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Amtsblatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1833. Potsdam, 1833. Zu haben bei dem Königl. Hof-Postamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz. (Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
... In allen Fällen, in welchen Gemeinden oder ganze Klassen derselben ein Rittergut zu erwerben beabsichtigen, haben diese sich vor dem Abschlusse des Geschäfts an die betreffende Provinzial-Regierung zu wenden, welche die Verhältnisse zu untersuchen, und dergleichen Erwerbungen in dem Falle möglichst zu befördern hat, wenn entweder dadurch schwierige Verhältnisse zwischen Rittergut und Gemeinde ... in der Kürze beseitigt, oder Hindernisse, die sich dem Wirthschaftsbetrieb entgegengestellt haben, gehoben, und Mittel zur Erleichterung derselben gewonnen werden. ...
Berlin, den 18. Dezember 1832.
Der Minister des Innern für Handel und Gewerbe. von Schuckmann. Der Minister des Innern und der Polizei. von Brenn. |
Seit einiger Zeit haben nicht allein die Holzdiebstähle in den Königl. Forsten überhand genommen, sondern es sind auch dabei noch andere schwere Verbrechen begangen worden, indem die Holzdiebe den Forstbeamten, ja sogar dem zu deren Unterstützung abgeordneten Militair Widerstand geleistet, und mit lebensgefährlicher Gewalt ihr Vorhaben durchzusetzen gesucht haben. Um solche Frevel zu verhindern, wird strenger, als bisher verfahren, und es werden nachdrückliche Mittel angewendet werden. Zur Warnung wird aber jetzt bekannt gemacht, daß das Militair, welches zum Schutz der Königl. Forsten und zur Unterstützung der Forstbeamten abgeordnet wird, befugt ist, seiner Waffen, und insbesondere auch des Schießgewehrs, auf jede Weise gegen die Forstfrevler sich zu bedienen,
Der Finanz-Minister. Maaßen. Der Minister des Innern und der Polizei. von Brenn. Für den Kriegs-Minister, in dessen Abwesenheit von Schöler.
Potsdam, den 27. Januar 1833.
Vorstehende Ministerial-Bekanntmachung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten. |
Potsdam, den 6. Februar 1833.
Nachdem es höhern Orts für zweckmäßig erachtet worden, lithografirte Karten von sämmtlichen landräthlichen Kreisen der Provinz Brandenburg herauszugeben, wird zufolge einer Benachrichtigung des Herrn Oberpräsidenten von Bassewitz Exzellenz vom 1. d. M., der Herr Hauptmann von Witzleben im großen Generalstabe, unter Benutzung der im Besitze des Generalstabs befindlichen Materialien, deren Gebrauch ihm verstattet worden, sich diesem Geschäfte unterziehen. Derselbe hat sich indeß dabei zur Bedingung gemacht, daß behufs Deckung seiner Auslagen, ihm von jeder einzelnen Kreiskarte 450 bis 500 Exemplare gegen Baarzahlung abgenommen werden, und es ist daher, um diese Bedingung erfüllen zu können, seitens des Herrn Ministers des Innern Exzellenz angeordnet, daß innerhalb der ganzen Provinz Brandenburg, so wie in den angrenzenden Regierungsbezirken, mittelst Requisition der Verwaltungsbehörden eine Pränumeration auf die gedachten Karten veranstaltet werde.
Der Pränumerationspreis ist für jedes Steindruck-Exemplar auf 7 Sgr. 6 Pf. bestimmt, die Pränumeration aber nicht auf alle Karten erforderlich, sondern auch für einzelne zulässig; der Maaßstab wird 1/200000 sein. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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In Folge einer Bestimmung des Königl. Justiv-Ministerii werden die sämtlichen Untergerichte im Departement des Königl. Kammergerichts authorisirt, die bei denselben... zur Besorgung von Insinuationen entstandenen Kosten, insofern sie die Summe von Fünf Thaler nicht übersteigen ... künftig durch Postvorschuß einzuziehen.
