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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1853.

Potsdam, 1853.
Zu haben bei dem Königl. Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postanstalten der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 3. / Den 21. Januar 1853.
Seite 20...23, Personalchonik.

Der bisherige Hülfsprediger zu Neu-Tornow, Friedrich Carl Eduard Gallwitz, ist zum evangelischen Prediger der Parochie Blumberg, in der Superintendentur Berlin-Land bestellt worden. ...

Bei den im Jahre 1851 an dem Schullehrer Seminar zu Potsdam gehaltenen Entlassungs-Prüfungen sind folgende Seminaristen für anstellungsfähig im Schulamte erklärt worden:
  1. bei der Prüfung am 20. und 21. März. [insgesamt 23]
    1. Ferdinand Friedrich Wilhelm Bork aus Lindenberg bei Berlin, ...
  2. bei der Prüfung am 17. und 18. September. [insgesamt 22]
    1. Carl Traugott Hermann Wendt aus Malchow bei Berlin, ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 28. Januar 1853.
Seite 29, (Ober-Post-Direction) No. 4. Die erforderliche Angabe der Wohnung des Adressaten auf Briefen.

Es kommen verhältnißmäßig nicht selten Fälle vor, in denen es den Briefträgern selbst mit Hülfe der Polizei-Behörden nicht möglich wird, in Ermangelung näherer Wohnungs-Angabe Briefe an unbekannte Adressaten zu bestellen.
Um daher die Briefbestellung im Allgemeinen zu erleichtern und in Bezug auf Pünktlichkeit zu sichern, auch die Fälle, in welchen zur Ermittelung der Adressaten die Hülfe der Polizeibehörde in Anspruch genommen werden muß, möglichst zu vermindern, wird das correspondirende Publikum hierdurch veranlaßt, auf allen Briefen und Adressen an Privat-Personen, namentlich an solche in den größeren Städten des In- und Auslandes, die Wohnungen der Adressaten, nach Straße und Hausnummer genau zu bezeichnen.
Potsdam, den 21. Januar 1853.     Der Ober-Post-Director Balde.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 11. Februar 1853.
Seite 45, Personalchronik. Die Anstellung und den Abgang der von der Königl. Regierung zu Potsdam
ressortirenden Kirchen- und Schulbeamten pro IVtes Quartal 1852 betreffend.

Als Schullehrer sind definitiv angestellt und resp. versetzt:
  • Superintendentur: Berlin-Land. Der bisherige Privatlehrer Wilhelm August Krüger als Küster und Schullehrer-Adjunct zu Eiche. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 18. Februar 1853.
Seite 49...52, (General-Post-Amt) Revidirtes Reglement über Annahme und Anstellung der Post-Expedienten.

  • § I.   Die Post-Expedienten sind dazu bestimmt, bei Post-Anstalten den mehr mechanischen Theil der Expeditions-Geschäfte und bei Ober-Post-Direktionen den einfacheren Theil der Bureau-Geschäfte zu verrichten, wozu die erforderliche Brauchbarkeit und Geschicklichkeit sich bei vorhandenem guten Willen durch Aufmerksamkeit und Uebung auch ohne höhere wissenschaftliche Ausbildung erwerben läßt.
  • § II.  Als Post-Expedienten können zugelassen werden:
  1. die versorgungsberechtigten Militairs, einschließlich der zwölf Jahre gedienten Unteroffiziere, und die sonst anstellungsberechtigten Personen,
  2. bewährte Post-Expediteure nach mindestens dreijähriger Dienstzeit,
  3. Post-Expeditions-Gehülfen (mit Ausschließung der nur für den Ort angenommenen), welche mindestens drei Jahre ununterbrochen gedient und sich als brauchbar, zuverlässig, gewissenhaft und diensteifrig bewiesen haben,
  4. Civil-Supernumerarien, welche das Qualificationszeugniß in dieser Eigenschaft in Gemäßheit der Allerhöchsten Cabinetsordre vom 31. October 1827 sich erdient haben.
    § III. Die näheren Bedingungen der Annahme sind folgende:
  1. der Bewerber muß richtig Deutsch sprechen, seinen Lebenslauf, eine Verhandlung oder einen leichten Aufsatz in Deutscher Sprache richtig abfassen können, eine nicht bloß leserliche, sondern deutliche und gefällige Handschrift besitzen, mit den gewöhnlichen im bürgerlichen Leben vorkommenden Rechnungsarbeiten vertraut sein, von der geographischen Lage der größeren und wichtigeren Verkehrsorte gehörige Kenntniß haben und Französische Adressen und Ortsnamen zu verstehen und richtig auszusprechen im Stande sein;
  2. der Bewerber darf das 35ste Lebensjahr in der Regel nicht überschritten haben, muß körperlich gesund und persönlich für den Postdienst geeignet, von entstellenden Gebrechen frei sein und ein ungeschwächtes Seh- und Gehör-Vermögen besitzen;
  3. derselbe muß, insofern er nicht bereits zu den versorgungsberechtigten Militair-Personen gehört, den ein- resp. dreijährigen Dienst im stehenden Heere abgeleistet haben;
  4. es muß feststehen, daß er sich in seinen früheren Lebensverhältnissen durchaus redlich, moralisch und achtbar bewiesen hat, daß er frei von Schulden und Sr. Majestät dem Könige und Allerhöchst Dero Königlichem Hause treu und ergeben ist;
  5. er muß vor seinem Eintritt in den Postdienst eine Caution von 100 Thlrn. in zinstragenden, inländischen Staatspapieren oder in anderen, zu einer derartigen Cautionsleistung geeigneten zinstragenden Papieren beibringen. ...
Berlin, den 31. Januar 1853.     General-Post-Amt. Schmückert.


