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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1844.

Potsdam, 1844.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 3. / Den 19. Januar 1844.
Seite 7...8. [Nächtliche Beleuchtung der Eisenbahn]

Im § 16 des Polizei-Reglements für die Berlin-Potsdamer-Eisenbahn (erste Beilage zum 5ten Stück des Amtsblatts de 1839) ist angeordnet worden, daß das Befahren der Bahn im Finstern und zur Nachtzeit nur mit den im § 78 seq. angegebenen Vorsichtsmaaßregeln und Vorkehrungen stattfinden dürfe. Da hierbei nicht gleichzeitig die Dauer der Zeit, für welche diese Vorkehrungen zu treffen sind, näher bestimmt worden ist, dies aber im sicherheitspolizeilichen Interesse nothwendig erscheint, so haben die Königl. Ministerien der Finanzen und des Innern mittelst Erlasses vom 30. v. M. und Jahres festgesetzt, daß die Nachtsignale auf der Berlin-Potsdamer Eisenbahn anzuwenden sind:
  • in den Monaten Oktober bis einschließlich März in der Zeit von einer halben Stunde nach dem kalendermäßigen Sonnen-Untergang bis zu einer halben Stunde vor dem kalendermäßigen Sonnen-Aufgang und in den übrigen Monaten von einer Stunde nach dem kalendermäßigen Sonnen-Untergang bis zu einer Stunde vor dem kalendermäßigen Sonnen-Aufgang.
Das Publikum wird von dieser Anordnung hierdurch in Kenntniß gesetzt.
Potsdam, den 3. Januar 1844.     Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. (gez.) von Meding.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 26. Januar 1844.
Seite 15, No. 20. Ablösung von Dominialgefällen und Leistungen.

Potsdam, den 12. Januar 1844.
Nach der, unterm 1. Dezember v. J. ergangenen Königlichen Kabinetsordre kann die, zufolge Aller­höchster Bestimmung vom 24. Dezember 1837 - Bekanntmachung vom 11. Februar 1838 im Amts­blatte de 1838 Pag. 62 - den Domanial-Einsassen unter dem Beding der Uebernahme der Verpflich­tung zur Entrichtung der landesüblichen Grundsteuer, ausnahmsweise gestattete Ablösung der grund­herrlichen Gefälle und Leistungen, zum zwanzigfachen Betrage, fe[r]nerhin nicht mehr nachgelassen werden.
Unter Aufhebung der gedachten Bekanntmachung wird die vorstehende Allerhöchste Verordnung, in Gemäßheit des Reskripts der Königl. Ministerien der Finanzen und des Königlichen Hauses vom 21. Dezember v. J. zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 2. Februar 1844.
Seite 19, No. 21. Verschluß der rekommandirten Briefe.

Behufs zweckmäßiger Sicherung der rekommandirten Briefe, deren Inhalt oft von großem Werte ist, ist die Anordnung für nothwendig erachtet worden, daß rekommandirte Briefe mit Kreuz-Kouverten versehen und mit fünf Siegeln sorgfältig verschlossen sein müssen, und nur in dieser Beschaffenheit von den Postanstalten zur Beförderung angenommen werden dürfen.
Von dieser Anordnung wird das korrespondirende Publikum in Kenntniß gesetzt.
Berlin, den 18. Januar 1844.     General-Postamt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 23. Februar 1844.
Seite 37, No. 39. Aufstellung der Korn-, Stroh- und Heudiemen in der Nähe der Eisenbahnen,

Potsdam, den 15. Februar 1844.
Zur Beseitigung der Zweifel über die Entfernung, in welcher Korn-, Stroh- und Heudiemen in der Nähe der Eisenbahnen aufgemacht werden müssen, um nicht von dem Funkensprühen der Lokomotiven erreicht zu werden, ist es für erforderlich, aber auch für genügend erachtet worden, daß dergleichen Diemen in einer Entfernung von 10 Ruthen von den Eisenbahnen aufgestellt werden.
Zufolge Bestimmung des Königl. Ministeriums des Innern bringen wir dies hiermit zur allgemeinen Kenntniß, und warnen gegen Aufstellung von Diemen in einer geringeren, als der gedachten Entfernung von Eisenbahnen.
Ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung würde nach § 19 u. f. Theil I Titel 6 des Allgemeinen Landrechts jeden Anspruch auf Entschädigung aufheben.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 1. März 1844.
Seite 43...44, No. 48. Vertilgung der großen Kiefernraupe.

Potsdam, den 27. Februar 1844.
In den meisten Königlichen Forsten unsers Verwaltungsbezirks ist die große Kiefernraupe (Phalaena bombix pini) im Herbste des vergangenen Jahres in so bedeutender Menge entdeckt worden, daß es zur Abwendung eines für dieses Jahr drohenden verderblichen Raupenfraßes dringend nothwendig erschien, mit Anwendung der geeigneten Vertilgungsmaßregeln in möglichster Ausdehnung ohne Verzug vorzugehen. Es ist demnach von der Zeit ab, wo die Raupe ihr Winterlager bezog, überall, wo es erforderlich wurde, so lange es die Witterung gestattete und unter Benutzung aller zu erlangenden Arbeitskräfte mit dem Einsammeln der Raupen vorgeschritten worden, und wird auch damit bis zum Eintritt der warmen Frühlingswitterung noch überall da fortgefahren werden, wo es nach den Resultaten des fortgesetzten Sammelns zur Abwendung der zu besorgenden Gefahr erforderlich scheint. Es hat sich dabei gezeigt, daß die Raupe in weit größerer Menge vorhanden war, als es Anfangs schien, indem in einigen Revieren bis zu Anfang des Monats Januar bereits über zehn Millionen Stück Raupen in jedem eingesammelt und vernichtet wurden, wodurch sich die unbedingte Nothwendigkeit der ergriffenen Maßregel ergab.
Da nicht nur zu vermuthen steht, sondern auch mehrfach schon bekannt geworden ist, daß auch in vielen Privatforsten die genannte Raupe in nicht minder großer Menge vorhanden ist, als in den Königl. Forsten, so finden wir uns veranlaßt, die Besitzer und Verwalter von Privat- und Kommunal-Forsten auf diesen Gegenstand noch besonders aufmerksam zu machen, und dieselben auf das Dringendste aufzufordern, auch in ihren Forsten die vorgedachte Maßregel zur Vorbeugung eines ausgedehnten Raupenfraßes baldigst zur Ausführung zu bringen, zumal das Einsammeln der Raupen in ihrem Winterlager das wirksamste und zugleich am leichtesten auszuführende Vertilgungsmittel ist, und bis zum Eintritt des warmen Frühlingswetters, wo die Raupe die Bäume wieder besteigt, in dieser Beziehung noch sehr viel geschehen kann, wenn jede dazu günstige Zeit benutzt wird. Wir verweisen hinsichtlich des Verfahrens hierbei auf unsere diesfälligen wiederholten Amtsblatt-Bekanntmachungen, insbesondere aber auf die vom 12. Dezember 1837 (Amtsblatt 1837 Stück 52 Pag. 420), welche ausführliche Belehrungen über Anwendung dieser, so wie der sonstigen erprobten Vertilgungsmaßregeln enthält. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern und
Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 15. März 1844.
Seite 60, Vermischte Nachrichten.

Das Königl. Ministerium des Innern hat mittelst Reskripts vom 23. Februar d. J. dem Arbeitsmann Christian Friedrich Hesseyer zu Hönow für die bewirkte Rettung des Dienstjungen Hörnicke aus der Gefahr des Ertrinkens, die zur Aufbewahrung bestimmte Erinnerungsmedaille für Lebensrettung verliehen.     Potsdam, den 4. März 1844.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 29. März 1844.
Seite 65...66, No. 64. Ernennung eines Konservators der Kunstdenkmäler in der ganzen Monarchie.

