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Vorheriger Jahrgang (1876) | Amtsblatt der Königlichen Regierung
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Amtsblatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1877. Potsdam, 1877. Zu haben bei den Postanstalten der Provinz und in Berlin. Preis 1 Mark 50 Pfennige. (Der Preis des Alphabetischen Sach- und Namen-Registers vom ganzen Jahrgange beträgt 38 Pfennige.) |
Die Tollwuth ist bei zwei Kühen der Kossäthenwittwe Grunow zu Eiche im Kreise Niederbarnim festgestellt und sind diese Kühe getödtet worden.
Potsdam, den 29. December 1876.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Die Aufnahme-Prüfung im Königlichen Schullehrer-Seminar zu Cöpenick wird am 22. und 23. Februar 1877 abgehalten werden. Die Anmeldungen sind an den Herrn Seminardirector Schaller daselbst zu richten und denselben beizufügen: 1) der Lebenslauf, 2) ein Impfschein, ein Revaccinationsschein und ein Gesundheitsattest, ausgestellt von einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arzte, 3) ein amtliches Führungsattest und 4) die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle des Nächstverpflichteten, daß er die Mittel zum Unterhalte des Aspiranten während der Dauer des Seminarcursus gewähren werde mit der Bescheinigung der Ortsbehörde, daß er über die dazu nöthigen Mittel verfüge.
Berlin, den 27. December 1876.
Königl. Provinzial-Schul-Collegium.
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Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 31. December 1876, durch welche die beiden Häuser des Landtages der Monarchie, das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten, auf den 12. Januar d. J. in die Haupt- und Residenzstadt Berlin zusammenberufen worden sind, mache ich hierdurch bekannt, daß die besondere Benachrichtigung über den Ort und die Zeit der Eröffnungs-Sitzung in dem Büreau des Herrenhauses und in dem Büreau des Hauses der Abgeordneten am 11. d. M. in den Stunden von 8 Uhr früh bis 8 Uhr Abends und am 12. d. M. in den Morgenstunden von 8 Uhr ab offen liegen wird. In diesen Büreaus werden auch die Legitimationskarten zu der Eröffnungssitzung ausgegeben und alle sonst erforderlichen Mittheilungen in Bezug auf dieselbe gemacht werden.
Berlin, den 1. Januar 1877.
Der Minister des Innern.
Gr. Eulenburg.
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In Gemäßheit der §§ 18, 22 und 23 des Gesetzes vom 8. Juli 1875 ... sind die bereits vom 1. Januar 1876 ab in die Unterhaltung und das Eigenthum des Provinzialverbandes von Brandenburg und des Stadtkreises Berlin übergegangenen früheren Staatschausseen und chaussirten Straßen, mit allen Nutzungen und Pertinenzen ... [in deren Verwaltung] definitiv übergegangen, was nach stattgehabter Vollziehung des Uebergabegeschäfts hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Potsdam, den 12. Januar 1877.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, Wirkliche Geheime Rath v. Jagow. |
Nachdem auf dem hiesigen Viehhofe die Rinderpest ausgebrochen, ist der Regierungs-Rath Heinsius zum Commissarius des Polizei-Präsidii ernannt und demselben als oberster Sachverständiger der Departments-Thierarzt Dr. Pauli beigeordnet worden. Auf Grund des Gesetzes über die Rinderpest vom 7. April 1869, der dazu ergangenen revidirten Instruction vom 9. Juni 1873 und der Instruction für das Verfahren beim Ausbruch der Rinderpest auf dem neuen Berliner Viehhofe vom 24. April 1873 verordnet das Polizei-Präsidium für den Polizei-Bezirk von Berlin Folgendes:
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Nachdem das Königliche Polizei-Präsidium zu Berlin uns mitgetheilt hat, daß auf dem Viehhofe daselbst die Rinderpest ausgebrochen, in Folge dessen der Abtrieb von dem Viehhofe gesperrt und die Zufuhr von Wiederkäuern nur mittelst der Eisenbahn für zulässig erklärt worden ist, wird hiermit bis auf Weiteres ... für die Kreise Niederbarnim und Teltow, sowie für die Städte Spandau und Charlottenburg die Abhaltung von Viehmärkten und von anderen Märkten untersagt; auch werden sonstige größere Ansammlungen von Thieren, der Handel mit Vieh und der Transport des letzteren verboten und darf der Transport von Dünger, Rauchfutter, Stroh und anderen Streumaterialien nur auf besondere von den betreffenden Landrathsämtern resp. der Polizei-Direction zu Charlottenburg und der Polizei-Verwaltung zu Spandau ausgestellte Erlaubnißscheine geschehen. Das zum Fleischkonsum nöthige Vieh darf nur unter Aufsicht der Orts-Polizei-Behörden mit Zuziehung eines Thierarztes gekauft werden. ...
