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Amtsblatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1916. Potsdam, 1916. Zu haben bei sämtlichen Kaiserlichen Postanstalten. Preis 1 Mark 50 Pfennige. (Der Preis des alphabetischen Sach- und Namen-Registers beträgt 50 Pfennige.) |
Der bisherige forstversorgungsberechtigte Anwärter Laski zu Tiefensee in der Oberförsterei Eberswalde ist vom 1. Januar 1916 ab zum Förster ernannt. |
Verteilungsplan der Volksschullehrer-Wittwen- und Waisenkasse des Regierungsbezirks Potsdam für die Etatsjahre 1915, 1916 und 1917.
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Wenn es auch begreiflich erscheint, daß viele Angehörige gefallener Krieger den Wunsch haben, die sterblichen Ueberreste der im heldenmütigen Kampfe Gefallenen in heimatlicher Erde zu bestatten, um ihre Ruhestätten alsdann persönlich pflegen zu können, so mögen sie vor Ausführung des Planes doch folgendes bedenken: Ehren wir die Toten wirklich dadurch, daß wir sie in ihrer Ruhe stören und umbetten? … Mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln hegen und pflegen heute Vater und Mutter, die Gattin, die Kinder das Grab des gefallenen Helden. Wissen Sie, ob in allen Fällen nach ihrem Tode diese Liebestätigkeit fortgesetzt wird oder auch nur fortgesetzt werden kann? Ist nicht nach kaum 20 oder 30 Jahren ein Grab oft der Vergessenheit anheimgefallen, ja muß es nicht wegen der örtlichen Begrenztheit der Friedhöfe manchmal einem anderen Platz machen? … Das Kriegsministerium hat es als eine Ehrenpflicht angesehen, Maßnahmen zu treffen, die geeignet erscheinen, alles für die dem deutschen Volke so teuren Grabstätten zu tun, was ihre dauernde und würdige Erhaltung gewährleisten kann. … Kein Grab, sofern es überhaupt aufzufinden ist, wird unbeachtet bleiben, und der Dank des Vaterlandes wird seinen Toten auch über den Tod hinaus zu Teil werden. Darum störe man unsere Helden nicht in ihrem letzten Schlafe. … Die würdigste Ruhestätte für einen gefallenen Krieger ist dort, wo er die Treue zum Vaterland mit dem Tode besiegelt hat. Auch daran möge man denken, ob es nicht mehr im Sinne des Gefallenen liegen würde, daß die beträchtlichen Kosten der Ueberführung besser für die Erziehung und Ausbildung der hinterlassenen Kinder und minderjährigen Geschwister verwandt werden würden. Sollten solche Gedanken dennoch den einen oder anderen nicht davon abhalten, die eigenen Wünsche nach Ueberführung seines gefallenen oder verstorbenen Angehörigen voranzustellen, so wären für die Rückführung der Leichen nachstehende Bedingungen zu erfüllen: …
Kriegsministerium.
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In letzter Zeit haben sich die Fälle erheblich vermehrt, in denen auf unbewachten Wegeübergängen Fuhrwerke überfahren wurden, die von ortsunkundigen Leuten (Kriegsgefangenen usw.) gelenkt wurden. Im Interesse der Verkehrssicherheit wird daher angeregt, die namentlich während der Feldbestellung und Ernte stark beanspruchten und deshalb leicht fahrlässigen Geschirrführer erneut zu verwarnen. Die Herren Landräte und Polizeiverwalter ersuche ich, durch wiederholte Bekanntmachungen die Geschirrführer zur größten Achtsamkeit beim Befahren von Eisenbahnüberwegen anzuhalten. ...
Potsdam, den 2. März 1916.
Der Regierungspräsident.
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Verteilungsplan des Bedarfs der Alterszulagekasse der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen des Regierungsbezirks Potsdam für das Rechnungsjahr 1916.
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Auf Grund des § 9 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Bereitung von Backwaren vom 5. Januar 1915 ... wird für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1916 in den nachbenannten Kreisen des Regierungsbezirks mit Rücksicht auf die ländlichen Verhältnisse das Backverbot auf die Zeit von nachmittags 5 Uhr bis 5 Uhr morgens verlegt. ... Diese Verordnung gilt für die Kreise: ...,
Potsdam, den 25. März 1016.
Der Regierungspräsident.
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Auf Grund der §§ ... wird mit Ermächtigung der Herren Minister der öffentlichen Arbeiten und des Innern und mit Zustimmung des Bezirksausschusses zu Potsdam folgende Polizeiverordnung erlassen:
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Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich hiermit für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg:
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Im Kreise Niederbarnim ist wieder ernannt worden zum Amtsvorsteher der Königl. Amtsrat Schmidt in Löhme für den Bezirk 17, Löhme. |
Für das Gebiet der Gemeinden Werder a. H., Glindow, Caputh und Ferch ..., bestimme ich hiermit auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851:
In der Zeit vom 15. April bis einschließlich 15. Juni 1916 darf in Gast- und Schankwirtschaften an Militärpersonen aller Dienstgrade in Uniform Alkohol in Form von Fruchtwein nicht verabreicht werden, weder auf eigene Bestellung noch auf Veranlassung anderer Personen.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft und können die Schließung der Wirtschaft zur Folge haben. Daneben bleibt das Verbot vom 15. Februar 1915 bestehen, daß an Militärpersonen aller Dienstgrade in Uniform Alkohol in Form von Branntwein, Likören, Rum, Arrak, Kognak oder aus diesen Stoffen bereiteten Getränken nicht verabreicht werden darf.
