Quelle: Google (US)
Besitz:

Vorheriger Jahrgang (1883) Amtsblatt der Königlichen Regierung Nächster Jahrgang (1885)

Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1884.

Potsdam, 1884.
Zu haben bei den Postanstalten der Provinz und in Berlin.
Preis 1 Mark 50 Pfennige.
(Der Preis des Alphabetischen Sach- und Namen-Registers vom ganzen Jahrgange beträgt 38 Pfennige.)


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 4. Januar 1884.
Seite 1, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten. No. 1. Viehseuchen.
...
Als rotzverdächtig und der Ansteckung mit der Rotzkrankheit verdächtig sind acht Pferde der Braun­kohlengrube Centrum bei Schenkendorf im Kreise Teltow unter polizeiliche Observation erstellt worden.
Potsdam, den 26. Dezember 1883.     Der Regierungs-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 11. Januar 1884.
Seite 10, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg.
No. 2. Polizei-Verordnung zum Schutze der Baumpflanzungen an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen.

... wird unter Zustimmung des Provinzialraths für den Umfang der Provinz Brandenburg hierdurch Nachstehendes bestimmt.
  • § 1. Bäume, welche an oder auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen stehen, dürfen nur nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Ortspolizeibehörde fortgenommen werden.
    Auf die Provinzial- und Kreis-Chausseen findet diese Vorschrift keine Anwendung.
  • § 2. Eine Genehmigung nach § 1 Absatz 1 darf in ländlichen Ortschaften nicht ertheilt werden, wenn die Bäume zum Auffangen des Flugfeuers bestimmt oder geeignet sind. Solche Bäume dürfen überhaupt nicht abgeholzt oder ausgeästet werden, es sei denn, daß sie abgestorben sind, oder ihrer Beschaffenheit nach die Sicherheit des Verkehrs oder der angrenzenden Grundstücke gefährden.
  • § 3. Außerhalb der Ortschaften darf die Genehmigung zur Wegnahme von Bäumen an oder auf öffentlichen Wegen nur dann ertheilt werden, wenn für die Wiederherstellung einer neuen Pflanzung, wo dieselbe nach Ermessen der Behörde nöthig erscheint, ausreichende Gewähr geleistet wird.
    Einen Anspruch auf Genehmigung hat jedoch der Eigenthümer der Bäume auch unter dieser Voraussetzung nicht.
  • § 4. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden mit Geldbuße bis zu sechzig Mark bestraft. ...
Potsdam, den 19. Dezember 1883.    
Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg. Staatsminister Achenbach.


Seite 10, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 2. Die Bezeichnung des Abstandes des Füllstriches von dem oberen Rande der Schankgefäße.

In Berichtigung der Bekanntmachung vom 23. November d. J., betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Abstand des Füllstriches von dem oberen Rande der Schankgefäße bei sämmtlichen obergährigen Bieren nicht zwischen 4 und 10, sondern zwischen 1 und 10 Centimeter betragen muß.
Berlin, den 24. Dezember 1883.     Der Königl. Polizei-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 3. / Den 18. Januar 1884.
Seite 17, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
No. 13. Verloosung von Schmuck- und Singvögeln.

Der Herr Ober-Präsident hat dem Deutschen Verein für Vogelzucht und Akklimatisation „Aegintha“ in Berlin für den Umfang der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg die nachgesuchte Genehmigung zur Veranstaltung einer öffentlichen Verloosung von lebenden Schmuck- und Singvögeln im Anschluß an die in den Tagen vom 8. bis einschließlich 12. Februar 1884 stattfindende Ausstellung des Vereins ertheilt. Indem ich dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringe, bemerke ich, daß planmäßig 5000 Loose zu je 1 Mark ausgegeben werden sollen.
Potsdam, den 9. Januar 1884.     Der Regierungs-Präsident.


Seite 17, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
No. 18. Das Alt-Landsberger Wochenblatt betreffend.

Auf Grund des § 80 Abs. 2 des Organisationsgesetzes vom 26. Juli 1880 (Ges.-S. S. 311) bestimme ich hierdurch unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, daß die von der Polizei-Verwaltung zu Alt-Landsberg in Gemäßheit des § 5 des Gesetzes vom 11. März 1850 zu erlassenden Orts-Polizei-Verordnungen ihrem ganzen Inhalte nach in das zu Bernau erscheinende „Alt-Landsberger Wochenblatt“ aufzunehmen sind und daß hiervon auch ihre Gültigkeit abhängen soll. Im Uebrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der Regierungs-Verordnung vom 18. April 1874 - Amtsblatt S. 136.
Potsdam, den 12. Januar 1884.     Der Regierungs-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 25. Januar 1884.
Seite 26, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
No. 29. Druckschrift, betreffend „die Wohnplätze des Deutschen Reiches.“

Das bereits in der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1879 (Amtsblatt pro 1880 Stück 2 Seite 13) erwähnte, von dem Lieutenant a. D. Oskar Brunkow zu Berlin (Hagelsbergerstraße Nr. 49 III.) herausgegebene Werk „die Wohnplätze des Deutschen Reiches“ ist nunmehr in acht Großquartbänden vollständig erschienen.
Bei direkter Bestellung beträgt der Preis desselben für die I. Abtheilung (Königreich Preußen) 60 Mark, für die II. Abtheilung (die übrigen Bundesstaaten und die Reichslande) 70 Mark und wird die nähere Festsetzung der Zahlungsbedingungen den Bestellern anheimgegeben. Ich mache auf das gedachte als besonders tüchtig und zuverlässig anerkannte Werk hiermit ausdrücklich aufmerksam.
Potsdam, den 16. Januar 1884.     Der Regierungs-Präsident.


