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Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1870. Potsdam, 1870. Zu haben bei den Königl. Postanstalten der Provinz und in Berlin. Preis 15 Silbergroschen. (Der Preis des Alphabet. Sach- und Namen-Registers vom ganzen Jahrgange beträgt 3 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
Vom 12. d. M. ab wird die Personen-Post zwischen Erkner und Rüdersdorf aufgehoben und gleichzeitig eine tägliche Personen-Post zwischen Neuenhagen und Rüdersdorf mit folgendem Gange eingerichtet werden:
Haltestellen zur Aufnahme von Personen in den Postwagen befinden sich an folgenden, auf dem Course belegenen Orten:
Potsdam, den 5. Januar 1870.
Der Ober-Post-Director Balde.
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Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß der Seminarcursus für die Candidaten des evangelischen Predigtamtes in dem Schullehrer-Seminar zu Drossen für dies Jahr auf die Zeit von Sonntag nach Ostern bis zum Pfingstfeste verlegt worden ist.
Berlin, den 4. Januar 1870.
Königl. Provinzial-Schul-Collegium.
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1. ... Auf Grund der am 26. Januar 1869 präsentirte Muthung und der notariellen Urkunde vom 7. December 1869 wird dem Königlichen Kammerherrn, Schloßhauptmann und Landrath, Georg Friedrich Adolph Alexander von Buch zu Stolpe bei Angermünde unter dem Namen Eva das Bergwerkseigenthum in dem Felde, ... welches einen Flächeninhalt von 500,000 [Quadrat-] Ltr. ... umfassend in den Gemeinden Flemsdorf, Felchow und dem Rittergute Schöneberg im Kreise Angermünde des Regierungsbezirks Potsdam und im Oberbergamtsbezirk Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden Braunkohlen hierdurch verliehen. ... 2. ... Christiane ... in der Gemeinde Flemsdorf und dem Rittergute Schöneberg ... 3. ... Ella ... in den Gemeinden Flemsdorf, Nieder-Landin und Berkholz ... |
Vom 24. d. M. ab wird die Personenpost zwischen Neuenhagen Bhf. und Rüdersdorf den folgenden veränderten Gang erhalten.
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Nachdem das bisher bestandene Druckschriften-Büreau mit dem heutigen Tage aufgelöst worden ist, wird das betheiligte Publikum hierdurch in Kenntniß gesetzt, daß die dem Polizei-Präsidio in Gemäßheit des § 5 des Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 einzureichenden Pflicht-Exemplare fortab in dem Präsidial-Büreau zu hinterlegen sind. Zur Empfangnahme derselben wird ein Beamter dieses Büreaux während der Dienststunden und für Zeitungen auch außerhalb derselben in dem Zimmer Nr. 9 des Dienstgebäudes, Molkenmarkt Nr. 1, anwesend sein und die gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen ertheilen.
Berlin, den 11. Januar 1870.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Feuerkassen-Ausschreiben für die zu einer Versicherungs-Societät verbundenen Städte der Kur- und Neumark, der Niederlausitz und der Aemter Senftenberg und Finsterwalde pro II. Semester 1869.
In den Monaten Juli bis mit December 1869 fanden im Societäts-Bezirke 89 Feuersbrünste statt, für welche die Societät Vergütigung zu leisten hat. Es wurden total eingeäschert: 16 Wohnhäuser, 101 Hofgebäude, 43 Scheunen, 5 Mühlen, partiell beschädigt: 2 Kirchen, 1 Thurm, 80 Wohnhäuser, 102 Hofgebäude, 10 Scheunen, 4 Mühlen, 10 Fabrikgebäude, zusammen 374 Gebäude. Außerdem erlitten 1 Wohnhaus und 1 Mühle durch den Blitz, welcher nicht zündete, partielle Beschädigungen. ... |
Der Prediger Deegener zu Alt-Landsberg ist zum Superintendentur-Verweser der Synode Strausberg ernannt worden. |
Des Königs Majestät haben mittels Allerhöchsten Erlasses vom 29. v. M. gemäß den von dem Communallandtage der Kurmark vollzogenen Wahlen, den Major a. D. und Vice-Ober-Schloß-Hauptmann Grafen von Königsmarck auf Berlitt zum Vorsitzenden und den Ritterschaftsrath Domdechanten von Bredow auf Ihlow zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Communallandtages für den Zeitraum vom 3. October 1869 bis dahin 1872 zu bestätigen geruht.
Potsdam, den 7. Februar 1870.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, Wirkliche Geheime Rath von Jagow. |
Der Haupt-Ritterschafts-Director von Tettenborn auf Reichenberg ist für die 6 Jahre vom 1. Juli 1870 bis dahin 1876 zum General-Director der Land-Feuer-Societät der Kurmark und der Niederlausitz gewählt worden.
Potsdam, den 10. Februar 1870.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, Wirkliche Geheime Rath von Jagow. |
Um den Gefahren vorzubeugen, welche durch die Versendung von Giftstoffen auf den Eisenbahnen herbeigeführt werden können, wird hierüber unter Verweisung auf § 345 No. 4 des Strafgesetzbuches vom 14. April 1851 Nachfolgendes angeordnet:
Der Minister für Handel, Gewerbe u. öffentl. Arbeiten. In Vertretung: gez. Bitter. Der Minister des Innern. Im Auftrage: gez. Weishaupt. |
Auf Grund der §§ 5, 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (G.-S. S. 265) verordnet das Polizei-Präsidium nach Berathung mit dem Gemeindevorstande für den engern Polizeibezirk von Berlin und den Polizei-Bezirk von Charlottenburg was folgt:
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Das Königliche Charité-Krankenhaus ist zwar nur zunächst für die Stadt Berlin bestimmt, indessen können auch auswärtige Kranke, soweit es der Raum gestattet, aufgenommen werden, wenn durch ein von einem practischen Arzte ausgestelltes Attest die Wahrscheinlichkeit einer Heilung der Krankheit nachgewiesen und ein Revers des Vorstandes derjenigen Gemeinde, welche den Kranken der Charité zusendet, beigebracht wird, wonach der Vorstand Namens der Commune sich verpflichtet, nicht allein die Kur- und Verpflegungskosten, welche für körperlich Kranke täglich 15 Sgr., für Geisteskranke dagegen täglich 25 Sgr. betragen, und von 60 zu 60 Tagen mit resp. 30 Thlr. und 50 Thlr. vorausbezahlt werden müssen, der Charité-Direction zu erstatten, ohne daß dieselbe genöthigt ist, sich zuerst an den Verpflegten oder andere zur Zahlung verpflichtete Personen zu halten, sondern auch den Kranken sofort zurückzunehmen, wenn derselbe diesseits für unheilbar erklärt worden oder nicht mehr als Gegenstand eines Heilverfahrens zu erachten sein, oder die Charité-Direction aus anderen Gründen seine Entlassung anordnen sollte. Die beiden obenerwähnten Bescheinigungen müssen jedenfalls vor oder bei der Aufnahme eines Kranken in das Charité-Krankenhaus der Direction übergeben werden, widrigenfalls die Aufnahme nicht gestattet werden kann. Handelt es sich um die Aufnahme eines Geisteskranken, so muß das ärztliche Attest auch ein nach Vorschrift des Ministerial-Rescripts vom 19. Mai 1840 - Min. Bl. für die innere Verwaltung pro 1840 S. 246 - motivirtes Gutachten über das wirkliche Vorhandensein der Geisteskrankheit enthalten. Die Charité-Direction übernimmt in keinem Falle eine Verpflichtung zur Tragung von Kosten, welche durch die Entweichung eines Geisteskranken aus der Anstalt verursacht werden, da sie mit Rücksicht auf die anderweitigen Anstalts-Interessen außer Stande ist, größere, als die gegenwärtig zur Verhütung von Erweichungen schon bestehenden Sicherheits-Maßregeln zu treffen. Soll die Unterbringung eines Kranken ohne gleichzeitige Einreichung des vorgedachten Reverses des betreffenden Ortsvorstandes erfolgen, so ist bei der Aufnahme, neben Beobachtung der Vorschriften hinsichtlich der Beibringung des ärztlichen Attestes und Einzahlung des Kostenvorschusses, eine Caution von 100 Thlr. bei der Charité-Casse zu deponiren und die Charité-Direction in diesem Falle berechtigt, diese Caution nach Deckung der rückständigen Kurkosten zum Transport des Kranken in seine Heimath zu verwenden, sofern die Pränumeration nicht fortgesetzt pünktlich erfolgen sollte.
