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Vorheriger Jahrgang (1871) | Amtsblatt der Königlichen Regierung
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Amtsblatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1872. Potsdam, 1872. Zu haben bei den Postanstalten der Provinz und in Berlin. Preis 15 Silbergroschen. (Der Preis des Alphabetischen Sach- und Namen-Registers vom ganzen Jahrgange beträgt 3 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
Kreis Ober- Barnim. (Stadt Werneuchen.)
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In Gemäßheit des § 1 des Gesetzes vom 14. April 1868 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, dass die nachbenannten Grundstücke:
Potsdam, den 17. Januar 1872. Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Die längs der Chausseen und anderen Landstraßen angelegten Bundes-Telegraphen-Linien sind häufig vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigungen, namentlich durch Zertrümmern der Isolatoren mittelst Steinwürfe ec. ausgesetzt. Da durch diesen Unfug die Benutzung der Telegraphen-Anstalten verhindert oder gestört wird, so wird hierdurch auf die durch das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund festgesetzten Strafen wegen dergleichen Beschädigungen aufmerksam gemacht. Gleichzeitig wird bemerkt, daß Demjenigen, welcher die Thäter vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigungen der Telegraphen-Anlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß dieselben zum Ersatze und zur Strafe gezogen werden können, Belohnungen bis zur Höhe von 5 Thlrn. in jedem einzelnen Falle aus den Fonds der Bundes-Telegraphen-Verwaltung werden gezahlt werden. Diese Belohnungen werden auch dann bewilligt werden, wenn die Schuldigen wegen jugendlichen Alters oder wegen sonstiger persönlicher Gründe gesetzlich nicht haben bestraft oder zum Ersatze herangezogen werden können, desgleichen, wenn die Beschädigung noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten der zu belohnenden Person verhindert worden ist, der gegen die Telegraphen-Anlage verübte Unfug aber soweit feststeht, daß die Bestrafung des Schuldigen erfolgen kann. Die Bestimmungen in dem Strafgesetzbuche für den Norddeutschen Bund lauten:
Hannover, den 1. Januar 1872.
Kaiserl. Telegraphen-Direction.
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Bekanntmachung der in Gemäßheit der Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 umgerechneten Normalpreise für den Regierungs-Bezirk Potsdam. ... I. Für Ablösung der Abgaben in Körnern und Naturalien, welche einen marktgängigen Preis haben, als: Weizen, Roggen, Gerste, gewöhnlicher Hafer, Erbsen ... kommen die nach § 20 des Ablösungs-Gesetzes vom 2. März 1850 festgestellten Martini-Durchschnitts-Marktpreise zur Anwendung mit alleinigem Abzug des nach § 20 loc. cit. angeordneten Rückschlages von 5 pCt. In Betreff der Normal-Markt-Orte ist Folgendes festgestellt: ... B. Für den Nieder-Barnimer Kreis.
