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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1839.

Potsdam, 1839.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 4. Januar 1839.
Seite 30, (Berlin) No. 5. Schlitten ohne Deichsel

Zur Vermeidung von Unglücksfällen darf bei der jetzt eintretenden Witterung mit Schlitten ohne Deichsel, mit nicht feststehenden Deichseln oder ohne Geläute nicht gefahren werden. Jede Ueber­tretung dieses Verbots wird mit 5 Thlr. Geld- oder mit verhältnißmäßiger Freiheitsstrafe geahndet werden.     Berlin, den 10. Januar 1839.     Königl. Preuß. Gouvernement und Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 8. Februar 1839.
Seite 49...50, No. 32. Bestrafung der Forstfrevler.

Der § 5 des Gesetzes wegen Untersuchung und Bestrafung des Holzdiebstahls vom 7. Juni 1821 hat es zwar den Regierungen und Landes-Justizkollegien überlassen, wegen des gegen Forstfrevler zur Verrichtung der ihnen auferlegten Forstarbeit anzuwendenden Zwanges besondere Bestimmungen zu treffen. Da sich jedoch in den hiernach für die einzelnen Provinzen von jenen Behörden getroffenen Anordnungen sowohl in Rücksicht auf die Art der gewählten Zwangsmittel, als auch in Rücksicht auf das Maaß ihrer Anwendung, eine große Verschiedenheit offenbart hat, so wird zur Erhaltung eines gleichmäßigen Verfahrens für sämmtliche Provinzen der Monarchie, Folgendes hierdurch festgesetzt:
  1. Der Forstfrevler, welcher die ihm, in Gemäßheit des § 5 des Gesetzes vom 7. Juni 1821 und der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 28. April 1834, statt der erkannten Gefängnißstrafe übertragenen Arbeiten zu verrichten sich weigert, ist hierzu durch Personalarrest bei Wasser und Brot anzuhalten, und ihm nur an jedem dritten Tage warmes Essen zu verabreichen.
  2. Diese Zwangshaft kann bis zur doppelten Dauer der eventuell erkannten Gefängnißstrafe, jedoch niemals auf länger als auf sechs Wochen ausgedehnt werden; beträgt aber die Dauer der erkannten Gefangnißstrafe weniger als zwei Tage, so ist die Zwangshaft bis auf vier Tage zulässig.
  3. Erklärt sich der Verhaftete bereit, die Strafarbeit zu verrichten, so ist er aus der Zwangshaft zu entlassen; genügt er seiner Erklärung doch nicht, so beginnt eine neue Zwangshaft, worauf die frühere Gefängnißdauer nicht angerechnet wird.
  4. Bleibt die Zwangshaft fruchtlos, so wird nach dem Ablauf die eventuell erkannte Gefängnißstrafe an dem Frevler vollstreckt.
  5. Die durch die Zwangshaft entstehenden Kosten, namentlich auch die für die Verpflegung des Sträflings während derselben, fallen dem Inhaber der Gerichtsbarkeit zur Last.
Diese Verfügung ist von den Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu befolgen, und durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin den 30. November 1838.     Die Justiz Minister. v. Kamptz. Mühler.
Der Minister des Innern und der Polizei. v. Rochow.  Das Ministerium des Königlichen Hauses;
General Verwaltung für Domainen und Forsten. v. Ladenberg.
Zirkular-Verfügung an sämmtliche Königl. Regierungen und Gerichtsbehörden.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 15. Februar 1839.
Seite 62...63 Personalchronik. Anstellungen im Kirchen und Schulwesen pro IVtes Quartal 1838.

Als Schullehrer sind angestellt ec.: Superintendentur Berlin, Land.
  • Der Schulamts-Kandidat F. Görsch, als Küster und Schullehrer zu Blumberg; ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 22. Februar 1839.
Seite 69...70, No. 42. Polizeiliche Umzugs-Meldungen.

Potsdam, den 13. Februar 1839.
Die über das polizeiliche Anmeldungswesen bei Mieths-Wohnungsveränderungen, desgleichen bei Annahme von Gewerbegehülfen und Dienstboten bisher bestandenen, theils unvollständigen, theils zerstreut erlassenen allgemeinen und Lokal-Vorschriften im diesseitigen Regierungsbezirk, haben verschiedentlich Ungleichförmigkeiten und Mängel in dem Verfahren der Polizeibehörden entstehen lassen, und sind deshalb einer Revision und Umarbeitung unterworfen worden, in deren Folge wir nach den diesfälligen Erlasse des Herrn Ministers des Innern und der Polizei, Exzellenz vom 18. Dezember 1837, und vom 8. Februar d. J., hierdurch sowohl für die Städte, als für alle ländliche Ortschaften des Regierungsbezirks (exkl. des weitern Berliner Polizeibezirks), die nachstehend enthaltene Zusammenstellung der über jenen Gegenstand fernerhin geltenden gleichmäßigen Vor­schriften nebst Strafbestimmungen als eine Departements-Verordnung zur Nachricht und Achtung der Polizeibehörden und der Einwohner bekannt machen.
  1. Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, von dem Anzuge oder Abzuge seiner Miether der Ortspolizeibehörde binnen 24 Stunden nach dem Anziehen oder Verlassen der Wohnung schriftliche Anzeige zu erstatten.
  2. Zu einer gleichen Anzeige sind Aftervermiether und diejenigen Personen verpflichtet, welche Andere bei sich in Schlafstellen aufnehmen.
  3. Der An- und Abzug des Gesindes und der Haus-Offizianten ist von den Dienstherrschaften binnen 24 Stunden bei der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
  4. Binnen gleicher Frist soll daselbst auch von den Handwerksmeistern, Fabrik- und andern Unternehmern die Anzeige von der Annahme oder Entlassung ihrer Gesellen und Gewerbegehülfen erfolgen.
  5. Bei Unterlassung der einen oder anderen dieser vorbestimmten Meldungen wird gegen denjenigen, welchem solche hiernach obliegen, eine Polizeistrafe von durchgehends Einem Thaler oder im Unvermögensfalle von 24-stündiger Gefängnißstrafe festgesetzt, auf welche die Ortspolizeibehörden nach Maaßgabe der Ministerial-Verordnung vom 23. Mai 1830 (Amtsblatt 1830 Nr. 120) zu erkennen haben.
  6. In den Dörfern geschehen die vorgeschriebenen Meldungen bei den Ortsschulzen mündlich oder schriftlich; die Schulzen liefern dieselben an die Dominien, resp. Rentämter ab, von denen auch im Falle der Kontravention die verwirkten Strafen festgesetzt werden. Die Ritterguts­besitzer, auch wenn sie mit der Polizei-Gerichtsbarkeit versehen sind, sollen von den bei ihnen miethsweise, oder als Gesinde, Hausoffizianten, Fabrikarbeiter u. s. w. anziehenden Personen, so wie vom Abgange derselben, dem Landrath binnen acht Tagen Anzeige machen, ebenfalls bei Vermeidung einer Geldstrafe von Einem Thaler. Uebrigens werden die Rittergutsbesitzer in das von ihnen, wie von den andern ländlichen Polizei-Obrigkeiten und von den städtischen Polizeibehörden, anzulegende und fortzuführende Kontrollregister der bei ihnen geschehenen Meldungen, auch den Wechsel ihres eigenen Gesindes und ihrer Miethseinwohner, so wie vorkommenden Falls ihrer Gewerbegehülfen oder Fabrikarbeiter, nachtragen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 70...71, (Kammergericht) No. 10. Untersuchungs-Verfahren bei Anmaßungen des Adels.

Sämmtliche Gerichtsbehörden werden, im Einverständnisse mit dem Ministerium des Königlichen Hauses, hierdurch angewiesen, in Fällen, wenn eine vermeintliche Anmaßung des Adels oder höherer Stufen desselben zu ihrer Kenntniß gelangt, nicht sogleich mit der Einleitung einer Untersuchung vorzuschreiten, vielmehr zuvor den Beweis der Zuständigkeit des Adels zu erfordern, und dem Befunde nach wegen der gesetzwidrigen Anmaßung eine Verwarnung an das betreffende Individium vorhergehen zu lassen, bei obwaltenden Bedenken aber darüber zur vorgängigen Rückfrage bei dem Ministerium des Königlichen Hauses, an das Justiz-Ministerium zu berichten. Nur wenn die erfolgte Verwarnung fruchtlos gewesen, und auf den etwa eingelegten Rekurs keine Aufhebung derselben erfolgt ist, ist mit der Einleitung der Untersuchung zu verfahren.
Berlin, den 16. Februar 1838.     Der Justiz-Minister. Mühler.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 1. März 1839.
Seite 77...79, No. 47. Schulferien bei Stadt- und Landschulen.

