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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1836.

Potsdam, 1836.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 1. Januar 1836.
Seite 1...2, Nr. 1. Straßenunfug.

Potsdam, den 23. Dezember 1835.
Mehrere zu unserer Kenntniß gekommene Fälle haben den an verschiedenen Orten, besonders in größeren Städten überhand nehmenden Unfug dargethan, welcher von unerwachsenen zuchtlosen Knaben auf den Straßen und öffentlichen Plätzen getrieben wird. Nach ... erneuerten Bestimmung des § 183 Tit. 20 Theil 2 des Allgemeinen Landrechts ... sollen muthwillige Buben, welche auf den Straßen oder sonst Unruhe erregen, oder grobe Unsittlichkeiten verüben, mit verhältnißmaßigem Gefängniß, körperlicher Züchtigung oder Zuchthausstrafe belegt werden. In allen Fällen, wo dergleichen Unfug begangen wird, gebührt der Orts-Polizeibehörde das Recht des ersten Angriffs und der vorläufigen Untersuchung ..., auch die Abfassung und Vollstreckung des Straf-Erkenntnisses innerhalb des ... polizeimäßigen Strafmaaßes. Das Maaß der körperlichen Züchtigung, auf welches in solchen Fällen von den Polizeibehörden erkannt werden kann, steht anderweitig in den Grenzen von zehn bis zwanzig Peitschenhieben fest. Gegen diese Straf-Erkenntnisse der Orts-Polizeibehörden steht den Verurtheilten der Rekurs an die Landes-Polizeibehörde ... nach der Bekanntmachung vom 23. Mai 1830 (Amtsblatt 1830 Seite 182) zu. ...
Da ferner durch Einwirkung von Seiten der Schulen sehr viel geschehen kann, um gute Sitte und Ordnung unter der heranwachsenden Jugend zu befördern, so erwarten wir von den Orts-Schulvorständen und Lehrern, daß sie von dem Betragen ihrer Zöglinge auch außerhalb der Schule Kenntniß nehmen, und ungebührlichen Handlungen der Schüler, sie mögen in oder außer den Schulen vorkommen, durch Lehre und Zucht entgegenwirken werden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 22. Januar 1836.
Seite 25...26, Nr. 15. Verbesserung des Schulwesens der Städte und anderer Ortschaften.

... Die Kommune Werneuchen, Superintendentur Bernau, hat eine zweite Lehrerstelle kreirt. ...


Seite 26, Nr. 16. Dimensionen der Mauer- und Dachziegel für Staatsbauten.

Potsdam, den 11. Januar 1836.
Zufolge Rescripts der Königl. Verwaltung für Handel, Fabrikation und Bauwesen vom 15. Dezember v. J. sind die Dimensionen der Mauer- und Dachziegel für alle gewöhnlichen Staatsbauten allgemein gleichförmig bestimmt worden.
Es sind dies (für die Mauerziegel) genau dieselben Abmessungen, welche
  • in unserm Amtsblatt pro 1816 Stück 38 Nr. 294;
  • in demjenigen pro 1820 Stück 46 Nr. 243, und
  • in demjenigen pro 1825 Stück 4 Nr. 12
schon bekannt gemacht, und als unerläßliche Norm für den diesseitigen Regierungsbezirk vorgeschrieben worden, und bringen wir solche zur Richtschnur für alle Ziegeleibesitzer, so wie für die Baubeamten unsers Departements wiederholt hiermit in Erinnerung.
Es sollen nämlich fortan zu allen gewöhnlichen Staatsbauten keine andere Mauer- und Dachziegel angekauft, als solche, welche in gebranntem Zustande nachstehende Dimensionen haben:
  1. Mauerziegel:
    große Form 11 1/2 Zoll lang, 5 1/2 Zoll breit, 2 1/2 Zoll dick,
    mittlere Form 10 Zoll lang, 4 5/6 Zoll breit, 2 1/2 Zoll dick,
    kleine Form 9 1/2 Zoll lang, 4 1/2 Zoll breit, 2 1/8 Zoll dick.
  2. Dachziegel oder Biberschwänze:
    15 Zoll einschließlich der Nase lang, 6 Zoll breit und 1/2 Zoll stark.
Wenn außergewöhnliche Konstruktionen andere Verhältnisse nöthig machen, so werden für jeden einzelnen Fall dem gemäß schriftliche Bestellungen für die Anfertigung gegeben werden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 19. Februar 1836.
Seite 45...46, Nr. 27. Feldmesser.

Potsdam, den 1. Februar 1836.
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 20. Mai v. J. - Amtsblatt 1835 Nr. 88 - den Unterschied zwischen Baukondukteurs und Feldmesser betreffend, machen wir die Polizeibehörden und das Publikum darauf aufmerksam, daß die Feldmesser als solche nicht zu Veranschlagungen, Abschätzungen und Ausführungen in baulicher Hinsicht befähiget sind, indem nach § 96 des Gewerbe-Polizei-Edikts vom 7. September 1811 (Gesetzsammlung Seite 273) zur Legitimation der Architekten ein Prüfungsattest der Königl. Ober-Baudeputation erforderlich ist. Feldmesser, welche ohne diese Legitimation Bauarbeiten übernehmen, unterliegen den, in unserer Bekanntmachung vom 30. Januar 1830 (Amtsblatt Nr. 20) auf dergleichen gewerbepolizeiliche Kontraventionen festge­setzten Polizeistrafen von 5 bis 50 Thlr., und sind in solchen Fällen nach Maaßgabe der Verordnung vom 23. Mai 1830 - Amtsblatt Nr. 120 - von den Orts-Polizeibehörden zur Untersuchung und Bestrafung zu ziehen. ­
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 49...50, Nr. 31. Instandsetzung und Bepflanzung der öffentlichen Wege.

