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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1875.

Potsdam, 1875.
Zu haben bei den Postanstalten der Provinz und in Berlin.
Preis 1 Mark 50 Pfennige.
(Der Preis des Alphabetischen Sach- und Namen-Registers vom ganzen Jahrgange beträgt 38 Pfennige.)


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 1. Januar 1875.
Seite 4f, Bekanntmachung der Kaiserl. General-Direction der Telegraphen zu Berlin.
Einführung neuer Telegraphen-Freimarken.

Am 1. Januar 1875 werden im Reichs-Telegraphen-Gebiete neue, auf die Reichsmark-Währung lautende Telegraphen-Freimarken zu den Werth-Beträgen von 3, 5, 10, 25, 40, 50 und 80 Pfennigen, sowie von 1, 2 und 3 Mark eingeführt.
Der Verkauf dieser neuen Telegraphen-Freimarken beginnt bei den Reichs-Telegraphenstationen am 1. Januar 1875 und können von diesem Tage ab die bisherigen Telegraphen-Freimarken seitens des Correspondenten zur Frankirung der Depeschen nicht mehr benutzt werden. Dem Publikum soll jedoch gestattet sein, die nach Ablauf dieses Jahres noch in seinen Händen befindlichen bisherigen Telegraphen-Freimarken vom 1. Januar bis incl. 15. Februar 1875 gegen neue Freimarken umzutauschen ...
Berlin, den 12. December 1874.     Kaiserl. General-Direction der Telegraphen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 8. Januar 1875.
Seite 7, Ueber die Lage der in Frankreich Arbeit suchenden Deutschen.

Zuverlässigen Nachrichten zufolge ist die Zahl der in Frankreich und besonders in Paris eintreffenden, Arbeit suchenden jungen Deutschen seit einiger Zeit in bedenklicher Zunahme begriffen. Diese Leute, von denen viele ohne Existenzmittel und kaum der französischen Sprache mächtig nach Paris kommen, fallen großentheils schon nach wenigen Tagen vergeblicher Bemühungen um Beschäftigung in ihrer selbst­verschuldeten traurigen Lage der Deutschen Botschaft in Paris oder dem daselbst bestehenden Deutschen Hülfsvereine zur Last, können dort indeß bei der Beschränktheit der verfügbaren Mittel, welche vorzugsweise zu Beihülfen für alte und kranke oder unverschuldet ins Unglück geratene Deutsche bestimmt sind, die erhoffte Unterstützung nicht finden. Diese Erfahrung haben vor Kurzem noch eine Mehrzahl junger Leute gemacht, welche sich in Paris vergeblich um Stellen als Kellner, Schneider, Haarkünstler, Tagelöhner und dergleichen bemüht haben. Eine große Anzahl solcher in Paris in Noth geratener Personen ist demzufolge bereits polizeilich aufgegriffen und nach längerem Arreste wegen Vagabundierens per Schub nach der Grenze zurückgebracht worden.


Seite 7f, Bekanntmachungen der Königl. Ministerien.
No. 1. Die Außercourssetzung verschiedener Landes-Silber- und Kupfermünzen.

Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 ... hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
§ 1. Vom 1. Januar 1875 an gelten nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel:
  1. die auf Grund der Zwölftheilung des 1/30 Thalerstückes ausgeprägten Zwei- und Vierpfennig-Stücke deutschen Gepräges,
  2. die Zwei-, Vier- und Achtheller-Stücke kurhessischen Gepräges,
  3. die nach dem Leipziger oder Torgauer Zwölfthaler- oder Achtzehngulden-Fuß ausgeprägten sogenannten Cassen-Eindrittel- und Zweidrittel-Stücke hannoverschen Gepräges,
  4. nachstehende Silbermünzen schleswig-holsteinischen (nicht dänischen) Gepräges ...
  5. nachstehende vor dem Jahre 1840 ausgeprägte Münzen Kurfürstlich oder Königlich sächsischen Gepräges: ...
  6. die in den Jahren 1828 bis 1831 ausgeprägten Einhundertkreuzer-Stücke badischen Gepräges.
...
Berlin, den 19. December 1874.     Der Reichskanzler Fürst von Bismarck.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 3. / Den 15. Januar 1875.
Seite 16, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin. No. 5. Bauausführungen in Berlin.

Die bisherige Duldung des Erbauens von Häusern an unregulirten, ungepflasterten, jeder ordentlichen Entwässerung entbehrenden, ja meist nicht einmal durchweg freigelegten Straßenstrecken, hat so erhebliche Nachtheile im gesundheits- und feuerpolizeilichen Interesse zur Folge gehabt, und gleichzeitig durch die nur sehr selten im Voraus genau zu bestimmende Höhenlage der Schwellen so wesentlich zur Verunstaltung der Haupt- und Residenzstadt beigetragen, daß das unterzeichnete Polizei-Präsidium nach Berathung und im Einverständnisse mit dem unterzeichneten Magistrate zu dem wohlerwogenen, in den Gesetzen begründeten Entschlusse gelangt ist, in Zukunft und speciell vom 1. April 1875 ab derartige Bauten nicht ferner zu gestatten.
Zur Befriedigung der berechtigten Baulust wird der unterzeichnete Magistrat fortfahren, geeignete freigelegte Straßenstrecken im Voraus zu pflastern und mit Entwässerungsanlagen zu versehen, außerdem aber durch einen alljährlich zu erlassenden öffentlichen Aufruf einzelne ganz oder theilweise im Privatbesitze befindliche Straßen zu bezeichnen, welche, für den Fall der unentgeldlichen Hergabe des Straßenlandes, im Laufe des nächstfolgenden Jahres gepflastert und entwässert werden sollen. ...
Berlin, den 24. December 1874.
Königl. Polizei-Präsidium.     Magistrat hiesiger Kaiserl. Haupt- und Residenzstadt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 22. Januar 1875.
Seite 21, Bekanntmachung des Königlichen Regierungs-Präsidiums. No. 1. Anlage eines Verbindungs-Canals.

