Quelle: Landesarchiv Berlin (Reinickendorf), Signatur: ZS 3
Früherer Besitz: unbekannt

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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1914.

Potsdam, 1914.
Zu haben bei sämtlichen Kaiserlichen Postanstalten.
Preis 1 Mark 50 Pfennige.
(Der Preis des Alphabetischen Sach- und Namenregisters beträgt 50 Pfennige)


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 3. Januar 1914.
Seite 6. No. 24. Personalchronik.

Im Kreise Niederbarnim ist wieder ernannt worden zum Amtsvorsteher der Administrator Jaerschky in Falkenberg für den Bezirk 22, Falkenberg.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 3. / Den 17. Januar 1914.
Seite 28. No. 75. Personalchronik.

Im Kreise Niederbarnim ist wieder ernannt worden zum Amtsvorsteher der Rittergutsbesitzer von Treskow in Dahlwitz für den Bezirk 6, Dahlwitz.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 24. Januar 1914.
Seite 36ff, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 88. Verzeichnis der zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Krankenhäuser und Medizinisch-
wissenschaftlichen Institute im Regierungsbezirk Potsdam. [Auszug: Kreis Niederbarnim, Angaben gekürzt]

6. Berlin-Oberschöneweise: Königin Elisabeth-Hospital,
7. Berlin-Pankow: Gemeindekrankenhaus,
8. Berlin-Reinickendorf:
  1. Krankenhaus der Gemeinden Berlin-Reinickendorf, Berlin-Tegel, Berlin-Wittenau und Berlin-Rosenthal,
  2. Pathologisch-anatomische Abteilung des vorbezeichneten Krankenhauses,
9. Berlin-Weißensee: Auguste-Viktoria-Krankenhaus,
10. Berlin-Weißensee: Gemeinde-Säuglingskrankenhaus,
11. Berlin-Wittenau: Irren- und Idiotenanstalt Dalldorf der Stadt Berlin,
13. Buch: Irrenanstalt der Stadt Berlin,
18. Heilstätte Grabowsee bei Oranienburg: Lungenheilstätte Grabowsee,
21. Kalkberge (Mark): Rüdersdorfer Verbandskrankenhaus,
28. Wilhelmshagen: Heilanstalt der Norddeutschen Holzberufsgenossenschaft,
29. Wuhlgarten bei Biesdorf: Berliner städtische Anstalt für Epileptische, ...


Seite 40, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 89. Umwandlung der Freien Innung für das Barbier-, Friseur- und Perückenmacher-Gewerbe
in Neu-Weißensee in eine Zwangsinnung mit erweitertem Gebiete.

Auf Grund des § 100 des Gesetzes betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1900 ... hat die Freie Innung für das Barbier-, Friseur- und Perückenmachergewerbes beantragt, anzuordnen, daß zur Wahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen Interessen des Barbier-, Friseur- und Perücken­macherhandwerks sämtliche Gewerbetreibende, die das bezeichnete Gewerbe in Berlin-Weißensee, Mühlenbeck, Wartenberg, Falkenberg, Hönow, Eiche, Mehrow, Hellersdorf Gut, Buch, Blankenburg, Berlin-Heinersdorf und Birkholz ausüben, einer neu zu errichtenden Zwangsinnung als Mitglieder anzugehören haben. ...
Potsdam, den 17. Januar 1914.     Der Regierungspräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 31. Januar 1914.
Seite 56, Bekanntmachungen des Königl. Regierungspräsidenten. No. 115. Namensänderung eines Stadtteils.

Der Spandauer Stadtteil „Nonnendamm“ wird nach dem Beschluß der städtischen Körperschaften in Spandau von jetzt ab „Siemensstadt“ genannt.
Potsdam, den 23. Januar 1914.     Der Regierungspräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 14. Februar 1914.
Beilage zum 7. Stück des Amtsblatts ...

