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Vorheriger Jahrgang (1873) | Amtsblatt der Königlichen Regierung
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Amtsblatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1874. Potsdam, 1874. Zu haben bei den Postanstalten der Provinz und in Berlin. Preis 15 Silbergroschen. (Der Preis des Alphabetischen Sach- und Namen-Registers vom ganzen Jahrgange beträgt 3 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
Dem im Besitz der Handelsgesellschaft W. Spindler zu Berlin, Wallstr. Nr. 14 befindlichen, zum selbständigen Gutsbezirk Cöpenick gehörigen, am linken Ufer der Spree unterhalb der Stadt Köpenick belegenen Fabrik-Etablissement ist unbeschadet seiner Zugehörigkeit zu dem gedachten Gutsbezirk der Name „Spindlersfeld“ beigelegt worden.
Potsdam, den 29. December 1873.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Der Gasmotoren-Fabrik Deutz zu Deutz bei Cöln ist unter dem 14. Januar d. J. ein Patent auf eine atmosphärische Gaskraftmaschine in der durch Zeichnung, Beschreibung und Modell nachgewiesenen Zusammensetzung auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des Preußischen Staats ertheilt worden. |
Nach den gemachten Wahrnehmungen ist die Versicherung gegen Feuersgefahr, insbesondere hinsichtlich der beweglichen Habe, in unserm Verwaltungs-Bezirke noch vielfach entweder ganz unterlassen, oder doch nur in einem nicht genügenden Umfange vorgenommen worden. Es bietet sich aber gegenwärtig so vielfache Gelegenheit, Gebäude und Mobilien ohne beschwerliche Weiterungen zu billigen Prämiensätzen gegen Feuersgefahr ausreichend zu versichern, daß um so mehr jede gute Haushaltung es als Pflicht erkennen sollte, von dieser Gelegenheit Gebrauch zu machen. ...
Potsdam, den 27. Januar 1874.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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In unserer Verordnung vom 6. December 1868 ... ist im § 3 bestimmt worden, daß Vorräthe von Nitroglycerin und Dynamit außerhalb der Fabrikationsstätte, soweit es sich um Verkaufszwecke handelt, überhaupt nicht und im Uebrigen nur nach vorgängiger ortspolizeilicher Genehmigung an solchen Orten aufbewahrt werden dürfen, wo diese Stoffe Behufs eines gewerblichen Betriebs zur unmittelbaren Verwendung gelangen sollen; es ist ferner vorgeschrieben, daß der Transport des jedesmaligen Bedarfs von der Niederlagestätte zu der Verbrauchsstelle nur durch Tragen bewirkt werden darf. Als Nachtrag ... wird hierdurch ... angeordnet: Der § 3 der Verordnung findet keine Anwendung auf diejenigen Niederlagen von Dynamit oder anderen Sprengöl-Präparaten, deren Errichtung auf Grund einer von der unterzeichneten Regierung ertheilten besonderen Erlaubniß erfolgt. ...
Potsdam, den 29. Januar 1874.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Im Artikel 17 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 ... ist bestimmt, daß schon vor Eintritt der Reichsgoldwährung alle Zahlungen, welche gesetzlich in Münzen einer inländischen Währung oder in ausländischen, den inländischen Münzen landesgesetzlich gleichgestellten Münzen geleistet werden dürfen, ganz oder theilweise in Reichsmünzen geleistet werden können. Nachdem in Folge dieser Bestimmungen durch den Allerhöchsten Erlaß vom 23. v. M. ... genehmigt worden ist, daß neben den Landesmünzen der Thalerwährung ... auch die nach dem Münzgesetze vom 9. Juli 1873 ... auszuprägenden Reichs-Gold-, Silber-, Nickel- und Kupfermünzen nach Bedarf durch die Königlichen Cassen in Umlauf gesetzt werden, wird über die Form und das Gepräge dieser Reichsmünzen, sowie über den Wert derselben nach der Thalerwährung Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
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V. Kreis Niederbarnim.
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Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 ... hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen.
