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Besitz:

Vorheriger Jahrgang (1859) Amtsblatt der Königlichen Regierung Nächster Jahrgang (1861)

Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1860.

Potsdam, 1860.
Zu haben bei dem Königl. Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postanstalten der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 1. Januar 1860.
Seite 10, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

  • Der Kirche zu Werneuchen, Sup. Bernau, von den dortigen Frauen und Jungfrauen eine dunkelviolette halbsammetne Altardecke mit silbernem Kreuz und silbernen Borten und Franzen und eine dergl. Kanzeldecke und Kanzelbekleidung mit silbernen Franzen und Kreuz und von der Frau des Buchbindermeisters Volck zu Berlin 2 Rosenbouquets von gemachten Blumen als Altarschmuck.
  • Der Kirche zu Weesow, Sup. Bernau, von den dortigen Hausfrauen eine Altardecke von braunem Thybet mit silbernem Kreuz und Inschrift und weißen Franzen und eine Taufsteindecke von demselben Stoff mit Franzen.
  • Der Kirche zu Blumberg, Sup. Berlin Land, von dem Patron, Wirklichen Geheimen Rath ec. Herrn Grafen von Arnim und dessen Tochter Gräfin Anna von Arnim eine blautuchene Altarbekleidung mit goldenem Kreuz, eine desgl. Kanzelbekleidung, 2 mit blauem Tuch bezogene Kniebanke und eine Bekleidung des kleinen Altars in der Sacristei aus blauem Thybet mit gesticktem Kreuz. Außerdem ist der Klingelbeutel vollständig renovirt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 27. Januar 1860.
Seite 33...36, No 28. Des Taubstummen-Unterrichts kundige Lehrer.

Zur Berücksichtigung der Eltern, Vormünder und Orts-Obrigkeiten, so wie aller der Herren Geistlichen, Schulaufseher und Lehrer, denen die Sorge für taubstumme Kinder obliegt, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß folgende in dem hiesigen Bezirke angestellte Lehrer des Taubstummen-Unterrichts kundig sind, und, wie wir erwarten dürfen, zur Ertheilung eines solchen Unterrichts geneigt sein werden. In der Superintendentur:
V. Berlin-Land:
  1. Der Lehrer Voigt zu Rosenthal
  2. Der Lehrer Heyland zu Mahlsdorf.
  3. Der Lehrer Giesecke zu Münchehofe.
  4. Der Lehrer Giese zu Carow.
VII. Bernau:
  1. Der Lehrer Erdmann zu Bernau.
  2. Der Cantor Lehmann zu Oranienburg.
XXXIV. Strausberg:
  1. Der Lehrer Herold zu Strausberg.
  2. Der Lehrer Kätzke ebendaselbst.
  3. Der Cantor Loock zu Alt-Landsberg.
  4. Der Cantor Polle ebendaselbst. ...
Die genannten Lehrer werden großentheils im Stande sein, taubstummen Kindern, wenn nicht in ihren eigenen Häusern, doch anderweitig an ihren Wohnörtern, ein billiges Unterkommen zu verschaffen.
Wir müssen um so dringender empfehlen, taubstumme Kinder von den vorbenannten Lehrern, an welche sich die betheiligten Eltern, Schulaufseher ec. auch ohne erst unsere Mitwirkung in Anspruch zu nehmen, wenden mögen, möglichst unterrichten zu lassen, als die so häufig beantragte Aufnahme solcher Kinder in die Königliche Taubstummen-Anstalt zu Berlin, wozu ohnehin schon ein früherer vorbildender Unterricht erfordert wird, nur in den seltensten Fällen möglich und nicht von uns, sondern von dem Königlichen Schul-Collegium hiesiger Provinz abhängig, daher auch bei dem letzteren, und nicht wie oftmals geschieht, bei uns zu beantragen ist.
Potsdam, den 18. Januar 1860.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchen-Verwaltung und das Schulwesen.


Seite 41, No. 34. Lebens-Versicherung. Agentur-Bestätigung.

Der Sattlermeister Glade zu Alt-Landsberg und der c. Ernst Pichnow zu Wriezen a. d. O. sind als Agenten der Deutschen Lebens-Versicherungs-Gesellschaft zu Lübeck innerhalb des diesseitigen Regierungs-Bezirks von uns bestätigt worden.
Potsdam, den 17. Januar 1860.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 3. Februar 1860.
Seite 47, No. 43. Veränderung der Gemeindebezirksgrenzen.

Gemäß § 1 des Gesetzes, betreffend die Landgemeinde-Verfassungen ec. ec. vom 14. April 1856 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nachbenannten Grundstücke: ...
  • Bezeichnung des Kreises: Niederbarnim.
    ... des Grundstücks: 63½ Quadrat-R. der fiscalischen Dorfstraße zu Hönow.
    ... des Erwerbers: Kossäthen Schmidt und Schneider, Büdner Weigel und Heßeier zu Hönow.
    ... des künftigen Dorfgemeinde-Verbandes: Hönow.
von den früheren Guts-Verbänden abgezweigt und den obenerwähnten Dorfgemeinde-Verbänden einverleibt worden sind.
Potsdam, den 26. Januar 1860.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 24. Februar 1860.
Seite 77...81, Bekanntmachung.

