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Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1849. Potsdam, 1849. Zu haben bei dem Königl. Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postämtern der Provinz. (Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
Es sind mir in neuerer Zeit mehrfach anonyme Schreiben zugegangen, in welchen über Beamte wegen pflichtwidrigen Verhaltens oder wegen Mangels an Energie Beschwerde geführt und die Entfernung der Schuldigen vom Amte verlangt wird. Ich halte es nun allerdings für Pflicht, an das Benehmen der öffentlichen Beamten einen strengen Maaßstab anzulegen und werde keine Beschwerde, sie möge ausgehen von wem sie wolle, der gründlichsten Erörterung entziehen, dagegen aber glaube ich es sowohl dem Beamtenstande wie dem Publikum schuldig zu sein, daß solchen Anklagen, deren Ursprung nicht einmal zu ermitteln ist, welche von Hause aus in Dunkel sich hüllen, keine Folge gegeben wird. Nur in Zeiten der Anarchie und Gesetzlosigkeit mag vielleicht die Besorgniß, Verfolgungen ausgesetzt zu werden, gegen welche kein Schutz zu erlangen wäre, es entschuldigen, wenn der Ankläger seinen Namen verschweigt. Gegenwärtig aber, wo die Herrschaft des Gesetzes überall hergestellt ist und die Behörden dieselbe bei Vermeidung der strengsten Ahndung aufrecht zu erhalten verpflichtet sind, würde es abgesehen von der Schwierigkeit, welche die Anonymität des Beschwerdeführers der Feststellung des Thatbestandes entgegensetzt, der Würde der Regierung nicht angemessen sein, auf Denunciationen einzugehen, deren Urheber das Licht scheuen. Ich nehme daher keinen Anstand auszusprechen, daß anonyme Anzeigen meinerseits keine Berücksichtigung finden werden, und erwarte ein gleiches Verfahren von den Behörden meines Ressorts. Die letzteren werden überdies dem gehässigen und entsittlichenden Denuncitionswesen dadurch am kräftigsten Einhalt thun, daß sie demselben durch strenge und furchtlose Pflichterfüllung, sowie durch energische Handhabung des Gesetzes jeden Vorwand rauben.
Berlin, den 26. December 1848.
Der Minister des Innern. von Manteuffel.
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Potsdam, den 23. December 1848.
Auf Grund des § 12 des Gesetzes vom 8. Mai 1837 wird hiermit bekannt gemacht, daß in die Stelle des Kaufmanns Junker, der Rathmann Julius Richter, zu Bernau, als Agent der Aachen-Münchener Feuer-Versicherungs-Gesellschaft für die Stadt Bernau und Umgegend ... bestätigt worden ist.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 16. Januar 1849.
Durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 31. October v. J., die Aufhebung des Jagdrechtes auf fremdem Grund und Boden und die Ausübung der Jagd betreffend - ist die Zahl der Jagdberechtigten bedeutend erweitert, damit aber auch die Gefahr gestiegen, welche die Ausübung der Jagd für die öffentliche Sicherheit und für die Schonung der Feldfrüchte mit sich führen kann. Wir sind deshalb veranlaßt, die nachstehenden auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit, auf Beseitigung der Feuersgefahr und auf die Schonung der Feldfrüchte abzweckenden gesetzlichen Bestimmungen in Erinnerung zu bringen, indem wir vor deren Uebertretung warnen und die Ortspolizei-Behörden anweisen, dieselben mit Nachdruck zur Anwendung zu bringen.
Allgem. Landrecht Th. II Tit. 16.
Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen u. Forsten. |
Potsdam, den 16. Januar 1849.
In Gemäßheit der Artikel 6 und 9 der Wahlgesetze für die erste und zweite Kammer vom 6. December v. J. haben wir nunmehr die Wahlbezirke im diesseitigen Verwaltungsbezirk gebildet und die Wahl-Commissarien ernannt. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
Erste Kammer Laufende Nummer: III Bezeichnung der Kreise: Niederbarnim, Oberbarnim, Angermünde, Templin, Prenzlau Zahl der Abgeordneten: 3 Wahlort: Freienwalde Wahl-Commissarius: Landrath v. Stülpnagel-Dargitz. |
Potsdam, den 12. Januar 1849.
