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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1837.

Potsdam, 1837.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 6. Januar 1837.
Seite 1...2, Nr. 1. Neben-Ausgaben bei den Extraposten.

Durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 24. d. M. haben des Königs Majestät zu genehmigen geruhet, daß vom 1. Januar 1837 ab in dem ganzen Umfange der Preußischen Staaten, mit Ausschluß des Fürstenthums Neuchatel, die Neben-Ausgaben bei dem Extrapost- ec. Gelde in folgender Art festgesetzt werden.
  1. Das Postillon Trinkgeld
    • bei einer Bespannung mit 2 Pferden, zu 5 Sgr. pro Meile,
    • mit 3 und 4 Pferden, zu 7½ Sgr.,
    • mit mehr Pferden, für jeden Postillon zu 7½ Sgr.;
  2. die Wagenmeister-Gebühr (Bestellgeld)
    • für jeden Kourier- oder Extrapostwagen auf jeder Station zu 4 Sgr;
  3. das Wagengeld
    • für einen offenen Wagen, ohne Unterschied, ob derselbe in Federn hängt, oder auf der Achse ruhet, zu 4 Sgr. pro Meile,
    • für einen ganz- oder halb verdeckten, hinten und vorn in Federn hängenden, oder auf Druckfedern ruhenden Wagen, zu 7½ Sgr. wofür die Posthalter zugleich die zur Befestigung des Reisegepäckes etwa erforderlichen Stricke hergeben sollen;
  4. das Schmiergeld,
    • welches nur zu entrichten ist, wenn wirklich geschmiert und der Wagen nicht von der Post gestellt wird,
    • wenn mit Fett geschmiert wird, zu 3 Sgr.,
    • wenn mit Theer geschmiert wird, zu 2 Sgr. Der letztere Betrag von 2 Sgr. soll jedoch auch dann gezahlt werden, wenn der Reisende das Material selbst hergiebt.
Die sub b, c und d aufgeführten Neben-Ausgaben müssen, in soweit sie zur Erhebung kommen, mit dem Extrapostgelde zugleich berichtigt werden.
Berlin, den 27. Dezember 1836.     General-Postamt.


Seite 8, (Berlin) Nr. 1.

Zur Verhütung von Unglücksfällen darf bei der jetzt eingetretenen Witterung, so wenig mit Schlitten ohne Deichsel und Geläute, als überhaupt schnell in den Straßen der Stadt und insbesondere über Brücken so wie beim Einbiegen um Ecken nach anderen Straßen hin, gefahren oder geritten werden. Jede Uebertretung dieses Verbots wird mit fünf Thalern Geld- oder verhältnißmäßiger anderweiter Strafe geahndet werden.
Berlin, den 28. Dezember 1836.     Königl. Preuß. Gouvernement und Polizei-Präsidium ...


Seite 8, Personalchronik.

Der Schloßhauptmann, Kammerherr und Regierungsrath Friedrich Ludwig Graf von Arnim, ist mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 25. August 1836 zum Landrath des Niederbarnimschen Kreises ernannt, und in dieser Eigenschaft am 28. Dezember 1836 in dem hiesigen Regierungs-Kollegium auf seinen früher geleisteten Diensteid verwiesen worden.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 13. Januar 1837.
Seite 10...11, (Kammergericht) Nr. 3. Beschleunigung der Untersuchungssachen.

Se. Majestät der König haben von einigen zur Allerhöchsten Kenntniß gelangten Zögerungen Veranlassung genommen, sich über die lange Dauer der Untersuchungssachen mißbilligend zu äußern. In Folge des hierauf an uns ergangenen Ministerial-Rescripts werden die sämmtlichen Unter­gerichte unsers Departements angewiesen, sich der Beschleunigung aller, bei ihnen schwebenden Untersuchungen, namentlich der Arrestsachen angelegen sein zu lassen, und werden bei bemerkten Verzögerungen nachdrückliche Ordnungsstrafen festgesetzt werden. Besonders wird den Dirigenten der größeren Untergerichte zur Pflicht gemacht, hierauf ihr Augenmerk zu richten, und werden sie für die etwa vorfallenden Verzögerungen mit verantwortlich gemacht.
Berlin, den 19. Dezember 1836.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 27. Januar 1837.
Seite 22, (Kammergericht) Nr. 6. Einlieferung der Sträflinge zur Strafanstalt.

Sämmtliche Untergerichte unsers Departements werden auf Veranlassung Sr. Exzellenz des Herrn Justiz-Ministers angewiesen, den Strafanstalten bei der Benachrichtigung über die Ablieferung eines Verbrechers außer dem Tenor des Erkenntnisses, auch zugleich eine vollständige Darstellung der persönlichen und Familien-Verhältnisse desselben, seines Lebenslaufs und alles dessen mitzutheilen, was nothwendig ist, um die vorherrschenden Neigungen, Laster und früheren Verbrechen und Be­strafungen des Verurteilten kennen zu lernen. Das Zirkular vom 9. Mai 1828 ist dagegen aufgehoben.
Berlin, den 29. Dezember 1836.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 3. Februar 1837.
Seite 26, Nr. 19. Maaßregeln zur Verhütung von Unglücksfällen
bei Auffinden geladener Granaten auf den Artillerie-Schieß-Uebungsplätzen.

Potsdam, den 23. Januar 1837.
Es hat sich ereignet, daß bei den Artillerie-Schießübungen verloren gegangene Granaten von den Feldarbeitern auf den Feldern und Wiesen wieder aufgefunden, und unvorsichtiger Weise angezündet und gesprengt worden sind, wodurch einige Menschen getödtet und andere gefährlich verwundet worden sind.
Aus Veranlassung eines dieserhalb ergangenen Rescripts des Königl. Ministerii des Innern und der Polizei werden diese geschehenen Unglücksfälle hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und, zur möglichsten Verhütung der Wiederkehr von dergleichen Unglücksfällen, die Finder von noch geladenen Hohlgeschossen zur größten Vorsicht bei Aufnahme derselben und zu der nach Maaßgabe der nachstehenden Allerhöchsten Kabinetsordre vom 23. Juli 1833, ... zu bewirkenden Ablieferung hierdurch aufgefordert. ...


Seite 35...36, Personalchronik.

Todesfälle.
  1. Prediger. ...; der Prediger emerit. zu Blumberg Meistermann, Superintendentur Berlin; ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 10. Februar 1837.
Seite 38, Nr. 23. Begegnung der Entwendung von Wildprett.

Potsdam, den 16. Januar 1837.
Die seit einiger Zeit bemerkbar gewordenen Jagdkontraventionen machen es notwendig, die Vorschriften der Verfügung vom 22. April 1817 (Amtsblatt pro 1817 Pag. 154) über die Beibringung der Legitimations-Atteste bei Einführung des Wildpretts in die Städte, so wie die Bekanntmachung vom 16. Mai 1820 (Amtsblatt vom Jahre 1820 Seite 111) wegen Belohnung für Entdeckung der Wilddiebe, in Erinnerung zu bringen.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Seite 39, Nr. 25. Rent- und Polizeiverwaltung des Amts Alt-Landsberg.

