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Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1856. Potsdam, 1856. Zu haben bei dem Königlichen Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postanstalten der Provinz. (Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
Die nicht in einem Seminar gebildeten Elementarlehrer, welche für das Schulamt geprüft zu werden wünschen, werden darauf aufmerksam gemacht, daß in Folge unserer Bekanntmachung vom 7. März 1842 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam de 1842 Stück 12 Pag. 76) der nächste Prüfungs-Termin am letzten Mittwoch des Monats Februar d. J., also am 27. Februar d. J. eintritt, und daß sie sich mit den in der gedachten Bekanntmachung erwähnten Zeugnissen bei dem Herrn Seminar-Direktor Thilo (Oranienburger Straße No. 29) vierzehn Tage zuvor einzufinden haben.
Berlin, den 5. Januar 1856.
Königl. Schul-Collegium der Provinz Brandenburg.
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Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die Prüfung der in dem diesjährigen Ostertermine aus dem Schullehrer-Seminar zu Cöpenick zu entlassenden Seminaristen am 14. und 15. März d. J. daselbst abgehalten werden wird. Wir laden zugleich die Herren Superintendenten, Schul-Inspectoren und Prediger, welche sich von den Verhältnissen des Seminars näher zu unterrichten wünschen, ein, sich zu dem gedachten Termine einzufinden.
Berlin, den 5. Januar 1856.
Königl. Schul-Collegium der Provinz Brandenburg.
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In Stelle des Cantors Tallmann, zu Bernau, welcher die Agentur der Berlinischen Feuer-Versicherungs-Gesellschaft niedergelegt hat, ist der Färbermeister Carl Ferdinand Pflüger zu Bernau als Agent dieser Gesellschaft ... von uns bestätigt worden. ...
Potsdam, den 16. Januar 1856.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Der Schluß der kleinen Jagd ist für den Regierungsbezirk Potsdam allgemein auf den 10. Februar d. J. festgesetzt, was wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Potsdam, den 29. Januar 1856.
Königl. Regierung.
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Mit Genehmigung der Königlichen Ministerien für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und des Innern wird auf Grund des § 11 der Verordnung vom 11. März 1850 für die Königliche Verbindungsbahn zu Berlin folgendes Bahn-Polizei-Reglement hierdurch erlassen:
I. Von den Bahn-Polizei-Beamten. ...
II. Bestimmungen für das Publikum.
Die Drehbrücke über die Obere Spree wird nur zum Zweck des Passirens der Züge auf der Verbindungsbahn geschlossen. ...
III. Aufsicht über die Bahn-Polizei. ...
Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn. Costenoble. |
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der hohen Futterpreise wegen, mit Genehmigung des Königlichen Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten, die Kur- und Verpflegungs-Kostensätze für die der Königlichen Thierarzneischule übergebenen Pferde und größeren Hausthiere vom 1. Februar d. J. ab auf Funfzehn Silbergroschen und für die zur Anstalt gebrachten Hunde und kleineren Hausthiere von dem gedachten Zeitpunkte ab auf Fünf Silbergroschen pro Tag und Stück festgestellt worden sind.
Berlin, den 23. Januar 1856.
Königl.Thierarzneischul-Direction.
In der Königlichen Thierarzneischule hierselbst besteht seit dem Jahre 1835, auf Veranlassung des Königlichen Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten, die Einrichtung, daß erkrankte Hausthiere mit Ausnahme der Pferde und Hunde in den Ställen ihrer Besitzer in thierärztliche Behandlung genommen und die erforderlichen medicinischen und chirurgischen Hilfsleistungen ihnen unentgeltlich durch einen dazu bestimmten Lehrer mit Zuziehung einiger Eleven der Anstalt, gewährt werden können. Den Besitzern solcher Thiere in- und außerhalb Berlins, namentlich in dem Niederbarnimschen, Teltowschen und Osthavelländischen Kreise wird empfohlen, diese Gelegenheit einer zweckmäßigen Behandlung ihres Viehes nicht unbenutzt zu lassen und wird zugleich bemerkt, daß die schriftlichen Gesuche um thierärztliche Hülfsleistungen bei der unterzeichneten Direction portofrei anzubringen sind.
Berlin, den 25. Januar 1856.
Königl. Thierarzneischul-Direction.
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No. 4338. Allerhöchster Erlaß vom 24. December 1855, betreffend die Verleihung fiscalischer Vorrechte in Bezug auf die bei dem Bau und der Unterhaltung der Chaussee von Bernau nach Weißensee erforderlichen Grundstücke und Materialien. ... No. 4340. Bekanntmachung über die unterm 24. December 1855 erfolgte Allerhöchste Bestätigung des Statuts der Bernau-Weißenseeer Chaussee-Gesellschaft. Vom 11. Januar 1856. |
Die nachstehend abgedruckte Ausfertigung der Allerhöchsten Cabinetsordre vom 24. December v. J. und das durch letztere bestätigte Statut der Bernau-Weißenseeer Chaussee-Gesellschaft vom 1. April 1855 wird hierdurch höherer Anordnung gemäß mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Gesellschaft durch eine zweite Allerhöchste Cabinetsordre vom 24. December v. J. das Expropriations-Recht und das Recht zur Entnahme der Chausseebau- und Unterhaltungs-Materialien verliehen worden ist.