Das Königliche Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten hat auf unsern Antrag die Auflösung der auf Grund der Reglements vom 25. Januar 1768, 15. Juli 1779 und 24. December 1800 bestehenden Verbände zur wechselseitigen Versicherung der Geistlichen, Land- und Stadtschullehrer gegen Feuersgefahr mit der Maaßgabe genehmigt, daß die gedachten Reglements mit dem 1. Juli d. J. außer Kraft treten, jedoch alle diejenigen Brandschäden nicht mehr zur Vergütung gelangen, welche von der Mittagsstunde des 1. April d. J. ab eintreten.
Wir setzen hiervon die Herren Geistlichen und Schullehrer in Kenntniß, und veranlassen dieselben, für die Versicherung ihres Mobiliars gegen Feuersgefahr vom 1. April d. J. ab bei einer der bestehenden Feuersicherungs-Gesellschaften selbst Sorge zu tragen.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Potsdam, den 27. Januar 1849.
Nachdem in Berlin ein Comité zusammengetreten ist, welches sich die Aufgabe gestellt hat, durch Sammlungen bei den jetzigen Wahlen, Mittel zum Bau eines Kriegs-Dampfschiffes zusammen zu bringen, haben wir in Verfolg des desfalls ergangenen Rescripts der Königlichen Ministerien des Innern und der Finanzen vom 15. d. M. die hiesige Haupt-Instituten- und Communal-Casse beauftragt, die eingehenden Beiträge anzunehmen und an die Königliche Haupt-Bank abzuführen. Wir bringen dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.
Königl. Regierung.
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Der Kirche zu Friedrichshagen, in der Superintendentur Berlin-Land, ist bei ihrer Wiedereinweihung am 19. November 1848 nach erfolgtem neuen Ausbau, von einem ungenannten Ehepaare eine neue Altar-Bibel mit Goldschnitt in Corduan und mit geschmackvollen Verzierungen, und von dem dortigen Kaufmann Schön ein schönes gußeisernes Crucifix mit vergoldeter Christusfigur, so wie am 1. Januar 1849 von den beiden Kirchenvorstehern Bärenstecher und Schütze ein blausammetner Klingelbeutel mit Silberstickerei und dergleichen Besatz geschenkt worden. Die Schulvorsteher zu Wartenberg in der Superintendentur Berlin-Land, der Kossäth und Eigenthümer G. Wegemund und der Büdner und Schmiedemeister G. Noack daselbst schenkten zum Lehr-Apparat der dortigen Schule: 1) Anleitung zu Denk- und Sprechübungen u. s. w. von Graßmann; 2) Briefe für Kinder an Landschulen von Schneider und Fischer. |
Potsdam, den 16. Januar 1849.
Auf Grund des § 12 des Gesetzes vom 8. Mai 1837 wird hiermit bekannt gemacht, daß der Apotheker Robert Wendler, zu Alt-Landsberg, als Agent der Cölnischen Feuer-Versicherungs-Gesellschaft für die Stadt Alt-Landsberg und Umgegend von uns bestätigt worden ist.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Der Angriff und die Fortführung mehrerer hiesigen Bauten, so wie die Arbeiten, welche Seitens der Stadtgemeinde lediglich zur Beschäftigung der hiesigen brodlosen Arbeiter gewöhnlich unternommen werden, pflegen viele Arbeiter von außerhalb hierher zu ziehen, und es sollen auch bereits viele Arbeitsuchende auf dem Wege nach Berlin sein. Da indessen für alle diese Bauten und Arbeiten die erforderliche Zahl der Arbeiter hier mehr als ausreichend vorhanden ist, und nur den einheimischen ortsangehörigen Arbeitern Beschäftigung gewährt wird, so hat das Polizei-Präsidium im Einverständniß mit der städtischen Behörde die Bestimmung getroffen, daß keinem von auswärts eintreffenden arbeitsuchenden fremden Arbeiter der Aufenthalt hierselbst gestattet werden soll. Zur Zeit sind auch alle Gewerbe am hiesigen Orte mit Gehülfen in ausreichender Zahl besetzt. Es kann daher den wandernden Gesellen und Gehülfen nur angerathen werden, die hiesige Stadt ohne ganz bestimmte bereits zugesicherte Aussicht auf Beschäftigung nicht zu besuchen, indem die nöthigen Anordnungen getroffen sind, um die bestehenden Vorschriften gegen die sich geschäftslos hier aufhaltenden fremden Gewerbegehülfen streng in Anwendung zu bringen.
