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Amtsblatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1835. Potsdam, 1835. Zu haben bei dem Königl. Hof-Postamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz. (Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
Um Unglücksfällen vorzubeugen, kann das Schlittschuhlaufen nicht anders als auf denjenigen Stellen gestattet werden, wo sich besondere Aufseher befinden. Aeltern und Erzieher werden daher dringend aufgefordert, ihre Untergebene hiernach anzuweisen, und sind die sämmtlichen Polizei-Offizianten beauftragt, jedermann von den Orten wegzuweisen, wo das Eis nicht völlig sicher ist, diejenigen, welche diesem keine Folge leisten, aber zur polizeilichen Bestrafung anzuzeigen.
Berlin, den 23. Dezember 1834. Königl.
Polizei-Präsidium.
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Anstellungen im Kirchen- und Schulwesen im vierten Quartale 1834.
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Potsdam, den 1. Januar 1835.
Es gehen gegenwärtig so häufige Gesuche um Vererbpachtung von Kirchen-, Pfarr-, Küster- und Schulgrundstücken ein, daß wir uns veranlaßt gefunden haben, über das hierbei zu beobachtende Verfahren den sämmtlichen Herren Superintendenten unsers Geschäftskreises heute eine besondere ausführliche Anweisung zu ertheilen.
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Die Herren Superintendenten werden die erhaltene Anweisung zur vollständigen Uebersicht mittheilen.
Königliche Regierung.
Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Auf der Chaussee von Berlin über Vogelsdorf bis Heidekrug können rüstige Arbeiter Beschäftigung finden. Solche haben sich bei den auf dieser Straße beschäftigten Aufsehern zu melden.
Potsdam, den 15. Februar 1835.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 3. März 1835.
Da seit dem 28. November 1834 die Lungenseuche unter dem Rindvieh des Dorfes Blumberg, Niederbarnimschen Kreises, aufgehört hat, so ist die unterm 25. November v. J., im 49sten Stück des vorjährigen Amtsblatts Nr. 229 angeordnete Sperre dieses Dorfes für Rindvieh und Rauchfutter wieder aufgehoben.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 4. März 1835.
Da unter dem Rindviehe auf dem Erbpachtsgute in Lichtenberg, Niederbarnimschen Kreises, die Lungenseuche ausgebrochen ist, so ist dieses Dorf bis auf Weiteres für Rindvieh und Rauchfutter gesperrt.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
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Das Königliche Ministerium des Innern und der Polizei hat mittelst Erlasses vom 21. v. M. dem Boten Christian Lindemann zu Strohdehne, Westhavelländischen Kreises, für die am 28. Mai v. J. bewirkte Rettung mehrerer Personen aus Wassersgefahr, die zur Aufbewahrung bestimmte Erinnerungs-Medaille für Lebensrettung verliehen.
Potsdam den 3. März 1835.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
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Nachbenannte, dem Mühlenmeister und Ackerbürger Friedrich Wilhelm Wernicke gehörigen Grundstücke ... sollen Schuldenhalber an den Meistbietenden öffentlich verkauft werden ...
Bernau, den 22. Dezember 1834.
Königl. Stadtgericht.
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Potsdam, den 3. April 1835.
Da auch im diesseitigen Regierungsbezirk ursprüngliche Kuhpocken an den Eutern milchender Kühe bemerkt sind, und es sehr wünschenswert ist, daß Fälle dieser Art jedesmal von Sachkundigen untersucht und der frische Impfstoff aus den ursprünglichen Kuhpocken zur Vakzination benutzt werde, dazu aber die ächten Kuhpocken von ähnlichen, ebenfalls am Euter der Kühe beobachteten Ausschlägen sorgfältig unterschieden werden müssen, so bringen wir nachstehende Charakteristik der ächten Pocken der Kühe zur öffentlichen Kenntniß, mit dem Wunsche, daß Landwirthe, in deren Heerden die Kuhpocken sich zeigen, den betreffenden Kreis-Physikus davon sofort benachrichtigen möchten. ...
