Vorheriger Jahrgang (1853) | Amtsblatt der Königlichen Regierung
Nächster Jahrgang (1855) |
|
Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1854. Potsdam, 1854. Zu haben bei dem Königl. Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postanstalten der Provinz. (Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
In Beziehung auf die Zerstückelung von Grundstücken und die Gründung neuer Ansiedelungen sind in dem Gesetze vom 24. Mai 1853 ... neue Vorschriften erlassen, deren Nichtbeachtung erhebliche Nachtheile und Strafen zur Folge haben kann. Um das betheiligte Publikum vor Schaden zu wahren, machen wir in Folge höherer Anweisung auf dies neue Gesetz aufmerksam. Nach demselben darf eine Zertheilung von Grundstücken im Wege des öffentlichen Ausgebots und der Versteigerung an den Meistbietenden nicht ohne Zuziehung eines Richters, und nicht eher vorgenommen werden, als bis die Vertheilung der öffentlichen Abgaben und sonstigen Lasten des zu parcellirenden Grundstücks von der Behörde durch einen Regulirungs-Plan festgestellt ist, welcher bei der Versteigerung den Kauflustigen bekannt gemacht werden muß. Die Nichtbeachtung der desfallsigen Vorschriften ist mit einer Geldbuße bis Zweihundert Thalern bedroht... Bei neuen Ansiedelungen muß die nach Vorschrift der §§ 25 und 26 des Gesetzes vom 3. Januar 1845 zu bewirkende Regulirung der Aushändigung des Bau-Consenses vorhergehen. Wer mit Gründung einer neuen Ansiedelung beginnt, ohne vorher den Bau-Consens erhalten zu haben, wird mit einer Geldbuße bis zu Zwanzig Thalern bestraft und hat zu erwarten, daß die Weiterführung der begonnenen Ansiedelung verhindert wird. ... Wir empfehlen den Betheiligten eintretenden Falles mit den gesetzlichen Bestimmungen sich näher bekannt zu machen.
Potsdam, den 28. December 1853.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Auf Grund des § 12 des Gesetzes vom 8. Mai 1837 wird hiermit bekannt gemacht, daß der Gastwirth J. Ludwig Güthling, in Werneuchen, als Agent der Leipziger Feuer-Versicherungs-Anstalt für Werneuchen und Umgegend von uns bestätigt worden, und daß der Kaufmann Friedrich Friese, zu Fehrbellin, die Geschäfte als Agent derselben Gesellschaft niedergelegt hat.
Potsdam, den 10. Januar 1854.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
In Verfolg der Amtsblatts-Bekanntmachung vom 20. Juni v. J. (Amtsblatt pro 1853 Seite 243) in Betreff der am 1. Mai 1855 beginnenden Industrie-Ausstellung in Paris bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntniß des gewerbetreibenden Publikums, daß nicht allein die durch den Französischen Zolltarif prohibirten Waaren zur Ausstellung zugelassen werden sollen, sondern daß auch nach Beendigung der Letztem es den Ausstellern freistehen soll, dergleichen Waaren entweder frei von allen Abgaben wieder auszuführen, oder der dortigen innern Consumtion gegen Entrichtung einer Abgabe von 30 Procent des Werths zu übergeben.
Potsdam, den 18. Januar 1854.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
In den Städten Luckenwalde, Biesenthal, Freienwalde, Oranienburg, Bernau, Wilsnack, Mittenwalde, Teltow, Trebbin, Teupitz, Zossen, Beeskow, Storkow, Friesack und Meienburg ist die Einführung der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 beendigt worden, was hierdurch mit Bezug auf die Bestimmung des § 85 des gedachten Gesetzes bekannt gemacht wird.
Potsdam, den 14. Januar 1854.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Der Schluß der kleinen Jagd ist für den Regierungsbezirk Potsdam allgemein auf den 10. d. M. festgesetzt, was wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Potsdam, den 1. Februar 1854.
Königl. Regierung.
|
Dem Kandidaten der Theologie Otto Heinrich Boetticher, aus Blumberg, jetzt Rehfelde, im Niederbarnimschen Kreise, ist die Erlaubniß zur Annahme von Hauslehrerstellen im Regierungsbezirk Potsdam, unter Vorbehalt des Widerrufs, ertheilt worden. |
Der Gutsherr und Patron der Kirche zu Schöneiche, Superintendentur Berlin-Land, Herr Rittergutsbesitzer Baron von Knobelsdorff, hat der dortigen Kirche bei Gelegenheit einer herrschaftlichen Leichenfeier ein Leichentuch von schwarzem Camlott mit schwarze wollenen Frangen am 20. Januar d. J. zum Gebrauche bei Leichenbestattungen geschenkt. |
Die im Nieder-Barnimschen Kreise, ungefähr ½ Meile von Berlin, hart an dem Wege von Weißensee nach Lichtenberg belegene Colonie bei Hohen-Schönhausen, aus 8 Feuerstellen bestehend, hat den Namen „Colonie Neu-Hohen-Schönhausen“ erhalten.
