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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1838.

Potsdam, 1838.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 5. Januar 1838.
Seite 6, Vermischte Nachrichten.

Dem im Niederbarnimschen Kreise belegenen, in der Königl. Tegeler Forst hart am Tegeler See neu angelegten Etablissement des Königl. Schauspielers Blume ist der Name „Blume'shof“ beigelegt worden.     Potsdam, den 12. Dezember 1837.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Extra-Blatt zum 1sten Stück ..., Seite 5, Nothwendiger Verkauf.

Königl. Land- und Stadtgericht zu Alt-Landsberg.
Das den Erben des verstorbenen Hauptmanns v. Ricaud de Tirigale zugehörige, in Werneuchen belegene Ackerbürgergut ... soll am 15. März 1838 vormittags 10 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 12. Januar 1838.
Seite 9...11, Nr. 7. Blutegel.

Potsdam, den 2. Januar 1838.
Nachstehendes Rescript des Königl. Hohen Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 16. Dezember 1837:
Die stattgefundene bedeutende Verminderung der Blutegel in Deutschland ist der Grund gewesen, daß man sich genöthigt gesehen hat, dieselben um dem immer mehr sich steigernden Bedürfnisse zu entsprechen, auch aus Ungarn zu beziehen. Es gehören die deutschen und die ungarischen Blutegel zwar zu einem Genus, bilden jedoch zwei verschiedene Spezies desselben, nämlich:
  1. der sogenannte deutsche Blutegel ..., welcher außer in Deutschland, Polen und Gallizien auch noch im nördlichen Frankreich so wie in England, Dänemark, Schweden und dem europäischen Rußland vorkommt, hat einen olivengrünen Rücken mit sechs rostrothen, meist schwarz punktirten, Binden ähnlichen Längsstreifen und einen grünlich gelben, schwarz gefleckten Bauch.
  2. der sogenannte ungarische Blutegel ..., welcher nur in Ungarn und dem südlichen Frankreich angetroffen wird, hat einen grünliche oder schwärzlich grünen Rücken mit sechs rostrothen Binden ähnlichen Streifen und einen olivengrünen ungedeckten Bauch.
Die darüber gesammelten Erfahrungen haben es außer Zweifel gesetzt, daß die beiden eben beschriebenen Spezies auch in ihrer Wirkung sehr verschieden sind, und daß namentlich die in der neueren Zeit in mehreren Fallen nach dem Ansetzen von Blutegeln vorgekommenen heftigern, schwer zu stillenden Blutungen vorzugsweise durch die Anwendung der ungarischen Blutegel herbeigeführt worden waren.
Dies bewog das Ministerium, die Anstellung genauerer Versuche hierüber in dem hiesigen Königl. Charité-Krankenhause zu veranlassen. Als Resultat ergab sich dabei, daß in Hinsicht auf den Zeitpunkt des frühern Einbeißens, auf die Zeitdauer des längeren Saugens, auf die Menge des eingesogenen Blutes, die Energie des deutschen Blutegels zu der des ungarischen im Ganzen etwa wie 1 zu 2 sich verhält.
... so leuchtet es ein, daß bei der Verordnung von Blutegeln in Bezug auf die Abschätzung der durch dieselben zu erzielenden Wirkung nothwendig folgende Momente zur Berücksichtigung kommen:
  1. die Zahl der Blutegel,
  2. die verschiedenen Spezies derselben,
  3. die Größe der verordneten Blutegel. ...
Berlin, den 16. Dezember 1837.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 26. Januar 1838.
Seite 27, Nr. 21. Erscheinung der lithographirten von Witzlebenschen Karte des Niederbarnimschen Kreises.

Potsdam, den 12. Januar 1838.
Nachdem wir gegenwärtig mit der, sowohl zur Befriedigung der bisherigen Subscribenten, als zum ferneren Debit erforderlichen Anzahl Exemplare der von Witzlebenschen lithographirten Karte des Niederbarnimschen Kreises versehen worden, werden die betheiligten Subscribenten mit Bezug auf unsere früheren, wegen Empfangnahme der nach und nach erschienenen lithographirten von Witzlebenschen Kreiskarten der Provinz Brandenburg, durch das Amtsblatt erlassenen Bekannt­machungen hierdurch aufgefordert, die Pränumerationsbeträge für die subscribirte, oben gedachte Karte portofrei an die hiesige Regierungs-Hauptkasse einzusenden, und haben dieselben hiernächst die Verabfolgung der betreffenden Karten Exemplare zu gewärtigen.
Uebrigens machen wir bekannt, daß uns gleichzeitig auch eine verhältnißmäßige Anzahl Exemplare der von Witzlebenschen Karte des Regierungsbezirks Potsdam zum etwanigen Debit zugegangen ist, und von derselben auf die bei uns zu machenden Bestellungen, die verlangten Exemplare gegen den ebenfalls portofrei einzusendenden Kostenpreis der übrigen von Witzlebenschen Kreiskarten von 7½ Sgr. für jedes Exemplar abgelassen werden können.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Extra-Blatt zum 4ten Stück ..., Seite 28...29.

Das im Nieder-Barnimschen Kreise der Mittelmark belegene, ... dem Schindlerschen Waisenhause hierselbst, als Erbverpächter und dem Kaufmann Johann Friedrich Höne als Erbpächter gehörige Erbpachts-Allodial-Rittergut Börnicke nebst Zubehör, welches auf 15,943 Thlr. ... abgeschätzt worden, soll an den Meistbietenden ... verkauft werden. Die Taxe, der neueste Hypothekenschein und die Kaufbedingungen können in der Kammergerichts-Registratur eingesehen werden.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 9. Februar 1838.
Seite 52, Nr. 31. Genuß gefrorner Erdtoffeln.

Potsdam, den 3. Februar 1838.
Da die Wintervorräthe der Erdtoffeln jetzt nur selten in Erdgruben, sondern meistens über der Erde in Haufen oder langen Wällen, mit etwas Stroh und Erde bedeckt, aufbewahrt werden, und beim Eintritt der strengen Kälte im Januar d. J. die Schneedecke fehlte, man sich auch überzeugt hat, daß die Erde bis drei Fuß tief hart gefroren ist, so ist sehr zu besorgen, daß von den in gedachter Art aufbewahrten Erdtoffeln viele erfroren sind.
Für die Gesundheit der Menschen und des Viehes wird der Genuß und das Verfuttern erfrorner Erdtoffeln von keinem besonderen Nachtheile sein, wenn diese noch gänzlich von Fäulniß frei sind und stark gekocht werden. Dagegen ist das Verfüttern roher erfrorner Erdtoffeln dem Viehe schädlich, und verursacht demselben sogleich Durchfall.
Sind die Erdtoffeln gar schon in Fäulniß übergegangen, welches nach dem Aufthauen derselben sehr leicht geschieht, so sind sie zum Genüsse und zum Verfuttern durchaus untauglich und nachtheilig, wovon sich schon beweisende Fälle kürzlich ereignet haben.
Zum Branntweinbrennen können auch gefrorne Erdtoffeln gebraucht werden.
Findet man erfrorne Erdtoffeln noch zum Genusse tauglich, so müssen sie nicht nur gut gekocht, sondern auch kräftig gesalzen und mit Pfeffer oder Senf genossen werden. Eben so ist es rathsam, auch die zum Viehfutter gekochten erfrornen Erdtoffeln zu salzen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 16. Februar 1838.
Seite 53, Nr. 32. Auflösung des Ober-Bergamtes für die Brandenburg-Preußischen Provinzen zu Berlin.

Des Königs Majestät haben die Auflösung des Ober-Bergamts für die Brandenburg-Preußischen Provinzen zu Berlin, und die Uebertragung dessen bisheriger Geschäftsverwaltung auf die Abtheilung des Finanz-Ministerii für das Bergwerks-, Hütten- und Salinen-Wesen Allerhöchst zu bestimmen geruhet.
Diesem Allerhöchsten Befehle gemäß wird die erstgedachte Behörde vom 1. März d. J. an ihre Verwaltung einstellen, und haben sich demgemäß von jenem Zeitpunkte an, sowohl die dem Ober-Bergamte untergebenen Bergämter, Hütten- und Salinen-Verwaltungen mit ihren dienstlichen Berichten, als andere mit ersterem in Geschäftsverbindung stehende Behörden und Privatpersonen, mit den in das Ressort der aufgelöseten Behörde einschlagenden dienstlichen Mitteilungen und Anträgen an die obengenannte Abtheilung des Finanz-Ministerii zu wenden. ...
Berlin, den 5. Februar 1838.     Der Finanz-Minister. Graf von Alvensleben.


Seite 54, Nr. 33. Verbot des Fliegenpapiers.

Potsdam, den 27. Januar 1837.
Da der Gebrauch des an einigen Orten feilgebotenen sogenannten Fliegenpapiers, wegen des chemisch ermittelten erheblichen Arsenikgehalts desselben, für das Leben und die Gesundheit der Menschen leicht gefährlich werden kann, so darf der Verkauf dieses vergifteten Papiers polizeilich nicht gestattet werden. In Gemäßheit eines desfallsigen Erlasses des Königl. Ministeriums des Innern und der Polizei vom 26. Dezember v. J. wird hiermit allen, mit dergleichen Artikeln handelnden Ver­käufern im diesseitigen Regierungsbezirk die Führung und der Debit des sogenannten Fliegenpapiers verboten, und auf etwanige Kontraventionsfälle ein Polizeistrafe von 2 bis 5 Thalern festgesetzt. Die Orts-Polizeibehörden haben auf die Befolgung dieses Verbots zu achten, und vorkommende Zuwiderhandlungen nach vorschriftsmäßiger Untersuchung mit der gedachten Strafe zu belegen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 54, Nr. 35. Verbot des Nachtigallenfangs.

