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Vorheriger Jahrgang (1874) | Amtsblatt der Königlichen Regierung
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Amtsblatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1875. Potsdam, 1875. Zu haben bei den Postanstalten der Provinz und in Berlin. Preis 1 Mark 50 Pfennige. (Der Preis des Alphabetischen Sach- und Namen-Registers vom ganzen Jahrgange beträgt 38 Pfennige.) |
Am 1. Januar 1875 werden im Reichs-Telegraphen-Gebiete neue, auf die Reichsmark-Währung lautende Telegraphen-Freimarken zu den Werth-Beträgen von 3, 5, 10, 25, 40, 50 und 80 Pfennigen, sowie von 1, 2 und 3 Mark eingeführt. Der Verkauf dieser neuen Telegraphen-Freimarken beginnt bei den Reichs-Telegraphenstationen am 1. Januar 1875 und können von diesem Tage ab die bisherigen Telegraphen-Freimarken seitens des Correspondenten zur Frankirung der Depeschen nicht mehr benutzt werden. Dem Publikum soll jedoch gestattet sein, die nach Ablauf dieses Jahres noch in seinen Händen befindlichen bisherigen Telegraphen-Freimarken vom 1. Januar bis incl. 15. Februar 1875 gegen neue Freimarken umzutauschen ...
Berlin, den 12. December 1874.
Kaiserl. General-Direction der Telegraphen.
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Zuverlässigen Nachrichten zufolge ist die Zahl der in Frankreich und besonders in Paris eintreffenden, Arbeit suchenden jungen Deutschen seit einiger Zeit in bedenklicher Zunahme begriffen. Diese Leute, von denen viele ohne Existenzmittel und kaum der französischen Sprache mächtig nach Paris kommen, fallen großentheils schon nach wenigen Tagen vergeblicher Bemühungen um Beschäftigung in ihrer selbstverschuldeten traurigen Lage der Deutschen Botschaft in Paris oder dem daselbst bestehenden Deutschen Hülfsvereine zur Last, können dort indeß bei der Beschränktheit der verfügbaren Mittel, welche vorzugsweise zu Beihülfen für alte und kranke oder unverschuldet ins Unglück geratene Deutsche bestimmt sind, die erhoffte Unterstützung nicht finden. Diese Erfahrung haben vor Kurzem noch eine Mehrzahl junger Leute gemacht, welche sich in Paris vergeblich um Stellen als Kellner, Schneider, Haarkünstler, Tagelöhner und dergleichen bemüht haben. Eine große Anzahl solcher in Paris in Noth geratener Personen ist demzufolge bereits polizeilich aufgegriffen und nach längerem Arreste wegen Vagabundierens per Schub nach der Grenze zurückgebracht worden. |
Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 ... hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen: § 1. Vom 1. Januar 1875 an gelten nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel:
Berlin, den 19. December 1874.
Der Reichskanzler
Fürst von Bismarck.
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Die bisherige Duldung des Erbauens von Häusern an unregulirten, ungepflasterten, jeder ordentlichen Entwässerung entbehrenden, ja meist nicht einmal durchweg freigelegten Straßenstrecken, hat so erhebliche Nachtheile im gesundheits- und feuerpolizeilichen Interesse zur Folge gehabt, und gleichzeitig durch die nur sehr selten im Voraus genau zu bestimmende Höhenlage der Schwellen so wesentlich zur Verunstaltung der Haupt- und Residenzstadt beigetragen, daß das unterzeichnete Polizei-Präsidium nach Berathung und im Einverständnisse mit dem unterzeichneten Magistrate zu dem wohlerwogenen, in den Gesetzen begründeten Entschlusse gelangt ist, in Zukunft und speciell vom 1. April 1875 ab derartige Bauten nicht ferner zu gestatten. Zur Befriedigung der berechtigten Baulust wird der unterzeichnete Magistrat fortfahren, geeignete freigelegte Straßenstrecken im Voraus zu pflastern und mit Entwässerungsanlagen zu versehen, außerdem aber durch einen alljährlich zu erlassenden öffentlichen Aufruf einzelne ganz oder theilweise im Privatbesitze befindliche Straßen zu bezeichnen, welche, für den Fall der unentgeldlichen Hergabe des Straßenlandes, im Laufe des nächstfolgenden Jahres gepflastert und entwässert werden sollen. ...