Potsdam, den 21. Januar 1877.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Für die Turnlehrer-Prüfung, welche in Gemäßheit des Reglements vom 29. März 1866 ... während des laufenden Jahres in Berlin abzuhalten ist, ist Termin auf Freitag, den 23., und Sonnabend, den 24. März d. J. festgesetzt. Meldungen zu diesen Prüfungen sind unter Einreichung 1) des Tauscheins, 2) des Lebenslaufs, 3) des Zeugnisses über die erworbene Schul- und Lehrerbildung, 4) der Zeugnisse über die bisherige Wirksamkeit als Lehrer oder Beschäftigung als Turnlehrer bis zum 5. Februar d. J. an diejenige der unterzeichneten Behörden, deren Ressort der Bewerber angehört, einzureichen.
Berlin, den 16. Januar 1877.
Königl. Provinzial-Schul-Collegium.
Potsdam, den 24. Januar 1877. Königl. Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen. |
Die Prüfung der Lehrerinnen für Volksschulen, für mittlere und höhere Mädchenschulen wird hier vom 16. bis 21. April d. J. abgehalten werden. Zugelassen werden nur solche Bewerberinnen, welche das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Die Anmeldungen sind bis zum 25. März d. J. mit der ausdrücklichen Erklärung, für welche Kategorie von Schulen die Prüfung erfolgen soll, an uns einzureichen und denselben beizufügen: 1) ein selbstgefertigter Lebenslauf, auf dessen Titelblatte der vollständige Name, der Geburtsort, das Alter, die Confession und der Wohnort der Bewerberin angegeben ist, 2) der Geburtsschein, 3) die Zeugnisse über die bisher empfangene Schulbildung und die etwa schon bestandenen Prüfungen, 4) ein amtliches Führungsattest und 5) ein von einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arzte ausgestelltes Attest über den Gesundheitszustand. Vor Beginn der schriftlichen Prüfungsarbeiten haben die Bewerberinnen eine von ihnen gefertigte Probeschrift auf einem halben Bogen Querfolio mit deutschen und lateinischen Lettern, sowie eine selbst gefertigte Probezeichnung abzugeben.
Berlin, den 16. Januar 1877.
Königl. Provinzial-Schul-Collegium.
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Die Aufnahme-Prüfung im Königlichen Schullehrer-Seminar zu Neu-Ruppin wird am 20. und 21. März d. J. abgehalten werden. Die Anmeldungen sind an den Herrn Seminardirector Friese daselbst zu richten ...
Berlin, den 16. Januar 1877.
Königl. Provinzial-Schul-Collegium.
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Da nach dem am 18. d. M. auf dem Berliner Viehhofe festgestellten Falle von Rinderpest weder in Berlin noch in der benachbarten Gegend weitere Erkrankungsfälle dieser Art vorgekommen sind, so halten wir die in unserer Bekanntmachung vom 21. d. M. vorgeschriebenen Verkehrsbeschränkungen nicht mehr in vollem Umfange für erforderlich und wird hiermit das in jener Bekanntmachung ausgesprochen Verbot von Märkten in den Kreisen Niederbarnim und Teltow, sowie in den Städten Spandau und Charlottenburg auf die Viehmärkte beschränkt, so daß Kram- und Wochenmärkte von jetzt an wieder abgehalten werden können. Auch ist der Verkauf und Transport unverdächtigen, schon länger als drei Wochen in den vorbezeichneten Kreisen und Städten befindlich gewesenen Viehes auf besondere von den Ortspolizeibehörden ausgestellte Erlaubnißscheine fortan gestattet, während bezüglich des Ankaufes von auswärtigem Schlachtvieh die Bestimmung, daß derselbe unter Aufsicht der Ortspolizeibehörde mit Zuziehung eines Thierarztes geschehen muß, einstweilen noch in Kraft bleibt.
Potsdam, den 30. Januar 1877.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Die Brückenwärterstelle zu Dorf Zerpenschleuse ist vom 1. d. M. an Stelle des entlassenen Brückenwärters Koppe, dem Militair-Invaliden Kühne übertragen worden. |
Die neuerdings gemachten Erfahrungen haben ergeben, daß der Ausbruch der Rinderpest häufig erst zur Kenntniß der Behörden gebracht wird, nachdem die von der Seuche zuerst ergriffenen Thiere bereits mehrere Tage krank gewesen, oder zum Theil gefallen sind. Hierdurch wird die Anwendung der vorschriftsmäßigen Vorsichts- und Sperrmaßregeln erheblich verzögert und in Folge dessen die Gefahr der weiteren Verbreitung der Seuche außerordentlich gesteigert. ... Demgemäß ordnen wir hiermit an, daß in allen Ortschaften ... sofort eine Revision der vorhandenen Viehbestände vorgenommen und diese Revision, welche ... in den ländlichen Gemeinden und Gutsbezirken von den betreffenden Orts- und Gutsvorstehern auszuführen ist, bis auf weiteres in regelmäßigen Zwischenzeiten, mindestens jedoch allwöchentlich wiederholt werde. ...