Potsdam, den 17. Januar 1837.
Die von dem bisherigen Amts-Assistenten Schatte geführte Rentei- und Polizei- Verwaltung des Amts Alt-Landsberg wird nach dem erfolgten Abgange des Herrn ec. Schatte bis auf weitere Bestimmung, von dem ältesten Sohne der Frau General-Pächterin des gedachten Amts, Herrn Gustav Germanus Konstantin Lüdke, geführt werden.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 17. Februar 1837.
Seite 42, Nr. 28.
Maaß und Zwang bei den Arbeiten, welche zur Bestrafung des Holzdiebstahls angewendet werden.

Nach § 5 des Gesetzes vom 7. Juni 1821 wegen Untersuchung und Bestrafung des Holzdiebstahls kann die - für den Fall des Unvermögens zur Bezahlung der Geldstrafe - erkannte Gefängnißstrafe, nach der Wahl des Wald-Eigenthümers, in Forstarbeit von gleicher Dauer verwandelt, und, nach der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 28. April 1834, können statt deren auch andere Arbeiten zum Vortheile des Wald-Eigenthümers oder im Interesse der öffentlichen Verwaltung, auferlegt werden.
Dabei sind über die Art und das Maaß dieser Arbeiten, so wie über den Zwang und die Aufsicht bei Verrichtung derselben besondere Bestimmungen der Provinzialbehörden angeordnet, welche wir, zur Nachachtung für die betreffenden Behörden und Privatpersonen, hiermit bekannt machen. ...
[nachfolgend u.a. Tabellen, mit den ausführbaren Arbeiten und deren Anrechnung]
Berlin und Potsdam, den 26. Januar 1837.     Königliches Kammergericht.     Königliche Regierung.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 10. März 1837.
Seite 69, (Berlin) Nr. 6.

Das Herunterwerfen der Gläser und Flaschen, aus welchen bei den Feierlichkeiten nach dem Richten neuer Gebäude auf dem Dache getrunken worden, wird hierdurch bei 5 Thlrn. Geld- oder verhältniß­mäßiger Freiheitsstrafe untersagt, weil die Erfahrung bestätigt hat, daß durch die herabgeworfenen Gläser Menschen stark beschädigt worden sind. Der Zimmermeister oder Polierer, welcher den betreffenden Bau beaufsichtigt, ist wegen der etwa vorfallenden Kontraventionen verantwortlich.
Berlin, den 2. März 1837.     Königl. Polizei Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 17. März 1837.
Seite 72, Nr. 39. Erledigte Orden und Ehrenzeichen.

Potsdam, den 1. März 1837.
Sämmtlichen Herren Superintendenten wird aufgegeben, in den einzureichenden Todesanzeigen der Geistlichen und Schullehrer jederzeit besonders zu bemerken, ob der Verstorbene Orden, und von welcher Art und Klasse, oder Ehrenzeichen besessen hat.
Königliche Regierung. Abtheilung für die Kirchen-Verwaltung und das Schulwesen.


Seite 74, Vermischte Nachrichten.

Da während der Dauer der Sperre der unweit Rüdersdorf belegenen Woltersdorfer Schiffahrts-Schleuse, welche nach der Bekanntmachung der Königl. Regierung zu Potsdam, Behufs deren Instandsetzung vom 15. Juli bis 1. Oktober d. J. stattfinden wird, die unmittelbare Verschiffung der Kalksteine und des gebrannten Kalkes von hier aus nicht erfolgen kann, so ersuchen wir das betreffende Publikum, sich mit seinem Bedarf dieser Materialien entweder vor Eintritt der gedachten Sperre zu versorgen, oder durch Stationirung von Schiffsgefäßen auf der Wasserstrecke von hier bis zur Woltersdorfer Schleuse, aus welchen demnächst bei letzerer eine Ueberladung erfolgen müßte, deren spätere Beziehung zu sichern, in welcher letztern Beziehung wir demselben durch Engagirung von Schiffern zu möglichst billigen Frachtpreisen gern behülflich sein werden, wenn es sich deshalb zeitig genug vor Eintritt der Sperre an uns wendet.
Kalkgebirge Rüdersdorf, den 8. März 1837.     Königl. Preuß. Bergamt.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 12. / Den 24. März 1837.
Seite 80...81, (Berlin) Nr. 11.

In Folge höherer Anordnung wird als Nachtrag zu der Vorschrift über das bei Versendung von Schießpulver zu beobachtende Verfahren vom 23. Dezember 1833, hierdurch Folgendes bekannt gemacht:
Wenn einem mit Pulver beladenen Schiffsgefäße ein Dampfschiff begegnet, so muß dafür Sorge getragen werden, daß der nach § 37 aufzuziehende Wimpel wirklich bis zur Mastspitze gebracht, und so dem Dampfschiffe sichtbar, nicht aber durch die Segel verdeckt werde, damit dasselbe möglichst ausweichen könne; auch ist dahin zu trachten, das Dampfschiff nicht unter dem Winde, sondern über demselben, das heißt an der Seite zu passiren, woher der Wind kommt, damit der aus der Röhre des Dampfschiffes kommende Rauch und die möglicherweise darin befindlichen Funken, nicht auf das Pulverschiff niederschlagen.
Berlin, den 17. März 1837.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 82, Personalchronik.

Der Oberprediger Stiebritz zu Biesenthal ist zum Superintendenten der Diözese Bernau ernannt, ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 31. März 1837.
Seite 87, Nr. 49. Herabwerfen der Gläser ec. bei Richtung von Gebäuden.

Potsdam, den 17. März 1837.
Da vor einiger Zelt der, namentlich bei den Bauhandwerkern übliche Gebrauch, bei ihren Feierlichkeiten nach Richtung eines Gebäudes oder Vollendung anderer Bauarbeit, von einem hohen Standpunkte die bei Ausbringung von Gesundheiten geleerten Glaser und Flaschen zur Erde herabzuwerfen, den Tod eines durch ein solches Glas getroffenen Kindes zur Folge gehabt hat, so ist von des Königs Majestät befohlen worden, daß von Polizei wegen dergleichen Unglücksfällen vorgebeugt werden solle.
Demgemäß und in Folge einer dieserhalb an uns ergangenen Verfügung der Königl. Ministerien des Innern vom 7. Februar d. J. wird hiermit der Gebrauch des Herabwerfens der Gläser und Flaschen bei den in Rede stehenden Gelegenheiten auch im diesseitigen Regierungsbezirk allgemein verboten, und auf etwanige Kontraventionsfälle eine Polizeistrafe von 5 Thlrn. festgesetzt. Die Polizeibehörden haben auf Abstellung jenes Gebrauchs zu halten, und die Kontravenienten vorkommenden Falls mit der gedachten Strafe zu belegen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 88...89, Nr. 53. Aufeisen des Müggelsees.

Potsdam, den 9. März 1837.
Es wird dem Schiffahrt treibenden Publikum bekannt gemacht, daß das eigenmächtige Aufeisen des Müggelsees während der Wintermonate, um den Schiffen einen Weg durch das Eis zu verschaffen, nicht ferner gestattet werden kann, da das Fischerei-Interesse dadurch gefährdet wird. Es müssen sich daher im eintretenden Falle die betreffenden Schiffer bei dem zu Cöpnick wohnhaften Pritzstabel Judis melden, welcher ihnen den einzuschlagenden Weg näher bezeichnen wird. ...
Königl. Regierung.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 7. April 1837.
Seite 92, Nr. 56. Bedachung der Gebäude nach Dornscher Art.