Potsdam, den 25. Januar 1856.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
... Auf den Bericht vom 10. December d. J. ertheile Ich dem hierbei zurück folgenden Statute des unter dem Namen „Bernau-Weißenseeer Chaussee-Gesellschaft“ zusammengetretenen Actien-Vereins zum Bau einer Chaussee von Bernau nach Weißensee zum Anschlusse an die Berlin- Stettiner Staats-Chaussee, d. d. Bernau, den 1. April 1855, hierdurch Meine Bestätigung.
Charlottenburg, den 24. December 1855. (gez.) Friedrich Wilhelm. (gegengez.) von der Heydt. Simons. Statut für die Bernau-Weißenseeer Chaussee-Gesellschaft.
Abschnitt I.
Name, Zweck und allgemeine Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft.
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate.
Fonds der Gesellschaft, Rechte und Pflichten der Actionaire.
Verfassung der Gesellschaft und Verwaltung ihrer Angelegenheiten.
Bernau, den 1. April 1855.
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Nachweisung der [insgesamt 418] Seidenzüchter, welche im Jahre 1855 die Haspel-Anstalten des Seidenwaaren-Fabrikanten Heese, zu Steglitz, des Seidenzüchters Rammlow, zu Berlin, des Seidenzüchters Hussack, zu Bornim, und des Gärtners Schlicht, zu Frankfurt an der Oder, benutzt und darauf, je nachdem die eingelieferten Cocons guter oder mittlerer Qualität ... die Prämie von resp 2½ Sgr. und 1¼ Sgr. pro Metze empfangen haben. Fischer in Schwanebeck; Freund in Marzahn; Hohenwald in Löhme; Jung in Werneuchen; König in Rüdersdorf; Radde in Wuhgarten [!]; Liebke, Küster in Neuenhagen; Kaulke, Lehrer in Falkenberg; Müller, Lehrer in Mahlsdorf; Bertram, Gutsbesitz. i. Werneuchen ... |
Es ist neuerdings in öffentlichen Blättern auf die gemeinschädlichen Folgen hingewiesen worden, welche aus der Liebhaberei der Jugend, sich Eiersammlungen anzulegen, mittelbar hervorgehen. In Betracht der Wichtigkeit des Gegenstandes veranlasse ich die Königlichen Regierungen, die Schulvorstände Ihres Ressorts in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, und nöthigenfalls mittelst bestimmter Verbote bei der Schuljugend der erwähnten Neigung möglichst entgegen zu wirken.
Berlin, den 19. Februar 1856. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten. von Raumer. |
Der § 57 des Regulativs über das Post-Tax-Wesen vom 18. December 1824 (Gesetz-Sammlung Seite 225) bestimmt, daß das Bestellgeld „an Briefträger zu entrichten ist“, und auch für portofreie Correspondenz bezahlt werden muß. Das Bestellgeld für die von den Königlichen Gerichtsbehörden ausgehenden Verfügungen und Ausfertigungen muß daher, wenn die Bestellung derselben durch einen Briefträger bewirkt worden ist, ... ebenfalls an den Briefträger entrichtet und mithin von den Adressaten eingezogen werden ...
Berlin, den 19. Februar 1856. General-Post-Amt.
... Die Briefträger und Landbriefträger werden Anweisung erhalten, künftig in allen Fällen, in welchen die Bezahlung des Bestellgeldes für vorschriftsmäßig ausgehändigte Correspondenz wegen Armuth verweigert wird, sich zu dem Schulzen resp. dem Ortsvorstande zu begeben und bei denselben Erkundigung darüber einzuziehen, ob der betreffende Adressat als Ortsarmer Unterstützung erhält oder wegen Armuth zu den öffentlichen Steuern nicht herangezogen wird, und, im Falle der Bejahung dieser Frage, sich hierüber von dem Schulzen resp. dem Ortsvorstande eine Bescheinigung ertheilen zu lassen, auf Grund deren dann das rückständige Bestellgeld niedergeschlagen werden kann. ...
Potsdam, den 6. März 1856.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Niederbarnimscher Kreis.