Berlin, den 24. December 1874.
Königl. Polizei-Präsidium. Magistrat hiesiger Kaiserl. Haupt- und Residenzstadt. |
Herr Gustav Grosse in Berlin beabsichtigt, einen neuen Verbindungs-Canal zwischen der Oder und Spree anzulegen, und will die zur Entwerfung des Projects nöthigen Vorarbeiten vornehmen lassen. Es ist seine Absicht, zu diesem Behufe zwei Linien vermessen zu lassen, die eine nördlich der Ostbahn zwischen Kienitz und Tegel, die andere südlich der genannten Bahn zwischen Küstrin, Müncheberg, dem rothen Luch, den Kalkbergen, Köpenick und Berlin. Auf den Antrag des c. Grosse wird ihm die Vornahme dieser Vorarbeiten mit Rücksicht auf die Vorschriften des § 5 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni v. J. (Ges.-S. S. 221) gestattet.
Potsdam, den 18. Januar 1875.
Königl. Regierungs-Präsidium.
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Am 1. Februar d. J. werden die Stationen Weißensee und Treptow der Berliner Verbindungsbahn für den Personen-Verkehr eröffnet und kommen von diesem Tage ab Tour-Billets, sowie Abonnementskarten I. und II. Classe von und nach den genannten Stationen zu den nachstehenden Preisen zur Ausgabe:
Berlin, den 11. Januar 1875.
Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
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Ueber die bereits vor mehreren Wochen von Madeira aus gemeldete, am 17. November v. J. auf offener See erfolgte Verbrennung des Auswanderungsschiffes „Cospatrick“, wodurch bis auf 3 gerettete Personen die sämmtlichen Passagiere und Mannschaft von mehr als 400 Personen ihren Tod gefunden haben, liegt, nachdem jene 3 Personen in Plymouth mit der „Nyanza“ gelandet sind, nach Mitteilung der Vossischen und anderer Zeitungen folgender näherer Bericht vor: ... |
Wir haben Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die Schulpflicht der Kinder in Gemäßheit der Bestimmung des Allg. L.-R. Thl. II Tit. 12 §§ 43, 65 erst mit dem Zeitpunkt aufhört, „wo dieselben nach dem Urtheil des Localschulinspectors sich die einem jeden vernünftigen Menschen ihres Standes nothwendigen Kenntnisse angeeignet haben.“ Selbstverständlich ist, daß die Entlassungstermine nur der Schluß der Schulhalbjahre, also Ostern und Michaelis, sein dürfen, ebenso daß die Einwirkung des Localschulinspectors auf die Entlassung des Schülers nicht erforderlich ist, wenn der Schüler zur Confirmation zugelassen ist, da diese den in der bezeichneten gesetzlichen Bestimmung erforderten Reifegrad voraussetzt. Sollten dagegen Fälle vorkommen, daß Eltern die Confirmation ihrer Kinder ablehnen, so kommen die vorerwähnten gesetzlichen Vorschriften dergestalt zur Anwendung, daß die Entlassung aus der Schule in der Regel nur am Schlusse desjenigen Schulhalbjahres, in welches die Vollendung des vierzehnten Lebensjahres fällt, ausnahmsweise früher aber nur auf Grund einer von dem Localschulinspector vorzunehmenden Prüfung, und immer nur am Schlusses des Schulhalbjahres erfolgen darf.
Potsdam, den 30. Januar 1875.
Kgl. Regierung. Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.
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Die im Regierungsbezirk Potsdam geltenden rechtlichen Bestimmungen in Schulsachen, soweit diese den Kreis-Ausschüssen überwiesen sind. ... |
Auf der Bernau-Weißenseer Actienchaussee ist nahe bei Weißensee, zwischen den Stationen 89 und 90, eine dritte Hebestelle errichtet, bei welcher vom 1. März d. J. ab ein halbmeiliges Chausseegeld erhoben wird. Derjenige Verkehr, welcher von den nach den Ziegeleien bei Machow und Weißensee führenden Wegen zwischen Station 98 und 99 bezw. zwischen Stationen 106 und 107 auf die Chaussee übergeht resp. dieselbe dort verläßt, hat bei der neuen Hebestelle für hin und zurück nur einmal das Chausseegeld für eine halbe Meile zu entrichten, während die Einwohner von Malchow bei derselben ganz frei passiren.