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 5. April 1835.
In Folge des Direktorial-Reskripts vom 21. Februar 1776 ist es in unserer Bekanntmachung vom 15. März 1813, Amtsblatt 1813 Seite 131) den Herren Predigern auf dem Lande und den Dorfschullehrern besonders zur Pflicht gemacht, vom Ausbruche ansteckender Krankheiten unter den Einwohnern ihrer Parochie den betreffenden Landrath und Kreisphysikus schleunigst in Kenntniß zu setzen.
Diese Bestimmung wird hierdurch von Neuem in Erinnerung gebracht, mit dem ausdrücklichen Bemerken, daß zu den ansteckenden Krankheiten, deren unverzügliche Anzeige erforderlich ist, auch die Menschenblattern gehören.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen. |
Potsdam, den 18. April 1835.
Es ist schon öfters der Fall vorgekommen, dass Pferde, die von den Kavallerie-Regimentern entlaufen waren, erst nach mehreren Wochen ausgemittelt und den betreffenden Truppentheilen zurückgegeben worden sind, wodurch nicht unbedeutende Kosten verursacht werden.
Um dergleichen Unannehmlichkeiten für die Zukunft vorzubeugen, und diejenigen, denen solche Pferde künftig zulaufen möchten, in den Stand zu setzen, die rechtmäßige Behörde, an welche sie zurückzuliefern sind, gleich zu erkennen, bringen wir, in Gemäßheit eines an uns ergangenen Reskripts des Königl. Ministerii des Innern und der Polizei, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß nach den von des Königs Majestät für die Pferde der Armee festgesetzten Brandtzeichen, die Pferde
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
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... Nach allerhöchster Bestimmung sollen gedachte Kirchen folgende Namen erhalten:
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Potsdam, den 24. April 1835.
Es haben sich auch neuerlich Fälle ereignet, wo durch Flaschen, welche mit Wasser gefüllt, der Einwirkung der Sonnenstrahlen frei ausgesetzt waren, durch die Konzentration der letzteren mittelst des konvexen Glases, Holz und andere Gegenstände entzündet, und Feuersbrünste entstanden sind. Zur Verhütung solcher Nachtheile wird das Publikum auf diese so leichte Entstehung derselben aufmerksam gemacht, um das Aufstellen der Flaschen und Gläser auf den Fenstern und der freien Einwirkung der Sonnenstrahlen ausgesetzt, zu vermeiden.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
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Nachbenannte Frauen sind als Hebammen approbirt worden: ... Die sub ... bemerkten [3] Hebammen haben wegen ihres Fleißes und ihres guten sittlichen Betragens ein Gebährbett als Prämie erhalten. |
Potsdam, den 18. Mai 1835.
Wer eine Grundfläche von 6 und mehr Quadratruthen mit Taback bepflanzt, ist gesetzlich verpflichtet, vor Ablauf des Monats Juli dem Steueramte, in dessen Bezirk die mit Taback bepflanzten Grundstücke liegen, solche einzeln nach ihrer Lage und Größe in Morgen und Quadratruthen Preuß. genau und wahrhaft anzugeben.
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Königl. Regierung.
Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.
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Ziegelei-Verpachtung.
Im Einverständnisse mit den Stadtverordneten haben wir einen Termin zur Vererbpachtung der hiesigen Rathsziegelei ... angesetzt, ...
Freienwalde a. d. O., den 20. Mai 1835, Magistrat.
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Potsdam, den 21. Mai 1835.
Da bemerkt worden ist, daß den, dem Chausseegeld-Tarif vom 28. April 1828 angehängten Strafbestimmungen seit einiger Zeit nicht immer die gehörige Folge geleistet wird, so finden wir uns veranlaßt, das Publikum, um sich vor Schaden und Nachtheil zu hüten, auf jene Strafbestimmungen hierdurch wiederholt aufmerksam zu machen, und dieselben, ihrem ganzen Inhalte nach, nachstehend nochmals abdrucken zu lassen.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 11. Juni 1835.