... In den, den Societäts-Verband bildenden 21 Kreisen haben im Jahre 1859 im Ganzen 196 Brände stattgefunden, und zwar: ... im Kreise Nieder-Barnim 15, ... Durch diese Brände wurden
a) gänzlich eingeäschert:
  1. versicherte Gebäude der 1sten Classe:
    7 Wohnhäuser, 7 Ställe, 1 Nebenhaus und 1 Kirche mit Thurm;
  2. versicherte Gebäude der 2ten Classe:
    43 Wohnhäuser, 17 Scheunen, 60 Ställe, 1 Baukammer, 1 Remise, 5 Anbaue, 3 Nebenhäuser, 1 Speiche, 1 Kellerhaus, 1 Schuppen, 1 Brennofen­überbau und 1 Brauhaus mit Seitenflügel;
  3. versicherte Gebäude der 3ten Classe:
    186 Wohnhäuser, 1 Krug, 154 Scheunen, 249 Ställe, 3 Kammerhäuser, 1 Hechselkammer, 10 Thorhäuser, 8 Durchfahrten, 6 Nebenhäuser, 4 Speicher, 15 Anbaue, 12 Schuppen, 1 Baukammer, 2 Remisen, 1 Kellerüberbau, 1 Kirche mit Thurm, 1 Wollspinnfabrik, 2 Altentheile, 1 Küster-, 2 Schul- und 2 Hirtenhäuser, 1 Brennofenüberbau, 1 Schmiede, 2 Wassermühlen;
  4. versicherte Gebäude der 4ten Classe:
    1 Wasserschöpfmühle, 1 Wassermühle und 1 Schmiede;
b) theilweise beschädigt:
  1. versicherte Gebäude der 1ten Classe:
    8 Wohnhäuser, 2 Ställe, 1 Brennerei, 1 Seitenflügel und 1 Nebenhaus;
  2. versicherte Gebäude der 2ten Classe:
    20 Wohnhäuser, 5 Ställe, 1 Scheune, 2 Backhäuser, 1 Kirche mit Thurm;
  3. versicherte Gebäude der 3ten Classe:
    9 Wohnhäuser, 2 Scheunen, 4 Ställe, 1 Schuppen, 1 Hirtenhaus, 1 Waschküche, 1 Schmiede;
  4. versicherte Gebäude der 4ten Classe:
    1 Ziegelofenüberbau.
...

Seite 82, Vermischte Nachrichten. Warnungs-Anzeige.

Am 11. April 1858 - einem Sonntage - Mittags zwischen 11 und 12 Uhr wurde der Frachtfuhrmann Hangen aus Lindow auf der Chaussee zwischen Teschendorf und Löwenberg erschossen und seiner Baarschaft beraubt. Der Verdacht der Thäterschaft lenkte sich sofort auf einen unbekannten jungen Mann, welcher um 11 Uhr mit Haagen aus Teschendorf weggefahren und nachher die Chaussee entlang nach Berlin zu geeilt war. Durch sorgfältige Nachforschungen gelang es, diese Person in dem Buchbindergesellen Otto Heinrich Raticke zu Berlin zu ermitteln. Er wurde wegen Mordes in Anklagestand versetzt und am 6. Juli 1856 vor das hiesige Schwurgericht gestellt.
Die Geschwornen sprachen Raticke schuldig,
    den Fuhrmann Haagen vorsätzlich und mit Ueberlegung getödtet zu haben, und der Gerichtshof verurtheilte ihn auf Grund dieses Verdicts wegen Mordes zum Tode.
Am 7. Januar d. J. ist das Urtel Allerhöchst bestätigt und heute früh 7½ Uhr ist es auf dem hiesigen Gefängnißhofe vollzogen worden.
Perleberg, den 17. Februar 1860.     Königl. Kreisgericht. I. Abtheilung.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 16. März 1860.
Seite 103, Personalchronik.
Nachweisung der im Monat Februar 1860 mit Bestallung versehenen Schiedsmannsbeamten ...

Niederbarnimscher Kreis.
  1. Der Apotheker Böhme zu Bernau
    als Schiedsmann für den 2ten Bezirk daselbst, verpflichtet am 9. Februar 1860.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 12. / Den 23. März 1860.
Seite 105...106, No. 80. Ergänzung des § 33 der Bau-Polizei-Ordnung vom 11. October 1847.

Zur Ergänzung des § 33 der Bau-Polizei-Ordnung für das platte Land der Provinz Brandenburg und die Kreise Dramburg und Schievelbein vom 11. October 1847 wird mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 Folgendes bestimmt:
  • § 1. In massiven Gebäuden ist die Anlage von Backöfen gestattet, wenn
    1. das Dach derselben mit einem feuersicheren Materiale eingedeckt ist,
    2. das Vorgelege des Ofens nebst dem Schornsteine feuersicher angelegt wird,
    3. das Mauerwerk des Backofens mit den Umfassungsmauern des Backraums nicht in unmittelbarer Verbindung steht, sondern zwischen beiden ein Raum von drei Zoll frei bleibt,
    4. der Fußboden des Backraums mindestens bis auf vier Fuß Entfernung von dem Ofen mit einem Steinpflaster, Plattenbelage oder Estrich versehen wird,
    5. zwischen der Decke des Backofens und der mit Rohrputz zu bekleidenden Decke des Backraums ein Luftraum von mindestens vier Fuß bleibt, oder
    6. im Falle dieser Luftraum wegen geringer Höhe des Backraums nicht inne gehalten werden kann, entweder der Backofen selbst in sechszölliger Entfernung von seiner Decke mit einem festen Schutzgewölbe versehen oder aber der ganze Backraum überwölbt wird und
    7. das Holzwerk der zum Backraum führenden Eingänge von dem Feuerloche des Ofens wenigstens vier Fuß entfernt ist.
  • § 2. Unter den im § 1 sub 1 bis 7 angegebenen Bedingung ist die Anlage von Backöfen auch in Fachwerksgebäuden gestattet, sofern der Vorplatz der Feuerung und der ganze Raum, in welchem sich der Ofen befindet, mit massiven Wänden eingeschlossen wird.
  • § 3. Rücksichtlich der inne zu haltenden Entfernung von anderen Gebäuden kommen bei Anlagen der vorbezeichneten Art (§§ 1 und 2) nicht die Bestimmungen des § 33, sondern die der §§ 27 und 28 der Bau-Polizei-Ordnung vom 11. Oktober 1847 in Anwendung.
Potsdam, den 16. März 1860.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 6. April 1860.
Seite 122, No. 91. Die Verwaltung der Niederbarnimschen Kreis-Casse zu Berlin.