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Zu den Kosten der Reparatur der Orgel in der Kirche zu Mehrow, Superintendentur Berlin-Land, hat der Patron, Rittergutsbesitzer Heyse circa 25Thlr. und die Gemeinde circa 10 Thlr. hergegeben. Auch hat der genannte Patron derselben Kirche ein Christusbild in Oel geschenkt. |
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht, die auf dem Communal-Landtage der Kurmark am 11. December pr. vorgenommenen Wahlen:
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staats-Minister Flottwell. |
Der Prediger Hohnhorst, zu Lindenberg, ist zum Kreis-Schul-Inspector der Diöcese Berlin-Land bestellt worden. |
Die Berlin-Prötzeler Actien-Chaussee ist in das Verzeichniß derjenigen Straßen, auf denen der Gebrauch von Radfelgen unter 4 Zoll Breite in Folge des § 1 der Verordnung vom 17. März 1839 für alles gewerbsmäßig betriebene Frachtfuhrwerk verboten ist, aufgenommen worden.
Berlin, den 25. April 1856.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. |
Auf Grund des § 36 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden (Gesetzsammlung pro 1847 Seite 270) sind die im Niederbarnimschen Kreise belegenen Ortschaften: Rummelsburg, Boxhagen, Wartenberg, Nieder-Schönhausen, Französisch-Buchholz und Schönholz mit den dazu gehörigen Feldmarken in Betreff der dort wohnenden Juden, dem Berliner Synagogen-Bezirk einverleibt worden. Die in diesen Orten ansäßigen Juden haben sich wegen der Belehrung über die Rechte und Verpflichtungen, welche ihnen aus diesem Anschlusse erwachsen, an den Vorstand der Berliner Synagogen-Gemeinde zu wenden.
Potsdam und Berlin, den 28. April 1856. Königl. Regierung. Königl. Polizei-Präsidium. Freiherr von Zedlitz. |
Zur Verhütung von Unglücksfällen für den Fall unvorhergesehener Gasausströmungen innerhalb der Gasometer-Gebäude wird hierdurch für den Regierungs-Bezirk Potsdam auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 nachstehende Verordnung erlassen:
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Reglement über die Gewährung von Unterstützung für Militair-Familien während des Kriegszustandes.
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Der ehemalige Lithograph Carl Wilhelm Albert Biermann, am 26. Juli 1820 zu Berlin geboren, ebendaselbst ortsangehörig, verließ am 7. November 1854, nach 5 Uhr Nachmittags, seine unweit des großen Georgen-Kirchhofs belegene Wohnung, seine beiden jüngsten Kinder, Georg ¾ Jahr, Herrmann 2½ Jahr alt, in einem Waschkorbe tragend, während er die beiden ältesten, Paul, 4 Jahr, und Antonie, 6 Jahr alt, mit sich führte. Als er in die Nähe der vor dem Schlesischen Thore befindlichen Schleusenbrücke über den Fluthgraben gelangt war, setzte er die beiden ältesten Kinder unten in den mitgenommenen Waschkorb, die beiden jüngsten aber auf dieselben, band eine Leine darüber und warf dann den Korb mit den Kindern in den etwa 6 Fuß tiefen Fluthgraben. Die Obduction der späterhin sämmtlich im Wasser aufgefundenen Leichen der vier Kinder bestätigt es, daß ihr Tod im Wasser durch Ertrinken erfolgt war. Nachdem der Biermann wegen Mordes in Anklagestand versetzt worden, hat das Kreis-Schwurgericht zu Berlin in seiner Sitzung vom 3. Juli 1855 für Recht erkannt:
Berlin, den 22. Mai 1856.
Königl. Kreisgericht. Erste (Criminal-) Abtheilung.
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Der Prediger Friedrich Christian Heinrich Göroldt, bisher zu Bernau, ist zu Pfarr-Adjuncten cum spe succedendi bei den Evangelischen Gemeinden der Parochie Seefeld, Superintendentur Bernau, bestellt worden. |
Vom 15. d. M. ab wird die tägliche Personen-Post von Wriezen nach Berlin, anstatt wie bisher um 5 Uhr, schon um 4 Uhr früh aus Wriezen abgefertigt werden, und hiernach von dem bezeichneten Termine ab in Strausberg um 6 Uhr 25 Minuten früh, in Alt-Landsberg um 7 Uhr 45 Minuten früh und in Berlin um 10 Uhr 20 Minuten Vormittags planmäßig eintreffen.
Potsdam, den 10. Juni 1856.
Der Ober-Post-Director Balde.
