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Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1845. Potsdam, 1845. Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz. (Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
Potsdam, den 27. Dezember 1844.
Die Branntweinbrennereien sind bisher nicht überall mit Bottigen oder Reservoirs zur Aufbewahrung der Schlempe im Innern des Brennereilokals versehen, sondern es sind verschiedentlich Abzugsröhren nach außen und Gruben auf den Höfen als Schlempe-Reservoirs angelegt und mit Bohlenwerk bedeckt, welches entweder mit einer Pumpenröhre geschlossen wird, oder eine zum Ausschöpfen der Schlempe bestimmte Oeffnungsklappe hat, deren Zuklappen nach dem Ausschöpfen nicht immer sogleich bewirkt wird. Durch die offene Klappe auf ebener Erde wird die Gefahr des Hineinfallens von Menschen und Thieren in die mit heißer Schlempe gefüllte Grube herbeigeführt; und wir nehmen aus einigen vorgekommenen Fällen hiermit Veranlassung, im Allgemeinen die sicherheits- und baupolizeiliche Bestimmung zu treffen, daß die mit solchen Klappen versehenen Schlempegruben durchgehends eine Schutzeinhegung erhalten sollen, die nach der Lokalität von Ortspolizei wegen anzuordnen ist, und etwa aus einer drei Fuß hohen verriegelten Barriere bestehen kann. Die Polizeibehörden haben hiernach das Weitere zu veranlassen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.
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Dem C. T. N. Mendelssohn zu Berlin ist unter dem 19. Dezember 1844 ein Einführungs-Patent auf ein Eisenbahnsystem für den Betrieb mit komprimirter atmosphärischer Luft, insoweit dasselbe auf der vorgelegten Zeichnung und Beschreibung für neu und eigenthümlich erachtet worden, auf sechs Jahre von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang der Monarchie ertheilt worden. |
Potsdam, den 17. November und Berlin, den 13. Dezember 1844.
In dem, mittelst Allerhöchster Ordre Sr. Majestät des Königs vom 11. Juli 1843 genehmigten Reglements ... ist das Königl. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten ermächtigt worden, approbirten Medizinal-Personen die Erlaubniß zum Selbstdispensiren nach homöopathischen Grundsätzen bereiteter Arzneien zu ertheilen, die Erlaubniß jedoch an die Bedingung eines Examens geknüpft worden. ...
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Es wird hierdurch öffentlich bekannt gemacht, daß die Jurisdiktion über das Forstrevier Kaehnsdorf dem Land- und Stadtgerichte zu Alt-Landsberg abgenommen und dem Land- und Stadtgerichte zu Straußberg übertragen worden ist.
Berlin, den 16. Januar 1845.
Königl. Preuß. Kammergericht.
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Dem Lehrer Anton Horwitz ist die Koncession zur Errichtung einer jüdischen höhern Knabenschule hierselbst ertheilt worden.
Berlin, den 23. Januar 1845.
Königl. Schul-Kollegium der Provinz Brandenburg.
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Im Auftrage der Königl. Regierung hierselbst wird das unterzeichnete Hauptamt in seinem Amtsgelasse am 15. Februar d. J. Vormittags 10 Uhr, die Chausseegeld-Erhebung bei Blumberg auf der Chaussee von Berlin nach Freienwalde an den Meistbietenden, mit Vorbehalt des höhern Zuschlages, vom 1. April d. J. ab zur Pacht ausstellen. Nur als dispositionsfähig sich ausweisende Personen, welche vorher mindestens 300 Thlr. baar oder in annehmliche Staatspapieren bei dem unterzeichneten Hauptamte zur Sicherheit niedergelegt haben, werden zum Bieten zugelassen. Die Pachtbedingungen sind bei uns von heute an während der Dienststunden einzusehen.
Potsdam, den 4. Januar 1845.
Königl. Haupt-Steueramt.
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Die Bekanntmachung des General-Postamts vom 30. November v. J. wegen Ermäßigung des Bestellgeldes für Landbriefe, bezieht sich lediglich auf diejenigen Briefbestellungen nach dem platten Lande, welche für Königliche Rechnung durch eigens dazu angestellte Landbriefträger regelmäßig stattfinden. Wo dergleichen Einrichtungen nicht bestehen, werden die für das platte Land bestimmten Briefe, wenn solche von den Empfängern nicht selbst von der Post abgeholt, oder in den betreffenden Ortschaften von durchgehenden Posten abgegeben werden, von 8 zu 8 Tagen gesammelt, und dann sämmtlich durch einen expressen Privatboten bestellt. Dieser Bote erhält nach wie vor pro Meile 5 Sgr., welcher Betrag für den ganzen von ihm zu machenden Weg berechnet, verhältnißmäßig auf sämmtliche ihm zur Bestellung übergebene Briefe repartirt und auf der Rückseite jedes einzelnen Briefes der Theil des Botenlohnes, der auf denselben fällt, bemerkt wird.
Berlin, den 27. Januar 1845.
General-Postamt.
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Potsdam, den 11. Februar 1845.
In der über die Kostensätze bei polizeilichen Transporten erlassenen Bekanntmachung vom 19. Dezember 1822 (Amtsblatt 1823 No. 5 Seite 8) haben wir unter Anderem bestimmt, daß an Lagerungskosten oder sogenannten Sitzgebühren der observanzmäßige Ansatz von 1 Sgr. 3 Pf. für jeden Gefangenen in jedem Nachtquartier zu liquidiren sei, daß aber daneben keine besondern Bewachungs- oder Arrest-Kosten passiren können, da an jedem Stationsorte ordentliche Gefängnisse vorhanden sein müssen. Nur die individuellen Unterhaltungskosten der Transportaten sollen von den zu deren Tragung verpachteten Personen oder Fonds erstattet werden; die allgemeinen Unterhaltungskosten der Polizei-Gefängnisse gehören dagegen zu den Lasten der Polizei-Gerichtsbarkeit und der Polizei-Verwaltung, die jede zur Haltung von Gefängnissen verpflichtete Stadtgemeinde oder Gerichtsherrschaft eben so zu tragen hat, wie ihr die Aufbringung der Kosten zu den erforderlichen polizeilichen Anstalten und Einrichtungen überhaupt obliegt. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 12. Februar 1845.
Es ist bereits durch die auf einen Erlaß des Königl. Ministeriums des Innern gegründete diesseitige Bekanntmachung vom 10. Februar 1810 verordnet worden, daß kein Brunnen ohne eine haltbare, wenigstens 2 ½ Fuß hohe Einfassung geduldet werden soll; und diese Departements Verordnung ist durch unsere Bekanntmachung vom 18. Oktober 1815 (Amtsblatt No. 374) in Erinnerung gebracht worden. Durch mehrere in neuester Zeit vorgekommene Unglücksfälle dazu veranlaßt, erneuern wir hiermit die landespolizeiliche Vorschrift der obgedachten Einfassung offener Brunnen, und machen die Orts-Polizeibehörden für die Befolgung dieser Vorschrift verantwortlich. Die Brunnenbesitzer sind von Polizei wegen exekutivisch zur Befolgung anzuhalten, und es können gegen dieselben auch Geldstrafen als Exekutionsmittel festgesetzt und vollstreckt werden. Die Herren Landräthe werden darauf halten, daß dieser Bekanntmachung überall Folge geleistet werde.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Der Prediger Kümmel zu Schönerlinde ist zum Superintendenten der Berliner Land-Diözese ernannt worden. |
Der Kandidat der Feldmeßkunst und Feldjäger im reitenden Korps Heinrich Ludwig Otto Alexander Benda ist als Feldmesser im hiesigen Regierungs-Departement bestellt und in dieser Eigenschaft vereidigt worden. |
Der Mühlenmeister Boche hierselbst, welcher den landespolizeilichen Konsens unterm 29. Juli v. J. zur Anlegung eines zweiten Ganges in seiner Bockwindmühle zum Spitzen und Reinigen des Getreides erhalten hat, beabsichtigt jenen Gang in einen Gang zur Mehlfabrikation umzuwandeln. Dies Vorhaben wird in Gemäßheit des § 29 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 7. Januar d. J. mit der Aufforderung zur öffentlichen Kenntniß gebracht, begründete Einwendungen binnen 4 Wochen präclusivischer Frist bei der unterzeichneten Behörde anzumelden.
