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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1840.

Potsdam, 1840.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 3. / Den 17. Januar 1840.
Seite 14, (Kammergericht) No. 5. Land- und Stadtgerichte.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß den Justizämtern Buchholz, Fehrbellin, Neustadt an der Dosse und Alt-Rupin, sowie den Stadtgerichten Bernau und Straußberg die Benennung „Land- und Stadtgericht“ vom 1. Januar 1840 beigelegt worden ist.
Berlin, den 30. Dezember 1839.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Seite 14...17, (Berlin) No. 3. Taxe und Instruktion, das Fegen der Schornsteine in Berlin betreffend.

Das Königl. Ministerium des Innern und der Polizei hat die Beibehaltung der unter dem 27. Oktober 1836 erlassenen Taxe und Instruktion betreffend das Fegen der Schornsteine in hiesiger Residenz für den Zeitraum vom 1. Januar d. J. bis dahin 1843 genehmigt. Beide werden daher zur genauesten Befolgung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, insbesondere aber die Schornsteinfeger angewiesen, sich danach zu achten.
Berlin, den 4. Januar 1840.     Königl. Polizei-Präsidium.
  • § 1.  Die Reinigung der engen oder sogenannten russischen Röhren wird nach Maaßgabe der Zahl der Etagen nach denselben Sätzen bezahlt, die in der Taxe für besteigbare Röhren gewöhnlicher Art bestimmt sind. Dagegen darf für Bürsten, Kugeln, Drath und andere zur Reinigung nöthige Instrumente nichts berechnet werden, und muß der Schornsteinfeger solche unentgeltlich liefern.
  • § 2.  Für eine Schlundröhre, welche besonders noch in alten Gebäuden vorkommen, sollen 2 Sgr. 6 Pf. bezahlt werden.
  • § 3.  Für eine Zugröhre von Eisen oder Stein wird keine besondere Zahlung geleistet, wenn dieselbe höchstens 2 Fuß lang ist.
  • § 4.  Ist eine solche Röhre länger als 2 Fuß, so wird pro Fuß der mehreren Länge 3 Pf. bezahlt, und muß der Schornsteinfeger dafür die Röhren herausnehmen und wieder einsetzen und verschmieren, wenn dies erforderlich ist, und die Reinigung sich nicht ohne Herausnehmen der Röhre bewirken läßt.
  • § 5.  Für das Reinigen der Züge eines Koch-, Brat- und Privat-Backofens werden 2 Sgr. 6 Pf. bis 5 Sgr. bezahlt, je nachdem dabei mehr oder weniger Arbeit erforderlich ist.
  • § 6.  Biergelder, Neujahrsgelder und sonstige Nebenkosten dürfen nicht gefordert werden.
  • § 7.  Ein jeder im Gebrauch befindliche Schornstein muß in der Regel jährlich
    1. wenn er zu einer gewöhnlichen Heerdfeuerung und zugleich zu Ofenfeuerungen benutzt wird, viermal, und
    2. wenn er nur zur Ofenheizung dient, mit Uebergehung des Johannis-Quartaltermins, dreimal gefegt werden.
  • § 12. Jeder Schornsteinfegermeister muß über seine Geschäftsführung ein Buch führen, und sich die Bestimmung eines Formulars dazu, so wie die Revision der Bücher durch einen Abgeordneten des Polizei-Präsidii gefallen lassen.
  • § 13. Die Schornsteinfegermeister müssen dafür sorgen, daß die Einwohner von ihren Leuten anständig und gut behandelt werden und selbst einen ordentlichen Lebenswandel führen.
Berlin, den 27. Oktober 1836.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 31. Januar 1840.
Seite 28...29, No. 23. Des Taubstummen-Unterrichts kundige Lehrer.

Potsdam, den 20. Januar 1840.
Im Verfolg unserer Bekanntmachung vom 18. Oktober 1837 (Amtsblatt vom Jahre 1837 Stück 43 S. 328) bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß jetzt folgende [insges. 42], im hiesigen Bezirke angestellte Lehrer des Taubstummenunterrichts kundig sind, und Eltern, Vormündern und Ortsobrigkeiten, welchen die Sorge für taubstumme Kinder obliegt, empfohlen werden können:
  1. der Lehrer Schmidt zu Werneuchen
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Extra-Blatt zum 5ten Stück ..., Seite 35...36.

Wichtige, ganz neue Erfindung für Brennereibesitzer, Oekonomen u. s. w.
Durch thätiges Forschen ist es dem Unterzeichneten möglich geworden, den Herren Brennerei­besitzern ein ganz neu entdecktes kostenloses Gährungsmittel zu empfehlen, welches sowohl für Kartoffel- als Getreidemaische anwendbar ist, und bei Entbehrung jeder Hefe höhere Spiritus-Ausbeute liefert als bis jetzt durch ähnliche Mittel zu erzielen möglich war. Die Einführung desselben erfordert durchaus keine Veränderung der vorhandenen Brennerei-Einrichtungen, und ist der Preis dafür nur auf 3 Thlr. gestellt, wofür dasselbe gegen portofreie Einsendung allein bei dem Unterzeichneten zu haben ist.
A. F. Schulz in Berlin, Stralauer Straße Nr. 12,
Apotheker und wirkliches Mitglied des Apotheker-Vereins im nördlichen Deutschland.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 7. Februar 1840.
Seite 37...38, Geschenke an Kirchen und Schulen.

Bei Gelegenheit der dreihundertjährigen Gedächtnißfeier der Einführung der Reformation in die Mark Brandenburg hat der Herr Patron von Blumberg und Eiche den dortigen Kirchen, und zwar der ersteren eine reich gebundene Altarbibel, und der letzteren ein vergoldetes eisernes Kruzifix ... zum Geschenk gemacht.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 14. Februar 1840.
Seite 44...45, Personalchronik. Anstellungen im Kirchen- und Schulwesen pro IVtes Quartal 1839.

Als Prediger sind angestellt oder versetzt: (Superintendentur: Bernau.)
  • Der Prediger zu Groß-Machnow, C. F. G. Jung, als Prediger zu Werneuchen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 28. Februar 1840.
Extra-Blatt zum 9ten Stück ..., Seite 68, Nothwendiger Verkauf.

Patrimonal-Gericht Hohen-Schönhausen.
Der im Niederbarnimschen Kreise an der Straße von Berlin nach Marzahn belegene, dem Zündholz­fabrikanten und Gastwirth Kosse gehörige Krug nebst Zubehör, abgeschätzt auf 1470 Thlr. 25 Sgr. zufolge der nebst Hypothekenschein auf dem herrschaftlichen Gute einzusehenden Taxe, soll am 3. Juni 1840, Vormittags 11 Uhr, in der Gerichtsstube zu Hohen-Schönhausen subhastirt werden.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 12. / Den 20. März 1840.
Seite 83, No. 67. Tellurium des Schullehrers Meißner.

Potsdam, den 2. März 1840.
In Verfolg unserer Bekanntmachung vom 17. Februar v. J. S. 80 im 9ten Stücke des vorjährigen Amtsblatts, machen wir nochmals auf das von dem Schullehrer Meißner zu Alt-Landsberg herge­stellte, für Schulen sehr brauchbare Tellurium mit dem Beifügen aufmerksam, daß dasselbe beim Verfertiger jetzt nach den bewirkten Verbesserungen dieses Lehrmittels für 5 Thlr., und inkl. Emballage für 5 Thlr. 20 Sgr. zu haben ist.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 83...84, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen und Schulen.

Aus Veranlassung der dreihundertjährigen Jubelfeier der Reformation in der Mark Brandenburg, ist ... der Kirche zu Ahrensfelde von der dortigen Gemeinde ein eisernes Kreuz mit Vergoldung, der Kirche zu Mehrow von der Gemeinde daselbst unter besonderer Mitwirkung des Herrn Patrons ein eben dergleiches Kruzifix ... zum Geschenk gemacht worden.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 3. April 1840.
Seite 90...91, No. 74. Verfahren bei Bestellung von Briefen ec.

