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Amtsblatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1914. Potsdam, 1914. Zu haben bei sämtlichen Kaiserlichen Postanstalten. Preis 1 Mark 50 Pfennige. (Der Preis des Alphabetischen Sach- und Namenregisters beträgt 50 Pfennige) |
Im Kreise Niederbarnim ist wieder ernannt worden zum Amtsvorsteher der Administrator Jaerschky in Falkenberg für den Bezirk 22, Falkenberg. |
Im Kreise Niederbarnim ist wieder ernannt worden zum Amtsvorsteher der Rittergutsbesitzer von Treskow in Dahlwitz für den Bezirk 6, Dahlwitz. |
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Auf Grund des § 100 des Gesetzes betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1900 ... hat die Freie Innung für das Barbier-, Friseur- und Perückenmachergewerbes beantragt, anzuordnen, daß zur Wahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen Interessen des Barbier-, Friseur- und Perückenmacherhandwerks sämtliche Gewerbetreibende, die das bezeichnete Gewerbe in Berlin-Weißensee, Mühlenbeck, Wartenberg, Falkenberg, Hönow, Eiche, Mehrow, Hellersdorf Gut, Buch, Blankenburg, Berlin-Heinersdorf und Birkholz ausüben, einer neu zu errichtenden Zwangsinnung als Mitglieder anzugehören haben. ...
Potsdam, den 17. Januar 1914.
Der Regierungspräsident.
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Der Spandauer Stadtteil „Nonnendamm“ wird nach dem Beschluß der städtischen Körperschaften in Spandau von jetzt ab „Siemensstadt“ genannt.
Potsdam, den 23. Januar 1914.
Der Regierungspräsident.
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Verzeichnis der Amtsbezirke im Regierungsbezirk Potsdam
Nummer und Name der Amtsbezirke
Bestandteile der Amtsbezirke: Gemeinden / selbständige Gutsbezirke
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Verteilungsplan des Bedarfs der Alterszulagekasse der Lehrer und Lehrerinnen ...
Schulverband, Zahl der Lehrer/Lehrerinnenstellen
III. Kreis Niederbarnim.
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Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche wird ... bis auf weiteres folgendes bestimmt:
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Im Kreise Niederbarnim ist wieder ernannt worden zum Amtsvorsteherstellvertreter der Gemeindevorsteher Haase zu Dahlwitz für den Bezirk 6, Dahlwitz. |
§ 1. Die Landgemeinden Berlin-Weißensee, Berlin-Hohenschönhausen und Berlin-Heinersdorf werden mit ihrem Einverständnisse auf Grund des Zweckverbandsgesetzes vom 19. Juli 1911 behufs Erfüllung der hierunter bezeichneten kommunalen Aufgaben zu einem Verbande vereinigt. Der Verband hat folgende Aufgaben:
„Kanalisationsverband
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der Gemeinden Berlin-Weißensee, Berlin-Hohenschönhausen und Berlin-Heinersdorf.“ |
Im Kreise Niederbarnim ist ernannt worden zum Amtsvorsteher der Gemeindevorsteher Ernst Schreiber in Seefeld für den Bezirk 17, Löhme. |
Auf der Schleusentreppe des Großschiffahrtsweges Berlin-Stettin ist der Versuchsbetrieb eröffnet. ...
Potsdam, den 28. April 1914.
Der Regierungspräsident als Chef der Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen. |
Festgestellt. Pferdeinfluenza: Lindenberg |
Verteilungsplan des Bedarfs der Ruhegehaltskasse für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen ... für das Etatsjahr 1914.
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Die für die Denkmalpflege gültigen Gesetze und ergangenen Verwaltungsvorschriften werden, wie die Erfahrung ergibt, vielfach nicht beachtet. Dese Nichtbeachtung, welche in vielen Fällen lediglich auf Unkenntnis zurückzuführen ist, hat bereits zahlreiche Denkmale wesentlich geschädigt und die Veränderung und Vernichtung von erheblichen Vermögenswerten veranlaßt. ... Es wird empfohlen, bei allen einschlägigen Verwaltungsmaßnahmen möglichst frühzeitig, in der Regel durch Vermittelung der zuständigen Aufsichtbehörde, sich einer gutachterlichen Beratung durch den Provinzial-Konservator zu bedienen. Der sachverständige Rat des Provinzial-Konservator steht auch privaten Besitzern von Denkmalswerten in dem gleichen Maße wie den Behörden und öffentlichen Körperschaften zur Verfügung.