Bernau, den 7. März 1845.
Der Magistrat.
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Bekanntmachung des Vereins für Pferdezucht und Pferdedressur zu Berlin rücksichtlich der für die diesjährige Rennzeit veranstalteten Konkurrenzen zur Prüfung der Zugkraft von Pferden und zur Prüfung der Landwehr-Kavallerie-Pferde. Es werden in diesem Jahre die nachstehenden Konkurrenzen zu der dabei bemerkten Zeit abgehalten werden: Am 20. Juni, Vormittags gegen 12 Uhr, auf der Berlin-Tempelhofer Chaussee Der Verein stellt einen oder zwei beladene vierrädrige Wagen. Der Konkurrent spannt zwei Pferde vor und fährt damit auf der Tempelhofer Chaussee die Anhöhe am Kreuzberg hinauf. Auf jede 20 Schritt wird der Last während des Fahrens ein Gewicht von 1 Centner hinzugefügt. Wenn die Pferde still stehen, ... dürfen sie nicht wieder anziehen. Zum Antreiben derselben ist nur der dazu bestimmte Fuhrmann berechtigt und darf er sich dazu bloß einer Peitsche bedienen; sobald ein Anderer sich hineinmischt, sind die Pferde ausgeschlossen. Es wird die Stelle, wo angehalten wurde, bezeichnet, und der Wagen dahin wo abgefahren war, zurückgebracht. - In eben der Art wird von allen übrigen Konkurrenten nach einander in der durchs Loos zur bestimmenden Reihefolge verfahren. - Diejenigen Pferde, welche so am weitesten ziehen, sind Sieger und erhalten eine Prämie von 70 Thlrn., die zweiten 20 Thlr., die dritten 10 Thlr. ... Am 21. Juni, Vormittags gegen 11½ Uhr, auf der Rennbahn unweit Tempelhof. Die konkurrirenden Pferde werden nach einander vor einen Flaschenzug gespannt. Dasjenige Pferd, welches hierbei den höchsten Kraftgrad entwickelt, ist Sieger; bei gleichen Graden konkurriren diese Pferde noch einmal. So wie eine Arretirung eintritt, darf das Pferd nicht wieder anziehen; es ist jedoch gestattet, während des Ziehens ein loses Pferd neben dem ziehenden zu führen. Zum Antreiben des ziehenden Pferdes ist nur der dazu bestimmte Fuhrmann berechtigt und darf er sich dabei bloß einer Peitsche bedienen. Sobald sich ein Anderer hineinmischt oder andere Mittel zum Antreiben angewendet werden, ist das Pferd von der Konkurrenz ausgeschlossen. Das erste Pferd erhält 65 Thlr., das zweite 15 Thlr. das dritte 10 Thlr., das vierte 5 Thlr. das fünfte 5 Thlr. ... Am 22. Juni, Nachmittags 5 Uhr, und am 23 Juni, Vormittags gegen 10 Uhr auf der Rennbahn Die Pferde werden zuerst einer Kommission vorgestellt, welche entscheidet, ob sie nach Alter, Größe, Gebäude und sonstiger Beschaffenheit zum Landwehrdienst geeignet sind. Ueber die Abkunft des Pferdes und die Art, wie es dressirt ist, bedarf es keines Nachweises, Ausrangirte Kavallerie-Pferde bleiben ausgeschlossen. Am 24. Juni, Vormittags um ¾9 Uhr auf der Rennbahn An diesem Rennen können alle Landwehr-Kavallerie-Pferde Theil nehmen, welche bei der Produktion am vorigen Tage eine Prämie erhalten haben, oder, wenn diese nicht so weit reichten, wenigstens einer solchen für würdig erkannt sind. Die Bedingungen des Rennens sind: Rennen auf der freien Bahn, 2000 Schritt. Gewicht des Reiters und Sattels 180 Pfund. Prämien werden ertheilt: das erste Pferd 80 Thlr., das zweite 15 Thlr., das dritte 7 Thlr., das vierte 5 Thlr. Am 24. Juni, Vormittags gegen 11 Uhr auf der Rennbahn Es wird eine Bahn mit kleinen Hindernissen eingerichtet werden, deren Länge 2000 Schritt beträgt, darauf drei Gräben von nicht ganz 6 Fuß Breite und eben so viele Barrieren von 1½ bis 2 Fuß Höhe, diese von Strauchwerk geflochten und möglichst so eingerichtet, daß ein etwaniges Stürzen durch Anstoßen an die Barriere wohl nicht stattfinden kann. Auf dieser Bahn findet ein Rennen statt, woran alle diejenigen, welche eine Prämie für Dressurproben erhalten haben, oder wenn diese nicht so weit reichen, wenigstens einer solchen für würdig erklärt sind, Theil nehmen können. Gewicht des Reiters und Sattels 180 Pfund; die Pferde welche auf der freien Bahn Preise erhalten haben, tragen 5 Pfund mehr. - Der Sieger erhält eine Prämie von 90 Thlrn, das zweite Pferd 15 Thlr., das dritte 8 Thlr., das vierte 5 Thlr. Am 24. Juni, Vormittags nach 11 Uhr, auf der Rennbahn Der Verein stellt eine Anzahl gleichartiger Wagen. Dieselben werden gleichmäßig schwer beladen und unter den Konkurrenten verloost. Jeder Wagen wird mit zwei Pferden bespannt und wird auf der Rennbahn gegen ½ Meile damit in die Wette gefahren. Damit bei dem Wenden um die Ecken der Bahn keine Hindernisse eintreten, werden an denselben Stangen mit Flaggen aufgestellt, und muß jeder zwischen denjenigen Flaggen durchfahren, welche ihm vor der Abfahrt bezeichnet sind. Wer hiervon abweicht, hat keinen Anspruch auf den Preis. Da indessen diejenigen, welche an der äußeren Seite der Bahn fahren, sonst eine größere Strecke zurücklegen müßten, als die übrigen, so werden die Strecken, welche ein Wagen gegen den andern bei den Wendungen an den Ecken verliert, berechnet und die Abfahrpunkte um so viel von einander entfernt verlegt. Auf ein gegebenes Zeichen wird von allen Konkurrenten zu gleicher Zeit abgefahren. Wer zuerst das Ziel erreicht, erhält eine Prämie von 120 Thlrn., der zweite 50 Thlr., der dritte 30 Thlr. - Im Falle die Zahl der Konkurrenten zu groß sein sollte, um alle gleichzeitig abfahren zu können, so geschieht dies nach dem Ermessen des Direktoriums in Abtheilungen und konkurriren dann die Abtheilungs-Sieger unter sich noch einmal. ... Das in früheren Jahren stattgehabte Wettpflügen wird in diesem Jahre im Mai zur Zeit der Thierschau nach den deshalb besonders bekannt gemachten Bestimmungen erfolgen. ... Diejenigen, welche bloß an den Konkurrenzen der Landwehr-Kavallerie-Pferde Theil nehmen wollen, brauchen nicht dem Vereine beizutreten, wenn sie sich nicht aus eigenem Antriebe dazu bereit erklären und haben überhaupt nichts weiter zu leisten, um die Zulassung zu erreichen, als genau die Bedingungen der vorstehend aufgeführten Propositionen zu erfüllen.
