Das in diesem Jahr begangene 70jährige Jubiläum unserer Freiwilligen Feuerwehr sollte Anlaß sein, sich mal mit ihrer Geschichte und dem Feuerlöschwesen hier im Niederbarnim insgesamt zu befassen.

Leider haben wir bisher, ausgenommen eine Zeitungsnotiz im Niederbarnimer Kreisblatt vom Mai 1926, in der es um erste Versuche zur Gründung einer Freiwilligen Feuerwehr ging, keine gesicherten Kenntnisse darüber, wie es vor 1394 hier in Mehrow um das Feuerlöschwesen bestellt war.

Aber wenigstens haben wir in Zeitungen vom Anfang des vorigen Jahrhunderts die damals gültige Feuerpolizei- und Löschordnung gefunden, welche allerdings auf damals schon teils über 50 Jahre alten Gesetzen beruhte.

Nach dieser Verordnung müßte hier in Mehrow eine Pflichtfeuerwehr bestanden haben, der automatisch alle zum Feuerlöschdienst tauglichen Männer aus Gemeinde und Gut angehörten. Interessant ist auch, daß seinerzeit (1907) noch ein Nachtwächter Pflicht war - wenn sich Gemeinde und Gut nicht auf die Einstellung eines gemeinsamen Nachtwächters einigen konnten, mußten sogar zwei eingestellt werden: je einer für Gemeinde und Gut.
Und wissenswert ist auch, daß bei einem Brand im Dorf der Gutsbesitzer höhere Entscheidungsgewalt hatte, als der Gemeindevorsteher (Dorfschulze), und daß nicht von "Feuerwehrmännern", sondern von "Feuermännern" gesprochen wurde..

Schauen wir uns doch einfach mal die Feuerpolizei- und Löschordnung vom 8. Mai 1907 an, die wir als Amtliche Beilage des Niederbarnimer Kreisblattes vom 31. Mai 1907 und späterer Ausgaben gefunden haben.

Niederbarnimer Kreisblatt, Bernau, Freitag, den 31. Mai 1907 (Nr. 63, Amtliche Beilage)
Bekanntmachung

           Feuerpolizei- und Löschordnung

Auf Grund des § 142 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juni 1883 und der §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 ... wird unter Zustimmung des Kreisausschusses für sämtliche Ortschaften des Kreises Niederbarnim, soweit in denselben keine das Feuerlöschwesen regelnden Ortsstatute bestehen, nachstehende

          Polizei=Verordnung

erlassen.

          Feuerwehrpflicht.

§1. Die Feuerwehrpflicht besteht in der Verpflichtung, bei Feuerlöschübungen, Bränden und Brandwachen nach Maßgabe dieser Verrordnung persönliche Dienste zu leisten.

§2. Feuerlöschpflichtig sind alle männlichen Einwohner eines Gemeinde- oder Gutsbezirks vom zurückgelegten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahre.

§3. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind:
...
2. die Reichs- und Staatsbeamten, sowie die Geistlichen, Aerzte, Kirchendiener und Lehrer.
...
4. die Militärpersonen, einschließlich der Mitglieder der Gendarmerie;
...

§4. Personen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind oder unter Polizeiaufsicht stehen, können durch die Gemeinde- oder Gutsvorsteher ausgeschlossen werden.

§5. Der Feuerwehrpflicht wird Genüge geleistet:
a) durch Eintritt in eine gemäß § 7 dieser Verordnung anerkannten Berufs- oder freiwilligen Feuerwehr,
b) durch Eintritt in die Pflichtfeuerwehr

          Oberleitung.

§6. Das gesamte Feuerlöschwesen im Kreise steht unter der Aufsicht des Königlichen Landrats.
Zur technischen Leitung desselben wird vom Kreisausschuß ein Kreisbrandmeister als Kreisbeamter bestellt und vom Landrat verpflichtet.
...

§7. Die Oberleitung des Feuerlöschwesens eines Ortspolizeibezirks untersteht dem Verwalter der Ortspolizeibehörde. Auf seinen Antrag hin können durch den Landrat für bestimmt abgegrenzte Bezirke Feuerlöschkommissare widerruflich bestellt werden.

          Berufs- und freiwillige Feuerwehren.