Seite 27, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten. No. 36. Viehseuchen.

Die Maul- und Klauenseuche ist unter den Kühen des Rittergutes Falkenberg im Kreise Niederbarnim ausgebrochen. ...
Potsdam, den 21. Januar 1884.     Der Regierungs-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 1. Februar 1884.
Seite 36, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten. No. 42. Viehseuchen.

Die Lungenseuche ist unter dem Rindviehbestande des Gutes Börnicke im Kreise Niederbarnim ausgebrochen, und es sind daselbst neun erkrankte Kühe auf polizeiliche Anordnung getödtet worden.
Potsdam, den 22. Januar 1884.     Der Regierungs-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 8. Februar 1884.
Seite 41, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
No. 46. Die Eröffnung der Schiffahrt zwischen der Oder bei Hohensaaten und Spandau betreffend.

Am 11ten d. M. wird die ganze Wasserstraße „Hohensaaten - Friedensthaler Schleuse - Oranienburg – Spandau“ einschließlich der einen Hohensaatener Schleuse für die Schiffahrt und Flößerei eröffnet werden. Die Oranienburger Havel kann jedoch zwischen der Oranienburger chemischen Fabrik und der unteren Mündung des Oranienburger Canals nicht mit vollem Tiefgang befahren werden. Der Oranienburger Canal bleibt zwischen dem Ruppiner Canal und den Oranienburger Schleusen voraussichtlich bis zum 1. April d. J. geschlossen.
Potsdam, den 4. Februar 1884.     Der Regierungs-Präsident.


Seite 42, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten. No. 49. Viehseuchen.

Am Milzbrand sind 2 Stück Vieh auf dem Gute Wartenberg, im Kreise Niederbarnim, gefallen.
Potsdam, den 29. Januar 1884.     Der Regierungs-Präsident.


Seite 46, Personal-Chronik.

Im Kreise Niederbarnim ist an Stelle des Oekonomen Scharnke zu Falkenberg, welcher den Bezirk verlassen hat, der Rechnungsführer Grüner daselbst zum Amtsvorsteher-Stellvertreter für den Bezirk XXII. Falkenberg ernannt worden.

Die mit der Verwaltung der Superintendentur verbundenen Pfarrstelle zu Biesdorf, Diözese Berlin-Land, ist durch den am 21. Dezember v. J. erfolgten Tod ihres bisherigen Inhabers, des Superintendenten a. D. Siegel, zur Erledigung gekommen. Die Wiederbesetzung der Stelle erfolgt nach Ablauf der Gnadenzeit 31. Dezember d. J., gemäß § 32 No. 2 Abs. 1 der Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom 10. September 1873 durch das Kirchen-Regiment.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 15. Februar 1884.
Seite 52, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten. No. 59/60. Viehseuchen.

Die Lungenseuche ist von dem Gute Börnicke auf das Vorwerk Helenenau sowie auf Zepernick verschleppt worden, an welchem letzteren Orte sie unter dem Rindvieh des Bauerngutsbesitzers Schröder aufgetreten ist. Die Krankheit ist in Helenenau an zwei Fersen, in Zepernick an einer Kuh constatirt worden.
Die Maul- und Klauenseuche unter dem Rindvieh des Berliner Rieselgutes Falkenberg im Kreise Niederbarnim ist erloschen.
Potsdam, den 2./9. Februar 1884.     Der Regierungs-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 22. Februar 1884.
Seite 62, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
No. 66. Das Kranken-Versicherungswesen im Kreise Nieder-Barnim betreffend.

Auf Grund des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter ... setze ich den Geld-Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter für den Kreis Nieder-Barnim wie folgt fest, und zwar auf
für erwachsenefür jugendliche
(d. h. mehr als
16 Jahre alte) Arbeiter 
(d. h. unter
16 Jahre stehende) Arbeiter 
männliche weibliche männliche weibliche 
Mark Pf.   Mark Pf.   Mark Pf.   Mark Pf.
1) für die Gemeinde- und Gutsbezirke der Amtsbezirke Lichtenberg und Stralau 2  20 1  20 1  - -  75
2) für die Gemeinde- und Gutsbezirke der Amtsbezirke Friedrichsfelde, Ober-Schön[e]weide, Malchow, Weißensee, Pankow, Franz. Buchholz, Dalldorf, Reinickendorf und Tegel, sowie für den Gemeindebezirk Dahlwitz 2  - 1  - -  90 -  70
3) für den Gemeindebezirk Neuholland 2  - 1  75 1  - 1  -
4) für den Gemeindebezirk der Stadt Bernau 1  75 1  - 1  - -  50
5) für den Gemeindebezirk der Stadt Oranienburg 1  75 -  80 1  - -  50
6) für die Gemeindebezirke Blumberg, Friedrichshagen, Rosenthal, Sachsenhausen und Schönerlinde 1  75 -  90 -  80 -  60
7) für die Gemeindebezirke Birkenwerder, Borgsdorf, Freienhagen, Friedrichsthal, Hohen-Neuendorf, der drei Rüdersdorfer Heidedistrikte, Rehfelde, Wandlitz, Werder, Woltersdorf, Zühlsdorf, sowie der Gutsbezirke Arendsee, Lanke, Neudörfchen, Prenden, Uetzdorf und Woltersdorf 1  40 -  70 -  60 -  40
8) für den übrigen Theil des Kreises 1  50 -  80 -  70 -  50

