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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1876.

Potsdam, 1876.
Zu haben bei den Postanstalten der Provinz und in Berlin.
Preis 1 Mark 50 Pfennige.
(Der Preis des Alphabetischen Sach- und Namen-Registers vom ganzen Jahrgange beträgt 38 Pfennige.)


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 7. Januar 1876.
Seite 1. No. 1. Bekanntmachung, die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens betreffend.

Zufolge der Allerhöchsten Verordnung vom 22. December 1875 ... geht die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens des Reiches mit dem heutigen Tage auf den General-Postmeister über. ...
In den einzelnen Bezirken wird die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens durch Reichsbehörden wahrgenommen ...
Berlin W., den 1. Januar 1876.     Der Reichskanzler. Fürst von Bismarck.


Seite 4, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam und Berlin)
No. 2. Schluß der kleinen Jagd.

Auf Grund der uns durch § 2 des Gesetzes über die Schonzeiten des Wildes vom 26. Februar 1870 (Ges.-S. S. 120) beigelegten Befugniß bestimmen wir hierdurch, daß in Betreff der im § 1 sub 12 aufgeführten Wildarten die Jagd für den Regierungsbezirk Potsdam vom Montag, den 31. Januar 1876 einschließlich ab geschlossen wird, was wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Potsdam, den 29. December 1875.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 14. Januar 1876.
Seite 9, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung ... (Potsdam). No. 9. Polizei-Verordnung.

Auf Grund der §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 verordnen wir für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks Folgendes:
  • § 1. Aerzte, Wundärzte, Zahnärzte und Hebammen, welche innerhalb unseres Verwaltungs-Bezirks Behufs Ausübung der Praxis sich niederlassen, haben dieses vor dem Beginn ihrer Praxis dem Kreisphysikus des Kreises, in welchem sie Wohnung nehmen, unter Vorlegung ihrer Approbation, beziehungsweise ihres Prüfungszeugnisses, anzuzeigen und gleichzeitig demselben die erforderlichen Angaben über ihre Personalverhältnisse zu machen.
  • § 2. Thierärzte, welche innerhalb unseres Verwaltungsbezirks sich niederlassen, haben die in § 1 vorgeschriebenen Anzeigen bei dem Kreisthierarzte des betreffenden Kreises zu machen.
  • § 3. Aenderungen des Wohnortes sind Seitens der in § 1 und 2 bezeichneten Personen den ebenda­selbst angegebenen Amtsstellen innerhalb vierzehn Tagen nach Eintritt der Aenderung zu melden.
  • § 4. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend in § 1 bis 3 gegebenen Vorschriften werden mit Geldbuße bis zu dreißig Mark bestraft.
Potsdam, den 31. December 1875.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 3. / Den 21. Januar 1876.
Seite 19.

Aussichten für Auswanderer nach den Vereinigen Staaten von Nord-Amerika.
Aus Baltimore wird geschrieben: „ ... Ich sehe es als meine Pflicht an, meine Deutschen Landsleute vor der Auswanderung nach Amerika zu warnen. Die Arbeitslosigkeit in den Vereinigten Staaten läßt uns nur mit Bangen in die nächste Zukunft blicken. Allüberall, wohin wir uns wenden, sehen wir Tausende von Arbeitern beschäftigungs- und brodlos. Und mit jedem Tage führt uns die Einwanderung neue Arbeits­kräfte zu, die natürlich, wenn nicht reichlich mit Geldmitteln versehen, der bittersten Noth entgegengehen. Warum wird in letzterer Hinsicht nicht in Europa öffentlich vor der Auswanderung nach Amerika gewarnt oder wenigstens die Verschiebung solcher Pläne auf gelegenere Zeiten anempfohlen? Nur die Gewissen­losigkeit von Auswanderungs-Agenten kann zur Uebersiedelung nach Amerika rathen. In den Städten des Ostens sind die Arbeiter schon seit Monaten beschäftigungslos und viele fristen mit ihren Familien ein kummervolles Dasein. Dabei sind alle öffentlichen Wohlthätigkeits-Anstalten mit Nothleidenden überfüllt und die Privatmildthätigkeit ist in unerhörter Weise in Anspruch genommen. Die Berichte aus dem Westen entwerfen ein ebenso trauriges Bild. Die Ernte war sehr schlecht. Die Fabriken stehen meistens still, der Landmann beschränkt sich auf die Hülfeleistung der Glieder der eigenen Familie, und wenn er wirklich Arbeiter zu nehmen gezwungen ist, kann er sie für Kost und Logis und sehr geringen Lohn in reichlicher Auswahl haben. Bauunternehmungen liegen ganz darnieder, ebensowohl in den Städten die Aufführung von Gebäuden wie die Anlage von Eisenbahnen, und nicht anders steht es in den Bergwerken und Kohlengruben. An eine wesentlich günstige Aenderung der Zustände ist in den ersten sechs Monaten nicht zu denken, und auch nach Ablauf dieser Frist ist es fraglich, ob dann eine Besserung eintreten wird.“


Seite 19, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg.
No. 1. Die Bildung des Provinzialausschusses für die Provinz Brandenburg betreffend.

Ich ertheile hierdurch auf Ihren Bericht vom 8. d. M. Meine Genehmigung zu den von dem Provinzial­landtage der Provinz Brandenburg in der Sitzung vom 4. Januar d. J. gefassten Beschlüssen, durch welche in Ausführung der §§ 46 und 47 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 folgende statutarische Festsetzungen getroffen worden sind:
  1. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Provinzialausschusses beträgt neun (9);
  2. die Zahl der für die Mitglieder des Provinzialausschusses zu wählenden Stellvertreter beträgt gleichfalls neun (9);
  3. die gewählten Stellvertreter treten in der Reihenfolge, in welcher sie gewählt sind, in Thätigkeit.
Gegeben Berlin, den 10. Januar 1876.     gez. Wilhelm.     ggez. Gr. Eulenburg
An den Minister des Innern.
...

Seite 32, Personal-Chronik.

Der pr. Arzt, Sanitäts-Rath Dr. Max Boer ist zum Kreis-Physicus des Kreises Niederbarnim und der bisherige Kreis-Wundarzt des Kreises Teltow, Privat-Docent Dr. Friedrich Falk zum Kreis-Physicus des Kreises Teltow, beide mit dem Wohnsitz in Berlin, ernannt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 4. Februar 1876.
Seite 46, Vermischte Nachrichten. Oeffentliche Belobung.

