Besitz:

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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1841.

Potsdam, 1841.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 8. Januar 1841.
Seite 11, (Berlin) No. 2. Blutegelpreis.

Es wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für die Monate Januar und Februar k. J. der Preis, zu welchem die Blutegel in den hiesigen Apotheken zu haben sein werden, auf drei Silbergroschen für das Stück festgesetzt ist.
Berlin, den 30. Dezember 1841.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 3. / Den 15. Januar 1841.
Seite 13...14, No. 10. Nachweisung des Einkommens der evangelischen Pfarren.

Potsdam, den 2. Januar 1841.
Ein Königl. Hohes Ministerium der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten hat uns, zur Erreichung eines höhern Zweckes, angewiesen: zuverlässige, gründlich erschöpfende Nach­weisungen der Einkünfte sämmtlicher Pfarren unsers Bezirks zusammenzustellen, indem die älteren hierunter vorliegenden nicht mehr den erforderlichen festen Halt geben, da sich im Verlaufe der Zeit, namentlich durch die Separationen, bedeutende Veränderungen in den Verhältnissen der Pfarren ergeben haben. ...
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 15, (Berlin) No. 4. Verbot des Ausgießens von unreinem Wasser in die Rinnsteine während des Frostes.

Das Ausgießen von Flüssigkeiten in die Straßen-Rinnsteine ist während der Dauer des Frostes, wegen des sich auf den Straßen bildenden Eises und Schmutzes, nicht erlaubt ...
Berlin, den 5. Januar 1841.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 29. Januar 1841.
Seite 24, No. 20. Aerztliche Gemüthszustands-Untersuchungen.

Potsdam, den 18. Januar 1841.
Da, den gesetzlichen Bestimmungen zufolge, die nicht promovirten Medizinal-Personen auch nicht qualifizirt sind, bei gerichtlichen Gemüthszustands-Untersuchungen als Sachverständige zugezogen zu werden, so wird es denselben ... hierdurch zur Pflicht gemacht, sich in Zukunft solcher Explora­tionen und Begutachtungen zu enthalten. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 5. Februar 1841.
Seite 27, No. 24. Werth der zu Fünf Thalern in Golde ausgeprägten ausländischen Goldmünzen.

Potsdam, den 26. Januar 1841.
In der unterm 27. November 1821 ... erlassenen Bekanntmachung des Königl. Staats-Mininisteriums ... ist der Werth der zu Fünf Thalern in Golde ausgeprägten, ausländischen Goldstücke demjenigen der Preußischen Friedrichsd'ore gleichgestellt. Mehrfältige, seit dieser Zeit und noch neuerdings eintretende Aenderungen im Schrote und Korne dieser ausländischen Goldmünzen lassen diese Gleichstellung nicht mehr als richtig erscheinen, da vielmehr die ausländischen Fünfthalerstücke - mit Ausnahme nur der Königlich Sächsischen, welche gesetzlich den Preußischen Friedrichsd'oren sich gleichhalten - um mehrere Prozent geringer als letztere ausgebracht werden. ...
Königl. Regierung.


Seite 27...28, No. 25. Hebammen.

Um den Uebelständen zu begegnen, welche, nach den bei dem Ministerium darüber von mehrern Seiten eingegangenen Berichten, aus einer zu großen Konkurrenz unter den Hebammen an einzelnen Orten entspringen, setzt das Ministerium hiermit Folgendes fest:
  1. Es sind zum Hebammen-Unterricht keine Lehrtöchter zuzulassen, welche nicht mit dem vorschriftsmäßigen, von einer Kommune ihr ertheilten Wahl-Atteste versehen ist. ...
  2. Die Zulassung zur Prüfung Behufs Erlangung der Approbation als Hebamme kann, ... nur Frauen gewährt werden, welche ... einen vollständigen Hebammen-Lehrkursus absolvirt, ... und durch ihre sittliche Führung die Zufriedenheit ihrer Lehrer sich erworben hat.
  3. Einer jeden Hebamme ist es untersagt, vor Ablauf von fünf Jahren nach erlangter Approbation, aus der Kommune, von welcher sie das ... Wahl-Attest erhalten hat, ohne besondere Genehmigung derselben, wegziehen.
  4. Es steht überhaupt keiner Hebamme frei, nach eigener Willkühr an irgend einem Orte ihren Wohnsitz zu nehmen ...
Berlin, den 6. Januar 1841.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Eichhorn.