Berlin im November 1869.
Königl. Charité-Direction.
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Die durch den Bau der Brücke über die Spree, oberhalb des Berliner Weichbildes für die neue Berliner Verbindungsbahn erforderlich gewordene Versetzung des Mastentkrahns von der Oberschleuse des Schiffahrtscanals nach einem neuen Aufstellungsort am linken Spreeufer in der Verlängerung der Akazienallee und dem Dorfe Stralau gegenüber findet nunmehr statt und wird vor Wiederbeginn der Schiffahrt beendigt sein, welches hierdurch zur Kunde des Schiffahrttreibenden Publikums gebracht wird.
Potsdam, den 15. Februar 1870.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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In mehreren und zwar entfernt von einander belegenen Ortschaften des Kreises Nieder-Barnim haben sich verschiedene, der Tollwuth verdächtige Hunde gezeigt, ohne daß es gelungen ist, dieselben zu tödten. Dieses Auftreten der Wuthkrankheit läßt vermuthen, daß dieselbe bei den verschiedenen von ihr ergriffenen Hunden nicht durch den Biß eines einzelnen wüthenden Hundes entstanden ist, sondern daß dieselbe vielmehr bei mehreren Hunden sich ursprünglich erzeugt hat. Unter solchen Umständen gewährt das in unserer Polizei-Verordnung vom 6. Februar 1868 ad 1 vorgeschriebene Anlegen der Hunde im Umkreise einer halben Meile von denjenigen Ortschaften, in denen ein toller Hund bemerkt worden ist, keine genügende Sicherheit und verordnen wir daher im Hinweis auf die genannte Polizei-Verordnung - Amtsblatt von 1868, Stück 7, Pag. 50 - auf Grund der §§ 5 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 Folgendes:
Potsdam, den 15. März 1870.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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... Auf den Bericht vom 24. Januar d. J., die Befugniß der Apotheker zur Anfertigung von Recepten betreffend, welche nicht von approbirten Medicinal- Personen verschrieben sind, erwiedere ich der Königlichen Regierung, daß eine Nöthigung hierin etwas Neues zu verordnen, nicht besteht, weil die Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund gemäß § 6 derselben auf den Verkauf von Arzneimitteln keine Anwendung findet. Auch können Abänderungen des bestehenden Rechts durch bloße Verfügungen nicht getroffen werden, weil sich dasselbe auf Gesetze gründet. Um aber bei den Apothekern in diesem Punkte keine Zweifel über ihre Pflichten aufkommen zu lassen, bestimme ich hierdurch, das Apotheker Recepte, welche nicht von approbirten Aerzten oder Wundärzten verschrieben sind, nur dann anzufertigen berechtigt und verpflichtet sind, wenn die verschriebene Arznei lediglich aus solchen Mitteln besteht, welche auch im Handverkauf abgegeben werden dürfen. Ausgeschlossen hiervon sind insbesondere die in den Tabellen B. und C. zur Pharmacopöe aufgeführten Medikamente und Gifte. Die Verabfolgung der letzteren auf Giftscheine wird hierdurch nicht berührt.
Berlin, den 8. März 1870. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten. v. Mühler. |
Unterrichts-Plan der Forst-Akademie zu Neustadt-Eberwalde für das Sommer-Semester 1870.
Neustadt-Eberswalde den 16. März 1870.
Der Director der Forst-Akademie. Danckelmann.
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Durch die Amtsblatts-Verordnung vom 14. December 1834 (s. Amtsblatt v. J. 1834 S. 351) ist ausdrücklich bestimmt, daß die Schulstuben lediglich für Schulzwecke benutzt werden sollen, wovon selbst in der Ferienzeit nicht die geringste Ausnahme zu Gunsten des Lehrers und seiner Familie oder seiner Wirthschaft gestattet ist. Neuerdings ist es zu unserer Kenntniß gebracht, daß hin und wieder nicht bloß Lehrer sich erlaubt haben, das Schulzimmer zu ihren Privatzwecken zu benutzen, sondern es ist sogar in einem Falle vorgekommen, daß in dem Schulzimmer mißbräuchlich ein Tanzvergnügen abgehalten ist. Wir sehen uns daher veranlaßt, obige Verordnung aufs Neue einzuschärfen und geben allen Schul- und Ortsvorständen hiermit aufs Gemessenste auf, jede unerlaubte Verwendung der Schulzimmer strenge zu untersagen. Uebertreter dieser Anordnung werden wir unnachsichtlich zur Bestrafung ziehen.
Potsdam, den 21. März 1870.
Königl. Regierung. Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.
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Unter Aufhebung unserer Polizei-Verordnung für das Befahren des Finow-Kanals und der übrigen Kanäle des Potsdamer Regierungsbezirks mit Dampfschiffen vom 21. Februar 1857 (Amtsblatt für 1857 Seite 86 und 87) verordnen wir auf Grund der §§ 6 und 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 hierdurch Folgendes über den Betrieb der Dampfschifffahrt auf den unter unserer Verwaltung stehenden Schifffahrts-Kanälen:
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Es ist geschenkt worden: ... in der Superintendentur Berlin-Land,
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Vom 1. Mai d. J. ab treten bei den Courierzügen No. 1 und 2 und den Personenzügen No. 9, 6 und 10 der Strecke Berlin-Breslau ... einige nicht erhebliche Aenderungen ein und werden diese Züge von jenem Tage ab in folgendem Fahrplan befördert werden. A. Richtung Berlin-Breslau.
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Die Löschversuche, welche Herr Bernhard Loeb, Vertreter der Maschinen- und Dampfkessel-Armatur-Fabrik von Schäffer und Budenberg in Buckau bei Magdeburg, mit einem in obiger Fabrik hergestellten Feuerlöschapparate, Gasspritze oder Extincteur genannt, angestellt hat und die schon vielfach vorgekommene Anwendung desselben, haben die außerordentliche Nützlichkeit dieses Apparates beim Ausbruch eines Feuers in geschlossenem Raume, sowie bei einem offenen Feuer, wenn dasselbe noch nicht zu große Ausbreitung gewonnen hat, festgestellt. Dieser Apparat ist besonders geeignet für große Gebäulichkeiten, also für Fabriken, Lagerräume, Oeconomiehöfe, Mühlen, für alle öffentlichen Gebäude, wie Armen-, Zucht-, Kranken-, Schauspielhäuser, Archive und überall da, wo es gilt, einen ausbrechenden Brand, bevor er größere Ausbreitung gewinnen kann, zu löschen. Da die Beschaffung dieses Apparats keine bedeutenden Kosten erfordert, dessen Aufbewahrung und Gebrauch keine Schwierigkeit verursacht und die Fabrikbesitzer sowohl wie Herr Loeb sehr gern bereit sind, jede Auskunft und Unterweisung zu geben und Bürgschaft für eine längere Dauer der Füllung zu leisten, so können wir die Anschaffung dieses Apparates für die geeigneten Fälle nur empfehlen.
Potsdam, den 26. April 1870.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Niederbarnimer Kreis.
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Zur Ausbildung von Seminar-Präparanden haben sich ferner bereit erklärt und werden empfohlen: ...
Potsdam, den 17. Mai 1870.
Königl. Regierung.
Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.