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In der Nacht vom 9. zum 10. März 1855 entstand in dem, nur von der Wittwe Vettin bewohnten Altentheilshause auf dem Hofe ihres Sohnes, im Dorfe Schönhagen bei Kyritz ein Feuer. Es wurde von den Dorfbewohnern gedämpft und man fand, nachdem dies geschehen war, die 68 alte Wittwe Vettin nur mit dem Hemde bekleidet auf dem Fußboden des Zimmers todt liegend. Der Umstand, daß an dem durch Feuer beschädigten Körper derselben eilf Wunden, von denen dem Gutachten der Aerzte zehn mit einem schneidenden, die eilfte aber, welche aus einem Bruche des Schädelgrundes bestand und unbedingt tödtlich war, mit einem stumpf wirkenden Werkzeuge waren, in Verbindung mit dem, daß das Feuer seinen Heerd besonders in der Gegend des Bettes der Getödteten, unter welchem die zinnerne Lampe derselben geschmolzen vorgefunden wurde, gehabt hatte, und daß endlich ein Beutel, in welchem sie ihr Geld im Bette aufzubewahren pflegte, leer im Zimmer lag, ließen auf eine vorsätzliche Tödtung der Wittwe Vettin, welche entweder mit Ueberlegung war, um sich des Geldes, welches sie besaß, zu bemächtigen, oder die bei Gelegenheit eines Diebstahls verübt wurde und eine vorsätzliche Brandstiftung, um die Entdeckung der sonst noch verübten Verbrechen zu verdecken, folgern. Der Verdacht der Thäterschaft fiel sofort auf den 33 Jahre alten, zu Krams geborenen Arbeitsmann Joachim Friedrich Voigt, weil von dem Zeitpunkte an, wo er nach Schönhagen gezogen war, wiederholt zum Theil mit großer Frechheit verübte Diebereien vorgekommen waren, man ihn in mehreren Fällen der vorsätzlichen Brandstiftung für schuldig hielt, er jedoch so gefürchtet wurde, daß man sich gescheuet hätte, mit Anklagen wider ihn hervorzutreten und hierdurch seine Rache hervorzurufen, und zur Zeit der That die Fußspuren eines Menschen von dem Orte derselben nach der Wohnung des c. Voigt bemerkt worden waren. Das Auffinden einer erheblichen Geldsumme, über deren redlichen Erwerb er den Nachweis nicht führen konnte, in seinem Koffer, eines Beiles, an welchem Blutspuren und ein graues Menschenhaar gefunden wurden, vergrößerten den wider ihn entstandenen Verdacht, der sich dadurch fast zur Gewißheit der That erhob, daß er, als er bei der Obduction zur Leiche der Wittwe Vettin geführt wurde, am ganzen Körper zitterte und die Anwesenden das Schlagen seines Herzens deutlich wahrnehmen konnten. Er wurde in den Anklagestand versetzt, die Untersuchung wider ihn wegen Mordes, eventualiter wegen vorsätzlicher Tödtung der Wittwe Vettin, um bei Unternehmung eines Diebstahls ein ihm in der Person derselben entgegentretendes Hinderniß zu beseitigen und wegen vorsätzlicher Brandstiftung eröffnet und in der Sitzung des Schwurgerichtshofes hierselbst vom 29. Oktober 1855 in der Sache verhandelt. Er erklärte sich für nicht schuldig und es erkannten die Geschworenen ihn der vorsätzlich und mit Ueberlegung verübten Tödtung der Wittwe Vettin für nicht schuldig, dagegen mit mehr als sieben Stimmen schuldig, sie bei Gelegenheit eines Diebstahls um ein in der Person derselben ihm entgegentretendes Hinderniß zu beseitigen, vorsätzlich getödtet und das von ihr bewohnte Haus in der Absicht, dasselbe durch Feuer zu zerstören, in Brand gesetzt zu haben. Der Gerichtshof sprach ihn hiernach von der Anklage des Mordes frei und erkannte, daß er wegen vorsätzlicher Tödtung eines Menschen zur Ausführung eines Verbrechens und vorsätzlicher Brandstiftung mit dem Tode zu bestrafen. Nachdem er fünf Tage nach Verkündigung des Urtels [!] ein, nur in den Nebenumständen bedingtes Geständniß der That abgelegt und am 17. November v. J. den Versuch gemacht hatte, den Gefangenwärter, Behufs der Flucht aus dem Gefängnisse zu ermorden, haben Sr. Majestät der König durch die Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 6. Mai 1856 zu bestimmen geruht, daß der Gerechtigkeit ihr freier Lauf zu lassen, und es ist der Arbeitsmann Joachim Friedrich Voigt aus Schönhagen heute mit dem Beile hingerichtet worden.
Perleberg, am 11. Juni 1856.
Königl. Schwurgericht.
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Wir finden uns veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß nur die mit den Jahreszahlen 1755 bis 1759 und mit dem Münzzeichen A. versehenen Friedrichsd'or nicht vollhaltig sind, und deshalb nur zu dem festgesetzten Werthe von 3 Thlr. 10 Sgr. 9 Pf. Gold oder 3 Thlr. 27 Sgr. Courant angenommen werden können, daß dagegen sämmtliche Preußische Friedrichsd'or aller übrigen Jahrgänge, insofern sie nicht beschnitten oder sonst an ihrem Gewicht verkürzt worden sind, den vollen gesetzlichen Werth von 5 Thalern 20 Silbergroschen haben.
Potsdam, den 23. Juni 1856.
Königl. Regierung.