Potsdam, den 8. Mai 1914.
Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg.
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Die Gesellschaft für elektrische Hoch- und Untergrundbahnen (Hochbahngesellschaft) in Berlin beabsichtigt die Herstellung einer für die Beförderung von Personen bestimmten elektrischen Untergrundbahn, die sich an die in der Klosterstraße bereits vorhandenen Untergrundbahn anschließen und folgende Linienführung erhalten soll: Klosterstraße, Königstraße, Alexanderplatz, Landsberger Straße, Weberstraße, Strausberger Platz, Große Frankfurter Straße und Frankfurter Allee bis etwa 50 m jenseits der Voigtstraße. ...
Der Polizei-Präsident.
In Vertretung: Haaselau.
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Aus Anlaß der Eröffnungsfeierlichkeit für den Großschiffahrtsweg Berlin-Stettin wird dieser Kanal am 17. dieses Monats von der Lichterfelder Wassertorbrücke bis zum Lieper See für jeden Verkehr bis Nachmittags 2 Uhr gesperrt.
Potsdam, den 10. Juni 1914.
Der Regierungspräsident.
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Zur Herstellung und zum Betriebe einer elektrische Straßenbahn zwischen Kalkberge und Schöneiche in einer Spurweite von 1 m, welche für die Beförderung von Personen und Personengepäck zwischen den genannten Orten bestimmt ist, wird der Gemeinde Kalkberge ... unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung erteilt: ...
Potsdam, den 28. Mai 1914.
Der Regierungspräsident.
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Zur Herstellung und zum Betriebe einer elektrischen Straßenbahn in einer Spurweite von 1 m von Friedrichshagen nach Schöneiche für die Beförderung von Personen und Personengepäck zwischen den genannten Orten bestimmt ist, wird der Gemeinde Schöneiche ... unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung erteilt: ...
Potsdam, den 28. Mai 1914.
Der Regierungspräsident.
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Auf Grund der §§ ... wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses folgende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1. Die Anbringung solcher Reklameschilder und sonst Aufschriften und Abbildungen, welche das Landschaftsbild verunzieren, ist im Kreise Niederbarnim für folgende außerhalb von Ortschaften liegenden Gebiete verboten [jeweils ganze oder ausgewählte Uferbereiche]:
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Bei der Eröffnung am 17. d. Mts. hat der Großschiffahrtsweg Berlin-Stettin den Namen Hohenzollernkanal erhalten. Von dem genannten Tage an ist der volle Schiffahrtsverkehr auf der neuen Wasserstraße zugelassen.
Potsdam, den 15. Juni 1914.
Der Regierungspräsident als Chef der Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen. |
Die preußische Heeresverwaltung wird im September und Oktober d. Js. - vorbehaltlich der Bewilligung der im Reichshaushaltsetat hierfür angeforderten Mittel - eine größere Anzahl volljähriger, warmblütiger Pferde ankaufen. Die Pferde sind für die Feldartillerie-, Telegraphentruppen und Train als Zug- und Reitpferde bestimmt. Sie müssen 1,52 m bis 1,66 m Stockmaß (ohne Eisen gemessen) groß und dürfen nicht älter als 10 Jahre sein. ...
Berlin, den 14. Februar 1914.
Kriegsministerium. Remonte-Inspektion.
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Gemäß § ... wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, daß die Unkosten für das Fortschaffen, Reinigen und Beseitigen eines Kubikmeters Abwasser für die städtische Kanalisation im Etatsjahre 1913 rund neun Pfennig betragen haben.
Berlin, den 14. Juli 1914.
Magistrat der Königlichen Haupt- und Residenzstadt.
Reicke.
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Durch Allerhöchste Verordnung ist für Berlin und die Provinz Brandenburg der Kriegszustand erklärt. Die vollziehende Gewalt geht hierdurch an mich über. Mit Bezug hierauf setze ich hiermit die Artikel ... der Verfassungsurkunde ... außer Kraft und verordne, was folgt:
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Ich verbiete hiermit Veröffentlichungen und Mitteilungen militärischer Angelegenheiten. ...
Berlin.
Der Oberbefehlshaber in den Marken.
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Zur Sicherung des Lebensmittelbedarfs in Groß-Berlin bestimme ich hiermit: Aus dem Gebiete des Zweckverbandes Groß-Berlin wird die Ausfuhr von Mehl und Getreide jeder Art wie von Schlachtvieh und frischem Fleisch verboten, soweit es sich nicht um Lieferungen für Militärbehörden handelt.
