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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1864.

Potsdam, 1864.
Zu haben bei dem Königl. Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postämtern der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 1. Januar 1864.
Seite 5, No. 2. Veranstaltung eines halbjährigen Lehr-Cursus für Schulamts-Aspiranten.

Ganz in derselben Art, wie in den letztverflossenen Jahren geschehen ist, wird auch in dem Jahre 1864 von Ostern bis Michaelis bei dem Königl. Schullehrer-Seminar zu Cöpenick ein halbjähriger Lehrcursus für solche Schulamts-Aspiranten gehalten werden, welche bereits in dem Alter von 19 bis 30 Jahren stehend, und mit hinreichenden Schulkenntnissen versehen, zwar Neigung haben, sich dem Schulfache zu widmen, aber eine vollständige Ausbildung für dasselbe durch Theilnahme an einem zwei- bis dreijährigen Seminarcursus zu erstreben, bisher verhindert waren, und auf diesem Wege ihren Zweck noch zu erreichen nicht hoffen dürfen.
Es werden solche junge Männer, wenn sie den vorherrschend methodologischen und practischen halbjährigen Lehrcursus mit Fleiß benutzt und sich brauchbar gezeigt haben, in Erwartung ihrer sorg­samen Fortbildung sogleich interimistisch und mit Vorbehalt ihrer späteren Anstellungs­fähigkeits-Prüfung an kleinen Landschulen beschäftigt, weshalb es denn auch von besonderer Wichtigkeit ist, daß sie an ländliche Lebensart, Einrichtung und Beschäftigungen gewöhnt seien.
Unerläßliche Bedingungen der Zulassung zum Lehrcursus, welcher nach Umständen eine über die Aufnahme entscheidende Prüfung bei uns vorangehen wird, sind demnächst eine gesunde Körper­beschaffenheit, eine gute geistige Befähigung und Gewecktheit, ein geläufiges, sinngemäßes Lesen, Fertigkeit in mündlicher Mittheilung und im schriftlichen Gedanken-Ausdrucke, welcher auch frei von erheblichen orthographischen und grammatischen Fehlern sein muß, und vor Allem christlich fromme Gesinnung, ein eben so kräftiges als gemüthliches Wesen und vollkommene Unbescholten­heit in sittlicher Hinsicht.
Es ist im Allgemeinen Sache der Theilnehmer am Cursus, sich die Mittel zur Benutzung desselben und zu einem halbjährigen Aufenthalte in Cöpenick, wozu 40 bis 50 Thlr. erforderlich sind, selbst zu verschaffen, da wir Unterstützungen wenigstens im Voraus nicht verheißen können, vielmehr bei der Auswahl der aufzunehmenden jungen Männer auch darauf sehen müssen, daß sie die erforderlichen Mittel, sich selbst zu erhalten, besitzen.
Meldungen zur Aufnahme für den abzuhaltenden Lehrcursus sind auf's Schleunigste bei den Herren Superintendenten und Kreis-Schul-Inspectoren anzubringen, denen die Aspiranten sich auch zu einer vorgängigen kleinen Prüfung vorzustellen und einen von ihnen selbst abgefaßten Lebenslauf, Schulzeugnisse und genügende Atteste über ihre bisherige Beschäftigung und sittliche Führung, nicht minder auch Nachweis ihres Militair-Verhältnisses und eine Erklärung, ob und inwiefern sie im Stande sind, die Kosten ihres Aufenthalts in Cöpenick selbst zu bestreiten, sogleich einzureichen haben.
Potsdam, den 21. December 1863.     Königl. Regierung. Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.


Seite 5...6, (General-Post-Amt) No. 1.

In dem Postverkehr mit den zu Bundeszwecken mobil gemachten, nach dem Auslande abgerückten Preußischen Truppentheilen werden:
  • gewöhnliche Briefe und
  • Geldbriefe mit declarirten Einlagen bis 50 Thlr. einschließlich,
hin- wie herwärts und ohne Unterschied des Dienstgrades des Empfängers oder Absenders frei von Porto befördert. Die Adresse muß den Vermerk „Feldpostbrief“ tragen und bei Sendungen an Mititairs und Militair-Beamte genau angeben, zu welchem Regimente, welchem Bataillon, welcher Compagnie (oder sonstigem Truppentheile) der Empfänger gehört, welchen Grad und Character oder welches Amt bei der Militair-Verwaltung derselbe hat.
Unter welchen Bedingungen sonstige Arten von Post-Sendungen im Verkehr mit jenen Truppentheilen bis auf Weiteres stattfinden können, darüber ist jede Preußische Post-Anstalt mit einer gedruckten Zusammenstellung versehen, welche auf Verlangen dem Publikum vorgelegt wird.
Berlin, den 23. December 1863.     General-Post-Amt.


Seite 6...7, (Polizei-Präsidium) No. 1. Transport, Lagerung und Bearbeitung des unraffinirten Petroleums.

Das in neuerer Zeit in den Handel gekommene, insbesondere aus Amerika eingeführte Petroleum oder Steinöl, auch Erdöl, rock-oil, earth-oil, coal-oil genannt, ist vermöge seines reichen Gehaltes an flüchtigen Kohlenwasserstoffen in unraffinirtem Zustande von außerordentlicher Entzündbarkeit. Die Feuergefährlichkeit desselben wird noch dadurch erhöht, daß es spezifisch leichter als Wasser ist, also auf dem Wasser schwimmt und wenn es brennt, durch Wasser nicht gelöscht werden kann. Zur Verhütung der Feuersgefahr, welche mit dem Transport, der Lagerung und der Bearbeitung des unraffinirten Petroleums verbunden ist, verordnet das Polizei-Präsidium für den engeren Polizei-Bezirk von Berlin und den Bezirk des Polizei-Amtes von Charlottenburg ... was folgt:
  1. Für den Transport zu Wasser. ...
  2. Für den Transport zu Lande. ...
  3. Aufbewahrung und Verarbeitung. ...
  4. Strafbestimmungen. ...
Berlin, den 17. December 1863.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 8, Vermischte Nachrichten.

Die Gerichtstage für das Jahr 1864 in Werneuchen werden im Gasthof zum schwarzen Adler daselbst abgehalten werden:
  • am 15. Januar, am 12. Februar, am 11. März, am 15. April, am 13. Mai, am 17. Juni, am 15. Juli, am 16. Septbr., am 14. October, am 11. November, am 16. December.
Strausberg, den 14. December 1863.     Königl. Kreisgerichts-Commission.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 8. Januar 1864.
Seite 9, (Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten) No. 3.

Obwohl der größte Theil der hiesigen Einwohner sich die mit der Post angekommenen gewöhnlichen Packereien durch die Packetbesteller zuführen läßt, so besteht doch eine nicht unbedeutende Zahl von Fällen, in welchen die Empfänger in Anspruch nehmen, die Briefe zu den Packeten durch die Briefträger zu erhalten, die Packete selbst aber von der Post abholen zu lassen; daneben sind die Fälle nicht minder zahlreich, in welchen die Empfänger darauf antragen, daß die Begleit-Briefe und die Packete zur Abholung auf der Post zurückgestellt werden.
Durch diese fortwährend zu berücksichtigenden Verschiedenheiten, die täglich der Veränderung unterliegen, wird bei der wachsenden Einwohnerzahl und dem zunehmenden Geschäfts-Verkehr sowohl die Uebersicht im Postdienstbetriebe. als insbesondere auch die Schnelligkeit in der Handhabung desselben wesentlich erschwert.
Nachdem die Packetbestellungs-Einrichtungen im Laufe der Zeit ausgedehnt und vervielfältigt, die Gebühren für die Packet-Bestellung auf die thunlichst niedrigen Sätze zurückgeführt, außerdem mit den Empfängern einer regelmäßig größeren Packetzahl Vereinbarungen über Aversa getroffen worden sind, wird im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Postbetriebes bestimmt, daß vom 1. Januar 1864 ab die mit der Post ankommenden gewöhnlichen Packete nebst den Begleitbriefen sämmtlich dem Adressaten ins Haus gesandt werden, wenn derselbe nicht ein für alle Mal erklärt hat, stets sowohl die Begleitbriefe, als auch die Packete von der Post abholen zu lassen. ...
Berlin, den 29. December 1863.
Minister für Handel, Gewerbe u. öffentliche Arbeiten. Graf von Itzenplitz.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 3. / Den 15. Januar 1864.
Seite 17, (Consistorium) No. 1. Theilung der bisherigen Superintendentur, Diöcese Berlin.

