Der Apotheker Gustav Heinrich Eduard Trantow zu Alt-Landsberg ist unterm 23. v. M. vereidigt worden. |
Dem Fräulein Henriette Ascher aus Mecklenburg-Schwerin, jetzt in Marzahn, und dem Fräulein Marie Ißberner aus Cammin, jetzt zu Lindenberg, ist die Erlaubniß ertheilt worden, im diesseitigen Regierungsbezirk Stellen als Erzieherinnen anzunehmen. |
... „Auf Grund der am 11. Mai 1866 präsentirten Muthung wird dem Königlichen Kreisgerichts-Rath a. D. Johann Friedrich Grieben zu Berlin unter dem Namen „Krug“ das Bergwerkseigenthum in dem Felde ..., welches ... in der Gemeinde Wollenberg, im Kreise Oberbarnim des Regierungsbezirks Potsdam im Oberbergamtsbezirke Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden „Braunkohlen“ hierdurch verliehen.“ ... ... „Auf Grund der am 17. November 1864 präsentirten Muthung und des am 27. December 1865 präsentirten Antrages auf Erweiterung des Feldes derselben ... wird der Saarow-Silberberger Braunkohlengewerkschaft unter dem Namen „Margarethe“ das Bergwerkseigenthum in dem Felde ..., welches ... in den Gemeinden Saarow und Reichenwalde, im Kreise Beeskow-Storkow des Regierungsbezirks Potsdam im Oberbergamtsbezirke Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden „Braunkohlen“ hierdurch verliehen.“ ... |
Der Archidiaconus Arndt Gustav Irmisch, bisher zu Bernau in der gleichnamigen Diöcese, ist zum Ober-Pfarradjuncten cum spe succedendi zu Alt-Landsberg und Wegendorf und zum Pfarradjuncten zu Hirschfelde, Diöcese Strausberg, bestellt worden. |
Der Oberförster Becker in Rüdersdorf ist zum Polizei-Anwalt für alle im Rüdersdorfer Forstrevier vorkommenden Forst- und Jagdvergehen und Uebertretungen ernannt worden. |
Einer uns zugegangenen Benachrichtigung der Herren Minister des Krieges und des Innern vom 27. v. M. zufolge, haben des Königs Majestät mittelst Allerhöchster Ordre vom 9. März d. J. im Anschlusse an die unter No. 4 der Ordre vom 23. November 1861 getroffene Bestimmung denjenigen Mitgliedern der uniformirten Militair-Begräbniß-Vereine, welche während ihrer Dienstzeit in der Armee die Unteroffizier-Charge bekleidet haben, die Erlaubniß zum Tragen der Unteroffizier-Troddel in Gnaden zu ertheilen geruht. Unter Bezugnahme auf unsere im 7ten Stück der Amtsblätter der Königlichen Regierung zu Potsdam und Frankfurt a. O. für 1862 abgedruckte Bekanntmachung vom 2. Februar und 30. Januar 1862 bringen wir dies hiermit zur Kenntniß der in Rede stehenden Vereine innerhalb der Provinz Brandenburg.
Berlin, den 18. April 1867.
Der commandirende General. Friedrich Carl.
Potsdam, den 13. April 1867. Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Wirkliche Geheime Rath v. Jagow. |
Gemäß § 1 des Gesetzes, betreffend die Landgemeinde-Verfassungen ec. vom 14. April 1856 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nachbenannten Grundstücke:
... des Grundstücks: 3,3 [Quadrat-] Rth. der fiscalischen Dorfstraße zu Lindenberg ... des Erwerbers: Kossäth Gottlieb Gathow ... der künftigen Gemeindeverbandes: Dorf Lindenberg
... des Grundstücks: 90 [Quadrat-] Rth. Acker des Domainen-Vorwerks Krummensee ... des Erwerbers: Schmiedemeister Seelstrang ... der künftigen Gemeindeverbandes: Dorf Krummensee
Potsdam, den 25. April 1867.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Herr Dr. Th. Block, praktischer Zahnarzt hierselbst - Unter den Linden Nr. 54 und 55 - hat sich erboten, verwundete Militair-Personen, die im vorjährige Kriege Verletzungen der Zahnkiefer oder Gaumen davongetragen haben, zu behandeln und ihnen die eingebüßten Zähne zu ersetzen, ohne daß ihnen dadurch Kosten erwachsen. Dies wird unter Bezugnahme auf die unterm 16. Februar 1866 veröffentlichten früheren Anerbieten des Herrn Dr. Block hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 26. Februar 1867.