Das bereits unterm 24. April 1798 ergangene Publikandum, wonach Niemand sich unterstehen soll, Nachtigallen im Lande, es sei in Wäldern oder Gärten, zu fangen und zu verkaufen, oder deren Jungen auszunehmen, bei Vermeidung von 5 Thalern Geld- oder verhältnißmäßiger Leibesstrafe, auch deren Verdoppelung bei wiederholter Uebertretung dieses Verbots, wird hierdurch erneuert und dahin deklarirt, daß das Einbringen der Nachtigallen vom Auslande nur dann zu gestatten, wenn selbige mit einem Atteste des Gutsbesitzers oder Forstbedienten, der sie von seinem Reviere wegfangen lassen, begleitet sind, und daß in Ermangelung dieser Legitimation die eingebrachten Nachtigallen konfiszirt werden sollen, wonach sich also Jedermann zu achten hat.
Potsdam den 6. Mai 1811.     Polizei-Deputation der Churmärkischen Regierung.
Potsdam, den 8. Februar 1838.
Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch in Erinnerung gebracht ...


Seite 55...56, Nr. 36. Verbesserung des Schulwesens der Städte und anderer Ortschaften.

Potsdam, den 5. Februar 1838,
In Verfolg unserer Bekanntmachungen ... bringen wir hierdurch gern und mit beifälliger Anerkennung des Geleisteten das zur öffentlichen Kenntniß, was im Jahre 1837 Seitens einzelner Kommunen zur Verbesserung des Ortsschulwesens geschehen ist.
  1. Die Kommune Werneuchen erbaute ein neues Schulhaus mit zwei Lehrzimmern und zwei Lehrerwohnungen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 23. Februar 1838.
Seite 62, Nr. 43. Ablösung von Domanial-Gefällen und Leistungen.

Potsdam, den 11. Februar 1838.
Des Königs Majestät haben, als Ausnahme der Allerhöchsten Bestimmung vom 19. Juni v. J., wonach die Ablösung von Domanial-Gefällen und Leistungen nur noch gegen Einzahlung des fünfundzwanzigfachen Betrages gestattet werden soll, mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 24. Dezember v. J. zu genehmigen geruhet, daß die Ablösung der Domanial-Abgaben in denjenigen Fällen, in welchen die landübliche Grundsteuer nicht erhoben wird, und auch ohne Zustimmung der ablösenden Grundbesitzer nicht abgesondert werden kann, zum zwanzigfachen Betrage nachgelassen werden darf, sobald der beteiligte Grundbesitzer darin willigt, daß der nach gesetzlicher und landüblicher Bestimmung zu ermessende Theil der Abgabe ausgesondert und als unablösliche Grundsteuer auf die Besitzung bleibend übernommen werde. ...
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Seite 64...65, (Berlin) Nr. 13.

Der gesetzlichen Festsetzung des Allgemeinen Landrechts Theil II Tit. 20 § 210 und 211 gemäß soll derjenige, welcher öffentliche Denkmäler, Statuen, Stadtthore, Meilenzeiger, Warnungstafeln, Spaziergänge oder andere zum Gebrauch des Publikums bestimmte Werke und Gebäude verunstaltet oder beschädigt, nach Beschaffenheit des verübten Muthwillens, seines Alters, Standes und Vermögens, mit körperlicher Züchtigung, Strafarbeit, Gefängniß auf vier Wochen bis ein Jahr oder verhältnißmäßiger Geldstrafe belegt werden. ...


Seite 65, Personalchronik.

Nachdem von den, nach der Bekanntmachung vom 26. August 1833 (Amtsblatt de 1833 Seite 223) den einzelnen Feuerlösch-Distrikten des Niederbarnimschen Kreises vorgesetzten Feuerlösch-Kommissarien und Stellvertretern, nach Ablauf der dreijährigen Amtsdauer, einige ausgeschieden, sind zu den erledigten Stellen nachbenannte Personen gewählt und bestätigt worden.
  1. Für den 2ten Distrikt an die Stelle des Hauptmanns v. Schütz auf Schöneiche der bisherige Stellvertreter im gedachten Distrikt, Rittergutsbesitzer Henry zu Fredersdorf, als Kommissarius;
  2. für den 4ten Distrikt an die Stelle des verstorbenen Domainen-Beamten Lüdke zu Alt-Landsberg, dessen Sohn, der zeitige Domainen-Amts-Assistent Lüdke daselbst, als Kommissarius;
  3. für den 5ten Distrikt an die Stelle des Administrators Hoffmann zu Blumberg, der Rittergutsbesitzer Freyer zu Falkenberg als Stellvertreter;
  4. für den 6ten Distrikt an die Stelle des Gutsbesitzers Tappert zu Hermsdorf, der Gutsbesitzer Plötz zu Dalldorf, als Stellvertreter;
  5. für den 7ten Distrikt an die Stelle des Kommerzienraths Hempel zu Lehnitz, der Domainen-Rentmeister Pfeiffer zu Oranienburg, als Kommissarius;
  6. für den 10ten Distrikt an die Stelle des verstorbenen Erbschulzen Kalbe zu Ruhlsdorf, der Oberförster Körner zu Rehhorst als Stellvertreter.


Seite 65...68, Personalchronik. Anstellungen im Kirchen- und Schulwesen pro IVtes Quartal 1837.

II. Als Schullehrer sind angestellt:
  1. Berlin. Der int. Lehrer zu Birkholz, Georg Wittsch, als Küster und Schullehrer daselbst, ...
  2. Bernau. ... und der Privatlehrer Ferd. Oehlert als Stadtschullehrer zu Bernau.
Todesfälle.
  1. Schullehrer: Der Organist und Lehrer emerit. Jahn zu Bernau, Sup. Bernau;


Extra-Blatt zum 8ten Stück ..., Seite 65.

Das im Nieder-Barnimschen Kreise der Mittelmark belegene, im Hypothekenbuche des Königl. Kammergerichts Vol. 1 Pag 481 verzeichnete, dem Schindlerschen Waisenhause hierselbst, als Erbverpächter und dem Kaufmann Johann Friedrich Höne als Erbpächter gehörige Erbpachts-Allodial-Rittergur Börnicke nebst Zubehör ... soll an den Meistbietenden ... [am] 27. Juli 1838 ... im Wege der nothwendigen Subhastation verkauft werden. ...[siehe weiter oben]


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 2. März 1838.
Seite 73...74, (Berlin) Nr. 15.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Unternehmer des hiesige Leichenfuhrwesens bei stattfindenden Beerdigungen von den zahlungsfähigen Hinterbliebenen der Verstorbenen folgende taxmäßige Gebühren einzuziehen berechtigt ist: ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 9. März 1838.
Seite 77, Nr. 50. Verbot des Ausnehmens der Jungen von jagdbaren Thieren ec.

Das Ausnehmen der Jungen von jagdbaren Thieren ist bei denselben Strafen verboten, welche auf die Erlegung eben derselben Art von Wildprett zur Schonzeit gesetzt sind. Auch das Ausnehmen der Eier von Feder-Wildprett ist nach der bestehenden Jagdordnung mit einer Strafe von 20 Thalern belegt, so wie überhaupt eine jede Störung des eben gedachten Wildes in der Brütezeit, Ausnehmen der jungen Brut streng untersagt ist, und der etwanige Thäter in die gesetzliche Strafe verfällt.
Um vor Kontraventionen und Exzessen dieser Art möglichst zu warnen, werden diese Erinnerungen hinsichtlich der Reviere des Königlichen Hofküchen Jagdgeheges hierdurch erneuert.
Berlin, den 19. Februar 1838.     Der Ober-Jägermeister. (gez.) Heinrich, Fürst zu Carolath.


Seite 79...80, (Berlin) Nr. 16.

Es ist bemerkt worden, daß Maurer- und Zimmermeister, welche Poliere und Gesellen zu Arbeiten auf Bauten senden, solche nicht ordnungsmäßig persönlich beaufsichten. Da die Meister hierzu verpflichtet sind, und sich nur dadurch vergewissern können, daß dem Bau-Erlaubnißscheine gemäß, imgleichen technisch richtig und ordentlich gearbeitet wird, so werden dieselben hierdurch auf diese ihre Obliegenheit mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß jede Vernachlässigung hierunter, neben ihrer Verpflichtung für den etwa dadurch entstandenen Schaden zu haften, mit einer Ordnungsstrafe von 5 bis 50 Thalern belegt werden soll. ...
Berlin, den 13. Februar 1838.     Königl. Polizei-Präsidium.


Extra-Blatt zum 10ten Stück ..., Seite 77.

Der Mühlenmeister Springborn zu Schönwalde beabsichtigt, auf der Feldmark Ruhlsdorf auf einem von dem Lehnschulzen Kalbe daselbst akquirirten, an dem von Ruhlsdorf nach Klosterfelde führenden Wege belegenen Ackerfläche eine Bockwindmühle zu erbauen. ...
Berlin, den 25. Januar 1838.     Königl. Landrath Nieder-Barnimschen Kreises. von Arnim.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 16. März 1838.
Extra-Blatt zum 11ten Stück ..., Seite 87...88.

Mit Genehmigung der Königl. Hochlöblichen Regierung wird hier, vom 31. d. M. ab, an jedem Sonnabend ein Wochenmarkt abgehalten werden. Benachbarte hiesiger Stadt werden ersucht, sich mit ihren Produkten um so mehr einzufinden, als das Bedürfnis hier guten Absatz erwarten läßt.
Alt-Landsberg, den 1. März 1838.     Der Magistrat.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 12. / Den 23. März 1838.
Seite 86...87, Nr. 57. Berlin-Potsdamer Eisenbahn-Gesellschaft.