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An Schmiergeld ist zu zahlen: a) wenn mit Fett geschmiert wird 3 Sgr., b) wenn mit Theer geschmiert wird 2 Sgr. für jeden Wagen. Dieser letztere Betrag von 2 Sgr. ist auch dann zu zahlen, wenn der Reisende das Material selbst hergiebt. Das Schmiergeld wird übrigens nur gezahlt, wenn wirklich geschmiert und der Wagen nicht von der Post gestellt wird. |
Vom 1. August d. J. ab wird gegen Aufhebung der täglichen Personen-Post zwischen Berlin und Werneuchen eine tägliche Kariolpost zwischen Werneuchen und Bernau mit folgendem Gange eingerichtet werden.
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Am 20. März 1855 wurde die etwa 30 Jahre alte Schneiderin, unverehelichte Dorothee Storbeck hierselbst, nachdem sie zuletzt am Nachmittage des 18. März ejusdem lebend und gesund gesehen worden war, in dem von ihr im Hause an der Anhaltischen Communication Nr. 1 zu ebener Erde bewohnten Zimmer an dem Riegel einer Thür erhängt gefunden. Um ihren Hals war ein hinten in zwei um den Riegel gehängte Schleifen, die sich jedoch nicht zuzogen, endendes Seil geschlungen. Durch die gerichtliche Obduction der Leiche, an welcher im Gesichte und am Halse Gewaltspuren sich vorgefunden haben, ist festgestellt worden, daß die Dorothee Storbeck, und zwar länger als 24 Stunden vor der Auffindung ihrer Leiche, zuerst durch einen Faustschlag vor das linke Auge getroffen, dann mit den Händen erwürgt und zuletzt, bereits ganz oder wenigstens halb todt, aufgehängt worden ist. Als verdächtig wurde alsbald der Jäger Georg Curt Dietrich Puttlitz, am 22. Januar 1829 in Gollnow in Pommern geboren, evangelischer Religion, gefänglich eingezogen. Nachdem derselbe im Beginn der Voruntersuchung zugestanden hatte, die Dorothee Storbeck am Abend des 18. März v. J. bei Gelegenheit eines angeblich von ihr hervorgerufenen Streites getödtet und demnächst aufgehängt zu haben, hat er zwar später dieses Geständniß widerrufen, ist aber durch Wahrspruch der Geschworenen schuldig erklärt worden, am 18. März 1855 zu Berlin die Dorothee Storbeck versätzlich und mit Ueberlegung getödtet zu haben. Durch Urtel [!] des Stadt-Schwurgerichts hierselbst vom 3. August 1855 ist hierauf erkannt worden, daß der Angeklagte Georg Curt Dietrich Puttlitz des Mordes schuldig und mit dem Tode durch Enthauptung zu bestrafen. Dieses Erkenntniß ist in die Rechtskraft übergegangen und, nachdem Seine Majestät der König durch Allerhöchste Ordre vom 6. Mai d. J. bestimmt haben, daß der Gerechtigkeit freier Lauf gelassen werde, heute früh durch Enthauptung des Jägers Puttlitz vorschriftsmäßig vollstreckt worden.
Berlin, den 24. Juni 1856.
Königl. Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen.
Die hochbetagte Rentiere Spillner wurde in ihrem zu Potsdam am Canal Nr. 26 belegenen Grundstücke in ihrer im untern Stockwerke befindlichen Wohnung am 25. Februar 1855 an der Thürpfoste ihrer Schlafkammer erhängt gefunden. Bei Gelegenheit der späteren näheren Durchsuchung der Räumlichkeiten ihrer Wohnung wurden mehrere werthvolle Gegenstände vermißt, welcher Umstand darauf hindeutete, daß die c. Spillner gewaltsam getödtet und beraubt sein müsse. Die veranlaßte Obduktion des Leichnams bestätigte vollkommen den rege gewordenen Verdacht. In Folge der vorgenommenen weiteren Ermittelungen wurde der Arbeitsmann Johann Friedrich Helmrich, am 26. August 1819 zu Petersdorf bei Haynau geboren, zu Potsdam ortsangehörig, durch den Anklage-Senat des Königlichen Kammergerichts unterm 20. Juni 1855 wegen Mordes in den Anklagestand versetzt und die Verhandlung der Sache vor das Schwurgericht zu Potsdam verwiesen. Auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen hat das Königliche Schwurgericht zu Potsdam in seiner Sitzung vom 20. Juli 1855 für Recht erkannt, daß der Angeklagte, Arbeitsmann Johann Friedrich Helmrich des Todtschlages schuldig und deshalb mit dem Tode zu bestrafen. Dieses Erkenntniß ist durch das Allerhöchst vollzogene Confirmations-Rescript vom 19. Februar d. J. zur Ausführung verordnet und die Todesstrafe an dem Helmrich in der neuen Straf-Anstalt bei Berlin durch Enthauptung heute vollstreckt worden.
Berlin, den 8. Juli 1856.
Königl. Kreisgericht. I. (Criminal-) Abtheilung.