Potsdam, den 10. Februar 1877.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Die über Sibirien nach Japan führende Telegraphenlinie, welche in Folge besonderer örtlicher Verhältnisse im verflossenen Sommer mehrfach gestört war, befindet sich seit einiger Zeit wieder in gutem Zustande. In Folge dessen findet nicht allein die telegraphische Korrespondenz aus Deutschland nach Japan auf diesem kürzesten und billigsten Wege ihre Beförderung, sondern es bietet sich in jener Linie außer der Linie über Indien auch wieder, wie früher, ein zweiter Beförderungsweg für die Telegramme aus Deutschland nach China dar. Die Beförderungsgebühren für die Telegramme nach China sind auf den beiden Wegen: via Indien und via Sibirien (Wladiwostock) gleich, und bleibt die Wahl des einen oder des anderen dieser Wege den Telegrammaufgebern anheimgestellt.
Berlin W., den 18. Februar 1877.
Kaiserl. General-Telegraphenamt.
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Es ist bekannt geworden, daß in Folge des Drucks, welcher andauernd auf Handel und Industrie in Belgien lastet, die Zahl der hülfsbedürftigen Deutschen Reichangehörigen daselbst fortgesetzt im Zunehmen begriffen ist. Wir nehmen hieraus Veranlassung, die Arbeiter-Bevölkerung unseres Verwaltungs-Bezirks vor dem Arbeitsuchen in Belgien zu warnen, indem wir dieselben gleichzeitig darauf hinweisen, daß fremde Arbeiter nur gegen Vorweis, beziehungsweise Hinterlegung eines regelmäßigen Reisepasses ein Arbeitsbuch (livret d'ouvrier) von den betreffenden Belgischen Ortsbehörden ausgestellt erhalten, daß sie ohne ein solches dauernde Beschäftigung in Belgien überhaupt nicht finden können und daß Tauf- und Trauscheine, Führungs-Atteste, Militairpässe und andere derartige Legitimations-Papiere zur Erlangung eines Arbeitsbuches nicht geeignet sind.
Potsdam, den 21. Februar 1877.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß ein über die Vereinigung der bisherigen lutherischen und der bisherigen reformirten Heiligen-Geist-Gemeinde hierselbst zu Einer, der evangelischen Heiligengeist-Gemeinde, zwischen den beiderseitigen Gemeinde-Organen abgeschlossener Vertrag nach vorgängiger Genehmigung der Central-Instanzen Seitens des Königlichen Consistoriums und durch uns resp. unterm 19. d. M. und unterm heutigen Tage bestätigt worden ist und daß die Vereinigung zum 1. März d. J. in's Leben treten wird.
Potsdam, den 22. Februar 1877.
Königl. Regierung. Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.
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Nachdem die in Folge des Ausbruchs der Rinderpest auf dem hiesigen Viehhofe angeordnete Desinfektion vollendet und der Viehhof von dem Vieh, welches sich beim Eintritt der durch die Bekanntmachung vom 19. Januar d. J. angeordneten Sperre auf demselben befunden hat, und welches nach Eintritt der Sperre zugetrieben worden ist, vollständig evakuirt worden ist, wird ... der Abtrieb von Schweinen vom Viehhofe wieder gestattet und insoweit die No. 2 der Bekanntmachung vom 19. Januar d. J. modificirt.