Berlin, den 4. Februar 1833.
Königl. Preuß. Kammergericht.
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... Sämmtliche Untergerichte im Departement des Kammergerichts werden ... angewiesen, am 1. Dezember jeden Jahres bei Einsendung der Kriminal-Prozeßtabellen, ... eine Nachweisung der Gattungen der Verbrechen, die in dem verflossenen Jahre Gegenstand der Untersuchungen gewesen sind, und zwar nach folgendem Schema, unerinnert einzureichen.
Berlin, den 5. Februar 1833.
Königl. Preuß. Kammergericht
Uebersicht der über einige Arten von Verbrechen ... eingeleiteten Untersuchungen. 1. Hochverrath. 2. Landesverrätherei. 3. Widersetzlichkeit gegen obrigkeitliche Befehle und Beleidigungen, die Beamten in ihrem Amte zugefügt werden. 4. Münzverbrechen. 5. Amtsvergehen. 6. Desertionsbeförderung. 7. Duell. 8. Todtschlag. 9. Mord. 10. Kindermord. 11. Abtreibung der Leibesfrucht. 12. Fleischliche Verbrechen. 13. Diebstahl außer dem Holzdiebstahl. 14. Holzdiebstahl, wozu jedoch nur der am stehenden Holze zu rechnen ist. 15. Raub. 16. Straßenraub. 17. Betrug und Verfälschung. 18. Bankerutt. 19. Meineid. 20. Vorsätzliche Brandstiftung. |
Potsdam, den 18. Februar 1833.
Mit Aufhebung der, das Verbot des freien Umherlaufens der Hunde betreffenden Bekanntmachungen resp. vom 29. Juli 1811 (Amtsblatt 1811 pag. 128) und vom 14. Mai 1814 (Amtsblatt 1814 pag. 200), werden ... folgende Vorschriften über diesen Gegenstand ertheilt.
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Potsdam, den 10. März 1833.
Bei dem unverkennbaren Nutzen eines möglichst übereinstimmenden Ganges aller Uhren für den Verkehr zwischen benachbarte sowohl, als auch entfernteren Orten ist es höchst wünschenswerth, daß die öffentlichen Uhren in allen Orten der Monarchie möglichst nach gleichmäßigen Normen, und zwar nach der mittleren Zeit gestellt werden.
Da nun gegenwärtig bei allen Haupt-Postämtern Normal-Uhren unter der Aufsicht geeigneter Uhrmacher gehalten und stets nach der mittleren Zeit gestellt werden, auch die Postillons der Reit- und Schnellposten verschlossene Uhren mit sich führen, welche mit den Normal übereinstimmen, und auf jeder Station von dem Postmeister, behufs der Stellung der dortigen Uhr, nachgesehen werden müssen, so bietet sich hierin ein leichtes Mittel dar, die Gleichmäßigkeit des Ganges der öffentlichen Uhren überall zu befördern, wie es auch in der Provinz Westphalen bereits geschieht. In Folge eines Erlasses des Königl. Ministerii des Innern und der Polizei vom 18. Februar d. J. werden die Orts-Polizeibehörden unsers Verwaltungsbezirks hiermit beauftragt, das vorgedachte Mittel zur Gleichstellung der öffentlichen Uhren überall möglichst zu benutzen, und demnach die nöthigen Anordnungen zu treffen, daß die öffentlichen Uhren in den Orten, wo Post-Normaluhren sind, nach diesen, in den Stationsorten aber nach den Uhren der Postmeister gestellt werden. Auch haben die Polizeibehörden auf die pünktliche Ausführung zu wachen, und Vernachlässigungen zu ahnden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Die Geographen Grimm und Scharrer hieselbst, haben einen pneumatisch-portativen Erdglobus, von 12 Fuß im Umfange, der sich zum Gebrauch in Schulen besonders eignet, herauszugeben. ... das Exemplar auf ord. Seidenzeug (Hutatlas) für Schulen zu dem Preise von 15 Thlr. und auf Perkal zu 14 Thlr. 15 Sgr. ... Im Auftrage des Königl. Ministeriums der geistlichen ec. Angelegenheiten machen wir sämmtliche Direktoren und Rektoren der Gymnasien, Seminarien und höhern Bürgerschulen der Provinz Brandenburg hiermit auf gedachten Erdglobus aufmerksam. |
Anweisung für das Verfahren bei den Landraths-Wahlen in der Provinz Brandenburg.