Potsdam, den 25. März 1837.
Nach dem in Folge des Rescripts des Königl. Ministerii des Innern und der Polizei vom 25. v. M. ergangenen Ober-Präsidial-Erlasse vom 8. d. M. ist die Dachdeckung nach Dornscher Art als mindestens eben so feuersicher, wie die Bedeckung der Dächer mit Steinen oder Metall, abgesehen von andern erheblichen Vorzügen, auch für die zu einer Feuersozietät verbundenen Städte der Kur- und Neumark gestattet, und zugleich festgesetzt worden, daß die solchergestalt eingedeckten Gebäude hinsichtlich ihrer Klassifikation und Sozietätsbeiträge den mit Ziegeln oder Metall gedeckten Gebäuden völlig gleich behandelt werden sollen, welches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 98, (Kammergericht) Nr. 19. Verfahren bei Vollziehung von Rezessen.

Die Königl. Regierung zu Potsdam hat auf die Uebelstände aufmerksam gemacht, welche daraus entstehen, wenn die gerichtliche Vollziehung der von ihr mit mehreren Personen errichteten Rezesse und sonstige Verträge nicht in der, in den Urkunden selbst beobachteten Folgeordnung geschieht. Die Untergerichte werden daher angewiesen, diese Folgeordnung möglichst zu beobachten, wo dies aber nicht geschehen kann, wenigsten bei jeder Namensunterschrift die in der Urkunde selbst angegebene Nummer beizufügen, und in der Vollziehungs-Verhandlung jeden Interessenten mit Bezugnahme auf diese Nummer aufzuführen.
Berlin, den 20. März 1837.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 14. April 1837.
Seite 100, Nr. 60. Feier der großen Kirchenfeste.

Potsdam, den 1. April 1837.
Im Verfolg der bestehenden Vorschrift, daß am Vorabende der drei großen Feste: Weihnachten, Ostern und Pfingsten, des Charfreitags, des allgemeinen Buß- und Bettages und des dem Andenken der Verstorbenen gewidmeten Jahrestages, so wie auch an den Abenden dieser drei letzten Tage keine Bälle oder ähnliche Lustbarkeiten stattfinden sollen, (Amtsblatt 1818 Nr. 7 und 98 - 1825 Nr. 125 - 1826 Nr. 84) ist von des Königs Majestät mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 26. Februar d. J. festgesetzt worden, daß es nicht nur bei dieser Bestimmung fernerhin belassen, sondern solche auch auf die ganze Charwoche ausgedehnt werden soll, und zugleich verordnet, daß eben so wenig am Aschermittwoch Bälle gegeben werden sollen.
In Gemäßheit eines diesfälligen Ministerial-Erlasses vom 16. März d. J. wird Vorstehendes hiermit zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht, auf dessen strenge Befolgung die Polizeibehörden zu halten haben. Uebrigens ist uns in dem gedachten Ministerial-Erlaß eröffnet worden, daß der Ausdruck „ähnliche Lustbarkeiten“ auf Schauspiel-Vorstellungen nicht zu beziehen ist, diese vielmehr nur am Charfreitage und am Buß- und Bettage ganz unterbleiben müssen, am Gedächtnißtage der Verstorbenen aber, insofern sie ernsten Inhalts sind, stattfinden dürfen.
Auch hiernach haben sich die Polizeibehörden unsers Departements in der Beaufsichtigung der Schauspiel-Vorstellungen zu achten, und keine Zuwiderhandlungen zu gestatten.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 12. Mai 1837.
Seite 136, Nr. 94. Viehsperre in Blumberg.

Potsdam, den 3. Mai 1837.
Da unter dem Rindvieh auf dem herrschaftlichen Gute und Vorwerke zu Blumberg, Niederbarnimschen Kreise, die Lungenseuche ausgebrochen ist, so ist sowohl das Gut, als das Vorwerk bis auf Weiteres für Rindvieh und Rauchfutter gesperrt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 136...137, Nr. 95. Glocken-Reparatur.

Potsdam, den 3. Mai 1837.
Ein Glockengießer macht daraus ein Gewerbe, im hiesigen Regierungsbezirke umher zu gehen, die Glocken zu besichtigen, und die Herren Prediger und Kirchenvorsteher zu veranlassen, angeblich entdeckten Mängeln an denselben durch ihn abhelfen zu lassen.
Den Herren Predigern und Kirchenvorstehern an den Kirchen, Königlichen Patronats, wird hiermit untersagt, dergleichen Instandsetzungen vornehmen zu lassen, weil aus dem Königlichen Patronat-Kirchen-Baufonds hierfür keine Zahlung erfolgt. Sind Glocken in diesen Kirchen schadhaft, dann ist solches hierher einzuberichten.
Die Herren Privat-Kirchenpatrone so wie die Herren Prediger und Vorsteher an diesen Kirchen werden hierauf aufmerksam gemacht, um die Kirchen vor unnützen Kosten zu sichern.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 20. / Den 19. Mai 1837.
Seite 147...148.

In den zum Kurmärkschen Land-Feuersozietäts-Verbande gehörigen 18 Kreisen sind in dem Sozietätsjahre vom 1. März 1836 bis dahin 1837, 115 Brände ... vorgefallen, und dadurch
  1. an Gebäuden 1ster Klasse 3 Wohnhäuser, 1 Backhaus und 1 Stall beschädigt;
  2. an Gebäuden 2ter Klasse 7 Wohnhäuser, 5 Scheunen und 7 Ställe gänzlich eingeäschert, und 4 Wohnhäuser, 1 Stall, 1 Speicher und 1 Kirchthurm theilweise beschädigt;
  3. an Gebäuden 3ter Klasse 119 Wohnhäuser, 81 Scheunen, 84 Ställe, 1 Schuppen und 2 Ziegelscheunen völlig niedergebrannt, und 2 Wohnhäuser von den Flammen beschädigt;
  4. an Gebäuden 4ter Klasse 5 Windmühlen, 1 Wassermühle, 1 Schmiede und 2 Ziegelöfen völlig eingeäschert, und 1 Windmühle und 3 Ziegelöfen beschädigt worden.
Die dadurch entstandene Ausgabe hat betragen .... zusammen 94,590 Thlr. ...
Von den stattgehabten Bränden sind 84 durch unermittelt gebliebene Zufälle, 5 durch Gewitter, 14 durch muthmaßliche Brandstiftung, 2 durch absichtliche Brandstiftung, 3 durch schlechte Bauart, 2 durch Fahrlässigkeit, 2 durch Flugfeuer, 3 durch Selbstentzündung entstanden. ...
Berlin, den 6. Mai 1837.     General-Direktion der Kurmärkischen Land-Feuersozietät.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 26. Mai 1837.
Seite 151...154, Nr. 104. Waffengebrauch der Forst- und Jagdbeamten.

