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Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1865. Potsdam, 1865. Zu haben bei dem Königl. Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postämtern der Provinz. (Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
Nach dem Gesetze vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, zerfällt diese fortan:
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Das in neuerer Zeit im Handel vielfach vorkommende, sehr leicht entzündliche, sogenannte Pyropapier (Düppeler Feuerpapier) gehört, da die Beförderung desselben mit Gefahr verbunden ist, zu den Gegenständen, welche nach § 13 des, zu dem Gesetze über das Postwesen erlassenen Reglements vom 21. December 1860 zur Versendung mit der Post nicht aufgegeben werden dürfen. Die Post-Anstalten sind daher angewiesen worden, Sendungen mit Pyropapier zur Beförderung mit der Post nicht anzunehmen. Sollten dergleichen Sendungen jener Ausschließung entgegen, unter unrichtiger Declaration oder mit Verschweigung des Inhalts zur Post gegeben werden, so hat der Absender nicht nur für den daraus entstehenden Schaden zu haften, sondern auch seine Bestrafung nach den Landesgesetzen zu gewärtigen.
Berlin, den 27. December 1861.
General-Post-Amt.
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... Nachweisung über die auf Grund des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, für das Jahr 1865 festgestellten Grundsteuer-Summen der einzelnen Kreise und Gemarkungen im Regierungs-Bezirk Potsdam.
A. Grundsteuer der einzelnen Kreise: ...
B. Grundsteuer der einzelnen Gemarkungen:
IV. Kreis Niederbarnim
Anmerkung. Die Zuschlags-Summe von 2300 Thlr. fließt zu den Kreis-Communal-Fonds.
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Vom 1. Februar d. J. ab können zum Frankiren der bei der Telegraphen-Central-Station hierselbst zur Aufgabe gelangenden Telegramme, in gleicher Weise wie bei der Telegraphen-Station im hiesigen Börsengebäude, Freimarken benutzt werden. Die Anwendung der Marken ist sowohl bei Telegrammen im internen Verkehr, als nach Orten des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereins und des Auslandes gestattet. Der Verkauf der zu den Werthbeträgen von 8, 10, 12 und 15 Sgr. vorhandenen Freimarken findet vom 1. Februar d. J. ab, sowohl bei der Telegraphen-Central-Station, als auch bei der Börsen-Station, gegen Erlegung des durch die Marken ausgedrückten Werthbetrages statt. Das Frankiren der Telegramme geschieht in der Art, daß auf der rechten Seite der Original-Depesche resp. des Aufgabe-Formulars von dem Absender selbst, eine oder so viele Marken, als zur Deckung der tarifmäßigen Gebühren erforderlich sind, aufgeklebt werden. Die Annahme-Beamten werden bei der Einlieferung von durch Marken frankirten Telegrammen prüfen, ob der Werth der verwendeten Marken den Gebühren gleichkommt, welche für die betreffende Telegramme zu zahlen sind. Sollten Telegramme mit ungenügender Frankatur zur Einlieferung gelangen, so haben die Annahme-Beamten die fehlenden Beträge vor Absendung der Telegramme von den Aufgebern nachzuerheben. Die Aufgeber von Telegrammen werden hierauf ausdrücklich mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß unter solchen Umständen die Einlieferer ungenügend frankirter Depeschen auf deren Beförderung in der gewöhnlichen Reihefolge nicht zu rechnen haben.
Berlin, den 29. Januar 1865.
Königl. Telegraphen-Direction. v. Chauvin.
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Die Erfahrungen, welche im Laufe des vergangenen Jahres Betreffs der Trichinenkrankheit und deren Uebertragung auf Menschen gemacht worden sind, veranlassen uns, unsere Amtsblatts-Bekanntmachung vom 7. April vorigen Jahres (Stck. 16 Pag. 99) in folgender Weise zu bestätigen und zu ergänzen:
Potsdam, den 14. Februar 1864.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Die Eintheilung des Ober-Bergamts-Districts Halle in Bergreviere betreffend. Vom 1. Januar 1865 ab tritt für unseren Verwaltungsdistrict folgende neue Reviereintheilung in Kraft. Indem wir diese Eintheilung nebst den Namen und Wohnorten der Revierbeamten hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen, bemerken wir, daß die Reviere Schönebeck, Oschersleben, Aschersleben, Kamsdorf, Weißenfels und Guben keine Veränderung ihrer bisherigen Grenzen erleiden.
In den Provinzen Brandenburg und Pommern.
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Nachdem auch in den in der Umgegend von Berlin belegenen Ortschaften des Kreises Nieder-Barnim in neuerer Zeit vielfach Fälle von Tollwuth unter den Hunden vorgekommen sind, haben wir uns veranlaßt gesehen, die unter dem 7. Januar für den Osthavelländischen Kreis erlassene Polizei-Verordnung (Amtsbl. St. 2 S. 12) auch auf die im 3meiligen Umkreise von Berlin gelegenen Orte des Kreises Nieder-Barnim auszudehnen. Wir bestimmen hiernach auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 Folgendes:
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Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die Prüfung der in dem diesjährigen Oster-Termin aus dem Schullehrer-Seminar zu Cöpenick zu entlassenden Seminaristen am 27. und 28. d. M. daselbst abgehalten werden wird. Wir laden zugleich die Herren Superintendenten, Schulinspectoren und Prediger, welche sich von den Verhältnissen des Seminars näher zu unterrichten wünschen, ein, dieser Prüfung beizuwohnen.
Berlin, den 9. März 1865.
Königl. Provinzial-Schul-Collegium.
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Der uns von den Herren Ministern für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der geistlichen Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten ertheilten Anweisung gemäß, bestimmen wir hierdurch unter Bezugnahme auf unsere Amtsblatts-Bekanntmachung vom 12. März 1862 (A.-B. Pag. 72) auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 für den Umfang des diesseitigen Regierungs-Bezirks: Wer Schnupftaback, welcher in bleihaltigen Hüllen verpackt oder verwahrt ist, verkauft oder zum Verkauf feil hält, wird mit Geldbuße bis zu zehn Thalern oder im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft.
Potsdam, den 15. März 1865.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Nachdem auch in anderen, als den in unserer Amtsblatts-Verordnung vom 22. Februar 1865 (Amtsbl. Pag 90) bezeichneten Ortschaften des Kreises Niederbarnim Fälle von Tollwuth unter den Hunden vorgekommen sind, sehen wir uns genöthigt, die vorbezeichnete, nur für die Ortschaften im 3meiligen Umkreise von Berlin erlassene Polizei-Verordnung auf den ganzen Kreis Niederbarnim auszudehnen. Wir bestimmen deshalb auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 Folgendes: ... [siehe oben]
Potsdam, den 21. März 1865.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß zur Prüfung derjenigen Handarbeitslehrerinnen, welche in öffentlichen Schulen Unterricht zu ertheilen beabsichtigen, ein Termin auf Montag den 8. Mai d. J. angesetzt ist, und fordern die Frauen und Jungfrauen, welche dieser Prüfung sich zu unterziehen die Absicht haben, hiermit auf, unter Einreichung
Berlin, den 6. März 1865.