Der Zimmerpolier Adolph Brachmann zu Cöpenick hat am 16. Januar d. J. dem in der Dammvorstand bei Cöpenick auf dem Eise der Spree eingebrochenen Sohn des Schiffbauergesellen Lubing mit Umsicht und Entschlossenheit vom Tode des Ertrinkens errettet. Dies wird hierdurch belobigend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 29. Januar 1876.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 11. Februar 1876.
Seite 50f, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 40. Die Meldung der Inhaber des Eisernen Kreuzes betreffend.

Nach Absendung der Besitzzeugnisse für die Inhaber des Eisernen Kreuzes aus dem Feldzuge 1870/71 hat sich ergeben, daß von einer beträchtlichen Anzahl dieser Personen, weil deren zeitiger Aufenthalt unbekannt ist, noch keine Nationale bei der General-Ordens-Commission zu Berlin eingegangen sind, so daß die Ausfertigung der Besitzzeugnisse für dieselben nicht hat erfolgen können. Um diese Angelegenheit nunmehr zum Abschluß zu bringen, fordern wir auf Ersuchen der Königlichen General-Ordens-Commission zu Berlin diejenigen Inhaber des Eisernen Kreuzes, welche noch kein Besitzzeugniß empfangen haben, auf, sich unverzüglich beim betreffenden Bezirks-Commando dieserhalb zu melden.
Potsdam, den 31. Januar 1876.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 51, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 12. Die Straßenbaupolizei-Verwaltung in Berlin betreffend.

Nachdem in Gemäßheit der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 28. December 1875 die örtliche Straßenbaupolizei-Verwaltung auf die Stadtgemeinde Berlin übergegangen ist, gehen auch die sämtlichen dem Königlichen Polizei-Präsidium durch die Polizei-Verordnung vom 14. Juli 1874 (Amtsblatt de 74 S. 239 und Intelligenzblatt de 74 No. 1764) überwiesenen Functionen, in Betreff der Hausanschlüsse an die städtischen Canäle, auf die neue Ortspolizei-Verwaltung für Straßenbau über. ...
Berlin, den 23. Januar 1876.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 52, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 13. Die Bauausführungen in der Stadt Berlin betreffend.

Durch das Gesetz vom 2. Juli 1875 (Gesetz-Sammlung Seite 561) ist die Bearbeitung des Stadtbauplans und durch die Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 28. December 1875 die örtliche Straßenbaupolizei von Berlin der Stadtgemeinde Berlin übertragen worden, dagegen die Hochbaupolizei dem Königlichen Polizei-Präsidium verblieben. ...
Demgemäß werden alle Baugesuche, welche einen Neu-, Um- oder größeren Reparaturbau längs einer bereits angelegten oder projektirten oder in Aussicht genommenen Straße betreffen, fortan zunächst dem Magistrat mit den Bauzeichnungen und einem genauen Situationsplan in drei Exemplaren, wovon eines für die Acten des Polizei-Präsidiums, eines für die des Magistrats und eines für den Bauunternehmer bestimmt sind, einzureichen und erst wenn der Magistrat seine Genehmigung in straßenbaupolizeilicher und communaler Hinsicht zu dem Bau ertheilt hat, dem Polizei-Präsidium einzureichen sein. ...
Berlin, den 26. Januar 1876.    
Königl. Polizei-Präsidium.     Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt.


Seite 55, Personal-Chronik.

Der Bürgermeister Kunze zu Strausberg ist zum Polizei-Anwalt bei der dortigen Königlichen Kreisgerichts-Commission ernannt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 18. Februar 1876.
Seite 57, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 44. Die Landgemeinde Treptow im Kreise Teltow betreffend.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 22. Januar d. J. unter Auflösung des Gutsbezirks Treptow, Kreises Teltow, die Vereinigung der zu demselben gehörig gewesenen Grundstücke zu einem besonderen Gemeindebezirke mit dem Namen „Treptow“ zu genehmigen geruht. Dies wird gemäß § 1 des Landgemeinde-Gesetzes vom 14. April 1856 hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 10. Februar 1876.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 58. No. 45. Oeffentliche Aufforderung.

Der Kaiserlich-Königliche Oesterreichisch-Ungarische Botschafter zu Berlin hat auf Veranlassung des Königlichen Ungarischen Ministeriums bei den Herren Ministern des Innern und der Justiz das Ansuchen gestellt, die Verhaftung und Auslieferung des nach Unterschlagung mehrerer tausend Gulden flüchtig gewordenen Gyékényeser District-Notars Anton Richter herbeizuführen.
Wir veranlassen daher die Polizei-Behörden und Gendarmen, auf den c. Richter, dessen Personen­beschreibung unten folgt, zu achten, denselben im Betretungsfalle zu verhaften und uns schleunigst hiervon Anzeige zu machen.
Potsdam, den 15. Februar 1876.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.

Personenbeschreibung des Anton Richter.
Bei 55 Jahre alt, hohe Statur, längliches röthliches Gesicht, Stumpfnase, blonde Haare, Schnurr- und Backenbart: röthlich, blaue Augen, trägt Brille, die Haltung gerade, herausfordernd, ist gewöhnlich modern nach französischem Muster gekleidet, spricht ungarisch, deutsch und italienisch.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 25. Februar 1876.
Seite 65, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg.
No. 2. Den Provinzial-Ausschuß der Provinz Brandenburg betreffend.
...
Verzeichniß der Mitglieder des Provinzial-Auschusses der Provinz Brandenburg.
  • Vorsitzender: Königl. Landrath a. D. Graf von Kleist zu Zschernowitz, Kreis Guben.
  • Mitglieder [insgesamt 9]: 1) Königl. Landrath, Geheimer Regierungsrath Scharnweber zu Berlin, Stellvertreter des Vorsitzenden.
  • Stellvertreter [insgesamt 9]: ...
  • Landes-Director: Königl. Landrath a. D. von Levetzow zu Goßow. Kreis Landsberg Nmk.


Seite 69, Bekanntm. des Kaiserl. General-Postamts und der Kaiserl. General-Direction der Telegraphen.
No. 9. Annahme von Telegrammen durch die Telegraphenboten.