Kriegs-Ministerium. Abtheilung für das Invalidenwesen.
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Es ist geschenkt worden:
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Mit dem 1. Juni d. J. wird die, unsrer Seits bei der Haltestelle Rummelsburg, nördlich der Bahn, angelegte Abladestelle für Vieh in Betrieb genommen werden, und wird von diesem Tage ab das gesammte mit den diesseitigen Vieh- und Güterzügen eingehende nach Berlin bestimmte Schlachtvieh auf dieser neuen Anlage zur Entladung kommen. Die letztere liegt außerhalb des engeren Steuerbezirks Berlins; die Versteuerung des Viehes wird daher nicht mehr bei der Entladung, sondern während des Transportes des Viehes nach der Stadt nach Maaßgabe der darüber ergehenden Vorschriften der Steuer Behörde bewirkt werden müssen.
Berlin, den 11. Mai 1867.
Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
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Am Donnerstag, den 30. d. M. - dem Himmelfahrtstage - zum ersten Male, und demnächst an jedem Sonn- und Feiertage, sowie auch am Dienstag, den 11. Juni, wird ein Extrazug Nachmittags 2 Uhr 10 Minuten von Berlin nach Erkner abgelassen werden, welcher Personen in der 2ten und 3ten Wagenklasse nach Köpenick, Friedrichshagen und Erkner befördert. Die zu diesen Zügen gelösten Fahrbillets, für welche der einfache tarifmäßige Fahrpreis zu zahlen ist, geben zugleich Anspruch auf Rückbeförderung mit einem, der um 8 Uhr 30 Minuten und 9 Uhr 30 Minuten Abends von Erkner nach Berlin wieder abgehenden Extra-Züge, wogegen die Benutzung des Guben-Berliner Localzuges No. 8, welcher die Station Erkner fahrplanmäßig um 9 Uhr 10 Minuten passirt, auf Extrafahrt-Billets nicht gestattet ist. Der Preis für Hin- und Rückfahrt beträgt: nach Cöpenick in 2ter Wagenklasse 7 Sgr., in 3ter Wagenclasse 5 Sgr., nach Friedrichshagen in 2ter Wagenclasse 9 Sgr., in 3ter Wagenclasse 6½ Sgr., nach Erkner in 2ter Wagenclasse 14½ Sgr., in 3ter Wagenclasse 10 Sgr. An den Tagen, an welchen hiernach die Extrazüge eingelegt sind, wird der Local-Zug No. 8 auf der Haltestelle Friedrichshagen nicht anhalten, Passagiere nach Cöpenick und Berlin, welche auf dieser Haltestelle zugehen sollten, werden mit den Extrazügen Beförderung finden, und ebenso werden Passagiere des Zuges No. 8, welche nach Friedrichshagen fahren wollen, in Erkner auf den zweiten, um 9 Uhr 30 Minuten von dort abgehenden Extrazug übergehen.
Berlin, den 20. Mai 1867.
Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
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In unseren Verordnungen vom 20. Februar 1866 (Amtsblatt Stück 9 Seite 82-83) und vom 11. Juni 1866 (Amtsblatt Seite 225-226) ist bestimmt worden, daß der Transport des Nitroglycerins oder Sprengöls nur in Flaschen von Blech oder starkem Glase, die korbartig umhüllt und in Holzkisten verpackt werden, als zulässig anzusehen sei, und das Gewicht des in einem Kollo versendeten Sprengöls 15 Pfund, das Gewicht des ganzen Kollo 40 Pfund nicht übersteigen dürfe. In neuerer Zeit sind für die Versendung des Sprengöls Gefäße in Anwendung gekommen, welche nicht in Holzkisten verpackt, sondern nur von doppelten, mittelst einer weichen Zwischenlage von einander getrennten starken Körben umschlossen werden. Wenn die in dieser Weise zur Versendung des Sprengöls benutzten Gefäße aus einem geeigneten festen Material hergestellt werden, so ist anzunehmen, daß die Verpackung gegen Unglücksfälle eine hinreichende Sicherheit gewährt. Ebenso erscheint unter dieser Voraussicht bezüglich der Verpackung, ein Gewicht von 25 Pfund der einzelnen Sprengöl enthaltenen Gefäße statt 15 Pfund unbedenklich. ...
Potsdam, den 4. Juni 1867.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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A. Verfahren bei Annäherung, jedoch noch vor wirklichem Ausbruche der Rinderpest innerhalb des Departements.
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Bei der zunehmenden Vermehrung solcher Fabrik-Anlagen, welche durch ihren Betrieb leicht für die Anwohner Belästigungen herbeiführen können und solche auch schon vielfach herbeigeführt haben, erscheint es geboten, in Kürze auf einige Hauptpunkte und die polizeilichen Vorschriften aufmerksam zu machen, welche bei der Wahl der Baustellen für solche Anlagen zu beachten sind. ... |
Erfahrungsmäßig ist ein großer Theil von Dampfkesselexplosionen dadurch herbeigeführt worden, daß die Wandungen der Dampfkessel, deren Widerstandsfähigkeit überhaupt durch längeren Gebrauch erheblich abgeschwächt wird, namentlich an den der Stichflamme ausgesetzten Stellen zu dünn geworben waren, um dem Drucke des Dampfes noch in gleichem Maße wie zur Zeit der Concessionsertheilung widerstehen zu können. Dergleichen geschwächte Stellen sind für das Auge weniger leicht erkennbar als bei dem Beklopfen der Wandungen für das Gehör. Wir empfehlen den Besitzern der unter unserer Aufsicht stehenden Dampfkessel von Zeit zu Zeit, etwa bei Gelegenheit der Reinigung der Kessel, diese in der bezeichneten Weise sorgfältig untersuchen zu lassen, indem wir sie zugleich auf § 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1856 aufmerksam machen, wonach der Besitzer eines im Betriebe befindlichen Dampfkessels die Pflicht hat, für die Erhaltung desselben und seiner Zubehörungen im concessionsmäßigen Zustande zu sorgen, und für eine Verletzung dieser Verpflichtung, wenn auch nur durch Unterlassungen strafrechtlich verhaftet ist.
Halle, den 19. Juli 1867.
Königliches Oberbergamt.
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7) der Kreisrichter Neubauer zu Alt-Landsberg ist zum Stadtrichter bei dem Stadtgerichte zu Berlin ernannt worden. |
... „Auf Grund der am 20. Juni 1865 präsentirten Muthung und des am 1. März 1866 präsentirten Antrages auf Erweiterung des Feldes derselben wird dem Justizrath Eduard Strohn zu Berlin unter dem Namen „Ede“ das Bergwerkseigenthum in dem Felde ..., welches .... in den Gemeinden Bollersdorf, Hasenholz und Ruhlsdorf in den Kreisen Oberbarnim und Lebus, der Regierungsbezirkr Potsdam und Frankfurt a. O. im Oberbergamtsbezirke Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden „Braunkohlen“ hierdurch verliehen.“ ... |
Zu Feuerlösch-Commissarien resp. deren Stellvertretern sind im Niederbarnimschen Kreise gewählt und diesseits bestätigt worden:
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Dem im Gabelfelde der städtischen Feldmark Alt-Landsberg von dem Ackerbürger Zahl daselbst in den Jahren 1866/67 errichteten 523° nordwestlich von der Walkmühle, 102° nördlich vom Blumberger Wege am südöstlichen Ufer des Krummen Sees belegenen Ackergehöft mit 230 Mrg. Areal ist der Name „Paulshof“ beigelegt worden.