Potsdam, den 14. März 1844.
Des Königs Majestät haben durch die Allerhöchste Ordre vom 1. Juli v. J. in der Person des Bauraths von Quast einen Konservator der Kunstdenkmäler in der ganzen Monarchie zu ernennen geruhet.
Derselbe wird bei seinen Umreisen von allen, sich im öffentlichen Besitz befindlichen Denkmälern, sowohl Baugegenständen, als Bildwerken, Gemählden, Kunstgeräthen e.c. und ihrer Beschaffenheit Kenntniß nehmen.
Sämmtliche Lokalbehörden, insbesondere die Baubeamten unseres Verwaltungsbezirks werden beauftragt, dem c. von Quast, sei es mündlich an Ort und Stelle, oder schriftlich, auf sein Verlangen die erforderliche Auskunft und Mittheilung zu gewähren, auch dessen Anweisungen, wo derselbe sich etwa veranlaßt finden möchte, eine schon angeordnete, nicht angemessen erscheinende Restauration zu sistiren, unweigerlich Folge zu leisten.
Imgleichen haben alle Behörden und Korporationen unseres Verwaltungs-Bezirks von jeder etwa beabsichtigten oder vorfallenden Veränderung, oder Translozirung eines dergleichen Kunstdenkmals, so wie von jedem neu aufgefundenen Gegenstande dieser Art uns unverzüglich in Kenntniß zu setzen und unsere desfallsige Bestimmung zu erwarten, und werden dieselben endlich auch hierdurch verpflichtet, der Königl. General-Direktion der Museen zu Berlin jede von dieser etwa verlangte Auskunft über das Bestehen und die Beschaffenheit solcher Kunstdenkmäler unweigerlich zu ertheilen. Diese Vorschriften gelten übrigens für alle dergleichen Kunstdenkmäler, ausschließlich derjenigen, welche sich in völlig freiem Privatbesitz befinden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 5. April 1844.
Seite 74, No. 72. Höhe russischer Schornsteine bei einstöckigen Häusern mit flachen Dächern.

Potsdam, den 2. März 1844.
Es hat bisher an einer bestimmten polizeilichen Vorschrift darüber gefehlt, welche Höhe enge Schornsteine (sogenannte russische Röhren) bei einem einstöckigen Hause mit flachem Dach erhalten müssen, damit das feuergefährliche Herausschlagen von Flammen und Funken vermieden werde, und die Röhre scharf genug ziehe, um keinen Glanzruß abzusetzen.
In einem Spezialfalle hat sich das Königl. Hohe Ministerium des Innern auf Grund eines Gutachtens der Königl. Ober-Baudeputation dahin entschieden, daß der Schornstein bei dergleichen Häusern 17-18 Fuß hoch von der Oberfläche des Feuerherdes gemessen, mindestens mit zwei 1 Stein starken Wangen über den Brandmauern aufzuführen, oder aber anstatt dessen ein nach drei Richtungen zu ankerndes Rohr von Eisenblech, dessen Fuß jedoch erst 2 Fuß über der Dachfläche auf dem gemauerten Rohr stehen, und welches jene Höhe von 17-18 Fuß über dem Heerde erreichen muß, aufzustellen ist.
Hiernach haben sich daher die sämmtlichen Polizei-Behörden bei Ertheilung der Baukonsense derartiger Feuerungsanlagen zu achten.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 12. April 1844.
Seite 81, No. 77. Verschönerung der Umgebungen öffentlicher Gebäude, namentlich um die
Kirchen auf dem platten Lande und der außerhalb der Oerter gelegenen Begräbnißplätze.

Potsdam, den 2. März 1844.
Obgleich wir nicht verkennen, daß an vielen Orten des hiesigen Bezirks auf die Erhaltung der Dorf­straßen und Begräbnißplätze im Anschlüsse der Kirchen und außerhalb der Dörfer und der Wege und Gehege eine rühmliche Sorgfalt verwendet wird, so bleibt es dennoch wünschenswerth, daß nament­lich für die bessere Einrichtung der Begräbnißplätze und deren Verschönerung durch dauerhafte und geschmackvolle Gehege und Anpflanzungen, nicht minder aber für die Bepflanzungen der Wege, mehr geschieht, als bisher in einzelnen andern Gegenden und Kreisen der Fall gewesen ist.
Wir fordern daher die Gemeinden und sonstige zur Unterhaltung jener Gegenstände Verpflichteten hierdurch auf, nach besten Kräften, für eine derartige Verschönerung der öffentlichen Plätze und Wege zu sorgen, und empfehlen gleichzeitig den Herren Landräthen und Superintendenten, so wie den Ortspolizeibehörden auch ihrer Seits, so viel wie möglich, auf die Erreichung dieses gemein­nützigen Zweckes hinzuwirken. Es wird uns angenehm sein, wenn uns von den Herren Landräthen diejenigen Gemeinden, welche sich hierbei vortheilhaft auszeichnen, zur öffentlichen Bekundung unseres Beifalls bezeichnet werden.
Königl. Regierung.
Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 19. April 1844.
Seite 87, No. 80. Die Konzessionierung von Eisenbahnen betreffend.

Die stets wachsende Zahl und Ausdehnung der in neun Zeit angeregten Eisenbahn-Projekte beginnt schon jetzt nachtheilig auf Handel und Gewerbe einzuwirken, indem diesen die nöthigen Betriebs-Kapitalien entzogen werden, damit sie zum Handel mit Eisenbahn-Aktion bereit seien. ...
Mit Allerhöchster Ermächtigung bringe ich daher hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß für andere Eisenbahn-Unternehmungen, als diejenigen, welche in Folge der Berathungen der vereinigten ständischen Ausschüsse nach der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 22. November 1842 (Gesetz­sammlung Seite 307) zur Ausführung und Beförderung bestimmt oder für deren Ausführung bereits Zusagen ertheilt sind, fürs erste und in den nächsten Jahren die Genehmigung überhaupt nicht ertheilt werden wird, sofern nicht für einzelne vorzugsweise wichtige Bahnen ganz überwiegende allgemeine Interessen eine Ausnahme nöthig erscheinen lassen. ...
Berlin, den 11. April 1844.     Der Finanz-Minister. von Bodelschwingh.


Seite 89, No. 83. Agentur-Bestätigung.

Potsdam, den 3. April 1844.
Der Domainenbeamte Lüdke zu Amt Alt-Landsberg im Nieder-Barnimschen Kreise ist als Spezial-Direktor (Agent) der Hagelschaden- und Mobiliar-Brandversicherungs-Gesellschaft zu Schwedt für den Nieder-Barnimschen Kreis bestätigt worden, was auf Grund des § 12 des Gesetzes vom 8. Mai 1837 hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 95...97. [Feuersozietät]