Berlin, den 3. Februar 1849.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Von der Frau Oberamtmann Hehn, zu Loehme, in der Superintendentur Bernau, wurde der Kirche zu Loehme ein großes prachtvolles Oelgemälde: „Christus betend am Oelberge vorstellend“, welches 6 Fuß 3 Zoll hoch und 5 Fuß 2 Zoll breit ist, mit einem schönen goldenen Rahmen versehen, desgleichen von der Ehefrau des Büdners und Bühnenmeisters Carl Korte, dem Bethause zu Malz, in derselben Superintendentur, am 16. November v. J. zwei Wachslichte geschenkt. |
Potsdam, den 12. Februar 1849.
Das Königliche Staats-Ministerium hat beschlossen, daß zur möglichsten Befreiung der Geschäfts-Correspondenz von unwesentlichen Formen sämmtliche unmittelbare und mittelbare Staatsbehörden bei der Correspondenz mit anderen Behörden, ohne Unterschied, in welchem Verhältniß sie zu denselben stehen, sich aller, bisher in Schreiben an vorgesetzte oder coordinirte Behörden zur Anwendung gekommenen sächlichen Prädicate (z. B. Hochlöblich, Wohllöblich ec.) zu enthalten, auch von den bisher in solchen Schreiben üblich gewesenen Anreden: Ein oder Eine statt Die oder Das (Ministerium, Präsidium ec.) ferner keinen Gebrauch zu machen haben.
Sämmtliche Unterbehördcn unseres Verwaltungsbezirks werden angewiesen, hiernach zu verfahren.
Königl. Regierung.
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Durch den Beschluß des Königlichen Staats-Ministerii vom 20. v. M. ist das Aufgeben telegraphischer Depeschen in amtlichen Angelegenheiten zur Beförderung durch die Staats-Telegraphen sämmtlichen Königlichen Behörden gestattet. Es ist dabei jedoch vorausgesetzt, daß die Benutzung der Staats-Telegraphen als Beförderungsmittel nur in den Fällen geschieht, wo eine solche erforderlich und angemessen erscheint, und zugleich ist zur Verhütung von Mißbräuchen bestimmt, daß jede aufzugebende Depesche von der betreffenden Behörde unterzeichnet und untersiegelt sein muß. Den Königlichen Untergerichten im Departement des Kammergerichts wird dies zur Nachachtung bekannt gemacht.
Berlin, den 12. März 1849.
Königl. Preuß. Kammergericht.
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Dem Kaufmann J. H. F. Prillwitz zu Berlin ist unter dem 5. März 1849 ein Einführungs-Patent auf ein Mittel, das Rauchen (Blaken) der aus gewissen Materialien gefertigten Lichte zu verhüten, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des Preußischen Staats ertheilt worden. |
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Ausführung der Verordnung vom 2. Januar c. folgende Kreisgerichte im Departement des Kammergerichts errichtet werden: ...
Berlin.
Der Bezirk dieses Kreisgerichts ist in der Anlage XIII enthalten. Im Kreisgerichts-Bezirk Berlin werden errichtet:
Die im Vorstehenden bekannt gemachte Einrichtung tritt mit dem 1. April c. in Kraft.
Berlin, den 15. März 1849.
Königl. Preußisches Kammergericht.
Verzeichniß der zu den einzelnen Kreisgerichten im Departement des Kammergerichts gelegten und der den einzelnen Kreisgerichts-Deputationen und Gerichts-Commissionen überwiesenen Ortschaften. XIII. A. Kreisgericht Berlin.
... C. Gerichts-Commission Alt-Landsberg. I.
... E. Gerichts-Commission Bernau.