Berlin, den 24. Januar 1854.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Nachweisung der [insgesamt 277] Seidenzüchter, welche im Jahre 1853 die Haspel-Anstalten des Seidenwaarenfabrikanten Heese zu Steglitz, des Seidenzüchters Ramlow zu Berlin und des Seidenzüchters Hussack zu Bornim benutzt, und darauf, je nachdem die eingelieferten Cocons guter oder mittler Qualität ... die Prämie von resp. 2½ und 1¼ Sgr. pro Metze empfangen haben.
|
In den ... dem Grenzbezirke an der Mecklenburgischen Grenze hinzugefügten Landestheilen sind bisher Lumpen von den gesetzlichen Controle-Maßregeln befreit gewesen. Der fortdauernd nicht unerhebliche Schleichhandel in diesem Artikel macht jedoch strengere Maaßnahmen nothwendig, und bestimmen wir deshalb nach eingeholter Genehmigung des Königl. Finanz-Ministeriums, daß fortan die Transport-, so wie die Buch- und Lager-Controle in Gemäßheit des Zoll-Gesetzes, der Zoll-Ordnung und der hierzu ergangenen allgemeinen Verwaltungs-Vorschriften auch auf Lumpen ausgedehnt werde, mit der einzigen Erleichterung, daß Mengen bis höchstens 1/16 Ctr. in einem Transporte des Legitimationsschein-Ausweises nicht bedürfen. Solches wird mit dem Hinzufügen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach dem Gesetze wegen Untersuchung und Bestrafung der Zollvergehen vom 23. Januar 1838 werden geahndet werden.
Potsdam, den 28. Februar 1854. Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirecten Steuern. |
Den Eigenthümern und Inhabern von Gärten wird die Verordnung vom 2. März 1846, wonach das Abraupen der Bäume jetzt besorgt werden und spätestens binnen 8 Tagen bewirkt sein muß, mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß nach § 347 des Strafrechts die Uebertretung dieser Vorschrift mit einer Geldbuße bis zu 20 Thlrn. oder mit Gefängniß bis zu 14 Tagen geahndet wird.
Berlin, den 25. Februar 1854.
Königl. Polizei-Präsidium. von Hinckeldey.
|
Der Schaffner Ernst Krüger der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn ist verstorben. |
Vom 1. April d. J. ab wird die täglich zweimalige Personen-Post zwischen Rüdersdorf und Erkner täglich nur einmal coursiren und folgenden Gang erhalten:
|
Die nachfolgende Polizei-Verordnung:
Berlin, den 2. März 1854.
Königl. Polizei-Präsidium. v. Hinckeldey.
|
Nachweisung der im Departement des Kammergerichts im Monat Februar 1854 mit Bestallungen versehenen Schiedsmänner und Schiedsmann-Stellvertreter.
|
In den Städten Spandow, Fehrbellin, Ketzin, Baruth, Wittenberge, Neustadt a. D., Alt-Ruppin, Zehdenick, Alt-Landsberg und Schwedt ist die Einführung der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 beendet worden, was hierdurch mit Bezug auf die Bestimmung des § 85 des gedachten Gesetzes bekannt gemacht wird.
Potsdam, den 3. März 1854.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Der Seidenzüchter Hussack, zu Bornim bei Potsdam, hat sich erboten, unbemittelten Personen gründlichen Unterricht im Seidenbau, Abhaspeln der Seide, Tödten und Verpacken der Cocons ec. unentgeltlich zu ertheilen. Wir machen das Publikum auf das gemeinnützige Anerbieten des ec. Hussack hierdurch aufmerksam.
Potsdam, den 16. März 1854.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Auf Grund des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 und der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 4. October 1810 verordnen wir hierdurch für den Umfang unseres Verwaltungs-Bezirks was folgt: Das außereheliche Zusammenleben von Personen verschiedenen Geschlechts ist nicht allein dann verboten, wenn der Eingehung der Ehe ein gesetzliches Eheverbot entgegensteht, sondern auch in dem Falle, wenn dies Zusammenleben zum öffentlichen Anstoß oder Aergerniß gereicht. Uebertretungen ziehen eine Geldbuße bis zu 10 Thalern oder verhältnißmäßige Freiheitsstrafe nach sich, vorbehaltlich der Befugniß der Polizei-Behörden, dergleichen unsittliche Verhältnisse durch die der Polizei zu Gebote stehenden gesetzlichen Zwangsmittel sofort aufzulösen.
Potsdam, den 17. März 1854.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Nachdem mit Rücksicht auf die Bestimmung im § 3 des Zollgesetzes vom 23. Januar 1838 von des Königs Majestät durch Allerhöchste Ordre vom 18. d. M. genehmigt worden ist, daß die Durchfuhr von Waffen durch Preußen vorläufig verboten werde, wird dieses Verbot hierdurch erlassen und zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Die Zollbehörden sind angewiesen worden, dasselbe gleich nach Empfang der ihnen zugehenden Benachrichtigung in Wirksamkeit treten zu lassen.
Berlin, den 20. März 1854.
Der Finanz-Minister. von Bodelschwingh.
|
Mit Bezug auf den § 4 der Verordnung vom 4. März 1834 über Executionen in Civil-Sachen (Gesetzsammlung Seite 31) und auf die Bekanntmachung des Kammergerichts vom 22. Oktober 1835 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam de 1835 Seite 290) wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß für die verschiedenen Kreise des Regierungsbezirks Potsdam die Normal-Saat- und Erndte-Zeiten während welcher gegen Personen, welche sich mit der Landwirthschaft beschäftigen, ausgenommen in Wechsel-, Alimenten- und solchen Sachen, bei denen Gefahr im Verzuge obwaltet, desgleichen in allen Fällen, in welchen der verabredete Zahlungs-Termin in diese Zeiten fällt, keine Execution vollstreckt werden darf, neuerdings in nachstehender Art festgestellt sind:
Kreis: Niederbarnim
|
Auf Grund des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 bestimmen wir hierdurch zur Ergänzung der Polizei-Verordnung vom 5. Mai 1851 (Amtsblatt S. 138) was folgt:
Brennholzberechtigte, welche das ihnen angewiesene Brennholz binnen drei Monaten nach erfolgter Anweisung aus der Forst zu schaffen versäumen, verfallen für jede nicht rechtzeitig abgefahrene Klafter Holz in Fünfzehn Silbergroschen Geldbuße, welche Strafe bei noch weiterer Abfuhrversäumniß allmonatlich wiederholt wird.
