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Vorheriger Jahrgang (1878) | Amtsblatt der Königlichen Regierung
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Amtsblatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1879. Potsdam, 1879. Zu haben bei den Postanstalten der Provinz und in Berlin. Preis 1 Mark 50 Pfennige. (Der Preis des Alphabetischen Sach- und Namen-Registers vom ganzen Jahrgange beträgt 38 Pfennige.) |
Die Rinderpest hat bisher in unserem Verwaltungsbezirke während des Monats Dezember folgende Verbreitung gewonnen:
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In Stelle des verstorbenen Dr. Adolph Lion zu Berlin ist der pr. Arzt Dr. Berthold Maßmann zum Kreis-Wundarzt des Kreises Niederbarnim, unter Anweisung der Stadt Liebenwalde als Wohnsitz, ernannt worden. |
Seitens des Herrn Ober-Präsidenten ist mit Zustimmung des Provinzial-Raths die in diesem Stücke unseres Amtsblattes als außerordentliche Beilage beigefügte „Revidirte Feuerpolizei- und Löschordnung für das platte Land der Provinz Brandenburg“ unterm 31. Oktober 1878 erlassen, was wir unter Hinweisung auf dieselbe mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß bringen, daß diese neue Feuerpolizei- und Löschordnung am 1. April d. J. in Kraft tritt.
Potsdam, den 23. Januar 1879.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Die Physikatsstelle des Kreises Niederbarnim mit dem Wohnsitz in Berlin ist durch den Tod des bisherigen Inhabers, Sanitätsraths Dr. Boehr, erledigt worden. Behufs Wiederbesetzung derselben fordern wir qualifizirte Bewerber hiermit auf, sich unter Hinweisung ihrer Zeugnisse und einer kurz gefaßten Lebensbeschreibung bis zum 10. März d. J. bei uns zu melden.
Potsdam, den 24. Januar 1879.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Revidirte Feuerpolizei- und Löschordnung für das platte Land der Provinz Brandenburg. [6 Seiten, durchgestrichen und als „aufgehoben“ gekennzeichnet] |
Vom 1. Juni d. J. ab werden Gelder der Kirchen, Schulen, Hospitäler und anderen milden Stiftungen und öffentlichen Anstalten zur zinsbaren Belegung bei der Reichsbank nicht mehr angenommen und die bis dahin belegten Gelder dieser Art nicht weiter verzinst. Die Abhebung des Kapitals und der rückständigen Zinsen kann jederzeit bei der Reichsbankanstalt des Belegungsortes gegen Rückgabe der gehörig quittirten Schuldurkunde (Quittungsbuch, Bank-Obligation oder Empfangsbescheinigung) stattfinden. Auf Werthpapiere bezieht sich die vorstehende Bestimmung nicht. Dieselben können auch von Vormündern, Pflegern ec. nach wie vor der Reichsbank zur Verwahrung und Verwaltung gegeben werden. Die desfallsigen Anträge sind an unser Comtoir für Werthpapiere hierselbst zu richten.
Berlin, den 3. Februar 1879.
Reichsbank-Direktorium.
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... Der auf Grund des § 30 des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 ... unter dem 2. Juli 1876 erlassene Tarif der von den Preußischen Armenverbänden zu erstattenden Armenpflegekosten bestimmt unter 1: der Tarifsatz, mit welchem die für die Verpflegung eines erkrankten oder arbeitsunfähigen Hilfsbedürftigen im Alter von 14 und mehr Jahren entstandenen Kosten einem Preußischen Armenverbande von einem anderen Preußischen Armenverbande zu erstatten sind, beträgt für jeden Tag der Verpflegung:
Berlin, den 8. Februar 1879.
Der Minister des Innern. Graf Eulenburg.
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Der Königsgraben wird wegen der bevorstehenden Arbeiten zur Zuschüttung desselben vom 1. April d. J. ab für die öffentliche Schifffahrt geschlossen; nur denjenigen Schiffsgefäßen, welche für Rechnung der Königlichen Direktion der Berliner Stadtbahn fahren, bleibt der genannte Wasserlauf auch nach dem gedachten Tage bis auf Weiteres noch offen.