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Des Kaisers und Königs Majestät haben:
Berlin, den 24. März 1874.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Mit Rücksicht auf in neuerer Zeit ergangene Entscheidungen des königlichen Obertribunals und mit Bezug auf § 361 No. 6 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 bringt das Polizei-Präsidium hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die gewerbsmäßige Unzucht der Weibspersonen in den Polizei-Bezirken von Berlin und Charlottenburg nach wie vor nicht geduldet werden kann.
Berlin, den 1. April 1874.
Königl. Polizei-Präsidium.
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An Stelle der bisherigen theils verstorbenen, theils verzogenen Kreisverordneten des Niederbarnimer Kreises sind als solche auf dem am 6. v. M. abgehaltenen Kreistage, 1) der Amtmann Jungk zu Falkenberg, 2) der Rittergutsbesitzer Simon zu Malchow, 3) der Rittergutsbesitzer Hosemann zu Börnicke, 4) der Rathmann Bartel zu Alt-Landsberg, 5) der Kreisschulze Springer zu Ruhlsdorf, 6) der Kreisschulze Schulze zu Schönerlinde gewählt und ist diese Wahl seitens der Königl. General-Commission für die Provinz Brandenburg zu Frankfurt a. O. bestätigt worden. |
Die Bestimmung im § 3 des Postreglements vom 30. November 1871, wonach die Postfreimarken thunlichst in die obere rechte Ecke der Adreßseite der Briefe ec. geklebt werden sollen, findet in den Kreisen des Publikums noch nicht gleichmäßige Beachtung. Die Freimarken werden vielfach in der unrichtigen Annahme, daß sie dahin gehören, neben dem Francovermerk unten links oder auf andere Stellen, wo die Adreßseite gerade Raum bietet, oder gar auf die Rückseite geklebt. An der vorgeschriebenen Stelle oben rechts wird aber der Postaufgabestempel abgedruckt, welcher zugleich zur Entwertung der Freimarken dient. Das Stempeln und die sonstige postalische Behandlung der Sendungen werden wesentlich beschleunigt und erleichtert, wenn sich die Freimarken bei allen vorliegenden Briefen an derselben Stelle - oben rechts - befinden. ...
Berlin, den 6. April 1874.
Kaiserl. General-Postamt.
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In den Lehrzimmern der öffentlichen Schulen, namentlich auf dem Lande, wird häufig die für die Zwecke des Schullebens und der Erziehung nothwendige Ordnung und Reinlichkeit nicht vorgefunden. Es giebt uns dies Anlaß auf unsere Verordnung vom 14. December 1834 (Amtsblatt 1834 Stück 52 No. 239 S. 351) hinzuweisen und im Anschluß an dieselbe Folgendes festzusetzen:
Potsdam, den 5. Mai 1874.
Königl. Regierung.
Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.
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Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das diesjährige Departements-Ersatz-Geschäft im Bezirke der 11. Infanterie-Brigade an folgenden Orten und Tagen stattfinden wird: ..., in Berlin für den Kreis Niederbarnim den 27., 29., 30. Juni u. 1. Juli, ...
Potsdam, den 19. Mai 1874.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Am 1. Juni d. J. wird zu Bernau, Regierungsbezirk Potsdam, eine Reichs-Telegraphen-Station mit beschränktem Tagesdienste dem öffentlichen Verkehre übergeben werden.
Stettin, den 13. Mai 1874.
Kaiserl. Telegraphen-Direction.
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Nachdem die Bildung der Amtsbezirke im Kreise Nieder-Barnim durch den Herrn Minister des Innern nach Maaßgabe des § 49 der Kreisordnung vom 13. December 1872 erfolgt ist, auch die Ernennung der Amtsvorsteher und der Stellvertreter derselben nach §§ 56-58 des gedachten Gesetzes stattgefunden hat, wird in Gemäßheit des § 185 der Kreisordnung die nachstehende Nachweisung zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 12. Mai 1874.
Der Königl. Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Wirkliche Geheime Rath v. Jagow.
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Kreis Nieder-Barnim.