Potsdam, den 7. Februar 1875.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Nach den bestehenden Vorschriften sind jährliche Staatsbeihülfen oder Bedürfnißzuschüsse, welche ergänzungsweise zur Besoldung von Lehrern oder Lehrerinnen gewährt werden, jederzeit widerruflich und, um die Nothwendigkeit derartiger Unterstützungen je nach den concreten Verhältnissen des Einzelfalls nach Verlauf einiger Zeit von Neuem zu prüfen, event. entbehrlich werdende Beträge anderweit bestimmungsgemäß verwenden zu können, aus geschäftlichen Verwaltungsrücksichten mit bestimmten Bewilligungsperioden bis zu zehn Jahren zahlbar zu machen. Letzteres schließt nicht aus, solche Staatsunterstützungen auch innerhalb der Bewilligungsperioden ganz oder theilweise zurückzuziehen, wenn sich inzwischen ergiebt, daß die zur Bewilligung der Schulbedürfnisse Verpflichteten in den Stand gelangt sind, die gedachten Beträge ganz oder theilweise aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Berlin, den 8. September 1874.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten. Im Auftrage: gez. Greiff. An die Königl. Regierungen ec. Vorstehendes Rescript wird hierdurch zu öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 10. Februar 1875.
Königl. Regierung.
Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.
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Nachdem in Folge Einführung der Kreisordnung vom 13. December 1872 die Königlichen Domainen- und Forst-Aemter unseres Bezirkes in ihrem bisherigen Bestande aufgelöst worden sind, haben wir die nicht auf die Kreisverwaltung übergegangenen, sondern von der unterzeichneten Königlichen Regierung auch ferner ressortirten Geschäfte, namentlich der Domainen- und der fiscalischen Kirchen-Patronatsverwaltung vom 1. Januar d. J. ab an folgende Personen übertragen:
Potsdam, den 10. Februar 1876.
Königl. Regierung. Abtheilung für directe Steuern, Domainen u. Forsten. |
Nachdem gemäß der sämtlichen Standesämtern durch das Königliche statistische Büreau unterm 15. Januar d. J. ertheilten Anweisung, diejenigen Nachrichten über Geburten, Trauungen und Sterbefälle (insbesondere auch der Dissidenten und Juden), welche bisher in Tabellenform an uns einzusenden waren, jetzt in Form von Zählkarten dem Königlichen statistischen Büreau von den Standesämtern direct zugehen, sind Seitens der Orts-Polizei-Behörden keinerlei auf Geburten, Trauungen und Sterbefälle bezügliche statistische Anzeigen weder an uns, noch an die Landrathsämter zu erstatten. Den Orts-Polizei-Behörden wird dies zur Nachachtung bekannt gemacht. Wegen der Einsendung der Zählblättchen über Verunglückungen und Selbstmorde Seitens der Orts-Polizei-Behörden an die Landräthe, verbleibt es dagegen bis auf Weiteres bei der bisherigen Einrichtung.
Potsdam, den 11. März 1875.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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In allen bedeutenden Postorten bestehen amtliche Verkaufsstellen für Postwerthzeichen, welche durch ein Schild mit entsprechender Inschrift erkenntlich sind, und Freimarken, Postkarten ec. zu den gleichen Preisen, wie die Postanstalten, verkaufen. Auch die Briefträger und Landbriefträger führen Marken ec. auf ihren Bestellgängen bei sich zum Verkauf an das Publikum. Außerdem können Bestellzettel auf Marken ec. portofrei den Briefträgern und Landbriefträgern mitgegeben oder in den nächsten Briefkasten eingelegt werden, worauf das Verlangte überbracht wird. Diese Bequemlichkeiten scheinen noch nicht hinlänglich bekannt zu sein, denn das nach den Postschaltern drängende Publikum besteht immer noch großentheils aus solchen Personen, welche einzelne Marken u. s. w. kaufen wollen, anstatt sich gleich mit einem größeren Vorrath zu versehen, wodurch der Schalterdienst erschwert und die Abfertigung des übrigen Publikums aufgehalten wird. Es ist daher dringend wünschenswerth und liegt im eigenen Interesse des Publikums, von den oben bezeichneten Einrichtungen so viel als möglich Gebrauch zu machen.