Der so festgesetzte Tagelohn bildet den Maßstab, nach welchem zu gewähren sind
  1. bei der Gemeindekrankenversicherung ... das Krankengeld ... und die Versicherungsbeiträge ...,
  2. bei Ortskrankenkassen ..., Betriebs-(Fabrik-)Krankenkassen ..., Baukrankenkassen ..., Innungskrankenkassen ... das Sterbegeld,
  3. bei den in den betreffenden Gemeinden domizilirten eingeschriebenen und sonstigen Hülfskassen ohne Beitrittszwang ..., wenn deren Mitglieder von der Gemeindekrankenversicherung und von der Verpflichtung, einer nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetztes errichteten Krankenkasse mit Ausnahme der Knappschaftskassen beizutreten, befreit sein sollen, das Krankengeld.
Potsdam, den 18. Februar 1884.     Der Regierungs-Präsident.


Seite 63, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
No. 69. Polizei-Verordnung, Verpflichtungen der Hebammen betreffend.

Auf Grund des Gesetzes ... wird für den Umfang des Regierungsbezirks Potsdam hiermit Nachstehendes verordnet:
  • § 1. Alle Hebammen stehen unter der Aufsicht des Kreisphysikus, beziehungsweise Stadtphysikus, und sind - unbeschadet der durch besonderer Anordnungen ihnen auferlegten anderweitigen Meldungen - verpflichtet, sich bei dem Beginn des Gewerbes persönlich bei dem Physikus zu melden und ihm das Prüfungszeugniß, sowie die erforderlichen Instrumente und Geräthe nebst Lehrbuch und Tagebuch vorzulegen. Auch wenn eine Hebamme ihre Wohnung wechselt, hat sie dies dem Physikus anzuzeigen.
  • § 2. Jede Hebamme muß sich bei der Ausübung ihres Berufes genau nach dem Hebammenlehrbuche ... richten.
  • § 3. Jede Hebamme muß ein Tagebuch führen. ...
  • § 4. Jede Hebamme muß im Besitz der im Hebammenlehrbuche und durch etwaige weitere obrigkeitliche Verordnungen vorgeschriebenen, in gutem Zustand erhaltenen Instrumente und Geräte, der erforderlichen Desinfektionsmittel und des Lehrbuchs sein.
  • § 5. Die Hebamme muß ... jeden in ihrer Praxis vorkommenden Fall von Kindbettfieber ..., ferner jeden Todesfall einer Gebärenden unverzüglich dem Physikus schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
  • § 6. Jede Hebamme hat sich alle drei Jahre einer Nachprüfung vor dem Physikus und bei dem Nichtbestehen jedes Vierteljahr bis zur Erfüllung der gestellten Anforderungen einer abermaligen Prüfung zu unterziehen. ...
  • § 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden ... mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von 30 Mark ... bestraft.
Potsdam, den 1. Februar 1884.     Der Regierungs-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 14. März 1884.
Seite 90, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten. No. 106. Viehseuchen.

Im Kreise Niederbarnim sind Viehseuchen ausgebrochen, und zwar die Maul- und Klauenseuche unter dem Rindvieh des Gutes Malchow, der Milzbrand bei einer Kuh in Schildow, die Räude bei einem Pferde in Lichtenberg.
Potsdam, dem 6. März 1884.     Der Regierungs-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 11. April 1884.
Seite 130f, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 23. Polizei-Verordnung, das Fahren auf Velocipeden betreffend.
...
  • § 1. Das Fahren auf Velocipeden ist auf den öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen innerhalb desjenigen Theiles des Polizeibezirkes von Berlin verboten, welcher südlich durch den Schiffahrtskanal ..., westlich durch den Stadtkreis Charlottenburg, sowie nördlich und östlich durch die Spree ... begrenzt wird. ...
    Ebenso ist das Fahren auf Velocipeden in nachfolgenden Straßen untersagt: Bellealliancestraße, Breslauerstraße, Brunnenstraße bis zur Demminerstraße, Chausseestraße, Elsasserstraße, Kleine und Große Frankfurterstraße, Friedrichstraße ..., Garten-Ufer, Holzmarktstraße, Invalidenstraße, Landsbergerstraße, Lothringerstraße, Lützowstraße, Lützow-Ufer, Louisenstraße, Oranienstraße, Oranienburgerstraße, Pionierstraße, Potsdamerstraße, Rosenthalerstraße ..., Schlesischestraße, Schöneberger Ufer, Alte Schönhauserstraße, Tempelhofer Ufer.
    Dagegen ist das Kreuzen dieser letztgenannten Straßen mit Velocipeden gestattet.
  • § 2. Das Fahren von Velocipeden in den öffentlichen Straßen ist, soweit es nach § 1 zulässig ist, nur Personen gestattet, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Wettfahren, Umkreisen von Fuhrwerken und ähnliche Handlungen, welche geeignet sind, den Verkehr zu stören oder Pferde schau zu machen, sind verboten.
  • § 3. Uebertretungen vorstehender Bestimmungen werden mit Geldbuße von 3 bis 30 Mark, im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
  • § 4. Diese Polizei-Verordnung tritt am 15ten April 1884 in Kraft.
Berlin, den 24. März 1884.     Königl. Polizei-Präsidium.