Mit Genehmigung des Evangelischen Ober-Kirchenrathes und des Herrn Ministers der geistlichen Angelegenheiten ist die bisherige Superintendentur, Diöcese Berlin, hinfort in die beiden Superintendenturen Berlin I und Berlin II getheilt.
Der Synode Berlin I werden angehören die Parochieen von St. Nicolai und Marien nebst Kloster- und Heiligegeist-Kirche, die Parochieen von St. Georgen, Marcus, Andreas, Batholomäus [!] und die filia Stralau mit Rummelsburg, ferner die Stadtvoigtei-Kirche, die Kirchen des Friedrichs-Waisenhauses und des Waisenhauses zu Rummelsburg, des Friedrich-Wilhelms-Hospitals und des Arbeitshauses.
Der Diöcese Berlin II sind zugewiesen die Parochieen der Sophien-, Philippus-Apostel-, Johannes-Evangelisten-Kirche, ferner die Elisabeth-Parochie in ihren 3 Abtheilungen, die Invalidenhaus- (Civil-) Gemeinde, die Parochieen von Nazareth, St. Paul und Johannes des Täufers (Moabit), die Charité, die Strafanstalt Moabit und das Magdalenenstift.
Die Verwaltung der Diöcese Berlin I ist definitiv zu ihrem ursprünglichen Inhaber dem Propste zu St. Nicolai zurückgekehrt und der Ober-Consistorialrath Dr. Nitzsch hat dieselbige übernommen. Die Diöcese Berlin II ist zu interimistischer Verwaltung dem Prediger Loos zu St. Marcus übertragen worden.
Berlin, den 5. Januar 1864.     Königl. Consistorium der Provinz Brandenburg.


Seite 22, Geschenke an Kirchen und milde Stiftungen.

Es ist geschenkt worden: in der Superint. Berlin-Land:
  1. der Kirche zu Eiche von dem Patron, Grafen v. Arnim-Hellersdorf eine Kanzel- und Altar-Bekleidung von rothem Tuch, je mit einem goldenen Kreuz und mit goldener Borte geschmückt, und zu den Kosten der von der Gemeinde daselbst beschafften Orgel ein Beitrag von 200 Thlr., ferner von mehreren Gemeinde-Mitgliedern zwei werthvolle Blumen-Bouquets,
  2. der Kirche zu Blumberg von einem Gemeindemitgliede zwei Blumen-Vasen mit Bouquets,
  3. der Kirche zu Münchehofe von einem Gemeindemitgliede ein neusilbernes Taufbecken.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 22. Januar 1864.
Seite 26, No. 15. Viehsperre in Biesdorf.

Wegen der unter dem Rindvieh des Dorfes Biesdorf, Kreis Niederbarnim, ausgebrochenen Lungenseuche wird gedachter Ort und dessen Feldmark für Rindvieh, Rauchfutter und Dung bis auf Weiteres gesperrt.
Potsdam, den 5. Januar 1864.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 29. Januar 1864.
Seite 38, (General-Post-Amt) No. 6.
Die Beförderung der Sendungen an die nach Holstein abgerückten Preußischen Truppen.

In dem Postverkehr mit den nach Schleswig-Holstein abgerückten Preußischen Truppen werden vermittelst der Feldpost und frei von Porto befördert:
  • gewöhnliche Briefe und
  • Geldbriefe mit declarirten Einlagen bis 50 Thaler einschließlich.
Die Adresse muß den Vermerk: „Feldpostbrief“ tragen und bei Sendungen an Militairs und Militair­beamte genau angeben, zu welchem Regiment, welchem Bataillone, welcher Compagnie (oder sonstigem Truppentheile) der Empfänger gehört, welchen Grad und Character oder welches Amt bei der Militair-Verwaltung derselbe hat.
Ein Bestimmungsort braucht bei den nach jenen Truppentheilen gerichteten gewöhnlichen Briefen und Geldbriefen nicht angegeben zu sein, da die sämmtlichen Preußischen Post-Anstalten nach Instruction die Sendungen nach gewissen Punkten zu leiten haben, von wo die Ueberführung auf die Preußische Feldpost - für den betreffenden Truppentheil - weiter stattfindet.
Privat-Päckereien können zwar im Feldpostdienste nicht besorgt werden, es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß dergleichen Sendungen durch die gewöhnlichen Local- und Landes-Post-Anstalten erfolgen. Bei solchen Sendungen muß der Bestimmungsort, wo die Abnahme erfolgen soll, vom Absender angegeben sein; kann der Adressat die Abnahme dort nicht bewirken, so muß derselbe wegen der Nachsendung weitere Bestimmung treffen.
Berlin, den 21. Januar 1864.     General-Post-Amt. Philipsborn.


Seite 40, (Ober-Berg-Amt) Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Berg-Amts zu Halle.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 2. d. M. bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß dem Königlichen Markscheider Petri zu Rüdersdorf vom ersten Januar d. J. ab gestattet worden ist, die Gebühren für seine Arbeiten nach den Sätzen des Allgemeine Markscheider-Reglements vom 25. Februar 1856 unmittelbar von den Gewerkschaften einzuziehen.
Halle, den 18. Januar 1864.     Königl. Ober-Berg-Amt.

Durch Urkunde vom heutigen Tage ist die Vereinigung der Braunkohlen-Bergwerke Freienwalde bei Freienwalde, Edmund bei Sonnenburg, Caroline bei Rathsdorf, Martin bei Alt-Ranft, General bei Freienwalde, Mann bei Sonnenburg, Gute Hoffnung bei Franzenshof, Capitain bei Sonnenburg und Haselberg bei Haselberg im Kreise Oberbarnim, Bergrevier Neustadt Eberswalde zu einem unzertrennlichen Ganzen unter dem Namen „Thaer“ bei Freienwalde genehmigt worden.
Halle, den 9. Januar 1864.     Königl. Ober-Berg-Amt.

Durch Urkunde vom heutigen Tage ist die Vereinigung der Braunkohlen-Bergwerke Falkenberg bei Falkenberg und Broigsdorf, Berthas Seegen bei Niederfinow, Cöthen bei Cöthen, Elise bei Falkenberg, Finow bei Struvenberg, Hohenfinow bei Hohenfinow und Georg bei Dannenberg, im Kreise Oberbarnim und Angermünde, Bergrevier Neustadt-Eberswalde zu einem unzertrennlichen Ganzen unter dem Namen „Grieben“ bei Fallenberg genehmigt worden.
Halle, den 9. Januar 1864.     Königl. Ober-Berg-Amt.


Seite 41, Personalchronik.

Im Kreise Nieder-Barnim ist an Stelle des Rittergutsbesitzers Simon, zu Malchow, der Landes-Oeconomie-Rath Dr. Lüdersdorf, in Weißensee, als Kreisverordneter in Auseinandersetzungs-Angelegenheiten gewählt, bestätigt und vereidigt worden.


Seite 44, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

  • in der Superintendentur Straußberg: a) der Kirche zu Alt-Landsberg von dem Buchbinder­meister Schultz daselbst eine Bibel, ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 12. Februar 1864.
Seite 54, (Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn)

Wegen erneuter Militair-Transporte, welche die Pünktlichkeit unserer Güterzüge unmöglich machen, wird die Gültigkeit der tarifmäßigen Lieferzeit bis auf Weiteres suspendirt.
Berlin, den 7. Februar 1864.     Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 19. Februar 1864.
Seite 56...57, No. 31. Die Trichinenkrankheit der Schweine.

Die Erfahrungen, welche im Laufe des vergangenen Jahres Betreffs der Trichinenkrankheit und deren Uebertragung auf Menschen gemacht worden sind, veranlassen uns, unsere Amtsblatts-Bekanntmachung vom 7. April vorigen Jahres (Stck. 16 Pag. 99) in folgender Weise zu bestätigen und zu ergänzen:
  1. Es hat sich bestätiget, daß die Trichinen im trichinenhaltigen Schweinefleisch durch längeres, mehrere Wochen andauerndes Pökeln getödtet werden.
  2. Heiße Räucherung der Würste tödtet die Trichinen schon binnen 24 Stunden. Dagegen genügt hierzu ein dreitägige kalte Räucherung nicht. Daß durch längeres Aufbewahren kalt geräucherter Wurst das Leben der Trichinen zerstört wird, ist als gewiß nicht anzunehmen.
  3. Durch die Zubereitung des Fleisches in der so genannten Schnell- oder Fix-Räucherung, bei welcher die Fleischwaare entweder gar nicht oder nur kurze Zeit und schwach geräuchert, und dann mit Kreosot, Holzessig ec. bestrichen wird, werden die etwa vorhandenen Trichinen nicht getödtet und bleibt daher der Genuß eines solchen rohen Schinkens ec. verdächtig.
    Dagegen ist der in der alten Weise geräucherte Schinken, welcher monatelang im Rauch gehangen, vollkommen unschädlich.
  4. Es ist bereits in unserer Bekanntmachung vom 7. April v. J. darauf hingewiesen worden, daß die Trichinen durch die Siedehitze zwar sicher getödtet werden, und daß daher vollkommen gar gekochtes oder gar gebratenes Fleisch unter allen Umständen unschädlich ist. Dagegen ist darauf aufmerksam gemacht worden, daß dieser Hitzegrad bei der Zubereitung mancher Fleischwaaren, als Brat- und Röstwürsten, Fleischklößen, Klops, Cotelets und Carbonaden nicht immer erreicht wird, indem zwar das Fleisch ec. an der Oberfläche scharf geröstet erscheint, im Innern dagegen noch roth und sogar blutig bleiben kann. Ist letzteres der Fall, so ist die Hitze im Innern noch nicht bis zu dem Grade gediehen, bei welchem die Trichinen sterben.
    Wie notwendig es aber ist, gerade in dieser Hinsicht vorsichtig zu sein, beweisen die Erfahrungen welche bei der Trichinen-Epidemie in Hettstedt vor einigen Monaten gemacht worden, und bei welcher 134 Erkrankungen und 23 Todesfälle stattgefunden haben. Die bei weiten meisten Erkrankungen traten nach dem Genuße von Röst-Würstchen ein, zu welchen der größte Theil eines starken zweijährigen Schweines verarbeitet war, und welche nach kurzer Räucherung nur bis zum Schmelzen des Fettes auf der Pfanne erwärmt genossen wurden. Noch unfehlbarer und gefährlicher erkrankten Diejenigen, welche das rohe Hackfleisch verzehrt hatten.
  5. Es ist behauptet worden, angeblich auf Grund gemachter Erfahrungen, daß der reichliche Genuß von Branntwein das trichinöse Schweinefleisch unschädlich mache. Dieß ist vollkommen unrichtig. Vielmehr beweisen directe Versuche, daß selbst der stärkste Spiritus nach stundenlanger Einwirkung das Leben der Trichinen nicht beeinträchtigt. Ueberhaupt ist bis jetzt ein Mittel, welches die in den Darmkanal oder die Muskeln gelangten Trichinen tödtet, noch nicht gefunden worden.
    Ernstlich muß daher vor dem Vertrauen auf gewisse, in ebenso leichtfertiger als gewissenloser Weise angepriesene Liqueur-Compositionen gewarnt werden, welchen die Eigenschaft angedichtet wird, den Genuß trichinenhaltigen Fleisches unschädlich zu machen.
Potsdam, den 14. Februar 1864.     Königl. Regierung Abtheilung des Innern.