In den, den Feuersozietäts-Verband für das platte Land der Kurmark und des Markgrafthums Niederlausitz bildenden 21 Kreisen sind in dem Sozietätsjahre vom 1. März 1843 bis dahin 1844. 175 Brände, ... vorgefallen und dadurch
  1. an versicherten Gebäuden 1ster Klasse:
    1 Schulhaus, 1 Seitenflügel, 1 Treibhaus, 3 Scheunen und 6 Ställe gänzlich eingeäschert, und 1 Kirche mit Thurm, 7 Wohnhäuser und 1 Küster- und Schulhaus partiell beschädigt;
  2. an versicherten Gebäuden 2ter Klasse:
    31 Wohnhäuser, 1 Altentheil, 1 Pfarr-, 1 Schulhaus, 1 Krug, 5 Scheunen, 29 Ställe, 2 Schuppen, 5 Nebenhäuser völlig niedergebrannt, und 8 Wohnhäuser, 5 Ställe und 1 Waschhaus theilweise beschädigt;
  3. an versicherten Gebäuden 3ter Klasse:
    288 Wohnhäuser, 1 Krug, 235 Scheunen, 349 Ställe, 33 Nebenhäuser, 9 Thorhäuser, 27 Schuppen, 2 Kirchen und Thürme, 4 Brau- und Brennereien, 5 Altentheile, 5 Hirten- und 4 Schulhäuser, 8 Anbaue, 1 Vorbau, 2 Viehhäuser, 1 Backhaus und 1 Durchfahrt gänzlich durch Feuer zerstört, und 6 Wohnhäuser, 1 Scheune, 4 Ställe zum Theil beschädigt;
  4. an versicherten Gebäuden 4ter Klasse:
    7 Windmühlen, 1 Wohnhaus mit Oelmühle, 4 Wassermühlen, 1 Bäckerei, 3 Schmieden, 3 Ziegelöfen, 5 Ziegelscheunen und 4 Brennschauer gänzlich eingeäschert, und 1 Schneide­mühle, 1 Bockwindmühle, 3 Ziegelöfen und 2 Brennschuppen partiell beschädigt worden.
Die daraus erwachsenden Ausgaben haben betragen ... zusammen 275,523 Thlr. 18 Sgr. 3 Pf. ...
Von den stattgefundenen Bränden sind 130 durch unermittelt gebliebene Zufälle, 8 durch Gewitter, 25 durch muthmaßliche Brandstiftung, 3 durch absichtliche Brandstiftung, 5 durch schlechte Bauart, 4 durch Unvorsichtigkeit veranlaßt worden.
In den wegen der absichtlich oder durch Unvorsichtigkeit veranlaßten Brände eingeleiteten ge­richtlichen Untersuchungen ist gegen einen der Brandstifter auf eine 12jährige Zuchthausstrafe außer­ordentlich, und gegen eine der Brandstiftung überführte Inquisitin auf eine 10jährige Zuchthausstrafe erkannt worden. Ein der Brandstiftung dringend verdächtiger Inkulpat hat sich der gegen ihn eingeleiteten Kriminal-Untersuchung dadurch zu entziehen gewußt, daß er sich wenige Tage nach dem Brande im Gefängnisse erhängt hat. Alle übrigen Untersuchungen sind theils, soweit sie beendigt, erfolglos geblieben, theils schweben dieselben noch.
Berlin, den 3. April 1844.
General-Direktion der Land-Feuersozietät der Kurmark und der Niederlausitz.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 20. / Den 17. Mai 1844.
Seite 197...198, Personalchronik.

Der Ober-Prediger Ribbach zu Alt-Landsberg ist zum Superintendenten der Diözes[e] Strausberg ernannt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 24. Mai 1844.
Seite 130...134, No. 111. Verbesserung des öffentlichen Schulwesens.

Potsdam, den 15. Mai 1844.
Was zur Förderung des öffentlichen Schulwesens hiesigen Regierungsbezirks im Laufe des Jahres 1843 geschehen und von den Betheiligten geleistet worden ist, bringen wir in Folgendem gern zur öffentlichen Kenntniß. ...
  1. Neue Schulhäuser wurden resp. auf Kosten der Kirchen-Patrone oder Dominien und Ortsgemeinden erbaut: ... in Dahlwitz, Superintendentur Land Berlin, ...
  2. Gesangvereine für jüngere, aber schon der Schule entwachsene Personen bestanden ... in ... Bernau, ...
  3. Lesezirkel und Büchersammlungen zur Belehrung und nützlichen Unterhaltung für Schüler und Erwachsene sind ... schon gegründet: in ... Bernau, ..., Lindenberg und Heiligensee, Superintendentur Land Berlin, Werneuchen und Weesow, Superintendentur Bernau, ...
  4. Die Zahl der des Taubstummen-Unterrichts kundigen Lehrer hiesigen Bezirks hat sich ... auf 72 vermehrt, ...
  5. Mehr als 1000 Landschulen von den 1386 Landschulen hiesigen Bezirks besitzen nun schon mehr oder weniger vermögende Schulkassen, deren Zahl sich jährlich erhöht.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 31. Mai 1844.
Seite 144, No. 120. Gewerbe-Ausstellung in Berlin.

In Verfolg der Bekanntmachung vom 10. Februar d. J. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß „die Kommission für die Gewerbe-Ausstellung in Berlin“ nunmehr bestellt und der Geheime Finanzrath von Viebahn zum Ministerial-Kommissarius bei derselben ernannt ist. Zugleich wird bekannt gemacht, daß die beabsichtigte Ausstellung nicht auf Erzeugnisse aus dem Gebiet des Zollvereins beschränkt wird, sondern daß auch an die Gewerbetreibenden der übrigen, dem Vereine nicht angehörenden deutschen Staaten die Einladung ergeht, sich an derselben zu betheiligen. ...
Berlin, den 3. Mai 1844.     Der Finanz-Minister. von Bodelschwingh.


Oeffentlicher Anzeiger zum 22sten Stück ..., Seite 208.

Mit Genehmigung der Königl. Regierung zu Potsdam ist der diesjährige hiesige Herbstmarkt vom 21. Oktober auf den 28. Oktober d. J. verlegt worden, wovon wir das betheiligte Publikum hierdurch in Kenntniß setzen.     Alt-Landsberg, den 10. Mai 1844.     Der Magistrat.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 23. / Den 7. Juni 1844.
Seite 151, No. 130. Militair-Begräbniß-Vereine.

Potsdam, den 29. Mai 1844.
In Verfolg der durchs Amtsblatt 1842 No. 88 publizirten Allerhöchsten Kabinetsordre vom 22. Februar 1842, die Bildung von Vereinen ehemaliger Krieger zum militairischen Begräbniß ver­storbener Kameraden betreffend, wird hiermit nach Erlassen des Herrn Ministers des Innern vom 9. und des Herrn Ober-Präsidenten der Provinz Brandenburg vom 17. Mai d. J. zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Seine Majestät der König mittelst einer an die Königl. Ministerien des Krieges und des Innern ergangenen Allerhöchsten Ordre vom 11. April d. J. zu genehmigen geruht haben, daß die Mitglieder der Militair-Begräbniß-Vereine bei Beerdigungen aus eignen Mitteln zu beschaffende dunkelblaue Waffenröcke mit rothem Passepeil tragen können. Dadurch wird nur eine Befugniß, aber keine Verpflichtung begründet.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 152...154, No. 132. Gewerbe-Ausstellung in Berlin.

Die unterzeichnete Kommission ist mit Leitung der, laut Bekanntmachung des Herrn Finanz-Ministers Excellenz vom 10. Februar d. J. beschlossenen Gewerbe-Ausstellung beauftragt worden. Dieses Unternehmen, ursprünglich nur auf das Gebiet des Zollvereins berechnet, ist durch die an die übrigen Staaten unseres Vaterlandes ergangene Einladung eine deutsche Angelegenheit geworden. ...
Zur Aufnahme der Gewerbe-Ausstellung ist von des Königs Majestät das Königliche Zeughaus dargeboten worden, eins der schönsten Gebäude Berlins, dessen Räume mit den Erinnerungen einer großen Vergangenheit geschmückt sind. Es bildet ein Quadrat von 290 Fuß langen Seiten, mit einem inneren Hofe von 118 Fuß Durchmesser und besteht aus zwei zur Benutzung eingeräumten Stockwerken. Jede Seite dieses feuerfesten, hohen, hellen und trocknen Raums, hat neunzehn breite Fenster und es möchte kaum ein Bau gedacht werden können, welcher zu dem vorliegenden Zwecke mehr Vortheile darböte. ...
Berlin, den 13. Mai 1844.     Kommission für die Gewerbe-Ausstellung in Berlin.


Seite 154...155, No. 134. Erleichterung in der Bereitung von Bier zum eigenen Bedarf betreffend.

