Quelle: Landesarchiv Berlin (Reinickendorf), Signatur: ZS 3
Früherer Besitz:

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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1917.

Potsdam, 1917.
Zu haben bei sämtlichen Kaiserlichen Postanstalten.
Preis 3 Mark.
(Der Preis des alphabetischen Sach- und Namen-Registers beträgt 60 Pfennige.)


Sonderausgabe des Amtsblatts der Königlichen Regierung ... / Den 4. Januar 1917.
Seite 4f, Bekanntmachungen anderer Behörden. No. 2. Verhalten der Bevölkerung gegenüber Kriegsgefangenen.

Auf Grund des §... bestimme ich hiermit für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg:
  • § 1. Die Bevölkerung hat ihren Verkehr mit den Kriegsgefangenen auf die durch deren Arbeit, Unterbringung und Verpflegung unbedingt notwendigen Verrichtungen zu beschränken. Jede darüber hinausgehende Annäherung, insbesondere ein gegen die guten Sitten verstoßender Verkehr weiblicher Personen mit Kriegsgefangenen ist verboten. Mit Kriegsgefangenen in Gefangenenlagern irgendwie in Verbindung zu treten, ist verboten, es sei denn mit Genehmigung des Kommandanten des Kriegsgefangenenlagers.
  • § 2. Verboten ist, den Kriegsgefangenen Geld, Waffen aller Art, echte Goldwaren, Landkarten, Reisehandbücher, Pläne, Eisenbahnkursbücher, Kompasse, elektrische Lampen, Kopf­bedeckungen, Fahrräder, sowie sonstige Gegenstände, welche geeignet sind, den Kriegsgefangenen das Entweichen zu erleichtern, entgeltlich oder unentgeltlich zu verschaffen.
  • § 3. Die Kriegsgefangenen, welche außerhalb der Kriegsgefangenenlager arbeiten, haben entweder stets in ihrer Uniform zu gehen, oder an ihrer Kleidung (Zivilkleidung) die vorgeschriebenen Abzeichen zu tragen. …
  • § 4. Die Bewegungsfreiheit der Kriegsgefangenen bleibt, außer bei der Verrichtung ihrer Arbeit, auf den Bereich des Ortes beschränkt, in dem sie beschäftigt werden und untergebracht sind. …
    Verboten ist den Kriegsgefangenen, den ihnen zur freien Bewegung zugewiesenen Ortsbereich eigenmächtig zu verlassen. Der Versuch ist strafbar.
  • § 5. Der Verkauf von alkoholischen Getränken aller Art, wie Bier, Wein, Branntwein, Spiritus, Likören, Kognak, Rum, Arrak, Grog, Sherry, Madeira, Cinzano, Wermut und dergl. an Kriegsgefangene ist verboten. Verboten ist ferner, für Kriegsgefangene mit deren Mitteln oder in deren Auftrag Getränke der erwähnten Art zu beschaffen. …
    Verboten ist den Kriegsgefangenen der Besuch der Schankräume von Wirtschaften, Garten­wirtschaften sowie der öffentlichen Lustbarkeiten. ...
  • § 6. Alle Postsendungen der Kriegsgefangenen, sowohl die eingehenden, als auch die ausgehenden, müssen der Prüfungsstelle des zuständigen Gefangenenlagers vorgelegt werden, soweit nicht die zuständige Inspektion der Kriegsgefangenenlager im Einzelfalle andere Anordnungen trifft. Verboten ist, Briefe, Postkarten oder Sendungen irgendwelcher Art für einen Kriegsgefangenen unter Umgehung der Postprüfungsstelle zu befördern. Der Versuch und die Beihilfe sind strafbar.
  • § 7. Verboten ist, Kriegsgefangene zur Flucht zu bestimmen, ihnen zur Flucht Beihilfe zu leisten oder ihre Flucht zu begünstigen.
  • § 8. Bestraft wird, wer es unterläßt, die Entweichung von Gefangenen, die ihm anvertraut sind, oder den ihm bekannten Aufenthaltsort eines entwichenen Kriegsgefangenen sofort zu melden oder wer von der Absicht eines Kriegsgefangenen zu entweichen … Kenntnis erhält und es unterläßt, dem nächsten Gemeindevorsteher oder der nächsten Polizeibehörde zur rechten Zeit Anzeige zu machen.
  • § 9. Vorstehende Vorschriften gelten in gleicher Weise für das Verhalten der Bevölkerung gegenüber allen denjenigen feindlichen Ausländern, die von den Militärbehörden im Interesse oder aus Anlaß der Kriegsführung festgehalten werden. ...
Berlin, den 19. Dezember 1916.     Der Oberbefehlshaber.