Seite 58, (Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn)

Vom 12. d. M. ab werden die tarifmäßigen Lieferfristen für Frachtgüter wieder in volle Wirksamkeit treten.
Berlin, den 10. Februar 1864.     Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.


Seite 60, Personalchronik.

Von dem Königl. Consistorium der Provinz Brandenburg sind die Candidaten: ...,
  1. Ernst Gotthold Mertens aus Birkholz, ...
für wahlfähig zum Predigtamte erklärt worden.


Seite 61...62. Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

  • in der Superintendentur Berlin-Land: der Kirche zu Lindenberg von W. Sietze zu Berlin das Choralbuch von A. W. Bach, ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 26. Februar 1864.
Seite 63, (Ober-Präsidium) No. 3.

Der Herr Fürstbischof von Breslau hat zur besonderen Pflege der katholischen Kirche und Schule in der Stadt Bernau und um den Katholiken der Nachbarschaft in Liebenwalde und Werneuchen mehr Gelegenheit zur Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse zu gewähren, eine katholische Missions-Station in Bernau errichtet. Mit Vorbehalt späterer Abänderungen sind demnach folgende Anordnungen getroffen worden:
  1. der Gottesdienst und die Seelsorge für die katholischen Bewohner des folgenden Bezirks: Bernau, Börnicke, Werneuchen, Schönfeld, Tempelfelde, Biesenthal, (Kietz, Amt, Colonie ec.) Alte Glashütte, Liebenwalde, Klosterfelde und Bernau und die davon umschlossenen Ortschaften, soll durch einen besonderen Missionsgeistlichen wahrgenommen werden, welcher auf Widerruf angestellt wird, in der Stadt Bernau seinen Wohnsitz hat und in das Archipresbyteriat Spandau gehört.
  2. Derselbe ist verpflichtet, die religiösen Bedürfnisse der katholischen Bewohner des genannten Missionskreises nach Kräften zu befriedigen, insbesondere in den Städten Bernau und Liebenwalde abwechselnd Gottesdienst zu halten, die heiligen Sacramente zu spenden und den Religions-Unterricht der schulpflichtigen Jugend zu leiten.
  3. Alle innerhalb des genannten Bezirks wohnenden, dem Civilstande angehörenden Katholiken haben lediglich den Missionsgeistlichen in Bernau als ihren Seelsorger anzuerkennen und folglich alle bei Ihnen vorkommenden pfarramtlichen Handlungen durch denselben verrichten zu lassen und ihm sowohl als dem Kirchendiener die Stollgebühren zu entrichten.
  4. Der angestellte Missionsgeistliche hat eigene Kirchenbücher zu führen und in dieselben die von ihm verrichteten Parrochial-Acte, als: Taufen, Trauungen und Beerdigungen einzutragen und hierbei die bestehenden gesetzlichen Vorschriften genau zu beobachten.
Potsdam, den 15. Februar 1864.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Wirkliche Geheime Rath von Jagow.


Seite 63, No. 33. Die Verwarnung der Militairpflichtigen bei Nachsuchung des Aufgebots zur Verheirathung.

Mit Bezug auf die Amtsblatts-Bekanntmachung vom 12. December 1831 (S. 360) und den § 56 zu 2 der Ersatz-Instruction vom 9. December 1858 werden die Herren Geistlichen hierdurch wiederholt veranlaßt, die Militairpflichtigen bei Nachsuchung des Aufgebots zu ihrer Verheirathung darauf aufmerksam zu machen, daß sie durch Verheirathung oder Ansässigmachung ihrer Militair-Verpflich­tung nicht überhoben werden würden und deshalb eine besondere Verhandlung aufzunehmen.
Potsdam, den 22. Februar 1864.     Königl. Regierung.


Seite 64...65, No. 36.
Die Untervertheilung und Erhebung der nach dem Gesetz vom 2. Mai 1861 veranlagten Grundsteuersummen.

Die als besondere Beilage diesem Stücke des Amtsblatts beigegeben Anweisung vom 18. Januar d. J. für das Verfahren bei Anfertigung der Flurbücher und Mutterrollen für die Gemeinde und selbstständigen Gutsbezirke in den sechs östlichen Provinzen des Staats behufs Untervertheilung und Erhebung der nach dem Gesetze vom 21. Mai 1861 veranlagten Grundsteuersummen wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht und gleichzeitig den Orts-Vorständen zur Pflicht gemacht, der im § 8 dieser Anweisung enthaltenen Vorschrift in jeglicher Beziehung Folge zu leisten.
Potsdam, den 15. Februar 1864.
Königl. Regierung. Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten.


Beilage zum 9ten Stück ....

Anweisung vom 18. Januar 1864
für das Verfahren bei Anfertigung der Flurbücher und Mutterrollen für die Gemeinde- und selbstständigen Gutsbezirke in den sechs östlichen Provinzen des Staats behufs Untervertheilung und Erhebung der nach dem Gesetz vom 21. Mai 1861 veranlagten Grundsteuersummen.
A. Allgemeine Bestimmungen.
  • § 1. Das Flurbuch soll sämmtliche Liegenschaften des Gemeinde- oder selbstständigen Gutsbezirks in ihrem natürlichen Zusammenhange und mit Bezeichnung ihres Flächeninhalts und Reinertrags übersichtlich nachweisen, zugleich in Verbindung mit der Mutterrolle, deren Grundlage es bildet, die Artikelnummern der letzteren und die Namen der Eigenthümer der einzelnen Liegenschaften enthalten.
    Die Mutterrolle, auf das Flurbuch gegründet, hat den Zweck, die den einzelnen Grundeigenthümern innerhalb desselben Gemeinde- oder selbstständigen Gutsbezirks gehörigen Liegenschaften ebenfalls mit Angabe ihres Flächeninhalts und Reinertrags und der darnach veranlagten Grundsteuer in besonderen Artikeln so genau und übersichtlich zusammen zu fassen, daß danach die Individualsteuererhebung mit vollkommenster Sicherheit sowohl für die Staatskasse als für die Steuerpflichtigen selbst geordnet werden kann.
    Dem Flurbuch und der Mutterrolle ist behufs Erleichterung der Uebersicht und ihrer Handhabung ein Verzeichnis der einzelnen Artikel beizufügen.
  • § 2. Für jeden Gemeinde- und jeden selbstständigen Gutsbezirk ist ein besonderes Flurbuch und eine besondere Mutterrolle anzulegen.
    Solche einzelnen Etablissements und Grundstücke, welche keinen besonderen Gemeinde- oder selbstständigen Gutsbezirk bilden, beziehungsweise einem solchen nicht angehören, sind bezüglich der Grundsteuererhebung unbeschadet ihrer communalen Selbstständigkeit, nach der Bestimmung der Regierung einem benachbarten Gemeinde- oder selbstständigen Gutsbezirk zuzuschlagen und in das Flurbuch und die Mutterrolle desselben mit aufzunehmen.
  • § 3. In dem Flurbuche und in der Mutterrolle sind sämmtliche, nach § 2. dahin gehörige Liegenschaften nach ihrem Flächeninhalt in preußischen Morgen und Decimaltheilen eines solchen; ferner, soweit derselbe überhaupt festgestellt ist, nach ihrem Reinerträge in Thalern und Dezimaltheilen eines solchen; endlich mit den Namen ihrer Eigenthümer und in denjenigen Landestheilen, in welchen die allgemeine Hypothekenordnung gilt, soweit es ohne Schwierigkeiten und Weiterungen erreicht werden kann, mit ihrer Bezeichnung im Hypothekenbuch nachzuweisen. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 1. April 1864.
Seite 95, (Ober-Post-Direction) No. 21. Einrichtung einer Post-Expedition II. Classe zu Französisch-Buchholz.