Berlin, den 1. August 1914.
Der Oberbefehlshaber in den Marken.
gez. v. Kessel, Generaloberst.
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Sämtlichen Konsularvertretern Frankreichs ist das Exequatur für das Deutsche Reich entzogen worden.
Potsdam und Berlin, den 4. August 1914.
Der Regierungspräsident. Der Polizei-Präsident.
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Bei sämtlichen Postanstalten und den amtlichen Verkaufsstellen für Postwertzeichen werden Formulare zu Feldpostkarten und Briefumschläge zu Feldpostbriefen, die für den Gebrauch zu Mitteilungen an die mobilen Truppen bestimmt und zu dem Zwecke auf der Vorderseite mit entsprechendem Vordrucke versehen sind, zum Verkauf an das Publikum bereitgehalten. ...
Berlin, den 3. August 1914.
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts
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Der Postverkehr zwischen Deutschland und England ist gänzlich eingestellt und findet auch auf dem Wege über andere Länder nicht mehr statt. Es werden daher keinerlei Postsendungen nach dem angegebenen fremden Lande mehr angenommen,... Der private Telegraphen- und Fernsprechverkehr zu und von diesem Lande ist ebenfalls eingestellt.
Berlin, den 4. August 1914.
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.
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Die Einbringung der Ernte ist jetzt die wichtigste Aufgabe für alle Deutschen, die nicht dem Feinde gegenüberstehen. ... Ich bitte alle Landwirte, ihren Bedarf an Arbeitskräften sofort bei der Landwirtschaftskammer oder der von ihr bezeichneten Stelle anzumelden. ...
Berlin, den 5. August 1914.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
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Durch den Ausbruch des Krieges ist auf dem Lande die Ernte und die Fortführung der Wirtschaftsbetriebe gefährdet, nicht nur durch den Mangel an Arbeitern, sondern auch dadurch, daß Besitzer und leitende Beamte zur Fahne einberufen sind. Es ist jetzt Pflicht jedes früheren Landwirts gegen seine Berufsgenossen zu helfen. ... Wir bitten daher alle früheren Besitzer und landwirtschaftliche Beamte, die sich hierfür zur Verfügung stellen wollen, sich bei uns zu melden.
Landwirtschaftskammer für die Provinz Brandenburg, Berlin NW 49, Kronprinzenufer 4-6.
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Der auf die Zeit vom 19. bis 22. d. Mts. festgesetzte Jahrmarkt in Berlin ist durch Erlaß des Herrn Oberpräsidenten zu Potsdam vom 8. d. Mts. aufgehoben worden.
Berlin, den 11. August 1914.
Der Polizei-Präsident.
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Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertreter von 6. Juni 1914 wird gemäß § 5 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 (Ges.-Sammlung Seite 187) folgendes Ortsstatut erlassen:
Zugestimmt.
Malchow bei Berlin, den 19. Juni 1914. Der Amtsvorsteher. (Siegel) von Pressentin.
Genehmigt.
Berlin, den 29. Juli 1914. Der Kreisausschuß des Kreises Niederbarnim. (Siegel) Dr. Busch. |
... als Anlage des Deutschen Reichsanzeigers und Königlich Preußischen Staatsanzeigers ... |
Um unter den gegenwärtigen Zeitverhältnissen die Viehhaltung durch tunlichst umfangreiche Ausnutzung der Weidegelegenheiten zu erleichtern und zu fördern, genehmige ich, daß für die Dauer des jetzigen Ausnahmezustandes Schulkinder im Bedürfnisfalle auch zum Viehhüten beurlaubt werden können. Hierbei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß die zu beurlaubenden Kinder, soweit es irgend angeht, täglich 2 bis 3 Stunden am Unterricht teilnehmen.
Berlin, den 19. August 1914.
Der Minister
der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten.
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Für den Bezirk des 3. Armeekorps sind in der Provinz Brandenburg (mit Ausnahme des Stadtkreises Berlin) zwei Abnahmestellen I und II für freiwillige Gaben eingerichtet worden, ... Freiwillige Gaben sollen ausschließlich dem Zweck dienen, den Kranken sowie den Truppen im Felde Erleichterungen und Erquickungen über das von der Heeresverwaltung gewährte Maß hinaus zu verschaffen. ...
Potsdam, den 25. August 1914.