Sonderausgabe des Amtsblatts der Königlichen Regierung ... / Den 10. Januar 1917.
Seite 13ff. No. 26. Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von Prospektpfeifen aus Zinn von
Orgeln und freiwillige Ablieferung von anderen Zinnpfeifen, -schalleitern usw. ...
...

Sonderausgabe des Amtsblatts der Königlichen Regierung ... / Den 8. Februar 1917.
Seite 75. No. 130. Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von Bierglasdeckeln und
Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen Zinngegenständen.
...

Sonderausgabe des Amtsblatts der Königlichen Regierung ... / Den 1. März 1917.
S. 110ff, Bekanntmachungen anderer Behörden. No. 210.
Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung sowie freiwillige Ablieferung von Glocken aus Bronze.
...

Sonderausgabe des Amtsblatts der Königlichen Regierung ... / Den 9. März 1917.
Seite 133. No. 241. Beschlagnahme, Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der bei öffentlichen und privaten
Bauwerken zu Blitzschutzanlagen und zur Bedachung verwendeten Kupfermengen einschließlich kupferner
Dachrinnen, Abfallrohre, Fenster- und Gesimsabdeckungen sowie einschließlich der an Blitzschutzanlagen
befindlichen Platinteile.
...

Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 12. / Den 24. März 1917.
Seite 172. No. 312. Personalchronik.

An Stelle des verstorbenen Amtsrats Schrader in Altlandsberg ist der Dr. phil. Hellmut Schrader daselbst nebenamtlich mit der Besorgung der Domänen- und der fiskalischen Kirchenpatronats- ec. Geschäfte in den Ortschaften: Amt und Amtsfreiheit Altlandsberg mit neues Vorwerk und Wolfshagen, Eggersdorf mit Hohenfließ und Neue Mühle, Hönow mit See, Kl. Schönebeck, Neu Hönow, Neuenhagen, Petershagen, Radebrück mit Bruchmühle, Seeberg, beauftragt worden.
Im Kreise Niederbarnim sind wieder ernannt worden ...
b) zu Amtsvorsteherstellvertretern ... der Administrator Knauer in Biesdorf für den Bezirk 4, Biesdorf.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 31. März 1917.
Seite 175f, Bekanntmachungen der Königlichen Ministerien. No. 316.
Kostentarif zu dem Reglement für die Anstalt für Epileptische Wuhlgarten vom 4. Juli/23. August 1904,
betr. die Aufnahme, Behandlung und Entlassung Epileptischer und über die Höhe der zu erstattenden Kosten.
...

Seite 182, Bekanntmachungen anderer Behörden.
No. 345. Zahlungen an Kriegsgefangene und polnische Arbeiter.

Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg:
  • Zahlungen jeder Art in Gold oder in 5-, 3- oder 2-Markstücken an Kriegsgefangene oder polnische Arbeiter sind verboten.
  • Zahlungen jeder Art in anderen Münzen an diese Personen sind nur insoweit gestattet, als Zahlung in Papiergeld nicht möglich ist. ...
Berlin, den 23. März 1917     Der Oberbefehlshaber in den Marken


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 14. April 1917.
Seite 218, Bekanntmachungen der Königlichen Ministerien.
No. 388. Verleihung des Enteignungsrechts an die Gesellschaft für drahtlose Telegraphie m. b. H. in Berlin.

Der Gesellschaft für drahtlose Telegraphie m. b. H. in Berlin wird hierdurch zum Zwecke der Erweiterung und dauernden Sicherstellung des Bestandes und Betriebes der Funken-Großstation Nauen das Recht verliehen, das für die Anlage und den Betrieb ... erforderliche Grundeigentum ... soweit nötig, dem Eigentümer zu entziehen, oder, soweit dies ausreicht, dauernd zu beschränken.
Berlin, den 31. März 1917.    
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs. Das Staatsministerium.