II. Für die Ablösung von Diensten, welche nach Tagen bestimmt sind ...gilt als Ablösepreis pro Tag: A. Für Handdienste bei eigener Beköstigung und eigenem Arbeitsgeräth, und zwar [im Kreis Ost-Havelland und Nieder-Barnim]: A. Für Mannshanddienste, ohne Rücksicht auf die Art der Beschäftigung: a) wenn dieselben zu leisten sind: aa) im Monat Juni, Juli oder August 15 sgr. bb) " " März, April, Mai, September, October 11 ¼ sgr. cc) " " November, December, Januar, Februar 7 ½ sgr. b) ... B. ... C. Für Frauenhanddienste: a) wenn dieselben zu leisten sind: aa) im Monat Juni, Juli oder August 7 ½ sgr. bb) " " März, April, Mai, September, October 6 ¼ Sgr. cc) " " November, December, Januar, Februar 5 Sgr. Die Dauer der Arbeitszeit an einem Diensttage, mit Ausschluß der Ruhestunden, also an reinen Arbeitsstunden an Ort und Stelle ist angenommen: a) im Monat Juni, Juli oder August 10 Stunden b) " " März, April, Mai, September, October 8 Stunden c) " " November, December, Januar, Februar 6 Stunden B. Für Spanndienste bei eigener Beköstigung und mit eigenem Arbeitsgeräth, und zwar: A. Mit Stallpferden, wenn die Dienste geleistet werden a) im Monat Juni, Juli oder August mit 4 Pferden 2 Thlr. 15 sgr. " 3 " 2 Thlr. " 2 " 1 Thlr. 15 sgr. b) " " März, April, Mai, September, October mit 4 Pferden 2 Thlr. " 3 " 1 Thlr. 15 sgr. " 2 " 1 Thlr. 3 sgr. 9 pf. c) " " November, December, Januar, Februar mit 4 Pferden 1 Thlr. 7 sgr. 6 pf. " 3 " 1 Thlr. " 2 " 22 sgr. 6 pf. B. Mit Graspferden oder mit Ochsen, wenn die Dienste zu leisten sind: a) im Monat Juni, Juli oder August mit 4 Zugthieren 1 Thlr. 15 sgr. " 3 " 1 Thlr. 7 sgr. 6 pf. " 2 " 1 Thlr. b) " " März, April, Mai, September, October mit 4 Zugthieren 1 Thlr. 7 sgr. 6 pf. " 3 " 1 Thlr. " 2 " 22 sgr. 6 pf. c) " " November, December, Januar, Februar mit 4 Zugthieren 22 sgr. 6 pf. " 3 " 18 sgr. 9 pf. " 2 " 15 sgr. III. Die Kosten für Haltung des Gespannes, Gesindes und der Tagelöhner ... sind festgestellt: A. Des Pferdegespannes: a) summarisch für das ganze Jahr gerechnet: 1) eines 4-Pferde-Gespannes incl. Knecht, Schiff und Geschirr 530 Thlr. 2) eines 3-Pferde-Gespannes incl. Knecht, Schiff und Geschirr 455 Thlr. 3) eines 2-Pferde-Gespannes incl. Knecht, Schiff und Geschirr 375 Thlr. Die Zahl der Arbeitstage für das Gespann beträgt jährlich 290 Tage B. Des Ochsengespannes: a) summarisch für das ganze Jahr gerechnet: eines Wechselgespannes von 4 Ochsen incl. Knecht, Schiff und Geschirr 230 Thlr. das Ochsengespann arbeitet jährlich 220 Tage C. Des Gesindes, summarisch für das ganze Jahr: a) eines Knechts, zusammen 120 Thlr. b) einer Magd, zusammen 90 Thlr. c) eines Enken oder Jungen, zusammen 75 Thlr. Dabei ist die Zahl der Arbeitstage für das Gesinde pro Jahr angenommen auf 300 Tage D. Der Tagelöhner: a) summarisch für das ganze Jahr incl. Unterhalt: 1. des Tagelöhners 120 Thlr. 2. der Tagelöhnerfrau 90 Thlr. Die Zahl der Arbeitstage jährlich ist festgestellt auf 300 Tage ... |
In Folge einer Anordnung des Königlichen statistischen Büreaus zu Berlin sollen die Todesfälle von französischen Kriegsgefangenen, sowie von Militairpersonen der deutschen, preußischen und nichtpreußischen Kriegsheere, welche außerhalb der Standorte ihrer Truppentheile als Verwundete, Kranke oder Reconvalescenten in Orten des diesseitigen Bezirks, welche nicht Garnisonsorte sind, im Laufe des Jahres 1871 verstorben sind, in dem Kirchenbuche der Civil-Gemeinde jener Orte wiederum gelöscht und in das Kirchenbuch der betreffenden Militairgemeinde übertragen werden. Sämtliche Herren Geistliche evangelischer und katholischer Konfession werden aufgefordert, uns über vorgekommene Todesfälle der erwähnten Kategorie bis zum 1. März d. J. Anzeige zu machen. Selbstverständlich sind derartige Todesfälle nicht in die gewöhnliche Tabelle der Geburten, Trauungen und Sterbefälle pro 1871 zu übernehmen.
