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Vorheriger Jahrgang (1914) | Amtsblatt der Königlichen Regierung
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Amtsblatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1915. Potsdam, 1915. Zu haben bei sämtlichen Kaiserlichen Postanstalten. Preis 1 Mark 50 Pfennige. (Der Preis des Alphabetischen Sach- und Namenregisters beträgt 50 Pfennige) |
Auf Grund des § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird hiermit für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg bestimmt: Der Verkauf und Vertrieb jeder Art von Backwaren, sowohl von Brot als von weißer Ware und von Kuchen, ist vor 6 Uhr früh verboten. Dieses Verbot umfaßt auch das Weiterverkaufen, das Schicken und das Austragen von Backwaren. Das Verbot tritt am 15. Januar 1915 in Kraft.
Berlin, den 13. Januar 1915.
Der Oberbefehlshaber in den Marken.
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Bei dem Kaiserlichen Fernsprechamte 5 ... liegt ein Plan aus über die Herstellung von Reichstelegraphenanlagen aus Anlaß des Baues des Lindentunnels am Festungsgraben, Kaiser Franz-Joseph-Platz und Kastanienwäldchen. Berlin C. 2, den 9. Februar 1915. Kaiserliche Ober-Postdirektion. |
Auf Grund der §§ ... verordne ich unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Landespolizeibezirks Potsdam was folgt:
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Wasserpolizeiverordnung (Strom- und Schiffahrtspolizeiverordnung) für die Märkischen Wasserstraßen. ... §. 216. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Juli 1915 in Kraft.
Potsdam, den 15. März 1915.
Der Regierungspräsident. als Chef der Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen. |
Im Kreise Niederbarnim ist wieder ernannt worden zum Amtsvorsteherstellvertreter der Gemeindevorsteher Huwe zu Börnicke für den Bezirk 18, Börnicke. |
Ich verbiete hiermit für die Dauer des Krieges im Bezirke der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg den Verkauf, Vertrieb und die Versendung von Karten (auch Reliefkarten) in Maßstäben unter 1:100000, ferner von Reiseführern und Ortsbeschreibungen der Grenzgebiete des Deutschen Reiches im Osten, Norden und Westen in einer Breite von etwa 100 km. ...
Berlin, den 21. April 1915.
Der Oberbefehlshaber in den Marken.
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In Ergebnis meiner Verordnung vom 20. Januar 1915 - Amtsbl. S. 40 - bestimme ich, daß die Ermächtigung zur Beschäftigung von Arbeitern in Bäckereien an Sonn- und Feiertagen bis 12 Uhr Mittags für den 2. Pfingstfeiertag d. Js. außer Kraft ist.
Potsdam, den 5. Mai 1915.
Der Regierungspräsident.
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Verzeichniß der Wasserläufe zweiter Ordnung in der Provinz Brandenburg und in Berlin. [22 Seiten] |
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Auf Grund des § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich hiermit: ... Für das Gebiet des Landespolizeibezirks Berlin bestimme ich: Ausländer feindlicher Staaten, ohne Unterschied des Alters und Geschlechts und einschließlich der Saisonarbeiter dürfen den Landespolizeibezirk Berlin nur mit Genehmigung der Kommandantur Berlin verlassen. ... Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bestraft. ...
Berlin, den 1. Juni 1915.
Der Oberbefehlshaber in den Marken.
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Auf Anweisung der Herren Ressortminister wird die Wasserpolizeiverordnung (Strom- und Schiffahrtspolizeiverordnung) für die Märkischen Wasserstraßen vom 15. März 1915 - Amtsblatt-Beilage zu Stück Nr. 13 - des Krieges wegen bis auf weiteres, also am 1. Juli 1915 nicht in Kraft treten.
Potsdam, den 23. Juni 1915.