Doch darf der Gesammtbetrag der solchergestalt verwirken Geldbuße innerhalb jeden Monats den Betrag von Zehn Thalern nicht übersteigen.
Im Falle des Unvermögens tritt an Stelle der Geldbuße verhältnißmäßige Freiheitsstrafe. Der Zeitpunkt der Anweisung des Holzes wird hierbei von dem Tage an gerechnet, an welchen den Berechtigten von der geschehenen Ausfertigung ihrer Holzverabfolgezettel Mittheilung gemacht worden ist.
Potsdam, den 26. März 1854.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Bei der hiesigen Ober-Post-Direction lagert ein am 11. August v. J. bei der Post-Expedition zu Fehrbellin mit der Adresse an Herrn D. Fasquel in Berlin, Lindenstraße No. 119 von dem Kräutersammler Eisenhardt aufgelieferter Sack, sign. F. S. No. 3, 28 Pfund schwer, dessen Annahme von dem Adressaten verweigert worden ist. Der genannte Absender, welcher bisher nicht zu ermitteln gewesen ist, wird hiermit aufgefordert, sich zur Rücknahme des gedachten Poststückes bei der unterzeichneten Ober-Post-Direction innerhalb vier Wochen zu melden, widrigenfalls über dasselbe zu Gunsten der Post-Armen-Casse disponirt werden wird.
Potsdam, den 7. April 1854.
Der Ober-Post-Director Balde.
|
Auf Antrag der Eigenthümer der bei Wriezen an der Oder im Oberbarnimschen Kreise belegene[n] Braunkohlengruben Arthur, Ausdauer und Emma ist die Vereinigung dieser einzeln verliehenen Bergwerke zu einem unzertrennlichen Ganzen unter dem Namen: „Wriezener Vereinsgruben“ durch die Urkunde des Herrn Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten Excellenz vom 17. d. M. genehmigt worden, welches wir hierdurch nach § 11 des Gesetzes vom 12. Mai 1851 zur Kenntniß des Publikums bringen.
Rüdersdorf, den 22. April 1854.
Königl. Preuß. Berg-Amt.
|
Am Morgen des 23. März 1853 wurde der hierselbst in der Kronenstraße Nr. 16 wohnhafte Klempnermeister Robert Bontour auf dem Fußboden seiner Werkstätte mit zerschmettertem Schädel und mit 21 schweren Wunden bedeckt todt vorgefunden. Aus seiner Wohnung wurde Geld im Betrage von etwa 20 Thalern vermißt. Schon am 24. März ejsd. wurde der Zeugschmidtgeselle Carl Herrmann Ernst Lücke, am 29. Juli 1828 zu Prenzlau geboren, evangelischen Glaubens und bereits dreimal wegen Diebstahls bestraft, als der Thäter ermittelt und hat derselbe zugestanden, bei einem Diebstahle in der Wohnung des Bontour von Letzterem ergriffen zu sein und mit einem Hammer gegen den Kopf desselben geschlagen zu haben, um sich zu befreien. Nach erhobener Anklage wegen Mordes hat das Stadtschwurgericht auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen unter dem 4. Juni 1853 dahin erkannt:
Berlin, den 5. Mai 1854.
Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungs-Sachen.
Am 14. März 1853 wurde der Leichnam des Kaufmanns Friedrich Carl Adolph Schultze in seiner, Wallstraße Nr. 87 belegenen, Wohnung und zwar in dem Kasten eines Schlafsophas vorgefunden. Der Kopf war zerschmettert und der Hals mit einer Leine fest umschnürt. Zu derselben Zeit wurde der beim Kaufmann Schultze in Diensten stehende Hausknecht Holland wegen mangelnder Legitimation auf dem Hamburger Eisenbahnhofe angehalten und zur Wohnung seines Herrn zurückgeführt, woselbst er sofort zugestand:
Berlin, den 5. Mai 1854.
Königliches Stadtgericht.
Abtheilung für Untersuchungs-Sachen.
|
Die nachstehende Polizei-Verordnung:
|
In der Nacht vom 23. zum 24. April c. ist auf der zum Königl. Domainen-Amte Alt-Landsberg gehörigen Meierei Feuer ausgebrochen, durch welches ein großer Theil der Stadt in Asche gelegt worden ist. Nach den angestellten Ermittelungen muß angenommen werden, daß das Feuer durch ruchlose Hand angelegt worden ist. Die Communalbehörden zu Alt-Landsberg haben eine Belohnung von 50 bis 100 Thlr. Demjenigen ausgesetzt, welcher den Thater dergestalt nachzuweisen vermag, daß derselbe zur gerichtlichen Untersuchung und Bestrafung gezogen werden kann. Etwanige Verdachtsgründe sind mir oder der nächsten Polizeibehörde schleunigst anzuzeigen.
Berlin, den 11. Mai 1854.