Potsdam, den 3. Februar 1872.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Bei dem Eichungsamte zu Bernau hat der bisherige Eichmeister, Zimmermeister Seydel [?], seine Function niedergelegt und ist an dessen Stelle der Schlossermeister E. Giese jun. nach ertheilter Qualification zum Eichmeister bestellt worden.
Berlin, den 3. Februar 1872.
Der Königl. Eichungs-Inspector für die Provinz Brandenburg, Dr. Kosmann, Königl. Bergassessor. |
Auf Grund der von der Königlichen General-Commission für die Kurmark Brandenburg ermittelten im 49. Stück des vorjährigen Amtsblatts Seite 365 publicirten Martini-Durchschnittsmarktpreise für das Jahr 1871 werden die Preise, nach denen die Vergütigung für die an durchmarschirte Truppen im dem Zeitraum vom 1. Januar bis Ende December 1872 verabreichte Fourage zu berechnen ist, hierdurch auf 2 Thlr. 19 Sgr. 1 Pf. für den Centner Hafer, 22 Sgr. 4 Pf. für den Centner Heu, 16 Sgr. 4 Pf. für den Centner Stroh festgesetzt.
Potsdam, den 19. Februar 1872.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Die Kirchengemeinden Ruhlsdorf und Marienwerder (Diöcese Bernau) welche bisher zur Pfarre Prenden gehörig waren, sind durch Umpfarrungsdecret vom 28. Januar 1872 zu einer selbständigen Parochie mit dem Pfarrsitze in Ruhlsdorf constituirt worden.
Potsdam, den 19. Februar 1872.
Königl. Regierung.
Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.
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In Frankreich ist neuerdings eine Krankheit des Weinstocks aufgetreten, welche von der Französischen Regierung geradezu als Landplage bezeichnet wird. Diese, durch eine Insect, welches an der Wurzel des Weinstocks lebt, und dem man in Frankreich die wissenschaftliche Bezeichnung Phylloxera vastatrix beigelegt, hervorgerufene Krankheit hat sich vorzugsweise in denjenigen Departements und Landestheilen ausgebreitet, welche am östlichen Ufer der Rhone belegen sind ... Da sich die Krankheit in ihrer Ausbreitung den deutschen Grenzen immer mehr nähert, so verdient dieselbe die aufmerksamste Beachtung. Insbesondere wird das weinbauende Publikum hierdurch vor dem Beziehen von Weinreben aus den östlichen Gegenden Frankreichs ausdrücklich gewarnt.
Potsdam, den 5. März 1872.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Der Taxpreis der Blutegel ist für die Zeit vom 1. April d. J. bis ultimo September d. J. auf „Einen Silbergroschen acht Pfennige“ festgesetzt, was mit Bezug auf Seite 24 der Arznei-Taxe hiermit bekannt gemacht wird.
Potsdam und Berlin, den 26. März 1872.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern. Königl. Polizei-Präsidium. |
Die Beschlagnahme der im Verlage von Nelte, Böltge und Comp. hierselbst erschienenen Druckschrift „Galante Erlebnisse hochgestellter Damen. I. Im Boudoir Kaiserlicher Hofdamen“ ist durch Ratskammerbeschluß des hiesigen Königlichen Stadtgerichts vom 25. Februar 1872 aufrecht erhalten worden. ...
Berlin, den 3. April 1872.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Die Beschlagnahme der im Verlage von Dr. Langmann hierselbst erschienenen Druckschrift „Die fünfzehn Freuden des Ehestandes. Humoristisch-satyrische Federzeichnungen von Antoine de la Sale“ ist durch Ratskammerbeschluß des hiesigen Königlichen Stadtgerichts vom 27. Februar d. J. aufrecht erhalten worden. ...
Berlin, den 5. April 1872.
Königl. Polizei-Präsidium.