Die durch den Tod des Rechnungs-Raths Quack erledigte Kreis-Steuer-Einnehmer-Stelle des Nieder­barnimschen Kreises ist dem bisherigen Kreis-Steuer-Einnehmer von Wussow in Oels verliehen und demselben die Verwaltung der Niederbarnimschen Kreis-Casse zu Berlin übertragen worden.
Potsdam, den 31. März 1860.
Königl. Regierung. Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten.


Seite 123, (Berlin) No. 47.
Abänderungen einiger Bestimmungen der Bau-Polizei-Ordnung für Berlin ec. vom 21. April 1853.

Mit Bezug auf § 6 und 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung (Ges.-Samml. S 265) verordnet das Polizei-Präsidium für den Bau-Polizei-Bezirk von Berlin, enthaltend den engeren Polizei-Bezirk von Berlin, den Wedding und das Kämmereiheideland mit allen Zubehörungen, was folgt:
Artikel 1.
Die §§ 28 und 31 der Bau-Polizei-Ordnung vom 21. April 1853 (Berliner Intelligenzblatt 1853 No. 110, Amtsblatt Stück 19, Beilage) werden aufgehoben.
An Stelle derselben treten folgende Bestimmungen:
§ 28. Höhe der Vordergebäude.
Neue Gebäude an der Straße dürfen in der Regel von dem Straßenpflaster bis zur oberen Kante des Dachgesimses der Frontwand gemessen die Höhe von 36 Fuß nicht übersteigen.
Bei Gebäuden, welche an der Stelle alter neu aufgeführt werden, kann überall die Höhe der alten Gebäude beibehalten werden.
In Straßen, welche breiter als 36 Fuß sind, können neu aufgeführte Gebäude eine der Breite der Straße gleiche Höhe erreichen. Soll ein Gebäude die Höhe von 60 Fuß überschreiten, und stehen dieser Höhe die vorstehenden Bestimmungen nicht entgegen, so muß dasselbe
  1. mit vollständig massiven Umfassungswänden unter Ausschluß der nach § 33 zulässigen verblendeten Fachwerkswände des Dachgeschosses,
  2. mit vollständig feuersicheren Abschlüssen der Treppenräume und
  3. mit einer Wasserleitung
versehen werden; auch bleibt der Baubehörde vorbehalten, bei solchen Gebäuden die Anlage zweier massiver Treppen vorzuschreiben.
Ausnahmen von diesen Regeln sind nur in den Fällen zulässig, wo das öffentliche Interesse es bedingt.
§ 31. Entfernung der Gebäude von einander und von der nachbarlichen Grenze.
Gebäude auf demselben Grundstück müssen mit den Fronten mindestens 17 Fuß von einander entfernt bleiben. Giebel gegen Giebel und Giebel gegen Front dürfen sich bis auf 8 Fuß einander nähern, insofern die Länge der Giebel 24 Fuß nicht übersteigt. Eine geringere Entfernung ist zulässig, sofern mit massiven Wänden feuersicher, d. h. dergestalt gebaut wird, daß sich in den gegenüber liegenden Gebäudeteilen keine Oeffnungen befinden.
In der Regel sollen alle Gebäude hart an der Nachbargrenze oder 17 Fuß davon entfernt errichtet werden, andern Falls gelten auch hier die vorstehenden Bestimmungen.
Ausnahmen von dieser Regel sind, abgesehn von den eigentlichen Höfen, bei welchen die Bestimmung des § 27 der Bau Ordnung unverändert bleibt, nur dann zulässig, wenn durch Vereinbarung der nachbarlichen Grundbesitzer sicher gestellt ist, daß der Raum, welcher sich zwischen gegenüberliegenden Gebäuden zweier Grundstücke, die in geringerer Entfernung von der gemeinschaftlichen Grenze aufgeführt sind, befindet, mindestens 17 Fuß breit und so lange die Gebäude stehen, unbebaut bleibt.
Grundstücke, auf denen sich nur Vordergebäude befinden, bedürfen keiner Durchfahrt; sind aber Seiten- oder Hintergebäude vorhanden, so muß bei einer Bebauung des Grundstücks auf mehr als 100 Fuß Tiefe von der Frontlinie des Vordergebäudes abgerechnet, eine zum Transport der Löschwerkzeuge geeignete, unbeschränkte Durchfahrt von mindestens 8 Fuß Breite und 9 Fuß (lichter) Höhe eingerichtet werden. Hat ein Grundstück mehrere Höfe, so ist für jeden Hof eine solche Durchfahrt erforderlich.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 13. April 1860.
Seite 136...137, Personalchronik.

Bei der am 19. und 20. März d. J. in dem Schullehrer-Seminar zu Cöpenick abgehaltenen Entlassungsprüfung sind folgende [insgesamt 27] Seminaristen für anstellungsfähig erklärt worden:
..., 8) Carl Wilhelm Albert Graßmann aus Blumberg, ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 20. April 1860.
Seite 141, Bekanntmachung.