Potsdam, den 24. Mai 1844.
Um denjenigen Landwirthen, welche von der gesetzlichen Verstattung Gebrauch machen, den Haustrunk zum eigenen Bedarf in gewöhnlichen Kochkesseln steuerfrei zu bereiten, eine Erleichte­rung zu Theil werden zu lassen, ist höhern Orts nachgelassen worden, daß künftig auch eingemauerte Kessel zu solchem Zweck verwendet werden können, und wird das bisherige Formular zu den Anmeldungsscheinen hiernach angemessen abgeändert werden.
Indem wir dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen, machen wir zugleich auf den § 20 des Gesetzes vom 8. Februar 1819 wegen Besteuerung des inländischen Braumalzes ec., wonach die Fixirung der Braumalzsteuer, namentlich in Brauanlagen, welche lediglich zum Bedarf ihres Haus­standes brauen wollen, für zulässig erklärt worden ist, aufmerksam und bemerken, daß Anträgen solcher Art um die Bereitung des Biers zum eigenen Bedarf möglichst zu befördern, alle thunliche Berücksichtigung zu Theil werden wird.
Königl. Regierung.


Seite 155...156, (Berlin) No. 41. Bestimmungen über das öffentliche Baden.

Nachstehende Bekanntmachung:
    „Um Gefahren für die Badenden selbst und ebenso Verletzungen des öffentlichen Anstandes vorzubeugen, ist es unbedingt verboten, innerhalb der Stadt, mit alleiniger Ausnahme der Benutzung des Unterrichts bei der Schwimm-Anstalt am Schlesischen Thore, frei zu baden. Aus gleichen Gründen ist solches auch außerhalb der Stadt in deren näheren Umgebungen, sowohl des engeren, als weiteren Berliner Polizei-Bezirks im Allgemeinen untersagt, und außer den beiden Privat-Schwimmunterrichts-Anstalten vor dem Unterbaum nur an denjenigen einzelnen Stellen der verschiedenen Wasserläufe erlaubt, welche durch eigene am Ufer errichtete und mit der Aufschrift: „Badestelle“ versehene Tafeln, deutlich in die Augen fallend, besonders als dazu nutzbar bezeichnet sind. Von den so bezeichneten Stellen befinden sich zwei in der Spree, unfern Stralow am Kreuz­bogen und an der Viehtränke bei Treptow, dem Dorfe Stralow gegenüber, eine im Rummelsburger See, neun im Landwehrgraben zwischen dem Halleschen und Cottbusser und zwischen diesem und dem Schlesischen Thore, und eine im Plötzen-See.
    Wer sie besucht, darf übrigens wie sich von selbst versteht, auch dort keine Unsittlichkeiten begehen, namentlich nicht entkleidet am Ufer umherlaufen, und bleibt zugleich für jeden, an den benachbarten, nutzbaren Grundstücken und deren Früchten von ihm angerichteten Schaden verhaftet. Jede Ueber­tretung dieser Vorschriften wird nachdrücklich, und namentlich das Baden an Orten, wo selbiges nicht gestattet ist, mit sofortiger Verhaftung geahndet.
    Eltern, Vormünder, Erzieher und Lehrherren sind verpflichtet, mit Achtsamkeit darauf zu halten, daß ihre Kinder, Pflegebefohlenen und Lehrlinge sich dergleichen nicht zu Schulden kommen lassen, und machen sich durch wissentliche Verstattung dazu oder Vernachlässigung der erforderlichen Warnungen selbst straffällig. Diese Festsetzungen werden, als unverändert gültig bleibend, hierdurch wiederholt um so mehr in Erinnerung gebracht, als einige während der letzten Jahre lediglich in Folge der Uebertretung vorgekommene Unglücksfälle die traurige Ueberzeugung gewährt haben, daß dem bestehenden Verbote des Badens an den nicht dazu ausdrücklich bezeichneten Orten häufig noch entgegen gehandelt worden ist und es den Anschein gewinnt, als gelte die Ansicht, daß alle verbotene Orte durch besondere Warnungs­tafeln, was jedoch durchaus unausführbar sein würde, bezeichnet sein müßten.
    Hierbei wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß in dem Landwehrgraben, zunächst dem Halleschen Thore bis bei dem Gasbereitungs-Etablissement vorüber, und ebenso in der Panke, zwischen der Chaussee und dem Invalidenhause, wegen der gegenwärtigen stärkeren Bebauung dieser Gegenden, das früher dort erlaubt gewesene Baden jetzt nicht mehr gestattet ist. Zugleich wird ein Jeder gewarnt, bei Benutzung der Badestellen in der Spree, im Rummelsburger und im Plötzen-See, deren durch eingesetzte Pfähle bezeichnete Grenzen im Wasser zu überschreiten, indem sich Jeder, der dagegen handelt, nicht nur der Gefahr des Ertrinkens, sondern auch unangenehmen Maaßregeln, namentlich eventueller Verhaftung aussetzt.
    Uebrigens wird noch einem Jeden die Beobachtung der beim Baden erforderlichen Vorsicht, insbesondere der nöthigen Abkühlung vor dem Baden, zur Vermeidung von Schlagflüssen und anderen Erkrankungen, empfohlen.
    Berlin, den 17. Juli 1839.     Königl. Gouvernement. Königl. Polizei-Präsidium.“
wird hierdurch in Erinnerung gebracht.
Berlin, den 6. Mai 1844.
Königl. Gouvernement. von Lützow. Königl. Polizei-Präsidium. von Puttkammer.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 14. Juni 1844.
Seite 159, No. 135. Gewerbeausstellung in Berlin.

Für diejenigen Industrie-Erzeugnisse der deutschen Bundesstaaten, so wie auch des Königreichs Preußen und des Großherzogthums Posen, welche zu der am 15. August d. J. zu eröffnenden Gewerbe-Ausstellung, nach geschehener Anmeldung, an die Kommission für die Gewerbe-Ausstellung in Berlin eingesendet werden, ist die Portofreiheit auf den Preußischen Posten bis zum Gewichte von vierzig Pfunden gewährt. Derartige Sendungen sind von dem Absender mit seiner Namens-Unterschrift und mit der Rubrik: „Gegenstände der Gewerbe-Ausstellung in Berlin“, zu bezeichnen. Bei den Rücksendungen wird die Rubrik durch ein amtliches Siegel beglaubigt werden. Es wird empfohlen, Sendungen welche den vorbezeichneten Gewichtssatz nicht übersteigen, in der angegebenen Weise an die Kommission für die Gewerbe-Ausstellung zu befördern.
Berlin, den 2. Juni 1844.     Der Finanz-Minister. Flottwell.


Oeffentlicher Anzeiger zum 24sten Stück ..., Seite 234.

Mittel wider den Schwammfraß in den Gebäuden.
Da sich auch hier jemand gefunden hat, der mein Mittel auseinandergesetzt zu haben glaubt. - Um aber Täuschung zu verhüten, mache ich die Besitzer hierauf aufmerksam, sich an den wahren Erfinder zu wenden, wo dies helfende Mittel nur unver­fälscht zu haben ist. Auch habe ich mehre[re] genügenden Atteste vorzuzeigen, daß es noch überall, wo es angewandt ist, seine Wirkung gehabt hat. Auch nehme ich die Verpflichtung auf mich, daß, wenn man sich genau nach der Anweisung richtet, das dafür erlegte Geld zurückzahle, wenn es nicht hilft. Dies Mittel ist nur einzig und allein in Berlin, Oranienburger Straße Nr. 44, bei meinem Bruder F. Jesse zu haben, wo auch die Atteste vorzuzeigen sind.
C. Jesse, Tischlermeister.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 21. Juni 1844.
Seite 166, No. 141.
Wegfangen von Nachtigallen und von Singvögeln überhaupt, auch Ausnehmen der Vogelnester.