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Potsdam, den 30. März 1833.
Für den Zeitraum vom 1. April bis zum 1. November d. J. wird der Preis der Blutegel in den Apotheken auf 1 Sgr. pro Stück festgesetzt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 4. April 1833.
... sind inländische Freiknechte, welche sich von einem Orte zum andern begeben wollen, nur mit gewöhnlichen, auf ein bestimmtes Reiseziel gerichteten Reisepässen zu versehen, ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Auszug aus dem Gesetz über die polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe vom 7. September 1811.
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Potsdam, den 27. April 1833.
Da nach eingegangener Anzeige, die bisher im südlichen Frankreich unterhaltenen Polnischen Flüchtlinge dieses Land in großer Zahl wieder verlassen, und ihren Weg nach der Schweiz oder nach Deutschland nehmen, oder auch nach Polen zurückzukehren gedenken, so hat das Königliche Ministerium des Innern und der Polizei mittelst Erlasses vom 3. d. M. die Bestimmung getroffen, daß diesen Polnischen Flüchtlingen die Durchreise durch die diesseitigen Staaten oder der Aufenthalt in denselben nicht gestattet werden könne, auch nicht unter dem Vorwande, diesseitige Unterthanen zu sein, oder diesseitige Bäder besuchen zu wollen.
Nur solchen aus Frankreich nach Polen zurückkehrenden Flüchtlingen, deren Pässe zur Rückreise von einer Kaiserlich Russischen Gesandtschaft visirt, und welche hierauf auch mit dem Visa einer Königlichen Preußischen Gesandtschaft versehen worden sind, darf die Reise durch die diesseitigen Staaten gestattet werden, ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Die von der damit beauftragten Spezialkommission für das Jahr 1833 ausgearbeitete, und von dem unterzeichneten Ministerium genehmigte Arzneitaxe, tritt mit dem 1. Juni d. J in Wirksamkeit. Es haben sich daher, von dem genannten Termine ab, die Apotheker des Königl. Preußischen Staates, bei Vermeidung der im Medizinal-Edikt vom 27. September 1725 festgesetzten Strafe von fünf und zwanzig Thalern, nach dieser Arzneitaxe überall genau zu richten, die dabei betheiligten Behörden aber über deren Befolgung mit pflichtmäßiger Strenge zu wachen. Berlin, den 1. April 1833.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
von Altenstein.
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Da ungeachtet der durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 1. August 1831 erfolgten allgemeinen Aufhebung der bisher in einigen Landestheilen noch bestandenen Zwangspflicht zünftiger Handwerksgesellen, vor Erlangung des Meisterrechts eine bestimmte Zeit auf der Wanderschaft zuzubringen, und der gegen die Mißbräuche, zu welchen das Wandern Veranlassung giebt, wiederholentlich erlassenen Verordnungen, noch immer eine große Anzahl von wandernden Handwerksgesellen zwecklos im Lande umherschweift, die Gewerksgenossen und das ganze Publikum belästigt, und die öffentliche Sicherheit gefährdet, so sind zur Beseitigung dieses Uebelstandes nachstehende Bestimmungen für nöthig erachtet.