Seite 32, Personalchronik. Anstellungen im Kirchen- und Schulwesen pro IVtes Quartal 1840.

I. Als Prediger sind angestellt oder versetzt: Superintendentur:
  • Bernau. Der Kandidat A. T. R. Silber als Prediger zu Börnike.
II. Als Schullehrer sind angestellt oder versetzt: Superintendentur:
  • Berlin Land. Der Lehrer zu Schönholz, F. W. Fischer, als Küster und Schullehrer zu Schwanebeck, und der Küster und Schullehrer zu Bergholz, E. Fischer, als Küster und Schullehrer-Adjunkt zu Mahlsdorf.
  • Bernau. Der Lehrer zu Alt-Landsberg, E. D. Bräsicke, als Konrektor und Organist zu Liebenwalde; der Lehrer zu Alt-Landsberg, E. Schulze, als Elementarlehrer zu Oranienburg, und der int. Lehrer zu Bernau, E. Erdmann, als Stadtschullehrer zu Bernau.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 12. Februar 1841.
Seite 36, No. 33. Polizeiliche Kontrolle über die Haltekinder.

Durch die nachstehende Allerhöchste Kabinetsordre vom 30. Juni v. J. haben des Königs Majestät zum Schutze der sogenannten Haltekinder gegen die Folgen vernachlässigter Pflege zunächst für Berlin ... anzuordnen geruhet: ... die Befugniß zur Aufnahme solcher Haltekinder künftig von einer polizeilichen Erlaubniß abhängig zu machen. ...
Sans-souci, den 30. Juni 1840.     Friedrich Wilhelm.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 19. Februar 1841.
Seite 46...47, No. 38. Wanderpaßbücher der Handwerksgesellen.

Potsdam, den 11. Februar 1841.
Es ist verschiedentlich vorgekommen, daß den nach unserer Bekanntmachung vom 22. März 1835 (Amtsblatt No. 48) für wandernde Handwerksgesellen in Buchform ausgefertigten Wanderpässen, wenn die paginirten Blätter derselben vollgeschrieben sind, von einzelnen Polizeibehörden zuweilen neue Blätter zur Aufnahme der Visas und Vermerke der Behörden eingeheftet werden.
Dieses Verfahren ist aber der gedachten ... Bekanntmachung nicht entsprechend, erschwert die Kontrolle der Wanderpässe, und führt leicht zu Täuschungen der Behörden durch Beseitigung einzelner eingehefteter Blätter, wenn der Inhaber aus deren Inhalte Nachtheile für sich besorgen zu müssen glaubt.
Es ist deshalb ... das Einheften neuer Blätter in die Wanderpässe ausdrücklich untersagt, und müssen ..., wenn dieselben vollgeschrieben ..., den Inhabern neue Wanderpässe ... ausgefertigt werden. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 5. März 1841.
Seite 61, No. 51. Mobiliar-Brandversicherungen der Geistlichen und Schullehrer.

Potsdam, den 19. Februar 1841.
Nach § 2 des Gesetzes über das Mobiliar-Feuerversicherungswesen vom 8. Mai 1837 ... ist es unzulässig, Versicherungen auf einen und den selben Gegenstand bei verschiedenen Versicherungs-Gesellschaften zu nehmen ... Mittelst Reskript der Königl. Minister der geistlichen, Schul- und Medizinal-Angelegenheiten und des Innern und der Polizei vom 26. Februar 1838 ist jedoch ... eine Ausnahme darin begründet worden, daß es Geistlichen, Küstern und Schullehrern nachgelassen sein soll, denjenigen Theil ihres Mobiliars, welcher durch den in einzelnen Regierungs-Departements für dieselben bestehenden besonderen Zwangs-Versicherungs-Verband statutenmäßig nicht versichert werden kann, anderweitig assekuriren zu lassen ...
Königl. Regierung.
Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 63, No. 54.
Zulegung der Ortschaften Schwanebeck und Schönow zum Baubezirke des Bauinspektors Butzke in Spandau.