Zur Beseitigung von Zweifeln darüber, wie bei der Bestellung von Briefen ec. zu verfahren sei, zu deren leichteren Besorgung eine besondere Adresse angegeben wird, ist Folgendes bestimmt worden:
Simple Briefe, d. h. solche, für deren Verlust keine Garantie geleistet wird, welche unter der Adresse eingehen: „an N. N. per Adresse (aux soin - zu Händen) des N. N.“ in der Regel an den letzteren Adressaten abzugeben.
Simple Briefe dagegen, welche mit der Bemerkung auf der Adresse eingehen: „an N. N., abzugeben bei N. N.“, „bei N. N.“, „im Hause des N. N.“, „wohnhaft bei N. N.“, oder „logirt bei N. N. ec.“ sind möglichst an den erstgenannten Adressaten zu bestellen. Die auf der Adresse befindliche Angabe einer zweiten Person ist hierbei nur als eine nähere Bezeichnung zur Erleichterung der Auffindung des wirklichen Empfängers zu betrachten. Nur wenn ersterer abwesend oder nicht aufzufinden ist, soll die Bestellung an die gedachte zweite Person erfolgen.
Gelder, Packete, rekommandirte Briefe und überhaupt alle Gegenstände, wofür die Post Garantie zu leisten hat, müssen in einem wie in dem anderen Falle an den wirklichen Empfänger bestellt werden, es sei denn, daß dieser einen Anderen zu der Empfangnahme ausdrücklich mit Vollmacht versehen hätte. Dem korrespondirenden Publikum wird dieses hiermit bekannt gemacht.
Berlin, den 16. März 1840.     General-Postamt.


Seite 91, No. 76. Blutegelpreise.

Potsdam, den 25. März 1840.
Der Preis der Blutegel in den Apotheken des diesseitigen Regierungsbezirks wird für den Zeitraum vom 1. April bis zum 1. Juli d. J. auf drei Silbergroschen pro Stück festgesetzt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 92...93, No. 78. Verbesserung des Schulwesens der Städte und anderer Ortschaften.

Potsdam, den 22. März 1840.
In Verfolg unserer diesen Gegenstand angehenden Bekanntmachungen in früheren Jahren, bringen wir hierdurch gern und mit beifälliger Anerkennung des Geleisteten das zur öffentlichen Kenntniß, was im Jahre 1839 Seitens einzelner Kommunen zur Verbesserung ihres Orts-Schulwesens geschehen ist. ...
  1. Bedeutende und zum Theil wegen der weit über den nothwendigen Bedarf hinausgehenden Leistungen sehr anerkennungswerthe Schulhaus-Erweiterungen oder Reparaturen wurden in Cöpenick, Perleberg, Potsdam, Pritzwalk, Rheinsberg, Dom Brandenburg und in 44 Dörfern des Bezirks ausgeführt, zu denen namentlich auch das Dorf Blumberg, Superintendentur Land Berlin, gehört, wo die Ortsherrschaft und Gemeinde das eine der beiden Schulhäuser bedeutend reparirte und das andere beinahe neu erbaute. ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 17. April 1840.
Seite 103...107, No. 88. Tarif zur Erhebung des Chausseegeldes auf den Staats-Chausseen.

Ich habe den mit Ihrem Berichte vom 14. d. M. eingereichten Chausseegeld-Tarif genehmigt und sende Ihnen denselben anbei vollzogen zurück, indem Ich nach Ihrem Antrage festsetze, daß dieser Tarif nebst den demselben angehängten Vorschriften auf allen Staats-Chausseen fortan statt des Chausseegeld-Tarifs vom 28. April 1828 und der demselben beigefügten Bestimmungen zur Anwendung kommen soll. Auch für alle sonstigen öffentlichen chaussirten Wege, für welche in Folge Meiner Ordre vom 31. August 1832 die mit dem Chausseegeld-Tarif vom 28. April 1828 publizirten Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizeivergehen Gültigkeit erlangt haben, sollen die dem Chausseegeld Tarif vom heutigen Tage unter 7 bis 23 angehängten Vorschriften an die Stelle jener Bestimmungen treten. Sie haben diese Ordre nebst dem anliegenden Tarife durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 29. Februar 1840.     Friedrich Wilhelm
An den Staats- und Finanz-Minister Grafen v. Alvensleben.