Königl. Provinzial-Schul-Collegium.
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Den im Preußischen Postbezirk bestehenden Sorten Postfreimarken treten vom 1. April d. J. ab solche zum einzelne Werthbetrage von 3 Pfennigen hinzu. Diese Marken werden auf weißem Papier in violettem Druck hergestellt werden. Das Publikum wird hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß die neuen Marken vom gedachten Termine ab bei den Postanstalten käuflich zu haben sein werden, und daß bezüglich des Debits und der Anwendung derselben die hinsichtlich der bereits vorhandenen Sorten getroffenen Bestimmungen Anwendung finden.
Berlin, den 8. März 1865.
General-Post-Amt.
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Zur Verhütung und Begegnung der Entwendung von Holz und Wildprett aus Staats-, Communal- und Privatforsten und Jagden haben bisher in der Kurmark folgende, in unseren Amtsblatts-Verordnungen vom 22. April 1817 (Amtsbl. S. 154), vom 22. April 1838 (Amtsbl. S. 131), vom 11. September 1838 (Amtsbl. S. 306) und vom 15. November 1842 (Amtsbl. S. 337) wieder publicirten Jagd- und forstpolizeiliche Vorschriften bestanden:
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Der Superintendent Siegel zu Cüstrin ist zu Superintendenten der Diöcese Berlin-Land bestellt worden. Nachweisung der im Monat März 1865 mit Bestallung versehenen Schiedsmanns-Beamten ... Niederbarnimscher Kreis. (Stadt Alt-Landsberg.)
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Unter Bezugnahme auf die in der 2ten Beilage zum 8sten Stück des diesjährigen Amtsblattes abgedruckte Bekanntmachung des Königlichen Kriegs-Ministeriums vom 18. Januar d. J., die Kronprinz-Stiftung betreffend, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß fernerhin nachstehende Anstellungs-Anerbieten von Privaten ec. für die Kronprinz-Stiftung gemacht worden sind: - Laufende No. - Das Anerbieten ist gemacht von ... - Bezeichnung der offerirten Anstellung oder Beschäftigung ... - Dotirung der Stelle ...
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I. Richter. Dem Kreisgerichts-Rath Adolphi zu Alt-Landsberg ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienste mit Pension ertheilt worden. ... |
Häufig kommt der Fall vor, und mit dem täglich mehr erleichterten Verkehre immer häufiger, daß Funde von Münzen und anderen antiquarisch der Erhaltung werthen Gegenständen gleich bei ihrer Auffindung zerstreut oder an die nächsten Unterhändler verkauft werden, und dann nicht selten, wenn die Hoffnung auf größeren Gewinn getäuscht ward, oder die Furcht von dem Eigenthümer des Bodens in Anspruch genommen zu werden, erwacht, in den Schmelztiegel zu wandern und so ganz abgesehen von der Ergänzung der Sammlungen, der wissenschaftlichen Verwerthung für die Archäologie und Vaterlandskunde entzogen zu werden. Um diesem Uebelstande, soviel von meiner Seite geschehen kann, abzuhelfen, erkläre ich hiermit, daß die Finder bei Einsendung des Fundes an die Königlichen Museen mit Sicherheit darauf rechnen können, jedenfalls den vollen Metallwerth und nach Maßgabe der Bedeutung und Seltenheit der Gegenstände einen angemessenen, höheren Werth zu erhalten, welcher nach erfolgter Einigung sofort ausgezahlt wird. Wenn öffentliche Sammlungen der Provinz die Mittel haben, den Ankauf des Fundes in einem gegebenen Falle zu sichern, so werde ich gegen dieselben gern zurücktreten und in diesem Falle nur wünschen, der allgemeinen Uebersicht wegen eine Notiz über denselben zu erhalten.
Berlin, den 8. April 1865.
Der General-Director der Königlichen Museen. v. Olfers.
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Zu Anfang September d. J. findet bei dem evangelischen Lehrerinnen-Seminar zu Droyßig bei Zeitz, im Regierungsbezirk Merseburg, eine neue Aufnahme von Jungfrauen statt, welche sich für den Lehrerinnen-Beruf ausbilden lassen wollen. Das genannte Seminar nimmt Zöglinge aus allen Provinzen der Monarchie auf. Der Cursus ist zweijährig. Das Seminar hat den Zweck, auf dem Grund des evangelischen Bekenntnisses christliche Lehrerinnen für den Dienst an Elementar- und Bürgerschulen auszubilden, wobei nicht ausgeschlossen wird, daß die in ihm vorgebildeten Lehrerinnen nach ihrem Austritt Gelegenheit erhalten, in Privatverhältnissen für christliche Erziehung und für Unterricht thätig zu werden. Der Unterricht des Seminars und die Uebung in der mit demselben verbundenen Töchterschule erstrecken sich auf alle für diesen Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, den Unterricht in der französischen Sprache und in Handarbeiten eingeschlossen. ...
Berlin, den 6. Mai 1865. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten. In Vertretung: Lehnert. |
In der unter der unmittelbaren Leitung des Ministers der geistlichen ec. Angelegenheiten stehenden Bildungs-Anstalt für evangelische Gouvernanten und Lehrerinnen an höheren Töchterschulen zu Droyßig bei Zeitz, im Regierungs-Bezirk Merseburg, beginnt im September d. J. ein neuer Cursus, zu welchem der Zutritt einer Anzahl junger Damen offen steht. Der Cursus dauert drei Jahre. Die Entlassung der Zöglinge erfolgt nach einer vor einer Königlichen Commission bestandenen Prüfung und mit einem, von der ersteren ausgestellten Qualificationszeugniß für den Beruf als Erzieherinnen und Lehrerinnen in Familien und in höheren Töchterschulen. ...