In Gemäßheit der §§ 29 und 30 des Reglements für die Kurmärkische Land-Irren-Anstalt zu Neu-Ruppin vom 31. Juli 1856 bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß wir für die Dauer der Etats-Periode vom 1. Januar 1860 bis dahin 1863 die Kosten der Verpflegung eines Geisteskranken in der genannten Anstalt, wie folgt, festgesetzt haben:
  1. für Geisteskranke aus den beim Kurmärkischen Landarmen-Verbande associirten Ortschaften:
    1. in der ersten Classe auf 192 Thlr. pro anno
    2. " " zweiten " " 160 " " "
    3. " " dritten " " 135 " " "
    4. " " vierten " " 106 " " "
  2. für Geisteskranke aus den beim Verbande nicht associirten Ortschaften, oder für Ausländer:
    1. in der ersten Classe auf 250 Thlr. pro anno
    2. " " zweiten " " 212 " " "
    3. " " dritten " " 160 " " "
    4. " " vierten " " 130 " " "
Wenn für einen Pflegling der ersten Classe ein besonderes Zimmer gewünscht werden sollte, dann treten dem obengedachten Pflegesatze noch jährlich 25 Thaler hinzu.
Berlin, den 3. April 1860.     Ständische Landarmen-Direction der Kurmark. Scharnweber.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 4. Mai 1860.
Seite 155, No. 108.
Unterricht in der Seidenzucht durch den Seidenzüchter und Seidenbaulehrer Hussak zu Bornim bei Potsdam.

Der Seidenzüchter und Seidenbaulehrer Hussack zu Bornim bei Potsdam, hat sich von Neuem erboten, unbemittelten Personen Unterricht im Seidenbau und Abhaspeln der Seide unentgeltlich zu ertheilen.
Wir machen das Publikum auf dies gemeinnützige Anerbieten hierdurch wiederholt aufmerksam.
Potsdam, den 28. April 1860.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 157...158, No. 112. Polizei-Verordnung, betreffend das Verbot des Wegfangens der Sing- ec. Vögel.

Auf Grund der §§ 11 und 12 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung verordnet die unterzeichnete Königliche Regierung für den ganzen Umfang des Verwaltungs-Bezirks was folgt:
  • § 1. Nachbenannte, durch Vertilgung von Insecten und anderem Ungeziefer nützliche Vögel, als: Blaukehlchen, Rothkehlchen, Rothschwanz, Laubvogel, Grasmücke, Steinschmätzer, Wiesenschmätzer, Bachstelze, Pieper, Zaunkönig, Pirol, Drossel (Amsel), Goldhähnchen, Meisen, Lerche, Ammer, Dompfaff, Fink, Hänfling, Zeisig, Stieglitz, Baumläufer (Kleiber), Wiedehopf, Schwalbe, Staar, Dohle, Racke (Mandelkrähe), Fliegenschnäpper, Würger, Kuckuck, Specht, Wendehals, Eulen, mit Ausschluß des Uhu und die Bussarde (Mauser- oder Mäusefallen), dürfen vom 1. December jeden Jahres ab bis zum 1. September des folgenden Jahres weder gefangen noch getödtet werden.
    Als Ausnahme von diesem Verbot bleibt jedoch das Schießen der jagdbaren Arten dieser Vögel Seitens der Jagdberechtigten erlaubt.
  • § 2. Vorbereitungen zum Fangen dieser Vögel während gedachter Monate, insbesondere das Aufstellen von Leimruthen, Vogelnetzen, Schlingen, Dohnen, Sprenkeln, Käfigen, sind gleichfalls verboten.
  • § 3. Desgleichen wird das Ausnehmen der Eier oder der Brut, sowie das Zerstören der Nester dieser Vogelarten untersagt.
  • § 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafe von 1-10 Thlr. oder im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet.
Wegen des Einfangens von Nachtigallen wird auf die bereits bestehenden Vorschriften der Verordnung vom 6. Mai 1811, Amtsblatt Seite 31, wiederholt aufmerksam gemacht.
Potsdam, den 24. April 1860.     Königl. Regierung.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 23. / Den 8. Juni 1860.
Seite 201, No. 142. Dachdeckung mit Asphalt-Filz und Steinpappe betreffend.

Nachdem über die Feuersicherheit der, von den Fabrikbesitzern Hiller et Comp. zu Berlin - Neue Friedrichsstraße Nr. 38 - theils selbst fabricirten, theils eingeführten Dachdeckungs-Materialien:
„Asphaltirte Steinpappe und englischer Patent-Asphalt-Filz“,
in Bezug auf ihre Anwendung zur Dachdeckung unter Zuziehung von Sachverständigen umfassende Versuche angestellt worden sind, bringen wir hierdurch und auf Grund des von den Sachverständigen abgegebenen Gutachtens zur Kenntniß des Publikums, daß die mit dem Hillerschen Asphalt-Filz- und Steinpapp-Material eingedeckten Dächer hinsichtlich ihrer Feuer­sicherheit den Ziegelspließ-Dächern mindestens gleich zu erachten sind.
Indem wir die Polizei-Behörden auf die vorerwähnten Dachdeckungs-Materialien aufmerksam machen, bemerken wir gleichzeitig, daß das zur Verwendung kommende Material auf dem Lager von Hiller et Comp. mit dem Fabrikzeichen P. H. et Co. versehen sein wird.
Potsdam, den 3. Juni 1860.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 15. Juni 1860.
Seite 212...213, No. 149. Eintritt in die Königliche Central-Turn-Anstalt zu Berlin.

Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung von Civil-Eleven für den am 1. October d. J. beginnenden Cursus der Königlichen Central-Turn-Anstalt in Berlin.
Am 1. October d. J. wird ein sechsmonatlicher Cursus für Civil-Eleven an der Königlichen Central-Turn-Anstalt hierselbst beginnen.
Vorzugsweise zur Aufnahme geeignet sind junge Schulmänner, welchen später der Unterricht der Gymnastik an Gymnasien, Real- und Bürgerschulen, sowie an Schullehrer-Seminarien übertragen werden kann, oder solche bereits fungirende Turnlehrer, welche sich weiter vervollkommnen und mit dem Betrieb einer pädagogisch-rationellen Gymnastik näher bekannt machen wollen. Dieselben können nach den bisher gemachten Erfahrungen ihren Aufenthalt in Berlin auch zu ihrer Vervoll­kommnung in anderen Disciplinen des pädagogischen Gebietes mit benutzen.
Der gesammte Unterricht in der Anstalt wird unentgeltlich ertheilt, und können in dazu geeigneten Fällen auch einzelnen Eleven Unterstützungen verliehen werden.
Die Anmeldungen zum Eintritt in den diesjährigen Cursus sind an die betreffenden Königlichen Provinzial-Schul-Collegien resp. Regierungen zu richten und vor dem 20. Juli einzureichen.
Berlin, den 26. Mai 1860.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten. ...


