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Vorheriger Jahrgang (1875) | Amtsblatt der Königlichen Regierung
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Amtsblatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1876. Potsdam, 1876. Zu haben bei den Postanstalten der Provinz und in Berlin. Preis 1 Mark 50 Pfennige. (Der Preis des Alphabetischen Sach- und Namen-Registers vom ganzen Jahrgange beträgt 38 Pfennige.) |
Zufolge der Allerhöchsten Verordnung vom 22. December 1875 ... geht die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens des Reiches mit dem heutigen Tage auf den General-Postmeister über. ... In den einzelnen Bezirken wird die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens durch Reichsbehörden wahrgenommen ...
Berlin W., den 1. Januar 1876.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bismarck.
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Auf Grund der uns durch § 2 des Gesetzes über die Schonzeiten des Wildes vom 26. Februar 1870 (Ges.-S. S. 120) beigelegten Befugniß bestimmen wir hierdurch, daß in Betreff der im § 1 sub 12 aufgeführten Wildarten die Jagd für den Regierungsbezirk Potsdam vom Montag, den 31. Januar 1876 einschließlich ab geschlossen wird, was wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Potsdam, den 29. December 1875.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Auf Grund der §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 verordnen wir für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks Folgendes:
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Aussichten für Auswanderer nach den Vereinigen Staaten von Nord-Amerika.
Aus Baltimore wird geschrieben: „ ... Ich sehe es als meine Pflicht an, meine Deutschen Landsleute vor der Auswanderung nach Amerika zu warnen. Die Arbeitslosigkeit in den Vereinigten Staaten läßt uns nur mit Bangen in die nächste Zukunft blicken. Allüberall, wohin wir uns wenden, sehen wir Tausende von Arbeitern beschäftigungs- und brodlos. Und mit jedem Tage führt uns die Einwanderung neue Arbeitskräfte zu, die natürlich, wenn nicht reichlich mit Geldmitteln versehen, der bittersten Noth entgegengehen. Warum wird in letzterer Hinsicht nicht in Europa öffentlich vor der Auswanderung nach Amerika gewarnt oder wenigstens die Verschiebung solcher Pläne auf gelegenere Zeiten anempfohlen? Nur die Gewissenlosigkeit von Auswanderungs-Agenten kann zur Uebersiedelung nach Amerika rathen. In den Städten des Ostens sind die Arbeiter schon seit Monaten beschäftigungslos und viele fristen mit ihren Familien ein kummervolles Dasein. Dabei sind alle öffentlichen Wohlthätigkeits-Anstalten mit Nothleidenden überfüllt und die Privatmildthätigkeit ist in unerhörter Weise in Anspruch genommen. Die Berichte aus dem Westen entwerfen ein ebenso trauriges Bild. Die Ernte war sehr schlecht. Die Fabriken stehen meistens still, der Landmann beschränkt sich auf die Hülfeleistung der Glieder der eigenen Familie, und wenn er wirklich Arbeiter zu nehmen gezwungen ist, kann er sie für Kost und Logis und sehr geringen Lohn in reichlicher Auswahl haben. Bauunternehmungen liegen ganz darnieder, ebensowohl in den Städten die Aufführung von Gebäuden wie die Anlage von Eisenbahnen, und nicht anders steht es in den Bergwerken und Kohlengruben. An eine wesentlich günstige Aenderung der Zustände ist in den ersten sechs Monaten nicht zu denken, und auch nach Ablauf dieser Frist ist es fraglich, ob dann eine Besserung eintreten wird.“
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Ich ertheile hierdurch auf Ihren Bericht vom 8. d. M. Meine Genehmigung zu den von dem Provinziallandtage der Provinz Brandenburg in der Sitzung vom 4. Januar d. J. gefassten Beschlüssen, durch welche in Ausführung der §§ 46 und 47 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 folgende statutarische Festsetzungen getroffen worden sind:
An den Minister des Innern. ... |
Der pr. Arzt, Sanitäts-Rath Dr. Max Boer ist zum Kreis-Physicus des Kreises Niederbarnim und der bisherige Kreis-Wundarzt des Kreises Teltow, Privat-Docent Dr. Friedrich Falk zum Kreis-Physicus des Kreises Teltow, beide mit dem Wohnsitz in Berlin, ernannt worden. |