Seite 42...55, (General-Post-Amt)
Reglement über die Zulassung und die Dienstverhältnisse der Post-Expeditions-Gehülfen.

  • § I.   Die Post-Expeditions-Gehülfen sind dazu bestimmt, im technischen Postdienste Aushülfe zu leisten.
  • § II.  Die Zulassung der Post-Expeditions-Gehülfen findet unter folgenden Bedingungen statt:
  1. der Bewerber muß richtig Deutsch sprechen und schreiben ...
  2. der Bewerber darf nicht jünger als 17 Jahre und nicht älter als 25 Jahre sein; er muß körperlich gesund, den Jahren angemessen kräftig gebildet, persönlich für den Postdienst geeignet, von entstellenden Gebrechen frei sein und ein ungeschwächtes Seh- und Gehörvermögen besitzen. ...
Berlin, den 31. Januar 1853.     General-Post-Amt. Schmückert.


Seite 57, Vermischte Nachrichten. Warnungs-Anzeige.

Am 10. September 1849, Mittags, wurde in der Nähe der sogenannten faulen Spree, zwischen Charlottenburg und Spandau, der Leichnam des Viehhändlers Christian Gottlob Ebermann, aus Lychen aufgefunden. Der Kopf durch einen Doppelschuß zerschmettert und vom Rumpfe mittelst eines Schnittes getrennt. Am 9. September 1849 war noch der Ebermann in Gesellschaft des Handelsmann Franz Schall, auch Schaal und Zimbal genannt, gesehen worden, und dieser Umstand in Verbindung damit, daß der Schall im Besitz einiger, dem Ebermann gehörigen Gegenstände gefunden worden, lenkte den Verdacht der Thäterschaft auf den Schall, gegen welchen sodann von der Königlichen Ober-Staats-Anwaltschaft die Anklage wegen Ermordung des Ebermann beim Königlichen Kammergericht erhoben, und von dem Letzteren zur Verhandlung vor das Kreisschwurgericht zu Berlin verwiesen wurde.
Durch den Wahrspruch der Geschwornen ist der Schall für schuldig erachtet:
  • den ehemaligen Viehhändler Ebermann, aus Lychen, vom Abend des 9. bis Mittag den 10. September 1949 mit vorher überlegtem Vorsatze getödtet zu haben.
In Gemäßheit dieses Ausspruches der Geschwornen hat das Königliche Kreisschwurgericht zu Berlin am 8. März 1852 dahin erkannt:
  • daß der Schall des an dem ehemaligen Viehhändler Ebermann verübten Mordes schuldig, und durch Enthauptung vom Leben zum Tode zu bringen.
Dieses Erkenntniß ist, nachdem die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verworfen, Allerhöchsten Orts bestätigt und heute vollstreckt worden.
Berlin, den 11. Februar 1853.     Königl. Kreisgericht. Erste (Criminal-) Abtheilung.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 22. April 1853.
Seite 152, (Kammergericht) No. 4. Die Einrichtung einer Kammergerichts-Deputation in Alt-Landsberg.

Es wird hierdurch folgende, im Bezirke des hiesigen Königlichen Kreisgerichts mit dem 1. April d. J. in Gemäßheit der Bestimmung des Herrn Justiz-Ministers eingetretene Veränderung zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
In der Stadt Alt-Landsberg ist mit dem 1. April d. J. eine ständige Deputation errichtet und mit derselben die Gerichts-Commission zu Bernau in dem Verhältnisse einer periodischen Deputation verbunden. Diese Deputation bearbeitet alle in den Bezirken der bisher in Alt-Landsberg befindlichen Gerichts-Commissionen und der Gerichts-Commission zu Bernau collegialisch zu behandelnden Rechts-Angelegenheiten, welche bisher von dem hiesigen Kreisgerichte zu erledigen waren.
Dem hiesigen Kreisgerichte sind verblieben:
  1. die Ehe-Sachen,
  2. die Beschlüsse über die Versetzung in den Anklagestand oder über die Eröffnung der Untersuchung wegen Verbrechen und Vergehen, ausschließlich der Untersuchungen wegen vierten Holzdiebstahls (Holz- oder Harz-Diebstahls im dritten oder ferneren Rückfalle ...) und der in den §§ 117 bis 120 des Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851 bezeichneten Vergehen,
    über deren Einleitung die Deputation selbstständig beschließt;
  3. die nothwendigen Subhastationen und Sequestrationen derjenigen Güter, über welche die Führung des Hypothekenbuchs der Deputation nicht übertragen ist.
Berlin, den 12. April 1853.     Königl. Kammergericht.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 29. April 1853.
Seite 164, No. 73. Die Auflösung der Rentei-Verwaltung des Amtes Mühlenhof zu Berlin.