Berlin W., den 7. März 1875.
Kaiserliches General-Postamt.
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Vom 1. April d. J. ab werden während der Pferderennen in Hoppegarten an den Renntagen von den Stationen Berlin, Neuenhagen, Fredersdorf, Rüdersdorf, Straußberg, Müncheberg, Trebnitz, Gusow, Golzow und Cüstrin Personenzug-Billets zu allen 4 Wagenklassen und Retourbillets II. und III. Classe nach Hoppegarten zur Verausgabung kommen. An welchen Tagen und zu welchen Zügen der Verkauf der qu. Billets erfolgen wird, wird durch die auf den vorgedachten Stationen auszuhängenden Bekanntmachungen rechtzeitig publicirt werden.
Bromberg, den 8. März 1875.
Königl. Direction der Ostbahn.
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Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands. ... |
Des Kaisers und des Königs Majestät haben Allergnädigst zu bestimmen geruht, daß der von der Friedensstraße aus nach Alt-Landsberg führenden Chaussee im 19. Polizei-Revier bis zur Grenze des städtischen Weichbildes der Name „Landsberger Allee“ beigelegt, sowie daß der dem Straßenzuge von der Prenzlauer Alle bis zum ehemaligen Landsberger Thore beigelegte Name „Friedensstraße“ auch auf die im 44. Polizei-Revier belegene Strecke von diesem letzteren bis zum ehemaligen Frankfurter Thore ausgedehnt werde.
Berlin, den 20. März 1875.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Die Verwendung der aus gestempelten Briefumschlägen ausgeschnittenen Francostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig. ...
Berlin W., den 19. März 1875.
Kaiserl. General-Postamt.
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In nächster Zeit werden zunächst bei der Hauptbank Noten der Preußischen Bank zu 1000 Mark ausgegeben werden, deren Beschreibung wir nachfolgend zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Berlin, den 16. März 1875.
Königl. Preußisches Haupt-Bank-Directorium.
Beschreibung der Noten der Preußischen Bank zu 1000 Mark. Die Noten sind 11 Cm. hoch, 19 Cm. breit und bestehen aus Hanfpapier mit dem Wasserzeichen „Ein tausend Mark“ in hellem länglichen Felde oben und der Werthzahl „1000“ darunter. Der untere Theil des Textes, die Nummern und Namensunterschriften sind mittelst Buchdrucks hergestellt, die übrigen Theile mittelst Kupferdrucks in brauner Farbe. Die Schauseite zeigt auf guillochirtem Unterdruck, in dessen Mitte der preußische heraldische Adler in Reliefmanier angebracht ist, folgenden Text: Mark 1000 Mark / Ein Tausend Mark zahlt die Haupt-Bank-Casse in Berlin ohne Legitimations-Prüfung dem Einlieferer dieser Banknote. ... Die Rückseite zeigt auf guillochirtem Untergrunde eine bildliche Darstellung, bestehend in einer sitzenden weiblichen Figur und zwei Knaben mit den Attributen der Industrie, des Handels und des Verkehrs. ... |
An der Grenzmarke der Stadt Wriezen, Kreis Oberbarnim, ist am 30. März d. J. der Leichnam eines kürzlich erschossenen unbekannten Mannes gefunden worden, der aus weiter Entfernung dorthin transportirt sein muß. Demjenigen, welcher Nachweise liefert, wodurch es möglich wird, den Thäter zu ermitteln oder zur Haft zu bringen, wird hierdurch eine Belohnung von 300 Mark zugesichert.
Potsdam, den 2. April 1875.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Nach der Vorschrift der Postordnung sind die Freimarken in die obere rechte Ecke der Adresse der Postsendung zu kleben; es werden indeß häufig, statt einer einzigen Freimarke von, dem Francobeträge mehrere Freimarken entsprechenden, Nennwerthe, mehrere Freimarken von geringerem Nennwerthe auf ganz verschiedene Stellen der Adresse, sogar über die Schriftzüge hinüber, aufgeklebt. Da hierdurch die Deutlichkeit der Adresse leidet, und das Stempelgeschäft erschwert wird: so ersucht das General-Post-Amt, die Freimarken stets in die rechte obere Ecke zu kleben und die Verwendung mehrerer Marken für solche Werthe, für die es eine Marke giebt, thunlichst zu vermeiden.