Potsdam, den 19. Februar 1839.
Mit Genehmigung des Königl. Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Ange­legenheiten wird hierdurch, und mit Aufhebung aller desfallsigen frühern Bestimmungen hinsichtlich der Gestattung und Dauer der Ferien bei den von uns ressortirenden Schulen jedes Ranges Folgendes angeordnet.
A. Für die Stadtschulen, ohne Unterschied zwischen deren höhern und niedern Klassen.
  1. Zu Weihnachten. Die Schule wird am 23. Dezember Nachmittags geschlossen, und am 2. Januar wieder begonnen; es sei denn, daß der Neujahrstag Donnerstags oder Freitags einträte, in welchem Falle der Schulunterricht erst wieder am Montage der vollen Woche nach Neujahr anfangen soll.
  2. Zu Ostern. Schluß des Unterrichts: Mittwoch Mittag vor dem grünen Donnerstage; Wieder­anfang am Montage der vollen Woche nach Ostern.
  3. Zu Pfingsten. Schluß des Unterrichts: Freitag Nachmittag vor dem Feste; Wiederanfang am Montage der vollen Woche nach Pfingsten.
  4. Zur Zeit der Erndte: Zwei volle Wochen.
  5. Zu Michaelis: Eine Woche, so daß, wenn der Michaelistag auf einen der drei letzten Tage der Woche fällt, die Schule Mittwoch Mittag dieser Woche geschlossen wird und am Donnerstage der folgenden Woche wieder beginnt, wogegen wenn der Michaelistag auf einen der vier ersten Tage der Woche fällt, diese ganze Woche Ferienwoche ist.
  6. In den Märkten. Wo die Marktferien gar nicht üblich, oder schon ganz abgestellt sind, da bewendet es hierbei auch fernerhin. Wo aber bisher noch solche Ferien gestattet waren, da sollen sie in jedem Markte doch auf den einen Krammarktstag beschränkt werden.
Von obigen Bestimmungen wegen der Ferien bei Stadtschulen wird nur eine Ausnahme hinsichtlich der in den meisten Städten schon bestehenden sogenannten kleinen Schulen (Armenschulen) insofern hiermit nachgegeben, als es den Ortsschulbehörden gestattet sein soll, jenen Schulen, wenn es nöthig erscheinen sollte, in kleinen, Ackerbau treibenden Städten zu Michaelis statt der vorgeschriebenen einen Woche zwei Wochen Ferien zu geben, oder diese zwei Wochen ganz oder theilweise etwas später zur Zeit der Kartoffelerndte eintreten zu lassen, wobei jedoch in der zweiten Woche die Schule für die untere, aus kleinern, wahrscheinlich nicht arbeitsfähigen Kindern bestehende Abtheilung wieder gehalten werden kann.
B. Für die Landschulen.
  1. Zu Weihnachten. Eben so, wie oben ad A für die Stadtschulen vorgeschrieben ist.
  2. Zu Ostern. Schluß des Unterrichts: Mittwoch Mittag vor dem grünen Donnerstage; Wieder­anfang am Donnerstage in der Festwoche.
  3. Zu Pfingsten. Schluß des Unterrichts: Freitag Nachmittag vor dem Feste, Wiederanfang am Donnerstage in der Festwoche.
  4. Sommerferien. Die Dauer derselben während der Getreide-, Kartoffel- und Tabackserndte soll im Ganzen nie über sechs Wochen verlängert, kann aber auf den Wunsch der betreffenden Kommunen oder für einzelne Ortschaften auf dem Lande, welche wenig oder gar keinen Ackerbau haben, auch ohne Weiteres von den betreffenden Ortsschulvorständen oder Super­intendenten und Kreis Schulinspektoren verkürzt werden.
Die Vertheilung der vorgedachten sechswöchentlichen Ferienzeit auf die Getreide-, Kartoffel- und Tabackserndte bleibt, unter Konkurrenz der Superintendenten oder Kreis-Schulinspektoren, dem Schulvorstande eines jeden Orts nach örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen überlassen, jedoch mit der Beschränkung, daß nie mehr als höchstens drei Wochen Ferien ohne Unterbrechung Statt haben dürfen, damit die Schuljugend das in der Schule Erlernte nicht wieder verliere, und sich der Schulzucht und Ordnung nicht zu sehr entwöhne und verwahrloset werde, wie denn auch im Allge­meinen am Zweckmäßigsten befunden wird, drei Wochen Ferien während der Getreideerndte und späterhin wieder drei Wochen wahrend der Kartoffel- und Tabackserndte eintreten zu lassen.
Da, wo die Sommerschule auch während der Erndtezeit immer gehalten worden ist, oder sonst noch von den Gemeinden begehrt wird, kann es hierbei auch fernerhin bewenden; und wo die Kommunen auch während der oben gestatteten längern Ferienzeit täglich einige Unterrichtsstunden für ihre kleineren, noch nicht arbeitsfähigen, wohl aber schulpflichtigen Kinder begehren, oder solche vom Ortsschulvorstande, Superintendenten oder Schulinspektor angeordnet werden, da sollen die Lehrer sie zu ertheilen verpflichtet sein, so jedoch, daß sie den Unterricht, wenn sie es wünschen, irgend einmal während der Erndtezeit 14 Tage lang ganz aussetzen können. Die hier und da auf dem Lande üblich gewordene beliebige Schließung der Schulen an den Markttagen benachbarter Städte ist nie und nirgends von uns gut geheißen oder nachgegeben worden. Die Lehrer bedürfen dazu vielmehr, wenn sie eine Marktreise beabsichtigen, eben so wie zu jeder andern Reise und Amtsversäumniß der Zustimmung ihrer Ortsschulvorstände, namentlich des ihnen zunächst vorgesetzten Predigers.
In den Gegenden, in welchen noch der sogenannte Neujahrsumgang der Lehrer und Schulen üblich ist, soll es den Superintendenten und Kreis-Schulinspektoren überlassen sein, für jeden Ort zu bestimmen, ob und in welchem Maaße dieserhalb der Schulunterricht ausgesetzt werden darf, was jedoch möglichst ganz zu vermeiden ist. Es versteht sich übrigens, daß wegen der nach dieser Verordnung gestatteten Ferien, deren Dauer sich ohnehin niemals auf einen ganzen Monat erstreckt, die Schulgeldzahlung nirgends und in keinem Monate verweigert werden darf. Den Ortsschul­behörden und Lehrern wird hiermit ernstlich untersagt, sich eine, die obigen Bestimmungen überschreitende Anberaumung von Schulferien zu erlauben, und sollen die Superintendenten und Kreis-Schulinspektoren über die pünktliche Befolgung der ertheilten Vorschriften sorgsam zu wachen, gehalten sein.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 80, No. 48. [Schullehrer Meißner zu Alt-Landsberg / Tellurium]

Potsdam, den 17. Februar 1839.
Der Küster und Schullehrer Meißner zu Alt-Landsberg hat ein, nicht nur die Bewegung der Erde um sich selbst und um die Sonne, sondern auch des Mondes um die Erde und die Erleuchtung der Erde und des Mondes durch die Sonne darstellendes Tellurium angefertigt und uns eingereicht, welches so einfach und dauerhaft und für Volksschulen so genügend ist, daß wir gern Veranlassung nehmen, auf diese Erfindung aufmerksam zu machen und bemittelten Schulen die Anschaffung des Instruments um so mehr zu empfehlen, als der Verfertiger dasselbe, mit dazu gehöriger Erläuterung, für den verhältnißmäßig geringen Preis von vier Thalern, und mit Emballage für vier Thaler zwanzig Silber­groschen liefern will. Bei Rücksendung der Kiste soll die Emballage nur fünf Silbergroschen kosten und für Schulen, welche nicht allzu weit von Alt-Landsberg entfernt sind, würde das Instrument am besten zur Ersparung der Emballage und des Postgeldes durch einen Boten abgeholt werden können.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 15. März 1839.
Seite 98...99, No. 65. Visitationsgebühr der Superintendenten.

Potsdam, den 27. Februar 1839.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 7. v. M. geruhet, die den Superintendenten in der Kurmark nach dem Reglement vom 6. Mai 1715 aus den Kirchen-Aerarien zu zahlende Visitationsgebühr auf zwei Thaler für die Visitation einer Mutterkirche und auf einen Thaler für diejenige einer Filialkirche festzusetzen mit der Maaßgabe jedoch, daß in den Fällen, wo an demselben Tage mehr als zwei Filialkirchen, oder mehr als eine Mutterkirche visitirt werden, eine solche Ermäßigung der Gebühren Statt finden muß, daß dieselben im Ganzen für den Tag zwei Thaler nicht übersteigen. Diese Allerhöchste Bestimmung ist künftig überall zu beachten.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 12. / Den 22. März 1839.
Seite 101...102, No. 68. Blödsinnigkeits-Verfahren.

Es ist der Fall vorgekommen, daß eine Gerichtsbehörde auf den Grund der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 5. April 1804 die sofortige Einleitung des Blödsinnigkeitsverfahrens auch gegen die nur zur Heilung in eine öffentliche Irrenanstalt aufgenommenen Personen für nothwendig erachtet hat. Diese Ansicht ist zwar von dem Königl. Justiz-Ministerium, in Uebereinstimmung mit den unter­zeichneten Ministerien reprobirt worden, weil die vorgedachte Allerhöchste Kabinetsordre nur zur Sicherstellung gemüthskranker Personen gegen ungerechtfertigte Freiheitsberaubungen verhüten will, daß ein Gemüthskranker der nicht durch gerichtliches Erkenntniß dafür erklärt ist, in der Irrenanstalt behalte werde und überdies eine zu frühzeitige Gemütszustands-Untersuchung bei dem nach ärzt­lichem Zeugnisse noch nicht als unheilbar anerkannten Gemüthskranken, abgesehen von dem ungünstigen Einflusse, welchen jede von mehreren Personen vorgenommene amtliche Untersuchung auf den Gemüthszustand eines Kranken und dessen Heilung in der Regel haben wird, zu dem Uebelstande führt, daß bei erfolgender Wiederherstellung dem Kranken oder dessen Angehörigen unnütze Kosten verursacht werden, und daß die Publizität, welche die Geisteskrankheit durch ein gerichtliches Verfahren erhält, dem Patienten nach seiner Wiederherstellung bei Verfolgung seines Berufs und Erlangung seiner Zwecke hinderlich werden kann. Damit jedoch das Gericht in den Stand gesetzt werde, sich von den näheren Umständen zu unterrichten, und zu prüfen, ob zur Aufnahme eines angeblich Gemüthskranken eine hinlängliche Veranlassung vorhanden gewesen ist, und welche Sicherheitsmaaßregeln etwa die Sorge für das Vermögen des Gemütskranken erfordert, ist es nothwendig, daß den Gerichten von der Aufnahme eines Geisteskranken in eine öffentliche Irrenanstalt sofort Nachricht gegeben, zugleich aber über den Zustand des Kranken und die einer Gemüthszustands-Untersuchung etwa entgegenstehenden Bedenken Mitteilung gemacht werde. Endlich darf die Aufnahme nie auf bloße Privatrequisition, selbst nicht der Eltern oder eines Ehegatten, sondern nur auf Ansuchen des Gerichts oder der Orts-Polizeibehörde erfolgen, welche letztere sich zuvor von dem geisteskranken Zustande des betreffenden Individui durch ein Attest des Physikus oder anderen zuverlässigen Arztes Ueberzeugung zu verschaffen hat. Hiernach hat daher die Königl. Regierung die Direktionen der in ihrem Verwaltungsbezirke befindlichen Irrenanstalten, so wie die Polizeibehörden mit Anweisung zu versehen.
Berlin, den 16. Februar 1839.
Ministerium der geistlichen Unterrichts- und Medizinal Angelegenheiten. v. Allenstein.
Ministerium des Innern und der Polizei. v. Rochow.
An die Königl. Regierung in Potsdam.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 29. März 1839.
Seite 112, No. 79. Annahme der Chausseegeld-Quittungen von den Reisenden.

Potsdam, den 15. März 1839.
Der Vorschrift unter Nr. 5 der Strafbestimmungen im Chausseegeldtarif vom 28. April 1828 zufolge, sind die von den Chausseegeld-Hebestellen zu verabreichenden Chausseegeld-Quittungen von den Reisenden anzunehmen und bei der zunächst folgenden Hebestelle abzugeben, widrigenfalls bei dieser die Abgabe für die früher passirte Hebestelle noch einmal entrichtet werden muß. Auch bedürfen die Reisenden der Chausseegeld-Quittungen unterweges zum Beweise des gezahlten Chausseegelds bei Nachfrage der hierzu befugten Steuer- oder Polizeibeamten.
Auf diese Bestimmung wird mit dem Bemerken hierdurch aufmerksam gemacht, daß diejenigen, welche, wie in neuerer Zelt vielfach wahrgenommen worden ist, die Annahme von Chausseegeld-Quittungen versagen, oder solche bereits angenommene Quittungen wieder wegwerfen, außer der Nachzahlung des Chausseegeldes, zu dessen Einziehung an der nächstfolgenden Hebestelle die Erheber erneute Anweisung erhalten haben, sich der Gefahr aussetzen, als Chausseegeld-Defraudanten in Anspruch genommen zu werden.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 12. April 1839.
Seite 122, (Berlin) No. 86. Neue Einsiebentel-Markstücke oder Doppelthaler ec.

In Gemäßheit der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 5. März d. J. ist mit der Ausprägung der Einsiebentheil Markstücke vorgeschritten worden.
Diese Einsiebentheil Markstücke oder Zweithalerstücke oder Doppelthaler werden im 14 Thaler-Fuße oder 21-Fl.-Fuße ausgeprägt, dergestalt, daß 6 3/10 Stücke eine Mark (63 Stück 5 Preußische Pfunde) wiegen und 259 3/10 Gran feinen Silbers oder 9/10 ihres Gewichts an feinem Silber und 1/10 an Kupfer enthalten, d. i. 14 2/5-löthiges Silber. Es wird mithin in Sieben solcher Zweithaler­stücke eine Mark feinen Silbers enthalten sein.
Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf bei den einzelnen Zweithalerstücken im Feingehalt Drei Tausendtheile oder 864/1000 Grän, und im Gewicht gleichfalls Drei Tausendtheile oder 3/10 Prozent nicht überschreiten.
Das Gepräge enthält auf dem Avers das Bildniß Seiner Majestät des Königs mit der Umschrift: Friedrich Wilhelm III. König von Preußen und das Münzzeichen A, auf dem Revers aber das Königliche Wappen lm Wappenzelte, mit der Umschrift: Zwei Thaler, 3½ Gulden, VII eine feine Mark, Vereins-Münze, und die Jahreszahl.
Der Durchmesser dieser Münze beträgt 41 Millimeter, sie wird im Ringe geprägt, und auf dem Rande mit der durch Zwischenverzierungen getrennten vertieften Inschrift: Gott mit uns! versehen.
Berlin den 21. März 1833.     Graf von Lottum. Graf von Alvensleben.