Potsdam, den 9. Februar 1836.
Wenn gleich wir fast alljährlich durch unser Amtsblatt Anweisungen und Ermunterungen zur Einrichtung, Instandhaltung und Bepflanzung der in unserem Regierungs-Departement vorhandenen öffentlichen Wege erlassen haben, so ist doch danach theils nicht genügend verfahren worden, theils sind früher zweckmäßig eingerichtete Pflanzungen von Alleebäumen nach und nach durch Unaufmerksamkeit der Ortsobrigkeiten und Gemeinen wieder eingegangen.
Wir sehen uns daher veranlaßt, diesen Gegenstand einer besondern Kontrole zu unterwerfen damit diese wichtige polizeiliche Angelegenheit, welche im hiesigen Departement ein vorzügliches Interesse gewinnt, weil dasselbe die Königlichen Residenzstädte in seine Mitte faßt, möglichst verbessert werde, und schicken zu dem Ende folgende allgemeinen Grundsätze voran.
  1. Jeder Eigenthümer eines öffentlichen Weges hat die Verpflichtung, denselben in solchem Zustande zu erhalten, daß allen den Reisenden etwa dadurch erwachsenden Gefahren vorgebeugt werde.
  2. Hieraus folgt, daß nicht nur die Fahrbahn untadelhaft ohne Löcher oder angewehete Sandhügel, unterhalten, sondern auch, daß der Weg dergestalt begrenzt wird, daß auch bei Schneetreiben kein Verirren in Seitengräben oder angrenzende Felder und Brücher möglich werden kann. Wo daher nicht Zäune und Hecken vorhanden sind, muß von Polizeiwegen auf Anpflanzung von Alleebäumen gedrungen werden, weil nur diese ein hinreichendes und dauerndes Schutzmittel bewirken können.
  3. Wenn es besonders zum Wirkungskreise der Herren Landräthe gehört, aus allen Kräften die Ausführung vorstehender Maaßregeln zu befördern, so haben dieselben vorzüglich darauf zu halten, daß einmal bestehende Alleen von den Grundbesitzern nicht ohne Notwendigkeit, und ohne vorher für die Nachpflanzung gesorgt, und dazu die landräthliche Erlaubniß eingezogen zu haben, theilweise oder ganz abgeholzt werden. Das Eigenthum derselben an den Alleebäumen ist nämlich gar nicht so unbeschränkt, daß nicht zur Veränderung einer solchen von dem Publikum benutzten Anlage die Zustimmung der Landes-Polizeibehörde nothwendig wäre.
  4. Um aber den Wegebauverpflichteten die Benutzung der von ihnen gepflanzte Alleebäume möglichst zu erleichtern, wollen wir es gestatten, daß bei neuen Anlagen dieselben in solchen Entfernungen gepflanzt werden, daß, wenn sie künftig schlagbar werden, vorher in den Zwischenräumen neue Bäume gepflanzt sind, diese den gehörigen Wachsthum erreicht haben und als hinreichende Begrenzungen der Wege betrachtet werden können, dann die alten Bäume unter Zustimmung des Kreis-Landraths abgeschlagen und verwendet werden dürfen. Es kann daher nachgelassen werden daß die Alleebäume nicht gegenüber sondern ein Baum der einen Reihe dem Zwischenräume der andern Reihe gegenüber stehen kann. ... [Skizze]
Zur Ausführung dieser Maaßregeln ist es aber nothwendig, daß jede Gemeine sich eine, für den Bedarf der von ihr zu unterhaltenden Alleen zureichende Baumschule hält. In dieser Beziehung verweisen wir zunächst auf unsere Instruktion im Amtsblatte des Jahres 1815, Pag. 62, empfehlen aber noch besonders die Kultur der kanadischen Pappel (gewöhnlich Schwarzpappel genannt), weil die Erfahrung gelehrt hat, daß sie am leichtesten auf Sandboden gedeiht, und durch Stecklinge vermehrt werden kann.
Die Herren Landräthe haben auf diesen Gegenstand eine fortdauernde Aufmerksamkeit zu richten, sich von den Ortsobrigkeiten im Sommer jeden Jahres eine Nachweisung der gebesserten Wege, der Alleebepflanzungen und der angelegten und vervollständigten Baumschulen aus dem verflossenen Herbste und Frühjahr einreichen zu lassen, und davon eine Zusammenstellung anzufertigen, welche mit dem 1. Oktober jeden Jahres bei uns eingehen muß, damit wir daraus die zu dem, von uns höhern Orts einzureichenden Jahresbericht über den Kulturzustand des Regierungs-Departements erforderlichen Notizen entnehmen können. Das Schema, nach welchem diese Zusammenstellung von den Herren Landräthen anzufertigen ist, wird denselben besonders zugehen.
Da wir beabsichtigen, diejenigen Obrigkeiten und Gemeinen welche sich durch Anlage von Alleen, und namentlich durch unausgesetzte Nachpflanzung und Konservation derselben auszeichnen, ein öffentliches Anerkenntniß durch unser Amtsblatt zu ertheilen, so sehen wir den desfallsigen Vorschlägen der Herren Landräthe bei Einreichung der Jahresnachweisungen entgegen, und empfehlen den Ortsobrigkeiten und Gemeinen insbesondere, die günstige Jahreszeit zu Wege­besserungen und Baumpflanzungen in keinem Jahre ungenutzt vorübergehen zu lassen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 51...52, (Ober-Bergamt) Nr. 1.

Mit den Einsassen zu Rüdersdorf ist über deren Theilnahmerechte an dem dortigen Kalkstein- und Gipslager, unter Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs, ein Vergleich abgeschlossen worden, in dessen Folge eine Veränderung in den gegenwärtig bestehenden Kalksteinpreisen, insbesondere auch deshalb als notwendig sich ergiebt, weil die Erfahrung gelehrt hat, daß zwischen den besseren und geringeren Gattungen des Produkts in den Verkauftpreisen die auf Grund der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 13. März 1830 ... zeither gültig gewesen sind, ein Mißverhältniß besteht, welches durch die im Jahre 1832 erfolgte Herabsetzung des Preises einiger geringeren Kalkstein-Gattungen nicht vollständig gehoben ist, und dessen Fortdauer mit wesentlichen Uebelständen verknüpft sein würde. Demgemäß ist mittelst Rescripts des Königl. Finanz Ministeriums vom 8. Februar 1836 beschlossen worden, daß von jetzt an die Verkaufspreise in den Landesherrlichen Brüchen nach den Sätzen Statt finden sollen, die in nachstehender Uebersicht aufgenommen sind. Es werden nämlich verkauft:
I. zu erhöheten Preisen.
  1. Ausgesucht große Kalksteine,
    statt des zeitherigen Preises zu 4 Thlr., die Klafter für 6 Thlr.
  2. Große Kalk- oder Bausteine,
    statt des zeitherigen Preises zu 2 Thlr., die Klafter für 4 Thlr.
  3. Ordinaire Kalk- oder Brennsteine,
    statt des zeitherigen Preises zu 1½ Thlr. die Klafter für 2 Thlr.
II. Zu den bisherigen Preisen.
  1. Kalkstein-Kothen, die Klafter für 15 Sgr.
  2. Blaue Kalksteine, die Klafter für 1 Thlr. 10 Sgr.
  3. Zwittersteine, die Klafter für 1 Thlr.
  4. Treppenstufen, den laufenden Fuß für 11 Sgr.
  5. Kopfsteine, die Quadratruthe für 22 Thlr.
  6. Fliesen über 12 Zoll Quadrat, für die Quadralruthe 24 Thlr.
  7. Fliesen unter 12 Zoll Quadrat, für die Quadralruthe 22 Thlr.
Vorstehende Preisbestimmungen, zu deren sofortiger Anwendung das Königl. Bergamt zu Rüdersdorf heute von uns angewiesen ist, werden hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 9. Februar 1836.     Königl. Oberbergamt für die Brandenburg-Preußischen Provinzen


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 4. März 1836.
Seite 57...58, Nr. 35. Beaufsichtigung der Richtigkeit der Waagen.

Potsdam, den 21. Februar 1836.
Nachstehende Bestimmung der Königl. General-Verwaltung für Handel, Fabrikation und Bauwesen, die Beaufsichtigung der Richtigkeit der Waagen betreffend, wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, und sämmtlichen Polizeibehörden und Eichämtern deren genaueste Befolgung anempfohlen.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.

Mit Rücksicht darauf, daß die Richtigkeit einer Waage nicht bloß von der richtigen Eintheilung des Balkens und dem Gleichgewichte der Schaalen, sondern überhaupt von der ganzen Einrichtung der Waage abhängt, daß also die in der Instruktion für die Eichungs-Kommissionen vom 14. Dezember 1816 vorgeschriebene Stempelung der Waagebalken und Schaalen für die fortdauernde Richtigkeit der Waagen keine zureichende Sicherheit gewährt, ist es angemessen befunden, von dem Erfordernisse der Stempelung der Waagen, nach denen öffentlich verkauft oder gewogen wird, abzustehen. ...
Demgemäß wird hierdurch bestimmt: daß bei den in der Maaß- und Gewichtsordnung vom 16. Mai 1816 vorgeschriebenen polizeilichen Revisionen der Maaße und Gewichte von dem Erfordernisse der Stempelung der Waagen abzustehen, dagegen aber Richtigkeit der Waagen sorgfaltig zu prüfen ist, und daß gegen die, in den §§ 12 und 13 der Maaß- und Gewichtsordnung bezeichneten Personen, wenn die in ihrem Verkaufs- oder Geschäftslokale vorhandenen Waagen unrichtig befunden werden, eine Polizeistrafe von Einem Thaler bis zu Fünf Thalern eintreten soll, vorbehaltlich der nach den bestehenden Gesetzen sonst etwa noch verwirkten Strafe. ...
Berlin, den 12. Februar 1836.     Verwaltung für Handel Fabrikation und Bauwesen. Rother.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 11. März 1836.
Seite 63, (Berlin) Nr. 8.