Seite 213, No. 150.
Polizei-Verordnung, betreffend den Betrieb des Müllergewerbes während des Gottesdienstes.

Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 bestimmen wir, daß unsere Amtsblatts-Verordnung vom 8. Juli 1859 (Amtsbl. für 1859 S. 260), durch welche fest­gesetzt ist, daß das Müllergewerbe zu denjenigen Gewerben gehört, deren Betrieb während des Gottesdienstes nach § 6 unserer Amtsblatt-Verordnung vom 26. Mai 1838 (Amtsbl. für 1838 S. 175 und für 1854 S. 195) untersagt ist, dahin abzuändern ist, daß den Müllern unter dringlichen Umständen, nach vorgängiger, in jedem Einzelfalle bei der Ortspolizei-Obrigkeit einzuholenden Erlaubniß gestattet ist, an Sonn- und Festtagen während des Gottesdienstes zu mahlen.
Potsdam, den 7. Juni 1860.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 13. Juli 1860.
Seite 244, Oeffentliche Bekanntmachung.

Zweihundert Thaler Belohnung.
Am 3. Juli d. J. Morgens 9 Uhr ist der Rentier Johann Gottfried Heitchen aus Berlin in einem Getreidefelde zwischen der Thurmstraße und der Birkenstraße bei Moabit todt mit durchschnittener Kehle vorgefunden worden. Einige Schritte von dem Leichnam entfernt lag ein kleines Taschenmesser mit hellgelber Hornschaale und aufgeklappter, 2½ Zoll langer, mit Blut besudelter Klinge und mit abgebrochener daneben befindlicher zugeklappter Federmesserklinge. Der Leichnam war nur mit Hemde, Strümpfen, fleischfarbener wollener Unterjacke und geblümter Weste bekleidet, während die ledernen Stiefeln zu den Füßen des Leichnams standen. Nach dem Resultat der Leicheneröffnung ist es unzweifelhaft, daß der c. Heitchen gewaltsam ermordet und der fehlenden Kleidungsstücke (graubrauner Kalabreserhut mit schwarzem Bande, schwarzer Tuchrock und klein carrirte dunkelgraue Tuchbeinkleider, sowie seiner dem Betrage nach nicht ermittelten Baarschaft beraubt worden ist. Der c. Heitchen hat am Sonntag, den 1. Juli d. J., Nachmittags, seine Wohnung, Köpnicker Straße Nr. 50, in welche er seitdem nicht zurückgekehrt ist, verlassen und ist am Abend desselben Tages gegen 11 Uhr zuletzt in Moabit gesehen worden. Demjenigen, welcher den Thäter zur Anzeige bringt oder dergestalt ermitteln hilft, daß dessen Bestrafung erfolgen kann, wird obige Belohnung zugesichert.
Berlin, den 5. Juli 1860.     Der Staats-Anwalt bei dem Königlichen Kreisgericht.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 20. Juli 1860.
Seite 248, No. 173. Schädlichkeit der mit Arsenik gefärbten Zeugstoffe.

Es fanden sich gegenwärtig sogenannte Tarlatan-Kleider und andere Stoffe im Handel, auf welchen die das Muster bildenden schön grünen Arsenikfarben stark und zwar so aufgetragen sind, daß bei jeder Handhabung des Stoffes der Arsenik sich staubförmig ablöst. Nicht nur die Verarbeitung dieser Stoffe, sondern auch das Tragen und Aufbewahren der davon gefertigten Kleider ist wegen des leichten Abfärbens und Verstäubens der Farbe mit so erheblichen Gefahren verbunden, daß wir vor jedem Gebrauch der gedachten Stoffe nicht dringend genug warnen können. Gleichzeitig machen wir auch mit Bezug auf § 304 des Strafgesetzbuches, sowie auf unsere Verordnung vom 19. März 1851 (Amtsbl. S 83) darauf aufmerksam, daß das Feilhalten und der Verkauf derartiger arsenikhaltiger Gegenstände strafbar ist.
Potsdam, den 11. Juli 1860.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 3. August 1860.
Seite 265, No. 184. Hagel-Versicherung. Agentur-Bestätigung.

Der Lieutenant a. D. und Domainen-Actuar von Ricaud zu Löhme, Kreis Niederbarnim, ist als Agent der Neuen Berliner Hagel-Assecuranz-Gesellschaft zu Berlin für den Umfang des diesseitigen Regierung Bezirks von uns bestätigt worden.
Potsdam, den 16. Juli 1860.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 10. August 1860.
Seite 273, No. 189.
Nachweisung vom Geschäftsbetriebe der Sparcassen im Regierungsbezirk Potsdam pro 1859.

Nachstehende Nachweisung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 11. Juli 1860.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
  1. Städtische Spar-Cassen.
  2. Kreis-Spar-Cassen.
    • Laufende Nr.: 2
    • Namen der Städte, resp. Kreise: Niederbarnim
    • Zeit der Errichtung der Spar-Casse: 1857
    • Minimum / Maximum der Einlagen: 10 Sgr. / 200 Thlr.
    • Betrag der Einlagen am Schlusse des Jahres 1858: 13928 Thlr. 9 Sgr. 9 Pf.
    • Zuwachs während des Jahres 1859.
      1. durch neue Einlagen: 11600 Thlr 16 Sgr. 4 Pf.
      2. durch Zuschreibung von Zinsen: 332 Thlr. 4 Sgr 4 Pf. ...
    • Zinsen, welche die Spar-Casse gewährt: 3 1/3 %
    • Zinsen, welche die Anstalt für ausgeliehene Capitalien durchschnittlich erhält: 4,58 %


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 17. August 1860.
Seite 287, Personalchronik.
Nachweisung der im Monat Juli 1860 mit Bestallung versehenen Schiedsmannsbeamten ...