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Auf Grund des § 57 des Gesetzes über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 werden folgende Bestimmungen getroffen: Behufs Erleichterung des brieflichen Verkehrs werden fortan Correspondenzkarten zur Beförderung durch die Post zugelassen. Die Vorderseite der Correspondenzkarte enthält einen zur Einrückung der Adresse bestimmten Vordruck. Die Rückseite kann in ihrer ganzen Ausdehnung zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Adresse und die Mittheilung können mit Tinte, Bleistift, Rothstift oder sonstigem färbenden Material geschrieben werden, nur muß die Schrift haften und deutlich sein. Die Mittheilungen auf der Rückseite können auch durch Druck, Lithographie usw. hergestellt werden, wobei alsdann auch schriftliche Einschaltungen zulässig sind. Der Absender braucht sich nicht zu nennen. Formulare zu den Correspondenzkarten können allen Postanstalten sowie bei den Briefträgern Landbriefträgern bezogen werden. Diese sind bereits mit der die Gebühr für die Beförderung der Correspondenzkarten darstellenden Freimarke von 1 Groschen, beziehungsweise 3 Kreuzer beklebt. ... Die vorstehenden Bestimmungen treten mit 1. Juli 1870 in Kraft.
Berlin, den 6. Juni 1870. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes: Gr. v. Bismarck-Schönhausen. |
Um die richtige Spedition der Postsendungen nach solchen Orten zu sichern, woselbst sich keine Postanstalt befindet, ist es zweckmäßig, daß von dem Absender außer dem eigentlichen Bestimmungsorte noch diejenige Postanstalt auf der Adresse angegeben werde, von welcher aus die Behändigung der Sendung an den Adressaten bewirkt wird. Die unrichtige Bezeichnung der Distributions-Postanstalt oder das gänzliche Fehlen einer bezüglichen Angabe können die rechtzeitige Ueberkunft solcher Postsendungen in Frage stellen. Es empfiehlt sich daher, daß Correspondenten, an deren Wohnsitz sich eine Postanstalt nicht befindet, diejenigen Personen, mit welchen sie in Briefwechsel stehen, auf das gedachte Erforderniß aufmerksam machen und denselben mittheilen, durch Vermittelung welcher Postanstalt sie ihre Sendungen empfangen.
Berlin, den 16. Juni 1870.
General-Post-Amt.
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An Stelle des letzten Absatzes unseres Personengeld-Tarifes tritt folgende Bestimmung: Bei Fahrten größerer Gesellschaften, sei es in einem Extrazuge oder in einem gewöhnlichen Personenzuge, kann der tarifmäßige Fahrpreis nach dem Ermessen der Eisenbahn-Verwaltung bis zu 50%, je nachdem die Anzahl der Personen respective die zu durchfahrende Stecke größer oder geringer ist, ermäßigt werden.
Berlin, den 23. Juni 1870.
Königl. Direction
der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
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Auf Grund der §§ 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz-Sammlung Seite 265) verordnet das Polizei-Präsidium für den engeren Polizei-Bezirk von Berlin und den Polizei-Bezirk von Charlottenburg was folgt:
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Die seitens des Königlichen Finanz-Ministeriums veranlaßte Publication des Werkes „Die Ergebnisse der Grund- und Gebäudesteuer-Veranlagung“ ist nunmehr für den ganzen Umfang der Provinzen Brandenburg, Preußen ec. (nahezu) beendigt. Dieses Werk bietet ein vorzügliches Material für die Kenntniß unserer landwirtschaftlichen Zustände dar, wie es kein anderer Staat in gleicher Vollständigkeit, Uebersichtlichkeit und Zuverlässigkeit besitzt. Für jeden einzelnen Gemeinde- und selbstständigen Gutsbezirk ertheilt das Werk specielle Auskunft über Einwohnerzahl, Flächeninhalt, über Bonität und Reinertrag des Bodens, über den Bestand und Nutzungswerth der Gebäude, über die zu entrichtende Grund- und Gebäudesteuer ec. Mit diesem Buche in der Hand vermag sich Jeder, der ein Gut zu erwerben oder zu pachten oder auf hypothekarische Sicherheit Geld auszuleihen beabsichtigt, über den Werth des Bodens ec. selbst in den entferntesten Landestheilen sofort und ohne alle Schwierigkeiten genau zu unterrichten. Um das Werk dem allgemeinen Nutzen in ausgedehntester Weise zugänglich zu machen, ist die Einrichtung getroffen, daß dasselbe sowohl in einzelnen Bänden, deren jeder einen Regierungsbezirk umfaßt, als auch in besonderen Heften für jeden Kreis bezogen werden kann. Die Verkaufspreise sind, ganz außer Verhältniß zu den sehr bedeutenden Herstellungskosten, im Interesse des Publikums auf einen möglichst geringen Betrag festgestellt worden. Der Preis eines Bandes für den Regierungsbezirk Potsdam beträgt 2 Thlr. 20 Sgr., für jeden anderen der betreffenden Regierungsbezirke, je nach der Größe derselben 1 Thlr. bis 3 Thlr. 15 Sgr., der Preis für jedes Kreisheft durchweg 7½ Sgr. Der Verkauf sämmtlicher Theile des Werkes ist vom Königlichen Finanz-Ministerium der landwirthschaftlichen Verlagshandlung von Wiegandt & Hempel, Zimmerstraße 91 in Berlin, übertragen worden und kann jeder verlangte Theil des Werkes von dieser Handlung im gewöhnlichen buchhändlerischen Wege jederzeit bezogen werden. Wir empfehlen das Werk den Bezirkseingesessenen, welche für dasselbe ein Interesse haben, zur weitern Verbreitung und resp. Anschaffung.
Potsdam, den 2. Juni 1870. Königl. Regierung. Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten. |
Statut
der
„Actien-Gesellschaft Unions-Gestüt Hoppegarten“.
Titel I.
Bildung, Zweck, Sitz und Dauer der Gesellschaft.
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Allerhöchster Aufruf!
Das Vaterland erwartet, daß alle Frauen bereit sind, Ihre Pflicht zu thun! Hülfe zunächst an den Rhein zu senden. Die Königin. |
Für die Dauer der Mobilmachung werden an die mobilen Militairs und Militair-Beamten in Privat-Angelegenheiten: gewöhnliche Briefe und Correspondenzkarten, sowie Geldbriefe mit einem Werthinhalt unter und bis 100 Thlr. einschließlich, und zwar frei von Norddeutschem Porto befördert. Correspondenzkarten, welche nicht mit Freimarken beklebt sind, und welche bisher nur in Partien von wenigstens 100 Stück zu dem Preise von 5 Sgr. verabfolgt wurden, können von jetzt ab auch in kleineren Quantitäten und zwar bis zu 5 Stück im Preis von 3 Pfennigen bei sämmtlichen Postanstalten entnommen werden. Die Adressen der Sendungen an die mobilen Militairs und Militair-Beamten müssen mit dem Vermerk „Feldpostbrief“ versehen sein und genau ergeben, zu welche Armee-Corps, welcher Division, welchem Regimente, welchem Bataillon, welcher Compagnie (oder sonstigem Truppentheile) der Adressat gehört, welchen Grad und Character oder welches Amt bei der Milttair-Verwaltung derselbe bekleidet.
Berlin, den 17. Juli 1870.
General-Postamt.
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Vom 17. d. M. ab werden auf den diesseitigen Stationen Berlin, Frankfurt a. O., Liegnitz, Breslau, Görlitz, Greiffenberg, Hirschberg, Dittersbach und Liebau Rundreisebillets, welche zu Reisen nach bedeutenderen Orten der Sächsischen und Oesterreichischen Monarchie, als Dresden, Bodenbach, Prag, Brünn, Olmütz, Wien, Gratz, Laibach, Triest, Pragerhof, Ofen, Pest, Marchegy, Oderberg, Pardubitz, Königgrätz, Josephstadt, Trautenau ec. und zurück nach der Abfahrtsstation in verschiedenen weiteren und engeren Touren berechtigen, zu erheblich ermäßigten Preisen verausgabt. Die Unterbrechung der Fahrt ist auf jeder innerhalb der betreffenden Tour gelegenen, in den Billets markirten Coupon-Station gestattet. Nähere Angaben über die verschiedenen Routen und Preise der Billets enthalten die in den Vestibülen unserer Stationsgebäude ausgehängten Placate. Auf jedes Rundreise-Billet werden 50 Pfund Freigepäck bewilligt. Kinder unter zwei Jahren werden frei befördert, für Kinder höheren Alters sind die vollen Billetpreise zu zahlen.