Nachdem die an das Königl. Rent-Amt Mühlenhof zu zahlenden Domanial-Gefälle den Kreis-Cassen des Nieder-Barnimer und Teltower Kreises zur Einziehung überwiesen worden sind, und damit die Rentei-Verwaltung des gedachten Amtes aufgehört hat, ist dem bisherigen Rent-Amt Mühlenhof zu Berlin die Bezeichnung „Domainen Polizei-Amt“ beigelegt worden.
Potsdam, den 23. April 1853.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 6. Mai 1853.
Seite 178, No. 85. Deckung des Schulgeldes für die Kinder zahlungsunfähiger Eltern.

Die nothwendige, gesetzlich den Communen obliegende Verbesserung der meisten Schulstellen ist nach Maaßgabe desfallsiger Verordnung des Königl. Ministerii der geistlichen, Unterrichts- ec. Angelegenheiten vom 6. März v. J. und unserer darauf gegründeten, an die Herren Superintendenten und Ortsschulvorstände erlassenen und den Herren Landräthen mitgetheilten Circular-Verfügung vom 20. Januar d. J. wesentlich durch ordnungsmäßige Schulgeldzahlung für alle schulpflichtigen Kinder zu bewirken.
Es kann und darf deshalb die zwar niemals durch gesetzliche Bestimmungen oder allgemeine Verordnungen vorgeschriebene oder nachgelassene, aber zu großem Schaden der Ortsschulcassen und Lehrer vielfältig üblich gewordene und nicht selten sogar ganz willkührlich und selbst ohne dringenden Grund noch weiter ausgedehnte Zulassung von 10 Procent Freischülern fernerhin nicht gestattet werden und sind deshalb die Schulvorstände der Landschulen angewiesen worden, die zur Deckung der inexigiblen Schulgeldreste für arme Kinder nöthigen Zahlungen vierteljährlich bei den zur Ortsarmenpflege gesetzlich Verpflichteten, resp. also bei Dominien und Gemeinden, zu liquidiren, auf unverzügliche Erstattung der Ausfälle an die Orts-Schulcassen zu dringen und in Weigerungsfällen sich an die Königl. Landrathsämter zu wenden, um die Verpflichteten zur Leistung der Ersatz-Zahlungen anzuhalten.
Indem wir die Beteiligten hiervon in Kenntniß setzen, weisen wir die Herren Landräthe an, in vorkommenden Fällen den Anträgen der Ortsschulvorstände Folge zu geben und zur Ausführung des Angeordneten schleunig und wirksam einzuschreiten.
Potsdam, den 27. April 1853.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 13. Mai 1853.
Seite 185, No. 86. Schonung der Schwäne.

Nachstehende Bekanntmachung des Herrn Chefs des Königlichen Hof-Jagd-Amts wird hierdurch unter Hinweis auf unsere Verordnung vom 8. Februar 1816 (Amtsblatt Seite 62) zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 4. Mai 1853.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.

Da im Laufe des vorigen Jahres wiederum mehrere tödtliche Beschädigungen an den, auf den Havel- und Spree-Gewässern der hiesigen Umgegend vorhandenen Königlichen Schwäne, so wie auch Entwendungen von Schwanen-Eiern vorgekommen sind, so wird hierdurch wiederholt bekannt gemacht, daß nach den bestehenden Vorschriften:
  1. das Tödten oder Beschädigen eine zahmen Schwanes bei 75 Thlr.,
  2. das Ausnehmen oder Vernichten der Schwanen-Eier, so wie das Zerstören der Schwanen-Nester, bei 20 Thlr.
Geldstrafe verboten ist.
Wer einen Contravenienten dergestalt anzeigt, daß derselbe wirklich zur Strafe gezogen werden kann, soll, wenn er kein Königlicher Beamter ist, den dritten Theil der eingehenden Geldstrafe und nach Befinden der Umstände außerdem eine Belohnung von Zehn bis Zwanzig Thalern aus der Hof-Jagd-Amts-Casse bezahlt erhalten.
Berlin, den 18. April 1853.     Der Chef des Hof-Jagd-Amts, Vice-Ober-Jägermeister von Pachelbl.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 3. Juni 1853.
Seite 210...215, No. 99. Verbesserung des öffentlichen Schulwesens im Jahre 1852.