Herr Gustav Grosse in Berlin beabsichtigt, einen neuen Verbindungs-Canal zwischen der Oder und Spree anzulegen, und will die zur Entwerfung des Projects nöthigen Vorarbeiten vornehmen lassen. Es ist seine Absicht, zu diesem Behufe zwei Linien vermessen zu lassen, die eine nördlich der Ostbahn zwischen Kienitz und Tegel, die andere südlich der genannten Bahn zwischen Küstrin, Müncheberg, dem rothen Luch, den Kalkbergen, Köpenick und Berlin.
Auf den Antrag des c. Grosse wird ihm die Vornahme dieser Vorarbeiten mit Rücksicht auf die Vorschriften des § 5 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni v. J. (Ges.-S. S. 221) gestattet.
Potsdam, den 18. Januar 1875.     Königl. Regierungs-Präsidium.


Seite 26, Bekanntmachungen der Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
No. 14. Eröffnung der Haltestellen Weißensee und Treptow.

Am 1. Februar d. J. werden die Stationen Weißensee und Treptow der Berliner Verbindungsbahn für den Personen-Verkehr eröffnet und kommen von diesem Tage ab Tour-Billets, sowie Abonnementskarten I. und II. Classe von und nach den genannten Stationen zu den nachstehenden Preisen zur Ausgabe:
Von Weißensee Nach Gewöhnliche Billets  Abonnements-Billets
II. III. II. III.
Lehrter Bahnhof 0,4 0,3 3,2 2,4 M.
Moabit 0,3 0,2 2,4 1,6 M.
Wedding 0,2 0,1 1,6 0,8 M.
Gesundbrunnen 0,2 0,1 1,6 0,8 M.
Friedrichsberg 0,2 0,1 1,6 0,8 M.
Stralau 0,2 0,1 1,6 0,8 M.
Niederschl.-Märk. Bahnhof   0,4 0,2 3,2 1,6 M.
Treptow 0,3 0,2 2,4 1,6 M.
Rixdorf 0,3 0,2 2,4 1,6 M.
Tempelhof 0,4 0,2 3,2 1,6 M.
Schöneberg 0,4 0,3 3,2 2,4 M.
Potsdamer Bahnhof 0,5 0,4 4,0 3,2 M.
...
Berlin, den 11. Januar 1875.     Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 29. Januar 1875.
Seite 31f, Ein verbranntes Auswanderungsschiff.

Ueber die bereits vor mehreren Wochen von Madeira aus gemeldete, am 17. November v. J. auf offener See erfolgte Verbrennung des Auswanderungsschiffes „Cospatrick“, wodurch bis auf 3 gerettete Personen die sämmtlichen Passagiere und Mannschaft von mehr als 400 Personen ihren Tod gefunden haben, liegt, nachdem jene 3 Personen in Plymouth mit der „Nyanza“ gelandet sind, nach Mitteilung der Vossischen und anderer Zeitungen folgender näherer Bericht vor: ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 5. Februar 1875.
Seite 49, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 30. Schulpflicht der Kinder.

Wir haben Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die Schulpflicht der Kinder in Gemäßheit der Bestimmung des Allg. L.-R. Thl. II Tit. 12 §§ 43, 65 erst mit dem Zeitpunkt aufhört, „wo dieselben nach dem Urtheil des Localschulinspectors sich die einem jeden vernünftigen Menschen ihres Standes noth­wendigen Kenntnisse angeeignet haben.“ Selbstverständlich ist, daß die Entlassungstermine nur der Schluß der Schulhalbjahre, also Ostern und Michaelis, sein dürfen, ebenso daß die Einwirkung des Local­schulinspectors auf die Entlassung des Schülers nicht erforderlich ist, wenn der Schüler zur Confirmation zugelassen ist, da diese den in der bezeichneten gesetzlichen Bestimmung erforderten Reifegrad voraussetzt. Sollten dagegen Fälle vorkommen, daß Eltern die Confirmation ihrer Kinder ablehnen, so kommen die vorerwähnten gesetzlichen Vorschriften dergestalt zur Anwendung, daß die Entlassung aus der Schule in der Regel nur am Schlusse desjenigen Schulhalbjahres, in welches die Vollendung des vierzehnten Lebensjahres fällt, ausnahmsweise früher aber nur auf Grund einer von dem Local­schulinspector vorzunehmenden Prüfung, und immer nur am Schlusses des Schulhalbjahres erfolgen darf.
Potsdam, den 30. Januar 1875.     Kgl. Regierung. Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.


Außerordentliche Beilage zum 6ten Stück ..., 5. Februar 1875.

Die im Regierungsbezirk Potsdam geltenden rechtlichen Bestimmungen in Schulsachen, soweit diese den Kreis-Ausschüssen überwiesen sind. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 12. Februar 1875.
Seite 53, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam und Berlin)
No. 34. Chausseegeld-Erhebung auf der Bernau-Weißenseer Actienchaussee.

Auf der Bernau-Weißenseer Actienchaussee ist nahe bei Weißensee, zwischen den Stationen 89 und 90, eine dritte Hebestelle errichtet, bei welcher vom 1. März d. J. ab ein halbmeiliges Chausseegeld erhoben wird. Derjenige Verkehr, welcher von den nach den Ziegeleien bei Machow und Weißensee führenden Wegen zwischen Station 98 und 99 bezw. zwischen Stationen 106 und 107 auf die Chaussee übergeht resp. dieselbe dort verläßt, hat bei der neuen Hebestelle für hin und zurück nur einmal das Chausseegeld für eine halbe Meile zu entrichten, während die Einwohner von Malchow bei derselben ganz frei passiren.
Potsdam, den 7. Februar 1875.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 19. Februar 1875.
Seite 63, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 40. Staatsbeihülfen zur Besoldung von Lehrern oder Lehrerinnen.