Der Territorial-Delegierte der freiwilligen Krankenpflege für die Provinz Brandenburg. Oberpräsident von der Schulenburg. |
Für die Kriegsführung ist es von großer Wichtigkeit, daß der Automobilverkehr, worauf durch Erlasse und durch die Presse wiederholt nachdrücklich hingewiesen worden ist, ungehindert von statten geht. Wie mir der Kommandeur des Kaiserlichen Freiwilligen Automobilkorps mitteilt, erkennen die beteiligten Mitglieder des Korps zwar an, daß die Polizeiorgane bemüht sind, den Wagenverkehr möglichst günstig zu regeln, die Kraft der an sich geringen Polizeikräfte versage aber manchmal und vor allem gegenüber den Kindern. Nach den Bekundungen der Automobilisten suchen die Kinder wie in früheren automobilfeindlichen Zeiten, gleichgültig ob die Insassen der Wagen Offiziere oder Zivilpersonen sind, die Fahrer zu belästigen. Fast in jedem Dorfe stellten sich Kinder mitten in den Weg, sprängen im letzten Augenblick zur Seite und beirrten so den Fahrer. Dieser könne natürlich nicht vorher wissen, nach welcher Seite die Kinder forteilen, ebensowenig wie er berechnen könne, ob die absichtlich über die Straße laufenden Kinder die andere Seite erreichen oder im Laufe stürzen würden. Der Fahrer ist daher genötigt, abzustoppen, wodurch Zeit verloren gehe, der Wagen in die Gefahr der Schleuderung gerate und unnütz Benzin, Gummi und nicht zuletzt Nervenkraft, deren sparsamer Gebrauch in der jetzigen Zeit von größter Bedeutung ist, verschwendet werde. Andere Kinder suchten, wie des weiterem erwähnt wird, durch Haltezeichen, falsche Richtungsweisung und durch sichtbar gemachte Absicht, mit Gegenständen zu werfen, die Automobilisten irre zu führen, wieder andere schrieen beim Vorbeifahren so laut, daß der Fahrer, um nach dem Grunde zu forschen, den Wagen zum Halten bringe. Daß durch Steinwürfe nach Autos schon sehr viel Unheil angerichtet worden ist, braucht nicht besonders hervorgehoben zu werden; aber auch das Zuwerfen oder Bewerfen mit Blumen und Obst kann gleich schwere Folgen haben. … Da die Polizeiorgane namentlich auf dem Lande nicht rechtzeitig und überall solche Unarten verhindern können, ersuchen wir Eure Hochgeborenen (Hochwohlgeborenen) ergebenst, die Geistlichen und Lehrer schleunigst anzuweisen, die Kinder vor einem derartigen schändlichen Treiben nachdrücklichst zu warnen und im Uebertretungsfalle unnachsichtlich exemplarische Schulstrafen gegen die Missetäter zu verhängen. …
Berlin, den 24. August 1914.
Der Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten. Der Minister des Innern
An die sämmtlichen Herren Regierungspräsidenten.
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Ich mache darauf aufmerksam, daß die bisher mit Benzin oder Benzol gespeisten Motorpflüge, Kraftwagen und feststehenden Motore ohne nennenswerte Umstände zum Betriebe mit Spiritus umgearbeitet werden können. Da die im Lande befindlichen Vorräte an Benzin und Benzol in erster Linie militärischen Zwecken vorbehalten bleiben müssen, empfehle ich den Besitzern von Kraftwagen, Motorpflügen und dergl. dringend den Weiterbetrieb ihrer Maschinen ins Auge zu fassen. Die nicht erheblichen Umänderungen an den Vergasern usw. vorzunehmen, sind die Spezialfabriken für Motorenbau und Motorenreparaturwerkstätten ohne weiteres in der Lage.
Potsdam, den 11. September 1914.
Der Regierungspräsident.
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Von jetzt ab können Postsendungen von Kriegsgefangenen und für solche angenommen werden. Zunächst werden aber nur offene Briefsendungen ... innerhalb Deutschlands, nach und aus Oesterreich-Ungarn und den neutralen Ländern, sowie im Verkehr mit Belgien, Frankreich, Großbritannien und Rußland zugelassen.
Berlin, den 26. September 1914.
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.
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Bei der Postagentur in Bruchmühle, Niederbarnim, ist am 26. September der Telegraphenbetrieb eröffnet worden. Potsdam, den 28. September 1914. Kaiserliche Ober-Postdirektion. |
Am 8. Oktober wird bei den Postämtern Berlin N 113 (Bornholmer Straße) und Berlin-Pankow 2 (Berliner Straße) der Rohrpostbetrieb eröffnet werden. ...