Was im Jahre 1852 von einzelnen Dominien, Communem und anderen Betheiligten, so wie von wohlthätigen Freunden der Jugend zur Förderung des öffentlichen Schulwesens in unserem Verwaltungs-Bezirke geschehen ist, bringen wir in Folgendem gern und mit beifälliger Anerkennung des Geleisteten zur öffentlichen Kenntniß.
  1. Eine neue Schule wurde zu Hellersdorf, Sup. Berlin Land, ganz auf Kosten des Dominii gegründet und die Lehrerstelle von demselben gut dotirt.
  2. Neue Lehrerstellen an schon bestehenden Schulen wurden gegründet zu ... Werneuchen, ...
  3. Neue Schulhäuser wurden hergestellt: ..., in Schönerlinde und Blumberg, Sup. Berlin Land, ... In Bernau kaufte die Commune ein Bürgerhaus für 4000 Thlr. an und ließ es zu einem Schulhause mit sechs Lehrzimmern einrichten.
  4. Erhebliche Erweiterungen und Verbesserungen ihrer Schul-Localien oder Lehrerwohnungen bewirkten die Gemeinden und resp. Gutsherrschaften zu ... Buch, Dahlwitz und Nieder-Neuendorf, Sup. Berlin-Land, ..., zu Ladeburg, Sup. Bernau, ...
  5. Namhafte Verbesserungen ihrer Lehrerstellen bewirkten Communen und resp. Dominien theils durch Beilegung von Naturalien, theils durch baare Geldzulagen zu ..., Eiche und Mehrow, Sup. Berlin-Land, ..., zu Strausberg ... eine Stelle, zu Bernau ... zwei Stellen, ...
  6. Dankenswerthe Geschenke erhielten die Schulen zu ... Falkenberg, Sup. Berlin-Land von dem Herrn Patron 16 Exemplare von Zahn's biblischer Geschichte, ...
  7. Zweckmäßig eingerichtete Kleinkinderschulen und Bewahr-Anstalten wurden durch menschenfreundliche Beförderer des Guten und durch wohlthätige Beiträge theils fortdauernd erhalten, theils neu gegründet in Blumberg, Sup. Berlin-Land, ...
  8. Erziehungs-Anstalten für verlassene und verwahrlosete Kinder, ebenfalls gegründet und unter­halten durch wohlthätige Volks- und Jugendfreunde bestanden in erfreulicher Weise fort und wurden resp. neu gegründet in: ..., Falkenberg, Sup. Berlin-Land, ..., Rüdersdorf, Sup. Strausberg, ...
  9. Die zur nützlichen Beschäftigung, Fortbildung und Veredlung der herangewachsenen jungen Leute und besonders zu deren Bewahrung vor gefährlichem Müßiggänge und verderblichen Lustbarkeiten so wünschenswerthen und ersprießlichen Sonntags- und Abendschulen, Jünglings- und Jungfrauen-Vereine erfreuten sich auch im verflossenen Jahre fortdauernder Theilnahme und wurden von sorgsamen Ortsgeistlichen und eifrigen und thätigen Ortsschullehrern geleitet und resp. gehalten in ...
  10. Eben so verdienen eine rühmliche Erwähnung die für die unteren Classen so nützlichen Unterweisungen der Mädchen in weiblichen Handarbeiten, welche in ... unentgeltlich und mit Darreichung des Materials ertheilt wurden.
  11. Gesangvereine für junge, der Schule bereits entwachsene Leute, theilweise mit liturgischem Zweck, auch zur Verbesserung des Kirchengesanges, überall aber auch zur Veredlung des Sinnes und Treibens der jungen Theilnehmer, bestanden unter Leitung und von uns beifällig anerkannter Bemühung sachkundiger Ortsgeistlichen, Cantoren und Lehrer in ..., Bernau, ..., Alt-Landsberg, Strausberg, ..., Börnicke, Sup. Bernau, ...
  12. Lesezirkel und Büchersammlungen zur Belehrung und nützlichen Unterhaltung für Schüler und Erwachsene sind auf Betrieb und unter Aufsicht der Herren Ortsgeistlichen und Lehrer gegründet und bestehen in ..., Bernau, ..., Strausberg, ... ferner: ... in Blumberg, Sup. Berlin-Land, ... Werneuchen, Sup. Bernau, ...
Potsdam, den 26. Mai 1853.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 23. / Den 10. Juni 1853.
Seite 227, No 37. In den Postwagen, resp. in den Postdienst-Localien aufgefundene Gegenstände.

In den Monaten December v. J. und März d. J. sind nachbenannte Gegenstände in den Postwagen resp. in den Postdienst-Localien aufgefunden worden:
  1. ein kleiner Kamm in dem am 17. December v. J. in Templin angekommenen Neu-Ruppin-Templiner Personen-Postwagen;
  2. ein Stock nebst zwei Pfefferkuchen in dem am 21. December v. J. in Templin eingetroffenen Neu-Ruppin-Templiner Personen-Postwagen;
  3. am 31. März d. J. ein Paar Buckskin-Handschuhe am Annahme-Fenster der Post-Expedition in Charlottenburg.
Die unbekannten Eigenthümer werden aufgefordert, innerhalb vier Wochen zur Empfangnahme der obigen Gegenstände im Bureau der hiesigen Ober-Post-Direction sich zu melden, widrigenfalls die letzteren zum Besten des Post-Armen-Fonds öffentlich werden versteigert werden.
Potsdam, den 2. Juni 1853.     Der Ober-Post-Director. Balde.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 17. Juni 1853.
Seite 242, Sperre der Landstraße von Prenden nach Bernau und Schönow im Dorfe Lanke.