Nach den bestehenden Vorschriften sind jährliche Staatsbeihülfen oder Bedürfnißzuschüsse, welche ergänzungsweise zur Besoldung von Lehrern oder Lehrerinnen gewährt werden, jederzeit widerruflich und, um die Nothwendigkeit derartiger Unterstützungen je nach den concreten Verhältnissen des Einzelfalls nach Verlauf einiger Zeit von Neuem zu prüfen, event. entbehrlich werdende Beträge anderweit bestimmungsgemäß verwenden zu können, aus geschäftlichen Verwaltungsrücksichten mit bestimmten Bewilligungsperioden bis zu zehn Jahren zahlbar zu machen. Letzteres schließt nicht aus, solche Staatsunterstützungen auch innerhalb der Bewilligungsperioden ganz oder theilweise zurückzuziehen, wenn sich inzwischen ergiebt, daß die zur Bewilligung der Schulbedürfnisse Verpflichteten in den Stand gelangt sind, die gedachten Beträge ganz oder theilweise aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Berlin, den 8. September 1874.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten.
Im Auftrage: gez. Greiff. An die Königl. Regierungen ec.

Vorstehendes Rescript wird hierdurch zu öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 10. Februar 1875.     Königl. Regierung. Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.


Seite 64f, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 41. Verwaltung der Domainen- und der fiscalischen Kirchen-Patronats-Geschäfte ec.

Nachdem in Folge Einführung der Kreisordnung vom 13. December 1872 die Königlichen Domainen- und Forst-Aemter unseres Bezirkes in ihrem bisherigen Bestande aufgelöst worden sind, haben wir die nicht auf die Kreisverwaltung übergegangenen, sondern von der unterzeichneten Königlichen Regierung auch ferner ressortirten Geschäfte, namentlich der Domainen- und der fiscalischen Kirchen-Patronatsverwaltung vom 1. Januar d. J. ab an folgende Personen übertragen:
  1. dem Königl. Oberamtmann Herrn Schrader zu Alt-Landsberg: in dem ehemaligen Amtsbezirke Alt-Landsberg, jedoch mit Ausschluß der Stadt Werneuchen.
  2. dem Königl. Domainenpächter Herrn Schmidt zu Löhme: a. in dem ehemaligen Amtsbezirke Löhme nach dessen ganzen Umfange; b. in der ehemals Alt-Landsberger Amtsortschaft Stadt Werneuchen.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen bemerken wir, daß sich der den vorstehend genannten Beamten ertheilte Auftrag auf diejenigen hier nicht besonders namhaft gemachten Etablissements, Gutsbezirke, Colonieen und Ortsgemeinden ausdehnt, welche innerhalb der von den voraufgeführten Ortschaften bezeichneten geographischen Grenzen belegen sind.
Potsdam, den 10. Februar 1876.    
Königl. Regierung. Abtheilung für directe Steuern, Domainen u. Forsten.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 12. / Den 19. März 1875.
Seite 95, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 65. Die Tabelle der Geburten, Trauungen und Sterbefälle betreffend.

Nachdem gemäß der sämtlichen Standesämtern durch das Königliche statistische Büreau unterm 15. Januar d. J. ertheilten Anweisung, diejenigen Nachrichten über Geburten, Trauungen und Sterbefälle (insbesondere auch der Dissidenten und Juden), welche bisher in Tabellenform an uns einzusenden waren, jetzt in Form von Zählkarten dem Königlichen statistischen Büreau von den Standesämtern direct zugehen, sind Seitens der Orts-Polizei-Behörden keinerlei auf Geburten, Trauungen und Sterbefälle bezügliche statistische Anzeigen weder an uns, noch an die Landrathsämter zu erstatten. Den Orts-Polizei-Behörden wird dies zur Nachachtung bekannt gemacht. Wegen der Einsendung der Zählblättchen über Verunglückungen und Selbstmorde Seitens der Orts-Polizei-Behörden an die Landräthe, verbleibt es dagegen bis auf Weiteres bei der bisherigen Einrichtung.
Potsdam, den 11. März 1875.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 96, Bekanntmachungen des Kaiserlichen General-Postamts. No. 15. Bezug von Postwerthzeichen.

In allen bedeutenden Postorten bestehen amtliche Verkaufsstellen für Postwerthzeichen, welche durch ein Schild mit entsprechender Inschrift erkenntlich sind, und Freimarken, Postkarten ec. zu den gleichen Preisen, wie die Postanstalten, verkaufen. Auch die Briefträger und Landbriefträger führen Marken ec. auf ihren Bestellgängen bei sich zum Verkauf an das Publikum. Außerdem können Bestellzettel auf Marken ec. portofrei den Briefträgern und Landbriefträgern mitgegeben oder in den nächsten Briefkasten eingelegt werden, worauf das Verlangte überbracht wird. Diese Bequemlichkeiten scheinen noch nicht hinlänglich bekannt zu sein, denn das nach den Postschaltern drängende Publikum besteht immer noch großentheils aus solchen Personen, welche einzelne Marken u. s. w. kaufen wollen, anstatt sich gleich mit einem größeren Vorrath zu versehen, wodurch der Schalterdienst erschwert und die Abfertigung des übrigen Publikums aufgehalten wird. Es ist daher dringend wünschenswerth und liegt im eigenen Interesse des Publikums, von den oben bezeichneten Einrichtungen so viel als möglich Gebrauch zu machen.
Berlin W., den 7. März 1875.     Kaiserliches General-Postamt.


Seite 97, Bekanntmachungen der Königlichen Direction der Ostbahn. No. 23. Billetausgabe nach Hoppegarten.

Vom 1. April d. J. ab werden während der Pferderennen in Hoppegarten an den Renntagen von den Stationen Berlin, Neuenhagen, Fredersdorf, Rüdersdorf, Straußberg, Müncheberg, Trebnitz, Gusow, Golzow und Cüstrin Personenzug-Billets zu allen 4 Wagenklassen und Retourbillets II. und III. Classe nach Hoppegarten zur Verausgabung kommen. An welchen Tagen und zu welchen Zügen der Verkauf der qu. Billets erfolgen wird, wird durch die auf den vorgedachten Stationen auszuhängenden Bekannt­machungen rechtzeitig publicirt werden.
Bromberg, den 8. März 1875.     Königl. Direction der Ostbahn.


Beilage zum 12ten Stück ...

Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 26. März 1875.
Seite 106, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin. No. 25. Straßen-Benennung in Berlin.

Des Kaisers und des Königs Majestät haben Allergnädigst zu bestimmen geruht, daß der von der Friedensstraße aus nach Alt-Landsberg führenden Chaussee im 19. Polizei-Revier bis zur Grenze des städtischen Weichbildes der Name „Landsberger Allee“ beigelegt, sowie daß der dem Straßenzuge von der Prenzlauer Alle bis zum ehemaligen Landsberger Thore beigelegte Name „Friedensstraße“ auch auf die im 44. Polizei-Revier belegene Strecke von diesem letzteren bis zum ehemaligen Frankfurter Thore ausgedehnt werde.
Berlin, den 20. März 1875.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 107, Bekanntmachungen des Kaiserlichen General-Postamts.
No. 18. Unzulässige Verwendung der aus gestempelten Briefumschlägen ausgeschnittenen Frankostempel ...

Die Verwendung der aus gestempelten Briefumschlägen ausgeschnittenen Francostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig. ...
Berlin W., den 19. März 1875.     Kaiserl. General-Postamt.


Seite 107, Bekanntmachungen des Königl. Preußischen Haupt-Bank-Directoriums.
No. 7. Die Ausgabe von Noten der Preußischen Bank zu 1000 Mark betreffend.

In nächster Zeit werden zunächst bei der Hauptbank Noten der Preußischen Bank zu 1000 Mark ausgegeben werden, deren Beschreibung wir nachfolgend zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Berlin, den 16. März 1875.     Königl. Preußisches Haupt-Bank-Directorium.

Beschreibung der Noten der Preußischen Bank zu 1000 Mark.
Die Noten sind 11 Cm. hoch, 19 Cm. breit und bestehen aus Hanfpapier mit dem Wasserzeichen „Ein tausend Mark“ in hellem länglichen Felde oben und der Werthzahl „1000“ darunter.
Der untere Theil des Textes, die Nummern und Namensunterschriften sind mittelst Buchdrucks hergestellt, die übrigen Theile mittelst Kupferdrucks in brauner Farbe.
Die Schauseite zeigt auf guillochirtem Unterdruck, in dessen Mitte der preußische heraldische Adler in Reliefmanier angebracht ist, folgenden Text: Mark 1000 Mark / Ein Tausend Mark zahlt die Haupt-Bank-Casse in Berlin ohne Legitimations-Prüfung dem Einlieferer dieser Banknote. ...
Die Rückseite zeigt auf guillochirtem Untergrunde eine bildliche Darstellung, bestehend in einer sitzenden weiblichen Figur und zwei Knaben mit den Attributen der Industrie, des Handels und des Verkehrs. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 9. April 1875.
Seite 115, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam und Berlin)
No. 74. Dreihundert Mark Belohnung.

An der Grenzmarke der Stadt Wriezen, Kreis Oberbarnim, ist am 30. März d. J. der Leichnam eines kürzlich erschossenen unbekannten Mannes gefunden worden, der aus weiter Entfernung dorthin transportirt sein muß. Demjenigen, welcher Nachweise liefert, wodurch es möglich wird, den Thäter zu ermitteln oder zur Haft zu bringen, wird hierdurch eine Belohnung von 300 Mark zugesichert.
Potsdam, den 2. April 1875.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 16. April 1875.
Seite 125, Bekanntm. des Kaiserl. General-Postamts und der Kaiserl. General-Direction der Telegraphen.
No. 25. Aufkleben der Freimarken auf die Postsendungen.

Nach der Vorschrift der Postordnung sind die Freimarken in die obere rechte Ecke der Adresse der Postsendung zu kleben; es werden indeß häufig, statt einer einzigen Freimarke von, dem Francobeträge mehrere Freimarken entsprechenden, Nennwerthe, mehrere Freimarken von geringerem Nennwerthe auf ganz verschiedene Stellen der Adresse, sogar über die Schriftzüge hinüber, aufgeklebt. Da hierdurch die Deutlichkeit der Adresse leidet, und das Stempelgeschäft erschwert wird: so ersucht das General-Post-Amt, die Freimarken stets in die rechte obere Ecke zu kleben und die Verwendung mehrerer Marken für solche Werthe, für die es eine Marke giebt, thunlichst zu vermeiden.
Berlin W., den 8. April 1875.     Kaiserliches General-Postamt.


Seite 128, Personal-Chronik.

Für die Parochie Weißensee, Diöcese Berlin Land, ist mit Genehmigung des Herrn Ministers der geistlichen Angelegenheiten und des Evangelischen Oberkirchenraths ein unter Privat-Patronat stehendes Diaconat mit dem Wohnsitz in Hohen-Schönhausen gegründet worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 20. / Den 14. Mai 1875.
Seite 152, Personal-Chronik. Nachweisung der im Departement des Kammergerichts vorgekommenen
Personal-Veränderungen pro Monat April 1875.

I. Richter: [Der] Kreisrichter von Kirchbach in Alt-Landsberg [ist] als Stadtrichter an das hiesige Stadtgericht versetzt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 21. Mai 1875.
Seite 161f, Personal-Chronik. Nachweisung der im Monat April 1875 mit Bestallung versehenen
Schiedsmannsbeamten im Departement des Kammergerichts.

Kreis Nieder-Barnim.
  1. Handschuhfabrikant Pflüger zu Bernau, 1. Stellvertreter für den 1. und 2. Bezirk der Stadt Bernau, verpflichtet am 20. April 1875.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 28. Mai 1875.
Seite 163, Mittheilungen über den Zustand einer aus Brasilien zurückgekehrten Auswanderer-Gesellschaft.

Nach Mitheilungen der Berliner Zeitungen trafen daselbst am Sonntag, den 2. Mai d. J. auf der Rückkehr von Brasilien über Hamburg abermals an 100 Preußische Auswanderer in völlig verarmten Zustande ein, welche aus den Kreisen Konitz und Preußisch Stargard dorthin gegangen waren. Dieselben wurden vorläufig in Berlin im Arbeitshause untergebracht, um demnächst in ihre frühere Heimath zurückbefördert zu werden. ...