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Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die Prüfung der in dem diesjährigen Michaelistermin aus dem Schullehrer-Seminar zu Cöpenick zu entlassenden Seminaristen am 26. und 27. September d. J. daselbst abgehalten werden wird. Wir laden zugleich die Herren Superintendenten, Schulinspectoren und Prediger, welche sich von den Verhältnissen des Seminars näher zu unterrichten wünschen, ein, sich zu dem gedachten Termin einzufinden.
Berlin, den 12. Juli 1856.
Königl. Schul-Collegium der Provinz Brandenburg.
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Die von dem hiesigen Uhrmacher J. Brinckmann zur Controllirung der Nachtwächter erfundene Uhr hat sich als überaus praktisch bewährt, und empfehlen wir dieselbe deshalb in'sbesondere den Behörden unseres Bezirks zum Ankauf.
Potsdam, den 22. Juli 1856.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Der Landes-Oeconomierath Thaer auf Möglin, beabsichtigt, den Wasserspiegel des ihm gehörigen großen Stienitz See's bei Taßdorf im Niederbarnimschen Kreise um ca. 8 Fuß zu senken, und zwar durch Ablassung des Wassers mittelst eines Canals, welcher vom südwestlichen Ende des See's durch die Berlin-Frankfurter Chaussee und den gleichfalls, jedoch nur um etwa 7 Fuß zu senkenden Teufels-See hindurchgeht und in den Krien-See mündet. Nachdem dies Entwässerungs-Project durch das Königliche Landrathsamt des Niederbarnimschen Kreises in der durch den § 3 des Gesetzes vom 23. Januar 1846 vorgeschriebenen Weise öffentlich bekannt gemacht und die gesetzlich bestimmte dreimonatliche Präclusivfrist zur Anmeldung von Widerspruchsrechten und Entschädigungs-Ansprüchen abgelaufen ist, haben wir heute auf Grund des § 5 des gedachten Gesetzes den Präclusions-Bescheid abgefaßt und eine Ausfertigung desselben in unserer Registratur zur Einsicht für Jedermann ausgelegt. Dies wird hierdurch gemäß § 6 a. a. O. von uns zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 1. August 1856.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Mit Bezugnahme auf die Publicanda vom 17. Juli 1788, 2. October 1836 und 14. August 1839 werden hierdurch nachstehende Bestimmungen in Erinnerung gebracht:
Republicirt Berlin, den 26. Juli 1856.
Königl. Polizei-Präsidium. Freiherr v. Zedlitz.
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Der § 86 der Bau-Polizei-Ordnung vom 21. April 1853 bestimmt, daß jedes mit einem Wohnhause bebaute Grundstück an geeigneter Stelle einen Brunnen von mindestens 3 Fuß lichter Weite mit einer durchschnittlichen Wassertiefe von 10 Fuß erhalten muß, bei starker Bebauung eines Grundstücks, namentlich bei Errichtung von Fabrik- oder Speicher-Gebäuden nach Bedürfniß mehre[re] Brunnen angelegt, auch vorhandene Brunnen erhalten werden sollen. Auf Ansuchen der Betheiligten wird von Ausführung dieser Vorschrift alsdann Abstand genommen werden, wenn die auf dem Grundstück befindlichen und zu Wohnungen bestimmten Gebäude mittelst der hiesigen Wasserwerke mit einer ausreichenden Wasserleitung und der Hof des Grundstücks oder, wenn mehre Höfe vorhanden sind, jeder Hof mit einem den Feuerlöschzwecken völlig entsprechenden Wasserständer, oder wenn das Bedürfniß dies erheischt, mit mehren solchen Wasserständern versehen werden.
Berlin, den 4. August 1856.
Königl. Polizei-Präsidium. Freiherr von Zedlitz.
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Dem Herrn Dr. Thaer, zu Rüdersdorf, im Niederbarnimschen Kreise, ... wird wegen Rettung von Menschen aus Lebensgefahr hiermit eine öffentliche Belobung ertheilt.
Potsdam, den 12. August 1856.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Der Kirche zu Falkenberg, Superintendentur Berlin-Land, vom Tischlermeister Waldow, zu Berlin, ein Lesepult mit schwarzlackiertem vergoldetem Pulpet. |
Auf Grund des § 84 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 und des § 71 der Verordnung vom 9. Februar 1849, so wie des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 werden für den Wochenmarkt-Verkehr der Stadt Bernau folgende Vorschriften erlassen:
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Nachdem dem interimistischen Forst-Cassen-Rendanten Elfte die Polizei-Verwaltung in dem bergamtlichen Bezirke Rüdersdorf mit übertragen worden, ist der Wohnsitz des c. Elfte und die Forst-Casse der Reviere Rüdersdorf, und Cöpenick von Woltersdorf bei Erkner nach den Kalkbergen Rüdersdorf verlegt worden.