Berlin, den 12. Juli 1870.
Königl. Direction der Nieberschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
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Bekanntmachung,
die Abhaltung eines allgemeinen Bettages betreffend.
Seine Majestät der König haben in Rücksicht auf den erfolgten Ausbruch des Krieges mit Frankreich mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 21. d. M. die Abhaltung eines allgemeinen Bettags mit Gottesdienst in sämmtlichen Kirchen und Enthaltung von öffentlichen Geschäften und Arbeiten, soweit die dringende Noth der Gegenwart es erlaubt, am 27. Juli d. J. anzuordnen geruht.
Indem wir dies hierdurch im höheren Auftrage zur allgemeinen Kenntniß bringen, bemerken wir, daß hiernach an dem gedachten Tage alle öffentlichen Geschäfte, insbesondere Bauten, Termine ec. werden zu ruhen haben. Ein Gleiches wird in den Privat-Verhältnissen von dem bereitwilligen Entgegenkommen der Bevölkerung erwartet. Der Post-, Eisenbahn- und Telegraphen-Dienst, sowie alle zu Kriegszwecken erforderlichen Verrichtungen sollen auch an jenem Tage in ungestörtem Betriebe bleiben.
Potsdam, den 22. Juli 1870.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das diesjährige Departements-Ersatz-Geschäft an folgenden Orten und Tagen stattfinden wird.
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In den regelmäßigen Fahrten der Postdampfer von Bremen und Hamburg nach New York tritt eine Unterbrechung ein. In Folge dessen werden alle Correspondenzen nach den Vereinigten Staaten von Amerika bis auf Weiteres mittelst der directen Norddeutsch-Amerikanischen Briefpackete auf dem Wege über Belgien und England abgesandt. Das Porto beträgt für Correspondenzen nach den Vereinigten Staaten von Amerika via Belgien und England: für frankirte Briefe pro Loth 4 Groschen oder 14 Kreuzer, für frankirte Drucksachen und Waarenproben pro 2½ Loth 1½ Groschen bezw. 6 Kreuzer.
Berlin, den 19. Juli 1870.
General-Postamt.
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Die nach der mobilen Armee gerichteten Postsendungen können, da die Marschquartiere der einzelnen Truppentheile fortwährend wechseln, nicht, wie im gewöhnlichen Verkehre auf einen vom Absender anzugebenden bestimmten Ort geleitet, sondern derjenigen Feld-Postanstalt zunächst zugeführt werden, welche für den betreffenden Truppentheil den Postdienst wahrzunehmen hat. Für jedes Armee-Commando, jedes Armee-Corps, jede Division und für die Reserve-Cavallerie und Artillerie jedes Armee-Corps ist je eine mobile Feld-Postanstalt in Thätigkeit. Bis zu dieser Feld-Postanstalt, welche bei dem betreffenden Stabe mitmarschirt, werden die an die Truppen gerichteten Sendungen befördert, von dort werden sie alsdann durch commandirte Militairs der einzelnen Truppen-Abtheilungen oder Detachements abgeholt. ... Es empfiehlt sich übrigens, daß auf allen Briefen und Geldbriefen, welche durch die Feld-Postanstalten nach der Armee befördert werden sollen, der Absender sich auf der Siegelseite namhaft mache, damit, wenn irgend welche Zwischenfälle die Behändigung an den Adressaten unthunlich machen, alsbald die weitere Bestimmung des Absenders eingeholt werden kann. Eine Verpflichtung zur Namhaftmachung des Absenders besteht jedoch in keiner Weise.
Berlin, den 22. Juli 1870.
General-Post-Amt.
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Es ist bereits darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Postverwaltung zur Benutzung im Feldpostverkehr besondere Correspondenzkarten mit der Ueberschrift „Feldpost-Correspondenzkarten“ und zwar in zwei verschiedenen Sorten (für den Verkehr an die mobilen Truppen und für den Verkehr von den mobilen Truppen) hat herstellen lassen. Wenn jedoch, namentlich während der Uebergangszeit, hin und wieder auch die gewöhnlichen Correspondenzkarten zum brieflichen Verkehr nach und von der Armee noch benutzt werden sollten, so sind die Postanstalten angewiesen, Einwendungen dagegen nicht zu erheben und diese Karten, sofern sie nur den an die Feldpost-Correspondenz überhaupt zu stellenden Anforderungen entsprechen, ohne Ansatz von Porto zu befördern.
Berlin, den 23. Juli 1870.
General-Postamt.
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In den Tagen vom 27. bis 31. Juli können zur Beförderung an die im Felde stehenden mobilen Truppen Privat-Packereien nur unter folgenden Bedingungen angenommen werden: 1) das Packet darf nur Kleider, Wäsche und dergleichen, aber keine Lebensmittel enthalten; 2) das Packet darf nicht über 5 Pfd. wiegen; 3) zu jedem Begleitbriefe darf nur ein Packet gehören; 4) der Begleitbrief muß genau ergeben, zu welchem Armee-Corps, welcher Division, welchem Regimente, welcher Compagnie oder sonstigem Truppentheil der Adressat gehört, welchen Grad und Charakter oder welches Amt derselbe bei der Militärverwaltung hat; 5) auf dem Packete selbst muß ebenfalls die vollständige Adresse des Empfängers wie auf dem Begleitbriefe sein. Es empfiehlt sich, zu dem Zwecke eine mit der vollständigen deutlichen Adresse des Empfängers versehene Correspondenzkarte auf das Packet aufzuheften; ... Vom 1. August ab kann eine Annahme von Privat-Päckereien an die im Felde stehenden Truppen bis auf Weiteres überhaupt nicht mehr stattfinden ...
Berlin, den 24. Juli 1870.
General-Postamt.
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Bei den Telegraphen-Stationen der diesseitigen Eisenbahn werden bis auf Weiteres Privat-Depeschen zur Beförderung nicht mehr angenommen.
Berlin, den 25. Juli 1870.
Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
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Bekanntmachung, betreffend die auf Grund des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1870 in Gemäßheit des Allerhöchsten Präsidialerlasses vom 24. Juli 1870 zu begebende 5procentige Anleihe des Norddeutschen Bundes vom Jahre 1870. Durch das Bundesgesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marine-Verwaltung vom 21. Juli 1870 ist dem Unterzeichneten die Ermächtigung ertheilt, zur Bestreitung der durch die angeordnete Mobilmachung der Armee und durch die Kriegführung entstehenden außerordentlichen Ausgaben die Summe von 120 Millionen Thalern im Wege des Credits flüssig zu machen. Durch Allerhöchste Präsidialverordnung vom 24. Juli 1870 ist genehmigt worden, daß von jener Summe ein Betrag von 100 Millionen Thalern durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundesgesetzblatt S. 339) zu verwaltende, mit jährlich fünf vom Hundert zu verzinsende Anleihe beschafft und zu diesem Zwecke ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen ausgegeben werde. ...
Berlin, den 26. Juli 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. Graf von Bismarck-Schönhausen. |
An mein Volk!
Indem Ich heute zur Armee gehe, um mit ihr für Deutschlands Ehre und für Erhaltung unserer höchsten Güter zu kämpfen, will Ich im Hinblicke auf die einmüthige Erhebung Meines Volkes eine Amnestie für politische Verbrechen und Vergehen ertheilen. Ich habe das Staats-Ministerium beauftragt, Mir einen Erlaß in diesem Sinne zu unterbreiten.