Potsdam, den 8. März 1838.
Von der unterzeichneten Behörde wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die zur Errichtung und Benutzung einer Eisenbahn zwischen Berlin und Potsdam gebildete, mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 23. September v. J. (Beilage zum 41sten Stück des Amtsblatts de 1837) bestätigte Aktiengesellschaft in einer am 5. Februar d. J. von den zusammenberufenen Aktionairs gehaltenen General-Versammlung, nach Maaßgabe der von des Königs Majestät durch die obengedachte Kabinetsordre genehmigten Statuten der Gesellschaft vom 23. August 1837, zur Wahl neuer Gesellschafts-Direktoren und Repräsentanten so wie deren Stellvertreter geschritten ist, und danach ernannt worden sind:
  1. Zu Direktoren: der Oberstlieutenant von Ziegler, der Oberstlieutenant von Kräwel, der Banquier A. Mayer, der Banquier C. W. I. Schultze, und der Stadtrath Keibel; zu deren Stellvertretern: der Kaufmann Hugo Brendel, der Hoflieferant C. E. Richter, und der Kaufmann Karl Treu.
  2. Zu Repräsentanten: der Stadtrath Reimer, der Kupferwaaren-Fabrikant Heckmann, der Kaufmann S. A. Benda, der Banquier Gelpke, der Banquier Bleichröder, der Banquier E. Ebeling, der Rentier F. Simon, der Banquier S. A. Liebert, der Banquier I. L. Freitag, und Premier-Lieutenant von Puttkammer; zu deren Stellvertretern der Professor Schoppe, der Banquier Heinrich Wolff, der Hofgoldschmidt Georg Hossauer, der Hauptmann von Salviati und der Banquier Arons Wolff.
Zugleich wird bemerkt, daß a) bei der Direktion der Oberstlieutenant von Ziegler zum Vorsitzenden, und Banquier A. Meyer zum Stellvertreter, und b) bei den Repräsentanten der Banquier Gelpke zum Vorsitzenden, und Stadtrath Reimer zum Stellvertreter gewählt und ernannt worden sind.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 88...92, Nr. 60. Waffengebrauch der Kommunal- und Privat-Forst und Jagd-Offizianten.

Instruktion wegen des Waffengebrauchs der Kommunal- und Privat-Forst- und Jagd-Offizianten.
Damit die in dem Gesetze vom 31. März d. J. über den Waffengebrauch der Forst- und Jagdbeamten enthaltenen Vorschriften auch zum Schutze der Kommunal- und Privatforsten und Jagden richtig angewandt, und Mißbräuche möglichst verhütet werden, ertheile ich über die Ausführung dieses Gesetzes, sowohl zur Instruktion der Polizeibehörden, als zur Belehrung der Forst- und Jagdbesitzer und des betreffenden Dienstpersonals derselben, nachstehende nähere Anweisung.
  • § 1. Die Bestimmungen des § 1 des Gesetzes finden auch auf die zu Verstärkung des Forstschutz-Personals angenommenen Hülfsaufseher Anwendung, wenn die im Eingange des angeführten Paragraphen festgesetzten Erfordernisse bei ihnen vorhanden, und sie bei Ausübung ihrer Funktionen mit Dienstkleidung oder einem Abzeichen versehen sind.
  • § 2. Die Kommunal- und Privat-Forst- und Jagdoffizianten dürfen sich ihrer Waffen nur bedienen, wenn sie sich innerhalb des ihnen zur Verwaltung oder zum Schutz überwiesenen Forst- oder Jagdreviers befinden.
  • § 3. An Waffen dürfen sie nur den Hirschfänger, die Flinte oder Büchse führen; Flinten und Büchsen dürfen nur mit der Kugel oder mit Schroot geladen sein. ...
  • § 4. Die Waffen sind jedenfalls ... nicht gegen einen auf der Flucht befindlichen Frevler (mit Ausnahme des Falles, wenn derselbe nach seiner Ergreifung zum thätlichen Widerstande übergeht) zu gebrauchen, und ist überdies möglichst dahin zu sehen, daß lebensgefährliche Verwundungen vermieden werden. ...
  • § 5. Es begründet keinen Unterschied, ob der Vorfall, der zum Gebrauch der Waffen Veranlassung giebt, sich bei Tage oder zur Nachtzeit ereignet.
  • § 6. Da nach dem Gesetz von der Schußwaffe nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Angriff mit Waffen, Aexten, Knitteln oder anderen gefährlichen Werkzeugen, oder von einer Mehrzahl, welche stärker ist als die zur Stelle anwesenden Forst und Jagdoffizianten unternommen wird, so berechtigen Drohungen, welche nicht von der Art sind, daß sie sofort ausgeführt werden können, und bloß wörtliche Beleidigungen zum Waffengebrauch nicht. ...
Berlin, den 21. November 1837.     Der Minister des Innern und der Polizei. von Rochow.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 6. April 1838.
Seite 98, Nr. 66. Rindviehseuche in Fredersdorf.

Potsdam, den 27. März 1838.
Da unter dem Rindvieh auf dem Rittergute zu Fredersdorf, Niederbarnimschen Kreises, die Lungenseuche ausgebrochen ist, so ist dieses Gut bis auf Weiteres für Rindvieh und Rauchfutter gesperrt worden.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 101, Personalchronik.

Des Königs Majestät haben dem seitherigen Regierungsrathe von Witzleben in Potsdam die Land­rathsstelle des Niederbarnimschen Kreises im hiesigen Regierungsbezirke zu übertragen geruhet.


Extra-Blatt zum 14ten Stück ..., Seite 120.

Auf dem Dominio Blumberg sollen 300 Stück gesunde Zuchtschafe und 200 Stück Lämmer verkauft werden. Erstere werden nach der Schur abgeliefert, und die Herren Käufer darauf aufmerksam gemacht, daß für die diesjährige Wolle pro Stein bereits 17 Thlr. geboten worden sind. Wegen des Handels und der Besichtigung der Thiere hat man sich an den Unterzeichneten zu wenden.
Dominium Blumberg.     Möhring. Im Auftrage.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 20. April 1838.
Seite 115, Nr. 79. Verbot des Kobalts oder Fliegenstein-Auflösung.

Potsdam, den 7. April 1838.
In Gemäßheit eines Erlasses des Königl. Ministeriums des Innern und der Polizei vom 26. v. M. wird die Bekanntmachung vom 27. Januar d. J., Amtsblatt Nr. 33, betreffend das Verbot des sogenannten Fliegenpapiers dahin erläutert, daß auch der Verkauf der Kobalts- oder Fliegenstein-Auflösung als eines Fliegen-Vertilgungsmittels, imgleichen des damit getränkten Papiers unzulässig ist.
Die gegenwärtige Bekanntmachung bezieht sich übrigens ebenso, wie die vom 27. Januar d. J. auch auf die Apotheker.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 119, Personalchronik.

Nachdem der Oberförster Behm zu Rüdersdorf in die Stelle des ausgeschiedenen Domainenbeamten Preuß daselbst, zum Feuerlösch-Kommissarius für den 3ten Feuerlöschdistrikt im Niederbarnimschen Kreise ... gewählt worden, sind die genannten Personen in den gedachten Eigenschaften diesseits bestätigt.


Seite 120, Vermischte Nachrichten.

Die Gemeinde zu Alt-Medewitz im Oberbarnimschen Kreise hat mit einem Kostenaufwande von 4000 Thalern für sich eine Kirche erbaut, wozu jedes Gemeindeglied einen Beitrag von Zweihundert Thalern hergegeben hat, was wir hiermit belobigend zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Potsdam, den 23. März 1838.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Extra-Blatt zum 16ten Stück ..., Seite 136.

Unterzeichneter ist erbötig, gute, bereits getödtete Seidenkokons zu kaufen und für das Pfund funfzehn Silbergroschen zu bezahlen; nur müssen die doppelten und schlechten zuvor ausgesucht sein, welche er besonders das Pfund mit vier Silbergroschen bezahlen wird. Uebrigens müssen ihm dieselben franco ueberliefert werden, da er bei diesem hohen Preise nicht noch Porto oder Fracht bezahlen kann.
Berlin, den 14. März 1838.     E. W. Oehme, Spandauer Straße Nr. 74.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 27. April 1838.
Seite 128, (Berlin) Nr. 28.

Wagen, welche übelriechende vegetabilische oder animalische Stoffe, Mist, Jauche, Unrath ec. verladen haben, halten häufig bei Tage auf den Straßen und öffentlichen Plätzen Berlins, und verbreiten namentlich bei dem oft zahlreichen Anhalten derselben an Schenken und Viktualienläden einen ungesunden und belästigenden Geruch. Um diesem Uebelstande zu begegnen, muß, wie hiermit bei Vermeidung einer Polizeistrafe von 1-5 Thalern angeordnet wird, jeder Wagen der dergleichen übelriechenden Unrath verladen hat, auf der Fahrt innerhalb der Stadt ohne allen Aufenthalt dem Orte seiner Bestimmung zugeführt werden.
In den schon länger bestehenden polizeilichen Bestimmungen wegen Ausräumens der Abtritte und Abfahrt der beweglichen Latrinen wird durch die gegenwärtige Verordnung überall nichts geändert.
Berlin den 13. April 1838.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 128, Vermischte Nachrichten.

Wegen des Baues einer Brücke auf dem Wege von Tasdorf nach dem Alten Grund und Rüdersdorf, Behufs des Kalksteinbruch-Betriebs im Rüdersdorfer Kalkgebirge, ist dieser Weg vom 1. Mai bis 1. Juli d. J. für alles Fuhrwerk gesperrt, und muß Letzteres, wenn solches von Tasdorf nach Rüdersdorf passiren will, auf der Chaussee bis zum Wege, welcher zunächst dahin abgeht, verbleiben, das Fuhrwerk aber, welches nach dem Alten Grund fahren will, den Weg durch die Hinterberge beibehalten.
Potsdam den 23. April 1838.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 4. Mai 1838.
Seite 131...133, Nr. 90. Holz- und Wildpret-Entwendungen.

Zur Verhütung und Begegnung der Entwendung von Holz und Wildpret aus Staatsforsten und Jagden haben bisher in der Kurmark folgende Jagd- und forstpolizeiliche Maßregeln stattgefunden.
  1. Die Schneidemüller ... dürfen keinen Block zum Schneiden annehmen, wenn derselbe nicht mit einem Anschlagszeichen versehen ist und der Ueberbringer nicht durch ein glaubhaftes Attest des Königlichen Forstbedienten, wenn der Block aus der Königlichen Forst entnommen ist, oder des Privat-Waldbesitzers, wenn er aus einer Privatforst deklarirt wird, die Unverdächtigkeit des Besitzers nachweiset.
  2. Die Schneidemüller sollen hierauf vereidet werden; wenn aber dennoch Blöcke ohne Anschlag und Attest angenommen werden, so soll die Konfiskation der Blöcke erfolgen, und der Kontravenient für jeden Block mit einer Geldstrafe von 50 Thlr. und Erlegung von 5 Thlr. für den Denunzianten belegt werden. ...
Potsdam, den 22. April 1817.