§8. Berufs- und freiwille Feuerwehr im Sinne dieser Feuerordnung sind nur die von der Ortspolizeibehörde ... ausdrücklich als polizeiliche Hilfeorgane anerkannten.
...

§9. Die Auflösung einer freiwilligen Feuerwehr darf erst 3 Monate nach Zustellung des die Auflösung betreffenden Beschlusses an die Ortspolizeibehörde erfolgen. ...

          Pflichtfeuerwehr.

§10. In allen Land- und Stadtgemeinden, in denen nicht eine Berufs- oder freiwillige Feuerwehr im Sinne dieser Verordnung besteh, werden die Feuerlöschpflichtigen zu einer Pflichtfeuerwehr vereinigt. Auch wenn eine Berufs- oder freiwillige Feuerwehr besteht, können die ihr nicht angehörigen Löschpflichtigen im Bedarfsfalle bei Bränden als Hilfsmannschaften von dem Gemeindevorsteher herangezogen werden und unterstehen als solche dem Leiter des Löschgeschäfts. Sie haben dessen Weisungen Folge zu leisten.

§11. Ueber sämtliche Mitglieder der Pflichtfeuerwehr sind Listen anzulegen und vollständig zu unterhalten ...
Im Monat Januar jeden Jahres sind die Listen dem Verwalter der Ortspolizeibehörde ... zur Einsicht vorzulegen.
...

          Organisation der Pflichtfeuerwehren.

§12. Die organisierten Pflichtfeuerwehren bestehen aus
a) Feuermännern (Steigern),
b) Spritzenmännern
c) Ordnungsmännern

§13. Die Feuermänner (Steiger), Spritzen- und Ordnungsmänner werden in Züge verteilt; jeder Zug besteht, wenn er genügend stark ist, aus 2 Sektionen mit nicht über 10 Mann für eine Sektion.

§14. An der Spitze jedes Zuges steht ein Zugführer, an der Spitze jeder Sektion ein Sektionsführer oder Oberfeuermann, an der Spitze der gesamten Pflichtfeuerwehr ein Oberführer. Jeder derselben hat einen Stellvertreter.
Die Zug- und Sektionsführer und deren Stellvertreter werden von dem Gemeinde- oder Gutsvorsteher nach Anhörung des Oberführers bestimmt und zwar auf die Dauer von 3 Jahren. Nach Erledigung der Stellen in der Zwischenzeit hat die Besetzung innerhalb von 3 Wochen zu geschehen.
Der Oberführer und sein Stellvertreter werden von dem Gemeinde- oder Gutsvorsteher, in Gemeinden nach Anhörung der Gemeindevertretung ernannt, ... und ... von der Ortspolizeibehörde bestätigt. ...

§15. ...
§16. ...
§17. ...

§18. Die Mannschaften der Feuerwehr sind bei den Uebungen und Bränden zu unbedingtem Gehorsam gegen die Vorgesetzten verpflichtet. Gegenreden im Dienste sind untersagt.

§19. ...
§20. ...
§21. ...

§22. Die Mitglieder der Pflichtfeuerwehr haben im Dienste eine Binde am linken Arm von besonderer Farbe für jeden Zug mit dem besonderen Abzeichen zu tragen.
Der Oberführer, der Zug- und Sektionsführer hat auf der Binde das für diese Charge vorgeschriebene Abzeichen zu tragen.
Jedem Feuermann wird für seine Person als Ausrüstung auf Gemeindekosten geliefert:
1. ein Helm (Berliner Feuerkappe) mit Kopfpolster und Nackenleder
2. ein starker lederner (oder hanfener) Gurt nebst Karabinerhaken
3. ein Beil oder eine Axt nebst Tasche
4. ein Feuerwehrrock.
Die Oberfeuermänner und ein Teil der Feuermänner erhalten außerdem noch eine Signalpfeife nebst Kette oder Schnur und eine feste Rettungsleine, sowie auch eine Laterne. Ueber die Ausrüstung des Oberführers und des stellvertretenden Oberführers erfolgt eine besondere Bestimmung.
...

§23. Uniformen und Abzeichen der Feuerwehren dürfen von Unberechtigten nicht, von Berechtigten nur im Dienste, außer Dienst nur auf besondere Anordnung des Oberführers getragen werden.

          Uebungen der organisieren Pflichtfeuerwehr.