Seite 226, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 394. Zahl der Anhänge auf der Spree-Oder-Wasserstraße.

Wegen des gegenwärtig herrschenden Mangels an Schleppdampfern werden auf Grund der Strom- und Schiffahrts-Polizeiverordnung vom 9. Mai 1916 § 2 von jetzt ab auf der Spree-Oder-Wasserstraße
  • 8 leere Kähne
  • 1 beladener und 5 leere oder
  • 2 beladene und 3 leere Kähne
als Anhänge zu einem Schleppzuge versuchsweise und widerruflich zugelassen. Ausnahmsweise darf mit besonderer Genehmigung des Wasserbauamts auch ein an einer Unterwegsstation gelöschter Kahn als 5. Anhang von einem Schleppzuge mit mehr als 2 beladenen Anhängen mitgenommen werden. ...
Potsdam, den 7. April 1917.    
Der Regierungspräsident. als Chef der Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen.


Seite 226, Bekanntmachungen des Staatssekretärs des Reichspostamts.
No. 398. Einstellung des Postverkehrs ec. zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika ec.
...

Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 26. Mai 1917.
hinter S. 292, Beilage zum 21. Stück ...

Verteilungsplan ... der Alterszulagekasse
Schulort [Auswahl]  Lehrer und Lehrerinnen  Gesamtbeitrag
b) Kreiskasse Niederbarnim II.
Alt Landsberg 10+1 9000+255
Hönow 2 1800
c) Kreiskasse Niederbarnim III.
Bernau 25+4 22500+1020
Ahrensfelde 2 1800
Blumberg 3 2700
Eiche 1 900
Hellersdorf 1 900
Lindenberg 2 1800
Mehrow 1 900


Sonderausgabe des Amtsblatts der Königlichen Regierung ... / Den 1. Juni 1917.
Seite 295. No. 565. Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Kanin-, Hasen und
Katzenfellen und aus ihnen hergestelltem Leder.
...

Seite 302. No. 570. Verhütung der Waldbrände.

Durch die wiederholten Waldbrände der letzten Zeit veranlaßt, bestimme ich auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg:
  • § 1. Es ist verboten, mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald zu betreten oder sich demselben in gefahrbringender Weise zu nähern sowie im Walde einschließlich der hindurchführenden Wege oder außerhalb der Waldgrenze in einer Entfernung bis zu 30 m zu rauchen oder Feuer anzuzünden. ...
Berlin, den 25. Mai 1917     Der Oberbefehlshaber in den Marken


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 23. / Den 9. Juni 1917.
Seite 312, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 598. Polizeistunde für Gastwirtschaften usw.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 11. Dezember 1916... setze ich die Polizeistunde für alle Gast-, Speise- und Schankwirtschaften sowie Kaffees des Regierungsbezirks Potsdam, die jetzt um 10 Uhr abends zu schließen haben, von jetzt ab bis einschließlich 31. August d. Js. auf 11 Uhr Abends fest.
Vergnügungsstätten, insbesondere Theater, Varietés und Lichtspielhäuser haben wie bisher zu schließen. Mit dem 1. September treten die bisherigen Vorschriften ohne weiteres wieder in Kraft.
Potsdam, den 7. Juni 1917.     Der Regierungspräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 16. Juni 1917.
Seite 333, Bekanntmachungen der Bezirksausschüsse. No. 626. Kommunalbezirksveränderung.

Mit Einwilligung der städtischen Körperschaften von Altlandsberg sowie des Gutsvorstehers zu Amt Altlandsberg wird nach Anhörung des Kreistages des Kreises Niederbarnim zu Berlin beschlossen, die nachstehend bezeichneten Parzellen der Gemarkung Altlandsberg-Amt von dem domänenfiskalischen Gutsbezirke Altlandsberg-Amt abzutrennen und mit der Stadtgemeinde Altlandsberg zu vereinigen.
  • Artikel der Mutterrolle: 72
  • Bezeichnung nach dem Grundbuche: ohne
  • Nummer des Kartenblatts: 1
  • Nummer der Parzelle: 254/7 und 255/8
  • Des Eigentümers: Stadtgemeinde Altlandsberg
  • Flächeninhalt: 3 ha 3 a 38 qm und 10 a 98 qm
Potsdam, den 1. Mai 1917.     Der Bezirksausschuß.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 30. Juni 1917.
Seite 364, Bekanntmachungen der Königlichen Regierung.
No. 684. Beeren- und Pilzsammeln in den Königlichen Staatsforsten des Bezirks Potsdam.

