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Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1838. Potsdam, 1838. Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz. (Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
Dem im Niederbarnimschen Kreise belegenen, in der Königl. Tegeler Forst hart am Tegeler See neu angelegten Etablissement des Königl. Schauspielers Blume ist der Name „Blume'shof“ beigelegt worden. Potsdam, den 12. Dezember 1837. Königl. Regierung. Abtheilung des Innern. |
Königl. Land- und Stadtgericht zu Alt-Landsberg.
Das den Erben des verstorbenen Hauptmanns v. Ricaud de Tirigale zugehörige, in Werneuchen belegene Ackerbürgergut ... soll am 15. März 1838 vormittags 10 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.
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Potsdam, den 2. Januar 1838.
Nachstehendes Rescript des Königl. Hohen Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 16. Dezember 1837:
Die stattgefundene bedeutende Verminderung der Blutegel in Deutschland ist der Grund gewesen, daß man sich genöthigt gesehen hat, dieselben um dem immer mehr sich steigernden Bedürfnisse zu entsprechen, auch aus Ungarn zu beziehen. Es gehören die deutschen und die ungarischen Blutegel zwar zu einem Genus, bilden jedoch zwei verschiedene Spezies desselben, nämlich:
Dies bewog das Ministerium, die Anstellung genauerer Versuche hierüber in dem hiesigen Königl. Charité-Krankenhause zu veranlassen. Als Resultat ergab sich dabei, daß in Hinsicht auf den Zeitpunkt des frühern Einbeißens, auf die Zeitdauer des längeren Saugens, auf die Menge des eingesogenen Blutes, die Energie des deutschen Blutegels zu der des ungarischen im Ganzen etwa wie 1 zu 2 sich verhält. ... so leuchtet es ein, daß bei der Verordnung von Blutegeln in Bezug auf die Abschätzung der durch dieselben zu erzielenden Wirkung nothwendig folgende Momente zur Berücksichtigung kommen:
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. |
Potsdam, den 12. Januar 1838.
Nachdem wir gegenwärtig mit der, sowohl zur Befriedigung der bisherigen Subscribenten, als zum ferneren Debit erforderlichen Anzahl Exemplare der von Witzlebenschen lithographirten Karte des Niederbarnimschen Kreises versehen worden, werden die betheiligten Subscribenten mit Bezug auf unsere früheren, wegen Empfangnahme der nach und nach erschienenen lithographirten von Witzlebenschen Kreiskarten der Provinz Brandenburg, durch das Amtsblatt erlassenen Bekanntmachungen hierdurch aufgefordert, die Pränumerationsbeträge für die subscribirte, oben gedachte Karte portofrei an die hiesige Regierungs-Hauptkasse einzusenden, und haben dieselben hiernächst die Verabfolgung der betreffenden Karten Exemplare zu gewärtigen.
Uebrigens machen wir bekannt, daß uns gleichzeitig auch eine verhältnißmäßige Anzahl Exemplare der von Witzlebenschen Karte des Regierungsbezirks Potsdam zum etwanigen Debit zugegangen ist, und von derselben auf die bei uns zu machenden Bestellungen, die verlangten Exemplare gegen den ebenfalls portofrei einzusendenden Kostenpreis der übrigen von Witzlebenschen Kreiskarten von 7½ Sgr. für jedes Exemplar abgelassen werden können.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Das im Nieder-Barnimschen Kreise der Mittelmark belegene, ... dem Schindlerschen Waisenhause hierselbst, als Erbverpächter und dem Kaufmann Johann Friedrich Höne als Erbpächter gehörige Erbpachts-Allodial-Rittergut Börnicke nebst Zubehör, welches auf 15,943 Thlr. ... abgeschätzt worden, soll an den Meistbietenden ... verkauft werden. Die Taxe, der neueste Hypothekenschein und die Kaufbedingungen können in der Kammergerichts-Registratur eingesehen werden. |
Potsdam, den 3. Februar 1838.
Da die Wintervorräthe der Erdtoffeln jetzt nur selten in Erdgruben, sondern meistens über der Erde in Haufen oder langen Wällen, mit etwas Stroh und Erde bedeckt, aufbewahrt werden, und beim Eintritt der strengen Kälte im Januar d. J. die Schneedecke fehlte, man sich auch überzeugt hat, daß die Erde bis drei Fuß tief hart gefroren ist, so ist sehr zu besorgen, daß von den in gedachter Art aufbewahrten Erdtoffeln viele erfroren sind.
Für die Gesundheit der Menschen und des Viehes wird der Genuß und das Verfuttern erfrorner Erdtoffeln von keinem besonderen Nachtheile sein, wenn diese noch gänzlich von Fäulniß frei sind und stark gekocht werden. Dagegen ist das Verfüttern roher erfrorner Erdtoffeln dem Viehe schädlich, und verursacht demselben sogleich Durchfall. Sind die Erdtoffeln gar schon in Fäulniß übergegangen, welches nach dem Aufthauen derselben sehr leicht geschieht, so sind sie zum Genüsse und zum Verfuttern durchaus untauglich und nachtheilig, wovon sich schon beweisende Fälle kürzlich ereignet haben. Zum Branntweinbrennen können auch gefrorne Erdtoffeln gebraucht werden. Findet man erfrorne Erdtoffeln noch zum Genusse tauglich, so müssen sie nicht nur gut gekocht, sondern auch kräftig gesalzen und mit Pfeffer oder Senf genossen werden. Eben so ist es rathsam, auch die zum Viehfutter gekochten erfrornen Erdtoffeln zu salzen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Des Königs Majestät haben die Auflösung des Ober-Bergamts für die Brandenburg-Preußischen Provinzen zu Berlin, und die Uebertragung dessen bisheriger Geschäftsverwaltung auf die Abtheilung des Finanz-Ministerii für das Bergwerks-, Hütten- und Salinen-Wesen Allerhöchst zu bestimmen geruhet. Diesem Allerhöchsten Befehle gemäß wird die erstgedachte Behörde vom 1. März d. J. an ihre Verwaltung einstellen, und haben sich demgemäß von jenem Zeitpunkte an, sowohl die dem Ober-Bergamte untergebenen Bergämter, Hütten- und Salinen-Verwaltungen mit ihren dienstlichen Berichten, als andere mit ersterem in Geschäftsverbindung stehende Behörden und Privatpersonen, mit den in das Ressort der aufgelöseten Behörde einschlagenden dienstlichen Mitteilungen und Anträgen an die obengenannte Abtheilung des Finanz-Ministerii zu wenden. ...