Potsdam, den 20. Februar 1841.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 30. Juli 1839 (Amtsblatt S. 262), nach welcher die zum Domainenamte Biesenthal gehörig gewesenen Ortschaften Schwanebeck und Schönow an das Rentamt Mühlenhoff übergegangen sind, bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß diese Ortschaften jetzt dem Baubezirke des Bauinspektors Schwieger zu Wrietzen abgenommen, und dem Baubezirke des Bauinspektors Butzke zu Spandau beigelegt worden sind.
Königl. Regierung.
Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 12. März 1841.
Seite 67, No. 57. Stellvertretung des Landraths v. Witzleben
während seiner Beschäftigung als Hülfsarbeiter beim Königlichen Staatsrathe.

Potsdam, den 1. März 1841.
Da der Landrath des Niederbarnimschen Kreises, v. Witzleben, in Folge höherer Anordnung seit dem 1. Januar d. J. als kommissarischer Hülfsarbeiter beim Königl. Staatsrathe beschäftigt wird, so ist der Regierungs-Assessor von Röder, so lange dieses Verhältniß stattfindet, mit der Verwaltung des Landraths-Amtes in Stellvertretung des Landraths von Witzleben beauftragt worden. Dies wird den Behörden und Privatpersonen zur Kenntnißnahme hierdurch mitgetheilt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 68, (Konsistorium) No. 2. Prüfung für das Volksschulamt.

Diejenigen nicht in einem Seminar gebildeten Elementarlehrer, welche zu der nächsten Prüfung für das Volksschulamt zugelassen werden wollen, haben sich bis zum 1. April d. J. ... bei dem Seminar-Direktor Diesterweg ... zu melden.
Berlin, den 1. März 1841.     Königl. Schulkollegium der Provinz Brandenburg.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 26. März 1841.
Seite 87...92, No. 72. Krätzkrankheit.

Potsdam, den 13. März 1841.
Da sich ... die widerwärtige und scheußliche Krätzkrankheit auch im diesseitigen Regierungsbezirke auf besorgliche Weise verbreitet, ..., ein Uebelstand, der großentheils auch der Unaufmerksamkeit der Orts-Polizeibehörden beizumessen ist, so wird es dringend nöthig, letztere zu verdoppelter Sorgfalt und Thätigkeit bei Ausführung der, gegen die Krätze gerichteten Tilgungs-Maaßregeln aufzufordern, und ihnen die pünktliche Ausführung nachstehender Vorschriften zur strengen Pflicht zu machen. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 93, (Berlin) No. 13. Abraupen der Bäume. (Republikation.)

Den Eigenthümern und Inhabern von Gärten wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß das Abraupen der Bäume jetzt besorgt und spätestens binnen 8 Tagen bewirkt sein muß. ...
Berlin, dem 1. März 1841.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 2. April 1841.
Seite 97, No. 76. Blutegelpreis.

Potsdam, den 27. März 1841.
Der Preis der Blutegel in den Apotheken des diesseitigen Regierungsbezirks wird für den Zeitraum vom 1. April bis ult. September d. J. auf drei Silbergroschen pro Stück festgesetzt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 97, (Berlin) No. 14. Tabackrauchen. (Republikation.)

Mit Bezug auf die Allerhöchste Kabinetsordre vom 9. Dezember 1832 ... wird hierdurch wiederholt bekannt gemacht, daß das Tabackrauchen auf den Straßen und öffentlichen Plätzen innerhalb der Ringmauern von Berlin, sowie im Thiergarten, zu welchem die Bellevue-, die Lenné- und die Schulgarten-Straße zu rechnen, desgleichen in der Potsdamer Straße, bei einer Geldstrafe bis zwei Thaler oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe verboten ist.
Berlin, den 25. März 1841.   Königl. Preuß. Gouvernement und Polizei-Präsidium hiesiger Residenz.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 9. April 1841.
Seite 99, No. 77.
Maaßregeln zur Abstellung der unter den Handwerksgesellen entdeckten Verbindungen und Mißbräuche.