Extra-Beilage zum 15ten Stück des Amtsblatts ..., Ausgegeben, den 11ten April 1884.

Entwurf des Statuts einer Orts-Krankenkasse nach dem Reichsgesetz vom 15. Juni 1883. [28 Seiten]
...

Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 18. April 1884.
Seite 136, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 135. Polizei-Verordnung, betreffend Aenderung der Polizei-Verordnung vom 14. Juli 1858.
...
3. Nach Beendigung des Nachmittagsgottesdienstes können die Vorstellungen der Kunstreiter, Thierführer u. s. w., sowie die Leistungen umherziehender Musiker von der Ortspolizei-Behörde gestattet werden.
Potsdam, den 31. März 1884.     Der Regierungs-Präsident.


Seite 136, Bekanntmachungen des Königl. Regierungspräsidenten. No. 136. Ausspielung von Silbersachen.

Der Herr Minister des Innern hat dem Vorstande des Deutschen Kriegerbundes zu Berlin die Erlaubniß ertheilt, zum Besten eines in Römhild für elternlose Kinder ehemaliger Deutscher Soldaten zu errichtenden Waisenhauses eine öffentliche Ausspielung von Silbersachen zu veranstalten und die betreffenden Loose (200000 à 1 M.) im ganzen Staatsgebiete zu vertreiben.
Potsdam, den 8. April 1884.     Der Regierungs-Präsident.


Seite 136, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 137. Die Chausseegelderhebung auf einigen Kreischausseen des Niederbarnimer Kreises betreffend.

Dem Kreise Niederbarnim ist Seitens des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten durch Erlaß vom 28. März d. J. die Genehmigung ertheilt worden
  1. auf der Kreischaussee von Friedrichshagen nach dem Bahnhofe Erkner eine Hebestelle ... in der Nähe der Rahnsdorf'er Wassermühle,
  2. auf der Kreischaussee von Kalkberge-Rüdersdorf nach Erkner eine solche ... in der Nähe von Woltersdorf,
  3. auf der Kreischaussee von Oranienburg über Schmachtenhagen, Zehlendorf und Stolzenhagen nach der Berlin-Prenzlauer Chaussee eine solche ... am Lehnitz-See zu errichten und an diesen Hebestellen das tarifmäßige Chausseegeld wie folgt zu erheben: ...
Potsdam, den 10. April 1884.     Der Regierungs-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 25. April 1884.
Seite 144, Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
No. 14. Die Theilung der selbständigen Kreisschulinspektion „Landkreis Berlin“ ... betreffend.

Der Herr Minister hat durch den Erlaß vom 31. v. M. ... die Theilung der selbständigen Kreisschul­inspektion „Landkreis Berlin“ in die beiden selbständigen Kreisschulinspektionen „Landkreis Berlin - Nieder-Barnim“ und „Landkreis Berlin - Teltow“ vom 1. April d. J. ab genehmigt. Der erstere Bezirk soll bis auf Weiteres folgende im Kreise Nieder-Barnim gelegenen Schulorte mit deren sämtlichen öffentlichen und Privat-Schulen umfassen: Lichtenberg, Boxhagen-Rummelsburg, Friedrichsfelde, Marzahn, Hohen-Schönhausen, Weißensee, Neu-Weißensee, Heinersdorf, Friedrichshagen, Dalldorf, Lübars, Tegel, Rosenthal, Reinickendorf, Hermsdorf, Pankow, Nieder-Schönhausen, Schönholz.
Dagegen gehören fortan bis auf Weiteres zu der Kreisschulinspektion „Landkreis Berlin - Teltow“ folgende in dem Kreise Teltow gelegenen Schulorte mit den öffentlichen und Privatschulen derselben: Rixdorf, Britz, Tempelhof, Mariendorf, Marienfelde, Steglitz, Cöpenick, Glienicke bei Cöpenick, Kietz bei Cöpenick, Nieder-Schön[e]weide, Müggelsheim, Grünau.
Der Amtswohnsitz der Kreisschulinspektoren beider Bezirke ist Berlin. ...
Potsdam, den 12. April 1884.     Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 9. Mai 1884.
Seite 164, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten. No. 151. Viehseuchen.

Die Maul- und Klauenseuche unter dem Rindvieh der Güter Malchow und Blankenburg im Kreise Niederbarnim ... ist erloschen. ...
Potsdam, den 2. Mai 1884.     Der Regierungs-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 23. Mai 1884.
Seite 195, Geschenke an Kirchen ec.