Berlin, den 19. Februar 1879.
Königl. Polizei-Präsidium.
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In der Bedienung der Niveau-Uebergänge der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn, zwischen den Stationen Friedrichshagen und Erkner, werden vom 10. März d. J. an folgende Veränderungen eintreten:
Berlin, den 14. Februar 1879.
Königl. Eisenbahn-Kommission der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn. |
Polizeiliche Anordnung für die Kreise Angermünde, Ober- und Niederbarnim, Zauch-Belzig und Teltow.
Nachdem die Rinderpest im Umfange des Regierungs-Bezirks Potsdam und zwar in den Orten Blumberg, Kreis Niederbarnim, Neu-Lewin, Alt-Trebbin, Alt-Wrietzen, Vorwerk Bergthal und Stadt Strausberg, Kreis Oberbarnim, unterdrückt worden ist und diese Orte nach § 37 der Instruktion vom 9. Juni 1873 ... für seuchenfrei erklärt worden sind, da ferner aber auch die Gefahr eines Wiederausbruchs durch einzelne konservirte Giftstoffe und Giftträger, welche sich der Vernichtung bei Gelegenheit der überall vorschriftsmäßig bewirkten Desinfektion möglicherweise entzogen haben können, erfahrungsmäßig nicht völlig ausgeschlossen erscheint, werden auf Grund höherer Anweisung für die Kreise Angermünde, Nieder- und Ober-Barnim, Zauch-Belzig und Teltow folgende anderweite Anordnungen erlassen.
Zuwiderhandlungen unterliegen den im § 328 des Reichsstrafgesetzbuches angedrohten Strafen.
Potsdam, den 25. Februar 1879.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Auf Grund der §§ 5, 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 verordnet das Polizei-Präsidium nach Anhörung des Gemeinde-Vorstandes für den Stadtkreis Berlin, was folgt:
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Auf Grund des § 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im Verlage der Volksbuchhandlung zu Zürich-Hottingen 1879 erschienene nicht periodische Druckschrift „Die Frau und der Sozialismus. Von August Bebel.“ nach § 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.
Berlin, den 24. März 1879.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Die unter Privat-Patronat stehende Pfarrstelle zu Börnicke, Diözese Bernau, kommt durch die Emeritirung ihres jetzigen Inhabers, des Pfarrers Ribbach, zum 1. Oktober d. J. zur Erledigung. |
In Gemäßheit des § 7 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zum Liquidator des laut Bekanntmachung des Polizei-Präsidiums vom 30. Oktober 1878 landespolizeilich verbotenen Arbeiter-Sängerbundes, zu welchem folgende Gesang-Vereine gehörten: Brüderlichkeit, Liberté, Liederhain, Vorwärts, Teutonia und Karthaus'scher Gesangverein, der Königliche Polizei-Lieutenant ad interim Guercke. Elisabeth-Ufer No. 33 hierselbst, bestellt worden ist.
Berlin, den 22. März 1879.
Königl. Polizei-Präsidium. Abtheilung II.
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Nach dem Beschlusse des Provinzial-Landtags vom 12. März 1879 erfolgt die Aufnahme ortsarmer Kinder in die Schul- und Erziehungsanstalt zu Strausberg unter folgenden Bedingungen:
Das festgesetzte Pflegegeld ist für die Zeit vom Tage der Aufnahme - diesen eingerechnet - bis zum Ende des laufenden Quartals gleich nach der Aufnahme, im Uebrigen vierteljährlich im Voraus an die Landes-Haupt-Kasse oder die etwa anderweit von dieser bestimmte Zahlstelle postfrei einzuzahlen. Aufnahme-Anträge sind an den Landes-Direktor zu richten.
Berlin, den 29. März 1879.
Der Landes-Direktor der Provinz Brandenburg.
von Levetzow.