Berlin, den 5. Februar 1838.
Der Finanz-Minister.
Graf von Alvensleben.
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Potsdam, den 27. Januar 1837.
Da der Gebrauch des an einigen Orten feilgebotenen sogenannten Fliegenpapiers, wegen des chemisch ermittelten erheblichen Arsenikgehalts desselben, für das Leben und die Gesundheit der Menschen leicht gefährlich werden kann, so darf der Verkauf dieses vergifteten Papiers polizeilich nicht gestattet werden. In Gemäßheit eines desfallsigen Erlasses des Königl. Ministeriums des Innern und der Polizei vom 26. Dezember v. J. wird hiermit allen, mit dergleichen Artikeln handelnden Verkäufern im diesseitigen Regierungsbezirk die Führung und der Debit des sogenannten Fliegenpapiers verboten, und auf etwanige Kontraventionsfälle ein Polizeistrafe von 2 bis 5 Thalern festgesetzt. Die Orts-Polizeibehörden haben auf die Befolgung dieses Verbots zu achten, und vorkommende Zuwiderhandlungen nach vorschriftsmäßiger Untersuchung mit der gedachten Strafe zu belegen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Das bereits unterm 24. April 1798 ergangene Publikandum, wonach Niemand sich unterstehen soll, Nachtigallen im Lande, es sei in Wäldern oder Gärten, zu fangen und zu verkaufen, oder deren Jungen auszunehmen, bei Vermeidung von 5 Thalern Geld- oder verhältnißmäßiger Leibesstrafe, auch deren Verdoppelung bei wiederholter Uebertretung dieses Verbots, wird hierdurch erneuert und dahin deklarirt, daß das Einbringen der Nachtigallen vom Auslande nur dann zu gestatten, wenn selbige mit einem Atteste des Gutsbesitzers oder Forstbedienten, der sie von seinem Reviere wegfangen lassen, begleitet sind, und daß in Ermangelung dieser Legitimation die eingebrachten Nachtigallen konfiszirt werden sollen, wonach sich also Jedermann zu achten hat.
Potsdam den 6. Mai 1811.
Polizei-Deputation der Churmärkischen Regierung.
Potsdam, den 8. Februar 1838.
Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch in Erinnerung gebracht ... |
Potsdam, den 5. Februar 1838,
In Verfolg unserer Bekanntmachungen ... bringen wir hierdurch gern und mit beifälliger Anerkennung des Geleisteten das zur öffentlichen Kenntniß, was im Jahre 1837 Seitens einzelner Kommunen zur Verbesserung des Ortsschulwesens geschehen ist.
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Potsdam, den 11. Februar 1838.
Des Königs Majestät haben, als Ausnahme der Allerhöchsten Bestimmung vom 19. Juni v. J., wonach die Ablösung von Domanial-Gefällen und Leistungen nur noch gegen Einzahlung des fünfundzwanzigfachen Betrages gestattet werden soll, mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 24. Dezember v. J. zu genehmigen geruhet, daß die Ablösung der Domanial-Abgaben in denjenigen Fällen, in welchen die landübliche Grundsteuer nicht erhoben wird, und auch ohne Zustimmung der ablösenden Grundbesitzer nicht abgesondert werden kann, zum zwanzigfachen Betrage nachgelassen werden darf, sobald der beteiligte Grundbesitzer darin willigt, daß der nach gesetzlicher und landüblicher Bestimmung zu ermessende Theil der Abgabe ausgesondert und als unablösliche Grundsteuer auf die Besitzung bleibend übernommen werde. ...
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.
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Der gesetzlichen Festsetzung des Allgemeinen Landrechts Theil II Tit. 20 § 210 und 211 gemäß soll derjenige, welcher öffentliche Denkmäler, Statuen, Stadtthore, Meilenzeiger, Warnungstafeln, Spaziergänge oder andere zum Gebrauch des Publikums bestimmte Werke und Gebäude verunstaltet oder beschädigt, nach Beschaffenheit des verübten Muthwillens, seines Alters, Standes und Vermögens, mit körperlicher Züchtigung, Strafarbeit, Gefängniß auf vier Wochen bis ein Jahr oder verhältnißmäßiger Geldstrafe belegt werden. ... |
Nachdem von den, nach der Bekanntmachung vom 26. August 1833 (Amtsblatt de 1833 Seite 223) den einzelnen Feuerlösch-Distrikten des Niederbarnimschen Kreises vorgesetzten Feuerlösch-Kommissarien und Stellvertretern, nach Ablauf der dreijährigen Amtsdauer, einige ausgeschieden, sind zu den erledigten Stellen nachbenannte Personen gewählt und bestätigt worden.
