Quelle: Landesarchiv Berlin (Reinickendorf), Signatur: ZS 3
Früherer Besitz: unbekannt

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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1916.

Potsdam, 1916.
Zu haben bei sämtlichen Kaiserlichen Postanstalten.
Preis 1 Mark 50 Pfennige.
(Der Preis des alphabetischen Sach- und Namen-Registers beträgt 50 Pfennige.)


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 15. Januar 1916.
Seite 25. No. 50. Personalchronik.

Der bisherige forstversorgungsberechtigte Anwärter Laski zu Tiefensee in der Oberförsterei Eberswalde ist vom 1. Januar 1916 ab zum Förster ernannt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 12. Februar 1916.
hinter Seite 92, Beilage zum 6. Stück ...

Verteilungsplan der Volksschullehrer-Wittwen- und Waisenkasse des Regierungsbezirks Potsdam für die Etatsjahre 1915, 1916 und 1917.
Schulverband  Diensteinkommen Kassenbeiträge
Niederbarnim Kasse II.
Alt Landsberg 15200 273,60
Ahrensfelde 3300 59,40
Blumberg 4900 88,20
Eiche 1800 32,40
Hellersdorf 2700 48,60
Hönow 3600 64,80
Lindenberg 3100 55,80
Mehrow 2400 43,20


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 19. Februar 1916.
Seite 99, Bekanntmachungen der Königlichen Ministerien. No. 148.
Merkblatt zu den Anträgen auf Rückführung der Leichen von gefallenen Kriegsteilnehmern in die Heimat.

Wenn es auch begreiflich erscheint, daß viele Angehörige gefallener Krieger den Wunsch haben, die sterblichen Ueberreste der im heldenmütigen Kampfe Gefallenen in heimatlicher Erde zu bestatten, um ihre Ruhestätten alsdann persönlich pflegen zu können, so mögen sie vor Ausführung des Planes doch folgendes bedenken:
Ehren wir die Toten wirklich dadurch, daß wir sie in ihrer Ruhe stören und umbetten? …
Mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln hegen und pflegen heute Vater und Mutter, die Gattin, die Kinder das Grab des gefallenen Helden. Wissen Sie, ob in allen Fällen nach ihrem Tode diese Liebestätigkeit fortgesetzt wird oder auch nur fortgesetzt werden kann?
Ist nicht nach kaum 20 oder 30 Jahren ein Grab oft der Vergessenheit anheimgefallen, ja muß es nicht wegen der örtlichen Begrenztheit der Friedhöfe manchmal einem anderen Platz machen? …
Das Kriegsministerium hat es als eine Ehrenpflicht angesehen, Maßnahmen zu treffen, die geeignet erscheinen, alles für die dem deutschen Volke so teuren Grabstätten zu tun, was ihre dauernde und würdige Erhaltung gewährleisten kann. … Kein Grab, sofern es überhaupt aufzufinden ist, wird unbeachtet bleiben, und der Dank des Vaterlandes wird seinen Toten auch über den Tod hinaus zu Teil werden.
Darum störe man unsere Helden nicht in ihrem letzten Schlafe. … Die würdigste Ruhestätte für einen gefallenen Krieger ist dort, wo er die Treue zum Vaterland mit dem Tode besiegelt hat.
Auch daran möge man denken, ob es nicht mehr im Sinne des Gefallenen liegen würde, daß die beträchtlichen Kosten der Ueberführung besser für die Erziehung und Ausbildung der hinterlassenen Kinder und minderjährigen Geschwister verwandt werden würden.
Sollten solche Gedanken dennoch den einen oder anderen nicht davon abhalten, die eigenen Wünsche nach Ueberführung seines gefallenen oder verstorbenen Angehörigen voranzustellen, so wären für die Rückführung der Leichen nachstehende Bedingungen zu erfüllen: …
Kriegsministerium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 11. März 1916.
Seite 134, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 212. Unfälle durch Ueberfahren von Fuhrwerken durch Eisenbahnen.