Seite 166f, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 37. Die Benennung mehrerer neuer Straßen und einer Brücke in Berlin betreffend.

Des Kaisers und Königs Majestät haben ... der vom Ausgange der Moltke-Straße am Kronprinzen-Ufer nach dem Friedrich Carls-Ufer führenden Brücke den Namen „Moltke-Brücke“ Allergnädigst beizulegen geruht.
Berlin, den 14. Mai 1875.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 23. / Den 4. Juni 1875.
Seite 182, Bekanntmachungen des Kaiserlichen General-Postamts.
No. 33. Versendung von offenen Geschäftskarten.

Nach den Vorschriften der Postordnung dürfen die gegen das ermäßigte Drucksachenporto zu befördernden offenen Geschäftskarten, gleichwie die Postkarten und Bücherbestellzettel, auf der Vorderseite nur die Adresse enthalten, die Mitteilungen und Anzeigen selbst müssen auf die Rückseite gedruckt sein. ...
Berlin W., den 22. Mai 1875.     Kaiserl. General-Postamt.


Seite 183f, Personal-Chronik.

Der bisherige Hülfsprediger Gottlieb Hermann Boit ist zum Pfarrer in den evangelischen Gemeinden der Parochie Werneuchen, Diöcese Bernau, bestellt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 11. Juni 1875.
Seite 186, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam und Berlin)
No 121. Ersatzgeschäft im Bezirke der 11. Infanteriebrigade.

Im Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 21. v. M. (Amtsblatt Stück 22 Seite 163) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Plan zur Abhaltung des Departements-Ersatzgeschäfts im Bezirke der 11. Infanterie-Brigade dahin abgeändert worden ist, daß das Geschäft in Berlin für den Kreis Niederbarnim am 24., 25., 26. und 8. Juni und in Freienwalde a. O. am 30. Juni und 1. Juli stattfindet.
Potsdam den 4. Juni 1875.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 186, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 124. 300 Mark Belohnung.

In der Nacht zum 8. April d. J. ist auf der Berlin-Frankfurter Chaussee zwischen Kaulsdorf und Vogelsdorf (Kreis Niederbarnim) der Heufuhrmann Pohse aus Tschernow - bei Sonnenburg in der Neumark, Regierungsbezirk Frankfurt a. O. - überfallen und beraubt worden und inzwischen an den erhaltenen Verletzungen im Krankenhause Bethanien zu Berlin verstorben. Da unzweifelhaft ein Raubmord vorliegt, die Nachforschungen nach dem Thäter aber bisher ohne Erfolg gewesen sind, so sichern wir Demjenigen, welcher Nachweise beizubringen im Stande ist, wodurch es den zuständigen Gerichts- und Polizei-Behörden möglich wird, den Thäter zu ermitteln und zur Haft zu bringen, hierdurch eine Belohnung von 300 Mark zu.
Potsdam, den 5. Juni 1875.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 189f, Personal-Chronik. Nachweisung der im Departement des Kammergerichts vorgekommenen
Personal-Veränderungen pro Monat Mai 1875.

I. Richter. ..., der Gerichts-Assessor Kampfmeyer ist zum Kreisrichter bei dem Kreisgericht in Berlin mit der Function bei der Gerichts-Deputation in Alt-Landsberg ernannt, ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 2. Juli 1875.
Seite 207, Bekanntmachungen der Königlichen Ministerien. No. 7. Bekanntmachung betreffend
die Außerkurssetzung der Halbguldenstücke süddeutscher Währung, sowie der vor dem Jahre 1753
geprägten Dreißigkreuzerstücke und Fünfzehnkreuzerstücke deutschen Gepräges. Vom 7. Juni 1875.

Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
§ 1. Vom 1. Juli 1875 ab gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
  1. die Halbguldenstücke süddeutscher Währung,
  2. die vor dem Jahre 1753 geprägten Dreißigkreuzerstücke und Fünfzehnkreuzerstücke deutschen Gepräges.
Es ist daher vom 1. Juli 1875 ab außer den mit der Einlösung beauftragten Cassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. ...
Berlin, den 7. Juni 1875.     Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.


Seite 208, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam und Berlin)
No. 129. Viehstand in der Stadt Berlin und dem Regierungs-Bezirk Potsdam. [Auszug aus der Tabelle]

Kreis: 6. Niederbarnim
Anzahl der Gemeinden: 189
Am 1. December 1871 ortsanwesende Bevölkerung: 88654
... Familien-Haushaltungen: 18219
Viehbesitzende Haushaltungen am 10.1.1873: 12627
Am 10. Januar 1873 ermittelte
... Pferde: 11003
... Stückzahl des Rindviehes
    ... überhaupt: 23180
    ... darunter Kühe: 16893
... Stückzahl des Schafviehes: 50602
... Stückzahl des Schweineviehes: 13897
... Stückzahl des Ziegenviehes: 13264
... Bienenstöcke: 3835


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 16. Juli 1875.
Seite 227, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 136. Polizei-Verordnung, betreffend das Verbot des Feilhaltens und des Vertriebes
von sogenannten Feuerwerks-Cigarren und Cigaretten.

Auf Grund der §§ 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 erlassen wir für den Umfang des Regierungs-Bezirks die nachstehende Verordnung:
  • § 1. Das Feilhalten und jeder Vertrieb von Cigarren und Cigaretten, welche Feuerwerkskörper enthalten, ist verboten.
  • § 2. Uebertretungen dieses Verbots werden mit Geldbußen bis zu dreißig Mark, event. entsprechender Haft geahndet.
Potsdam, den 9. Juli 1875.    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 227, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 137. Betreffend den Widerruf der auswärtigen Auswanderungs-Unternehmen ertheilten Concession
zum Geschäftsbetriebe innerhalb des Preußischen Staats, sofern sie sich auf die Beförderung nach
Venezuela mit erstrecken.

