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Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1853. Potsdam, 1853. Zu haben bei dem Königl. Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postanstalten der Provinz. (Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
Der bisherige Hülfsprediger zu Neu-Tornow, Friedrich Carl Eduard Gallwitz, ist zum evangelischen Prediger der Parochie Blumberg, in der Superintendentur Berlin-Land bestellt worden. ... Bei den im Jahre 1851 an dem Schullehrer Seminar zu Potsdam gehaltenen Entlassungs-Prüfungen sind folgende Seminaristen für anstellungsfähig im Schulamte erklärt worden:
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Es kommen verhältnißmäßig nicht selten Fälle vor, in denen es den Briefträgern selbst mit Hülfe der Polizei-Behörden nicht möglich wird, in Ermangelung näherer Wohnungs-Angabe Briefe an unbekannte Adressaten zu bestellen. Um daher die Briefbestellung im Allgemeinen zu erleichtern und in Bezug auf Pünktlichkeit zu sichern, auch die Fälle, in welchen zur Ermittelung der Adressaten die Hülfe der Polizeibehörde in Anspruch genommen werden muß, möglichst zu vermindern, wird das correspondirende Publikum hierdurch veranlaßt, auf allen Briefen und Adressen an Privat-Personen, namentlich an solche in den größeren Städten des In- und Auslandes, die Wohnungen der Adressaten, nach Straße und Hausnummer genau zu bezeichnen.
Potsdam, den 21. Januar 1853.
Der Ober-Post-Director Balde.
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Als Schullehrer sind definitiv angestellt und resp. versetzt:
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Berlin, den 31. Januar 1853.
General-Post-Amt. Schmückert.
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Am 10. September 1849, Mittags, wurde in der Nähe der sogenannten faulen Spree, zwischen Charlottenburg und Spandau, der Leichnam des Viehhändlers Christian Gottlob Ebermann, aus Lychen aufgefunden. Der Kopf durch einen Doppelschuß zerschmettert und vom Rumpfe mittelst eines Schnittes getrennt. Am 9. September 1849 war noch der Ebermann in Gesellschaft des Handelsmann Franz Schall, auch Schaal und Zimbal genannt, gesehen worden, und dieser Umstand in Verbindung damit, daß der Schall im Besitz einiger, dem Ebermann gehörigen Gegenstände gefunden worden, lenkte den Verdacht der Thäterschaft auf den Schall, gegen welchen sodann von der Königlichen Ober-Staats-Anwaltschaft die Anklage wegen Ermordung des Ebermann beim Königlichen Kammergericht erhoben, und von dem Letzteren zur Verhandlung vor das Kreisschwurgericht zu Berlin verwiesen wurde. Durch den Wahrspruch der Geschwornen ist der Schall für schuldig erachtet:
Berlin, den 11. Februar 1853.
Königl. Kreisgericht. Erste (Criminal-) Abtheilung.
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Es wird hierdurch folgende, im Bezirke des hiesigen Königlichen Kreisgerichts mit dem 1. April d. J. in Gemäßheit der Bestimmung des Herrn Justiz-Ministers eingetretene Veränderung zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
In der Stadt Alt-Landsberg ist mit dem 1. April d. J. eine ständige Deputation errichtet und mit derselben die Gerichts-Commission zu Bernau in dem Verhältnisse einer periodischen Deputation verbunden.
Diese Deputation bearbeitet alle in den Bezirken der bisher in Alt-Landsberg befindlichen Gerichts-Commissionen und der Gerichts-Commission zu Bernau collegialisch zu behandelnden Rechts-Angelegenheiten, welche bisher von dem hiesigen Kreisgerichte zu erledigen waren.
Dem hiesigen Kreisgerichte sind verblieben:
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Nachdem die an das Königl. Rent-Amt Mühlenhof zu zahlenden Domanial-Gefälle den Kreis-Cassen des Nieder-Barnimer und Teltower Kreises zur Einziehung überwiesen worden sind, und damit die Rentei-Verwaltung des gedachten Amtes aufgehört hat, ist dem bisherigen Rent-Amt Mühlenhof zu Berlin die Bezeichnung „Domainen Polizei-Amt“ beigelegt worden.