Da der in meiner Bekanntmachung vom 28. September v. J. (Amtsblatt pro 1852 S. 408) gedachte Brückenbau nicht zur Ausführung gekommen ist, sondern erst jetzt in Angriff genommen wird, so muß nunmehr die über die Brücke des Mühlenfließes in der Dorfstraße zu Lanke führende Landstraße von Prenden nach Bernau und Schönow für die Zeit von Mittwoch den 15. d. M. ab bis zur Beendigung des Baues für Fuhrwerk gesperrt und von dem Publikum der Weg entweder über die Hellmühle oder über Uetzdorf eingeschlagen werden.
Dagegen kann die Passage für Reiter, Fußgänger und Viehheerden über die im Dorfe Lanke dicht vor der Wassermühle befindliche Privatbrücke stattfinden.
Berlin, den 11. Juni 1853.     Königl. Landrath Niederbarnimschen Kreises. Scharnweber.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 24. Juni 1853.
Seite 244, (General-Post-Amt) No. 39. Die Abfassung der Adressen auf Briefen nach Amerika.

Es kommen nicht selten Fälle vor, daß auf Briefen, welche in Deutschland zur Beförderung nach Amerika zur Post gegeben werden, die Adressen in deutscher Sprache abgefaßt, und mit deutschen Lettern geschrieben werden. Da hierdurch die Bestellung solcher Briefe wesentlich erschwert und verspätet wird, weil nur wenigen Post-Beamten in Amerika die deutschen Schriftzeichen verständlich sind, so wird dem correspondirenden Publikum empfohlen, sich bei Abfassung der Adressen auf Briefen nach Amerika der lateinischen Lettern zu bedienen.
Berlin, den 13. Juni 1853.     General-Post-Amt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 1. Juli 1853.
Seite 254...255, (General-Post-Amt) No. 43.

Das gesetzliche Verbot, schriftliche Mitteilungen irgend einer Art, auch wenn sie in einem einfachen Briefe bestehen, einer Packetsendung beizupacken.

Die Vorschrift des Gesetzes über das Postwesen vom 5. Juni 1852, § 35 No. 3 - wonach mit dem vierfachen Betrage des Porto, jedoch niemals unter einer Geldbuße von fünf Thalern, bestraft wird, wer Briefe oder andere Gegenstände, für welche ein höheres Porto zu entrichten ist, unter andere Sachen verpackt, welche nach einer geringeren Taxe befördert werden - findet noch nicht überall die erforderliche Beachtung. Sehr häufig wird gegen dieselbe wie sich in zahlreichen bisher zur Sprache gekommenen einzelnen Fällen ergeben hat, besonders dadurch gefehlt, daß schriftliche Mit­theilungen, welche zu Packetsendungen gehören, namentlich Rechnungen, Verzeichnisse, Briefe ec. nicht als Einschlüsse betreffenden Packetadressen, resp. nicht als Begleitbriefe der Packete ausgeliefert, sondern in die Packete selbst verpackt, mit letzteren aber nur leere Adressen zur Post gegeben werden.
Das correspondirende Publikum wird deshalb, zur Vermeidungen von Straffestsetzungen, auf das gesetzliche Verbot, schriftliche Mittheilungen irgend einer Art, auch wenn sie in einem einfachen Briefe bestehen, einer Packetsendung beizupacken, mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß das tarifmäßige Packetporto nach § 1 des Gesetzes vom 2. Juni 1852, das Porto für einen einfachen, die betreffende Packetsendung begleitenden Brief in sich schließt.
Berlin, den 20. Juni 1853.     General-Post-Amt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 5. August 1853.
Seite 300, No. 138. Branntweingenuß bei öffentlichen Versteigerungen.

Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird das Spenden von Branntwein und sonstigen geistigen Getränken während der Auctionen bei einer Geldbuße bis zu Zehn Thalern für den Umfang des hiesigen Regierungsbezirks hiermit verboten.
Potsdam, den 26. Juli 1853.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 12. August 1853.
Beilage zum 32sten Stück ..., (Berlin) No. 27.