Tarif zur Erhebung des Chausseegeldes für eine Meile von 2000 Preußischen Ruthen.
An Chausseegeld wird entrichtet:
  1. vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten,
    1. zum Fortschaffen von Personen, als Extraposten, Kutschen, Kaleschen, Kabriolets u. s. w. für jedes Zugthier 1 Sgr. - Pf.
    2. zum Fortschaffen von Lasten:
      1. von beladenem - d. h. von solchem, worauf sich außer dessen Zubehör und außer dem Futter für höchstens drei Tage, an andern Gegenständen mehr als zwei Zentner befinden - für jedes Zugthier 1 Sgr. - Pf.
      2. von unbeladenem:
        a) Frachtwagen, für jedes Zugthier - Sgr. 8 Pf.
        b) gewöhnlichem Landfuhrwerk und Schlitten, für jedes Zugthier - Sgr. 4 Pf.
  2. von unangespannten Thieren:
    1. von jedem Pferde, Maulthiere, oder Maulesel, mit oder ohne Reiter oder Last - Sgr. 4 Pf.
    2. von jedem Stück Rindvieh oder Esel - Sgr. 2 Pf.
    3. von je fünf Fohlen, Kalbern, Schaafen, Lämmern, Schweinen, Ziegen - Sgr. 2 Pf.
      Weniger, als fünf der vorstehend zu III gedachten Thiere, sind frei.
Befreiungen.
Chausseegeld wird nicht erhoben:
  1. von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen Hauses, oder den Königlichen Gestüten angehören;
  2. von Armee-Fuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair auf dem Marsche bei sich führt; von Pferden, welche von Offizieren oder in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienst und in Dienst-Uniform geritten werden; ...
  3. von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene öffentliche Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke; oder Pfarrer bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochie sich bedienen;
  4. von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol- und Reitposten, nebst Beiwagen; imgleichen von öffentlichen Kourieren und Estafetten und von allen, von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wagen und Pferden;
  5. von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare Rechnung des Staates geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; von Vorspannfuhren auf der Hin- und Rückreise, wenn sie sich als solche durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen von Lieferungsfuhren, ebenfalls auf der Hin- und Rückreise, wenn sie sich als solche durch den Fuhrbefehl ausweisen;
  6. von Feuerlöschungs-, Kreis- und Gemeine-Hülfsfuhren; von Armen- und Arrestantenfuhren;
  7. a) bei allen Hebestellen von Fuhren mit thierischem Dünger (Stalldünger, Mist); b) bei den Hebestellen in der Gemeine- oder Gutsfeldmark und bei den Hebestellen in der Feldmark, wo die bewirthschafteten Grundstücke oder Weiden liegen, von Wirthschaftsvieh und von Bestellungs- und Aerndtefuhren, einschließlich der Fuhren mit Asche, Gyps, Kalk u. s. w. zur Düngung; c)  bei den Hebestellen in der Gemeine- oder Gutsfeldmark von Fuhren mit Bau­materialien zum eigenen Bedarf und mit Brennmaterialien zum eigenen Heizungs- und gewöhnlichen landwirthschaftlichen Bedarf, einschließlich desjenigen, für die mit der Land­wirthschaft verbundenen Brau- und Brennereien, in sofern diese Bau- und Brennmaterialien Fuhren mit eigenem Gespann oder durch Frohndienste verrichtet werden;
  8. von Kirchen- und Leichenfuhren innerhalb der Parochie;
  9. von Fuhrwerken, die Chaussee-Baumaterialien anfahren, sofern nicht durch den Minister der Finanzen und des Handels Ausnahmen angeordnet werden.
Zusätzliche Bestimmungen.
  1. Die Einrichtung der Chausseegeld-Hebestellen, so wie die Bestimmung des, als Hebestrecke einer jeden, zu betrachtendem Theiles der Chaussee und des hier nach jeder Stelle beizulegenden Hebesatzes liegt dem Finanz Ministerium ob. ...
  2. Jeder muß bei den Hebestellen anhalten, auch wenn er nicht verpflichtet ist, Chausseegeld zu entrichten. Nur hinsichtlich der Postillone, welche Preußische Postfuhrwerke oder Postpferde führen, findet, wenn sie zuvor in das Horn stoßen, eine Ausnahme statt.
  3. Das Chausseegeld ist bei Berührung der Hebestelle für die ganze ihr zugewiesene Hebestrecke zu erlegen....
  4. Jeder hat eine Quittung über das von ihm bezahlte Chausseegeld (Chausseezettel) zu fordern, dieselbe den Zoll-, Steuer-, Polizei- oder Wege-Aufsichts-Beamten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen, und bei Vermeidung nochmaliger Zahlung, bei der nächsten von ihm berührten Chausseegeldstelle abzugeben. ...
  5. Wer eine Chausseegeld-Hebestelle umfährt, oder wider die Bestimmung zu 2 bei derselben nicht anhält, oder in dem zu 3 bezeichneten Falle die vor der berührten Hebestelle benutzte stärkere Bespannung nicht anzeigt, oder Thiere, welche zum Angespann eines Fuhrwerkes gehören, vor der Hebestelle davon trennt und als unangespannte angiebt, oder überhaupt es unternimmt, sich der Entrichtung des Chausseegeldes auf irgend eine Art ganz oder theilweise zu entziehen, erlegt außer der vorenthaltenen Abgabe deren vierfachen Betrag, mindestens aber einen Thaler als Strafe.
  6. Wer eigenmächtig einen Schlagbaum öffnet, zahlt drei Thaler; wer den Bestimmungen zu 4 zuwider den Chausseezettel nicht vorzeigt, zehn Silbergroschen bis einen Thaler als Strafe.
  7. Jedermann muß den Posten auf den Stoß in das Horn ausweichen, bei Vermeidung einer Strafe von fünf bis funfzig Thalern.
  8. Fuhrwerke, welche sich begegnen, müssen sich nach der rechten Seite hin halb ausweichen. Denjenigen, welche einen Berg oder eine steile Anhöhe herunter fahren, muß jedoch von den Hinauffahrenden ganz ausgewichen werden. Von zwei Fuhrwerken, die sich einholen, muß das vordere nach der linken Seite hin so weit ausbiegen, daß das nachfolgende zur rechten Seite mit halber Spur vorbeifahren kann.
  9. Holz darf auf Chausseen nicht geschleppt, Pflüge, Eggen und ähnliche Gegenstände dürfen darauf nur auf Schleifen fortgeschafft werden.
  10. Wer, um zu hemmen, das Umdrehen der Räder nicht bloß in seiner Schnelligkeit vermindern, sondern völlig hindern will, darf sich dazu auf Chausseen nur der Hemmschuhe mit ebener Unterfläche bedienen. Die Anwendung von Klapperstöcken, imgleichen das Anhängen und Schleifen schwerer Gegenstände am Hintertheile des Wagens ist verboten.
  11. Die Fahrbahn darf nicht durch Anhalten, oder auf irgend eine andere Weise gesperrt oder verengt werden. Weder auf der Fahrbahn, den Brücken, oder den Banquets, noch in den Seitengräben dürfen Gegenstände niedergelegt werden, oder liegen bleiben, welche nicht der Chaussee Verwaltung angehören. Eben so wenig dürfen Scherben, Kehricht, Unkraut oder anderer Unrath hinauf oder hineingeworfen werden.
  12. Niemand darf auf der Fahrbahn, den Brücken, den Banquets oder in den Seitengräben Vieh füttern oder anbinden, oder dasselbe auf den Banquets, Böschungen oder in den Seitengräben laufen, oder weiden lassen, oder treiben. Es ist verboten, auf den Banquets, den Böschungen und in den Gräben zu fahren, oder zu reiten, oder auf den Böschungen oder in den Gräben zu gehen.
  13. Wo durch Warnungstafeln das schnelle Fahren oder Reiten untersagt ist, darf nur im Schritt gefahren oder geritten werden.
  14. Der Führer eines Fuhrwerks darf sich von demselben, wenn er anhält, nicht über fünf Schritte entfernen, ohne die Pferde abzusträngen. Auch während des Fahrens muß derselbe entweder stets auf dem Fuhrwerke das Leitseil in der Hand, oder auf einem der Zugthiere, oder in ihrer unmittelbaren Nähe bleiben und das Gespann fortwährend unter Aufsicht halten.
  15. Beim Fahren dürfen niemals mehr als zwei Fuhrwerke an einander gebunden sein.
  16. Innerhalb zwei Fuß vom Grabenrande darf nicht geackert werden.
  17. Wer den Vorschriften unter 8 bis 16 entgegenhandelt, hat außer dem Schadensersatze eine Strafe von zehn Silbergroschen bis fünf Thaler verwirkt.
  18. Wer die Chaussee, die dazu gehörigen Gebäude, Brückendurchlässe, oder sonstigen Vorrichtungen, als: Meilenzeiger, Wegweiser, Tafeln, Schlagbäume, Prellsteine und Pfähle, imgleichen wer die Pflanzungen oder Materialien beschädigt, oder die letzteren in Unordnung bringt, muß, insofern er nach den allgemeinen Strafgesetzen nicht eine härtere Strafe verwirkt hat, außer dem Schadensersatze eine Strafe von einem bis fünf Thaler erlegen.
  19. Beschädigungen der Chausseebäume sind, wenn die allgemeinen Gesetze keine härtere Strafe bestimmen, vorbehaltlich des Schadensersatzes, mit einer Strafe von fünf Thalern für jeden durch Verschulden beschädigten Baum zu ahnden.
  20. In Ansehung der Radfelgenbreite und der Belastung der Frachtfuhrwerke, des Verbots gewölbter, oder mit Kopfnägeln u. s. w. versehener Radbeschläge, der zulässigen Breite der Ladung, der Länge der Hufeisenstollen und des Verbots des Spurhaltens, bewendet es überall bei den Bestimmungen der Verordnung, den Verkehr auf den Kunststraßen betreffend, vom 17. März 1839 (Gesetzsammlung für 1839 S. 80 ff.)
  21. Im Unvermögungsfalle tritt verhältnißmäßiges Gefängniß an die Stelle der vorstehend zu 5 bis 20 angeordneten Geldstrafen.
  22. Widersetzlichkeiten gegen Beamte, zu denen auch die Chausseegeld-Pächter zu zählen sind, werden nach den allgemeinen Gesetzen bestraft.
  23. Unsichere oder ungekannte Uebertreter sind zur Haft zu bringen und an die zuständigen Behörden abzuliefern.
Gegeben Berlin, den 29. Februar 1840.     (L. S.) Friedrich Wilhelm.     Graf v. Alvensleben.


Extra-Blatt zum 16ten Stück ..., Seite 128.

Hiermit beehre ich mich anzuzeigen, und zwar in Bezug der so häufig an mich gemachten Anfragen, meine Rum-, Liqueur- und Branntwein-Bereitungsmethode anderweitig mitzutheilen, daß ich es jetzt Willens bin, da ich nun glaube, das höchste Ziel darin erreicht zu haben; denn in 36 Stunden fertige ich von rohem Spiritus den feinsten Rumsprit 90% bei unbedeutendem Nachlauf. Nicht mindere Vortheile gewährt meine Methode bei Fabrikation der Liqueure und Branntweine, denn nach dieser werden nicht allein 30% an Gewürzen erspart, sondern auch in 18 Stunden ein Quantum von circa 3000 Quart doppelte Branntweine, und in gleicher Zeit circa 1500 Quart f. Liqueure, welche Sorten es auch sein mögen, mit Hülfe einer 100 Quart Blase auf eine höchst einfache Weise bereitet, wodurch diese nicht theurer sondern fast billiger im Preise als durch kalte Zusammenstellung herzustellen sind. In meinem bereits seit 15 Jahren bestehenden Geschäftslokale können meine Fabrikate geprüft werden, und auf frankirte Briefe werde ich erwiedern, unter welchen Bedingungen ich geneigt bin, diese meine gemachten praktischen Erfahrungen mitzutheilen.
Georg Broche in Berlin.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 1. Mai 1840.
Seite 119, No. 102. Verkehr auf den Kunststraßen.