G. Gerichts-Commision Trebbin. ... H. Gerichts-Commision Zossen. ... J. Gerichtscommision in Mittenwalde. ... K. Gerichtscommision Königs-Wusterhausen. ... L. Gerichtscommision Cöpenick. ... M. Gerichts-Commision in Charlottenburg. ... |
Mit Rücksicht auf die Bekanntmachung vom heutigen Tage, wodurch die Bezirke der einzelnen Kreisgerichte, der Kreisgerichts-Deputationen und der Gerichts-Kommissionen in unserem Departement angegeben sind, wird in der Anlage eine Nachweisung bekannt gemacht, welche diejenigen Forsten, Forstreviere, Heiden und Waldungen enthält, welche behufs Abhaltung der Forstgerichts-Tage den einzelnen Gerichten zugewiesen sind.
Berlin, den 13. März 1849.
Königliches Preußisches Kammergericht.
Uebersicht der den einzelnen Gerichten im Kammergerichts-Departement zur Bearbeitung der Forstgerichtssachen überwiesenen Forsten und Heiden. XIII. Kreisgericht Berlin.
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In Verfolg der Bekanntmachung vom 4. Mai 1847 (Amtsblatt ... de 1847 Seite 179) wird die nachstehende Nachweisung der Seidenzüchter, welche im Jahre 1848 für die eingelieferten Cocons Prämien erhalten haben, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 20. März 1849.
Königl. Ober-Präsidium der Provinz Brandenburg. von Patow.
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Potsdam, den 29. März 1849.
Die durch unsere Bekanntmachung vom 26. März 1848 (Amtsblatt Nr. 55) der, in der Stadt Wrietzen unter dem Titel „Oberbarnimsches Kreis-Wochenblatt“ herauskommenden Wochen-Zeitschrift beigelegte rechtliche Wirkung, daß die darin enthaltenen amtlichen Verfügungen und Bekanntmachungen der landräthlichen Behörde des Kreises eben so, als wenn sie den Ortsbehörden schriftlich zugingen, für selbige verbindlich sein sollen, wird hiermit vom 1. April d. J. ab wieder zurückgenommen und diese rechtliche Wirkung von da ab, bis auf weitere Bestimmung, dem in der Stadt Freienwalde erscheinenden „Oberbarnimschen Kreis-Anzeiger“ für sämmtliche Orts-Obrigkeiten und Gemeinde-Vorstände im Oberbarnimschen Kreise, welche auf Veranstaltung der landräthlichen Behörde das letztgedachte Wochenblatt fortlaufend erhalten werden, beigelegt.
Die in diesem „Oberbarnimschen Kreis-Anzeiger“ fortan bekannt gemachten öffentlichen kreispolizeilichen Verordnungen müssen übrigens nach § 5 der Bekanntmachung vom 13. December 1842 (Amtsblatt No. 279) außerdem noch in jeder Ortschaft des Kreises auf dieselbe doppelte Weise wie die Local-Verordnungen durch die Ortsbehörden weiter publicirt werden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Durch die neuere Gesetzgebung ... hat das im Gesetze über die Bestrafung der Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheuen vom 6. Januar 1843 angeordnete Verfahren sehr wesentliche Abänderungen erlitten. Dies Verfahren sowohl als die Competenz war verschieden, indem im Bereiche des Kurmärkschen Landarmen-Verbandes
Nachdem indessen alle Ausnahme-Gerichte, mit Ausschluß der in der Verfassungs-Urkunde bezeichneten, so wie auch die Strafgewalt der Polizeibehörden aufgehoben worden ist, so folgt daraus, daß weder die im § 7 des Gesetzes vom 6. Januar 1843 bezeichneten Gerichte als fora extraordinaria, noch die unterzeichnete Direktion künftighin zur Untersuchung und Ahndung der in diesem Gesetze erwähnten Vergehen befugt sind, diese vielmehr überall den ordentlichen Gerichten, den foris deprehensionis oder domicilii zusteht. Es dürfen daher auch die ergriffenen Bettler und Arbeitsscheuen nicht mehr sofort, sondern erst dann in die Straf- oder Corrections-Anstalten eingeliefert werden, wenn von dem ordentlichen Gerichte durch rechtskräftiges Erkenntniß die Strafe festgesetzt worden ist. Indem wir sämmtliche Polizei-Behörden der beim Kurmärkischen Landarmen-Verbande associirten Ortschaften in Folge eines Erlasses des Königl. Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg hiervon in Kenntniß setzen, fordern wir dieselben auf, hiernach von jetzt ab zu verfahren und bemerken wir schließlich noch, daß die Anträge auf Einleitung der Untersuchung gegen Bettler, Landstreicher und Arbeitsscheue von den Polizei- und resp. Staats-Anwalten bei den ordentlichen Gerichten zu formiren sein werden, und daß die rechtskräftigen Erkenntnisse der zur Detention Verurtheilten den Anstalts-Inspektionen vor, oder bei der Ablieferung derselben zugefertigt werden müssen. Die gedachten Inspektionen sind inzwischen angewiesen, nach dem Erlaß dieser Bekanntmachung die Aufnahme der Bettler, Landstreicher und Arbeitsscheuen ohne ergangenes richterliches Erkenntniß zu verweigern.