In dem Dorfe Französisch-Buchholz an der Berlin-Liebenwalder Poststraße, zwischen Berlin und Basdorf, tritt vom 1. April d. J. ab eine Post-Expedition II. Classe in Wirksamkeit.
Die Post-Verbindung erfolgt durch die Berlin-Liebenwalder Personenpost, welche Französisch-Buchholz passirt in der Richtung von Berlin täglich gegen 8 Uhr Abends, in der Richtung von Liebenwalde täglich gegen 9 Uhr Vormittags.
Diese Einrichtung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 29. März 1864.     Der Ober-Post-Director Balde.


Seite 98...99, Personalchronik.

Bei der am 7. und 8. März d. J. in dem Seminar zu Cöpenick abgehaltenen Entlassungs-Prüfung sind folgende [insgesamt 27] Seminaristen für anstellungsfähig erklärt worden: ... 13) Wilhelm Otto Mewes aus Lindenberg, ... 16) Eduard Hermann Neiße aus Schwanebeck, ... 24) August Albert Sprockhoff aus Falkenberg, ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 15. April 1864.
Seite 107, No. 59. Aufgehobene Viehsperre.

Die durch Verfügung vom 5. Januar d. J. über die Feldmark des Dorfes Biesdorf, Kreis Niederbarnim, wegen Lungenseuche verhängte Viehsperre, wird nach nunmehrigem Erlöschen dieser Seuche hiermit aufgehoben.
Potsdam, den 9. April 1864.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 108...109, (Polizei-Präsidium) No. 26. Polizei-Verordnung, betreffend
die Einführung von Nummernschildern für die Omnibus-Conducteure und die Führer öffentlicher Fuhrwerke.

Auf Grund der §§ 6 und 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung verordnet das Polizei-Präsidium für den engeren und weiteren Polizei-Bezirk von Berlin, und für den Bezirk des Königlichen Polizei-Amtes in Charlottenburg, was folgt:
  • § 1. Die Führer der öffentlichen Fuhrwerke (Droschken, Omnibus, Thorwagen) und die Omnibus-Conducteure haben bei Ausübung ihres Dienstes ein Schild von vorgeschriebener Form anzulegen, welches die ihnen vom Polizei-Präsidium ertheilte Nummer enthält. Die Führer der Fuhrwerke haben dieses Schild an der Kopfbedeckung, die Omnibus-Conducteure auf der linken Seite der Brust stets unverdeckt in der vom Polizei-Präsidium vorgeschriebenen Weise zu tragen.
  • § 2. Scheiden diese Personen aus dem öffentlichen Fuhrwesen vorübergehend oder endgültig aus, oder wird ihnen der Fuhrschein entzogen ..., so haben sie das Schild binnen 24 Stunden im Büreau für das öffentliche Fuhrwesen abzuliefern.
  • § 3. Das Schild darf nur von derjenigen Person, welcher dasselbe vom Polizei-Präsidium ertheilt worden ist, getragen und darf an andere Personen nicht überlassen werden.
  • § 4. Die Führer der öffentlichen Fuhrwerke und die Omnibus-Conducteure haben jeden Wechsel ihrer Brodherrschaft, so wie jede Veränderung ihrer Wohnung binnen 24 Stunden im Büreau für das öffentliche Fuhrwesen anzuzeigen.
  • § 5. Uebertretungen vorstehender Bestimmungen werden mit Geldbuße bis zu 10 Thalern bestraft.
  • § 6. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai d. J. in Kraft.
Berlin, den 2. April 1864.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 29. April 1864.
Seite 121, No. 69. Betrifft das für die Aufnahme in die Provinzial-Gewerbeschule
erforderliche Maaß der Kenntniß in der deutschen Sprache.

Nachdem die Wahrnehmung gemacht worden ist, daß die im § 2 des Organisations-Planes für die Provinzial-Gewerbeschulen vom 5. Juni 1850 enthaltenen Vorschriften über das, für die Aufnahme in diese Schulen erforderliche Maaß der Kenntniß in der Deutschen Sprache nicht überall gleich­mäßig zur Anwendung gebracht werden, und nicht durchweg den, im Interesse der gewerblichen Bildung zu stellenden Anforderungen entsprechen, bestimme ich hierdurch, daß vom Schlusse des Sommer-Semesters d. J. ab, an die Stelle der Festsetzungen unter 2 und 3 a. a. O. die folgenden treten sollen:
  1. daß er eine leserliche Handschrift schreibe;
  2. daß er ein ihm vorgetragenes einfaches Thema mündlich und schriftlich ohne wesentliche Verstöße gegen die Grammatik wieder zu geben im Stande sei.
Die Königliche Regierung beauftrage ich, hiervon die Directoren der Provinzial-Gewerbeschulen Ihres Bezirks in Kenntniß zu setzen und diese Verfügung durch Ihr Amtsblatt zu veröffentlichen.
Berlin, den 13. April 1864.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Graf von Itzenplitz.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 6. Mai 1864.
Seite 134, (Polizei-Präsidium) No. 29.
Verbot des Tabackrauchens in den Königlichen Theatern und den nachbezeichneten Räumen.

Auf Grund der §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (G.-S. S. 265) und nach Berathung mit dem Gemeinde-Vorstande verordnet das Polizei-Präsidium für den engern Polizei-Bezirk von Berlin was folgt:
  • § 1. In den Königlichen Theatern ist das Tabackrauchen untersagt. Dasselbe gilt von denjenigen Räumen der Privat-Theater und der zu öffentlichen Aufführungen und Schaustellungen benutzte Gebäude, in welchen ein besonderer Anschlag dieses Verbot ausspricht.
  • § 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu zehn Thalern bestraft.
Berlin, den 28. April 1864.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 23. / Den 3. Juni 1864.
Seite 164, No. 87. Gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme des Heftes „Am warmen Ofen“.

Die in Berlin erfolgte polizeiliche Beschlagnahme des von Leipzig unter dem Titel „Am warmen Ofen“ versandten Heftes der verbotenen Zeitschrift: „Gartenlaube“ ist gerichtlich bestätigt worden.
Potsdam, den 28. Mai 1864.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 166, Vermischte Nachrichten. Brückensperre.

Die Brücke auf dem Wege von Friedrichsfelde nach Cöpnick, unweit des Vorwerks Carlshorst wird wegen eines nothwendigen Neubaues vom 6. bis einschließlich den 10. d. M. gesperrt. Reisende müssen während dieser Zeit den Weg über Biesdorf einschlagen.
Berlin, den 28. Mai 1864.     Königl. Landrath Niederbarnimer Kreises Scharnweber.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 22. Juli 1864.
Seite 213, No. 109. Neue topographisch-statistische Charte des Regierungs-Bezirks Potsdam.

Der Major z. D. v. Rappard zu Berlin, Alexandrinen-Straße Nr. 93 wohnhaft, als Chartograph durch früher herausgegebene Charten der Regierungsbezirke Aachen, Oppeln, Magdeburg ec. vorteilhaft bekannt, hat die Anfertigung einer topographisch-statistischen Charte des Regierungsbezirks Potsdam, einschließlich des Stadtbezirks von Berlin, unter Benutzung des vorhandenen neuesten Materials unternommen und die Ausführung der 1sten Lieferung von sechs Sectionen, welche sich bereits in den Händen der Subscribenten befindet, beendet.
Die Charte, im Maßstab der General-Stabs-Charte, 1:100,000, erscheint in 3 Lieferungen und 16 Sectionen, jede 23" breit und 17" hoch, so daß die ganze Charte etwa 92" Breite und 68" Höhe erhalten wird, eignet sie sich ihrer Einrichtung nach sowohl - in einzelnen Blättern - zum portativen Gebrauch, als auch als Wandkarte und ermöglicht die Nachtragung alles topographischen Details, da auf dem Transversal-Maaßstabe noch eine Länge von 5 Ruthen erkannt werden kann.
Die Herren Landräthe und die Magisträte der größeren Städte unseres Bezirks werden in ihren Amtslocalien für Jedermann eine gedruckte Ankündigung und Einladung zur Subsciption, aus welcher die Bedingungen derselben zu ersehen sind, sowie eine Subscriptions-Liste Behufs Betheiligung an derselben vorräthig halten und auf Wunsch vorlegen.
In der Stadt Berlin ist der Herr Herausgeber selbst erbötig, Auskunft zu ertheilen und Subscriptions-Anmeldungen anzunehen; in Potsdam liegen im Büreau No. 20 der unterzeichneten Behörde Exemplare von der bereits erschienenen Lieferung zur Einsicht und werden daselbst auch Subscriptionen angenommen.
Potsdam, den 11. Juli 1864.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 213, No. 110. Viehsperre in Biesdorf.

Wegen der unter dem Rindviehbestande des Dorfes Biesdorf bei Berlin ausgebrochenen Lungenseuche wird gedachter Ort und dessen Feldmark für Rindvieh, Rauchfutter und Dung hiermit bis auf Weiteres gesperrt.
Potsdam, den 18. Juli 1864.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 216...217, Verbot des Tabackrauchens in den Forsten.