Verzeichnis der Amtsbezirke im Regierungsbezirk Potsdam
Nummer und Name der Amtsbezirke
Bestandteile der Amtsbezirke: Gemeinden / selbständige Gutsbezirke
  • Name und Wohnort des Amtsvorstehers
  • ... des Amtsvorsteherstellvertreters
II. Kreis Niederbarnim
1. Lichtenberg
2. Stralau
2a. Boxhagen-Rummelsburg
3. Berlin-Friedrichsfelde
4. Biesdorf: Biesdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf / Biesdorf
  • Voigt, Gutsbesitzer, Kaulsdorf
  • Knauer, Administrator, Biesdorf
  • 5. Berlin-Oberschöneweide
    6. Dahlwitz
    7. Cöpenick-Forst
    8. Friedrichshagen
    9. Erkner, Forst
    9a. Erkner
    9b. Woltersdorf
    10. Rehfelde
    11. Herzfelde
    12. Rüdersdorf
    13. Schöneiche
    14. Fredersdorf
    15. Neuenhagen: Neuenhagen, Seeberg, Hönow / Neuenhagen
  • Dotti, Gutsbesitzer, Neuenhagen
  • Hörnicke, Gemeindevorsteher a. D., Hönow
  • 16. Alt-Landsberg-Amt: Bruchmühle / Alt-Landsberg-Amt
  • Schrader, Amtsrat, Altlandsberg Amt
  • Schader, Hellmuth, Dr. phil. Altlandsberg (Amt)
  • 17. Löhme: Krummensee, Seefeld, Löhme / Krummensee, Löhme
  • Schmidt, Amtsrat, Löhme
  • Schreiber, Gemeindevorsteher a. D. Seefeld
  • 18. Börnicke: Börnicke / Börnicke
  • Wagner, Administrator, Börnicke,
  • Huwe, Gemeindevorsteher Börnicke
  • 19. Blumberg: Blumberg / Blumberg
  • Grün, Amts- und Gemeindevorsteher, Blumberg
  • Braune, Inspektor, Blumberg
  • 20. Ahrensfelde: Mehrow, Ahrensfelde, Eiche / Mehrow, Hellersdorf mit Wuhlgarten
  • Buchholz, Landwirt, Ahrensfelde
  • Wegener, Landwirt, Ahrensfelde
  • 21. Berlin-Hohenschönhausen: Marzahn, Berlin-Hohenschönhausen / -
  • Koenig, Amts- und Gemeindevorsteher, Berlin-Hohenschönhausen
  • Gensler, Schöffe und Gärtnereibesitzer, Berlin-Hohenschönhausen
  • 22. Falkenberg: Falkenberg, Wartenberg / Falkenberg, Wartenberg
  • Jaerschky, Administrator, Falkenberg
  • Scholten, Rechnungsführer, Falkenberg
  • 23. Malchow: Malchow, Karow, Lindenberg / Malchow
  • v. Pressentin, Gutsbezirk, Malchow
  • Gebert, Gemeindevorsteher, Malchow
  • 24. Berlin-Weißensee: Berlin-Weißensee / -
  • Dr. Woelk, Bürgermeister, Berlin-Weißensee
  • Dr. Klamroth, bes. Gemeindeschöffe, Berlin-Weißensee
  • 25. Berlin-Pankow
    25a. Berlin-Niederschönhausen
    26. Berlin-Buchholz
    26a. Berlin-Heinersdorf
    27. Buch
    28. Schönerlinde
    29. Blankenfelde
    30. Berlin-Wittenau
    30a. Hermsdorf
    30b. Lübars
    31. Berlin-Reinickendorf
    32. Berlin-Tegel
    33. Schönow
    34. Schönfließ
    34a. Frohnau-Glienicke
    35. Schönwalde
    36. Birkenwerder
    37. Sachsenhausen
    38. Freienhagen
    39. Neuholland-Forst
    40. Oranienburg-Forst
    41. Zehlendorf
    42. Wandlitz
    43. Lanke
    44. Grafenbrück
    45. Zerpenschleuse
    46. Liebenwalde-Forst
    47. Hammer
    48. Groß Schönebeck
    49. Pechteich
    50. Groß-Schönebeck Forst


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 28. Februar 1914.
    Beilage zum 9. Stück des Amtsblatts ...

    Verteilungsplan des Bedarfs der Alterszulagekasse der Lehrer und Lehrerinnen ...
    Schulverband, Zahl der Lehrer/Lehrerinnenstellen
    III. Kreis Niederbarnim.
    a) (Kreiskasse Niederbarnim I)
    Bernau  25/4
    Liebenwalde  8/-
    Oranienburg  31/6
    Summe a)  494/105

    b) (Kreiskasse Niederbarnim II)
    Alt Landsberg  10/2
    Ahrensfelde  2/-
    Bruchmühle  2/-
    Birkholz  1/-
    Blumberg  3/-
    Eiche  1/-
    Hellersdorf  1/-
    Hönow  2/-
    Lindenberg  2/-
    Mehrow  1/-
    Summe b)  530/150


    Sonderausgabe des Amtsblatts ... / Ausgegeben am 18. März 1914.
    Seite 117, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidenten.
    No. 300. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.

    Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche wird ... bis auf weiteres folgendes bestimmt:
    • § 1. Klauenvieh, das auf den Märkten des Magerviehhofs Berlin-Friedrichsfelde zum Verkauf gestellt wird, muß, sofern es nicht verkauft wird, spätestens zwei Stunden nach Schluß des Marktes vom Magerviehhof abgetrieben werden. ...
    Berlin, dem 13. März 1914.     Der Polizei-Präsident.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 4. April 1914.
    Seite 164. No. 400. Personalchronik.

    Im Kreise Niederbarnim ist wieder ernannt worden zum Amtsvorsteherstellvertreter der Gemeinde­vorsteher Haase zu Dahlwitz für den Bezirk 6, Dahlwitz.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 11. April 1914.
    Seite 167, Bekanntmachungen der Kreisausschüsse. No. 430. Statut, betreffend einen die Gemeinden
    Berlin-Weißensee, Berlin-Hohenschönhausen und Berlin-Heinersdorf umfassenden Kanalisationsverband.