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Bei der Kurmärkischen Land-Feuersozietät sind in dem Sozietätsjahre vom 1. März 1832 bis dahin 1833. 117 Brände vorgefallen, wodurch
Zwei der vorsätzlichen Brandstiftungen sind aus Rachsucht verübt und ist der eine der Brandstifter an den Folgen der von dem selbst gelegten Feuer erhaltenen Beschädigungen verstorben, der andere aber hat sich nach verübtem Verbrechen entleibt. Die gerichtliche Untersuchung gegen die dritte Brandstifterin ist noch nicht beendigt, so wie die gegen die muthmaßlichen Brandstifter eingeleiteten Untersuchungen bis jetzt noch zu keinem Resultate geführt haben.
Berlin, den 20. Mai 1833.
Kurmärkische General-Land-Feuer-Sozietäts-Direktion.
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Auf Ihren Bericht vom 11. d. M. will Ich Meine Bestimmung vom 4. Oktober 1827, nach welcher den Mannschaften diesseitiger Schiffe, die nach anderen Welttheilen fahren, die Dienstzeit während solcher Fahrten auf die militairische Dienstzeit angerechnet wird, auf die Mannschaften aller das mittelländische Meer befahrenden preußischen Schiffe ... erweitern, ...
Berlin, den 25. März 1833.
Friedrich Wilhelm.
An die Minister des Innern und des Krieges. |
Dem Küster und Schullehrer Kannengießer zu Biesenbrow, Superintendentur Angermünde, ist in Anerkennung seiner Auszeichnung im Amte, das Prädikat „Kantor“ beigelegt worden. |
Grundgesetz der Versorgungs-Anstalt für die verwaisten Söhne der Bürger, Grundbesitzer und Gewerbetreibenden, der Elementar-Lehrer in den Städten und auf dem Lande, so wie der niedern Staats- und Communal-Beamten ec. in der Provinz Brandenburg.
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Potsdam, den 11. Juni 1833.
Obleich die Königlichen Forstdienstgehöfte des hiesigen Regierungsbezirks aus dem Land-Feuersozietäts-Verbande ausgeschieden sind, so wird doch bei den auf solchen Gehöften entstehenden Bränden, den zur Hülfe eilenden Spritzen und Wasserwagen dieselbe Prämie und beziehungsweise Entschädigung, welche nach den Reglements-Grundsätzen derjenigen Land-Feuersozietät, zu deren Verband die betreffenden Gebäude gehören würden, bestimmt ist, von uns bewilligt und berichtigt werden. Diese Bestimmung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.
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Potsdam, den 27. Juni 1833.
Der Kantor und Schullehrer Braune zu Linum bei Fehrbellin hat ein „Kleines Choral-Melodienbuch für Schulen“, mehr als 80 der gangbarsten Kirchenmelodien enthaltend, das Exemplar á Sgr. 6 Pf. bei dem Verfasser zu haben, herausgegeben.
Indem wir auf diese für Volksschulen sehr zu empfehlende kleine Schrift aufmerksam machen, geben wir zu beachten, daß bei Bestellungen anzudeuten ist, ob die verlangte Anzahl von Exemplaren in Ziffern oder in Noten gewünscht wird, da Exemplare der einen und der andern Art bei dem Verfasser zu haben sind.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Potsdam, den 22. Juni 1833.
Der Schullehrer Neumann zu Rathenow hat unter dem Titel: „Kleine Weltkunde, oder das Wissenswertheste aus der Erdkunde, Geschichte, Naturbeschreibung u. s. w. Berlin 1833, bei Plahn (186 Seiten 8vo)“ ein für den ersten Unterricht in den Realien brauchbares Lehr- und Lesebuch herausgegeben.
Wir machen die Herren Schulaufseher und die Vorsteher der niederen Bürgerschulen auf diese Buch mit dem Bemerken aufmerksam, daß der Verleger bei einer Abnahme von 25 Exemplaren den Preis von 5 Sgr. für das Exemplar festgesetzt hat, und daß ein zweites Bändchen, zum Gebrauch für die Lehrer abgefaßt, besonders zu haben ist.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Potsdam, den 20. Juli 1833.