Berlin, den 9. März 1845.
Direktorium des Vereins für Pferdezucht und Pferdedressur.
(gez.) von Below. Falkmann. von Willisen. |
Mehrfache Klagen, insbesondere des die Eisenbahnen benutzenden Publikums, daß Droschken, die zu einer Frühfuhre bestellt worden, sich entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig eingefunden haben, veranlassen das Polizei Präsidium zu der Bestimmung: daß die Droschkenbesitzer verpflichtet sind, Frühfuhren, welche sie einmal angenommen haben, bei Vermeidung der im Droschken-Fuhr-Reglement vom 23. November 1843 angeordneten Strafen, zu der verabredeten Zeit auszuführen.
Berlin, den 1. März 1845.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Um den Ankauf des Viehsalzes noch mehr, als bisher bereits geschehen ist, zu erleichtern, ist versuchsweise nachgelassen worden, daß
Berlin, den 2. April 1848.
Der Finanz-Minister. Flottwell.
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Potsdam, den 8. April 1845.
In dem für die Churmark, für die Neumark und Pommern ergangenen Erlasse des ehemaligen General-Direktoriums wegen der Maaßregeln gegen Verbreitung der Schaafpockenkrankheit vom 27. August 1806 (Neue Edikten-Sammlung de 1806 Seite 735, Amtsblatt de 1816 Seite 322) ist unter No. VI bestimmt:
Auf Grund der, von des Königs Majestät in einer Allerhöchsten Kabinetsordre vom 11. Oktober v. J. ertheilten Genehmigung ist daher von den Königl. Hohen Ministerien der ec. Medicinal-Angelegenheiten und des Innern unterm 14. Januar d. J. unter Abänderung der gedachten Vorschrift bestimmt worden:
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Im Auftrage der Königl. Regierung zu Potsdam wird der Unterzeichnete die diesjährige Grasnutzung in den Gräben und auf den Böschungen neben den Chausseen des vierten Wegebaukreises an nachgenannten Tagen öffentlich an den Meistbietenden verpachten, und zwar:
Berlin, den 11. April 1845.
Der Wegebaumeister Kegel.
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Potsdam, den 18. April 1843.
Da die Strafbestimmung zu 6 des Cirkular-Erlasses vom 16. April 1825 (Amtsblatt 1825 Seite 163 und 164) wegen der bösartigen Klauenseuche der Schaafe, in der Anwendung sich als nicht angemessen gezeigt hat, so ist dieselbe mittelst Rescripts der Königl. Hohen Ministerien der ec. Medicinal-Angelegenheiten und des Innern dahin abgeändert worden,
daß jede Veräußerung eines Schaafes oder mehrerer Schaafe aus einer Heerde, in welcher die Klauenseuche ausgebrochen ist, mit einer Geldbuße von fünf bis fünfzig Thalern oder im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet werden soll.
Indem wir diese Bestimmung zur öffentlichen Kenntniß bringen, weisen wir zugleich darauf hin, daß bei wirklich erfolgter Verbreitung der Seuche die bereits im Kriminalgesetze angedrohten Strafen zur Anwendung kommen
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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In den, den Feuersocietäts-Verband für das platte Land der Kurmark und des Markgrafthums Niederlausitz bildenden 21 Kreisen, sind in dem Societäts-Jahre vom 1. März 1844 bis dahin 1848. 175 Brände und zwar ... im Niederbarnimschen Kreise 16 ... vorgefallen und dadurch
In den wegen der absichtlich oder durch Unvorsichtigkeit und Fahrlässigkeit veranlaßten Brände eingeleiteten gerichtlichen Untersuchungen ist einer der Inkulpaten laut Erkenntniß erster Instanz mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe ordentlich belegt worden, derselbe hat jedoch das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung ergriffen. Ein anderer Inkulpat ist rechtskräftig von der Anschuldigung der Theilnahme an der Braudstiftung nur vorläufig freigesprochen, die Ehefrau desselben aber wegen vorsätzlicher Brandstiftung mit einer achtjährigen Zuchthausstrafe außerordentlich bestraft worden. Ein zur Kriminal-Untersuchung sich freiwillig gestellter Tagearbeiter ist durch Erkenntniß erster Instanz wegen vorsätzlicher Brandstiftung zu einer außerordentlichen 25jährigen Zuchthausstrafe verurtheilt worden, hat jedoch hiergegen das Rechtsmittel des weiteren Verfahrens eingewandt. Alle übrigen Untersuchungen sind theils, soweit sie beendigt, erfolglos geblieben, theils schweben dieselben noch.
Berlin, den 15. April 1845.
General-Direktion der Land-Feuersocietät der Kurmark und der Niederlausitz. Gr. v. Schulenburg. |
Potsdam, den 7. Mai 1845.
Auf Grund des § 12 des Gesetzes vom 8. Mai 1837 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Kaufmann F. E. Wentzel zu Alt-Landsberg als Agent der Magdeburger Feuerversicherungs-Gesellschaft für die Stadt Alt-Landsberg und Umgegend von uns bestätigt worden ist.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 13. Mai 1845.
Da der ehemalige Postsekretair Lutze, welcher sich hier und in andern Orten des diesseitigen Regierungsbezirks mit der ärztlichen Krankenbehandlung befaßt hat, der Bedingung, sich nachträglich über die ihm beiwohnenden Fähigkeiten auszuweisen, nicht nachgekommen ist, nur in dieser Voraussetzung aber ihm die Fortsetzung der Kur bei den Kranken, die er im Oktober vorigen Jahres behandelte, temporell gestattet war, er sich außerdem die, ihm untersagte Annahme neuer Kranken erlaubt hat, so ist, in Folge höherer Bestimmung, die gedachte, dem c. Lutze bedingungsweise gewährte Vergünstigung zurückgenommen, und soll fortan in Beziehung auf die medizinische Praxis, welche der c. Lutze sich anmaßt, lediglich den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gemäß verfahren werden.
Indem wir die Polizeibehörden unsers Departements hiervon in Kenntniß setzen, fordern wir dieselben auf, gegen den c. Lutze, wenn er sein unbefugtes Kuriren in ihrem Polizeibezirke betreiben sollte, nach den gesetzlichen Vorschriften alles Ernstes einzuschreiten.
Königl. Regierung. Abheilung des Innern.
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Dem Direktor der hiesigen Königl. Taubstummen-Anstalt Saegert ist die Koncession zur Eröffnung und Leitung einer Privat-Heil und Bildungs-Anstalt für Blödsinnige ertheilt worden.
Berlin, den 30. April 1845.
Königl. Schul-Kollegium der Provinz Brandenburg.
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Mit Bezug auf die höheren Orts erlassenen allgemeinen Bestimmungen, nach welchen auf Schützenplätzen und bei Gelegenheit ähnlicher Volksfeste Würfelspiele, jedoch nur um Gegenstände geringen Werthes gestattet sind, wird zur Beachtung des hierbei betheiligten Publikums festgesetzt, daß dergleichen Spiele niemals ohne polizeiliche Erlaubniß stattfinden dürfen, und die dabei auszulegenden Spielpläne von dem unterzeichneten Polizei-Präsidio gestempelt und visirt werden müssen. Etwanige Uebertretungen haben die Entfernung des Spielhalters, dessen Bestrafung, wie auch die Konfiskation der Spielgeräthschaften zur Folge.