In Ergänzung unsrer Verordnung vom 12. November 1851 (Amtsblatt für das Jahr 1851 Seite 361) wird auf Grund der Vorschrift des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 von uns hierdurch Nachstehendes verordnet:
  • § 1. Das Tabackrauchen in den Forsten außerhalb der durch dieselben führenden öffentlichen Fuhrwege ist während der Monate Mai bis einschließlich September jeden Jahres, gleich viel, ob dasselbe im vorliegenden Fall für ein feuergefährliches oder für ein nicht feuergefährliches erachtet werden muß, ganz allgemein verboten.
  • § 2. Wer gegen die Vorschrift des § 1 fehlt, verfällt in eine Geldbuße von einem bis zu zehn Thalern, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine verhaltnißmäßige Gefängnißstrafe tritt.
Potsdam, den 6. April 1853.     Königl. Regierung.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 29. Juli 1864.
Seite 228, (Provinzial-Schul-Collegium) No. 14.
Prüfung der aus dem Schullehrer-Seminar zu Oranienburg zu entlassende Seminaristen.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß zum ersten Male die Prüfung der aus dem Schullehrer-Seminar zu Oranienburg zu entlassenden Seminaristen am 15. und 16. September d. J. daselbst abgehalten werden wird. Wir laden zugleich die Herren Superintendenten, Schulinspectoren und Prediger, welche sich von den Verhältnissen des Seminars zu unterrichten wünschen, ein, dieser Prüfung beizuwohnen.
Berlin, den 18. Juli 1864.     Königl. Provinzial-Schul-Collegium.


Seite 232, Warnungs-Anzeige.

Am Morgen des 12. Februar 1863 wurde der Hausdiener Ernst Duchlitz in seiner Wohnung, Jerusalemer Straße Nr. 21 mit mehreren Kopfverletzungen ermordet im Bette gefunden.
Der Verdacht der Thäterschaft lenkte sich sogleich nach Entdeckung der That auf den Hutmacher­gesellen Franz Joseph Schneider, welcher seit Jahren in näheren Beziehungen zu einer Schwester des Ermordeten gestanden hatte und dem Letzteren selbst eine nicht unbeträchtliche Summe Geldes verschuldete. Er war am Morgen der That gesehen worden, als er nach 5 Uhr aus dem Hause Jerusalemer Straße Nr. 21 kam und eiligst nach der Kronen-Straße ging. Die weiteren Ermittelungen ergaben, daß aus dem Taschenbuche des Duchlitz dasjenige Blatt, welches den Vermerk über den Betrag der Schuld des Schneider enthielt, entfernt und in kleine Stücke zerrissen war.
Der Hutmachergeselle Franz Joseph Schneider, geboren am 23. Januar 1834 zu Werne im Kreise Lüdinghausen, katholischer Religion und Wehrmann I. Aufgebots, legte sogleich nach seiner Verhaftung ein Geständnis dahin ab, daß er, von Gläubigern gedrängt und von Duchlitz mit einem neuen Dahrlehnsgesuche abgewiesen, den Entschluß gefaßt habe, ihn zu ermorden und sich in den Besitz des Geldes, welches jener liegen hatte, zu setzen. In der Absicht ihm den Hals abzuschneiden, will er wiederholt mit einem Rasirmesser zu dem Duchlitz gegangen, jedoch stets von der Ausführung abgestanden sein. Erst nachdem er am 11 Februar 1863 auf sein Ansuchen die Erlaubniß von Duchlitz erhalten hatte, die Nacht bei ihm zu bleiben, hat er am folgenden Morgen gegen 3 Uhr dem Duchlitz, während dieser schlafend im Bette lag, mit einem in der Stube vorgefundenen Handbeile zwei Schläge mit Gewalt auf den Kopf versetzt, sodann das baare Geld, die Uhr und Kette sowie mehrere Kleidungsstücke des Ermordeten an sich genommen und, nachdem er das vorerwähnte Blatt aus dem Taschenbuche gerissen, das Haus verlassen.
Bei diesem durch die anderweitigen Ermittelungen bestätigten Geständnisse ist Schneider verblieben und auf Grund desselben von dem Schwurgerichtshofe des Königlichen Stadtgerichts hierselbst am 17. Juli 1863 für schuldig erachtet: zu Berlin an 12. Februar 1863 den Hausdiener Ernst Duchlitz vorsätzlich und mit Ueberlegung getödtet zu haben.
Schneider ist deshalb wegen Mordes zur Todesstrafe verurtheilt und dieses Erkenntniß, nachdem Seine Majestät der König durch Allerhöchste Ordre vom 25. Juni d. J. entschieden hat, daß der Gerechtigkeit freier Lauf zu lassen, heute früh durch Enthauptung vorschriftsmäßig vollstreckt worden.
Berlin, den 23. Juli 1864.     Königl. Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungs-Sachen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 5. August 1864.
Seite 239...240, Personalchronik.

Der practische Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer Dr. Otto Ferdinand Immanual Guericke ist, in Belassung seines Wohnsitzes in Alt-Landsberg zum Kreis-Wundarzt des Niederbarnimschen Kreises, in Stelle des verstorbenen Kreis-Wundarztes Mittenzweig in Oranienburg ernannt worden.

Von dem Königlichen Consistorium der Provinz Brandenburg sind die [insgesamt 8] Candidaten:
  1. Heinrich Albert Benjamin Bader, aus Schwanebeck, ...
für wahlfähig zum Predigtamte erklärt worden.


Seite 240, Vermischte Nachrichten. Warnungs-Anzeige.

Am 10. November 1862 verstarb hierselbst nach kurzer Krankheit der Farbenfabrikant Knothe. Auf Grund einer anonymen Anzeige, daß Knothe keines natürlichen Todes gestorben sei, wurde die Leiche desselben gerichtlich obducirt und dadurch in Verbindung mit der chemischen Untersuchung ermittelt, daß Knothe in Folge Genusses von Arsenik seinen Tod gefunden hatte.
Der Verdacht, den Knothe vergiftet zu haben, lenkte sich sofort auf dessen Ehefrau, Johanne Caroline geb. Hirsch (am 19. November 1815 zu Luckau geboren, evangelischen Glaubens und unbestraft) und den Maurergesellen Johann Friedrich Steinmann (geboren am 2. Januar 1836 zu Marienthal bei Zehdenick, evangelisch und bisher noch nicht bestraft) welcher letztere seit längerer Zeit bei den Knotheschen Eheleuten in Schlafstelle gelegen hatte. Dieselben habe auch nach anfänglichem hartnäckigen Leugnen schließlich ein übereinstimmendes Geständniß dahin abgelegt, daß sie, nach dem sie bereits seit einigen Monaten in ehebrecherischem Umgange gelebt, den Entschluß gefaßt hätten, den Knothe durch Beibringung von Gift aus dem Wege zu räumen und nach dessen Tode einander zu heirathen. - In dieser Absicht hat sodann die Knothe mit Beihülfe des Steinmann ihren Angaben nach etwa seit Michael 1862 den Speisen ihres Ehemannes wiederholt Stoffe, welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind, beigemischt, und als diese sich nicht rasch wirksam zeigten, ihm endlich in der Zeit vom 8. bis 10. November 1862 in Biersuppe und anderen Flüssigkeiten verschiedene Quantitäten Arsenik beigebracht.
Durch den Wahrspruch der Geschworenen sind darauf die Knothe und der Steinmann für schuldig erklärt worden: zu Berlin in der Zeit vom 8. bis 10. November 1862 in Gemeinschaft und nach vorheriger Verabredung den Ehemann Knothe vorsätzlich und mit Ueberlegung getödtet zu haben,
und es ist demgemäß durch Urtel des hiesigen Stadtschwurgerichts vom 16. Juni 1863 erkannt worden, daß die Angeklagten, Wwe. Knothe, Johanne Caroline geb. Hirsch, und der Maurergeselle Johann Friedrich Steinmann des Gattenmordes schuldig und deshalb Beide mit der Todesstrafe und Verlust der bürgerlichen Ehre zu belegen.
Dieses Erkenntniß ist in Rechtskraft übergegangen und, nachdem Se. Majestät der König durch Allerhöchste Ordre vom 25. Juni 1864 entschieden hat, der Gerechtigkeit freien Lauf lassen zu wollen, heut früh durch Enthauptung an der Knothe und dem Steinmann vorschriftsmäßig vollstreckt worden.
Berlin, den 29. Juli 1864.     Königl. Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungs-Sachen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 12. August 1864.
Beilage zum 33sten Stück ... Hirudinea, Actien-Gesellschaft für Blutegelzucht in Deutschland zu Berlin.

Nachdem die unter der Firma „Hirudinea, Actien-Gesellschaft für Blutegelzucht in Deutschland“ mit dem Sitze zu Berlin errichtete Actien-Gesellschaft sowie deren Statut vom 28. Januar d. J. mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 8. Juni d. J. die landesherrliche Genehmigung erhalten hat, wird der Allerhöchste Erlaß und das Statut hierdurch, wie folgt, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 20. Juli 1864.     Königliches Polizei-Präsidium Lüdemann.