Mein Volk weiß mit Mir, das Friedensbruch und Feindschaft wahrhaftig nicht auf unserer Seite war. Aber herausgefordert, sind wir entschlossen, gleich unseren Vätern und in fester Zuversicht auf Gott den Kampf zu bestehen zur Errettung des Vaterlandes.
Berlin, den 31. Juli 1870.
Wilhelm.
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Für die Dauer der Mobilmachung werden im Feldpost-Verkehr Correspondenzkarten frei von Nordeutschem Porto befördert. Es sind zu dem Zwecke besondere Feldpost-Correspondenzkarten hergestellt worden, und zwar: a) für Sendungen an die mobilen Militairs und Militairbeamten oder b) für Sendungen von den mobilen Militairs und Militairbeamten. Auf den Feldpost-Correspondenzkarten zu a. sind durch Vordruck diejenigen Angaben angedeutet, deren es Behufs der pünktlichen Beförderung im Feldpostbetriebe bedarf. ...
Berlin, den 30. Juli 1870.
General-Post-Amt.
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Auf Grund der uns durch § 2 des Gesetzes über die Schonzeiten des Wildes vom 26. Februar d. J. (G.-S. S. 120) beigelegten Befugniß, bestimmen wir hierdurch, daß in Betreff der im § 1 sub 11 (Rebhühner) und sub 12 (Auer-, Birk- und Fasanenhennen, Haselwild, Wachteln und Hasen) aufgeführten Wildarten die Jagd am 24. August d. J. eröffnet wird.
Potsdam, den 8. August 1870.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Bei den Telegraphen-Stationen der diesseitigen Eisenbahn werden Privat-Depeschen, soweit sie nicht über die Grenzen des Norddeutschen-Bundes hinaus bestimmt sind, bis auf Weiteres zur Beförderung wieder angenommen.
Berlin, den 8. August 1870.
Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
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Um die Kenntnißnahme von den Verlusten der Armee während des gegenwärtigen Krieges möglichst zu erleichtern, sind folgende Anordnungen getroffen worden:
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Dem General-Postamte gehen noch unaufhörlich Beschwerden wegen Correspondenzverzögerungen zu. Die Einzelbeantwortung wird bei der ohnehin auf das äußerste in Anspruch genommenen Zeit und Arbeitskraft zur Unmöglichkeit. Es wird daher hiermit wiederholt bekannt gegeben, daß die Ursache jener Verzögerungen in der zeitweise totalen Störung der Eisenbahn-Verbindungen, Folge der Militairtransporte, liegt. Alle sich darbietenden Transportmittel: die Militairzüge, die Avisozüge, Kohlenzüge, selbst einzelne Locomotiven und Draisinen werden von der Postverwaltung, wo es irgend angeht, zur Briefbeförderung benutzt; in vielen Gegenden des Staats sind auf den alten, seit dem Bau der Eisenbahnen von der Post verlassenen Landstraßen für diese Zwischenzeit wieder gewöhnliche Posten eingerichtet worden, soweit der in Anspruch genommene Pferdebestand des Landes und die Plötzlichkeit des Umsturzes im gesammten Beförderungssystem es irgend ermöglichten. Daß alle diese Mittel die Schnell- und Courierzüge auf die großen Entfernungen, um welche es sich bei dem jetzigen Kriege handelt, nicht ersetzen können, liegt auf der Hand. Außerdem macht das General-Postamt - was speciell die Beschwerden über verspätetes Eintreffen der Briefe von der Armee betrifft - darauf aufmerksam, daß, wie dies öfters im Kriege geschieht, auf militairischen Befehl die Absendung aller Correspondenzen aus dem Bereich der operirenden Armeen mit voller Absicht bisweilen um einige Tage verzögert wird. Es bedarf gewiß nur dieser Hindeutungen, um das betheiligte Publikum zu veranlassen, die für den Einzelnen mitunter gewiß recht bitteren Folgen der Correspondenzverzögerungen mit der patriotischen Hingebung zu ertragen, von welcher alle Bürger des Vaterlandes in der großen Zeit erfüllt sind, die zu erleben die Vorsehung uns gewürdigt hat.
Berlin, den 10. August 1870.
General-Postamt.
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Bei den Landwehr-Infanterie-Regimentern führt in der Regel jedes Bataillon für sich die Compagnienummern 1-4, während bei den Linien-Infanterie-Regimentern die Bataillone (das Ersatzbataillon ausgenommen) in fortlaufender Reihenfolge die Compagnienummern 1-12 führen. Mit Rücksicht hierauf ist zwar bei Adressirung von Sendungen an Soldaten der Linien-Infanterie die bloße Angabe der Compagnienummer hinreichend, um auch das Bataillon aufzufinden, bei welchem der Adressat sich befindet, bei Sendungen an Landwehr-Infanterie-Truppen jedoch ist außer der Bezeichnung der Compagnie auch die Angabe der Bataillonsnummer unerläßlich.
Berlin, den 21. August 1870.
General-Postamt.
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17. ... Auf Grund der am 15. September 1869 mit Präsentationsvermerk versehenen Muthung wird dem Königlichen Kreisgerichtsrath D. Johann Friedrich Grieben zu Berlin unter dem Namen Fichte I das Bergwerkseigenthum in dem Felde ... welches einen Flächeninhalt von 493,061 ... [Quadrat-] Ltr. ... umfassend in den Gemeinden Haselberg und Wollenberg im Kreise Oberbarnim, des Regierungsbezirks Potsdam und im Oberbergamtsbezirke Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden Braunkohle hierdurch verliehen. ... 18. ... 20. September 1869 ... Fichte II ... in den Gemeinden Haselberg und Wollenberg ... |
Zufolge hierselbst eingegangener amtlicher Benachrichtigung ist in der Stadt Oranienburg und in der Ortschaft Loewenberg, Kreis Niederbarnim, sowie auch in Groß-Barnim, Kreis Oberbarnim, diesseitigen Regierungs-Bezirks die Rinderpest zum Ausbruch gekommen und hat daselbst nicht unerhebliche Dimensionen angenommen. Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Rinderpest vom 7. April 1869 und § 17 der Instruction vom 26. Mai v. J. (Bundesgesetz-Bl. pr. 1869 S. 105 u 150) wird deshalb in den nachstehend benannten Kreisen „Nieberbarnim, Ruppin, Templin, Oberbarnim, Teltow, Beeskow und Angermünde“ die Abhaltung von Viehmärkten untersagt. Gemäß § 4 des allegirten Gesetzes über die Rinderpest nebst §§ 11 und 19 der Instruction vom 26. Mai v. J. ist fortan Jeder, der zuverlässige Kunde davon erlangt, daß ein Stück Vieh an der Rinderpest erkrankt oder gefallen ist, oder daß auch nur der Verdacht einer solchen Krankheit vorliegt, verpflichtet, ohne Verzug der Orts-Polizei-Behörde davon Anzeige zu machen. Für die auf Anordnung der Behörde getödteten Thiere oder vernichteten Sachen, sowie für die nach rechtzeitig erfolgter Anzeige des Besitzers gefallenen Thiere wird in Gemäßheit § 3 des Gesetzes cit. der durch unpartheiische Taxatoren festzustellende gemeine Werth aus der Bundescasse vergütet. Jeder, der die vorgeschriebene Anzeige unterläßt, verliert nicht allein den Anspruch auf Entschädigung, sondern hat außerdem die Bestrafung nach Maßgabe der von uns heute erlassenen Polizei-Verordnung zu gewärtigen.