Berlin, den 2. März 1877.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Die Rohrpost in Berlin soll fortan auch für Briefe und Postkarten von Außerhalb in der Weise nutzbar gemacht werden, daß auf Verlangen der Absender die betreffenden Briefe und Postkarten sofort nach ihrem Eingange in Berlin mittelst der Rohrpost demjenigen Rohrpostamte zugeführt werden, in dessen Bezirk die Wohnung des Empfängers belegen ist, wonächst die Bestellung der Sendungen ohne Verzug durch besondere Boten erfolgt. Vermittelst der Rohrpost wird gegenwärtig die schnellste Besorgung der Sendungen innerhalb Berlins erzielt, so daß deren Benutzung auch der Bestellung durch Eilboten in der Regel vorzuziehen ist. Die für die Rohrpost bestimmten Sendungen von außerhalb, welche in Berlin in der Zeit eingehen, während welcher der Rohrpostdienst ruht, werden den Empfängern durch Eilboten überbracht. Die mit der Rohrpost zu befördernden Briefe dürfen in der Länge 12 ½ Centimeter, in der Breite 8 Centimeter und im Gewicht 10 Gramm nicht überschreiten. Der Verschluß ist mittelst Gummi, Oblate ec. - nicht mit Siegellack - herzustellen. Die Sendungen sind, falls nicht etwa die für die Rohrpost in Berlin hergestellten und nur hier verkäuflichen besonderen Briefumschläge bz. Postkarten benutzt werden, auf der Vorderseite oben links mit der deutlichen und zu unterstreichenden Bezeichnung „Rohrpost“ zu versehen. Außer mit dem gewöhnlichen Porto müssen die Briefe und Postkarten mit der Gebühr von 30 bz. 24 Pf. für die Rohrpostbeförderung frankirt werden.
Berlin W., den 3. März 1877.
Der General-Postmeister.
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Die Erhebungen über den Umfang der Auswanderung aus dem Regierungsbezirke Potsdam (excl. Berlin) für das Jahr 1876 haben folgendes Resultat ergeben: Ausgewandert sind überhaupt:
Von den mit Entlassungs-Urkunden ausgewanderten 113 Personen waren 25 Familienväter; es waren im Alter bis 10 Jahren: 33, 10 bis 17: 11, 17 bis 20: 3, 20 bis 50: 33, über 50: 18. Von diesen 113 Personen hatten nachweisbar bereits einen bestimmten Beruf 47, davon gehörten hauptsächlich zum ländlichen Gewerbe und zu den Tagelöhnern 33, während die 14 übrigen anderen Berufsarten angehörten. Das Hauptziel der Auswanderung waren wie gewöhnlich die Vereinigten Staaten von Nord-Amerika, wohin von den mit Entlassungsurkunden ausgewanderten 113 Personen 86 ausgewandert sind. Es hat sich hiernach gegen das Vorjahr 1875 die Zahl der mit Entlassungs-Urkunden ausgewanderten Personen von 139 bis auf 113, also um 26 Personen, vermindert, die Zahl der ohne Entlassungs-Urkunden ausgewanderten Personen dagegen vom 41 auf 78, also um 37 Personen vermehrt, so daß im Jahre 1876 11 Personen mehr wie im Jahre 1875 ausgewandert sind.
Potsdam, den 31. März 1877.
Der Regierungs-Präsident Frhr. von Schlotheim.
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Nachdem die Rinderpest in unserm Regierungsbezirk gänzlich erloschen ist, werden die wegen dieser Seuche angeordneten und noch bestehenden Verkehrsbeschränkungen vom 10. d. M. ab hierdurch aufgehoben.
Potsdam, den 7. April 1877.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Nachdem die Rinderpest im Deutschen Reiche durch die Bekanntmachung des Herrn Reichkanzlers im Deutschen Reichs-Anzeiger vom 10. d. M. für erloschen erklärt worden, liegt keine Veranlassung mehr vor, die durch unsere Bekanntmachung vom 10. Februar d. J. - Amtsblatt Seite 61 - vorgeschriebenen wöchentlichen Viehrevisionen noch ferner auszuführen und können dieselben demgemäß von jetzt an unterlassen werden.
Potsdam, den 17. April 1877.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Bei Postsendungen nach solchen Orten, in welchen sich eine Postanstalt nicht befindet, ist es nothwendig, daß die Aufschrift zugleich diejenige Postanstalt bezeichne, zu deren Bestellbezirk der betreffende Landort gehört. Damit die Absender diese Postanstalt richtig anzugeben im Stande seien, empfiehlt es sich, daß die Bewohner solcher Landorte, in den von ihnen abzugebenden Briefen, Geschäftsanzeigen u. s. w. der Angabe von Ort und Datum den Namen der Bestellungs-Postanstalt jedesmal hinzuzusetzen. Hierauf wird zu geeigneter Beachtung aufmerksam gemacht.
Berlin W., den 19. April 1877.
Kaiserl. General-Postamt.