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Ueber die Bezeichnung und Beleuchtung der die öffentlichen Wege benutzenden Fuhrwerke sind in verschiedenen Land- und Stadtkreisen der hiesigen Provinz durch Kreis- bezw. Orts-Polizei-Verordnungen Bestimmungen getroffen, welche untereinander nicht in allen Punkten übereinstimmen. Mit Rücksicht auf die Belästigungen, welche hieraus für den aus einen in den anderen Kreis übergehenden Verkehr entstehen können, wird ... für den ganzen Umfang der Provinz Brandenburg mit Ausschluß der Stadt Berlin unter Zustimmung des Provinzialraths hierdurch verordnet was folgt:
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An der Rotzkrankheit ist ein Pferd des Milchhändlers Carl Müller zu Weißensee im Kreise Niederbarnim krepiert. Potsdam, den 23. April 1879. Königl. Regierung. Abtheilung des Innern. |
Auf Grund der §§ 5, 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 ... verordnet das Polizei-Präsidium, nach Berathung mit dem Gemeinde-Vorstande, was folgt:
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Mit Bezug auf die Polizei-Verordnung vom heutigen Tage wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Berliner Gewerbe-Ausstellung am 1. Mai eröffnet werden wird.
Berlin, den 28. April 1879.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 31. März d. J. will Ich den zwischen dem Fiskus und der Stadtgemeinde Berlin abgeschlossenen Vertrag vom 5./25. März 1879 Betreffs der Zuschüttung des Königsgrabens, sowie die zwischen Ihren beiderseitigen Ressorts dieserhalb getroffenen Abmachungen und zugleich die Anwendung des Enteignungsrechts auf dieses Unternehmen hiermit genehmigen. ec.
Berlin, den 7. April 1879.
gez. Wilhelm.
ggez. Maybach. Hobrecht.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz-Minister. |
Bei dem Königlichen Konsistorium der Provinz Brandenburg sind in neuerer Zeit folgende an Kirchen im Regierungsbezirk Potsdam gemachte Geschenke zur Anzeige gebracht worden: ...;
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Bei dem Königlichen Konsistorium der Provinz Brandenburg sind in neuerer Zeit folgende an Kirchen im Regierungsbezirk Potsdam gemachte Geschenke zur Anzeige gebracht worden:
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In Stelle des verstorbenen Sanitäts-Rathes Dr. Boehr zu Berlin ist der Marine-Stabsarzt a. D. Dr. med. Johann Friedrich Fuhrmann zum Kreisphysikus des Kreises Niederbarnim, mit dem Amtssitze in Berlin, ernannt worden. |
Durch Beschluß vom heutigen Tage haben wir unsere Genehmigung ertheilt, daß die von dem Bauer August Rühl und Bauer Bolle zu Lindenberg im Anschlusse an ihre Grundstücke erkauften beiden fiskalischen Dorfauen-Parzellen ebendaselbst in einer Größe von zusammen 4 Ar 25 [Quadrat-] Metern dem Gemeinde-Verbande Lindenberg einverleibt werden.
Berlin, den 17. Juni 1879.
Der Kreis-Ausschuß des Kreises Niederbarnim.
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Die Ende März d. J. (Amtl. Mittheil. Seite 38 unter No. 4) zur Besetzung ausgeschriebene Pfarrstelle zu Börnicke, Diözese Bernau, kommt am 1. Oktober d. J. noch nicht zur Erledigung, da der Pfarrer Ribbach seinen Emeritirungsantrag zurückgenommen hat. |
Reglement für die Landirren-Anstalten des Provinzialverbandes von Brandenburg. [7 Seiten] |
Auf Ihren Bericht vom 23. Juni d. J. will Ich hierdurch dem Kreise Oberbarnim, Regierungsbezirk Potsdam, bezüglich der neu erbauten Chaussee von Leuenberg über Freudenberg, Beiersdorf, Schönfeld, Wilmersdorf bis Börnicke im Kreise Niederbarnim gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung dieser Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des Chausseegeldtarifs vom 29. Februar 1840 (G.-S. S. 97) einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften ... verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeldtarife vom 29. Februar 1840 angehörten Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Die eingereichte Karte erfolgt anbei zurück.