Potsdam, den 12. August 1867.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß zur Prüfung derjenigen Handarbeits-Lehrerinnen, welche in öffentlichen Schulen Unterricht zu ertheilen beabsichtigen, ein Termin auf Montag, den 9. September d. J., angesetzt ist, und fordern Diejenigen, welche sich dieser Prüfung unterziehen wollen, auf, sich bei uns unter Einreichung 1) eines selbstverfaßten Lebenslaufes, 2) eines polizeilichen Führungsattestes, 3) eines Zeugnisses des Seelsorgers über die sittliche Befähigung zum Lehramt, zu melden, worauf ihnen weiterer Bescheid zugehen wird.
Berlin, den 9. August 1867.
Königl. Provinzial-Schul-Collegium.
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Es kommt nicht selten vor, daß Thiere, namentlich Pferde, welche Knochenbrüche oder andere Beschädigungen erlitten haben und dadurch unfähig geworden sind, sich fortzubewegen, zum öffentlichen Aergerniß längere Zeit auf der Straße liegen bleiben, weil kein geeignetes Transportmittel zu ihrer Fortschaffung vorhanden ist. Das Polizei-Präsidium hat deshalb den Pächter der hiesigen Abdeckerei veranlaßt, einen Wagen zu beschaffen, dessen eigens zu diesem Zwecke berechnete Bauart und Einrichtung es ermöglicht, dergleichen Thiere mit thunlichster Schonung aufzuheben und fortzuschaffen. Der Wagen ist auf dem Grundstück Joachimsstraße Nr. 4 aufgestellt. ...
Berlin, den 7. August 1867.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Durch unsere Amtsblatts-Bekanntmachung vom 26. August 1863 - Amtsbl. S. 246 - ist angeordnet worden, daß der Transport und die Lagerung von raffinirtem Petroleum nur den für Terpentin-Oel und Alkohol erlassenen Vorschriften unterliegen soll. Da jedoch durch fortgesetzte Beobachtungen und Versuche sich ergeben hat, daß die Feuergefährlichkeit des raffinirten Petroleums eine gefährlichere ist, als wie solche in unseren desfallsigen Verordnungen vorausgesetzt wurde, so wird ... Folgendes hiermit angeordnet:
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Dem Königlichen Kreisrichter Taubenspeck zu Kyritz ist von uns auf Grund der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 12. Juli d. J. die Annahme des Familien-Namens Daubenspeck gestattet worden.
Potsdam, den 2. September 1867.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Die Stadt Johann-Georgenstadt im Königreich Sachsen, im Erzgebirge belegen, ist am 19. August dieses Jahres durch eine verheerende Feuersbrunst fast ganz in Asche gelegt und ihre Einwohnerschaft, deren Beschäftigung hauptsächlich in Spitzenklöppelei besteht, dadurch in die drückendste Noth versetzt worden. Ueber 30 Personen sind verunglückt und von den 3700 Einwohnern der Stadt sind mehr als 3000 obdachlos geworden. Zur durchgreifenden Linderung dieser Noth bedarf es um so schleunigerer Hülfe, als im Gebirge schon mit dem Monat September die rauhere Jahreszeit begonnen hat. Nicht nur die Ausdehnung des Unglücks, sondern auch die Rücksicht auf die durch das neue Bundesverhältniß begründete Gemeinsamkeit der Interessen der gesammten Norddeutschen Bevölkerung fordern dringend dazu auf, den nothleidenden Einwohnern der abgebrannten Stadt thatkräftig beizustehen. Da die Noth der Abgebrannten so groß ist, daß die Hülfe des Einzelnen hier nicht ausreicht, sondern nur eine gemeinsame schleunige und energische Hülfe dieselben vom Untergange retten kann, so richten wir von dem edlen Wohlthätigkeitssinne der Einwohner unseres Bezirkes überzeugt, die dringende Bitte an dieselben, durch reichliche Gaben der Liebe der hart geprüften Einwohnerschaft von Johann-Georgenstadt so bald wie möglich zur Hülfe zu kommen, wobei wir bemerken, daß sämmtliche Herrn Landräthe des Bezirks sowie die Magisträte zu Potsdam und Brandenburg zur Annahme der Liebesgaben angewiesen worden sind.