Berlin, den 8. Mai 1845.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Oeffentliche Bekanntmachung. Aus dem Deposital-Gewölbe zu Dahlwitz ist der eiserne, etwa 1½ Fuß lange und beinahe gleich hohe, mit einem im Deckel befindlichen und zweien Vorlegeschlössern verschlossenen Deposital-Kasten nebst den darin befindlichen, im nachstehenden Verzeichnisse aufgeführten Geldern und Dokumenten entwendet worden. Es wird hiermit Jedermann aufgefordert, die gedachten Gegenstände sorgfältig zu beachten, bei deren Entdeckung sofort den nächsten Polizei- oder Gerichtsbehörden Anzeige zu machen, deren Aneignung oder Verheimlichung aber bei Strafe untersagt, auch die sämmtlichen respektiven Behörden ersucht, die zur Wiederbeschaffung des gestohlenen Gutes oder Ermittelung des Thäters geeigneten Maaßregeln ungesäumt zu treffen, und uns von allen sich etwa ergebenden Verdachtsgründcn und Entdeckungen Nachricht zu geben.
Alt-Landsberg, den 22. Mai 1845.
Die Gräflich von Hackeschen Patrimonialgerichte ...
Verzeichniß der im Deposital-Kasten zu Dahlwitz vorhanden gewesenen baaren Gelder und Dokumente. ... |
Verbesserung des öffentlichen Schulwesens im Jahre 1844.
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Potsdam, den 29. Mai 1845.
Nach § 6 der Verordnung vom 26. Mai 1838 über die äußere Heilighaltung der Sonn- und Festtage (Amtsblatt Seite 176) soll an den Sonn- und Festtagen während des Gottesdienstes Vor- und Nachmittags, d. h. während der gewöhnlichen Stunden der kirchlichen Versammlungen an jedem Orte, aller öffentliche oder den Gottesdienst störende Gewerbsbetrieb ruhen und nach der weiteren Bekanntmachung vom 25. Juni 1840 (Amtsblatt Seite 212) sollen solche öffentliche Gewerbs-Verrichtungen, welche mehr oder weniger die Aufmerksamkeit und Theilnahme des Publikums erregen und zur Störung der Sonntagsfeier gereichen würden, auch außer den Stunden des Gottesdienstes an Sonn und Festtagen unterbleiben.
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Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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In neuerer Zeit hat sich der Fall häufig wiederholt, daß Kranke von außerhalb, namentlich Gemüthskranke, zum Charité-Krankenhause gesandt worden sind, bevor hierzu unsere Genehmigung eingeholt worden. Die Direktion der Anstalt ist in Fällen dieser Art außer Stande, die Reception des Kranken zu veranlassen, weshalb den Betheiligten durch eine solche unconsentirte Hersendung von Kranken unnöthige Kosten und unangenehme Weiterungen verursacht werden. Hierauf wird Jedermann mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß die Aufnahme von Gemüthskranken nur bewilligt werden kann, wenn dem Antrage das Attest eines Königl. Physikus oder eines andern zuverlässigen Arztes beigefügt ist, durch welches, unter Beantwortung der Fragepunkte in den höheren Orts genehmigten Fragebogen die Krankheit bescheinigt wird. Die übrigen Bedingungen werden auf besondere Anfrage mitgetheilt werden.
Berlin, den 5. Juni 1845.
Königl. Kuratorium. Abtheilung für die Krankenhaus-Angelegenheiten.
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Der nachstehend signalisierte Schonsteinfegergeselle Friedrich Wilhelm Schulze, der seit seinem Knaben-Alter einen unbezwingliche Hang zum müßigen Umhertreiben bewährt und deshalb, so wie auch wegen Diebstahls öfter verhaftet und bestraft, auch früher schon steckbrieflich verfolgt werden mußte, ist neuerdings wegen Landstreicherei mit sechswöchiger Strafarbeit gerichtlich bestraft und dann Behufs seiner Korrektion in die Arbeitsanstalt des hiesigen Armenhauses eingebracht worden, aus dieser aber bereits am 25. April d. J. entwichen und bisher dahin nicht zurückgekehrt. ...
Potsdam, den 20. Juni 1845. ...
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Das Dominium Hellersdorf beabsichtigt das Wasser des bei Ahrensfelde entspringenden, über Eiche und Hellersdorf der Spree zufließenden Wasserlaufs, die Wühle, zur Berieselung der auf dem linken Ufer der letzteren belegenen sogenannten „rauhen Wiesen“ zu benutzen und zu diesem Behuf einen Zuleitungsgraben mit Wehr anzulegen, welcher kurz vor der Hellersdorfschen Grenze noch auf Eicher Territorio beginnen, demnächst aber nur Hellersdorfer Vorwerks-Grundstücke durchschneiden und innerhalb der letzteren das Wasser wieder in die Wühle zurückführen soll. Dies Vorhaben wird hierdurch in Gemäßheit des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843 (Gesetzsammlung Seite 41 seq.), unter Hinweisung auf den, das nähere Detail ergebenden Situationsplan nebst Erläuterungs-Schrift, welche täglich in den Stunden von 10 bis 3 Uhr zur Einsicht eines Jeden in meinen Geschäftelokal, Markgrafenstraße Nr. 47 bereit liegen. Mit der Aufforderung, etwanige Widerspruchsrechte und Entschädigungs-Ansprüche binnen drei Monaten vom Tage des ersten Erscheinens dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam an gerechnet, bei mir anzumelden und unter der gleichzeitige Verwarnung zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diejenigen, welche sich binnen dieser Frist nicht gemeldet haben, in Bezug auf das zur Bewässerung zu verwendende Wasser sowohl ihres Widerspruchsrechts, als des Anspruchs auf Entschädigung verlustig gehen, und in Bezug auf das zu bewässernde oder zu den Wasserleitungen zu benutzende Terrain ihr Widerspruchsrecht gegen die Anlage verlieren und nur einen Anspruch auf Entschädigung behalten.
Berlin, den 17. Juni 1845.
Königl. Landrath Niederbarnimschen Kreises.
Scharnweber.
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Zur Beförderung der Seidenzucht und der zweckmäßigen weitern Behandlung der gewonnenen Cocons werden nachstehende Prämien für die Seidenbauer in den östlichen Provinzen des Preußischen Staats für eine Zeitraum von fünf Jahren in Aussicht gestellt.
Potsdam, den 23. Juni 1845.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. von Meding.
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Potsdam, den 25. Juni 1845.
Nach § 760 Tit. 20 Thl. II des Allgemeinen Landrechts und unserer Bekanntmachung vom 26. September 1816 § 5 (Amtsblatt No. 318) soll es mit 5 bis 10 Thlr. Geldbuße oder mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet werden, wenn ein Reiter oder Fahrender, Pferde ohne die gehörige Aufsicht auf öffentlichen Plätzen, Straßen oder sonst im Freien, wo sie durch ihr Ausreißen, Beißen, Stoßen oder Schlagen, Schaden anrichten können, stehen läßt; im Uebertretungsfalle sollen außerdem die gesetzlich haftenden Personen auch noch für den entstehenden Schaden verantwortlich sein. Da die ununterbrochene Anwesenheit der Wagenführer bei den ihrer Aufsicht anvertraueten Gespannen, oder die Bestellung eines Aufsehers oft mit Schwierigkeiten und Störungen des Verkehrs verbunden sein muß, dieselbe aber bei Anwendung anderweiter Sicherheitsmaaßregeln da entbehrlich scheint, wo die bekannte Beschaffenheit der Pferde jede Gefahr vor Beschädigung ausschließt, so finden wir uns bewogen, mit höherer Genehmigung für den Potsdamschen Regierungsbezirk nachstehende Bekanntmachung zu erlassen.