Der Regierungspräsident als Chef der Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen. |
Im Kreise Niederbarnim sind ernannt worden a) zum Amtsvorsteher der Gemeindevorsteher Karl Schmäcke in Neuenhagen für den Bezirk 15, Neuenhagen; b) zum Amtsvorsteherstellvertreter der Gutsbesitzer Fritz Dotti in Hönow für den Bezirk 15, Neuenhagen. |
Verteilungsplan der Ruhegehaltskasse für die Lehrer und Lehrerinnen ...
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Die Königliche Staatsregierung hat die Herstellung einer geologischen Karte vom Königreiche Preußen unternommen. Mit der Ausführung der betreffenden Arbeiten in dem hiesigen Kreise ist der Königliche Landesgeologe Professor Dr. Kaunhowen beauftragt worden. Mit Rücksicht auf die Gemeinnützigkeit dieser Arbeiten und ihre Wichtigkeit für die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und der Industrie ist es dringend erwünscht, daß die Ortsbehörden und Kreiseingesessenen den Genannten bei seinen Arbeiten unterstützen und ihm namentlich von etwa gemachten geologischen Funden und Beobachtungen, welche für die Kartenaufnahme von Interesse sein können, in Kenntnis setzen. Von seiten der Geologischen Landesanstalt ist der genannte Beamte mit Legitimationskarte versehen worden.
Berlin, den 23. Juni 1915.
Der Polizei-Präsident.
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In weiterer Ausführung der Bundesratsverordnung vom 25. Februar 1915 ... betreffend Zulassung von Kraftfahrzeugen, bestimme ich Folgendes: Mit den von mir in den Ortschaften der Kreise Teltow und Niederbarnim und in den Städten Potsdam und Spandau zugelassenen Kraftdroschken und Mietwagen zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung dürfen
Potsdam, den 29. Juni 1915.
Der Regierungspräsident.
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Für den Landespolizeibezirk Potsdam wird der Beginn der Jagd auf
Potsdam, den 6. Juli 1915.
der Bezirksausschuß.
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Für den Landespolizeibezirk Berlin und für die Gemeinden im Kreise Teltow: ..., im Kreise Niederbarnim: Berlin-Pankow, Berlin-Reinickendorf, Berlin-Weißensee bestimme ich hiermit:
Zur Einsparung von Beleuchtungsstoffen wird für die Zeit vom 15. Juli bis einschließlich 31. August 1915 die Fortlassung der Beleuchtung an allen mit Pferden bespannten Fuhrwerken gestattet.
Die bestehenden polizeilichen Vorschriften treten insoweit außer Kraft.
Berlin, den 13. Juni 1915.
Der Oberbefehlshaber in den Marken.
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Verteilungsplan des Bedarfs der Alterszulagekasse der Lehrer und Lehrerinnen ...
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Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg:
Es wird hiermit verboten, entwichene Kriegsgefangene und entwichene Zivilgefangene feindlicher Länder aufzunehmen, verborgen zu halten, zu verpflegen oder sonst auf irgend eine Weise mit Rat und Tat bei ihrem unbefugten Fernbleiben von der Ueberwachungsstelle, der sie zugewiesen sind, zu unterstützen.
Wer von dem Aufenthalte eines solchen Gefangenen Kenntnis hat, ist verpflichtet, hiervon der nächsten Polizeibehörde oder dem nächsten Gemeindevorsteher Mitteilung zu machen. Zuwiderhandlungen werden ... mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, falls nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen ... eine höhere Strafe eintritt. Der Versuch der Uebertretung dieses Verbots unterliegt ebenfalls der Bestrafung. Das Verbot tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Juli 1915.
Der Oberbefehlshaber in den Marken.
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[Auswahl: die im Kreis Niederbarnim gelegenen Orte]
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Uebertragbarkeit auf den Menschen. ... Wegen der Ansteckungsgefahr für den Menschen ist deshalb größte Vorsicht beim Umgang mit rotzkranken oder dieser Seuche verdächtigen Tieren notwendig. Die Ansteckung kann von Wunden, von den Schleimhäuten des Auges, der Atmungsorgane und der Verdauungswege erfolgen. Es ist deshalb sorgfältig zu verhindern, daß Absonderungen rotziger Tiere auf verletzte Hautstellen, in das Auge, auf die Schleimhaut der Nase oder des Mundes gelangen. ...