Berlin, den 8. Mai 1865. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten. In Vertretung: Lehnert. |
Auf Grund der §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (G.-S. S. 265) verordnet das Polizei-Präsidium nach Berathung mit dem hiesigen Gemeinde-Vorstande für den engeren Polizei-Bezirk von Berlin was folgt:
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Im Niederbarnimschen Kreise ist an Stelle des verstorbenen Geheimen-Regierungs-Raths und Bürgermeisters Naunyn in Berlin der Rittergutsbesitzer Bathe auf Friedrichsthal als Kreisverordneter in Auseinandersetzungs-Angelegenheiten gewählt, bestätigt und vereidigt worden. |
Nach der Volkszählung vom 3. December 1864 ist die Zahl der Civilbevölkerung des Regierungbezirkes Potsdam auf 955,302 festgestellt worden. Dies ergiebt eine Vermehrung gegen die Zählung vom 3. December 1861 von 29,718 Seelen oder von 3,2 pro Cent. In den 48 Jahr von 1817 bis 1864 hat die Gesammtbevölkerung unseres Regierungsbezirkes sich vermehrt um 463,489 Seelen und zwar fast ausschließlich durch den Ueberschuß der Geborenen über die Verstorbenen. Auf die Quadratmeile kommen zur Zeit durchschnittlich (ohne Berlin) 2580 Einwohner. Sehr verschieden verhalten sich jedoch die einzelnen Kreise in Betreff der Volkszunahme, wie sich aus folgender Tabelle ergiebt. ... Es zeigt sich nämlich, daß sich die Bevölkerung derjenige Kreise, welche Berlin umgrenzen, ganz unverhältnißmäßig gegen die von diesem Mittelpunkte entfernteren Kreise, - und zwar großentheils auf deren Kosten, - vermehrt hat. Dies ist aus der nachstehenden Tabelle klar ersichtlich, in welcher die einzelnen Kreise, je nach ihrer Entfernung von Berlin geordnet sind.
Die Gesammtbevölkerung des Regierungsbezirks hat sich in den letzten 48 Jahren vermehrt von 100 auf 190. Wenn dieses außerordentlich starke Anwachsen der Bevölkerung in dem bisher beobachtet Grade fortdauert, so würde sich die Bevölkerung nach Ablauf von abermals 50 Jahren verdoppelt haben und gegen 5000 Einwohner auf der Quadratmeile zählen, d. h. immer noch wenig als schon jetzt der Breslauer Regierungsbezirk mit 5300 Einwohnern und kaum halb so viel als der Düsseldorfer Regierungsbezirk heut zu Tage auf der Quadratmeile zählen. Preußen gehört zu den Ländern, in welchen die Volkszunahme außerordentlich rasch vor sich geht. Der wichtigste Grund des raschen Wachsthums einer Bevölkerung ist aber immer ein erheblich wachsender Wohlstand und reichlich fließende Erwerbsquellen, so wie umgekehrt die Volkszunahme sofort stockt, wenn deprimirende Einflüsse als Theuerung, politische Unruhen und Mangel an Erwerb durch ungünstige Handelsconjuncturen ec. die Bevölkerung treffen. |
Die Anlage einer Apotheke im Dorf Friedrichsfelde bei Berlin ist beschlossen. Apotheker, welche sich um die Concession zu dieser Anlage bewerben wollen, fordern wir auf, sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse, der Approbation als Apotheker, ihres curriculum vitae, eines Vermögensnachweises ec. ec. innerhalb 4 Wochen, bei uns schriftlich zu melden, und dabei die etwaigen anderweitigen Verhältnisse anzugeben, auf welche sie einen besonderen Anspruch zu gründen gedenken.
Potsdam, den 27. Mai 1865.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Da in dem Kreise Nieder-Barnim noch fortgesetzt Fälle der Tollwuth unter den Hunden vorkommen, so bestimmen wir im Anschlusse an unsere Amtsblatts-Verordnung vom 21. März d. J. (Amtsbl. Pag. 122) auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 Folgendes:
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Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß mit dem 1. October d. J. ein neuer Cursus in dem Schullehrer-Seminar zu Oranienburg beginnt, und die Prüfung der Aspiranten auf den 17., 18. und 19. August d. J. von uns anberaumt worden ist. Diejenigen, welche die Aufnahme in das gedachte Seminar nachzusuchen beabsichtigen, werden aufgefordert, bis zum 1. August d. J. mit dem betreffenden Gesuche
Berlin, den 6. Juni 1865.
Königl. Provinzial-Schul-Collegium.
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Mit dem 1 Juli d. J. wird für die Stadt Berlin, bei anderweiter Abgrenzung des mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Stadtbezirks ... das bisher gültige Mahl- und Schlachtsteuer-Regulativ vom 1. October 1833 (Beilage zu Stück 49 des Amtsblattes der Königlichen Regierung zu Potsdam für 1833) nebst Nachträgen ... hierdurch außer Kraft gesetzt. ... Durch das neue Regulativ wird die Stadtmauer als Grenze der Steuererhebung für lebendes Vieh aufgegeben und an Stelle dieser Mauer die Grenzlinie des engeren Stadtbezirks als Erhebungsgrenze bestimmt. Es ist deshalb das am 1. Juli d. J. im engeren Stadtbezirke außerhalb der Ringmauer befindliche und noch nicht versteuerte Rind-, Schwein-, Schaaf- und Ziegenvieh aller Art nachträglich zu versteuern. Jeder Besitzer oder Inhaber von dergleichen Vieh hat für dasselbe bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe der Defraudation binnen vierzehn Tagen vom genannten Zeitpunkte ab die Steuer bei der zunächst gelegenen Hebestelle zu entrichten. ...
Berlin, den 4. Juni 1865.
Der Finanz-Minister v. Bodelschwingh.
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Auf Grund der Bestimmungen in § 6 lit. d und den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 verordnen wir für den Umfang des diesseitigen Verwaltungs-Bezirks:
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Unter Bezugnahme auf die in der 2ten Beilage zum 8ten Stück des diesjährigen Amtsblattes abgedruckten Bekanntmachung des Königlichen Kriegs-Ministeriums vom 18. Januar d. J. bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß fernerhin nachstehendes Anstellungs-Anerbieten für die Kronprinz-Stiftung gemacht worden ist:
Laufende No. 111
Das Anerbieten ist gemacht von: Freiherrlich v. Steinäckersches Eisenhüttenwerk zu Berndorf, Kreis Hoyerswerda, Regierungs-Bezirk Liegnitz. Bezeichnung der offerirten Anstellung oder Beschäftigung: 1 Nachtwächter-Stelle. Der Bewerber muß eine gute Körperconstitution haben. Dotirung der Stelle: 11 Thlr. monatliches Gehalt, 1 Thlr monatlich zur Unterhaltung eines Hundes und freie Reise für die directe Tour nach Bernsdorf.