Potsdam, den 23. April 1853. Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten. |
Die nothwendige, gesetzlich den Communen obliegende Verbesserung der meisten Schulstellen ist nach Maaßgabe desfallsiger Verordnung des Königl. Ministerii der geistlichen, Unterrichts- ec. Angelegenheiten vom 6. März v. J. und unserer darauf gegründeten, an die Herren Superintendenten und Ortsschulvorstände erlassenen und den Herren Landräthen mitgetheilten Circular-Verfügung vom 20. Januar d. J. wesentlich durch ordnungsmäßige Schulgeldzahlung für alle schulpflichtigen Kinder zu bewirken. Es kann und darf deshalb die zwar niemals durch gesetzliche Bestimmungen oder allgemeine Verordnungen vorgeschriebene oder nachgelassene, aber zu großem Schaden der Ortsschulcassen und Lehrer vielfältig üblich gewordene und nicht selten sogar ganz willkührlich und selbst ohne dringenden Grund noch weiter ausgedehnte Zulassung von 10 Procent Freischülern fernerhin nicht gestattet werden und sind deshalb die Schulvorstände der Landschulen angewiesen worden, die zur Deckung der inexigiblen Schulgeldreste für arme Kinder nöthigen Zahlungen vierteljährlich bei den zur Ortsarmenpflege gesetzlich Verpflichteten, resp. also bei Dominien und Gemeinden, zu liquidiren, auf unverzügliche Erstattung der Ausfälle an die Orts-Schulcassen zu dringen und in Weigerungsfällen sich an die Königl. Landrathsämter zu wenden, um die Verpflichteten zur Leistung der Ersatz-Zahlungen anzuhalten. Indem wir die Beteiligten hiervon in Kenntniß setzen, weisen wir die Herren Landräthe an, in vorkommenden Fällen den Anträgen der Ortsschulvorstände Folge zu geben und zur Ausführung des Angeordneten schleunig und wirksam einzuschreiten.
Potsdam, den 27. April 1853. Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen. |
Nachstehende Bekanntmachung des Herrn Chefs des Königlichen Hof-Jagd-Amts wird hierdurch unter Hinweis auf unsere Verordnung vom 8. Februar 1816 (Amtsblatt Seite 62) zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 4. Mai 1853.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
Da im Laufe des vorigen Jahres wiederum mehrere tödtliche Beschädigungen an den, auf den Havel- und Spree-Gewässern der hiesigen Umgegend vorhandenen Königlichen Schwäne, so wie auch Entwendungen von Schwanen-Eiern vorgekommen sind, so wird hierdurch wiederholt bekannt gemacht, daß nach den bestehenden Vorschriften:
Wer einen Contravenienten dergestalt anzeigt, daß derselbe wirklich zur Strafe gezogen werden kann, soll, wenn er kein Königlicher Beamter ist, den dritten Theil der eingehenden Geldstrafe und nach Befinden der Umstände außerdem eine Belohnung von Zehn bis Zwanzig Thalern aus der Hof-Jagd-Amts-Casse bezahlt erhalten.
Berlin, den 18. April 1853.
Der Chef des Hof-Jagd-Amts,
Vice-Ober-Jägermeister von Pachelbl.
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Was im Jahre 1852 von einzelnen Dominien, Communem und anderen Betheiligten, so wie von wohlthätigen Freunden der Jugend zur Förderung des öffentlichen Schulwesens in unserem Verwaltungs-Bezirke geschehen ist, bringen wir in Folgendem gern und mit beifälliger Anerkennung des Geleisteten zur öffentlichen Kenntniß.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen. |
In den Monaten December v. J. und März d. J. sind nachbenannte Gegenstände in den Postwagen resp. in den Postdienst-Localien aufgefunden worden:
Potsdam, den 2. Juni 1853.
Der Ober-Post-Director. Balde.
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Da der in meiner Bekanntmachung vom 28. September v. J. (Amtsblatt pro 1852 S. 408) gedachte Brückenbau nicht zur Ausführung gekommen ist, sondern erst jetzt in Angriff genommen wird, so muß nunmehr die über die Brücke des Mühlenfließes in der Dorfstraße zu Lanke führende Landstraße von Prenden nach Bernau und Schönow für die Zeit von Mittwoch den 15. d. M. ab bis zur Beendigung des Baues für Fuhrwerk gesperrt und von dem Publikum der Weg entweder über die Hellmühle oder über Uetzdorf eingeschlagen werden. Dagegen kann die Passage für Reiter, Fußgänger und Viehheerden über die im Dorfe Lanke dicht vor der Wassermühle befindliche Privatbrücke stattfinden.
Berlin, den 11. Juni 1853.
Königl. Landrath Niederbarnimschen Kreises. Scharnweber.