Potsdam, den 28. Juli 1915.
Der Regierungspräsident.
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Erledigt ist die Pfarrstelle Königlichen Patronats an der reformierten Schloßkirche zu Alt Landsberg, Diözese Strausberg, durch Ableben des Pfarrers Knappe am 17. Juli 1915. Gnadenzeit dauert bis Ende Februar 1916. Wiederbesetzung erfolgt durch Gemeindewahl nach dem Pfarrwahlgesetze vom 15. März 1886 .... Bewerbungen sind schriftlich bei dem Königlichen Konsistorium einzureichen. |
Wegen Choleraerkrankungen auf der Oder und der Spree warne ich die Bevölkerung, das Wasser der hiesigen Wasserläufe zu häuslichen oder wirtschaftlichen Zwecken anders als im gekochten Zustande zu benutzen.
Berlin, den 28. August 1915.
der Polizeipräsident.
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Es ist zur Kenntnis gekommen, daß den auf Arbeit befindlichen Kriegsgefangenen von Zivilpersonen verbotene Genußmittel und andere Gegenstände zugesteckt wurden, darunter sogar auch Geld und Kleidungsstücke, durch welche eine Flucht begünstigt wird. Ich mache darauf aufmerksam, daß die betreffenden Personen sich der Gefahr schwerer Bestrafung aussetzen; ... Zugleich bestimme ich hiermit für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg ...: Wer an Kriegsgefangene unbefugt Alkohol, Streichhölzer, Feuerzeuge, Geld oder Kleidungsstücke gibt oder ihnen zu deren Beschaffung behilflich ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Die Behörden sind angewiesen, Zuwiderhandelnde erforderlichenfalls sofort in Sicherheitshaft zu nehmen.
Berlin, den 25. August 1915.
Der Oberbefehlshaber in den Marken.
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In Ergänzung meiner Bekanntmachung vom 14. Mai 1915 ... über das Verbot der Ausfuhr von Heu aus dem Bezirke des IIIten Armeekorps bestimme ich hiermit:
Der Bezirk des III. Armeekorps im Sinne dieser Anordnung umfaßt die ganze Provinz Brandenburg mit Ausnahme
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Für den Landespolizeibezirk Berlin und für die Gemeinden ... [in den Kreisen Teltow und Niederbarnim] bestimme ich hiermit im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 13. Juli 1915:
Zur Einsparung von Beleuchtungsstoffen wird die Fortlassung der Beleuchtung an allen mit Pferden bespannten Fuhrwerken noch bis einschließlich 15. Oktober gestattet.
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Berlin, den 6. September 1915.
Der Oberbefehlshaber in den Marken.
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Auf Grund des § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird allen weiblichen Personen, die wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt sind, oder, die ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht treiben, das Betreten des Lagers und Truppenübungsplatzes Zossen nebst Umgebung verboten. ... Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bestraft, außerdem kann sofortige Festnahme erfolgen. Diese Bestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Berlin, den 9. September 1915.
Der Oberbefehlshaber in den Marken.
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Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrates, betreffend den Ausschank und Verkauf von Spiritus, vom 26. März 1915 ... bestimme ich für den Umfang des Regierungsbezirks Potsdam mit Ausnahme der zum Landespolizeibezirk Berlin gehörigen Orte folgendes:
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... Kraftfahrzeuge, die auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. Februar 1915 erneut zum Verkehr zugelassen worden sind, dürfen lediglich zu den Zwecken verwendet werden, mit denen die erneute Zulassung begründet worden ist. Die Fahrten sind in jedem Falle auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken. Das Mitnehmen von solchen Personen, die an dem Zwecke, zu dem ein Fahrzeug zugelassen worden ist, nicht unmittelbar beteiligt sind, insbesondere von Familienangehörigen widerspricht dem Sinne der Bundesratsverordnung vom 25. Februar 1915 und wird daher untersagt. ...