Der Zimmerpolier Adolph Brachmann zu Cöpenick hat am 16. Januar d. J. dem in der Dammvorstand bei Cöpenick auf dem Eise der Spree eingebrochenen Sohn des Schiffbauergesellen Lubing mit Umsicht und Entschlossenheit vom Tode des Ertrinkens errettet. Dies wird hierdurch belobigend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 29. Januar 1876.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Nach Absendung der Besitzzeugnisse für die Inhaber des Eisernen Kreuzes aus dem Feldzuge 1870/71 hat sich ergeben, daß von einer beträchtlichen Anzahl dieser Personen, weil deren zeitiger Aufenthalt unbekannt ist, noch keine Nationale bei der General-Ordens-Commission zu Berlin eingegangen sind, so daß die Ausfertigung der Besitzzeugnisse für dieselben nicht hat erfolgen können. Um diese Angelegenheit nunmehr zum Abschluß zu bringen, fordern wir auf Ersuchen der Königlichen General-Ordens-Commission zu Berlin diejenigen Inhaber des Eisernen Kreuzes, welche noch kein Besitzzeugniß empfangen haben, auf, sich unverzüglich beim betreffenden Bezirks-Commando dieserhalb zu melden.
Potsdam, den 31. Januar 1876.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Nachdem in Gemäßheit der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 28. December 1875 die örtliche Straßenbaupolizei-Verwaltung auf die Stadtgemeinde Berlin übergegangen ist, gehen auch die sämtlichen dem Königlichen Polizei-Präsidium durch die Polizei-Verordnung vom 14. Juli 1874 (Amtsblatt de 74 S. 239 und Intelligenzblatt de 74 No. 1764) überwiesenen Functionen, in Betreff der Hausanschlüsse an die städtischen Canäle, auf die neue Ortspolizei-Verwaltung für Straßenbau über. ...
Berlin, den 23. Januar 1876.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Durch das Gesetz vom 2. Juli 1875 (Gesetz-Sammlung Seite 561) ist die Bearbeitung des Stadtbauplans und durch die Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 28. December 1875 die örtliche Straßenbaupolizei von Berlin der Stadtgemeinde Berlin übertragen worden, dagegen die Hochbaupolizei dem Königlichen Polizei-Präsidium verblieben. ... Demgemäß werden alle Baugesuche, welche einen Neu-, Um- oder größeren Reparaturbau längs einer bereits angelegten oder projektirten oder in Aussicht genommenen Straße betreffen, fortan zunächst dem Magistrat mit den Bauzeichnungen und einem genauen Situationsplan in drei Exemplaren, wovon eines für die Acten des Polizei-Präsidiums, eines für die des Magistrats und eines für den Bauunternehmer bestimmt sind, einzureichen und erst wenn der Magistrat seine Genehmigung in straßenbaupolizeilicher und communaler Hinsicht zu dem Bau ertheilt hat, dem Polizei-Präsidium einzureichen sein. ...
Berlin, den 26. Januar 1876.
Königl. Polizei-Präsidium. Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt. |
Der Bürgermeister Kunze zu Strausberg ist zum Polizei-Anwalt bei der dortigen Königlichen Kreisgerichts-Commission ernannt worden. |
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 22. Januar d. J. unter Auflösung des Gutsbezirks Treptow, Kreises Teltow, die Vereinigung der zu demselben gehörig gewesenen Grundstücke zu einem besonderen Gemeindebezirke mit dem Namen „Treptow“ zu genehmigen geruht. Dies wird gemäß § 1 des Landgemeinde-Gesetzes vom 14. April 1856 hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 10. Februar 1876.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Der Kaiserlich-Königliche Oesterreichisch-Ungarische Botschafter zu Berlin hat auf Veranlassung des Königlichen Ungarischen Ministeriums bei den Herren Ministern des Innern und der Justiz das Ansuchen gestellt, die Verhaftung und Auslieferung des nach Unterschlagung mehrerer tausend Gulden flüchtig gewordenen Gyékényeser District-Notars Anton Richter herbeizuführen. Wir veranlassen daher die Polizei-Behörden und Gendarmen, auf den c. Richter, dessen Personenbeschreibung unten folgt, zu achten, denselben im Betretungsfalle zu verhaften und uns schleunigst hiervon Anzeige zu machen.