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Auf Grund des § 36 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869. und einer von Seiten des Ministers für Handel ec. ertheilten Ermächtigung werden hiermit in Beziehung auf die öffentliche Anstellung und Beeidigung von Personen, welche die Feststellung des Feingehaltes edler Metalle als Gewerbe betreiben (Metallprobirer), sowie in Beziehung auf den Geschäftsbetrieb der angestellten Metallprobirer für den Bezirk des Königlichen Polizei-Präsidii folgende Vorschriften ertheilt: ... |
In Folge des Baues des Verbindungscanals zwischen dem Berlin-Spandauer Canal und der Spree bei Charlottenburg wird es nach der Erndte nothwendig, die Thurmstraße in Moabit zu durchstechen. Etwaige Reclamationen sind an das Büreau am Plötzensee und zwar bei dem Bauführer Herrn Erhardt innerhalb 14 Tagen dortselbst anzubringen.
Charlottenburg, den 16. Juni 1874.
Königl. Polizei-Amt.
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Kreis Niederbarnim. ...;
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Bekanntmachung der revidirten Normalpreise und Normal-Marktorte im Regierungs-Bezirk Potsdam. |
In dem Grunewald und den in der Umgegend von Potsdam gelegenen Forsten ist unter dem Roth- und Dammwild eine verheerende Milzbrandepidemie ausgebrochen. Es ist zu befürchten, daß diese Krankheit in der nächsten Zeit sich auch anderweitig zeigen und Hausthiere befallen wird. Wir machen auf diese Gefahr mit der Mahnung zur Vorsicht aufmerksam und erinnern daran, daß diese Krankheit nicht bloß den Thieren, sondern durch Ansteckung auch den Menschen gefährlich wird. ...
Potsdam, den 18. Juli 1874.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Auf Grund des Gesetzes vom 23. Februar d. J. (Reichsgesetz No. 7 Seite 17) soll den Gemeinden für die aus Anlaß des letzten Krieges gegen Frankreich ohne gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung erfolgten Kriegsleistungen nachträglich Vergütung gewährt werden. Die Gemeinden unsers Verwaltungsbezirks werden daher zufolge höhern Auftrags hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche auf die im § 2 des vorgedachten Gesetzes näher bezeichneten Vergütungen innerhalb einer Präclusivfrist von 6 Monaten bei dem zuständigen Landrathsamte anzumelden. Ansprüche, welche bei dem Ablauf dieser, mit dem Tage der Ausgabe des gegenwärtigen Amtsblattes beginnenden Frist nicht angemeldet sind, können nachträglich nicht geltend gemacht werden. Nähere Bestimmung über die Liquidirung der Vergütung wird den Gemeinden durch die Königlichen Landraths-Aemter zugehen.
Potsdam, den 28. Juli 1874.
Königl. Regierung. Abteilung des Innern.
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Das Königliche Domainen-Polizei-Amt Mühlenhof zu Berlin ist in Folge Durchführung der Kreisordnung vom 13. December 1872 in den Kreisen Teltow und Niederbarnim in seiner bisherigen Eigenschaft aufgelöst, und der Herr Domainen-Beamte, Regierungs-Supernumerar Schmalle zu Berlin, mit Erledigung derjenigen Geschäfte, welche nach den Bestimmungen der Kreisordnung nicht auf die Kreis-Verwaltung übergegangen sind, beauftragt worden.
Potsdam, den 1. August 1874.
Königl. Regierung. Abtheilung für directe Steuern, Domainen u. Forsten.
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Die commissarische Verwaltung des Königlichen Domainen-Polizeiamtes Mühlenhof zu Berlin ist vom 13. d. M. ab dem Regierungs-Supernumerar Schmalle übertragen. |
Die Stelle eines Gemeindedieners und Executors mit 250 Thlr. Gehalt und dem Gebührengenusse soll bis zum 1. September d. J. besetzt werden. Meldungen bis zum 10. August d. J. unter Einreichung der Zeugnisse.
Lichtenberg, den 3. August 1874.
Der Gemeinde-Vorstand.
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Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1870 über die Schonzeiten des Wilds wird die Eröffnung der niedrigen Jagd auf Hasen, Rebhühner, Auer-, Birk- und Fasanenhennen, Haselwild und Wachteln auf Montag, den 24. d. M. hierdurch festgesetzt.
Potsdam, den 5. August 1874.
Königl. Regierung, Abtheilung des Innern.