Der große Mangel an land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften darf unter keinen Umständen durch das Sammeln von Beeren und Pilzen verschärft werden. Letzteres muß in der Hauptsache von
  1. Kindern,
  2. solchen Jugendlichen und Erwachsenen besorgt werden, die zu land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten nicht fähig sind oder dafür ihren ganzen Verhältnissen nach nicht in Betracht kommen, dagegen können
  3. Personen, die zwar nicht immer, aber doch zu bestimmten Zeiten in der Land- oder Forstwirtschaft unentbehrlich sind, die Erlaubnis zum Sammeln unter Ausschluß dieser Zeiten erhalten.
Wir bestimmen: Ohne Vermittelung der Gemeindebehörden werden Erlaubnisscheine [Beerenzettel] zum Sammeln von Beeren und Pilzen fortan nicht ausgegeben. ...
Potsdam, den 27. Juni 1917.     Königl. Regierung, Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten.


Sonderausgabe des Amtsblatts der Königlichen Regierung ... / Den 4. Juli 1917.
Seite 381, Bekanntmachungen anderer Behörden. No. 714. Regelung des Verbrauchs elektrischer Arbeit.

Auf Grund des § 2 Absatz 3 der Bekanntmachung des Oberkommandos über die Regelung des Verbrauchs elektrischer Arbeit vom 16. Juni d. J. wird die Entnahme von Strom für den Getreidedrusch ohne Einschränkung zugelassen.
Berlin, den 30. Juni 1917.     Kriegsamtstelle in den Marken.


Sonderausgabe des Amtsblatts der Königlichen Regierung ... / Den 10. Juli 1917.
Seite 393. No. 740. Verarbeitung von Treibriemen zu Sohlleder seitens der Schuhmacher.
...
Schuhmacher dürfen Leder, das ihnen von Privatpersonen zur Verarbeitung übergeben wird und seiner Beschaffenheit nach von Treibriemen herrühren kann, nur dann zur Bearbeitung annehmen, wenn die Person ihnen bekannt ist oder sich durch Wohnungsmeldeschein oder sonstige behördliche Schriftstücke ausweist. In jedem Fall ist Name und Wohnung der Person genau aufzuschreiben und binnen 24 Stunden bei der Polizeibehörde, in deren Bezirk die Schuhmacherwerkstatt liegt, schriftlich anzuzeigen. ...
Berlin, den 26. Juni 1917.     Oberkommando in den Marken.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 14. Juli 1917.
Seite 402, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten. No. 751. Tragbare Feldbüchereien.

Der Herr Oberpräsident hat mit Zustimmung des Oberkommandos in den Marken gegen die beabsichtigte Werbetätigkeit der Verlagsbuchhandlung Philipp Reclam jun. in Leipzig für „tragbare Feldbüchereien“ in der Provinz Brandenburg nichts einzuwenden. Die in Frage kommenden Personen dürfen die Werbearbeit ohne Wandergewerbeschein oder sonstige Ausweispapiere ausüben.
Die Ortspolizeibehörden ersuche ich, der Werbetätigkeit keine Hindernisse in den Weg zu legen.
Potsdam, den 6. Juli 1917.     Der Regierungspräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 28. Juli 1917.
Seite 429, Bekanntmachungen anderer Behörden. No. 821. Kommandierung berittener Patrouillen.