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Es ist geschenkt worden: ...; in der Superintendentur Berlin Land, der Kirche zu Hohen-Schönhausen: 1) von B. Stolp in Berlin ein paar große silberplattirte Altarleuchter, sowie ein desgleichen Abendmahlskelch und Kanne, von dem Ortsgeistlichen, Prediger Betke, ein silberplattirtes Cihorium mit Fuß und vergoldetem Deckelkreuz; ... |
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 30. v. M. zu genehmigen geruht, daß der Name der im Ober-Barnim belegenen Stadt Neustadt-Eberswalde in deren ursprüngliche Bezeichnung „Eberswalde“ umgeändert werde. Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 18. Juni 1877.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Der veterinärpolizeiliche Zweck der Absperrung eines Stalles, Gehöftes oder einer Ortschaft besteht darin, die Verschleppung einer Viehseuche aus dem gesperrten Raum zu verhüten. Zur Erreichung dieses Zweckes reicht es aus, wenn die Ausführung von Vieh ec. aus der gesperrten Oertlichkeit und das Durchtreiben von Thieren durch die letztere verhindert wird. Die Einführung von gesundem Vieh in einen verseuchten Raum ec. wird in der Regel von den Betheiligten in eigenem Interesse unterlassen werden und, wenn sie erfolgt, der weiteren Verbreitung der Seuche über die abgesperrte Oertlichkeit hinaus keinen Vorschub leisten, da selbstverständlich auch die neu eingeführten Thiere unter die bestehende Sperre fallen. Es ist daher die unter Umständen ohne große wirthschaftliche Verluste nicht entbehrliche Einführung gesunden Viehes in einen abgesperrten Stall, Hof oder Ort zu gestatten, wenn dies nicht, wie bei der Rinderpest nach § 20 der revidierten Instruktion vom 9. Juni 1873, durch ausdrückliche Vorschriften verboten worden. Nur wenn auf Grund des § 32 der Instruktion vom 19. Mai 1876 zum Viehseuchengesetze vom 25. Juni 1875 die Tödtung an der Lungenseuche erkrankter Rinder, oder auf Grund des §§ 49 bis 51 die Tödtung rotzkranker oder rotzverdächtiger Pferde polizeilich bereits angeordnet ist, darf neues Vieh derselben Gattung in die von diesen Thieren benutzten Räumlichkeiten erst nach Ausführung der Tödtung und der vorgeschriebenen Desinfektion zugelassen werden ...
Berlin, den 12. April 1877.
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. (gez. Friedensthal.) |
Nachdem im Dezember vorigen Jahres zwei Kühe der Wittwe Grunow zu Eiche im Kreise Niederbarnim von der Tollwuth befallen worden waren, sind weitere Erkrankungen diese Art daselbst nicht vorgekommen und ist diese Krankheit als erloschen zu betrachten.
Potsdam, den 25. Juni 1877.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Nachdem ein neuer Ausbruch der Rinderpest im Regierungsbezirk Oppeln konstatirt worden ist, hat der Herr Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten die Schließung des hiesigen Viehmarktes bis auf Weiteres angeordnet. ...
Berlin, den 22. Juli 1877.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Des Kaisers und Königs Majestät haben Allergnädigst geruht, der zum 4. Polizei-Reviere gehörigen, in der Verlängerung der Waldstraße liegenden und die Thurmstraße mit der Straße Alt-Moabit verbindenden Straße No. 27 der Abtheilung VII des Bebauungsplans von den Umgebungen Berlins den Namen „Gotzkowskystraße“ beizulegen.
Berlin, den 19. Juli 1877.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Auf Grund der §§ 6 und 12 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850, sowie des § 76 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 wird unter Zustimmung des Provinzialraths für den Umfang der Provinz Brandenburg hierdurch Nachstehendes bestimmt:
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Wirkliche Geheime Rath v. Jagow. |
Auf Grund des durch § 94 des Kompetenzgesetzes vom 26. Juli 1876 dem Bezirksrath beigelegten Befugniß wird in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1870 über die Schonzeit des Wildes die Eröffnung der diesjährigen Jagd auf Rebhühner, Auer-, Birk- und Fasanenhennen, Haselwild und Wachteln auf Freitag, den 24. August, auf Hasen auf Montag, den 10. September hierdurch festgesetzt.
Potsdam, den 28. Juli 1877.
Der Bezirks-Rath.
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Die unter Königlichem Patronat stehende Pfarrstelle zu Ahrensfelde, Diözese Berlin-Land, ist durch den am 16. Juli d. J. erfolgten Tod ihres bisherigen Inhabers, des Pfarrers Harmuth, zur Erledigung gekommen. Die Wiederbesetzung dieser Stelle erfolgt durch Gemeindewahl nach Maßgabe der Verordnung vom 2. December 1874 - G.-S. d. J. 1874 No. 28 S. 355. |
Die Schaafpocken sind in den Heerden des Rittergutes Blumberg und des Vorwerks Elisenau im Kreise Niederbarnim ausgebrochen.