§24. Die Feuermänner und Spritzenmänner haben in jedem Jahre mindestens 4 mal, die Ordnungsmänner 2 mal eine wenigstens 1 1/2 stündige Uebung nach der Uebungsordnung des Verbandes freiwilliger Feuerwehren der Provinz Brandenburg vorzunehmen.
...

§25. Die Uebungspflichtigen sind zu den Uebungen durch den Gemeindevorsteher oder Gutsvorsteher zu laden. ...

§26. ..

§27. Die Leitung der Übungen steht dem Oberführer der Pflichtfeuerwehr zu.

§28. Bei den Uebungen sind die Lösch- und sonstigen Geräte und Einrichtungen genau zu untersuchen ...

          Vereinfachte Pflichtfeuerwehr.

§29. Gemeinde- und Gutsbezirke mit so geringer Einwohnerzahl, daß sie über hinreichendes Personal nicht verfügen, kann der Landrat von der Bildung einer gemäß §§ 12-23 organisierten Pflichtfeuerwehr entbinden.
In diesem Falle ist für jede Spritze durch die Ortspolizeibehörde nach Anhörung des Gemeinde- (Guts-) Vorstehers ein Spritzenmeister und ein stellvertretender Spritzenmeister zu bestellen, welchen die Führung der Spritze obliegt; sie haben für deren stete Brauchbarkeit Sorge zu tragen. Im übrigen untersteht die Löschmannschaft der Führung des Gemeinde- (Guts-) Vorstehers bezw. dessen Stellvertreter, oder falls keiner von diesen anwesend ist, des Spritzenmeisters oder bezw. dessen Stellvertreter.

          Spritzenverbände.

§30. Oertlich zusammengelegene Gemeinde- und Gutsbezirke können zu einem Spritzenverbande vereinigt werden, dem die Beschaffung und Unterhaltung der in den §§14 bis 16 aufgeführten Löschanstalten, sowie die Stellung der erforderlichen Mannschaften und des Vorspanns gemeinsam obliegt.
...

          Feuerlöschanstalten und Gerätschaften.

§31. Jede Stadt- und Landgemeinde und jeder selbständige Gutsbezirk, bezw. jeder Spritzenverband ist verpflichtet, die nötigen Löschanstalten (Spritzen, Wasserwagen, Mannschaftswagen nebst Ausrüstungsgegenständen - §32 -) zu beschaffen und zu unterhalten, soweit sie nicht auf Antrag der Landrat wegen besonderer örtlicher Verhältnisse eine ausdrückliche Befreiung von dieser Verpflichtung eintreten läßt.
Die Spritzen müssen mit einem Normalgewinde oder einem Uebergangsstück versehen sein.

§32. An Gerätschaften müssen für jede Ortschaft mindestens vorhanden sein:
- für jede Druckspritze 50 m Schlauch,
- für jede Saug- und Druckspritze 100 m Schlauch,
- 6 Feuereimer,
- 2 Feuerleitern von 5 m Länge,
- 4 Feuerhaken,
- 1 Axt,
- 2 Laternen und
- 1 Feuerhorn (Hupe).
Für Ortschaften mit mehrschössigen Häusern kann die Ortspolizeibehörde Rettungsgeräte vorschreiben.

§33. Sämtliche Feuerlöschanstalten müssen im Spritzenhause aufbewahrt werden. Zu dem Spritzenhause müssen wenigstens zwei Schlüssel vorhanden sein, die in möglichster Nähe des Spritzenhauses jederzeit erreichbar zu verwahren sind.

§34. In jedem bewohnten Hause müssen vorhanden sein:
- 1 Feuereimer,
- 1 Feuerleiter von 4 bis 5 m Länge
- 1 Feuerhaken von 4 bis 5 m Länge
Für umfangreiche Gehöfte, Etablissiments, Fabriken und Gebäude ist die Ortspolizeibehörde befugt, die Unterhaltung einer größeren Anzahl von Geräten, nötigenfalls auch einer eigenen Spritze mit Wasserbehälter zu verlangen. ...

§35. Die öffentlichen und Privatlöschanstalten müssen nach jedesmaligen Gebrauch gehörig gereinigt und wieder an Ort und Stelle gebracht, schadhaft gewordene Stücke aber sogleich ausgebessert oder durch neue ersetzt werden.