Niederbarnimscher Kreis.
  1. Der Rittergutsbesitzer Hosemann, zu Börnicke,
    als Schiedsmann für den 9ten ländlichen Bezirk, verpflichtet am 29. Juni 1860;
  2. der Administrator Lehmann, zu Blumberg,
    als 1ster Stellvertreter für denselben Bezirk, verpflichtet am 30. Juni 1860;
  3. der Schulze Puhlmann, zu Birkholz,
    als 2ter Stellvertreter für denselben Bezirk, verpflichtet am 29. Juni 1860.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 5. October 1860.
Seite 335, No. 172, Verbesserung der Bürgersteige in Berlin.

Nachdem die Legung von Granitbahnen in den meisten Straßen Berlins unter Beihülfe der aus der Hundesteuer entnommenen Geldmittel zur Ausführung gekommen ist, haben die unterzeichneten Be­hörden beschlossen, eine weitere Verbesserung der Bürgersteige durch Verbreiterung der Granitbah­nen, so wie durch Asphaltirung oder Mosaikpflasterung neben den Granitbahnen eintreten zu lassen. Diese Verbesserung wird zunächst in denjenigen Straßen Berlins in welchen der lebhafte Verkehr es vorzugsweise wünschenswerth erscheinen läßt, nach und nach zur Ausführung gebracht werden.
Die Verpflichtung zur Ausführung und Unterhaltung dieser weiteren Verbesserung der Bürgersteige liegt mit Rücksicht auf die Bestimmung im § 100 der Bau-Polizei-Ordnung und die Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 18. Mai 1828 den Hauseigenthümern ob.
Die Gemeinde-Behörden haben jedoch zur Erleichterung der Hauseigenthümer beschlossen, die Kosten der ersten Ausführung dieser Verbesserungen aus dem Hundesteuer-Fonds herzugeben. Für das laufende Jahr sind die Leipziger Straße auf der Südseite, vom Potsdamer Thor an bis zur Friedrichsstraße, soweit die Terrainverhältnisse es zulassen, und die Straße Unter den Linden auf der Nordseite zum Beginn der Verbesserung bestimmt worden.
Es wird von den Hausbesitzern erwartet, daß sie den Arbeiten, welche eine wesentliche Erleichterung des Verkehrs zum Zweck haben, jeden nur möglichen Vorschub und Hülfe leisten werden.
Die Fortführung der Legung von Granitbahnen da, wo solche noch fehlen, wird durch diese Maaßregel nicht unterbrochen.
Berlin, den 1. October 1860.     Königl. Polizei-Präsidium. Lüdemann.
Der Magistrat hiesiger Königlichen Haupt- und Residenzstadt. Krausnick.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 42. / Den 19. October 1860.
Seite 354, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen ec.

...; Der Kirche zu Buch bei Bernau vom Patron, Wirklichen Geheimen Rath Herrn Grafen von Voß-Buch eine carmoisintuchene Kanzel- und Altarbekleidung, zwei dergl. Kniebänke, zwei vergoldete Leuchter, ein Crucifix, eine Altarbibel in Folio mit Prachtband und ein neuer Ueberzug zum Klingelbeutel.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 26. October 1860.
Seite 355, (Staats-Schulden-Verwaltung)

Bekanntmachungen der Königlichen Haupt-Verwaltung der Staats-Schulden.
Betreffend die Entdeckung der Verfertiger falscher Banknoten.
Seit Kurzem sind Nachbildungen der neuesten, mit einem mehrfarbigen Unterdruck versehenen Noten der Preußischen Bank à 25 Thlr. zum Vorschein gekommen, welche, obgleich sie bei aufmerksamer Betrachtung als Nachbildungen unschwer erkennbar, doch bei nur oberflächlicher Ansicht zur Täuschung wohl geeignet sind. Indem wir daher das Publikum auf diese falschen Noten aufmerksam machen, und zur Vorsicht bei Annahme Preußischer Banknoten à 25 Thlr. in Zahlung auffordern, sichern wir zugleich Demjenigen, welcher zuerst einen Verfertiger oder wissentlichen Verbreiter dieser Nachbildungen oder anderer Gattungen falscher Preußischer Banknoten bei der Orts- oder Polizei-Behörde oder dem Gerichte dergestalt anzeigt, daß derselbe zur Untersuchung gezogen und bestraft werden kann, eine Belohnung hierdurch zu, deren Betrag unserer Bestimmung vorbehalten bleibt, und den Umständen nach bis auf Höhe von 500 Thlr. festgesetzt werden soll.
Wer Anzeigen dieser Art zu machen hat, kann sich übrigens, wenn er es verlangt und es ohne Nachtheil für die Untersuchung möglich ist, der Verschwiegenheit seines Namens versichert halten.
Berlin, den 19. October 1860.
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Gamet. Guenther. Löwe.


Seite 360, Vermischte Nachrichten. Bekanntmachung.