... Sämmtliche Regierungen vereinigen sich, übereinstimmende Maaßregeln hinsichtlich derjenigen Handwerksgesellen zu treffen, welche durch Theilnahme an unerlaubten Gesellenverbindungen, Gesellengerichten, Verrufserklärungen und dergleichen Mißbräuche gegen die Landesgesetze sich vergangen haben, ...
Berlin, den 17. März 1841. ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 16. April 1841.
Seite 106...107, No. 85. Salzverbrauchs-Kontrole.

Potsdam, den 2. April 1841.
Nach den unterm 19. August 1823 Allerhöchst vollzogenen, in dem Amtsblatte pro 1824 S. 271 abgedruckten Grundsätzen über die Einrichtungg der Salzverbrauchs-Kontrole, darf in den dieser Kontrole unterworfenen Gemeinden Niemand Salz anders woher als von dem Gemeinde-Seller oder aus derjenigen Salz-Debitsstelle entnehmen, an welche die Gemeinde mit ihrem Salzbezuge gewiesen ist. Diese Bestimmung wird hierdurch mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß jede Uebertretung derselben, sofern nicht die Strafe der Salz-Einschwärzung zur Anwendung kommt, mit einer Geldstrafe von 5 bis 50 Tlrn. oder mit achttägiger bis sechswöchentlicher Gefängnißstrafe belegt werden wird.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


Seite 109, Personalchronik.

Bei der am 27. März 1841 abgehaltenen Prüfung der in dem Schullehrer-Seminar zu Potsdam durch einen einjährigen Kursus gebildeten Seminaristen sind folgende [insgesamt 14] für anstellungsfähig im Schulamte erklärt worden: ...
  1. Miesch aus Buchholz bei Alt-Landsberg; ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 23. April 1841.
Seite 112, No. 20. Artillerie-Schießversuche

Die Schießversuche der Königl. Artillerie-Prüfungskommission beginnen am 17. d. M. auf dem Schießplatze in der Jungfernheide, und werden in der Regel Dienstags, Donnerstags und Sonnabends stattfinden. Ein Jeder wird vor unvorsichtiger oder unberufener Annäherung an den Schießplatz gewarnt.
Berlin, den 15. April 1841.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 30. April 1841.
Seite 117, No. 90. Militairische topographische Landesvermessungen.

Potsdam, den 22. April 1841.
Auch in diesem Jahre werden im hiesigen Regierungsbezirke die topographischen Vermessungen unter Leitung des Majors Herrn Hänel von Chronenthal, dem achtzehn Offiziere zugetheilt worden sind, vom 1. Juni d. J ab, von Jüterbogk aus fortgesetzt werden ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 7. Mai 1841.
Seite 129, Personalchronik.

Todesfälle
  1. Prediger ...; der Prediger Wettig zu Alt-Landsberg, Superintendentur Strausberg; ...
  2. Schullehrer ...; der Schullehrer Werner zu Blumberg, Superintendentur Berlin-Land; ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 20. / Den 14. Mai 1841.
Seite 134, No. 103. Verbesserung des Schulwesens der Städte und anderer Ortschaften.

Potsdam, den 6. Mai 1841.
Was in dem verflossenen Jahre 1840 Seitens einzelner Kommunen ec. zur Erweiterung und Verbesserung ihres Ortsschulwesens geschehen ist, wird hierdurch im Folgenden gern und mit beifälliger Anerkennung des Geleisteten zur öffentlichen Kenntniß gebracht. ...
  1. Gleichfalls wurden, theils auf eigene Kosten, theils mit Unterstützung Seitens der betreffenden Dominien oder Kirchenpatrone, von nachbenannten Kommunen: ...; Seeberg und Lindenberg, Superintendentur Land Berlin, ... resp. neue Schulhäuser erbaut oder die vorhandenen bedeutend reparirt und erweitert, oder die Schulstellen wesentlich verbessert ...
  2. Klein-Kinderschulen und Bewahranstalten wurden resp. durch einzelne Wohlthäter und wohlthätige Vereine zu Luckenwalde, Brandenburg und Alt-Landsberg errichtet.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 137, No. 24. Blutegelpreis.