Potsdam, den 20. September 1915.
Der Regierungspräsident.
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... Zur Ersparung von Beleuchtungsstoffen wird die Fortlassung der Beleuchtung an allen mit Pferden bespannten Fuhrwerken bis auf weiteres gestattet. ...
Berlin, den 13. Oktober 1915.
Der Oberbefehlshaber in den Marken.
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In Ergänzung unseres gemeinsamen Erlasses vom 15. Juni 1915 ... bestimmen wir das Folgende:
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Der stellvertretende Kriegsminister. |
Für den Landespolizeibezirk Potsdam wird der Schluß der Jagd auf Rebhühner, Wachteln und schottische Moorhühner für das Jahr 1915 auf den 14. Dezember 1915 festgesetzt.
Potsdam, den 12. Oktober 1915.
Der Bezirksausschuß.
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Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 ... verordne ich für den Bezirk der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg folgendes:
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Im Interesse ihrer eigenen Gesundheit und der ihrer Angehörigen sind alle von der Ostfront beurlaubten Heeresangehörigen anzuweisen, sofort bei der zuständigen Militär- oder Ortsbehörde an ihrem Aufenthaltsort Meldung zu erstatten, wenn bei ihnen Erkrankungsmerkmale wie Durchfall, Erbrechen oder dergleichen auftreten.
Berlin, den 7. Oktober 1915.
Kriegsministerium.
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Das Postamt in Tiefensee (Mark) führt fortan die Bezeichnung „Tiefensee (Oberbarnim)“.
Potsdam, den 2. Dezember 1915.
Kaiserliche Ober-Postdirektion.
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... Wer Alkohol an Soldaten schickt, erweist ihnen keinen Liebesdienst, sondern schädigt ihre Kriegstüchtigkeit! |
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Die Ausstellung in Schaufenstern und Läden und die öffentliche Anpreisung feldpostversandfähiger Pakete und Doppelbriefe mit alkoholischen Getränken oder mit Essenzen zur Herstellung alkoholischer Getränke sowie die allgemeine öffentliche Anpreisung derartiger Erzeugnisse mit dem Zusatz „Fürs Feld“ oder „für unsere Feldtruppen“ oder mit ähnlichen Wendungen wird verboten. Die Anordnung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 1915.
Der Oberbefehlshaber in den Marken.
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Gemäß § 139f Abs. 1. der Reichsgewerbeordnung ordne ich nach Anhörung des Gemeindevorstandes von Hönow an, daß die in der Gemeinde Hönow, Kreis Niederbarnim, bestehenden offenen Verkaufsstellen in den Wintermonaten, d. h. vom 1. Oktober bis 31. März, mit Ausnahme der Sonnabende und der ... von der Polizeibehörde festzusetzenden Ausnahmetage für einen späteren Geschäftsschluß, täglich um 8 Uhr Abends geschlossen sein müssen.
Potsdam, den 13. Dezember 1915.
Der Regierungspräsident.
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Im Kreis Niederbarnim sind wieder ernannt worden: a) zum Amtsvorsteher der Gemeindevorsteher, Gutsbesitzer Buchholz in Ahrensfelde, für den Bezirk 20, Ahrensfelde, .... b) zum Amtsvorsteherstellvertreter der Gutsbesitzer Gustav Wegener in Ahrensfelde für den Bezirk 20, Ahrensfelde.
Personalveränderungen im Kammergerichtsbezirk im Monat November 1915.
... c) Staatsanwaltschaft. Ernannt: zu Vertretern des Forstamtsanwalts in Rüdersdorf der Amtsanwalt Oberstleutnant a. D. Craner in Kalkberge und der Amtsanwalt, Bürgermeister Semmer in Alt Landsberg. |
Zur Regelung des Verkehrs auf den Märkischen Wasserstraßen im Gebiete der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg bestimme ich hiermit auf Grund des § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851:
Veröffentlicht. Potsdam, den 14. August 1915.
Der Regierungspräsident als Chef der Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen. |
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