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II. Als Schullehrer sind angestellt:
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Das im Nieder-Barnimschen Kreise der Mittelmark belegene, im Hypothekenbuche des Königl. Kammergerichts Vol. 1 Pag 481 verzeichnete, dem Schindlerschen Waisenhause hierselbst, als Erbverpächter und dem Kaufmann Johann Friedrich Höne als Erbpächter gehörige Erbpachts-Allodial-Rittergur Börnicke nebst Zubehör ... soll an den Meistbietenden ... [am] 27. Juli 1838 ... im Wege der nothwendigen Subhastation verkauft werden. ...[siehe weiter oben] |
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Unternehmer des hiesige Leichenfuhrwesens bei stattfindenden Beerdigungen von den zahlungsfähigen Hinterbliebenen der Verstorbenen folgende taxmäßige Gebühren einzuziehen berechtigt ist: ... |
Das Ausnehmen der Jungen von jagdbaren Thieren ist bei denselben Strafen verboten, welche auf die Erlegung eben derselben Art von Wildprett zur Schonzeit gesetzt sind. Auch das Ausnehmen der Eier von Feder-Wildprett ist nach der bestehenden Jagdordnung mit einer Strafe von 20 Thalern belegt, so wie überhaupt eine jede Störung des eben gedachten Wildes in der Brütezeit, Ausnehmen der jungen Brut streng untersagt ist, und der etwanige Thäter in die gesetzliche Strafe verfällt. Um vor Kontraventionen und Exzessen dieser Art möglichst zu warnen, werden diese Erinnerungen hinsichtlich der Reviere des Königlichen Hofküchen Jagdgeheges hierdurch erneuert.
Berlin, den 19. Februar 1838.
Der Ober-Jägermeister.
(gez.) Heinrich, Fürst zu Carolath.
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Es ist bemerkt worden, daß Maurer- und Zimmermeister, welche Poliere und Gesellen zu Arbeiten auf Bauten senden, solche nicht ordnungsmäßig persönlich beaufsichten. Da die Meister hierzu verpflichtet sind, und sich nur dadurch vergewissern können, daß dem Bau-Erlaubnißscheine gemäß, imgleichen technisch richtig und ordentlich gearbeitet wird, so werden dieselben hierdurch auf diese ihre Obliegenheit mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß jede Vernachlässigung hierunter, neben ihrer Verpflichtung für den etwa dadurch entstandenen Schaden zu haften, mit einer Ordnungsstrafe von 5 bis 50 Thalern belegt werden soll. ...
Berlin, den 13. Februar 1838.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Der Mühlenmeister Springborn zu Schönwalde beabsichtigt, auf der Feldmark Ruhlsdorf auf einem von dem Lehnschulzen Kalbe daselbst akquirirten, an dem von Ruhlsdorf nach Klosterfelde führenden Wege belegenen Ackerfläche eine Bockwindmühle zu erbauen. ...
Berlin, den 25. Januar 1838.
Königl. Landrath Nieder-Barnimschen Kreises.
von Arnim.
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Mit Genehmigung der Königl. Hochlöblichen Regierung wird hier, vom 31. d. M. ab, an jedem Sonnabend ein Wochenmarkt abgehalten werden. Benachbarte hiesiger Stadt werden ersucht, sich mit ihren Produkten um so mehr einzufinden, als das Bedürfnis hier guten Absatz erwarten läßt.
Alt-Landsberg, den 1. März 1838.
Der Magistrat.
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Potsdam, den 8. März 1838.
Von der unterzeichneten Behörde wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die zur Errichtung und Benutzung einer Eisenbahn zwischen Berlin und Potsdam gebildete, mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 23. September v. J. (Beilage zum 41sten Stück des Amtsblatts de 1837) bestätigte Aktiengesellschaft in einer am 5. Februar d. J. von den zusammenberufenen Aktionairs gehaltenen General-Versammlung, nach Maaßgabe der von des Königs Majestät durch die obengedachte Kabinetsordre genehmigten Statuten der Gesellschaft vom 23. August 1837, zur Wahl neuer Gesellschafts-Direktoren und Repräsentanten so wie deren Stellvertreter geschritten ist, und danach ernannt worden sind:
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Instruktion wegen des Waffengebrauchs der Kommunal- und Privat-Forst- und Jagd-Offizianten. Damit die in dem Gesetze vom 31. März d. J. über den Waffengebrauch der Forst- und Jagdbeamten enthaltenen Vorschriften auch zum Schutze der Kommunal- und Privatforsten und Jagden richtig angewandt, und Mißbräuche möglichst verhütet werden, ertheile ich über die Ausführung dieses Gesetzes, sowohl zur Instruktion der Polizeibehörden, als zur Belehrung der Forst- und Jagdbesitzer und des betreffenden Dienstpersonals derselben, nachstehende nähere Anweisung.
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Potsdam, den 27. März 1838.
Da unter dem Rindvieh auf dem Rittergute zu Fredersdorf, Niederbarnimschen Kreises, die Lungenseuche ausgebrochen ist, so ist dieses Gut bis auf Weiteres für Rindvieh und Rauchfutter gesperrt worden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Des Königs Majestät haben dem seitherigen Regierungsrathe von Witzleben in Potsdam die Landrathsstelle des Niederbarnimschen Kreises im hiesigen Regierungsbezirke zu übertragen geruhet. |
Auf dem Dominio Blumberg sollen 300 Stück gesunde Zuchtschafe und 200 Stück Lämmer verkauft werden. Erstere werden nach der Schur abgeliefert, und die Herren Käufer darauf aufmerksam gemacht, daß für die diesjährige Wolle pro Stein bereits 17 Thlr. geboten worden sind. Wegen des Handels und der Besichtigung der Thiere hat man sich an den Unterzeichneten zu wenden.
Dominium Blumberg.
Möhring. Im Auftrage.
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Potsdam, den 7. April 1838.
In Gemäßheit eines Erlasses des Königl. Ministeriums des Innern und der Polizei vom 26. v. M. wird die Bekanntmachung vom 27. Januar d. J., Amtsblatt Nr. 33, betreffend das Verbot des sogenannten Fliegenpapiers dahin erläutert, daß auch der Verkauf der Kobalts- oder Fliegenstein-Auflösung als eines Fliegen-Vertilgungsmittels, imgleichen des damit getränkten Papiers unzulässig ist.