Potsdam, den 22. Juni 1865.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Verordnung zur Verhütung von Waldbränden. In Folge der anhaltenden, ganz ungewöhnlichen und außerordentlichen Dürre während der letztverflossenen Monate haben sowohl in den Königlichen Forsten als in Communal- und Privat-Waldungen wiederholt zum Theil bedeutende Waldbrände stattgefunden. Wir nehmen hieraus Veranlassung, die zur Verhütung solcher gemeinschädlichen Ereignisse bestehenden Vorschriften von Neuem allgemein in Erinnerung zu bringen und den sämmtlichen Polizei-Behörden sowohl, als dem gesammten Publikum die genaueste Beachtung der zur Vorbeugung von Waldbränden erlassenen Anordnungen zur besonderen Pflicht zu machen. Die in dieser Beziehung ergangenen Bestimmungen sind enthalten in nachstehend republicirten Amtsblatts-Verordnungen, welche dahin lauten: Bezirks-Polizei-Verordnung. Hülfeleistung bei Waldbränden. Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 verordnen wir für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks, was folgt:
Verbot des Tabackrauchens in den Forsten. In Ergänzung unsrer Verordnung vom 12. November 1851 (Amtsblatt für das Jahr 1851, Seite 361) wird auf Grund der Vorschrift des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 von uns hierdurch Nachstehendes verordnet:
Das Verbot des Tabackrauchens in den Forsten vom 1. April bis zum 1. October jeden Jahres. In Ergänzung unserer Verordnung vom 6. April 1853 (Amtsblatt für das Jahr 1858 Seite 121 Nr. 116) wird auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung von uns hierdurch Nachstehendes verordnet: Die in unserer Verordnung vom 6. April 1853 in Betreff des Tabackrauchen in den Forsten enthaltenen polizeilichen Bestimmungen finden fortan nicht erst von dem Monat Mai bis einschließlich September, sondern auch schon von dem ersten Tage Aprils an bis einschließlich September jeden Jahres Anwendung. Potsdam, den 16. Februar 1859. Königl. Regierung.
Potsdam, den 24. Juni 1865.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Criminal-Bekanntmachung. Ausgeführter Mord. Am Sonnabend, den 1. d. M., Vormittags zwischen 8-9 Uhr ist die unverehelichte Friederike Lehmann, Tochter der Büdner Lehmannschen Eheleute zu Gottow, auf freiem Felde unweit des Dorfes Gottow ermordet worden, die Ermittelung des Thäters bisher aber nicht gelungen. Die Leiche zeigte auf der Stirn eine kleine dreieckige Hautwunde, anscheinend mittelst eines geschlossenen einschlägigen Taschenmessers hervorgebracht und hatte einen Riemen doppelt um den Hals geschlungen. Neben der Leiche lag ein fremder, mehrere Fuß langer Strick, von der Dicke eines kleinen Fingers. Indem ich Jedermann zur unverzüglichen Anzeige eines jeden Verdachts gegen eine bestimmte Person bei der ihm nächst gelegenen Polizei-Behörde oder an mich auffordere, bemerke ich, daß Demjenigen, welcher den Thäter dergestalt ermittelt, daß seine gerichtliche Bestrafung erfolgen kann, von der Königlichen Regierung hierselbst eine Belohnung von funfzig Thalern zugesichert worden ist.
Potsdam, den 8. Juli 1865.
Der Staat-Anwalt von Luck.
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Im Auftrage der Königlichen Ministerien der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten, und des Innern wird das Publikum auf die im Verlage der hiesigen Enslinschen Buch-Handlung (Friedrichsstraße Nr. 70) von dem Geh. Med.-Rath Dr. Müller herausgegebenen Schrift in Tableauform „Die Behandlung Verunglückter bis zur Ankunft des Arztes“
aufmerksam gemacht. Sie empfiehlt sich mit Rücksicht auf die darin enthaltenen sachgemäßen Vorschriften für Behandlung Verunglückter vor Erlangung ärztlicher Hülfe zur allgemeinen Verbreitung und Beachtung. Bei der Häufigkeit von Unglücksfällen, bei denen oft selbst die auf das Schleunigste herbeigerufene ärztliche Hülfe zu spät kommt - wozu vorzugsweise das Ertrinken und das Ersticken in Kohlendamf [!] gehört -, ist es zu wünschen, daß Jedermann mit den Hülfsmitteln sich bekannt mache, die ohne Verzug zur Rettung eines Menschenlebens in Gebrauch zu ziehen sind. Daher ist auch den Heilgehülfen die Anwendung der Schrift besonders zu empfehlen. Der Preis eines einzelnen Exemplars beträgt 6 Sgr. und ermäßigt sich bei Abnahme von 24 Exemplaren auf 5, von 50 Exemplaren auf 4 Sgr.
Berlin, den 10. Juli 1865.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Die unterm 19. Juli v. J. für das Dorf Biesdorf bei Berlin (Amtsblatt S. 213) verfügte Viehsperre wird hiermit wieder aufgehoben.
Potsdam, den 31. Juli 1865.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Am 2. October d. J. wird in der Königlichen Central-Turn-Anstalt hierselbst wiederum ein sechsmonatlicher Cursus für Civil-Eleven beginnen. Zu demselben können außer solchen Schulmännern, denen der Turn-Unterricht an Gymnasien, Real- und höheren Bürgerschulen und an Schullehrer-Seminarien übertragen werden soll, auch solche Elementarlehrer zugelassen werden, welche dazu geeignet sind, für die Ausbreitung des Turnens in weiteren Kreisen thätig zu sein. Der gesammte Unterricht in der Anstalt wird unentgeltlich ertheilt und können in dazu geeigneten Fällen auch einzelnen Eleven Unterstützungen gewährt werden. Die Anmeldungen zum Eintritt sind an die betreffenden Königlichen Provinzial-Schulcollegien, resp. Regierungen vor dem 5. August d. J. zu reichen und ist demselben ein ärztliches Zeugniß beizufügen, daß der Körperzustand und die Gesundheitsbeschaffenheit des Bewerbers die Ausbildung im Turnen gestattet.