Da in neuerer Zelt wiederholt bemerkt worden ist, daß hiesige Einwohner bei Aufbewahrung ihrer Leitern nicht immer mit der nöthigen Vorsicht zu Werke gehen, dieselben vielmehr auf der Straße und unverschlossenen Höfen frei stehen lassen, und dadurch die Ausübung von Verbrechen nicht selten erleichtern, diesem Uebelstande auch nicht durch das bloße Anschließen der Leitern vorzubeugen ist, so wird die Verordnung vom 9. März 1805 (Intelligenzblatt vom 23. und 27. März und 5. April 1805) hiermit dahin erneuert, daß die Besitzer von Leitern verpflichtet sind, dieselben, wenn sie nicht gebraucht werden, stets dergestalt sicher aufzubewahren, daß ein Mißbrauch derselben möglichst verhütet werde. Jede Vernachlässigung dieser Vorschrift wird mit einer Geldstrafe von 5 Thalern geahndet.
Berlin, den 15. Februar 1836.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 12. / Den 18. März 1836.
Seite 68, (Berlin) Nr. 10.

Um die Störung der religiösen Feier des Charfreitags, welcher in diesem Jahre auf den 1. April fällt, so wie des Osterfestes zu verhüten, wird in Folge höherer Bestimmung für dieses Jahr der 5. April zum Umzugstermine der Miether festgesetzt und solches hierdurch zur öffentl. Kenntniß gebracht.
Berlin, den 4. März 1836.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 25. März 1836.
Seite 79, (Berlin) Nr. 13.

Die Bestimmungen der hiesigen Feuerordnung, nach welchen bei ausbrechendem Feuer die Bewohner der Nachbarschaft verpflichtet sind, mit Wasser gefüllte Zober und Tienen vor die Haus­thüren zu stellen, und, wenn der Brand Abends oder Nachts ausbricht, zur Erleuchtung der Straßen in der nächsten Umgegend der Brandstelle brennende Lichte an die straßenwärts gelegenen Fenster zu stellen, werden hierdurch bei Androhung einer Strafe von 2 Thalern für jeden Kontraventionsfall in Erinnerung, gebracht. Außerdem hat der die Feuerlöschung leitende Beamte das Recht, diejenigen Hausbewohner die ihren vorerwähnten Pflichten nicht nachkommen, sofort dazu anzuhalten.
Berlin, den 15. März 1836.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 8. April 1836.
Seite 93, Nr. 60. Aufgehobene Viehsperre in Bernau.

Potsdam, den 29. März 1836.
Da das Erkranken des Rindviehes in der Stadt Bernau seit längerer Zeit gänzlich aufgehört hat, so ist die unterm 1. Dezember v. J. angeordnete Sperre dieser Stadt für Rindvieh und Rauchfutter wieder aufgehoben.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 94...95, (Berlin) Nr. 15.

Den hiesigen Einwohnern wird die Beachtung der bestehenden Vorschriften in Beziehung auf die Reinlichkeit der Straßen angelegentlichst empfohlen und in Erinnerung gebracht. ...
  1. Der Bürgersteig, der Rinnstein und der Straßendamm müssen vor jedem Grundstücke in dem bewohnten Theile der Stadt wöchentlich zweimal ... sorgfältig gereinigt werden.
  2. Jede Verunreinigung der Straßen durch Herauswerfen von Schutt, Müll, Scherben ec., so wie das Ausgießen von Flüssigkeiten aus den Fenstern und das Ausleeren der Schmutzeimer auf den Straßen, oder in die Rinnsteine, wird hiermit gemessenst untersagt.
  3. Müssen die Höfe in gleicher Art wie die Straßen, vollständig von Schmutz und Moder, größeren Anhäufungen von Müll, gewerblichen und hauswirthschaftlichen, insbesondere aber animalischen Abgängen dauernd freigehalten ... werden, ...
  4. Abtritte müssen ganz vorzugsweise sorgfältig und häufig wiederholt gereinigt werden.
Berlin, den 19. März 1835.     Königl. Preuß. Gouvernement und Polizei-Präsidium.


Seite 96, (Berlin) Nr. 17.

Die diesjährigen Schießversuche der Artillerie-Prüfungs-Kommission werden im Laufe der nächsten Woche ihren Anfang nehmen, und in der Regel jeden Dienstag, Donnerstag und Sonnabend auf dem Artillerie-Schießplatz in der Jungfernheide stattfinden. Jedermann wird vor unvorsichtiger Annäherung gewarnt.
Berlin, den 28. März 1836.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 15. April 1836.
Seite 100, Nr. 65. Handwerksgesellen.

Potsdam, den 7. April 1836.
Nach §§ 396-398 Tit. 8 Theil 2 des Allgemeinen Landrechts sind die Gesellenschaften der Handwerkerzünfte nicht berechtigt, eigenmächtiger Weise Versammlungen zu halten, da sie unter sich keine Korporation bilden; und soweit ihnen etwa Versammlungen zu gestatten sind, sollen diese nur mit Genehmigung der Gewerks-Altmeister gehalten werden. In solchen Fällen können die Altmeister, so wie der Gewerks-Assessor, wenn sie es nöthig finden, bei den gestatteten Versamm­lungen der Gesellen anwesend sein. Indem wir obiges Verbot der eigenmächtigen Versammlungen der Gesellen hiermit allgemein in Erinnerung bringen, setzen wir zugleich auf jede Uebertretung dieses Verbots eine Polizeistrafe von zwei Thalern, oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe gegen jeden Kontravenienten ... fest, und weisen die Ortsbehörden, denen die Aufsicht über die Hand­werkerzünfte obliegt, hiernach an, derartige Kontraventionsfälle nach geschehener Untersuchung mit der vorbestimmten Strafe zu belegen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 102, Nr. 67. Tilgung des Reidwurms.

Potsdam, den 8. April 1836.
Da auch im diesseitigen Regierungsbezirke oft über die Zerstörung der Feldfrüchte durch den sogenannten Reidwurm (Maulwurfsgrille, Gryylus Talpa L.) geklagt wird, so wird über dies Insekt und über die Mittel, dasselbe zu tilgen, den bisherigen Erforschungen gemäß Folgendes zur öffent­lichen Kenntniß gebracht ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 103, (Konsistorium) Nr. 4.

Da neuerdings wieder Fälle vorgekommen sind, wo den Kindern bei der Taufe, nach dem Willen der Eltern, unschickliche Vornamen beilgelegt wurden, so wird den Superintendenten und Predigern der Provinz die in dieser Beziehung erlassene Verfügung vom 21. November 1816 (Amtsblatt de 1816 Seite 390) hierdurch in Erinnerung gebracht.
Berlin, den 28. März 1836.     Königl. Konsistorium der Provinz Brandenburg.


Seite 104, (Berlin) Nr. 18.

Es wird hierdurch mit Bezug auf die Allerhöchste Kabinetsordre vom 9. Dezember 1832 ... bekannt gemacht, daß das Tabackrauchen auf den Straßen und öffentlichen Plätzen innerhalb der Ringmauern von Berlin, so wie im Thiergarten, zu welchem die Bellevue-Straße zu rechnen, und auf der Potsdamer Chaussee bis zum Landwehrgraben, jetzt Potsdamer Straße genannt, bei Zwei Thalern Geld- oder verhältnißmäßiger Gefangnißstrafe verboten ist.
Berlin, den 2. April 1836.     Königl. Preuß. Gouvernement und Polizei-Prasidium hiesiger Residenz.