Die gegenwärtige Bekanntmachung bezieht sich übrigens ebenso, wie die vom 27. Januar d. J. auch auf die Apotheker.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Nachdem der Oberförster Behm zu Rüdersdorf in die Stelle des ausgeschiedenen Domainenbeamten Preuß daselbst, zum Feuerlösch-Kommissarius für den 3ten Feuerlöschdistrikt im Niederbarnimschen Kreise ... gewählt worden, sind die genannten Personen in den gedachten Eigenschaften diesseits bestätigt. |
Die Gemeinde zu Alt-Medewitz im Oberbarnimschen Kreise hat mit einem Kostenaufwande von 4000 Thalern für sich eine Kirche erbaut, wozu jedes Gemeindeglied einen Beitrag von Zweihundert Thalern hergegeben hat, was wir hiermit belobigend zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Potsdam, den 23. März 1838. Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen. |
Unterzeichneter ist erbötig, gute, bereits getödtete Seidenkokons zu kaufen und für das Pfund funfzehn Silbergroschen zu bezahlen; nur müssen die doppelten und schlechten zuvor ausgesucht sein, welche er besonders das Pfund mit vier Silbergroschen bezahlen wird. Uebrigens müssen ihm dieselben franco ueberliefert werden, da er bei diesem hohen Preise nicht noch Porto oder Fracht bezahlen kann.
Berlin, den 14. März 1838.
E. W. Oehme, Spandauer Straße Nr. 74.
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Wagen, welche übelriechende vegetabilische oder animalische Stoffe, Mist, Jauche, Unrath ec. verladen haben, halten häufig bei Tage auf den Straßen und öffentlichen Plätzen Berlins, und verbreiten namentlich bei dem oft zahlreichen Anhalten derselben an Schenken und Viktualienläden einen ungesunden und belästigenden Geruch. Um diesem Uebelstande zu begegnen, muß, wie hiermit bei Vermeidung einer Polizeistrafe von 1-5 Thalern angeordnet wird, jeder Wagen der dergleichen übelriechenden Unrath verladen hat, auf der Fahrt innerhalb der Stadt ohne allen Aufenthalt dem Orte seiner Bestimmung zugeführt werden. In den schon länger bestehenden polizeilichen Bestimmungen wegen Ausräumens der Abtritte und Abfahrt der beweglichen Latrinen wird durch die gegenwärtige Verordnung überall nichts geändert.
Berlin den 13. April 1838.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Wegen des Baues einer Brücke auf dem Wege von Tasdorf nach dem Alten Grund und Rüdersdorf, Behufs des Kalksteinbruch-Betriebs im Rüdersdorfer Kalkgebirge, ist dieser Weg vom 1. Mai bis 1. Juli d. J. für alles Fuhrwerk gesperrt, und muß Letzteres, wenn solches von Tasdorf nach Rüdersdorf passiren will, auf der Chaussee bis zum Wege, welcher zunächst dahin abgeht, verbleiben, das Fuhrwerk aber, welches nach dem Alten Grund fahren will, den Weg durch die Hinterberge beibehalten.
Potsdam den 23. April 1838.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Zur Verhütung und Begegnung der Entwendung von Holz und Wildpret aus Staatsforsten und Jagden haben bisher in der Kurmark folgende Jagd- und forstpolizeiliche Maßregeln stattgefunden.
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Summarischer Nachweis
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In dem zum Kurmärkischen Land-Feuersozietäts-Verbande gehörigen 15 Kreisen sind in dem Sozietätsjahre vom 1. März 1837 bis dahin 1838, 104 Brände ... vorgefallen, und dadurch ...
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Nachbenannte Frauen sind als Hebammen approbirt worden, nachdem dieselben den vorschriftsmäßigen Hebammen-Unterricht genossen, und in der mit ihnen angestellten Prüfung bestanden sind.
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Druckfehler. Im 8ten Stücke des diesjährigen Amtsblatts Seite 66 muß Zeile 29 und 30 von oben: „Der int. Lehrer zu Birkholz, Georg Wittstock, als Schullehrer daselbst“, statt „der int. Lehrer zu Birkholz, Georg Wittsch, als Küster und Schullehrer daselbst“ gelesen werden. |
Der Rittergutsbesitzer Herr Rogge hat sein früheres Vorhaben, die ihm zugehörige, zwischen Döbritz und Verbitz stehende Bockwindmühle, in einer Entfernung von 300 Fuß von seinem Hofe nach Döbritz zu versetzen, aufgegeben, will diese Mühle vielmehr jetzt bei Verbitz, und zwar 105 Ruthen von der alten Straße und 14 Ruthen von dem nach Priort führenden Wege entfernt, wieder aufrichten. ...
Nauen, den 27. April 1818.
Königl. Landrath des Osthavelländischen Kreises.
von Hobe.
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Potsdam, den 26. Mai 1838.
In Folge der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 7. Februar v. J. über die Befugniß der Regierungen, durch polizeiliche Bestimmungen und Strafverbote die äußere Heilighaltung der Sonn und Festtage zu bewahren (Gesetzsammlung 1837 Seite 19), haben wir die über diesen Gegenstand unterm 16. Mai 1831 (im Amtsblatt 1831 Nr. 65 Seite 89) erlassene Verordnung revidirt, und machen hiermit für den diesseitigen Regierungsbezirk nachfolgende, von Neuem höheren Orts genehmigte Anordnungen, durch welche die äußeren Störungen der gottesdienstlichen Ordnung verhindert, und wonach die Uebertretungsfälle bestraft werden sollen, zur allgemeinen Nachachtung bekannt.
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Todesfälle.