Potsdam, den 2. August 1877.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß während der Herbstübungen der kombinirten 1. Garde-Division kleinere Bivaks am 3. und 4. September d. J. zwischen Berlin, Altlandsberg und Bernau, am 10. September d.J. in der Umgebung von Wriezen a. O., sowie größere Bivaks am 7. September d. J. in der Nähe von Gielsdorf, Wilkendorf und am 11. September d. J. bei Proetzel stattfinden werden und daß am Morgen nach den Bivaks die Stroh- und Holzreste, sowie die leeren Präserven-Blechbüchsen öffentlich verkauft werden sollen.
Potsdam, den 21. August 1877.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 21. August d. J. (Amtsblatt Stück 35 S. 305/6) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Bivak der Truppen der kombinirten 1. Garde-Division am 11. September nicht bei Prötzel, sondern in der Gegend zwischen Heckelberg, Brunow und Gahmen-Grund stattfinden wird.
Potsdam, den 3. September 1877.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Mit Rücksicht auf das Auftreten des sog. Colorado- oder Kartoffelkäfers im Kreise Torgau in der Nähe der Stadt Schildau wird nach Maßgabe einer Verfügung des Herrn Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ... für den Umkreis der Provinz Brandenburg mit Vorbehalt nachträglicher Zustimmung des Provinzialraths hierdurch Folgendes bestimmt:
Der Kgl. Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. In Vertretung: Frhr. von Schlotheim. |
Die Lehrer unseres Bezirks waren vor der seit dem Jahre 1875 begonnenen und jetzt fast überall durchgeführten Neuregulirung ihres Diensteinkommens in Ansehung des Feuerungsbedarfs verschieden gestellt. Niemals war von der Schulaufsichts-Behörde die grundsätzliche Anforderung gemacht, daß die Schulgemeinden ihnen ihren Feuerungsbedarf liefern sollten. In Vielen Gemeinden war ihnen solcher durch Bewilligung der Schulgemeinden oder rechtsverjährte Gewohnheit gesichert, in anderen erhielten sie nichts dafür, in noch anderen wurde ihnen ein Theil des Bedarfs geliefert. Je mehr die Verhältnisse sich entwickelten und je mehr in den einzelnen Fällen die Unzulänglichkeit des Lehrereinkommens anerkannt wurde, desto öfter wurde seit 30 oder 40 Jahren von hier aus auf die Gemeinden eingewirkt, um den Lehrern eine Vermehrung ihres Einkommens, sei es durch Geld oder Getreide oder Holz, zu verschaffen, und dieses Ziel auch in vielen Fällen erreicht. Es wurde aber, und mit Recht, die Einnahme des Lehrers an Feuerungs-Material als ein Theil seines Gehaltes angesehen, mit welchem er nach seinem Gutdünken verfahren konnte. So wenig etwas dagegen zu erinnern war, daß der Lehrer den Deputatroggen nicht selbst verzehrte, sondern verkaufte, ebenso wurde von uns auch nicht eingeschritten, wenn der Lehrer sein Deputatholz verkaufte. Dieser Zustand, soweit er zunächst die Landschulen betrifft, hat sich jetzt geändert. Bei der Neuregulirung der Lehrereinkommen haben wir für jede Stelle einen Gehaltssatz in Geld festgesetzt und außerdem freie Wohnung und freie Feuerung. Aber auch nur freie Feuerung und nicht ein fixirtes Einkommen an Brennmaterial. Der Lehrer soll eben von jenem Gehaltssatze keine Ausgaben für seinen Feuerungsbedarf bestreiten, die Schulgemeinde soll ihm vollständig liefern, was er an Feuerung braucht, aber auch nicht mehr. Der Lehrer hat keinen Anspruch darauf, durch Verkauf eines Theiles der gelieferten Feuerung sein baares Einkommen zu vermehren. Was er in natura erspart, das erspart er nicht für seinen Nutzen, sondern für die Gemeinde. ... Wo dagegen - sei es in der Stadt oder auf dem Lande - das Brennmaterial auf Grund eines der Schulstelle zustehenden selbständigen Rechts, insbesondere als eine auf bestimmten Grundstücken, oder auf dem Gemeinde-Vermögen ruhende Reallast, oder als eine auf ein bestimmtes Quantum fixirte Servitut, oder als ein Antheil an den Nutzungen des Gemeindevermögens geliefert wird, da bildet es allerdings in dieser fixirten Quantität einen Theil des Lehrer-Einkommens und kann dem Lehrer der Verkauf dessen, was er erspart hat, nicht verwehrt werden. Da diese Fälle aber Ausnahmen von dem jetzt allgemein geltenden Grundsatze bilden, daß das gelieferte Brennmaterial nur für den eigenen Verbrauch des Lehrers bestimmt ist, so muß jetzt für jeden einzelnen Fall eine Festlegung darüber erfolgen, ob die Ausnahme rechtlich zulässig ist, oder nicht. ...
Potsdam, den ... August 1877.