Seite 104, (Berlin) Nr. 19.

Es ist bemerkt worden, daß hiesige Eigenthümer, welche alte Häuser repariren oder niederreißen, den Bauschutt nicht heruntertragen, sondern öfters sogar aus dem obersten Stockwerke herunterwerfen lassen. In Erneuerung des Publikandi vom 9. Juli 1799 wird daher jener, wegen Verunreinigung der Luft für die Gesundheit so nachtheilige Mißbrauch hierdurch untersagt und festgesetzt, daß jeder Bauherr oder Maurermeister, welcher Bauten in Entreprise nimmt, und den Bauschutt herunterwerfen läßt, in 10 Thaler Strafe genommen werden soll, indem der Bauschutt nur entweder heruntergetragen oder in Rinnen herabgelassen werden darf, welche von starken Brettern angefertigt, gehörig dicht zusammengefugt und von allen vier Seiten dicht verschlossen sind, und bleibt dabei zu beachten, daß der durch sie herabgleitende Schutt sich niemals anhäufen darf, sondern sogleich fortgeschafft werden muß, so daß durchaus eine Anhäufung des Schuttes nicht stattfindet, weshalb die Röhre höchstens einen Fuß vom Erdboden oder Pflaster entfernt aufgestellt werden muß. Hierbei wird es zugleich jedem Gespannhalter zur Pflicht gemacht, beim Abfahren von Bauschutt oder Erde den Wagen durch genau auf einander passende Bretter, so wie durch vorn und hinten angebrachte Schutzbretter so einzurichten, daß kein Schutt auf die Straße fallen, und diese verunreinigen kann. Für jeden hiergegen eintretenden Kontraventionsfall bleibt es bei der bereits festgesetzten Strafe von zwei Thalern.
Berlin, den 2. April 1836.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 22. April 1836.
Seite 110, Personalchronik.

Nachbenannte Frauen sind als Hebammen approbirt worden, nachdem dieselben den vorschriftsmäßigen Hebammen-Unterricht genossen, und in der mit ihnen angestellten Prüfung bestanden sind.
  1. Vorzüglich gut bestanden:
    1) Marie Haacker geb. Beyer zu Lindenberg im Niederbarnimschen Kreise, ... 4) ...
  2. Recht gut bestanden:
    5) ..., 6) Wilhelmine Kettner geb. Herold zu Pankow im Niederbarnimschen Kreise, ... 13) ...
  3. Gut bestanden:
    14) ... 24) ...
Die sub A 1, 2 und 4 bemerkten Hebammen haben wegen ihres Fleißes und ihres guten sittlichen Betragens ein Gebährbett als Prämie erhalten.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 29. April 1836.
Seite 112, Nr. 73. Eichung der Alkoholometer.

Potsdam, den 20. April 1836.
Nach einer, an die Normal-Eichungskommission zu Berlin ergangenen höheren Bestimmung vom 3. Februar 1833, haben nur solche Alkoholometer geprüft und gestempelt werden sollen, welche allein die Trallessche Scala enthalten, indem diese das einzige gesetzliche Maaß zur Ermittelung des Alkoholgehalts bildet, und es haben daher nicht weiter solche Alkoholometer, welche neben der Trallessche die Richtersche Scala und einen Thermometer, oder eins von beiden enthalten geeicht werden dürfen. In Gemäßheit einer fernerweiten Verfügung der Königl. Verwaltung für Handel, Fabrikation und Bauwesen vom 3. April d. J. bringen wir dies nunmehr zur öffentlichen Kenntniß, und machen sowohl das Publikum, als die Eichämter darauf aufmerksam, daß nur Alkoholometer mit der Trallesschen Scala ohne Verbindung mit der Richterschen Scala oder einem Thermometer fernerhin geprüft und gestempelt werden dürfen, und Alkoholometer, welche neben der Trallesschen Scala mit der Richterschen oder einem Thermometer versehen sind, seit dem Jahre 1833 nicht mehr geeicht worden sind.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 6. Mai 1836.
Seite 117, Nr. 77. Allerhöchste Deklaration der §§ 76-79 Tit. 10 Theil II des Allgemeinen Landrechts.

Potsdam, den 29. April 1836.
... Zur Erledigung der erhobenen Zweifel ... bestimme Ich hiermit, daß die, § 79 l. c. angedrohete Geldbuße bis Funfzig Thaler oder Gefängnißstrafe bis Sechs Wochen eintreten soll, wenn Personen, welche die Ordination zu einem geistlichen Amte nicht erhalten haben, sich geistlicher Amtshandlungen anmaßen, insbesondere das heilige Abendmahl austheilen, die Konfirmation, eine Trauung oder Taufhandlung vornehmen, mit alleiniger Ausnahme des Falles einer Nothtaufe nach der gesetzlichen Bestimmung. ...
Berlin, den 9. März 1834.     (gez.) Friedrich Wilhelm.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 20. / Den 13. Mai 1836.
Seite 125...126, Nr. 83. Parzellirung von Grundstücken.

Potsdam, den 30. April 1836.
Es sind in neuerer Zelt mehrere Fälle vorgekommen, wo Parzellirungen von Grundstücken ausge­führt worden, ehe die gesetzlich vorgeschriebene Vertheilung der Abgaben und resp. Ablösung derselben erfolgt ist. Wir bringen daher dem Publikum und den betreffenden Behörden die Bestimmungen des Landkultur-Edikts vom 14. September 1811 ... und der Ablösungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 ... wonach der Verkäufer einzelner Theile seines Grundstücks verpflichtet ist:
  1. in Ansehung der grundherrlichen Leistungen
    1. zuvörderst alle unbestimmten und Natural-Leistungen und Abgaben auf eine Jährlichkeit zu bringen, und solchergestalt ablöslich zu machen ..., dann
    2. beim Verkaufe von Wiesen die Hälfte, beim Verkaufe von Gebäuden die ganze Rente ad a abzulösen .., und außerdem noch im ersteren Falle und beim Verkaufe sonstiger Grundstücke
    3. soviel von dieser Rente abzulösen, als der anschlagsmäßige Ertrag des verkauften Thells beträgt ..., oder
    4. einen verhältnißmäßigen Theil der jährlichen Rente auf die verkauften Trennstücke zu übertragen, wenn aber dieser zu übertragende verhältnißmäßige Theil der Rente für jedes einzeln verkaufte Stück weniger als 4 Thlr. betragt die Ablösung durch Kapital mit der zu c bemerkten Maßgabe zu bewirken ...
  2. in Ansehung der übrigen landesherrlichen, Kommunal- und Sozietätslasten und Abgaben eine verhältnißmäßige Vertheilung derselben bewirken zu lassen, hierdurch mit der Verwarnung in Erinnerung, daß die Interessenten es sich selbst beizumessen haben werden, wenn sie bei fernerer Ausführung solcher Parzellirungen, ohne vorherige Genehmigung der Abgaben-Vertheilung und Erfüllung der Vorschriften wegen Ablösung der Abgaben, in Nachtheil kommen sollten. ...
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern, Domainen und Forsten.


Seite 127, (Kammergericht) Nr. 18. Züchtigungsfähigkeit der Angeschuldigten.