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Wagenschmiere, welche die in England patentirte an Gehaltsreiche und Billigkeit bei weitem übertrifft, welches durch ein Attest des Herrn Prof. Dr. Runge dargethan ist, und zur Durchsicht im Komptoir der unterzeichneten Fabrik vorliegt. Mit der größten Ueberzeugung wird dieselbe daher den Herren Mühlen- und Wagenbesitzern à Pfund netto 3 Sgr., in Fäßchen à 5 Pfund 15 Sgr., und à Zentner 8 Thlr. empfohlen. Das Vertrauen, welches sich die Fabrik in einer Reihe von Jahren erwarb, bürgt für das Gesagte. Berliner Dintenfabrik, Jüdenstraße Nr. 6 in Berlin. |
Potsdam, den 15. Juni 1838.
Nach einem Erlaß des Königl. Ministeriums des Innern und der Polizei und des Königl. Finanzministeriums vom 5. d. M. können die sogenannten Tafel- oder Wandkalender, d. h. solche, welche nur das Verzeichniß der Tage und der Himmelserscheinungen enthalten, auch von Anderen als konzessionirten Buchhändlern unter Beobachtung der sonst bestehenden gesetzlichen Vorschriften herausgegeben werden. Wir bringen diese Bestimmung hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 16. Juni 1838.
Nach dem Abgange des bisherigen Amts-Assistenten, Amtsmann Hönig, wird die Rentei und Polizei-Verwaltung des Domainenamtes Löhme bis auf weitere Bestimmung von dem Oekonomie-Inspektor Beuter geführt werden.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.
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Potsdam, den 17. Juni 1838.
Nach der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 31. Mai 1837 (Amtsblatt Pag. 187) sollen nicht fernerhin alle außerhalb des Wohnorts bettelnd betroffene Kinder, sondern nur diejenigen in das Landarmenhaus gebracht werden, deren Angehörigkeitsort zweifelhaft oder unbekannt ist, oder die mit ihren Eltern beim Betteln betroffen werden; andere beim Betteln betroffene unmündige Kinder sollen an ihren Angehörigkeitsort zurückgesandt werden, dessen Behörden die Korrektion der Kinder und event. die Bestrafung der Personen, welchen die Aufsicht über sie obliegt, den bestehenden Gesetzen gemäß, überlassen bleibt. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Der von uns unterm 26. Januar d. J. (zweites Extrablatt zum 6ten Stück des Amtsblatts Pag. 50) steckbrieflich verfolgte Vagabonde Friedrich Wilhelm Voß ist in Berlin gefänglich eingezogen worden, und dadurch er Steckbrief erledigt.
Bernau, den 18. Juni 1838.
Der Magistrat.
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Für die Herren Feuerarbeiter. Die neu errichtete Eisenhandlung von Johann Ferdinand Schlöth in Potsdam, am Königl. Schlosse Nr. 6, verkauft alle Sorten Schmiedeeisen, Stahl, Blech, Ambosse und Schraubstöcke zu billigen Preisen. |
Potsdam, den 29. Juni 1838.
Die chemische Untersuchung der in verschiedenen Apotheken, Papier- und Buchbinder-Handlungen vorgefundenen, grün gefärbten Pappschachteln, Kästchen, Konvolute und unverarbeiteten Papierbogen hat ergeben, daß diese Gegenstände theils mit Grünspan, theils mit Schweinfurter Grün und überdies noch mit Bleiweiß gefärbt worden sind.
Ein Kind welches spielend an einem solchen Konvolute gesogen hat, ist dadurch der Gefahr der Vergiftung ausgesetzt gewesen. Zur Verhütung ähnlicher Nachtheile werden die Papier-Fabrikanten gegen die Anwendung giftiger Farbesubstanzen [!] gewarnt, mit der Androhung, daß andernfalls der Kontravenient mit einer Geldbuße von 10 bis 50 Thalern werde belegt, und das Fabrikat werde vernichtet werden, außerdem der Kontravenient aber im Falle entstehenden Unglücks die Anwendung der §§ 777. 778 Tit. 20 Th. II des Allg. Landrechts bestimmten Strafen zu gewärtigen hat.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 3. Juli 1838.
Die seit einigen Wochen fast allgemeine Verbreitung der Maul- und Klauenseuche unter den Schaafen und Schweinen des diesseitigen Regierungsbezirks, macht die sorgfältige Anwendung der Mittel zur Verhütung und Heilung dieser Krankheit Seitens der Viehbesitzer notwendig. Diese Mittel so wie die nöthigen Vorkehrungen, um die Verbreitung des Uebels möglichst zu vermeiden, sind in unserer Bekanntmachung vom 3. Oktober 1833 (Amtsblatt 1833 Stück 41 S. 248) vollständig angegeben, weshalb auf dieselbe zur sorgfältigen Berücksichtigung verwiesen wird.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Auf Veranlassung des Königl. Justiz-Ministerii wird sämmtlichen Untergerichten des Departements die Vorschrift des Publikandi vom 13. Februar 1834 (Amtsblatt Nr. 10 S. 66), wonach kranke und arbeitsunfähige Individuen vor ihrer völligen Wiederherstellung nicht zur Festungsstrafsektion abgeführt werden sollen, zur genauen Befolgung hierdurch in Erinnerung gebracht. Bei Verstößen gegen diese Vorschrift werden die entstandenen Transport- und Kurkosten von demjenigen Beamten, welchem hierbei ein Versehen zur Last fällt, unnachsichtlich eingezogen werden.
Berlin, den 11. Juni 1838.
Königl. Preuß. Kammergericht.
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Potsdam, den 9. Juli 1838.
Nach einem Erlaß des Königl. Ministeriums des Innern und der Polizei und des Königl. Finanz-Ministeriums vom 10. März d. J. soll der Hausirhandel mit Druckschriften, da solche nicht zu den im § 14 des Regulativs vom 28. April 1824 bezeichneten Gegenständen gehören, nach wie vor verboten bleiben, und mithin zu einem solchen Handel unter keinen Umständen ein Gewerbeschein ausgestellt werden. ...
Königl. Regierung.
Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten. |
Da nach dem Berichte des Staats-Ministeriums vom 6. d. M. der, durch Meinen in den Amtsblättern bekannt gemachten Befehl vom 10. Januar 1824, angeordnete Erhebungssatz der Branntweinsteuer von 1 Sgr. 6 Pf. für jede 20 Quart des Rauminhalts der Maischgefäße, gegenwärtig hinter dem im § 2 des Gesetzes wegen Besteuerung des inländischen Branntweins ec. vom 8 Februar 1819 vorgeschriebenen Steuersatze von 1 Sgr. 6¾ Pf (1 gGr. 3 Pf) von jedem Quart gewonnenen Branntweins zu 50 Prozent Alkohol, nach dem Alkoholometer von Tralles, erheblich zurückbleibt, und die Staatskasse hierdurch einen bedeutenden Ausfall an der, durch die Besteuerung des Branntweins beabsichtigten, und aus derselben erwarteten Einnahme erleidet, so ist es erforderlich, dieses durch die allmählige Vervollkommnung des Betriebes der Branntweinbrennerei nach und nach entstandene Mißverhältniß zu beseitigen, und die von dem Maischraume zu erhebende Abgabe dem eigentlichen Steuersätze wiederum näher zu bringen. ... |
Uhren-Anzeige. Thurmuhren, Hofuhren werden von mir in jedem Kaliber verfertig; auch werden Thurmuhren, Hofuhren, Spieluhren reparirt und in Stand gesetzt, welches ich dem hohen Adel und dem geehrten Publikum anzeige.
Berlin, den 9. Juli 1838.
J. H. Schmidt, Großuhrmacher,
Wilhelmstraße Nr. 94.
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Nach den Landesgesetzen (Allgemeines Landrecht Th. II Tit. 20 §§ 745 und 1554) soll derjenige, welcher in bewohnten, oder gewöhnlich von Menschen besuchten Orten sich des Schießgewehrs bedient, oder Feuerwerke ohne besondere Erlaubniß der Obrigkeit abbrennt, wenn auch kein Schaden geschehen ist, in eine Strafe von fünf bis fünfzig Thalern genommen werden, und soll überhaupt in der Nähe von Häusern und Gebäuden, oder anderen leicht entzündbaren Sachen sich ein Jeder des Schießens und Abbrennens von Feuerwerkskörpern unbedingt enthalten. Die unterzeichneten Behörden machen auf diese gesetzlichen Vorschriften, zu deren sorgfältigsten Beachtung mit dem Hinzufügen aufmerksam, daß polizeilich das Schießen und Abbrennen von Pulver und allen daraus gefertigten Präparaten obigen Strafbestimmungen auch dann, wenn solches nur zum Ausdruck der Freude und des Frohsinns an besonders festlichen Tagen habe dienen sollen, unterworfen, und den Umständen nach statt der Geldstrafe mit einer verhältnißmäßigen Freiheitsstrafe gerügt werden wird. Außerdem wird noch bemerklich gemacht, daß nöthigenfalls zur Aufrechthallung der öffentlichen Ordnung gegen die Uebertreter dieses Verbots mit sofortiger Verhaftung verfahren werden soll.
Berlin, den 17. Juli 1838.
Königl. Gouvernement und Polizei-Präsidium hiesiger Residenz. von Müffling. Gerlach. |
Die Wirthschafts-Inspektoren Fritze zu Dahlwitz und Jungk zu Blumberg sind zu Stellvertretern der Feuerlösch-Kommissarien im 2ten und 4ten Feuerlösch-Distrikte des Niederbarnimschen Kreises gewählt, und in dieser Eigenschaft diesseits bestätigt worden. |
Von dem Königl. Konsistorum der Provinz Brandenburg sind unter dem 3. Juli d. J. die Kandidaten ..., Friedrich Wilhelm Karl Lattéle, aus Alt-Landsberg, ... für wahlfähig zum Predigtamte erklärt worden. |
Potsdam, den 26. Juli 1838.
Da seit dem 20. April d. J. die Lungenseuche unter dem Rindvieh auf dem Rittergute zu Fredersdorf, Niederbarnimschen Kreises, aufgehört hat, so ist die unterm 27. März d. J. im 14ten Stück des diesjährigen Amtsblatts Pag. 98 angeordnete Sperre dieses Guts für Rindvieh und Rauchfutter, aufgehoben worden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Bei dem wegen der Kiehnraupen vorgenommenen Abbrennen eines Theils der an der Chaussee von Berlin nach Freienwalde zwischen den Vorwerken Werftphul und Tiefensee, belegenen Schonung ist am 17. d. M. ein unbekannter, der Kleidung nach männlicher Leichnam gefunden worden. Nach den obwaltenden Umständen ist anzunehmen, daß der Verstorbene sich an einer der Fichten vor geraumer Zeit erhängt hat, da der Körper bereits zum Skelett geworden, und war es um so weniger möglich den Körper zu untersuchen, da er theilweise vom Feuer angegriffen war. Die Bekleidung besteht in einem blautuchenen Ueberrock, weißer Weste mit Metallknöpfen, in deren einen Tasche sich ein Einschlagemesser mit grüner Hornschale befand, weißen Beinkleidern von gestreiftem Zeuge, zweinäthigen hohen Stiefeln über den Beinkleidern, grobleinenem Hemde, grüntuchener Mütze mit inwendig grün lackirtem schwarzen Lederschirm, oben mit rothbunter Leinwand gefuttert, und einem gelbbunten dreieckige Halstuche, das an einer krummen Fichte mit einem Ende befestigt war. Wer über die Person des Verstorbenen nähere Auskunft zu geben vermag, wird ersucht, dem unterzeichneten Gericht ungesäumt davon Nachricht zu geben, wodurch keine Kosten verursacht werden.
Wriezen, den 20. Juli 1838.