    § 1. Die Landgemeinden Berlin-Weißensee, Berlin-Hohenschönhausen und Berlin-Heinersdorf werden mit ihrem Einverständnisse auf Grund des Zweckverbandsgesetzes vom 19. Juli 1911 behufs Erfüllung der hierunter bezeichneten kommunalen Aufgaben zu einem Verbande vereinigt.
    Der Verband hat folgende Aufgaben:
    1. den Ankauf und die Bewirtschaftung des Rieselfeldgutes Birkholz und weiterer Ländereien zwecks Klärung und Beseitigung der Wirtschafts- und Fabrikabwässer sowie der Fäkalien aus den Verbandsgemeinden. ...
    2. Die Herstellung und Unterhaltung der ... baulichen Anlagen.
    3. Die Herstellung, die Unterhaltung und den Betrieb der Kläreinrichtungen und Rieselfelder.
    4. Die Herstellung und die Unterhaltung der Entwässerungseinrichtungen, welche erforderlich sind, um die gereinigten und geklärten Abwässer von den Abwässerreinigungsanlagen bezw. Rieselfeldern den zur Aufnahme geeigneten Vorflutern zuzuführen, sowie die Unterhaltung der Vorfluter.
    5. Der Ankauf, die Herstellung und Unterhaltung der gemeinsamen Hochdruckrohre nach den Rieselfeldern.
    6. Ankauf und Unterhaltung der Fernsprechanlage von der Pumpstation Weißensee nach dem Rieselfelde.
    7. Ankauf und Unterhaltung der Fernsprechanlage zwischen den Pumpstationen der Verbands­gemeinden.
    § 3. Der Verband führt den Namen:
    „Kanalisationsverband
    der Gemeinden Berlin-Weißensee, Berlin-Hohenschönhausen und Berlin-Heinersdorf.“
    ...

    Seite 178. No. 432. Personalchronik.

    Im Kreise Niederbarnim ist ernannt worden zum Amtsvorsteher der Gemeindevorsteher Ernst Schreiber in Seefeld für den Bezirk 17, Löhme.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 2. Mai 1914.
    Seite 209, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
    No. 597. Versuchsbetrieb auf der Schleusentreppe bei Niederfinow.

    Auf der Schleusentreppe des Großschiffahrtsweges Berlin-Stettin ist der Versuchsbetrieb eröffnet. ...
    Potsdam, den 28. April 1914.    
    Der Regierungspräsident als Chef der Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen.


    Seite 210. No. 500. Viehseuchen.

    Festgestellt.  Pferdeinfluenza: Lindenberg


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 9. Mai 1914.
    Beilage zum 19. Stück des Amtsblatts ...

    Verteilungsplan des Bedarfs der Ruhegehaltskasse für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen ... für das Etatsjahr 1914.
    Schulverband beitragspflichtiges 
    Diensteinkommen 
     Kassenbeitrag
    Kreis Niederbarnim Kasse II
    Alt Landsberg  18800  -
    Ahrensfelde  3900  314,50
    Blumberg  5900  324,50
    Eiche  2200  121,00
    Hellersdorf  2900  159,50
    Hönow  4400  242,00
    Lindenberg  3900  214,50
    Mehrow  2800  154,00


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 30. Mai 1914.
    Seite 275, Bekanntmachungen des Königlichen Oberpräsidenten. No. 610. Denkmalpflege.

    Die für die Denkmalpflege gültigen Gesetze und ergangenen Verwaltungsvorschriften werden, wie die Erfahrung ergibt, vielfach nicht beachtet. Dese Nichtbeachtung, welche in vielen Fällen lediglich auf Unkenntnis zurückzuführen ist, hat bereits zahlreiche Denkmale wesentlich geschädigt und die Veränderung und Vernichtung von erheblichen Vermögenswerten veranlaßt. ...
    Es wird empfohlen, bei allen einschlägigen Verwaltungsmaßnahmen möglichst frühzeitig, in der Regel durch Vermittelung der zuständigen Aufsichtbehörde, sich einer gutachterlichen Beratung durch den Provinzial-Konservator zu bedienen. Der sachverständige Rat des Provinzial-Konservator steht auch privaten Besitzern von Denkmalswerten in dem gleichen Maße wie den Behörden und öffentlichen Körperschaften zur Verfügung.
    Potsdam, den 8. Mai 1914.     Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg.


    Seite 278, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidenten.
    No. 622. Herstellung einer elektrischen Untergrundbahn.

    Die Gesellschaft für elektrische Hoch- und Untergrundbahnen (Hochbahngesellschaft) in Berlin beabsichtigt die Herstellung einer für die Beförderung von Personen bestimmten elektrischen Untergrund­bahn, die sich an die in der Klosterstraße bereits vorhandenen Untergrundbahn anschließen und folgende Linienführung erhalten soll:
    Klosterstraße, Königstraße, Alexanderplatz, Landsberger Straße, Weberstraße, Strausberger Platz, Große Frankfurter Straße und Frankfurter Allee bis etwa 50 m jenseits der Voigtstraße. ...
    Der Polizei-Präsident. In Vertretung: Haaselau.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 23. / Den 6. Juni 1914.
    Seite 292, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten. No. 641. Polizeiverordnung,
    betreffend das Ausweichen von Fuhrwerken, Reitern ec. marschierenden Militärabteilungen gegenüber.

    • § 1. Fuhrwerksführer, Reiter, Viehtreiber, Karrenschieber und dergleichen müssen marschierenden Militärabteilungen ausweichen. Ist zum Vorbeifahren bezw. Vorbeireiten an den Militärabteilungen kein genügender Raum vorhanden, so muß solange angehalten werden, bis die Abteilungen vorbeimarschiert sind. ...
    Potsdam, den 2. Juni 1914.     Der Regierungspräsident.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 13. Juni 1914.
    Seite 301, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten. No. 665. Schiffahrtssperre.