In letzter Zeit haben sich die Fälle erheblich vermehrt, in denen auf unbewachten Wegeübergängen Fuhrwerke überfahren wurden, die von ortsunkundigen Leuten (Kriegsgefangenen usw.) gelenkt wurden.
Im Interesse der Verkehrssicherheit wird daher angeregt, die namentlich während der Feldbestellung und Ernte stark beanspruchten und deshalb leicht fahrlässigen Geschirrführer erneut zu verwarnen.
Die Herren Landräte und Polizeiverwalter ersuche ich, durch wiederholte Bekanntmachungen die Geschirrführer zur größten Achtsamkeit beim Befahren von Eisenbahnüberwegen anzuhalten. ...
Potsdam, den 2. März 1916.     Der Regierungspräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 12. / Den 25. März 1916.
hinter Seite 176, Beilage zum 12. Stück ...

Verteilungsplan des Bedarfs der Alterszulagekasse der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen des Regierungsbezirks Potsdam für das Rechnungsjahr 1916.
Schulort [Auswahl]Lehrer und Lehrerinnen  Gesamtbeitrag
A. Oeffentliche Volksschulen.
III. Kreis Niederbarnim.
a) Kreiskasse Niederbarnim I.
b) Kreiskasse Niederbarnim II.
Alt Landsberg 10+1 8580+260
Hönow 2+0 1716
c) Kreiskasse Niederbarnim III.
Bernau 25+4 21450+1040
Ahrensfelde 2+0 1716
Berlin-Pankow 114+43 ...
Berlin-Weißensee (Neu-Weißensee)  106+2 ...
Berlin-Weißensee (Alt-Weißensee)  9+0 ...
Blumberg 3+0 1574
Eiche 1+0 858
Hellersdorf 1+0 858
Lindenberg 2+0 1716
Mehrow 1+0 858


Sonderausgabe des Amtsblatt der Königlichen Regierung ... / Den 28. März 1916.
Seite 177, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 280. Ausnahmebestimmungen über die Backzeit in ländlichen Bezirken.

Auf Grund des § 9 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Bereitung von Backwaren vom 5. Januar 1915 ... wird für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1916 in den nachbenannten Kreisen des Regierungsbezirks mit Rücksicht auf die ländlichen Verhältnisse das Backverbot auf die Zeit von nachmittags 5 Uhr bis 5 Uhr morgens verlegt. ...
Diese Verordnung gilt für die Kreise: ...,
  • Niederbarnim mit Ausnahme der Landgemeinden ... [es folgen diverse Berliner Vororte]
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1916 in Kraft.
Potsdam, den 25. März 1016.     Der Regierungspräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 1. April 1916.
Seite 188, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 290. Polizeiverordnung betreffend Sperrung eines öffentlichen Weges für Kraftfahrzeuge.

Auf Grund der §§ ... wird mit Ermächtigung der Herren Minister der öffentlichen Arbeiten und des Innern und mit Zustimmung des Bezirksausschusses zu Potsdam folgende Polizeiverordnung erlassen:
  • § 1. Die z. Zt. für den allgemeinen Verkehr gesperrte Chausseestraße in Bernau im Zuge der Chaussee Schwanebeck-Bernau wird hiermit bis auf weiteres für Kraftfahrzeuge jeder Art gesperrt.
  • § 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden ... mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
  • § 3. Diese Vorschrift tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit mit dem Tage, an welchem die in Betracht kommende Wegstrecke von der zuständigen Wegepolizei­behörde für den allgemeinen Fuhrverkehr wieder freigegeben wird.
Potsdam, den 6. März     Der Regierungspräsident.


Sonderausgabe des Amtsblatts der Königlichen Regierung ... / Den 1. April 1916.
Seite 205. No. 316. Anordnung über die Bekämpfung der Schundliteratur.

Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich hiermit für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg:
  1. Druckschriften, die von dem Polizeipräsidenten in Berlin in den amtlichen Listen (veröffentlicht im Preußischen Zentral-Polizei-Blatt) als „Schundliteratur“ bezeichnet sind oder künftig bezeichnet werden, und die deshalb ... vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen im Umherziehen ausgeschlossen sind, dürfen auch im stehenden Gewerbe nicht feilgehalten, angekündigt, ausgestellt, ausgelegt oder sonst verbreitet werden. ...
Berlin, den 22. März 1916.     Der Oberbefehlshaber in den Marken.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 8. April 1916.
Seite 217f. No. 338. Personalchronik.

Im Kreise Niederbarnim ist wieder ernannt worden zum Amtsvorsteher der Königl. Amtsrat Schmidt in Löhme für den Bezirk 17, Löhme.


Sonderausgabe des Amtsblatts der Königlichen Regierung ... / Den 15. April 1916.
Seite 227. No. 363. Verbot der Verabfolgung von Fruchtweinen an Militärpersonen.

Für das Gebiet der Gemeinden Werder a. H., Glindow, Caputh und Ferch ..., bestimme ich hiermit auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851:
In der Zeit vom 15. April bis einschließlich 15. Juni 1916 darf in Gast- und Schankwirtschaften an Militärpersonen aller Dienstgrade in Uniform Alkohol in Form von Fruchtwein nicht verabreicht werden, weder auf eigene Bestellung noch auf Veranlassung anderer Personen.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft und können die Schließung der Wirtschaft zur Folge haben.
Daneben bleibt das Verbot vom 15. Februar 1915 bestehen, daß an Militärpersonen aller Dienstgrade in Uniform Alkohol in Form von Branntwein, Likören, Rum, Arrak, Kognak oder aus diesen Stoffen bereiteten Getränken nicht verabreicht werden darf.
Berlin, den 13. April 1916.     Der Oberbefehlshaber in den Marken.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 22. April 1916.
Seite 236, Bekanntmachungen des Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin. No. 375. Warnung.

Das in Berlin, Oranienstraße 178 wohnhafte Dienstmädchen Marie Arndt hat sich durch sein Verhalten zu einem Kriegsgefangenen schwer vergangen und ist deshalb auf Anordnung des Oberkommandos in den Marken verwarnt worden.
Berlin, den 17. April 1916.     Der Polizeipräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 29. April 1916.
Seite 244, Bekanntmachungen des Königl. Regierungspräsidenten. No. 394. Vergütungen für Kriegsleistungen.

Die Vergütungsanerkenntnisse aus den Monaten Januar, Februar, März und April 1916 über Forderungen für Naturalverpflegung, Futtermittel, Vorspanndienste, Naturalquartier und Stallung sind vorzulegen, um sie einzulösen: von den Gemeinden usw. des Kreises: ...
  1. Niederbarnim bei der Kreiskasse des Kreises Niederbarnim, der Forstkasse in Oranienburg und der Zollkasse in Bernau, ...
Potsdam, den 26. April 1916.     Der Regierungspräsident.


Sonderausgabe des Amtsblatts der Königlichen Regierung ... / Den 29. Mai 1916.
Seite 301. No. 506. Einschränkung des Fahrradverkehrs.

Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 ordne ich für die Provinz Brandenburg und den Stadtkreis Berlin hiermit folgendes an:
Jede Benutzung von Fahrrädern zu Vergnügungsfahrten (Spazierfahrten und Ausflügen), ferner zu Sport­zwecken wird hiermit verboten. - Fahrradrennen auf Rennbahnen dürfen stattfinden, wenn sie mit vorrätigen sog. Rennreifen (geschlossener Gummireifen ohne Luftschlauch) ausgeführt werden.
Jede Uebertretung oder Aufforderung oder Anreizung zur Uebertretung wird, soweit nicht das Gesetz eine schwerere Strafe androht, mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 26. Mai 1916.     Der Oberbefehlshaber.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 3. Juni 1916.
Seite 310. No. 526. Personalchronik.

Im Kreise Niederbarnim ist wieder ernannt worden zum Amtsvorsteherstellvertreter der Gemeinde­vertreter Gebert in Malchow für den Bezirk 26, Malchow.