Seite 122...123, No. 87. Einziehung und Umprägung der unveränderten Einsechstel-Thalerstücke.

In Gemäßheit des § 6 des Münzgesetzes vom 30. September 1821 sollen die alten Einfünftel- und Einfunfzehntel Thalerstücke, so wie die ungeränderten Einsechstel und Einzwölftel Thalerstücke ohne Herabsetzung ihres Werthes und ohne Verlust für den Inhaber nach und nach eingewechselt und in den Münzstätten eingeschmolzen werden.
Nachdem das Einschmelzen der vorbezeichneten Einfünftel und Einfunfzehntel Stücke zum aller­größten Theil bewirkt worden, dergestalt, daß davon nur noch ein unbedeutendes Quantum in Zirkulation befindlich ist, dessen Einwechslung bis zur gänzlichen Ausräumung wie bisher geschehen wird, soll nunmehr ferner, und zunächst mit der Einziehung und Umprägung sämmtlicher noch im Umlaufe befindlicher ungeränderter Einsechstel-Thalerstücke vorgeschritten werden.
Diese ungeränderten Einsechstel-Thalerstücke sind in der Zelt bis zum Jahre 1769 einschließlich aus­geprägt, und werden bei den Königlichen Kassen successive von den Einsechstel-Thalerstücken der darauf folgenden Jahre abgesondert, und Behufs der Einschmelzung und Umprägung eingesandt werden.
Sobald auf diese Weise die Einziehung und Umprägung in großen Summen stattgefunden haben wird, soll wegen Einwechslung kleinerer Beträge und einzelner Stücke, welche sich dann noch in Zirkulation befinden, gleichfalls zum vollen Nennwerthe und ohne irgend einen Verlust für den Inhaber, das Weitere bekannt gemacht werden; es behalten mithin diese ungeränderten Einsechstel-Thalerstücke unverändert ihren vollen Werth, zu welchem sie bei allen Königlichen Kassen wie im gemeinen und Handelsverkehr, nach wie vor anzunehmen und auszugeben sind. Die Regierungs-Hauptkassen haben in Bezug auf vorstehende Bestimmungen die nöthigen Anweisungen erhalten.
Berlin, den 21. März 1839.     Graf von Lottum. Graf von Alvensleben.


Seite 126...127, (Berlin) No. 25.
Verbot des Aufsuchens und Einbehaltens der bei den Militair-Uebungen verschossenen Flintenkugeln ec.

Das Aufsuchen und Ausgraben der vom Königlichen Militair bei den Schießständen desselben verschossenen Flintenkugeln ist jedem, von der betreffenden Militairbehörde nicht ausdrücklich Berechtigten, unbedingt verboten, und wird daher, bei Vermeidung sofortiger Verhaftung und angemessener Bestrafung, hierdurch ausdrücklich untersagt.
In Bezug auf die Artillerie-Schießübungen wird das Publikum noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß beim Auffinden und bei unvorsichtiger Behandlung noch geladener Granaten, welche bei den Artillerie-Schießübungen verloren gegangen waren, Menschen gefährlich verwundet, sogar getödtet worden sind. Einem Jeden, welcher derartige geladene Geschosse auffinden sollte, wird daher bei der Aufnahme und Ablieferung derselben an die Militärbehörde die größte Vorsicht anempfohlen. Zugleich bringt das Polizei-Präsidium die nachstehende, wegen der widerrechtlichen Zueignung der bei den Uebungen der Artillerie verschossenen Eisenmunition ergangene, in der Gesetzsammlung pro 1833 S. 86 und 87 abgedruckte Allerhöchste Kabinetsordre vom 23. Juli 1833 nachstehend in Erinnerung.
  1. Niemand ist befugt, die bei den Uebungen der Artillerie verschossene Eisen-Munition, welche er an den Schießplätzen oder deren Umgebung findet, sich anzueignen. Liefert er dieselbe aber an das Artillerie-Depot oder die Militairbehörde ab, so erhält er für die noch brauchbare Eisenmunition eine Vergütigung von zwei Pfennigen für jedes Pfund.
  2. Wer dergleichen gefundene Eisenmunition sich widerrechtlich zueignet, ist der Unterschlagung fremden Eigenthums schuldig, und soll, wenn der Werth des Unterschlagenen sich nicht über Fünf Thaler beläuft, mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu einem Monat, bei einem höheren Welche aber mit Gefängniß von einem bis zu sechs Monaten bestraft werden.
  3. Die Absicht des Zueignens ist, in Ermangelung des Gegenbeweises schon gegen denjenigen anzunehmen, welcher die gefunden Eisenmunition länger als acht Tage an sich behalten hat, ohne der Militairbehörde dieselbe abzuliefern, oder wenigstens von der Auffindung Anzeige zu machen.
  4. Wer wissentlich dergleichen gefundene Eisenmunition ankauft, hat ebenfalls die Strafe des § 2 zu gewärtigen.
  5. Der unvorsichtige Ankauf solcher Eisenmunition hat Geldbuße bis zu Fünfzehn Thalern, oder im Fall der Thäter unvermögend ist, Gefängniß bis zu drei Wochen zur Folge.
  6. Mit eben diesen Strafen (§ 5) soll auch derjenige belegt werden, welcher sich erweislich länger als acht Tage im Besitze von Eisenmunition, wie sie zu Geschützen der Preußischen Artillerie gebraucht wird, befindet, ohne über den redlichen Erwerb sich ausweisen zu können. Außerdem soll der bei ihm gefundene Vorrath dieser Munition konfiszirt werden.
  7. Bei den in §§ 5 und 6 bezeichneten Vergehen wird die Untersuchung nach Analogie des § 1122 Th. II Tit. 20 des Allgemeinen Landrechts nur polizeilich geführt.
Berlin, den 4. April 1839.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 19. April 1839.
Seite 129...133, No. 91. Verkehr auf den Kunststraßen.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. ec. haben für nöthig erachtet, den Nachtheilen, welche die bisher verstattete Willkühr hinsichtlich der Belastung und Einrichtung der Fuhrwerke sowohl für die Unterhaltung der Kunststraßen, als für den Verkehr auf denselben mit sich bringt, durch geeignete Vorschriften zu begegnen. Zu diesem Behuf verordnen Wir, nach dem Antrage Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
  • § 1.  Beim Befahren aller zusammenhängenden Kunststraßen soll an allem gewerbsmäßig betriebenen Frachtfuhrwerk, sowohl dem zwei- als dem vierrädrigen, ohne Unterschied der Bespannung, der Beschlag der Radfelgen (d. h. der auf die Felgen gelegte Metallreifen) eine Breite von mindestens vier Zoll haben.
    Auf welche Kunststraßen diese Vorschrift Anwendung findet, wird durch besondere Bekanntmachungen Unseres Finanzministers näher bestimmt werden.
  • § 2.  Die Ladung der gewerbsmäßig betriebenen Frachtfuhrwerke darf auf allen Kunststraßen ohne Unterschied bei einer Felgenbreite von weniger als fünf Zoll an Gewicht nicht mehr betragen, als: in der Zeit vom 15. Novbr. bis 15. April / in der Zeit vom 15. April bis 15. Novbr.
    1. bei vierrädrigem Fuhrwerk 60 Zentner / 80 Zentner.
    2. bei zweirädrigem Fuhrwerk 30 Zentner / 40 Zentner.
  • § 3.  Bei einer größeren Felgenbreite ist ein stärkeres als das oben (§ 2) bestimmte Gewicht der Ladung in so weit erlaubt, daß bei einer Felgenbreite von fünf, jedoch unter sechs Zoll: in der Zeit vom 15. Novbr. bis 15. April / in der Zeit vom 15. April bis 15. Novbr.
    1. bei vierrädrigem Fuhrwerk 80 Zentner / 100 Zentner,
    2. bei zweirädrigem Fuhrwerk 40 Zentner / 50 Zentner,
    bei einer Felgenbreite von sechs Zoll:
    1. bei vierrädrigem Fuhrwerk 100 Zentner / 120 Zentner,
    2. bei zweirädrigem Fuhrwerk 50 Zentner / 60 Zentner
    höchstens geladen werden dürfen.
    Eine stärkere Belastung ist auch bei Anwendung noch breiterer Felgen nicht gestattet. Eine Ausnahme hiervon tritt jedoch dann ein, wenn die Ladung aus einer untheilbaren Last (z. B. großen Bausteinen) von größerem Gewicht besteht, in welchem Falle auch eine größere Felgenbreite als sechs Zoll nicht erforderlich ist.
  • § 4.  Jeder Führer eines gewerbsmäßig betriebenen Frachtfuhrwerks, welches eine Kunststraße befährt, ist verpflichtet, den mit der Kontrole beauftragten Beamten (§ 14) auf Erfordern das Gewicht der Ladung, unter Vorzeigung der Frachtbriefe und sonstigen darüber sprechenden Papiere, anzugeben. Auch muß derselbe, wenn das Fuhrwerk von einem Spediteur oder Schaffner befrachtet worden, mit einem Ladeschein von Seiten des Letztern versehen sein, woraus das Gewicht der Ladung im Ganzen sich ergiebt. ...
  • § 9.  Auf allen Kunststraßen ohne Unterschied darf mit keinem Fuhrwerk gefahren werden, an dessen Radfelgen
    1. die Köpfe der Radnägel, Stifte oder Schrauben nicht eingelassen sind, sondern vorstehen, oder
    2. der Beschlag so konstruirt ist daß er keine gerade Oberfläche bildet.
    Das letztere Verbot (zu 2) findet jedoch auf solche Radbeschläge nicht Anwendung, welche bloß in Folge der Abnutzung eine gewölbte Oberfläche angenommen haben.
  • § 10. Es darf auf keiner Kunststraße mit einer mehr als neun Fuß breiten Ladung gefahren werden, und tritt die abweichende Bestimmung zu dem Chausseegeld-Tarif vom 28. April 1828 außer Kraft.
  • § 11. Die Zugthiere an den auf den Kunststraßen fahrenden Fuhrwerken dürfen nicht mit solchen Hufeisen versehen sein, deren Stollen mehr als zwei Drittel Zoll über die Hufeisenfläche hervorragen.
  • § 12. Das Spurhalten auf den Kunststraßen wird hierdurch untersagt. ...

Die gegenwärtige Verordnung, welche sogleich und außerdem im Laufe dieses Jahres dreimal durch die Amts- und Intelligenzblätter bekannt zu machen ist, soll in dem ganzen Umfang Unserer Monarchie, mit vorläufiger Ausnahme der Kreise Wetzlar, Erfurt, Schleusingen und Ziegenrück, Anwendung finden.
Gegeben Berlin, den 17. März 1839.     (L. S.) Friedrich Wilhelm.     Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frhr. v. Altenstein. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. v. Nagler.
v. Ladenberg. Graf v. Alvensleben. Frhr. v. Werther. v. Rauch.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 26. April 1839.
Seite 147, No. 105. Gerwerbesteuerfreier Verkauf des Weingewinnes.