Bei dem Königlichen Konsistorium der Provinz Brandenburg sind in neuerer Zeit folgende an Kirchen ec. im Regierungsbezirk Potsdam gemachte Geschenke zur Anzeige gebracht worden:
Diözese Berlin Land. ...
  1. der Kirche zu Neuenhagen: 1 Taufstein aus terra cotta von der Kirchengemeinde,
  2. der Kirche zu Seeberg: 1 Taufstein aus terra cotta, 1 Taufbecken aus versilberter Alfénide,
  3. der Kirche zu Eiche:
    1. 1 Fenster mit figuraler Glasmalerei vom Rittergutspächter Muhr in Hellersdorf,
    2. 1 Fenster mit figuraler Glasmalerei von der Gemeinde und von Frau Gräfin Arnim-Zichow,
  4. der Kirche zu Blumberg: 1 Altarbehang von schwarzem Tuch mit silbernem Kreuz, 1 desgl. Kanzel­behang, 1 Decke für den Taufstein mit silbernen Franzen, 1 selbstgearbeiteter großer Teppich für die Altarstufen von blauem Tuch mit aufgestickten Kreuzen, 1 Läufer von Drell, zur Schonung des letzteren, 1 schwarzes Bahrtuch mit weißem Tuchkreuz von Frau Gräfin Arnim-Zichow, ...
Diözese Bernau. ...
  1. der Kirche zu Börnicke:
    1. 1 Orgel mit 8 klingenden Stimmen und 11 Registerzügen vom Rittergutsbesitzer und Kirchenpatron Simon auf Börnicke,
    2. 1000 Mark zur reicheren Ausstattung des gesamten inneren Ausbaus der Kirche vom Rittergutsbesitzer Hossemann [!] auf Battin i./Pomm.,
    3. 3 Kronleuchter zu 12 resp. 8 Kerzen aus polirtem Messingguß mit reicher Ornamentirung in gothischem Styl vom Kaiserl. Wirkl. Legationsrath a. D. Graf von Arnim auf Muskau O.-L.,
    4. Altarleuchter aus polirtem Messingguß mit reicher Ornamentirung in gothischem Styl, 1 Altarantependium aus schwarzem Tuche mit Borten, Franzen und Kreuz aus silberfarbenem Seidenatlas, 1 desgl. Kanzelbekleidung für die kirchlichen Trauerzeiten von der Kirchen­gemeinde Börnicke-Elisenau,
    5. die Kosten des Transports und der Aufstellung der geschenkten Orgel von der bäuerlichen Gemeinde Börnicke-Elisenau,
    6. 1 Taufsteindecke aus rothem Tuch mit Seidenborten und seidener Mittelstickerei in Silberfarbe auf Goldgrund, die Taube als Symbol des Heiligen Geistes darstellend, vom Oberinspektor Peters auf Börnicke,
    7. 1 Wandarm zu ... [Folgeseite nicht lesbar]


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 13. Juni 1884.
Seite 217ff, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
No. 170. Polizei-Verordnung, betreffend den Gebrauch von landwirthschaftlichen Maschinen.

Auf Grund des § ... wird ... für den Umfang des Regierungsbezirks hierdurch verordnet, was folgt:
  • §  1. Jede im Gebrauch befindliche durch ein Göpelwerk oder andere Betriebsvorrichtung in Bewegung gesetzte landwirthschaftliche Maschine muß, sofern sie ihre Arbeit nicht im Fahren verrichtet, in allen ihren Rädertheilen, Wellen und Spindeln soweit abgesperrt oder bedeckt sein, daß beim Betriebe die Bedienungsmannschaft und andere Personen nicht ohne grobe Fahrlässigkeit von dem gehenden Werke ergriffen werden können.
  • §  2. Dieselbe Bestimmung (§ 1) gilt für die Räder der Göpelwerke, die zum Triebwerk gehörigen Treibstangen (Leitungswellen) soweit die letzteren sich nicht zwischen Scheune und Göpelwerke befinden, sowie für alle Uebertragungen und Kuppelungen, durch welche die Göpelwerke und andere Betriebsvorrichtungen mit der Maschine (§ 1) in Verbindung stehen.
  • §  3. So lange die bewegende Kraft in Thätigkeit ist, dürfen Reparaturen an gangbaren Maschinentheilen von Niemandem, das Schmieren und Befühlen nur von der mit der Leitung der Maschine betrauten Person vorgenommen werden.
  • §  4. Bei Dampfdreschmaschinen ist der allgemeine Arbeiterverkehr in nächster Nähe von Dampf­maschine und Haupt-Treibriemen durch entsprechende Absperrungen zu verhindern.
  • §  5. Das Einfutterungsloch der Dreschmaschine ist mit einer starken mindestens 50 cm hohen Barriere mit Fußleisten oder mit einer Bretterwand von derselben Höhe zu umgeben. ...
  • §  6. So lange die Maschine (§ 1) und das Göpelwerk der Einwirkung der Triebkraft ausgesetzt sind, dürfen weder jene noch die Betriebsvorrichtungen ohne Aufsicht gelassen werden. ...
  • §  7. Für die Beobachtung der vorstehenden Verordnungen sind verhaftet:
    1. der Besitzer der Maschine bezw. des Göpelwerks bezw. dessen Stellvertreter, soweit es sich um die vorschriftsmäßige Einrichtung handelt;
    2. die von dem Besitzer oder dessen Stellvertreter mit der Aufsicht über die in Betrieb gesetzte Maschine betraute Person.
  • §  8. Die Besitzer der Maschinen (§ 1) bezw. deren Stellvertreter sind verpflichtet, Revisionen der Maschinen und ihres Betriebes durch die staatlichen Aufsichtsorgane jederzeit zu gestatten.
  • §  9. Dampfmaschinen, Lokomobilen, Wind- und Wassermühlen unterliegen nur den Bestimmungen der §§ 3 und 6 dieser Verordnung und bleiben im Uebrigen die für dieselben bestehenden Vorschriften in Anwendung.
  • § 10. Zuwiderhandlungen gegen diese polizeilichen Vorschriften (§§ 1 bis 8) werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark bestraft.
  • § 11. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit während des Betriebes der Maschine entfernt oder vernichtet.
  • § 12. Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1884 in Kraft.
Potsdam, den 31. Mai 1884.     Der Regierungs-Präsident.