Berlin, den 21. April 1849.
Ständische Landarmen-Direction der Kurmark.
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Die Beförderung von Briefen und sonstigen Postsendungen erleidet in Folge der undeutlichen oder ungenauen Bezeichnung des Bestimmungsortes auf den Adressen oft große Verzögerung. Zur Vermeidung der Nachtheile, welche dem Publikum hieraus erwachsen können, wird darauf aufmerksam gemacht, daß auf den Adressen der Briefe ec. der Bestimmungsort möglichst deutlich geschrieben, und bei Orten in denen sich eine Postanstalt nicht befindet, die nächste Postanstalt oder mindestens die nächste Stadt angegeben werden muß. Bei gleichnamigen Orten ist eine nähere Bezeichnung der geographischen Lage durch Angabe der Provinz, des Regierungsbezirks oder des Kreises, wozu der Ort gehört, oder des Flusses an dem derselbe liegt, erforderlich. Bei Dörfern oder ländlichen Besitzungen, wenn deren mehrere gleichen Namens in einem Kreise liegen, muß auch das betreffende Kirchspiel angegeben werden.
Berlin, den 27. April 1869.
General-Post-Amt.
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Im Verfolg der im 16ten und 17ten Stück des Amtsblatts, Pag. 122 und 134 enthaltenen Bekanntmachungen in Betreff der Verwaltung der Geschäfte der Polizei-Anwalte wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zu Polizei-Anwalten ferner einstweilen ernannt worden sind: ...
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In Erwägung, daß die Gründe, welche die durch Beschluß des Staats-Ministerii vom 12. November v. J. ausgesprochene Verhängung des Belagerungszustandes über die Hauptstadt bedingten, noch nicht beseitigt sind, in Erwägung ferner, daß noch in neuester Zeit in hiesiger Stadt Versuche und Bestrebungen, Aufruhr zu erregen, hervorgetreten sind, in Erwägung endlich, daß ein Zustand, welcher die Aufhebung der für Berlin angeordneten Ausnahme-Maaßregeln gestattet, nur durch kräftige und vollständige Anwendung aller gesetzlichen Mittel herbeigeführt werden kann, beschließt das Staats-Ministerium:
(gez.) Graf von Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v Strotha. v. d. Heidt. v. Rabe. Simons. |
In neuerer Zeit sind Einsassen des diesseitigen Regierungsbezirks auf eine eigenthümliche Weise betrogen worden. Wir halten es daher für zweckmäßig, das von den Schwindlern hierbei beobachtete Verfahren zum Zweck der Warnung zur Kenntniß des Publikums zu bringen. Unter der Maske eines Güter-Mäklers erscheint ein Mann bei einem Grundbesitzer und verspricht demselben, ihm einen Käufer für sein Grundstück zu verschaffen, wenn er ihm dafür eine angemessene Belohnung verspreche. Wenn der Grundbesitzer hierauf eingeht, wird demselben ein Käufer nachgewiesen, welcher den Kauf unter Bedingungen abschließt, welche für den Verkäufer sehr günstig lauten. Demnächst ergiebt sich aber, daß der Käufer nicht vermögend ist, den Vertrag zu erfüllen, daß er mit dem Unterhändler unter einer Decke steckt und das Geschäft nur zu dem Zwecke abgeschlossen hat, den Verkäufer um den Betrag der dem Unterhändler versprochenen Belohnung zu betrügen. ...