Mit Rücksicht auf die ungünstige Lage deutscher Auswanderer in Venezuela ist beschlossen worden, die Auswanderer-Beförderung dorthin und deren Vermittelung im Preußischen Staate fernerhin nicht zuzulassen. ...
Berlin, den 23. Mai 1875.    Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Dr. Achenbach.


Seite 236, Geschenke an Kirchen ec.

Es ist geschenkt worden:
in der Superintendentur Berlin-Land: der Kirche zu Hohen-Schönhausen von mehreren Frauen der dortigen Gemeinde ein großer gewirkter Teppich vor dem Altar, ein kleiner gewirkter Teppich auf der Altarstufe, sowie drei Decken;
in der Superintendentur Berlin-Land: a. der Kirche zu Malchow 1) von dem Rittergutsbesitzer Simon daselbst eine neue Kanzel, 2) von der Frau Rittergutsbesitzer Simon ein eigenhändig bearbeiteter Teppich vor dem Altar und eine Decke auf der Altarstufe, 3) von der Frau Rittergutsbesitzer Simon zu Berlin eine neue Altarbekleidung in schwarzem Tuch mit Silberborte und Kreuz, 4) von Ludwig Simon in Berlin ein Taufstein von Metall, 5) von der Firma Jürst und Co. in Berlin ein neusilbernes Taufbecken; b. der Kirche zu Wartenberg ein dreiarmiger Kronleuchter.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 34. / Den 20. August 1875.
Seite 267, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 162. Empfehlung eines Werkes.

Beim Hofbuchhändler Schwan in Neuß ist ein Buch „die Gesetze und Verordnungen für den preußischen Staat und das deutsche Reich von 1806 bis 1875 von Reg.-Rath Grotefond. 3 Bände.“ erschienen, wel­ches 30 Mark kostet und auf welches die Behörden und Beamten hierdurch aufmerksam gemacht werden.
Potsdam, den 12. August 1875.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 267, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 163. Erledigtes Kreis-Physikat.

Das Kreisphysikat des Kreises Niederbarnim mit dem Wohnsitz in Berlin ist erledigt und sind Bewerbungen um dasselbe binnen vier Wochen bei uns einzureichen.
Potsdam, den 10. August 1875.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 267ff, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 55. Die Canalisation der Stadt mit unterirdischen Entwässerungsanlagen betreffend.

Unter Bezugnahme auf die im vorjährigen Intelligenz-Blatte No. 164 und im Stück 30 des Amtsblatts ... vom Jahre 1874 publicirte und am Schlusse der heutigen Bekanntmachung nochmals vollständig abgedruckte Polizei-Verordnung vom 14. Juli 1874 bringt das unterzeichnete Polizei-Präsidium hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß in den nachstehend verzeichneten Straßenstrecken des dritten Radialsystems, nämlich ... die Canalisation zur Ausführung gelangt ist.
Auf den an diesen Straßenstrecken grenzenden Grundstücken ist mithin ... die Anlegung neuer Abtrittsgruben nicht ferner gestattet, und die vorhandenen Abtrittsgruben dürfen in keiner Weise mit der Hausentwässerung in Verbindung stehen oder gesetzt werden. ...
Berlin, den 8. August 1875.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 3. September 1875.
Seite 285, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 57. Die projectirte Stadtbahn in Berlin betreffend.

In Gemäßheit des § 19 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für die Strecke der projectirten Berliner Stadtbahn von der Holzmarktstraße ... bis zur Einmündung in den Königsgraben ... die vorgeschriebenen Planauszüge nebst Beilagen für die Dauer von vierzehn Tagen im Secretariat des Polizei-Präsidii ... offen ausliegen. Schriftliche Einwendungen gegen die Pläne sind an den unterzeichneten Polizei-Präsidenten zu richten. Das Secretariat ist beauftragt, etwaige mündliche Einwendungen zu Protocoll zu nehmen.
Berlin, den 28. August 1875.     Der Königl. Polizei-Präsident.


Seite 285, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg.
No. 5. Die Feststellung der Zahl der von den einzelnen Kreisen der Provinz Brandenburg zum
Provinzial-Landtage zu wählenden Abgeordneten.
...
Regierungsbezirk Potsdam, Kreis Nieder-Barnim
Volkszahl nach der Zählung vom 1. December 1871: 88,654    Zahl der Abgeordneten: 3
... im Ganzen [Regierungsbezirke Potsdam und Frankfurt a. O.]: 86


Seite 289, Bekanntmachungen der Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
No. 174. Eröffnung der Haltestelle Weißensee für den unbeschränkten Güterverkehr in Wagenladungen.

Mit dem 1. September d. J. wird die Haltestelle Weißensee der Berliner Verbindungsbahn für den unbeschränkten Güterverkehr in Wagenladungen eröffnet. Für Transporte von Weißensee kommen in der Richtung nach Schöneberg die Tarifsätze der Station Gesundbrunnen, in der Richtung nach Moabit die Tarifsätze der Station Stralau zur Berechnung, während für die in Weißensee ankommenden Transporte aus der Richtung von Schöneberg die für Gesundbrunnen gültigen und aus der Richtung von Moabit die für Stralau gültigen Frachtsätze Anwendung finden.
Berlin, den 27. August 1875.     Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 24. September 1875.
Seite 321, Personal-Chronik.

Wiederbesetzt sind zum 1. October d. J. von den bisher durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebrachten erledigten Lehrerstellen: an den Volksschulen zu ..., Alt-Landsberg, Inspection Strausberg, Privat-Patronats, eine Stelle, ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 1. October 1875.
Seite 323, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg. No. 9.

Während der eben beendigten Herbstübungen haben die Truppen des Garde-Corps in Marschquartieren wie in Cantonnements durchweg eine so freundliche und gastfreie Aufnahme gefunden, daß ich mich gedrungen fühle, den Bewohnern der von den Manövern berührten Kreise meinen Dank in um so angelegentlicher Weise auszusprechen, als der Gang der Uebungen zum Theil eine ungewöhnlich starke Belegung der Ortschaften nöthig machte. Das Königliche Ober-Präsidium würde mich durch eine sehr gefällige Vermittlung dieses meines Dankes an die betreffenden Kreise sehr verpflichten.
Berlin, den 23. September 1875.     gez. August, Prinz von Württemberg.
An das Kgl. Ober-Präsidium der Provinz Brandenburg.