Die heiße und trockene Witterung dieses Sommers ließ befürchten, daß, besonders unter dem Rindvieh, der gefährliche und tödtende Milzbrand sich häufiger zeigen werde, und schon sind einzelne Heerden davon heftig befallen worden. ... und selbst ein Mensch hat durch den Stich einer Fliege in der Nähe des milzbrandigen Viehes die Anthraxkrankheit bekommen, von der er nur durch schleunige ärztliche Hülfe gerettet ist.
Ueber die Erscheinungen, Kennzeichen und Verhütung des Milzbrandes haben wir bereits in den Amtsblättern von den Jahren 1811 Seite 185 bis 188, und 1818 Seite 242 ausführliche Belehrungen ertheilt, insonderheit wegen der vielen Beispiele von Ansteckung der Menschen durch milzbrandiges Vieh vor der Berührung desselben, seines Blutes, seiner Exkretionen und Kadaver dringend gewarnt. Auch ist ... das Abledern der am Milzbrande gefallenen Thiere gänzlich untersagt, und das Vergraben derselben mit Haut und Haaren gesetzlich vorgeschrieben. Da uns jedoch angezeigt ist, daß die Abdecker, um die Haut zu erhalten, unter dem Vorgeben, sich von der Todesursache zu unterrichten, die Kadaver öffnen, und sodann fälschlich erklären, das Vieh sei nicht am Milzbrande gefallen, so untersagen wir den Abdeckern auf's strengste die Oeffnung der unter den Erscheinungen des Milzbrandes gefallenen Viehstücke ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 24. Juli 1833.
Mit Hinweisung af die Amtsblatt-Bekanntmachung vom 12. Dezember 1831, wird hierdurch auf dem Grund einer Allerhöchsten Kabinettsordre vom 4. September 1831 wiederholt in Erinnerung gebracht, daß Militairpflichtige durch Verheirathung oder Ansäßigmachung ihrer Verpflichtung zum Dienste im stehenden Heere nicht überhoben werden.
Zugleich weisen wir sämmtliche Herren Geistliche unseres Verwaltungsbezirks an, die Militairpflichtigen bei Nachsuchung des Aufgebots auf diese Allerhöchste Bestimmung aufmerksam zu machen, und darüber zu ihrem Ausweis eine Verhandlung mit denselben aufzunehmen, wozu es jedoch eines Stempelbogens nicht bedarf.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen. |
Sämmtliche Königl. Forst-Strafgerichte unsers Departements werden hierdurch angewiesen, dem betreffenden Bezirksforstmeister quartaliter ein Verzeichniß derjenigen Fälle einzureichen, in welchen Forstdefraudanten und Forstfrevler, welche dem Gerichte zwar bereits zur Vollstreckung der Gefängnißstrafe von der Forstbehörde überwiesen sind, durch Beibringung der Quittung über die nachträglich erfolgte Bezahlung der Strafgelder aber die Vollstreckung der Gefängnißstrafe von sich abgewendet haben. Das Verzeichniß muß den Namen jedes Debenten, den Betrag der Zahlung und die Nummer der Strafliste enthalten.
Berlin, den 1. Juli 1833.
Königl. Preuß. Kammergericht.
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Nach einer Verfügung des Königl. Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten sollen bei den vollständigen höheren Bürger- und Realschulen künftig förmliche Entlassungs-Prüfungen angeordnet werden, deren Zweck darin besteht:
Berlin, den 24. Juli 1833.
Königl. Schulkollegium der Provinz Brandenburg.
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Potsdam, den 7. August 1833.