Um in Ansehung des in der Verordnung vom 17. März v. J. § 1 für alles gewerbsmäßig betriebene Frachtfuhrwerk beim Befahren der Kunststraßen vorgeschriebenen Erfordernisses einer Radfelgen­breite von mindestens Vier Zoll, so weit es mit dem Zwecke vereinbar ist, eine Erleichterung eintreten zu lassen, wie solche nach Ihrem Berichte vom 31. v. M. namentlich für die von den Gewerbtreibenden mit eigenen Fuhrwerken betriebenen, mit ihrem Gewerbe in Verbindung stehenden Lastfuhren und für die von den Landwirthen und Ackerbürgern mit ihren Wirthschafts-Gespannen unternommenen Lohnfuhren in mehreren Fällen sich als wünschenswerth ergeben hat, will Ich die Vorschrift des § 1 der obigen Verordnung dahin beschränken, daß das Erforderniß einer Radfelgenbreite von mindestens Vier Zoll, sowohl für die ebengedachten Fuhrwerke, als für das sonstige gewerbsmäßig betriebene Frachtfuhrwerk nicht unbedingt, sondern nur dann stattfinden soll, wenn die Ladung bei vierrädrigem Fuhrwerke mehr als zwanzig Zentner bei zweirädrigem Fuhrwerke mehr als zehn Zentner beträgt. Sie haben diese Bestimmung durch die Gesetzsammlung und durch die Amts- und Intelligenzblätter bekannt zu machen.
Berlin, den 12. April 1840.     (gez.) Friedrich Wilhelm.
An den Staats- und Finanz-Minister Grafen v. Alvensleben.


Seite 123...124,
Resultate bei der Feuersozietät für das platte Land der Kurmark und der Niederlausitz pro 1. Mai 1839/40.

In der, den Feuersozietäts-Verband für das platte Land der Kurmark und des Markgrafthums Niederlausitz bildenden 21 Kreisen sind in dem Sozietätsjahre vom 1. März 1839 bis dahin 1840, 162 Brände, und zwar: ... im Niederbarnimschen Kreise 10 ... vorgefallen, und dadurch
  1. an versicherten Gebäuden 1ster Klasse: 1 Wohnhaus und 1 Stall gänzlich eingeäschert, und 3 Wohnhäuser, 1 Kirche und Thurm, 2 Scheunen und 1 Pferdestall partiell beschädigt;
  2. an versicherten Gebäuden 2ter Klasse: 20 Wohnhäuser, 11 Scheunen, 28 Ställe, 3 Schuppen und 2 Backhäuser völlig niedergebrannt, und 6 Wohnhäuser, 1 Brau- und Brennerei-Gebäude, 1 Nebenhaus und 1 Speicher theilweise beschädigt;
  3. an versicherten Gebäuden 3ter Klasse: 272 Wohnhäuser, 3 Kruggebäude, 189 Scheunen, 360 Ställe, 48 Nebenhäuser, 20 Schuppen, 1 Schul- und Hirtenhaus, 2 Ziegelhäuser und 1 Wasch- und Backhaus total niedergebrannt, und 4 Wohnhäuser, 2 Scheunen, 2 Ställe, 1 Brauhaus und 3 Backhäuser zum Theil beschädigt;
  4. an versicherten Gebäuden 4ter Klasse: 6 Windmühlen, 3 Wassermühlen, 1 Stall mit einer Oelmühle, 1 Schmiede und 5 Ziegelscheunen gänzlich eingeäschert, und 2 Windmühlen, 1 Schmiede und 3 Ziegelöfen durch die Flammen beschädigt worden.
Die dadurch erwachsene Ausgabe hat betragen ... zusammen 221453 Thlr. ...
Von den stattgefundenen Bränden sind 108 durch unermittelt gebliebene Zufälle, 10 durch Gewitter, 32 durch muthmaßliche Brandstiftung, 2 durch absichtliche Brandstiftung, 1 durch schlechte Bauart, 2 durch Fahrlässigkeit, 3 durch Unvorsichtigkeit, und 4 durch Selbstentzündung entstanden.
Die wegen der muthmaßlichen und absichtlichen Brandstiftung eingeleiteten gerichtlichen Unter­suchungen sind theils ohne Erfolg geblieben theils noch nicht beendigt.
Berlin, den 15. April 1840.
General-Direktion der Land-Feuersozietät für die Kurmark und die Niederlausitz.


Extra-Blatt zum 18ten Stück ..., Seite 317...318.

In der Nacht vom 20. zum 21. April d. J. ist die zwanzigjährige Tochter des Schiffers Biese zu Prieros auf dem Wege von Prieros nach der Försterwohnung unfern Streganz (Landstraße von Königs-Wusterhausen nach Cottbus) durch eine Schußwunde ermordet worden.
Der Förstersohn Heinrich Schalt ist des Mordes dringend verdächtig, und es werden, da derselbe gleich nach verübter That flüchtig geworden, alle Militair- und Zivilbehörden dienstergebenst ersucht, auf den c. Schalt zu vigiliren, ihn im Vetretungsfalle verhaften und unter sicherer Begleitung hierher transportiren zu lassen.
Storkow, den 23. April 1840.     Königl. Land- und Stadtgericht.
Signalement.
Der Heinrich Schalt ist 24 Jahr alt, ein Sohn des verstorbenen Försters Schalt zu Prieros-Brück, 5 Fuß 2 Zoll groß, von starkem untersetztem Körperbau, hat blaugraue Augen, gelblich blondes Haar, schwachen Backenbart, etwas gebogene Nase, spitzes Kinn, gesunde Zähne, das Gesicht voller Sommersprossen. Er spricht den Dialekt eines Landmannes, etwas schnarrend, und war bei seiner Entfernung mit einem grünen Tuchüberrock, (mit grünem Taffent gefüttert und mit besponnenen Knöpfen besetzt,) mit feinen grauen tuchenen, mit einer rothen Biese versehenen Beinkleidern, einer weißbunten lila und eisengelben Piqueéweste, einer schwarzseidenen Halsbinde, weißem Chemiset und Halskragen, einer feinen grünen Tuchmütze, wovon der Schirm und der Rand von gewirktem wollenen, dem Grimmer Pelze ähnlichen Zeuge war, kurzen kalbledernen Stiefeln bekleidet und mit einer Büchse versehen; wahrscheinlich hat er auch eine mit Seide gestickte Tabackstasche, H. S. gez., mit sich genommen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 8. Mai 1840.
Seite 128...129, No. 108. Schutzpocken-Impfung.

Potsdam, den 26. April 1840.
Nicht selten geschieht es, daß bei den öffentliche oder Gesammt-Impfungen der Schutzpocken die Eltern und Pflegeeltern es versäumen, die geimpften Kinder zur Revision der Schutzpocken, zu der sie von dem Bezirks-Impfarzte und der Ortsbehörde bestellt werden, zu bringen, und es demnach völlig ungewiß bleibt, ob die, der Revision des Impfarztes so unzweckmäßig entzogenen Schutz­pocken einen sichernden Fortgang gehabt haben.
Die Impfärzte können in solchen Fällen, in Ermangelung der nöthige Ueberzeugung vom vollständigen Erfolge der Vaccination, den erforderlichen Impfschein nicht ausstellen, dessen es nach § 54 des Regulativs vom 8. August 1833 (Gesetzsammlung 1835 S. 256), bei der Aufnahme der Kinder in öffentliche und Lehranstalten zur Lehre eines Gewerbes oder zum Dienste bedarf, und die Eltern und Pflegeeltern haben, in Ermangelung der nöthigen Legitimation über die mit Erfolg statt­gefundene Vaccination ihrer Kinder und Pflegebefohlenen, beim Erkranken ihrer Hausgenossen an den Pocken, nach §§ 53, 54 des gedachten Regulativs, polizeiliche Strafe, Zwangsimpfung und Sperre ihrer Wohnung auf ihre Kosten zu gewärtigen.
Demnach ist es nothwendig, jeden Impfling dem Impfarzte an dem, von diesem bestimmten Tage zur Revision vorzustellen, worauf allein nur der Impfschein ertheilt werden kann.
Sehr hinderlich ist es ferner der allgemeinen Schutzpocken-Impfung, daß die Eltern zum Theil die Abgabe der Lymphe von ihren Kindern zum Weiterimpfen auf andere verweigern, in der Voraus­setzung, daß das Oeffnen einer oder einiger Schutzpocken den Kindern schade.
Diese Voraussetzung ist jedoch durchaus irrig und grundlos. Der Erfahrung bei den vielen tausend, seit mehr als vierzig Jahren vorgenommenen Impfungen zufolge ist das, ganz schmerzlose Oeffnen der Schutzpocken zum Weiterimpfen ganz unschädlich und ohne alle nachtheilige Wirkung, und es ist moralische Pflicht eines Jeden, dessen Kinder durch Benutzung der frischen Lymphe von Andern die Wohlthat der Schutzimpfung empfangen haben, nun auch seinerseits dasselbe wieder Andern zu gewähren. Kein wohldenkender Einwohner wird sich dieser billigen und gerechten Anforderung entziehen, da, wenn eine so ungerechte und inhumane Weigerung allgemeiner werden sollte, der Fortgang der Schutzpocken-Impfung ganz unterbrochen und unmöglich gemacht würde.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 129, No. 110. Militairische topographische Landesvermessungen.