§ 1. Unsere Forst- und Jagdbeamten ... haben die Befugniß, in ihrem Dienste zum Schutze der Forsten und Jagden gegen Holz- und Wilddiebe, gegen Forts- und Jagdkontravenienten, von ihren Waffen Gebrauch zu machen:
  1. wenn ein Angriff auf ihre Person erfolgt, oder wenn sie mit einem solchen Angriffe bedrohet werden;
  2. wenn diejenigen, welche bei einem Holz- oder Wilddiebstahl, bei einer Forst- oder Jagdkontravention auf der That betroffen, oder als der Verübung oder der Absicht zur Verübung eines solchen Vergehens verdächtig in dem Forste oder dem Jagdreviere gefunden werden, sich der Anhaltung, Pfändung oder Abführung zu der Forst- oder Polizeibehörde, oder der Ergreifung bei versuchter Flucht thätlich oder durch gefährliche Drohungen widersetzen.
Der Gebrauch der Waffen darf aber nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Abwehrung des Angriffes und zur Ueberwindung des Widerstandes nothwendig ist. ...
Gegeben Berlin, den 31. März 1837.     Friedrich Wilhelm. ...


Seite 155...156, Nr. 107. Mäßigkeitsvereine.

Potsdam, den 18. Mai 1837.
Wir machen die Behörden und Einwohner unsers Departements hiermit auf die vor Kurzem zu Berlin in einer deutschen Uebersetzung herausgekommene „Geschichte der Mäßigkeits-Gesellschaft in den vereinigten Staaten Nordamerika's, von R. Baird“ aufmerksam, welche die verderblichen Wirkungen des übermäßigen Genusses geistiger Getränke für Gesundheit und Sittlichkeit des Volks nach den Lehren der Erfahrung schildert, und die Mittel und Erfolge der in jenen Staaten gebildeten, und auch schon in anderen Ländern nachgeahmten Mäßigkeits-Vereine darstellt. Aus den Amtsblättern der Königl. Preuß. Regierungen zu Arnsberg, Posen und Danzig ist bekannt geworden, daß schon an mehreren Orten dieser Departements freiwillige Vereine achtbarer Einwohner zur Verhütung der Völlerei im Branntweingenuß zusammengetreten sind, und daß die an diesen Orten durch die Vereine gebildeten Sittengerichte über die Ausschließung der Trunkenbolde und Müßiggänger aus den Verkaufs- und Schankstätten geistiger Getränke entscheiden, indem eine desfallsige gemein­schaftliche Uebereinkunft mit den Gast- und Schankwirthen und Getränkehändlern des Orts zu Stande gebracht ist. Diese bereits im Inlande gegebenen Beispiele sind von des Königs Majestät mit Wohlgefallen bemerkt worden, und die Beachtung und Nacheiferung derselben wird den diesseitigen Ortsbehörden und Einwohnern zum besondern Lobe gereichen. ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 23. / Den 9. Juni 1837.
Seite 175...176, Nr. 116. Ausgraben thierischer Knochen.

Potsdam, den 30. Mai 1837.
Das im diesseitigen Departement überhand nehmende Ausgraben von thierischen Knochen, und das Auflagern derselben zum Handel und zum Gebrauch für Fabrikzwecke macht in sanitätspolizeilicher Rücksicht allgemeine Vorsichtsmaaßregeln und Strafverbote nöthig, welche hiermit von uns ... erlassen werden. Wir machen dieserhalb folgende Bestimmungen zur Nachricht bekannt:
  1. Das Betreten und Umwühlen von Ackergrundstücken, um thierische Knochen zu suchen und auszugraben, ist ohne spezielle Erlaubniß des Besitzers des Grundstücks ein Eingriff in das Eigenthumsrecht ...
  2. Die nach Vorschrift des Patents vom 2. April 1803 für das bei ansteckenden Viehkrankheiten gestorbene Vieh eingerichteten Grabstellen, welche mit einem Graben und Zaun umgeben und mit einem Steinpflaster belegt sein sollen, dürfen niemals durch Ausgraben der Knochen beschädigt werden; ...
  3. Die Knochen des an anderen Stellen verscharrten Viehs dürfen nur ausgegraben werden, wenn in dem Ortsbezirk während der letzten 10 Jahre keine seuchenartige Viehkrankheit, wohin auch der Milzbrand gehört, vorgekommen ist und wenn die fleischigen und sehnigen Theile der Kadaver an denselben bereits gänzlich verweset sind.
  4. Es muß deshalb ein Jeder, der mit Erlaubniß des Eigenthümers, oder als solcher selbst, das Ausgraben von Thierknochen beabsichtigt, sich vorher bei der Orts-Polizeibehörde melden, welche nach vorstehenden Maaßgaben das Ausgraben zu verbieten oder zu gestatten, und letztenfalls genau zu beaufsichtigen hat. ... Uebertretungen dieser polizeilichen Verbote oder Anordnungen sind ... mit Polizeistrafen von 1 bis 10 Thlrn. zu belegen. ...
  5. Die Aufbewahrungsplätze der ausgegrabenen und gesammelten Knochen müssen außerhalb des Bereichs bewohnter Gegenden trocken und luftig belegen sein, ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 7. Juli 1837.
Seite 206, (Berlin) Nr. 41.

Das Aussetzen der Blumentöpfe vor den Fenstern der Häuser nach den Straßen hin, ohne sie durch sogenannte Blumenbretter mit Geländern oder auf sonstige zweckentsprechende Art vor dem Herabstürzen zu sichern, wird bei 2 Thlr. Geld- oder verhältnißmäßiger Freiheitsstrafe, welche selbst dann eintritt, wenn unbefestigte Blumentöpfe auch noch nicht heruntergefallen sind, hierdurch verboten.
Berlin, den 28. Juni 1837.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 28. Juli 1837.
Seite 224, Nr. 148. Kleine Nebenausgaben bei Dienstreisen mit der Schnellpost.

Potsdam, den 6. Juli 1837.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 30. November 1826 (Amtsblatt vom Jahre 1826 Seite 290), wonach die zur Extrapost nicht berechtigten Beamten, welche in Dienst-Angelegenheiten mit der ordinairen Post reisen, als Vergütung für kleine Neben-Ausgaben 5 Sgr. für die Station von 2 Meilen liquidiren dürfen, wird hierdurch zur Kenntniß gebracht, daß nach einem Rescripte der Königl. Ministerien des Innern und der Polizei und der Finanzen vom 14. v. M. diese Vergütung für kleine Neben-Ausgaben auch von solchen, zur Extrapost nicht berechtigten Beamten liquidirt werden darf, welchen gestattet worden ist, sich bei vorkommenden Dienstreisen der Schnellpost zu bedienen.
Königl. Regierung.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 4. August 1837.
Seite 234...236, Personalchronik.

II. Als Schullehrer sind angestellt:
  1. Bernau.
    Der interimistische Lehrer zu Werneuchen, Karl Friedrich Schmidt, als zweiter Lehrer daselbst.
Todesfälle.
  1. Schullehrer. ... der Rektor emerit. Jacob in Alt-Landsberg, Superintendentur Strausberg.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 18. August 1837.
Seite 250...251, Nr. 165. Maaßregeln gegen zu befürchtende Krankheiten.

Potsdam, den 14. August 1837.
Die bedeutende und anhaltende Wärme des diesjährigen Sommers und die nachtheilige Wirkung derselben auf die Verdauungsorgane, zumal bei Unterdrückung der Hautausdünstung und unzweck­mäßiger Lebensweise, läßt die häufigere Entstehung von Krankheiten, insonderheit der Durchfälle, Ruhren und Brechruhren befürchten. Deshalb ist es höchst nöthig, in der Vermeidung von Erkältungen und schädlicher Nahrungsmittel und Getränke die möglichste Sorgfalt zu beobachten ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 254...255, (Berlin) Nr. 57.