Der Staats-Anwalt bei dem Königl. Kreisgericht. Wilckens.
|
In der über die Kostensätze bei polizeilichen Transporten erlassenen Bekanntmachung vom 19. December 1822 (Amtsblatt 1823 No. 5 Seite 8) haben wir unter Anderem bestimmt, daß an Lagerungskosten oder sogenannten Sitzgebühren der observanzmäßige Ansatz von 1 Sgr. 3 Pf. für jeden Gefangenen in jedem Nachtquartier zu liquidiren sei, daß aber daneben keine besondern Bewachungs- oder Arrest-Kosten passiren können, da an jedem Stationsorte ordentliche Gefängnisse vorhanden sein müssen. Nur die individuellen Unterhaltungskosten der Transportaten sollen von den zu deren Tragung verpflichteten Personen oder Fonds erstattet werden; die allgemeinen Unterhaltungskosten der Polizei-Gefängnisse gehören dagegen zu den Lasten der Polizei-Gerichtsbarkeit und der Polizei-Verwaltung, die jede zur Haltung von Gefängnissen verpflichtete Stadtgemeinde oder Gutsherrschaft eben so zu tragen hat, wie ihr die Aufbringung der Kosten zu den erforderlichen polizeiliche Anstalten und Einrichtungen überhaupt obliegt. ... Durch die fixirten Sitzgebühren werden alle bei den einzelnen Detentionen von Transportaten und Polizei-Verhafteten vorkommende individuelle Gefängnißkosten, also auch antheilsweise die Ausgaben für Lagerstroh, Heizung, Erleuchtung ec. absorbirt; und so weit zur Beschaffung dieses wechselnden Bedarfs der Aversionalsatz an Sitzgebühren nicht hinreichen möchte, trifft der Mehraufwand lediglich den zur Polizei-Gerichtsbarkeit Berechtigten und Verpflichteten, indem ordnungsmäßige Gefängnisse im Winter nicht ohne Heizung und Erleuchtung brauchbar sind, auch mit den nöthigen Lagerstellen versehen sein müssen und übrigens der Gefangenwärter oder Aufseher von der Polizeibehörde, welche ihn anstellt, aus deren Fonds zu besolden ist. Wir verweisen hierum ferner auf unsere Bekanntmachungen vom 30. März 1824 (Amtsblatt No. 70) und vom 31. December 1833 (Amtsblatt 1834 No. 15) über die Beschaffenheit und Verbesserung der Polizei-Gefängnisse.
Potsdam, den 11. Februar 1845.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
In Folge höherer Bestimmung wird hierdurch sämmtlichen Local-Behörden und Corporationen unseres Verwaltungsbezirks zur Nachachtung bekannt gemacht, daß Holzschnittwerke und ähnliche Arbeiten des Mittelalters, namentlich diejenigen, welche häufig in Verbindung mit Gemälden und größtentheils selbst bemalt und vergoldet, zum Schmuck der Altäre in den Kirchen gefertigt wurden, mit Einschluß ihrer Malerei, farbigen Ausstattung, Vergoldung u. s. w. zu denjenigen Kunstdenkmälern gehören, mit denen in Gemäßheit unserer Amtsblatts-Bekanntmachung vom 14. März 1844 (Amtsblatt Seite 65) ohne vorherige Anzeige an uns und weitere höheren Orts einzuholende Bestimmung Veränderungen, also auch Erneuerungen, nicht vorgenommen werden dürfen, wogegen die Uebermalung oder Uebertünchung ganz zu vermeiden ist.
Potsdam, den 30. Mai 1854.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen und Abtheilung des Innern. |
Was zur Förderung des öffentlichen Schulwesens von einzelnen Dominien, Gemeinden und anderen Betheiligten, so wie von wohlthätigen Freunden der Jugend im Jahre 1853 in unserem Verwaltungsbezirke geschehen ist, bringen wir nachfolgend gern und mit beifälliger Anerkennung des Geleisteten zur öffentlichen Kenntniß.
|
Während der in diesem Jahre vom 15. bis 21. Juni stattfindenden Rennen werden wiederum ähnlich wie früher Prüfungen von Landwehr-Cavallerie-Pferden und Wettrennen derselben sowohl auf ebener Bahn, als auch auf einer Bahn mit kleinen Hindernissen, desgleichen der Zugkraft und Wettfahrten um die hierzu ausgesetzten Preis von zusammen 1000 Thlr. veranstaltet. Die hierbei zu betheiligenden Landwehr-Cavallerie-Pferde sind am 15. Juni Nachmittags 4 Uhr, auf dem Rennplatz bei Tempelhof, unweit Berlin, zu gestellen, ohne daß es einer früheren Anmeldung bedarf; diejenigen Personen jedoch, welche an den Prüfungen der Zugkraft und den Wettfahrten Theil zu nehmen wünschen, werden ersucht, solches dem unterzeichneten Directorium bis zum 13. Juni, Nachmittags 6 Uhr, mündlich oder schriftlich anzuzeigen, und ist dasselbe gern bereit, die vollständigen Bedingungen Jedem auf Erfordern sofort mitzutheilen.
Berlin, den 28. Mai 1854.
Directorium des Vereins für Pferdezucht und Pferdedressur.
|
Nachdem des Königs Majestät mittelst Allerhöchster Cabinetsordre vom 1. d. M. genehmigt haben, daß mit Rücksicht auf die Bestimmung im § 3 des Zollgesetzes vom 23. Januar 1838 auch die Durchfuhr von Kriegs-Munition aller Art, insbesondere von Geschossen, Pulver, Zündhütchen, Flintensteinen, ingleichen von Blei, Schwefel und Salpeter durch Preußen vorläufig verboten werde, wird dieses Verbot hierdurch erlassen und zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Die Zoll-Behörden sind angewiesen worden, dasselbe gleich nach dem Empfang der ihnen zugehenden Benachrichtigung in Wirksamkeit treten zu lassen.
Berlin, den 10. Juni 1854.