Potsdam, den 28. April 1840.
Unter Leitung des Königlichen Majors Hänel von Cronenthal werden in diesem Jahre die topographischen Aufnahmen in dem diesseitigen Verwaltungsbezirke durch fünfzehn Offiziere vom 1. Juni d. J. ab fortgesetzt werden.
Es werden diese Offiziere, wie in den frühern Jahren mit offenen Ordres versehen sein, welche die Leistungen festsetzen, die sie zu fordern berechtigt sind. Indem wir dies zur allgemeinen Kenntniß bringen, veranlassen wir sämmtliche landräthliche Behörden, Magisträte, Domainenbeamte, Forst- und Baubedienten, imgleichen alle Ortsobrigkeiten und Grundeigenthümer, nach Vorschrift jener offenen Ordres zur Förderung jenes Unternehmens ihrerseits möglichst beizutragen, auch den Kommandirten alles dasjenige, was sie zu fordern berechtigt sind, unweigerlich zu gewähren.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 130...131, No. 112. Salzankauf von Schiffern und Schiffsknechten.

Potsdam, den 23. April 1840.
Die häufig vorkommenden Veruntreuungen der Schiffer bei den Salztransporten würden nicht in dem Maaße stattfinden können, wenn dieselben nicht unter den Bewohnern der Ufergegenden Abnehmer des veruntreueten Salzes fänden.
Wir sehen uns daher veranlaßt, den Inhalt der Verordnung vom 5. Mai 1803 betreffend den Ankauf des Getreides, Holzes, und anderer gewöhnlichen Ladungsgegenstände von Schiffern und Schiffsknechten, welche dahin lautet:
    „Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ec. ec. thun kund und fügen hiermit zu wissen. Da die Schiffer und Schiffsknechte öfters die ihnen anvertrauete Ladung veruntreuen, auch wohl durch deren Anfeuchtung ihre Schwere zu vergrößern suchen, damit sie das alsdann sich ergebende Uebergewicht unter dem Namen von Ueberkahn oder Sprott verkaufen können, so verordnen Wir wie folget:
  1. Was der Schiffer von seiner Ladung verkauft, ist in der Regel als gestohlen zu betrachten.
  2. Besonders gilt dies von dem Falle, wenn der Schiffer dem Getreide und ähnlichen Ladungen durch Anfeuchten ein Uebergewicht zu verschaffen sucht, oder dieses durch die natürliche Feuchtigkeit bewirkt wird, und er sodann den, das bestimmte Gewicht übersteigenden Theil der Ladung, unter dem Namen von Sprott, Ueberkahn u. s. w. verkauft.
  3. Wer den Schiffern oder den Schiffsknechten von der Ladung der Kähne oder Stromschiffe wissentlich etwas abkauft, wird, wie ein Diebeshehler dem Diebe gleich gestraft (Allgemeines Landrecht, Theil II Tit. 20 § 1238).
  4. Da Schiffer in der Regel nicht für Getreide- oder Holzhändler oder Landwirthe, Kaufleute oder Krämer gehalten werden können, so ist auch der als ein Diebeshehler anzusehen, welcher unbekannten Schiffern oder Schiffsknechten Getreide, Heu, Holz, Kaufmannswaaren und andere gewöhnliche Schiffsladungen abkauft, wenn auch diese Sachen sich außer dem Kahne befinden.
  5. Auch der, welcher weiß, daß der Schiffer in seiner Heimath Holz, Garten- oder Feldfrüchte anbaue, wird doch wegen des Ankaufs solcher Sachen von dem Schiffer, nur alsdann entschuldigt, wenn die übrigen Umstände des Kaufs an der einen, und des Verkaufs von der anderen Seite keinen gegründeten Verdacht erregen können.
    Urkundlich ist diese Verordnung durch Unsere Höchsteigenhändige Unterschrift und Beidrückung Unseres Königlichen Insiegels vollzogen.
    Gegeben Königsberg, den 5. Mai 1809.     (L. S.) Friedrich Wilhelm.     Dohna. Beyme.“
in Erinnerung zu bringen, und zugleich auf die, der Strafe des Diebstahls gleich kommende Strafe diejenigen aufmerksam zu machen, welche von den, mit dem Transporte von Salz beauftragten Schiffern oder Schiffsknechten Salz ankaufen. Die Polizeibehörden der betreffenden Gegenden werden angewiesen, auf diesen unerlaubten Salzverkehr ein wachsames Auge zu haben.
Königl. Regierung.
Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


Seite 132, (Berlin) No. 15.
Verbot der Störungen während der Dauer der Vorstellungen im Königsstädtschen Theater.

Es sind in letzter Zeit bei den Vorstellungen im Königsstädtischen Theater, besonders bei Aufführung neuer Stücke, häufig Störungen veranlaßt worden, welche das Einschreiten der Polizei nothwendig gemacht haben.
Wenn auch nicht beabsichtigt werden kann, das Publikum in den Aeußerungen seines Wohlgefallens oder seiner Unzufriedenheit rücksichtlich der aufzuführenden Stücke oder der Leistungen der Schauspieler zu beschränken, so darf doch der Mißbrauch dieser Freiheit, wenn er bis zur Verletzung des öffentlichen Anstandes ausartet, nicht geduldet werden.
Es wird deshalb hierdurch den Besuchern des Königsstädtischen Theaters verboten, während der Dauer der Vorstellung durch Pfeifen, Zischen, Pochen oder auf andere lärmende Weise den Gang des Stückes zu unterbrechen.
Jeder der sich eines solchen Mangels an Achtung für das Publikum schuldig machen sollte, wird sofort aus dem Theater entfernt, und nach Bewandniß der Umstände arretirt und zur Verantwortung gezogen werden.
Berlin, den 25. April 1840. Königl. Polizei-Präsidium.


Extra-Blatt zum 19ten Stück ..., Seite 147.

In der Königl. Lieper Forst in einer Schonung von Birken mit untermengten Tannen, unfern des Weges, welcher von dem Dorfe Liepe nach Paarstein führt, ist ein männlicher Leichnam erhängt aufgefunden worden. Die näheren Umstände, so wie auch die Resultate, welche die stattgefundene Sektion des Leichnams ergeben hat, machen es wahrscheinlich, daß der Aufgefundene erschlagen und nachher aufgehängt worden ist. Derselbe war 5 Fuß 5 Zoll groß, wohlgenährt, den äußeren Erscheinungen nach 40 bis 50 Jahr alt, mit braunen Haaren versehen, und bloß mit einem leinenen Hemde, parchentnen Unterhosen und wollenen Strümpfen bekleidet. Diese Kleidungsstücke waren mit keinem Namen oder sonstigen Abzeichen versehen, aber von solcher Beschaffenheit, wie sie nur Leute gemeinen Standes zu tragen pflegen. Kopf und Hände waren schon ganz von Fleisch entblößt, welches ohne Zweifel Raubvögel oder andere Thiere abgenagt hatten. Dies und die beginnende Fäulniß lassen auf ein vor etwa 6 bis 8 Wochen erfolgtes Ableben schließen.
Jeder, der über den Verstorbenen und dessen Todesart einige Auskunft zu geben vermag, wird aufge­fordert, hiervon ungesäumt dem unterzeichnete Land- und Stadtgericht Anzeige zu machen. Kosten werden hierdurch nicht verursacht, die erweislichen baaren Auslagen aber sofort erstattet werden.
Neustadt Eberswalde, den 23. April 1840.     Königl. Land- und Stadtgericht.
[Anm.: Parchent = Barchent = Baumwollgewebe]


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 20. / Den 15. Mai 1840.
Seite 137, (Kammergericht) No. 15. Holzdiebstahls-Untersuchungen.