Es hat sich in der letzten Zeit häufiger, als früher, der Fall ereignet, daß die von Untergerichten unsers Departements in Straf-Erkenntnissen ausgesprochenen, desgleichen die von uns auf Grund der von den inquirirenden Richtern attestirten Züchtigungsfähigkeit der Angeschuldigten durch Erkenntniß festgesetzten körperlichen Züchtigungen deshalb nicht haben vollstreckt werden können, weil hinter­her die schon früher erkennbar gewesene Züchtigungsunfähigkeit der Verurteilten zur Sprache gekommen und ärztlich festgestellt worden ist. Zur Vermeidung des Uebelstandes, daß rechtskräftige Straf-Erkenntnisse abgeändert werden müssen, der Weiterungen, welche das für solche Fälle in der Kriminal Ordnung vorgeschriebene Verfahren mit sich führt, und der hierdurch veranlaßten Verzö­gerung der Vollstreckung, wodurch der Strafzweck theilweise vereitelt wird, weisen wir hierdurch sämmtliche Untergerichte ernstlichst an, in allen Untersuchungen, in welchen sie selbst körperliche Züchtigung erkennen zu müssen glauben, oder auf welche möglicherweise von uns nach den Gesetzen körperliche Züchtigung erkannt werden könnte, vor Abfassung des Erkenntnisses, resp. vor Einreichung der Akten, zum ersten Spruche die Züchtigungsfähigkeit der Angeschuldigten durch sorgfältige ärztliche Untersuchung feststellen zu lassen, und die Atteste zu den Akten zu bringen.
In allen Kontraventionsfällen werden mindestens die Kosten der dadurch verursachten späteren Weiterungen den betreffenden Gerichten zur Last gelegt werden.
Berlin, den 18. April 1836.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Seite 127, (Kammergericht) Nr. 19. Aufnahme von Gesuchen der Parteien.

In Folge eines Rescripts des Herrn Justiz Ministers Mühler, Exzellenz werden diejenigen Untergerichte im Departement des Königl. Kammergerichts, bei denen sich keine Justizkommissarien befinden, hierdurch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, die Aufnahme von Gesuchen solcher Parteien, welche zweckmäßige Schriften selbst anzufertigen außer Stande sind, mit der größten Bereitwilligkeit zu besorgen, damit Letztere nicht in die Notwendigkeit gerathen, sich dem verbo­tenen Treiben der Winkel-Konsulenten hinzugeben.
Berlin, den 25. April 1836.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Seite 130.

Mit Bezug auf die im 4ten und 14ten Stücke des diesjährigen Amtsblatts von uns ergangenen Bekanntmachungen vom 7. Januar und 15. März d. J. bringen wir anderweit zur Kenntniß des betheiligten Publikums, daß als Mitglieder der in Sachen unsers Ressorts angeordneten Kreis-Vermittelungsbehörden ferner gewählt und vereidigt worden sind: ...
  1. für den Niederbarnimschen Kreis der Major von Velthelm zu Schönflies, der Rittergutsbesitzer von Treskow zu Friedrichsfelde, der Hauptmann außer Dienst von Schütze zu Schöneiche, der Bürgermeister Juncker zu Bernau, der Schulze Ewest zu Französisch-Buchholz, und der Lehnschulze Witt zu Kagel;
Berlin, den 30. April 1836.     Königl. Generalkommission für die Kurmark Brandenburg.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 20. Mai 1836.
Seite 135, Nr. 91. Rentei- ec. Verwaltung des Amtes Löhme.

Potsdam, den 7. Mai 1836.
Nach dem am 9. v. M. erfolgten Ableben des Domainenbeamten Hehn zu Löhme, wird die Rentei und Polizei-Verwaltung des Domainenamtes Löhme bis auf weitere Bestimmung von dem Herrn Amtmann Hönig geführt werden.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 27. Mai 1836.
Seite 139, Nr. 96. Kutscherböcke der Personenfuhrwerke.

Potsdam, den 17. Mai 1836.
Mit höherer Genehmigung wird für den diesseitigen Regierungsbezirk, zur Verhütung von Unglücksfällen, hierdurch von uns die polizeiliche Vorschrift erlassen, daß der Gebrauch eines vor oder neben den Sitzbänken der Personenfuhrwerke angebrachten niedrigen Sitzbocks oder Fußbretts für den Wagenführer nur dann zulässig ist, wenn die dem Unternehmer des Personenfuhrwerks nächstvorgesetzte Orts-Polizeibehörde den Gebrauch eines solchen besonderen Kutscherbockes nach der jedesmaligen Einrichtung desselben, und nach dem Bau des Wagens, weder für gefährlich noch unanständig erachtet, und auf Grund dieser polizeilichen Beurtheilung in jedem einzelnen Falle gestattet. Ohne eine derartige Erlaubniß ist der Wagenführer verpflichtet, seinen Platz auf der vor­dersten Sitzbank in dem Wagen selbst zu nehmen. Jede Uebertretung dieser Verordnung ist von den Polizeibehörden zur Untersuchung zu ziehen, und mit einer Polizeistrafe von 2 Thalern zu belegen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 23. / Den 3. Juni 1836.
Seite 141, Nr. 98. Außerkirchliche Zusammenkünfte zu Religionsübungen.

Potsdam, den 24. Mai 1836.
Zur Beseitigung der Zweifel, welche aus den §§ 7 und 10 Titel 11 Theil 2 des Allgemeinen Landrechts über die Grenze erlaubter außerkirchlicher Zusammenkünfte zu Religions-Uebungen und die Ahndung ihrer Uebertretung hergeleitet worden sind, erkläre Ich, daß zu dem häuslichen Gottesdienste nur den Mitgliedern der Familie des Hausvaters und den bei ihm wohnenden, seiner Hauszucht unterworfenen Personen der Zutritt gestattet, jede diese Grenze überschreitende Zusammenkunft zu außerkirchlichen Religions-Uebungen aber, welche ohne obrigkeitliche, bei dem Konsistorio der Provinz nachzusuchende Genehmigung erfolgt, verboten ist, ...
Berlin, den 9. März 1834.


Seite 142, Nr. 100. Anlage besonderer Begräbnißplätze.

Potsdam, den 19. Mai 1836.
Damit nach § 764 Theil 2 Titel 11 des Allgemeinen Landrechts die Zulässigkeit einer Anlage besonderer Begräbnißplätze gehörig geprüft und darüber entschieden werden kann, wird ein jeder, welcher eine solche Anlage bezweckt, angewiesen: sein desfallsiges Gesuch bei dem Pfarrer des Kirchspiels anzubringen, in dem selben die Gründe für dasselbe und den Ort der neuen Anlage genau anzugeben und zu bezeichnen, so wie auch über diejenigen Punkte, über welche der Pfarrer etwa nähere Auskunft verlangt, letztere protokollarisch oder schriftlich abzugeben.
Gesuche dieser Art, welche anderweitig angebracht werden, werden ohne weitere Berücksichtigung oder Bescheid, dem Bittsteller zurückgegeben, um sie vorgeschriebenermaßen anzubringen.
Die Polizei-Obrigkeiten, so wie die Herren Landräthe und Superintendenten werden auf die, denselben über diesen Gegenstand heute besonders ertheilte Instruktion zur Befolgung verwiesen.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 145, (Berlin) Nr. 32.

Das auf Allerhöchsten Königlichen Immediatbefehl von dem vormaligen Ober-Hofbauamt unterm 31. August 1787 erlassene Publikandum, wodurch denen Einwohnern, welchen Häuser auf Königl. Kosten erbaut worden sind, verboten ist, an „der Fassade solcher Häuser Veränderungen nach ihrem Gutbefinden vorzunehmen, die Attiken, Vasen, Statuen, Gruppen oder auch andere Verzierungen davon wegzunehmen oder zu verändern“ wird hierdurch als noch in seiner Kraft bestehend, zur genauesten Befolgung in Erinnerung gebracht, und dabei zugleich bemerkt, daß auch Abfärben und Abputzen solcher Häuser, ohne vorgängige Anzeige bei der Polizeibehörde und ohne deren spezielle Erlaubniß nicht vorgenommen werden darf.
Berlin, den 18. Mai 1836.     Königl. Polizeipräsidium.


Seite 146, (Berlin) Nr. 33.