Potsdam, den 26. September 1867.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Die zum 1. October d. J. bevorstehende Eröffnung der Berlin-Cüstriner Eisenbahn wird in Bezug auf Post-Einrichtungen die nachstehenden Veränderungen zur Folge haben.
A. Es werden aufgehoben:
Potsdam, den 28. September 1867.
Der Ober-Post-Director Balde.
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Die Verwaltung der Kreissteuer- und Kreis-Communal-Casse des Niederbarnimer Kreises ist vom 5. d. M. ab dem Regierungs-Secretair Stechert I. commissarisch von uns übertragen worden, was hiermit zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht wird.
Potsdam, den 7. October 1867. Königl. Regierung. Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten. |
Im Ortschafts-Verzeichnisse sind nachzutragen: ..., Paulshof, Ackergehöft, Kreis Niederbarnim, Bestellbezirk Alt-Landsberg. ... Gemäß anderweitiger Feststellung erfolgt die Bestellung ...,
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Der nachstehende, an das Königliche Staats Ministerium ergangene Allerhöchste Erlaß vom 28. September d. J. betreffend den Uebergang der Post- und Telegraphen-Verwaltung an den Präsidenten des Staats-Ministeriums:
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Schloß Mainau, den 28. September 1867. gez. Wilhelm. ggz. Graf von Bismarck-Schönhausen, Freiherr von der Heydt. von Roon. Graf von Itzenplitz. von Mühler. von Selchow Graf zu Eulenburg. An das Staats-Ministerium“
Der Präsident des Staats-Ministeriums. Graf von Bismarck-Schönhausen.
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Der durch unsere Amtsblatts-Bekanntmachung vom 7. October 1856 (A.-Bl. S. 354) auf 2½ Sgr. festgesetzte tägliche Verpflegungssatz für jeden Polizei Gefangenen in den Ortsgefängnissen unseres Verwaltungsbezirks wird wegen der gestiegenen Preise der gemeinen Nahrungsmittel bis auf Weiteres hierdurch auf 3 Sgr. vom 1. dieses Monats ab erhöht.
Potsdam, den 26. October 1867.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Es ist vor Kurzem der Fall vorgekommen, daß eine Kiste mit Knallsilber-Präparaten, welche ohne Angabe des Inhalts der Post übergeben war, im Postbetriebe explodirt ist, wodurch zwei Beamte das Leben verloren, andere Beamte Verletzungen erlitten haben und außerdem ein erheblicher Schaden an Sachen entstanden ist. Das General-Post-Amt macht in Folge dessen wiederholt und dringend darauf aufmerksam, daß bestimmungsmäßig solche Gegenstände zur Versendung mit der Post nicht aufgegeben werden dürfen, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang oder Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. Dahin gehören insbesondere Schießpulver, Feuerwerks-Gegenstände, Phosphor, Reib- oder Streichzünder, Schießbaumwolle, Knallsilber, das sogenannte Pyro-Papier, Aether oder Naphtha, Sprengöl oder Nitroglycerin, Photogen, Petroleum und Mineral-Säuren. Wer dessenungeachtet Gegenstände dieser Art unter unrichtiger Declaration, oder mit Verschweigung des Inhaltes der Sendung, der Post übergeben sollte, hat - außer der ihn treffenden Bestrafung nach den Landesgesetzen - für jeden entstehenden Schaden zu haften.
Berlin, den 4. November 1867.
General-Post-Amt.