Potsdam, den 16. April 1839.
Wenn gleich durch die in Folge höherer Genehmigung von uns erlassene Bekanntmachung vom 28. Juni 1828 (Amtsblatt Nr. 102) angeordnet ist, daß der Verkehr solcher Weinproduzenten, die ihren eigenen Gewinn an Most oder Wein, im Polizeibezirke ihres Weinguts, zum Genusse auf der Stelle, wahrend eines, höchstens auf die Dauer zweier Herbstmonate beschränkten Zeitraums verkaufen, als Schankgewerbe nicht angesehen, und weder der Gewerbesteuer, noch den polizeilichen Be­schränkungen des Schankgewerbes unterliegen soll, so hat es doch nicht in der Absicht gelegen, die gedachten Weinproduzenten hierdurch von jeder Kontrole zu entbinden, die vielmehr im steuerlichen Interesse und noch mehr in polizeilicher Beziehung notwendig ist.
Es ist daher durch einen Zirkular-Erlaß des Herrn Ministers des Innern und der Polizei, Exzellenz und des Herrn Finanz-Ministers, Exzellenz vom 18. März d. J. anderweit angeordnet worden, daß jeder Weinproduzent, welcher seinen eigenen Gewinn an Most oder Wein nach der Weinlese (dem Herbste) in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Dezember, während zweier Monate im Polizeibezirke seines Weinguts, zum Genuß auf der Stelle steuerfrei zu verkaufen beabsichtigt, davon und von dem Zeitpunkte, von welchem ab der Verkauf beginnen soll, der Orts-Polizeibehörde bei Vermeidung der im § 39 Litt. a des Gewerbesteuer-Gesetzes vom 30. Mai 1820 angedroheten Strafe des unange­meldeten Betriebs eines steuerfreien Gewerbes, Anzeige zu machen verpflichtet ist. Indem wir dies hiermit zur Kenntniß der Lokalbehörden und der Weinproduzenten selbst bringen, weisen wir die betreffenden Behörden zugleich an, für die Ausführung der neuen Vorschrift Sorge zu tragen.    
Königl. Regierung.
Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern Domainen und Forsten.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 3. Mai 1839.
Seite 154, No. 114. Chausseegeld-Erhebung auf der Berlin-Strelitzer Chaussee.

Potsdam, den 22. April 1839.
Vom 1. Mai d. J. ab wird auf den nunmehr ganz vollendeten und dem Verkehr bis dahin zu eröffnenden Theilen der Chaussee von Berlin nach Neu-Strelitz
  1. zwischen Berlin und Oranienburg bei der Chausseegeld-Hebestelle zu Hermsdorfer Mühle für 1½ Meile, und
  2. zwischen Gransee und der Landesgrenze bei der Chausseegeld-Hebestelle zu Fischerwall vorläufig für 1 Meile,
in jeder Richtung das Chausseegeld nach dem Tarife vom 28. April 1828 erhoben werden.
Eben so wird vom 15. Mai d. J. ab bei der Chausseegeld-Hebestelle bei Guten-Germendorf, zwischen Löwenberg und Gransee, die Erhebung des Chausseegeldes für 2 Meilen, statt bisher für 1 Meile, in jeder Richtung der Chaussee nach dem Tarife vom 28. April 1828 eintreten. Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


Seite 155...156.

In den zum Kurmärkschen Land-Feuersozietäts Verbände gehörigen 15 Kreisen sind in dem Sozietätsjahre vom 1. März 1838 bis dahin 1839, 112 Brände, und zwar:
  • im Westpriegnitzschen Kreise 2,
  • im Ostpriegnitzschen Kreise 13,
  • im Westhavelländischen Kreise 1,
  • im Osthavelländischen Kreise 3,
  • im Ruppinschen Kreise 5,
  • im Oberbarnimschen Kreise 19,
  • im Niederbarnimschen Kreise 11,
  • im Teltowschen Kreise 8,
  • im Lebusschen Kreise 17,
  • im Zauchischen Kreise 6,
  • im Luckenwaldeschen Kreise keiner,
  • im 1sten Ukermärkschen (Prenzlowschen) Kreise 4,
  • im 2ten Ukermärkschen (Angermündeschen) Kreise 7,
  • im 3ten Ukermärkschen (Templinschen) Kreise 7,
  • im Beeskowschen und Storkowschen Kreise 9.
vorgefallen, und dadurch
  1. an versicherten Gebäuden 1ster Klasse:
    1 Wohnhaus gänzlich eingeäschert, und
    1 Wohnhaus, 1 Scheune, 1 Stall und 1 Speicher beschädigt;
  2. an versicherten Gebäuden 2ter Klasse:
    9 Wohnhäuser, 1 Scheune und 8 Ställe gänzlich zerstört, und
    4 Wohnhäuser, 1 Scheune und 1 Stall theilweise beschädigt;
  3. an versicherten Gebäuden 3ter Klasse:
    194 Wohnhäuser, 109 Scheunen, 161 Ställe, 3 Nebenhäuser, 7 Schuppen, 1 Brennerei-Gebäude und 1 Schulhaus gänzlich niedergebrannt, und
    3 Wohnhäuser, 2 Scheunen, 3 Ställe und 1 Wagenremise von den Flammen beschädigt;
  4. an versicherten Gebäuden 4ter Klasse:
    5 Bockwindmühlen, 1 holländische Windmühle, 3 Wassermühlen, 1 Ziegelofen und 1 Ziegelscheune gänzlich zerstört und
    1 Windmühle, 1 Wassermühle und 1 Schmiede von den Flammen beschädigt worden.
Die dadurch entstandene Ausgabe hat betragen
  • an Vergütigung für die Gebäude zusammen 120,952 Thlr. ...
  • an Prämien für die von Spritzen und Wasserwagen geleistete Hülfe 4,200 Thlr.
  • Verwaltungs- und Reisekosten, Vergütigung für Pertinenz-Beschädigungen und Extraordinariis 7,115 Thlr.
zusammen 132,267 Thlr. ....
Von den stattgehabten Bränden sind 88 durch unermittelt gebliebene Zufälle, 6 durch Gewitter, 8 durch muthmaßliche Brandstiftung, 2 durch absichtliche Brandstiftung, 3 durch schlechte Bauart, 1 durch Fahrlässigkeit, 2 durch Unvorsichtigkeit und 2 durch Selbstentzündung entstanden.
Die gegen die absichtlichen Brandstifter eingeleiteten gerichtlichen Untersuchungen sind noch nicht beendigt und das wegen der muthmaßlichen Brandstiftungen veranlaßte gerichtliche Verfahren hat zu keinem Resultat geführt.
Berlin, den 15. April 1839.     General-Direktion der Land-Feuersozietät der Kurmark.


Seite 157, Personalchronik.

Nachbenannte Frauen sind als Hebammen approbirt worden, nachdem dieselben den vorschrifts­mäßigen Hebammen-Unterricht genossen, und in der mit ihnen angestellten Prüfung bestanden sind.
  1. Vorzüglich gut bestanden: 1) ... 3)
  2. Recht gut bestanden:
    4) ... 8) Emilie Riemer geb. Kühn zu Hönow im Niederbarnimschen Kreise, ... 13) ...
  3. Gut bestanden: 14) ... 28) ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 10. Mai 1839.
Seite 160, No. 116. Warnung gegen das Tödten oder Beschädigen der Schwäne.

Nach der bestehenden Jagd-Ordnung der Mark Brandenburg ist:
  1. das Tödten oder Beschädigen eines Schwanes bei 75 Thlr.,
  2. das Ausnehmen oder Vernichten der Schwanen-Eier, so wie
  3. das Zerstören der Schwanen-Nester bei 20 Thlr. Geld- oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe
untersagt. Wer einen Kontravenienten dergestalt anzeigt, daß derselbe zur Strafe gezogen werden kann soll den dritten Thell der aufkommenden Geldstrafe, und nach Befinden der etwanigen besonders zu berücksichtigenden Umstände, außerdem eine Belohnung von 10 bis 20 Thlr. erhalten.
Berlin, den 12. April 1839.     Der Oberjägermeister Heinrich Fürst zu Carolath.


Seite 166, Personalchronik. Anstellungen im Kirchen- und Schulwesen pro erstes Quartal 1839.

Als Prediger sind angestellt oder versetzt:
  • Superintendentur: Berlin Land. Der Kandidat F. A. F. Lücke als Pfarrer zu Ahrensfelde.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 20. / Den 17. Mai 1839.
Seite 170, No. 119. Führung der Kirchenbücher in erledigten Parochien.

Bei der Vakanz einer Pfarrstelle soll als Regel jeder vikarirende Geistliche diejenigen Amtshand­lungen, welche er in der vakanten Parochie vorgenommen hat, auch selbst in die Kirchen­bücher eintragen. Es können jedoch nicht nur besondere Umstände obwalten, unter welchen die Erfüllung dieser Verpflichtung für die vikarirenden Geistlichen eine große Belästigung ist, sondern auch dadurch Nachtheile für die Sache selbst herbeigeführt werden, und für solche Fälle hat das Königl. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten unter dem 11. Februar d. J. ausnahmsweise nachgelassen, daß die Führung der Kirchenbücher der vakanten Parochie dem beständigen Vikarius d. h. dem Geistlichen, welchem die vorkommenden kirchlichen Amtshand­lungen in der Woche und der pfarramtliche Schriftwechsel obliegt, übertragen werden dürfen. Wird bei einer vakanten Parochie diese Anordnung getroffen, so müssen die vikarirenden Geistlichen von allen von ihnen vorgenommenen in die Kirchenbücher einzutragenden Amtshand­lungen voll­ständige schriftliche, mit ihrer Namensunterschrift versehene Notizen ohne Verzug dem beständigen Vikarius zugehen lassen, und dieser ist gehalten, auf deren Grund die Eintragungen in die Kirchen­bücher zu bewirken, auch diese Notizen sorgfältig zu sammeln und in einem besondern Hefte den Kirchen­büchern beizufügen. Der mit der Führung der Kirchenbücher in der vakanten Parochie beauf­tragte beständige Vikarius ist ferner auch verpflichtet, die nachgesuchten kirchlichen Atteste auszu­stellen, und hiervon müssen die Gemeinen in der vakanten Parochie vorher in Kenntniß gesetzt werden.
Berlin und Potsdam, den 30. April 1839.     Königl. Konsistorium der Provinz Brandenburg.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 24. Mai 1839.
Seite 181, No. 131. Chausseegelderhebung bei Nassenheide.

Potsdam, den 12. Mai 1839.
Bei der Chausseegeld-Hebestelle zu Nassenheide ist wegen weiterer Vollendung der Chaussee von Berlin nach Neu-Strelitz, vom 1. Juni 1839 ab das Chausseegeld nicht ferner für eine Meile, sondern für zwei Meilen in jeder Richtung der Chaussee nach dem Tarif vom 28. April 1828 zu erlegen.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 31. Mai 1839.
Seite 189, No. 136. Abholung der auf den Brandstätten zurückgebliebenen auswärtigen Feuerspritzen.

Potsdam, den 15. Mai 1839.
Zur Beseitigung häufig vorkommender, nicht selten zu Mißhelligkeiten und Beschwerden Anlaß gebender Zweifel:
    ob nach stattgefunden Feuersbrünsten die Feuerspritzen, welche den von auswärts zur Hülfe Herbeigeeilten gehören und auf der Brandstelle längere Zeit zurückbehalten worden sind, von ihren Besitzern nach beseitigter Gefahr wieder abgeholt werden müssen, oder ob der vom Feuer heimgesuchte Ort die Verpflichtung habe, solche den Eigentümern zurückzubringen?
wird in Folge des Reskripts Eines Königl. Hohen Ministeriums des Innern und der Polizei vom 14. Januar d. J. und der unterm 22. desselben Monats erlassenen desfallsigen Ober-Präsidial-Verfügung hiermit angeordnet:
    daß in streitigen Fällen dergleichen Feuerspritzen nach beseitigter Gefahr von den Absendern zurückzuholen sind, da eine Verbindlichkeit solche den betreffenden Eigentümern wieder zu­zuführen, dem ohnehin leidenden und beschäftigten Brandorte nicht zugemuthet werden kann.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 189...193, (Kammergericht) No. 24. Das Institut der Schiedsmänner betreffend.