Das bereits unterm 2. April 1798 ergangene Publikandum, wonach Niemand sich unterstellen soll, Nachtigallen im Lande, es sei in Wäldern oder Gärten, zu fangen und zu verkaufen, oder deren Jungen auszunehmen, bei Vermeidung von 5 Thrn. Geld- oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe, auch deren Verdoppelung bei wiederholter Uebertretung dieses Verbots, wird hierdurch erneuert, und darin deklarirt, daß das Einbringen der Nachtigallen vom Auslande nur dann zu gestatten, wenn selbige mit einem Atteste des Gutsbesitzers oder Forstbedienten, der sie von seinem Revier hat wegfangen lassen, begleitet sind und daß in Ermangelung dieser Legitimation die eingebrachten Nachtigallen konfiszirt werden sollen, wonach sich also jedermann zu achten hat.
Potsdam, den 6. Mai 1811.     Polizei-Deputation der Kurmärkischen Regierung.
Vorstehende ... Verordnung ... wird hierdurch ... nochmals in Erinnerung gebracht ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 168, No. 145. Agentur-Bestätigung.

Potsdam, den 10. Juni 1844.
Der Privat-Aktuarius Kohnheim zu Alt-Landsberg ist als Agent der Kurhessischen Allgemeinen Hagel-Versicherungsgesellschaft zu Cassel für den diesseitigen Regierungsbezirk bestätigt worden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 169...171, (Berlin), No. 48. Die durch die Herren Aerzte, Wundärzte, Apotheker und Thierärzte
einzureichenden resp. Sanitäts-, Impf- und Veterinairberichte betreffend.

Den hiesigen Herren Aerzten, Wundärzten und Apothekern wird, hinsichtlich der von ihnen einzureichenden Sanitäts- und Impfberichte, so wie den Herren Tierärzten, in Betreff der von ihnen zu erstattenden Veterinairberichte, Nachstehendes bekannt gemacht, resp. in Erinnerung gebracht. ...
Hinsichtlich der Einrichtung dieser Berichte wird bemerkt: ...
daß die Berichte mit den sich von selbst ergebenden Modifikationen für die einzelnen Einsender gleichförmig nach folgendem Schema abgefaßt werden müssen:
  1. Witterung, deren Einfluß auf die Gesundheit der Menschen und Thiere im Allgemeinen,
  2. Allgemeiner Krankheitszustand:
    1. epidemische, endemische, kontagiöse Krankheiten, mit namentlicher Angabe der Verbreitung der Pocken, Syphilis und Krätze;
    2. merkwürdige sporadische Krankheiten;
    3. bemerkenswerthe chirurgische Fälle;
    4. bemerkenswerthe geburtshülfliche Fälle;
    5. merkwürdige Verletzungen und Unglücksfälle, mit namentlicher Berücksichtigung der vorgekommenen Fälle vom Biß toller Hunde.
  3. Medizinal-Polizeiwesen:
    1. Armenkrankenpflege, Krankenanstalten;
    2. Irrenhäuser;
    3. Bäder und öffentliche Bade-Anstalten;
    4. Apothekenwesen;
    5. Rettung der Scheintodten;
    6. Maßregeln, die zur Tilgung oder Milderung allgemeiner Krankheitsursachen oder ausgebrochener Krankheiten ergriffen worden, mit besonderer Angabe der Fortschritte der Schutzpocken-Impfung;
    7. Bemerkungen über die Beschaffenheit der Getränke, Nahrungsmittel und Material-Waaren;
    8. Vergehungen gegen die Medizinalgesetze.
  4. Gerichtliche medizinische Vorfälle.
  5. Wissenschaftliche Medizinal-Angelegenheiten, betreffend medizinische, naturhistorische, chemische, physikalische Entdeckungen; Versuche und Beobachtungen, die für die medizinische Kunst und Wissenschaft ein Interesse haben.
  6. Veterinair-Medizin. Gesammtübersicht des hierher Gehörigen; die speziellen Nachweisungen bleiben den besonderen Berichten vorbehalten.
  7. Vorschläge zu Abänderungen und Verbesserungen zu einer der obigen Rubriken. ...
Berlin, den 5. Juni 1844.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 12. Juli 1844.
Seite 194, No. 167. Kreis-Jagd-Theilungs-Kommission für den Niederbarnimschen Kreis.

Potsdam, den 4. Juli 1844.
Für den Niederbarnimschen Kreis sind nach Vorschrift des § 2 der Verordnung vom 7. März v. J. über die Ausführung der Jagdgemeinheits-Theilungen (Amtsblatt de 1843 Seite 115):
  1. der Land- und Stadtrichter Berndt zu Alt-Landsberg,
  2. der Major von Veltheim auf Stolpe,
  3. der Schloßhauptmann, Graf von Arnim auf Blumberg,
als Mitglieder der zu konstituirenden Kreis-Jagdtheilungs-Kommission,
  1. der Land- und Stadtrichter Scharnweber zu Bernau,
  2. der Rittergutsbesitzer Henry auf Fredersdorf und
  3. der Rittergutsbesitzer Luther auf Mehrow,
als deren Stellvertreter gewählt und bestätigt worden, was hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß in unserer Bekanntmachung vom 25. April d. J. (Amtsblatt de 1844 Seite 105) statt „Nieder-“ Oberbarnimscher Kreis heißen muß.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 19. Juli 1844.
Seite 200, (Berlin) No. 54. Anzeige vorkommender Fälle von ansteckenden Krankheiten.

Es ist mehrere Male vorgekommen, daß Anmeldungen von Kranken, die an ansteckenden Krank­heiten und namentlich an den Menschenblattern litten, dem Polizei-Präsidio nicht zugegangen sind, wenn die Aerzte dergleichen Anzeigen den Angehörigen der Kranken zur Besorgung übergeben hatten. Um diesem in mehrfacher Beziehung nachtheiligen Uebelstande zu begegnen, wird den Herren Aerzten hiermit wiederholt empfohlen, in solchen Fällen die Anzeige in doppelten Exemplaren abzufassen und das eine derselben, mit dem Polizeistempel des betreffenden Revier-Kommissarius, an welchen die Anzeigen einzureichen sind, versehen, sich als Bescheinigung von der mit der Besorgung beauftragten Person zurückgeben zu lassen.
Berlin, den 1. Juli 1844.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 26. Juli 1844.
Seite 204...205, No. 172. Industrie-Ausstellung in Berlin.

Potsdam, den 22. Juli 1844.
Da von vielen Fabrikbesitzern die Kürze der Vorbereitungszeit für die am 15. August d. J. in Berlin zu eröffnende Ausstellung von Industrie-Erzeugnissen der deutschen Bundesstaaten der Beschickung derselben entgegengesetzt wird, so wird darauf aufmerksam gemacht, daß der Hauptzweck dieses Unternehmens nicht auf eine Zusammenstellung besonderer, mit großem Kostenaufwande ausgear­beiteter Meisterwerke, sondern auf eine Darstellung des wahren Zustandes der verschiedenen Gewerbszweige gerichtet ist. Solche Stücke, welche von den bekannten Leistungen der betreffenden Gewerbstätten abweichen, können bei der Besichtigung leicht Irrungen hervorrufen, während für die Ausstellung das, was beständig und in dieser Weise am vorzüglichsten gearbeitet wird, genügt. Es wird daher die Einsendung von Erzeugnissen der wichtigeren Gewerbestätten, welche für die Bedürfnisse des Publikums in größerem Umfange sorgen, in Proben ihrer gewöhnlichen Arbeit gewünscht.
Chemische oder andere Erzeugnisse, welche sich auf dem Transport oder in der Wärme der Ausstellungsräume selbst entzünden könnten, sind gar nicht, leicht feuerfangende Gegenstände nur in sehr geringen Proben, und in Flaschen wohl verwahrt, einzusenden.
Hinsichts der Einsendungsfrist bleibt es bei der Ausdehnung derselben bis zum 12. August d. J.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 205...206, No. 175. Baupolizei in den Städten betreffend.