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sind auf die Provinz Brandenburg berittene Patrouillen verteilt worden, denen folgende Aufgaben obliegen:
  1. Beaufsichtigung und Ueberwachung der außerhalb der Gefangenenlager beschäftigten Kriegsgefangenen. Hierbei kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:
    1. Verhinderung von Sabotage (Zerstörungen, Schädigungen, Gewaltstreiche usw.) durch die Gefangenen;
    2. Ueberwachung der Gefangenen zur Verhinderung von Ausschreitungen, Fluchtversuchen, Unbotmäßigkeiten, Faulheit und Frechheit gegen die Bewohner usw.;
    3. Wiederergreifung flüchtiger Gefangener;
    4. Verhinderung jeglicher Unterstützung der Gefangenen bei verbotenen Handlungen von Seiten schlechter Elemente unserer Bevölkerung sowie Verhinderung jeglicher Aufreizung der Gefangenen;
    5. Unterstützung aller Maßnahmen, die zum Schutze deutschen Eigentums oder deutscher Bewohner getroffen sind.
  2. Verhütung jeder Schädigung von Gegenständen, die für die Kriegsführung oder die Kriegswirtschaft in Betracht kommen, insbesondere Schützen der Feldfrüchte vor Entwendung oder Beschädigung gegen jedermann. Außerdem Bewahren industrieller Anlagen, Verkehrsanlagen (Eisenbahnen, Wege, Kanäle, Telegraphenleitungen usw.) vor Zerstörung oder Beschädigung.
In Erfüllung dieser Aufgaben haben die Kommandierten (Angehörige der Patrouillen) die Befugnis, auch gegen Personen aus der Bevölkerung einzuschreiten, und es steht ihnen das Recht zur Festnahme und zum Waffengebrauch zu. Die Patrouillen sind erkenntlich an einer um den linken Oberarm zu tragenden weißen Binde mit der Aufschrift „Sicherheitspatrouille“ und dem Stempel des Stellvertretenden General­kommandos III. Armeekorps.
Berlin, den 14. Juli 1917.     Oberkommando in den Marken.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 4. August 1917.
Seite 445, Bekanntmachungen anderer Behörden.
No. 873. Herstellungsverbot von Papiermundtüchern und Papiertischtüchern.

Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg:
  • § 1. Die Herstellung von Mundtüchern und Tischtüchern ganz oder teilweise aus Papier ist verboten. ...
Berlin, den 4. August 1917.     Der Oberbefehlshaber in den Marken.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 37. / Den 15. September 1917.
Seite 490, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 1025. Verhalten der Bevölkerung gegenüber Kriegsgefangenen.

Den § 4 meiner Bekanntmachung über das Verhalten der Bevölkerung gegenüber Kriegsgefangenen vom 19. Dezember 1916 ... hebe ich hiermit auf.
Berlin, den 5. September 1917.     Der Oberbefehlshaber in den Marken.


Seite 495. No. 1039. Personalchronik.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, ... den Aerzten ... Bratel in Berlin-Weißensee, Holzt in Bernau, Topp in Berlin-Weißensee ... den Charakter als Sanitätsrat zu verleihen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 22. September 1917.
Seite 502, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidenten zu Berlin. No. 1058. Polizeiliche Abmeldungen.

Infolge der Papierknappheit können die Druckereien von jetzt ab polizeiliche Abmeldungen auf weißem Papier mit grünem Druck herstellen.
Berlin, den 13. September 1917.     Der Polizeipräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 42. / Den 20. Oktober 1917.
Seite 558, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 1179. Kommunalbezirksveränderungen im Kreise Niederbarnim.

Aus dem Gutsbezirk Dahlwitz sind in den Gemeindebezirk Kaulsdorf folgende Grundstücke umgemeindet worden: Gemarkung Kaulsdorf: ..., Gemarkung Cöpenick: ..., Gesamtgröße 9 ha 32 a 72 qm.
Potsdam, den 12. Oktober 1917.     Der Regierungspräsident.


Seite 561, Bekanntmachungen anderer Behörden.
No. 1190. Beschlagnahme und Bestandserhebung von eisernen Heizkörpern und Zentralheizungskesseln.
...

Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 27. Oktober 1917.
Seite 583f, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidenten zu Berlin.
No. 1208. Polizeiverordnung betreffend das Verbot des Tabakrauchens für Jugendliche.

Um aus gesundheitlichen Gründen dem in neuerer Zeit unter der heranwachsenden Jugendlichen immer mehr überhandnehmenden Tabakrauchen und seinen schädlichen Folgen zu steuern [!], erlasse ich ... für den Landespolizeibezirk Berlin ... folgende Polizeiverordnung:
  • § 1. Personen unter 16 Jahren ist es verboten:
    1. Tabak, Tabakspfeifen, Zigarre, Zigaretten und Zigarettenpapier zu kaufen oder sich sonst entgeltlich zu beschaffen.
    2. Auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Anlagen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen zu rauchen.
  • § 2. Es ist verboten, an Personen unter 16 Jahren die im § 1 unter Ziffer 1 bezeichneten Gegenstände zu verkaufen oder im Gewerbebetriebe abzugeben. ...
Berlin, den 13. Oktober 1917.     Der Polizeipräsident.