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Es kommen nicht selten Fälle vor, daß auf Briefen, welche in Deutschland zur Beförderung nach Amerika zur Post gegeben werden, die Adressen in deutscher Sprache abgefaßt, und mit deutschen Lettern geschrieben werden. Da hierdurch die Bestellung solcher Briefe wesentlich erschwert und verspätet wird, weil nur wenigen Post-Beamten in Amerika die deutschen Schriftzeichen verständlich sind, so wird dem correspondirenden Publikum empfohlen, sich bei Abfassung der Adressen auf Briefen nach Amerika der lateinischen Lettern zu bedienen.
Berlin, den 13. Juni 1853.
General-Post-Amt.
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Das gesetzliche Verbot, schriftliche Mitteilungen irgend einer Art, auch wenn sie in einem einfachen Briefe bestehen, einer Packetsendung beizupacken. Die Vorschrift des Gesetzes über das Postwesen vom 5. Juni 1852, § 35 No. 3 - wonach mit dem vierfachen Betrage des Porto, jedoch niemals unter einer Geldbuße von fünf Thalern, bestraft wird, wer Briefe oder andere Gegenstände, für welche ein höheres Porto zu entrichten ist, unter andere Sachen verpackt, welche nach einer geringeren Taxe befördert werden - findet noch nicht überall die erforderliche Beachtung. Sehr häufig wird gegen dieselbe wie sich in zahlreichen bisher zur Sprache gekommenen einzelnen Fällen ergeben hat, besonders dadurch gefehlt, daß schriftliche Mittheilungen, welche zu Packetsendungen gehören, namentlich Rechnungen, Verzeichnisse, Briefe ec. nicht als Einschlüsse betreffenden Packetadressen, resp. nicht als Begleitbriefe der Packete ausgeliefert, sondern in die Packete selbst verpackt, mit letzteren aber nur leere Adressen zur Post gegeben werden. Das correspondirende Publikum wird deshalb, zur Vermeidungen von Straffestsetzungen, auf das gesetzliche Verbot, schriftliche Mittheilungen irgend einer Art, auch wenn sie in einem einfachen Briefe bestehen, einer Packetsendung beizupacken, mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß das tarifmäßige Packetporto nach § 1 des Gesetzes vom 2. Juni 1852, das Porto für einen einfachen, die betreffende Packetsendung begleitenden Brief in sich schließt.
Berlin, den 20. Juni 1853.
General-Post-Amt.
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Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird das Spenden von Branntwein und sonstigen geistigen Getränken während der Auctionen bei einer Geldbuße bis zu Zehn Thalern für den Umfang des hiesigen Regierungsbezirks hiermit verboten.
Potsdam, den 26. Juli 1853.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Statut des Braunkohlen Vereins zu Berlin.
Erster Abschnitt.
Bildung, Geschäfts-Gegenstand, Fonds der Gesellschaft.
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Die durch unsere Circular-Verfügung vom 12. November v. J. angekündigte Zweite verbesserte und stark vermehrte Auflage des
Potsdam, den 16. August 1853.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen. |
Da die Anstellung eines Kreisthierarztes für Berlin mit einer jährlichen Besoldung von Einhundert Thalern beabsichtigt wird, so werden qualificirte Bewerber aufgefordert, unter Einreichung der Approbation als Thierärzte erster Classe und des Zeugnisses über ihre Befähigung zum Kreisthierarzte binnen vier Wochen bei dem Polizei-Präsidium sich zu melden.
Berlin, den 10. August 1853.
Königl. Polizei-Präsidium. Im Auftrage: Lüdemann.
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Durch Rescript Sr. Excellenz des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 9. Juli d. J. ist der bisherige Ober-Einfahrer von Mielecki zum Bergmeister für den Rüdersdorfer Bergamts-Bezirk und an dessen Stelle der Ober-Bergamts-Referendarius Barth zum Berggeschwornen für das Fürstenwalder Revier, zugleich mit Anweisung seines Wohnsitzes in Fürstenwalde; ferner der bisherige Markscheidergehülfe Petri aus dem Westphälischen Ober-Bergamts-Districte zum Markscheider für den Rüdersdorfer Bergamts-Bezirk ernannt worden. |
Die durch meine Bekanntmachung vom 11. Juni d. J. (Amtsblatt pro 1853 Seite 242) publicirte Sperre der, über die Brücke des Mühlenfließes in der Dorfstraße zu Lanke führenden Landstraße von Prenden nach Bernau und Schönow wird, da der Bau jener Brücke nunmehr vollendet ist, hierdurch aufgehoben.