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In Gemäßheit des § 1 des Gesetzes vom 14. April 1856, betreffend die Landgemeinde-Verfassungen ec., wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nachbenannten Grundstücke:
Potsdam, den 8. April 1872.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Die in der Nähe des Plötzensees erbaute, unter der Oberleitung des Kammergerichts gestellte neue Strafanstalt bei Berlin ist am 26. März d. J. eröffnet worden.
Berlin, den 6. April 1872.
Königl. Kammergericht. v. Strampff.
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Fahrplan der Königlich Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn vom 1. Mai 1872 ab. |
Wer Fünf und Achtzig, und mehr Quadratmeter mit Taback bepflanzt, ist nach § 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1868 verpflichtet, vor Ablauf des Monats Juli der Steuerstelle, in deren Bezirk die mit Taback bepflanzten Ländereien liegen, solche einzeln und nach ihrer Lage und Größe in Aren und Quadratmetern genau und wahrhaft schriftlich anzugeben. ...
Potsdam, den 1. Mai 1872.
Königl. Regierung. Abtheilung für indirecte Steuern.
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Freitag vor Pfingsten, den 17. Mai d. J., werden drei Extrazüge, und zwar von Bromberg, Danzig und Königsberg nach Berlin mit Personenbeförderung in I. II. und III. Wagenclasse abgelassen werden. ...
Bromberg, den 25. April 1872.
Königl. Direction der Ostbahn.
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Am 1. Juni d. J. wird in dem Dorfe Prötzel an der Chaussee zwischen Strausberg und Wriezen ... eine Post-Agentur eingerichtet. Dieselbe erhält Verbindung durch die zwischen Strausberg Stadt und Wriezen täglich ein Mal coursirende Personenpost. Dem Land-Bestellbezirke der neuen Post-Anstalt werden die folgenden Ortschaften zugetheilt: a. von Wriezen: Ihlow, Reichenberg, Ringenwalde, Batzlow, Reichenow, Herzhorn, Sternebeck und Harnekop, b. von Strausberg Stadt: Prädikow, Grunow, Ernsthof, Blumenthal, Lettin, Hammelstall und Kähnsdorf, c. von Heckelberg: Biesow.
Potsdam, den 18. Mai 1872.
Der Kaiserl. Ober-Post-Director Balde.
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Die Pfarrstelle zu Rosenthal, Diöcese Berlin-Land, Privat-Patronats, ist in Folge crimineller Bestrafung ihres bisherigen Inhabers zur Erledigung gekommen. |
Nach der Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 1. Mai beträgt das Porto für Postkarten (Correspondenzkarten) vom 1. Juli d. J. ab ½ Groschen bz. 2 Kreuzer. Vom gleichen Zeitpunkt ab soll gestattet sein, daß außer den, bei den Postanstalten zu beziehenden Formularen zu Postkarten auch solche verwendet werden dürfen, welche das Publikum, je nach seinem Bedürfnisse auf eigene Kosten sich herstellen läßt, oder bei Papier-, Couvert- ec. Fabrikanten ec. entnimmt. Von den Postanstalten werden die Postkarten-Formulare zu den bisherigen Bedingungen abgegeben, mithin die mit der Halbgroschen- ec. Marke beklebten gegen Entrichtung des Markenwerthes, die nicht beklebten Formulare dagegen zum Preise von ¼ Groschen oder 1 Kreuzer für je 5 Stück. Das neue Formular ist 8,8 Centimeter hoch und 14,4 Centimeter breit; es besteht aus stärkerem Papier als das bisherige. ... Die Rückseite ist für die schriftlichen oder gedruckten Correspondenzmittheilungen in bisheriger Art bestimmt. Auf die Vorderseite darf lediglich die Adresse geschrieben werden, der Bestimmungsort unten rechts. Die Marke ist oben rechts aufzukleben. ...
Potsdam, den 1. Juni 1872.
Der Kaiserl. Ober-Post-Director Balde.