Seite 220, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten. No. 176. Viehseuchen.

Am Milzbrand ist ein Ochse auf dem gute Wartenberg im Kreise Niederbarnim verendet.
Potsdam, den 6. Mai 1884.     Der Regierungs-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 20. Juni 1884.
Seite 229, Bekanntmachungen der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Berlin.
No. 38. Ausgabe von direkten Tourbillets I.-III. Klasse nach dem Seebade Warnemünde.

Vom 15. d. M. an bis 15. September d. J. werden bei der hiesigen Billet-Expedition auf dem Stettiner Bahnhofe direkte Tourbillets I., II. und III. Klasse nach dem Seebade Warnemünde via Neubrandenburg-Rostock, verbunden mit direkter Gepäck-Abfertigung, zur Ausgabe gelangen.
Berlin, den 9. Juni 1884.     Königl. Eisenbahn-Direktion.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 27. Juni 1884.
Seite 237ff, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
No. 187. Viehzählung vom 10. Januar 1883 betreffend.

Nachstehende Ergebnisse der Viehzählung vom 10. Januar 1883 im Regierungsbezirk Potsdam bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntniß. [Tabelle]

Laufende Nummer: 5
Kreise bezw. Aemter und Oberämter: Niederbarnim
Ortsanwesende Bevölkerung (1. Dezember 1880): 127215
Fläche in qkm (1883/84): 1741,01
Zahl der Häuser (Gehöfte)
  • überhaupt: 10282
  • mit Viehstand: 8947
Zahl der viehbesitzenden Haushaltungen: 15046
  1. Pferde.
    • Fohlen unter 1 Jahr alt: 211
    • 1 bis noch nicht 2 Jahre alte Pferde: 245
    • 2 bis noch nicht 3 Jahre alte Pferde: 293
    • 3 Jahre und älter Pferde:
      • Zuchthengste: 15
      • ausschließlich oder vorzugsweise zur Landwirthschaft benutzte Pferde: 7942
      • Militairpferde: 25
      • alle anderen Pferde: 3965
      • zusammen 3 Jahre und ältere Pferde: 11947
    • Pferde überhaupt: 12696
    • Im Jahre 1882 im Kreise (Sp. 1) geborene Fohlen: 115
  2. Maulthiere und Maulesel: 4
  3. Esel: 22
  4. Rindvieh
    • Kälber unter 6 Wochen alt: 506
    • Kälber von 6 Wochen bis noch nicht 1/2 Jahr alt: 748
    • Jungvieh 1/2 Jahr bis 2 Jahre alt:
      • überhaupt: 3097
      • davon zur Zucht benutzte Bullen (Zuchtstiere): 134
    • 2 Jahre altes und älteres Rindvieh:
      • Bullen (Zuchtstiere): 244
      • sonstige Stiere und Ochsen: 727
      • Kühe: 17376
      • zusammen: 18347
    • Rindvieh überhaupt: 22698
  5. Schafe.
    • Feine Wollschafe (Merinos):
      • unter 1 Jahr alte (Lämmer): 1283
      • 1 Jahr alte und ältere: 4244
    • Veredelte Fleischschafe:
      • unter 1 Jahr alte (Lämmer): 1916
      • 1 Jahr alte und ältere: 3717
    • Alle anderen Schafe:
      • unter 1 Jahr alte (Lämmer): 2614
      • 1 Jahr alte und ältere: 12424
    • Schafe überhaupt: 26198
  6. Schweine.
    • Unter 1 Jahr alte einschließlich Ferkel: 8164
    • 1 Jahr alte und ältere Schweine
      • Zuchtsauen: 232
      • sonstige Schweine 7678
    • Schweine überhaupt: 16074
  7. Ziegen.
    • Anzahl des Ziegenviehs überhaupt: 15966
  8. Bienenstöcke.
    • Anzahl der Bienenstöcke überhaupt: 3357
    • Darunter mit beweglichen Waben: 1268


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 25. Juli 1884.
Seite 288, Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
No. 21. Betrifft den Schulbesuch am Aschermittwoch und Allerseelentage.

Der Bedeutung entsprechend, welche die katholische Kirche dem Aschermittwoch und dem Allerseelentage beilegt, ordnen wir für die uns unterstellten katholischen Schulen bzw. die katholischen Schüler, welche Schulen anderer Confession besuchen, an:
  1. daß in allen katholischen Schulen, an denen ein Schulgottesdienst eingerichtet ist, der Unterricht an diesen Festtagen von 8-9 Uhr Vormittags ausfalle;
  2. daß an katholischen Schulen solcher Orte, an denen ein Pfarrgottesdienst stattfindet, die Zeit dieses Gottesdienstes ebenfalls freigegeben werde;
  3. daß an evangelischen Schulen die katholischen Schüler zum Besuch des Gottesdienstes der beiden Festtage von dem Schulbesuch für die Zeit des betreffenden Gottesdienstes dispensirt werden.
Potsdam, den 18. Juli 1884.     Königl. Regierung. Abtheilung für Kirchen und Schulwesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 8. August 1884.
Seite 307, Bekanntmachungen der Königlichen Ministerien.
No. 19. Die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit betreffend.