Berlin, den 7. Juli 1865. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten. In Vertretung Lehnert. |
Es ist für mannigfache Verhältnisse von wesentlichem Interesse: eine Uebersicht darüber zu erhalten, wie sich die männliche Bevölkerung des Regierungs-Bezirkes in den einzelnen Berufskreisen und Beschäftigungen verteilt? - wie viele also z. B. sich ausschließlich mit den Landbau beschäftigen, wie viele ein Handwerk, Handelsgeschäfte u. s. w. betreiben, und ferner, wie groß die Zahl der selbstständig ständig Arbeitenden im Verhältniß zu der des Hülfspersonals ist? Nach den letzten Aufnahmen der gewerblichen Verhältnisse, welche im Anschluß an die Volkszählung vom 3. December 1861 stattgefunden hatten, gestaltet sich nun die Vertheilung der männlichen, über sechszehnjährigen Bevölkerung in die einzelnen Berufskreisen folgendermaaßen: Es waren damals vorhanden: 278,383 männliche Personen über 16 Jahre. Diese beschäftigten sich in folgender Weise:
Hiernach sind also von den vorhandenen über sechzehnjährigen männlichen Personen nahezu 98 Procent wirklich nachgewiesen worden, was zunächst einen erfreulichen Beweis von der Zuverlässigkeit unserer Zählungen giebt, welcher um so stärker wird, als auch die fehlenden 2 Procent zum größten Theile, wenn auch nicht in specialen Zahlen, nachgewiesen werden können. Diese fehlenden 2 Procent (6-7000 Personen) sind nämlich:
Unter den Fabriken sind die Mühlen mit einbegriffen. Sehr gering ist die Zahl der männlichen Domestiken, 1968 gegen 9111 weibliche. Da die Zahl der unverehelichten weiblichen Personen über 16 Jahre im Regierungs-Bezirke 89,251 beträgt, so ist die neunte bis zehnte Unverehelichte im Dienst, während 7232 unverehelichte weibliche Personen als Gehülfinnen in verschiedenen Gewerben und Fabriken thätig sind. |
Warnung, das Befahren der Brunnen betreffend. Wiederum hat es sich ereignet, daß bei der Reinigung eines Brunnens mehrere Menschenleben durch Unterlassung der hierbei nothwendigen Vorsichtsmaßregeln verloren gegangen sind. Der Bauer Müller zu Dierberg hatte die Absicht, seinen Brunnen zu reinigen und hatte, nachdem dieser kaum eine Stunde offen gestanden, seinen Knecht in die Tiefe steigen lassen. Dort wurde derselbe von der Stickluft dermaßen betäubt, daß er besinnungslos niederfiel. Als c. Müller zur Rettung des Knechtes hinabstieg, erfuhr er ein gleiches Schicksal. Bei drei ferneren Rettungsversuchen wurden noch drei Menschen besinnungslos. Der Bauer Müller war augenblicklich gestorben, der Knecht lebte noch im bewußtlosen Zustande bis gegen Mitternacht. Nur der Besonnenheit des Gerichtsschöppen und eines andern Bauern ist es zu verdanken, daß nicht noch mehr Menschen, welche zur Rettung der Verunglückten herbeigeeilt waren, ein gleiches Schicksal fanden. Ueber dem Wasserspiegel der Brunnen häuft sich nämlich eine bald größere, bald geringere Schicht sogenannter Stickluft (Kohlensäure-Gas) an, welche schon nach wenigen Athemzügen Schwindel, Brustbeklemmung, Verlust der Muskelkraft und des Bewußtseins, und demnächst den Tod herbeiführt. Die Unkenntniß dieser Gefahr verschuldet es, daß in solchen Fällen sehr häufig eine Reihe von Menschenleben verloren geht, indem die später Hinabsteigenden der thörichten Hoffnung leben, sie würden bei einiger Schnelligkeit schon im Stande sein, an die vor ihnen Verunglückten wenigstens doch ein Seil befestigen zu können: wie denn im October 1856 in Berlin nicht weniger als zehn Personen hinter einander durch successives Hinabsteigen in eine Lohgrube das Leben eingebüßt haben. Bei der Reinigung oder Reparatur jedes Brunnens ist es daher unerläßlich, daß ehe die Arbeiter in die Tiefe des Brunnens hinabsteigen die darin enthaltene Luft geprüft werde. Zu diesem Ende wird ein brennendes Licht in einer mit weiter Qeffnung versehenen Laterne bis auf den Wasserspiegel hinabgelassen. Brennt das Licht mit heller Flamme fort, bis der Boden der Laterne den Wasserspiegel berührt, so ist keine Gefahr vorhanden, in den Brunnen hinabzusteigen; erlischt es aber, so ist der ganze Raum von da ab, wo es erloschen, bis zum Wasserspiegel mit jener Stickluft erfüllt. Ist die Quantität der Stickluft gering, so gelingt ihre Entfernung dadurch, daß man ein oder nach der Größe des Brunnenkessels mehrere große Strohbündel mit Kalkmilch tränkt und sie an einem Seile in den Brunnen bis zum Wasserspiegel hinabläßt und abwechselnd wieder hinaufzieht, dabei durch Umdrehen des Seils die Bündel in quirlende Bewegung setzt, damit die Kalkmilch regenartig in Tropfen hinabfällt. Hat man dies Verfahren eine Zeit lang fortgesetzt, so wirft man eine Schütte hellbrennendes Stroh hinab. Nach einer Stunde wiederholt man den Versuch mit dem auf den Wasserspiegel hinabgelassenen Lichte. Ist die Quantität der Stickluft größer, erfüllt sie gar die Hälfte des Brunnenkessels, so ist ihre Entfernung mittelst siedenden Wassers vorzunehmen. Es werden mindestens 100-150 Quart fast kochendes Wasser, womöglich mit einem Male in den Brunnen gegossen. Fast augenblicklich erheben sich sodann dicke Dämpfe aus dem Brunnen und steigen während der nächsten 15-20 Minuten aufwärts, wodurch die Stickluft aus dem Brunnen entfernt wird. Der etwa noch übrige Rest wird sodann durch Anwendung der Kalkmilch gänzlich beseitigt. Die Kalkmilch bereitet man, indem man gelöschten Kalt mit Wasser verdünnt. |
Unter Bezugnahme auf die in der 2ten Beilage zum 8ten Stuck des diesjährigen Amtsblattes abgedruckte Bekanntmachung des Königliche Kriegs-Ministeriums vom 18. Januar d. J. bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß für die Invaliden aus dem Kriege gegen Dänemark fernerhin nachstehendes Anstellungs-Anerbieten gemacht worden ist: Laufende No. / Das Anerbieten wird gemacht von: 120 / Herr L. Steinfurt, Besitzer der Eisengießerei und Maschinen-Bau-Anstalt zu Königsberg i. P. Bezeichnung der Anstellung oder Beschäftigung / Dotirung derselben:
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Dem Schäferknecht Schwein, gegenwärtig in Wachow bei Nauen, ist die Genehmigung zur Annahme und Führung des Familien-Namens seiner Mutter „Meier“ ertheilt worden. |
Seitens der Königlichen Commission für die im Jahre 1867 in Paris zu eröffnende Allgemeine Ausstellung der Industrie, der Kunst und des Ackerbaues ist uns unter Bezugnahme auf die von derselben im 207ten Stück des diesjährigen Staats-Anzeigers enthaltene Bekanntmachung vom 31. August d. J. eine Anzahl Exemplare der im Artikel 1 derselben erwähnten Anmeldungs-Formulare, der Bekanntmachung und des Französischen Reglements für die Ausstellung nebst Uebersetzung zur Verabfolgung an Diejenigen, welche sich deshalb melden, zugesendet worden. Indem wir dies zur Kenntniß des betheiligten Publikums bringen, bemerken wir, daß Exemplare des Anmeldungs-Formulars so wie der beiden letzterwähnten Drucksachen in den Wochentagen im Gewerbe-Büreau der unterzeichneten Königl. Regierung während der Vormittagsstunden von 10 bis 4 Uhr in Empfang genommen werden können, selbige auch auf desfallsige Anträge nach außerhalb versandt werden.
Potsdam, den 16. September 1865.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Der Unterricht der weiblichen Jugend auf dem Lande in den für ihren künftigen Beruf notwendigen Handarbeiten ist schon im vorigen Jahre in den meisten Landschulen unseres Bezirke in Folge der mit höherer Zustimmung getroffenen Anordnungen eingeführt worden. Für diesen Unterricht gelten künftig die nachstehenden Bestimmungen, welche wir hiermit zur allgemeinen Beachtung bekannt machen.