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In Folge der von der Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin getroffenen Wahlen sind dem bisherigen Oberbürgermeister Hobrecht zu Breslau mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 3. Mai d. J. als erster Bürgermeister der Stadt Berlin unter Beilegung des Prädicats „Oberbürgermeister“ auch für dieses neue Amt, auf die gesetzliche zwölfjährige Amtsdauer, sowie der Stadt-Syndicus Duncker zu Berlin mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 8. Mai d. J. als zweiter Bürgermeister von Berlin auf die gesetzliche zwölfjährige Amtsdauer bestätigt und am 16. Mai d. J. in ihr Amt eingeführt worden. |
Dem invaliden Musketier Johann Dupont ist die von ihm bisher interimistisch verwaltete Chaussee-Aufseherstelle zu Blumberg an der Berlin-Schwedter Chaussee vom 1. Juni d. J. ab als definitiv übertragen worden. |
Es ist geschenkt worden:
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Mit Rücksicht auf die sehr weit vorgeschrittene Erndte, bestimmen wir hierdurch unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 3. d. M. (Amtsblatt Stück 32 ...), daß die sogenannte kleine Jagd auf Hasen, Rebhühner, Auer-, Birk- und Fasanenhennen, Haselwild und Wachteln am 24. August d.J. eröffnet wird.
Potsdam, den 13. August 1872.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Vom 15. d. M. ab wird die Personenpost zwischen Rüdersdorf und Neuenhagen unter gleichzeitiger Einrichtung einer einspännigen Kariolpost zwischen diesen Orten aufgehoben werden. In den Courszeiten tritt eine Veränderung nicht ein.
Potsdam, den 10. September 1872.
Der Kaiserl. Ober-Post-Director Balde.
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Es ist geschenkt worden:
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Allerhöchster Erlaß vom 19. August 1872, betreffend die Verleihung der Fiscalischen Vorrechte für die vom Kreise Ober-Barnim zur Unterhaltung übernommenen Chausseen: 1) von der Müncheberg-Prötzeler Staatsstraße über Bollersdorf nach Reichenberg, 2) von der Berlin-Prötzeler Actienstraße unweit der Stadt Straußberg bis zu dem Bahnhofe Straußberg und der Berlin-Cüstriner Eisenbahn. ... |
Mit allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Kaisers und Königs wird am Sonntag, den 20. d. M., resp. in der darauf folgenden Zeit wieder eine allgemeine Collecte zur Abhülfe der dringendsten Nothstände der evangelischen Landeskirche in den Provinzen Brandenburg, Schlesien, Pommern, Sachsen, Posen, Preußen, Westphalen und in der Rheinprovinz in den evangelischen Haushaltungen durch kirchliche Organe stattfinden. ...
Potsdam, den 4. October 1872.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Vom 1. November d. J. ab werden Postfreimarken zu 2 ½ Groschen für die in der Thalerwährung rechnenden Gebietstheile, und Postfreimarken zu 9 Kreuzer für die in der Süddeutschen Guldenwährung rechnenden Gebietstheile eingeführt. Die Marken werden auf weißem Papier in braunem Druck hergestellt. ...
Berlin, den 12. September 1872.
Kaiserl. General-Postamt.
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Es sind neuerlich wieder Fälle von Hundswuth vorgekommen. Dies veranlaßt das Polizei-Präsidium, nachstehend diejenigen Ergebnisse zu veröffentlichen, welche über die Kennzeichen der Hundswuth durch langjährige Erfahrungen der hiesigen Königlichen Tierarzneischule sich herausgestellt haben: ...
Berlin, den 2. November 1872.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Kreis Nieder-Barnim.