Nachfolgende, schon länger bestehende polizeiliche Bestimmungen werden hierdurch zur Beachtung dem Publikum in Erinnerung gebracht.
  1. Das Ausräumen der Abtritte und die Abfahrt der beweglichen Latrinen bei Tage ist unbedingt untersagt. Es darf damit vor 11 Uhr Abends nicht angefangen werden ...
  2. Der Eigenthümer, Administrator oder Vizewirth, so wie jeder Miether, der gegen dies Verbot handelt, oder durch Andere dagegen handeln läßt, verfällt in eine Strafe von zwei Thalern; die mit dem Ausräumen der Gruben und der Abfahrt des Kothes beschäftigten Arbeiter dagegen haben bei Uebertretung dieser Vorschrift 48 stündige Gefängnißstrafe zu gewärtigen. ...
  3. Das Austragen der Schmutzeimer darf in der Zeit vom 1. September bis Ende März nicht vor 10 Uhr Abends, und vom 1. April bis Ausgangs August nicht vor 11 Uhr Abends erfolgen.
  4. Geschieht das Austragen vor der bestimmten Zeit, so verfällt die Herrschaft, die solches veranlaßt, in eine Geldstrafe von 5 Thalern. Die dagegen kontravenierenden Dienstboten und Arbeiter haben viertägige Gefängnißstrafe zu erwarten.
  5. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher das geleerte Gefäß am Straßenbrunnen reinigt.
  6. Das Ausgießen der Schmutzeimer auf die Straße oder in den Straßen-Rinnstein wird mit achttägigem Arrest geahndet.
Berlin, den 2. August 1837.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 34. / Den 25. August 1837.
Seite 258, Nr. 171. Aufgehobene Viehsperre zu Blumberg.

Potsdam, den 19. August 1837.
Da seit dem 4. Juni d. J. die Lungenseuche unter dem Rindvieh auf dem herrschaftlichen Gute und dem Vorwerke zu Blumberg, Niederbarnimschen Kreises aufgehört hat, so ist die unterm 3. Mai d. J. im 19ten Stücke des diesjährigen Amtsbatts Nr. 94 angeordnete Sperre dieses Dorfes für Rindvieh und Rauchfutter wieder aufgehoben.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 260, Nr. 174. Rent- und Polizei-Verwaltung des Amts Rüdersdorf.

Potsdam, den 10. August 1837.
In Folge der zu Trinitatis d. J. stattgefundenen Veräußerung der Vorwerke Rüdersdorf und Neu-Mönchwinkel ist der Domainenbeamte Preuß aus der Generalpacht des Amts Rüdersdorf ausgeschieden, und die Rent- und Polizeiverwaltung des gedachten Amts mit dem Domainenamte Alt-Landsberg vereinigt worden.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 8. September 1837.
Seite 271, (Konsistorium) Nr. 11.

In Folge eines Rescripts des Königl. Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 2. d. M. wird hierdurch bestimmt, daß zur Abstellung fernerer Unrichtigkeiten bei Angabe der ehelichen und unehelichen Geburten bei den kirchlichen Behörden hiesiger Stadt fortan, bei ehelich gebornen Kindern die Meldung der Geburt durch die Väter derselben schriftlich oder persönlich geschehen muß, bei unehelichen Kindern aber durch die Hebammen besorgt werden kann.
Berlin, den 19. August 1837.     Königl. Konsistorium der Provinz Brandenburg.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 37. / Den 15. September 1837.
Seite 274...275, Nr. 183. Kranken-Transporte.

Potsdam, den 9. September 1837.
Bei der in einzelnen Orten der Provinz ausgebrochen Cholera-Epedemie machen wir die Behörden und Einwohner des Regierungsbezirks darauf aufmerksam, daß nach dem sanitätspolizeilichen Regulativ vom 8. August 1835 ... das Reisen der mit ansteckenden Krankheiten behafteten Personen überhaupt verboten ist, und daß ... der Transport von ansteckenden Kranken aus einer in die andere Privatwohnung desselben Orts nur mit Bewilligung der Polizeibehörde geschehen darf. Das unter anderen Krankheitsumständen, besonders auf dem platten Lande vorkommende Verfahren, erkrankte Dienstboten, Arbeitsleute u. s. w. mit oder ohne deren Willen aus einem Orte, wo sie von der Krank­heit befallen worden, zur Kur und Pflege nach ihrer Heimath oder zu Verwandten in benachbarten Orten zu bringen, ist bei ansteckenden Kranken durchaus unzulässig und jeder derartige Transport von Cholera-Kranken wird hiermit strenge untersagt.
Die Polizei- und Gemeinde-Behörden, welche einen solchen Transport geschehen lassen, und die Privatpersonen, welche ihn unternehmen und ausführen möchten, würden sich dadurch einer Uebertretung der allgemeinen Vorschriften schuldig machen, welche den Strafbestimmungen ... des obigen Regulativs unterliegt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 282, (Berlin) Nr. 67.

Da von mehreren Seiten der Wunsch ausgesprochen ist, das Tabackrauchen bei der jetzt hier herrschenden Cholera zu gestatten, so wird solches hierdurch auf öffentlichen Plätzen und Straßen, so wie im Thiergarten während der Dauer der Cholera erlaubt, um denjenigen, welche darin ein Schutzmittel zu finden glauben, dasselbe nicht zu entziehen. Es versteht sich hierbei von selbst, daß an feuergefährlichen Orten und bei allen Wachen und Militairposten nicht geraucht werden darf. Nach dem Aufhören der Cholera bleiben die bisherigen Bestimmungen rücksichtlich des Tabackrauchens in voller Kraft.
Berlin, den 11. September 1837.     Königl. Preuß. Gouvernement und Polizei-Präsidium ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 22. September 1837.
Seite 288...289, Nr. 191. Mäßigkeits-Vereine.

Potsdam, den 14. September 1837.
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 18. Mai d. J. (Amtsblatt Nr. 107), die Errichtung von Maßigkeitsvereinen gegen den Branntweingenuß betreffend, machen wir die Behörden und Ein­wohner unsers Departements auf eine populaire Druckschrift über diesen Gegenstand aufmerksam, welche unter dem Titel: „Nutzen und Schaden des Branntweintrinkens; eine treue, schlichte Belehrung für das deutsche Volk, den vornehmsten Abweg zur Verarmung, zum zeitlichen und ewigen Verderben zu vermeiden, von Dr. F. Liebettut, Pastor zu Wittbrietzen bei Treuenbrietzen, Preis 2 Sgr. Jüterbogk, 1837, bei Colditz.“ vor Kurzem erschienen ist und zur weitern Belehrung und Aufklärung der untern Klassen in der Sache benutzt zu werden verdient.
Wir haben jedem der Herren Landräthe und Superintendenten so wie den Stadtbehörden der mittlern und großen Städte des Departements ein Exemplar dieser Schrift zur Kenntnißnahme und zu der, in ihrem Wirkungskreise geeigneten Mittheilung zugefertigt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 292, (Berlin) Nr. 73.