Die unten abgedruckte summarische Nachweisung, enthaltend:
  1. die Zahl der in den Jahren 1837 und 1838 bei denjenigen Königl. Untergerichten des kammergerichtlichen Departements, an deren Sitz Schiedsmänner angestellt sind, anhängig gewesenen Prozesse,
  2. die Zahl der von den Schiedsmännern im Jahre 1838 zu Stande gebrachten Vergleiche,
wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß denjenigen Schiedsmännern, welche sich in ihrem Amte besonders thätig gezeigt haben, die Zufriedenheit des Kammergerichts mit ihren Leistungen durch die Gerichte ihres Wohnorts zu erkennen gegeben worden ist. ...
Namen derjenigen Königl. Untergerichte im Departement des Kammergerichts, an deren Sitzen Schiedsmänner angestellt sind. Gewöhnliche, summarische und Bagatell-Prozesse waren anhängig überhaupt: Zahl der Anno 1838 gestifteten Vergleiche.
Anno 1837Anno 1838
Im Niederbarnimschen Kreise:
Stadtgericht Bernau   136 129 vacat.
Land- und Stadtgericht Alt-Landsberg  322 272 vacat.
Justizamt Liebenwalde   300 205 4
Land- und Stadtgericht Oranienburg   345 242 30


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 23. / Den 7. Juni 1839.
Seite 205, No. 142.
Verbot des Verkehrs mit ungestempelten Bilderbogen mit Figuren und Zeichen der Spielkarten.

Potsdam, den 25. Mai 1839.
Es ist bemerkt werden, daß sich ungestempelte Bilderbogen, so wie einzelne Bilderblätter im Verkehre befinden, auf denen die Figuren und Zeichen der Spielkarten enthalten sind. Obschon dieselben nur einen Theil der Bilder einnehmen und diese letzteren zunächst zu dem sogenannten Kartenlegen bestimmt zu sein scheinen, so unterliegen dieselben doch der Stempelpflichtigkeit, indem es hierbei nicht darauf ankommt, ob die Spielkarten in Form und Gestalt von den gewöhnlichen abweichen.
Das Publikum wird daher vor Anfertigung, Debit, Besitz und Benutzung jener Bilderbogen und Bilderblätter, so wie andere ähnlicher Fabrikate mit dem Bemerken gewarnt, daß das Dawider­handeln nach den §§ 25, 31 und 32 des Gesetzes vom 16. Juni 1838 (Gesetzsammlung von 1838 S. 370 u. f.) bestraft werden wird.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 21. Juni 1839.
Seite 224, Personalchronik, Schiedsmann.

Der Freigutsbesitzer Ludwig Catel zu Rüdersdorf ist zum Schiedsmann für den 12ten ländlichen Bezirk des Niederbarnimschen Kreises erwählt und bestätigt worden.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 12. Juli 1839.
Seite 234, No. 160. Zulässigkeit der Dachdeckung mit Asphaltmasse.

Potsdam, den 3. Juli 1839.
Nach den Rescripten des Königl. Ministerii des Innern und der Polizei vom 25. Dezember v. J. und 28. v. M. hat sich bei den, mit der von den Unternehmern von Asphaltarbeiten Heymann und Veyssier und der von der Handlung Heyl & Komp. zu Berlin angefertigten Asphaltmasse angestellten Versuchen ergeben, daß die von denselben angefertigten Asphaltarbeiten jeden Falls zu den feuersichern zu rechnen sind, und steht daher der Anwendung der von Heymann und Veyssier und der Handlung Heyl & Komp. angefertigten Asphaltmischung zu Dachdeckungen, so wie der Anwendung zur Pflasterung der Bürgersteige, nichts entgegen. was hiermit zur Kenntniß des Publikums gebracht wird.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 235, (Schulkollegium der Provinz Brandenburg) No. 3. Urlaubsbewilligungen für Elementarlehrer.

Zur Ausführung des § 18 Litt. b der Regierungs-Instruktion vom 23. Oktober 1817 wegen der Urlaubsbewillungen für Lehrer enthaltenen Allerhöchsten Bestimmung, sind hinsichtlich der hiesigen Elementarlehrer, auf Grund einer Verfügung des Königl. Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 18. Januar d. J. folgende Anordnungen getroffen worden:
  1. Zu Reisen der Elementarlehrer in den Ferien, in sofern sie nicht ins Ausland gehen, bedarf es keines eigentlichen Urlaubs, sondern nur einer Anzeige bei dem nächsten Vorgesetzten, welcher seine Genehmigung nur in dem Falle versagen kann, wenn besondere Umstände die Anwesenheit des Lehrers am Orte auch während der Ferien nothwendig machen.
  2. Auch zu kleineren Reisen außer den Ferien, welche eine Abwesenheit von höchstens acht Tagen erfordern, ist die Genehmigung des nächsten Vorgesetzten oder der nächsten vor­gesetzten Behörde hinreichend, welche jedoch für die Anordnung einer ordnungsmäßigen Vertretung des abwesenden Lehrers verpflichtet sind.
  3. In allen Fällen, wo die Abwesenheit eines Elementarlehrers außer den Ferien länger als acht Tage dauern soll, oder derselbe in das Ausland reisen will, ist der Urlaub bei uns, und zwar hinsichtlich der städtischen Lehrer durch die Schuldeputation, und hinsichtlich der übrigen durch die ihnen zunächst vorgesetzte Behörde nachzusuchen; in dem Begleitungsbericht der genannten Behörde aber bestimmt anzuzeigen, in welcher Art für die Vertretung des abwesenden Lehrers gesorgt werden soll.
Berlin, den 25. Junius 1839.     Königl. Schulkollegium der Provinz Brandenburg.


Beilage zum 28sten Stück ..., Bekanntmachung über die Normalpreise für abzulösende Hülfsdienste.

Die durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 26. Oktober 1835 angeordneten festen Geldentschädigungssätze, für die in der Kurmark Brandenburg zur Ablösung kommenden, bei Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse nach dem Edikte vom 14. September 1811 vorbehalten Hülfsdienste sind unter Leitung der Königlichen General-Kommission für die Kurmark Brandenburg durch die dazu auf den Kreistagen vorschriftsmäßig erwählten Kreis- und Distrikts-Kommissionen in folgender Art ermittelt, und vom Königl. Ministerio des Innern und der Polizei festgesetzt worden. ...
VIII. Kreis Nieder-Barnim.
  1. Erster Distrikt, enthält diejenigen Oerter, welche nicht über eine Meile von Berlin entfernt liegen, und kommt deswegen hier nicht in Betracht, weil darin keine abzulösenden Hülfsdienste vorkommen.
  2. Der zweite Distrikt umfaßt alle diejenigen Oerter des Kreises, welche mehr als eine Meile und nicht über drei Meilen von Berlin entfernt liegen, so wie auch diejenigen Dörfer, welche zwar über drei Meilen von Berlin, aber nicht über eine halbe Meile von der Frankfurter Chaussee liegen, und wovon Rüdersdorf, Herzfelde und Hennikendorf die äußersten hierher gehörigen Grenzpunkte bilden. Bei den hier vorausgesetzten zehn bis zwölf Arbeitsstunden eines Hülfstages, sind die Geldentschädigungssätze folgende:
    1. Handtage:
      • Für einen Manns-Handtag 10 Sgr. (Zehn Silbergroschen).
      • Für einen Frauen-Handtag 7 Sgr. 6 Pf. (Sieben Silbergroschen Sechs Pfennige).
    2. Spanntage:
      1. In der Erndte:
        aa) mit Stallpferden:
        1. mit 4 Pferden: 1 Thlr. 19 Sgr. (Einen Thaler Neunzehn Silbergroschen);
        2. mit 3 Pferden: 1 Thlr. 9 Sgr. (Einen Thaler Neun Silbergroschen);
        3. mit 2 Pferden: 1 Thlr. (Einen Thaler):
        bb) mit Graspferden:
        1. mit 4 Pferden: 1 Thlr. 8 Sgr. (Einen Thaler Acht Silbergroschen);
        2. mit 3 Pferden: 26 Sgr. (Sechs und Zwanzig Silbergroschen);
        3. mit 2 Pferden: 20 Sgr. (Zwanzig Silbergroschen);
      2. bei den Bestellungs-Arbeiten:
        aa) mit Stallpferden:
        1. mit 4 Pferden: 1 Thlr. 17 Sgr. (Einen Thaler Siebenzehn Silbergroschen);
        2. mit 3 Pferden: 1 Thlr. 8 Sgr. (Einen Thaler Acht Sllbergroschen);
        3. mit 2 Pferden: 28 Sgr. (Acht und Zwanzig Silbergroschen);
        bb) mit Graspferden:
        1. mit 4 Pferden: 1 Thlr. 6 Sgr. (Einen Thaler Sechs Silbergroschen);
        2. mit 3 Pferden: 25 Sgr. (Fünf und Zwanzig Silbergroschen);
        3. mit 2 Pferden: 19 Sgr. (Neunzehn Silbergroschen).
    Die niedrigeren Preise für Spanntage außer der Erndtezeit kommen nur da zur Anwendung, wo die Hülfsdienste rezeßmäßig zu andern Zeiten oder Zwecken, als während oder bei der Erndte zu leisten sind.
    Die Sätze für Spanndiensttage mit Stallpferden finden in den Fällen Anwendung, wo die Hülfsdienste entweder rezeßmäßig mit solchen Pferden zu leisten sind, oder von den Dienstpflichtigen schon zur Zeit der Festsetzung der Hülfsdienste nur solche Pferde gehalten wurden; und sind unter Stallpferde diejenigen zu verstehen, welche wirklich das ganze Jahr über auf dem Stalle ernährt werden, wogegen solche Pferde, welche theilweise weiden, theilweise Stallfutter erhalten, immer nur als Graspferde zu betrachten sind.
  3. Der dritte Distrikt umfaßt alle übrigen Oerter des Kreises, welche nicht zu den beiden ersten Distrikten gehören. Bei den hier vorausgesetzten zehn bis zwölf Arbeitsstunden eines Hülfstages sind die Geldentschädigungssätze folgende:
    1. Handtage:
      • Für einen Manns-Handtag 10 Sgr. (Zehn Silbergroschen).
      • Für einen Frauen-Handtag 7 Sgr. 6 Pf. (Sieben Silbergroschen Sechs Pfennige).
    ...

Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 26. Juli 1839.
Seite 245...246, No. 169.
Gewerbsbetrieb der umherziehenden Musiker, Harfen- und Drehorgelspieler.

Da der Gewerbebetrieb einzelner umherziehender Musikanten, Harfen- und Drehorgelspieler ec. in der Regel mehr oder weniger in eine Bettelei ausartet, und zur Belästigung des Publikums gereicht, so ist es Pflicht der Behörden, das Letztere davor durch unbedingte und strenge Anwendung der diesfälligen Vorschriften so viel als möglich zu schützen.
Die Königl. Regierung wird daher aufgefordert, nicht allein selbst bei Ertheilung von Gewerbscheinen an dergleichen umherziehende Gewerbtreibende stets den Bestimmungen des § 18 des Hausir-Regulativs vom 28. April 1824 genau zu folgen, mithin dieselben nur ausnahmsweise, aus besondern, von der Persönlichkeit der Nachsuchenden hergenommenen Gründen, und nach voraufgegangener Prüfung ihrer Rechtlichkeit und Sittlichkeit, allemal aber nur in mäßiger Zahl und mit besonderer Auswahl zu ertheilen, sondern auch die Polizei-Behörden zu einem gleichmäßigen Verfahren bei Bewilligung der polizeilichen Erlaubniß für diejenigen, welche die in Rede stehenden Gewerbe innerhalb des Polizeibezirkes ihres Wohnortes oder der zweimeiligen Umgebung desselben betreiben wollen, um so mehr anzuweisen, als Gesuche um Ertheilung solcher Polizei-Erlaubniß, ihrer Steuerfreiheit wegen, weit häufiger als um Gewerbscheine vorkommen dürften.
Außerdem hat die Königl. Regierung, da oft die fraglichen Gewerbtreibenden durch den Gewerbschein oder die polizeiliche Erlaubniß die Befugniß erlangt zu haben glauben, unaufgefordert in Häuser und Höfe einzutreten, um durch ihre unwillkommenen Leistungen den Bewohnern, welche sich der Belästigung zu entledigen wünschen, eine Gabe abzunöthigen, nicht allein die Behörden, sondern auch das Publikum darauf aufmerksam zu machen, daß nach § 25 des gedachten Regulativs, diese Gewerbtreibenden niemals, ohne dazu aufgefordert zu sein, in Privathäuser, oder in Gasthöfe ohne besondere Erlaubniß des Wirthes eintreten dürfen, um ihre Dienstleistungen anzubieten, und daß die muthwillige Verletzung dieser Vorschrift nach § 29 unfehlbar ein- bis zweitägige Gefängnißstrafe nach sich ziehet.
Berlin, den 14. Juni 1839.
Der Minister des Innern und der Polizei. von Rochow.     Der Finanz Minister. (abwesend.)