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Bei dem Eichungs-Amt zu Bernau hat der bisherige Eichmeister, Mühlenbesitzer A. Henning seine Stellung niedergelegt und ist der Raschmachermeister Stemmler an dessen Stelle zum Eichmeister bestellt worden.
Berlin, den 8. August 1874.
Der Königl. Eichungs-Inspector für die Provinz Brandenburg Dr. Kosmann.
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Des Kaisers und Königs Majestät haben dem theils im 32. Polizei-Revier von Berlin, theils im Bezirk des Polizei-Amts zu Charlottenburg belegenen Straßenzuge ... den einheitlichen Namen: „Kurfürstendamm“ Allergnädigst beizulegen geruht.
Berlin, den 15. August 1874.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Am 1. Januar 1875 wird bei der Reichs-Postverwaltung die Markrechnung eingeführt. An diesem Tage werden daher, an die Stelle der bisherigen, im Allgemeinen neue, in der Reichsmarkwährung lautende Postwerthzeichen (Freimarken, Franco-Couverts, Postkarten, gestempelte Streifbänder) und Formulare zu Postanweisungen treten. ...
Berlin W., den 19. August 1874.
Kaiserliches General-Postamt.
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Es ist geschenkt worden: ...; in der Superintendentur Bernau a. der Kirche zu Löhme von einem ungenannten ein Abendmahlskelch von Alfenide, inwendig vergoldet, und eine gleiche Patene, b. der Kirche zu Oranienburg von dem Arbeitsmann Seefeld eine Wachskerze; ... |
Zu Cöpenick wird am 16. September d. J. eine Telegraphen-Station mit beschränktem Tagesdienst eröffnet werden. Breslau, den 27. August 1874. Kaiserl. Telegraphen-Direction. |
Mit allerhöchster Genehmigung S. Majestät des Kaisers und Königs wird am Sonntag, den 4. October d. J. resp. in der darauf folgenden Zeit wieder eine allgemeine Collecte zur Abhilfe der dringendsten Nothstände der evangelischen Landeskirche in den Provinzen Brandenburg, Schlesien, Pommern, Sachsen, Posen, Preußen, Westphalen und der Rheinprovinz in den evangelischen Haushaltungen durch kirchliche Organe stattfinden. Indem wir dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen, bemerken wir, daß zufolge höherer Bestimmung während der Abhaltung der Collecte andere Collecten in den evangelischen Haushaltungen der Provinz nicht stattfinden dürfen.
Potsdam, den 22. September 1874.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Im Auftrage Sr. Excellenz des Herrn Ministers des Innern werden die sämmtlichen unserer Aufsicht unterstehenden Communal-Behörden und Vorstände sonstiger Corporationen und Stiftungen darauf aufmerksam gemacht, daß sie sich ... vom 1. Januar 1875 ab auch bei ihrem Cassen- und Rechnungswesen der Reichsmarkrechnung zu bedienen haben. ... 1) Die Etats, Cassenbücher, Abschlüsse, Abrechnungen und Jahresrechnungen erhalten vom Jahre 1875 ab statt der bisherigen Rubriken „Thaler“, „Silbergroschen“, „Pfennige“ die zwei Rubriken „Mark“ und „Pfennige“. ...
Potsdam, den 28. September 1874.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Der Bahnhof Strausberg, Amtsbezirk Fredersdorf, wird in allen seinen Rechts-Angelegenheiten der Königlichen Kreisgerichts-Deputation zu Alt-Landsberg zugetheilt.
Berlin, den 22. September 1874.
Königl. Kammergericht.
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Nachdem im Regierungsbezirk Potsdam zufolge des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung vom 9. März d. J., §§ 2-4. die Abgrenzung der Standesamtsbezirke, sowie die Bestellung der Standesbeamten und der Stellvertreter stattgefunden hat, wird die nachfolgende Nachweisung derselben hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 17. September 1874.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. J. V. Freiherr von Schlottheim. Nachweisung der Standesamtsbezirke im Regierungsbezirk Potsdam, sowie der für dieselben bestellten Standesbeamten und Stellvertreter. ... II. Kreis Nieder-Barnim.