Freiherrlich von Eckardsteinsches Gericht über Werftphul.
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Wichtige Erfindung für Brauer, Gastwirthe, Bierschänker u. s. w. Die erprobte, sehr deutliche praktische Anweisung das Sauerwerden des Bieres zu verhüten, sauer, schaal und trüb gewordenes wieder herzustellen, und Biere auf die vortheilhafteste und billigste Weise zu klären, ist gegen portofreie Einsendung von 2 Thlrn. (vorbehaltlich der Geheimhaltung) bei mir zu haben und durch jede Buchhandlung von mir zu beziehen. Zugleich sind derselben die Vorschriften des wegen seines ausgezeichneten aromatischen Geschmackes und seiner vortrefflichen magenstärkenden Wirkungen jetzt so beliebten Bitter- Magen- oder Gesundheitsbieres, so wie des neu erfundenen Kartoffel- und Weinbieres beigefügt, welche ohne kostspielige Gerätschaften in jedem Lokale und in jeder Quantität erstaunend leicht und billig hergestellt werden können.
A. F. Schultz in Berlin,
Klosterstraße Nr. 27, approbirter Apotheker, wirkliches Mitglied des Apothekervereins im nördlichen Deutschland und ehemaliger praktischer Bierbrauer. |
Als Schullehrer sind angestellt: Superintendentur: ... Bernau.
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Durch das im Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam de 1835 unterm 1. Oktober publizirte Reskript des Königl. Justiz-Ministerii sind sämmtliche Gerichte angewiesen worden, in allen Prozessen der Kirchen und anderer geistlichen Institute, dieselben mögen als Kläger oder Verklagte auftreten, Behufs der Kontrollirung der Vorsteher der gedachten Institute, der Königl. Regierung zu Potsdam, Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen, Abschrift der Erkenntnisse einzureichen. Diese Vorschrift ist vielfältig unbeachtet geblieben, und die sämtlichen Untergerichte im Departement des Königl. Kammergerichts werden deshalb hierdurch angewiesen, die gedachte Bestimmung, zur Vermeidung von Ordnungsstrafen, zu befolgen.
Berlin, den 9. August 1818.
Königl. Preuß. Kammergericht.
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Potsdam, den 18. September 1838.
Die bevorstehende Eröffnung eines Theils der Berlin-Potsdamer Eisenbahn erfordert zur Verhütung von Unglücksfällen sicherheitspolizeiliche Maaßregeln. Indem daher dem Publikum im Allgemeinen die größte Vorsicht bei dem Verkehre in der Nähe der Bahn und auf den Uebergängen empfohlen wird, sind zugleich folgende spezielle Anordnungen getroffen:
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Potsdam, den 11. September 1838.
Es ist mehrfach der Fall vorgekommen, daß die bei Versendung von Wildpret erforderlichen Legitimations-Atteste nicht in der gehörigen Form ausgefertigt, ja daß sogar solche Atteste produzirt sind, welche unverkennbare Spuren der Verfälschung, besonders in den Zahlen, an sich tragen.
Infolge eines hierüber ergangenen Rescriptes aus den Ministerien des Innern und des Königl. Hauses, zweiter Abtheilung, bringen wir es daher zur öffentlichen Kenntniß, daß jedes solcher Legitimations-Atteste enthalten muß:
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.
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Nach den §§ 17 und 28 der Steuerordnung vom 8. Februar 1819, muß derjenige, welcher Brennereigeräthschaften und Braupfannen verkauft, vor deren Verabfolgung dem Steueramte des Orts davon Anzeige machen, und sich eine Bescheinigung darüber ertheilen lassen. Da nun zuweilen auch der Verkauf solcher Brenn- und Braugeräthschaften unmittelbar durch die Gerichte im Wege der Auktion oder sonst geschieht, so werden sämmtliche Königl. Gerichtsbehörden zur Beförderung der, durch jenes Gesetz bezweckten Kontrole der Steuerbehörden über die Besitzer solcher Geräthschaften, dem Verlangen des Herrn Finanz-Ministers gemäß, hiermit angewiesen, in solchen Fällen die Uebergabe der Geräthschaften an den Käufer nicht eher zu veranlassen, als bis derselbe eine gesetzliche Anzeige bei dem Steueramte selbst gemacht, und die von demselben darüber erhaltene Bescheinigung zu den Akten eingereicht hat.
Berlin, den 22. März 1833.
Der Justizminister Mühler.
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Sämmtlichen Untergerichten des Departements wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Strafanstalten zu Spandau und Brandenburg wiederum hinlänglichen Raum zur Aufnahme von Sträflingen gewähren, und Zuchthausstrafen daher ferner nicht in den Gefängnissen zu vollstrecken sind.
Berlin, den 17. September 1838.
Königl. Preuß. Kammergericht.
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Für das zum Gebrauche des Publikums hierselbst auf den bestimmten Halteplätzen auffahrende Droschken-Fuhrwerk werden nachstehende Vorschriften veröffentlicht.
Ein Kutscher der zweimal bestraft worden, wird als Wagenführer nicht weiter zugelassen und ein Fuhrherr, der selbst den Wagen fährt, verliert die Erlaubniß zur Aufstellung, wenn er zweimal bestraft ist. Der nämliche Verlust tritt ein, wenn man aus oft vorkommenden Kontraventionen der Kutscher eines und desselben Unternehmers den Schluß ziehen kann, daß er die Kutscher nicht streng genug hält, wohl gar ihre Kontraventionen begünstigt. Sollten ein Fuhrherr oder ein Kutscher sich so weit vergessen, Schlägereien anzufangen, so verliert jener sofort die Erlaubniß zur Auffahrt, und der Kutscher wird vom Droschken-Fuhrwesen sogleich entfernt.