Potsdam, den 3. September 1870.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
[nachfolgend: Polizei-Verordnung, betreffend Anzeigepflicht in Folge Ausbruchs der Rinderpest.] |
In der Stadt Oranienburg, den Ortschaften Loewenberg, Kreis Nieder-Barnim, und Groß-Barnim, Kreis Ober-Barnim, ist die Rinderpest ausgebrochen. Wir hoffen, daß bei den zur Verhütung der weiteren Verbreitung der Seuche getroffenen Maßregeln es gelingen wird, dieselbe zu localisiren und möglichst bald zu ersticken. Da aber bei der großen Leichtigkeit, mit welcher der Ansteckungsstoff verbreitet wird, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, daß diese äußerst gefährliche und verderbliche Krankheit auch andere Kreise unseres Verwaltungsbezirkes heimsucht, so haben wir es für nothwendig erachtet, über die Erscheinungen und Symptome, unter denen die Rinderpest aufzutreten pflegt, die nachstehend Belehrung zur Kenntniß des Publikums zu bringen ... |
Nach dem Gesetze über die Maßregeln gegen die Rinderpest vom April 1869 vergütet die Bundescasse nur
Den bezüglichen Abschnitt des Patents haben wir, damit er zur allgemeinen Kenntniß Beikommender gelange, hierunter abdrucken lassen.
Potsdam, den 5. September 1870.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Es wird hiermit bekannt gemacht, daß die unter dem 3. d. M. (mittelst Extrablatts) erlassene Amtsblatts-Verfügung, das Verbot der Viehmärkte und die gesetzliche Anzeigepflicht betreffend, auch auf die zu keinem Landraths-Kreise gehörige Stadt Potsdam Anwendung findet.
Potsdam, den 7. September 1870.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Es hat sich auch in diesem Jahre wieder der Ursprung der herrschenden Rinderpest theilweise auf das von den umherziehenden und gewerbsmäßigen Viehhändlern angekaufte Rindvieh zurückführen lassen. Wir sehen uns dadurch veranlaßt, die Aufmerksamkeit der Kreis- und Lokal-Behörden auf diesen Viehhandel zu lenken und dem Publikum die größte Vorsicht im Verkehre mit demselben zu empfehlen.
Potsdam, den 7. September 1870.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Unter einem Viehtransporte, welcher am 5. d. M. aus dem Gehöfte der Wittwe Lehnert zu Fiedrichshof bei Berlin abgegangen, durch Hohen-Schoenhausen, Arensfelde [!], Blumberg, Seefelde, Werneuchen, Hirschfelde, Heidekrug, Theerofen, Sternebeck und Lüdersdorf passirt, in dem Kruge zu Arensfelde, bei dem Gastwirth Bugge zu Werneuchen (über Nacht), im Kruge zu Sternebeck und Lüdersdorf (ebenfalls über Nacht) eingekehrt ist, sind mehrere Stücke an der Rinderpest erkrankt und demnächst auf der Feldmark der Stadt Wriezen, ohne dieselbe zu berühren, getödtet und vorschriftsmäßig vergraben worden. In Folge dessen wird hiermit auf Grund der §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 angeordnet, daß:
Potsdam, den 12. September 1870.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Auf die Briefpostsendungen nach und aus den von deutschen Truppen eingenommenen französischen Gebietstheilen soll von jetzt ab der interne deutsche Tarif in Anwendung kommen. Das Porto beträgt mithin bei der Entrichtung in Deutschland: 1) für frankirte Briefe bis 1 Loth, ferner für Correspondenzkarten 1 Groschen beziehungsweise 3 Kreuzer, bei größerem Gewicht der Briefe 2 Groschen oder 7 Kreuzer, 2) für unfrankirte Briefe bis 1 Loth 2 Groschen oder 7 Kreuzer, bei größerem Gewicht 3 Groschen beziehungsweise 11 Kreuzer, 3) für Drucksachen und Warenproben pro 2½ Loth ½ Groschen beziehungsweise 1 Kreuzer. Für recommandirte Sendungen wird außer dem betreffenden Porto eine feste Recommandationsgebühr von 2 Groschen oder 7 Kreuzer erhoben. Zur Postbeförderung werden ferner angenommen: Briefe mit declarirtem Werth. Für diese Sendungen bleiben vorläufig die bisherigen Taxen bestehen.
Berlin, den 6. September 1870.
General-Postamt.
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Um die richtige Beförderung der Correspondenz für Mannschaften der Landwehr-Truppentheile zu erleichtern, wird das Publikum ersucht, auf den Adressen derartiger Briefe außer der Bataillonsnummer, die Benennung des Bataillons nach dem Bezirksorte mitzuvermerken, z. B. „An N. N. bei der 2. Compagnie 1. Bataillons (Neustadt) 8. Pommerschen Landwehr-Regiments No. 61“. Außerdem wird darauf aufmerksam gemacht, daß zur richtigen Spedition der Briefe an die Mannschaften bei den Munitions-Colonnen die Angabe der Nummer der Colonne unerläßlich ist. Auch muß aus der Adresse ersichtlich sein, ob Adressat bei einer Infanterie- oder Artillerie-Colonne steht.
Berlin, den 6. September 1870.
General-Postamt.
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Der Fahrpostverkehr mit Frankreich, welcher bisher bereits auf dem Wege über Saarbrücken unterbrochen war, ist nunmehr auch auf dem Wege durch Belgien bis auf Weiteres eingestellt worden.
Berlin, den 10. September 1870.
General-Postamt.
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Nachdem heut auch in der Stadt Berlin selbst Fälle von Rindviehpest constatirt sind, wird der Polizei-Hauptmann von Wolffsburg zum Orts-Commissair für die Rindviehpest ernannt. Zugleich verordnet das Polizei-Präsidium ... wie folgt:
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Nachdem durch ärztliche Untersuchung constatirt worden ist, daß in Lichtenberg, Kreis Niederbarnim, die Rinderpest ausgebrochen ist, ergeht ... nachstehende Polizei-Verordnung: ...
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Zur Ergänzung unserer durch das Extrablatt zu Amtsblatte (S. 257 und 258) publicirten Polizei-Verordnung vom 10. d. M. den Ausbruch der Rinderpest im Kreise Niederbarnim betreffend ... wird ... Nachstehendes angeordnet: Das Beweiden der im dreimeiligen Umkreise der von der Rinderpest inficirten Ortschaften (dem Seuchenbezirke) belegenen Feldmarken durch fremdes, nicht den Grundbesitzern dieser Feldmarken gehöriges Vieh ohne polizeiliche Erlaubniß, die für die Gemeinden von der zuständigen Orts-Polizeibehörden, für die Rittergüter von dem Landrathe des Kreises zu ertheilen ist, wird für die Dauer der angeordneten Sperrmaßregeln untersagt. ...
Potsdam, den 15. September 1870.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Um dem weiteren Umsichgreifen der Rinderpest vorzubeugen, müssen fortan alle für die Armee bestimmten Transporte von lebendem Vieh von einem sachverständigen Veterinär-Beamten, welchen der Eigenthümer des Viehs zu beschaffen hat, begleitet werden. Auch darf eine Ausladung dieser Transporte unterwegs nicht erfolgen und muß überhaupt jede Berührung derselben oder der bei ihnen gebrauchten Geräthschaften mit dem Vieh der passirten Gegenden vermieden werden.
Bromberg, den 13. September 1870.
Königl. Direction der Ostbahn.
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Nachdem zufolge hierselbst eingegangener amtlicher Mittheilungen die Rinderpest größere Dimensionen angenommen hat, wird Behufs Verhinderung weiterer Ausbreitung die unterm 3. d. M. in dem Extrablatt zu unserem Amtsblatt erlassene Verfügung, das Verbot der Viehmärkte und die gesetzliche Anzeigepflicht betreffend, auf sämmtliche Landraths-Kreise unseres Regierungsbezirks sowie auf die Stadt Brandenburg hierdurch ausgedehnt.
Potsdam, den 19. September 1870.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Da es bei dem Auftreten der Rinderpest nicht ausbleibt, daß Vorbeugungs- oder Heilmittel gegen diese Krankheit in gut gemeinter Absicht empfohlen oder auch lediglich in Folge kaufmännischer Gewinnsucht ausgeboten werden, so machen wir ... auf das Straffällige der Anwendung solcher Mittel hiermit wiederholt aufmerksam, indem wir zugleich daran erinnern, daß erfahrungsgemäß nur die strenge Befolgung der im Anschluß an die bestehende Gesetzgebung von uns erlassen Verordnung geeignet ist, der Seuche in einer Weise Schranken zu setzen, bei welcher der unvermeidliche Verlust von Vieh auf das geringste Maß beschränkt und auch das Privatinteresse an wenigsten geschädigt wird.