Die längst bestehenden Polizei-Verordnungen, welche die Benutzung der Straßen und öffentlichen Plätze zum Sonnen und Ausklopfen der Betten und Fußdecken, sowie zum Trocknen der Wäsche, mit Einschluß des Aufhängens der letzteren vor den in der Vorderfront der Häuser befindlichen Fenstern, bei 2 Thlr. Geldbuße oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe untersagen, werden dem Publikum hierdurch wiederholt mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß der Gebrauch der Alleen und Plätze des Thiergartens, so wie aller Land- und frequenten Kommunikations-Straßen außerhalb der Thore, nebst deren offenen unmittelbaren Umgebungen, zu irgend einem der angegebenen Zwecke gleichmäßig verboten ist.
Berlin, den 20. Mai 1836.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 146, (Berlin) Nr. 34.

Die Schießübungen der Truppen der hiesigen Garnison beginnen, sowohl in der Jungfernheide, als auch in der Hasenheide mit dem 1. Juni. Ein Jeder wird daher vor unberufener oder unvorsichtiger Annäherung an die Uebungsplätze hierdurch gewarnt.
Berlin, den 23. Mai 1836.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 146, (Berlin) Nr. 35.

Die Schießübungen des Königl. 2ten Garde-Ulanen- (Landwehr-) Regiments beginnen am 30. d. M. in der Hasenheide und in der Jungfernheide. Ein Jeder wird vor unberufener oder unvorsichtiger Annäherung an die Schießstände gewarnt.
Berlin, den 23. Mai 1836.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 146, (Berlin) Nr. 36.

Die Schießübungen des Königl. Garde-Dragoner-Regiments werden am Montage, den 30. d. M. in der Hasenheide beginnen. Ein Jeder wird vor unberufener oder unvorsichtiger Annäherung an den betreffenden Schießstand gewarnt.
Berlin, den 26. Mai 1836.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 146...147.

In den zum Kurmärkschen Land-Feuersozietäts-Verbande gehörigen 15 Kreisen sind in dem Sozietätsjahre vom 1. März 1835 bis dahin 1836, 144 Brände ... vorgefallen und dadurch
  1. an Gebäuden 1ster Klasse 1 Wohnhaus gänzlich zerstört, und 2 Wohnhäuser, 1 Scheune, 2 Ställe und 1 Kirchthurm beschädigt;
  2. an Gebäuden zweiter Klasse 17 Wohnhäuser und 7 Ställe völlig eingeäschert, und 15 Wohnhäuser, 1 Nebenhaus und 5 Ställe von den Flammen beschädigt;
  3. an Gebäuden dritter Klasse 234 Wohnhäuser, 8 Nebenhäuser, 1 Kruggebäude, 1 Schul- und Hirtenhaus, 209 Scheunen, 237 Ställe, 10 Schuppen und 1 Ziegelscheune gänzlich niedergebrannt, und 5 Wohnhäuser, 3 Scheunen und 6 Ställe theilweise beschädigt;
  4. an Gebäuden vierter Klasse 6 Windmühlen, 2 Wassermühlen und 1 Oelmühle völlig eingeäschert, und 1 Wohnhaus mit einer Wassermühle, 1 Oelmühle und 1 Grützmühle von den Flammen beschädigt worden.
Von den stattgehabten Bränden sind 96 durch nicht ermittelte Zufälle, 7 durch Gewitter, 32 durch muthmaßliche Brandstiftung, 3 durch eingestandene absichtliche Brandstiftung, 2 durch schlechte Bauart, 2 durch Fahrlässigkeit, 2 durch Unvorsichtigkeit entstanden.
Berlin, den 19. Mai 1836.     General-Direktion der Kurmärkschen Land-Feuersozietät.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 10. Juni 1836.
Seite 151, (Pupillen-Kolleg), Nr. 1

Da bei der unverhältnißmäßig großen und jährlich steigenden Anzahl der auf Anstellung wartenden und in der Ausbildung begriffenen Justizbeamten für die erst auf Universität befindlichen oder dahin abgehenden Studirenden sehr schlechte Aussichten auf eine Anstellung im Justizdienste vorhanden sind, so werden alle Eltern und Vormünder aufgefordert, ihre noch auf Schulen befindlichen Kinder und resp. Kuranden, welche sich ohne hinreichendes Vermögen oder vorzügliche Anlagen dem juristischen Studium widmen wollen, davon noch bei Zeiten durch angemessene Belehrungen und Bedeutungen zurückzuhalten, indem noch besonders darauf aufmerksam gemacht wird, daß Kandidaten, welche ihr Auscultatur-Examen nicht gut bestehen, künftig sogleich abgewiesen, und den nicht zum Studiren geeigneten Kuranden die obervormundschaftliche Zustimmung versagt werden soll.
Berlin, den 11. Mai 1836.     Königl. Preuß. Kurmärkisches Pupillen Kollegium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 17. Juni 1836.
Seite 153, Nr. 107. Invalideneingaben.

Potsdam, den 4. Juni 1836.
Die seit längerer Zeit in einem hohen Grade überhand nehmenden, in den meisten Fällen ganz unbegründeten Gesuche, welche von bereits anerkannten Invaliden, oder längst entlassenen ehemaligen Soldaten direkt an des Königs Majestät, an das Königl. Krieges-Ministerium und an die Abtheilung desselben für das Invalidenwesen gerichtet werden, haben die letztere zu der Entschließung bewogen, Eingaben einzelner Bittsteller, welchen die früheren schriftlichen Entscheidungen der Landwehr-Bataillons-Kommando's und höherer Militärbehörden nicht beigefügt sind, den Absendern derselben ohne Weiteres unter portopflichtiger Rubrik zurückzuschicken, damit Einzelne sich künftighin nur in solchen Fällen an die genannte Abtheilung wenden mögen, wo sie sich bei den Bescheidungen der resp. Landwehr-Bataillons-, Landwehr-Brigade- und General-Kommando's nicht beruhigen zu können glauben. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 153...154, Nr. 108. Preisaufgabe für Einrichtung eines Heiz- und Sparofens.

Potsdam, den 10. Juni 1836.
Mit Bezug auf die, im Extrablatte Pag. 39 zum 9ten Stücke des hiesigen Amtsblatts von 1832 abgedruckte Bekanntmachung des Medizinalraths Dr. Vogel zu Groß-Glogau vom 25. Dezember 1831, eine Preisaufgabe für die möglichst zweckmäßige und gefahrlose Einrichtung eines Heiz- und Sparofens betreffend, wird in Gemäßheit eines Ministerial-Erlasses vom 17. April d. J. hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in Rede stehende Aufgabe jetzt, nach Ablauf der ursprünglich zu ihrer Lösung angesetzten 3 Jahre, erloschen ist, da Niemand den ausgebotenen Preis gewonnen hat.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 154, Nr. 111. Laufersteine.

Potsdam, den 7. Juni 1836.
Da das Zerspringen von Laufersteinen in Mühlen öfters Unglücksfälle veranlaßt hat, so wird den Mühlenbesitzern empfohlen, zur Vorbeugung dieser Gefahr die Laufersteine mit zwei eisernen Reifen einfassen zu lassen. Bei Windmühlen, wo die Schwungkraft der Steine größer, und ihr Lauf unregelmäßiger ist, erscheint diese Maßregel vorzugsweise wünschenswerth; doch ist dieselbe auch bei Wassermühlen sehr zu empfehlen, in welchen man sich schlesischer, oder noch weniger haltbarer Steine bedient.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 24. Juni 1836.
Seite 168, Vermischte Nachrichten.

Die Gemeinde Lübars in der Berlinischen Land-Superintendentur hat aus freiem Antrieb die Dotation ihrer Schulstelle durch Zulegung einer Wiese verbessert, was hierdurch belobigend öffentlich anerkannt wird.
Potsdam, den 12. Juni 1836.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 1. Juli 1836.
Seite 169, Nr. 119. Zinkgeräthe in Zuckersiedereien.