Die Herren Landräthe, Patrone, Superintendenten und Schul-Inspectoren wollen recht angelegentlich für die Ausführung dieser Anordnungen Sorge tragen.
Potsdam, den 20. September 1865.
Königl. Regierung. Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.
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Vom 1. October dieses Jahres ab wird die tägliche Personen-Post zwischen Erkner und Rüdersdorf wie folgt coursiren: aus Erkner 9 Uhr 45 Min. Vorm., nach Ankunft des Personenzuges von Berlin nach Breslau 9 Uhr 19 Min. Vorm., in Rüdersdorf 11 Uhr Vorm., aus Rüdersdorf 6 Uhr 30 Min. früh, in Erkner 7 Uhr 45 Min. früh, zum Anschluß an den Personenzug von Frankfurt a. d. O. nach Berlin 8 Uhr 33 Min. Vorm.
Potsdam, den 9. September 1865.
Der Ober-Post-Director Balde.
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Unter Hindeutung auf die Bekanntmachung des Kriegs-Ministeriums vom 18. Januar d. J. im Militair-Wochenblatt No. 4 vom 28. Januar d. J. wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Professor Maas - Behrenstraße Nr. 24 hierselbst -, im Verfolg seiner früheren, im Militair-Wochenblatt No. 14 vom 8. April d. J. (Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam Stück 15 S. 147) veröffentlichten Offerte: Invaliden, welche den rechten Arm verloren haben, im Schön- und Schnellschreiben mit der linken Hand unentgeldlich zu unterrichten, sich neuerdings erboten hat, nicht nur einarmigen, sondern Invaliden überhaupt, welche durch Erlangung einer guten und schönen Handschrift ihre Lage verbessern können, zur Erreichung dieses Zweckes unentgeldlich behülflich zu sein. Invalide, welche von diesem Anerbieten Gebrauch machen wollen, haben sich im Dienstlocale der unterzeichneten Abtheilung unter Vorzeigung ihrer Militair-Papiere persönlich oder schriftlich mit Wohnungsangabe zu melden. Die resp. Truppentheile werden hierdurch noch besonders veranlaßt, obiges Anerbieten zur Kenntniß der betreffenden Invaliden zu bringen.
Berlin, den 4. October 1865.
Kriegs-Ministerium. Abtheilung für das Invaliden-Wesen.
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Es ist geschenkt worden: in der Superintendentur Berlin Land:
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Die Verwaltung des Königlichen Domainen-Amts Alt-Landsberg ist am 24. d. M. dem nunmehrigen Domainen-Pächter und Beamten Schrader zu Alt-Landsberg übertragen worden.
Potsdam, den 28. October 1865. Königl. Regierung. Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten. |
An Stelle des zum Geheimen expedirenden Secretair und Calculator ernannten Fortschreibungsbeamten Betz ist der bisherige Feldmesser Pohl aus Hoyerswerda provisorisch als Fortschreibungs-Beamter für den Kreis Niederbarnim berufen worden. Das Büreau des letzteren befindet sich in Berlin, Straußberger Straße Nr. 2, 1 Treppe, (am Landsberger Thor).
Potsdam, den 3. November 1865. Königl. Regierung. Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten. |
Bei Unglücksfällen ist, obwohl es in Berlin an Aerzten nicht fehlt, doch oft nicht augenblicklich ärztliche Hülfe zu beschaffen. Viele Verunglückte aber, besonders Scheintodte, deren Zahl leider bei den so häufig vorkommenden Kohlendunst-Erstickungen nicht gering ist, sind rettungslos verloren, wenn nicht sofort zweckmäßige Hülfe gewährt werden kann. Daher ist es wünschenswerth, daß auch der Nicht-Arzt, und vorzugsweise der Heilgehülfe, dessen Beistand nicht selten zunächst in Anspruch genommen wird, mit den bei den verschiedenen Arten von Unglücksfällen vor Ankunft des Arzte anzuwendenden Hülfsmitteln sich vertraut mache, um vorkommenden Falles selbst Menschenleben retten zu können. Zu diesem Behufe empfiehlt das Polizei-Präsidium nicht nur den hiesigen Heilgehülfen, sondern auch jedem Nicht-Arzte, namentlich Vorständen von Bade-Anstalten, Fabriken u. s. w. die auf diesseitige Veranlassung von dem Geheimen Medicinal-Rath Dr. Müller zusammengestellte, den neuesten wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechende Anweisung, welche unter dem Titel „Die Behandlung Verunglückter bis zur Ankunft des Arztes, von Dr. E. H. Müller, Geh. Medicinal-Rath zu Berlin“, im Verlage von A. Enslin hierselbst (Friedrichsstraße Nr. 70) erschienen und zum Preise von 6 Sgr. (bei einer größeren Anzahl von Exemplaren zu ermäßigtem Preise) durch jede Buchhandlung zu beziehen ist.
Berlin, den 5. November 1865.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Um dem im Laufe der Zeit hervorgetretenen Bedürfniß nach einer geräumigeren Anstalt für Geisteskranke im Bereich des Kurmärkischen Landarmen-Verbandes Genüge zu leisten, hat der Communal-Landtag der Kurmark den Neubau einer Provinzial-Irren-Anstalt, und zwar zu Neustadt-Eberswalde, genehmigt und ist die letztere mit dem Beginn dieses Monats eröffnet, während die bisher zu Neu-Ruppin bestandene Land-Irren-Anstalt der Kurmark mit dem Schluß des Monats October d. J. aufgehört hat, zu bestehen. Indem wir dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen, bemerken wir, daß die Aufnahme-Bestimmungen für Kranke und die Art der Verpflegung resp. Behandlung der letzteren, abgesehen von den viel vollkommneren, den irrenärztlichen Erfahrungen der Jetztzeit entsprechenden Einrichtungen der neuen Anstalt, dieselben sind, wie bisher. Insbesondere bleiben die Vorschriften des Land-Irren-Reglements für die Kurmark vom 31. Juli 1856 - Beilage zum 41sten Stück des Amtsblattes der Königlichen Regierung zu Potsdam von 1856 - bis auf Weiteres auch für die neue Anstalt maaßgebend. Die Unterhaltungskosten betragen vorläufig
Berlin, den 6. November 1865.
Ständische Landarmen-Direction der Kurmark.