Die auf öffentlichen Plätzen Straßen oder sonst im Freien angespannt oder angeschirrt stehenden Pferde sollen nach wie vor nicht ohne Aufsicht gelassen werden, und wer sich von seinen Pferden zu entfernen genöthigt ist, muß während seiner Entfernung die Aufsicht darüber einem Andern übertragen, von dem sich die Verhinderung eines Unfugs der Pferde erwarten läßt. Wer sich diesem ohngeachtet von seinem Fuhrwerk entfernt, ohne einen solchen Stellvertreter sich beschafft zu haben, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen stets für den angerichteten Schaden verantwortlich, und bleibt nur in dem Falle mit der für diese Kontravention bestimmten polizeilichen Strafe verschont, wenn er
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Kaiserl. Königl. priv. Feuerlöschmittel. Aus Oesterreich empfingen wir eine Masse, wodurch die größten Feuersbrünste augenblicklich gedämpft werden können. Das Pfund dieser Masse verkaufen wir für 10 Sgr., sie kann sowohl trocken angewendet, als auch im Wasser, das dadurch hundert Mal mehr Löschkraft erlangt, aufgelöst werden, und verstopft weder Spritze noch Schläuche, daher wir dieses Mittel Kommunen, Fabrikbesitzern und überhaupt Jedem empfehlen können.
Das landwirthschaftliche Industrie Comtoir in Berlin, Grenadierstraße Nr. 19 (bei der Münzstraße).
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Der Plan zu dem Inquisitoriats- und Gefangenhause in Brieg, welcher nach Allerhöchster Bestimmung als Normalplan für die Ausführung ähnlicher Bauten dienen soll, ist nebst den dazu gehörigen zwölf Kupfertapfeln [!] gegenwärtig im Druck erschienen und der Verkauf dem bisherigen Buchhändler C. H. Jonas übertragen worden. Der Verkaufspreis ist auf vier Thaler für jedes exemplar festgesetzt.
Berlin, den 4. Juni 1845. Das Justiz-Ministerium.
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Potsdam, den 23. Juli 1845.
Am 29. Juni d. J., nachmittags um 2 Uhr, ist in der Schonung im Jagen 12 des Rüdersdorfer Forstreviers, dicht an der Straße von Rüdersdorf nach Grünheide, ein Feuer entstanden, dessen weitere Verbreitung durch die zufällig in der Nähe gewesenen Personen jedoch sofort Einhalt gethan ist. Wahrscheinlich ist dies Feuer in böslicher Absicht angelegt, indem einige Tage vor dem Brande auf dem Oberförster-Etablissement zu Rüdersdorf ein an den Oberförster gerichtetes Schreiben aufgefunden ist, worin demselben anscheinend von mehreren Personen die Absicht zu erkennen gegeben wird, die Schonungen in Brand zu stecken. Wir sichern daher demjenigen, der uns den Thäter dieser Brandstiftung oder die Verfasser des Drohbriefes dergestalt nachweiset, daß solche zur gerichtlichen Untersuchung und Bestrafung gezogen werden können, hierdurch eine Belohnung von Zwanzig Thalern zu und fordern Jedermann, welcher Verdachtsgründe kennt, oder auch nur nähere Andeutungen darüber machen kann, hierdurch auf, solche entweder direkte bei uns, oder bei der nächsten Polizeibehörde zur Anzeige zu bringen.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.
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Die Verwaltung des Patrimonalgerichts Hermsdorf und Malchow ist dem Kammergerichts-Assessor Lettow zu Berlin und die des Patrimonalgerichts über Börnicke dem Kammergerichts-Assessor Flaminius zu Bernau übertragen-. |
Königl. Landgericht zu Berlin, den 3. Juni 1845.
Das den drei Schwestern Thiele gehörige Kossäthengut Nr. 20 zu Ahrensfelde, abgeschätzt auf 821 Thlr. - Sgr. 9 Pf. zufolge der, nebst Hypothekenschein in dem 11ten Büreau einzusehenden Taxe, soll
am 13. Oktober 1845, Vormittags 11 Uhr,
an ordentlicher Gerichtsstelle, Zimmerstraße Nr. 25, subhastirt werden.
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Am 3. Februar 1843, Abends 8 Uhr, wurde der hierselbst in der Niederwallstraße Nr. 16 in einem Seitengebäude wohnende Schuhmacher Ebeling, auf dem Fußboden seiner Stube liegend, schwer am Kopfe verwundet und besinnungslos vorgefunden, neben ihm ein mit Blut besudelter Schuhmacherhammer. Ebeling verstarb noch in derselben Nacht in der Charité, ohne daß er die Besinnung wieder erhalten. Aus der Stube des Ebeling fehlten ein Paar Stiefeln, die er zum Ausbessern erhalten hatte. Schon am 5. Februar wurde der Thäter in der Person des Tischlerlehrlings Markendorff ermittelt, welcher sich wegen Obdachlosigkeit selbst zum Polizei-Arrest gestellt hatte, und welcher noch mit den geraubten Stiefeln bekleidet war. Theodor Friedrich Herrmann Markendorff ist im Jahre 1822 in Berlin geboren, evangelischen Glaubens, wegen gewaltsamen Diebstahls schon gestraft. Nach anfänglichem Leugnen hat er wiederholt zugestanden, daß er dem Schuhmacher Ebeling mit dessen Schuhmacherhammer die tödtlichen Schläge auf den Kopf beigebracht und er sich dann in den Besitz der Stiefeln gesetzt habe. Es ist deshalb auf Grund seines Geständnisses und des aufgenommenen Beweises durch die übereinstimmenden Erkenntnisse des Königl. Kriminalgerichts hiesiger Residenz und Ober-Appellations-Senats des Königl. Kammergerichts rechtskräftig gegen ihn erkannt worden: daß er wegen Raubes und Todtschlages des Beraubten mit dem Rade von oben vom Leben zum Tode zu bringen, welche Strafe durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 10. Juli d. J. in die des Beiles verwandelt worden ist. Diese Strafe ist heute an Markendorff auf der Hochgerichtsstelle zu Spandau vollstreckt worden.
Berlin, den 8. August 1845.
Königl. Kriminalgericht hiesiger Residenz.
Am 2. April 1842 ist die hochbejahrte Wittwe des Schiffseigeners Haackt in ihrer Wohnung in der Unterwasserstraße No. 9 hierselbst ermordet, eine Summe von beinahe 1000 Thlrn. ihr geraubt und zur Verdeckung des Verbrechens Feuer angelegt worden, welches jedoch nur das Bett und den Körper der erschlagenen Haacke ergriffen hat und in seinem Qualme erstickt ist. Der Arbeitsmann Karl Ludwig Fritze, jetzt 36 Jahre alt, unverheirathet und wegen Diebstahls zweimal, resp. mit dreimonatlicher Strafarbeit und mit achtzehnmonatlicher Festungsstrafe, mit den militairischen Ehrenstrafen und zwanzig Stockschlägen bestraft, hat geständlich und überführt diese von ihm einige Tage vorher überlegte Missethat begangen und namentlich mit einem faustgroßen Feldsteine die Haacke erschlagen, nachdem er zum Scheine ein Darlehn von ihr verlangt und sie ihm dasselbe abgeschlagen hatte. Er ist deshalb wegen Raubmordes zum Rade von unten rechtskräftig verurtheilt, und diese Strafe durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 10. Juli d. J. in die Todesstrafe des Beiles verwandelt und letztere auf dem Hochgerichte bei Spandau heute vollstreckt worden.
Berlin, den 8. August 1845.
Königl. Kriminalgericht hiesiger Residenz.