Statut der Hirudinea Actien-Gesellschaft für Blutegelzucht in Deutschland zu Berlin.
Titel I. Bildung, Sitz, Dauer und Gegenstand der Gesellschaft.
  1. Unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung wird Kraft des gegenwärtigen Statuts eine Actien-Gesellschaft unter der Firma: Hirudinea Actien-Gesellschaft für Blutegelzucht in Deutschland, gegründet.
  2. Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
  3. Die Dauer der Gesellschaft ist auf Funfzig Jahre, vom Tage der landesherrlichen Genehmigung ab gerechnet, festgesetzt.
  4. Der Zweck der Gesellschaft ist:
    a) die Verbreitung, Zucht und Vermehrung der medicinischen Blutegel an allen dazu geeigneten Orten Deutschlands,
    b) der Ein- und Verkauf von Blutegeln sowohl für Rechnung der Gesellschaft, als auch im Commissionswege für Rechnung der Actionaire. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 35. / Den 26. August 1864.
Seite 255...256, No. 125. Betrifft die Druckprobe der locomobilen Dampfkessel.

Zur Beseitigung von Zweifeln, welche hinsichtlich der Höhe der nach § 14 des Regulativs über die Anlage von Dampfkesseln vom 31. August 1861 bei locomobilen Dampfkessel anzuwendenden Wasserdruckprobe entstanden sind, finden wir uns veranlaßt, den nachstehenden Ministerial-Erlaß vom 20. October 1862, nach welchem auch die locomobilen Dampfkessel jederzeit dem dreifachen Wasserdruck zu unterwerfen sind, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 15. August 1864.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
Halle, den 30. Juli 1864.     Königl. Ober-Berg-Amt.

Die Dampfkessel von Locomobilen sind den Locomotivkesseln und Schiffdampfkesseln, bei welchen nach § 14 des Regulativs vom 31. August 1861 die Druckprobe mit dem zweifachen Druck für ausreichend erachtet ist, nicht beizurechnen und daher nach jener Bestimmung der Probe mit dem dreifachen Druck zu unterziehen. Der in dem Bericht vom 26. August d. J. für die Gleichstellung der Locomobil- und Locomotiv-Kessel bezüglich der Probe geltend gemachte Umstand, daß die Bauart beider übereinstimmen, bedingt weder eine andere Auslegung der vollkommen klaren Bestimmung des § 14, noch erheischt er eine Aenderung desselben im Sinne der Einführung jener Gleichstellung. Denn der Grund, aus welchem bei den im § 14 eximirten Locomotiv- und Schiff-Dampfkesseln die Probe mit dem zweifachen Drucke für genügend erachtet worden ist, liegt nicht sowohl in der Constructionsart dieser Kessel, als vielmehr - wie dies die Circular-Verfügung vom 31. August v. J. bereits ausdrücklich hervorgehoben hat - darin, daß dieselben einer ununterbrochenen Aufsicht unterworfen sind, und daß die Bewartung vorzugsweise befähigten und verläßlichen Personen anvertraut wird, welche überdies unter der unausgesetzten Controlle von kundigen und erfahrenen Technikern stehen. Da diese Voraussetzungen bei Locomobilkesseln nicht vorhanden sind, würde sich eine gleiche Behandlung rücksichtlich der Probe wie bei jenen Kesseln nicht rechtfertigen lassen.
Berlin, den 20. Oktober 1862.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: Delbrück.
An die Königliche Regierung zu Stralsund.


Seite 257, No. 127. Eröffnung des diesjährigen Hebammen-Lehr-Curses.

Der diesjährige Lehr-Cursus im Königlichen Hebammen-Institut zu Berlin beginnt am 1. October d. J. Indem dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden die zur Aufnahme in das Institut bestimmten Schülerinnen aufgefordert, sich an dem gedachten Tage, Vormittags 9 Uhr, in der Königlichen Charité zu Berlin einzufinden, wobei wir bemerken, daß außer dieser allgemeinen Bekanntmachung besondere Einberufungs-Verfügungen nicht erlassen werden.
Potsdam, den 11. August 1864.     Königl. Regierung. Abteilung des Innern.


Seite 257, No. 128. Bezirks-Polizei-Verordnung, den Gebrauch der Dreschmaschinen betreffend.

Der Betrieb der in unserem Bezirke gebräuchlichen Dreschmaschinen hat sich in mehreren Fällen dadurch als gefährlich erwiesen, daß die bei denselben beschäftigten Personen von dem in Bewegung gesetzten unbewährten Triebwerke oder von der, mit einem Göpelwerke in Verbindung stehenden frei liegenden Welle ergriffen und beschädigt worden sind.
Zur Verhütung solcher Unglücksfälle wird auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 für den Umfang unseres Verwaltungs-Bezirks Folgendes verordnet:
Bei dem Gebrauche der Dreschmaschinen müssen, während sie in Bewegung sind, das in denselben befindliche Trieb- und Räderwerk, sowie die Wellen, letztere aber nur zwischen der Dreschmaschine und der Laufbahn der Pferde, mit einer aus Brettern oder anderem festen Material bestehenden Schütz-Vorrichtung dergestalt bedeckt sein, daß die bei der Dreschmaschine beschäftigten oder in der unmittelbaren Nähe derselben sich aufhaltenden Personen vollständig dagegen gesichert sind, von den sich umdrehenden Theilen der Maschine berührt oder ergriffen zu werden.
Wer eine Dreschmaschine in Betrieb setzt, oder durch Andere in Betrieb setzen läßt, ohne eine solche Schutz-Vorkehrung vorher angebracht zu haben, verfällt in eine Geldstrafe von 2 Thlrn. bis 10 Thlrn. oder in verhältnißmäßige Gefängnißstrafe.
Potsdam, den 22. August 1864.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 2. September 1864.
Seite 264, (Polizei-Präsidium) No. 53. Einführung des Klafter-Maaßes beim Holzverkauf.

Durch das Publicandum vom 13. Juni v. J. (Intelligenzblatt Nr. 144) ist anstatt des früher hier üblich gewesenen Maaßes nach Haufen, beim Brennholzhandel das gesetzliche Klaftermaaß mit dem 1. October v. J. eingeführt worden, welches in Rahmen dargestellt werden soll. Da über die Einrichtung dieser Rahmen Zweifel entstanden sind, so wird hierdurch, in Folge höherer Veranlassung, anstatt des obigen Publicandums Folgendes verordnet:
  • § 1. Als Maaß für Brennholz darf hierselbst im öffentlichen Handel nur die Klafter zu 108 Kubikfuß, ganz oder getheilt gebraucht und es dürfen die Preise nur nach diesem Maaß bestimmt werden.
  • § 2. Alle Holzhändler, auch diejenigen, welche nur kleingemachtes Holz führen, müssen geeichte Klafterrahmen auf ihrer Verkaufsstelle halten, und den Käufern das verkaufte Holz nur mit diesen Rahmen zumessen. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 23. September 1864.
Seite 284, (Polizei-Präsidium) No. 56. Befahren betreffender Straßen nur in einer bestimmten Richtung.

Auf Grund der §§ 5 und 6 des Gesetze über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (G.-S. S. 265) und nach Berathung mit dem Gemeinde-Vorstande verordnet das Polizei-Präsidium für den engeren Polizei-Bezirk von Berlin was folgt:
  • „Wer dem durch öffentlichen Anschlag am Straßeneingange erkennbar gemachten Gebote, die betreffende Straße nur in einer bestimmten Richtung zu befahren, zuwiderhandelt, wird mit Geldbuße bis zu 10 Thalern bestraft.“
Berlin, den 9. September 1864.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 285...286, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen ec.

Es ist geschenkt worden:
  • in der Superintendentur Berlin-Land der Kirche zu Weißensee von dem Landes-Oeconomie-Rath Dr. Luedersdorff eine plüschsammetne Altar- und Kanzelpultdecke, ein Altarteppich und fünf Portieren.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 7. October 1864.
Seite 294, No. 143. Niederbarnimer Kreisblatt.

Das bisher in Berlin erschienene Niederbarnimer Kreisblatt wird fortan in Bernau herausgegeben und das dortige Wochenblatt mit demselben verbunden werden.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 29. Juni 1854 (Amtsblatt pro 1854 Seite 250) wird deshalb hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das dem gedachten Kreisblatte beigelegte Recht zur Verkündigung amtlicher Verfügungen und Bekanntmachungen des Kreis-Landraths mit rechtsverbindlicher Kraft durch die qu. Veränderung des Ausgabe-Orts ec. nicht berührt wird, dasselbe vielmehr nach wie vor unter Vorbehalt des Widerrufs fortbesteht.
Potsdam, den 4. Oktober 1864.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 294...295, (Polizei-Präsidium) No. 57. Polizei-Verordnung. Vieh-Transport.