Berlin, den 13. April 1916.
Der Oberbefehlshaber in den Marken.
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Das in Berlin, Oranienstraße 178 wohnhafte Dienstmädchen Marie Arndt hat sich durch sein Verhalten zu einem Kriegsgefangenen schwer vergangen und ist deshalb auf Anordnung des Oberkommandos in den Marken verwarnt worden.
Berlin, den 17. April 1916.
Der Polizeipräsident.
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Die Vergütungsanerkenntnisse aus den Monaten Januar, Februar, März und April 1916 über Forderungen für Naturalverpflegung, Futtermittel, Vorspanndienste, Naturalquartier und Stallung sind vorzulegen, um sie einzulösen: von den Gemeinden usw. des Kreises: ...
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Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 ordne ich für die Provinz Brandenburg und den Stadtkreis Berlin hiermit folgendes an: Jede Benutzung von Fahrrädern zu Vergnügungsfahrten (Spazierfahrten und Ausflügen), ferner zu Sportzwecken wird hiermit verboten. - Fahrradrennen auf Rennbahnen dürfen stattfinden, wenn sie mit vorrätigen sog. Rennreifen (geschlossener Gummireifen ohne Luftschlauch) ausgeführt werden. Jede Uebertretung oder Aufforderung oder Anreizung zur Uebertretung wird, soweit nicht das Gesetz eine schwerere Strafe androht, mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 26. Mai 1916.
Der Oberbefehlshaber.
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Im Kreise Niederbarnim ist wieder ernannt worden zum Amtsvorsteherstellvertreter der Gemeindevertreter Gebert in Malchow für den Bezirk 26, Malchow. |
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Der Minister für Handel und Gewerbe. |
Die erhöhten Preise der Lebenshaltung erfordern eine Erhöhung des an jugendliche Personen künftig auszuzahlenden baren Arbeitsverdienstes. An Stelle des § 1 meiner Bekanntmachung vom 18. März 1916 ... tritt daher folgende Vorschrift:
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Auf Grund des § 2 der Strom- und Schiffahrtspolizeiverordnung vom 9. Mai 1916 ... wird bis auf weiteres zugelassen, daß auf dem Finowkanal Flöße bis 80m Länge nur 2 Mann Besatzung zu haben brauchen.
Potsdam, den 23. Juni 1916.
Der Regierungspräsident als Chef der Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen. |
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Erledigt ist die Diakonatsstelle Königlichen Patronats an der Stadtkirche zu Alt Landsberg, Diözese Strausberg, durch Versetzung des Diakons Fahland. Die Wiederbesetzung erfolgt durch die Kirchenregierung. |
Zur Vermeidung von Störungen im öffentlichen Verkehr und von Zweifeln im öffentlichen Dienste, z.B. bei der Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen, erscheint es geboten, daß die 25. Stunde, die der 30. September 1916 nach der Bekanntmachung über die Vorverlegung der Stunden vom 6. April 1916 ... haben wird, von allen öffentlichen Behörden einheitlich bezeichnet wird und die erforderliche Zurückstellung der Uhr in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 1916 nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt. ... Die Uhren werden in der Nacht vom 1. Oktober 1916 um 1 Uhr auf 12 Uhr zurückgestellt. Die Stunde 12 bis 1 erscheint also in dieser Nacht zweimal. Sie muß so bezeichnet werden, dass keine Verwechselungen entstehen. Es empfiehlt sich, die erste Stunde ... 12A, ...[die zweite] als 12B zu bezeichnen. ... Nachdem sich am 1. Mai 1916 der Uebergang zur sog. Sommerzeit ... ohne merkliche Störungen vollzogen hat, darf ich hoffen, daß auch die Rückkehr zur normalen Zeitrechnung am Ende des laufenden Monats keinerlei Störungen verursachen wird. ...
Berlin, den 6. September 1916.
Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern).
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Die Vergütungsanerkenntnisse aus den Monaten Mai und September 1916 über Forderungen für Naturalverpflegung, Futtermittel, Vorspanndienste, Naturalquartier und Stallung sind vorzulegen, um sie einzulösen: von den Gemeinden usw. des Kreises:
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Zur vermehrten Einsparung von Beleuchtungsstoffen will ich den Versuch machen, in demselben Umfange, in dem ich bisher schon den Fortfall der Beleuchtung an mit Pferden bespannten Fuhrwerken freigegeben hatte, auch für Fahrräder die Fortlassung der Beleuchtung zu gestatten. ...
Berlin, den 21. Oktober 1916
Der Oberpräsident.
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Verteilungsplan des Bedarf der Ruhegehaltskasse für die Lehrer und Lehrerinnen ... Etatsjahr 1916
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Auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand bestimme ich für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg: Folgende Gemüsearten:
Die Ware ist dem Käufer auf Verlangen vorzuwiegen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 100 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Berlin, den 14. November 1916.
Der Oberbefehlshaber in den Marken.
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Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand bestimme ich hiermit für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg: Jede Art von Lichtreklame ist bis auf weiteres verboten. Als Lichtreklame gelten auch die Licht-Aufschriften an Läden, Geschäftshäusern, öffentlichen Lokalen und Vergnügungsstätten. ...
Berlin, den 30. November 1916.
Der Oberbefehlshaber in den Marken.
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