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Das Königliche General-Commando des Garde-Corps hat jetzt nach Beendigung der Herbstübungen der Truppen des Garde-Corps in einem an mich gerichteten Schreiben Namens der Truppentheile seinen besonderen Dank ausgesprochen für das entgegenkommende und freundliche Verhalten der Behörden sowohl, wie der Einwohnerschaft in den bequartirten Ortschaften. Auf den Wunsch des Königlichen General-Commandos bringe ich diese Dankesäußerung gern zur Kenntniß der betheiligten Behörden und Gemeinden.
Potsdam, den 30. September 1874.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg.
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Nachdem der Artikel 4 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868. (B.-G.-Bl. S. 473), nach welchen die Meile von 7500 Metern als Entfernungsmaßstab dienen sollte, durch das Reichsgesetz vom 7. December v. J. (R.-G.-l.. S. 377) aufgehoben worden ist, bestimmen wir, daß ... fortan allgemein den Reisekosten-Liquidationen das Metermaß zum Grunde zu legen ist. Es ist demgemäß das Verhältniß von 7,5 Kilometern gleich einer Meile bei der Berechnung der Reisekosten anzuwenden, und die Theile einer Meile sind auf die entsprechenden Quoten von 7,5 Kilometern, also 1/5 Meile auf 1,5 Kilometer zu reduciren.
Berlin, den 26. September 1874.
Der Finanz-Minister. Camphausen. Der Minister des Innern. Im Auftrage: Ribbeck |
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß durch den Allerhöchsten Erlaß vom 12. v. M. der Gutsbezirk Cöpenick bei Cöpenick, Kreis Teltow, für aufgehoben erklärt worden ist, und daß mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 22. v. M. sämmtliche diesem Gutsbezirk seither angehörige Grundstücke mit alleiniger Ausnahme der im Besitz des Königl. Forst-Fiskus befindlichen ... Parzelle dem Stadtbezirk Cöpenick einverleibt worden sind. ...
Potsdam, den 21. October 1874.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Zur Vermeidung unnützer immer wieder eingehender Schreiben und Anfragen machen wir wiederholt darauf aufmerksam, daß die Straf-Anstalt zu Spandau im Juni 1872 aufgelöst worden ist und die in derselben befindlich gewesenen Sträflinge anderen Strafanstalten überwiesen worden sind.
Potsdam, den 9. November 1874.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Auf dem Begräbnißplatze zu Lichtenberg, Nieder-Barnimer Kreises, ist in der Nacht vom 26. zum 27. October d. J. ein Grab zerstört und die in demselben am 23. October d. J. beerdigte Leiche eines Kindes nach Zertrümmerung des Sarges aus demselben theilweise herausgezogen worden, so daß der Kopf der Leiche aus dem Sarge hervorragend und der Sarg unbedeckt gefunden worden ist. Der Frevel hat sich in der Nacht vom 4. zum 5. November d. J. in noch abscheuungswürdigerer Weise wiederholt. Es wurden am 5. November d. J. Morgens auf dem gedachten Begräbnißplatze zwei Kinderleichen, welche am 4. November d. J. beerdigt waren, aus ihren Gräbern und Särgen gerissen vorgefunden, eine derselben, die eines zweijährigen Mädchens, mit ausgespreizten Beinen, beschädigter Schamöffnung und zerrissenem Leichenhemde. Die Ermittelungen der Thäterschaft haben bisher keinen Erfolg gehabt, und sichern wir Demjenigen, welcher Nachweise liefert, wodurch es den zuständigen Gerichts- und Polizeibehörden möglich wird, den Thäter zu ermitteln und zur Bestrafung zu bringen, hierdurch eine Belohnung von „Einhundert Thalern“ zu.
Potsdam, den 18. November 1874.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Die unter Privatpatronat stehende Pfarrstelle zu Prenden, Diöcese Bernau, ist durch die Versetzung ihres bisherigen Inhabers zur Erledigung gekommen. |
Es wird hierdurch zu öffentlichen Kunde gebracht, daß dem 35. Amtsbezirk und dem 42. Standesamtsbezirk im Kreise Niederbarnim anstatt ihres bisherigen Namens Mühlenbeck-Forst der Name „Schoenwalde“ beigelegt worden ist.
Potsdam, den 30. November 1874.
Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg. Wirkliche Geheime Rath v. Jagow. |
Am 1. Januar 1875 werden im Reichspotsgebiete neue, in der Reichsmarkwährung lautende Postwerthzeichen eingeführt, und zwar: Freimarken zu 3, 5, 10, 20, 25 und 50 Pfennigen R.-M-, Franco-Couverts zu 10 Pf. in kleinem und großem Format, gestempelte Postkarten, einfache und mit Rückantwort, je zu 5 Pf., und gestempelte Streifbänder zu 3 Pf., diese letztere Sorte nur bei bestimmten größeren Postanstalten. Die Freimarken und gestempelten Postkarten werden zum Nennwerthe, die Franco-Couverts mit einem Aufschlage von 1 Pf. R.-M. pro Stück, und die gestempelten Streifbänder in Partien von 100 Stück zum Preise von 3 Mark 35 Pf. verkauft. ...
Berlin W., den 27. Novermber 1874.
Kaiserliches General-Postamt.
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Die unter Königlichem Patronat stehende Pfarrstelle zu Werneuchen, Diöcese Bernau, kommt durch die Emeritirung ihres bisherigen Inhabers zum 1. Januar k. J. zur Erledigung. |
Dem 13 jährigen Sohn Carl des Kossäthen Winkelmann zu Beiersdorf, Kreis Oberbarnim, ist für die am 18. Juli d. J. mit Muth und Entschlossenheit, sowie mit eigener Lebensgefahr bewirkte Rettung des beim Baden im Dorfpfuhl zu Beiersdorf verunglückten Knaben Hamann vom Tode des Ertrinkens die Erinnerungs-Medaille für Lebensrettung verliehen worden.
Potsdam, den 27. November 1874.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Die Schutzpocken-Impfung betreffende Verordnungen. ... |
Da die Benutzung der Dampfpfeife bei gewerblichen Etablissements und bei Locomobilen in der Nähe von Eisenbahnen zu sicherheitsgefährlichen Irrthümern der Bahnbeamten Anlaß geben kann, so wird zur Verhütung von Unglücksfällen, welche durch die Benutzung von Dampfpfeifen, beziehungsweise durch Nachahmung der Eisenbahnsignale entstehen können, ... verordnet was folgt:
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Alle Grundbesitzer, welche zu Reallasten an Kirchen, Pfarren, Küstereien, sonstige geistliche Institute, kirchliche Beamten, öffentliche Schulen und deren Lehrer, höhere Unterrichts- und Erziehungsanstalten, fromme und milde Stiftungen oder Wohlthätigkeits-Anstalten, sowie die zur Unterhaltung aller vorgedachten Anstalten bestimmten Fonds verpflichtet sind, werden nochmals daran erinnert, daß nach dem Gesetze vom 11. Juni 1873 (Gesetz-Sammlung Seite 356) die Frist, derartige Ablösungen durch Vermittelung der Rentenbank zu beantragen, mit dem 31. December 1874 abläuft. Die Anträge auf Ablösung seitens der Grundbesitzer der Provinz Brandenburg sind bei uns anzubringen und nur diejenigen, welche vor Ablauf dieses Schlußtermins hier präsentirt werden, sichern den Antragstellern die Wohlthat der Uebernahme ihrer Renten auf die Rentenbank.
Frankfurt a. O., den 9. December 1874.
Königl. General-Commission für die Provinz Brandenburg.
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Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ec. Nachdem von den Kreisständen des Nieder-Barnimer Kreises auf dem Kreistage vom 1. December 1873 beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine zu dem angenommenen Betrage von 330,000 Reichsmark ausstellen zu dürfen, ... unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgehenden Rechte ... geltend zu machen befugt ist. Durch das vorstehende Privilegium, welches wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht übernommen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 16. October 1874.
(L.S.)
gez. Wilhelm.
ggez. Camphausen. Graf zu Eulenburg. Dr. Achenbach. |
Bei der Hebestelle Prötzel auf der Berlin-Prötzeler Actien-Chaussee wird vom 1. Januar 1875 ab das Chausseegeld nur für eine Meile erhoben.
Potsdam, den 16. December 1874.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Vorheriger Jahrgang (1873) | Nächster Jahrgang (1875) |