Ueber die Obstkultur im Allgemeinen und über die Vertilgung der ihr schädlichen Insekten insbesondere, hat der Verein zur Beförderung des Gartenbaues in den Königl. Preuß. Staaten in der 18ten Lieferung seiner Verhandlungen die Resultate seiner Erfahrungen und reiflichen Erörterung mitgetheilt, daß wir, ihrer Wichtigkeit halber, hier noch zur allgemeinen Kenntniß zu bringen uns veranlaßt finden, und zugleich auf die, im Amtsblatte Jahrgang 1812 ... bekannt gemachte allgemeine Anweisung zur Verminderung der schädlichen Gartenraupen zurückweisen. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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... Das Königliche Musikinstitut zu Berlin hat den Zweck, junge Leute zu Organisten, Kantoren, Gesang- und Musiklehrern an Gymnasien und Schullehrerseminarien auszubilden. ... Obgleich der Kursus nur ein Jahr währt, nämlich von Ostern bis wieder Ostern, oder von Michaelis bis wieder Michaelis, so wird doch nach Umständen eine zweijährige Theilnahme an dem Unterricht in der Anstalt gestattet. Die Bedingungen zur Aufnahme in das Institut sind folgende:
Berlin, den 20. Juli 1833.
A. W. Bach,
Direktor des Musikinstitutes, Papenstraße Nr. 10.
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... Demnächst wird der Kandidat geprüft:
Damit nun aber auch bei Bemerkung der Resultate der Prüfung, sowohl über die Kenntnisse in den einzelnen Zweigen, als über die Qualifikation des Kandidaten überhaupt, überall eine gleichmäßige Abstufung beobachtet werde, ist der Grad der Zulänglichkeit, als das Minimum anzunehmen, und das Urtheil in folgender Art zu steigern:
Berlin, den 8. Juli 1833.
Der Minister des Innern für Handel, Gewerbe und Bauwesen. von Schuckmann. |
Potsdam, den 14. August 1833.
Da sich seit einiger Zeit wieder mehrere Unglücksfälle durch den Einsturz von Sand- und Lehmgruben ereignet haben, so wird auf höhere Veranlassung unsere Bekanntmachung vom 9. Januar 1826 (Amtsblatt Nr. 21 Pag. 27), die Anlage und Revision solcher Erdgruben betreffend, hiermit in Erinnerung gebracht, und den Orts-Polizeibehörden die besondere Beachtung derselben empfohlen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 26. August 1833.
Im Verfolg der Bekanntmachungen vom 9. März, 29. April und 15. Mai d. J. (Amtsblatt de 1833 Seite 64, 115 und 133) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach Maaßgabe der im 46sten Stück des vorjährigen Amtsblatts abgedruckten, von des Herrn Ober-Präsidenten von Bassewitz Exzellenz vollzogenen Feuerlöschordnung für das platte Land ... der Niederbarnimsche Kreis in 10 Feuerlöschdistrikte ... eingetheilt, und den einzelnen Distrikten, soweit die Wahl bereits erfolgt und bestätigt ist, nachbenannte Kommissarien und Stellvertreter vorgesetzt worden sind, und zwar ...
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Potsdam, den 31. August 1833.
Durch die Bekanntmachung des Königl. Konsistorii der Provinz Brandenburg vom 10. Januar 1818 - Amtsblatt de 1818 Pag. 15 - ist bereits festgesetzt worden, daß die Erlaubniß zur Beerdigung an Privatörtern von uns, und nicht von dem Königl. Konsistorii zu ertheilen ist. Da diese Bestimmung in Vergessenheit zu gerathen scheint, so wird dieselbe hiermit wiederholt, und mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 764 Tit. 11 Theil 2 des Allgemeinen Landrechts ein Privatort nicht anders, als nach vorher von uns ertheilter Genehmigung zum Begräbnißplatz bestimmt werden darf. Ist aber ein solcher Privatort zum öffentlichen allgemeinen, und nicht bloß zu einem Begräbnißplatz für einen einzelnen Fall solchergestalt genehmigt worden, so bedarf es im Falle einer Beerdigung daselbst, nur der § 186 l.c. verordneten, den geistlichen Oberen zu erstattenden Anzeige.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Potsdam, den 6. September 1833.