Um mehrseitig ausgedrückten Wünschen zu entsprechen, soll vom 1. März d. J. versuchsweise die Einrichtung getroffen werden, daß der ein Telegramm überbringende Telegraphenbote auf Verlangen des Empfängers die etwaige telegraphische Antwort zum Telegraphenamte gleich mit zurücknimmt. Das Antwort-Telegramm muß ihm aber innerhalb höchstens fünf Minuten übergeben sein: länger darf er nicht warten. Außer der Gebühr für das Telegramm selbst hat der Bote für den gedachten Dienst den Satz von 10 Pfennigen zu erheben. Aufgabeformulare zu Telegrammen führt der Bote mit sich, und verabfolgt sie zum Behuf des Antwort-Telegramms unentgeltlich.
Berlin W., den 16. Februar 1876.     Der General-Postmeister.


Seite 69, Bekanntm. des Kaiserl. General-Postamts und der Kaiserl. General-Direction der Telegraphen.
No. 11. Gebühr für Telegramme.

Vom 1. März d. J. ab beträgt die Gebühr für Telegramme im gesamten Reichs-Telegraphengebiet ohne Rücksicht auf die Entfernung: eine Grundtaxe von zwanzig Pfennig für jedes Telegramm, und eine Worttaxe von fünf Pfennig für jedes Wort. Dieselbe Taxe tritt zu dem gleichen Zeitpunkt für den Verkehr mit Bayern, Württemberg und Luxemburg in Kraft.
Berlin W., den 17. Februar 1876.     Der General-Postmeister.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 3. März 1876.
Seite 75f, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 54. Verordnung, betreffend die Entlassung der Kinder aus der Schule.

Nach den Bestimmungen des Allg. Landrechts (§ 43, 46 II 12) in Verbindung mit denen des Gesetzes vom 11. März 1872, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens, hat der Schulunterricht von der Schulfähigkeit eines Kindes an bis zu einem Zeitpunkte zu dauern, wo das Kind nach dem Befunde des Landschulinspectors die einem jeden vernünftigen Menschen seines Standes nothwendigen Kenntnisse gefaßt hat.
Nach der Erfahrung tritt dieser Zeitpunkt der Reife im Allgemeinen mit vollendetem 14. Lebensjahre ein. Dieses Lebensalter wird deshalb bei der Entlassung der Schulkinder mit der Maßgabe als Norm zu dienen geeignet sein, daß eine Entlassung aus allgemeinen schulreglementarischen Grundsätzen innerhalb eines Schulhalbjahres nicht zulässig ist.
Unter der Aufhebung der Regierungsverordnung vom 30. Januar 1875 (Amtsblatt Seite 49) bestimmen wir deshalb was folgt:
  • § 1. Die Entlassung der Schulkinder erfolgt in der Regel (d.h. mit Ausnahme des § 2 vorgesehenen Falles) mit dem Schlusse des Schulhalbjahres, in welchem dieselben ihr 14. Lebensjahr vollenden. Zu diesem Schulhalbjahre gehören auch die Ferien, welche dem Schulschlusse folgen.
  • § 2. Walten wegen der Reife eines 14jährigen Schulkindes Bedenken ob, so entscheidet über die Entlassung der Schulinspector auf Grund einer unter seiner Leitung vorzunehmenden Entlassungs­prüfung zu welcher der Schulvorsteher einzuladen ist.
  • § 3. Ueber diese Prüfung ist ein von dem Schulvorstande zu vollziehendes Protocoll aufzunehmen, welches in Beschwerdefällen der Entscheidung der Aufsichtsbehörde als Grundlage zu dienen geeignet ist.
  • § 4. Wird die Prüfung nicht bestanden, so erfolgt die Entlassung am Schlusse des nächsten Halbjahres, falls nicht fernere Bedenken die Wiederholung der Prüfung erforderlich machen.
Potsdam, den 18. Februar 1876.     Königl. Regierung. Abtheilung für das Kirchen- und Schulwesen.


Seite 77, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 56. Die Vertilgung der Heuschrecken betreffend.

Die im vorigen Jahre in einzelnen Theilen unseres Regierungsbezirks, vorzugsweise im Teltow'er Kreise in großer Zahl aufgetretenen Heuschrecken machen es nothwendig, rechtzeitig Maßnahmen zu treffen, von welchen sich eine Abwehr dieser Landplage erwarten läßt. ...
In erster Hinsicht wird im zeitigen Frühjahr das Umpflügen der Felder, welche die Brutstätten gebildet haben, und in denen die Eier liegen, vorzunehmen sein.
Haben gegen die meist schwer aufzufindenden Brutstätten Maßregeln nicht vorgenommen werden können, so wird die Vertilgung der ausgekommenen Brut ins Auge gefaßt werden müssen. Die Erfahrung hat gelehrt, daß die Heuschrecken durch ungereinigtes Petroleum getötet werden. Es mag hierzu bemerkt werden, daß dieselben am frühen Morgen meist in Haufen zusammensitzen.
Durch Fanggräben lassen sich die Felder vor den Heuschrecken schützen. Das Auftreiben von Hühnern, Puten oder Enten auf die von Heuschrecken befallenen Felder wird von besonderem Erfolge sein, da diese Thiere die Heuschrecken mit Gier fressen.
Sollten auch diese Mittel die Plage nicht abwenden können, so werden schließlich Arbeiter angenommen werden müssen, welche die Heuschrecken in Gräben treiben und dort durch Stampfen tödten. ...
Die Herren Landräthe, Localbehörden und Gemeindeverbände sind von uns veranlaßt, unserem Commissarius überall die nöthige Unterstützung zu gewähren und dahin zu wirken, daß Seitens einzelner Grundbesitzer oder ganzer Gemeinden aus engherzigen Rücksichten nicht etwa zur Abwendung einer allgemeinen Landplage nothwendigen Maßregeln Widerstand entgegengesetzt wird.
Nur rasches, energisches Handeln, ohne Rücksicht auf die etwa nothwendigen Opfer, läßt eine Abwendung der zu befürchtenden Calamität erhoffen.
Potsdam, den 24. Februar 1876.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 78, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 59. Empfehlung eines Buches, „die Königin Luise von Preußen“.