Potsdam, den 15. Februar 1876.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
Personenbeschreibung des Anton Richter. Bei 55 Jahre alt, hohe Statur, längliches röthliches Gesicht, Stumpfnase, blonde Haare, Schnurr- und Backenbart: röthlich, blaue Augen, trägt Brille, die Haltung gerade, herausfordernd, ist gewöhnlich modern nach französischem Muster gekleidet, spricht ungarisch, deutsch und italienisch. |
... Verzeichniß der Mitglieder des Provinzial-Auschusses der Provinz Brandenburg.
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Um mehrseitig ausgedrückten Wünschen zu entsprechen, soll vom 1. März d. J. versuchsweise die Einrichtung getroffen werden, daß der ein Telegramm überbringende Telegraphenbote auf Verlangen des Empfängers die etwaige telegraphische Antwort zum Telegraphenamte gleich mit zurücknimmt. Das Antwort-Telegramm muß ihm aber innerhalb höchstens fünf Minuten übergeben sein: länger darf er nicht warten. Außer der Gebühr für das Telegramm selbst hat der Bote für den gedachten Dienst den Satz von 10 Pfennigen zu erheben. Aufgabeformulare zu Telegrammen führt der Bote mit sich, und verabfolgt sie zum Behuf des Antwort-Telegramms unentgeltlich.
Berlin W., den 16. Februar 1876.
Der General-Postmeister.
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Vom 1. März d. J. ab beträgt die Gebühr für Telegramme im gesamten Reichs-Telegraphengebiet ohne Rücksicht auf die Entfernung: eine Grundtaxe von zwanzig Pfennig für jedes Telegramm, und eine Worttaxe von fünf Pfennig für jedes Wort. Dieselbe Taxe tritt zu dem gleichen Zeitpunkt für den Verkehr mit Bayern, Württemberg und Luxemburg in Kraft.
Berlin W., den 17. Februar 1876.
Der General-Postmeister.
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Nach den Bestimmungen des Allg. Landrechts (§ 43, 46 II 12) in Verbindung mit denen des Gesetzes vom 11. März 1872, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens, hat der Schulunterricht von der Schulfähigkeit eines Kindes an bis zu einem Zeitpunkte zu dauern, wo das Kind nach dem Befunde des Landschulinspectors die einem jeden vernünftigen Menschen seines Standes nothwendigen Kenntnisse gefaßt hat. Nach der Erfahrung tritt dieser Zeitpunkt der Reife im Allgemeinen mit vollendetem 14. Lebensjahre ein. Dieses Lebensalter wird deshalb bei der Entlassung der Schulkinder mit der Maßgabe als Norm zu dienen geeignet sein, daß eine Entlassung aus allgemeinen schulreglementarischen Grundsätzen innerhalb eines Schulhalbjahres nicht zulässig ist. Unter der Aufhebung der Regierungsverordnung vom 30. Januar 1875 (Amtsblatt Seite 49) bestimmen wir deshalb was folgt:
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Die im vorigen Jahre in einzelnen Theilen unseres Regierungsbezirks, vorzugsweise im Teltow'er Kreise in großer Zahl aufgetretenen Heuschrecken machen es nothwendig, rechtzeitig Maßnahmen zu treffen, von welchen sich eine Abwehr dieser Landplage erwarten läßt. ... In erster Hinsicht wird im zeitigen Frühjahr das Umpflügen der Felder, welche die Brutstätten gebildet haben, und in denen die Eier liegen, vorzunehmen sein. Haben gegen die meist schwer aufzufindenden Brutstätten Maßregeln nicht vorgenommen werden