Seite 133...136, (Kammergericht) Nr. 20. Prozeß-Angelegenheit.

Summarischer Nachweis
  1. Zivil-Prozesse (d. h. der gewöhnlichen, summarischen und Bagatell-Prozesse), welche in den Jahren 1836 und 1837 bei denjenigen Königl. Untergerichten des Departements des Kammergerichts, an deren Sitzen Schiedsmänner angestellt, anhängig gewesen, so wie
  2. Zahl der von diesen Schiedsmännern Anno 1837 zu Stande gebrachten Vergleiche.
Namen derjenigen Königl. Untergerichte ...,  Bagatell-Prozesse  Vergleiche 
an deren Sitzen Schiedsmänner angestellt sind.    1836 1837  1837 
Im Oberbarnimschen Kreise
* Justizamt Biesenthal  409 444 29
* Land- und Stadtgericht Freienwalde  242 207 4
* Stadtgericht Neustadt-Eberswalde  374 417 9
* Stadtgericht Strausberg  112 114 vacat.
* Land- und Stadtgericht Wrietzen  1081 1114 282
Im Niederbarnimschen Kreise
* Stadtgericht Bernau  160 136 2
* Land- und Stadtgericht Alt-Landsberg  159 322 vacat.
* Justizamt Liebenwalde  309 300 vacat.
* Land- und Stadtgericht Oranienburg  393 345 26
...
Summa 39140 38860 1613


Seite 137.

In dem zum Kurmärkischen Land-Feuersozietäts-Verbande gehörigen 15 Kreisen sind in dem Sozietätsjahre vom 1. März 1837 bis dahin 1838, 104 Brände ... vorgefallen, und dadurch ...
  1. an Gebäuden 4ter Klasse: 3 Windmühlen, 3 Wassermühlen, 2 Oelmühlen, 2 Schmieden, 1 Ziegelofen und 1 Ziegelscheune gänzlich zerstört, und 1 Windmühle beschädigt worden.


Seite 139...140, Personalchronik.

Nachbenannte Frauen sind als Hebammen approbirt worden, nachdem dieselben den vorschriftsmäßigen Hebammen-Unterricht genossen, und in der mit ihnen angestellten Prüfung bestanden sind.
  1. Vorzüglich gut bestanden [insgesamt 2] ...
    2) Maria Zernickow geb. Hase zu Marzahne im Niederbarnimschen Kreise.
  2. Recht gut bestanden. [insgesamt 10] ...
  3. Gut bestanden. [insgesamt 11] ...
Die sub A 1 und 2 und B 8 benannten Hebammen haben wegen ihres Fleißes und ihres guten sittlichen Betragens ein Gebährbett als Prämie erhalten.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 11. Mai 1838.
Seite 147.

Druckfehler. Im 8ten Stücke des diesjährigen Amtsblatts Seite 66 muß Zeile 29 und 30 von oben: „Der int. Lehrer zu Birkholz, Georg Wittstock, als Schullehrer daselbst“, statt „der int. Lehrer zu Birkholz, Georg Wittsch, als Küster und Schullehrer daselbst“ gelesen werden.


Extra-Blatt zum 19ten Stück ..., Seite 153.

Der Rittergutsbesitzer Herr Rogge hat sein früheres Vorhaben, die ihm zugehörige, zwischen Döbritz und Verbitz stehende Bockwindmühle, in einer Entfernung von 300 Fuß von seinem Hofe nach Döbritz zu versetzen, aufgegeben, will diese Mühle vielmehr jetzt bei Verbitz, und zwar 105 Ruthen von der alten Straße und 14 Ruthen von dem nach Priort führenden Wege entfernt, wieder aufrichten. ...
Nauen, den 27. April 1818.     Königl. Landrath des Osthavelländischen Kreises. von Hobe.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 1. Juni 1838.
Seite 175...177, Nr. 118. Sonn- und Festtags-Feier.

Potsdam, den 26. Mai 1838.
In Folge der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 7. Februar v. J. über die Befugniß der Regierungen, durch polizeiliche Bestimmungen und Strafverbote die äußere Heilighaltung der Sonn und Festtage zu bewahren (Gesetzsammlung 1837 Seite 19), haben wir die über diesen Gegenstand unterm 16. Mai 1831 (im Amtsblatt 1831 Nr. 65 Seite 89) erlassene Verordnung revidirt, und machen hiermit für den diesseitigen Regierungsbezirk nachfolgende, von Neuem höheren Orts genehmigte Anordnungen, durch welche die äußeren Störungen der gottesdienstlichen Ordnung verhindert, und wonach die Uebertretungsfälle bestraft werden sollen, zur allgemeinen Nachachtung bekannt.
  1. An Sonn- und Festtagen dürfen von den öffentlichen Behörden und Beamten in der Regel keine Verhandlungen und Geschäfte betrieben werden. Sollte aber bei dringenden Veranlassungen eine Ausnahme nöthig sein, so müssen doch nur die Stunden außer dem gewöhnlichen Gottesdienste dazu gewählt werden.
  2. Insbesondere wird die Abhaltung der Revisionstermine von Militairdienstpflichtigen, und überhaupt solcher Geschäfte, wodurch ganze Gemeinden und mehrere Einwohner von dem Besuch der öffentlichen Gottesverehrung abgezogen werden, an den Sonn- und Feiertagen untersagt.
  3. Gutsherrschaften und deren Stellvertreter oder Pächter, Bauunternehmer und Rechnungsführer müssen die Handwerker und Tagelöhner nicht an den Sonntagen, sondern am Sonnabend ablohnen.
  4. An Sonn- und Festtagen soll Niemand zu Hofediensten, noch weniger zu Treibjagden von den Gutsherrschaften angehalten, auch keine Treibjagd mit gemietheten Treibern veranstaltet werden. Eben so wenig dürfen
  5. öffentliche Aufzüge der Gewerke, Schützengilden oder anderer Gesellschaften während der Zeit des Gottesdienstes stattfinden.
  6. Während des Gottesdienstes, sowohl Vor- als auch Nachmittags muß aller öffentliche oder den Gottesdienst störende Gewerbsbetrieb ruhen. Daher bleiben während dieser Zeit die Kaufläden der Handelsleute, Bäcker, Schlächter ec., die Gewölbe und Boutiquen geschlossen, in den Kaffeehäusern, Wein-, Bier-, und Branntweinschänken dürfen keine Getränke gereicht oder Gäste gesetzt, auch keine Spiele gespielt werden; das Fahren der Bier- und Mehlwagen auf den Straßen, alle mit Geräusch verbundene oder sonst auffallende Arbeiten in den Werkstätten und vor den Häusern bleiben ausgesetzt. Nur allein die Apotheker dürfen während des Gottesdienstes Arzneien verkaufen.
  7. Die Magisträte und Polizeiobrigkeiten jedes Orts, sowohl in den Städten als auf dem Lande, haben die gewöhnlichen Stunden, an welchen Vor- und Nachmittags die kirchlichen Versammlungen als anfangend und endigend zu betrachten sind, öffentlich bekannt zu machen und darauf zu halten, daß während dieser festgesetzten Zeit die vorstehenden Vorschriften befolgt werden.
  8. Mit dem letzten Verse des Liedes, welches unmittelbar vor der Predigt gesungen wird, sollen die Thüren der Kirchen von dem Küster geschlossen und nur erst mit dem Anfange des nach der Predigt zu singenden Liedes geöffnet werden. Wahrend der Predigt wird von dem, an der einen Kirchthür zu bestellenden Thürhüter der Aus- und Eingang nur in dringenden Fällen gestattet.
  9. Alles Umhergehen in der Kirche während der Predigt, so wie überhaupt jede Störung der Andacht wird verboten. Es müssen daher auch die kleinen Kinder, welche der kirchlichen Erbauung noch nicht fähig sind, zurückgewiesen werden.
  10. Es dürfen ferner an den Sonn- und Festtagen ländliche Gewerbe und Beschäftigungen, sei es auf dem Felde, in den Forsten, in den Garten oder in den Scheunen und auf den Höfen, oder in den Häusern in der Regel nicht und nur mit Ausnahme dringender Fälle betrieben werden. ...
  11. Wenn öffentliche Behörden und Beamte gegen die oben unter 1 und 2 festgesetzten Bestim­mungen handeln, so kann Jedermann die desfallsige Anzeige an uns richten, worauf wir nach geschehener Untersuchung die geeignete Rüge veranlassen werden. Kontraventionen aller Art gegen die übrigen Bestimmungen von 3 bis 10 dieser Verordnung sollen mit Polizeistrafen von 1 bis 5 Thalern und bei unvermögenden Personen mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt werden ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 180, Personalchronik.

Todesfälle.
  1. Prediger. Der Prediger Kurezyn zu Börnicke, Superintendentur Bernau; ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 15. Juni 1838.
Extra-Blatt zum 24sten Stück ...

Wagenschmiere, welche die in England patentirte an Gehaltsreiche und Billigkeit bei weitem übertrifft, welches durch ein Attest des Herrn Prof. Dr. Runge dargethan ist, und zur Durchsicht im Komptoir der unterzeichneten Fabrik vorliegt. Mit der größten Ueberzeugung wird dieselbe daher den Herren Mühlen- und Wagenbesitzern à Pfund netto 3 Sgr., in Fäßchen à 5 Pfund 15 Sgr., und à Zentner 8 Thlr. empfohlen. Das Vertrauen, welches sich die Fabrik in einer Reihe von Jahren erwarb, bürgt für das Gesagte.     Berliner Dintenfabrik, Jüdenstraße Nr. 6 in Berlin.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 22. Juni 1838.
Seite 195, Nr. 132. Kalender-Debit.