In der Helwing'schen Hof-Buchhandlung zu Hannover ist erschienen: Die Königin Luise von Preußen. Gedenk­sbüchlein zur Feier ihres hundertjährigen Geburtstages von Th. Grünewald. Preis 25. Pf. In Partien von 12 und mehr Exemplaren à 12 Pf. das Stück. Die Kreis-Landschulinspectoren und Lehrer weisen wir zur Benutzung resp. Beschaffung für die Schulen zur bevorstehenden Feier am 10. März d. J. auf dieses Büchlein hin.
Potsdam, den 24. Februar 1876.     Königl. Regierung. Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.


Seite 84, Geschenke an Kirchen ec.

Es ist geschenkt worden: ...; in der Superintendentur Berlin Land:
  1. der Kirche zu Malchow 1) von dem Rittergutsbesitzer Simon daselbst eine neue Kanzel, 2) von Frau Rittergutsbesitzer Simon daselbst ein eigenhändig gearbeiteter Teppich vor dem Altar, 3) von Frau Rittergutsbesitzer Simon zu Berlin eine Altarbekleidung, 4) von Ludwig Simon zu Berlin ein Taufstein, 5) von Carl [?] Simon und Rudolph Seidel zu Berlin ein Taufbecken;
  2. der Kirche zu Falkenberg von dem Königl. Major und Flügel-Adjutanten Sr. Majestät des Kaisers und Königs Grafen von Arnim-Zichow ein Capital von 1500 Mark mit der Bestimmung, aus seinen Zinsen die zur Hebung der kirchlichen Gottesdienste und des kirchlichen Wesens in Falkenberg wünschenswerthen Mittel zu gewähren; ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 10. März 1876.
Seite 91, Bekanntmachung des Landes-Directors der Provinz Brandenburg, betreffend die Vorschriften zur
Ausführung des § 60 des Viehseuchengesetzes vom 25. Juni 1875 über die Aufnahme des Viehbestandes.
...
§ 1. Alljährlich am 1. November haben die Magisträte, die Ortsvorstände und die Gutsvorstände ein Verzeichniß des an diesem Tage in ihrem Communalbezirk vorhandenen Pferde- und Rindvieh-Bestandes mit Einschluß aller Fohlen resp. Kälber und mit alleinigem Ausschluß
  1. der Thiere, welche der Militair-Verwaltung oder dem Preußischen Staate gehören,
  2. des in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern aufgestellten Schlachtviehes
nach dem beigefügten Muster aufzunehmen. ...
Berlin, den 25. Februar 1876.     Der Landes-Director der Provinz Brandenburg. von Levetzow.


Seite 93f, Personal-Chronik.

Im Kreise Niederbarnim ist der Rentmeister Altenburg zu Blumberg an Stelle des Amtmanns Lehmann, früher daselbst, zum Amtsvorsteher des XIX. Bezirks Blumberg, und der bisherige commissarische Amts-Vorsteher des 1. Bezirks Lichtenberg, Bürgermeister a. D. Roedelius, dessen Dienstzeit am 25. Mai d. J. abläuft, auf fernere 6 Jahre zum commissarischen Amtsvorsteher des gedachten Bezirks ernannt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 12. / Den 24. März 1876.
Seite 110, Bekanntmachungen der Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
No. 26. Frachtermäßigung für gebrannten Kalk und rohe Kalksteine.

Der im 3. Nachtrage zum Rüdersdorfer Kalk- ec. Tarif vom 1. October 1874 für den Verkehr mit den Stationen Moabit, Rixdorf, Tempelhof, Schöneberg und Gesundbrunnen der Berliner Verbindungsbahn für gebrannten Kalk und rohe Kalksteine angegebenen Frachtsätze ermäßigen sich fortan um 1,0 Mark pro 10,000 Kilogramm.
Berlin, den 14. März 1876.     Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 14. April 1876.
Seite 126, Personal-Chronik.

Der bisherige Hülfsprediger Friedrich Wilhelm Paul Betke ist zum Diaconus in der Parochie Weißensee, Diöcese Berlin-Land, mit dem Wohnsitz in Hohen-Schönhausen bestellt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 28. April 1876.
Seite 133f, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 92. Polizei-Verordnung über die Vertilgung der Wucherblume, senecio vernalis.

Auf Grund der §§ 6 und 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 verordnen wir für den ganzen Umfang unseres Bezirkes was folgt:
  • § 1. Besitzer von Grundstücken, auf welchen sich die sogenannte Wucherblume, senecio vernalis, befindet, sind verpflichtet, dieses Unkraut, bevor es zur Blüthe kommt, herauszunehmen und zu vernichten.
  • § 2. Mit dieser Vertilgung der Wucherblume ist spätestens in der ersten Woche des Monats Mai zu beginnen und ist dieselbe bis zum 15. Juni von 8 zu 8 Tagen so oft zu wiederholen, als sich noch Pflanzen dieses Unkrauts zeigen.
  • § 3. Diese Polizei-Verordnung bezieht sich sowohl auf angebaute land- und forstwirthschaftliche, als auch auf unangebaute Grundstücke, sowie auf Wege und Wegeränder, Chausseedossirungen, Eisenbahnkörper und ähnliche Flächen.
  • § 4. Besitzer von Grundstücken, auf welchen sich nach dem 15. Juni noch Wucherblumen befinden, werden mit Geldbuße bis zu 30 Mark oder verhältnißmäßiger Haft bestraft, sofern dieselben nicht glaubhaft nachweisen, daß sie die vorgeschriebenen wiederholten Vertilgungsmaßregeln auf dem bezüglichen Grundstücke angewandt haben.
Potsdam, den 25. April 1876.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 134, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 93. Die Vertilgung der Heuschrecken betreffend.