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Zu den Arbeiten der Schiffbarmachung des Landwehrgrabens ist die Sperrung desselben erforderlich. Es sind deshalb bereits seit dem 7. d. M. keine Ausladescheine ertheilt worden und wird, sobald die daselbst befindlichen Kähne entfrachtet worden, die Sperrung sofort eintreten.
Berlin, den 9. August 1845.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Potsdam, den 18. August 1845.
Die Königliche Post-Verwaltung hat mit Vorbehalt des Widerrufs die Portofreiheit für die Uebersendung von Geldersparnissen der Eisenbahn-Arbeiter an deren Angehörige in der Heimath in Berücksichtigung der wohlthätigen Folgen bewilligt, welche hieraus für das leibliche und sittliche Wohl jener Arbeiter hervorgehen möchten. ...
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Potsdam, den 13. August 1845.
Mit Rücksicht auf die Vorschrift im § 25 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 16. Mai 1810 (Gesetzsammlung Seite 142) soll beim Torfhandel das gesetzliche Klaftermaaß zu 108 Kubikfuß stattfinden und dieses selbst durch ein Kumt dargestellt werden. Da nach genauen Messungsversuchen der Königlichen Normal-Eichungs-Kommission 108 Kubikfuß Torfmaaße, bei lockerem Einschütten der Soden, ein Kumt von 138,36 Kubikfuß Rauminhalt schlicht ausfüllen, so ist dieser Raum als Klaftermaaß für Torf angenommen und demgemäß bestimmt worden, daß das eine Klafter messende Kumt 12 Fuß lang, oben 4 Fuß 10 Zoll, unten 2 Fuß breit und senkrecht, gemessen 3 Fuß 4½ Zoll tief sein soll. Zur Darstellung von ½ und ¼ Klafter dient ein Schütz, welches in der Mitte oder auf ein Viertel der Länge des Kumtes zwischen zwei gefalzte Leisten senkrecht eingesetzt wird.
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Mit Bezug hierauf wird die nachfolgende Verordnung erlassen, welche mit dem 1. Januar 1846 in Kraft tritt.
Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten. |
Auf Grund einer Verfügung der Königlichen Ministerien der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten und des Innern vom 16. d. M. wird hiermit Folgendes verordnet:
Königl. Schul-Kollegium der Provinz Brandenburg. Königl. Polizei-Präsidium. |
Potsdam, den 30. August 1845.
Die durch unsere Verordnung vom 4. Februar 1834 (Amtsblatt pro 1834 Seite 38) gegebenen polizeilichen Vorschriften, rücksichtlich der Veranstaltung öffentlicher Tanzlustbarkeiten, sind auf dem platten Lande mehrfach dadurch umgangen worden, daß für derartige gesellige Zusammenkünfte Privat-Wohnungen gewählt wurden. Um den hieraus hervorgegangenen Uebelständen zu begegnen, bringen wir nach Anweisung des Königlichen Ministerii des Innern und in Ergänzung unserer vorbezogenen Verordnung, hierdurch folgende Bestimmungen für das platte Land zur öffentlichen Kenntniß:
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Des Königs Majestät haben den noch unbenannten Straßen in Berlin folgende Namen zu ertheilen geruht: ...
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Potsdam, den 6. September 1845.
Mit Beifall haben wir nach geschlossener Sache aus den im Gefolge unserer Cirkular-Verfügung vom 31. Januar v. J. eingegangenen Berichten der Königlichen Domainen-Pacht- und Rent-Aemter, so wie aus den Berichten der Joachimsthalschen Schulämter den günstigen Erfolg ersehen, welchen nach überwiegender Mehrzahl unsere Anordnungen über die Versicherung der Kirchen-, Pfarr-, Küster- und Schulgebäude Königlichen Patronats nach dem Bauwerthe, im Interesse der Kirchengesellschaften, namentlich in den Königlichen Rentämtern Zinna, Jüterbogk, Dahme und Belzig gehabt haben.
Dankbar sind wir auch den Herren Landräthen für ihre Bemühungen in Beförderung eines gleich günstigen Erfolgs zur Versicherung der Kirchen-, geistlichen und Schulgebäude Privat-Patronats. Außer dem vorherrschenden Zwecke dieser durchgeführten heilsamen Maßregel für die Kirchengesellschaften und Ortsgemeinen, sich gegen Feuerschäden ihrer geistlichen Gebäude mit geringen Kosten zu sichern, liegt demselben aber auch die Absicht zum Grunde, den zeitherigen so häufigen Gesuchen der Kirchengesellschaften und Ortsgemeinen um Unterstützung zum Wiederaufbau ihrer zum Theil gar nicht, zum Theil unter dem Bauwerthe versicherten Kirchen-, geistlichen und Schulgebäude zu steuern. Wir fordern daher hiermit die Kirchengesellschaften und Gemeinen dringend auf, dort wo es auf die desfallsigen Verhaltungen und Ermahnungen obgedachter Behörden noch nicht geschehen ist, die Versicherung ihrer Kirchen-, geistlichen und Schulgebäude nach dem wahren Bauwerthe nachzuholen, weil, ereignen sich Fälle, wo diese heilsame Maßregel nicht vollständig befolgt ist, die Verunglückten auf keine Unterstützung des Staats zur Wiedererbauung der abgebrannten Gebäude rechnen dürfen. Die Herren Landräthe, so wie die sämmtlichen Königlichen und Schulämter machen wir auf diese Bestimmungen aufmerksam, mit der Aufforderung: fortzufahren, die zur Zeit von ihrem eigenen Interesse noch nicht vollständig überzeugten Kirchengesellschaften und Ortsgemeinen eines Besseren zu belehren, und dadurch die Versicherung der mehrfach gedachten Gebäude nach dem Bauwerthe zu bewirken; in denjenigen Fällen aber, wo dies erfolglos bleibt, sich jedoch ein Brandunglück ereignete, zu dessen Milderung die Unterstützung des Staats in Anspruch genommen, und die desfallsige Untersuchung den Herren Landräthen aufgetragen wurde, unverholen in Bezug auf diese Verfügung, die Nichtberücksichtigung dieses Gesuches auszusprechen. ...
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Der Preis, zu welchem die Blutegel in den hiesigen Apotheken vom 15. d. M. ab zu haben sein werden, ist bis auf Weiteres auf 3 Sgr. 6 Pf. pro Stück festgesetzt.
Berlin, den 3. September 1845.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Eine Einwohnerin der Stadt Buchholz, welche nicht genannt sein will, hat der dortigen Kirche drei Tafeln mit einem Kasten Ziffern, auf schwarzen Täfelchen mit weißer Oelfarbe, Behufs Anschreibens der Kirchenlieder geschenkt. |
Potsdam, den 24. September 1845.
Der Preis der Blutegel in den Apotheken des diesseitigen Regierungsbezirks für die Monate Oktober, November und Dezember d. J. wird auf Drei Silbergroschen und Sechs Pfennige pro Stück festgesetzt. Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Mit Genehmigung der Königl. Regierung zu Potsdam ist der diesjährige hiesige Herbstmarkt vom Sonnabend den 25. Oktober d. J. auf Montag den 27. Oktober d. J. verlegt worden, wovon das betheiligte Publikum hierdurch in Kenntniß gesetzt wird.
Alt-Landsberg, den 9. September 1845.
Der Magistrat.