Der Finanz-Minister v. Bodelschwingh.
|
Der Professor Dr. Berghaus hierselbst bearbeitet auf meine Veranlassung eine geographisch-historisch-statistische Beschreibung der hiesigen Provinz, von welcher unter dem Titel: Landbuch der Mark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz
der erste Band im Verlage von Adolph Müller zu Brandenburg bereits erschienen ist.
in der Mitte des 19ten Jahrhunderts Da dieses Werk auf amtliche Quellen gegründet ist, und Sachkenner sich über dasselbe sehr anerkennend ausgesprochen haben, so nehme ich keinen Anstand, es den Behörden, Gutsherrschaften und Gemeinden der hiesigen Provinz, so wie allen Privatpersonen, welche sich für die heimathliche Geschichte und Statistik interessieren, und in dem dargebotenen reichhaltigen Stoff gewiß volle Befriedigung finden werden, angelegentlichst zur Anschaffung zu empfehlen.
Potsdam, den 14. Juni 1854. Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staats-Minister Flottwell. |
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 18. Januar d. J. (Amtsblatt von 1854 S. 23) bringen wir hiermit zur Kenntniß des gewerbtreibenden Publikums, daß sämmtliche Vereins-Regierungen mit dem zollfreien Wiedereingang der zur Kunst- und Industrie-Ausstellung zu Paris eingesendet gewesenen und von derselben zurückkommenden vereinsländischen Gegenstände einverstanden sind. Ueber das Verfahren, welches nothwendig ist, um den zollfreien Wiedereingang zu sichern, wird das Nähere späterhin bekannt gemacht werden.
Potsdam, den 15. Juni 1854.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Mit Bezug auf unsere, die Verbesserung des öffentlichen Schulwesens betreffende, im 22. Stück des diesjährigen Amtsblattes veröffentlichte Bekanntmachung vom 22. v. M. wird hierdurch nachträglich zur Kunde gebracht, daß auch in Schönerlinde, Superintendentur Berlin Land, eine zweite Lehrerstelle errichtet ist, und zu Blumberg und Falkenberg in derselben Superintendentur Kinder-Verwahr-Anstalten im Jahre 1853 bestanden, so wie daß sub Nr. 4 jener Bekanntmachung in der vierten Zeile nicht Borsdorf, sondern Borgsdorf zu lesen ist.
Potsdam, den 16. Juni 1854. Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchen-Verwaltung und das Schulwesen. |
Auf Antrag des Berliner Braunkohlen-Vereins als Eigenthümer der im Beeskow-Storkowschen Kreise und Colpiner Forstrevier belegenen combinirten Rauenschen Braunkohlengruben Paul, Klöden, Ludwig, Herrmann, Carl, Friedrich, Robert und Adam ist die Vereinigung dieser einzeln verliehenen Bergwerke zu einem unzertrennlichen Ganzen unter dem Namen „Rauensche Braunkohlengruben“ durch die Urkunde des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten Excellenz vom 6. d. M. genehmigt worden, welches wir hierdurch nach § 11 des Gesetzes vom 12. Mai 1851, betreffend die Verhältnisse der Miteigenthümer eines Bergwerks, zur allgemeinen Kenntniß des Publikums bringen.
Rüdersdorf, den 12. Juni 1854.
Königl. Preußisches Berg-Amt.
|
Da der frühere Reichthum an Blutegeln im diesseitigen Regierungsbezirke seit Jahren beträchtlich abgenommen hat, und der Grund dieser bedauernswerthen Thatsache hauptsächlich in dem maaßlos betriebenen Blutegelfang durch Unbefugte zu suchen ist, so machen wir darauf aufmerksam, daß das unbefugte Fangen von Blutegeln in fremden Gewässern eben so strafbar ist, wie jede andere Entwendung von Sachen, die nicht unter besonderer Aufsicht und Verwahrung gehalten werden können. Die Besitzer von Gewässern in welchen Blutegel vorkommen, ferner die betreffenden Behörden fordern wir auf, im Interesse des Gemeinwohls möglichst dahin zu wirken, daß dem vorgedachten unbefugten Blutegelfange nach Möglichkeit vorgebeugt werde. Es wird zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß zu kleine (junge) Blutegel zum medicinischen Gebrauche unbrauchbar sind, eben so auch die sogenannten Mutteregel, welche durch auffallende Dicke und Größe leicht kenntlich sind. - Besondere Beachtung verdient auch die Erhaltung gebrauchter Blutegel, und es wird deshalb das Aussetzen derselben in geeignete Gewässer empfohlen.
Potsdam, den 26. Juni 1854.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Im Verfolg der Bekanntmachungen vom 13. December 1842 (Amtsblatt S. 363) vom 20. August 1850 (Amtsblatt S. 282) und vom 29. April 1851 (Amtsblatt S. 125) wird dem in Berlin vom 1. Juli d. J. ab erscheinenden Niederbarnimer Kreisblatte die rechtsverbindliche Kraft der Verkündigung landräthtlichen Erlasse für alle Ortspolizei-Behörden und Gemeinde-Vorstände des Kreises Niederbarnim, welchen das gedachte Blatt auf Veranlassung des Herrn Landraths zugestellt werden wird, unter Vorbehalt des Widerrufs hiermit beigelegt.
Potsdam, den 29. Juni 1854.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund des § 36 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden (Gesetzsammlung Seite 270) folgende Ortschaften mit den dazu gehörigen Feldmarken
Potsdam und Berlin, den 3. Juli 1854. Königl. Regierung. Abtheilung des Innern. Königl. Polizei-Präsidium. Im Auftrage Lüdemann. |
In der Nacht vom 11. zum 12. Juni d. J. um 1 Uhr wurde der Kaufmann Schwedter, in Schwedt, welcher in einem dunklen Hinterzimmer seiner Wohnung schlief, von heftigen Schlägen auf Kopf und Arm erweckt. Anfänglich betäubt, gewann er bald seine Besinnung wieder, stand auf und rief um Hülfe, während der Thäter entkam. Es ergab sich, daß dem c. Schwedter an Kopf und Arm mehrere Wunden, vermuthlich mit einem Beile beigebracht waren, indessen nach ärztlichem Gutachten wahrscheinlich in kurzer Zeit geheilt sein werden. Da seit wenigen Tagen im Schlafzimmer des c. Schwedter ein Geldkasten stand, so ist anzunehmen, daß die Absicht des Angreifenden dahin ging, sich gewaltsam in den Besitz des Geldes zu setzen. Im Interesse der allgemeinen Sicherheit setzen wir mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern auf die Ermittelung des Thäters hierdurch eine Belohnung von Einhundert Thalern aus.