Die im vorigen Jahre an einzelnen Orten des diesseitigen Regierungs-Bezirks aufgetretene Heuschrecken­plage hat es nothwendig gemacht, Maßregeln zu treffen, von welchen sich für die Zukunft eine Abwehr der Plage erhoffen läßt. Es ist deshalb bereits, wie dies in unserer Amtsblatts-Bekanntmachung vom 24. Februar d. J. (Seite 77) zur allgemeinen Kenntniß gebracht ist, in der Person des Herrn Gutsbesitzers Deutsch ein Commissarius auf Anordnung des Herrn Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegen­heiten von uns ernannt worden, welcher die Vollmacht erhalten hat, in unserem Namen diejenigen Maß­regeln zu ergreifen, welche geeignet erscheinen, die Heuschrecken nach Möglichkeit zu vertilgen.
Alle diese Maßregeln versprechen aber bei einem massenhaften Wiederauftreten dieses höchst schädlichen Ungeziefers nur dann einen durchgreifenden Erfolg, wenn mit Energie unter Aufbietung aller disponiblen Kräfte der von den Heuschrecken befallenen Gemarkung die nöthigen Vertilgungsmaßregeln rechtzeitig ergriffen werden.
Da die von unserem Commissarius angestellten örtlichen Untersuchungen leider die Befürchtung auf­kommen lassen, daß die Heuschrecken in diesem Jahre in verheerender Weise auftreten werden, so wird es nothwendig, die im vorigen Jahrhundert bei einer ähnlichen Calamität in der allerhöchsten Verordnung vom 24. October 1731 ... getroffenen Bestimmungen wiederum zur Anwendung zu bringen, und verordnen wir deshalb ... was folgt:
  • § 1. Sobald an einem Orte sich die Heuschrecken in größerer Zahl zeigen, sind die Gutsbesitzer und Gemeinden verpflichtet, die zur Ausführung der Vertilgungsmaßregeln nöthigen Mannschaften und Gespanne unentgeltlich zu gestellen.
  • § 2. Der Landrath hat erforderlichen Falles den Umfang dieser Leistungen, die Zahl der von jedem einzelnen Grundbesitzer und Gemeindemitgliede zu leistenden Hand- und Spanndiensttage zu bestimmen,
  • § 3. Die gemeinschaftlich von den betheiligten Interessenten zu ergreifenden Maßregeln beziehen sich insbesondere auf: die Ziehung der nöthigen Gräben in und um die von den Heuschrecken befallenen Felder, die Anlegung von Fanglöchern in den Gräben, das Hineintreiben der Heuschrecken in dieselben, sowie demnächst das Tödten der Heuschrecken.
  • § 4. Jede Gemeinde oder Gutsherrschaft ist verpflichtet, wenn ihre Feldmark noch nicht von der Heuschreckenplage befallen ist, nahegelegenen oder angrenzenden Bezirken in der Verfolgung und Vertilgung des Ungeziefers Hülfe zu leisten, und wird der Umfang dieser Leistung vom Landrathe festgesetzt. ...
Potsdam, den 24. April 1976.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 12. Mai 1876.
Seite 148, Bekanntmachungen der Königl. Direction der Ostbahn. No. 55. Billetausgabe nach Hoppegarten.

Es werden auch in diesem Jahre während der Pferderennen in Hoppegarten an den Renntagen von den Stationen Berlin, Neuenhagen, Fredersdorf, Rüdersdorf, Straußberg, Müncheberg, Trebnitz, Gusow, Golzow und Cüstrin Personenzugbillets zu allen 4 Wagenclassen und Retourbillets II. und III. Classe nach Hoppegarten verausgabt. An welchen Tagen und zu welchen Zügen der Verkauf der qu. Billets erfolgen wird, wird durch die auf den vorgedachten Stationen auszuhängenden Bekanntmachungen seiner Zeit publicirt werden. Die Fahrpreise sind aus den ebendaselbst ausgehängten Tableaux zu ersehen.
Bromberg, den 29. April 1876.     Königl. Direction der Ostbahn.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 20. / Den 19. Mai 1876.
Seite 155, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 114. Cursus für Lehrer in der Königl. Central-Turnanstalt in Berlin.

In der Königl. Central-Turnanstalt zu Berlin wird zu Anfang October d. J. wiederum ein sechsmonatlicher Cursus für Civileleven beginnen.
Gesuche um Zulassung zum Cursus sind durch die vorgesetzten Schulbehörden bis spätestens zum 10. Juli d. J. an uns einzureichen. Direct oder später eingehende Gesuche können nicht berücksichtigt werden.
Potsdam, den 12. Mai 1876.     Königl. Regierung. Abtheilung für Kirchen und Schulwesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 26. Mai 1876.
Seite 170, Patent-Ertheilungen.

Den Civil-Ingenieuren J. Brandt und G. W. von Nawrocki in Berlin ist unter dem 15. Mai 1876 ein Patent auf einen durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Feuerwehrharnisch auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang es Preußischen Staats ertheilt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 2. Juni 1876.
Seite 175, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 134. Die Wucherpflanze, Senecio vernalis.

Da die Wucherpflanze, Senecio vernalis, auf welche unsere Polizei-Verordnung vom 25. April d. J. (Amts­blatt Stück 17 S. 133) sich bezieht, noch nicht allgemein bekannt ist, so veröffentlichen wir Folgendes:
Die Wucherpflanze, Senecio vernalis, ist erst seit ungefähr zehn Jahren im diesseitigen Regierungsbezirk vorgekommen. Da ihre zahlreichen Blüthen eine große Menge Samen erzeugen, welche Federkronen - ähnlich wie die Samen der sogenannten Butterblume oder Löwenzahn - haben und vermöge derselben bei bewegter Luft weit fortgeführt werden, so ist diese Pflanze bereits in vielen Gegenden schnell zu einem sehr schädlichen Unkraut geworden. Dasselbe schädigt nicht nur in Folge seines schnellen Wachsthums und seiner Größe das Gedeihen der Saaten, sondern bringt, da es ebenso auf Wiesen wie auf Aeckern gedeiht, überdies den Nachtheil, daß das Vieh das Futter verweigert, in welchem es enthalten ist. ...
Da zur Verminderung ihrer Verbreitung nothwendig ist, sie vor der Samenbildung auszurotten, so muß dieses bereits im Mai oder spätestens Anfang Juni geschehen. Zu ihrer Vertilgung ist es nothwendig, daß die Pflanzen mit der Wurzel ausgerissen werden, da, wenn sie etwa nur abgemähet würden, sich aus den stehenbleibenden Stengelresten bald wieder blühende Zweige entwickeln; auch müssen die ausgegäteten [!] Pflanzen eingegraben, verbrannt oder anderweit sicher vernichtet werden, da die Blüten selbst an den ausgerissenen Pflanzen noch reifen Samen bringen.
Potsdam, den 29. Mai 1876.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 16. Juni 1876.
Seite 191, Bekanntmachungen der Kaiserlichen Ober-Post-Direction zu Potsdam.
No. 19. Eröffnung einer Telegraphen-Anstalt zu Alt-Landsberg.