Bad Ems, den 30. Juni 1879.
gez. Wilhelm.
ggez. Maybach.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten. |
Auf den Antrag der Vertretung des Kreises Ober-Barnim im Regierungsbezirke Potsdam ist die Kreischaussee von Leuenberg über Freudenberg, Beiersdorf, Schönfeld, Wilmersdorf bis Börnicke im Kreise Nieder-Barnim in das Verzeichniß derjenigen Straßen aufgenommen worden, auf welchen der Gebrauch von Radfelgen unter 4 Zoll oder 10,5 Cm. Breite in Folge des § 1 der Verordnung vom 17. März 1839 für alles gewerbsmäßig betriebene Fracht-Fuhrwerk verboten ist.
Berlin, den 10. Juli 1879.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
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Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für die Oberbarnimer Kreischaussee von Leuenberg über Freudenberg, Beiersdorf, Schönfeld, Wilmersdorf bis Börnicke im Kreise Niederbarnim vom 15. d. M. ab das tarifmäßige Chausseegeld für je eine Meile bei den nachstehend bezeichneten beiden Hebestellen erhoben werden wird:
Potsdam, den 7. August 1879.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Auf Ihren Bericht vom 15. Juni d. J. will ich dem Kreise Niederbarnim im Regierungsbezirke Potsdam, dessen Vertretung den Bau einer Kreischaussee von Bernau über Alt-Landsberg, Dorf und Bahnhof Neuenhagen und Bollensdorf nach der Berlin-Frankfurter Provinzial-Chaussee beschlossen hat, das Enteignungsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, sowie gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des Chausseegeld-Tarifs vom 29. Februar 1840 (G.-S. S. 97), einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebungen betreffenden zusätzlichen Vorschriften - vorbehaltlich der Abänderung der sämmtlichen voraufgeführten Bestimmungen - verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Nachdem der Kreis ferner auch die künftige chausseemäßige Unterhaltung der innerhalb desselben belegenen Aktienchausseen von Berlin über Alt-Landsberg und Strausberg nach Prötzel und vom Berlin nach Weißensee übernommen hat, will ich die durch die allerhöchsten Erlasse vom 11. August 1852 und 24. Dezember 1855 den betreffenden beiden Aktien-Gesellschaften in Bezug auf diese Chausseestrecken verliehenen gleichen Rechte auf den Kreis Niederbarnim übertragen. Zugleich lasse ich Ihnen das von Mir vollzogene Privilegium zur Ausgabe von Kreis-Anleihescheinen im Betrage von 400000 Mark nebst den dazu gehörigen Formularen zu den Anleihescheinen, Zinsscheinen und Anweisungen beifolgend wieder zugehen. Die eingereichte Uebersichtskarte erfolgt anbei zurück.
Bad Ems, den 25. Juni 1879.
gez. Wilhelm. ggez. Graf zu Eulenburg. Hobrecht. Zugleich im Allerhöchsten Auftrage für den Minister für Handel und Gewerbe, Maybach.
An den Minister des Innern, den Minister der öffentlichen Arbeiten, den Minister für Handel und Gewerbe und den Finanz-Minister.
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Mit Bezug auf § 11 des als Extrabeilage zu No. 29. des Potsdamer Regierungs-Amtsblattes veröffentlichten Reglements der Landirren-Anstalten des Provinzial-Verbandes von Brandenburg bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß ich den Pauschsatz für das Begräbniß verstorbener Geisteskranken in den Landirren-Anstalten zu Eberswalde und Sorau und der Pflege-Anstalt zu Wittstock auf zehn Mark festgesetzt habe.
Berlin, den 4. August 1879.
Der Landes-Direktor der Provinz Brandenburg.
I. V.: Gerhardt.
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XI. Nachtrag zu dem revidirten Reglement der Land-Feuer-Sozietät für die Kurmark Brandenburg (mit Ausschluß der Altmark), für das Markgrafenthum Niederlausitz und die Distrikte Jüterbog und Belzig vom 15. Januar 1855 ... ... Abgeändert werden und lauten fortan:
§ 48. Der Regel nach gehören:
§ 51. Je nachdem folgende Gebäude, nämlich:
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Nachstehend bringen wir die Nachweisung der ... Wahlbezirke ... für die bevorstehende Wahl zum Hause der Abgeordneten ernannten Wahl-Kommissarien zur öffentlichen Kenntniß.