Berlin W., den 8. April 1875.
Kaiserliches General-Postamt.
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Für die Parochie Weißensee, Diöcese Berlin Land, ist mit Genehmigung des Herrn Ministers der geistlichen Angelegenheiten und des Evangelischen Oberkirchenraths ein unter Privat-Patronat stehendes Diaconat mit dem Wohnsitz in Hohen-Schönhausen gegründet worden. |
I. Richter: [Der] Kreisrichter von Kirchbach in Alt-Landsberg [ist] als Stadtrichter an das hiesige Stadtgericht versetzt. |
Kreis Nieder-Barnim.
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Nach Mitheilungen der Berliner Zeitungen trafen daselbst am Sonntag, den 2. Mai d. J. auf der Rückkehr von Brasilien über Hamburg abermals an 100 Preußische Auswanderer in völlig verarmten Zustande ein, welche aus den Kreisen Konitz und Preußisch Stargard dorthin gegangen waren. Dieselben wurden vorläufig in Berlin im Arbeitshause untergebracht, um demnächst in ihre frühere Heimath zurückbefördert zu werden. ... |
Des Kaisers und Königs Majestät haben ... der vom Ausgange der Moltke-Straße am Kronprinzen-Ufer nach dem Friedrich Carls-Ufer führenden Brücke den Namen „Moltke-Brücke“ Allergnädigst beizulegen geruht.
Berlin, den 14. Mai 1875.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Nach den Vorschriften der Postordnung dürfen die gegen das ermäßigte Drucksachenporto zu befördernden offenen Geschäftskarten, gleichwie die Postkarten und Bücherbestellzettel, auf der Vorderseite nur die Adresse enthalten, die Mitteilungen und Anzeigen selbst müssen auf die Rückseite gedruckt sein. ...
Berlin W., den 22. Mai 1875.
Kaiserl. General-Postamt.
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Der bisherige Hülfsprediger Gottlieb Hermann Boit ist zum Pfarrer in den evangelischen Gemeinden der Parochie Werneuchen, Diöcese Bernau, bestellt worden. |
Im Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 21. v. M. (Amtsblatt Stück 22 Seite 163) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Plan zur Abhaltung des Departements-Ersatzgeschäfts im Bezirke der 11. Infanterie-Brigade dahin abgeändert worden ist, daß das Geschäft in Berlin für den Kreis Niederbarnim am 24., 25., 26. und 8. Juni und in Freienwalde a. O. am 30. Juni und 1. Juli stattfindet.
Potsdam den 4. Juni 1875.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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In der Nacht zum 8. April d. J. ist auf der Berlin-Frankfurter Chaussee zwischen Kaulsdorf und Vogelsdorf (Kreis Niederbarnim) der Heufuhrmann Pohse aus Tschernow - bei Sonnenburg in der Neumark, Regierungsbezirk Frankfurt a. O. - überfallen und beraubt worden und inzwischen an den erhaltenen Verletzungen im Krankenhause Bethanien zu Berlin verstorben. Da unzweifelhaft ein Raubmord vorliegt, die Nachforschungen nach dem Thäter aber bisher ohne Erfolg gewesen sind, so sichern wir Demjenigen, welcher Nachweise beizubringen im Stande ist, wodurch es den zuständigen Gerichts- und Polizei-Behörden möglich wird, den Thäter zu ermitteln und zur Haft zu bringen, hierdurch eine Belohnung von 300 Mark zu.
Potsdam, den 5. Juni 1875.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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I. Richter. ..., der Gerichts-Assessor Kampfmeyer ist zum Kreisrichter bei dem Kreisgericht in Berlin mit der Function bei der Gerichts-Deputation in Alt-Landsberg ernannt, ... |
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen: § 1. Vom 1. Juli 1875 ab gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
Berlin, den 7. Juni 1875.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.