Frankfurt an der Oder, den 20. April 1849.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Der Weg von Bernau nach Weißensee wird gegenwärtig chaussirt. Da die jetzt begonnenen Versteinerungsarbeiten und die auf dem Straßenraum lagernden Chaussirungsmaterialien die ungestörte Passage auf dem Wege nicht überall gestatten, so werden die Strecken desselben von Weißensee über Malchow bis Lindenberg und von Schwanebeck bis zum Vereinigungspunkte mit dem Bernau-Birkholzer Wege für die Passage hierdurch gesperrt. Zwischen Schwanebeck und Lindenberg und zwischen Bernau und dem Birkholzer Abwege kann die Straße neben den Chaussirungsarbeiten passirt werden. Während der Sperre können Reisende zwischen Weißensee und Malchow die Berlin-Stettiner Chaussee und den Hohen-Schönhausenschen Weg, - von Weißensee nach Lindenberg und umgekehrt den Weg über Wartenberg - und von Schwanebeck nach Bernau und umgekehrt den Weg über Zepernick benutzen.
Potsdam, den 7. Juni 1849.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 18. Juli 1849.
Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Jagdgesetzes vom 31. October 1848 ist es für angemessen erachtet, die bisher aus Staatsfonds gewährte Schießprämie von Einem Thaler für jeden getödteten herrenlos umherlaufenden Hund, dessen Eigenthümer nicht zu ermitteln ist, fortfallen zu lassen. Unsere Bekanntmachung vom 18. Februar 1833 erleidet hiernach eine Abänderung.
Indem die Betheiligten von dieser mit höherer Genehmigung getroffenen Maaßregel in Kenntniß gesetzt werden, ergeht an die Besitzer von Hunden die Aufforderung, die unverändert fortbestehenden Vorschriften über das unbeaufsichtigte Umherlaufen der Hunde, so wie über das Tödten derjenigen Hunde, bei denen sich Zeichen der Tollwuth einfinden, sorgfältig zu beachten wobei noch ausdrücklich bemerkt wird, daß die Verpflichtung des ermittelten Eigenthümers eines unbeaufsichtigt umherlaufenden Hundes zur Erlegung des Schießgeldes durch vorstehende Bestimmung nicht aufgehoben ist.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Mit Bezug auf § 15 ad 2 der Verordnung vom 30. v. M., die Vervielfältigung und Verbreitung von Schriften ec. betreffend, wird hiermit das Tragen aller äußeren Verbindungs- oder Vereinigungszeichen von ausschließlich rother Farbe an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Zusammenkünften verboten. Den ausschließlich rothen Abzeichen werden Diejenigen gleich geachtet, welche zwar aus mehreren Farben bestehen, in denen indessen abweichend von der allgemein üblichen Zusammenstellung und Breite der Farben, die rothe Falbe vorherrschend angebracht ist. Auf Ausländer, welche Abzeichen in ihren Landesfarben tragen, findet obiges Verbot keine Anwendung.
Berlin, den 27. Juli 1849.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Wir bringen hierdurch zur Kenntniß des betheiligten Publikums, daß das von dem ehemaligen Königlichen Kammergericht über die früher eximirten Rittergüter und Liegenschaften in den beiden Kreisen Teltow und Nieder-Barnim geführte Hypothekenbuch nunmehr, jedoch mit Ausschluß der an das Kreisgericht zu Potsdam und an unsere Deputation zu Oranienburg in dieser Beziehung gewiesenen Theile dieser Kreise, unmittelbar bei uns, nicht aber bei den von uns ressortirenden Gerichts-Commissionen, bis auf Weiteres fortgeführt wird, und alle hierauf bezügliche Gesuche, sowie alle Mandatsklagen wegen Forderungen, welche aus diesem Hypothekenbuche hervorgehen, bei den betreffenden Abtheilungen unseres Collegii einzubringen sind.