können, so wird die Vertilgung der ausgekommenen Brut ins Auge gefaßt werden müssen. Die Erfahrung hat gelehrt, daß die Heuschrecken durch ungereinigtes Petroleum getötet werden. Es mag hierzu bemerkt werden, daß dieselben am frühen Morgen meist in Haufen zusammensitzen. Durch Fanggräben lassen sich die Felder vor den Heuschrecken schützen. Das Auftreiben von Hühnern, Puten oder Enten auf die von Heuschrecken befallenen Felder wird von besonderem Erfolge sein, da diese Thiere die Heuschrecken mit Gier fressen. Sollten auch diese Mittel die Plage nicht abwenden können, so werden schließlich Arbeiter angenommen werden müssen, welche die Heuschrecken in Gräben treiben und dort durch Stampfen tödten. ... Die Herren Landräthe, Localbehörden und Gemeindeverbände sind von uns veranlaßt, unserem Commissarius überall die nöthige Unterstützung zu gewähren und dahin zu wirken, daß Seitens einzelner Grundbesitzer oder ganzer Gemeinden aus engherzigen Rücksichten nicht etwa zur Abwendung einer allgemeinen Landplage nothwendigen Maßregeln Widerstand entgegengesetzt wird. Nur rasches, energisches Handeln, ohne Rücksicht auf die etwa nothwendigen Opfer, läßt eine Abwendung der zu befürchtenden Calamität erhoffen.
Potsdam, den 24. Februar 1876.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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In der Helwing'schen Hof-Buchhandlung zu Hannover ist erschienen: Die Königin Luise von Preußen. Gedenksbüchlein zur Feier ihres hundertjährigen Geburtstages von Th. Grünewald. Preis 25. Pf. In Partien von 12 und mehr Exemplaren à 12 Pf. das Stück. Die Kreis-Landschulinspectoren und Lehrer weisen wir zur Benutzung resp. Beschaffung für die Schulen zur bevorstehenden Feier am 10. März d. J. auf dieses Büchlein hin.
Potsdam, den 24. Februar 1876.
Königl. Regierung.
Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.
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Es ist geschenkt worden: ...; in der Superintendentur Berlin Land:
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§ 1. Alljährlich am 1. November haben die Magisträte, die Ortsvorstände und die Gutsvorstände ein Verzeichniß des an diesem Tage in ihrem Communalbezirk vorhandenen Pferde- und Rindvieh-Bestandes mit Einschluß aller Fohlen resp. Kälber und mit alleinigem Ausschluß
Berlin, den 25. Februar 1876.
Der Landes-Director der Provinz Brandenburg.
von Levetzow.
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Im Kreise Niederbarnim ist der Rentmeister Altenburg zu Blumberg an Stelle des Amtmanns Lehmann, früher daselbst, zum Amtsvorsteher des XIX. Bezirks Blumberg, und der bisherige commissarische Amts-Vorsteher des 1. Bezirks Lichtenberg, Bürgermeister a. D. Roedelius, dessen Dienstzeit am 25. Mai d. J. abläuft, auf fernere 6 Jahre zum commissarischen Amtsvorsteher des gedachten Bezirks ernannt worden. |
Der im 3. Nachtrage zum Rüdersdorfer Kalk- ec. Tarif vom 1. October 1874 für den Verkehr mit den Stationen Moabit, Rixdorf, Tempelhof, Schöneberg und Gesundbrunnen der Berliner Verbindungsbahn für gebrannten Kalk und rohe Kalksteine angegebenen Frachtsätze ermäßigen sich fortan um 1,0 Mark pro 10,000 Kilogramm.
Berlin, den 14. März 1876.
Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
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Der bisherige Hülfsprediger Friedrich Wilhelm Paul Betke ist zum Diaconus in der Parochie Weißensee, Diöcese Berlin-Land, mit dem Wohnsitz in Hohen-Schönhausen bestellt worden. |
Auf Grund der §§ 6 und 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 verordnen wir für den ganzen Umfang unseres Bezirkes was folgt:
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Die im vorigen Jahre an einzelnen Orten des diesseitigen Regierungs-Bezirks aufgetretene Heuschreckenplage hat es nothwendig gemacht, Maßregeln zu treffen, von welchen sich für die Zukunft eine Abwehr der Plage erhoffen läßt. Es ist deshalb bereits, wie dies in unserer Amtsblatts-Bekanntmachung vom 24. Februar d. J. (Seite 77) zur allgemeinen Kenntniß gebracht ist, in der Person des Herrn Gutsbesitzers Deutsch ein Commissarius auf Anordnung des Herrn Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten von uns ernannt worden, welcher die Vollmacht erhalten hat, in unserem Namen diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche geeignet erscheinen, die Heuschrecken nach Möglichkeit zu vertilgen. Alle diese Maßregeln versprechen aber bei einem massenhaften Wiederauftreten dieses höchst schädlichen Ungeziefers nur dann einen durchgreifenden Erfolg, wenn mit Energie unter Aufbietung aller disponiblen Kräfte der von den Heuschrecken befallenen Gemarkung die nöthigen Vertilgungsmaßregeln rechtzeitig ergriffen werden. Da die von unserem Commissarius angestellten örtlichen Untersuchungen leider die Befürchtung aufkommen lassen, daß die Heuschrecken in diesem Jahre in verheerender Weise auftreten werden, so wird es nothwendig, die im vorigen Jahrhundert bei einer ähnlichen Calamität in der allerhöchsten Verordnung vom 24. October 1731 ... getroffenen Bestimmungen wiederum zur Anwendung zu bringen, und verordnen wir deshalb ... was folgt:
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Es werden auch in diesem Jahre während der Pferderennen in Hoppegarten an den Renntagen von den Stationen Berlin, Neuenhagen, Fredersdorf, Rüdersdorf, Straußberg, Müncheberg, Trebnitz, Gusow, Golzow und Cüstrin Personenzugbillets zu allen 4 Wagenclassen und Retourbillets II. und III. Classe nach Hoppegarten verausgabt. An welchen Tagen und zu welchen Zügen der Verkauf der qu. Billets erfolgen wird, wird durch die auf den vorgedachten Stationen auszuhängenden Bekanntmachungen seiner Zeit publicirt werden. Die Fahrpreise sind aus den ebendaselbst ausgehängten Tableaux zu ersehen.
Bromberg, den 29. April 1876.
Königl. Direction der Ostbahn.
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In der Königl. Central-Turnanstalt zu Berlin wird zu Anfang October d. J. wiederum ein sechsmonatlicher Cursus für Civileleven beginnen. Gesuche um Zulassung zum Cursus sind durch die vorgesetzten Schulbehörden bis spätestens zum 10. Juli d. J. an uns einzureichen. Direct oder später eingehende Gesuche können nicht berücksichtigt werden.
Potsdam, den 12. Mai 1876.
Königl. Regierung. Abtheilung für Kirchen und Schulwesen.
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Den Civil-Ingenieuren J. Brandt und G. W. von Nawrocki in Berlin ist unter dem 15. Mai 1876 ein Patent auf einen durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Feuerwehrharnisch auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang es Preußischen Staats ertheilt worden. |
Da die Wucherpflanze, Senecio vernalis, auf welche unsere Polizei-Verordnung vom 25. April d. J. (Amtsblatt Stück 17 S. 133) sich bezieht, noch nicht allgemein bekannt ist, so veröffentlichen wir Folgendes:
Die Wucherpflanze, Senecio vernalis, ist erst seit ungefähr zehn Jahren im diesseitigen Regierungsbezirk vorgekommen. Da ihre zahlreichen Blüthen eine große Menge Samen erzeugen, welche Federkronen - ähnlich wie die Samen der sogenannten Butterblume oder Löwenzahn - haben und vermöge derselben bei bewegter Luft weit fortgeführt werden, so ist diese Pflanze bereits in vielen Gegenden schnell zu einem sehr schädlichen Unkraut geworden. Dasselbe schädigt nicht nur in Folge seines schnellen Wachsthums und seiner Größe das Gedeihen der Saaten, sondern bringt, da es ebenso auf Wiesen wie auf Aeckern gedeiht, überdies den Nachtheil, daß das Vieh das Futter verweigert, in welchem es enthalten ist.