Berlin, den 9. August 1853.
Königl. Landrath Niederbarnimschen Kreises. Scharnweber.
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Nach Maßgabe einer, unter den Zollvereins-Staaten getroffenen Vereinbarung haben des Königs Majestät mich ermächtigt, die Erhebung des Eingangszolles für Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabricate, nemlich geschrotete und geschälte Körner, Graupe, Gries und Grütze, gestampfte oder geschälte Hirse, vom 15. d. M. einschließlich an bis zum Ablaufe des Jahres 1853 auszusetzen. Dieses wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Zoll- und Steuer-Behörden wegen Einstellung der Zoll-Erhebung mit Anweisung versehen worden sind.
Berlin, den 8. September 1853.
Der Finanz-Minister von Bodelschwingh.
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Wegen des Baues der Hohenflies-Brücke auf der Berlin-Prötzler Chaussee wird die Landstraße von Alt-Landsberg nach Strausberg vom 18. d. M. ab auf 3 Wochen gesperrt. Während dieser Zeit müssen die Fuhrwerke den Weg über die Spitzmühle oder über Eggersdorf einschlagen. Alt-Landsberg, den 10. September 1853. Der Magistrat. |
Seine Majestät der König haben aus Anlaß der nunmehr beendigten größeren Truppen-Uebungen die Allerhöchste Gnade gehabt, Sich über die Leistungen der Landwehr des dritten Armee-Corps huldvoll zu äußern und zugleich Allerhöchst Ihr besonderes Wohlgefallen über die patriotische und freudige Bereitwilligkeit zu erkennen zu geben, mit welcher die Bewohner der hiesigen Provinz den bei dieser Gelegenheit an sie gemachten Anforderungen und den Bedürfnissen der Truppen überall entsprochen haben. Ich schätze mich glücklich, nicht bloß diese, den dabei betheiligten Kreisen und Gemeinden zum erhebenden Lohn und zur hohen Freude gereichende Aeußerung unseres Allergnädigsten Königs und Herrn zur Kenntniß der Behörden und Bewohner der Provinz bringen, sondern noch hinzufügen zu dürfen, daß auch von Seiten des Königlichen General-Commando's und sämmtlicher höheren Truppen-Befehlshaber es auf das Dankbarste anerkannt wird, daß ungeachtet die längere Dauer der diesjährigen Uebungen und die große Zahl der unterzubringenden Truppen die Last der Einquartirung diesmal zu einer besonders schweren und drückenden gemacht hat, dennoch alle damit verbundenen Leistungen und Beschwerden Seitens der davon betroffenen Gutsherrschaften, Gemeinden und einzelner Grundbesitzer mit der größten Gastfreundlichkeit getragen worden sind, so daß von beiden Seiten auch nicht eine einzige Beschwerde laut geworden ist.
Potsdam, den 20. September 1853. Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staats-Minister Flottwell. |
Bekanntmachung die Communal-Landtage der Kurmark und der Neumark betreffend. Die nächsten Communal-Landtage der Kurmark und der Neumark werden am 15. November d. J. resp. zu Berlin und zu Cüstrin eröffnet werden. Die verwaltenden Behörden der ständischen Institute, so wie der Kreise und Gemeinden haben diejenigen Gegenstände, welche sie auf diesen Communal-Landtagen zur Sprache zu bringen beabsichtigen, bei den betreffenden Herren Vorsitzenden, Oberstlieutenant a. D. von Arnim-Criewen zu Berlin und Landes-Direktor Baron von der Goltz auf Kreizig bei Schievelbein anzumelden, die Königlichen Behörden aber wegen dieser Gegenstände sich an mich zu wenden.