    Aus Anlaß der Eröffnungsfeierlichkeit für den Großschiffahrtsweg Berlin-Stettin wird dieser Kanal am 17. dieses Monats von der Lichterfelder Wassertorbrücke bis zum Lieper See für jeden Verkehr bis Nachmittags 2 Uhr gesperrt.
    Potsdam, den 10. Juni 1914.     Der Regierungspräsident.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 20. Juni 1914.
    Seite 314ff, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
    No. 691. Genehmigungsurkunde für die elektrischen Straßenbahn von Kalkberge nach Schöneiche.

    Zur Herstellung und zum Betriebe einer elektrische Straßenbahn zwischen Kalkberge und Schöneiche in einer Spurweite von 1 m, welche für die Beförderung von Personen und Personengepäck zwischen den genannten Orten bestimmt ist, wird der Gemeinde Kalkberge ... unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung erteilt: ...
    Potsdam, den 28. Mai 1914.     Der Regierungspräsident.


    Seite 318ff, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
    No. 692. Genehmigungsurkunde für die Straßenbahn Friedrichshagen-Schöneiche.

    Zur Herstellung und zum Betriebe einer elektrischen Straßenbahn in einer Spurweite von 1 m von Friedrichshagen nach Schöneiche für die Beförderung von Personen und Personengepäck zwischen den genannten Orten bestimmt ist, wird der Gemeinde Schöneiche ... unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung erteilt: ...
    Potsdam, den 28. Mai 1914.     Der Regierungspräsident.


    Seite 322, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten. No. 694. Polizeiverordnung
    betreffend das Verbot der Anbringung von Reklameschildern ec. im Gebiete des Kreises Niederbarnim.

    Auf Grund der §§ ... wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses folgende Polizeiverordnung erlassen:
    § 1. Die Anbringung solcher Reklameschilder und sonst Aufschriften und Abbildungen, welche das Landschaftsbild verunzieren, ist im Kreise Niederbarnim für folgende außerhalb von Ortschaften liegenden Gebiete verboten [jeweils ganze oder ausgewählte Uferbereiche]:
    a) ... Tegeler See ...
    b) ... Lehnitzsee ...
    c) ... Wandlitzsee ...
    d) ... Stolzenhagener See ...
    e) ... Liepnitzsee ...
    f) ... Müggelsee ...
    g) ... Flakensee, Kalksee, Stienitzsee ...
    h) ... Briesetal ...
    i) ... Löcknitzsee ...
    k) ... bei Fangschleuse ...
    l) ... Werlsee ...
    m) ... Möllensee ...
    Potsdam, den 15. Juni 1914.     Der Regierungspräsident.


    Sonderausgabe des Amtsblatts ... / Ausgegeben am 25. Juni 1914.
    Seite 329, Bekanntmachungen des Königl. Regierungspräsidenten. No. 711. Eröffnung des Hohenzollernkanals.

    Bei der Eröffnung am 17. d. Mts. hat der Großschiffahrtsweg Berlin-Stettin den Namen Hohenzollern­kanal erhalten. Von dem genannten Tage an ist der volle Schiffahrtsverkehr auf der neuen Wasserstraße zugelassen.
    Potsdam, den 15. Juni 1914.    
    Der Regierungspräsident als Chef der Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 27. Juni 1914.
    Seite 331, Bekanntmachungen der Königlichen Ministerien.
    No. 714. Ankauf volljähriger Pferde aus Anlaß der Heeresverstärkung.

    Die preußische Heeresverwaltung wird im September und Oktober d. Js. - vorbehaltlich der Bewilligung der im Reichshaushaltsetat hierfür angeforderten Mittel - eine größere Anzahl volljähriger, warmblütiger Pferde ankaufen.
    Die Pferde sind für die Feldartillerie-, Telegraphentruppen und Train als Zug- und Reitpferde bestimmt. Sie müssen 1,52 m bis 1,66 m Stockmaß (ohne Eisen gemessen) groß und dürfen nicht älter als 10 Jahre sein. ...
    Berlin, den 14. Februar 1914.     Kriegsministerium. Remonte-Inspektion.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 25. Juli 1914.
    Seite 405, Bekanntmachungen verschiedenen Inhalts. No. 860. Kanalisationsgebühren.

    Gemäß § ... wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, daß die Unkosten für das Fortschaffen, Reinigen und Beseitigen eines Kubikmeters Abwasser für die städtische Kanalisation im Etatsjahre 1913 rund neun Pfennig betragen haben.
    Berlin, den 14. Juli 1914.     Magistrat der Königlichen Haupt- und Residenzstadt. Reicke.


    Sonderausgabe des Amtsblatts ... / Ausgegeben am 1. August 1914.
    Seite 413, Bekanntmachung.

    Durch Allerhöchste Verordnung ist für Berlin und die Provinz Brandenburg der Kriegszustand erklärt.
    Die vollziehende Gewalt geht hierdurch an mich über.
    Mit Bezug hierauf setze ich hiermit die Artikel ... der Verfassungsurkunde ... außer Kraft und verordne, was folgt:
    1. die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden verbleiben in ihren Funktionen, haben aber meinen Anordnungen und Aufträgen Folge zu leisten.
    2. Haussuchungen und Verhaftungen können von den dazu berechtigten Behörden und Beamten zu jeder Zeit vorgenommen werden.
    3. Alle Fremden, welche über den Zweck ihres Aufenthalts sich nicht gehörig ausweisen können, haben im Falle der Aufforderung durch die Ortspolizeibehörde den in Kriegszustand erklärten Bezirk binnen 24 Stunden zu verlassen.
    4. Der Verkauf von Waffen, Pulver und Sprengmitteln an Zivilpersonen ist verboten. ...
    Berlin. Der Oberbefehlshaber in den Marken.