Potsdam, den 24. September 1870.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Bei dem Auftreten der Rinderpest unfern der hiesigen Landesgrenzen und dem besorglichen Eindringen von Viehhändlern aus benachbarten fremden inficirten Ortschaften werden sämmtliche bevorstehenden Viehmärkte im hiesigen Lande bis auf Weiteres hierdurch abgekündigt und verboten.
Neustrelitz, den 25. September 1870.
Großherzoglich Mecklenburgische Landes-Regierung. W. Freiherr von Hammerstein. |
Nachstehend bringen wir die Nachweisung der durch das Gesetz vom 27. Juni 1860 festgestellten Wahlbezirke für den diesseitigen Regierungs-Bezirk, der Zahl der zu wählenden Abgeordneten und der Wahlorte, sowie der von uns auf Grund des § 26 der Verordnung vom 30. Mai 1849 für die bevorstehende Wahl zu der 11. Legislatur-Periode des Hauses der Abgeordneten ernannten Wahl-Commissarien zur öffentlichen Kenntniß. Die Bekanntmachung bezüglich der Wahlbezirke für Berlin bleibt vorbehalten.
Potsdam, den 12. October 1870.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
Nachweisung der durch das Gesetz vom 27. Juni 1860 festgestellten Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten im Regierungs-Bezirk Potsdam.
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Gemäß § 1 des Gesetzes, betreffend die Landgemeinde-Verfassungen ec. vom 14. April 1856 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nachbenannten Grundstücke
... des Grundstücks: 10,5 [Quadrat-] Rth. der fiscalischen Dorf-Aue zu Lindenberg, ... des Erwerbers: Bauer Wilhelm Bolle, ... des künftigen Gemeinde-Verbandes: Dorf Lindenberg.
... des Grundstücks: 3 ¾ [Quadrat-] Rth. der fiscalischen Dorf-Aue zu Lindenberg, ... des Erwerbers: Bauer August Kirschbaum, ... des künftigen Gemeinde-Verbandes: Dorf Lindenberg.
Potsdam, den 4. October 1870.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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In Folge der am 11. October durch böswillige Aushebung einer Schiene veranlaßten Entgleisung des Eisenbahnzuges zwischen Dormans und Epernay ist der Bahnbetrieb auf jener Strecke in beiden Richtungen auf mindestens einen Tag unterbrochen. Die auf der genannten Route zu befördernde Feldpost-Correspondenz erleidet demzufolge eine Verzögerung von gleicher Dauer. Ferner ist am 25. September Abends bei dem Dorf Chery ein Feldposttransport nach Dammartin für Truppen der Armee-Abtheilung der 11. Armee, bestehend aus zwei Wagenladungen von Briefen und einigen Beuteln mit Geldbriefen angegriffen, und nachdem zwei Mann von der Bedeckung getödtet waren, genommen worden. Einer der geleerten Postsäcke ist später in der Aisne gefunden. Wiederholt ist auf Feldposttransport aus dem Hinterhalt gefeuert. Ein Theil der Correspondenz für die 2te Garde-Infanterie Division ist durch eine in den Briefbeutel gedrungene Kugel beschädigt worden. Dergleichen Vorfälle sind, trotz der umfassenden Vorkehrungen der Militair-Behörden für die Sicherheit bei dem weiten Gebiete und da die Feldposten sich auf den verschiedenen Straßen in Frankreich Tag und Nacht bewegen, ganz unvermeidlich. Dieselben stehen bei der große Anzahl der Transporte auch nur vereinzelt da, wenngleich sie, da gewöhnlich Tausende von Absendern und Empfängern bei der einzelnen Feldposttransport betheiligt sind, zu vielen Briefreclamationen bei dem General-Postamt Anlaß zu geben pflegen.
Berlin, den 11. October 1870.
General-Postamt.
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Bei den glorreichen Ereignissen der letzten Zeit hat sich der Mißbrauch eingeschlichen, der allgemeinen Freude durch Schießen auf den Straßen und Plätzen Ausdruck zu verleihen. Es bedarf keiner Ausführung, daß diese sicher gutgemeinten Demonstrationen in einer volk- und verkehrreichen Residenz- und Hauptstadt ganz besonders gefährlich sind, und das Polizei Präsidium hält es deshalb an der Zeit, hierdurch öffentlich darauf hinzuweisen, daß das Strafgesetzbuch derartige Kundgebungen in drei verschiedenen Paragraphen (§§ 340 Nr. 9 345 Nr. 6 347 Nr. 8) mit mehr oder weniger hohen Strafen bedroht und daß auf Grund dieser Straf-Bestimmungen bereits vielfach von den Gerichten auf Strafe erkannt ist.
Berlin, den 19. Oktober 1870.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Nachdem nunmehr die Rinderpest im hiesigen Regierungsbezirke als erloschen anzusehen ist, werden die unterm 3. und 7. September d. J. - cfr. Extrablatt zum Amtsblatt Seite 243 und Amtsblatt vom 9. September Stück 36 No. 158 - erlassenen Polizei-Verordnungen dahin modificirt, daß die Abhaltung von Pferde- und Vieh-Märkten in unserem Regierungsbezirke mit der Beschränkung wieder gestattet sein soll, das in den Kreisen Ruppin, Ober-Barnim, Nieder-Barnim und Teltow Rindvieh bis auf Weiteres vom Marktverkehr ausgeschlossen bleibt.
Potsdam, den 1. November 1870.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Nachdem das Schienengeleis von der neuen Verbindungsbahn nach dem neuen Viehmarkt zwischen der Brunnen- und Ackerstraße fahrbar hergestellt ist, wird hindurch bekannt gemacht, daß die Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn den Betrieb auf dieser Strecke übernommen hat, und daß für dieselbe die Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für die Königliche Verbindungsbahn zwischen den Eisenbahn-Bahnhöfen von Berlin vom 31. December 1855 mit dem Tage der Betriebseröffnung in Kraft treten.
Berlin, den 26. October 1870.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Der Communal-Landtag der Kurmark hat die Begründung einer Mobiliar-Versicherung im Anschlusse an die Ständische Immobiliar-Land-Feuer-Societät der Kurmark und der Niederlausitz für deren Geschäftsbezirk beschlossen, und sind die als Reglement für diesen Zweck dienenden Zusätze zum revidirten Reglement vom 15. Januar 1855 durch die Allerh. Cabinets-Ordre vom 6. Juli d. J. bestätigt worden. (Gesetz-Samml. de 1870 St. No. 32 Pag. 438). Die Begründung dieses Versicherungszweiges ist vorzugsweise durch den Wunsch hervorgerufen worden, den bei der Ständischen Immobiliar-Societät Versicherten eine Gelegenheit zu bieten, das gesammte Vermögen sicher und billig bei einer und derselben Anstalt zu versichern. Es finden aber unter Beachtung der besonders aufgestellten Bedingungen auch diejenigen des platten Landes im Kreise, welche mit ihren Gebäuden bei der Land-Feuer-Societät nicht versichert sind, oder dergleichen überhaupt nicht besitzen, mit ihrem Mobiliar Aufnahme. Es wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht mit dem Bemerken, daß die Aufnahme von Versicherungen mit dem 1. Januar 1871 beginnt und daß bezügliche Anträge an die resp. Kreis-Versicherungs-Commissarien, deren Namen später durch die betreffenden Kreisblätter veröffentlicht werden sollen, zu richten sind. Das Statut und die Versicherungsbedingungen sind nachstehend abgedruckt.
Berlin, im October 1870.