Da bemerkt worden ist, daß bei Ertheilung von Baukonsensen an den Chausseen von den Polizeibehörden nicht immer gleichmäßig verfahren wird, und daraus Nachtheile für die Benutzung der Straßen von Seiten des Publikums entstanden sind, so wird hiermit Folgendes festgesetzt:
Die Herren Landräthe und die Polizei-Obrigkeiten, welche bei Ertheilung der Baukonsense auf dem platten Lande konkurriren,
und die Magisträte, welchen diese Befugniß auf städtischen Weichbilden zusteht, haben vor Ertheilung des Erkaubnißscheines das Projekt dem betreffenden Wegebaumeister mitzutheilen, und dessen Erklärung darüber zu erfordern. Die Wegebaumeister haben dabei ihr Augenmerk darauf zu richten:
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Durch bestehende polizeiliche Verordnungen ist es, um Gefahren für die Badenden selbst und ebenso Verletzungen des öffentlichen Anstandes und der Sittlichkeit vorzubeugen, unbedingt verboten, innerhalb der Stadt, mit alleiniger Ausnahme der Benutzung des Unterrichts bei der Schwimm-Anstalt am Schlesischen Thore, frei zu baden. ... |
Der Preis, für welchen während der Monate Juli und August dieses Jahres die Blutegel in den hiesigen Apotheken zu haben sein werden, ist auf Einen Silbergroschen für das Stück festgesetzt worden. Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 20. Juni 1835.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Da die Erfahrung gelehrt hat, daß sogenannte Reib- oder Streich-Zündhölzer und Reib-Zündschwämme sich beim Transport leicht selbst entzünden, ... so mache ich dem Publikum hiermit bekannt, daß die Versendung ... mit der Post verboten ist, und daß derjenige, welcher dessen ungeachtet dergleichen Ware zur Post aufgiebt, bei Entdeckung seines Vergehens, nicht nur mit der ... angedrohten Strafe belegt, sondern auch für allen Schaden verantwortlich gemacht werden wird, der durch die Selbstentzündung der mehrgedachten Gegenstände etwa herbeigeführt worden sein sollte.
Berlin, den 22. August 1835.
Der General-Postmeister Nagler.
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Potsdam, den 25. August 1835.
Des Königs Majestät haben mittelst der Allerhöchsten Kabinettsordres vom 8. Juni und 30. Juli d. J. das bisher mit 100 Thlr. gewährte landesherrliche Pathengeschenk für Eltern von sieben Söhnen, auf die Summe von „funfzig Thalern“ ermäßigt, die Zahlung aber ohne die frühere beschränkende Bedingung, daß sämmtliche sieben Söhne sich im elterlichen Hause und Pflege befinden müssen, nur von der Hilfsbedürftigkeit der Eltern und von dem Leben der sieben Söhne abhängig gemacht...
[Die Bedingung, daß die 7 Söhne ohne Dazwischenkunft von Töchtern geboren sein mußten, wurde schon früher aufgehoben.] |
... September und Oktober: 1 Silbergroschen, 6 Pfennige |
Potsdam, den 4. Oktober 1835.
Nach dem Beschlusse des Königl. Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten ist bei der Königl. Thierarzneischule in Berlin eine ambulatorische Klinik errichtet worden, und soll der mit der Leitung dieses Unterrichts zu beauftragende Lehrer zugleich die Geschäfte eines Kreis-Thierarztes für den Teltowschen und Niederbarnimschen Kreis besorgen. Für jetzt ist Beides dem Repetitor Herrn Dr. Spinola übertragen worden. ...
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... bis zum 1. April k. J. auf Zwei Sgr. pro Stück festgesetzt. |
Zur Verpachtung der Chausseegeld-Hebestelle jenseits Berlin bei Friedrichsfelde, auf der Kunststraße von Berlin nach Frankfurt a. d. O. belegen, vom 1. April k. J. ab, haben wir einen Termin ... angesetzt, ...
Potsdam, den 6. Oktober 1835.
Im Auftrage der Königl. Regierung.
Königliches Haupt-Steueramt.