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit vom 3. Juni 1883 ... werden in den Weinbaugebieten des Preußischen Staates die nachstehend bezeichneten Weinbaubezirke gebildet. [Tabelle mit 51 Eintragungen]
  • L. Nr.: 8
  • Namen der Weinbaubezirke: Brandenburg
  • Bestandtheile bezw. Umfang derselben: Provinz Brandenburg mit Anschluß der Gemarkungen von Crossen a. O. und Tschircherzig
  • Provinz: Brandenburg
  • Regierungsbezirk: Potsdam und Frankfurt.
Mit der Publikation dieser Festsetzung tritt das in § 4 Absatz 2 des vorgedachten Reichsgesetzes ausgesprochene Verbot der Versendung und Einführung bewurzelter Reben über die Grenzen der vorstehend bezeichneten Weinbaugebiete und die in § 12 des gedachten Reichsgesetzes enthaltenen Strafbestimmungen in Betreff der Uebertretung dieses Verbots in Kraft. ...
Berlin, den 29. Juni 1884.     Der Minister des Innern. Puttkamer.
Der Minister für Landwirthschaft, Domainen und Forsten. Lucius.


Seite 312, Bekanntmachungen der Kaiserlichen Ober-Post-Direktion zu Potsdam.
No. 37. Eröffnung einer Reichs-Telegraphenanstalt in Kaulsdorf.

Am 5. d. M. tritt bei der Kaiserlichen Postagentur in Kaulsdorf eine Reichs-Telegraphenanstalt in Wirksamkeit.     Potsdam, den 2. August 1884.     Der kaiserliche Ober-Postdirektor. zur Linde.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 15. August 1884.
Seite 320, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten. No. 226. Viehseuchen

An Rotzkrankheit ist ein der Brauerei zu Friedrichshagen gehöriges Pferd in Coepenick verendet.
Potsdam, den 9. August 1884.     Der Regierungs-Präsident.


Extrablatt vom 18. August 1884, Seite 325, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
No. 228. Die Anmeldung der unfallversicherungspflichtigen Betriebe. [einzige Bekanntmachung im Extrablatt]

Es wird hierdurch darauf aufmerksam gemacht, daß nach § 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli d. J. jeder Unternehmer eines unter den § 1 des genannten Gesetzes fallenden Betriebes den Letzteren binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden hat.
Die Anmeldungsfrist ist vom Reichsversicherungsamte auf die Zeit bis zum 1. September d. J. einschließlich festgesetzt worden.
Potsdam, den 13. August 1884.     Der Regierungspräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 34. / Den 22. August 1884.
Seite 330, Vermischte Nachrichten.
Die Explosion eines von der englischen Firma John M. Sumner & Co.... gelieferten Dampfapparates betreffend.

Am 12. April d. J. explodirte in der Druckerei und Appretur der Gebr. Schultze & Ruscher in M. Gladbach die s. g. Dampfhütte, ein zum Dämpfen von gedruckten Zeugen bestimmter Dampfapparat. Durch die fortgeschleuderten Stücke wurden zwei Meister getödtet, ein Arbeiter verletzt.
Der explodirte Dampfapparat war von der Firma John M. Sumner & Co. in Manchester bezogen und am Tage der Explosion zum ersten Mal in Benutzung genommen. Die amtliche Untersuchung hat ergeben, daß die schlechte Construktion und das ungeeignete Material des Dampfapparats die Explosion größtentheils verschuldet haben. ...
Da ein strafrechtliches Einschreiten gegen die englische Firma, welche durch die Lieferung des schlechten Dampfapparates den Verlust zweier Menschenleben mit herbeigeführt hat, aussichtslos ist, so wollen wir den Namen und das Verhalten der englischen Firma hierdurch wenigstens der öffentlichen Beurtheilung übergeben.
Düsseldorf, den 29. Juni 1884.     Königl. Regierung, Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 26. September 1884.
Seite 370, Personal-Chronik.

Im Kreise Niederbarnim ist an Stelle des Rittergutsbesitzers Baron von Rüxleben zu Biesdorf, welcher den Bezirk verlassen hat, dessen bisheriger Stellvertreter der Rittergutsbesitzer Schrobsdorf zu Malsdorf [!] zum Amtsvorsteher und an dessen Stelle der Administrator Voigt zu Kaulsdorf zum Amtsvorsteher-Stellvertreter für den Bezirk IV. Biesdorf ernannt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 3. Oktober 1884.
Seite 376f, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
No. 251. Die Wahlen zum Reichstage betreffend.