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Mit Rücksicht auf den Ausbruch der Cholera in Russich-Polen und darauf, daß dieselbe besonders durch den Schiffsverkehr und durch die Holzflösserei bereits in den Preußischen Landen an der Weichsel Verbreitung gefunden hat, und in Anbetracht der Gefahr, welche für die Einwohner unseres Verwaltungs-Bezirks durch das Näherrücken dieser Krankheit zur Zeit herbeigeführt wird, verordnen wir ... |
Die Ueberhandnahme des Bettelns und Vagabondierens hat uns veranlaßt, die uns untergeordneten Behörden mit näherer Instruction zur möglichsten Abstellung dieses unleidlichen Zustandes zu versehen. Da es wesentlich vom Publikum abhängt, ob unsere Bemühungen von dem gehofften Erfolge werden begleitet werden, so machen wir dasselbe auf den Inhalt der untenstehenden Instruction mit der dringenden Aufforderung aufmerksam, an Bettler und Landstreicher keine sogenannte „milde Gaben“ zu verabfolgen, die betreffenden Subjecte vielmehr im Falle der Belästigung ohne Weiteres der Orts-Polizeibehörde zu überliefern.
Postdam, den 13. November 1872.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Vom 1. k. M. ab wird denjenigen Personen,
Berlin, den 21. November 1872.
Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
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Zufolge vorstehender Uebersicht beträgt der Martini-Durchschnitts-Marktpreis des Roggens ...
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Die Weihnachtszeit führt der Post bekanntlich in jedem Jahre bedeutende Massen von Packeten zu. Wenn sich diese Massen in den letzten Tagen vor Weihnachten zusammendrängen und, wie dies oft der Fall ist, noch schwierige Winterungs- und Wegeverhältnisse hinzutreten, so kann auch bei den umfassendsten Vorbereitungen nicht jede einzelne Sendung mit der sonstigen Pünktlichkeit eintreffen. Eine verspätete Ankunft ist aber gerade bei diesen Sendungen bedauerlich. Das Publikum wird daher im eigenen Interesse ersucht, mit den Weihnachtssendungen bald zu beginnen, damit die Massen sich mehr zertheilen. Zugleich wird ersucht, die Packete dauerhaft zu verpacken, namentlich dünne Cartons, schwache Schachteln und Cigarrenkisten zu vermeiden und die Signaturen deutlich und vollständig entweder auf die Packete selbst niederzuschreiben oder, wenn dies nicht thunlich, an denselben so haltbar zu befestigen, daß sie während der Beförderung nicht abfallen oder abgestreift werden können.
Berlin, den 1. December 1872.
Kaiserl. General-Post-Amt.
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Die in neuester Zeit bei den weit verbreiteten Pocken-Epidemien gemachten Erfahrungen haben ganz entschieden die Nothwendigkeit herausgestellt, daß zur Unterdrückung der Pockenseuche wiederholte Schutzpocken-Impfungen bei der gesammten Bevölkerung durchgeführt werden müssen. Denn wo bei dem Auftreten der Pocken erreicht werden konnte, daß die ganze Bevölkerung eines Ortes sich der Revaccination unterzog, ist stets der Seuche schnell ein Ende gemacht worden, während diese sich bekanntlich sonst durch lange Zeit fortspinnt ... Der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten hat uns daher mittelst Rescripts vom 10. Juni d. J. angewiesen, eine der gesamten Bevölkerung des Landes allmählig zu Theil werdende Revaccination in der Weise anzubahnen, daß alljährlich die zehn- bis zwölfjährigen Schulkinder derselben unterzogen werden. Demgemäß haben wir die in Nachstehendem kundgegebenen Einrichtungen getroffen, durch welche wir die Revaccination den Schulkindern in bequemster Weise zugängig gemacht haben. ...
Potsdam, den 13. December 1872.
Königl. Regierung.
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Kreis Nieder-Barnim. ...,
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Für das Geschäftsjahr 1873 werden die Gerichtstage in Werneuchen im Gasthofe zum Schwarzen Adler daselbst den 22. Januar, den 19. Februar, den 19. März, den 23. April, den 21. Mai, den 18. Juni, den 16. Juli, den 17. September, den 15. October, den 19. November, den 17. December abgehalten werden.
Strausberg, den 5. December 1872.
Königl. Kreisgerichts-Commission.
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Vorheriger Jahrgang (1871) | Nächster Jahrgang (1873) |