Potsdam, den 19. Juli 1844.
Der § 12 der Ober-Präsidial-Bekanntmachung vom 16. September 1842 (Amtsblatt de 1842 Seite 269) bestimmt, daß, wer ein neues Haus oder ein anderes mit einer Feuerung versehenes Gebäude errichtet, dasselbe mit gehörigen Brandgiebeln versehen muß, außer wenn die benachbarten Gebäude solche bereits besitzen oder mindestens 30 Fuß entfernt sind. Dagegen ist in der vorgedachten Be­kanntmachung nicht bestimmt angegeben, welche Vorschriften bei der beabsichtigten Vergröß­erung eines Gebäudes durch Etagenaufsetzung, in Betreff der Bauart des Giebels maaßgebend sein sollen.
Bei Erörterung eines Spezialfalles hat sich das Königl. Hohe Ministerium des Innern mit uns dahin einverstanden erklärt, daß die in dem oben allegirten Paragraphen enthaltenen, beim Neubau eines Hauses zu beobachtenden Vorschriften im Allgemeinen auch bei der Aufsetzung einzelner Etagen zur Anwendung gebracht werden müssen.
Indem wir den Magisträten und sonstigen Orts-Polizeibehörden vorstehende Bestimmung zur genauen Befolgung in vorkommenden Fällen hierdurch bekannt machen, bemerken wir noch, daß einzelne Ausnahmen hiervon nur bei besonderen in der Lokalität begründeten Schwierigkeiten von uns genehmigt werden können.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 9. August 1844.
Seite 215...216, No. 186. Begräbniß-Vereine ehemaliger Krieger.

Ich will im Verfolg Meiner, die Begräbniß-Vereine ehemaliger Krieger betreffenden Bestimmung vom 22. Februar l842 gestatten, daß mit den genehmigten Feierlichkeiten auch diejenigen nicht im Kriege gedienten Vereins-Mitglieder beerdigt werden dürfen, welche entweder: a) aus dem stehenden Heere als versorgungsberechtigte Invaliden, oder nach Vollendung einer zwölfjährigen Dienstzeit ausgeschieden sind, oder b) in der Landwehr die Auszeichnung für pflichttreue Dienste erworben haben. Die Beschießung über das Grab - wenn die Trauerparade mit Gewehren versehen ist - muß aber jedenfalls bei Vereins-Mitgliedern, welche keinen Krieg mitgemacht haben, unterbleiben.
Den Ministerien des Krieges und des Innern gebe Ich hiernach die weitere Veranlassung anheim.
Sanssouci, den 6. Juni 1844.     (gez.) Friedrich Wilhelm.
An die Ministerien des Krieges und des Innern.


Seite 219...220.

Einladung zur ersten General-Versammlung
des landwirthschaftlichen Provinzial-Vereins der Mark Brandenburg und der Niederlausitz.

Die Entwicklung gewerblicher Betriebsamkeit in allen Zweigen der Landwirthschaft zur Ver­mehrung des Wohlstandes und zur Verbreitung von Regsamkeit, Thätigkeit und Einsicht ist von den schon seit längerer Zeit zu einem Zentralverein verbundenen landwirthschaftlichen Sozietäten des Frankfurter Regierungs-Departements mit dem günstigsten Erfolge befördert. Nachdem die, im Regierungsbezirk Potsdam mit gleichen Interessen und Leistungen bestehenden Distriktsvereine sich neuerdings durch die Organisation der märkisch-ökonomischen Gesellschaft zu einem Zentralverein ebenfalls verbunden haben, ist von sämmtlichen landwirthschaftlichen Sozietäten die Begründung eines Provinzial-Vereins, als gemeinsamen Mittelpunktes, in welchem die Leistungen Aller zusam­menfließen, zu einem Ganzen geordnet und verwendet werden, beschlossen worden. Den entwor­fenen Statuten gemäß sind die Vorstandsmitglieder beider Zentralvereine zu einer Sitzung am 20. v. M. zusammengetreten, in welcher der Ober-Präsident von Meding zum Präsidenten, der Geheime Ober-Regierungs-Rath Lette zum Vize-Präsidenten und der Oekonomie-Kommissarius von Schlicht zum General-Sekretair des Provinzial-Vereins gewählt ... Zur Theilnahme an den Verhandlungen sind alle Mitglieder der Zweigvereine berechtigt. Es werden für dieselben Einlaßkarten ertheilt werden. Außerdem steht jedem Fremden, welcher auch nicht Mitglied eines Zweigvereins ist, der Zutritt zu den Versammlungen insofern frei, als dessen vorherige Anmeldung bei dem Haupt-Direktorium durch ein Vereinsmitglied erfolgt ist.
Die Beförderer des Landbaues werden zu einer recht regen Theilnahme an den Verhandlungen hierdurch ganz ergebenst eingeladen, wobei die Mitteilung der zur Diskussion kommenden Fragen, deren Berathung in ähnlicher Weise, wie bei den Verhandlungen der großen deutschen ökono­mischen Wandergesellschaft erfolgt, einer spätern öffentlichen Bekanntmachung vorbehalten wird, in welcher zugleich angegeben werden soll, an welchem Ort in Berlin die Einlaßkarten in Empfang zu nehmen sind.
Berlin, den 26. Juli 1844.
Das Haupt-Direktorium des landwirthschaftlichen Provinzial-Vereins der Mark Brandenburg und Niederlausitz. v. Meding.


Seite 220..., Personalchronik. Anstellungen und Todesfälle im Kirchen- und Schulwesen im IIten Quartal 1844.

Als Prediger sind angestellt oder versetzt:
  • Superintendentur: Berlin-Land.
    Der Pfarrgehülfe F. A. F. Lücke als Pfarr-Adjunkt zu Ahrensfelde.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 16. August 1844.
Seite 223, No. 187. Abänderung der Arzneitaxe.

Potsdam, den 7. August 1844.
Die eingetretene Steigerung des Preises des Jod hat eine entsprechende Erhöhung der Taxpreise dieser Drogue und der Präparate derselben nothwendig gemacht, und sind deshalb von dem Königl. Hohen Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten die, hier folgenden Abänderungen der Arzneitaxe, welche mit dem 1. September d. J. in Anwendung kommen sollen, festgesetzt worden:
  • Jodum 1 Scrupel 1 Sgr. 4 Pf.
  • Kali hydroiodicum 1 Drachme 5 Sgr. - Pf.
  • Tinctura Jodi 1 Drachme 1 Sgr. 2 Pf.
  • Unguentum Kali hydroiodici 1 Unze 8 Sgr. 6 Pf.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 224...225, No. 190. Polizeiliche Strafe bei unterlassener Pockenimpfung.

Potsdam, den 30. Juli 1844.
Im § 54 des, durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 8. August 1835 genehmigten Regulativs vom 28. Oktober desselben Jahres über die sanitätspolizeilichen Vorschriften bei den am häufigsten vorkommenden ansteckenden Krankheiten ... ist verordnet worden, daß wenn Kinder bis zum Ablauf ihres ersten Lebensjahres ohne erweislichen Grund ungeimpft geblieben sind und demnächst von den natürlichen Blattern befallen werden, deren Eltern und resp. Vormünder wegen der verabsäumten Impfung in Hinsicht der dadurch hervorgebrachten Gefahr der Ansteckung, in polizeiliche Strafe zu nehmen sind.
Dieser Paragraph wird, da in demselben das Strafmaß der geordneten polizeilichen Strafe selbst nicht bezeichnet ist, auf Grund der Bestimmung des 2ten Abschnitts des § 11 der Instruktion der Geschäftsführung der Regierungen vom 23. Oktober 1817 ... dahin ergänzt, daß als die daselbst bezeichnete polizeiliche Strafe eine Geldstrafe von Einem bis Drei Thalern eintreten soll.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 34. / Den 23. August 1844.
Seite 235...237, No. 197. Verfahren bei Unterbringung der Wohnungslosen.