Der General-Director der Land-Feuer-Societät der Kurmark und der Niederlausitz. von Tettenborn. Bedingungen für die Versicherung von Mobilien bei der Kurmärkischen Land-Feuer-Societät.
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Der Stations-Assistent Schilf in Neuenhagen ist zum Königlichen Eisenbahn-Stations-Assistenten ernannt. Versetzt sind der Stations-Vorsteher Daunert von Strausberg nach Pr. Stargardt, der Stations-Aufseher Baltrusch in Norkitten als Stations-Vorsteher nach Strausberg. |
Unter Hinweis auf die früheren Bekanntmachungen wird darauf aufmerksam gemacht, daß Privatpäckereien nunmehr für die Armee vor Paris, für die Besatzungen von Straßburg und Metz, sowie für die Cernirungscorps von Thionville und Belfort besorgt werden. Dabei wird hervorgehoben, daß die Einlieferung von Päckereien an andere als die vorbezeichneten Truppen ganz zwecklos ist, weil Truppenkörper, welche sich auf dem Marsche befinden, oder häufig ihren Standort wechseln, nicht in der Lage sind, Privatpäckereien, selbst wenn sie von der Post ihnen zugeführt werden, abzunehmen und zur Vertheilung an die einzelnen Mannschaften gelangen zu lassen. ...
Berlin, den 16. November 1870.
General-Postamt
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Um die Zuführung von Weihnachtspacketen an die Truppen in Frankreich zu ermöglichen, soll der Feldpost-Päckereidienst in seinem jetzigen Umfange, wenn irgend möglich, noch bis zum Abend des 8. December aufrecht erhalten werden. Bis zu diesem Zeitpunkte kann daher die Annahme von Feldpostpacketen der vorgeschriebenen Art und an diejenigen Truppentheile, für welche die Packetversendung überhaupt zulässig ist, noch stattfinden. Von da ab muß die Annahme bis auf Weiteres eingestellt werden, so weit nicht etwa Ereignisse eintreten sollten, welche eine noch frühere Einstellung bedingen würden. Das General-Postamt macht im Interesse des Publicums, sowie um dem übermäßigen Andrange in den letzten Tagen vor dem 8. December vorzubeugen, schon jetzt hierauf aufmerksam. Da bei den in Frankreich obwaltenden Transportverhältnissen mitunter 14 Tage und unter Umständen selbst 3 bis 4 Wochen vergehen können, ehe die Adressaten in den Besitz der Sendungen gelangen, so wird es sich empfehlen, baldigst mit den betreffenden Weihnachtsversendungen zu beginnen.
Berlin, den 19. November 1870.
General-Postamt.
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Um den aus Anlaß der Weihnachtszeit stattfindenden Post-Päckerei-Verkehr im Inlande auch bei den gegenwärtig obwaltenden Verhältnissen, wo ein großer Theil des Personals und Materials der Postverwaltung in auswärtiger Beschäftigung begriffen ist, und der Postverkehr wegen der Beschränkungen der Güterbeförderung auf den Eisenbahnen ohnehin einen ungewöhnlichen Umfang erreicht hat, ordnungsmäßig bewältigen zu können, wird an das Publikum das dringende Ersuchen gerichtet, die Einlieferung der Päckereien mit Weihnachtssendungen im inländische Verkehr nicht bis zu den äußersten Fristen hinauszuschieben, sondern damit möglichst bald nach Ablauf der ersten Woche des Monats December zu beginnen, und die Vorbereitungen danach gefälligst zu bemessen.
Berlin, den 19. November 1870.
General-Postamt.
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Diejenigen Behörden, welche auf das Central-Polizei-Blatt zu abonniren beabsichtigen, werden daran erinnert, daß das Abonnement alljärlich zeitig vor Anfang des neuen Jahres bei der nächsten Postbehörde anzumelden ist, da nach der Zahl dieser Anmeldungen die Größe der Auflage sich bestimmt. Gleichzeitig werden sämmtliche Behörden, insbesondere auch diejenigen, welche auf das Blatt nicht abonniren, darauf aufmerksam gemacht, daß Inserate in das gedachte Blatt zwar unentgeltlich, aber nur einmal und ohne Lieferung von Belagsblättern aufgenommen werden können.
Potsdam, den 25. November 1870.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Der nächste Communal-Landtag der Kurmark wird am 16. Januar 1871 in Berlin eröffnet werden. Die verwaltenden Behörden der ständischen Institute, sowie der Kreise und Gemeinden haben diejenige Gegenstände, welche sie auf diesem Communal-Landtage zur Sprache zu bringen beabsichtigen, bei dem Herrn Vorsitzenden, Vice-Ober-Schloß Hauptmann, Major a. D. Grafen von Königsmarck in Berlin anzumelden, die Königlichen Behörden aber sich wegen solcher Gegenstände an mich zu wenden.
Potsdam, den 29. November 1870.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, Wirkliche Geheime Rath von Jagow. |
Nachdem mittelst der Feldpostpäckerei-Beförderung in der Zeit vom 15. October bis 6. December 1,110,000 Packete zur Versendung an die Truppen in Frankreich gelangt sind, soll nunmehr, sobald der Weihnachts-Postverkehr im Inland überwunden sein wird, der Versuch gemacht werden, für die Offiziere und die im Offizierrange stehenden Militairbeamten in der Zeit vom 14. Januar bis zum Abend des 21. Januar 1871 Päckereien mit Bekleidungs- und Ausrüstungs-Gegenständen ausnahmsweise zur Beförderung mit der Post nach Frankreich anzunehmen, und zwar ohne Unterschied, ob die Offiziere sich in festen Standquartieren befinden, oder solchen Truppentheilen angehören, welche in Marschbewegungen begriffen sind. Eine Garantie für die richtige und pünktliche Ueberkunft kann die Postverwaltung bei den obwaltenden Verhältnissen selbstverständlich nicht übernehmen. Die Annahme erfolgt im Uebrigen unter den nachstehenden Bedingungen ...
Berlin, den 11. December 1870.
General-Postamt.
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Der bisherige Prediger Friedrich Wilhelm Eduard Ullmann zu Blumberg, Diöcese Berlin-Land, ist zum Pfarrer bei den evangelischen Gemeinden der Parochie Raedigke, Diöcese Belzig bestellt worden. |
Wegen des Wiederausbruchs der Rinderpest in der Haupt- und Residenzstadt Berlin ist um dieselbe in Gemäßheit des § 17 der zu dem Bundesgesetz vom 7. April 1869 erlassenen Instruction vom 26. Mai 1869 ein Seuchenbezirk gebildet, in welchem der Handel mit Rindvieh, Schafen und Ziegen und der Transport dieser Viehgattungen, soweit es sich nicht um das zum Fleisch-Consum im Seuchenbezirke selbst nothwendige Vieh handelt, verboten und der Transport von Rauchfutter, Streumaterialien und Dünger nur auf Grund besonderer Erlaubnißscheine gestattet ist. Dieser Seuchenbezirk wild begrenzt:
Potsdam, den 27. December 1870.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Nachdem im inneren Postverkehr der meisten Staaten Europas die Einführung der Correspondenzkarten theils stattgefunden hat, theils nahe bevorsteht, hat die Postverwaltung des Norddeutschen Bundes sich über die Zulassung der Correspondenzkarten im internationalen Postverkehr mit den Postverwaltungen folgender Länder verständigt:
Berlin, den 23. December 1870.
General-Postamt.
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Die gegenwärtigen Verhältnisse im Feldpostbetriebe gestatten es, ausnahmsweise und vorübergehend Feldpostbriefe nach Frankreich, welche mehr als 4 Loth wiegen, und zwar bis zum Gewichte von 8 Loth einschließlich, zur unentgeltlichen Beförderung mit der Post zuzulassen. Die Annahme dieser schwereren Briefe bei sämmtlichen Postanstalten soll während des Zeitraumes vom 27. December 1870 Morgens bis zum Abend des 9. Januar 1871 erfolgen. ...
Berlin, den 23. December 1870.
General-Postamt.
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