Seite 323, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam und Berlin)
No. 194. Märkischer Verein zur Prüfung und Ueberwachung von Dampfkesseln in Frankfurt a. O.

Unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 3. Mai 1872, den Betrieb der Dampfkessel betreffend, ... bestimme ich hiermit, daß Dampfkessel, deren Besitzer dem Märkischen Verein zur Prüfung und Ueberwachung von Dampfkesseln in Frankfurt a. O. als ordentliche Mitglieder angehören, bis auf Weiteres von der amtlichen periodischen Revision befreit bleiben.
Berlin, den 31. Mai 1875.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: Febens.


Seite 326, Personal-Chronik.

Nachstehend benannte Lehrerstellen sind zum 1. October d. J. wiederbesetzt worden: ..., Birkholz, Inspection Berlin, ..., die 4te zu Werneuchen, Inspection Bernau, ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 8. October 1875.
Seite 337, Personal-Chronik.

Im Kreise Nieder-Barnim sind: a. der Rechnungsführer Steinbrück zu Malchow zum Stellvertreter des Amtsvorstehers des XXIII. Bezirks „Malchow“ und b. der Director Feldtmann zu Weißensee zum Stellvertreter des Amtsvorstehers des XXIV. Bezirks „Weißensee“ ernannt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 42. / Den 15. October 1875.
Seite 343, Personal-Chronik.

Den Domainen-Pächtern ..., Wilhelm Schmidt zu Löhme ... ist der Charakter „Königlicher Oberamtmann“ verliehen worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 22. October 1875.
Seite 345ff, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 211. Die diesjährige Volks- und Gemeindezählung betreffend.

Wir bringen hierdurch zur Kenntniß des Publikums, daß nach den Beschlüssen des Bundesraths des Deutschen Reichs am 1. December d. J. eine allgemeine Volks- und Gewerbezählung im ganzen Deutschen Reich stattfindet. ...


Beilage zum 43sten Stück ...

Instruction zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 29. October 1875.
Seite 357, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 217. Betrifft die Entnahme von Eis aus fiscalischen Gewässern.

Das Entnehmen von Eis aus den öffentlichen Strömen und domainenfiscalischen Gewässern ist nur auf Grund einer eingeholten Genehmigung und gegen Zahlung einer Entschädigung für das zu entnehmende Eis gestattet. Desfalsige Anträge sind unter Angabe der Wasserflächen, aus denen das Eis entnommen werden soll, rechtzeitig bei den Herren Beamten anzubringen, welche mit Besorgung der verbliebenen Domanial­geschäfte der aufgelösten Domainen-Polizei-Aemter betraut worden sind.
Potsdam, den 12. October 1875.
Königl. Regierung. Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 5. November 1875.
Seite 361.

Wesen und Bedeutung der Volks- und Gewerbezählung am 1. December d. J. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 26. November 1875.
Seite 381, Bekanntmachung des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg. No. 11.

In Gemäßheit des § 21 der Provinzialordnung vom 29. Juni d. J. wird die folgende Nachweisung der für die Kreise der Provinz Brandenburg gewählten Abgeordneten zum Provinziallandtage hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 22. November 1875.
Der Königl. Ober-Präsident, Wirkliche Geheime Rath v. Jagow.

Nachweisung der für die Kreise der Provinz Brandenburg zufolge §§ 9 ff. der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 gewählten Abgeordneten zum Provinziallandtage.
A. Regierungsbezirk Potsdam.
  • Kreis Angermünde. Abgeordnete: Rittergutsbesitzer von Arnim zu Criewen, Bürgermeister Dr. Richter zu Schwedt a. O., Zimmermeister Koosch zu Gramzow.
  • Kreis Niederbarnim. Abgeordnete: Geheimer Regierungs- und Landrath Scharnweber zu Berlin, Rittergutsbesitzer Heyse zu Mehrow, Bürgermeister Matz zu Alt-Landsberg.
  • Kreis Oberbarnim. Abgeordnete: Gutsbesitzer Strache zu Möglin, Bürgermeister Linsingen zu Freienwalde, Landrath von Bethmann-Hollweg zu Hohenfinow.


Seite 389, Bekanntmachungen der Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn. No. 209.
Eröffnung der Haltestelle Friedrichsberg der Berliner Verbindungsbahn für den Güter-Verkehr in Wagenladungen.

Mit dem 15. November d. J. wird die Haltestelle Friedrichsberg der Berliner Verbindungsbahn für den Güterverkehr mit Wagenladungen eröffnet. Für Transporte von Friedrichsberg finden in der Richtung nach Schöneberg die Tarifsätze der Station Gesundbrunnen, in der Richtung nach Moabit diejenigen der Station Stralau Anwendung, während für die nach Friedrichsberg bestimmten Transporte aus der Richtung von Schöneberg die für Gesundbrunnen gültigen und aus der Richtung von Moabit die für Stralau gültigen Tarife zur Berechnung kommen.
Berlin, den 11. November 1875.     Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.


Seite 391, Vermischte Nachrichten. Namens-Aenderung.

Der hierselbst wohnhaften, am 1. Juli 1860 zu Hohen-Schönhausen gebornen Clara Marie Luise Rau, Pflegetochter des am 12. Mai 1870 hierselbst verstorbenen Königlichen Mundkochs Rückert, ist die Führung des Familiennamens „Rückert“ von uns gestattet worden.
Potsdam, den 18. November 1875.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 3. December 1875.
Seite 393, Bekanntmachungen der Königlichen Ministerien.
No. 16. Ortsstatut über die Errichtung von Wohngebäuden an unregulirten Straßen in Berlin.