Potsdam, den 10. September 1856. Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der directen Steuern, Domain und Forsten. |
Der Kirche zu Börnicke, Superintendentur Bernau, von einer Anzahl Gemeindemitglieder ein gußeisernes Crucifix von 30 Zoll Höhe mit vergoldetem Christuskörper, und von Herrn Landes-Oeconomie-Rath Thaer zu Mögelin vier Kirchstühle von resp. 10 und 15 Fuß Länge. |
Höherer Bestimmung zufolge wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Taxpreis eines Blutegels in den Apotheken für die Zeit vom 1. Oktober d. J. bis ult. März k. J. auf Zwei Silbergroschen Sechs Pfennige festgesetzt ist.
Potsdam und Berlin, den 29. September 1856. Königl. Regierung. Abtheilung des Innern. Königl. Polizei-Präsidium. Freiherr von Zedlitz. |
Da die Preise der gemeinen Nahrungsmittel seit unserer Bekanntmachung vom 22. August v. J. (Amtsblatt Seite 319) wieder beträchtlich gesunken sind, so wird die durch jene Bekanntmachung festgesetzte Erhöhung des täglichen Verpflegungssatzes für jeden Polizeigefangenen in den Ortsgefängnissen unseres Verwaltungs Bezirks auf 3 Sgr. vom 15. October d. J. ab hierdurch wieder aufgehoben. Es dürfen daher von diesem Tage ab nur die nach unserer Bekanntmachung vom 30. November 1842 (Amtsblatt S. 364) festgesetzten Verpflegungskosten von 2½ Sgr. für jeden Polizeigefangenen täglich in Ansatz gebracht werden. Die Polizeibehörden haben sich hiernach zu achten und ihre Gefangenwärter mit weiterer Anweisung zu versehen.
Potsdam, den 7. October 1856.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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In Folge vorgenommener Ermittelungen ist festgestellt, daß die verwittwete Wundarzt Metzger, Eleonore geborne Fehrig, in Ketzin ortsangehörig und am 16. September 1819 zu Naumburg geboren, die verehelichte Musikus Kage und später den Knaben August Kage vorsätzlich und mit Ueberlegung, erstere in Gemeinschaft und nach vorgängiger Verabredung mit einem Andern, mittelst Giftes, letzteren durch Beibringung von Hieb- und Schnittwunden getödtet hat. Nachdem die c. Meßger durch den Anklage-Senat des Königl. Kammergerichts unterm 11. Juli 1855 wegen wiederholten Mordes in den Anklagestand versetzt und die Verhandlung der Sache vor das Schwurgericht zu Potsdam verwiesen war, hat auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen dasselbe in seiner Sitzung vom 21. November desselben Jahres für Recht erkannt:
wegen zweifachen Mordes mit der Todesstrafe zu belegen.
Potsdam, den 30 September 1856.
Königl. Kreisgericht. Abtheilung I.
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Der Prediger Johann Ernst Adolph Deegener, bisher zu Lossow, ist zum Diaconus bei der Evangelischen Gemeine zu Alt-Landsberg und zum Prediger in Buchholz - Diöces Strausberg - ernannt worden. |
Die Bestimmungen des unterm 22. Januar 1851 erlassenen und unterm 8. November 1853 für die Jahre 1854, 1855 und 1856 prolongirten Reglements, die Legung von Granitbahnen auf den Bürgersteigen in der Stadt Berlin betreffend, treten mit dem Ende des Jahres 1856 außer Kraft. Es wird daher durch gegenwärtiges Reglement für die Jahre 1857, 1858 und 1859 in dieser Hinsicht Folgendes hiermit festgesetzt:
Berlin, den 16. October 1856.
Königl. Polizei-Präsidium. Freiherr von Zedlitz.
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Wir finden uns veranlaßt, unsere zum Schutz der Fischerei erlassene, im Amtsblatt pro 1853 Stück 27 Seite 259 abgedruckte Bekanntmachung vom 29. Juni 1853 in Erinnerung zu bringen, und insbesondere das Verbot des Hechtestechens, Schleifens und Tüllens bei Vermeidung der in der gedachten Bekanntmachung angedrohten Geldbuße von Fünf bis Zehn Thalern, hiermit zu wiederholen.
Potsdam, den 1. November 1856.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Bei der am 26. und 27. September d. J. in dem Schullehrer-Seminar zu Cöpenick abgehaltenen Entlassungsprüfung sind folgende Seminaristen für anstellungsfähig erklärt worden: ...
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Die Rentei- und Polizei-Verwaltung des Domainen-Amts Löhme ist dem jetzigen Pächter dieser Domaine, dem Beamten Louis Ferdinand Hehn, zu Löhme, übertragen worden und ist der bisherige Amts-Assistent Kleeberg aus dieser Verwaltung ausgeschieden.
Potsdam, den 14. November 1856. Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuer, Domainen und Forsten. |
Niederbarnimscher Kreis.
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Auf Grund der Vorschrift im § 4 des Gesetzes vom 7. Mai d. J. (Gesetzsammlung Seite 295), den Betrieb der Dampfkessel betreffend, wird zur Ausführung der in diesem Gesetze getroffenen Bestimmungen das nachstehende Regulativ erlassen.