Potsdam, den 15. Juni 1838.
Nach einem Erlaß des Königl. Ministeriums des Innern und der Polizei und des Königl. Finanz­ministeriums vom 5. d. M. können die sogenannten Tafel- oder Wandkalender, d. h. solche, welche nur das Verzeichniß der Tage und der Himmelserscheinungen enthalten, auch von Anderen als konzessionirten Buchhändlern unter Beobachtung der sonst bestehenden gesetzlichen Vorschriften herausgegeben werden. Wir bringen diese Bestimmung hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 197, Nr. 137. Rentei- ec. Verwaltung des Amts Löhme.

Potsdam, den 16. Juni 1838.
Nach dem Abgange des bisherigen Amts-Assistenten, Amtsmann Hönig, wird die Rentei und Polizei-Verwaltung des Domainenamtes Löhme bis auf weitere Bestimmung von dem Oekonomie-Inspektor Beuter geführt werden.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 29. Juni 1838.
Seite 203...204, Nr. 140. Verfahren gegen bettelnde Kinder.

Potsdam, den 17. Juni 1838.
Nach der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 31. Mai 1837 (Amtsblatt Pag. 187) sollen nicht fernerhin alle außerhalb des Wohnorts bettelnd betroffene Kinder, sondern nur diejenigen in das Land­armenhaus gebracht werden, deren Angehörigkeitsort zweifelhaft oder unbekannt ist, oder die mit ihren Eltern beim Betteln betroffen werden; andere beim Betteln betroffene unmündige Kinder sollen an ihren Angehörigkeitsort zurückgesandt werden, dessen Behörden die Korrektion der Kinder und event. die Bestrafung der Personen, welchen die Aufsicht über sie obliegt, den bestehenden Gesetzen gemäß, überlassen bleibt. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Extra-Blatt zum 26sten Stück ..., Seite 227.

Der von uns unterm 26. Januar d. J. (zweites Extrablatt zum 6ten Stück des Amtsblatts Pag. 50) steckbrieflich verfolgte Vagabonde Friedrich Wilhelm Voß ist in Berlin gefänglich eingezogen worden, und dadurch er Steckbrief erledigt.
Bernau, den 18. Juni 1838.     Der Magistrat.


Extra-Blatt zum 26sten Stück ..., Seite 236.

Für die Herren Feuerarbeiter.
Die neu errichtete Eisenhandlung von Johann Ferdinand Schlöth in Potsdam, am Königl. Schlosse Nr. 6, verkauft alle Sorten Schmiedeeisen, Stahl, Blech, Ambosse und Schraubstöcke zu billigen Preisen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 6. Juli 1838.
Seite 217, Nr. 151. Warnung gegen Anwendung giftiger Farbesubstanzen [!] bei gefärbten Papierbogen ec.

Potsdam, den 29. Juni 1838.
Die chemische Untersuchung der in verschiedenen Apotheken, Papier- und Buchbinder-Handlungen vorgefundenen, grün gefärbten Pappschachteln, Kästchen, Konvolute und unverarbeiteten Papier­bogen hat ergeben, daß diese Gegenstände theils mit Grünspan, theils mit Schweinfurter Grün und überdies noch mit Bleiweiß gefärbt worden sind.
Ein Kind welches spielend an einem solchen Konvolute gesogen hat, ist dadurch der Gefahr der Vergiftung ausgesetzt gewesen. Zur Verhütung ähnlicher Nachtheile werden die Papier-Fabrikanten gegen die Anwendung giftiger Farbesubstanzen [!] gewarnt, mit der Androhung, daß andernfalls der Kontravenient mit einer Geldbuße von 10 bis 50 Thalern werde belegt, und das Fabrikat werde ver­nichtet werden, außerdem der Kontravenient aber im Falle entstehenden Unglücks die Anwendung der §§ 777. 778 Tit. 20 Th. II des Allg. Landrechts bestimmten Strafen zu gewärtigen hat.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 218, Nr. 153. Maul- und Klauenseuche unter den Schaafen und Schweinen.

Potsdam, den 3. Juli 1838.
Die seit einigen Wochen fast allgemeine Verbreitung der Maul- und Klauenseuche unter den Schaafen und Schweinen des diesseitigen Regierungsbezirks, macht die sorgfältige Anwendung der Mittel zur Verhütung und Heilung dieser Krankheit Seitens der Viehbesitzer notwendig. Diese Mittel so wie die nöthigen Vorkehrungen, um die Verbreitung des Uebels möglichst zu vermeiden, sind in unserer Bekanntmachung vom 3. Oktober 1833 (Amtsblatt 1833 Stück 41 S. 248) vollständig angegeben, weshalb auf dieselbe zur sorgfältigen Berücksichtigung verwiesen wird.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 218, (Kammergericht) Nr. 33. Ablieferung der kranken Individuen zur Strafsektion.

Auf Veranlassung des Königl. Justiz-Ministerii wird sämmtlichen Untergerichten des Departements die Vorschrift des Publikandi vom 13. Februar 1834 (Amtsblatt Nr. 10 S. 66), wonach kranke und arbeitsunfähige Individuen vor ihrer völligen Wiederherstellung nicht zur Festungsstrafsektion abge­führt werden sollen, zur genauen Befolgung hierdurch in Erinnerung gebracht. Bei Verstößen gegen diese Vorschrift werden die entstandenen Transport- und Kurkosten von demjenigen Beamten, welchem hierbei ein Versehen zur Last fällt, unnachsichtlich eingezogen werden.
Berlin, den 11. Juni 1838.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 13. Juli 1838.
Seite 230...231, Nr. 159. Hausirhandel mit Drucksachen.

Potsdam, den 9. Juli 1838.
Nach einem Erlaß des Königl. Ministeriums des Innern und der Polizei und des Königl. Finanz-Ministeriums vom 10. März d. J. soll der Hausirhandel mit Druckschriften, da solche nicht zu den im § 14 des Regulativs vom 28. April 1824 bezeichneten Gegenständen gehören, nach wie vor verboten bleiben, und mithin zu einem solchen Handel unter keinen Umständen ein Gewerbeschein ausgestellt werden. ...     Königl. Regierung.
Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 20. Juli 1838.
Seite 233, Nr. 160. Erhebungssatz der Branntweinsteuer.

Da nach dem Berichte des Staats-Ministeriums vom 6. d. M. der, durch Meinen in den Amtsblättern bekannt gemachten Befehl vom 10. Januar 1824, angeordnete Erhebungssatz der Branntweinsteuer von 1 Sgr. 6 Pf. für jede 20 Quart des Rauminhalts der Maischgefäße, gegenwärtig hinter dem im § 2 des Gesetzes wegen Besteuerung des inländischen Branntweins ec. vom 8 Februar 1819 vorgeschriebenen Steuersatze von 1 Sgr. 6¾ Pf (1 gGr. 3 Pf) von jedem Quart gewonnenen Branntweins zu 50 Prozent Alkohol, nach dem Alkoholometer von Tralles, erheblich zurückbleibt, und die Staatskasse hierdurch einen bedeutenden Ausfall an der, durch die Besteuerung des Branntweins beabsichtigten, und aus derselben erwarteten Einnahme erleidet, so ist es erforderlich, dieses durch die allmählige Vervollkommnung des Betriebes der Branntweinbrennerei nach und nach entstandene Mißverhältniß zu beseitigen, und die von dem Maischraume zu erhebende Abgabe dem eigentlichen Steuersätze wiederum näher zu bringen. ...


Extra-Blatt zum 29sten Stück ..., Seite 260.

Uhren-Anzeige. Thurmuhren, Hofuhren werden von mir in jedem Kaliber verfertig; auch werden Thurmuhren, Hofuhren, Spieluhren reparirt und in Stand gesetzt, welches ich dem hohen Adel und dem geehrten Publikum anzeige.
Berlin, den 9. Juli 1838.     J. H. Schmidt, Großuhrmacher, Wilhelmstraße Nr. 94.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 27. Juli 1838.
Seite 245, (Berlin) Nr. 47.

Nach den Landesgesetzen (Allgemeines Landrecht Th. II Tit. 20 §§ 745 und 1554) soll derjenige, welcher in bewohnten, oder gewöhnlich von Menschen besuchten Orten sich des Schießgewehrs bedient, oder Feuerwerke ohne besondere Erlaubniß der Obrigkeit abbrennt, wenn auch kein Schaden geschehen ist, in eine Strafe von fünf bis fünfzig Thalern genommen werden, und soll überhaupt in der Nähe von Häusern und Gebäuden, oder anderen leicht entzündbaren Sachen sich ein Jeder des Schießens und Abbrennens von Feuerwerkskörpern unbedingt enthalten.
Die unterzeichneten Behörden machen auf diese gesetzlichen Vorschriften, zu deren sorgfältigsten Beachtung mit dem Hinzufügen aufmerksam, daß polizeilich das Schießen und Abbrennen von Pulver und allen daraus gefertigten Präparaten obigen Strafbestimmungen auch dann, wenn solches nur zum Ausdruck der Freude und des Frohsinns an besonders festlichen Tagen habe dienen sollen, unterworfen, und den Umständen nach statt der Geldstrafe mit einer verhältnißmäßigen Freiheitsstrafe gerügt werden wird.
Außerdem wird noch bemerklich gemacht, daß nöthigenfalls zur Aufrechthallung der öffentlichen Ordnung gegen die Uebertreter dieses Verbots mit sofortiger Verhaftung verfahren werden soll.
Berlin, den 17. Juli 1838.
Königl. Gouvernement und Polizei-Präsidium hiesiger Residenz. von Müffling. Gerlach.


Seite 256...257, Personalchronik.

Die Wirthschafts-Inspektoren Fritze zu Dahlwitz und Jungk zu Blumberg sind zu Stellvertretern der Feuerlösch-Kommissarien im 2ten und 4ten Feuerlösch-Distrikte des Niederbarnimschen Kreises gewählt, und in dieser Eigenschaft diesseits bestätigt worden.