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Kreis: 6. Niederbarnim Anzahl der Gemeinden: 189 Am 1. December 1871 ortsanwesende Bevölkerung: 88654 ... Familien-Haushaltungen: 18219 Viehbesitzende Haushaltungen am 10.1.1873: 12627 Am 10. Januar 1873 ermittelte ... Pferde: 11003 ... Stückzahl des Rindviehes ... überhaupt: 23180 ... darunter Kühe: 16893 ... Stückzahl des Schafviehes: 50602 ... Stückzahl des Schweineviehes: 13897 ... Stückzahl des Ziegenviehes: 13264 ... Bienenstöcke: 3835 |
Auf Grund der §§ 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 erlassen wir für den Umfang des Regierungs-Bezirks die nachstehende Verordnung:
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Mit Rücksicht auf die ungünstige Lage deutscher Auswanderer in Venezuela ist beschlossen worden, die Auswanderer-Beförderung dorthin und deren Vermittelung im Preußischen Staate fernerhin nicht zuzulassen. ...
Berlin, den 23. Mai 1875.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Dr. Achenbach.
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Es ist geschenkt worden: in der Superintendentur Berlin-Land: der Kirche zu Hohen-Schönhausen von mehreren Frauen der dortigen Gemeinde ein großer gewirkter Teppich vor dem Altar, ein kleiner gewirkter Teppich auf der Altarstufe, sowie drei Decken; in der Superintendentur Berlin-Land: a. der Kirche zu Malchow 1) von dem Rittergutsbesitzer Simon daselbst eine neue Kanzel, 2) von der Frau Rittergutsbesitzer Simon ein eigenhändig bearbeiteter Teppich vor dem Altar und eine Decke auf der Altarstufe, 3) von der Frau Rittergutsbesitzer Simon zu Berlin eine neue Altarbekleidung in schwarzem Tuch mit Silberborte und Kreuz, 4) von Ludwig Simon in Berlin ein Taufstein von Metall, 5) von der Firma Jürst und Co. in Berlin ein neusilbernes Taufbecken; b. der Kirche zu Wartenberg ein dreiarmiger Kronleuchter. |
Beim Hofbuchhändler Schwan in Neuß ist ein Buch „die Gesetze und Verordnungen für den preußischen Staat und das deutsche Reich von 1806 bis 1875 von Reg.-Rath Grotefond. 3 Bände.“ erschienen, welches 30 Mark kostet und auf welches die Behörden und Beamten hierdurch aufmerksam gemacht werden.
Potsdam, den 12. August 1875.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Das Kreisphysikat des Kreises Niederbarnim mit dem Wohnsitz in Berlin ist erledigt und sind Bewerbungen um dasselbe binnen vier Wochen bei uns einzureichen.
Potsdam, den 10. August 1875.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Unter Bezugnahme auf die im vorjährigen Intelligenz-Blatte No. 164 und im Stück 30 des Amtsblatts ... vom Jahre 1874 publicirte und am Schlusse der heutigen Bekanntmachung nochmals vollständig abgedruckte Polizei-Verordnung vom 14. Juli 1874 bringt das unterzeichnete Polizei-Präsidium hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß in den nachstehend verzeichneten Straßenstrecken des dritten Radialsystems, nämlich ... die Canalisation zur Ausführung gelangt ist. Auf den an diesen Straßenstrecken grenzenden Grundstücken ist mithin ... die Anlegung neuer Abtrittsgruben nicht ferner gestattet, und die vorhandenen Abtrittsgruben dürfen in keiner Weise mit der Hausentwässerung in Verbindung stehen oder gesetzt werden. ...
Berlin, den 8. August 1875.
Königl. Polizei-Präsidium.
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In Gemäßheit des § 19 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für die Strecke der projectirten Berliner Stadtbahn von der Holzmarktstraße ... bis zur Einmündung in den Königsgraben ... die vorgeschriebenen Planauszüge nebst Beilagen für die Dauer von vierzehn Tagen im Secretariat des Polizei-Präsidii ... offen ausliegen. Schriftliche Einwendungen gegen die Pläne sind an den unterzeichneten Polizei-Präsidenten zu richten. Das Secretariat ist beauftragt, etwaige mündliche Einwendungen zu Protocoll zu nehmen.
Berlin, den 28. August 1875.
Der Königl. Polizei-Präsident.
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... Regierungsbezirk Potsdam, Kreis Nieder-Barnim Volkszahl nach der Zählung vom 1. December 1871: 88,654 Zahl der Abgeordneten: 3 ... im Ganzen [Regierungsbezirke Potsdam und Frankfurt a. O.]: 86 |
Mit dem 1. September d. J. wird die Haltestelle Weißensee der Berliner Verbindungsbahn für den unbeschränkten Güterverkehr in Wagenladungen eröffnet. Für Transporte von Weißensee kommen in der Richtung nach Schöneberg die Tarifsätze der Station Gesundbrunnen, in der Richtung nach Moabit die Tarifsätze der Station Stralau zur Berechnung, während für die in Weißensee ankommenden Transporte aus der Richtung von Schöneberg die für Gesundbrunnen gültigen und aus der Richtung von Moabit die für Stralau gültigen Frachtsätze Anwendung finden.