Am 3. Juni d. J. ist hierselbst den inzwischen nach Grünberg verzogenen Kreisgerichts-Secretair Reichhelmschen Eheleuten ein Kind, Namens Anna, 3¼ Jahr alt, auf unbekannte Art abhanden gekommen. Nach vergeblichem Suchen und Forschen nach dem Mädchen entstand die schnell verbreitete Meinung, daß dasselbe durch Zigeuner geraubt sein möge. In Folge dessen wurden allenthalben, wo die Aufmerksamkeit der Behörden auf Zigeunerbanden gelenkt wurde, die Personenverhältnisse der letzteren einer näheren Prüfung unterzogen und sonstige zur Ermittelung des vermeintlichen Räubers geeignete Maßnahmen getroffen. Am 13. dieses Monats ereignete es sich, daß bei Reinigung der zum Reichhelmschen Grundstücke hierselbst gehörigen Düngergrube, nachdem dieselbe am 3. Juni d. J. vergeblich durchsucht worden ist, der Leichnam des vermißten Kindes darin aufgefunden wurde, fast ganz verwest, noch mit den Schuhen versehen, welche, so wie ein Stück vom Kleide die Identität der Anna Reichhelm unzweifelhaft erkennen lassen. Die Leiche ist vom Kreisgerichts-Secretair Reichhelm als die seines Kindes wiedererkannt worden. Dies wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Neusalz a. d. O., den 15. October 1860.     Die Polizei-Verwaltung. Hoffmann.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 2. November 1860.
Seite 361, No. 262. Die Aufhebung des Viehmarktes in Bernau.

Es wird zur allgemeinen Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht, daß der am 13. November d. J. in Bernau anstehende Viehmarkt wegen ausgebrochener Lungenseuche und Sperrung des Orts für den Verkehr mit Vieh hiermit aufgehoben wird.
Potsdam, den 30. October 1860.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 361, No. 263. Ausgebrochene Lungenseuche.

Wegen der unter dem Rindvieh in Bernau ausgebrochen Lungenseuche ist diese Stadt bis auf Weiteres für den Verkehr mit Rindvieh, Rauchfutter und Dung gesperrt.
Potsdam, den 30. October 1860.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 361, No. 264. Verfolgung einer Kindesräuberin.

Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 1. d. M. wird zur Anzeige gebracht, daß die Kindes­räuberin sich nicht bei der Truppe des Philipp Senbron befindet, dieser nach den eingezogenen Erkundigungen auch nicht mit Ludwig Blum verschwägert ist, und wird wiederholt ersucht, auf die Truppe des Ludwig Blum genau zu vigiliren und die verdächtige Person zu verhaften.
Schneidemühl, den 23. October 1860.     Königl. Staats-Anwalt.

Auf Grund vorstehender Bekanntmachung der Königlichen Staats-Anwaltschaft zu Schneidemühl fordern wir, im Verfolg unserer Bekanntmachung vom 10. October d. J. (Amtsblatt 1860 Pag. 350 No. 252), sämmtliche Ortspolizei-Behörden unseres Verwaltungs-Bezirks hiermit auf, auf die Truppe des Equilibristen Ludwig Blum aus Gommern, genau zu vigiliren und die verdächtige Person zu verhaften.
Potsdam, den 27. October 1860.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 9. November 1860.
Seite 375...376.
Regulativ für die Erhebung eines städtischen Einzugs-, Bürgerrechts- und Einkaufsgeldes [in Bernau].

Einzugsgeld.
  • § 1.  Wer in Bernau resp. in den zum städtischen Gemeinde-Bezirke gehörigen Etablissements neu anzieht und im gesetzlichen Sinne hier seinen Wohnsitz nimmt, hat ein Einzugsgeld von sechs Thalern an die Kämmerei-Casse zu zahlen.
  • § 2.  Von der Entrichtung dieses Einzugsgeldes wird fortan die Gestattung der Niederlassung und des ferneren Aufenthalts im hiesigen Stadtgemeinde-Bezirk abhängig gemacht, mit Ausnahme der im § 4 unter 1 und 2 des Gesetze vom 14. Mai 1860 - G. S. S. 238 - aufgeführten Fälle.
  • § 3.  Befreit von Zahlung des Einzugsgeldes sind die im § 5 des Gesetzes vom 14. Mai 1860 besonders aufgeführten Personen.
Bürgerrechtsgeld.
  • § 4.  Diejenigen hiesigen Einwohner, welche den Bestimmungen des § 5 der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 genügen, sind verpflichtet, das Bürgerrecht nach dem Orts-Statut vom 4. September / 9. October 1857 hierorts zu erwerben.
  • § 5.  Bei Erwerbung des Bürgerrechts ist außer der zum Bürgerbrief verwendeten Stempelabgabe ec. ein Bürgerrechtsgeld von drei Thalern an die hiesige Kämmerei-Casse zu entrichten.
  • § 6.  Das Bürgerrechtsgeld darf von Niemandem zwei Mal erhoben werben.
  • § 7.  Befreit von Zahlung der Bürgerrechtsgelder find die im § 5 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 14. Mai 1860 genannten Personen.
Einkaufsgeld.
  • § 8.  Wer in Bernau resp. in den zum städtischen Weichbilde gehörigen Etablissements neu anzieht, sowie diejenigen Personen, welche der Gemeinde bereits angehörig sind und einen selbstständigen Hausstand begründen, haben, sofern sie bei ihrer Niederlassung resp. bei Begründung des selbstständigen Hausstandes die Absicht kund geben, an den Nutzungen in der Stadtforst (Gewinnung von Raff- und Leseholz) Theil zu nehmen und nicht auf Grund eines besonderen Rechtstitels zur Theilnahme an jener Heidenutzung berechtigt sind, für die Theilnahme an der bezeichneten Gemeinde-Nutzung vorbehaltlich der außerdem event. noch einzuführenden jährlichen Nutzungs-Abgabe ein Einkaufsgeld von fünf Thalern an die hiesige Kämmerei-Casse zu entrichten.
  • § 9.  Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes ruht, so lange auf die Theilnahme an den Gemeinde-Nutzungen verzichtet wird.
Schluß.
  • § 10. Wer hierselbst einen Hausstand begründet und es unterläßt, binnen spätestens acht Tagen dem hiesigen Magistrat Anzeige davon zu machen, verfällt in eine Communalsteuer-Contraventionsstrafe bis zu drei Thalern, event. in eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe.
  • § 11. Mit dem gegenwärtigen Regulativ treten die Bestimmungen des Statuts vom 8. März / 11. April 1857 selbstredend außer Kraft.
Bernau, den 7. August 1860.
Der Magistrat. (L. S.) Lange. Drachholz. Hennig. Pflüger. Court. Malitz. Petsch. Kalbe.
Die Stadtverordneten-Versammlung. Husche. A. Willmann. Tilde. Raum. Saare. Paetzel. Kemritz. Stoppel. Wernicke. Bütter. Haase.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 30. November 1860.
Seite 394, No. 286, Feuer-Versicherung. Agentur-Bestätigung und Niederlegung.

