzte, durchaus kein Gewerbeverkehr gestattet. Auch dürfen außer diesen Stunden an Sonntagen und Festtagen durchaus keine öffentliche Arbeiten ausgeführt werden und muß der Buden- und Marktverkehr unterbleiben. Hiervon ist jedoch der Verkehr auf den des Sonntags in den Frühstunden bis 8½ Uhr dauernden Morgen-Viktualienmärkten mit Einschluß des Fleischverkaufs in den Scharnen, so wie auf den Jahrmärkten und Weihnachtsmärkten außer den Stunden des Gottesdienstes ausgenommen. Eben so soll gestattet werden, daß jeder Gewerbtreibende, der in seinem Laden ein Geschäft betreibt, welches kein Geräusch verursacht, auch an Sonntagen und Festtagen, jedoch nur außer den genannten Stunden des Gottesdienstes, den Laden öffnen kann, und es steht Jedermann frei in dergleichen Laden einzutreten, um seine Bedürfnisse einzukaufen. Es ist aber untersagt, an Sonntagen und Festtagen Waaren vor den Ladenthüren oder in Schaufenstern auszuhängen oder auszustellen. ...
Berlin, den 5. Oktober 1832.
Königl. Preuß. Polizei-Präsidium. Gerlach.
|
Dem Herrn Apotheker Fiebelkorn in Templin ist es gelungen, die zahlreiche Erzeugung und Fortpflanzung der Blutegel im Hause zu bewirken. ... |
Feuerlösch-Ordnung für das platte Land des Potsdamschen Regierungsbezirks. Um die Verbesserung der vorhandenen Löschanstalten zu bewirken, und um die Dämpfung der Feuersbrünste einer zweckmäßigen Leitung zu unterwerfen, wird mit Genehmigung des Königl. Ministeriums des Innern und der Polizei Nachstehendes verordnet.
Tit. I. Von der Verwaltung des Feuerlöschwesens.
|
Potsdam den 10. November 1832.
Nachdem des Königs Majestät über die Verpflichtung der Anwohner zur Wegräumung des Schnees von den Kunststraßen die ... Allerhöchste Kabinetsordre vom 8. März d. J. erlassen haben, machen wir den Inhalt derselben ... zur Richtschnur in vorkommenden Fallen nachstehend bekannt.
Die Wegebaumeister werden hierdurch angewiesen, sich genau innerhalb der Grenzen der ihnen durch vorstehende Verordnung ertheilten Befugnisse und auferlegten Verpflichtungen zu bewegen. Da übrigens durch diese Anordnung nicht der Vortheil des Königl. Fiskus, sondern nur die Bequemlichkeit und Sicherheit des reisenden Publikums bezweckt wird, so versteht es sich von selbst, daß die vorbemerkten Vorschriften nicht bloß für die Königlichen Kunststraßen, sondern auch für diejenigen gelten, welche für Rechnung von Aktienvereinen verwaltet werden, folglich im hiesigen Regierungsbezirke auch für die aus den Prenzlower und Schönhauser Thoren Berlins über Pankow, Nieder-Schönhausen und Französisch-Buchholz bis zur Löffelbrücke führenden Chausseen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Mit höherer Genehmigung soll ein Theil der von der Gemeine Freudenberg bisher pachtweise benutzen wüsten Feldmark Tiefensee von 458 Morgen 179 [Quadrat-] Ruthen Flächeninhalt, im Wege der Lizitation, alternativ zum reinen Verkauf unter Vorbehalt eines Domainenzinses gestellt werden. Die Ausbietung dieses Grundstücks geschieht sowohl im Ganzen, als in vier einzelnen Parzellen, und beträgt das Minimum des Kaufgeldes bei dem Ausgebot der ganzen Fläche für den Fall des reinen Verkaufs: 1021 Thlr. ... und für den Fall des Verkaufs unter Vorbehalt eines Domainenzinses: 644 Thlr. ... und es muß hier noch bemerkt werden, daß ein Theil des zu veräußernden Grundstücks an dem Punkte liegt, wo sich die Chausseen nach Freienwalde und Neustadt trennen. ... In dem anberaumten Termin sollen übrigens gleichzeitig die für den in Tiefensee anzustellenden Schullehrer reservierten drei Morgen Ackerland, welche im Anschluß von Tiefensee liegen, auf ein Jahr meistbietend verpachtet werden, welches Pachtliebhabern hierdurch bekannt gemacht wird.