Berlin, den 28. September 1838.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Die Gemahlin des Herrn Patrons der Kirche zu Blumberg hat der Letzteren eine Altardecke von feinem blauen Tuche mit reicher Stickerei geschenkt, ... |
Unterzeichneter empfiehlt sich den Wohllöbl. Löschanstalten der ganzen Monarchie, sowie Inhabern von Dampfmaschinen zur Anfertigung lederner Spritzenschläuche. Vorzüglich macht er auf die neue Art der Schläuche, welche nicht genäht, sondern genietet sind, aufmerksam; letztere konnten bisher nur aus England bezogen werden, jetzt aber werden solche nur von ihm angefertigt. Kenner werden sich von deren Vollkommenheit und Güte durch eigene Ansicht überzeugen. Um geneigte Aufträge bittet A. C. Achilles in Berlin, Fischerstraße Nr. 25. |
Die Eisenbahn von Berlin nach Potsdam wird in ihrer ganzen Ausdehnung zur Benutzung des Publikums am 30. d. M. eröffnet. Die unterzeichneten Behörden empfehlen hierdurch einem Jeden im Allgemeinen die größte Vorsicht bei dem Verkehr in der Nähe der Bahn und auf den Uebergängen derselben. ...
Berlin und Potsdam, den 27. Oktober 1838. Königl. Regierung und Königl. Polizei-Präsidium. Böttger. Gerlach. |
Die Erhaltung der äußern Ordnung bei der am 30. d. M. beginnenden öffentlichen Benutzung der Eisenbahn zwischen Berlin und Potsdam macht folgende Bestimmung erforderlich:
Berlin, den 27. Oktober 1838.
Königl. Polizei-Präsidium hiesiger Residenz.
Gerlach.
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Potsdam, den 12. November 1838.
Das Aufsuchen der Blutegel auf Grund und Boden der Königl. Domainen und Forsten wird hierdurch einem Jeden, der nicht die Erlaubniß dazu von der unterzeichneten Regierungs-Abtheilung ausdrücklich erhalten hat, untersagt.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern,
Domainen und Forsten.
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In Bezug auf polizeiliche Meldungen gelten folgende Vorschriften:
I. Hinsichtlich der Einwohner.
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Zur Beseitigung der Uebelstände, welche daraus hervorgehen, wenn bei der Verheiratung von Frauenspersonen, welche bereits außer der Ehe geborne Kinder haben, nicht gehörig festgestellt wird, ob diese von dem nunmehrigen Ehemanne ihrer Mutter oder von einem andern Vater erzeugt worden sind, sollen nach der abschriftlich beiliegenden Verfügung des Königl. Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten vom 5. d. M. die Geistlichen angewiesen werden, in solchen Fällen den Bräutigam vor der Trauung darüber zu Protokoll zu vernehmen, ob er die von der Braut außerehelich gebornen Kinder, oder welche von ihnen, als von ihm erzeugt anerkenne. Die diesfällige Verhandlung soll, der getroffenen Anordnung gemäß, von dem Geistlichen sodann dem betreffenden Vormundschaftsgericht der Kinder, oder, falls sie majorenn sind, ihrem persönlichen Richter mitgetheilt, und daß und wie dies geschehen, nachrichtlich in dem Kirchenbuch hinter der eingetragenen Kopulation vermerkt werden. Diese Mittheilung des Protokolls an die Vormundschafts- oder sonstige persönliche Gerichtsbehörden hat den Zweck, daß bei entstehenden Zweifeln über die Legitimation jener unehelichen Kinder und event. dadurch herbeigeführten Prozessen auf die in der Verhandlung enthaltene Erklärung des Ehemannes der Mutter über den Ursprung der Kinder zurückgegangen werden könne. Es ist daher, abgesehen von den Maaßregeln, zu welchen die Vormundschaftsbehörden durch den Inhalt der eingehenden Protokolle veranlaßt werden möchten, für sorgfältige Aufbewahrung der letztern zu sorgen. ...
Berlin, den 22. Oktober 1838.
Der Justiz-Minister Mühler.
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Es ist der Direktion der Berlin-Potsdamer Eisenbahn-Gesellschaft auf ihren Antrag gestattet worden, die Dampfwagenfahrten auf der Eisenbahn auch in den Stunden der Dunkelheit bei Erleuchtung zu unternehmen. Die für diesen Betrieb gegebenen Anordnungen werden damit das Publikum eines Theils für das Fahren auf der Bahn, anderen Theils für die Passage in der Nähe derselben, resp. von den zur Sicherung der Fahrt getroffenen Maaßregeln, und von der Bedeutung der vorgeschriebenen und zu beachtenden Zeichen Nachricht erhält, hierdurch in Nachgehendem zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Königl. Regierung und Königl. Polizei-Präsidium. Böttger. Gerlach. |
Infolge eines Erlasses des Königl. Staats-Ministerii vom 30. v. M. werden nachstehende Bestimmungen über die Begründung und Prüfung der Anträge auf Konzessionierung von Eisenbahnen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
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Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 9. Dezember 1838 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Dampfwagenfahrten auf der Berlin-Potsdamer Eisenbahn während der Stunden der Dunkelheit mit Dienstag den 18. diesen Monats beginnen, und zwar die erste an dem genannten Tage um 7 Uhr Abends stattfindet.
Potsdam und Berlin, den 14. Dezember 1838. Königl. Regierung. Abtheilung des Innern. Böttger. Königl. Polizei-Präsidium. Gerlach. |
Nachdem der Landrath von Witzleben an die Stelle des vormaligen Landraths Grafen von Arnim, zum Feuersozietäts-Direktor des Niederbarnimschen Kreises und ... erwählt worden, sind dieselben in dieser Eigenschaft von der Kurmärkischen General-Landfeuersozietäts-Direktion bestätigt und vereidigt. ... und [ist] dem invaliden Unteroffizier Gottlieb Worska die Kreisbotenstelle des Niederbarnimschen Kreises auf Kündigung definitiv verliehen worden. |
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