Potsdam, den 26. September 1853. Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staats-Minister Flottwell. |
Von mehreren Seiten ist die Besorgniß zu meiner Kenntniß gebracht worden, daß, da durch die theils für Rechnung des Auslandes, theils von Seiten großer Brennereibesitzer eingeleiteten Ankäufe von Kartoffeln, die Preise derselben sehr gesteigert worden sind, die bäuerlichen und kleinern Grundbesitzer verlockt werden möchten, sich ihrer durch eine ungünstige Ernte schon verkümmerten Vorräthe zu entäußern und sich dadurch den zu ihrer Ernährung bis zur neuen Ernte und zur Aussaat im Frühjahr erforderlichen Bedarf an einem der nothwendigsten Lebensbedürfnisse zu entziehen. So wenig ich geneigt und gesonnen bin, dem natürlichen Dispositionsrecht jedes Hausvaters über seine Wirthsschafts-Erzeugnisse vorzugreifen oder Beschränkungen desselben im Wege der Gesetzgebung zu befürworten, so halte ich mich doch durch meine amtliche Stellung verpflichtet, eine Stimme der Warnung gegen unüberlegte und in ihren Folgen verderbliche Verkäufe dieser Art zu erheben und darauf hinzuweisen, daß Verlegenheiten und Nothstände, welche durch solche Entäußerung der unentbehrlichsten Lebensbedürfnisse im Winter und im nächsten Frühjahr hervorgerufen werden könnten, ganz gewiß keine Berücksichtigung und Abhülfe Seitens der Königl. Regierung finden werden. Ich ersuche deshalb die Behörden der Provinz, namentlich die Herren Landräthe, die Gutsherrschaften und Magistrate und nicht minder die Herren Geistlichen, da wo sie es für angemessen erachten, diese Warnung zu verbreiten, und überhaupt allen Hausvätern es auf das Eindringlichste ans Herz zu legen, daß den Nothständen, welche eine ungünstige Ernte zur Folge haben, am wirksamsten und sichersten durch einen sparsamen, verständigen und eben sowohl von einem thörigten Streben nach einem augenblicklichen Gewinn, als von unzeitiger Genußsucht sich fern haltenden Haushalt, vorgebeugt werden kann.
Potsdam, den 1. October 1853. Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staats-Minister Flottwell. |
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetzsammlung Pag. 265) verordnen wir hierdurch Folgendes:
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Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung wird hierdurch bestimmt, daß die Sensen nur in hölzernen Scheiden oder in einer anderen, die Schärfe gehörig verdeckenden Weise getragen werden dürfen. Uebertretungen dieser Anordnung ziehen Geldbuße bis zu fünf Thalern und im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Freiheitsstrafe nach sich. Außerdem tritt bei etwanigen Beschädigungen noch die gesetzliche Verpflichtung zum Schadensersatze ein.
Potsdam, den 31. October 1853.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Der Stadtkirche zu Alt-Landsberg ist von freiwilligen Beiträgen eines Vereins von Jungfrauen ein geschmackvoller und kostbarer Fußteppich von schönem Velour zum Geschenk gemacht worden. |
Es ist bei einigen in der Nähe von Eisenbahnen belegenen, mit Dampfkraft betriebenen Fabriken der Gebrauch der Dampfpfeife, um den Arbeitern Signale zu geben, zur Anwendung gekommen. Da hierdurch, namentlich bei trübem Wetter leicht Unglück auf den Eisenbahnen entstehen kann, so wird auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850 über eine Polizei-Verwaltung hiermit der oben erwähnte Gebrauch der Dampfpfeifen, sowie jede andere Nachahmung der Eisenbahn-Signale in Fabriken oder sonst innerhalb des auf zweihundert Ruthen Entfernung die Eisenbahn begrenzenden Terrains, für den diesseitigen Verwaltungsbezirk bei Vermeidung einer Geldstrafe von 10 Thlrn. oder verhältnißmäßiger Gefängnisstrafe verboten.
Potsdam, den 22. November 1853.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Der durch unsere Amtsblatt-Bekanntmachung vom 30. November 1842 (Seite 364) auf 2½ Sgr. festgesetzte tägliche Verpflegungssatz für jeden Polizei-Gefangenen in den Ortsgefängnissen unseres Verwaltungsbezirks wird wegen der gestiegenen Preise der gemeinen Nahrungsmittel hierdurch bis auf Weiteres auf Drei Silbergroschen vom 1. Januar 1854 ab erhöht. Die Polizei-Behörden haben sich hiernach zu achten und ihre Gefangenwärter demgemäß mit weiterer Anweisung zu versehen.
Potsdam, den 13. December 1853.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Der in unserer Amtsblatt-Verordnung vom 5. Februar 1812 (Amtsblatt S. 55) dem Angeber in Aussicht gestellte Antheil an der Geldstrafe für unterlassenes Abraupen der Obstbäume kann ferner nicht mehr gewährt werden, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Potsdam, den 24. December 1853.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Bekanntmachung der Erträge der am diesjährigen Erndtedankfeste zur Befriedigung der dringendsten Nothstände der Evangelischen Kirche abgehaltenen allgemeinen Kirchen-Collecte in dem Regierungs-Bezirk Potsdam. (Fortsetzung.)
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