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Die von dem Mechanikus August Oertling hierselbst angefertigte Kreis-Theil-Maschine von drei Fuß Durchmesser, welche auf der vorjährigen hiesigen Gewerbe-Ausstellung die Aufmerksamkeit der Kenner auf sich gezogen hat, ist mit Allerhöchster Genehmigung von Seiten des Staats angekauft und demnächst vorläufig dem c. Oertling zur Benutzung unter der Bedingung überlassen worden, daß er mittelst derselben für andere Personen gegen bestimmte von mir festgesetzte Preise Theilungen auszuführen verbunden ist. Ich bringe dies unter Beifügung der Tabellen, welche die dafür zu zahlenden Preise ergeben, hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen, welche mittelst jener Maschine Theilung ausführen lassen wollen, sich unmittelbar an den c. Oertling (Oranienburger Straße No. 57) zu wenden haben.
Berlin, den 11. September 1845.
Der Finanz-Minister. In dessen Auftrage. Beuth.
Preissätze, gegen welche der Mechanikus A. Oertling hierselbst, mittelst der vom Staate angekauften Kreis-Theil-Maschine für andere Personen Theilungen auszuführen verbunden ist.
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Die uns zugehörigen, in der Nähe der hiesigen Stadt belegenen beiden Walkmühlen, als die sogenannte Schlagmühle und die alte Walkmühle, sollen vom 1. April 1846 ab anderweit auf sechs hinter einander folgende Jahre an den Meistbietenden öffentlich verpachtet oder aber auch verkauft werden. Es ist dazu ein Termin auf den 15. November d. J., Nachmittags 1 Uhr in unserm Gewerkshause hierselbst angesetzt, wozu wir cautions- und resp. zahlungsfähige Pacht- und Kaufliebhaber mit dem Bemerken einladen, daß die Bedingungen täglich bei uns eingesehen werden können.
Strausberg, den 30. September 1845.
Das Tuchmachergewerk hierselbst.
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Einem geehrten Publiko erlaube ich mir hiermit ergebenst anzuzeigen, daß ich eine Spiritus-Gaslampen-Fabrik errichtet habe. Mein Fabrikat zeichnet sich durch schönes, weißes, helles und gleichmäßiges Licht, elegante Form und Billigkeit besonders aus. - Hierdurch mein vollständig assortirtes Lager von Gaslampen bestens empfehlend, verspreche ich nur gute und reelle Arbeit zu liefern. U. Rohrbeck, in Berlin Friedrichsstraße Nr. ... |
Die Ausführung der allerhöchsten Verordnung vom 27. Juni d. J., betreffend die Ressort-Verhältnisse der Provinzial-Behörden für das evangelische Kirchenwesen ... wird für den Potsdamer Regierungsbezirk mit dem 21. Oktober d. J. ins Leben treten ... Es sind mithin die Berichte und Eingaben aus den auf das Königliche Konsistorium übergehenden Geschäftszweigen ... nicht mehr an die Königl. Regierung in Potsdam, sondern an das Königl. Kosistorium in Berlin zu richten, und dabei, sowie bei den ferneren Geschäftsbetrieb überhaupt die nachstehenden, im Einverständniß mit beiden Kollegien getroffenen nähern Festlegungen sorgfältig zu beachten.
I. Auf das Konsistorium gehen über:
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Potsdam, den 12. Oktober 1845.
Da sich neuerlich auch in mehreren Gegenden unseres Departements die in den öffentlichen Blättern schon vielfach erwähnte Kartoffel-Krankheit gezeigt hat, so beeilen wir uns, wenn gleich noch nicht feststeht, ob das Uebel in einer bedrohlichen Ausdehnung vorhanden ist, die Grundbesitzer auf dasselbe aufmerksam zu machen, indem wir einestheils die mögliche Vorsicht beim Einbringen der Kartoffeln, anderntheils eine sorgfältige Behandlung und Aufbewahrung derselben, namentlich zum Zweck der Conservation guter Saatfrucht, empfehlen.
Die Krankheit, welche vorzugsweise die in niedrigem und feuchtem Boden erzeugten Kartoffeln ergreift, zeigt sich durch braun-röthliche Flecken an der Oberfläche, von welcher sich Fäulniß durch die Frucht verbreitet und sie zersetzt. ... |
Potsdam, den 15. Oktober 1845.
In der Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar d. J. § 45. sind zwar die Hühneraugen-Operateure nicht unter denjenigen Gewerbetreibenden aufgeführt, welche sich über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein Befähigungs-Zeugniß der Regierung ausweisen müssen. Da jedoch die Erfahrung festgestellt hat, daß durch ungeschickte Verrichtung der Hühneraugen-Operationen bedeutender, und unter besondern Umständen selbst lebensgefährlicher Schaden zugefügt werden kann, so haben die Königlichen Hohen Ministerien der geistlichen ec. Angelegenheiten und des Innern mittelst Reskript vom 25. August d. J., in Gemäßheit des § 26. der Gewerbe-Ordnung hierzu eine besondere polizeiliche Genehmigung für erforderlich erachtet, und soll dies Genehmigung nur dann ertheilt werden, wenn die betreffende Königliche Regierung sich von der Geschicklichkeit desjenigen, welcher die Erlaubniß zum Operiren der Hühneraugen nachsucht, die nöthige Ueberzeugung verschafft hat, entweder durch Einsicht glaubhafter Zeugnisse, oder dadurch, daß sie einen Medicinal-Beamten (Kreis-Physikus) beauftragt, die technische Fertigkeit des Nachsuchenden durch die ihm in geeigneten Fällen aufzugebenden Verrichtung der fraglichen Operation genau zu prüfen. ...
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Potsdam, den 20. Oktober 1845.
Es ist wahrgenommen worden, daß die Bestimmung des Tit. 35 der Forst- und Jagd-Ordnung vom 29. Mai 1720, nach welcher ein Jeder, welcher in den Königlichen Forsten und Wildfluren Hirschstangen (Hirschgeweihe, Hirschgehörne) findet, gehalten ist, solche, bei Vermeidung einer Strafe von Zehn Thalern für jedes Paar zurückgehaltener oder unterschlagener Stangen, an den nächsten Forstbeamten (Oberförster) gegen eine Vergütigung von 1 Pf. für jedes Ende eines kleinen Gehörns, und 2 Pf. für jedes Ende eines großen Gehörns abzuliefern, in der neuern Zeit nicht überall beachtet worden, sondern die Ablieferung der gefundenen Hirschstangen unterblieben ist, und die Finder solche als ihr Eigenthum betrachtet haben.
Zur Vermeidung von Zweifeln bringen wir daher die obige noch jetzt bestehende Bestimmung mit dem Bemerken in Erinnerung, daß die Königlichen Oberförster wiederholentlich angewiesen worden sind, diejenigen, welche gesunde Hirschstangen nachweislich unterschlagen haben, dem Forstgerichte zur Bestrafung nach dem obigen Gesetze anzuzeigen. Um aber das Finderlohn mehr mit dem gegenwärtigen Preise des Hirschhorn in Uebereinstimmung zu bringen, sind wir höhern Orts ermächtigt worden, die Vergütigung für die abgelieferten Hirschstangen vorläufig auf Fünf Silbergroschen für das Pfund zu erhöhen. Die Königlichen Oberförster werden deshalb die Hirschstangen bei deren Ablieferung wiegen, und dem Abliefernden eine Bescheinigung über die Ablieferung und das Gewicht ertheilen, auf deren Grund die obige Prämie bei der betreffenden Forstkasse gegen Quittung in Empfang genommen werden kann.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.
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Potsdam, den 19. Oktober 1845.