Potsdam, den 6. Juli 1854.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Dem Apotheker Jaene zu Werneuchen ist die polizeiliche Erlaubniß zur Uebernahme einer Agentur der Deutschen Lebens-Versicherungs-Gesellschaft zu Lübeck auf Grund des Gesetzes vom 17. Mai 1853 ertheilt worden.
Potsdam, den 29. Juni 1854.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Von einem Mitglied der Gemeinde Marzahn, Superintendentur Berlin Land, das nicht genannt sein will, ist der Kirche daselbst eine Altardecke von braunem Halbtuche geschenkt worden. |
Das Directorium der Berlin-Prötzeler Chaussee-Bau-Gesellschaft, welchem Allerhöchsten Orts die Befugniß ertheilt ist, gegen Uebernahme der künftigen Unterhaltung der im Bau begriffenen Actien-Chaussee von Berlin über Alt-Landsberg und Strausberg bis Prötzel Chausseegeld zu erheben, ist ermächtigt, für die bereits fertige und dem Publikum zur Benutzung übergeben Chausseestrecke von Alt-Landsberg bis Prötzel, einschließlich einer halben Meile auf jeder der beiden von Prötzel nach Wriezen und nach Müncheberg führenden Staats-Chausseen, mit der Erhebung des Chausseegeldes zu beginnen. Wir machen dies dem Publikum hierdurch mit dem Bemerken bekannt, daß fortan auf den zur Errichtung von Chausseegeld-Hebestellen von dem Königlichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und von dem Königlichen Finanz-Ministerium genehmigten Punkten der Actien-Chaussee:
Potsdam, den 10. Juli 1854.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
In Gemäßheit der §§ 4, 52 und 53 der Städte Ordnung vom 30. Mai 1853 ist unter Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung unter Genehmigung der Königl. Regierung zu Potsdam über die Erhebung des Einzugs- und Hausstandsgeldes so wie der Hausstands-Ergänzungs-Steuer Folgendes [für die Stadt Alt-Landsberg] festgesetzt worden:
A. Einzugsgeld.
|
Revidirte Instruction für die Dorfgerichte bei den von ihnen vorzunehmenden gerichtlichen Verhandlungen ...
... |
Unter Bezugnahme auf unser Amtsblatt-Publicandum vom 10. v. M. machen wir dem betheiligten Publikum hierdurch bekannt, daß der Ausbau der Berlin-Prötzeler Actien-Chaussee gegenwärtig so weit vollendet ist, daß die ganze Chaussee dem Publikum zur Benutzung übergeben worden ist und fortan auch auf der Chausseestrecke zwischen Berlin und Alt-Landsberg mit der Chausseegeld-Erhebung in der Art mit höherer Genehmigung vorgegangen werden darf, daß die Passanten an der Hebestelle bei Marzahn zwischen den Stations-Nummern 1,44 und 1,45 das tarifsmäßige Chausseegeld für zwei Meilen und an der Hebestelle bei Seeberg zwischen den Stations-Nummern 2,66 und 2,67 das tarifsmäßige Chausseegeld für eine Meile zu entrichten haben. Die dem Local-Verkehr auf der Actien-Chaussee nach Bedürfniß künftig zu gewährenden Erleichterungen in der Chausseegeld-Entrichtung werden demnächst festgesetzt werden.
Potsdam, den 11. August 1854.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Der bei der Königl. Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn angestellte Locomotivheizer Friedrich Wilhelm Bernal zu Berlin ist zum Locomotivführer befördert und der Schlosser Ernst Carl August Harnisch, zu Berlin, ist seit dem 1. Juni d. J. bei derselben Bahn als Locomotivheizer contractlich angestellt worden. Feuerlösch-Commissarien: Zu Feuerlösch-Commissarien und deren Stellvertretern im Niederbarnimschen Kreise sind gewählt und diesseits bestätigt worden: 1) der Wirtschafts-Inspector Lehmann, zu Hellersdorf, zum Feuerlösch-Commissarius des I. Bezirks; 2) der Rittergutsbesitzer und Kreis-Deputirte Baron v. Knobelsdorf, auf Schöneiche, zum Feuerlösch-Commissarius des II. Bezirks; 3) der Oberförster Stahl, zu Rüdersdorf, zum Feuerlösch-Commissarius des III. Bezirks; 4) der Oberamtmann Lüdke, zu Alt-Landsberg, zum Feuerlösch-Commissarius des IV. Bezirks; 5) der Oberamtmann Jungk, zu Blumberg, zum Feuerlösch-Commissarius des V. Bezirks; 6) der Commisionsrath Weigel, zu Oranienburg, zum Feuerlösch-Commissarius des VII. Bezirks; 7) der Gutsbesitzer Daniel Ewest, zu Franz. Buchholz, zum Feuerlösch-Commissarius des IX. Bezirks; 8) der Gutsbesitzer Ende, zu Zerpenschleuse, zum Feuerlösch-Commissarius des X. Bezirks; 9) der Rittergutsbesitzer Frommholz, auf Vogelsdorf, zum Stellvertreter des Feuerlösch-Commissarius des II. Bezirks; 10) der Gutsbesitzer Gründler, zu Hönow, zum Stellvertreter im IV. Bezirk; 11) der Amtmann Budde, zu Löhme, zum Stellvertreter im V. Bezirk; 12) der Wirthschafts-Inspector Weiß, zu Schönfließ, zum Stellvertreter im VI. Bezirk; 13) der Gutsbesitzer Bathe, zu Friedrichsthal, zum Stellvertreter im VII. Bezirk; 14) der Lehnschulze Schulze, zu Schönerlinde, zum Stellvertreter im VIII. Bezirk; 15) der Gutsbesitzer und Schulze Bernoully, zu Pankow, zum Stellvertreter im IX. Bezirk; und 16) der Amtmann Nauck, zu Lanke, zum Stellvertreter im X. Bezirk. |
Vom 1. September d. J. ab treten in den Postverbindungen des hiesigen Bezirks folgende Veränderungen ein:
Potsdam, den 28. August 1854.