... auch für die Monate Mai und Juni d. J. auf drei Silbergroschen für das Stück festgesetzt ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 21. Mai 1841.
Seite 148, (Berlin) No. 30. Straßenbenennung.

Des Königs Majestät haben Allergnädigst zu genehmigen geruhet, daß auch der von dem Landwehr­graben bis zum botanischen Garten sich erstreckende Theil der Potsdamer Chaussee, gleich dem diesseits des Landwehrgrabens liegenden Theile derselben, „Potsdamer Straße“ benannt werde.
Berlin, den 3. Mai 1841.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 28. Mai 1841.
Seite 159...160, Personalchronik.

Bei der zu Ostern 1841 in dem Berliner Seminar für Stadtschulen abgehaltenen Entlassungs-Prüfung sind nachbenannte Zöglinge dieser Anstalt für anstellungsfähig erklärt worden: ... Gottlieb Friedrich Eduard Anton aus Alt-Landsberg, ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 11. Juni 1841.
Seite 173, No. 127. Herabgesetzte Preise der älteren Jahrgänge des diesseitigen Amtsblatts.

Potsdam, den 28. Mai 1841.
Zur Erleichterung des Ankaufs des diesseitigen Amtsblatts aus den früheren Jahren von 1811 bis inkl. 1837, jedoch mit Ausschluß der Jahre 1815, 1816, 1827, 1828 und 1830, ist nach eingeholter höherer Genehmigung beschlossen worden, den gesetzlichen Preis von 15 Sgr. für jeden Jahrgang des Amtsblatts nebst dem damit ausgegebenen Extrablatt, auf 10 Sgr. für das Exemplar und ... ohne dieses Extrablatt auf 7½ Sgr. für das Exemplar zu ermäßigen. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 18. Juni 1841.
Seite 178, No. 132. Waldbrände.

Potsdam, den 29. Mai 1841.
Es ist früher, und namentlich im vergangenen Sommer wahrgenommen worden, daß bei entstandenen Waldbränden in den Forsten die Einwohner der zunächst gelegenen Ortschaften nicht überall den erforderlichen Eifer zur Löschung des Waldbrandes gezeigt, und sich insbesondere nicht sobald, als sie von dem Ausbruch desselben Kenntniß erhalten, mit den nöthigen Geräthschaften beim Feuer eingefunden haben, zum Theil auch wohl gar nicht erschienen sind, weil sie glaubten, dazu nicht verpflichtet zu sein.
Wir sehen uns deshalb veranlaßt, ... darauf aufmerksam zu machen, daß ... sämmtliche Bewohner der Ortschaften im Umkreise von 2 Meilen verpflichtet sind, auch unaufgefordert mit den erforderlichen Geräthschaften dem Feuer zuzueilen, löschen zu helfen und nicht eher von der Brandstelle sich zu entfernen, bis das Feuer gelöscht worden ist. Auch sollen zu dieser Arbeit keine Frauen und Kinder, sondern erwachsene Mannsleute geschickt werden. ...
Königl. Regierung.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 2. Juli 1841.
Seite 190, No. 139. Neu herausgegebene topographisch-statistische Uebersicht ...

Potsdam, den 24. Juni 1841.
Nachdem das ... Ortschafts-Verzeichniß unsers Verwaltungsbezirks nach der Kreiseintheilung vom Jahre 1817, infolge mehrfälliger Veränderungen obsolet geworden, ist an dessen Stelle eine topo­graphisch-statistische Ubersicht des Regierungsbezirks Potsdam und der Stadt Berlin, herausgegeben ... Diese Uebersicht ist von dem Buchhändler G. E. Reimer zu Berlin (Firma Sandersche Buchhandlung) ... zu beziehen.
Königl. Regierung.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 16. Juli 1841.
Seite 204, Personalchronik.