Die Untergerichte unsers Departements werden hierdurch angewiesen, auch in den nach dem Gesetze vom 7. Juni 1821 zu führenden einfachen Holzdiebstahls-Untersuchungen, es bei den Erkenntnissen ausdrücklich zu bemerken, wenn die Strafe nur als außerordentliche verhängt worden, und bei den Untersuchungen wegen vierten Holzdiebstahls dafür zu sorgen, daß bei den Seitens der Forsteigenthümer eingereichten Straftabellen vermerkt werde, ob und event. welche der darin aufgeführten Strafen nur als außerordentliche erkannt worden.
Berlin, den 23. April 1840.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Seite 137, (Berlin) No. 18. Hausiren.

Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 26. Juni v. J. wird hierdurch zur Kenntniß des Publikums gebracht, daß nach Vorschrift des § 25 des Hausirregulativs vom 28. April 1824 Personen, welche ihr Gewerbe im Umherziehen treiben, niemals in Häuser und Höfe unaufgefordert, und in Gasthöfe ohne Erlaubniß des Wirthes zu dem Zwecke eintreten dürfen, um ihre Waaren oder Dienstleistungen anzubieten, und daß die Verletzung dieser Vorschrift nach § 29 des gedachten Regulativs mit ein bis zweitägiger Gefängnißstrafe geahndet wird.
Berlin, den 1. Mai 1840.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 137...138, (Berlin) No. 19. Verbot der Benutzung der Straßen und Plätze zum Sonne und
Ausklopfen der Betten und Fußdecken, so wie zum Trocknen der Wäsche.

Die längst bestehenden Polizeiverordnungen, welche die Benutzung der Straßen und öffentlichen Plätze zum Sonnen und Ausklopfen der Betten und Fußdecken, so wie zum Trocknen der Wäsche, mit Einschluß des Aufhängens der letzten vor den in der Vorderfront der Häuser befindlichen Fenstern, bei zwei Thalern Geldbuße oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe untersagen, werden dem Publikum hierdurch wiederholt mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß der Gebrauch der Alleen und Plätze des Thiergartens, so wie aller Land- und frequenten Kommunikationsstraßen außerhalb der Thore, nebst deren offenen unmittelbaren Umgebungen, zu irgend einem der ange­gebenen Zwecke gleichmäßig verboten ist.
Berlin, den 3. Mai 1840.     Königl. Polizei-Präsidium.


Extra-Blatt zum 20sten Stück ..., Seite 155.

Der mittelst Steckbriefs vom 23.v. M. verfolgte Förstersohn Heinrich Schalt hat sein Leben als Selbstmörder geendet, sein Leichnam ist aufgefunden, und der Steckbrief daher erledigt.
Storkow, den 5. Mai 1840.     Königl. Preuß. Land- und Stadtgericht.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 22. Mai 1840.
Extra-Blatt zum 21sten Stück ..., Seite 170.

Eine ältliche gebildete Dame mit einem disponible Vermögen von 12- bis 1500 Thlr., welche geneigt sein sollte, diese Summe so anzulegen, daß sie bei völliger Sicherstellung und Verzinsung dieses Kapitals zu 4 Prozent, noch Wohnung, Beköstigung und Wäsche frei hat, sich auch überhaupt ganz als Mitglied einer achtbaren Familie betrachten könnte, erhält auf desfallsige frankirte Anfragen Auskunft und nähere Mittheilung durch die Expedition des Wochenblattes in Perleberg.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 12. Juni 1840.
Seite 171.

Des Königs Majestät haben die von der Berlin-Sächsischen Eisenbahn-Gesellschaft in der General-Versammlung vom 16. März d. J. beschlossene Annahme der Benennung
„Berlin-Anhaltsche Eisenbahn-Gesellschaft“
mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 15. d. M. zu genehmigen geruhet.
Diese Aenderung des unter dem 15. Mai v. J. Allerhöchst bestätigten Statuts der gedachten Eisenbahn-Gesellschaft (Gesetzsammlung de 1839 Seite 177 u. f.) wird in Folge eines Erlasses des Königl. Finanz-Ministerii vom 27. d. M hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 31. Mai 1840.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg.     In dessen Abwesenheit und Auftrag: Böttger.


Seite 171...172, No. 128. Landestrauer um des Hochseligen Königs Majestät.

Potsdam, den 9. Juni 1840.
Durch das am 7. d. M. erfolgte Ableben des Allerdurchlauchtigsten Königs von Preußen Friedrich Wilhelm III. Majestät sind das Königliche Haus und alle getreue Unterthanen in tiefe Trauer versetzt. Dieses schmerzliche Ereigniß, und der Allerhöchste Regierungsantritt des Allerdurchlauchtigsten Königs Friedrich Wilhelms IV. Majestät als angestammten nunmehrigen Königs und Herrn der Preußischen Lande, ist der unterzeichneten Regierungsbehörde mittelst Allergnädigsten Kabinets-Erlasses vom 8. d. M. eröffnet worden; auch haben Seine Königliche Majestät uns zugleich den Befehl zu ertheilen geruhet, daß wegen des Ablebens Seiner Hochseligen Majestät die Trauer nach Vorschrift des Königl. Reglements vom 7. Oktober 1797 stattfinde, und deshalb das Nöthige verfügt werde. Das besagte Reglement hat hierüber Folgendes bestimmt:
    „Bei dem Ableben des Königs trauern der Hof und die Kollegia sechs Wochen lang; die ersten drei Wochen der Adel, wie bisher, mit Pleureusen, und Personen bürgerlichen Standes, ohne dieselben, mit tiefer Trauer; die übrigen drei Wochen mit gewöhnlichen schwarzen Kleidern, silbernen Degen und Schnallen. Die Subalternen der Kollegien trauern bloß mit einem Flor um den Arm.
    Die Musik und die Schauspiele werden acht Tage lang eingestellt.
    Alles Drapiren der Wagen und Zimmer, so wie die schwarze Kleidung der Hausoffizianten und Livree, imgleichen das Behängen der Kanzeln und Kirchstühle mit schwarzem Tuche, wird gänzlich verboten.
    Die Glocken werden von Mittags 12 bis 1 Uhr 14 Tage lang geläutet.
    In den Kanzleien wird sechs Wochen lang schwarz gesiegelt; dagegen hört der Gebrauch des auf dem Rande und Schnitt schwarzgefärbten Papiers völlig auf.
    Die Zeit der Trauer wird vom Sterbetage an gerechnet.“
Ferner wurde mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 2. März 1805 laut Zirkulairs des vormaligen Königl. General-Direktoriums vom 12. ej. zu dem Reglement vom 7. Oktober 1797 in Ansehung der Landestrauer bei den Zivil-Uniformen die weitere Bestimmung erlassen,
    „daß die Präsidenten, Direktoren und wirkliche Räthe zu den Uniformröcken schwarze Unterkleider nebst Flor um den Arm und das Portépée, die Assessoren und Referendarien aber, so wie die übrigen Offizianten, welche Uniform tragen, bloß einen Flor um den Arm und Portépée tragen, dagegen für die drei letzten Wochen, Präsidenten, Direktoren und wirkliche Räthe den Flor um das Portépée ablegen, und die Assessoren, Referendarien und alle übrige Offizianten, bloß den Flor um den Arm behalten sollen.“
Wir fordern hiermit die Behörden im Regierungsbezirke auf, so weit es sie betrifft, vorstehende Bestimmungen genau zu beobachten und in ihren Ressorts beobachten zu lassen.
Königl. Regierung.
[Anm.: Pleureusen = Trauerbesatz an Kleidern u. a.]


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 26. Juni 1840.
Seite 191, No. 34. Aufhebung des Brückengeldes für die Benutzung der Oberbaumbrücke in Berlin.

Des Königs Majestät haben geruhet, durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 30. Mai d. J. die bisher erhobene Abgabe für die Benutzung der hiesigen Oberbaumsbrücke vom 1. Juli d. J. ab zu erlassen. In Folge höheren Auftrages machen wir dies mit dem Bemerken bekannt, daß dies Brückgeld vom 1. Juli d. J. ab nicht mehr erhoben werden wird.
Berlin, den 12. Juni 1840.     Königl. Haupt-Steueramt für inländische Gegenstände.


Extra-Blatt zum 26sten Stück ..., Seite 206.