No.: 4,
Wahlbezirk: Kreis Ober-Barnim, Nieder-Barnim, Wahlort: Bernau, Zahl der zu wählenden Abgeordneten: 3, Wahl-Kommissar: Landrath, geh. Reg.-Rath Scharnweber zu Berlin. |
Nachstehende Zusammenstellung der im Bezirke des Königlichen Kammergerichts ernannten Amtsanwalte bringen wir, soweit unser Bezirk dadurch betroffen wird, hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Potsdam, den 7. Oktober 1879.
Königl. Regierung.
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Auf Grund der §§ 5, 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 verordnet das Polizei-Präsidium nach Berathung mit dem Gemeinde-Vorstande für den Polizei-Bezirk von Berlin, was folgt:
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Das General-Postamt hat wiederholt auf die Nothwendigkeit hingewiesen, die Aufschriften auf Briefen u. s. w. nach fremden, insbesondere überseeischen Ländern mit lateinischen Schriftzeichen abzufassen. Da die deutschen Schriftzeichen den fremdländischen Postanstalten unbekannt sind, so werden mit derartigen Aufschriften versehene Briefe ec. in den betreffenden Ländern häufig als unbestellbar behandelt und nach den Aufgabeorten zurückgesandt. Es wird daher auf des obige Erforderniß von Neuem aufmerksam gemacht.
Berlin W., den 22. Oktober 1879.
Kaiserl. General-Postamt.
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Die Führung der Handels-, Genossenschafts- und Musterregister für die Bezirke der Kgl. Amtsgerichte Berlin II., Rixdorf, K.-Wusterhausen, Mittenwalde, Zossen und Coepenick ist dem Königl. Amtsgericht Berlin II. übertragen worden.
Berlin, den 16. Oktober 1879.
Königl. Landgericht II.
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Für den Fall der Behinderung des Amtsrichters zu Bernau ist die Vertretung desselben durch den dem Dienstalter nach zweitjüngsten Richter des Amtsgerichts Berlin II. angeordnet.
Bernau, den 16. Oktober 1879.
Königl. Amtsgericht.
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In Weißensee bei Berlin soll eine Apotheke angelegt werden. Bewerbungen um die Concession zu dieser Anlage sind bis zum 31. Dezember d. J. bei uns einzureichen und sind demselben die Approbation, eine kurzgefaßte Lebensbeschreibung und die vollständigen von der Beendigung der Lehrjahre bis in die neueste Zeit reichenden Zeugnisse über die bisherige Führung und Beschäftigung des Antragenden beizufügen. Außerdem haben die Bewerber nachzuweisen, daß ihnen die zur Etablirung der Apotheke erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stehen.
Potsdam, den 28. Oktober 1879.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Auf Grund § 2 des Gesetzes über die Schonzeit des Wildes vom 26. Februar 1870 in Verbindung mit § 94 des Zuständigkeits-Gesetzes vom 26. Juli 1876 wird die Jagd auf Rebhühner innerhalb des Regierungsbezirks Potsdam mit Ablauf von Sonntag, den 16. November d. J. geschlossen.
Potsdam, den 29. Oktober 1879.
Der Bezirksrath.
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Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für die Niederbarnim'er Kreis-Chaussee von Bernau über Alt-Landsberg, Neuenhagen und Bollensdorf bis zur Berlin-Frankfurt'er Provinzial-Chaussee von jetzt ab das tarifmäßige Chausseegeld für je eine Meile bei den nachstehend bezeichneten Hebestellen erhoben werden wird.