Auf Grund der §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (G.-S. S. 265) und nach Berathung mit dem Gemeinde-Vorstande verordnet das Polizei-Präsidium für den engern Polizei-Bezirk von Berlin was folgt:

I. Viehtransport außerhalb der ad II. gedachten Transportstraßen.
§ 1. Der Viehtransport darf außerhalb der im § 9 gedachten Transportstraßen nur in nachstehend vorgeschriebener Weise stattfinden.
  1. Rindvieh. § 2. Rindvieh darf höchstens zu 4 Stücken zusammen getrieben werden. Sämmtliche Stücke müsse dabei aneinander und außerdem muß das nach außen gehende Stück zwischen Horn und Vorderfuß gefesselt sein. Zu je zwei Stücken ist mindestens in Treiber zu bestellen. Bullen dürfen niemals, auch nicht einzeln, getrieben oder geführt, sondern müssen gefahren werden.
  2. Kälber. § 3. Der Transport der Kälber muß stets mittelst Wagen geschehen. Dabei dürfen die Thiere nicht übereinander liegen, die Köpfe derselben nicht vom Wagen herunter hängen, oder an den Rädern schleifen.
  3. Schweine. § 4. Schweine können Montags und Dienstags, an letzterem Tage jedoch vom 1. April bis 1. October nur bis Morgens 8 Uhr, vom 1. October bis 1. April bis Morgens 9 Uhr heerdenweise getrieben werden. Eine Heerde darf nicht mehr als 10 Stück enthalten, und muß von wenigstens 2 Treibern begleitet sein.
    An anderen Wochentagen ist der Transport einer Mehrzahl von Stücken nur mittelst Wagen gestattet.
  4. Schaafvieh. § 5. Schaafvieh darf Montags, ohne Beschränkung auf bestimmte Stunden, heerdenweise getrieben werden. An den übrigen Wochentagen ist dies vom 1. April bis 1. October nur in den Stunden von 6 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Morgens, vom 1. October bis 1. April nur in den Stunden von 4 Uhr Nachmittags bis 9 Uhr Morgen gestattet.
  5. Ziegen, Gänse und Puten. § 6. Gänse und Puten dürfen überhaupt nicht, Ziegen bis höchstens 3 Stück zusammen getrieben werden.
  6. Viehtrieb an Sonn- und Festtagen. § 7. An Sonn- und Festtagen ist, mit der im § 10 zugelassenen Ausnahme jeder Viehtrieb untersagt. ...
Berlin, den 16. September 1864.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 21. October 1864.
Seite 305, No. 147. Veränderung der Gemeinde-Bezirksgrenzen.

Gemäß § 1 des Gesetzes, betreffend die Landgemeinde-Verfassungen ec. vom 14. April 1856 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nachbenannten Grundstücke:
    Bezeichnung des Kreises: Niederbarnim.
    ... des Grundstücks: Etablissement (Kruggut) Hohenfließ, bisher zum Guts-Bezirk des Domainen-Amts Alt-Landsberg gehörig.
    ... des Erwerbers: Bleibt im bisherig Besitze des Krügers Katholy.
    ... des künftigen Gemeinde-Verbandes: Dorf Eggersdorf.
von den bisherigen Guts-Verbänden abgezweigt und den in der letzten Colonne erwähnten Gemeinde-Verbänden einverleibt worden sind.
Potsdam, den 14. October 1864.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 28. October 1864.
Seite 315. Bekanntmachung.

Die chirurgische Klinik in dem Königlichen Klinikum, Ziegelstraße Nr. 6, wird für das bevor­stehende Winter-Semester Ende d. M. eröffnet. Kranke, zu deren Heilung chirurgische Hülfe nothwendig ist, können sich daselbst täglich, Mittags von 1-3 Uhr melden. Bedürftige Kranken erhalten außer freier Behandlung auch freie Arzenei. Die Anmeldung zur Aufnahme dringender Krankheitsfälle wird von den in der Anstalt wohnenden Assistenzärzten zu jeder Zeit entgegen genommen. Diejenigen Kranken, welche eine unentgeltliche Aufnahme nachsuchen wollen, haben sich zuvor bei dem Unterzeichneten schriftlich zu melden. Privatkranke können gegen Bezahlung der reglementsmäßigen Kurkosten aufgenommen werden, soweit die Räumlichkeit es gestattet.
Berlin, den 20. October 1864.     Dr. B. v. Langenbeck.
Geheimer Medicinal-Rath und Professor, Director des Königl. Klinikums, Sommerstraße Nr. 4.


Seite 315. Personalchronik.

Von dem Königlichen Consistorium der Provinz Brandenburg sind die [insgesamt 6] Candidaten: ...
    5) Heinrich Otto Uhlmann, aus Fredersdorf, ...
für wahlfähig zum Predigtamte erklärt worden.


Seite 316, Vermischte Nachrichten. Die Landes-Baumschule bei Potsdam betreffend.

Von der Verwaltung der Königlichen Landes-Baumschule ist uns das neueste Verzeichniß der in dieser Anstalt gezogenen in- und ausländischen Wald-, Obst- und Schmuckbäume, der Zier- und Obststräucher mit Angabe der Preise, wofür dieselben pro 1864/65 verkauft werden, zugegangen.
Indem wir wiederholt auf diese bei den Dörfern Alt- und Neu-Geltow und nahe an der Havel, unfern der Stadt Potsdam belegene Anstalt aufmerksam machen, bemerken wir, daß jenes Preis-Verzeichnis bei sämmtlichen Landraths-Aemtern des Regierungs-Bezirks sowie bei den Domainen-Aemtern zu Brüssow, Fehrbellin, Alt-Landsberg und Gramzow zur Einsicht ausliegt.
Potsdam, den 18. October 1864.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 46. / Den 11. November 1864.
Seite 324...326, No. 155. Die diesjährige Volkszählung betreffend.

Am 3. December d. J. wird in allen Ortschaften des Regierungs-Bezirks eine wirkliche Volkszählung stattfinden, deren Ergebniß bei Vertheilung der Zollvereins-Revenüen für die Jahre 1865, 1866 und 1867 zu Grunde gelegt werden soll.
Die Regierung hegt zu den Bezirks-Einwohnern das Vertrauen, daß sie den Zählern gern und willig jede erforderliche Auskunft geben werden. Bei den früheren Zählungen ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß bei den Angaben der Familien-Vorstände mitunter absichtlich einzelne Familien lieber z. B. die Kinder unter einem Jahre, oder Dienstboten wegen vermeintlich zu besorgender Heranziehung zu höheren Steuer-Zahlungen ausgelassen worden sind. Wir bemerken daher ausdrücklich, daß im Gegentheil die Auslassung einer jeden zur Eintragung in die Civil-Einwohner-Liste geeigneten Person für die Staatscasse einen Ausfall von etwa 2 Thlrn. an den in den nächsten 3 Jahren zur Vertheilung kommenden Zollvereins-Revenüen nach sich zieht. Um daher den Erfolg des Zählungs-Geschäftes zu sichern und um die mit der Aufnahme beauftragten Personen zu schützen, verordnen wir, daß Verweigerung der erforderten Auskunft oder Ertheilung wissentlich unrichtiger Angabe mit einer Polizei Strafe bis zu 5 Thlrn. oder achttägigem Gefängniß geahndet werden soll.
Ueber die Aufnahme der die Bevölkerung betreffenden Urlisten, sowie der Nachrichten von den Gebäuden und dem Viehstande wird Folgendes angeordnet: ...
Die statistischen Tabellen und die Viehstands-Tabellen, sowohl der Städte, als des platten Landes, sind von den Ortspolizei-Behörden dem Landrathe, und zwar spätestens bis zum Jahresschlusse einzusenden. Die näheren Bestimmungen über die Aufstellung der statistischen Tabellen werden übrigens noch durch das Amtsblatt bekannt gemacht werden.
Potsdam, den 5. November 1864.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 18. November 1864.
Seite 335, No. 161. Bekanntmachung ortspolizeilicher Verordnungen für die Stadt Bernau.

Nachdem die in Bernau unter dem Titel „Bernauer Wochenblatt“ herausgegebene Wochenschrift mit dem fortan daselbst erscheinenden Niederbarnimer Kreisblatt verbunden worden ist, wird die der ersteren nach unterer Amtsblatt-Bekanntmachung vom 8. November 1862 - Amtsblatt de 1862 S. 333 - beigelegte verbindliche Kraft zur Verkündigung ortspolizeilicher Verordnungen für die Stadt Bernau hierdurch auf das bezeichnete Kreisblatt unter Vorbehalt des Widerrufs übertragen.
Potsdam, den 12. Oktober 1864.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 335, No. 162. Abhebung des Salzquantums Seitens der zwangspflichtigen Gemeinden.

Alle Gemeinden, welche dem Salzzwange unterliegen, werden unter Verweisung auf die §§ 6 und 7 der Allerhöchst vollzogenen, durch das Amtsblatt des Jahres 1824 S. 271 publicirten Grundsätze hierdurch erinnert, ihre für das laufende Jahr festgesetzten Salzzwangsmengen rechtzeitig und voll­ständig abzuheben, widrigenfalls an Stelle derjenigen Salzmengen, welche bis einschließlich den 31. Januar 1865 aus den Factoreien nicht abgehoben worden sind, das Ablösungsgeld mit acht Pfennigen für das Pfund Salz von den im Rückstände gebliebenen Gemeinden eingezogen werden wird.
Potsdam, den 10. November 1864.     Königl. Regierung. Abtheilung für indirekte Steuern.


Seite 335, (Polizei-Präsidium) No. 65.