Seite 257, Predigtamts-Kandidaten.

Von dem Königl. Konsistorum der Provinz Brandenburg sind unter dem 3. Juli d. J. die Kandidaten ..., Friedrich Wilhelm Karl Lattéle, aus Alt-Landsberg, ... für wahlfähig zum Predigtamte erklärt worden.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 3. August 1838.
Seite 250, Nr. 176. Aufgehobene Sperre des Rittergutes Fredersdorf.

Potsdam, den 26. Juli 1838.
Da seit dem 20. April d. J. die Lungenseuche unter dem Rindvieh auf dem Rittergute zu Fredersdorf, Niederbarnimschen Kreises, aufgehört hat, so ist die unterm 27. März d. J. im 14ten Stück des diesjährigen Amtsblatts Pag. 98 angeordnete Sperre dieses Guts für Rindvieh und Rauchfutter, aufgehoben worden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Extra-Blatt zum 31sten Stück ..., Seite 279.

Bei dem wegen der Kiehnraupen vorgenommenen Abbrennen eines Theils der an der Chaussee von Berlin nach Freienwalde zwischen den Vorwerken Werftphul und Tiefensee, belegenen Schonung ist am 17. d. M. ein unbekannter, der Kleidung nach männlicher Leichnam gefunden worden. Nach den obwaltenden Umständen ist anzunehmen, daß der Verstorbene sich an einer der Fichten vor gerau­mer Zeit erhängt hat, da der Körper bereits zum Skelett geworden, und war es um so weniger mög­lich den Körper zu untersuchen, da er theilweise vom Feuer angegriffen war. Die Bekleidung besteht in einem blautuchenen Ueberrock, weißer Weste mit Metallknöpfen, in deren einen Tasche sich ein Einschlagemesser mit grüner Hornschale befand, weißen Beinkleidern von gestreiftem Zeuge, zweinäthigen hohen Stiefeln über den Beinkleidern, grobleinenem Hemde, grüntuchener Mütze mit inwendig grün lackirtem schwarzen Lederschirm, oben mit rothbunter Leinwand gefuttert, und einem gelbbunten dreieckige Halstuche, das an einer krummen Fichte mit einem Ende befestigt war.
Wer über die Person des Verstorbenen nähere Auskunft zu geben vermag, wird ersucht, dem unter­zeichneten Gericht ungesäumt davon Nachricht zu geben, wodurch keine Kosten verursacht werden.
Wriezen, den 20. Juli 1838.     Freiherrlich von Eckardsteinsches Gericht über Werftphul.


Extra-Blatt zum 31sten Stück ..., Seite 279.

Wichtige Erfindung für Brauer, Gastwirthe, Bierschänker u. s. w.
Die erprobte, sehr deutliche praktische Anweisung das Sauerwerden des Bieres zu verhüten, sauer, schaal und trüb gewordenes wieder herzustellen, und Biere auf die vortheilhafteste und billigste Weise zu klären, ist gegen portofreie Einsendung von 2 Thlrn. (vorbehaltlich der Geheimhaltung) bei mir zu haben und durch jede Buchhandlung von mir zu beziehen. Zugleich sind derselben die Vorschriften des wegen seines ausgezeichneten aromatischen Geschmackes und seiner vortrefflichen magenstärkenden Wirkungen jetzt so beliebten Bitter- Magen- oder Gesundheitsbieres, so wie des neu erfundenen Kartoffel- und Weinbieres beigefügt, welche ohne kostspielige Gerätschaften in jedem Lokale und in jeder Quantität erstaunend leicht und billig hergestellt werden können.
A. F. Schultz in Berlin, Klosterstraße Nr. 27,
approbirter Apotheker, wirkliches Mitglied des Apothekervereins im nördlichen Deutschland und ehemaliger praktischer Bierbrauer.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 17. August 1838.
Seite 260...262, Personalchronik. Anstellungen im Kirchen- und Schulwesen pro IItes Quartal 1838.

Als Schullehrer sind angestellt: Superintendentur: ... Bernau.
  • Der Lehrer Wilhelm Horn zu Blumberg in gleicher Eigenschaft nach Beerbaum versetzt.
Todesfälle.
  1. Prediger. Der Prediger Schmidt zu Werneuchen, Superintendentur Bernau; ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 35. / Den 31. August 1838.
Seite 280...281, (Kammergericht) Nr. 41.
Benachrichtigung der Regierung bei Prozessen gegen Kirchen und andere geistliche Institute.

Durch das im Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam de 1835 unterm 1. Oktober publizirte Reskript des Königl. Justiz-Ministerii sind sämmtliche Gerichte angewiesen worden, in allen Prozessen der Kirchen und anderer geistlichen Institute, dieselben mögen als Kläger oder Verklagte auftreten, Behufs der Kontrollirung der Vorsteher der gedachten Institute, der Königl. Regierung zu Potsdam, Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen, Abschrift der Erkenntnisse einzureichen.
Diese Vorschrift ist vielfältig unbeachtet geblieben, und die sämtlichen Untergerichte im Departement des Königl. Kammergerichts werden deshalb hierdurch angewiesen, die gedachte Bestimmung, zur Vermeidung von Ordnungsstrafen, zu befolgen.
Berlin, den 9. August 1818.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 21. September 1838.
Seite 295, Nr. 201. Berlin-Potsdamer Eisenbahn.

Potsdam, den 18. September 1838.
Die bevorstehende Eröffnung eines Theils der Berlin-Potsdamer Eisenbahn erfordert zur Verhütung von Unglücksfällen sicherheitspolizeiliche Maaßregeln. Indem daher dem Publikum im Allgemeinen die größte Vorsicht bei dem Verkehre in der Nähe der Bahn und auf den Uebergängen empfohlen wird, sind zugleich folgende spezielle Anordnungen getroffen:
  1. Es ist dem Publikum das Betreten des Planums außerhalb der Uebergänge, ferner der Böchungen, Dämme und Gräben der Bahn untersagt.
  2. Das Reiten und Fahren auf dem Planum oder dessen Zubehör außerhalb der Uebergänge, ferner das Besteigen der zur Einfriedung der Bahn und Sicherung der Uebergänge dienenden Verschluß-Anlagen wird verboten.
  3. Das eigenmächtige Oeffnen der Barrieren, das Anhalten mit Fuhrwerk und Vieh auf den Uebergangspunkten und deren Appareillen ist zu keiner Zeit gestattet.
  4. Das Publikum hat bei dem Verkehre, auf den Bahnhöfen und auf der Bahn, insbesondere auch beim Passiren der Uebergänge, den Anordnungen der uniformirten Aufsichtsbeamten der Eisenbahn-Gesellschaft überall Folge zu leisten. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 28. September 1838.
Seite 306...308, Nr. 213. Legitimations-Atteste bei Versendung von Wildpret.

Potsdam, den 11. September 1838.
Es ist mehrfach der Fall vorgekommen, daß die bei Versendung von Wildpret erforderlichen Legitimations-Atteste nicht in der gehörigen Form ausgefertigt, ja daß sogar solche Atteste produzirt sind, welche unverkennbare Spuren der Verfälschung, besonders in den Zahlen, an sich tragen.
Infolge eines hierüber ergangenen Rescriptes aus den Ministerien des Innern und des Königl. Hauses, zweiter Abtheilung, bringen wir es daher zur öffentlichen Kenntniß, daß jedes solcher Legitimations-Atteste enthalten muß:
  1. die Benennung des Besorgers, Fuhrmannes oder Trägers, zu dessen Legitimation das Attest ausgefertigt wird;
  2. die Gattung und die mit Buchstaben ausgedrückte Zahl des ihm verabfolgen Wildes;
  3. die Angabe der Zeit und des Ortes der Ausstellung, und
  4. die Unterschrift und Siegel des Jagdeigenthümers oder Pächters, oder des betreffenden Forstbeamten, von welchem das Wild verabfolgt worden ist.
Die von den Forstbeamten zu ertheilenden Atteste dürfen von keinem Forstschutzbeamten - Förster, Hülfsaufseher, Waldwärter -, sondern nur von verwaltenden Forstbeamten, Oberförstern oder Revier­förstern ausgestellt werden. Die Atteste, welche an den Stadtthoren vorgezeigt werden, müssen dort visirt und so bezeichnet werden, daß sie nicht an demselben oder folgenden Tagen nocheinmal wieder benutzt werden können. ...
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Seite 309, (Kammergericht) Nr. 47. Verkauf der der Steuerkontrolle unterworfenen Geräthe.

Nach den §§ 17 und 28 der Steuerordnung vom 8. Februar 1819, muß derjenige, welcher Brennerei­geräthschaften und Braupfannen verkauft, vor deren Verabfolgung dem Steueramte des Orts davon Anzeige machen, und sich eine Bescheinigung darüber ertheilen lassen. Da nun zuweilen auch der Verkauf solcher Brenn- und Braugeräthschaften unmittelbar durch die Gerichte im Wege der Auktion oder sonst geschieht, so werden sämmtliche Königl. Gerichtsbehörden zur Beförderung der, durch jenes Gesetz bezweckten Kontrole der Steuerbehörden über die Besitzer solcher Geräthschaften, dem Verlangen des Herrn Finanz-Ministers gemäß, hiermit angewiesen, in solchen Fällen die Uebergabe der Geräthschaften an den Käufer nicht eher zu veranlassen, als bis derselbe eine gesetzliche Anzeige bei dem Steueramte selbst gemacht, und die von demselben darüber erhaltene Bescheinigung zu den Akten eingereicht hat.
Berlin, den 22. März 1833.     Der Justizminister Mühler.


Seite 310, (Kammergericht) Nr. 49. Vollstreckung kurzfristiger Zuchthausstrafen in den Strafanstalten.