Sonderausgabe des Amtsblatts der Königlichen Regierung ... / Den 22. Juni 1916.
Seite 327.
No. 565. Anordnung der Landeszentralbehörden betreffend Festsetzung von Erzeugerhöchstpreisen für Milch.

  • § 1. Auf Grund des § ... wird für Milch, die nach Berlin, Charlottenburg, Neukölln, Berlin-Schöneberg, Berlin-Wilmersdorf, Berlin-Lichtenberg sowie in die Kreise Teltow und Niederbarnim eingeführt wird, ein Erzeugerhöchstpreis von 24 Pfennig frei Bestimmungsort festgesetzt.
  • § 2. Der Erzeugerhöchstpreis von 24 Pf. frei Bestimmungsort gilt auch für die in einer Gemeinde (Gutsbezirk) der in § 1 genannten Kommunalverbände erzeugte Milch, die in eine andere Gemeinde (einen anderen Gutsbezirk) dieser Kommunalverbände eingeführt wird. ...
Berlin, den 14. Juni 1916.     Der Minister des Innern.    
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.     Der Minister für Handel und Gewerbe.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 1. Juli 1916.
Seite 353, Bekanntmachungen anderer Behörden.
No. 610. Einzahlung des von Jugendlichen verdienten Arbeitslohnes bei den Sparkassen.

Die erhöhten Preise der Lebenshaltung erfordern eine Erhöhung des an jugendliche Personen künftig auszuzahlenden baren Arbeitsverdienstes. An Stelle des § 1 meiner Bekanntmachung vom 18. März 1916 ... tritt daher folgende Vorschrift:
  • § 1. An jugendliche Personen beiderlei Geschlechts darf bis zu ihrem vollendeten achtzehnten Lebens­jahre von ihrem baren Arbeitsverdienst ... für jede Woche nicht mehr als einundzwanzig Mark und außerdem ein Drittel des einundzwanzig Mark übersteigenden Betrages ausgezahlt werden. ...
Berlin, den 23. Juni 1916.     Der Oberbefehlshaber in den Marken.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 8. Juli 1916.
Seite 356, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 618. Bemannung der Flöße auf dem Finowkanal.

Auf Grund des § 2 der Strom- und Schiffahrtspolizeiverordnung vom 9. Mai 1916 ... wird bis auf weiteres zugelassen, daß auf dem Finowkanal Flöße bis 80m Länge nur 2 Mann Besatzung zu haben brauchen.
Potsdam, den 23. Juni 1916.    
Der Regierungspräsident als Chef der Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen.


Sonderausgabe des Amtsblatts der Königlichen Regierung ... / Den 14. August 1916.
Seite 417. No. 759. Verordnung über den Verkehr mit Tauben.

  • § 1. Brieftauben darf außer der Heeresverwaltung nur halten, wer dem Verbande deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine angehört und deutsche Reichsangehörigkeit besitzt. Andere Taubenbesitzer haben ihre Brieftauben bis zum 20. August d. js. bei der Polizei anzumelden; ihre Brieftauben unterliegen der Beschlagnahme. ... ...
Berlin, den 7. August 1916.     Der Oberbefehlshaber.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 9. September 1916.
Seite 460, Bekanntmachungen des Königlichen Konsistoriums der Provinz Brandenburg.
No. 843. Pfarrstellenerledigung.

Erledigt ist die Diakonatsstelle Königlichen Patronats an der Stadtkirche zu Alt Landsberg, Diözese Strausberg, durch Versetzung des Diakons Fahland. Die Wiederbesetzung erfolgt durch die Kirchenregierung.


Sonderausgabe des Amtsblatts der Königlichen Regierung ... / Den 23. September 1916.
Seite 489, Bekanntmachungen des Reichskanzlers. No. 891. Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen.