Berlin, den 16. August 1849.
Königl. Kreisgericht.
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Sämmtliche Gerichte unseres Departements werden ... angewiesen, die über die Entstehung stattgefundener Feuersbrünste aufgenommenen Verhandlungen, deren Einreichung durch die Verfügung vom 24. August 1840 (Amtsblatt Pag. 270) angeordnet war, uns zur Prüfung nicht weiter einzureichen. Zugleich bemerken wir, daß auch die Vorschrift des § 156 der Criminal-Ordnung, nach welcher die Acten über die Todes-Ermittelungen von Selbstmördern oder anderer durch Zufall, ohne Schuld eines Dritten verunglückter Personen dem Obergerichte eingereicht werden sollen, für aufgehoben zu erachten ist.
Berlin, den 15. August 1849.
Königl. Appellationsgericht.
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Potsdam, den 31. August 1849.
Da in dem sogenannten Alten Grunde der Rüdersdorfer Kalkgebirge die epidemische Cholera in besorglichem Grade ausgebrochen und der Bergarzt Thaetz an derselben gestorben ist, so wird die unverzügliche Niederlassung eines approbirten practischen Arztes daselbst von den Einwohnern sehr gewünscht. Wir machen dies den practischen Aerzten bekannt, mit dem Beifügen, daß nach der Versicherung der Einwohner, bei den vielen Kranken in den Rüdersdorfer Kalkgebirgen ein Arzt da selbst hinreichende Remuneration für seine Bemühungen finden würde.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 3. September 1849.
Es sind Zweifel darüber entstanden, ob die Bestrafung der Schulversäumnisse nach Vorschrift der Verordnung vom 3. Januar d. J. nunmehr zur Competenz der Polizeigerichte gehöre. Diese Frage ist jedoch von den Königlichen Ministerien der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten und des Innern verneint.
Der Abschnitt VI der Verordnung vom 3. Januar d. J. redet nemlich nur von Polizei-Vergehen; die Vernachlässigung der Kinder im Schulbesuch kann aber nicht sowohl als ein polizeiliches Vergehen im eigentlichen Sinne des Worts, als vielmehr nur als eine Versäumniß der natürlichen elternlichen Pflichten angesehen werden, weshalb auch der desfalls gegen die Eltern anzuwendende Zwang weniger den Character einer eigentlichen Strafe, als vielmehr den eines Executions-Modus in sich trägt. ... Demgemäß werden hierdurch die Polizei-Behörden angewiesen, auch fernerhin die für die Aufrechthaltung des Schulbesuchs gegebenen gesetzlichen Mittel zur Anwendung zu bringen und nicht, wie in einzelnen Fällen geschehen, die Verfolgung der Schulversäumnißstrafen den Gerichtsbehörden zu überlassen.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen und Abtheilung des Innern. |
Die frühere Rittergutsbesitzerin Mertens in Mahlsdorf, Superintendentur Berlin-Land, hat der dortigen Kirche eine Prachtausgabe der lutherischen Bibel auf Velinpapier, mit stark ächt vergoldetem Schnitt, und sehr schönem, gepreßten, mit Goldverzierung geschmückten Einbande als Altarbibel geschenkt. |
Potsdam, den 8. November 1849.
Die übliche dreijährige Volkszählung und Aufnahme der statistischen Tabelle soll höherer Anordnung zufolge, in diesem Jahre am Montag, den 3. December beginnen und in derselben Weise durchgeführt werden, wie in unserer Verfügung vom 24. October 1846 (Amtsblatt 1846 Seite 337-349 No. 212) vorgeschrieben ist. Wir verweisen demgemäß die Herren Landräthe und die sämmtlichen Orts-Behörden auf die dort ertheilten, genau zu beachtenden Bestimmungen, und bemerken dazu Folgendes:
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Potsdam, den 12. November 1849.