Sämmtlichen Untergerichten des Departements wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Straf­anstalten zu Spandau und Brandenburg wiederum hinlänglichen Raum zur Aufnahme von Sträf­lingen gewähren, und Zuchthausstrafen daher ferner nicht in den Gefängnissen zu vollstrecken sind.
Berlin, den 17. September 1838.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 5. Oktober 1838.
Seite 316...318, (Berlin) Nr. 63. Droschken-Fuhrwesen.

Für das zum Gebrauche des Publikums hierselbst auf den bestimmten Halteplätzen auffahrende Droschken-Fuhrwerk werden nachstehende Vorschriften veröffentlicht.
  1. Die Kutscher müssen in anständiger Livree mit guten Unterkleidern und in Stiefeln erscheinen.
  2. Jeder Kutscher muß den ihn legitimirenden Fuhrschein bei sich führen.
  3. Die Kutscher müssen mit Marken versehen sein, welche den Namen des Fuhrherrn, die Nummer des Wagens und das Datum ... enthalten.
  4. Die Gespanne müssen wohl gereinigt jeden Morgen spätestens um 8 Uhr nach den ihnen durchs Loos bestimmten Halteplätzen abfahren und auf denselben mindestens eine Viertel­stunde Fuhrgelegenheit abwarten. Nach vergeblichem Verlaufe dieser Zeit ist dem Kutscher gestattet, den nächsten, nicht vollständig besetzten Halteplatz aufzusuchen, wo er sich wie auf dem vorigen zu verhalten hat. ...
  5. Auf den Halteplätzen müssen die Wagen in solcher Stellung auffahren, daß jeder Wagen ohne Hinderung durch einen andern wieder abfahren kann.
  6. Stehen die Wagen hinter einander, so rückt in den leer werdenden Raum der nächstfolgende ein, und alle hinter ihm angemessen nach.
  7. Stehen die Wagen, welche wenigstens 3 Fuß einer von dem andern entfernt aufgestellt werden müssen, neben einander, so kann in den leer werdende Raum der hinter dem abgefahrenen in einer zweiten Reihe stehende Wagen sonst aber ein neu hinzukommender einrücken. ...
  8. Unter den aufgestellten Wagen dürfen einzelne aus der Reihe nicht vorrücken.
  9. Jeder Kutscher muß fortgesetzt bei seinem Wagen bleiben und in der Regel auf dem Bock sitzen. Das Zusammentreten auf den Halteplätzen ist verboten. Die Kutscher dürfen Personen, die sich den Wagen nähern, weder anreden, noch anderweit behelligen, um sie zur Wahl des Wagens zu bestimmen.
  10. Nach dem Einsteigen des Fahrgastes und nach Abgabe der Marke an denselben muß unverweilt ab- und bis zum Bestimmungsorte im Trabe gefahren werden, jedoch mit Anhalten in Biegungen, über die Brücken und bei sonst zu besorgenden Beschädigungen von Personen und Sachen, wie denn überhaupt die polizeilichen Vorschriften über das Fahren im Allgemeinen auch für das Droschken Fuhrwerk gültig bleiben, in sofern hier nichts anderes festgesetzt ist.
  11. Jeder Kutscher muß mit der tarifmäßigen Bezahlung sich begnügen und darf darüber nicht dingen. Zu diesem Behuf muß jeder Kutscher ein Exemplar des Tarifs im Wagen und ein zweites außerdem bei sich führen, welches er auf Verlangen dem Fahrgaste vorzuzeigen hat.
  12. Nach dem Aussteigen der Fahrgaste muß jeder Kutscher sofort nachsehen, ob Sachen derselben im Wagen liegen geblieben sind, und solche sogleich den Fahrgästen, oder wenn diese sich bereits entfernt hätten, dem Fuhrherrn nach der nächsten Rückkehr zu demselben übergeben. ...
  13. Jeder Kutscher muß mit dem leeren Wagen, wenn derselbe unterweges anderweitig nicht besetzt wird, nach dem nächsten Halteplatze, und zwar nur im Schritte fahren; ...
  14. Im Winter wie im Sommer müssen die Wagen bis Abends 11 Uhr in der Fahrt bleiben; ...
  15. Kein Kutscher darf Jemanden neben sich auf den Bock oder hinten auf den Wagen nehmen, sofern es nicht der Bediente einer im Wagen sitzenden Herrschaft ist und letztere für ihn zahlt.
  16. Die Uebertretungen dieser Vorschriften werden an den Kutschern und an den Fuhrherren, welche für die Vergehungen ihrer Leute verantwortlich sind mit einer Strafe von 15 Silbergroschen bis 10 Thalern oder verhältnißmäßigem Gefängnis geahndet werden.
Bei Verletzungen des Anstandes gegen die Fahrgäste und bei verübtem Unfug kommen gegen die Kutscher die in den §§ 182. 183. 1490. Tit. 20 Th. II des Allgemeinen Landrechts bestimmten Strafen einschließlich der körperlichen Züchtigung zur Anwendung.
Ein Kutscher der zweimal bestraft worden, wird als Wagenführer nicht weiter zugelassen und ein Fuhrherr, der selbst den Wagen fährt, verliert die Erlaubniß zur Aufstellung, wenn er zweimal bestraft ist. Der nämliche Verlust tritt ein, wenn man aus oft vorkommenden Kontraventionen der Kutscher eines und desselben Unternehmers den Schluß ziehen kann, daß er die Kutscher nicht streng genug hält, wohl gar ihre Kontraventionen begünstigt. Sollten ein Fuhrherr oder ein Kutscher sich so weit vergessen, Schlägereien anzufangen, so verliert jener sofort die Erlaubniß zur Auffahrt, und der Kutscher wird vom Droschken-Fuhrwesen sogleich entfernt.
Berlin, den 28. September 1838.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 12. Oktober 1838.
Seite 322, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

Die Gemahlin des Herrn Patrons der Kirche zu Blumberg hat der Letzteren eine Altardecke von feinem blauen Tuche mit reicher Stickerei geschenkt, ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 26. Oktober 1838.
Extra-Blatt zum 43sten Stück ..., Seite 372.

Unterzeichneter empfiehlt sich den Wohllöbl. Löschanstalten der ganzen Monarchie, sowie Inhabern von Dampfmaschinen zur Anfertigung lederner Spritzenschläuche. Vorzüglich macht er auf die neue Art der Schläuche, welche nicht genäht, sondern genietet sind, aufmerksam; letztere konnten bisher nur aus England bezogen werden, jetzt aber werden solche nur von ihm angefertigt. Kenner werden sich von deren Vollkommenheit und Güte durch eigene Ansicht überzeugen. Um geneigte Aufträge bittet     A. C. Achilles in Berlin, Fischerstraße Nr. 25.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 2. November 1838.
Seite 339, Nr. 231. Eröffnung der Eisenbahn von Berlin nach Potsdam.

Die Eisenbahn von Berlin nach Potsdam wird in ihrer ganzen Ausdehnung zur Benutzung des Publikums am 30. d. M. eröffnet.
Die unterzeichneten Behörden empfehlen hierdurch einem Jeden im Allgemeinen die größte Vorsicht bei dem Verkehr in der Nähe der Bahn und auf den Uebergängen derselben. ...
Berlin und Potsdam, den 27. Oktober 1838.
Königl. Regierung und Königl. Polizei-Präsidium.     Böttger. Gerlach.


Seite 345, (Berlin) Nr. 67. Eröffnung der Berlin-Potsdamer Eisenbahn.

Die Erhaltung der äußern Ordnung bei der am 30. d. M. beginnenden öffentlichen Benutzung der Eisenbahn zwischen Berlin und Potsdam macht folgende Bestimmung erforderlich:
  1. Der Eisenbahnhof ist nur für diejenigen Personen und deren Wagen zugänglich, welche sich im Besitze von Fahrbillets befinden, und durch deren Vorzeigen sich ausweisen.
  2. Die auf dem Bahnhofe leer gewordenen Wagen stellen sich, wenn sie nicht sofort wieder abfahren wollen .... nach Anweisung der Polizeibeamten und Gendarmen, auf dem Bahnhofe auf. ...
  3. Die Anfahrt sämmtlicher ... Wagen geschieht durch das Potsdamer Thor, die Abfahrt durch die Bellevue- oder die Schulgartenstraße. Sie müssen in einer Reihe an- und ebenso wieder abfahren. Das Ausbiegen und Vorfahren wird unbedingt verboten. ...
Die Nichtbeachtung dieser polizeilichen Anordnungen, welche nur den Zweck haben, Unglücksfälle zu verhüten, wird unnachsichtig geahndet werden. Namentlich haben Kutscher, welche sich unfolgsam und renitent gegen die, die Aufsicht führenden Polizeibeamten und Gendarmen benehmen, sofortige Verhaftung und demnächstige Bestrafung zu erwarten.
Berlin, den 27. Oktober 1838.     Königl. Polizei-Präsidium hiesiger Residenz. Gerlach.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 23. November 1838.
Seite 364, Nr. 245. Blutegel.

Potsdam, den 12. November 1838.
Das Aufsuchen der Blutegel auf Grund und Boden der Königl. Domainen und Forsten wird hierdurch einem Jeden, der nicht die Erlaubniß dazu von der unterzeichneten Regierungs-Abtheilung ausdrücklich erhalten hat, untersagt.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Seite 367...369, (Berlin) Nr. 71. Polizeiliche Meldungen in Berlin.