Zu Alt-Landsberg, Regierungs-Bezirk Potsdam, wird am 16. d. M. eine mit dem Postamte vereinigte Telegraphen-Anstalt mit beschränktem Tagesdienste eröffnet.
Potsdam, den 12. Juni 1876.     Der Kaiserl. Ober-Post-Director. Geheime Postrath Balde.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 23. Juni 1876.
Seite 195, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg.
No. 6. Die Bekanntmachungen der Aufgebote zu den Eheschließungen betreffend.

Es ist Klage darüber geführt worden, daß Gemeinde-Vorstände, namentlich auf dem platten Lande, in der Erledigung der an sie auf Grund des § 46 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 gerichteten Requisitionen wegen Bekanntmachung von Aufgeboten häufig säumig seien und insbesondere die Aufgebote nicht sofort nach Ablauf der gesetzlichen Publikationsfrist an die betreffenden Standesbeamten zurücksenden.
In dieser Veranlassung mache ich zufolge Auftrages des Ministers des Innern die Gemeinde- und Gutsvorsteher der hiesigen Provinz darauf aufmerksam, daß aus derartigen Verzögerungen für die Betheiligten regelmäßig erhebliche Störungen und mitunter empfindliche Nachtheile entstehen und weise dieselben hierdurch an, sich in Zukunft die pünktliche Erledigung der der in Rede stehenden Requisitionen strenge zur Pflicht zu machen.
Potsdam, den 14. Juni 1876.    
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Wirkliche Geheime Rath von Jagow.


Seite 195, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 148. Den commissarischen Fabriken-Inspector für die Kreise Nieder-Barnim und Teltow betreffend.

Nachdem der Herr Minister für Handel ec. den Fabriken-Inspector für Berlin, Major a. D. von Stülpnagel auch mit Wahrnehmung der Geschäfte eines Fabriken-Inspectors für die Kreise Nieder-Barnim und Teltow bis auf Weiteres beauftragt hat, ist derselbe gemäß § 11 des Gesetzes vom 16. Mai 1853 und § 132 der Reichs-Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1860 in die von ihm wahrzunehmenden Functionen eingewiesen und gleichzeitig mit der fortlaufenden Controle des concessionsmäßigen Bestandes und Betriebes der im § 16 der Gewerbe-Ordnung bezeichneten, der vorgängigen Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen, sowie mit der Mitwirkung bei der Ausführung und Handhabung des § 107 a. a. O. für die gedachten beiden Kreise von uns beauftragt worden. Die Polizei-Behörden werden durch die Herrn Kreis-Landräthe mit besonderen Anweisungen versehen werden. Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 12. Juni 1876.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 30. Juni 1876.
Seite 210, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 160. Verwaltung des Königl. Domainen-Amts Mühlenhof zu Berlin.

Die commissarische Verwaltung des Königl. Domainen-Amts Mühlenhof zu Berlin ist vom 1. d. M. ab dem Regierungs-Supernumerar Schulz übertragen.
Potsdam, den 20. Juni 1876.     Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 14. Juli 1876.
Seite 231ff, Auswanderung nach Brasilien.
Der neueste Ueberfall der Colonie Dona Francisca durch die Bugres-Indianer.

... Die Ueberfälle durch Indianer sind bekanntlich eine der Gefahren, mit welchen die Colonisten in vielen Gegenden Brasiliens noch immer zu kämpfen haben, und zwar ohne hierbei diejenige Unterstützung zu finden, auf welche sie einen berechtigten Anspruch haben. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 21. Juli 1876.
Seite 265, Personal-Chronik.

Erledigt werden bis October d. J.: ... die Lehrerstelle an der Kleinschule zu Alt-Landsberg, Patron der Magistrat daselbst.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 37. / Den 15. September 1876.
Seite 338, Personal-Chronik.

Der Bürgermeister Kraatz zu Bernau ist zum Polizei-Anwalt bei der dortigen Königl. Kreisgerichts-Commission ernannt worden.


Seite 338f, Personal-Chronik. Nachweisung der im Monat August 1876 mit Bestallung versehenen
Schiedsmannsbeamten im Departement des Kammergerichts.

Kreis Niederbarnim.
  1. Schmiedemeister Juert zu Blumberg, 1. Stellvertreter für den 9. ländlichen Bezirk,
    verpflichtet am 17. Juli 1876,
  2. Mühlenmeister Braedickow zu Alt-Landsberg, Schiedsmann für den 17. ländlichen Bezirk,
  3. Mühlenmeister Großkreutz daselbst, 1. Stellvertreter für denselben Bezirk,
  4. Mühlenmeister Mette zu Hoenow, 2. Stellvertreter für denselben Bezirk,
    alle drei verpflichtet am 17. Juli 1876,
  5. Gemeindevorsteher Hanne zu Münchehofe, 1. Stellvertreter für den 22. ländlichen Bezirk,
  6. Bäckermeister und Gerichtsmann Frohnert zu Dahlwitz, 2. Stellvertreter für denselben Bezirk, ...
    verpflichtet am 17. Juli 1876.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 22. September 1876.
Seite 341, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg.
No. 7. Bekanntmachung einer Allerhöchsten Ordre.

Es gereicht mir zur großen Freude, die nachstehende Allerhöchste Cabinets-Ordre hiermit zur öffentlichen Kenntniß zu bringen:
    "Ich ersuche Sie, den Kreisen und Ortschaften der Provinz Brandenburg, welchen in diesem Jahre eine sehr erhebliche Einquartierungslast hat auferlegt werden müssen, Meine dankende Aner­kennung für die gute Aufnahme der Truppen auszusprechen und dies öffentlich bekannt zu machen.
    Berlin, den 20. September 1876.     gez. Wilhelm.
    An den Ober-Präsidenten der Provinz Brandenburg."
Potsdam, den 20. September 1876.    
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, Wirkliche Geheime Rath v. Jagow.


Seite 341, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam und Berlin)
No. 229. Reymann'sche Karte von Mittel-Europa.

In dem Militair-Wochenblatte No. 70 vom 30. August d. J. ist eine Bekanntmachung des Chefs des General­stabes der Armee vom 23. August d. J. enthalten, wonach der Große Generalstab in den Besitz der Reymann'schen Karte von Mittel-Europa (Maßstab 1:200000) gelangt und der Vertrieb derselben den Besitzern der Amelang'schen Sortiments-Buchhandlung Benecke und Schlenther zu Berlin, Leipzigerstraße No. 133, übertragen ist.
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 14. September 1876.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 344, Personal-Chronik.