In Stelle des ausgeschiedenen Hauptmanns von Schütz zu Schöneiche ist für den Niederbarnimschen Kreis der Rittergutsbesitzer Simon auf Malchow, ... als Kreisverordneter in Auseinander­setzungssachen gewählt, bestätigt und vereidigt, ... worden.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 13. August 1841.
Seite 218, No. 175. Verbot des Ueberpflügens der öffentlichen Wege.

Potsdam, den 21. Juli 1841.
Das bereits durch unsere Amtsblatt-Bekanntmachung vom 23. März 1825 (Amtsblatt de 1825 No. 59 Pag. 79) untersagte Ueberpflügen der öffentlichen Wege, imgleichen das Herumpflügen um die an denselben stehenden Bäume wird hierdurch wiederholt verboten, und ... für jeden Kontraventionsfall eine Strafe von 1-5 Thlr. festgestellt. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 218...220, No. 176. Brandentschädigungsgelder der Prediger.

... Zur Sozietät gehören nach der zuletzt abgelegten Berechnung 698 Mitglieder, wovon jedes der Herren Mitglieder zu den noch aufzubringenden 582 Thlr. 9 Sgr. 10 Pf. --- Sechsundzwanzig Silbergroschen --- beizutragen hat. ...


Seite 220, No. 177. Mobiliar-Brandentschädigungsgelder der Stadtschullehrer.

... Die Zahl der Mitglieder beläuft sich nach dem letzten Anschreiben auf 697. Es hat daher ein jeder Stadtschullehrer einen Beitrag von --- Einem Silbergroschen --- zu entrichten ...


Seite 221...222, No. 178. Mobiliar-Brand-Entschädigungsgelder der Landschullehrer.

... Nach der zuletzt abgelegten Berechnung gehören zur Sozietät 1499 Mitglieder, von welchen ein jedes Mitglied --- Zwei Silbergroschen sechs Pfennige --- beizutragen hat. ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 34. / Den 20. August 1841.
Seite 225, No. 184. Bestrafung der Thierquälerei.

Potsdam, den 10. August 1841.
... es sind unlängst wiederholentlich Fälle zur Sprache gekommen, in denen durch boshafte oder muthwillige Thierquälerei ein öffentliches Aergerniß gegeben worden, die Polizeibehörde aber wegen Mangels eines ausdrücklichen Strafverbots, einzuschreiten Abstand genommen hat. Handlungen solcher Art gehören jedoch ohne Zweifel zu den groben Unsittlichkeiten, welche die obige Landrechtsstelle [§ 183 Tit. 20 Theil 2] mit Strafen bedroht, und welche daher in dergleichen Fällen innerhalb des polizeilichen Strafmaaßes von den Polizeibehörden zur Anwendung gebracht werden können. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 37. / Den 10. September 1841.
Seite 249, (Berlin) No. 54. Beschädigung der öffentlichen Laternen.

... Die öffentlichen Laternen, sowohl innerhalb der Stadt, als auch in deren näheren Umgebungen, werden häufig und besonders durch die Unachtsamkeit der Fuhrleute beschädigt, auch die Laternenanzünder während der Reinigung und des Anzündens der Laternen, besonders auf der Charlottenburger Chaussee bei ihrer Beschäftigung gestört. ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 24. September 1841.
Seite 260, (Konsistorium und Schulkollegium) No. 7. Benutzung der Kirchen zu musikalischen Zwecken.

Es ist bemerkt worden, daß bei den zu milden Zwecken stattgefundenen Musikaufführungen in Kirchen zuweilen Stücke gewählt worden sind, welche sich ihrem Inhalte nach für den heiligen Ort nicht eignen. Des Königs Majestät haben deshalb auf den Antrag des Königl. Ministerii der geistlichen ec. Angelegenheiten mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 31. Juli d. J. zu bestimmen geruhet, daß Jeder, welcher Kirchen zu musikalischen Zwecken benutzen will, gehalten sein soll, zuvor die Bescheinigung des betreffenden Pfarrers beizubringen, daß der Text der aufzuführenden Musikstücke nichts für die Kirche Anstößiges enthalte. ...
Berlin, den 7. September 1841.     Königl. Konsistorium der Provinz Brandenburg.