In Bezug auf polizeiliche Meldungen gelten folgende Vorschriften:
I. Hinsichtlich der Einwohner.
  1. Zur An- und Abmeldung bei Wohnungsveränderungen ist verpflichtet
    1. jeder Vermiether, After-Vermiether, Chambre-garnie-Vermiether, Schlafstellen-Vermiether ...
    2. jeder Inhaber einer Wohnung, seine Ehefrau, Kinder, Dienstboten, Gehülfen und alle andern Personen, welche von ihm Wohnung erhalten ...
  2. Wer sein eigenes Haus bezieht, oder seine Wohnung in demselben verläßt, hat sich selbst nebst der Personen, welche mit ihm die Wohnung verändern, an- oder abzumelden.
  3. Die Vermiether und die Inhaber von Sommerwohnungen sind diesen Vorschriften ebenfalls unterworfen.
  4. Verheirathungen ... müssen gleichfalls, und zwar von dem Ehemanne, angemeldet werden.
  5. Die Meldung der Geburt eines Kindes muß zunächst der Vater, in dessen Abwesenheit aber, oder wenn dasselbe unehelich geboren ist, der Geburtshelfer oder die Hebamme ... bewirken und zwar ohne Unterschied, ob das Kind todt geboren, gleich nach der Geburt gestorben ist oder fortlebt.
  6. Die erfolgte Taufe eines ehelichen Kindes sind die Eltern desselben, die eines unehelichen diejenige Person, welche die Taufe veranlaßt, zu melden verpflichtet.
  7. Zur Meldung eines Todesfalles ist zunächst das Familienoberhaupt, dann der Vermiether, endlich die Person, welche für die Beerdigung des Verstorbenen sorgt, verpflichtet. ...
II. Hinsichtlich der Fremden.
  1. Als Fremde sind alle Personen zu erachten, welche hierselbst keinen eigenen Hausstand besitzen, oder zu einem solchen nicht gehören, ...
  2. Jeder, welcher einem solchen Fremden in seiner Wohnung Aufenthalt oder Schlafstelle gewährt, muß denselben nebst den in seiner Begleitung befindlichen Personen sofort, oder doch spätestens vier Stunden nach der Aufnahme dem Polizei-Kommissarius des Reviers, in welchem der Aufenthalt genommen wird, melden.
  3. Die Meldung muß ... den vollständigen Namen ..., das Alter, sowie die Angabe des Geburts- und Wohnortes und endlich des Orts, von woher der Fremde eintrifft, enthalten.
  4. Die Abmeldung des Fremden erfolgt vier Stunden nach der Abreise an den Polizei-Revierkommissarius.
III. Hinsichtlich der Gewerbegehülfen.
  1. Gewerbetreibende, welche sich zum Betriebe ihres Gewerbes Gesellen oder Gehülfen bedienen, die nicht zum Gesinde gehören, sind verpflichtet, dieselben bei dem Antritt der Arbeit, gleichviel ob mit der Arbeit Wohnung oder Schlafstätte verbunden ist, oder nicht, anzumelden, ebenso bei der Entlassung aus der Arbeit abzumelden. ...
Königl. Gouvernement und Polizei-Präsidium.     v. Tippelskirch.     Gerlach.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 30. November 1838.
Seite 380, (Kammergericht) Nr. 62.
Anerkennung der außerehelich gebornen Kinder einer Frauensperson Seitens des Bräutigams.

Zur Beseitigung der Uebelstände, welche daraus hervorgehen, wenn bei der Verheiratung von Frauenspersonen, welche bereits außer der Ehe geborne Kinder haben, nicht gehörig festgestellt wird, ob diese von dem nunmehrigen Ehemanne ihrer Mutter oder von einem andern Vater erzeugt worden sind, sollen nach der abschriftlich beiliegenden Verfügung des Königl. Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten vom 5. d. M. die Geistlichen angewiesen werden, in solchen Fällen den Bräutigam vor der Trauung darüber zu Protokoll zu vernehmen, ob er die von der Braut außerehelich gebornen Kinder, oder welche von ihnen, als von ihm erzeugt anerkenne. Die diesfällige Verhandlung soll, der getroffenen Anordnung gemäß, von dem Geistlichen sodann dem betreffenden Vormund­schafts­gericht der Kinder, oder, falls sie majorenn sind, ihrem persönlichen Richter mitgetheilt, und daß und wie dies geschehen, nachrichtlich in dem Kirchenbuch hinter der eingetragenen Kopulation vermerkt werden. Diese Mittheilung des Protokolls an die Vormundschafts- oder sonstige persönliche Gerichtsbehörden hat den Zweck, daß bei entstehenden Zweifeln über die Legitimation jener unehelichen Kinder und event. dadurch herbeigeführten Prozessen auf die in der Verhandlung enthaltene Erklärung des Ehemannes der Mutter über den Ursprung der Kinder zurückgegangen werden könne. Es ist daher, abgesehen von den Maaßregeln, zu welchen die Vormundschafts­behörden durch den Inhalt der eingehenden Protokolle veranlaßt werden möchten, für sorgfältige Aufbewahrung der letztern zu sorgen. ...
Berlin, den 22. Oktober 1838.     Der Justiz-Minister Mühler.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 14. Dezember 1838.
Seite 397...398, Nr. 261. Anordnungen
für die Unternehmung der Dampfwagen-Fahrten auf der Berlin-Potsdamer Eisenbahn bei Erleuchtung.

Es ist der Direktion der Berlin-Potsdamer Eisenbahn-Gesellschaft auf ihren Antrag gestattet worden, die Dampfwagenfahrten auf der Eisenbahn auch in den Stunden der Dunkelheit bei Erleuchtung zu unternehmen. Die für diesen Betrieb gegebenen Anordnungen werden damit das Publikum eines Theils für das Fahren auf der Bahn, anderen Theils für die Passage in der Nähe derselben, resp. von den zur Sicherung der Fahrt getroffenen Maaßregeln, und von der Bedeutung der vorgeschriebenen und zu beachtenden Zeichen Nachricht erhält, hierdurch in Nachgehendem zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
  1. Es muß die Schnelligkeit der Fahrten in den Stunden der Dunkelheit bei Erleuchtung vermindert werden, und zwar bis ein Minimum der Fahrzeit festgesetzt sein wird, wenigstens um die Hälfte der Tag-Fahrgeschwindigkeit.
  2. Jeder zu gedachter Zeit fahrende Dampfwagen muß mit einem Bahnräumer, das heißt, mit einem Gestelle versehen sein, welches vor den Vorderrädern des Dampfwagens auf die Schienen hinabreicht, und etwaige auf denselben befindliche hindernde Gegenstande fortzuräumen bestimmt ist, bevor Räder an dieselben gelangen.
  3. Der Dampfwagen ist auf der vorderen Seite mit großen hellbrennenden Laternen zu besetzen, welche die Bahn möglichst weit vor demselben erleuchten sollen. Ueber diesen weißen Laternen werden zwei rothe in der Art, wie auf den englischen Eisenbahnen in Gebrauch sind, befestigt, welche, da sie weithin sichtbar sind, und sich durch ihr Licht auszeichnen, das in der Nähe der Bahn passirende Publikum, so wie die Bahnwärter von dem Herannahen des Dampfwagenzuges unterrichten sollen.
  4. Die Personenwagen erhalten oben auf der Decke eine angemessene Beleuchtung, damit die auf denselben befindlichen Wagen-Aufsichtsbeamten im Stande sind, den ganzen Wagenzug zu übersehen.
  5. Wahrend der ganzen Dauer einer Fahrt in den Stunden der Dunkelheit bei Erleuchtung muß bei jedem Uebergange über die Bahn eine Laterne brennen, welche den Uebergang und die Barrieren desselben beleuchtet.
  6. Das Signalisiren der Bahnwärter, daß die Bahn in Ordnung sei, oder ob sich ein Hinderniß finde, geschieht durch farbige Laternen, mit welchen ... die Bahnwärter zu versehen sind.
  7. Außer diesen Signallaternen erhalten die Bahnwärter noch Handlaternen, derer sie sich zur Revision der Bahn bedienen.
  8. Während der Fahrt muß der Maschinist die Dampfpfeife oft, und insbesondere jedesmal bei Biegungen der Bahn erschallen lassen.
  9. In den Stunden der Dunkelheit bei Erleuchtung dürfen niemals zwei Wagenzüge hinter einander abgefertigt werden.
  10. Die vorstehenden Maaßregeln finden auch dann Anwendung, wenn die Dunkelheit durch Mondschein gemildert wird.
  11. Sollte starker Nebel herrschen, oder dichter Schnee fallen, so kommen zwar auch alle diese Anordnungen zur Ausführung; es darf aber alsdann dessen ungeachtet die Schnelligkeit der Fahrt unter keinen Umständen den Trab eines Pferdes übersteigen.
  12. Wenn die nach Obigem angeordneten Einrichtungen getroffen sind, und solchen nach die Fahrten in den Stunden der Dunkelheit bei Erleuchtung erfolgen können, wird solches durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden.
Potsdam und Berlin, den 9. Dezember 1838.
Königl. Regierung und Königl. Polizei-Präsidium.     Böttger. Gerlach.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 51. / Den 21. Dezember 1838.
Seite 417.

Infolge eines Erlasses des Königl. Staats-Ministerii vom 30. v. M. werden nachstehende Bestim­mungen über die Begründung und Prüfung der Anträge auf Konzessionierung von Eisenbahnen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
  1. Jeder Antrag auf Konzession für eine Eisenbahnanlage zur allgemeinen Benutzung ist an den Chef des Handels-Departements zu richten.
  2. Dieser Antrag muß durch den Nachweis der Nützlichkeit des Unternehmens begründet werden. ...
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg.     von Bassewitz.


Seite 421, Nr. 273. Eisenbahnfahrten im Dunkeln.

Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 9. Dezember 1838 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Dampfwagenfahrten auf der Berlin-Potsdamer Eisenbahn während der Stunden der Dunkelheit mit Dienstag den 18. diesen Monats beginnen, und zwar die erste an dem genannten Tage um 7 Uhr Abends stattfindet.
Potsdam und Berlin, den 14. Dezember 1838.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern. Böttger.     Königl. Polizei-Präsidium. Gerlach.


Seite 422, Personalchronik.

Nachdem der Landrath von Witzleben an die Stelle des vormaligen Landraths Grafen von Arnim, zum Feuersozietäts-Direktor des Niederbarnimschen Kreises und ... erwählt worden, sind dieselben in dieser Eigenschaft von der Kurmärkischen General-Landfeuersozietäts-Direktion bestätigt und vereidigt.
... und [ist] dem invaliden Unteroffizier Gottlieb Worska die Kreisbotenstelle des Niederbarnimschen Kreises auf Kündigung definitiv verliehen worden.


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