Statut des Braunkohlen Vereins zu Berlin.
Erster Abschnitt. Bildung, Geschäfts-Gegenstand, Fonds der Gesellschaft.
  • § 1. Mit Vorbehalt Allerhöchster Genehmigung verbinden sich die Unterzeichneten zu einer Actien-Gesellschaft unter der Benennung: „Braunkohlen-Verein zu Berlin“.
    Berlin ist der Sitz der Gesellschaft und das Königliche Stadtgericht daselbst ihr ordentlicher Gerichtsstand.
  • § 2. Gegenstand der Gesellschaft.
    Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb von Braunkohlengruben insbesondere der Erwerb des Bergwerks-Eigenthums der bei dem Dorfe Rauen in der Nähe von Fürstenwalde belegenen, jetzt dem Rauenschen Bergwerks-Verein gehörigen Braunkohlengruben und die Benutzung des erworbenen Bergwerks-Eigenthums nach Maaßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
  • § 3. Grund Capital.
    Der Fonds zur Ausführung des Unternehmens, namentlich zur Erwerbung des Bergwerks-Eigenthums, zur Instandsetzung des Betriebs, Anschaffung des Inventarii und der Transportmittel, so wie zum Betriebs-Capital wird vorläufig auf „Einhundert Tausend Thaler Preußisch Courant“ festgesetzt und darf unter specieller Verpfändung des unbeweglichen oder beweglichen Eigenthums der Gesellschaft auf Höhe von Fünfzig Tausend Thalern Courant verschuldet werden. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 19. August 1853.
Seite 317, No. 149. Herausgabe der zweiten Auflage des Adreß-Handbuches für den Beamtenstand
des Regierungsbezirks Potsdam.

Die durch unsere Circular-Verfügung vom 12. November v. J. angekündigte Zweite verbesserte und stark vermehrte Auflage des
  • Adreßhandbuches für den Beamtenstand unseres Bezirkes, insonderheit für die Geistlichen und Lehrer desselben, enthaltend ein Verzeichniß der geistlichen ec. Central- und Provinzial-Behörden, der Kirchen und Schulen und ihrer Collations-Verhältnisse, der geistlichen und Schul-, sowie der Verwaltungs- und Justiz-Beamten des Regierungsbezirks Potsdam, der Veranstaltungen für Versorgung und Unterstützung der Wittwen und Waisen dieser Beamten, so wie für die Erziehung und höhere Ausbildung ihrer Kinder, der Universitäts- und Schul-Stipendien, statistische Nachrichten nach den Zählungen am Ende des Jahres 1852 ec.
ist nunmehr erschienen und den Herren Landräthen, Superintendenten ec. zur Vertheilung an die Herren Subscribenten gegen Einziehung des Subscriptionspreises von 15 Sgr. pro Exemplar zugesandt, der weitere Verlag aber der hiesigen Riegelschen Buchhandlung (A. Stein) übergeben und der Ladenpreis fürs Exemplar auf 25 Sgr. festgestellt.
Potsdam, den 16. August 1853.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 318, (Berlin) No. 28. Vacante Kreisthierarzt-Stelle.

Da die Anstellung eines Kreisthierarztes für Berlin mit einer jährlichen Besoldung von Einhundert Thalern beabsichtigt wird, so werden qualificirte Bewerber aufgefordert, unter Einreichung der Approbation als Thierärzte erster Classe und des Zeugnisses über ihre Befähigung zum Kreisthierarzte binnen vier Wochen bei dem Polizei-Präsidium sich zu melden.
Berlin, den 10. August 1853.     Königl. Polizei-Präsidium. Im Auftrage: Lüdemann.


Seite 321, Personalchronik.

Durch Rescript Sr. Excellenz des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 9. Juli d. J. ist der bisherige Ober-Einfahrer von Mielecki zum Bergmeister für den Rüdersdorfer Bergamts-Bezirk und an dessen Stelle der Ober-Bergamts-Referendarius Barth zum Berggeschwornen für das Fürstenwalder Revier, zugleich mit Anweisung seines Wohnsitzes in Fürstenwalde; ferner der bisherige Markscheidergehülfe Petri aus dem Westphälischen Ober-Bergamts-Districte zum Markscheider für den Rüdersdorfer Bergamts-Bezirk ernannt worden.


Seite 326, Vermischte Nachrichten. Aufgehobene Wegesperre.

Die durch meine Bekanntmachung vom 11. Juni d. J. (Amtsblatt pro 1853 Seite 242) publicirte Sperre der, über die Brücke des Mühlenfließes in der Dorfstraße zu Lanke führenden Landstraße von Prenden nach Bernau und Schönow wird, da der Bau jener Brücke nunmehr vollendet ist, hierdurch aufgehoben.
Berlin, den 9. August 1853.     Königl. Landrath Niederbarnimschen Kreises. Scharnweber.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 37. / Den 16. September 1853.
Seite 346, No. 170. Einstweilige Zollfreiheit von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und anderen Mühlenfabrikaten.

Nach Maßgabe einer, unter den Zollvereins-Staaten getroffenen Vereinbarung haben des Königs Majestät mich ermächtigt, die Erhebung des Eingangszolles für Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabricate, nemlich geschrotete und geschälte Körner, Graupe, Gries und Grütze, ge­stampfte oder geschälte Hirse, vom 15. d. M. einschließlich an bis zum Ablaufe des Jahres 1853 aus­zusetzen. Dieses wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Zoll- und Steuer-Behörden wegen Einstellung der Zoll-Erhebung mit Anweisung versehen worden sind.
Berlin, den 8. September 1853.     Der Finanz-Minister von Bodelschwingh.


Seite 353, Vermischte Nachrichten. Sperre der Landstraße von Alt-Landsberg nach Strausberg.