Seite 247, (Kammergericht) No. 30. Verpflichtung zur Anzeige von Todesfällen.

Nach Vorschrift des § 23 Tit. 5 Th. II der Allgemeinen Gerichtsordnung liegt bei jedem Sterbefalle den im Sterbehause gegenwärtigen Verwandten oder Hausgenossen des Verstorbenen, imgleichen seinem Hauswirthe die Verpflichtung ob, dem betreffenden Gerichte, in dessen Bezirk sich der Todesfall ereignet hat, davon sofort Anzeige zu machen. Die wird zur genauen Beachtung hindurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 8. Juli 1839.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 2. August 1839.
Seite 255...256, No. 172.
Vollstreckung der gegen Verbrecher erkannten Orts-Verbannung oder Verweisung.

Potsdam, den 21. Juli 1839.
Ueber die Vollstreckung der gegen einzelne Verbrecher außer der Zuchthausstrafe erkannten Strafe der Verbannung oder Verweisung aus einem Orte sind von dem Königl. Ministerium des Innern und der Polizei mittelst Erlasses an die Regierungen vom 26. April d. J. im Einverständnis mit dem Königl. Justiz-Ministerium folgende Bestimmungen getroffen worden, welche wir hierdurch den Polizeibehörden unsers Departements zur Nachachtung mit einigen Erläuterungen bekannt machen.
Nach Abbüßung der Zuchthausstrafe und nach der Rückkehr des Verbrechers aus der Strafanstalt liegt es zunächst dem Gericht ob, welches auf die Ortsverweisung erkannt hat, das Erforderliche zur Vollstreckung auch dieses Theils des Erkenntnisses zu veranlassen, zu welchem Behuf der Verurtheilte von der Strafanstalt zum Gerichtsgefängniß zurückzuliefern und alsdann von der Gerichtsbehörde mit der behufigen Requisition an die Polizeibehörde zur Fonschaffung aus dem Gebiet des Orts zu übergeben ist, wobei die Polizeibehörde zugleich für Ermittelung eines anderweiten Bestimmungsorts des Verwiesenen zu sorgen und ihn mit der dazu erforderlichen Reiselegitimation und etwanigen Unterstützung zu versehen hat. In Fällen, wo sich die solchergestalt zu vollstreckende Verbannung oder Verweisung als unausführbar darstellen möchte, ist darüber von der betreffenden Polizeibehörde mit Beifügung der Verhandlungen zur weiteren Veranlassung an uns zu berichten.
Auf das unbefugte Zurückkehren eines solchen Verbannten sind zwar bisher noch nicht ausdrücklich besondere Kriminalstrafen angedroht; die Polizeibehörde ist aber eben so befugt als verpflichtet, die Rückkehr einer Person nach einem Ort zu verhindern, in welchem derselben ihren Aufenthalt zu nehmen auf Grund bestehender Vorschriften, verboten worden ist. Um diesem Verbote, mag dasselbe auf einem Erkenntnisse oder einer administrativen Anordnung beruhen, Befolgung zu sichern, steht der Polizeibehörde unbedenklich das Recht zu, sich derjenigen Zwangsmittel zu bedienen, welche bei Exekutionen auf Unterlassungen im § 54 Tit. 24 Theil I der allgemeinen Gerichtsordnung vorgeschrieben sind. Es ist daher von der Polizeibehörde mittelst Protokolls, dem betreffenden Individuum die Rückkehr bei namhafter Strafe zu untersagen, und diese Strafe im Uebertretungsfalle von Polizei wegen zu vollstrecken; eine derartige Strafvollstreckung wird, ohne den Charakter einer Kriminalstrafe anzunehmen, als ein in der Kompetenz der Polizeibehörde begründetes Exekutionsmittel anwendbar sein.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 257...258, Personalchronik.

Die erledigte Niederbarnimsche Kreisbotenstelle ist dem invaliden Unteroffizier Wendler verliehen worden.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 9. August 1839.
Seite 263...274, Feuerkassengelder-Ausschreiben für die Städte der Kur- und Neumark.

Zur Vergütigung der bei der vereinigten Kur- und Neumärkschen Städte-Feuer-Sozietät bis 31. Dezember 1838 vorgekommenen, noch nicht ausgeschriebenen Brände wird hiermit ein neues, nach den Versicherungssummen des Haupt-Katasters pro 1. Mai 1838/39 berechnetes Ausschreiben erlassen, und der Beitrag von jedem Hundert der Versicherungssummen
  • zur Klasse I auf 2 Sgr.
  • zur Klasse II auf 3 Sgr.
  • zur Klasse III auf 4 Sgr.
festgesetzt. ...
Zugleich verbinden wir hiermit dle Bekanntmachung, daß im Kalender-Jahre 1838 in den zur Kur- und Neumärkischen Feuersozietät gehörigen Städten überhaupt 115 Brände stattgefunden haben, von denen
  • - durch Gewitter,
  • 3 durch Verwahrlosung,
  • 11 durch muthmaßliche Brandstiftung,
  • 3 durch vorsätzliche Brandstiftung,
  • 4 durch fehlerhafte Bauart und
  • 94 durch unermittelt gebliebene Zufälle
veranlaßt worden sind.
Bei diesen Bränden haben 394 Sozietäts-Mitglieder Schaden erlitten, und es sind
  • 97 Wohnhäuser, 118 Seiten- und Stallgebäude, 153 Scheunen, 1 Schuppen, 7 Mühlen und 3 verschiedenartige Gebäude gänzlich eingeäschert,
  • 96 Wohnhäuser, 69 Seiten- und Stallgebäude, 13 Scheunen, 1 Schuppen, 1 Mühle und 10 verschiedenartige Gebäude mehr oder weniger beschädigt.
Die dafür gewährte Vergütigung beträgt
  1. für versicherte Gebäude 134.369 Thlr. 22 Sgr. - Pf.
  2. für nicht versicherte Gegenstände, inkl. der Wiederherstellungskosten der Feuerlösch­geräthschaften 14,220 Thlr. ...
Summa 148.589 Thlr. ...
Berlin, den 26. Juli 1839.
Ständische Städte-Feuersozietäts-Direktion der Kur- und Neumark und der Nieder-Lausitz.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 35. / Den 30. August 1839.
Seite 300...302, (Berlin) [Einlieferung von Bettlern]

Es ist in neuerer Zeit durch die betreffenden Polizeibehörden von den Verordnungen für die Einlieferung von Bettlern in das Landarmenhaus zu Strausberg so häufig abgewichen worden, daß wir uns veranlaßt finden, die darüber bestehenden Vorschriften hierdurch in Erinnerung zu bringen, nach welchen folgendermaßen verfahren werden muß.
  1. Das wegen Bettelns verhaftete Individuum ist an die betreffende Orts-Polizeibehörde, und zwar in den Städten an den Magistrat und in den Dörfern an den Schulzen abzuliefern.
  2. Die Absendung des Verhafteten nach dem Landarmenhause zu Strausberg darf nicht eher stattfinden, bis von der Polizeibehörde, an welche die Ablieferung erfolgt ist, über den Thatbestand eine Verhandlung aufgenommen worden ist, nach welcher entweder der Inhaftat das Vergehen der Bettelei eingestanden hat, oder solches durch Zeugenaussagen und event. durch Versicherung des betreffenden Gendarmen oder Polizeibeamten, unter Bezugnahme auf seinen Diensteid, festgestellt worden ist.
  3. Wenn auf solche Weise das Vergehen der verübten Bettelei festgestellt, und der Transport eingeleitet ist, muß jedesmal das unter 2 erwähnte, von dem Inkulpaten unterzeichnete Protokoll durch den Transporteur an die Inspektion des Landarmenhauses gesendet werden.
  4. Die Absendung des Bettlers darf nicht verzögert werden, sie muß vielmehr an dem Tage der Verhaftung - es sei dies ein Wochen- oder ein Sonn- und Festtag - erfolgen. Sollte jedoch die sofortige Absendung durch besondere Umstände verhindert werden, so muß, daß dies der Fall gewesen, jedesmal im Transportzettel ausdrücklich bemerkt werden. Dies gilt auch in sofern für jede Zwischenstation bis zum Landarmenhause, als der Transportat nicht länger als eine Nacht oder überhaupt über die zu seiner Ruhe nothwendige Zeit hinaus zurückgehalten melden darf.
  5. In der Regel soll der Transport des Bettlers nur durch einen Transporteur erfolgen, sind aber Ausnahmen hiervon nöthig. so müssen die Gründe dafür jedesmal im Transportzettel angeführt werden.
  6. Der Transport erkrankter Inhaftaten mittelst Wagens darf nur dann angeordnet werden, wenn solcher durch ein, von einem besoldeten Physikus oder Chirurgus unentgeldlich auszu­stellendes und dem Transportzettel beizufügendes Attest für nothwendig erklärt worden ist. An solchen Orten, wo kein besoldeter Medizinalbeamter anwesend ist, hat die betreffende Orts-Polizeibehörde auf dem Transportzettel zu bescheinigen, daß der Transportat krankheitshalber unfähig gewesen ist, den Weg zu Fuß zurückzulegen, welche Bescheinigungen am nächsten Stationsorte, wo sich ein besoldeter Medizinalbeamter befindet, diesem zur Untersuchung und Abgebung eines Gutachtens, wonach sodann weiter zu verfahren ist, vorzulegen sind.
  7. Die Liquidation der Transportkosten ist nur in folgenden Sätzen zulässig und können höhere Beträge nicht erstattet werden.
    1. Alimente pro Tag 2 Sgr. bis 2 Sgr. 6 Pf.
    2. Sitzgebühren 1 Sgr. 3 Pf.
    3. Heizungskosten 2 Sgr. 6 Pf., jedoch nur während der 6 Wintermonate ...
    4. Gebühren für den Transporteur à Meile 5 Sgr.
    5. Für einen Wagen wenn ein solcher nothwendig ist, pro Pferd und Meile 7 Sgr. 6 Pf.
Sofern die Bekleidung des Verhafteten so mangelhaft ist, daß eine Ergänzung derselben nothwendig wird, so muß diese auf das dringendste Bedürfniß beschränkt werden, wozu unter Andern eine Weste nicht gerechnet werden kann. Die zu liquidirenden Kosten für Kleidungsstücke müssen mit den gehörig bescheinigten Quittungen des Verkäufers belegt werden.
Zu a wird rücksichtlich der Alimente noch bemerkt, daß wenn ein Bettler in so weit vorgerückter Tageszeit verhaftet worden ist, daß er an demselben Tage nicht mehr bis zur nächsten Transport­station abgeliefert werden kann, für den Tag der Verhaftung nicht der volle Alimentenbetrag in Rechnung gestellt werden darf. Nach Vorstehendem genau zu verfahren, werden sämmtliche Polizeibehörden des Kurmärkschen Landarmen Verbandes aufgefordert.
Berlin, den 12. August 1839.     Ständische Landarmen-Direktion der Kurmark.


Seite 302, Vermischte Nachrichten.