Berlin, den 27. August 1875.
Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
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Wiederbesetzt sind zum 1. October d. J. von den bisher durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebrachten erledigten Lehrerstellen: an den Volksschulen zu ..., Alt-Landsberg, Inspection Strausberg, Privat-Patronats, eine Stelle, ... |
Während der eben beendigten Herbstübungen haben die Truppen des Garde-Corps in Marschquartieren wie in Cantonnements durchweg eine so freundliche und gastfreie Aufnahme gefunden, daß ich mich gedrungen fühle, den Bewohnern der von den Manövern berührten Kreise meinen Dank in um so angelegentlicher Weise auszusprechen, als der Gang der Uebungen zum Theil eine ungewöhnlich starke Belegung der Ortschaften nöthig machte. Das Königliche Ober-Präsidium würde mich durch eine sehr gefällige Vermittlung dieses meines Dankes an die betreffenden Kreise sehr verpflichten.
Berlin, den 23. September 1875.
gez. August, Prinz von Württemberg.
An das Kgl. Ober-Präsidium der Provinz Brandenburg. |
Unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 3. Mai 1872, den Betrieb der Dampfkessel betreffend, ... bestimme ich hiermit, daß Dampfkessel, deren Besitzer dem Märkischen Verein zur Prüfung und Ueberwachung von Dampfkesseln in Frankfurt a. O. als ordentliche Mitglieder angehören, bis auf Weiteres von der amtlichen periodischen Revision befreit bleiben.
Berlin, den 31. Mai 1875.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: Febens. |
Nachstehend benannte Lehrerstellen sind zum 1. October d. J. wiederbesetzt worden: ..., Birkholz, Inspection Berlin, ..., die 4te zu Werneuchen, Inspection Bernau, ... |
Im Kreise Nieder-Barnim sind: a. der Rechnungsführer Steinbrück zu Malchow zum Stellvertreter des Amtsvorstehers des XXIII. Bezirks „Malchow“ und b. der Director Feldtmann zu Weißensee zum Stellvertreter des Amtsvorstehers des XXIV. Bezirks „Weißensee“ ernannt. |
Den Domainen-Pächtern ..., Wilhelm Schmidt zu Löhme ... ist der Charakter „Königlicher Oberamtmann“ verliehen worden. |
Wir bringen hierdurch zur Kenntniß des Publikums, daß nach den Beschlüssen des Bundesraths des Deutschen Reichs am 1. December d. J. eine allgemeine Volks- und Gewerbezählung im ganzen Deutschen Reich stattfindet. ... |
Instruction zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) ... |
Das Entnehmen von Eis aus den öffentlichen Strömen und domainenfiscalischen Gewässern ist nur auf Grund einer eingeholten Genehmigung und gegen Zahlung einer Entschädigung für das zu entnehmende Eis gestattet. Desfalsige Anträge sind unter Angabe der Wasserflächen, aus denen das Eis entnommen werden soll, rechtzeitig bei den Herren Beamten anzubringen, welche mit Besorgung der verbliebenen Domanialgeschäfte der aufgelösten Domainen-Polizei-Aemter betraut worden sind.
Potsdam, den 12. October 1875.
Königl. Regierung. Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten. |
Wesen und Bedeutung der Volks- und Gewerbezählung am 1. December d. J. ... |
In Gemäßheit des § 21 der Provinzialordnung vom 29. Juni d. J. wird die folgende Nachweisung der für die Kreise der Provinz Brandenburg gewählten Abgeordneten zum Provinziallandtage hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 22. November 1875.
Der Königl. Ober-Präsident, Wirkliche Geheime Rath v. Jagow. Nachweisung der für die Kreise der Provinz Brandenburg zufolge §§ 9 ff. der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 gewählten Abgeordneten zum Provinziallandtage. A. Regierungsbezirk Potsdam.