Auf Grund des § 11 der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 und des § 12 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 (Gesetz-Sammlung Seite 561) wird für den hiesigen Gemeindebezirk Folgendes bestimmt:
  • § 1. Wohngebäude dürfen an Straßen oder Straßentheilen, nach welchen sie einen Ausgang haben, nur errichtet werden, wenn diese Straßen oder Straßentheile den baupolizeilichen Vorschriften gemäß befestigt, entwässert und mindestens mittelst einer regulirten Straße zugänglich sind.
  • § 2. Ausnahmen in Einzelfällen mit Rücksicht auf Umfang, Bestimmung, örtliche Lage u. s. w. der beabsichtigten Bauten können vorbehaltlich der Zustimmung der Baupolizei-Behörde von der städtischen Bauverwaltung genehmigt werden.
Berlin, den 8. October 1875.     Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt. gez. Hobrecht.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 10. December 1875.
Seite 404, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 251. Erstattung von Anzeigen an die Ortspolizei-Behörden beim Ausbruche leicht übertragbarer Seuchen
unter dem Viehstande der Militair-Verwaltung.

Nach § 5 der Instruction über das beim Auftreten der Rotzkrankheit unter den Pferden der Truppen zu beachtende Verfahren ist von dem Ausbruche dieser Krankheit in jedem einzelnen Falle der Ortspolizei-Behörde Anzeige zu erstatten. Eine gleiche Anzeige hat küftighin sofort auch beim Ausbruch der folgenden Seuchen unter dem Viehstande der Militair-Verwaltung zu erfolgen.
  1. beim Milzbrand der Hausthiere;
  2. bei Maul- und Klauenseuche des Rindviehes, der Schafe, Ziegen und Schweine,
  3. bei Lungenseuche des Rindviehes,
  4. bei Pockenseuche der Schafe,
  5. bei Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehes,
  6. bei Räude der Pferde und Schafe,
  7. bei Tollwuth der Hausthiere.
Eine entsprechende Mittheilung ist an die Ortspolizei-Behörden des Weiteren zu machen, wenn eine der angeführten Seuchen als erloschen zu betrachten ist.
Berlin, den 15. October 1875.     Kriegs-Ministerium. (gez.) von Kameke.


Seite 404, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 253. Polizei-Verordnung, die Beerdigungen betreffend.

Auf Grund der §§ 6 und 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 verordnen wir hierdurch für den Umfang unseres Verwaltungsbezirkes, was folgt:
  • § 1. Todtengräber dürfen eine Beerdigung nicht früher vornehmen, als bis ihnen eine Bescheinigung des Standesbeamten über die erfolgte Eintragung des Sterbefalls in das Standes-Register oder die schriftliche Genehmigung der Orts-Polizei-Behörde vorgezeigt worden ist.
    Diese Bestimmung gilt auch für die Beerdigung todtgeborener Kinder.
  • § 2. Zuwiderhandlungen werden, falls nicht die Strafbestimmungen im § 367 No. 1 und 2 des Reichs-Straf-Gesetzbuches vom 15. Mai 1871 Anwendung finden, mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark, oder verhältnißmäßiger Haft geahndet.
Potsdam, den 2. December 1875.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 51. / Den 17. December 1875.
Seite 414, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg.
No. 12. Den Kommunal-Landtag der Kurmark betreffend.

Der 48. Communal-Landtag der Kurmark hat in der Plenarsitzung am 25. v. M. beschlossen, den ordentlichen Zusammentritt des Communal-Landtages am 15. Januar 1876 auszusetzen und eine spätere Zusammenkunft im Laufe des Jahres 1876 von der Frage abhängig zu machen, ob eine solche durch das Geschäftsbedürfniß nothwendig wird. Dieser Beschluß wird hierdurch gemäß dem von dem Communal-Landtage gleichzeitig gestellten Antrage zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 13. December 1875.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, Wirkliche Geheime Rath von Jagow.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 53. / Den 31. December 1875.
Seite 435, Bekanntmachungen des Königl. Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg.
No. 14. Eröffnung des Provinzial-Landtages der Provinz Brandenburg.

Seine Majestät der Kaiser und König haben durch Allerhöchsten Erlaß vom 18. d. M. die Einberufung des auf Grund der Provinzial-Ordnung vom 29. Juni d. J. gewählten Provinzial-Landtages der Provinz Brandenburg zum 3. k. M. und J. zu genehmigen geruht. Die Mitglieder des Landtages sind in Folge dessen eingeladen worden, sich am 3. k. M. im Städtehause in Berlin zu versammeln, wo die Eröffnung Mittags 12 Uhr stattfinden wird.
Potsdam, den 22. December 1875.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, Wirkliche Geheime Rath von Jagow.


Seite 435, Bekanntmachungen des Königl. Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg.
No. 15. Die Wahl des General-Directors der Land-Feuer-Societät der Kurmark und der Niederlausitz betreffend.

Der Haupt-Ritterschafts-Director von Tettenborn auf Reichenberg ist für die 6 Jahre vom 1. Juli 1876 bis dahin 1882 zum General-Director der Land-Feuer-Societät der Kurmark und der Niederlausitz wieder gewählt worden.
Potsdam, den 23. December 1875.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, Wirkliche Geheime Rath von Jagow.


Seite 438, Bekanntmachungen des Kaiserlichen General-Postamts.
No. 57. Beitritt Frankreichs zum Allgemeinen Postverein.

Vom 1. Januar 1876 ab tritt Frankreich mit Algerien dem Allgemeinen Postverein bei. Es kosten alsdann nach Frankreich und Algerien: gewöhnliche francirte Briefe 20 Pfennig für je 15 Gramm, Postkarten 10 Pfennig das Stück und Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapiere 5 Pfennig für je 50 Gramm.
Berlin W., den 27. December 1875.     Kaiserl. General-Postamt.


Seite 450, Vermischte Nachrichten. Abhaltung von Gerichtstagen.

Für das Geschäftsjahr 1876 werden die Gerichtstage in Werneuchen im Gasthofe zum Schwarzen Adler daselbst am 12. Januar, am 16. Februar, am 15. März, am 12. April, am 17. Mai, am 14. Juni, am 12. Juli, am 13. September, am 11. October, am 15. November, am 13. December abgehalten werden.
Strausberg, den 13. December 1875.     Königl. Kreisgerichts-Commission.


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