Der Lehrer Kühne in Woltersdorf bei Rüdersdorf hat eine Schrift unter dem Titel:
  • „Anweisung zum Weinbau und zur Weinbereitung, nebst Mitteilung der Kunst, auch aus halbreifen Trauben ohne Zusatz von Zucker ec. einen vorzüglichen, dem in guten Jahren gewonnenen vollkommen gleichen Wein zu erzielen, für jeden Freund des Weinbaues, vorzüglich aber für Landschullehrer zur Betreibung eines passenden Nebengeschäfts“
herausgegeben, und ist solche bei dem Verfasser und in Kommission bei L. Hold in Berlin, Königsstraße Nr. 62 für 15 Sgr. zu haben.
Wir machen auf diese Schrift um so lieber aufmerksam, als der Verfasser alles Mitgetheilte aus eigener Erfahrung geschöpft hat, und den Lehrern dankenswerthe Anleitung giebt, selbst ihr schlechtes Dienstland sehr nutzbar zu machen.
Potsdam, den 10. August 1839.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 4. Oktober 1839.
Seite 332, (Berlin) No. 69. Handel im Umherziehen.

Denjenigen Einwohnern des hiesigen Polizeibezirks, welche für das Jahr 1840 den umherziehenden Betrieb irgend eines Handels oder sonstigen Geschäfts außerhalb Berlins beabsichtigen, wird hierdurch die Vorschrift des Regulativs vom 28. April 1824, nach welcher sie, wegen Bewilligung der Gewerbescheine schon gegenwärtig bei der unterzeichneten Behörde sich schriftlich zu melden haben, in Erinnerung gebracht. Von solchen Personen, welche die Begünstigung eines Erlasses oder einer Ermäßigung der vollen gesetzlichen Steuer zu 12 Thlr. für den Kopf nachsuchen wollen, müssen bei Vermeidung des Verlustes aller Ansprüche auf weitere Berücksichtigung ihrer betreffenden Anträge diese Meldungen vorzugsweise beschleunigt und ohne einen weitern Verzug angebracht werden. Worin das Hausirgewerbe besteht, ob solches erst neu begonnen werden soll, oder früher schon betrieben worden ist, muß (für den letztern Fall unter Mitanführung der Nummer des für das laufende Jahr erhaltenen Gewerbescheins und der dafür entrichteten Steuer) überall sogleich bestimmt mit angezeigt, und ebenso auch bemerkt werden, ob und welche Gehülfen in dem Geschäfte selbst, oder beim Transport der Waaren gebraucht werden sollen, ob das Gewerbe ohne Pferd und Wagen betrieben wird, und die Handelsgegenstände von dem Hausirer selbst gewonnen oder selbst gefertigt sind.
Berlin, den 16. September 1839.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 42. / Den 18. Oktober 1839.
Seite 348, (Berlin) No. 73. Reformationsfeier.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsbefehle vom 21. Juli und 11. September d. J. Allergnädigst zu bestimmen geruht, daß zum Andenken an die vor dreihundert Jahren stattgefunden Einführung der Kirchenreformation in der Mark Brandenburg am ersten und zweiten November d. J. ein Jubelfest gefeiert wird. Da jedoch der zweite November in jener Beziehung für die Stadt Berlin der bedeutendste Tag ist, so sollen an selbigem die kirchlichen Feierlichkeiten stattfinden und die allgemeinen polizeiliche Bestimmungen wegen der Heilighaltung der Sonntage und kirchlichen Festtage (Bekanntmachung vom 18. Mai 1837), so wie der Einschränkung des gewerblichen Verkehrs an demselben überall zur Anwendung kommen.
In Folge dessen wird es noch namentlich zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß am zweiten November d. J. die sonst auf den Sonnabend fallenden Wochenmarkte nicht stattfinden, und allgemeinen früheren Bestimmungen gemäß am vorher gehenden Tage abgehalten werden. Ebenso muß auf Anlaß jener Feier die Verlegung des nächstbevorstehenden hiesigen Jahrmarktes nach der Friedrichsstadt eintreten. Auch in Betreff dieses Marktverkehrs treten am zweiten November d. J. die beregten allgemeinen Vorschriften wegen Heilighaltung der kirchlichen Festtage in Kraft.
Berlin, den 11. Oktober 1839.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 1. November 1839.
Seite 359, No. 243. Abgeänderte Taxpreise des Rhabarbers und des Moschus und deren Präparate.

Potsdam, den 21. Oktober 1839.
Die plötzlich eingetretene Steigerung der Preise des Rhabarbers und des Moschus hat eine entsprechende Erhöhung der Taxpreise dieser Droguen und der Präparate derselben nothwendig gemacht. In Gemäßheit eines Rescripts des Königl. Hohen Ministeri der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 9. d. M. wird deshalb die folgende demgemäß bewirkte Abänderung der Arzneitaxe bekannt gemacht. ...


Seite 359...360, No. 244. Aufnahme der Bevölkerungslisten.

Potsdam, den 17. Oktober 1839.
Sämmtliche Herren Superintendenten, Zivil- und Militair-Prediger, so wie die Polizeibehörden und Magisträte im hiesigen Regierungsbezirke werden hierdurch aufgefordert und angewiesen, die Bevölkerungslisten pro 1839, (welche in einer Zusammenstellung aller Geburten, Trauungen und Todesfälle während des laufenden Kalenderjahres bestehen) nach dem bisher benutzten, unverändert gebliebenen Formulare, desgleichen die Nachweisungen von den vorgekommenen Mehrgeburten so zeitig aufzunehmen und zusammenzustellen, daß solche spätestens am 1. Februar 1840 bei uns eingegangen sind.
Ueber das Verfahren bei Aufnahme dieser Listen enthält die Instruktion vom 5. Oktober 1830 (Amtsblatt 1830 S. 229 bis 233) die nähern Vorschriften, nach denen sich die betreffenden Behörden zu richten haben. Ganz besonders wird denselben die Beachtung der Bemerkungen ad 2 der vorgedachten Instruktion empfohlen, damit sie hiernach vor Absendung der Listen die Richtigkeit derselben in kalkulatorischer Hinsicht genau prüfen, und wegen mangelnder Uebereinstimmung der betreffenden Rubriken keine Veranlassung zu zeitraubenden Rückfragen geben.
Diejenigen Herren Ortsgeistlichen, denen in Folge des § 5 der Militair-Kirchenordnung vom 12. Februar 1832 die Seelsorge für das in den betreffenden Garnisonstädten stehende Militair übertragen ist, werden wegen der von ihnen zusammenzustellenden Militair-Bevölkerungslisten und Nach­weisungen der Mehrgeburten auf die Bestimmungen ad 8 und 10 der oben gedachten Instruktion vom 5. Oktober 1830 verwiesen. Sollten einzelne von ihnen oder den übrigen Aufnahmebehörden noch Formulare pro 1839 bedürfen, so wird ihnen auf den desfallsigen Antrag, der jedoch ungesäumt zu machen ist, der gewünschte, in Zahlen anzugebende Bedarf sofort überwiesen werden.
Königl. Regierung.
Abtheilung des Innern und Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 360...362, No. 245. Trauungen von Ausländern mit Inländerinnen.

Potsdam, den 17. Oktober 1839.
Durch die in den mehrsten deutschen Bundesstaaten, namentlich in Bayern, Hanover, Württemberg, Baden, Nassau, Kurhessen, Anhalt, Sachsen-Altenburg, Schwarzburg, Sondershausen, Waldeck ec. bestehenden Gesetze ist die Zulässigkeit und Gültigkeit der von männlichen Unterthanen dieser Staaten einzugehenden Ehen von der vorgängigen Zustimmung der betreffenden heimathlichen Obrigkelt abhängig gemacht worden.
Es ist nun häufig vorgekommen, daß solche Ausländer, nachdem sie sich längere oder kürzere Zeit in den Königlichen Staaten aufgehalten hatten, hier mit Inländerinnen getraut worden sind, ohne daß obiger Vorschrift ihrerseits ein Genüge geleistet worden wäre. Solche Fälle haben theils zu Reklamationen auswärtiger Regierungen geführt, welche dahin gerichtet waren, daß Anordnungen getroffen werden möchten, um derartigen, mit Uebertretung der jenseitigen Gesetze in den diesseitigen Landen abzuschließenden Ehen ihrer resp. Unterthanen für die Zukunft vorzubeugen; theils haben sie den Uebelstand zur Folge gehabt, daß solche Ehen von der heimathlichen Behörde des Ehemannes für ungültig erklärt worden sind, und den Ehefrauen und Kindern solcher Ausländer die Aufnahme in der Heimath des Ehemannes und Vaters versagt blieb, so daß deren Ernährung den inländischen Kommunen zur Last gelegt werden mußte.
Um der Erneuerung jener wohlbegründeten Reklamationen zuvorzukommen und diesen erheblichen Nachthellen zu begegnen, ist durch eine, in Folge desfallsigen Erlasses des Hohen Ministeriums der geistlichen ec. Angelegenheiten vom 22. April d. J. ergangene Zirkular-Verfügung des Königl. Konsistoriums der Provinz Brandenburg an die Herren Superintendenten vom 9. Juli d. J. angeordnet, daß rücksichtlich der Trauung von Ausländern folgende, die bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften jedoch auf keine Welse beschränkende Bestimmungen auf das Strengste von den Pfarrern beobachtet werden sollen:
  1. Von einem jeden sich zur Trauung meldenden Bräutigam hat der betreffende Pfarrer, bevor er zur Trauung schreitet, sich darüber vollständige Gewißheit zu verschaffen, ob der Bräutigam In- oder Ausländer ist.
  2. Als Inländer gelten in dieser Beziehung alle diejenigen, welche
    1. im Inlande geboren sind, und inzwischen nicht im Auslande ein Domizil genommen haben, oder
    2. ein öffentliches Amt im Inlande bekleiden, oder
    3. deren Eigenschaft als Inländer notorisch oder doch dem Pfarrer auf zuverlässige Weise bekannt ist.
  3. In allen denjenigen Fällen wo keines der vorstehenden unter a bis c aufgeführten Erfordernisse zutrifft, oder wo solches aus irgend einem Grunde dem Pfarrer zweifelhaft scheint, ist der letztere verpflichtet, den Bräutigam zu fragen, ob er sich in den Königlichen Staaten bereits niedergelassen habe, oder mit seiner Verheirathung darin niederlassen wolle? Wird diese Frage bejaht, so hat der Pfarrer noch vor der Trauung die Beibringung einer amtlichen Bescheinigung der betreffenden diesseitigen Ortsobrigkeit über die erfolgte oder doch bereits genehmigte Niederlassung des Bräutigams zu erfordern und abzuwarten. Wird dagegen die vorgedachte Frage verneint, so kann die Trauung nur alsdann erfolgen, wenn der Bräutigam in Gemäßheit des § 143 Tit. 1 Thl. II des Allgemeinen Landrechts zuvor dargethan hat, daß er in der Parochie seiner Heimath ordnungsmäßig und ohne begründeten Einspruch aufgeboten worden, oder, wenn er zufolge § 144 l. c. durch gerichtliche oder beglaubigte notarielle Zeugnisse nachweiset, daß an dem Orte seiner Heimath kein Ehehinderniß wider ihn bekannt sei.
Um aber den beabsichtigten Zweck mit Sicherheit zu erreichen, wird in Folge eines auf die vorverordneten Maßregeln bezüglichen Erlasses des Hohen Ministeriums des Innern und der Polizei an die Regierungen vom 4. Mai d. J., und nach weiterer desfallsiger Kommunikation mit dem Königl. Konsistorium, von der unterzeichneten Regierungs-Abtheilung als Landes Polizeibehörde den Herren Pfarrern im diesseitigen Regierungsbezirk noch empfohlen, in allen nicht unbedenklichen Fällen der obigen Art mit der Orts-Polizeibehörde in Verbindung zu treten, eines Theils um sich zu versichern, daß der zu Trauende wirklich ein Inlander sei, oder dem von ihm intendirten Eintritt in den dies­seitigen Unterthanen-Verband kein Bedenken entgegen stehe, andern Theils, damit, wenn diese Auf­nahme nicht beantragt oder nicht für zulässig erachtet ist, der zu Kopulirende also nach der Trauung in die Heimath zurückkehren zu wollen erklärt, und die erforderlichen heimathlichen Beschei­nigungen beigebracht hat, die Polizeiobrigkeit darüber wachen könne, daß nicht dessen ungeachtet und mit Umgehung der obigen Vorschriften, eine unstatthafte Wohnsitzergreifung eintrete.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 362...363, (Berlin) No. 74.
Feuerung auf den Schiffsgefäßen innerhalb der Stadt Berlin und deren Umgebungen. (Republikation.)