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Die Wuthkrankheit der Hunde. Das seit einem Jahre ungewöhnlich häufig beobachtete Vorkommen der Hundswuth hat mit Recht die öffentliche Aufmerksamkeit wieder auf diese Krankheit gelenkt. Und nicht blos in unserer Provinz, sondern in den meisten Gegenden Deutschlands, in Schwaben, dem Königreich Sachsen, so wie in den östlichen, Polen angrenzenden Landestheilen, ist dieselbe in letzter Zeit gegen früher ungewöhnlich häufig aufgetreten. In Folge dessen sind über die Ursachen dieser für den Menschen so bedeutsamen Krankheit wiederum vielfach Meinungsäußerungen laut geworden, deren Berichtigung von Wichtigkeit ist, weil auf Grund derselben nutzlose oder gar zweckwidrige Maßregeln empfohlen werden. Die eigentlichen Ursachen zur primären Entstehung der Wuthkrankheit der Hunde liegen immer noch im Dunkeln. Diejenigen Einflüsse, die man so vielfach als bestimmte Ursachen dieser Krankheit anführen hört, als: große Hitze, strenge Kälte, Mangel an Getränk und besonders die Nichtbefriedigung des Geschlechtstriebes sind nichts als Vermuthungen und Meinungen, welche sich bei strenger oft wiederholter Prüfung als grundlos erwiesen haben. Nur Das steht erfahrungsmäßig fest, daß
In Folge dieses häufigeren Vorkommens der Wuthkrankheit in letzter Zeit ist es geschehen, daß auch in unserem Verwaltungs-Bezirke, außer zahlreich gebissenen Thieren, leider auch nicht wenig Mensche von tollen Hunden gebissen worden sind. Jedoch nur in einem Falle, in welchem keinerlei ärztliche Behandlung der Bißwunde stattgefunden, bei einem zwölfjährigen Mädchen, ist die Wasserscheu zum Ausbruch gekommen, an welcher das Kind nach vierundzwanzigstündiger Krankheit verstorben ist. Dieser traurige Fall veranlaßt uns wiederum, darauf aufmerksam zu machen, daß nur die schleunigste ärztliche Behandlung der von wüthenden Thieren verursachten Bißwunden den Gebissenen vor dem Ausbruche der Wasserscheu zu schützen im Stande ist. Keine Bißwunde, die ein toller oder verdächtiger Hund dem Menschen beigebracht hat, und sei sie noch so gering, darf daher gering geachtet, vielmehr muß die ärztliche Behandlung sofort eingeleitet werden. Wir erinnern hierbei, daß nach dem Gesetze (Regul. vom 8. August 1835 § 95) ein Jeder, der zuerst erfährt, daß ein Mensch von einem tollen oder der Wuth verdächtigen Hunde gebissen worden, bei Vermeidung der gesetzlichen Straft verpflichtet ist, dem nächsten Arzte davon Anzeige zu machen. Bis zur Ankunft des Arztes ist mit der Wunde folgendermaßen zu erfahren: Dieselbe muß gehörig ausbluten, und Alles unterlassen werden, was das Aufhören der Blutung befördern könnte, als Zudrücken, Auflegen von Lappen ec. Wenn laues Wasser zur Hand ist, so wasche man sie oder bade den verletzten Theil darin. An den schon betrockneten Stellen erwecke man die Blutung von Neuem durch Einritzen mit einer Messerspitze. Sodann wasche man die Wunde mit Aschenlauge, oder falls solche nicht bereit ist, mit einer warmen Auflösung von schwarzer Seife, allenfalls auch Kochsalz. Sollte die Ankunft des Arztes sich länger verzögern, so verschaffe man sich aus der Apotheke Spanischfliegensalbe, (nicht Pflaster) streiche dieselbe auf und verbinde alsdann den Theil mit einer lockeren Binde. Ist dies Mittel nicht schnell genug zu beschaffen, so bedecke man die Wunde mit schwarzer (oder grüner) Seife oder bestreue sie dick mit Holzasche, oder falls auch diese mangelt, mit Kochsalz und verbinde sie dann. Ist dies Alles geschehen, so kann sich der Verletzte durchaus beruhigen und die Ankunft des Arztes unbesorgt abwarten. Dem nunmehr ergriffenen ärztlichen Verfahren aber, namentlich der erforderlichen längeren Unterhaltung der Eiterung der Wunde setze er sich nicht, als einer, seiner Meinung nach vielleicht zu lästigen oder gar überflüssigen Maßregel entgegen, sondern bedenke, daß die Unterlassung dieser schützenden Behandlung und ein schnelles Verheilen der Wunde, ihn der größesten Gefahr aussetzen würde. |
Durch die Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 7. Februar 1835 ... ist vorgeschrieben worden, daß die Erlaubniß zum Betrieb des Kleinhandels mit Getränken, zur Anlegung städtischer und ländlicher Schankwirthschaften, ingleichen zur Etablirung von Gastwirthschaften in den zur vierten Gewerbesteuer-Abtheilung gehörigen Ortschaften vorzugsweise von der Nützlichkeit und dem Bedürfnisse abhängig zu machen sei. Dem entsprechend ist denn auch bei Gesuchen um Ertheilung der vorgedachten Erlaubniß verfahren worden. Bei Beantwortung der Bedürfnißfrage sind selbstredend neben den örtlichen Verhältnissen (Lage des Orts, Zahl der Einwohner, Verkehr ec.) alle sonstigen zutreffenden Umstände zur Erörterung zu bringen, so daß sich eine Norm ein für alle Mal dafür, ob ein Bedürfniß zu einer der bezeichnete Anlagen vorhanden sei oder nicht, von vorn herein nicht feststellen läßt; annähernd hat jedoch der Grundsatz aufgestellt werden können, daß in denjenigen Ortschaften, wo außergewöhnliche Verkehrs- und sonstige Verhältnisse nicht in Betracht zu ziehen, für je 300 Einwohner eine Schankstelle zur Befriedigung des Bedürfnisses genüge. Eine Uebersicht über die im diesseitigen Regierungs-Bezirk mit Ausschluß der Stadt Berlin und den der Polizei-Verwaltung des Königl. Polizei-Präsidii daselbst unterstellten Ortschaften vorhandenen Gast- u. Schankwirthschaften, Kleinhandlungen mit Getränken ec., sowie das Verhältnis der Zahl derselben zur Zahl der Einwohner gewährt die nachstehende Tabelle:
(*) Die zum Polizei-Bezirk Berlin gehörigen Ortschaften enthalten außerdem 11,176 Seelen und 71 Schankstätten.
[Anmerkung: später folgt eine Korrektur für den Niederbarnim, s. unten]
Nach vorstehender Zusammenstellung ist als unzweifelhaft anzunehmen, daß die zur Zeit vorhandenen Schankstätten das Bedürfniß nicht nur im Allgemeinen im ausreichendsten Maaße befriedigen, sondern dasselbe namentlich in der überwiegenden Mehrzahl der vorbezeichneten Städte übersteigen, mithin auf eine Verminderung der Schankstellen nach Möglichkeit hinzuwirken bleibt.