    Seite 413, Bekanntmachung.

    Ich verbiete hiermit Veröffentlichungen und Mitteilungen militärischer Angelegenheiten. ...
    Berlin. Der Oberbefehlshaber in den Marken.


    Seite 416.

    Zur Sicherung des Lebensmittelbedarfs in Groß-Berlin bestimme ich hiermit:
    Aus dem Gebiete des Zweckverbandes Groß-Berlin wird die Ausfuhr von Mehl und Getreide jeder Art wie von Schlachtvieh und frischem Fleisch verboten, soweit es sich nicht um Lieferungen für Militärbehörden handelt.
    Berlin, den 1. August 1914.     Der Oberbefehlshaber in den Marken. gez. v. Kessel, Generaloberst.


    Sonderausgabe des Amtsblatts ... / Ausgegeben am 4. August 1914.
    Seite 423, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten. No. 895. Konsularvertreter Frankreichs.

    Sämtlichen Konsularvertretern Frankreichs ist das Exequatur für das Deutsche Reich entzogen worden.
    Potsdam und Berlin, den 4. August 1914.     Der Regierungspräsident. Der Polizei-Präsident.


    Sonderausgabe des Amtsblatts ... / Ausgegeben am 5. August 1914.
    Seite 427, Bekanntmachungen des Staatssekretärs des Reichspostamts.
    No. 899. Formulare zu Feldpostkarten und Briefumschläge zu Feldpostbriefen.

    Bei sämtlichen Postanstalten und den amtlichen Verkaufsstellen für Postwertzeichen werden Formulare zu Feldpostkarten und Briefumschläge zu Feldpostbriefen, die für den Gebrauch zu Mitteilungen an die mobilen Truppen bestimmt und zu dem Zwecke auf der Vorderseite mit entsprechendem Vordrucke versehen sind, zum Verkauf an das Publikum bereitgehalten. ...
    Berlin, den 3. August 1914.     Der Staatssekretär des Reichs-Postamts


    Seite 427, Bekanntmachungen des Staatssekretärs des Reichspostamts.
    No. 900. Verstärkte Beschränkungen für den Post-, Telegraphen- und Fernsprechverkehr mit dem Auslande.

    Der Postverkehr zwischen Deutschland und England ist gänzlich eingestellt und findet auch auf dem Wege über andere Länder nicht mehr statt.
    Es werden daher keinerlei Postsendungen nach dem angegebenen fremden Lande mehr angenommen,...
    Der private Telegraphen- und Fernsprechverkehr zu und von diesem Lande ist ebenfalls eingestellt.
    Berlin, den 4. August 1914.     Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.


    Sonderausgabe des Amtsblatts ... / Ausgegeben am 6. August 1914.
    Seite 431, Bekanntmachungen der Kaiserlichen Oberpostdirektionen.
    No. 903. Beschränkungen des Postverkehrs im Inlande.
    ...

    Sonderausgabe des Amtsblatts ... / Ausgegeben am 7. August 1914.
    Seite 433, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
    No. 905. Ausführungsbestimmung zum Gesetze, betr. Höchstpreise.
    ...

    Seite 435. No. 906. Aufruf an die Landwirte!

    Die Einbringung der Ernte ist jetzt die wichtigste Aufgabe für alle Deutschen, die nicht dem Feinde gegenüberstehen. ... Ich bitte alle Landwirte, ihren Bedarf an Arbeitskräften sofort bei der Landwirt­schaftskammer oder der von ihr bezeichneten Stelle anzumelden. ...
    Berlin, den 5. August 1914.     Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.


    Seite 435. No. 907. Aufruf.

    Durch den Ausbruch des Krieges ist auf dem Lande die Ernte und die Fortführung der Wirtschafts­betriebe gefährdet, nicht nur durch den Mangel an Arbeitern, sondern auch dadurch, daß Besitzer und leitende Beamte zur Fahne einberufen sind. Es ist jetzt Pflicht jedes früheren Landwirts gegen seine Berufsgenossen zu helfen. ... Wir bitten daher alle früheren Besitzer und landwirtschaftliche Beamte, die sich hierfür zur Verfügung stellen wollen, sich bei uns zu melden.
    Landwirtschaftskammer für die Provinz Brandenburg, Berlin NW 49, Kronprinzenufer 4-6.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 15. August 1914.
    Seite 454, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidenten. No. 954. Aufhebung eines Jahrmarktes.

    Der auf die Zeit vom 19. bis 22. d. Mts. festgesetzte Jahrmarkt in Berlin ist durch Erlaß des Herrn Oberpräsidenten zu Potsdam vom 8. d. Mts. aufgehoben worden.
    Berlin, den 11. August 1914.     Der Polizei-Präsident.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 34. / Den 22. August 1914.
    Seite 464f, Bekanntmachungen verschiedenen Inhalts. No. 982. Ortsstatut der Landgemeinde Lindenberg.

    Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertreter von 6. Juni 1914 wird gemäß § 5 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 (Ges.-Sammlung Seite 187) folgendes Ortsstatut erlassen:
    • § 1. Die Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee, Eis und Glätte in einer Breite von 1,50 m von den Fußwegen aller der planmäßigen Reinigung unterliegenden, innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Wege wird den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke, gleichviel ob diese bebaut oder bebaubar sind oder nicht, mit der Maßgabe auferlegt, daß bei Leistungsun­fähigkeit der Eigentümer an ihrer Stelle die Landgemeinde zur polizeilichen Reinigung verpflichtet ist.
    • § 2. Den Eigentümern (§ 1) werden solche zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigte gleichgestellt, denen nicht bloß eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte persönliche Dienst­barkeit zusteht. Jedoch werden den Eigentümern auch die Wohnungsberechtigten (§ 1093 Bürgerliches Gesetzbuch) gleichgestellt.
    • § 3. Die nach § 2 Verpflichteten sind, falls sie von ihrer Berechtigung Gebrauch machen, in erster Reihe, die nach § 1 Verpflichteten erst in zweiter Reihe zur polizeilichen Reinigung verpflichtet.
    • § 4. Die nach §§ 1, 2 Verpflichteten sind berechtigt, sich durch Eintragung in eine beim Gemeinde-Vorsteher offenliegende Liste gemeinschaftlich gegen die Haftpflicht zu versichern, die sie gegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der ihnen nach diesem Ortsstatut obliegenden Verpflichtungen zur polizeilichen Reinigung trifft.
    • § 5. Durch das Orts-Statut wird nicht berührt die gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes bestehende Verpflichtung des zur Unterhaltung der Brücken, Durchlässe und ähnlichen Bauwerke öffentlich-rechtlich Verpflichteten zu ihrer polizeimäßigen Reinigung unterhalb der Oberfläche des Weges.
    • § 6. Das Ortsstatut tritt am 1. Oktober 1914 in Kraft.
    Lindenberg, den 6. Juni 1914.     Der Gemeinde-Vorstand. (Siegel.) Bartel.
    Zugestimmt.
    Malchow bei Berlin, den 19. Juni 1914.     Der Amtsvorsteher. (Siegel) von Pressentin.
    Genehmigt.
    Berlin, den 29. Juli 1914.     Der Kreisausschuß des Kreises Niederbarnim. (Siegel) Dr. Busch.


    Sonderausgabe des Amtsblatts ... / Ausgegeben am 1. September 1914.
    Seite 483, Bekanntmachungen der Königlichen Ministerien. No. 1000. Bekanntgabe der Verluste der Armee.

    ... als Anlage des Deutschen Reichsanzeigers und Königlich Preußischen Staatsanzeigers ...


    Seite 483, Bekanntmachungen der Königlichen Ministerien.
    No. 1001. Beurlaubung von Schulkindern zum Viehhüten.

    Um unter den gegenwärtigen Zeitverhältnissen die Viehhaltung durch tunlichst umfangreiche Ausnutzung der Weidegelegenheiten zu erleichtern und zu fördern, genehmige ich, daß für die Dauer des jetzigen Ausnahmezustandes Schulkinder im Bedürfnisfalle auch zum Viehhüten beurlaubt werden können. Hierbei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß die zu beurlaubenden Kinder, soweit es irgend angeht, täglich 2 bis 3 Stunden am Unterricht teilnehmen.
    Berlin, den 19. August 1914.     Der Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten.


    Seite 484, Bekanntmachungen anderer Behörden. No. 1006. Abnahmestellen für freiwillige Liebesgaben.

    Für den Bezirk des 3. Armeekorps sind in der Provinz Brandenburg (mit Ausnahme des Stadtkreises Berlin) zwei Abnahmestellen I und II für freiwillige Gaben eingerichtet worden, ...
    Freiwillige Gaben sollen ausschließlich dem Zweck dienen, den Kranken sowie den Truppen im Felde Erleichterungen und Erquickungen über das von der Heeresverwaltung gewährte Maß hinaus zu verschaffen. ...
    Potsdam, den 25. August 1914.    
    Der Territorial-Delegierte der freiwilligen Krankenpflege für die Provinz Brandenburg.
    Oberpräsident von der Schulenburg.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 5. September 1914.
    Seite 486, Bekanntmachungen der Königlichen Ministerien. No. 1009. Gefährdung des Automobilverkehrs.