Nachstehendes Publikandum vom 29. November 1819 wird hierdurch zur genauesten Achtung in Erinnerung gebracht.
Die rücksichtlich der Feuerung auf den Schiffsgefäßen, welche innerhalb der hiesigen Stadt [oder] in deren nächsten Umgebungen anlegen, bisher bestandenen Vorschriften werden hierdurch dahin beziehungsweise erneuert und abgeändert:
  1. Freies Kohlfeuer auf den Schiffsgefäßen zu halten bleibt, so wie das Tabackrauchen auf denselben, unbedingt untersagt.
  2. Die Feuerung in den Oefen der Kajütten [!] darf eben so wenig stattfinden,
    1. wo es an hinreichend sichern Vorrichtungen dazu fehlt,
    2. wo die Ladung der Gefäße selbst, oder anderer in ihrer Nähe angelegter besondere Gefahr herbeiführt. Ladungen dieser Art sind alle leicht entzündbare Materialien, namentlich Schießpulver, Heu, Stroh, Kohlen jeder Art, Holz, Torf, Oel, Theer, Pech und andere Harze.
    3. wo die Ufer-Umgebungen vorzügliche Vorsicht nothwendig machen, wie dies beispielsweise und vorzüglich der Fall ist, bei allen Holz und Torfplätzen, bei den Magazingebäuden zwischen dem Oberbaum und der Stralauer Brücke, bei der letztgenannten Brücke selbst, und von derselben ab bis zum Mühlendamm auf der rechten, und vom Mühlendamm ab bis zum Königl. Schlosse auf der linken Seite des Stromes, zwischen der Schleusen- und Schloßbrücke im ganzen Kupfergraben und am Wassergetreidemarkte, im sogenannten alten Festungsgraben, in unmittelbarer Nähe der dortigen Proviant-Magazine, der Feldbäckerei und der Kaserne, endlich außerhalb der Stadt beim Unterbaum, zwischen den dortigen Holzmärkten und in der Nachbarschaft der Pulvermühlen und Magazine, und während des Fahrens und wenn die Schiffsgefäße sonst irgend in Bewegung sind, so wie bei sehr stürmischem Wetter, ohne alle Ausnahme.
  3. Die Ofenfeuerung ist dagegen in der Regel gestattet, wo keines der angegebenen Hindernisse entgegensteht; da ein solches jedoch auch für den Augenblick eintreten kann, so bedarf es unter allen Umständen der jedesmaligen Anzeige bei dem Polizei-Kommissarius des Reviers und dessen spezieller Genehmigung.
  4. Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird für jeden Kontraventionsfall mit einer Geldbuße von Fünf Thalern oder verhältnißmäßiger Gefangnißstrafe unausbleiblich geahndet.
Berlin, den 7. Dezember 1835.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 22. November 1839.
Seite 385...386, No. 255. Begnadigung für Vergehen.

Um bei der religiösen Feier des denkwürdigen dreihundertjährigen Reformationsfestes auch Denen, welche sich solcher Vergehen schuldig gemacht haben, wobei mehr Uebereilung als böser Wille zu Grunde liegt, durch einen Akt landesherrlicher Gnade zur Freude und Besserung Veranlassung zu geben, habe Ich beschlossen, innerhalb der Grenzen, in denen das Fest grundsätzlich gefeiert werden sollte, eine Begnadigung eintreten zu lassen. Ich bestimme daher, daß mit Ausschließung aller Verbrechen, welche in eigennütziger Absicht verübt sind, Diebstahl, Betrug u. s. w., so wie aller Beschädigungen fremden Eigenthums aus Rache oder Bosheit: 1) alle Vergehungen, welche höchstens mit einer Geldbuße von 50 Thlr. oder sechswöchentlicher Freiheitsstrafe belegt worden, oder damit nach den bestehenden Gesetzen in jedem einzelnen Falle zu bestrafen sein würden, mithin auch Vergehungen gegen die Postgesetze, das Klassen-, Gewerbe-, Mahl-, Schlacht-, Maisch-, Braumalz- und Tabacks-Steuergesetz, in sofern bei allen diesen die erkannte oder zu erkennend Strafe das oben bestimmte Maaß nicht übersteigt; 2) wörtliche, symbolische oder mit geringen Thätlichkeiten verübte Injurien (in Voraussetzung der Versöhnungs-Gesinnung der Beleidigten); 3) unerlaubte Selbsthülfe ohne Gewalt an Personen; 4) kleine Widersetzlichkeiten gegen Beamte des Staats, wobei keine Mißhandlungen der letzteren vorgefallen sind, vergeben sein sollen, in sofern das Vergehen sich vor dem 1. November d. J. zugetragen hat, und der Verurtheilte oder Angeschuldigte sich im ersten Falle der Verübung befindet. Es soll dabei auf einen Unterschied des Glaubensbekenntnisses nicht ankommen, und alle in die vorstehenden Kathegorien fallende Vergehen der Begnadigung unterliegen, die Untersuchung mag schon eingeleitet sein oder nicht, das Bekenntnis bereits ergangen, oder die Strafe angetreten sein. Auch die Kosten dieser Untersuchungen sollen, soweit sie noch rückständig sind, bis auf die baaren Auslagen erlassen, und die letzteren von dem öffentlichen Fonds übernommen werden. Ich bestimme ferner, daß die vorstehend ausgesprochene Begnadigung auch 5) auf die Verletzungen der beleidigten Majestät in der Art Anwendung finden soll, daß die minder strafbaren Vergehen dieser Art (§ 200 Titel 20 Thl. II des Allgemeinen Landrechts) zur Hälfte erlassen sein sollen. Sie haben diese Ordre durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und zu deren Ausführung die betreffenden Gerichte, Strafanstalten und Verwaltungsbehörden mit der erforderlichen Anweisung zu versehen.
Berlin, den 11. November 1839.     Friedrich Wilhelm.
An die Staats-Minister Mühler, von Rochow, von Nagler und Graf von Alvensleben.


Seite 397...398, Personalchronik.

Bei der am 20. und 21. September 1839 in dem Schullehrer-Seminar zu Potsdam gehaltenen Abgangsprüfung sind folgende Seminaristen für anstellungsfähig im Volksschulamte erklärt worden:
  1. Karl Ludwig Gorbig aus Bernau,
  2. Karl Ludwig Ferdinand Paproth aus Alt-Landsberg,
  3. Heinrich Ferdinand Weitling II aus Ahrensfelde bei Berlin.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 29. November 1839.
Seite 400...401, No. 268. Vergütung der Getreiderente in baarem Gelde.

Potsdam, den 24. November 1839.
Nach der auf den beiden folgenden Seiten abgedruckten Uebersicht beträgt der ermittelte Durchschnitt der Martini-Marktpreise des Roggens, wonach die Vergütung der Getreiderente in baarem Gelde zu berechnen ist, für das Jahr 1839 in nachbenannten Kreisen und Städten:
Kreis Nieder-Barnim  Stadt Berlin  1 Thlr.  14 Sgr.  1 Pf. [pro Scheffel]
" Ober-Barnim  " Wrietzen  1  9  7
" Teltow  " Berlin  1  14  1
" Zauch-Belzig  " Potsdam  1  13  7
" Jüterbogk-Luckenwalde  " Jüterbogk  1  11  -
" Ost-Havelland  " Potsdam  1  13  7
" West-Havelland  " Brandenburg  1  12  3
" Ruppin  " Neu-Ruppin  1  9  3
" Ost-Priegnitz  " Wittstock  1  7  3
" West-Priegnitz  " Perleberg  1  8  8
" Prenzlow  " Prenzlow  1  9  3
" Templin  " Templin  1  11  1
" Angermünde  " Schwedt  1  9  8
" Beeskow-Storkow  " Beeskow  1  7  7
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 405...406, Vermischte Nachrichten, Geschenke an Kirchen und Schulen.

Ebenso haben bei der gedachten Jubelfeier [zum Reformations-Jubiläum] die Gemeinden zu Malchow, Wartenberg und Falkenberg, in Gemeinschaft ihres Predigers, jeder ihrer Kirchen ein Kruzifix von Gußeisen, ... zum Geschenk gemacht.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 6. Dezember 1839.
Seite 408...412, Personalchronik. Anstellungen im Kirchen- und Schulwesen pro IIItes Quartal 1839.

Als Prediger sind angestellt oder versetzt:
  • Superintendentur: Berlin, Land.
    Der Kandidat Adolph Friedrich Heindorff als Prediger zu Lindenberg.


Beilage zum 49sten Stück ..., No. 272. Verkehr auf den Kunststraßen.

Auf Grund des § 1 der Verordnung vom 17. März 1839, den Verkehr auf den Kunststraßen betreffend (Gesetzsammlung für 1839 S. 80) werden in dem nachstehend abgedruckten Verzeichnisse diejenigen Kunststraßen bekannt gemacht, auf welche das Verbot des Gebrauchs von Radfelgen unter vier Zoll Breite für alles gewerbsmäßig betriebene Frachtfuhrwerk vom 1. Januar 1840 ab Anwendung findet.
Berlin, den 22. November 1839.     Der Finanz-Minister. Graf von Alvensleben.

Verzeichnis derjenigen Straßen, auf denen der Gebrauch von Radfelgen unter vier Zoll Breite in Folge des § 1 der Verordnung vom 17. März 1839, den Verkehr auf den Kunststraßen betreffend, für alles gewerbsmäßig betriebene Frachtfuhrwerk verboten ist.
Im östlichen Theile des Staats:
  1. Von Berlin nach Stralsund über Prenzlau;
  2. Von Berlin nach Dirschau über Stettin und Danzig;
  3. Von Berlin bis zur Russischen Grenze über Cüstrin, Dirschau, Koenigsberg, Tilsit;
  4. Von Müncheberg nach Tiefensee;
  5. Von Berlin nach Galizien über Frankfurt an der Oder, Breslau, Neu-Berun;
  6. Von Berlin nach der Kurhessischen Grenze über Potsdam, Treuenbrietzen, Halle, Sanger­hausen, Heiligenstadt
  7. Von Berlin nach der Braunschweigischen Grenze über Magdeburg, Halberstadt, Dardesheim, Roclum
  8. Von Berlin nach der Mecklenburgischen Grenze über Spandau, Perleberg;
  9. Von Berlin nach der Mecklenburgischen Grenze über Oranienburg, Gransee;


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 13. Dezember 1839.
Seite 416, No. 275. Verkehr auf den Kunststraßen.

Potsdam, den 7. Dezember 1839.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß besondere Abdrücke der Beilage zum 49sten Stück unsers Amtsblatts, in welcher das Verzeichniß derjenigen Kunststraßen sich befindet, auf denen vom 1. Januar k. J. ab der Gebrauch von Radfelgen unter 4 Zoll Breite für alles gewerbsmäßig betriebene Frachtfuhrwerk verboten ist, sowohl bei dem hiesigen Königl. Postamte für 1 Sgr. pro Stück zu haben sind, als auch durch andere im hiesigen Regierungsbezirk belegene Postämter zu gleichem Preise bezogen werden können.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


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