I. Ordentliche Untersuchungen.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. |
Der Compagnon der Neusilberwaaren-Fabrik von Jürst in Berlin, Herr Seidel, hat die Altarleuchter der Kirche zu Malchow, Sup. Berlin-Land, versilbern lassen. |
Unter Aufhebung der Amtsblatts-Verordnung vom 4. April 1856 (Stück 16 des Amtsblatts Seite 126 No. 89 von 1856) bestimmen wir auf Grund von § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetzsammlung von 1850 Seite 265), daß diejenigen mit einer polizeilichen Strafe von Einem bis Fünf Thalern oder verhältnißmäßigem Gefängniß zu belegen sind, welche ein schulpflichtiges Kind während der Stunden des Schulunterrichtes bei Feldarbeiten oder bei anderen ländlichen Arbeiten gegen Tagelohn oder gegen eine andere Vergütigung beschäftigen. Indem wir die Orts-Schul-Commissionen und Vorstände, die Herren Superintendenten und Kreis-Schul-Inspectoren anweisen, sich Behufs der Ausführung obiger Anordnung in vorkommenden Fällen mit ihren Anzeigen und Anträgen an die betreffenden Orts-Polizei-Obrigkeiten zu wenden, geben wir diesen hiermit auf, ihrerseits ebenmäßig nach Obigem zu verfahren.
Potsdam, den 18. November 1856.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchen-Verwaltung und das Schulwesen und Abtheilung des Innern. |
Die Forst- und Jagdbeamten dürfen die ihnen durch den § 1 des Gesetzes vom 31. März 1837 verliehene Befugniß zum Waffengebrauche nur in ihrem Dienste zum Schutze der Forsten und Jagden ausüben. Da nun die Anstellung der Forst- und Jagdbeamten und die Festsetzung des Dienstumfanges derselben, Sache der vorgesetzten Dienstbehörde ist, so bestimmen wir hierdurch, daß die in den Königlichen Forsten unseres Verwaltungsbezirks bereits angestellten und noch anzustellenden Forst- und Jagdbeamten so befugt als verpflichtet sind, die Handhabung des Forst- und Jagdschutzes nicht nur in den Bezirken, für welche sie speciell angestellt sind, sondern auch innerhalb des ganzen Umfanges der Oberförsterei, in welcher sie angestellt sind, so wie auch in allen übrigen, die Oberförsterei, in welcher sie angestellt sind, unmittelbar begrenzenden Königlichen Forstrevieren unseres Verwaltungsbezirks wahrzunehmen, mit der Wirkung, daß die gedachten Forst- und Jagdbeamten, wenn denselben die gesetzliche Befugniß zum Waffengebrauche in ihren speciellen Dienstbezirken zusteht, auch befugt sind, in dem vorstehend bestimmten Dienstumfange und unter den durch das Gesetz vom 31. März 1837 vorgeschriebenen Bedingungen, gegen Holz- und Wilddiebe, so wie gegen Forst- und Jagd-Contravenienten von ihren Waffen Gebrauch zu machen.
Potsdam, den 3. December 1856. Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der directen Steuern, Domain und Forsten. |
Niederbarnimscher Kreis.
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Nachstehender, wörtlich also lautender Allerhöchster Erlaß:
Sanssouci, den 31. October 1856.
(gez.) Friedrich Wilhelm. (gegengez.) von der Heydt. Simons. von Weftphalen.
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 9. December 1856. Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Flottwell. Statut der Actien-Bau-Gesellschaft Alexandra Stiftung.
Nachdem des hochseligen Kaisers Nicolaus von Rußland Majestät am dreizehnten Juli Achtzehnhundert Zwei und Funfzig dem durchlauchtigsten Protector der Berliner gemeinnützigen Bau-Gesellschaft, Prinzen von Preußen, Königliche Hoheit, für diese Gesellschaft ein Geschenk von 1000 (Eintausend) Dukaten mit dem Hinzufügen zu übermitteln geruht haben, daß dieses Capital zu Ehren dieses Tages, als des Geburtstages Ihrer Majestät der Kaiserin Alexandra von Rußland, gebornen Prinzessin von Preußen, den Namen „Alexandra-Stiftung“ führen und diejenige Bestimmung erhalten solle, welche der durchlauchtigste Protector demselben geben wolle, - und nachdem dieses Capital durch anderweite, theils von erlauchten Mitgliedern der Königlichen Familie, theils von Privaten, der Stiftungssumme hinzugefügten Geschenke, so wie durch die aufgelaufenen Zinsen, eine Höhe von 10,500 Thalern (Zehntausend Fünfhundert Thalern) erreicht hat, sind unter höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen von Preußen, auf Grund der zustimmenden Beschlüsse der General-Versammlung der Berliner gemeinnützigen Baugesellschaft, folgende statutarische Bestimmungen für die Alexandra-Stiftung festgesetzt worden.
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