...
Da zur Verminderung ihrer Verbreitung nothwendig ist, sie vor der Samenbildung auszurotten, so muß dieses bereits im Mai oder spätestens Anfang Juni geschehen. Zu ihrer Vertilgung ist es nothwendig, daß die Pflanzen mit der Wurzel ausgerissen werden, da, wenn sie etwa nur abgemähet würden, sich aus den stehenbleibenden Stengelresten bald wieder blühende Zweige entwickeln; auch müssen die ausgegäteten [!] Pflanzen eingegraben, verbrannt oder anderweit sicher vernichtet werden, da die Blüten selbst an den ausgerissenen Pflanzen noch reifen Samen bringen.
Potsdam, den 29. Mai 1876.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Zu Alt-Landsberg, Regierungs-Bezirk Potsdam, wird am 16. d. M. eine mit dem Postamte vereinigte Telegraphen-Anstalt mit beschränktem Tagesdienste eröffnet.
Potsdam, den 12. Juni 1876.
Der Kaiserl. Ober-Post-Director.
Geheime Postrath Balde.
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Es ist Klage darüber geführt worden, daß Gemeinde-Vorstände, namentlich auf dem platten Lande, in der Erledigung der an sie auf Grund des § 46 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 gerichteten Requisitionen wegen Bekanntmachung von Aufgeboten häufig säumig seien und insbesondere die Aufgebote nicht sofort nach Ablauf der gesetzlichen Publikationsfrist an die betreffenden Standesbeamten zurücksenden. In dieser Veranlassung mache ich zufolge Auftrages des Ministers des Innern die Gemeinde- und Gutsvorsteher der hiesigen Provinz darauf aufmerksam, daß aus derartigen Verzögerungen für die Betheiligten regelmäßig erhebliche Störungen und mitunter empfindliche Nachtheile entstehen und weise dieselben hierdurch an, sich in Zukunft die pünktliche Erledigung der der in Rede stehenden Requisitionen strenge zur Pflicht zu machen.
Potsdam, den 14. Juni 1876.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Wirkliche Geheime Rath von Jagow. |
Nachdem der Herr Minister für Handel ec. den Fabriken-Inspector für Berlin, Major a. D. von Stülpnagel auch mit Wahrnehmung der Geschäfte eines Fabriken-Inspectors für die Kreise Nieder-Barnim und Teltow bis auf Weiteres beauftragt hat, ist derselbe gemäß § 11 des Gesetzes vom 16. Mai 1853 und § 132 der Reichs-Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1860 in die von ihm wahrzunehmenden Functionen eingewiesen und gleichzeitig mit der fortlaufenden Controle des concessionsmäßigen Bestandes und Betriebes der im § 16 der Gewerbe-Ordnung bezeichneten, der vorgängigen Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen, sowie mit der Mitwirkung bei der Ausführung und Handhabung des § 107 a. a. O. für die gedachten beiden Kreise von uns beauftragt worden. Die Polizei-Behörden werden durch die Herrn Kreis-Landräthe mit besonderen Anweisungen versehen werden. Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 12. Juni 1876.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Die commissarische Verwaltung des Königl. Domainen-Amts Mühlenhof zu Berlin ist vom 1. d. M. ab dem Regierungs-Supernumerar Schulz übertragen.
Potsdam, den 20. Juni 1876.
Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten.