    Für die Kriegsführung ist es von großer Wichtigkeit, daß der Automobilverkehr, worauf durch Erlasse und durch die Presse wiederholt nachdrücklich hingewiesen worden ist, ungehindert von statten geht. Wie mir der Kommandeur des Kaiserlichen Freiwilligen Automobilkorps mitteilt, erkennen die beteiligten Mit­glieder des Korps zwar an, daß die Polizeiorgane bemüht sind, den Wagenverkehr möglichst günstig zu regeln, die Kraft der an sich geringen Polizeikräfte versage aber manchmal und vor allem gegenüber den Kindern. Nach den Bekundungen der Automobilisten suchen die Kinder wie in früheren automobil­feindlichen Zeiten, gleichgültig ob die Insassen der Wagen Offiziere oder Zivilpersonen sind, die Fahrer zu belästigen. Fast in jedem Dorfe stellten sich Kinder mitten in den Weg, sprängen im letzten Augenblick zur Seite und beirrten so den Fahrer. Dieser könne natürlich nicht vorher wissen, nach welcher Seite die Kin­der forteilen, ebensowenig wie er berechnen könne, ob die absichtlich über die Straße laufenden Kinder die andere Seite erreichen oder im Laufe stürzen würden. Der Fahrer ist daher genötigt, abzu­stoppen, wodurch Zeit verloren gehe, der Wagen in die Gefahr der Schleuderung gerate und unnütz Benzin, Gummi und nicht zuletzt Nervenkraft, deren sparsamer Gebrauch in der jetzigen Zeit von größter Bedeutung ist, verschwendet werde. Andere Kinder suchten, wie des weiterem erwähnt wird, durch Halte­zeichen, falsche Richtungsweisung und durch sichtbar gemachte Absicht, mit Gegenständen zu werfen, die Automobilisten irre zu führen, wieder andere schrieen beim Vorbeifahren so laut, daß der Fahrer, um nach dem Grunde zu forschen, den Wagen zum Halten bringe. Daß durch Steinwürfe nach Autos schon sehr viel Unheil angerichtet worden ist, braucht nicht besonders hervorgehoben zu werden; aber auch das Zuwerfen oder Bewerfen mit Blumen und Obst kann gleich schwere Folgen haben. … Da die Polizeiorgane namentlich auf dem Lande nicht rechtzeitig und überall solche Unarten verhindern können, ersuchen wir Eure Hochgeborenen (Hochwohlgeborenen) ergebenst, die Geistlichen und Lehrer schleunigst anzuweisen, die Kinder vor einem derartigen schändlichen Treiben nachdrücklichst zu warnen und im Uebertretungsfalle unnachsichtlich exemplarische Schulstrafen gegen die Missetäter zu verhängen. …
    Berlin, den 24. August 1914.    
    Der Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten.     Der Minister des Innern
    An die sämmtlichen Herren Regierungspräsidenten.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 19. September 1914.
    Seite 508, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
    No. 1081. Speisung der Motorpflüge ec. mit Spiritus.

    Ich mache darauf aufmerksam, daß die bisher mit Benzin oder Benzol gespeisten Motorpflüge, Kraftwagen und feststehenden Motore ohne nennenswerte Umstände zum Betriebe mit Spiritus umgearbeitet werden können.
    Da die im Lande befindlichen Vorräte an Benzin und Benzol in erster Linie militärischen Zwecken vorbehalten bleiben müssen, empfehle ich den Besitzern von Kraftwagen, Motorpflügen und dergl. dringend den Weiterbetrieb ihrer Maschinen ins Auge zu fassen.
    Die nicht erheblichen Umänderungen an den Vergasern usw. vorzunehmen, sind die Spezialfabriken für Motorenbau und Motorenreparaturwerkstätten ohne weiteres in der Lage.
    Potsdam, den 11. September 1914.     Der Regierungspräsident.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 3. Oktober 1914.
    Seite 539f, Bekanntmachungen des Staatssekretärs des Reichspostamts.
    No. 1142. Postverkehr der Kriegsgefangenen.

    Von jetzt ab können Postsendungen von Kriegsgefangenen und für solche angenommen werden. Zunächst werden aber nur offene Briefsendungen ... innerhalb Deutschlands, nach und aus Oesterreich-Ungarn und den neutralen Ländern, sowie im Verkehr mit Belgien, Frankreich, Großbritannien und Rußland zugelassen.
    Berlin, den 26. September 1914.     Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.


    Seite 540, Bekanntmachungen der Kaiserlichen Ober-Postdirektionen.
    No. 1144. Eröffnung neuer Telegraphenanstalten.

    Bei der Postagentur in Bruchmühle, Niederbarnim, ist am 26. September der Telegraphenbetrieb eröffnet worden.     Potsdam, den 28. September 1914.     Kaiserliche Ober-Postdirektion.


    Seite 540, Bekanntmachungen der Kaiserlichen Ober-Postdirektionen.
    No. 1146. Eröffnung des Rohrpostbetriebes bei den Postämtern Berlin N 113 und Berlin-Pankow 2.

    Am 8. Oktober wird bei den Postämtern Berlin N 113 (Bornholmer Straße) und Berlin-Pankow 2 (Berliner Straße) der Rohrpostbetrieb eröffnet werden. ...
    Berlin, den 17. September 1914.     Kaiserliche Ober-Postdirektion.


    Sonderausgabe des Amtsblatts ... / Ausgegeben am 10. Oktober 1914.
    Seite 553. No. 1182. Befehl [bezgl. russischer Arbeiter in der Landwirtschaft]

