Wie schon an anderer Stelle ausgeführt, hat Mehrow mindestens seit 1375 einen Dorfkrug, da ein solcher im Landbuch Kaiser Karl IV erwähnt ist. Wir vermuten, daß der sich schon damals da befand, wo zuletzt " Bolle" Meißner seine Gastwirtschaft betrieben hat und wo 1901 in der Karte "Schmiede und Krug" eingezeichnet sind.
Meßtischblatt Preußische Landesaufnahme 1901

Jetzt haben wir herausgefunden, daß der Mehrower Krug Anfang des 18. Jahrhunderts Altlandsberg gehörte und von dort mit Bier beliefert wurde. Da seinerzeit die Konkurrenz der Bierbrauer schon recht gewaltig war und unlauterer Wettbewerb um sich griff, hat man 1739 in Altlandsberg ein Braureglement erlassen, das auch einige Auskünfte über Mehrow enthält. So entnehmen wir dieser Schrift, daß seinerzeit in Mehrow nicht nur Bier ausgeschenkt, sondern auch gehandelt wurde, da von einem "Krugverlag zu Mehrow" die Rede ist.


Am 23.5.1739 wurde ernstliche Beschwerde darüber geführt, daß einige Bierbrauer zu Altlandsberg alle Biergäste an sich lockten, sie gäben ihren Bierkunden jährlich 1-2 mal zu Mahlzeiten halbe oder ganze Tonnen Bier zum Besten. Man beantragte die Einführung einer richtigen Brauordnung, worauf am 24.6. ein Braureglement für die Stadt Altlandsberg mit 36 Artikeln festgesetzt wurde.

Nach Art. 1 hatte das Braudirektorium aus 2 Deputierten des Magistrats, 2 Stadtverordneten von der Brauergilde und zwei Bürgern ohne Brauhäuser zu bestehen. Art. 2 bestimmte, daß das Braudirektorium sich jeweils am ersten des Monats zu treffen hat und unentschuldigtes Fehlen 6 Thaler Strafe kostet.

Weiter besagte das Reglement, daß der Altlandsberg gehörende und mit Bier und Branntwein zu versorgende Mehrower Krug beizubehalten ist:


Breiten Raum nahm im Reglement natürlich die Qualität des Bieres und die Maßhaltigkeit der Gefäße ein: "Gutes und klares Bier war zu brauen, vorschriftsmäßige und gezeichnete Biegefäße wie Quarte hatten nur im Gebrauch zu sein."


Daß mancher nichts von dem bereits seit 200 Jahren bestehenden Reinheitsgebot wußte oder das nicht ganz so ernst nahm, läßt folgende Passage vermuten:


Zur Sicherstellung der Bierqualität waren regelmäßige Kontrollen vorgeschrieben, wobei man insbesondere jene Brauereien kontrollierte, die den "Krugverlag zu Mehrow" hatten:


War der Mehrower Krüger nicht mit dem gelieferten Bier zufrieden, durfte er einen anderen Liefernaten wählen, der ihn zu Sonderkonditionen bedienen mußte.


Die Belieferung des Mehrower Kruges muß ein lukratives Geschäft gewesen sein, da jedes Jahr darum gelost wurde. Es war schließlich bei hoher Strafe verboten, einen Krug zu beliefern, für den man nicht das Los erhalten hat.


Nach Art. 21 hatte das Braudirektorium dem Krüger eine schriftliche Konzession zu erteilen, in der Stadt bei einem beliebigen Brauer Bier zu nehmen, wenn sein Bierwirt schlechtes oder kein Bier hatte

Art. 24 ermahnte den Brauer, dem Krüger nicht mehr als 10 Thaler zu borgen bei 2 Thaler Strafe. Der Krüger hingegen mußte dem neuen Bierwirt eine Bescheinigung vorlegen, daß der vorherige Bierwirt vollständig bezahlt wurde.
Aus der Passage, welche die "Obrigkeit zu Mehrow" betrifft, sind wir aber nicht richtig schlau geworden. Welche Rolle diese beim Biervertrieb spielte, müssen wir erst noch erkunden:


Nach Art. 33 durften keine Gäste aus anderen Bierhäusern durch unzulässige Mittel wie durch freiwilliges Darreichen von Tabak oder Eßwaren herbeigelockt werden, Art. 34 ordnete den Schluß der Gasthäuser Abends um 12 Uhr an. Nach Art. 35 durfte man unter der Predigt und während des Gottesdienstes am Sonntag keine Gäste bei sich dulden.

Der hier zitierte Artikel über das Braureglement enthält viele interessante Details, ist aber zu umfangreich, um hier komplett wiedergegeben zu werden.
Als Faksimile findet man den Artiken in vier Teilen (je ca. 150 kB) hier: 1 - 2 - 3 - 4.

Den in einer alten Zeitschrift gefundenen Artikel hat uns freundlicherweise Herr Thiele, der Mehrower Ortschronist, zur Verfügung gestellt.