Zur Vermeidung von Störungen im öffentlichen Verkehr und von Zweifeln im öffentlichen Dienste, z.B. bei der Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen, erscheint es geboten, daß die 25. Stunde, die der 30. September 1916 nach der Bekanntmachung über die Vorverlegung der Stunden vom 6. April 1916 ... haben wird, von allen öffentlichen Behörden einheitlich bezeichnet wird und die erforderliche Zurückstellung der Uhr in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 1916 nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt. ...
Die Uhren werden in der Nacht vom 1. Oktober 1916 um 1 Uhr auf 12 Uhr zurückgestellt. Die Stunde 12 bis 1 erscheint also in dieser Nacht zweimal. Sie muß so bezeichnet werden, dass keine Verwechselungen entstehen. Es empfiehlt sich, die erste Stunde ... 12A, ...[die zweite] als 12B zu bezeichnen. ...
Nachdem sich am 1. Mai 1916 der Uebergang zur sog. Sommerzeit ... ohne merkliche Störungen vollzogen hat, darf ich hoffen, daß auch die Rückkehr zur normalen Zeitrechnung am Ende des laufenden Monats keinerlei Störungen verursachen wird. ...
Berlin, den 6. September 1916.     Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern).


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 28. Oktober 1916.
Seite 537, Bekanntmachungen des Königl. Regierungspräsidenten. No. 982. Vergütungen für Kriegsleistungen.

Die Vergütungsanerkenntnisse aus den Monaten Mai und September 1916 über Forderungen für Naturalverpflegung, Futtermittel, Vorspanndienste, Naturalquartier und Stallung sind vorzulegen, um sie einzulösen: von den Gemeinden usw. des Kreises:
  1. Niederbarnim den Kreiskassen Niederbarnim I, II und III in Berlin bezw. der Zollkasse in Altlandsberg und der Forstkasse in Oranienburg.
Potsdam, den 24. Oktober 1916.     Der Regierungspräsident.


Seite 537, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 983. Fortlassung der Beleuchtung an Fuhrwerken und Fahrrädern.

Zur vermehrten Einsparung von Beleuchtungsstoffen will ich den Versuch machen, in demselben Umfange, in dem ich bisher schon den Fortfall der Beleuchtung an mit Pferden bespannten Fuhrwerken freigegeben hatte, auch für Fahrräder die Fortlassung der Beleuchtung zu gestatten. ...
Berlin, den 21. Oktober 1916     Der Oberpräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 4. November 1916.
hinter Seite 546, Beilage zum 44. Stück ...

Verteilungsplan des Bedarf der Ruhegehaltskasse für die Lehrer und Lehrerinnen ... Etatsjahr 1916
Schulverband  Diensteinkommen  Kassenbeiträge
Kreis Niederbarnim Kasse II
Alt Landsberg  20300  1218
Hönow  24600  276
Kreis Niederbarnim Kasse III
Bernau  62900  3774
Ahrensfelde  4100  246
Biesdorf  17800  1068
Blumberg  6100  366
Eiche  2400  144
Hellersdorf  3100  186
Mehrow  2800  168


Sonderausgabe des Amtsblatts der Königlichen Regierung ... / Den 17. November 1916.
Seite 569. No. 1048. Verkauf des Gemüses nach Gewicht.

Auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand bestimme ich für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg:
Folgende Gemüsearten:
  1. Rotkohl
  2. Weißkohl
  3. Wirsingkohl
  4. Mohrrüben ohne Kraut
dürfen im Groß- und Kleinhandel vom 18. November 1916 ab nur nach Gewicht verkauft werden.
Die Ware ist dem Käufer auf Verlangen vorzuwiegen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 100 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Berlin, den 14. November 1916.     Der Oberbefehlshaber in den Marken.


Sonderausgabe des Amtsblatts ... / Den 4. Dezember 1916.
Seite 595. No. 1131. Verbot der Lichtreklame.

Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand bestimme ich hiermit für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg:
Jede Art von Lichtreklame ist bis auf weiteres verboten. Als Lichtreklame gelten auch die Licht-Aufschriften an Läden, Geschäftshäusern, öffentlichen Lokalen und Vergnügungsstätten. ...
Berlin, den 30. November 1916.     Der Oberbefehlshaber in den Marken.


Vorheriger Jahrgang (1915) Nächster Jahrgang (1917)