Nach der Polizei-Verordnung vom 11. September 1829 ist es als ein mit Gefahr verbundener Straßen-Unfug, bei 24 stündiger Gefängnißstrafe oder nach Umstanden körperlicher Züchtigung untersagt, ohne Vorwissen und Genehmigung der Führer, Wagen wahrend des Führens zu besteigen, sich daran anzuhängen, oder kleines Fuhrwerk, um solches mit fortziehen zu lassen, daran zu befestigen. Dieses Verbot wird hierdurch in Erinnerung gebracht.
Berlin, den 2. September 1837.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 13. Oktober 1837.
Seite 305, Nr. 201. Eisenbahn zwischen Berlin und Potsdam.

Potsdam, den 10. Oktober 1837.
Auf Anordnung des Königl. Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg wird in Gemäßheit einer Bestimmung des Königl. Finanz Ministeriums vom 30. v. M. das in einer besonderen Beilage dieses Amtsblattstückes abgedruckte Statut der zur Errichtung und Benutzung einer Eisenbahn zwischen Berlin und Potsdam gebildeten Aktiengesellschaft, nebst den darin gedachten Formularen zu den Aktien und Zinskoupons, so wie die, dieses Statut bestätigende Allerhöchste Kabinetsordre vom 23. v. M. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Beilage zum 41sten Stück ...

Statuten der Aktiengesellschaft für die Eisenbahn zwischen Berlin und Potsdam.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 3. November 1837.
Seite 340, Nr. 226. Kleinhandel mit Getränken.

Potsdam, den 25. Oktober 1837.
Nach der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 7. Februar 1835 ... bedarf Jeder, wer auf dem Lande einen kleinen Handel mit Getränken betreiben will, hierzu, wie zur Anlegung ländlicher Schank­wirthschaften, eines von dem Kreislandrathe zu ertheilenden polizeilichen Erlaubnißscheines, der aus den dort weiter bestimmten Gründen versagt werden kann. Der Begriff des Kleinhandels mit Getränken ist in einem den Herren Landräthen von uns mitgetheilten Erlaß ... dahin festgestellt, daß hierunter der Handel (Kauf zum Wiederverkauf) mit Wein, Branntwein oder andern geistigen Getränken zu verstehen sei, sobald letztere anders, als in hölzernen Gebinden verkauft werden. Es sind indessen seitdem öfters Fälle vorgekommen, in denen auch diese Festsetzung umgangen, und das Getränk in so kleinen hölzernen Gebinden verkauft worden, daß solches allerdings als Klein­handel anzusehen ist, und es ist daher mittelst weiteren Erlasses ... festgesetzt worden, daß die hölzernen Gebinde mindestens die Größe eines halben Ankers haben müssen. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 342, Nr. 228. Meisterscheine für Maurer- und Zimmergesellen.

Potsdam, den 27. Oktober 1837.
In den Bekanntmachungen vom 17. August 1811 (Amtsblatt 1811 Pag. 153) und vom 30. April 1823 (Amtsblatt 1823 Pag. 120) wegen der den allein auf Arbeit gehenden Maurer- und Zimmergesellen von ihren Meistern zu ertheilenden Arbeitsatteste ist unter Anderem angedroht, daß wenn ein Meister ein solches Attest ertheile, ohne den Bau wirklich selbst übernommen zu haben, er sofort seinen Gewerbeschein verwirken solle. Diese Strafbestimmung ... hat sich sowohl im polizeilichen, als gerichtlichen Verfahren unanwendbar gezeigt und wird hiermit zurückgenommen; dagegen bestimmen wir ..., daß, wenn Maurer- oder Zimmermeister den Gesellen fälschlich ein derartiges Attest ertheilen, ohne den darin genau zu bezeichnenden Bau übernommen und die Gesellen dabei unter ihrer, der Meister Aufsicht in Arbeit angestellt zu haben, für ein Vergehen solcher Art eine Polizeistrafe von 5 bis 50 Thlr. gegen den Meister erkannt werden soll. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 342...343, Nr. 230. Beförderung des regelmäßigen Schulbesuchs schulfähiger Kinder.

Potsdam, den 30. Oktober 1837.
Auf Grund Allerhöchster Kabinetsordre hat uns das Königl. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten wiederholt aufgefordert und angewiesen, auf Beförderung eines regelmäßigen Schulbesuchs schulfähiger Kinder mit desto strengerer Sorgsamkelt hinzuwirken, je weniger es zu verkennen sei, daß die bemerkte Vermehrung der zur Untersuchung kommenden Verbrecher auch die Folgen einer vernachläßigten Erziehung sind und die Notwendigkeit eines regelmäßigen und ununterbrochenen Elementar-Unterrichts in den Volksschulen schlagend darthue.
Mit Hinweisung auf unsern, die Sache schon näher beleuchtenden Erlaß vom 16. März 1834 (Amtsblatt vom Jahre 1834 Stück 13 S. 83) finden wir uns daher veranlaßt, ... den Ortsobrigkeiten, als den zur Ahndung vorkommender Schulversäumnisse zunächst verpflichteten Behörden gemessenst aufzugeben, hierin ihrer Obliegenheit mit strengster Gewissenhaftigkeit zu genügen, damit Nichts unterlassen werde, was der Erreichung des wichtigen Zweckes der religiös-sittlichen Bildung und dadurch zu sichernden Wohlfahrt des Volkes förderlich sein kann.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 10. November 1837.
Seite 353, (Kammergericht) Nr. 118. Schiedsmann.

Der Bürgermeister Friedrich Gottlieb Held zu Alt-Landsberg ist zum Schiedsmann für diese Stadt gewählt und verpflichtet worden.
Berlin, den 12. Oktober 1837.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 46. / Den 17. November 1837.
Seite 359, Nr. 240. Erhaltung der öffentlichen Denkmäler.

Potsdam, den 30. October 1837.
Durch frühere Verordnungen, namentlich durch die Bekanntmachungen vom 16. Juni 1824 und 6. März 1839 (Amtsblatt 1824 S. 151 und Amtsblatt 1830 S. 48) sind die uns untergebenen Behörden aufgefordert, ihre Aufmerksamkeit auf die Erhaltung der öffentlichen Kunstgegenstände, Denkmäler oder geschichtlichen Merkwürdigkeiten zu richten.
In Gefolge einer unterm 19. August d. J ergangenen Verfügung des Königl. Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten weisen wir die Vorstände der unserer Ober­aufsicht untergebenen öffentlichen Anstalten, namentlich der vorhandenen städtischen Sammlungen, der Kirchen ec., hiermit auf das Gemessenste an,
  1. an den ihrer Aufsicht anvertraueten Kunstsachen, wie z. B. architektonischen Denkmälern, Kirchengemälden, gemalten Glasfenstern u. s. w. Reinigungen und Restaurationen ohne unsere Genehmigung nicht vorzunehmen, sondern deshalb zuvor an uns zu berichten,
  2. auch nichts von diesen Kunstsachen ohne unsere Genehmigung auf irgend eine Art zu veräußern.
Königl. Regierung.


Seite 362, Nr. 243. Pfarr-Registraturen.