Potsdam, den 13. August 1844.
Nach § 3 des Gesetzes vom 6. Januar 1843 über die Bestrafung der Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheuen sollen diejenigen Personen, welche nach Verlust ihres bisherigen Unterkommens, binnen einer von der Orts-Polizeibehörde zu bestimmenden Frist sich kein anderweitiges Unter­kommen verschaffen und auch nicht nachweisen können, daß sie solches aller angewandten Bemühungen ungeachtet nicht vermocht haben, mit der für Arbeitsscheue bestimmten Gefängniß­strafe bis zu sechs Wochen belegt werden, und beim Rückfall in die Verschuldung obdachslosen Zustandes soll demnächst die Ueberweisung des Schuldigen an das betreffende Gericht zum Kriminalverfahren eintreten.
Das vorberegte Strafverfahren ist aber selbstredend in denjenigen Fällen ausgeschlossen, wo entweder der Obdachsmangel nur Folge anerkannter Verarmung ist, oder von einem nicht zur Klasse der Armen Gehörigen aller angewandten Bemühungen ungeachtet keine Unterkommens-Gelegenheit gefunden werden kann. Wenn daher auch von den Polizeibehörden vor Beantragung eines Straf­verfahrens wegen Obdachslosigkeit stets das Vorhandensein einer Verschuldung zu prüfen ist, so muß doch dabei als Grundsatz festgehalten werden, daß ein Jeder, der nicht im gesetzlichen Sinne für arm gehalten werden kann, für seinen Wohnungsbedarf zunächst selbst zu sorgen verpflichtet ist, und er, wenn es demselben nach dem Verluste einer bisherigen Miethswohnung an einem anderen freiwilligen Miethsunterkommen mangelt, die Präsumtion gegen sich hat, daß er es an vorgängigen eigenen Bemühungen um Erlangung einer Wohnungs-Gelegenheit habe fehlen lassen und daß er an seinem bisherigen Wohnsitze die Abhülfe seines Wohnungsmangels ertrotzen wolle. ...
Wird ein Wohnungsloser von der Ortsbehörde mit einstweiliger Wohnungs-Gelegenheit versehen, so bleibt derselbe nach wie vor zur Anwendung eigener und fortgesetzter Bemühungen um ein ander­weites Mieths-Unterkommen dort und in der Umgegend verpflichtet, und wir empfehlen den Ortsbehörden, ihn hierüber sogleich bei der vorläufigen Unterbringung gemessenst zu belehren und zu verwarnen, und auf die ihn treffenden weiteren Rechtsfolgen zu verweisen; es kann mit dieser Verwarnung von Obrigkeits wegen auch schon vorher eingeschritten werden, wenn die Ortsbehörde zur Kenntnißnahme bevorstehender Wohnungs-Verluste gelangt. Der Fortgang der eigenen Bemüh­ungen des Wohnungsbedürftigen muß wenigstens zu den geordneten Miethsperiodcn vierteljährlich in geeigneter Art weiter nachgewiesen und geprüft werden: fällt dieser Nachweis ungenügend aus, so ist alsdann die Einleitung des Untersuchungs- und Strafverfahrens begründet und muß von den Polizeibehörden herbeigeführt werden.
Wir dürfen annehmen, daß bei Befolgung dieser Grundsätze die seither nur zu oft vorgekommene Fälle verschuldeter Obdachlosigkeit sich in Verbindung mit dem angeordneten Strafverfahren bedeutend vermindern werden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 37. / Den 13. September 1844.
Seite 249, No. 210. Betreffend Begräbniß-Vereine ehemaliger Krieger.

Potsdam, den 5. September 1844.
Mit Bezug auf die im Amtsblatte pro 1844 Seite 151 befindliche Bekanntmachung vom 29. Mai d. J. (I. 1442. Mai) wird zufolge einer Verfügung des Königl. Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg hierdurch fernerweit zur Kenntniß des Publikums gebracht. Wie des Königs Majestät mittelst einer an die Königl. Ministerien des Krieges und des Innern erlassenen Allerhöchsten Kabinetsordre vom 18. Juli d. J. zu genehmigen geruht haben, daß die Mitglieder der Begräbniß-Vereine ehemaliger Krieger die ihnen bei Beerdigungen ihrer Kameraden gestatteten dunkelblauen Waffenröcke mit rothem Paspoil auch bei anderen feierlichen Gelegenheiten, so wie an Sonn- und Festtagen tragen dürfen; wogegen die Anbringung der Gradabzeichen für Verabschiedete auf diesen Waffenröcken unterbleiben soll.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 20. September 1844.
Oeffentlicher Anzeiger zum 38sten Stück ..., Seite 361...362.

Subhastation. Theilungshalber.
Folgende, zum Mühlenmeister Münchhoffschen Nachlasse gehörige Grundstücke, nemlich:
  1. das hierselbst vor dem Berliner Thore belegene Mühlengrundstück - die sogenannte Berlinsche Mühle - bestehend aus einer Wassermühle nebst Nebengebäuden, zwei Gärten und einer Windmühle, letztere erbaut auf einem von der hiesigen lutherischen Kirche zu Erbzins hergegebenen Fleck Landes ...
  2. die drei Gründe hier vor dem Berliner Thore ...
  3. eine hinter der Berliner Mühle belegene Wiese ...
  4. ein Baumgarten vor dem Berliner Thore an der Klinge ...
  5. eine am Mühlenfließe auf dem Werderfelde belegene Wiese ...
  6. ein Landgarten an der Klinge ..
sollen im Termine den 30. Dezember d. J. Vormittags 10 Uhr,
an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden, Taxen und Hypothekenscheine sind in unserer Registratur einzusehen, und werden alle unbekannten Realprätendenten aufgeboten, sich bei Vermeidung der Präklusion spätestens in diesem Termine zu melden.
Alt-Landsberg, den 28. Mai 1844.     Königl. Land- und Stadtgericht.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 27. September 1844.
Seite 262...263, No. 223. Verfahren gegen bettelnde Kinder.

Potsdam, den 23. September 1844.
Das Gesetz über die Bestrafung der Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheue vom 6. Januar 1843 §§ 2 und 3 belegt das Betteln überhaupt, und zwar im ersten Falle eines solchen Vergehens, mit Polizeistrafe bis zu sechs Wochen Gefängniß und im Rückfall oder unter qualifizirten Umständen, mit Kriminalstrafe von sechs Wochen bis zu sechs Monaten Gefängnis oder Strafarbeit; die §§ 4 und 5 enthalten Strafbestimmungen für diejenigen, welche Kinder zum Betteln anleiten und ausschicken, oder doch vom Betteln abzuhalten unterlassen. Es ist hiernach in Frage gestellt worden, wie gegen bettelnd betroffene unmündige Kinder selbst verfahren werden solle, da einer Seits das Vergehen der Bettelei von Kindern von erreichtem vierzehnten Jahre, wenn sie sich aus eigenem Hange der Bettelei ergeben, nicht unbestraft gelassen werden kann, anderer Seits die Verurtheilung unmündiger Kinder zu den obberegten Polizei- und Kriminal-Strafen dem auf Besserung gerichteten Zwecke des Gesetzes nicht entsprechen dürfte.
Wir haben bereits in der Bekanntmachung vom 17. Juni 1838 (Amtsblatt No. 140 Seite 204) darauf aufmerksam gemacht, daß eine Bestrafung sowohl der bettelnd betroffenen Kinder, als ihrer Eltern, durch deren Veranlassung die Kinder zum Betteln bewogen worden, im eigenen Interesse der Ortspolizei- und Kommunal-Behörden eintreten müsse, denen die Erfüllung der polizeilichen Aufsicht und die Last der örtlichen Armenpflege obliegt, und daß eine körperliche Züchtigung der bettelnden Kinder auf Grund des § 17 Tit. 20 Thl. II des Allgemeinen Landrechts stattfinden könne, indem nach dieser Gesetzstelle unmündige Personen für Vergehen zwar nicht nach der Strenge der anderen gesetzlichen Strafbestimmungen bestraft, aber zur Verhütung fernerer Vergehen gezüchtigt werden sollen. Die gedachte Vorschrift des Landrechts findet nach einem Rescript des Königl. Ministeriums des Innern vom 20. Juli d. J. auch auf die Bestrafung unmündiger Bettler fernerhin Anwendung, und das Gesetz vom 6. Januar v. J. steht mithin einer, den darin angeordneten Strafarten zu substituirenden körperlichen Züchtigung bettelnder Kinder, nicht entgegen. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 4. Oktober 1844.
Oeffentlicher Anzeiger (No. 2) zum 40sten Stück ..., Seite 377.