Der Artikel 27 der Verfassungs-Urkunde vom 5. December 1848 bestimmt, daß von Versammlungen unter freiem Himmel 24 Stunden vorher der Orts-Polizeibehörde Anzeige zu machen ist. Die Verordnung vom 2. Juni d. J. über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungs-Rechts (Gesetzsammlung Seite 221) dehnt diese Vorschrift auch auf alle Versammlungen, in denen öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berathen werden sollen, aus, und setzt in § 13 eine Geldbuße von Fünf bis Funfzig Thalern für die Unterlassung einer solchen Anzeige fest.
Zur Beseitigung von Mißverständnissen sehen wir uns veranlaßt, hierdurch unter Bezugnahme auf die Amtsblatts-Verordnung vom 9. December 1824 ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß unter der Orts-Polizeibehörde im Sinne der erstgedachten Vorschrift und der Verordnung vom 29. Juni d. J. auf dem platten Lande niemals der Dorfschulze, auch nicht der Dorfschulze in Verbindung mit den Schöppen, sondern entweder das Königliche Domainen- Rent- und Domainen-Pacht-Amt, oder die nach der früheren Verfassung mit Polizei-Gerichtsbarkeit versehenen Dominien, denen bis zum Erscheinen der Gemeinde-Ordnung nach Artikel 49 der Verfassungs- Urkunde die Verwaltung der Polizei verbleiben soll, anzusehen sind. Hiernach ist die beim Schulzen angebrachte Meldung von einer beabsichtige Versammlung für nicht geschehen zu erachten und befreit nicht von denjenigen Strafen, welche das Gesetz für den Fall anordnet, wenn die vorgängige Anzeige der in Rede stehenden Versammlungen bei der Orts-Polizeibehörde nicht erfolgt sein sollte.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Zu Feuerlösch-Commissarien im Niederbarnimschen Kreise sind gewählt und diesseits bestätigt worden:
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Potsdam, den 16. November 1849.
Der von einer Actien-Gesellschaft unternommene Bau der Chaussee von Bernau nach Weißensee ist so weit beendet, daß diese Kunststraße dem allgemeinen Verkehr bereits hat eröffnet werden können.
Wir bringen dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß der Chausseebau-Gesellschaft Allerhöchsten Orts die Berechtigung zur Chausseegeld-Erhebung verliehen ist und daß auf der erwähnten Chaussee an zwei interimistischen Barrieren: 1) bei Bernau und 2) bei Malchow und zwar bei jeder Hebestelle für Eine Meile, in beiden Richtungen, das Chausseegeld nach den Sätzen und Bestimmungen des Chausseegeld-Tarifs vom 29. Februar 1840 erhoben werden wird. Die allgemeinen Vorschriften, welche hinsichtlich der Chausseegeld-Erhebung und wegen Chausseegeld- und Chaussee-Polizei-Contraventionen für die Staats-Kunststraßen gültig sind, kommen auch bei der Bernau-Weißenseeer Chaussee zur Anwendung.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 29. November 1849.
Sämmtliche Herren Superintendenten, Civil- und Militair-Prediger, so wie die Polizei-Behörden unseres Verwaltungsbezirks werden darauf aufmerksam gemacht, daß die Bevölkerungs-Listen nebst Zubehör pro 1849 nach den in unseren Bekanntmachungen vom 8. October 1830 (Amtsblatt 1830 Seite 229-233) und vom 28. October 1843 (Amtsblatt 1843 Seite 301 und 302) ertheilten Vorschriften anzufertigen und bis spätestens bis zum 1. Februar 1850 an uns einzureichen sind. Indem wir im Allgemeinen auf die dort ertheilten, genau zu beachtenden Bestimmungen hinweisen, finden wir noch zu folgenden Bemerkungen und neuen Vorschriften Veranlassung. ...
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Zur Vermeidung von Weiterungen wird das Publikum davon in Kenntniß gesetzt, daß die Anlegung von Balkons nur unter folgenden Bedingungen gestattet werden kann:
Berlin, den 14. November 1849.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Der Preis, zu welchem die Blutegel vom 1. künftigen Monats ab in den hiesigen Apotheken zu haben sein werden, ist bis auf Weiteres für das Stück auf Drei Silbergroschen Drei Pfennige festgesetzt worden. Berlin, den 20. November 1849. Königl. Polizei-Präsidium. |
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Reglement über die Annahme und Anstellung der Post-Expedienten.
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