Potsdam, den 6. November 1837.
Wir finden uns veranlaßt, unsere Verordnung vom 30. Juni 1826 (Amtsblatt 1826 Stück 28 Pag. 184), betreffend die ordnungsmäßige Führung der Pfarr-Registraturen in Erinnerung zu bringen und zu bemerken, daß die Herren Superintendenten durch Zirkular-Verfügung des Königl. Konsistorii vom 2. v. M. angewiesen sind, bei den Kirchenvisitationen auf den in Rede stehenden Gegenstand ihre besondere Aufmerksamkeit zu richten, und über Unregelmäßigkeiten und Mängel, welche sie hierunter vorfinden sollten, Anzeige zu machen.
Mit Hinweisung auf die oben bemerkte Verordnung fordern wir daher die Herren Geistlichen auf, die vorhandenen Dienstpapiere nach den aus den Gegenständen sich selbst ergebenden wenigen Rubriken gehörig zu ordnen, von den ihnen per Circulare zugehenden Verfügungen der vorgesetzten Behörden, sofern sie allgemeine Dienstvorschriften oder Anordnungen enthalten, Abschriften zu nehmen, solche den betreffenden Akten einzuverleiben und für die sichere Aufbewahrung der letzteren Sorge zu tragen.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 363, Nr. 128. Bekleidung der Sträflinge beim Eintritt in die Strafanstalt.

Nach einer Mitteilung des Herrn Ministers des Innern und der Polizei haben, bei den jetzt für die Zivil-Strafanstalten bestehenden Bestimmungen die Gefangenen bei ihrem Eintritte in dieselben außer demjenigen, was sie auf dem Leibe tragen, nur noch ein zweites Hemde, und die weiblichen Sträflinge noch einen zweiten Rock mitzubringen, welche Gegenstände zwar nicht neu sein sollen, sich jedoch in brauchbarem Zustande befinden müssen.
Im Uebrigen haben daher die Gerichte, wenn sie Gefangene zur Strafanstalt abführen, nun dahin zu sehen, daß dieselben so bekleidet sind, wie es Behufs des Transports auf dem Wege zur Strafanstalt durchaus nothwendig ist. ...
Berlin, den 15. Oktober 1837. ...     Der Justiz Minister Mühler.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 24. November 1837.
Seite 369.

Da die Cholera-Epidemie in der Provinz Brandenburg und in den benachbarten Provinzen fast überall erloschen, oder doch ihrem gänzlichen Erlöschen nahe ist, so ist gegenwärtig der Zeitpunkt eingetreten, wo in der Provinz Brandenburg das Fortbestehen der Revisions-Anstalten für die Flußschiffahrt zur Verhinderung der Verbreitung der Cholera nicht weiter nöthig erscheint.
Es werden deshalb die in meiner Bekanntmachung vom 30. August d. J. angeordneten Revisions-Anstalten zu Schwedt, Neustadt-Eberswalde, Spandau, Brandenburg, Fürstenwalde, Crossen und Landsberg an der Warthe, so wie die von der Königl. Regierung zu Potsdam in meinem Auftrage zu Havelberg eingerichtete Revisions-Anstalt für jetzt wieder aufgehoben, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Berlin, den 19. November 1837.     Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg von Bassewitz.


Seite 375...376, (Pupillen-Kolleg) Nr. 4. Tabellenwesen in Vormundschaftssachen.

Die Untergerichte im Departement des Königl. Kammergerichts werden hierdurch angewiesen, die erforderlichen Jahres-Uebersichten von den schwebenden Vormundschaften bei dem unterzeichneten Kollegium einzureichen. Zur Erledigung der Bestimmungen, welche der Herr Justiz-Minister Mühler, Exzellenz ... getroffen hat, müssen die Tabellen ergeben: wie viel ... Vormundschaften und Kuratelen schwebend gewesen sind, ...
Außerdem ist bei Einreichung der Tabellen anzuzeigen, wie viel schwebend gebliebene Vormundschaften a) Wahn- oder Blödsinnige, b) Abwesende, c) Verschwender, d) uneheliche Kinder betreffen. ...
Königl. Preuß. Kurmärksches Pupillen-Kollegium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 1. Dezember 1837.
Seite 386...388, Nr. 251. Anlegung und innere Einrichtung der Schullokalien.

Potsdam, den 23. November 1837.
Hinsichtlich der Anlegung, inneren Einrichtung und Ausstattung der Lehrzimmer in öffentlichen Schulhäusern finden wir uns zu folgenden näheren Bestimmungen, welche allen Betheiligten zur sorgsamen Beachtung empfohlen werden, veranlaßt.
  1. Die Lehrzimmer müssen möglichst nicht nach Norden hin angelegt werden; die Ost- und Südseite sind vorzuziehen.
  2. Die Größe des Lehrzimmers richtet sich nach der am Orte vorhandenen Schülerzahl dergestalt, daß auf jeden Schüler 6 [Quadrat-] Fuß Raum ... inkl. des Raumes für den Ofen, für die Schul-Utensilien und für den Lehrer gerechnet werden. Hiervon kann bei Neubauten um so weniger etwas nachgelassen werden, da überall auf fortschreitende Erhöhung der Schülerzahl zu rechnen ist. Indessen darf ein Schulzimmer unter keinen Umstanden mehr als 600 [Quadrat-] Fuß Raum enthalten, weil nicht mehr als 80 bis höchstens 100 Schüler zusammen und gleichzeitig von einem Lehrer unterrichtet werden dürfen.
  3. Das Schulzimmer bildet am schicklichsten ein längliches Viereck, wenn gleich der Unterschied zwischen Länge und Breite nicht bedeutend sein darf. ...
  4. Ein Lehrzimmer von 200-300 [Quadrat-] Fuß muß eine lichte Höhe von wenigstens 9 Fuß und ein Lehrzimmer von mehr als 300 [Quadrat-] Fuß Größe eine Höhe von wenigstens 10 Fuß erhalten.
  5. Für vollkommen hinreichendes Licht ist zu sorgen, indessen dürfen die Fenster nur in einer, höchstens in zweien und zwar nicht einander gegenüberstehenden Wänden des Lehrzimmers angebracht werden.
  6. Wird zwischen zweien neben einander liegenden Lehrzimmern eine Thür angebracht, so ist zur Vermeidung gegenseitiger Störung beider Schulklassen eine Doppelthür erforderlich.
  7. Die längere Seite des Ofens, welcher in größeren Schulstuben nicht in der Ecke der Stube seinen Platz erhalten darf, ist nicht in das Lehrzimmer hineinzusetzen, sondern muß mit der Wand parallel stehen. Die Heizkamine sind in der Regel nicht in die Stube sondern nach Außen zu legen.
  8. Der Lehrer erhält auf einem, um einen Fuß erhöheten Platze einen festen, von drei Seiten mit Brettern beschlagenen Tisch mit einer verschließbaren Schublade und einigen offenen Fächern und einen Stuhl oder Schemel.
  9. Die Schultische für die Schüler, von denen auch die kleinsten nicht bloß Bänke, sondern auch Tische haben müssen, sind so einzurichten, daß an denselben die Kinder nur auf einer Seite sitzen, und somit alle den Lehrer ansehen können. Die Stellung der Tische muß so getroffen werden, daß den Kindern das Licht auf die linke Hand fällt und es ist möglichst auch zu vermeiden, daß die Kinder das Licht im Gesichte haben. Ist es irgend möglich, so sind die Tische so zu zwei und zwei zu ordnen, daß der Lehrer zu jedem Kinde gelangen könne. Zeigt sich das unausführbar, so müssen wenigstens in größeren Lehrzimmern die Tische so eingerichtet und gestellt werden, daß zwischen ihren Enden ein etwa 2 Fuß breiter Gang mitten durch das Lehrzimmer bleibe, wobei dann in gemischten Klassen und Schulen bequem die Einrichtung getroffen werden kann, daß an den Tischen auf der einen Seite des Lehrzimmers die Knaben und an den Tischen auf der andern Seite die Mädchen ihre Plätze erhalten. Für jedes Schulkind ist durchschnittlich 18 Zoll Tischlänge zu rechnen. ... Zwischen je zwei und zwei Kindern ist ein Dintenfaß von Holz und inwendig mit einem kleinen Glase versehen, oder stark verharzt in das Tischblatt einzulassen. Es ist zweckmäßig, daß jedes Dintenfaß mit einem Schieber versehen werde, der dasselbe völlig verdeckt.
  10. Die Schulbänke können 2 Zoll kürzer sein, als der Tisch, zu welchem sie gehören, und ihre Ecken sind abzurunden. ...
  11. Der Zwischenraum zwischen Tisch und Bank muß 6 Zoll betragen, damit die Schüler auch stehen können.
  12. Jedes Lehrzimmer ist außerdem noch zu versehen
    1. mit wenigstens zwei großen schwarzen Wandtafeln, von denen die Eine mit einer solchen Vorrichtung, daß sie leicht umgedreht werden kann, an der Wand, so daß sie möglichst von allen Schülern gesehen werden kann, anzubringen, die andere aber auf einem tragbaren Stative aufzustellen ist. Die Eine dieser Tafeln muß auf der einen Seite Linien für das Notensystem haben.
    2. mit einem verschließbaren, in Fächer geteilten Schulschranke zur Aufbewahrung der Lehr- und Lernmittel, dessen Größe sich nach der Zahl der Schulkinder richtet.
Schließlich wird, wie beiläufig schon oben sub 9 geschehen ist, noch ausdrücklich bemerkt, daß durchaus auch für die kleinsten Schüler und ersten Anfänger nicht bloß Bänke, sondern auch Tische vorhanden sein müssen, weil sie sonst weder gehörig beschäftigt werden, noch früh genug den Grund zu einer guten Handschrift legen können, diese vielmehr vom Anfang an durch schlechte Vorübungen auf den Schiefertafeln gänzlich verderben.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 8. Dezember 1837.
Seite 397, Nr. 257. Verwaltung der Niederbarnimschen Kreis-Kassenrendanten-Stelle.