Kgl. Regierung, Abtheilung für das Kirchen- u. Schulwesen.
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Nachdem Seitens des Herrn Handels-Ministers die ungesäumte Ausführung der Vorarbeiten zur Herstellung eines neuen Oder-Spreekanals auf Kosten der Königlichen Staats-Regierung angeordnet worden ist, verordnen wir hierdurch ..., daß die betheiligten Grundeigenthümer dem mit der Vornahme der erforderlichen Vorarbeiten beauftragten Landbaumeister Demnitz zu Berlin und seinen Gehülfen sowohl den Zutritt auf ihren Grund und Boden, als auch die Verrichtung sämtlicher zur Erledigung seines Auftrages erforderlichen Arbeiten zu gestatten haben. ... Die Richtungslinie des projektirten Kanals wird sich innerhalb des Regierungsbezirks Potsdam durch die Kreise Teltow, Niederbarnim, Oberbarnim und Angermünde bewegen.
Potsdam, den 31. August 1877.
Der Bezirksrath.
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Der Rotz ist unter den Pferden des Bauern Lehmann zu Ahrensfelde, Kreis Niederbarnim, ausgebrochen.
Potsdam, den 19. Sept. 1877.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Die in No. 111 des Deutschen Reichs- und Königl. Preußischen Staats-Anzeigers veröffentlichte Sicherheitsordnung vom 10. Mai 1877 für normalspurige Bahnen von untergeordneter Bedeutung wird auf der Eisenbahnstrecke Fredersdorf-Rüdersdorf vom 15. Oktober d. J. ab eingeführt. Von diesem Zeitpunkte an fallen die Barrieren und die Bewachung an folgenden Wegeübergängen dieser Strecke fort:
Die im Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar 1875 enthaltenen Bestimmungen für das Publikum ... finden auch nach dem 15. Oktober d. J. auf dieser Strecke mit nachstehenden Abänderungen Anwendung. ... "Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Ueberfahrten und Uebergängen bestimmten Stellen überschreiten und zwar nur so lange, als sich kein Zug nähert. Dabei ist jeder unnötige Verzug zu vermeiden." ... "Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber und Viehheerden und Führer von Lastthieren bei den an den Wegeübergängen aufgestellten Warnungstafeln halten. Das Gleiche gilt, wenn an den mit Barrieren versehenen Ueberwegen die Barrieren geschlossen sind, oder bei Zugbarrieren die Glocken ertönen."
Bromberg und Potsdam, den 29. September 1877.
Königl. Direktion der Ostbahn. Königl. Regierung. Abtheilung des Innern. |
Die wiederholt vorgekommenen muthwilligen und fahrlässigen Beschädigungen und Verstümmelungen an den Baumpflanzungen der Provinzial-Chausseen in der Provinz Brandenburg veranlassen mich, eine Belohnung von 15 bis 50 Mark Demjenigen zuzusichern, welcher einen Thäter derartiger Baumfrevel so zur Anzeige bringt, daß derselbe zur Untersuchung und Bestrafung gezogen werden kann.
Berlin, am 26. September 1877.
Der Landes-Direktor der Provinz Brandenburg
von Levetzow.
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Der Provinzialrath der Provinz Brandenburg hat in seiner Sitzung vom 5. d. M. der unterm 29. August d. J. erlassenen Polizei-Verordnung zur Verhütung der Ausbreitung des Colorado- oder Kartoffelkäfers (Amtsblatt der Königlichen Regierung in Potsdam Stück 36 S. 311 ...) nachträglich seine Zustimmung ertheilt, welches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Potsdam, den 6. Oktober 1877.
Der Königl. Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Wirkliche Geheime Rath v. Jagow. |
Auf Grund des § 76 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 wird hierdurch ... verordnet, was folgt:
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Wirkliche Geheime Rath v. Jagow. |
Mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 7. August d. J. ist die Verlegung der 2. Abtheilung 1. Garde-Feld-Artillerie-Regiments von Oranienburg nach Berlin befohlen worden. Zur Ausführung kommt diese Anordnung am 1. April 1878.
Potsdam, den 15. Oktober 1877.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Für die Turnlehrerinnen-Prüfung, welche in Gemäßheit des Reglements vom 21. August 1875 ... im Herbste 1877 zu Berlin abzuhalten ist, habe ich Termin auf Montag, den 19., und Dienstag, den 20. November d. J., event. auch auf folgende Tage, wenn die Anzahl der Meldungen es nöthig macht, anberaumt. Meldungen der in einem Lehramt stehenden Bewerberinnen sind bei der vorgesetzten Dienstbehörde spätestens 4 Wochen, Meldungen anderer Bewerberinnen spätestens 3 Wochen vor dem angegebenen Termin unmittelbar bei mir anzubringen.