          Vorspannleistung.

§37. Soweit nicht durch Ortsstatut andere Bestimmungen getroffen sind, sind alle Besitzer von Zugpferden verpflichtet, auf Erfordern
a) zu den Spritzen,
b) zu den Wasserwagen,
c) zu den Mannschaftswagen und
d) zu allen übrigen fahrbaren Löschgeräten
Vorspann zu leisten.
Dienstpferde der Militärpersonen, der Post und der Zivilbeamten, die zur Beförderung in Berufsangelegenheiten unentbehrlichen Pferde der Geistlichen, Aerzte usw. sind nicht heranzuziehen.

          Wasserentnahmestellen; Baumpflanzungen.

§38. In allen Ortschaften, in denen es an fließenden oder stehenden Gewässern fehlt, oder in denen keine ausreichende Wasserleitung vorhanden ist, sind Straßenbrunnen in der erforderlichen Anzahl anzulegen.
Für ländliche Ortschaften kann angeordnet werden, daß die Dorfstraßen und Dorfauen von den zu ihrer Unterhaltung Verpflichteten zur Abhaltung des Flugfeuers mit Laubholzbäumen bepflanzt werden.

          Nachtwächter.

§39. In jeder Ortschaft muß mindestens ein Nachtwächer angestellt und mit einer Dienstanweisung überhaupt, und insbesondere bei ausbrechendem Feuer, versehen werden. Die Ausübung der Nachtwachen auf andere Art, als durch einen gehörig angestellten Nachtwächter, darf nur ausnahmsweise und nur mit Genehmigung des Landrats erfolgen. Gehören die Gebäude des Ortes teils zu einem Gemeinde- und teils zu einem Gutsbezirk, so ist für jeden dieser Bezirke ein besonderer Nachtwächter anzustellen, falls keine Vereinbarung über die gemeinschaftliche Anstellung eines solchen zustande kommt.

          Verfahren bei Bränden. A. Allgemeine Bestimmungen.

§40. Jeder, in dessen Wohnung oder Behausung ein Feuer ausbricht, oder der sonst vom Ausbruch eines solchen im Orte oder dessen Umgebung Kenntnis erhält, ist verpflichtet, den Vorfall sofort kund zu machen und die öffentliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Alarm- und Feuermeldestellen müssen im Ort genügend bekannt gemacht werden.

§41. In allen Orten ist eine geeignete Einrichzung zu treffen, um bei Ausbruch eines Brandes die Feuerlöschpflichtigen zu benachrichtigen.
In kleinen ländlichen Ortschaften genügt hierzu das Sturmläuten der Kirchenglocken oder der Hornruf des Nachtwächters; in allen anderen Ortschaften hingegen erfolgt der Feuerruf, falls die einzelnen Feuerwehrmänner nicht unmittelbar durch telefonischen Anruf benachrichtigt werden oder größere Läutewerke, Nebelhörner oder dergleichen vorhanden sind, durch Hupen. Mit diesen sind zu bezeichnen:
a) Feuer im Ort: durch 3 Töne
b) Feuer außerhalb: durch 2 Töne
c) Alarm zur Uebung; durch 1 Ton

§42. Sobald der Feuerruf ertönt oder der Ausbruch eines Brandes sonst bekannt wird, haben die Berufsfeuerwehren, die Mitglieder der freiwilligen und der Pflichtfeuerwehren, wo aber solche nicht bestehen, die nach §§ 2-4 dieser Verordnung Löschpflichtigen, auf dem ein für alle Male bekannt zu gebenden Versammlungsort einzufinden.
Den Ausbruch eines Feuers hat der Gemeinde- oder Gutsvorsteher sofort dem Amtsvorsteher anzuzeigen.

§43. In Ortschaften, in denen Straßenbeleuchtung eingeführt ist, müssen bei Ausbruch eines Feuers während der Dunkelheit die Straßenlaternen angezündet werden. Den fahrbaren Löschgeräten, einschließlich der Mannschaftswagen, haben Fußgänger auszuweichen. Radfahrer, Reiter, Fuhrwerke und Kraftfahrzeuge müssen halten, bis die den Feuerlöschzwecken dienenden Fuhrwerke vorüber sind.