Wiederbesetzt sind ... eine [Lehrerstelle] in Alt-Landsberg, ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 29. September 1876.
Seite 351, Bekanntmachungen der Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
No. 137. Beförderung von Vieh von und nach dem Viehhofe in Berlin.

Vom 15. October d. J. ab wird die Beförderung von Vieh nach und vom hiesigen Viehhofe zu den tarifmäßigen Sätzen an allen Tagen mit Ausschluß der Feiertage nur im Anschluß an die Güterzüge der Berliner Ringbahn No. 527 ab Moabit nach Gesundbrunnen 10 Uhr 25 Min. Vorm., No. 526 ab Gesundbrunnen nach Moabit 4 Uhr 5 Min. Nachm., No. 533 ab Gesundbrunnen in der Richtung nach Schöneberg 5 Uhr 15 Min. Nachm. stattfinden, während für alle Viehtransporte, welche ausnahmsweise mit anderen Zügen aufgegeben werden, für die Extrabeförderung auf der Strecke Gesundbrunnen-Viehhof ein Mindestbetrag von 7 Mark 50 Pf. erhoben werden wird. Da die Erhebung des Zuschlages zur Erreichung des Mindestbetrages von 7 Mark 50 Pf. nach Maßgabe der zugeführten Achsen und in Gesundbrunnen erfolgen wird, so wird dadurch in der Kartirung der Sendungen bis Gesundbrunnen nichts geändert.
Berlin, den 18. September 1876.     Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 13. October 1876.
Seite 367, Personal-Chronik.

Nachweisung der im Monat September 1876 mit Bestallung versehenen Schiedsmannsbeamten im Departement des Kammergerichts.
Kreis Niederbarnim.
  1. Pfarrgutsbesitzer Böttcher zu Carow, Schiedsmann für den 35. ländlichen Bezirk,
  2. Gutsbesitzer von Groeling zu Lindenberg, 1. Stellvertreter für denselben Bezirk,
    beide verpflichtet am 22. Juli 1876, ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 3. November 1876.
Seite 385, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 59. Untersagung des Wassertransports von Sprengöl (Nitoglycerin) und Dynamit durch Berlin.

Mit Bezug auf die Polizei-Verordnung vom 18. December 1868 über den Verkehr mit Sprengöl (Nitroglycerin) ... und die Polizei-Verordnung vom 5. August 1874. über den Verkehr mit Dynamit ... wird hiermit bekannt gemacht, dass der Wassertransport von Sprengöl (Nitroglycerin) und Dynamit durch Berlin untersagt ist.
Berlin, den 27. October 1876.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 1. December 1876.
Seite 418, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam und Berlin)
No. 307. Die Wahlen zum Reichstage betreffend.

Auf Grund des § 24 des Reglements vom 28. Mai 1870 zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869 bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß wir zu Wahl-Commissarien für die nächsten Reichstagswahlen ernannt haben:
  1. für die Stadt Berlin: ...
  2. für den Regierungsbezirk Potsdam:
    ..., für den sechsten Wahlkreis (Kreis Niederbarnim) den Landrath, Geh. Reg.-Rath Scharnweber, ...
Potsdam, den 27. November 1876.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 418, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 308. Den Verkauf der Oralsäure betreffend.

Die Oralsäure, auch Kleesäure oder Sauerkleesäure genannt und in neuerer Zeit nicht selten mit dem für einen solchen gefährlichen Stoff recht bedenklichen Benennung Zuckersäure bezeichnet, ist eine trockene, farblose, grobkörnige crystallinische, in ihrem Aussehen dem Bittersalz nicht unähnliche, in Wasser auflösliche Substanz, welche in chemischen Fabriken bereitet wird und wegen ihrer Verwendung zu technischen Zwecken ein sehr verbreiteter Handelsartikel geworden ist. Dieselbe ist äußerst giftig. Da letzteres indessen nicht genügend bekannt ist, so wird sie in vielen Haushaltungen benutzt, um mit einer Auflösung derselben messingene und aus anderm Metall gefertigte Geräthe zu putzen, welche dadurch, wie bei der Anwendung auch jeder anderen sauren Flüssigkeit, leicht rein und blank werden. Zu diesem Behufe wird sie in vielen Material-Handlungen geführt und bei der Unkenntniß über ihre giftige Beschaffenheit ohne alle Vorsichtsmaßregeln an das Publikum abgegeben und geschieht es namentlich nicht selten, daß Dienstboten sich dieselbe zu vorerwähntem Zwecke beschaffen. Da seit Kurzem wiederholt tödtliche Vergiftungen durch dieselbe bewirkt worden sind, so machen wir unter Hinweis auf unsere Polizei-Verordnung, betreffend den Verkauf und die Aufbewahrung von Giften vom 3. November 1873 (Amtsblatt Stück 46), hierdurch auf die gefährliche Beschaffenheit dieser Waare aufmerksam.
Potsdam, den 20. November 1876.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 8. December 1876.
Seite 425. Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ec. verordnen auf Grund der Bestimmung im § 14 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1876, im Namen des Reichs, was folgt:
Die Wahlen zum Reichstag sind am 10. Januar 1877 vorzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. November 1876.     (L. S.) Wilhelm.     Fürst v. Bismarck.


Seite 425, Bekanntmachungen der Königl. Ministerien, betreffend die Wahlen zum Reichstage.

Auf Grund der Bestimmungen ... setze ich den Tag, an welchem die Auslegung der Wählerlisten zu den durch die Kaiserliche Verordnung ... angeordneten Reichstagswahlen zu beginnen hat, auf den 10. December d. J. hierdurch fest.
Berlin, den 2. December 1876.     Der Minister des Innern. Graf Eulenburg.


Seite 429, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 64. ... betr. das Bestreuen der Bürgersteige und Rinnsteinbrücken mit Seesalz, Viehsalz oder Kochsalz.

Auf Grund der §§ 5, 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 verordnet das Polizei-Präsidium, nach Anhörung des Gemeinde-Vorstandes, für den Polizei-Bezirk von Berlin, was folgt:
  • § 1. Das Bestreuen der Bürgersteige und Rinnsteinbrücken mit Seesalz, Viehsalz oder Kochsalz ist verboten.
  • § 2. Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldbuße bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Falle des Unvermögens entsprechende Haft tritt, bestraft.
Berlin, den 28. November 1876.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 430, Bekanntmachungen des Kaiserlichen General-Post-Amts.
No. 45. Unzureichende Adressierung von Sendungen nach St. Louis.