Wegen des Baues der Hohenflies-Brücke auf der Berlin-Prötzler Chaussee wird die Landstraße von Alt-Landsberg nach Strausberg vom 18. d. M. ab auf 3 Wochen gesperrt. Während dieser Zeit müssen die Fuhrwerke den Weg über die Spitzmühle oder über Eggersdorf einschlagen.
Alt-Landsberg, den 10. September 1853.     Der Magistrat.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 30. September 1853.
Seite 359...360, (Ober-Präsidium)

Seine Majestät der König haben aus Anlaß der nunmehr beendigten größeren Truppen-Uebungen die Allerhöchste Gnade gehabt, Sich über die Leistungen der Landwehr des dritten Armee-Corps huldvoll zu äußern und zugleich Allerhöchst Ihr besonderes Wohlgefallen über die patriotische und freudige Bereitwilligkeit zu erkennen zu geben, mit welcher die Bewohner der hiesigen Provinz den bei dieser Gelegenheit an sie gemachten Anforderungen und den Bedürfnissen der Truppen überall entsprochen haben.
Ich schätze mich glücklich, nicht bloß diese, den dabei betheiligten Kreisen und Gemeinden zum erhebenden Lohn und zur hohen Freude gereichende Aeußerung unseres Allergnädigsten Königs und Herrn zur Kenntniß der Behörden und Bewohner der Provinz bringen, sondern noch hinzufügen zu dürfen, daß auch von Seiten des Königlichen General-Commando's und sämmtlicher höheren Truppen-Befehlshaber es auf das Dankbarste anerkannt wird, daß ungeachtet die längere Dauer der diesjährigen Uebungen und die große Zahl der unterzubringenden Truppen die Last der Einquartirung diesmal zu einer besonders schweren und drückenden gemacht hat, dennoch alle damit verbundenen Leistungen und Beschwerden Seitens der davon betroffenen Gutsherrschaften, Gemeinden und einzelner Grundbesitzer mit der größten Gastfreundlichkeit getragen worden sind, so daß von beiden Seiten auch nicht eine einzige Beschwerde laut geworden ist.
Potsdam, den 20. September 1853.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staats-Minister Flottwell.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 7. October 1853.
Seite 372, (Ober-Präsidium).

Bekanntmachung die Communal-Landtage der Kurmark und der Neumark betreffend.

Die nächsten Communal-Landtage der Kurmark und der Neumark werden am 15. November d. J. resp. zu Berlin und zu Cüstrin eröffnet werden.
Die verwaltenden Behörden der ständischen Institute, so wie der Kreise und Gemeinden haben diejenigen Gegenstände, welche sie auf diesen Communal-Landtagen zur Sprache zu bringen beabsichtigen, bei den betreffenden Herren Vorsitzenden, Oberstlieutenant a. D. von Arnim-Criewen zu Berlin und Landes-Direktor Baron von der Goltz auf Kreizig bei Schievelbein anzumelden, die Königlichen Behörden aber wegen dieser Gegenstände sich an mich zu wenden.
Potsdam, den 26. September 1853.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staats-Minister Flottwell.


Seite 373, (Ober-Präsidium)

Von mehreren Seiten ist die Besorgniß zu meiner Kenntniß gebracht worden, daß, da durch die theils für Rechnung des Auslandes, theils von Seiten großer Brennereibesitzer eingeleiteten Ankäufe von Kartoffeln, die Preise derselben sehr gesteigert worden sind, die bäuerlichen und kleinern Grundbesitzer verlockt werden möchten, sich ihrer durch eine ungünstige Ernte schon verkümmerten Vorräthe zu entäußern und sich dadurch den zu ihrer Ernährung bis zur neuen Ernte und zur Aussaat im Frühjahr erforderlichen Bedarf an einem der nothwendigsten Lebensbedürfnisse zu entziehen.
So wenig ich geneigt und gesonnen bin, dem natürlichen Dispositionsrecht jedes Hausvaters über seine Wirthsschafts-Erzeugnisse vorzugreifen oder Beschränkungen desselben im Wege der Gesetz­gebung zu befürworten, so halte ich mich doch durch meine amtliche Stellung verpflichtet, eine Stimme der Warnung gegen unüberlegte und in ihren Folgen verderbliche Verkäufe dieser Art zu erheben und darauf hinzuweisen, daß Verlegenheiten und Nothstände, welche durch solche Entäußerung der unentbehrlichsten Lebensbedürfnisse im Winter und im nächsten Frühjahr hervorgerufen werden könnten, ganz gewiß keine Berücksichtigung und Abhülfe Seitens der Königl. Regierung finden werden.
Ich ersuche deshalb die Behörden der Provinz, namentlich die Herren Landräthe, die Gutsherr­schaften und Magistrate und nicht minder die Herren Geistlichen, da wo sie es für angemessen erachten, diese Warnung zu verbreiten, und überhaupt allen Hausvätern es auf das Eindringlichste ans Herz zu legen, daß den Nothständen, welche eine ungünstige Ernte zur Folge haben, am wirksamsten und sichersten durch einen sparsamen, verständigen und eben sowohl von einem thörigten Streben nach einem augenblicklichen Gewinn, als von unzeitiger Genußsucht sich fern haltenden Haushalt, vorgebeugt werden kann.
Potsdam, den 1. October 1853.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staats-Minister Flottwell.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 42. / Den 21. October 1853.
Seite 387, No. 191. Hundefuhrwerke auf Chausseebau- und anderen Straßen. (Polizei-Verordnung.)

Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetzsammlung Pag. 265) verordnen wir hierdurch Folgendes:
  • § 1. Die chaussirten und anderen öffentlichen Straßen dürfen fortan von Fuhrwerk, welches mit Hunden bespannt ist, nur dann befahren werden, wenn die Hunde mit ledernen oder eisernen Maulkörben versehen sind.
  • § 2. Die Führer derartiger Fuhrwerke, welche der Vorschrift im § 1 zuwiderhandeln, werden, sofern sie dadurch nach dem Gesetze nicht härtere oder andere Strafen verwirkt haben, mit einer Geldbuße von Zehn Silbergroschen bis Drei Thalern oder mit verhältnißmäßigem Gefängniß bis zu vier Tagen bestraft.
Potsdam, den 17. October 1853.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 4. November 1853.
Seite 403, No. 202. Verbot des offenen Sensentragens. (Polizei-Verordnung.)

Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung wird hierdurch bestimmt, daß die Sensen nur in hölzernen Scheiden oder in einer anderen, die Schärfe gehörig verdeckenden Weise getragen werden dürfen. Uebertretungen dieser Anordnung ziehen Geldbuße bis zu fünf Thalern und im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Freiheitsstrafe nach sich. Außerdem tritt bei etwanigen Beschädigungen noch die gesetzliche Verpflichtung zum Schadensersatze ein.
Potsdam, den 31. October 1853.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 46. / Den 18. November 1853.
Seite 436, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

Der Stadtkirche zu Alt-Landsberg ist von freiwilligen Beiträgen eines Vereins von Jungfrauen ein geschmackvoller und kostbarer Fußteppich von schönem Velour zum Geschenk gemacht worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 2. December 1853.
Seite 453, No. 228. Das Verbot der Nachahmung der Eisenbahn-Signale mit der Dampfpfeife.

Es ist bei einigen in der Nähe von Eisenbahnen belegenen, mit Dampfkraft betriebenen Fabriken der Gebrauch der Dampfpfeife, um den Arbeitern Signale zu geben, zur Anwendung gekommen. Da hierdurch, namentlich bei trübem Wetter leicht Unglück auf den Eisenbahnen entstehen kann, so wird auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850 über eine Polizei-Verwaltung hiermit der oben erwähnte Gebrauch der Dampfpfeifen, sowie jede andere Nachahmung der Eisenbahn-Signale in Fabriken oder sonst innerhalb des auf zweihundert Ruthen Entfernung die Eisenbahn begrenzenden Terrains, für den diesseitigen Verwaltungsbezirk bei Vermeidung einer Geldstrafe von 10 Thlrn. oder verhältnißmäßiger Gefängnisstrafe verboten.
Potsdam, den 22. November 1853.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 51. / Den 23. December 1853.
Seite 483, No. 250. Der Verpflegungssatz für Polizei-Gefangene.

Der durch unsere Amtsblatt-Bekanntmachung vom 30. November 1842 (Seite 364) auf 2½ Sgr. festgesetzte tägliche Verpflegungssatz für jeden Polizei-Gefangenen in den Ortsgefängnissen unseres Verwaltungsbezirks wird wegen der gestiegenen Preise der gemeinen Nahrungsmittel hierdurch bis auf Weiteres auf Drei Silbergroschen vom 1. Januar 1854 ab erhöht. Die Polizei-Behörden haben sich hiernach zu achten und ihre Gefangenwärter demgemäß mit weiterer Anweisung zu versehen.
Potsdam, den 13. December 1853.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 30. December 1853.
Seite 490, No. 258. Denuncianten-Antheil über unterlassenes Abraupen.

Der in unserer Amtsblatt-Verordnung vom 5. Februar 1812 (Amtsblatt S. 55) dem Angeber in Aussicht gestellte Antheil an der Geldstrafe für unterlassenes Abraupen der Obstbäume kann ferner nicht mehr gewährt werden, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Potsdam, den 24. December 1853.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 491, (Consistorium und Schul-Collegium) No. 16. Evangelische Kirchen-Collecte ...

Bekanntmachung der Erträge der am diesjährigen Erndtedankfeste zur Befriedigung der dringendsten Nothstände der Evangelischen Kirche abgehaltenen allgemeinen Kirchen-Collecte in dem Regierungs-Bezirk Potsdam. (Fortsetzung.)
  • Superintendentur Berlin-Land: Parochie: Ahrensfelde 6 Thlr. 16 Sgr. 1 Pf., ... Blumberg 25 Thlr. 25 Sgr., ... Lindenberg 2 Thlr. 1 Sgr. 3 Pf., ...


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