Seite 584, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidenten zu Berlin.
No. 1209. Polizeiverordnung betreffend das Verbot des Einpackens von Brühwürfeln in der Hausarbeit.
...
Es ist verboten, Brühwürfel aller Art (Fleischbrühwürfel sowie deren Ersatzmittel und ähnliche Erzeugnisse) durch Hausarbeiter ... einzupacken oder einpacken zu lassen.
Berlin, den 22. Oktober 1917.     Der Polizeipräsident.


Sonderausgabe des Amtsblatts der Königlichen Regierung ... / Den 1. November 1917.
Bekanntmachungen des Königlichen Oberpräsidenten. No. 1223.

Durch allerhöchste Ordre vom 21. d. Mts. an die Spitze meiner Heimatprovinz berufen, nehme ich Abschied von der Provinz Brandenburg, in welcher ich in ununterbrochener, mehr als 15jähriger Tätigkeit Heimatrecht erworben habe, und von Berlin. ...
Potsdam, den 31. Oktober 1917.     Der Oberpräsident von der Schulenburg.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 10. November 1917.
Seite 610, Bekanntmachungen anderer Behörden. No. 1274. Ablieferung von aufgefundenen Brieftauben.

In letzter Zeit wurden in einigen Korpsbezirken wiederholt Brieftauben aufgefunden, die sich in einem geflochtenen Körbchen befanden und wahrscheinlich von feindlicher Seite zu Spionagezwecken aus größeren Ballons mittels Fallschirmes abgesetzt worden sind. ...
Für Auffindung und Ablieferung von Brieftauben und anderen zu Spionagezwecken abgesetzten Gegenständen an die nächste Militär- oder Zivilbehörde erhalten die Finder und Ablieferer je nach dem Ermessen des Oberkommandos eine Belohnung.
Berlin, den 29. Oktober 1917.     Von Seiten des Oberkommandos. Der Chef des Stabes.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 24. November 1917.
Seite 633. No. 1328. Personalchronik.

Im Kreise Niederbarnim ist wieder ernannt worden zum Amtsvorsteher der Administrator Wagner in Börnicke für den Bezirk 18, Börnicke.
Im Kreise Niederbarnim sind wieder ernannt worden zum Amtsvorsteher der Gemeindevorsteher Paul König in Berlin-Hohenschönhausen für den Bezirk 21, Berlin-Hohenschönhausen, zum Amtsvorsteher­stellvertreter ... der Rechnungsführer Scholten in Falkenberg für den Bezirk 22, Falkenberg.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 15. Dezember 1917.
Seite 662, Bekanntmachungen des Königl. Regierungspräsidenten. No. 1402. Behandlung der Nickelmünzen.

Die 10- und 5-Pfennigstücke aus Nickel sollen eingezogen werden.
Die Gemeindebehörden werden ersucht, ihre Kassen anzuweisen, den Bestand und die bei ihnen eingehenden Nickelmünzen nicht wieder auszugeben, sondern der nächsten Reichsbankstelle zuzuführen. ...


Seite 665, Bekanntmachungen anderer Behörden.
No. 1421. Bestimmungen betr. die Herstellung photographischer und photoalgraphischer Vervielfältigungen,
Vergrößerungen und Verkleinerungen der Generalstabskarten.

  1. Von jedem Kartenwerk können ganze Kartenblätter oder Teilabschnitte auf photographischem oder photoalgraphischen Wege vervielfältigt, und auf jeden beliebigen Maßstab vergrößert oder verkleinert werden. ... ...
  2. Die Lieferung erfolgt in der Regel 3-4 Wochen nach Eingang der Bestellung.
  3. Anträge auf Herstellung vorstehend bezeichneter Arbeiten sind an die Kartographische Abteilung der Landesaufnahme Berlin NW 40. Moltkestr 5/7 zu richten.
Berlin, im November 1917.     Kartographische Abteilung des stellvertretenden Generalstabes der Armee.


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