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§ 1. Gegenstand der Volkszählung. Am 3. December d. J. soll eine Volkszählung stattfinden, bei welcher sämmtliche zur Zählungszeit im preußischen Staatsgebiete anwesende Personen in Zählungslisten namentlich verzeichnet werden unter Angabe des Geschlechts, des Alters, der Religion, des Familienstandes, des Berufs oder Gewerbes und der Arbeitsstellung, sowie der Staatsangehörigkeit und des etwaigen Vorhandenseins gewisser körperlicher und geistiger Gebrechen. Die bei dieser Volkszählung erhobenen Zahlen sollen sowohl für die Zwecke der preußischen Landesstatistik als für die verfassungsmäßigen Zwecke des Norddeutschen Bundes benutzt werden. Auch soll hierbei von der Art des Aufenthalts aller im preußischen Staatsgebiete anwesenden Personen diejenige Nachricht eingezogen werden, welche für die Zwecke des deutschen Zollvereins erforderlich ist. ... |
Nach amtlichen Nachrichten beabsichtigt die peruanische Regierung von Neuem, Deutsche zur Auswanderung nach Peru zu veranlassen und soll es sich jetzt darum handeln, 5000 Deutsche über Antwerpen nach Lima zu schaffen, damit solche nach dem Flusse Mairo gehen und dort eine Colonie gründen. Zum Zwecke der Anwerbung von Auswanderern für dieses Unternehmen ist mit dem Dampfschiffe von Lima aus ein gewisser zum Consul in Gent ernannter Peter Martin, dessen Signalement unten beigefügt wird, nach Europa abgegangen. Derselbe ist aus Luxemburg gebürtig, beschäftigt sich seit längerer Zeit mit dem Plane, deutsche Auswanderer nach Peru zu locken, und hat in Betreff des jetzigen Unternehmens mit der peruanischen Regierung einen besonderen Vertrag abgeschlossen. In seiner Begleitung wird sich wahrscheinlich ein zu gleicher Zeit von Lima abgegangener, zum Consul in Amsterdam bestellter angeblicher Preuße, Namens James Scotland, befinden, welche aus Memel gebürtig, durch einen peruanischen Paß legitimirt ist, vor einiger Zeit in Lima fallirt und seine dortigen Creditoren noch nicht befriedigt hat. Vor der Auswanderung nach Peru kann bei den dortigen unglücklichen, jedem Gedeihen einer Colonie geradezu entgegenstehenden Verhältnissen nicht dringend genug gewarnt werden. Die etwaigen Opfer der bezeichneten Speculation würden dem traurigsten Schicksale entgegen sehen, wie dies die zeitige Lage der deutschen Colonisten in Pozuzu zur Genüge darthut, und ist es deshalb die Pflicht aller öffentlichen Organe, der Ausführung des vorgedachten Unternehmens bei jeder sich darbietenden Gelegenheit mit Rath und Belehrung nach Möglichkeit entgegenzuwirken.
Signalement des J. Peter Martin. Alter: 39 Jahre, Wuchs: 1 Metre 660, Haare und Augenbrauen: schwarz, Stirn: hoch. Augen: graublau, Nase und Mund: mittel (gewöhnlich), Kinn: rund, Gesicht: oval, Bart: braun, Gesichtsfarbe: gesund. |
Zu Straußberg, Regierungsbezirk Potsdam, wird am 1. December d. J. eine Telegraphen-Station mit beschränktem Tagesdienste eröffnet.
Stettin, den 23. November 1867.
Königl. Ober-Telegraphen-Inspection.
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Der practische Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer Dr. Carl Wilhelm Immanuel Wolff, bisher Kreis-Physikus in Conitz, ist in gleicher Eigenschaft in den Kreis Niederbarnim, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Berlin, versetzt worden. |
Unter Bezugnahme auf den § 21 des Gesetzes vom 11. Mai 1851 (Gesetz-Sammlung Seite 362) werden alle Diejenigen, welche ihre Ansprüche auf Vergütung der während des mobilen Zustandes der Armee in den Monaten Mai bis September 1866 von ihnen bewirkten Kriegsleistungen noch nicht angemeldet haben, hierdurch aufgefordert, dieselben innerhalb einer präclusivischen Frist von drei Monaten bei dem betreffenden Landrathe unter Vorlegung der nöthigen Bescheinigungen anzumelden. Die Präclusivfrist beginnt mit dem Tage der ersten Publication gegenwärtiger Aufforderung durch das betreffende Regierungs-Amtsblatt. Die bis zum Ablauf derselben nicht angemeldeten Ansprüche sind nach der angezogenen Gesetzes-Stelle von jeder Befriedigung ausgeschlossen.