Der Kammerrath Schmidt beabsichtigt auf seinem zu Hönow belegenen Gute die Aufstellung eines Dampfzylinders zum Betriebe der Branntweinbrennerei. In Gemäßheit des § 16 des Edikts vom 6. Mai 1838 wird dies Vorhaben hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und Jeder, der sich in seinen Rechten gefährdet hält, aufgefordert, seine Einwendungen dagegen binnen vier Wochen präklusivischer Frist bei mir anzubringen und zu begründen.
Berlin, den 10. Juni 1840.     Königl. Landrath Niederbarnimschen Kreises. v. Witzleben.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 3. Juli 1840.
Extra-Blatt zum 27sten Stück ..., Seite 218, Nothwendiger Verkauf.

Land- und Stadtgericht Alt-Landsberg.
Das dem Zimmergesellen Johann Schaale zugehörige, zu Neu-Hönow belegene Büdnergrundstück, laut der in unserer Registratur einzusehenden Taxe auf 300 Thlr. abgeschätzt, soll am 13. Oktober d. J., Vormittags II Uhr an ordentlicher Gerichtsstelle meistbietend verkauft werden.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 10. Juli 1840.
Seite 211...212, No. 152. Sonn- und Festtagsfeier.

Potsdam, den 25. Juni 1849.
Zur richtigen Auslegung und Anwendung der in unserer Bekanntmachung vom 26. Mai 1838 (Amtsblatt No. 118) enthaltenen Bestimmungen über die äußere Heilighaltung der Sonn- und Festtage werden hiermit einige Erläuterungen erlassen.
Der § 6 der gedachten Bekanntmachung verbietet an Sonn- und Festtagen während des Gottes­dienstes alle öffentlichen oder den Gottesdienst störenden Arbeiten, nicht aber jeden Gewerbsbetrieb ohne Unterschied; es kommt daher in den Spezialfällen bei der Untersuchung darauf an, ob die gewerbliche Arbeit öffentlich betrieben worden sei, oder nach ihrer Beschaffenheit und Gegend zur Störung des Gottesdienstes habe gereichen können. Die im § 10 ibid. an Sonntagen verbotenen länd­lichen Beschäftigungen begreifen, im Gegensatz des technischen Gewerbsbetriebs, alle diejenigen Arbeiten in sich, welche zur Bewirtschaftung ländlicher Grundstücke gehören. Da auch die mit besonderen öffentlichen Förmlichkeiten verbundenen Gewerbs-Verrichtungen, wie z. B. das Richten eines neuen Gebäudes u. dergl., mehr oder weniger die Teilnahme des Publikums erregen und dadurch der äußeren Heilighaltung der Sonn- und Festtage nachtheiliger sind als andere öffentliche Arbeiten, so sollen derartige gewerbliche Verrichtungen, auch wenn sie außer den Stunden des Gottesdienstes vorgenommen werden, an Sonn- und Festtagen überhaupt unterbleiben, und Uebertretungsfälle dem Strafverfahren nach § 11 unterliegen. Nach diesen Bestimmungen haben sich die Einwohner und die Orts-Polizeibehörden im diesseitigen Departement fernerhin zu richten.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 24. Juli 1840.
Seite 226, No. 165. Verbot der Holz- und Kientrocknung auf und neben den Stubenöfen.

Potsdam, den 18. Juli 1840.
Nach dem Edikte vom 1. Oktober 1708 und der Deklaration zu demselben vom 14. Januar 1716 (Mylius' Ediktensammlung Thl. V. Abth. I Kap. II No. XIX und XXVII) ist das Holz- und Kiehn­trocknen auf und neben den Stubenöfen überall bei Strafe verboten. Da nun dieser Bestimmung nicht überall nachgekommen wird, ein so feuergefährliches Verfahren aber nicht länger gestattet werden kann, so wird auf Grund des § 11 der Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen vom 23. April 1817 für jeden derartigen Kontraventionsfall eine Strafe von 15 Sgr. bis 1 Thlr. hiermit festgesetzt, und verweisen wir wegen des dieserhalb eintretenden Untersuchungsverfahrens auf unsere Bekanntmachung vom 12. Juli 1830 (No. 120 des Amtsblatts de 1836).
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 31. Juli 1840.
Seite 233.

Im Kalenderjahre 1839 haben in den zu einer Feuersozietät vereinigten Städten der Kur- und Neumark und der Niederlausitz überhaupt 124 Brände stattgefunden, von denen
    4  durch Gewitter,
    8  durch Verwahrlosung,
    14 durch muthmaßliche Brandstiftung,
    5  durch vorsätzliche Brandstiftung,
    4  durch fehlerhafte Bauart und
    89 durch unermittelt gebliebene Zufälle
veranlaßt worden sind.
Bei diesen Bränden haben 331 Sozietätsmitglieder Schaden an ihren Immobilien erlitten und es sind
    gänzlich eingeäschert    mehr oder minder beschädigt
    Wohnhäuser 60 94
    Stall- und Seitengebäude 89 92
    Scheunen 132 8
    Schuppen 3 4
    Mühlen 3 1
    verschiedenartige Gebäude12 7
Die für die versicherten Gebäude gewährte Vergütigung beträgt 120556 Thlr. - Sgr. 2 Pf.
und die Vergütigung für nicht versicherte Gegenstände inkl. der Wiederherstellungskosten der Feuerlöschgeräthschaften 7512 Thlr. 22 Sgr. 1 Pf.
Berlin, den 8. Juli 1840.
Ständische Städte-Feuersozietäts-Direktion der Kur- und Neumark und der Niederlausitz.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 7. August 1840.
Seite 242, Vermischte Nachrichten.

Wegen Erneuerung der Brücke No. 4 bei Malchow auf der alten Poststraße von Berlin nach Bernau ist die Passage über dieselbe für alles Fuhrwerk und Treibervieh vom 5. d. M. ab auf 14 Tage gesperrt, und muß während dieser Zeit der Weg von Bernau und Lindenberg über Wartenberg genommen werden.
Potsdam den 4. August 1840.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Extra-Blatt zum 32sten Stück ..., Seite 254. Wichtige ganz neue Erfindung für Brauereibesitzer,
Gastwirthe, Bierschänker, das Sauerwerden der Biere zu verhüten u. s. w. betreffend.

Das glücklich erfundene Mittel, das Sauerwerden der Biere zu verhüten, trüb und schaal, so wie sauer gewordene wieder herzustellen und Biere auf die vortheilhafteste und billigste Art weinklar zu machen, ist gegen portofreie Einsendung von 2 Thlr. (vorbehaltlich der Geheimhaltung) nur allein bei dem unterzeichneten Erfinder zu haben. Dieses bewährte kostenlose Verfahren ist einzig und unübertrefflich in seinen Wirkungen; es verbessert den Geschmack eines jeden Bieres bedeutend, und läßt sich dasselbe Jahre lang ohne sauer zu werden oder zu verderben, aufbewahren. Zugleich sind demselben die Vorschriften des, wegen seines lieblichen aromatischen Geschmacks und seiner vortreffliche magenstärkenden Wirkungen jetzt so beliebten englischen Kräuter- oder Magenbieres, so wie des neu erfundenen Kartoffelbieres, Weinbieres und Champagnerbieres beigefügt, welche ohne kostspielige Geräthschaften in jedem Lokale und in jeder Quantität erstaunend leicht und billig hergestellt werden können.
A. F. Schultz in Berlin, Stralauer Straße Nr. 12,
approbirter Apotheker, wirkliches Mitglied des Apotheker-Vereins im nördlichen Deutschland und ehemaliger Bierbrauerei-Besitzer.



--> Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 19. Oktober 1840.
No. 225. Verbot der Ausfuhr von Pferden über die äußere Zollgrenze. (Bekanntmachung.)

Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kunde, daß mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 8 d. M. die Ausfuhr von Pferden über die äußere Zollgrenze, für den ganzen Umfang des Staats, und nach jeder Richtung hin, auf unbestimmte Zeit verboten ist.
Berlin den 14. Oktober 1840.     Der Finanz-Minister. Graf v. Alvensleben.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 46. / Den 30. Oktober 1840.
Seite 321...322, No. 232. Beschälkrankheit bei den Pferden.