Der Ober-Post-Director. In dessen Vertretung: Fritze.
|
Die Königliche Provinzial-Gewerbeschule hierselbst hat sich in der Zeit ihres einjährigen Bestehens in erfreulicher Weise entwickelt und es beginnt am 1. October d. J. ein neuer Cursus in derselben. Indem wir die Aufmerksamkeit des gewerbtreibenden Publikums von Neuem auf diese Anstalt lenken, bemerken wir über deren Zweck und Einrichtung Folgendes: Die Anstalt ist bestimmt, in einem zweijährigen Cursus nicht bloß angehenden Bauhandwerkern, sondern auch allen anderen jungen Leuten, welche sich einem Gewerbe widmen wollen, eine den gesteigerten Ansprüchen der Gegenwart, wie den Fortschritten der Wissenschaft und der Technik entsprechende Ausbildung zu gewähren, und sie dadurch in den Stand zu setzen, dermaleinst zu einem lohnenden Betriebe ihres Gewerbes zu gelangen. Insbesondere sollen auch Werkführer für Fabriken ausgebildet werden und wird neben dem theoretischen Wissen auch für eine gehörige practische Bildung gesorgt. Zu diesem Unterrichte mit den besten Hülfsmitteln ausgerüstet und von tüchtigen Lehrern geleitet, ist die Anstalt zugleich eine Vorschule des Königlichen Gewerbe-Instituts in Berlin, und wird namentlich auch unbemittelten jungen Leuten die Möglichkeit zur Erlangung eines Staats-Stipendiums für dieses Institut gewähren. ... Die Unterrichtsgegenstände in der hiesigen Provinzial-Gewerbeschule sind folgende:
Potsdam, den 28. August 1854.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Da die Preise der gemeinen Nahrungsmittel seit unserer Bekanntmachung vom 13. December 1853 (Amtsblatt Seite 483) wieder beträchtlich gesunken sind und die gewöhnliche Höhe nicht mehr übersteigen, so wird die durch jene Bekanntmachung festgesetzte Erhöhung des täglichen Verpflegungssatzes für jeden Polizeigefangenen in den Ortsgefängnissen unseres Bezirks auf 3 Sgr. vom 15. September d. J. ab hierdurch wieder aufgehoben. Es dürfen daher von diesem Tage ab nur die nach unserer Bekanntmachung vom 30. November 1842 (Amtsblatt Seite 364) festgesetzten 2½ Sgr. Verpflegungskosten für jeden Polizeigefangenen täglich in Anrechnung gebracht werden. ...
Potsdam, den 1. September 1854.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
In Folge Rescripts des Königlichen Ministerii für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und des Königlichen Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten vom 10. d. M. ändern wir unsere Verfügung vom 5. März 1827 (Amtsblatt 1827 Pag. 48) dahin ab, daß das Aushängen von fünf Becken auch denjenigen Barbieren gestattet wird, welche die Concession zur Ausübung der sogenannten kleinen Chirurgie nach vorgängigem Nachweise der hierzu erforderlichen Befähigung erhalten haben.
Potsdam, den 21. September 1854.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Das in der Beilage zum 7ten Stücke des Amtsblattes der Königlichen Regierung Hierselbst pro 1851 enthaltene Verzeichniß derjenigen Stellen im hiesigen Ober-Post-Directions-Bezirke, an welchen unterweges die Aufnahme von Personen zur Post stattfindet, ist folgendermaßen zu berichtigen resp. zu vervollständigen:
Cours zwischen Berlin und Wriezen auf der Tour von Berlin nach Alt-Landsberg
Potsdam, den 23. September 1854.
Der Ober-Post-Director Balde.
|
Nach einer Entscheidung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten vom 14. d. M. ist die Prüfung von Frauen, welche zum Hebammen-Unterrichte zugelassen werden wollen, nicht zu denjenigen Amtsobliegenheiten der Kreis-Physiker zu rechnen, welche von denselben unentgeltlich zu verrichten sind. Es darf jedoch für eine solche Prüfung an Gebühren nicht mehr als Ein Thaler erhoben werden.