Berlin, den 17. November 1832.
Im Auftrage der Königl. Regierung.
Der Forstmeister Roth.
|
Die von der Königl. Hochlöbl. Regierung ... aufgeworfene Frage: Bei welcher Art von Gebäuden die Anwendung massiver Brandgiebel bei Neubauten erfolgen müsse, wird dadurch erledigt, daß zufolge ... Verfügung des Königl. Ministerii des Innern und der Polizei vom 22. April d. J. ... massive Brandgiebel bei den Gebäuden in der Straßenfront, wo in der Regel nur Häuser stehen, verlangt werden sollen.
Berlin, den 21. Oktober 1832.
Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg. von Bassewitz.
|
Das im Niederbarnimschen Kreise des diesseitigen Regierungsbezirks belegene, zum Amte Alt-Landsberg gehörige Königliche Domainenvorwerk Alt-Landsberg mit den unmittelbar daran grenzenden Neben-Vorwerken Wolfshagen und Neu-Vorwerk, soll nebst der darauf befindlichen Brau- und Brennerei und mehrerer Familienwohnungen in Folge höherer Bestimmungen vom 1. Juni 1833 ab öffentlich meistbietend im Wege des Verkaufs zur Veräußerung gestellt werden. Dieses Vorwerk liegt im unmittelbaren Anschluß der Stadt Alt-Landsberg, 3 Meilen von Berlin, 7 Meilen von Küstrin, 4 Meilen von Müncheberg, Freienwalde und Neustadt, 2 Meilen von Berlin und Cöpnick, 1 Meile von den von Frankfurt an der Oder und von Freienwalde nach Berlin führenden Chausseen. ... Ob und in welchem Umfange die Jagd auf den Vorwerksgrundstücken mit zur Veräußerung kommen werd, wird die Bestimmung noch vorbehalten. Von der Veräußerung sind ausgeschlossen:
Potsdam, den 30. November 1832. Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten. |
Potsdam, den 21. Dezember 1832.
Nachdem [der] Fiskus die Unterhaltung des Fahrdammes in der, in der Linie der von Berlin über Freienwalde nach der Neumark führenden Chaussee liegenden Berliner- und Marktstraße zu Freienwalde übernommen, und dagegen die Kommune Freienwalde auf die ihr bisher zugestandene Berechtigung zur Erhebung eines Dammzolles verzichtet hat, darf der bis jetzt in Freienwalde erhobene Dammzoll vom 1. Januar 1833 ab nicht mehr eingefordert werden, welches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Mit Hinweisung auf unsere Bekanntmachung vom 13. Juli 1829 (Amtsblatt de 1829, Stück 31, Seite 171) fordern wir Schulamts-Präparanden, welche wenigstens schon 19 Jahr alt und geneigt sind, kleinere Landschullehrerstellen anzunehmen, zu dem Ende aber noch einer Vorbereitung bedürfen, hierdurch auf, sich zu dem im Monat April 1833 wieder beginnenden halbjährigen Nachhülfe-Kursus in dem Schullehrer-Seminar zu Potsdam ungesäumt bei dem dortigen Seminar-Direktor Strietz schriftlich anzumelden, und demselben gleichzeitig
Die Herren Superintendenten, Schulinspektoren und Prediger werden hierdurch veranlaßt, geeignete junge Leute sogleich auf obige Anordnungen aufmerksam zu machen, aber auch wohl zu beachten, daß jedenfalls nur solche Präparanden berücksichtigt werden können, welche von Jugend auf an ländliche Einfachheit gewöhnt und mit ländlicher Lebensart und Beschäftigung vertraut sind, dabei aber doch bereits einige Vorbildung für's Schulfach erlangt haben, schon mit leidlicher Gewandtheit und Richtigkeit sich schriftlich mitzutheilen vermögen, und endlich auch das halbjährliche Kostgeld von 24 Thlr. aus eigenen Mitteln aufbringen können.
Berlin, den 14. Dezember 1832.
Königl. Schulkollegium der Provinz Brandenburg.
|
Vorheriger Jahrgang (1831) | Nächster Jahrgang (1833) |