Berlin, den 14. October 1867.
Der Finanz-Minister. v. d. Heydt. Der Kriegs-Minister. v. Roon.
Der Minister des Innern. Gr. Eulenburg. |
Vom 1. December d. J. ab wird auf den unserer Verwaltung untergebenen Bahnen für Extrazüge fürstlicher Herrschaften und einzelner Personen nebst Begleitung folgender Tarif zur Anwendung kommen:
Berlin, den 28. November 1867.
Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
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Pflaumenmus wird auf den unserer untergebenen Eisenbahnen fortan zum Frachtsatz der ermäßigten Tarif-Classe A. befördert werden. Berlin, den 23. November 1867. |
In Folge einer Bestimmung des Herrn Ministers des Innern werden Diejenigen, welche freiwillig das Amtsblatt und den öffentlichen Anzeiger halten, hierdurch an die rechtzeitige Erneuerung der Bestellung für das Jahr 1868 erinnert. Wir bemerken dabei, daß bei verspäteten Bestellungen die vollständige Nachlieferung der bereits ausgegebenen Stücke nur insoweit würde erfolgen können, als die in geringer Zahl zurückbehaltenen Exemplare dazu ausreichen.
Potsdam, den 6. December 1867.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Erfahrungsmäßig tritt während der Weihnachtszeit eine sehr bedeutende Steigerung des Post-Päckerei-Verkehrs ein. Zwar werden Seitens der Postbehörden die umfassendsten Maßregeln getroffen, um die ordnungsmäßige Expedition der außerordentlich zahlreichen Packetsendungen sicher zustellen. Das Publikum ist indeß im Stande, auch seiner Seits dazu beizutragen, daß jener ungewöhnlich steigende Verkehr pünktlich bewältigt werde, sobald nicht der überwiegend größte Theil jener Sendungen erst in den letzten Tagen bei den Posten zusammentrifft. Es ergeht deshalb an die Versender das Ersuchen, die Aufgabe der Päckereien mit Weihnachts-Sendungen nicht auf die letzten Tage und die äußersten Fristen hinauszurücken, vielmehr im eigenen Interesse und zur Förderung des Gesammt-Verkehrs auf eine angemessene frühzeitigere Absendung jener Päckereien Bedacht zu nehmen. Zugleich wird empfohlen, daß die Signatur und der Name des Bestimmungsorts auf den Packeten recht deutlich und unzweideutig angegeben und etwaige ältere Signaturen, welche sich noch auf der Emballage befinden sollten, von derselben entfernt oder wenigstens unkenntlich gemacht werden.
Potsdam, den 9. December 1867.
Der Ober-Post-Director Balde.
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Der nächste Communal-Landtag der Kurmark wird am 15. Januar 1868 in Berlin eröffnet werden. Die verwaltenden Behörden der ständischen Institute sowie der Kreise und Gemeinden haben diejenigen Gegenstände, welche sie auf diesem Communal-Landtage zur Sprache zu bringen beabsichtigen, bei dem stellvertretenden Herrn Vorsitzenden, Ritterschaftsrath Domherrn von Bredow in Berlin, Linksstraße Nr. 34 anzumelden, die Königlichen Behörden aber sich wegen dieser Gegenstände an mich zu wenden.
Potsdam, den 18. December 1867. Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. In Vertretung v. Kamptz. |
Die Pfarrstelle zu Lindenberg, Diözese Berlin-Land, Königlichen Patronats, ist durch das Ableben ihres bisherigen Inhabers zur Erledigung gekommen. |
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