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... Die Ueberfälle durch Indianer sind bekanntlich eine der Gefahren, mit welchen die Colonisten in vielen Gegenden Brasiliens noch immer zu kämpfen haben, und zwar ohne hierbei diejenige Unterstützung zu finden, auf welche sie einen berechtigten Anspruch haben. ... |
Erledigt werden bis October d. J.: ... die Lehrerstelle an der Kleinschule zu Alt-Landsberg, Patron der Magistrat daselbst. |
Der Bürgermeister Kraatz zu Bernau ist zum Polizei-Anwalt bei der dortigen Königl. Kreisgerichts-Commission ernannt worden. |
Kreis Niederbarnim.
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Es gereicht mir zur großen Freude, die nachstehende Allerhöchste Cabinets-Ordre hiermit zur öffentlichen Kenntniß zu bringen:
Berlin, den 20. September 1876.
gez. Wilhelm.
An den Ober-Präsidenten der Provinz Brandenburg." Potsdam, den 20. September 1876. Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, Wirkliche Geheime Rath v. Jagow. |
In dem Militair-Wochenblatte No. 70 vom 30. August d. J. ist eine Bekanntmachung des Chefs des Generalstabes der Armee vom 23. August d. J. enthalten, wonach der Große Generalstab in den Besitz der Reymann'schen Karte von Mittel-Europa (Maßstab 1:200000) gelangt und der Vertrieb derselben den Besitzern der Amelang'schen Sortiments-Buchhandlung Benecke und Schlenther zu Berlin, Leipzigerstraße No. 133, übertragen ist. Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 14. September 1876.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Wiederbesetzt sind ... eine [Lehrerstelle] in Alt-Landsberg, ... |
Vom 15. October d. J. ab wird die Beförderung von Vieh nach und vom hiesigen Viehhofe zu den tarifmäßigen Sätzen an allen Tagen mit Ausschluß der Feiertage nur im Anschluß an die Güterzüge der Berliner Ringbahn No. 527 ab Moabit nach Gesundbrunnen 10 Uhr 25 Min. Vorm., No. 526 ab Gesundbrunnen nach Moabit 4 Uhr 5 Min. Nachm., No. 533 ab Gesundbrunnen in der Richtung nach Schöneberg 5 Uhr 15 Min. Nachm. stattfinden, während für alle Viehtransporte, welche ausnahmsweise mit anderen Zügen aufgegeben werden, für die Extrabeförderung auf der Strecke Gesundbrunnen-Viehhof ein Mindestbetrag von 7 Mark 50 Pf. erhoben werden wird. Da die Erhebung des Zuschlages zur Erreichung des Mindestbetrages von 7 Mark 50 Pf. nach Maßgabe der zugeführten Achsen und in Gesundbrunnen erfolgen wird, so wird dadurch in der Kartirung der Sendungen bis Gesundbrunnen nichts geändert.
Berlin, den 18. September 1876.
Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
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Nachweisung der im Monat September 1876 mit Bestallung versehenen Schiedsmannsbeamten im Departement des Kammergerichts. Kreis Niederbarnim.
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Mit Bezug auf die Polizei-Verordnung vom 18. December 1868 über den Verkehr mit Sprengöl (Nitroglycerin) ... und die Polizei-Verordnung vom 5. August 1874. über den Verkehr mit Dynamit ... wird hiermit bekannt gemacht, dass der Wassertransport von Sprengöl (Nitroglycerin) und Dynamit durch Berlin untersagt ist.