... ist der pensionirte Thor-Controlleur Meißner zu Weißensee, Kreis Niederbarnim, als Agent derselben Gesellschaft [Feuer- und Transport-Versicherungs-Gesellschaft „Deutscher Phönix“ zu Frankfurt a. M.] von uns bestätigt worden ...
Potsdam, den 19. Novbr. 1860.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 14. December 1860.
Seite 410, No. 292. Feuer-Versicherung. Agentur-Bestätigung u. Niederlegung.

An Stelle des Kaufmanns Philipp Salomon zu Luckenwalde und an Stelle des Apothekers Engmann zu Alt-Landsberg, welche die Agentur der Feuer- und Transport-Versicherungs-Gesellschaft „Deutscher Phönix“ zu Frankfurt a. M. mit Ausschluß der Berechtigung zur Vermittelung von Transport-Versicherungen niedergelegt haben, sind der Kaufmann Ferdinand Kranich zu Luckenwalde und der Kanzlist Carl Mix zu Alt-Landsberg als Agenten dieser Gesellschaft ... für den diesseitigen Regierungs-Bezirk von uns bestätigt worden.
Potsdam, den 28. November 1860.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 51. / Den 21. December 1860.
Seite 421, No. 299. Feuer-Versicherung. Agentur-Bestätigung und Niederlegung.

Der Lehrer Schlegel zu Werneuchen hat die Agentur der Vaterländischen Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu Elberfeld und der Thierarzt Falkenhahn zu Werneuchen dir Agentur der Feuer-Versicherungs-Gesellschaft „Colonia“ zu Cöln niedergelegt.
Potsdam, den 10. December 1860.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 421, No. 300. Feuer-, Lebens-, Renten-, Aussteuer, Sparcassen- und Transport-Versicherung.
Agentur-Bestätigung und Niederlegung.

An Stelle des Kürschnermeisters Nicolai zu Bernau, welcher die Agentur der Feuer-, Lebens-, Renten-, Aussteuer-, Sparcassen- und Transport-Versicherungs-Gesellschaft „Thuringia“ zu Erfurt niedergelegt hat, ist der Seidenwirkermeister Saare zu Bernau als Agent dieser Gesellschaft für den diesseitigen Regierungs-Bezirk von uns bestätigt worden.
Potsdam, den 10. December 1860.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 28. December 1860.
Seite 428, No. 307. Die Einverleibung von ländlichen Grundstücken in der Nähe von Berlin
in den Stadt-Bezirk von Berlin, sowie die Erhebung eines Einzugsgeldes.

Durch die Bekanntmachung des Königlichen Ober-Präsidii der Provinz Brandenburg vom 27. März 1860 ist bestimmt, daß vom 1. Januar 1861 ab nachfolgende Grundstücke in den Stadtbezirk von Berlin aufgenommen werden:
I. auf dem linken Spreeufer:
  1. die zu Alt-Schöneberg gehörigen Grundstücke vor dem Potsdamer Thore bis zum botanischen Garten, einschließlich des letzteren,
  2. die zu Tempelhof gehörigen Grundstücke vor dem Halleschen Thore einschließlich des Kreuzberges,
  3. ein Theil der Hasenheide bis zur Bordschicht des südlichen Grabens der durch dieselbe führenden Chaussee,
  4. ein kleiner Theil der Feldmark Deutsch-Rixdorf nördlich von dem Rollkruge und der nach der Hasenheide führenden Chaussee,
  5. der zu Charlottenburg gehörige Theil der Lützower Feldmark, welcher zwischen der Feldmark von Alt-Schöneberg und dem zoologischen Garten liegt, südwestlich durch die alte Lützower Wegstraße nördlich durch den Landwehrgraben begrenzt wird, und in welchem das Etablissement Park Birkenwäldchen sich befindet,
  6. die Umgebungen des ehemaligen Exercier Platzes vor dem Brandenburger Thore,
  7. der Thiergarten mit Ausschluß
        a) der unbewohnten Theile desselben,
        b) des zur Charlottenburger Feldmark gehörigen Seeparks, sowie
        c) des Schlosses Bellevue und des Schloßgartens;
II. auf dem rechten Spreeufer:
  1. von der Tegeler Forst ein kleiner Theil, welcher vor Kurzem der Stadt Berlin tauschweise überlassen ist,
  2. Alt-Moabit nebst dem kleinen Thiergarten,
  3. Neu-Moabit,
  4. der Wedding,
  5. das Louisenbad nebst der Colonie am Louisenbade,
  6. das Terrain der ehemaligen Pulvermühlen. ...
Berlin, den 15. December 1860.     Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt.


Seite 435. Abhaltung der Gerichtstage zu Werneuchen im Jahre 1861.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Gerichtstage zu Werneuchen für das Jahr 1861 auf folgende Tage festgesetzt sind: 25. Januar, 15. Februar, 22. März, 19. April, 24. Mai, 21. Juni, 12. Juli, -, -, 16. October, 15. November, 13. December.
Strausberg, den 8. December 1860.     Königl. Kreisgerichts-Commission.


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