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II. Als Schullehrer sind angestellt:
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Potsdam, den 2. November 1835. Da seit länger als vier Monaten die Lungenseuche unter dem Rindvieh des Gräflich von Hardenbergschen Erbpachtgutes in Lichtenberg, Niederbarnimschen Kreises, aufgehört hat, so ist die unterm 10. März d. J. im 12ten Stücke des diesjährigen Amtsblattes Pag. 66 angeordnete Sperre dieses Gutes für Rindvieh und Rauchfutter wieder aufgehoben. Königliche Regierung. Abtheilung des Innern. |
Mit Bezug auf § 4 der Verordnung vom 4. März 1834 über Exekution in Zivilsachen..., wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für die verschiedenen Kreise des Regierungsbezirkes Potsdam die Normal-Saat- und Erndtezeiten, während welcher gegen Personen, welche sich mit der Landwirthschaft beschäftigen, ausgenommen in Wechsel-, Alimenten- und solchen Sachen, bei denen Gefahr in Verzuge obwaltet, desgleichen in allen Fällen, in welchen der verabredete Zahlungstermin in diese Zeit fällt, keine Exekution vollstreckt werden darf, in nachstehender Art festgesetzt sind
Nr. 1 Kreis: Nieder-Barnim
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Potsdam, den 1. Dezember 1835.
Da in der Stadt Bernau die Lungenseuche unter dem Rindvieh entstanden ist, so ist die Sperre der Stadt für Rindvieh und Rauchfutter verfügt worden; jedoch erstreckt sich für Letzteres die Sperre nicht auf die, außerhalb der Stadt belegenen Scheunen.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
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Verkauf eines Rittergutes 1¾ Meilen von Berlin entfernt, mit 1408 Morgen kleefähigem Acker und 80 Morgen Wiesen. Die Brennerei mit Doppel-Apparat und Dampfkessel verarbeitet wöchentlich 12 Winspel [!] Kartoffeln für die Molkerei. 900 hochveredelte Schafe werden zu Winter gehalten. Die Gutskarte, das Vermessungsregister und die Anschläge sind täglich einzusehen bei dem Unterzeichneten, der auch über den, zu 5 Prozent der reinen Einnahme gestellten Preis, mit günstigen Zahlungsfristen die nähere Auskunft mündlich ertheilt.
Der Vermessungs-Revisor Meyer
in Berlin, Große Friedrichstraße Nr. 13.
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Bekanntmachung wegen theilweiser Wiederherstellung früherer Kreisgrenzen in Beziehung auf die Regierungsbezirke Potsdam und Frankfurt. ... |
Potsdam, den 3. Dezember 1835.
Um zu verhüten, daß das Spielzeug für Kinder und die Eßwaaren der Zucker- und Kuchenbäcker nicht [!] mit Farben, deren Genuß der Gesundheit nachtheilig ist, bemalt und angestrichen werden, werden hierdurch die schädlichen und unschädlichen Farben zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und die Polizeibehörden und Medizinalbeamten des diesseitigen Regierungsbezirks aufgefordert, ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß von den Schädlichen Farben zu dem gedachten Zwecke kein Gebrauch gemacht werde. ...
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Potsdam, den 5. Dezember 1835.
Die in der neueren Zeit in den Handel vorkommenden [!] Congreveschen Zündhölzer, so wie das Reibezündpapier, sind, wie chemische Untersuchungen ergeben haben, aus so leicht entzündlichen Stoffen zusammengesetzt, daß es nur einer geringen Reibung bedarf, um sie in Flammen zu setzen.
Die Erfahrung hat gelehrt, daß die Ofenwärme und selbst die Einwirkung der Sonnenstrahlen die Entzündung derselben veranlassen kann. ... Wir finden uns daher veranlaßt, das Publikum auf die Feuergefährlichkeit der gedachten Zündhölzer und Zündpapiere aufmerksam zu machen, und ... die größte Vorsicht bei dem Gebrauch und der Aufbewahrung zur Pflicht zu machen.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
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