Potsdam, den 7. November 1879.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Für die Sicherheit und Pünktlichkeit in der Beförderung der der Post anvertrauten Pakete ist es unbedingt nothwendig, daß jedes einzelne Paket nicht allein mit dauerhafter, sondern auch mit durchaus deutlicher Aufschrift versehen sei. Namentlich muß der Bestimmungsort auf dem Packet in recht großen, stark aufgetragenen Buchstaben angegeben sein, so daß er auf den ersten Blick in die Augen fällt, und auch bei Licht, sowie während der Fahrt in den Eisenbahn-Postwagen leicht gelesen werden kann. Ist der Bestimmungsort nicht eine größere Stadt, so muß seine Lage durch Hinzufügen der Provinz, des Bezirks u. s. w. näher bezeichnet werden. Bei Verwendung von blauem oder sonst dunkelfarbigem Packmaterial ist die Aufschrift auf einem der ganzen Fläche nach aufzuklebenden Stück weißen Papiers anzubringen. Gedruckte Paketaufschriften sind erfahrungsgemäß am deutlichsten, doch darf der Name oder die Firma und der Wohnort des Absenders in den Paketaufschriften nur klein und nicht hervortretend gedruckt sein. Ein Bogen mit Mustern zu Paketaufschriften nebst Angabe der Druckereien, von welchen vorschriftsmäßige Packetaufschriften zu beziehen sind und der Preise, ist bei jeder Postannahmestelle ausgehängt.
Berlin W., den 3. November 1879.
Kaiserl. General-Postamt.
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Auf Ihren Bericht vom 25. Oktober d. J. will ich dem Kreise Oberbarnim, Regierungsbezirk Potsdam, nachdem derselbe die in seinem Bereiche belegene Strecke der von der Berlin-Prötzeler Chaussee-Aktien-Gesellschaft erbauten Chaussee zur dauerhaften chausseemäßigen Unterhaltung übernommen hat, für jene Chausseestrecke die der genannten Aktien-Gesellschaft durch den allerhöchsten Erlaß vom 11. August 1852 verliehenen Rechte ... hiermit übertragen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizei-Vergehen auf die gedachte Straßenstrecke zur Anwendung kommen,
Berlin, den 29. Oktober 1879.
gez. Wilhelm.
ggez. Maybach.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten. |
Die äußerste Entfernung, in welcher der Schüler die Schrift an der Schultafel noch deutlich zu lesen vermag, beträgt erfahrungsgemäß 8,2 m. Daher wird das äußerste Maß eines Klassenzimmers, in der Richtung von der hintersten Bank nach dem Podium des Lehrers hin, nicht über 9,5 m, von Wand zu Wand gemessen, betragen dürfen. Die Zimmerbreite wird zwischen 5,7 und 7,0 m variiren. Die Höhe des Klassenzimmers beträgt 4,1 bis höhstens 4,4 m. Die innere Einrichtung eines Klassenzimmers wird bestimmt:
ad 2. In der nachfolgenden Tabelle sind die Grundflächen, welche die Sitze nebst zugehörigen Tischen der Schüler im Wilhelms-Gymnasium zu Berlin, in den städtischen Schulen zu Berlin und in denen zu Köln erhalten haben, zusammengestellt. ... ad 3.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Abtheilung für das Bauwesen.
Vorstehende ... Maaßbestimmungen für die Klassenräume der Gymnasien und Vorschulen werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 15. November 1879. Königl. Regierung, Abtheilung für Kirchen und Schulwesen. |
Auf Grund der §§ 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (G.-S. S. 265) verordnet das Polizei-Präsidium für den Polizei-Bezirk von Berlin, was folgt:
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Der nächste Communallandtag der Kurmark wird am 15. Januar 1880 in Berlin eröffnet werden. Die verwaltenden Behörden der ständischen Institute, sowie der Kreise und Gemeinden haben diejenigen Gegenstände, welche sie auf diesem Communallandtage zur Sprache zu bringen beabsichtigen, bei dem Herrn Vorsitzenden, Major a. D. von Rochow auf Plessow bei Werder anzumelden, die Königlichen Behörden aber sich wegen solcher Gegenstände an mich zu wenden.
Potsdam, den 25. November 1879.
Der Oberpräsident, Staatsminister Achenbach.
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Vorheriger Jahrgang (1878) | Nächster Jahrgang (1880) |