    Auf Grund der §§ 4 und 9 über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Gesetzsamml. S. 451 ff.) wird hierdurch im Interesse der öffentlichen Sicherheit bezüglich der in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten russischen Arbeiter folgendes angeordnet:
     1. Für die im Alter von 17 bis 45 Jahren stehenden männlichen Arbeiter fällt die Karenzzeit in diesem Jahre fort. Sie haben sämtlich den Winter über am Orte ihrer bisherigen Arbeitsstelle zu verbleiben und dürfen die Grenzen des Ortspolizeibezirks nicht ohne schriftliche Genehmigung der Ortspolizeibehörde überschreiten. … Zuwiderhandlungen hiergegen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
    Sofern sich die gedachten Russen zur Zeit auf einer Arbeitsstelle befinden, auf der sie bereits seit mindestens dem 1. August 1914 beschäftigt werden, sind ihre bisherigen Arbeitgeber verpflichtet, ihnen während des Winters Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. Hierfür ist von den russischen Arbeitern vom 1. Dezember ab eine Entschädigung von 50 Pfennig und Kopf zu bezahlen, …
     2. Die unter 17 und über 45 Jahre alten männlichen und die weiblichen russischen Arbeiter können, soweit sie durch Arbeitsverträge nicht gebunden sind, das Inland verlassen, sofern sie im Besitze einer direkten Fahrkarte nach einer Eisenbahnstation eines neutralen Landes und eines von der gesandtschaftlichen oder konsularischen Vertretung des neutralen Staates visierten Passes sind. …
     3. Sobald die militärischen und die Verkehrsverhältnisse die unmittelbare Rückkehr der unter 17 und über 45 Jahre alten männlichen und der weiblichen Arbeiter (Ziffer 2) nach ihrer Heimat (über die Landgrenze) gestatten, müssen sie das Inland verlassen, wenn sie durch Arbeitsverträge nicht mehr hier gebunden sind oder wenn nicht ihre bisherigen Arbeitgeber neue Arbeitsverträge für den Winter mit ihnen abschließen. Die Rücksendung der Heimkehrenden erfolgt durch die Eisenbahnabteilung des Großen Generalstabes. Die Kosten der Heimreise trägt, soweit er vertraglich dazu verpflichtet ist, der Arbeitgeber, sonst der Heimreisende selbst.

    Berlin, den 3. Oktober 1914.     Der Oberbefehlshaber. gez. V. Kessel, Generaloberst.


    Sonderausgabe des Amtsblatts ... / Ausgegeben am 27. Oktober 1914.
    Seite 571, Bekanntmachungen des Königl. Regierungspräsidenten. No. 1227. Verkehr auf den Wasserstraßen.

    Nachdem eine hinreichende Beleuchtung einer Anzahl Eisenbahnbrücken über die Wasserstraßen im Bereiche des III. Armeekorps durchgeführt ist, um auch bei Dunkelheit eine Bewachung wie bei Tageshelle zu ermöglichen, wird die Verfügung des stellv. Generalkommandos vom 24. August 1914 ... wie folgt abgeändert:
    Die Wasserstraßen im Bezirke des III. Armeekorps dürfen auf den Strecken:
    1. von der Mündung des Oder-Spree-Kanals in die Oder bei Fürstenberg durch den Oder-Spree-Kanal, die Wendische Spree, die Treptower Spree oder den Teltowkanal, die untere Spree und die untere Havelwasserstraße ... bis zur Mündung in die Elbe,
    2. des Friedrich Wilhelm-Kanals,
    3. von der Mündung des Hohenzollern- bzw. Finowkanals in die Oder durch den Hohenzollernkanal ... bis zur Einmündung in die Spree ...,
    4. des Plauer und Ihle-Kanals,
    5. der oberen Havel von Liebenwalde bis Fürstenberg i. M.,
    6. der Rüdersdorfer Gewässer
    in der Zeit vom 1. November bis auf weiteres nur von 5 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends befahren werden. Auf allen übrigen Wasserstraßen ist die Schiffahrt zwar in denselben Tageszeiten, die Strecken 500 m oberhalb und unterhalb von Eisenbahnbrücken aber nur von ½ Stunde vor Sonnenaufgang bis ½ Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.
    Bei starkem Nebel, der die Beleuchtung unwirksam macht, ist die Durchfahrt überhaupt verboten.
    Das Anlegen, Löschen und Laden in der Nähe von Eisenbahnbrücken ist im Allgemeinen nur in einer Entfernung von 100 m von den Brücken gestattet.
    An den militärisch gesicherten Eisenbahnbrücken übernehmen die Militärwachen die Bedienung der Lampen nach Unterweisung durch die Stromaufsichtsbeamten. Die Brennstoffe werden von der Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen geliefert werden.
    Berlin, den 21. Oktober 1914.    
    Der stellv. Kommandierende General des III. Armeekorps. gez. v. Oertzen.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 28. November 1914.
    Seite 608, Bekanntmachungen der Kreisausschüsse.
    No. 1313. Schonzeit der Rebhühner, Wachteln und schottischen Moorhühner.

    Für den Landespolizeibezirk Potsdam bleibt es hinsichtlich des Beginns der Schonzeit für Rebhühner, Wachteln und schottischen Moorhühner im Jahre 1914 bei dem gesetzlich festgelegten Termine (1. Dezember 1914).
    Potsdam, den 16. November 1914.     Der Bezirksausschuß zu Potsdam.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 51. / Den 19. Dezember 1914.
    Seite 658, Oberkommando in den Marken.
    No. 1409. Verbot über öffentliche und gewerbsmäßige Versteigerungen von Viehhäuten und Fellen.

    Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich hiermit:
    Alle öffentlichen und alle gewerbsmäßigen Versteigerungen von Tierhäuten und Fellen, auch soweit diese noch nicht von der ... Beschlagnahme-Verfügung betroffen sind, werden verboten.
    Berlin, den 9. Dezember 1914.     Der Oberbefehlshaber in den Marken. gez. von Kessel, Generaloberst.


    Sonderausgabe des Amtsblatts ... / Ausgegeben am 26. Dezember 1914.

    Wer Brotgetreide verfüttert, versündigt sich am Vaterlande und macht sich strafbar.


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