Berlin, den 27. October 1876.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Auf Grund des § 24 des Reglements vom 28. Mai 1870 zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869 bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß wir zu Wahl-Commissarien für die nächsten Reichstagswahlen ernannt haben:
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Die Oralsäure, auch Kleesäure oder Sauerkleesäure genannt und in neuerer Zeit nicht selten mit dem für einen solchen gefährlichen Stoff recht bedenklichen Benennung Zuckersäure bezeichnet, ist eine trockene, farblose, grobkörnige crystallinische, in ihrem Aussehen dem Bittersalz nicht unähnliche, in Wasser auflösliche Substanz, welche in chemischen Fabriken bereitet wird und wegen ihrer Verwendung zu technischen Zwecken ein sehr verbreiteter Handelsartikel geworden ist. Dieselbe ist äußerst giftig. Da letzteres indessen nicht genügend bekannt ist, so wird sie in vielen Haushaltungen benutzt, um mit einer Auflösung derselben messingene und aus anderm Metall gefertigte Geräthe zu putzen, welche dadurch, wie bei der Anwendung auch jeder anderen sauren Flüssigkeit, leicht rein und blank werden. Zu diesem Behufe wird sie in vielen Material-Handlungen geführt und bei der Unkenntniß über ihre giftige Beschaffenheit ohne alle Vorsichtsmaßregeln an das Publikum abgegeben und geschieht es namentlich nicht selten, daß Dienstboten sich dieselbe zu vorerwähntem Zwecke beschaffen. Da seit Kurzem wiederholt tödtliche Vergiftungen durch dieselbe bewirkt worden sind, so machen wir unter Hinweis auf unsere Polizei-Verordnung, betreffend den Verkauf und die Aufbewahrung von Giften vom 3. November 1873 (Amtsblatt Stück 46), hierdurch auf die gefährliche Beschaffenheit dieser Waare aufmerksam.
Potsdam, den 20. November 1876.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ec. verordnen auf Grund der Bestimmung im § 14 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1876, im Namen des Reichs, was folgt: Die Wahlen zum Reichstag sind am 10. Januar 1877 vorzunehmen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. November 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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Auf Grund der Bestimmungen ... setze ich den Tag, an welchem die Auslegung der Wählerlisten zu den durch die Kaiserliche Verordnung ... angeordneten Reichstagswahlen zu beginnen hat, auf den 10. December d. J. hierdurch fest.
Berlin, den 2. December 1876.
Der Minister des Innern.
Graf Eulenburg.
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Auf Grund der §§ 5, 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 verordnet das Polizei-Präsidium, nach Anhörung des Gemeinde-Vorstandes, für den Polizei-Bezirk von Berlin, was folgt:
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In letzter Zeit sind häufig Briefsendungen nach St. Louis ohne nähere Angabe der Lage des Bestimmungsortes zur Post gegeben worden, von denen angenommen ist, daß sie nach der im Staate Missouri der Vereinigten Staaten von Amerika belegenen Stadt St. Louis gerichtet seien, während sie für Empfänger in einem der Orte diesen Namens in Deutschland, wie St. Louis (St. Ludwig), Kr. Mühlhausen im Elsaß, oder St. Louis bei Lemberg in Lothringen, bestimmt waren. Zur Vermeidung der durch Fehlleitungen dieser Art entstehenden erheblichen Versäumnisse wird den Absendern von Briefen ec. nach St. Louis empfohlen, in den Aufschriften stets den die Lage des Bestimmungsortes bezeichnenden unterscheidenden Zusatz genau und vollständig anzugeben.
Berlin W., den 28. November 1876.
Kaiserl. General-Postamt.
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Der nächste Communal-Landtag der Kurmark wird am 15. Januar 1877 in Berlin eröffnet werden. Die verwaltenden Behörden der ständischen Institute, sowie der Kreise und Gemeinden haben diejenigen Gegenstände, welche sie auf diesem Communal-Landtage zur Sprache zu bringen beabsichtigen, bei dem Herrn Vorsitzenden, Major a. D. von Rochow auf Plessow bei Werder, anzumelden, die Königlichen Behörden aber sich wegen solcher Gegenstände an mich zu wenden.
Potsdam, den 2. December 1876.
Der Ober-Präsident,
Wirkliche Geheime Rath von Jagow.
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Nachweisung der im Monat November 1876 mit Bestallung versehenen Schiedsmannsbeamten im Departement des Kammergerichts. Kreis Niederbarnim.
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Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 ... hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
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Auf Grund der §§ 6 und 12 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850, sowie des § 76 der Provinzial-Ordnung vom 29. Juni 1875, wird unter Zustimmung des Provinzialraths für den Umfang des Regierungs-Bezirks Potsdam hierdurch nachstehendes Bestimmt:
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, Wirkliche Geheime Rath v. Jagow. |
Vorheriger Jahrgang (1875) | Nächster Jahrgang (1877) |