Potsdam, den 27. September 1854.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
|
Der Wirkliche Geheime Rath, Consistorial-Präsident Graf von Voß, hat der unter seinem Patronat stehenden Kirche zu Buch nicht nur eine ihm zustehende Forderung von 2240 Thlr. 29 Sgr. 10 Pf. erlassen, sondern auch 2500 Thlr. in Kurmärkischen Pfandbriefen Behufs der baulichen Erhaltung der Kirche geschenkt und mit Allerhöchster landesherrlicher Genehmigung übereignet. |
Die Königlichen Ministerien der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten, für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und des Innern haben durch einen gemeinschaftlichen Erlaß vom 12. August d. J. auf Grund des § 10 des Regulativs vom 9. März 1839 und des § 10 des Gesetzes vom 16. Mai. v. J. bestimmt, daß die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter vor dem vollendeten 16ten Lebensjahre in den Gruben (unter Tage) und beim sogenannten Haspelziehen u. Karrenlaufen auf aufsteigenden Bahnen über Tage nicht geduldet werden soll. Wir bringen diese Vorschrift hiermit zur öffentlichen Kenntniß und bestimmen zugleich auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850, daß Uebertretungen derselben mit einer Geldbuße bis zu Zwanzig Thalern oder verhältnißmäßigem Gefängniß zu bestrafen sind.
Potsdam, den 6. October 1854.
Königl. Regierung. Abheilung des Innern.
|
Die nächsten Communal-Landtage der Kurmark und der Neumark werden am 15. November d. J. resp. zu Berlin und Cüstrin eröffnet werden. Die verwaltenden Behörden der ständischen Institute, so wie der Kreise und Gemeinden haben diejenigen Gegenstände, welche sie auf diesen Communal-Landtagen zur Sprache zu bringen beabsichtigen, bei den betreffenden Herren Vorsitzenden Oberst-Lieutenant a. D. von Arnim-Criewen zu Berlin und Landes-Director Baron von der Goltz auf Kreizig bei Schievelbein anzumelden, die Königlichen Behörden aber wegen dieser Gegenstände sich an mich zu wenden.
Potsdam, den 14. October 1854. Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staats-Minister Flottwell. |
Am Erndtedankfeste sind der Kirche zu Dahlwitz, Superintendentur Berlin-Land, von dem Patrone derselben, dem Rittergutsbesitzer Herrn von Treskow auf Dahlwitz, folgende Geschenke überwiesen worden: 1) eine neue Altardecke von feinem schwarzen Tuch mit ächten Goldborten und dergleichen Kreuz, 2) ein Cruzifix von Gußeisen mit vergoldetem Christuskörper, und 3) zwei Altarleuchter von Gußeisen. |
Der Kirche zu Dahlwitz, Superintendentur Berlin-Land, sind zwei starke Altarlichte von weißem Wachs von dem Gasthofsbesitzer Herrn Büttner daselbst geschenkt worden. |
Durch Beschluß des Königlichen Staat-Ministeriums ist den evangelischen Theologen eine bedingte Befreiung von der Erfüllung der Militairdienstpflicht in der Art gewährt worden: daß dieselben bis zum Ablauf des 25sten Lebensjahres von der Einstellung zum Militärdienst vorläufig zurückgestellt, und daß demnächst diejenigen, welche bis dahin die Prüfung pro licentia concionandi bestanden haben, und unter die Zahl der zum Predigen berechtigten Candidaten aufgenommen sind, gänzlich von der Militairdienstpflicht befreit, diejenigen aber, welche die gedachte Prüfung nicht bestanden haben und unter die Zahl der zum Predigen berechtigten Candidaten nicht aufgenommen worden sind, der gedachten Begünstigung für verlustig erklärt und nachträglich zur Erfüllung ihrer Militairdienstpflicht herangezogen werden sollen. Dieser Beschluß soll vom 1. Januar 1855 ab in Kraft treten, jedoch vorerst nur auf fünf Jahre maßgebend sein.
Berlin, den 27. Oktober 1854.
Königl. Consistorium der Provinz Brandenburg.
|
Ich bestimme auf Ihren Bericht vom 12. v. M., daß in den Landestheilen, in denen das Allgemeine Landrecht gesetzliche Anwendung findet, in Betreff derjenigen, zum Bergwerks-Regal gehörigen Mineralien, welche wie das Rasen-Eisenerz in zerstreuten Lagerstätten (nesterweise) vorkommen, Muthungen und Verleihungen ausnahmsweise auch auf größere, ohne Vermessung nur durch äußerlich genau bezeichnete Grenzen festzustellende Districte zulässig sein sollen.
Benrath, den 1. September 1842.
(gez.) Friedlich Wilhelm.
Auf Ihren Bericht vom 31. Juli d. J. will Ich Meinen Erlaß vom 1. September 1842 in Betreff der Bergdistricts-Verleihungen für Mineralien, welche in zerstreuten Lagerstätten vorkommen, hierdurch auf alle Landestheile diesseits des Rheines ausdehnen und für anwendbar erklären.
Charlottenburg, den 12. August 1854. (gez.) Friedrich Wilhelm.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. (gegengez.) von der Heydt. |
Bei der Post-Expedition zu Dahlwitz wird vom 1. Januar k. J. ab die Bestellung der Briefe ec. nach sämtlichen zu deren Landbezirke gehörigen Ortschaften durch den Landbriefträger täglich erfolgen. Der Bestellbezirk umfaßt nachstehende Ortschaften und Etablissements: Bollensdorf, Fredersdorf (Kolonie) Grünerlinde, Heidemühle, Holländische Mühle bei Dahlwitz, Krummendamm, Mahlsdorf, Münchehofe, Klein-Schönebeck, Klein-Schönebecker Wasssermühle, Schöneiche und Vogelsdorf. Diese Einrichtung wird hierdurch zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht.
Potsdam, den 23. December 1854.
Der Ober-Post-Diector Balde.
|
Vom 1. Januar k. J. ab wird die bisher in Strausberg für ordinaires und extraordinaires Postfuhrwerk bestandene Station aufgehoben werden.
Potsdam, den 21. December 1854.
Der Ober-Post-Diector Balde.
|
Vorheriger Jahrgang (1853) | Nächster Jahrgang (1855) |