Das in der Kolonie Neu-Hönow belegene ... Büdner-Etablissement der verehelichten Cawitz, früher verwittweten Obel, geb. Scheer, abgeschätzt auf 216 Tlr. 9 Sgr., soll in dem auf den 30. Dezember d. J. Vormittags 11 Uhr, anberaumten Termin an den Meistbietenden verkauft werden. Taxen und Hypothekenschein sind in unserer Registratur einzusehen.
Alt-Landsberg, den 17. August 1844.     Königl. Land- und Stadtgericht.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 22. November 1844.
Oeffentlicher Anzeiger zum 47sten Stück ..., Seite 447. Bekanntmachung.

Es sind hierselbst die Stellen eines Ausrufers und eines Nachtwächters zu besetzen. Mit beiden ist die Verpflichtung verbunden, auf Erfordern polizeiliche Hülfsdienste zu leisten. Das Einkommen der ersten Stelle besteht in alljährlich 10 Scheffel 17 Metzen Metzkorn, 3 Klafter Kienenholz, einer Dienstwohnung und den Gebühren für die besorgten Ausrufe. An solchen werden von den Auswärtigen 2 Sgr. 6 Pf. und von den Einheimischen 1 Sgr. 3 Pf. für jeden Ausruf entrichtet, und kommen dadurch jährlich circa 60 bis 70 Thlr. ein.
Mit dem Nachtwächterposten ist ein jährliches Gehalt von 48 Thlrn. verbunden.
Versorgungsberechtigte Militair-Invaliden, welche eine dieser Stellen zu übernehmen geneigt sind, werden hierdurch aufgefordert, sich unter Ueberreichung ihrer Zeugnisse schleunig bei uns zu melden. Die Anstellungen erfolgen auf die ersten drei Monate nur auf Probe.
Perleberg, den 8. November 1844.     Der Magistrat.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 13. Dezember 1844.
Beilage [zum 50sten Stück] ...

Von den wegen fahrlässiger oder absichtlicher Brandstiftung zur Untersuchung gezogenen Personen ist:
  • eine Mietherin zu einer vierwöchentlichen Gefängnißstrafe,
  • ein unmündiger Knabe zu 10 Ruthenhieben und vierjährigem Zuchthause,
  • ein Miether zu zweimonatlichem und dessen Ehefrau zu viermonatlichem Gefängniß,
  • eine andere Mietherin zu einer Geldbuße von 20 Thlrn. oder vier Wochen Gefängniß
verurtheilt, und ein Arbeitsmann hat sich im Zuchthause vor Abfassung des Erkenntnisses erhängt.
Gegen mehrere andere Personen sind Polizeistrafen verhängt und in einem Falle ist die Untersuchung noch nicht beendigt. ... ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 51. / Den 20. Dezember 1844.
Seite 349...350, No. 286. Stutenbedeckung im Brandenburgischen Landgestüt in den Jahren 1843 und 1844.

1. Resultat der Bedeckung im Jahre 1843 von 6298 Stuten durch 143 Stück Brandenburgische Landbeschäler.
Mit Einschluß von 15 Stück vierjährigen Remonte-Hengsten, so wie 6 Stück erkrankten Beschälern hat in Jahre 1843 durchschnittlich jeder Hengst
  • über 44 Stuten gedeckt,
  • davon 29½ befruchtet und
  • 1844 26¼ lebende Fohlen erzeugt
2. In dem gegenwärtigen Jahre 1844 haben 142 Brandenburgische Landbeschäler folgende Anzahl Stuten bedeckt ...
  • Summa aller bedeckten Stuten 6897 Stück.
Friedrich-Wilhelms-Gestüt, den 4. Dezember 1844.     Der Landstallmeister Strubberg.


Seite 350...351, No. 287. Bestellgeld für Briefe u. s. w. aufs Land.

Seit dem 1. November d. J. ist das Bestellgeld für Briefe ec. aufs Land, ohne Rücksicht wie weit die Ortschaften von der nächsten Postanstalt belegen sind, auf folgende Sätze ermäßigt worden:
  1. für jeden einzelnen Brief 1 Sgr.
  2. für Geldbriefe bis zum Betrage von 10 Thlrn. und Packete bis zum Gewicht von 6 Pfund 2 Sgr. In Fällen, wo durch den Landbriefträger nur der Geld-Auslieferungsschein oder die Packet-Adresse überbracht wird, die Abholung des Geldbriefs oder des Packets aber Sache des Empfängers bleibt, wird nur 1 Sgr. an Bestellgeld erhoben.
  3. für Zeitungen:
    1. wenn die Zahl derselben wöchentlich aus 2 bis 3 Nummern besteht, vierteljährlich 6 Sgr.
    2. bei einer höhern Nummerzahl vierteljährlich 10 Sgr.
    3. für die Gesetzsammlung, für Amtsblätter und Intelligenzblätter und solche periodische Schriften, welche wöchentlich einmal erscheinen, vierteljährlich 2½ Sgr.
Wo bereits niedrigere Bestellgeldsätze für Briefe ec. aufs Land bestehen, sind solche beibehalten worden.
Berlin, den 30. November 1844.     General-Postamt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 27. Dezember 1844.
Seite 368, No. 300. Wanderpässe der Gewerbsgehülfen betr.

Potsdam, den 18. Dezember 1844.
Die nach unserer Bekanntmachung vom 12. März 1835 (Amtsblatt No. 48) eingeführten Formulare zu den Wanderpässen der Gewerbsgehülfen sind zu Reisen innerhalb der Preußischen Staaten von jeder, zur Ertheilung von Inlandspässen befugten Polizeibehörde, unter deren eigener Firma, an ihre Ortsangehörigen auszufertigen; wenn diese Wanderpässe aber auch zu Reisen ins Ausland gültig sein sollen, so müssen sie wie alle Ausgangspässe, von den, nach der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1817 (Amtsblatt No. 307) zu Ausgangs-Paß-Ertheilungen von uns autorisirten Behörden ausgefertigt werden.
Es ist nun zur Sprache gebracht worden, daß in den Wanderpässen der Gewerbsgehülfen das Alter der Inhaber nicht durch Angabe der Zeit ihrer Geburt, sondern auf eine viel ungenauere Weise nur durch Angabe der Zahl der von ihnen zurückgelegten vollen Lebensjahre bezeichnet zu werden pflegt, hieraus aber der Nachtheil entsteht, daß bei dem Militair-Ersatzgeschäfte oft nicht mit hinläng­licher Sicherheit beurtheilt werden kann, zu welcher Klasse der nur mit einem solchen Ausweise versehene Militairpflichtige gehört.
Damit diesem Uebelstande vorgebeugt werde, werden in Gemäßheit Erlasses des Herrn Ministers des Innern Excellenz vom 23. November d. J. sämmtliche obgedachte Polizeibehörden diesseitigen Departements angewiesen, in den Wanderpässen künftig das Alter der Inhaber nicht mehr durch die Zahl der Lebensjahre, sondern durch die bestimmte Angabe des Tages, Monats und Jahres der Geburt zu bezeichnen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


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