Seite 262, (Berlin) No. 60. Verbot, fahrende Wagen zu besteigen.

Es wird häufig wahrgenommen, daß Kinder und erwachsene Personen sich erlauben, auf fahrende Wagen ohne Bewilligung der Führer heimlich aufzuspringen oder sich daran anzuhängen, auch kleines Fuhrwerk daran zu befestigen, um es fortziehen zu lassen. Dieser mit Gefahr verbundene Unsinn ist unstatthaft, und wird hiermit bei 24stündiger Gefängnißstrafe oder, nach Umständen, körperlicher Züchtigung untersagt.
Berlin, den 11. September 1841.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 262, (Berlin) No. 61. Steigenlassen und Ziehen von Drachen in den Straßen.

Das Steigenlassen und Ziehen sogenannter Drachen in den Straßen und an allen zur öffentlichen Passage bestimmten Orten ist gefahrbringend, und deshalb bei Zwei Thlrn. Geldbuße oder verhält­nißmäßiger Gefängnißstrafe untersagt. Für Uebertretungen dieses Verbots durch Kinder bleiben diejenigen, welche über solche die Aufsicht zu führen haben, persönlich verantwortlich.
Berlin, den 11. September 1841.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 1. Oktober 1841.
Seite 267, No. 204. Kur der Ausschlagskrankheiten.

In einigen Gegenden sind noch Fälle vorgekommen, wo Kranke, welche an den Folgen einer Erkältung, besonders aber solche, die an der Krätze leiden, zu ihrer Heilung in einen geheizten Backofen gesperrt sind, und dies Verfahren für die demselben unterworfenen Individuen die gefährlichsten Folgen, bei einzelnen sogar den Tod herbeigeführt hat. Vor diesem höchst gefährlichen Verfahren haben wir bereits unterm 29. August 1816 (Amtsblatt 1816 S. 292) ernstlich gewarnt, und machen es, mit Bezug auf diese Bekanntmachung, den Ortsobrigkeiten und Herrschaften auf dem Lande zur Pflicht, den nachtheiligen Mißbrauch zu verhüten, und dagegen die zweckmäßigere Kur der mit Ausschlagskrankheiten Behafteten zu veranlassen, erwarten auch von den Herren Predigern auf dem Lande, daß sie durch eine angemessene Belehrung der Einwohner der Anwendung eines so lebensgefährlichen Verfahrens entgegen zu wirken bemüht sein werden.
Königl. Regierung.
Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 267, No. 205 Blutegelpreis.

Der Preis der Blutegel in den Apotheken des diesseitigen Regierungsbezirks wird für den Zeitraum vom 1. Oktober d. J. bis zum 1. April k. J. auf drei Silbergroschen pro Stück festgesetzt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 8. Oktober 1841.
Seite 276, Personalchronik.

Bei der am 17. und 18. September d. J. in dem Schullehrer-Seminar zu Potsdam gehaltenen Abgangsprüfung sind folgende Seminaristen für anstellungsfähig im Volksschulamte erklärt worden: ..., Karl Heinrich Ferdinand Klehmet aus Alt-Landsberg, ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 29. Oktober 1841.
Seite 288, No. 222. Abstellung der Mitleidsfuhren.