§44. Die zur Bespannung erforderlichen Pferde, sowie die zur Beförderung der Mannschaften notwendigen Wagen sind, insofern nicht der Gemeinde- oder Gutsvorsteher diese Dienstleistungen an bestimmte Personen vergeben hat, von den Pferde- und Fuhrwerksbesitzer nach einer bestimmt zu regenden Reihenfolge zu stellen.

§45. Kommt ein Verpflichteter aus irgend einem Grunde diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, so hat der Gemeinde- oder Gutsvorsteher zu bestimmen, wer an dessen Stelle den Dienst zu versehen hat. Diesem Auftrage ist Folge zu leisten.

          B. das Löschgeschäft im Dienst selbst.

§46. Sobald ein Mitglied der Feuerwehr Kenntnis von dem Ausbruch eines Brandes erhält, hat er sich nach dem Spritzenhause zu begeben, um von dort unter Leitung der Führer und Mitnahme der Lösch- und Rettungsgeräte nach dem Brandplatze abzurücken.
Die Ordnungsmänner sowie die in der Nähe des Brandplatzes wohnenden Feuermänner können sich sofort dorthin begeben.

§47. Die Leitung des Löschgeschäfts liegt bis zur Ankunft des Amtsvorstehers in den Händen des Gemeinde- oder Gutsvorstehers beziehungsweise der Stellvertreter; der Oberführer der Feuerwehr hat sich den Anordnungen des Amts- beziehungsweise des Gemeindevorstehers oder Gutsvorstehers zu fügen.
Besteht eine ländliche Ortschaft aus Guts- und Gemeindebezirk, so geht, wenn nicht eine andere Bestimmung vom Landrat getroffen ist, der Gutsvorsteher dem Gemeindevorsteher bei Leitung der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten vor, ohne Rücksicht darauf, welchem Bezirke die Brandstelle angehört.
Der Leiter der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten hat während seiner Tätigkeit als Kennzeichen eine weiße Binde um den linken Arm zu tragen.

§48. Die Löschmannschaften, sowie die zum Lösch- und Ordnungsdienst herangezogenen Personen dürfen die Brandstelle nicht eher verlassen, als bis der Leiter des Löschgeschäfts die Genehmigung dazu erteilt.
Vor dem Verlassen der Brandstätte sind durch den Zugführer und Sektionsführer die Namen der Mannschaften zu verlesen, die fehlenden zu notieren und demnächst ihrem Oberführer zur Meldung zu bringen.

          C. Verfahren bei Bränden in Nachbargemeinden und bei Waldbränden.

§49. Die Gemeinde- und Gutsbezirke sind zur Hilfeleistung bis zur Entfernung von 7 1/2 km verpflichtet, sobald die Nachricht vom Ausbruche eines größeren Brandes in einem benachbarten Gemeinde- oder Gutsbezirk oder einer benachbarten Waldung eintrifft, ein solcher wahrgenommen oder Hilfe besonders verlangt wird.

§50. Die Hilfeleistung erfolgt duch Absendung der Berufs- oder freiwilligen Feuerwehr in Stärke von 1 Führer und 4 bis 6 Mann; Die Druckmannschaften sind am Brandort vom Leiter des Löschgeschäfts zu erfordern. ...

§51. Waldbrände sind sofort bei der nächsten Gemeinde- oder Gutsbehörde zu melden, welche unverzüglich der Forstbehörde und den Nachbarorten hiervon Anzeige zu erstatten hat.

§52. Der Gemeinde- oder Gutsvorsteher oder der Oberführer hat sofort den Ort zu alarmieren und eine Anzahl arbeitstüchtiger Männer aus der Zahl der Löschpflichtigen abzuordnen, welche sich mit Hacken, Spaten, Schaufeln, Aexten usw. nach der Brandstelle zu begeben haben und nach den Befehlen des zuständigen Forstbeamten, dem unbedingt Folge zu leisten ist, durch Ausschlagen, Ausstechen des Waldbodens, Gräbenziehung und in anderer geeigneter Weise das Feuer zu bekämpfen ist.

          Straf- und Schlußbestimmungen.

§53. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, insofern nicht die Bestimmungen des Reichs-Strafgesetzbuches Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit verhältnismäßiger Haft bestraft.

§54. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
...

Berlin, den 8. Mai 1907
Der Landrat
Graf von Roedern