Da nach der allerhöchsten Kabinetsordre vom 9. Juni d. J ... die zum Transport von Leichen nach anderen Orten, wohin sie zur Beerdigung gebracht werden sollen, erforderlichen Leichenpässe, fernerhin durch die Regierungen, als Provinzial-Polizeibehörden, nach vorgängiger medizinalpolizeilicher Untersuchung ausgefertigt werden sollen, so haben sich diejenigen, welche ein Gesuch um Ertheilung eines Leichenpasses anbringen wollen, zunächst an die Polizeibehörde des Sterbeortes um die gedachte medizinal-polizeiliche Untersuchung und Bescheinigung zu wenden, und entweder mit letzterer das Gesuch an uns einzureichen, oder der Polizeibehörde die Berichterstattung an uns zur Einholung des Leichenpasses zu überlassen. Der ortspolizeilichen Bescheinigung muß eine ärztliche Erklärung darüber, daß der Tod an keiner ansteckenden Krankheit erfolgt sei, wenn dies aber der Fall gewesen, ein Gutachten des Physikus darüber, ob und unter welchen Modalitäten der Transport der Leiche ohne Gefahr für das Publikum erfolgen könne, zum Grunde liegen und beigefügt werden.
Die Orts-Polizeibehörden haben sich auf vorkommende Anträge, sowohl dieser Untersuchung und Bescheinigung, als auch event. der Berichtserstattung an uns prompt zu unterziehen, und dergleichen Anträge immer ohne Zeitverlust zu erledigen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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... seit dem letzten Ausschreiben ist folgender Mobiliar-Brandverlust der Landschullehrer angezeigt worden, wofür ihnen nach dem Reglement vom 24. Dezember 1800 an Entschädigung gebührt: ...
Nach der zuletzt abgelegten Berechnung gehören zur Sozietät 1405 Mitglieder, von welchen ein jedes Mitglied Acht Silbergroschen Sechs Pfennige beizutragen hat. ...
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Kirchen-Verwaltung und das Schulwesen.
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Der ... Erlaß des Königl. Ministeriums des Innern und der Polizei vom 9. Juni 1828, die Verrechnung der Polizei-Strafgelder betreffend, ist ... dahin deklarirt worden, daß bei allen Polizei-Kontraventionen demjenigen als Inhaber der Polizei-Jurisdiktion die eingezogenen Geldstrafen gebühren, welchem die Entscheidung über die Kontraventionen durch gesetzliche Vorschriften zugewiesen ist, und den Lokal-Polizeibehörden ... mithin nur bei solchen Kontraventionen, hinsichtlich deren die Kompetenz der Lokal-Polizeibehörden ... als begründet zu erachten ist; ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 3. Oktober 1833.
Die Klauenseuche, welche seit kurzem in vielen Orten des diesseitigen Regierungsbezirks die Haushaltungsthiere, am meisten die Schweine, oft in Verbindung mit der Maulseuche befallen hat, bis jetzt im Allgemeinen gutartig verlaufen ist, hat ihren Grund in einer allgemeinen verbreiteten Schädlichkeit, als in bloßer Ansteckung ...
Doch kann sich das Uebel auch durch Ansteckung verbreiten, und müssen deshalb die kranken von den gesunden Thieren getrennt gehalten werden. Außerdem ist es zur Verhütung der Klauenseuche besonders nöthig, daß die Schweine vor der schädlichen Einwirkung der Nässe und des schlechten Futters mehr bewahrt werden. ... Die Fußböden der Ställe und die Stallutensilien sind oft mit kochendem Wasser zu begießen. ... Innerer Mittel bedarf es, außer etwas Küchensalz unter den Futtermassen, nur selten. ... Ist Maulseuche dabei, so bedient man sich zum Auspinseln des Mauls einer Abkochung von Schaafgarbenkraut und Salbei mit Bieressig, etwas Salmiak und Honig, - oder des Gerstenwassers mit Bieressig, Küchensalz und Honig. Sollten die Thiere während der Krankheit sehr ermatten, so ist ein Kalmustrank heilsam.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Von dem Königl. Konsistorio der Provinz Brandenburg sind nach der am 12. September und folgenden Tagen abgehaltenen Prüfung pro Ministerio die Kandidaten
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Potsdam, den 6. Oktober 1833.