Potsdam, den 22. Juni 1836.
Die zur Erörterung gebrachte Frage: ob die Anwendung von Zink zu Geräthen in den Zuckersiedereicn in sanitäts-polizeilicher Hinsicht zulässig sei, ist durch eine Verfügung der Königl. Verwaltung für Handel, Fabrikation und Bauwesen vom 3. Juni d. J. auf Grund des diesfälligen Gutachtens der wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen vom 20. April d. J. dahin entschieden worden, daß es
  1. allgemein verboten werden soll, in Zuckerraffinerien bei den Geräthschaften sich des Zinks, wie es auch immer sei, zu bedienen; daß dagegen
  2. kupfernes Geräth in Zuckersiedereien nach wie vor gebraucht werden kann, jedoch mit unbedingter Ausnahme kupferner Brodformen, deren Gebrauch zu untersagen ist..
Wir bringen diese Bestimmungen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, und ertheilen den Polizeibehörden unsers Departements die Anweisung, eventuell darauf zu halten, daß dem Verbote nicht entgegen gehandelt werde.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 169...170, Nr. 120. Schornsteinröhren aus Gußeisen.

Es ist darauf angetragen worden, anstatt der bisher zur Anwendung gekommenen gemauerten Schornsteinröhren, die Aufstellung solcher Röhren aus Gußeisen nachzugeben, und da sich nach technischer Prüfung des Gegenstandes ergeben hat, daß letztere unter Umständen und mit Beobachtung der deshalb besonders zu ertheilenden Vorschriften nicht allein zulässig sind, sondern auch Vortheile vor den gemauerten Röhren gewähren können, so sollen dergleichen gußeiserne Schornsteinröhren unter folgenden Bedingungen allgemein zugelassen werden:
  1. Die eisernen Röhren sind entweder in Mauern in der in der Instruktion vom 14. Januar 1822 ... vorgeschriebenen Entfernung von allen brennbaren Gebäudetheilen, oder wenn sie freistehen, von solchen wenigstens 1½ Fuß entfernt aufzustellen ...
  2. Eine Ummauerung oder eine Ummantelung in Blech mit isolirender Luftschicht ist nöthig auf die ganze Höhe der Röhre, mit Ausschluß des Geschosses, in welchem die erste Ofen-Rauchröhre ausmündet ...
  3. Für die Stabilität nicht vermauerter Röhren muß durch Verankerung oder Verschienung gehörig gesorgt werden. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 176, Nr. 125. Küster- und Schulhausbaue.

Potsdam, den 26. Juni 1836.
Die Herren Patrone, so wie die Gerichts- und Gutsobrigkeiten werden dringend aufgefordert, Anschläge und Zeichnungen von Bauen ganz neuer Küster- und Schulhäuser, oder von Vergrößerungen und Anbauen an diesen Häusern durch die betreffenden Superintendenten oder Schul-Inspektoren vor deren Ausführung zu unserer Genehmigung, jedoch nur lediglich in Bezug auf die innere Einrichtung für die Schule einzusenden, und mit der Ausführung der Baue vor dieser erfolgten Genehmigung nicht vorzuschreiten. ...
Bei dieser Gelegenheit machen wir wieder auf die Bekanntmachung vom 29. Mai 1821... durch das Amtsblatt aufmerksam.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 8. Juli 1836.
Seite 182, (Berlin) Nr. 41.

Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 23. Mai d. J., die Schießübungen der hiesigen Garnison betreffend, wird hierdurch noch besonders zur Kenntniß des Publikums gebracht, daß die Schießübungen des 20sten Landwehr-Regiments am 3. Juli, früh um 5 Uhr, auf den Schießständen in der Hasenheide beginnen, und an den fünf folgenden Sonntagen fortgesetzt, auch daß die gleichen Uebungen der Garde-Artillerie-Brigade auf dem Artillerie-Schießplatze in der Jungfernheide am 4. Juli d. J. anfangen und bis zum Ende des Monats an jedem Montag, Mittwoch, Freitag und Sonnabend stattfinden werden.
Ein Jeder wird vor unvorsichtiger oder unberufener Annäherung an die Schießstände gewarnt.
Berlin, den 27. Juni 1836.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 15. Juli 1836.
Seite 186, Nr. 132. Verheirathung der Militairpflichtigen.

Potsdam, den 3. Juli 1836.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 12. Dezember 1831 (Amtsblatt Seite 360) wird hierdurch auf den Grund der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 4. September desselben Jahres wiederholt in Erinnerung gebracht, daß Militairpflichtige durch Verheirathung oder Ansäßigmachung, ihrer Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere nicht überhoben werden. ...
Königliche Regierung.
Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 22. Juli 1836.
Seite 191, (Kammergericht) Nr. 23. Freiheitsstrafen.

Auf Befehl Sr. Exzellenz des Herrn Justiz-Ministers Mühler sollen, zur Vermeidung der Unbequemlichkeit nachträglicher Strafverwandlungen, von jetzt ab allen erkannten körperlichen Züchtigungen, für den Fall der Züchtigungsunfähigkeit der Verurtheilten, Freiheitsstrafen gleich in den Erkenntnissen erster Instanz substituirt werden. Indem dies sämmtlichen Untergerichten des Departements zur Kenntnißnahme und Nachachtung bekannt gemacht wird, werden dieselben zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß sie durch diese Maaßregel keinesweges der gesetzlichen Pflicht der sorgfältigsten Feststellung der Züchtigungsfähigkeit der Angeschuldigten vor Abfassung des Erkenntnisses oder Einreichung der Akten zum Spruch ... sich für überhoben erachten dürfen.
Berlin, den 13. Juni 1836.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 12. August 1836.
Seite 209, (Kammergericht) Nr. 26. Schiedsmann.

Der Rittergutsbesitzer Karl Friedrich Wilhelm Luther zu Mehrow ist zum Schiedsmann für den 9ten ländlichen Bezirk des Niederbarnimschen Kreises erwählt und verpflichtet worden.
Berlin, den 28. Juli 1836.     Königl. Kammergericht.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 2. September 1836.
Seite 226, (Kammergericht) Nr. 28.
Bezeichnung der Bekenner der jüdischen Religion in amtlichen Verhandlungen.

Das Königl. Kammergericht wird in Folge einer, unterm 19. Juni d. J. erlassenen Allerhöchsten Kabinetsordre angewiesen, sich in allen vorkommenden Verhandlungen und amtlichen Schriften der Bezeichnung der Bekenner der jüdischen Religion als „mosaische oder alt-testamentarische Glaubensgenossen“ zu enthalten, und sich statt dessen, wo es auf die Glaubensverhältnisse ankommt der Ausdrücke: Juden, oder jüdische Religion, jüdischer Glaube u. s. w. zu bedienen.
Durch den vorgedachten Allerhöchsten Befehl ist zugleich die Kabinetsordre vom 30. November 1828 eingeschärft worden, worin angeordnet ist, daß die Juden keine christlichen Vornamen führen und die Polizeibehörden streng darauf halten sollen, daß diese Unordnung ferner nicht stattfinde. ...
Berlin, den 19. August 1836.     Der Justizminister (gez.) Mühler.


Seite 228, (Berlin) Nr. 50.

Es wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß der Verkauf von Wildprett in hiesiger Stadt nur denjenigen gestattet werden kann, welche sich über den rechtlichen Besitz des zum Verkauf gestellten Stückes durch ein glaubhaftes Attest ausweisen können. Wer dies zu thun nicht im Stande ist, hat die Konfiskation des Wildpretts und nach den Umständen anderweitige gesetzmäßige Bestrafung zu gewärtigen.
Berlin, den 9. August 1836.     Konigl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 37. / Den 9. September 1836.
Seite 236, Personalchronik.