Der diesjährige Weihnachts-Markt hierselbst beginnt am 11. December und dauert bis zum Schlusse des Jahres mit der Maaßgabe, daß mit dem Beginn des neuen Jahres sämmtliche Buden abgebrochen und Plätze und Straßen vollständig geräumt sein müssen.
Berlin, den 6. November 1864.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 25. November 1864.
Seite 339, (Polizei-Präsidium) No. 67. Abhaltung des diesjährigen Weihnachtsmarktes in Berlin.

Da der 11. December, an welchem der hiesige Weihnachtsmarkt nach dem § 21 der Polizei-Verordnung vom 12. Juni 1863, den Verkehr auf den Berliner Jahr- und Weihnachtsmärkten betreffend, beginnen soll, in diesem Jahre auf einen Sonntag trifft, so muß der Anfang des diesjährigen Weihnachtsmarkts hierselbst in Gemäßheit der Bestimmung in dem Erlaß des Königlichen Ministeriums der geistlichen, Unterrichts und Medicinal-Angelegenheiten vom 3. September 1821 auf den nächstfolgenden Montag, den 12. December verlegt werden. Dies wird mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 6. d. M. zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 16. November 1864.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 9. December 1864.
Seite 252, No. 169. Ausstellung von Erzeugnissen der Gärtnerei.

Im September k. J. wird in Erfurt von dem dortigen Gartenbauverein eine große Ausstellung von Erzeugnissen der Gärtnerei veranstaltet und damit der zweite Congreß Deutscher Gärtner, Botaniker und Gartenfreunde verbunden werden.
Dieses Unternehmen wird nicht nur durch einen erheblichen Beitrag aus Staatsmitteln unterstützt, sondern auch Se. Majestät der König haben demselben bereits Allerhöchst Ihre Aufmerksamkeit zugewendet und durch Aussetzung einer goldenen Medaille als Ehrenpreis Allerhöchst Ihre Theilnahme daran bekundet.
Der Erfurter Gartenbauverein übernimmt die Transportkosten für Anschaffung der auszustellenden Gegenstände, sowie die Leitung aller auf die Ausstellung bezüglichen Anordnungen; auch werden Seitens desselben nähere Mittheilungen über den Tag der Eröffnung, die Localität der Ausstellung u. s. w. rechtzeitig erfolgen.
Indem wir Vorstehendes zur öffentlichen Kenntniß bringen, fordern wir hierdurch die Gärtner und Gartenfreunde des hiesigen Bezirks zu einer recht lebhaften Betheiligung an der gedachten Ausstellung auf.
Potsdam, den 29. November 1864.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 252, No, 170. Aufhebung eines Jahrmarktes in Bernau und Ansetzung desselben in Belzig.

Es wird hiermit zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht, daß der nach den Kalendern am 19. Juni k. J. in Bernau anstehende Jahrmarkt nicht dort, sondern in Belzig stattfindet.
Potsdam, den 4. December 1864.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 51. / Den 16. December 1864.
Seite 363, (Ober-Post-Direction) No. 80.
Aufgabe von Päckereien mit Weihnachts-Sendungen bei den Post-Behörden.

Erfahrungsmäßig tritt während der Weihnachtszeit eine sehr bedeutende Steigerung des Post-Päckerei-Verkehrs ein. Zwar werden Seitens der Post-Behörden die umfassendsten Maßregeln getroffen, um die ordnungsmäßige Expedition der außerordentlich zahlreichen Packet-Sendungen sicher zu stellen. Das Publikum ist indeß im Stande, auch seiner Seits dazu beizutragen, daß jener ungewöhnlich steigende Verkehr pünktlich bewältig werde, sobald nicht der überwiegend größte Theil jener Sendungen erst in den letzten Tagen bei den Posten zusammentrifft. Es ergeht deshalb an die Versender das Ersuchen, die Aufgabe der Packereien mit Weihnachts-Sendungen nicht auf die letzten Tage und die äußersten Fristen hinauszurücken, vielmehr im eigenen Interesse und zur Förderung des Gesammt-Verkehrs auf eine angemessen frühzeitigere Absendung jener Packereien Bedacht zu nehmen.
Zugleich wird empfohlen, daß die Signatur und der Name des Bestimmungsort auf den Packeten recht deutlich und unzweideutig angegeben und etwaige ältere Signaturen, welche sich noch auf der Emballage befinden sollten, von derselben entfernt oder wenigstens unkenntlich gemacht werden.
Potsdam, den 6. December 1864.     Der Ober-Post-Director Balde.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 23. December 1864.
Seite 374...375, (General-Post-Amt) No. 84.
Die genaue Angabe der Wohnung auf der Adresse der nach Berlin ec. gerichteten Sendungen.

In früheren Bekanntmachungen ist das correspondirende Publikum bereits mehrfach ersucht worden, bei den nach größeren Städten, namentlich nach Berlin, bestimmten Postsendungen, wenn dieselben nicht an weithin geläufig gewordene Firmen oder allgemein bekannte Personen gerichtet sind, die Wohnung des Adressaten nach Straße und Hausnummer möglichst genau zu bezeichnen, damit die Bestellung richtig und pünktlich ausgeführt werden können. Gleichwohl geht noch gegenwärtig eine verhältnißmäßig große Anzahl von Briefen, Packet- und Werthsendungen hier ein, welche - obwohl nur mangelhaft mit dem Namen des Empfängers, sonst der mit keiner nähern Bezeichnung versehen - auf Verlangen des Absenders hierher abgesandt worden sind und in Folge der unvollständigen Adresse nur verspätet bestellt werden können, oder sogar nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden müssen.
Ein in neuester Zeit vorgekommener Fall, in welchem ein Brief mit einem erheblichen Geldinhalte ohne jedes Verschulden des Postboten an eine unrichtige, mit dem wirklichen Empfänger gleichlautend benannte Person ausgehändigt worden ist, weil zunächst auf der Adresse des Briefes der Name des Empfängers überhaupt falsch geschrieben war, eine nähere Bezeichnung des richtigen Adressaten nach dessen Stand und Wohnung aber gänzlich fehlte, veranlaßt das General-Post-Amt von Neuem, das correspondirende Publikum dringend auf die Nothwendigkeit hinzuweisen, die nach größeren Orten bestimmten Postsendungen, namentlich aber recommandirte Briefe, Packet- und Werthsendungen, falls dieselbe nicht an weithin geläufig gewordene Firmen oder an allgemein bekannte Personen gerichtet sind, so genau als möglich zu adressiren und insbesondere die Wohnung des Empfängers nach Straße und Hausnummer bestimmt anzugeben.
Berlin, den 15. December 1864.     General-Post-Amt.


Seite 375, (Haupt-Steuer-Amt)

Der Spree-Verschluß, welcher bisher an der Unterbaumsbrücke gehandhabt wurde, findet jetzt weiter unterhalb der Brücke, und zwar jenseits Martinicke statt. Die Verschluß-Einrichtung besteht darin, daß von der Uferstelle ab, auf welcher das Steuer-Etablissement in Moabit erbaut ist, eine doppelte Reihe von Schwimmbäumen über den Fluß bis nach dem jenseitigen Ufer gelegt und an eingeramm­ten Pfählen befestigt ist. Die Durchfahrt ist am rechten Spree-Ufer und haben daher all Schiffsführer, sobald sie das genannte Steuer-Gebäude in Sicht bekommen, sich mit ihren Fahrzeugen diesem Gebäude zu nähern und möglichst nahe an demselben vorüberzufahren, sofern sie nicht zum Anlegen verpflichtet sind, oder dazu von Steuerbeamten aufgefordert werden.
Vom Eintritt der Dunkelheit ab wird die dem Wasser zugekehrte Front des Mehlmagazins durch eine Laterne erleuchtet werden.
Während der in der Bekanntmachung des Königlichen Polizei-Präsidiums hierselbst vom 8. Juni 1854 festgesetzten Zeit bleibt mit dem der darin gleichzeitig bewilligten Ausnahme die Durchfahrt gänzlich geschlossen und in Ansehung der Zeit der steuerlichen Abfertigung bestimmt die diesseitige Bekanntmachung vom 17. Juni desselben Jahres das Nähere.
Indem wir das Schifffahrt treibende Publikum hiervon in Kenntniß setzen, warnen wir dasselbe, sich den Schwimmdämmen resp. den Verschlußbäumen unvorsichtig zu nähern, da sonst Beschädi­gungen der Bäume oder Schiffsgefäße eintreten könnten.
Berlin, den 13. December 1864.     Königl. Haupt-Steuer-Amt für inländische Gegenstände.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 53. / Den 30. December 1864.
Seite 380, No. 186. Bekanntmachung ortspolizeilicher Verordnungen für die Stadt Straußberg.

Im Verfolg der Bekanntmachung vom 20. August 1850 (Amtsblatt S. 282) wird die verbindliche Kraft zur Verkündigung ortspolizeilicher Verordnungen für die Stadt Straußberg der unter dem Titel „Wochenblatt für Straußberg und Umgegend“ in Straußberg erscheinenden Wochenschrift unter Vorbehalt des Widerrufs beigelegt.
Potsdam, den 20. November 1864.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


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