Nachdem durch die Kaiserliche Verordnung vom 18. d. M. angeordnet worden ist, daß die Wahlen zum Reichstage am 28. Oktober d. J. stattzufinden haben, bringe ich auf Grund des § 24 des Reglements vom 28. Mai 1870 zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869 hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß ich zu Wahlkommissarien für die Reichstagswahl ernannt habe: ...
für den V. Wahlkreis (Kreis Oberbarnim) den Kreis-Deputirten Freiherrn von Eckardstein auf Prötzel,
für den VI. Wahlkreis (Kreis Niederbarnim) den Landrath Geh. Reg.-Rath Scharnweber, ...
Potsdam, dem 30. September 1884.     Der Regierungs-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 10. Oktober 1884.
Seite 390, Personal-Chronik.
Personalveränderungen im Bezirk des Kammergerichts im Monat September 1884.
...
VI. Subalternbeamte.
Ernannt sind zu Gerichtsschreibern: die etatsmäßigen Gerichtsschreibergehülfen Mohring, Schwarz und Arndt in Berlin bei dem Amtsgerichte zu Alt-Landsberg bezw. Berlin I. und Fürstenberg a. O.; ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 24. Oktober 1884.
Seite 406, Vermischte Nachrichten. Ortsbenennung.

Der südlich der Ostbahn, nördlich des Neuenhagener Fließes, 750 m westlich vom Bahnhofe Neuenhagen, zur Seite des von Neuenhagen nach Hoppegarten und Dahlwitz führenden Weges im Gemeindebezirke Neuenhagen entstandenen Colonie ist die Benennung Niederhaide beigelegt worden.
Potsdam, den 18. Oktober 1884.     Der Regierungs-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 7. November 1884.
Seite 416, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
No. 276. Krankenhaus-Lexikon für das Königreich Preußen.

Das vom Königlichen Statistischen Bureau herausgegebene und von Dr. Guttstadt bearbeitete „Krankenhaus-Lexikon für das Königreich Preußen“ ist im Verlage des Statistischen Bureaus erschienen und enthält eine Darstellung des gesammten Krankenhaus-, Irren-, Blinden- und Taubstummenwesens. Es giebt Auskunft über alle Anstalten für Kranke und Gebrechliche in den einzelnen Orten im Jahre 1884 und entspricht demnach einem seit längerer Zeit in der Verwaltung fühlbar gewordenen Bedürfnisse. Indem wir die Anschaffung dieses Werkes empfehlen und Ew. Hochwohlgeboren ergebenst ersuchen, die Ihnen unterstellten Behörden wie die Medizinal-Beamten in geeigneter Weise auf dasselbe gefälligst aufmerksam zu machen, bemerken wir noch, daß das Krankenhaus-Lexikon bis zum 30. Oktober d. J. für den Preis von 9 M. zu beziehen ist, wenn es direkt und fest beim Statistischen Bureau bestellt wird.
Der Ladenpreis wird sich später auf 12 M. stellen.
Berlin, den 17. Oktober 1884.     Der Minister des Innern. In Vertretung Herrfurth.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Im Auftrage de la Croix.
An den Königlichen Regierungs-Präsidenten. Herrn von Neefe Hochwohlgeboren zu Potsdam.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 21. November 1884.
Seite 436, Bekanntmachungen des Reichsbank-Direktoriums.
No. 1. Bekanntmachung die Ausgabe neuer Noten der Reichsbank zu 100 Mark und 1000 Mark betreffend.

In nächster Zeit werden neue Noten der Reichsbank zu 100 Mark und 1000 Mark ausgegeben werden, deren Beschreibung wir nachfolgend zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Berlin, den 10. November 1884.    
Reichsbank-Direktorium. v. Dechend. Boese. v. Roth. Gallenkamp. Herrmann. Koch. v. Koenen. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 28. November 1884.
Seite 440, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten. No. 299. Viehseuchen.

Die Lungenseuche ist an den beiden Kühen des Handelsmannes Friedrich Becker zu Löhme im Kreise Niederbarnim konstatirt worden. Da beide Kühe getödtet sind, auch anderes Rindvieh in dem genannten Orte mit denselben nicht in Berührung gekommen ist und die vorschriftsmäßige Desinfektion stattgefunden hat, so ist die Lungenseuche in Löhme als erloschen anzusehen. Dagegen ist der Rindviehbestand des Gemeindevorstehers Hermann Becker zu Börnicke in demselben Kreise, weil eine der vorerwähnten beiden Kühe demselben in schon erkranktem Zustande angehört hat, noch der Lungenseuche verdächtig.
Potsdam, den 18. November 1884.     Der Regierungs-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 26. Dezember 1884.
Seite 472, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten. No. 322. Viehseuchen.

Die Rotzkrankheit ist unter den Pferden des Ritterguts Hönow im Kreise Niederbarnim ausgebrochen und zwar sind 3 Pferde mit dieser Krankheit behaftet gewesen und getödtet, die übrigen als der Ansteckung verdächtig unter polizeiliche Observation gestellt worden. Letzteres ist auch bezüglich der beiden Kutschpferde der Frau Rentiere Dotti zu Lichterfelde geschehen, weil dieselben mit einem der rotzkranken Pferde aus Hönow in Berührung gekommen waren. ...
Potsdam, den 19. Dezember 1884.     Der Regierungs-Präsident.


Seite 472, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten. No. 323. Viehseuchen.

Die Maul- und Klauenseuche ist unter dem Rindvieh des Gutes Malchow im Kreise Niederbarnim ausgebrochen.
Potsdam, den 20. Dezember 1884.     Der Regierungs-Präsident.


Vorheriger Jahrgang (1883) Nächster Jahrgang (1885)