Potsdam, den 7. December 1865.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Raubmord zwischen Berkholz und Niederlandin. Am 8. December d. J., Nachmittags gegen 4 Uhr, ist der Bauersohn Ernst Heuer, aus Niederlandin auf dem Wege von Berkholz nach Niederlandin ermordet worden. Außer einer von 3 Rehposten herrührenden Schußwunde im Hinterkopf sind dem Ermordeten 2 Messerstiche auf der rechten Seite des Gesichts beigebracht. Der an Ort und Stelle aufgefundenen Fußspur nach ist der Mörder vom vorgedachten Wege in der Richtung zwischen Flemsdorf und Felchow durch die Heide fortgeeilt. Des Mordes dringend verdächtig ist der bereits verhaftete Glasergesell Daniel Friedrich Wilhelm Lüder aus Stolpe a. d. O. Derselbe ist von mittlerer Statur, hat blonde Haare, bartloses spitzes Gesicht, Pockennarben in demselben und eine gebogene Nase. Bekleidet war Lüder am 8. December mit grauer Tuchmütze, grauem zugeknöpften Rocke, hellbraunen Beinkleidern, welche in Kropfstiefel mit langen Schäften (Inspector-Stiefel), gesteckt waren. Lüder hat vermuthlich das Messer und das Doppel-Terzerol, mit welchem die Verletzungen beigebracht sind, sowie ein braunledernes Sack-Portemonnaie mit Stichschloß und eine Pudelmütze von dunkelbraunem russischen Kaninchenpelz, welche dem Ermordeten geraubt sind, auf dem Wege vom Ort der That nach Stolpe fortgeworfen. Alle Diejenigen, welche am Nachmittag des 8. December d. J. eine Person, auf welche die obige Beschreibung paßt, zwischen den Orten Berkholz und Flemsdorf bez. Felchow irgend wo bemerkt haben, sowie Diejenigen, welche über den Verbleib des Terzerols und des Messers, des Portemonnaies und der Pudelmütze Auskunft geben können, werden zur schleunigsten Anzeige an mich aufgefordert.
Angermünde den 12. December 1865.
Der Staats-Anwalt.
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Im Jahre 1866 werden in Werneuchen im Gasthofe zum schwarzen Adler, an folgenden Tagen: 4. Januar, 5. Februar, 15. März, 12. April, 12. Mai, 14. Juni, 12. Juli, 13. September, 18. October, 15. November, 13. December Gerichtstage abgehalten.
Strausberg, den 6. December 1865.
Königl.-Kreisgerichts-Commission.
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Ueber die Trichinen. Das beklagenswerthe Ereigniß in Hedersleben, wo wiederum eine große Anzahl Personen durch den Genuß trichinenhaltigen Schweinefleisches erkrankt und zum großen Theile verstorben ist, hat von neuem eine lebhafte, ja schreckhafte Aufregung im Publikum hervorgerufen, und überall wird das Verlangen laut, gegen eine derartige Gefahr sichere Schutzmittel zu gewinnen. Es ist daher an der Zeit im Anschlusse an unsere früheren, diesen Gegenstand betreffenden Bekanntmachungen (S. Amtsbl. 1863 S. 99 ff., 1864 S. 56, 1865 S. 62), Dasjenige zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, was die Wissenschaft in der Trichinenfrage, soweit diese den Consum des Schweinefleisches betrifft, inzwischen festgestellt hat. Auch jene letzte Trichinenepidemie ist wiederum in demselben Landestheile aufgetreten, in welchem die Trichinen-Erkrankungen und -Todesfälle bisher, wenn auch nicht ganz, so doch fast ausschließlich vorgekommen sind. Und während man dort im Umkreise weniger Quadratmeilen dieselben seit 2-3 Jahren bereits nach Tausenden zählt, ist während desselben Zeitraums innerhalb unseres Verwaltungsbezirkes, bei einer Bevölkerung von nahezu einer Million und bei einem Consume von jährlich mindestens 180-200,000 Schweinen nicht ein einziger durch Trichinen veranlaßter Todesfall, wie dies mit Sicherheit behauptet werden darf, vorgekommen. Diese Thatsache lehrt: daß dort die Trichinengefahr eine höchst dringende ist, - nicht aber, daß sie auch hier eine höchst dringende sei; sie lehrt ferner, daß dort ausgedehnte und ernstliche Vorbeugungsmaßregeln gegen diese dringende Gefahr geboten sind, - nicht aber, daß eben dieselben Maßregeln auch hier geboten seien; sie lehrt endlich: daß jenen massenhaft hervortretenden lokalen Erkrankungen auch entsprechende lokale Ursachen zum Grunde liegen müssen; sie lehrt aber nicht, daß diese Ursachen, weil sie dort wirksam sind, auch hier wirksam sein müßten. Denn diese Ursachen sind der Hauptsache nach bekannt; es kann daher von einem Zufalle bei der Häufigkeit der dortigen Trichinenerkrankungen nicht die Rede sein. Sie beruhen darin, daß nachweislich dort die Schweinetrichinen viel häufiger sind, als anderswo, vor allem aber darin, daß dort das Schweinefleisch nur zu häufig in einem Zustande genossen wird, in welchem die Trichinen lebendig in den menschlichen Darmkanal gelangen. Es ist nämlich ausgemacht, daß unter den Bewohnern jenes Landestheils der gewohnheitsmäßige Genuß des rohen Schweinefleisches, in Form von Hack- oder Klopsfleisch, sehr verbreitet ist, und daß diese verderbliche Gewohnheit selbst durch ihre so oft wiederkehrenden schweren Folgen nicht hat ausgerottet werden können. Aber andererseits begünstigt der Genuß des rohen Fleisches wiederum auch die Häufigkeit der Schweinetrichinen, und zwar dadurch, daß die menschlichen Excremente öfters trichinenhaltig, und daß sie dann von den Schweinen gefressen werden, so daß eine fortlaufende Infection vom Schweine aus den Menschen und von dessen Excrementen wieder auf das Schwein unterhalten wird. Als vollkommen hinreichenden Schutz gegen die Trichinengefahr hatten wir in unsere desfallsigen Bekanntmachungen eine sorgfältige Zubereitung des Schweinefleisches durch Kochen, Braten, Pökeln oder Räuchern bezeichnet. Es fragt sich nun, ob die seitdem gemachten Erfahrungen die schützende Kraft der Zubereitung bestätigt oder in Zweifel gestellt haben. Diese Frage ist glücklicher Weise als abgeschlossen zu betrachten. Es steht fest, daß trichinöses Schweinefleisch, sorgfältig zubereitet, eben so unbedenklich genossen werden darf, als trichinenfreies. ... |
Die im 50. Stück, Seite 508-509 des diesjährigen Amtsblatts abgedruckte Zusammenstellung der im diesseitigen Regierungsbezirk vorhandenen Gast- und Schankwirthschaften ec. wird in Bezug auf den Kreis Niederbarnim (B. Plattes Land No. 4) insofern berichtigt, als die Einwohnerzahl nicht 25,885 sondern 54,421 beträgt und das Verhältnis der vorgedachten Anlagen zu der letzteren sich demnach auf 1:302 statt 1:144 stellt.
Potsdam, den 26. December 1865.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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