Potsdam, den 22. Oktober 1841.
Observanzmäßig sind bisher im diesseitigen Regierungsbezirk nach Maaßgabe unserer Bekannt­machung vom 16. April 1814 (Amtsblatt No. 144) die sogenannten Mitleids- oder Krüppelfuhren zur Fortschaffung armer erkrankter Reisender von dem Ort, wo die Hilfsbedürftigkeit eintrat, stations­weise bis zum Angehörigkeits- oder Bestimmungsort geleistet worden, wodurch indessen die zwischenliegenden Ortschaften belästigt, und für die Behandlung der Kranken Mißbräuche und Gefahren herbeigeführt wurden. Diese Art der Weiterbeförderung hülfsbedürftiger Kranker soll nach höheren Bestimmungen nicht ferner gestattet, sondern allgemein abgeschafft werden; denn keine Ortsobrigkeit oder Kommune hat das Recht, einen in ihrem Bezirk befindlichen armen und kranken Fremden, anderen auf dem Wege nach dessen Heimath belegenen Ortschaften zum Krankentransport zu überweisen, oder dem Heimathsort selbst durch die etwa nach dem Zustande des Kranken zulässigen Transportmittel, ohne vorgängige Zustimmung der Heimathbehörde zuführen. Es werden daher derartige Krüppelfuhren ... hiermit gänzlich untersagt. Wie die Fürsorge für arme und kranke Fremde zunächst von der Obrigkeit und Gemeinde des Aufenthaltsorts und weiter von der Landarmen-Verwaltung gesetzlich zu erfüllen sei, ist den Ortsbehörden aus unserer Zirkular-Verfügung an die Herren Landräthe vom 5. Mai d. J. bekannt; an den darin erläuterten Grundsätzen muß festgehalten werden, wobei das Interesse sich durch Gegenseitigkeit ausgleicht. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 46. / Den 12. November 1841.
Seite 296...297, No. 230. Spielzeug- ec. Farben

Potsdam, den 5. November 1841.
Um zu verhüten, daß das Spielzeug für Kinder und die Eßwaaren der Zucker- und Kuchenbäcker nicht mit Farben, deren Genuß der Gesundheit nachtheilig ist, bemalt und angestrichen werden, werden hierdurch die schädlichen und unschädlichen Farben zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und die Polizeibehörden und Medizinalbeamten des diesseitigen Regierungsbezirks aufgefordert, ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß von den schädlichen Farben zu dem gedachten Zwecke kein Gebrauch gemacht werde. ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 19. November 1841.
Seite 302, (Berlin) No. 67. Verbotener Gebrauch der kupfernen, nicht überzinnten Eßgeschirre.

... Niemand soll sich kupferner, nicht überzinnter Gefäße zur Zubereitung von Speisen bedienen; ...
Das sorgfältige Reinigen der kupfernen Eßgeschirre, nach und vor jedesmaligem Gebrauche, wird außerdem zur Vermeidung der, der Gesundheit drohenden Gefahren dringend empfohlen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 10. Dezember 1841.
Seite 326, (Berlin) No. 71. Fahren über den Weihnachtsmarkt in Berlin.

Für die Dauer des Weihnachtsmarktes dürfen, um Unglücksfällen auf solchem vorzubeugen, Fuhrwerke aller Art nicht anders, als in der Richtung vom Schloßplatze nach der Kölnischen Wache hin, ohne umzuwenden, die Breite Straße passiren ...
Berlin, den 2. Dezember 1851.    
Königl. Preuß. Gouvernement und Polizei-Präsidium hiesiger Residenz. ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 51. / Den 17. Dezember 1841.
Seite 233, (Berlin) No. 73. Verbot des Ausschüttens von Nachteimern ec. in die Spree ec.

Die Verunreinigung der Spree und der die Stadt durchfließenden Kanäle durch das Ausschütten von Nachteimern und anderem Unrath wird, nachdem dem entsprechenden Bedürfnisse mit der mit keinen Mistgruben auf den Höfen versehenen Häusern durch die Latrinen-Reinigungsanstalt ... abgeholfen ist, hierdurch untersagt.
Dies wird mit dem Bemerken, daß vom 1. Januar 1842 ab jede Verunreinigung der Spree und der Kanäle durch Ausschütten von Nachteimern und anderem Unrath, gegen die Herrschaft, welche solches veranlaßt, mit einer Geldstrafe von fünf Thalern, gegen die kontravenirenden Dienstboten und Arbeiter aber mit einer viertägigen Gefängnißstrafe gerügt werden wird, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 4. Dezember 1841.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 53. / Den 31. Dezember 1841.
Seite 354, (Berlin) No. 76. Verbot des Wäschespülens an den Straßenbrunnen.

... „Dem Publikum wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß das Spülen der Wäsche an den öffentlichen Straßenbrunnen bei 15 Silbergroschen Strafe für jeden Kontraventionsfall verboten ist. Berlin, den 2. Dezember 1837“ ...


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