Im Verfolg der Bekanntmachungen vom 24. Dezember 1819 (Amtsblatt 1820 Nr. 2) und vom 7. Januar 1822 (Amtsblatt Nr. 6) wird der tägliche Verpflegungssatz für jeden Polizei-Gefangenen in den Ortsgefängnissen des diesseitigen Departements, hiermit auf zwei Silbergroschen bis zur weitern Bestimmung festgesetzt, nachdem das Königl. Ministerium des Innern und der Polizei mittelst Erlasses vom 15. August d. J. die Beköstigung der Polizei-Gefangenen, unter Wegfall der Morgensuppe, auf die bisherige warme Mittagskost und auf eine Brotportion von einem Pfunde pro Kopf und Tag zu beschränken gestattet hat.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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... der Kirche zu Seefeld von der Frau Prediger Hildebrand daselbst eine Altardecke und eine Taufsteindecke von weißem Battist-Mousselin mit starkem Frangenbesatz zum Geschenk gemacht, .. |
Potsdam, den 26. Oktober 1833.
Da beim Ausbruche ansteckender Kinderkrankheiten in den Familien der Schullehrer leicht ein Uebergang dieser Krankheiten auf die Schulkinder Statt finden kann, und der Fall vorgekommen ist, daß weder der Schulvorstand, noch die Ortspolizeibehörde, noch auch die Eltern der Schulkinder von dem Eintritte einer solchen ansteckenden Krankheit im Schulhause zeitig genug in Kenntniß gesetzt sind, um die erforderlichen sichernden Maßnahmen zu treffen, so wird es hierdurch den im Schulhause wohnenden Lehrern zur Pflicht gemacht, von dem Ausbruche ansteckender Krankheiten (insbesondere der Blattern, Varioloiden, der Masern, Rötheln und des Scharlachfiebers) in ihren Familien, ohne allen Aufschub der Schulkommission oder dem Schulvorstande Anzeige zu machen, welche dann unter Mitwirkung der Ortspolizeibehörde sogleich zu bestimmen haben, ob der Lehrer den Unterricht im Schulhause fortsetzen dürfe oder nicht.
Die Ortspolizeibehörden haben auf die Befolgung dieser Vorschrift mit Nachdruck zu halten.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen. |
Als Prediger sind angestellt: in den lutherischen Superintendenturen.
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Bei der zu Michaelis 1832 im Schullehrer-Seminar zu Neuzelle gehaltenen Abgangsprüfung sind die Seminaristen: ... 9) Friedrich Oehlert aus Bernau, ... 28) ... und bei der im August 1833 daselbst abgehaltenen Abgangsprüfung die Seminaristen: 1) ... 29) ... für anstellungsfähig erklärt worden. |
Zur Ausführung der Allerhöchsten Kabinetsordre ..., daß künftighin die Ausübung des Steinhauer-Gewerbes gleichfalls nur auf den Grund eines Prüfungs-Attestes der Provinzial-Regierung zulässig sein soll, sind ... die nähern Bestimmungen ... in der nachfolgend abgedruckten Instruktion ... getroffen worden. ... Instruktion, nach welcher in sämmtlichen Provinzen des Staats die Prüfung derjenigen, welche das Steinhauer-Gewerbe selbständig betreiben wollen, erfolgen soll. ... |
Des Königs Majestät haben ... genehmiget, daß der für die Liqueurbereitung neben der Maischsteuer bisher entrichtete Blasenzins vom 1. Januar k. J. ferner nicht erhoben ... werde. ... |
Wir Friedrich Wilhelm ... verordnen ... für alle die gedachten Landestheile, in welchen die Verordnung vom 14. März 1805 resp. noch nicht ausgeführt, oder noch nicht publizirt worden ist, dem Antrage Unserer getreuen Stände gemäß und auf das Gutachten Unseres Staatsministerii, Folgendes:
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