Berlin, den 17. September 1914.
Kaiserliche Ober-Postdirektion.
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Auf Grund der §§ 4 und 9 über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Gesetzsamml. S. 451 ff.) wird hierdurch im Interesse der öffentlichen Sicherheit bezüglich der in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten russischen Arbeiter folgendes angeordnet:
1. Für die im Alter von 17 bis 45 Jahren stehenden männlichen Arbeiter fällt die Karenzzeit in diesem Jahre fort. Sie haben sämtlich den Winter über am Orte ihrer bisherigen Arbeitsstelle zu verbleiben und dürfen die Grenzen des Ortspolizeibezirks nicht ohne schriftliche Genehmigung der Ortspolizeibehörde überschreiten. …
Zuwiderhandlungen hiergegen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Sofern sich die gedachten Russen zur Zeit auf einer Arbeitsstelle befinden, auf der sie bereits seit mindestens dem 1. August 1914 beschäftigt werden, sind ihre bisherigen Arbeitgeber verpflichtet, ihnen während des Winters Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. Hierfür ist von den russischen Arbeitern vom 1. Dezember ab eine Entschädigung von 50 Pfennig und Kopf zu bezahlen, … 2. Die unter 17 und über 45 Jahre alten männlichen und die weiblichen russischen Arbeiter können, soweit sie durch Arbeitsverträge nicht gebunden sind, das Inland verlassen, sofern sie im Besitze einer direkten Fahrkarte nach einer Eisenbahnstation eines neutralen Landes und eines von der gesandtschaftlichen oder konsularischen Vertretung des neutralen Staates visierten Passes sind. … 3. Sobald die militärischen und die Verkehrsverhältnisse die unmittelbare Rückkehr der unter 17 und über 45 Jahre alten männlichen und der weiblichen Arbeiter (Ziffer 2) nach ihrer Heimat (über die Landgrenze) gestatten, müssen sie das Inland verlassen, wenn sie durch Arbeitsverträge nicht mehr hier gebunden sind oder wenn nicht ihre bisherigen Arbeitgeber neue Arbeitsverträge für den Winter mit ihnen abschließen. Die Rücksendung der Heimkehrenden erfolgt durch die Eisenbahnabteilung des Großen Generalstabes. Die Kosten der Heimreise trägt, soweit er vertraglich dazu verpflichtet ist, der Arbeitgeber, sonst der Heimreisende selbst. … Berlin, den 3. Oktober 1914. Der Oberbefehlshaber. gez. V. Kessel, Generaloberst. |
Nachdem eine hinreichende Beleuchtung einer Anzahl Eisenbahnbrücken über die Wasserstraßen im Bereiche des III. Armeekorps durchgeführt ist, um auch bei Dunkelheit eine Bewachung wie bei Tageshelle zu ermöglichen, wird die Verfügung des stellv. Generalkommandos vom 24. August 1914 ... wie folgt abgeändert: Die Wasserstraßen im Bezirke des III. Armeekorps dürfen auf den Strecken:
Bei starkem Nebel, der die Beleuchtung unwirksam macht, ist die Durchfahrt überhaupt verboten. Das Anlegen, Löschen und Laden in der Nähe von Eisenbahnbrücken ist im Allgemeinen nur in einer Entfernung von 100 m von den Brücken gestattet. An den militärisch gesicherten Eisenbahnbrücken übernehmen die Militärwachen die Bedienung der Lampen nach Unterweisung durch die Stromaufsichtsbeamten. Die Brennstoffe werden von der Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen geliefert werden.
Berlin, den 21. Oktober 1914.
Der stellv. Kommandierende General des III. Armeekorps. gez. v. Oertzen. |
Für den Landespolizeibezirk Potsdam bleibt es hinsichtlich des Beginns der Schonzeit für Rebhühner, Wachteln und schottischen Moorhühner im Jahre 1914 bei dem gesetzlich festgelegten Termine (1. Dezember 1914).
Potsdam, den 16. November 1914.
Der Bezirksausschuß zu Potsdam.
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Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich hiermit: Alle öffentlichen und alle gewerbsmäßigen Versteigerungen von Tierhäuten und Fellen, auch soweit diese noch nicht von der ... Beschlagnahme-Verfügung betroffen sind, werden verboten.
Berlin, den 9. Dezember 1914.
Der Oberbefehlshaber in den Marken.
gez. von Kessel, Generaloberst.
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Wer Brotgetreide verfüttert, versündigt sich am Vaterlande und macht sich strafbar. |
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