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Mit dem 15. November d. J. wird die Haltestelle Friedrichsberg der Berliner Verbindungsbahn für den Güterverkehr mit Wagenladungen eröffnet. Für Transporte von Friedrichsberg finden in der Richtung nach Schöneberg die Tarifsätze der Station Gesundbrunnen, in der Richtung nach Moabit diejenigen der Station Stralau Anwendung, während für die nach Friedrichsberg bestimmten Transporte aus der Richtung von Schöneberg die für Gesundbrunnen gültigen und aus der Richtung von Moabit die für Stralau gültigen Tarife zur Berechnung kommen.
Berlin, den 11. November 1875.
Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
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Der hierselbst wohnhaften, am 1. Juli 1860 zu Hohen-Schönhausen gebornen Clara Marie Luise Rau, Pflegetochter des am 12. Mai 1870 hierselbst verstorbenen Königlichen Mundkochs Rückert, ist die Führung des Familiennamens „Rückert“ von uns gestattet worden.
Potsdam, den 18. November 1875.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Auf Grund des § 11 der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 und des § 12 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 (Gesetz-Sammlung Seite 561) wird für den hiesigen Gemeindebezirk Folgendes bestimmt:
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Nach § 5 der Instruction über das beim Auftreten der Rotzkrankheit unter den Pferden der Truppen zu beachtende Verfahren ist von dem Ausbruche dieser Krankheit in jedem einzelnen Falle der Ortspolizei-Behörde Anzeige zu erstatten. Eine gleiche Anzeige hat küftighin sofort auch beim Ausbruch der folgenden Seuchen unter dem Viehstande der Militair-Verwaltung zu erfolgen.
Berlin, den 15. October 1875.
Kriegs-Ministerium.
(gez.) von Kameke.
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Auf Grund der §§ 6 und 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 verordnen wir hierdurch für den Umfang unseres Verwaltungsbezirkes, was folgt:
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Der 48. Communal-Landtag der Kurmark hat in der Plenarsitzung am 25. v. M. beschlossen, den ordentlichen Zusammentritt des Communal-Landtages am 15. Januar 1876 auszusetzen und eine spätere Zusammenkunft im Laufe des Jahres 1876 von der Frage abhängig zu machen, ob eine solche durch das Geschäftsbedürfniß nothwendig wird. Dieser Beschluß wird hierdurch gemäß dem von dem Communal-Landtage gleichzeitig gestellten Antrage zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 13. December 1875.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, Wirkliche Geheime Rath von Jagow. |
Seine Majestät der Kaiser und König haben durch Allerhöchsten Erlaß vom 18. d. M. die Einberufung des auf Grund der Provinzial-Ordnung vom 29. Juni d. J. gewählten Provinzial-Landtages der Provinz Brandenburg zum 3. k. M. und J. zu genehmigen geruht. Die Mitglieder des Landtages sind in Folge dessen eingeladen worden, sich am 3. k. M. im Städtehause in Berlin zu versammeln, wo die Eröffnung Mittags 12 Uhr stattfinden wird.
Potsdam, den 22. December 1875.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, Wirkliche Geheime Rath von Jagow. |
Der Haupt-Ritterschafts-Director von Tettenborn auf Reichenberg ist für die 6 Jahre vom 1. Juli 1876 bis dahin 1882 zum General-Director der Land-Feuer-Societät der Kurmark und der Niederlausitz wieder gewählt worden.
Potsdam, den 23. December 1875.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, Wirkliche Geheime Rath von Jagow. |
Vom 1. Januar 1876 ab tritt Frankreich mit Algerien dem Allgemeinen Postverein bei. Es kosten alsdann nach Frankreich und Algerien: gewöhnliche francirte Briefe 20 Pfennig für je 15 Gramm, Postkarten 10 Pfennig das Stück und Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapiere 5 Pfennig für je 50 Gramm.
Berlin W., den 27. December 1875.
Kaiserl. General-Postamt.
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Für das Geschäftsjahr 1876 werden die Gerichtstage in Werneuchen im Gasthofe zum Schwarzen Adler daselbst am 12. Januar, am 16. Februar, am 15. März, am 12. April, am 17. Mai, am 14. Juni, am 12. Juli, am 13. September, am 11. October, am 15. November, am 13. December abgehalten werden.
Strausberg, den 13. December 1875.
Königl. Kreisgerichts-Commission.
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