... der invalide Unteroffizier Frick [ist] zum Gerichtsdiener und Gefangenwärter [!] bei dem zu formirenden Land- und Stadtgericht zu Alt-Landsberg, und bei eben dieser Behörde der invalide Unteroffizier Lemcke zum Gerichtsdiener und Exekutor ernannt worden.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 23. September 1836.
Seite 252, Nr. 174. Versicherung der Kirchen, geistlichen und Schulgebäude bei der Feuersozietät.

Potsdam, den 8. September 1836.
Wir machen die Patronen, Eingepfarrten und Gemeinen recht dringend aufmerksam darauf:
ihre Kirchen, Pfarr-, Küster- und Schulgebäude, so wie die bloßen Schulhäuser nach ihrem wahren Werthe bei der städtischen sowohl, als ländlichen Feuersozietät versichern zu lassen, und zwar abgesondert für die Patronat-Materialien an Holz, Steinen und Kalk, und für die übrigen Eingepfarrten-Beiträge zu den Kirchen, Pfarr-, und Küster-, und Schulgebäuden, zusammengezogen aber für die bloßen Schulhäuser.
Sollte dies versäumt werden, so haben die Bauverpflichteten auf keine Unterstützung des Staats zu rechnen, wenn sie aus zu geringer Versicherung bei einem erlittenen Brande wegen der zu bestreitenden Wiedererbauungskosten in Verlegenheit gerathen.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 30. September 1836.
Seite 259, Nr. 182. Aufbewahrung der Kirchengelder und Schuld-Dokumente.

Potsdam, den 16. September 1836.
Bereits in der Bekanntmachung vom 24. April 1812 (Amtsblatt 1812 S. 170) sind die Herren Superintendenten, Prediger und Kirchenvorsteher auf die bestehenden gesetzlichen Vorschriften, und insbesondere auf § 625 seq. Tit. 11 Theil II des Allgemeinen Landrechts aufmerksam gemacht, wonach die Kirchenvorsteher, zu welchen auch der Pfarrer des Orts gehört, die den Kirchen gehörenden Gelder und Schulddokumente unter gemeinschaftlichen Beschluß halten müssen, und solche Keinem, wer es auch sei, ohne höhere Genehmigung bei eigener Vertretung anvertrauen, oder als Darlehn überlassen dürfen.
Aus Veranlassung eines vorgekommenen Falles werden obige Vorschriften hiermit in Erinnerung gebracht, und deren Befolgung, bei Vermeidung der Vertretung jedes den Kirchen entstehenden Schadens, ernstlichst eingeschärft. Die Herren Superintendenten haben auf diese Befolgung genau zu wachen, um sich nicht selbst einer etwanigen Vertretung auszusetzen.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 4. November 1836.
Seite 286...288, Personalchronik. Anstellungen im Kirchen- und Schulwesen pro 3tes Quartal 1836.

II. Als Schullehrer sind angestellt:
  1. Berlin. ... der interimistische Lehrer und Küster zu Eiche, Ferdinand Hänsch, als Küster und Schullehrer daselbst.
  2. Bernau. Der interimistische Lehrer in Freienwalde, Friedrich Wilhelm Thiele, als Stadtschullehrer zu Bernau.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 51. / Den 16. Dezember 1836.
Seite 331...332, Nr. 232. Unterricht taubstummer Personen.

Potsdam, den 10. Dezember 1836.
Die pflichtmäßige Fürsorge für den nach Möglichkeit zu bewirkenden Unterricht taubstummer Personen, und namentlich solcher, die noch in dem ihre Bildung erleichternden Alter von 6 bis 16 Jahren stehen, und deren es jetzt nicht weniger als 130 im diesseitigen Regierungsbezirke giebt, hat uns bewogen, im Laufe dieses Jahres eine Anzahl, im Bezirk schon angestellter Lehrer an einem, von dem Königl. Schulkollegio der Provinz Brandenburg in dem Königl. Taubstummen-Institute veranstalteten Lehrkursus Theil nehmen zu lassen.
Diese und andere, schon früherhin zur Ertheilung des Taubstummen-Unterricht befähigte Lehrer sind folgende: 1) Unruh zu Bernau ... 20) ...
Diese Lehrer, welche nicht nur selbst den Unterricht taubstummer Personen übernehmen können, sondern auch gern bereit sein werden, anderen Lehrern bei solchem Unterrichte mit Rath und That beizustehen, sind fast alle so situirt, daß sie taubstumme Kinder, wenn nicht bei sich selbst aufnehmen, doch an ihren Wohnörtern bei geeigneten Familien gegen billige Vergütigung unterbringen können, und wir empfehlen daher Eltern, Vormündern und Ortsobrigkeiten, welche für die Schulbildung Taubstummer Sorge zu tragen haben, dringend, die ihnen nach Obigem hierzu dargebotene Gelegenheit nach Möglichkeit zu benutzen, indem wir erwarten, daß auch andere Lehrer, unter deren Schülern sich etwa Taubstumme befinden, sich dieser pflichtmäßig annehmen, und durch Berathung mit oben genannten, des Taubstummen-Unterrichts kundigen Lehrern zur eigenen Ertheilung eines solchen Unterrichts sich zu befähigen suchen werden.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 334, Nr. 50. Landgericht in Berlin.

Des Königs Majestät haben die Bildung eines Landgerichts mit dem Sitze in Berlin anzubefehlen geruhet, welches aus dem Gerichtsbezirke des bisherigen Justizamts Mühlenhoff zu Berlin, des Stadtgerichts zu Teltow, den Berliner Kämmereidörfern Mariendorff, Marienfelde, Woltersdorff, Stralau, Lichtenberg, Reinickendorff, Rixdorff inklusive Böhmisch-Rixdorf und des Weddings, bestehen und mit dem 1. Januar 1837 in Wirksamkeit treten wird.
Die Kriminal-Gerichtsbarkeit des bisherigen Justizamts Mühlenhoff und Stadtgerichts zu Teltow geht dagegen auf die Kriminal-Deputation des hiesigen Stadtgerichts über. Der Justizbeamte, Justizrath Odebrecht, ist zum Direktor des Landgerichts bestellt worden.
Dem Publikum wird dies hierdurch bekannt gemacht, um sich in den dahin einschlagenden Rechtssachen vom 1. Januar k. J. ab, an das gedachte Landgericht zu wenden.
Berlin, den 5. Dezember 1836.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 23. Dezember 1836.
Seite 342, (Berlin) Nr. 76.

In Gemäßheit der Verfügung des Königl. Kammergerichts vom 5. Dezember d. J. wird den Gerichts-Eingesessenen
  1. der Kämmerei-Dörfer Mariendorf, Marienfelde, Stralau, Waltersdorf, Reinickendorf, Lichtenberg und Rixdorf mit Einschluß der Gemeine Böhmisch Rirdorf; ferner
  2. des Weddings,
hierdurch bekannt gemacht, daß die bisher dem hiesigen Stadtgericht über dieselben zugestandene Gerichtsbarkeit mit dem 1. Januar 1837 auf das alsdann in Thätigkeit tretende Landgericht Berlin übergeht.
Berlin, den 9. Dezember 1836.     Königl. Stadtgericht hiesiger Residenzien.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 53. / Den 30. Dezember 1836.
Seite 350, Personalchronik.

Bei der am 27. und 28. September 1836 in dem Schullehrer-Seminar zu Posdam gehaltenen Abgangs-Prüfungen sind folgende [insgesamt 24] Seminaristen: ... 23) Ferdinand Eduard Weitling aus Ahrensfelde bei Berlin, ... für anstellungsfähig im Volksschulamte erklärt worden.


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