Potsdam, den 24. November 1837.
Der bisherige Rendant der Niederbarnimschen Kreiskasse zu Berlin, Hofrath Schulze, ist vom 1. Oktober d. J. ab in den Ruhestand versetzt, und die Verwaltung dieser Kasse dem Kontroleur der Chaussee-Baukasse, Kayser, übertragen worden.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Seite 403...404, Personalchronik.

... der Rittergutsbesitzer Friedrich Wilhelm Freyer zu Falkenberg [ist zum Schiedsmann] für den 10ten ländlichen Bezirk ... [des Niederbarnimschen Kreises erwählt und verpflichtet worden.]


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 15. Dezember 1837.
Seite 406, Nr. 259. Erlaß der Weinsteuer für 1837.

Potsdam, den 7. Dezember 1837.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 25. v. M. die diesjährige Weinsteuer zu erlassen geruhet. Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


Seite 406, Nr. 260. Erlaß der Hälfte der Weinsteuer für 1836.

Potsdam, den 9. Dezember 1837.
Mit Rücksicht auf die geringe Güte und Preiswürdigkeit des vorjährigen Weingewinnes, hat des Herrn Finanz-Ministers Exzellenz mittelst Rescripts vom 4. v. M. gemäß § 9 des Weinsteuergesetzes vom 25. September 1820, auf die Weinsteuer für 1836 einen allgemeine Erlaß zur Hälfte bewilligt, welcher, da die Weinsteuer im diesseitigen Regierungsbezirke bereits eingezahlt ist, im Wege des Restitutions-Verfahrens gewährt werden soll. ...
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


Seite 408, (Berlin) Nr. 97.

Dem Publikum wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß das Spühlen der Wäsche an den öffentlichen Straßenbrunnen, bei 15 Silbergroschen Strafe für jeden Kontraventionsfall verboten ist.
Berlin, den 2. Dezember 1837.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 408, (Berlin) Nr. 98.

Für die Dauer des Weihnachtsmarktes dürfen, um Unglücksfällen auf solchem vorzubeugen, Fuhrwerke aller Art nicht anders, als in der Richtung vom Schloßplatze nach der Kölnischen Wache hin, ohne umzuwenden, die Breite Straße passiren. An den in diese Marktzeit fallenden Sonn- und Festtagen aber, am Weihnachtsheiligenabend, so wie bei sonstigem ungewöhnlich zahlreichen Andrange von Fußgängern, können von 4 Uhr Nachmittags ab bis nach erfolgter Schließung der Buden, überall gar keine Wagen zugelassen werden. ...
Berlin, den 5. Dezember 1837.     Königl. Preuß. Gouvernement und Polizei-Präsidium.


Seite 408, (Berlin) Nr. 99.

Mit Bezug auf die Bekanntmachung der Sanitäts-Kommission vom 6. September d. J. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Bureaux zur Prüfung des Gesundheitszustandes der Schiffer und Schiffsmannschaften wieder aufgehoben worden sind, da die Cholera in der hiesigen Residenz als erloschen anzusehen, und die Ausstellung von Gesundheitsattesten deshalb nicht mehr erforderlich ist.
Berlin, den 6. Dezember 1837.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 408, (Berlin) Nr. 100.

Durch die Bekanntmachung vom 11. September d. J. ist das Tabackrauchen auf den hiesigen öffent­lichen Plätze und Straßen, so wie im Thiergarten erlaubt worden, um denjenigen Personen, welche darin ein Schutzmittel gegen die Cholera zu finden glaubten, dasselbe nicht zu entziehen. Dabei wurde ausdrücklich bemerkt, daß nach dem Aufhören der Cholera in Berlin die früheren Bestimmungen rücksichtlich des Tabackrauches in voller Kraft bleiben.
Durch die öffentliche Bekanntmachung der hiesigen Sanitäts-Kommission vom gestrigen Tage ist das Publikum davon in Kenntniß gesetzt, daß die Residenz Berlin, als von der Cholera gänzlich befreiet, nunmehr zu erachten ist. Es treten also die früheren Bestimmungen, und zwar mit dem 11. d. M. Morgens, wieder in volle Kraft. Demgemäß ist von diesem Tage ab das Tabackrauchen auf den Straßen und öffentlichen Plätzen innerhalb der Ringmauern von Berlin, so wie im Thiergarten, zu welchem die Bellevue-Straße zu rechnen ist, und in der Potsdamer Straße bis zum Landwehrgraben, bei einer Geldstrafe von 2 Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe verboten.
Berlin, den 7. Dezember 1837.
Königl. Preuß. Gouvernement und Polizei-Präsidium hiesiger Residenz.


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