Um der weitern Verbreitung der in einigen Gegenden der Provinz Schlesien bei den Pferden wahrgenommenen Beschälkrankheit Schranken zu setzen, will Ich für die Provinzen Schlesien, Posen, Preußen, Pommern, Brandenburg und Sachsen folgende Bestimmungen erlassen.
  1. Ein Pferd, welches an der Beschälkrankheit leidet, derselben verdächtig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre daran gelitten hat, darf nicht zum Begattungsakte zugelassen werden.
  2. Jedes von der Beschälkrankheit befallene oder derselben verdächtige Pferd ist sofort nach der Entdeckung des Uebels, jedes von derselben geheilte Pferd aber, wenn seit der Genesung noch nicht drei Jahre verflossen sind, sogleich nach der Publikation dieser Ordre von seinem Besitzer der Orts-Polizeibehörde, und von dieser dem Landrathe anzuzeigen, welcher dafür zu sorgen hat, daß ein jedes an der Beschälkrankheit wirklich leidende oder innerhalb der letzten drei Jahre daran krank gewesene Pferd an einer Seile des Halses, welche der Besitzer zu bestimmen hat, mit einem Brandzeichcn versehen werde, welches durch die Buchstaben B. K. die Krankheit und durch die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl die Zeit bezeichnet, in welcher das Pferd an der Krankheit gelitten hat.
  3. An der Beschälkrankheit leidende, oder derselben verdächtige Pferde dürfen gar nicht, von derselben geheilte Pferde aber, mit Ausnahme solcher Hengste, welche nach ihrer Heilung kastrirt sind, während der drei ersten Jahre nach der Heilung nicht über die Grenzen des landräthlichen Kreises hinaus weggeführt werden, in welchem sie erkrankt sind. Innerhalb des Kreises ist der Wechsel in dem Aufenthaltsorte erkrankt gewesener Pferde auch während der ersten drei Jahre nach der Heilung zulässig, muß aber von dem bisherigen Besitzer jedesmal der Orts-Polizeibehörde des bisherigen Aufenthaltsorts, und durch diese dem Kreis-Landrathe angezeigt werden.
  4. Sobald ein landräthlicher Kreis von der Regierung als infizirt oder als bedroht von der Beschälkrankheit betrachtet wird, ist dies durch das Amtsblatt bekannt zu machen. Von dem Tage an, wo diese Bekanntmachung erscheint, dürfen in einem solchen Kreise auch anscheinend gesunde Pferde zum Begattungsakte nicht zugelassen werden, wenn die Besitzer nicht bei Hengsten ein nicht über 14 Tage, und bei Stuten ein nicht über 4 Tage altes Gesundheitsattest eines approbirten Thierarztes aufzuweisen haben.
  5. Jede Uebertretung der zu 2, 3 und 4 den Pferdebesitzern ertheilten Vorschriftten wird mit einer Polizeistrafe von einem bis zehn Thalern, und im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe, jede Uebertretung der Vorschrift zu 1 dagegen mit einer Polizeistrafe geahn­det, welche dem vierfachen Betrage des etwa erhaltenen Sprunggeldes gleichkommt, aber niemals weniger als zehn und niemals mehr als hundert Thaler betragen darf. Polizeibehörden und Thierärzte, welche den ihnen vorstehend auferlegten Pflichten nicht nachkommen oder unvorsichtig in Ausübung ihres Amtes zu Werke gehen, haben angemessene Ordnungsstrafen, welche in Wiederholungsfällen bis zur unfreiwilligen Entlassung vom Amte gesteigert werden können, zu gewärtigen. Ich trage Ihnen, dem Minister des Innern, auf, für die Befolgung der einzelnen Bestimmungen dieser Ordre zu sorgen.
Potsdam, den 22. September 1840.     (gez.) Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister von Rochow und den Oberstallmeister von Knobelsdorf.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 13. November 1840.
Seite 341...342, No. 239. Beschreibung der Huldigungsfeierlichkeiten.

Die unterzeichneten Verleger haben sich vereinigt:
„eine Beschreibung der Feierlichkeiten bei der Huldigung Seiner Majestät des Königs Friedrich Wilhelm IV.“ unter dem Titel „Preußens Huldigungsfest im Jahre 1840“, vom Herrn Geheimen Ober-Regierungsrath Streckfuß bearbeitet, und mit Kupferstichen und Lithographieen geziert, herauszugeben.
Für die Güte und die Genauigkeit der Arbeit bürgt der rühmlichst bekannte Name des Herrn Verfassers, so wie die Thatsache, daß das Unternehmen sich der bedeutendsten Unterstützung höchster Behörden erfreut. Wir werden auch auf die artistische und typographische Ausstattung alle Sorgfalt verwenden, um so ein des Gegenstandes würdiges Werk zu liefern. Ein möglichst vollständiges Namens-Verzeichniß der Huldigungs-Deputirten sowohl, als auch der bei den verschiedene Feierlichkeiten mitwirkenden Personen, wird darin aufgenommen.
Das Werk wird, gleich ganz komplett, bald nach der Huldigung erscheinen, und 1½ bis 2 Thaler kosten. Die Exemplare auf starkem Velinpapiere werden einen verhältnißmäßig höhern Preis haben.
Alle guten Buchhandlungen nehmen Subscriptionen an und sind in Stand gesetzt, auf 12 - 1 Frei-Exemplar zu liefern. Berlin den 25. Oktober 1840.
E. H. Schroeder, Enslin'sche Buchhandlung
Buch- und Kunsthändler, (Ferd. Müller),
u. d. Linden Nr. 23 im Jagor'schen Hause   Breite Straße Nr. 23.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 53. / Den 18. Dezember 1840.
Seite 390...391, No. 275. Besetzung erledigter Pfarr- und Schulämter.

Potsdam, den 7. Dezember 1840.
Da die Bewerber um erledigte Pfarr- und Schulämter aus der, alle Vierteljahre im Amtsblatte erfolgenden Anzeige der stattgefundenen Pfarr- und Schulbesetzungen ersehen können, daß ihre desfallsigen Gesuche nicht haben berücksichtigt werden können, so werden dieselben hierdurch auf die gedachten Anzeigen verwiesen und haben hinfort keinen besondern mit Postporto verknüpften Bescheid zu gewärtigen.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 392, No. 69. Schlittschuhlaufen.

Die nachstehende Verordnung:
    „Um Unglücksfällen vorzubeugen, kann das Schlittschuhlaufen nicht anders als auf denjenigen Stellen gestattet werden, wo sich besondere Aufseher befinden. Eltern und Erzieher werden daher dringend aufgefordert, ihre Untergebene hiernach anzuweisen, und sind die sämmtlichen Polizei-Offizianten beauftragt, Jedermann von den Orten wegzuweisen, wo das Eis nicht völlig sicher ist, diejenigen, welche diesem keine Folge leisten, aber zur polizeilichen Bestrafung anzuzeigen. Berlin, den 15. Dezember 1837.“
wird hierdurch in Erinnerung gebracht.
Berlin, den 10. Dezember 1840.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 54. / Den 25. Dezember 1840.
Seite 395, No. 276. Nachträgliche Verleihung des eisernen Kreuzes.

Es kommen noch fortwährend Gesuche um nachträgliche Verleihung des eisernen Kreuzes zweiter Klasse von solchen Personen bei Mir ein, welche dazu im Laufe der letzten Feldzüge von ihren nächsten Vorgesetzten vorgeschlagen worden sind, ohne daß diese Vorschläge von den höheren Vorgesetzten zur Entscheidung Seiner Majestät des hochseligen Königs gebracht sind.
Da die Aus­zeichnung des eisernen Kreuzes von Höchstdemselben gestiftet, jeder fernere Vorschlag zur Ver­leihung des selben aber durch die Kabinetsordres vom 18. Juni und 23. Oktober 18l6 untersagt, und die Angelegenheit der Vererbung nach den gegebenen Bestimmungen gänzlich erledigt ist, so kann Ich Mich nicht für berechtigt halten, auf nachträgliche Gesuche um Verleihung des eisernen Kreuzes einzugehen, und müssen dieselben ohne Ausnahme unberücksichtigt bleiben. Ich beauftrage das Krieges-Ministerium, dies zur Vermeidung zweckloser Anträge zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 2. November 1840.     (gez.) Friedrich Wilhelm.
An das Krieges-Ministerium.


Seite 400, (Berlin) No. 72. Wäschespülen an den Straßenbrunnen.

Die nachstehende Verordnung:
    „Dem Publikum wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß das Spülen der Wäsche an den öffentlichen Straßenbrunnen bei 15 Silbergroschen Strafe für jeden Kontraventionsfall verboten ist. Berlin, den 2. Dezember 1837.“
wird hierdurch in Erinnerung gebracht.
Berlin den 13. Dezember 1840.     Königl. Polizei Präsidium.


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