Berlin, den 5. October 1877.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
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Die Pockenkrankheit unter den Schafen des Ritterguts Blumberg und des Vorwerks Elisenau im Kreise Niederbarnim ist erloschen.
Potsdam, den 26. Oktober 1877.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Behufs Aufstellung der bei Gelegenheit der bevorstehenden Gebäudesteuer-Revision nothwendigen Gebäudebeschreibungen sind diejenigen ländlichen Ortschaften des Regierungsbezirks Potsdam, in welchen eine überwiegende Anzahl von Wohngebäuden durch Vermiethung genutzt wird und deshalb gemäß § 6 des Gebäudesteuergesetzes vom 21. Mai 1861 die Feststellung des Nutzungswerthes der Gebäude wie in den Städten (Flecken) nach Maßgabe der im Durchschnitt der Jahre 1868 bis 1877 gezahlten Miethspreise zu bewirken ist, von uns festgestellt worden und werden dieselben auf Anordnung des Herrn Finanz-Ministers hiermit bekannt gemacht wie folgt: ...; im Kreise Niederbarnim: Boxhagen, Rummelsburg, Franz. Buchholz, Cöpenick Etablissement, Friedrichsfelde Gemeinde, Friedrichsfelde Gut, Friedrichshagen, Lichtenberg, Pankow, Reinickendorf, Niederschönhausen, Stralau, Tegel, Weißensee Gemeinde, Weißensee Gut; ...
Potsdam, den 3. November 1877.
Königl. Regierung. Abtheilung für direkte Steuern, Domainen u. Forsten. |
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Schonzeit des Wildes vom 26. Februar 1870 ... wird die Jagd auf Rebhühner innerhalb des Regierungs-Bezirks Potsdam vom Sonnabend, den 17. November d. J. einschließlich ab geschlossen, was wir hier durch zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Potsdam, den 5. November 1877.
Der Bezirksrath.
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Durch die vom Königlichen Polizei-Präsidium in Berlin erlassene Polizei-Verordnung (abgedruckt auf Seite 353 unseres Amtsblatts) ist die Beförderung von Sprengöl (Nitroglycerin) und von Dynamit (der nicht abtropfbaren Mischungen von Nitroglycerin mit porösen, an sich nicht explosiven Stoffen) durch die bebauten Theile des städtischen Weichbildes von Berlin bei Strafe verboten worden. Die Polizei-Behörden unseres Bezirks und namentlich die in der Nähe von Berlin befindlichen, werden hierdurch veranlaßt, die Betheiligten hierauf schon rechtzeitig vorher Behufs Benutzung eines anderen Weges aufmerksam zu machen.
Potsdam, den 8. November 1877.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Die Gerichtstage zu Alte Grund werden im Geschäftsjahre 1878 in dem fiskalischen Beamtenhause der Kolonie Alte Grund (Kalkberge Rüdersdorf) abgehalten werden am 6., 7., 8., 21., 22. Dezember 1877 ... 14., 15., 16., 29., 30. November 1878.
Alt-Landsberg, den 6. November 1877.
Königl. Kreisgerichts-Deputation.
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Auf Grund des § 76 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 wird unter Zustimmung des Provinzialraths der Provinz Brandenburg für den Regierungsbezirk Potsdam hierdurch Folgendes bestimmt: Die Ortspolizeibehörden sind ermächtigt, von der in der Polizeiverordnung der Königlichen Regierung in Potsdam vom 4. August 1851 (Amtsblatt derselben S. 242) enthaltenen Vorschrift über die Stunden, zu welchen Schankstuben, Krüge und sonstige öffentliche Vergnügungslokale Abends geschlossen werden müssen, nämlich in den Wintermonaten vom 1. Oktober bis 1. April um 10 Uhr, in den Sommermonaten vom 1. April bis letzten September dagegen um 11 Uhr, sowohl für einzelne Fälle, wie für einzelne Lokale unter ganz besonderen Umständen Ausnahmen zu bewilligen. Im Uebrigen behält es bei den Vorschriften der vorerwähnten Polizeiverordnung auch fernerhin sein Verbleiben.
Potsdam, den 17. November 1877.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Wirkliche Geheime Rath von Jagow. |
Auf Grund der §§ 5, 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 verordnet das Polizei-Präsidium nach Berathung mit dem Gemeinde-Vorstande für die Stadt Berlin was folgt:
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Am Milzbrand ist eine Kuh des Gutsbesitzers Bully zu Werneuchen am 23. November d. J. verendet. Weitere Fälle dieser Krankheit sind daselbst nicht vorgekommen.
Potsdam, den 6. Dezember 1877.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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