In Verfolg unserer, die Kartoffel-Krankheit betreffenden Bekanntmachung vom 12. d. M. (Amtsblatt Seite 314) machen wir das betheiligte Publikum noch darauf aufmerksam, daß es, um die gesunden Kartoffeln vor der Ansteckung zu schützen und in den bereits inficirten die Entwicklung der Krankheit zu hemmen, empfohlen worden ist, entweder:
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Dem Theater-Billet-Einnehmer Franz Joseph Clima hierselbst, ist für die durch ihn bewirkte Rettung einer Frauensperson die Rettungs-Medaille am Bande verliehen worden, welches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Berlin, den 28. September 1845.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Dem Doktor der Medicin und Chirurgie Günther von Bünau zu Alt-Landsberg ist als praktischer Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer in den Königlichen Landen approbirt und vereidigt worden. |
Potsdam, den 15. November 1845.
Nach unserer Bekanntmachung vom 9. Juli 1838 (Amtsblatt Seite 230) soll der Hausirhandel mit Druckschriften, da solche nicht zu den im § 14 des Regulativs vom 28. April 1824 bezeichneten Gegenständen gehören, nach wie vor verboten bleiben, und mithin zu einem solchen Handel unter keinen Umständen ein Gewerbeschein ausgestellt werden.
Es ist uns indessen bekannt geworden, daß der Hausirhandel mit Kalendern noch hin und wieder betrieben wird, und da ein solcher Kalenderhandel als ein Hausirhandel mit Druckschriften nicht geduldet werden darf, auch eine Genehmigung hierzu nicht durch Gewerbeschein ertheilt ist, so fordern wir die Kreis- und Orts-Behörden hiermit auf, dahin zu sehen und zu wirken, daß dem verbotwidrigen Hausirhandel mit Kalendern überall ein Ziel gesetzt werde, auch die etwa vorkommenden Kontraventionsfälle nach Maaßgabe des obigen Regulativs zur Untersuchung und Bestrafung zu ziehen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 15. November 1845.
Da Wanderpässe, d. h. solche Pässe, in welchen weder ein bestimmtes Reiseziel, noch ein anderer Reisezweck als der, Arbeit zu suchen, angegeben, nur solchen Gewerbsgehülfen ertheilt werden sollen, bei denen als Handwerkspersonen das Wandern allgemein üblich und angemessen ist, so wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer höheren Bestimmung die Musiker nicht zu denjenigen Gewerbsgehülfen zu rechnen sind, welchen derartige Wanderpässe ertheilt werden dürfen, und daß Musikgehülfen nur mit gewöhnlichen, auf ein besonderes Ziel gerichteten Reisepässen zu versehen sind.
Die zur Ausfertigung von Wanderpässen fürs In- und Ausland nach unserer Bekanntmachung vom 11. Mai 1825 (Amtsblatt No. 83) autorisirten Kreis- und Ortsbehörden haben daher die Ertheilung von Wanderpässen an Musiker künftig zu versagen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Nachtrag zu dem Reglement der Land-Feuer-Societät für die Kurmark Brandenburg, mit Ausschluß der Altmark, für das Markgrafthum Niederlausitz und die Distrikte Jüterbogk und Belzig vom 18. Dezember 1824. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. haben, ... die zusätzlichen oder abändernden Bestimmungen ... in einen neuen Nachtrag zu dem Reglement vom 18. Dezember 1824 zusammenfassen lassen ...
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Potsdam, den 13. November 1845.
Die Königliche Regierung zu Erfurt empfiehlt eine neue Art Backöfen, welche sich besonders in Landgemeinden für Gemeinde-Backhäuser eignet und deren Zweckmäßigkeit, bei namhafter Holz-Ersparung, sich vollkommen bewährt hat.
Dem hiesigen Publikum wird die aus dem Amtsblatt der vorgedachten Königlichen Regierung pro 1844 Stück 49 entnommene Beschreibung und Zeichnung dieser Backöfen nachstehend mitgetheilt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 29. November 1845.
Der Gewerbsbetrieb umherziehender Musiker-Gesellschaften und einzelner Musikanten, die mit diesseitigen Hausirscheinen oder kreispolizeilichcn Erlaubnißscheinen versehen sind, ist längst Gegenstand mehrseitiger Klagen des Publikums gewesen, indem das unbestellte Musikmachen auf den Straßen und das Einfordern von Lohn für dasselbe mehr oder weniger in Bettelei ausartet. Was in dieser Hinsicht durch den Ministerial-Erlaß vom 14. Juni 1839 und durch unsere Bekanntmachung vom 18. Juli ejusd. (Amtsblatt 1839 No. 169) angeordnet worden, hat die Abstellung der Mißbräuche und den Schutz des Publikums vor derartigen Belästigungen nicht überall erreichen lassen; und wir finden uns deshalb bewogen, nochmals an das gesetzliche Strafverbot des unaufgeforderten Eintretens umherziehender Gewerbetreibender in Häuser und Höfe, zur allgemeinen Nachachtung mit dem Bemerken zu erinnern, daß die Uebertretung dieses Verbots nach § 29 des Regulativs vom 28. April 1824 (Gesetzsammlung Seite 133) ein- bis zweitägige Gefängnißstrafe nach sich zieht. Das Eintreten in die Häuser soll weder stattfinden, um Dienstleistungen anzubieten, noch um für Straßenmusik, die nicht bestellt worden, Gaben zu verlangen; das unbestellte Musikmachcn auf Straßen kann nur als Ankündigung und Darbietung der Leistungen geduldet werden. Durch den Hausir- oder Erlaubnißschein zum Umherziehen wird nicht die Befugniß erlangt, den Einwohnern durch unwillkommene Leistungen Gaben abzunöthigen, und unter dem Vorwande des Einsammelns und Abholens von Zahlungen in Häuser einzutreten. Die Hausbewohner sind nicht nur berechtigt, Gaben für unbestellte Musikleistungen zu verweigern, sondern auch zur Aufrechthaltung des bestehenden Strafverbots dadurch mitzuwirken, daß sie Uebertretungsfälle sofort bei der Orts-Polizeibehörde zur Anzeige bringen.
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Königl. Regierung.
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Der Preis, zu welchem die Blutegel in den hiesigen Apotheken vom 1. k. M. ab zu haben sein werden, ist bis auf Weiteres auf 4 Sgr. pro Stück festgestellt.
Berlin, den 17. November 1845.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Potsdam, den 2. Dezember 1845.
Während die Allerhöchste Kabinetsordre vom 8. März 1832, die Verpflichtung zur Wegräumung des Schnees von den Kunststraßen betreffend ... und demnächst unsere hierauf bezügliche Bekanntmachung ... einer Verpflichtung zur Räumung nicht chaussirter Straßen und Wege vom Schnee nicht ausdrücklich gedenken, hat sich hier und da die Meinung gebildet, daß eine derartige Verpflichtung nicht bestände. Eine solche Verpflichtung folgt indessen aus der allgemeinen Kurmärkischen, durch § 2 des Chausseebau-Ediktes vom 18. April 1792 bekundeten Observanz, wonach die an einen Weg anschießenden Grundbesitzer (Domainen, Rittergüter und Gemeinden) gehalten sind, die öffentlichen Wege „in guten Stand zu setzen und zu erhalten“. Hieraus ergiebt sich die Pflicht zur Wegräumung jedes Hindernisses der freien Passage, also auch des Schnees, wenn derselbe in einem hindernden Maaße gefallen sein sollte. ...
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Im Kalenderjahre 1844 haben in den Städten des Societäts-Verbandes überhaupt 99 Brände stattgefunden. Davon haben:
Von diesen Bränden sind 1 durch Gewitter, 2 durch Verwahrlosung, 1 durch muthmaßliche Brandstiftung, 2 durch vorsätzliche Brandstiftung entstanden. Bei 73 Bränden sind die Entstehungsursachen nicht zu ermitteln gewesen, und von 7 Bränden ist das desfallsige Resultat der Direktion noch gar nicht bekannt geworden. ... |