In letzter Zeit sind häufig Briefsendungen nach St. Louis ohne nähere Angabe der Lage des Bestimmungsortes zur Post gegeben worden, von denen angenommen ist, daß sie nach der im Staate Missouri der Vereinigten Staaten von Amerika belegenen Stadt St. Louis gerichtet seien, während sie für Empfänger in einem der Orte diesen Namens in Deutschland, wie St. Louis (St. Ludwig), Kr. Mühlhausen im Elsaß, oder St. Louis bei Lemberg in Lothringen, bestimmt waren. Zur Vermeidung der durch Fehlleitungen dieser Art entstehenden erheblichen Versäumnisse wird den Absendern von Briefen ec. nach St. Louis empfohlen, in den Aufschriften stets den die Lage des Bestimmungsortes bezeichnenden unterscheidenden Zusatz genau und vollständig anzugeben.
Berlin W., den 28. November 1876.     Kaiserl. General-Postamt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 15. December 1876.
Seite 433, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg.
No. 11. Den Communal-Landtag der Kurmark betreffend.

Der nächste Communal-Landtag der Kurmark wird am 15. Januar 1877 in Berlin eröffnet werden. Die verwaltenden Behörden der ständischen Institute, sowie der Kreise und Gemeinden haben diejenigen Gegenstände, welche sie auf diesem Communal-Landtage zur Sprache zu bringen beabsichtigen, bei dem Herrn Vorsitzenden, Major a. D. von Rochow auf Plessow bei Werder, anzumelden, die Königlichen Behörden aber sich wegen solcher Gegenstände an mich zu wenden.
Potsdam, den 2. December 1876.     Der Ober-Präsident, Wirkliche Geheime Rath von Jagow.


Seite 442, Personal-Chronik.

Nachweisung der im Monat November 1876 mit Bestallung versehenen Schiedsmannsbeamten im Departement des Kammergerichts.
Kreis Niederbarnim.
  1. Gastwirth Rettig zu Weißensee, Schiedsmann für den 25. ländlichen Bezirk,
  2. Kossäth Meißner zu Malchow, 2. Stellvertreter für denselben Bezirk, ...
  3. Bauergutsbesitzer Lichtenberger zu Ahrensfelde, Schiedsmann für den 32. ländlichen Bezirk,
  4. Bauergutsbesitzer Dubick zu Marzahn, 1. Stellvertreter für denselben Bezirk,
  5. Bauergutsbesitzer Böttcher zu Wartenberg, 2. Stellvertreter für denselben Bezirk, ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 51. / Den 22. December 1876.
Seite 445, Bekanntmachungen der Königlichen Ministerien,
betreffend die Außercourssetzung der Zweithaler- und Eindrittelthaler-Stücke deutschen Gepräges...

Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 ... hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
  • § 1. Die Zweithaler- (3 ½ Gulden-) Stücke und die Eindrittelthaler-Stücke deutschen Gepräges gelten vom 15. November 1876 ab nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel. ...
Berlin, den 2. November 1876.     Der Reichskanzler. I. V.: gez. Hofmann.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 29. December 1876.
Seite 457, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 336. Polizei-Verordnung, betreffend das Meldewesen.

Auf Grund der §§ 6 und 12 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850, sowie des § 76 der Provinzial-Ordnung vom 29. Juni 1875, wird unter Zustimmung des Provinzialraths für den Umfang des Regierungs-Bezirks Potsdam hierdurch nachstehendes Bestimmt:
  • § 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen gewöhnlichen Wohnsitz aufgeben will, ist verpflichtet, vor seinem Abzuge unter Vorlegung seiner Staats- und bezw. Communalsteuerzettel sich persönlich oder schriftlich - auf dem platten Lande bei dem Gemeinde- resp. Gutsvorsteher, in den Städten bei der Polizei-Verwaltung - abzumelden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Abmeldung wird nach dem beigefügten Muster I eine Abmelde-Bescheinigung ertheilt.
  • § 2. Wer an einem Orte des Regierungs-Bezirks Potsdam seinen gewöhnlichen Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb dreier Tage nach dem Anzuge unter Vorlegung der ihm an seinem früheren Wohnorte ertheilten Abmeldebescheinigung - auf dem platten Lande bei dem Gemeinde- resp. Gutsvorsteher, in den Städten bei der Polizei-Verwaltung - persönlich oder schriftlich anzumelden, auch auf Erfordern über seine Angehörigen, seine persönlichen, Steuer- und Militair-Verhältnisse Auskunft zu geben. Ueber die erfolgte Anmeldung wird nach dem beigefügten Muster II eine Bescheinigung ertheilt.
  • § 3. Wer seine Wohnung innerhalb einer Gemeinde wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb dreier Tage - auf dem platten Lande bei dem Gemeinde- resp. Gutsvorsteher, in den Städten bei der Polizei-Verwaltung - persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die geschehene Anzeige wird eine Bescheinigung nach dem angeschlossenen Muster III ertheilt.
  • § 4. Zu den in den §§ 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch Diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienstboten oder in sonstiger Weise aufgenommen haben, innerhalb eines achttägigen Zeitraumes nach dem Ab-, An- oder Umzuge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht der bezüglichen polizeilichen Bescheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung verschafft haben.
  • § 5. Den Polizei-Behörden derjenigen Gemeinden, in welchen sich das Bedürfniß dazu herausstellt, bleibt überlassen, die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der nur vorübergehend am Orte sich aufhaltenden Fremden durch ortspolizeiliche Verordnung zu regeln, auch bleiben die zur Zeit bestehenden Verordnungen dieser Art in Kraft.
  • § 6. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit dem 1. Februar 1877 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Falle des Unvermögens verhältnißmäßiger Haft. Mit dem bezeichneten Tage verlieren die Polizei-Verordnungen der Königl. Regierung in Potsdam vom 8. September 1866 und vom 6. Juni 1874 (Amtsblatt für 1866 S. 370, für 1874 S. 191) sowie alle von den obigen Vorschriften abweichende Ortspolizei-Verordnungen ihre Gültigkeit.
Potsdam, den 16. December 1876.    
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, Wirkliche Geheime Rath v. Jagow.


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